{"id":6605,"date":"2016-09-22T17:00:08","date_gmt":"2016-09-22T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6605"},"modified":"2017-02-06T09:26:49","modified_gmt":"2017-02-06T09:26:49","slug":"4c-o-5813-bauteilbestueckungsmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6605","title":{"rendered":"4c O 58\/13 &#8211; Bauteilbest\u00fcckungsmaschine"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2580<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. September\u00a02016, Az. 4c O 58\/13<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei der Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Ge-richt festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, letztere zu vollzie-hen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Bandf\u00fchrungen zum F\u00fchren eines Tr\u00e4gerbandes in einer Bauteil-Montagemaschine, wobei das Tr\u00e4gerband Bauteile tr\u00e4gt, die aufei-nanderfolgend positioniert sind und von einer Abdeckung abgedeckt werden, wobei die Bandf\u00fchrung gebildet wird durch ein l\u00e4ngliches Profil mit offenen Enden und einander gegen\u00fcberliegenden W\u00e4nden sowie eine Basis, die die l\u00e4nglichen W\u00e4nde verbinden und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie umfasst: ein F\u00fchrungsmittel zum F\u00fchren des Tr\u00e4gerbandes, ein Freilegemittel zum Freilegen der Bauteile an einer Aufnahmeposition, und ein Arretiermittel, das zum einfachen und schnellen Anbringen und L\u00f6sen der Bandf\u00fchrung an dem Bauteilband-Magazin eingerichtet ist, sodass die Bandf\u00fchrung l\u00f6sbar in einem Bauteilband-Magazin angebracht werden kann, das zum Einlegen in die Bauteil-Montagemaschine eingerichtet ist, wobei das Profil, das F\u00fchrungsmittel, das Freilegemittel und das Arretiermittel fest miteinander verbunden sind, und die Bandf\u00fchrung keine Zuf\u00fchrmechanismen aufweist und so eingerichtet ist, dass ein in dem Bauteilband-Magazin vorgesehener Zuf\u00fchrmechanismus mit dem Tr\u00e4gerband in Eingriff kommt, um das Tr\u00e4gerband in Richtung der Aufnahmeposition zu transportieren,<\/p>\n<p>b) Systeme zum Montieren von Bauteilen an einem Tr\u00e4ger umfassend: wenigstens eine Bandf\u00fchrung nach Buchstabe a), ein Bauteilband-Magazin zum Bereitstellen von Bauteilen f\u00fcr eine Bauteil-Montagemaschine, wobei das Bauteilband-Magazin so eingerichtet ist, dass es wenigstens eine Bandf\u00fchrung aufnimmt und das Bau-teilband-Magazin einen Zuf\u00fchrmechanismus zum Eingriff mit einem Tr\u00e4gerband\/Tr\u00e4gerb\u00e4ndern in jeder Bandf\u00fchrung umfasst, wobei der Zuf\u00fchrmechanismus der einzige Mechanismus zum Transportieren des Tr\u00e4gerbandes\/Tr\u00e4gerb\u00e4ndern in Richtung der Aufnahmeposition in der Bauteil-Montagemaschine ist und eine Bauteil-Montagemaschine zum Aufnehmen von auf einem Tr\u00e4gerband vor-handenen Bauteilen und zum Positionieren der Bauteile auf einem Tr\u00e4ger,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu brin-gen, zu gebrauchen sowie zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen;<\/p>\n<p>c) Bauteilband-Magazine, die geeignet sind f\u00fcr ein System zum Montie-ren von Bauteilen an einem Tr\u00e4ger umfassend: wenigstens eine Bandf\u00fchrung nach Buchstabe a), ein Bauteilband-Magazin zum Be-reitstellen von Bauteilen f\u00fcr eine Bauteil-Montagemaschine, wobei das Bauteilband-Magazin so eingerichtet ist, dass es wenigstens eine Bandf\u00fchrung aufnimmt und das Bauteilband-Magazin einen Zuf\u00fchr-mechanismus zum Eingriff mit einem Tr\u00e4gerband\/Tr\u00e4gerb\u00e4ndern in jeder Bandf\u00fchrung umfasst, wobei der Zuf\u00fchrmechanismus der einzige Mechanismus zum Transportieren des Tr\u00e4gerbandes\/Tr\u00e4gerb\u00e4ndern in Richtung der Aufnahmeposition in der Bauteil-Montagemaschine ist und eine Bauteil-Montagemaschine zum Aufnehmen von auf einem Tr\u00e4gerband vorhandenen Bauteilen und zum Positionieren der Bauteile auf einem Tr\u00e4ger,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang die Be-klagten die unter l.1.a), l.1.b) und l.1.c) bezeichneten Handlungen seit dem 30. Mai 2008 begangen haben, die Beklagte zu 3) allerdings nur, soweit sie diese Handlungen seit dem 20. April 2015 begangen hat, unter Vorlage der jeweiligen Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, hilfsweise Quittungen, jeweils in Kopie, \u00fcber<\/p>\n<p>a) die Menge der hergestellten, verkauften oder gelieferten Bandf\u00fchrun-gen, Bandf\u00fchrungs-Magazine und Systeme nach Ziffer 1.1 sowie der dazugeh\u00f6rigen Best\u00fcckungsmaschinen, Tr\u00e4gerb\u00e4nder, Trolleys, Bandf\u00fchrungs-Magazine, Software und Scanner, mit denen die Bandf\u00fchrungen und Systeme nach Ziffer 1.1 kompatibel sind und mit denen sie verbunden werden k\u00f6nnen, insbesondere die Best\u00fcckungsmaschinen A, B und C, das Bandf\u00fchrungs-Magazin D und die Bandf\u00fchrungen E sowie die Namen und Adressen der ande-ren Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach gelieferten Mengen, Lieferdatum und Preisen (und wenn m\u00f6glich der Typenangabe) ein-schlie\u00dflich Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote f\u00fcr die Bandf\u00fchrungen sowie deren kompa-tible Best\u00fcckungsmaschinen, Tr\u00e4gerb\u00e4nder, Trolleys, Bandf\u00fchrungs-Magazine, Software und Scanner, aufgeschl\u00fcsselt nach Umfang, Zeitraum und Preisen der Angebote (und wenn m\u00f6glich der Typenangabe) einschlie\u00dflich der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Art des Werbemediums, der Gr\u00f6\u00dfe der Auflagen, der H\u00e4ufigkeit und des Verbreitungsgebietes,<\/p>\n<p>e) die Kosten der Beklagten aufgeschl\u00fcsselt nach individuellen Kostenfaktoren (einschlie\u00dflich Lieferkosten) und des erzielten Ge-winns;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 3): alle Bandf\u00fchrungen wie unter Ziffer I.1. bezeichnet, insbesondere die Bandf\u00fchrungen des Typs E der Beklagten zu 3), die in ihrem direkten oder indirekten Besitz sind, an einen Treuh\u00e4nder, der von der Kl\u00e4gerin zum Zwecke der Vernichtung der Produkte benannt wird, herauszugeben, wobei die Beklagte zu 3) die Kosten der Vernichtung zu tragen hat;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Dritter befindli-chen und seit dem 2. Februar 2005 \u2013 hinsichtlich der Beklagten zu 3): seit dem 20. April 2015, in den Verkehr gebrachten Bandf\u00fchrungen, insbesondere des Typs E der Beklagten, aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Bandf\u00fchrungen einger\u00e4umt wurde, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem beantragten Urteil eine Verletzung des Patents EP 1 381 XXX B1 festgestellt hat und diese Dritte ernsthaft aufgefordert werden, die Bandf\u00fchrungen an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten dazu ein Angebot zur R\u00fccknahme der Bandf\u00fchrungen durch die Beklagten unterbreitet und f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Bandf\u00fchrungen eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird und die Beklagten die Bandf\u00fchrungen in diesem Fall wieder an sich nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziffern l.1.a), l.1.b) und l.1.c) bezeichneten und seit dem 30. Mai 2008 \u2013 hinsichtlich der Beklagten zu 3) jedoch nur: seit dem 20. April 2015 \u2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu einem Drittel und die Be-klagten als Gesamtschuldner zu zwei Dritteln.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,00 EUR und f\u00fcr die Beklagten hinsichtlich der Kostenentscheidung vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 11. Februar 2016 auf 500.000,00 EUR festgesetzt, f\u00fcr die Zeit danach auf 750.000,00 EUR.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin firmiert als schwedisches Unternehmen in der Rechtsform einer schwedi-schen \u201eAB\u201c. Sie ist als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 381 XXX B1 (Anlage K 4, als deutsche \u00dcbersetzung DE 699 36 XXX T2 als Anlage K 6; im Folgenden: Klagepatent) eingetragen, das unter Inanspruchnahme zweier schwedischer Priorit\u00e4ten vom 22. Dezember 1998 (SE 9804XXX) und vom 23. M\u00e4rz 1999 (SE 9901XXX) am 16. Dezember 1999 angemeldet und am 14. Januar 2004 offengelegt wurde, und dessen Erteilung am 30. April 2008 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Bandf\u00fchrungsvorrichtung, Magazin und Systeme f\u00fcr eine Bauteilbest\u00fcckungsmaschine. Mit Schriftsatz vom 29. August 2013 (Anlage B 3) hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent angegriffen durch Erhebung der Nichtigkeitsklage. \u00dcber diese hat das Bundespatentgericht (BPatG) durch Urteil vom 8. Oktober 2015 (Anlage B 28) entschieden, indem es das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten hat im Umfang des im vorliegenden Rechtsstreit bereits eingef\u00fchrten Hilfsantrags 2. Gegen das Urteil des BPatG haben sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte zu 1) Berufung zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 13 des Klagepatents lauten in der durch das Urteil des BPatG eingeschr\u00e4nkten Fassung:<\/p>\n<p>\u201e1. Bandf\u00fchrung (10) zum F\u00fchren eines Tr\u00e4gerbandes (2) in einer Bauteil-Monta-gemaschine, wobei das Tr\u00e4gerband (2) Bauteile (6) tr\u00e4gt die aufeinanderfolgend positioniert sind und von einer Abdeckung 4) abgedeckt werden, wobei die Band-f\u00fchrung (10) gebildet wird durch ein l\u00e4ngliches Profil mit offenen Enden und einander gegen\u00fcberliegenden W\u00e4nden (12, 13) sowie eine Basis (14), die die l\u00e4nglichen W\u00e4nde (12, 13) verbindet und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie umfasst: ein F\u00fchrungsmittel (15) zum F\u00fchren des Tr\u00e4gerbandes (2), ein Freilegemittel zum Freilegen der Bauteile (6) an einer Aufnahmeposition, und ein Arretiermittel (25, 26), das zum einfachen und schnellen Anbringen und L\u00f6sen der Bandf\u00fchrung (10) an der Bauteil-Montagemaschine oder dem Bauteilband-Magazin (40) eingerichtet ist, so dass die Bandf\u00fchrung (10) l\u00f6sbar in der Bauteil-Montagemaschine oder in einem Bauteilband-Magazin (40) angebracht werden kann, das zum Einlegen in die Bauteil-Montagemaschine eingerichtet ist, wobei das Profil, das F\u00fchrungsmittel (15), das Freilegemittel und das Arretiermittel (25, 26) fest miteinander verbunden sind, und die Bandf\u00fchrung (10) keine Zuf\u00fchrmechanismen aufweist und so eingerichtet ist, dass ein in dem Bauteilband-Magazin (40) oder in der Bauteil-Montagemaschine vorgesehener Zuf\u00fchrmechanismus (8) mit dem Tr\u00e4gerband(2) in Eingriff kommt, um das Tr\u00e4gerband (2) in Richtung der Aufnahmeposition zu transportieren.<\/p>\n<p>13. System zum Montieren von Bauteilen (6) an einem Tr\u00e4ger, das umfasst: we-nigstens eine Bandf\u00fchrung (10) nach einem der Anspr\u00fcche 1-12, ein Bau-teilband-Magazin (40) zum Bereitstellen von Bauteilen (6) f\u00fcr eine Bauteile-Montagemaschine wobei das Bauteilband-Magazin (40) so eingerichtet ist, dass es wenigstens eine Bandf\u00fchrung (10) aufnimmt und das Bauteilband-Magazin (40) einen Zuf\u00fchrmechanismus (8) zum Eingriff mit einem Tr\u00e4ger-band\/Tr\u00e4gerb\u00e4ndern (2) in jeder Bandf\u00fchrung (10) umfasst, wobei der Zuf\u00fchr-mechanismus (8) der einzige Mechanismus zum Transportieren des Tr\u00e4ger-bandes\/der Tr\u00e4gerb\u00e4nder (2) in Richtung der Aufnahmeposition in der Bauteil-Montagemaschine ist, und eine Bauteil-Montagemaschine zum Aufnehmen von auf einem Tr\u00e4gerband (2) vorhandenen Bauteilen (6) und zum Positionieren der Bauteile (6) auf einem Tr\u00e4ger.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und illustrieren dessen technische Lehre anhand von Ausf\u00fchrungsbei-spielen:<\/p>\n<p>Figur 1 ist eine schematische Seitenansicht des aus dem Stand der Technik vorbe-kannten Prinzips des Einlegens eines Bauteil-Bandes in eine Montagemaschine. Fi-gur 2 stellt dem eine Draufsicht auf eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bandf\u00fchrung gegen\u00fcber. Figur 3 zeigt diese Bandf\u00fchrung in einer Querschnittsansicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten vertreiben Systeme f\u00fcr SMT-Best\u00fcckungsmaschinen, unter anderem Bandf\u00fchrungen mit dem Handelsnamen \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Aus-f\u00fchrungsform 1), die in zwei Varianten angeboten werden, n\u00e4mlich einer schmaleren und einer breiteren. Diese Bandf\u00fchrungen finden Verwendung in Bandf\u00fch-rungsmagazinen, welche die Beklagten unter der Bezeichnung \u201eD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) sowie Bauteilmontagemaschinen unter den Bezeichnungen A, B und C (im Folgenden: angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 3, 4 und 5) vertreiben. Die in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (also das Bandf\u00fchrungsmagazin) eingesetzten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 sind ge-eignet, Bauteilb\u00e4nder an eine von den Beklagten unter der Bezeichnung \u201eA\u201c ver-triebene Best\u00fcckungsmaschine zuzuf\u00fchren. Die Beklagte zu 2) stellt die angegriffe-nen Ausf\u00fchrungsformen in F her. Seit dem Jahre 2015 vertreibt die am 20. April 2015 als Gesellschaft ins Handelsregister eingetragene Beklagte zu 3) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland. So stellte sie auf der Messe G im Mai 2015 in H ein zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geh\u00f6rige D aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei nach schwedischem Recht im Wege der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der bisherigen Kl\u00e4gerin, der I AB, hervorge-gangen. Dies werde sowohl durch den schwedischen Handelsregisterauszug betreffend die bisherige Kl\u00e4gerin (Anlage K 69, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 69a) als auch durch eine Bescheinigung des schwedischen Handelsregisters (Anlage K 70, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 70a) belegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, die Beklagte zu 3) habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen au\u00dferdem im November 2015 auf der Messe J in K ausgestellt und \u00fcberdies mit einer E-Mail vom 8. Juni 2016 (Anlage K 68) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einem potentiellen Kunden angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeits-Beru-fungsverfahren wenigstens im Umfange des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils vom 8. Oktober 2015 (Anlage B 28) als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf das laufende Berufungsverfahren sei jedenfalls deshalb nicht geboten, weil dies eine offensichtliche Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils voraussetzen w\u00fcrde, woran es vorliegend fehle. Die eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltene Fassung des Klagepatents beruhe nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Die technische Lehre des Klagepatents werde in diesem Umfang nicht durch die JP04 039997A (Anlage NK 11, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage NK 11a) neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen und auch nicht durch die Vorbenutzungsform \u201eL\u201c (zugeh\u00f6rige, durch die Beklagte zu 1) erstellte Dokumentation als Anlage NK 12) nahegelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragt nunmehr auf Grundlage der durch das BPatG eingeschr\u00e4nkt auf-rechterhaltenen Fassung des Klagepatents,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche auch im Hinblick auf die weitere vom Klagepatent beanspruchte Variante, nach der die Bandzuf\u00fchrung unmittelbar an der Bauteil-Montagemaschine angebracht ist, geltend macht;<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche auf Vernichtung auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) geltend macht;<\/p>\n<p>gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) Anspr\u00fcche auf Auskunft sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht f\u00fcr die Zeit seit dem 30. Mai 2008 und au\u00dferdem Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf f\u00fcr die Zeit seit dem 2. Februar 2005 geltend macht sowie<\/p>\n<p>beantragt, der Kl\u00e4gerin zu gestatten, im Falle des Obsiegens das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekanntzumachen, wobei Art und Umfang der Bekanntmachung durch das Gericht bestimmt werden m\u00f6gen.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage auch im Umfang der in der Klage\u00e4nderung vom 4. Dezember 2015 be-z\u00fcglich der Beklagten zu 1) und 2) und der Klageerweiterung vom 10. Februar 2016 bez\u00fcglich der Beklagten zu 3) gestellten Antr\u00e4ge abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeits-verfahren (2 Ni 42\/13; X ZR 30\/16) gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents EP 1 381 XXX B 1 auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die jetzige Kl\u00e4gerin im Wege der Ver-schmelzung Rechtsnachfolgerin der vorherigen Kl\u00e4gerin I AB geworden sei. Die vorgelegten Dokumente des schwedischen Handelsregisters bez\u00f6gen sich alleine auf die fr\u00fchere Kl\u00e4gerin und belegten nur, dass diese als Rechtstr\u00e4gerin nicht mehr bestehe. Zur Entstehung der jetzigen Kl\u00e4gerin oder gar einer Rechtsnachfolge entfalteten diese Unterlagen keine Aussagekraft.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen zwar nicht in Abrede, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-men die technische Lehre des Klagepatents auch in dessen eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenem Umfang verwirklichen. Die Beklagte zu 3) habe indes seit dem erstin-stanzlichen Nichtigkeitsurteil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr ver-trieben und mit Blick hierauf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht auf der Messe J 2015 in K ausgestellt.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch k\u00f6nne nur hinsichtlich der Variante der klagepatentgem\u00e4-\u00dfen Lehre bestehen, nach der ein in einem Bauteilband-Magazin vorgesehener Zu-f\u00fchrmechanismus mit dem Tr\u00e4gerband in Eingriff kommt. Die angegriffenen Ausf\u00fch-rungsformen k\u00f6nnten nur mit einem Bandf\u00fchrungs-Magazin betrieben werden.<\/p>\n<p>Ferner sind die Beklagten der Auffassung, eine vollst\u00e4ndige Vernichtung des Klage-patents im Berufungsrechtszug durch den BGH sei so wahrscheinlich, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits geboten sei. Auch in der eingeschr\u00e4nkt aufrecht er-haltenen Fassung beruhe die technische Lehre des Klagepatents auf einer unzul\u00e4s-sigen Erweiterung und sei zudem nicht neu und nicht erfinderisch. Weil das BPatG sich mit diesen Nichtigkeitsgr\u00fcnden nur unzureichend auseinandergesetzt habe, sei eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Ergebnis der Berufung geboten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug erg\u00e4nzend genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB im zuerkannten Umfange zu. Un-begr\u00fcndet ist die Klage hingegen, soweit die Kl\u00e4gerin Unterlassung auch hinsichtlich der Variante einer Bandf\u00fchrung direkt in der Bauteil-Montagemaschine geltend macht, sowie hinsichtlich der Geltendmachung von Vernichtungsanspr\u00fcchen gegen die Beklagten zu 1) und 2) und hinsichtlich des gegen alle Beklagten geltend gemachten Ver\u00f6ffentlichungsanspruchs aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140e PatG, sowie des Zeitpunkts, an dem die Beklagte zu 3) auf Auskunft, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Schadensersatz haftet, n\u00e4mlich soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche insoweit auch f\u00fcr die Zeit vor der Eintragung der Beklagten zu 3) ins Handelsregister am 20. April 2015 geltend macht.<br \/>\nA.<\/p>\n<p>Mit Bedeutung sowohl f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit als auch die Begr\u00fcndetheit der Klage l\u00e4sst sich feststellen, dass die jetzige Kl\u00e4gerin Rechtsnachfolgerin der bisherigen Kl\u00e4gerin, der I AB, geworden ist. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus dem schwedischen Handelsregister (englischsprachiges Original als Anlage K 69, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 69a) und die isolierte Auskunft aus dem schwedischen Handelsregister (englischsprachiges Original als Anlage K 70, deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 70a). Beide Dokumente hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. August 2016 jeweils als mit Apostille versehene Abschrift vorgelegt und zur Akte gereicht, so dass ihnen die Eigenschaft als \u00f6ffentliche Urkunden zukommt, \u00a7 438 ZPO, so dass sie vollen Beweis f\u00fcr den insoweit bekundeten Inhalt erbringen, \u00a7 415 ZPO.<\/p>\n<p>Beiden Urkunden l\u00e4sst sich jeweils entnehmen, dass die fr\u00fchere Kl\u00e4gerin, die I AB, welcher die Register-Nummer 556238-6XXX zugeordnet war, aufgel\u00f6st (\u201edissolved\u201c) und verschmolzen (\u201emerged\u201c) wurde auf denjenigen Rechtstr\u00e4ger, der wie die Kl\u00e4gerin firmiert, und dem die Register-Nummer 556351-2XXX zugeordnet ist. Ferner beurkundet namentlich die Auskunft des schwedischen Handelsregisters (Anlage 70\/70a), dass diese Umst\u00e4nde am 14. Juni 2016 in das schwedische Handelsregister eingetragen wurden.<\/p>\n<p>Damit ist die Rechtsnachfolge auf die Kl\u00e4gerin im Wege der Verschmelzung beurkun-det. Soweit die Beklagten einwenden, beide Dokumente seien ausweislich der Regis-ternummer nur mit Blick auf die fr\u00fchere Kl\u00e4gerin erstellt wurden, l\u00e4sst dies in einer mit dem Gesamtinhalt der Urkunden nicht in \u00dcbereinstimmung zu bringenden Weise au\u00dfer Betracht, dass beide Urkunden jeweils auch Angaben zum Rechtstr\u00e4ger mit der anderen Registernummer, n\u00e4mlich: der Kl\u00e4gerin beinhalten. Insbesondere die Auskunft aus dem Register (Anlage K 70\/70a) ist insgesamt darauf gerichtet, Umst\u00e4nde beider Rechtstr\u00e4ger zu beurkunden.<\/p>\n<p>Dass nach schwedischem Recht im Wege der verschmelzenden Umwandlung ein neuer Rechtstr\u00e4ger entsteht und dieser Gesamtrechtsnachfolger der verschmolzenen Rechtstr\u00e4ger ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Sofern sie einwenden, dies setze aber die Eintragung des neuen Rechtstr\u00e4gers ins Handelsregister voraus, steht das der Annahme der Rechtsnachfolge nicht entgegen, weil die Eintragung der Kl\u00e4gerin ins Handelsregister jedenfalls durch die Auskunft aus dem Register (Anlage K 70\/70a) beurkundet ist (\u201eThis information was entered into the Trade and Industry Register on 14th June 2016\u201c).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Im zuerkannten Umfang ist die Klage begr\u00fcndet. Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin folgen insoweit daraus, dass die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben. Eine neuerliche Aussetzung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Bandf\u00fchrungsvorrichtung, ein Magazin und Systeme f\u00fcr eine Bauteilbest\u00fcckungsmaschine.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent in seinen einleitenden Abs\u00e4tzen ausf\u00fchrt, finden bei der Herstel-lung und Montage von Leiterplatten mit elektronischen Bauteilen eben diese Bauteile mithilfe von B\u00e4ndern zur Bauteil-Montagemaschine transportiert. Dabei ist es aus dem Stand der Technik, beispielsweise aus der WO 86\/00778, vorbekannt, diese B\u00e4nder aus einem Tr\u00e4gerband und einem Abdeckungsband zu bilden. Das Tr\u00e4gerband weist F\u00e4cher auf, in denen die elektronischen Bauteile positioniert werden, das Abdeckungsband verschlie\u00dft diese F\u00e4cher, bevor das Bauteil-Band auf eine Bauteil-Spule gewickelt wird. Dabei wird das Abdeckungsband an das Tr\u00e4gerband in bestimmten Bereichen angeklebt oder daran verschmolzen. Das in dieser vorbekannten Weise gefertigte Bauteil-Band wird auf einer Bauteil-Bandspule oder in einem Band-Magazin der Bauteil-Montagemaschine positioniert. Das freie Ende des Bandes wird in einen Transportmechanismus eingef\u00fchrt, dessen Transportstifte in entsprechende L\u00f6cher des Bauteil-Bandes eingreifen. Das Ende des Abdeckungs-bandes wird mit der Hand vom Ende des Tr\u00e4gerbandes abgel\u00f6st, und zwar auf einer solchen L\u00e4nge, dass das Abdeckungsband in eine entsprechende Handhabungsein-richtung eingef\u00fchrt werden kann. Diese Abdeckungsband-Handhabungseinrichtung umfasst nach dem vorbekannten Stand der Technik einen Wickelkern, auf den das Abdeckungsband gewickelt wird. Schlie\u00dflich wird ein Arretierungsmechanismus auf das Tr\u00e4gerband abgesenkt um dieses gegen den Zuf\u00fchrmechanismus zu halten.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass beim Einlegen des Bauteil-Bandes in die Montagemaschine das Abdeckungsband \u00fcber eine erhebliche L\u00e4nge von einigen Dezimetern abgetrennt werden muss, so dass auf dieser L\u00e4nge entweder keine Bauteile in die F\u00e4cher des Bandes eingebracht werden k\u00f6nnen oder dort eingebrachte Bauteile vergeudet werden.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der US-4 820 369 ein Verfahren bekannt, gem\u00e4\u00df dem das Abdeckungs-band nur entlang einer Seite vom Tr\u00e4gerband getrennt wird, wodurch die separate Ab-deckungsband-Handhabungseinrichtung weniger bedeutsam oder sogar ganz \u00fcberfl\u00fcssig wird und sich demnach die erforderliche L\u00e4nge des beim Einlegen des Bandes abzutrennenden Abdeckungsbandes verringert. Hieran kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass beim Einlegen des Bandes in die Montagema-schine \u00fcber eine immerhin verk\u00fcrzte, aber doch vorhandene L\u00e4nge das Abde-ckungsband entfernt werden muss und auf dieser verk\u00fcrzten L\u00e4nge das Band nicht f\u00fcr Bauteile nutzbar ist oder vorhandene Bauteile vergeudet werden. Ferner kritisiert das Klagepatent es an diesen und anderen vorbekannten Verfahren als nachteilig, dass beim Einlegen jedes Tr\u00e4gerband einzeln eingelegt werden muss, wodurch sich die Zeit verl\u00e4ngert, in der die Montagemaschine abgeschaltet werden muss. Der Nachteil eines Maschinenstillstandes ergibt sich bei den vorbekannten Verfahren und Vorrichtungen immer dann, wenn ein neues Bauteil der Leiterplatten-Fertigung hinzugef\u00fcgt und wenn ein Bauteil-Band ausgetauscht werden muss.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund formuliert es das Klagepatent als Aufgabe, das Problem des komplizierten und zeitraubenden Einlegens des Tr\u00e4gerbandes zu l\u00f6sen und die Anzahl von beim Entnehmen und Wiedereinlagen des Tr\u00e4gerbandes zu ver-ringern.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent im eingeschr\u00e4nkt aufrechterhal-tenen Umfang in den Anspr\u00fcchen 1 und 13 eine Bandf\u00fchrung und ein Montage-system mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.1 Bandf\u00fchrung (10) zum F\u00fchren eines Tr\u00e4gerbandes (2) in einer Bauteil-Montagemaschine,<br \/>\na. wobei das Tr\u00e4gerband (2) Bauteile (6) tr\u00e4gt, die aufeinanderfolgend posi-tioniert sind und von einer Abdeckung (4) abgedeckt werden,<br \/>\nb. wobei die Bandf\u00fchrung (10) gebildet wird durch ein l\u00e4ngliches Profil mit offenen Enden und einander gegen\u00fcberliegenden W\u00e4nden (12, 13) sowie einer Basis (14), die die l\u00e4nglichen W\u00e4nde (12, 13) verbindet und<\/p>\n<p>1.2 wobei die Bandf\u00fchrung umfasst:<br \/>\na. ein F\u00fchrungsmittel (15) zum F\u00fchren des Tr\u00e4gerbandes (2),<br \/>\nb. ein Freilegemittel zum Freilegen der Bauteile (6) an einer Aufnahmeposi-tion, und<br \/>\nc. ein Arretiermittel (25, 26),<br \/>\ni. das zum einfachen und schnellen Anbringen und L\u00f6sen der Bandf\u00fchrung (10) an der Bauteil-Montagemaschine oder dem Bauteilband-Magazin (40) eingerichtet ist,<br \/>\nii. so dass die Bandf\u00fchrung (10) l\u00f6sbar in der Bauteil-Montagema-schine oder in einem Bauteilband-Magazin (40) angebracht werden kann, das zum Einlegen in die Bauteil-Montagemaschine einge-richtet ist,<br \/>\n1.3 wobei das Profil, das F\u00fchrungsmittel (15), das Freilegemittel und das Arretier-mittel (25, 26) fest miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>1.4 und die Bandf\u00fchrung (10) keine Zuf\u00fchrmechanismen aufweist und<\/p>\n<p>1.5 die Bandf\u00fchrung so eingerichtet ist, dass ein in dem Bauteilband-Magazin (40) oder in der Bauteil-Montagemaschine vorgesehener Zuf\u00fchrmechanis-mus (8) mit dem Tr\u00e4gerband (2) in Eingriff kommt, um das Tr\u00e4gerband (2) in Richtung der Aufnahmeposition zu transportieren.<\/p>\n<p>13. System zum Montieren von Bauteilen (6) an einem Tr\u00e4ger, das umfasst:<\/p>\n<p>13.2 wenigstens eine Bandf\u00fchrung (10) nach einem der Anspr\u00fcche 1-12,<\/p>\n<p>13.3 ein Bauteilband-Magazin (40) zum Bereitstellen von Bauteilen (6) f\u00fcr eine Bauteil-Montagemaschine,<\/p>\n<p>13.4 wobei das Bauteilband-Magazin (40) so eingerichtet ist, dass<br \/>\na. es wenigstens eine Bandf\u00fchrung (10) aufnimmt und<br \/>\nb. das Bauteilband-Magazin (40) einen Zuf\u00fchrmechanismus (8) zum Eingriff mit einem Tr\u00e4gerband\/Tr\u00e4gerb\u00e4ndern (2) in jeder Bandf\u00fch-rung (10) umfasst,<br \/>\nc. wobei der Zuf\u00fchrmechanismus (8) der einzige Mechanismus zum Transportieren des Tr\u00e4gerbandes\/Tr\u00e4gerb\u00e4ndern (2) in Richtung der Aufnahmeposition in der Bauteil-Montagemaschine ist,<\/p>\n<p>13.5 und eine Bauteil-Montagemaschine zum Aufnehmen von auf einem Tr\u00e4gerband vorhandenen Bauteilen und zum Positionieren der Bauteile auf einem Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit, dass die angegriffenen Aus-f\u00fchrungsformen alle diese Merkmale verwirklichen, und zwar die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3, 4 und 5 unter der Voraussetzung, dass sie zusammen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 verwendet werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die nachstehend dargestellten An-spr\u00fcche der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuch die Beklagte zu 3) hat die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre widerrechtlich genutzt. Un-streitig hat sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform D, die zur Verwendung mit den \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig bestimmt und geeignet ist, im Mai 2015 auf der Messe G in M ausgestellt, was, wogegen sich die Beklagten auch nicht wenden, eine Benutzungshandlung in Gestalt eines Anbietens im Sinne von \u00a7 9 PatG darstellt. Ferner ist die Beklagte zu 3) dem kl\u00e4gerischen Vorbringen nicht wirksam entgegengetreten, wonach die Beklagte zu 3) ab dem Jahr 2015 anstelle der vorherigen inl\u00e4ndischen Vertriebspartner im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen getreten ist und dabei namentlich auch Werbung im Internet f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer Weise betrieben hat, die auf die Beklagte zu 3) als Bezugsquelle der entsprechenden Vorrichtungen schlie\u00dfen lie\u00df. Dass die Beklagte zu 3) behauptet, seit dem Nichtigkeitsurteil des BPatG im Oktober 2015 keine Vertriebsaktivit\u00e4ten mehr zu entfalten, ist insoweit unerheblich, weil, worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist, ihre fr\u00fcheren Vertriebsaktivit\u00e4ten gen\u00fcgen, um eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu begr\u00fcnden sowie den Tatbestand der Auskunfts-, Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche zu erf\u00fcllen und die Kl\u00e4gerin auch zur Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 3) dem Grunde nach zu berechtigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeil die Beklagten die technische Lehre des Klagepatents widerrechtlich benutzt ha-ben, schulden sie f\u00fcr die Zukunft Unterlassung im tenorierten Umfang.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist der Unterlassungsantrag der Kl\u00e4gerin insoweit als er auf Vorrichtun-gen gerichtet ist, bei denen, gem\u00e4\u00df der zweiten Alternative der Merkmale 1.2 und 1.5 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents, die Bandf\u00fchrung unmittelbar in der Bauteil-Montagemaschine angebracht wird, und nicht in einem Bauteilband-Magazin und erst vermittelt durch dieses in der Bauteil-Montagemaschine. F\u00fcr derlei Vorrichtungen l\u00e4sst sich keine Begehungsgefahr feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagten Vorrichtungen vertreiben, bei denen die Bandf\u00fchrung unmittelbar in der Bauteil-Montagemaschine angebracht ist. Sie hat sich darauf beschr\u00e4nkt, einerseits den Vortrag der Beklagten, wonach die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (E) in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (D) eingesetzt werden muss und nicht un-mittelbar in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 (A) verwendet werden kann, mit Nichtwissen zu bestreiten. Das gen\u00fcgt der Darlegungslast der Kl\u00e4gerin deshalb nicht, weil es ihr obliegt, den Verletzungstatbestand ihrerseits darzulegen und sie sich nicht darauf zur\u00fcckziehen kann, die Grenzen einer einger\u00e4umten Verletzungshandlung der Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Andererseits st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin auf das Vorbringen der Beklagten, wonach andere Bandf\u00fchrungen als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in der Bauteilmontagemaschine, also der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3, eingesetzt werden, um daraus die Behauptung zu schlussfolgern, die Beklagten h\u00e4tten ihrerseits vorgebracht, in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 k\u00f6nnten Bandf\u00fchrungen auch unmittelbar, also ohne Magazin verwendet werden. Das gen\u00fcgt der Vortragsobliegenheit der Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht, weil sie sich auf Mutma\u00dfungen zur Bedeutung des Vorbringens der Beklagten beschr\u00e4nkt und die Beklagten hierauf mit dem substantiierten Vorbringen erwidert haben, dass jedenfalls die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 nicht ohne Magazin, also die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 in der Bauteil-Montagemaschine, also der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Aus dem \u2013 unstreitigen \u2013 Vertrieb einer Vorrichtung gem\u00e4\u00df der ersten Alternative des Merkmals 1.5 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents folgt keine Begehungsgefahr f\u00fcr Verletzungshandlungen, die sich auf Vorrichtungen gem\u00e4\u00df der zweiten Alternative beziehen. Eine Wiederholungsgefahr besteht deshalb nicht, weil diese nur f\u00fcr im Kern gleichartige Verletzungshandlungen besteht (Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 50), die Nutzung einer Vorrichtung, die auch nach der technischen Lehre des Klagepatents eine Variante darstellt aber nicht mehr als im Kern gleichartig betrachtet werden kann. An einer Erstbegehungsgefahr fehlt es deshalb, weil aus einer einmal begangenen Verletzungshandlung nicht der Schluss gezogen werden kann, es drohe die Verletzungshandlung im Hinblick auf eine andere Ausf\u00fchrungsform, deren Herstellung und Vertrieb der Verletzer weder vorgenommen noch f\u00fcr sich beansprucht hat (Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rdn. 69).<\/p>\n<p>Indes erstreckt sich der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin, soweit er f\u00fcr Vorrichtung nach der zweiten Variante des Hauptanspruchs des Klagepatents besteht, auch auf die Verletzungshandlungen des Gebrauchs und des Besitzens. Durch das einmalige Anbieten einer Ausf\u00fchrungsform entsteht eine Begehungsgefahr f\u00fcr alle Verletzungs-handlungen des Vertriebs (Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 Rdn. 50; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Rdn. D 238), also auch des Gebrauchens und des Besitzens zum Zwecke der Einfuhr.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin eine mittelbare Verletzung des Klagepatents geltend macht, schul-den die Beklagten Unterlassung im Umfange eines Schlechthinverbots. Dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen technisch und wirtschaftlich sinnvoll in einer Weise benutzt werden k\u00f6nnten, die von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, ist von den Beklagten selber nicht eingewandt worden und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie bei Anwendung der von ihnen zu fordernden Sorgfalt die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schulden sie daher als Gesamtschuldnerinnen Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Dabei ist die Feststellung gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) zeitlich allerdings auf die Zeit seit dem 20. April 2015 zu begrenzen, weil die Beklagte zu 3) erst zu diesem Zeitpunkt durch Eintragung ins Handelsregister als Rechtstr\u00e4gerin entstanden ist. Eine Haftung f\u00fcr Geschehnisse vor Entstehen eines Rechtstr\u00e4gers kann nicht entstehen, weswegen insoweit auch kein Feststel-lungsinteresse der Kl\u00e4gerin besteht.<\/p>\n<p>Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungs-handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Zur Vorbereitung des als Feststellungsantrag geltend gemachten verschuldensabh\u00e4ngigen Schadensersatzan-spruchs kann die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung nach Abschluss eines einmonatigen Karenzzeitraums nach Patenterteilung, mithin ab dem 30. Mai 2008 verlangen. Auf den Zeitpunkt der ersten von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Verletzungshandlung, also den 24. Oktober 2012, kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht an, weil Auskunft nicht erst ab der ersten feststellbaren konkreten Benutzungshandlung geschuldet wird (K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. D 518). Eine Begrenzung mit Blick auf den Kl\u00e4gervortrag zur zeitlich fr\u00fchesten Verletzungshand-lung muss schon deshalb ausscheiden, weil es vom Kl\u00e4ger unentdeckte fr\u00fchere Be-nutzungshandlungen gegeben haben mag.<\/p>\n<p>Zeitlich begrenzt ist allerdings der gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Auskunftsan-spruch: Auch auf Auskunft haftet die Beklagte zu 3) erst ab dem 20. April 2015, weil sie erst dann durch Eintragung ins Handelsregister als Rechtstr\u00e4gerin entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind auch wie von der Kl\u00e4gerin geltend gemacht zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber Peripherieger\u00e4te und Best\u00fcckungsmaschinen verpflichtet, soweit diese gem\u00e4\u00df dem im Klageantrag zu I.1.b) geltend gemachten Unteran-spruch 13 des Klagepatents Bestanteil eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bauteil-Montage-systems sind. Dadurch, dass die Kl\u00e4gerin diese Ausk\u00fcnfte r\u00fcckbezogen auf diesen Anspruch geltend macht, ist klargestellt, dass die geforderten Ausk\u00fcnfte und die ge-forderte Rechnungslegung hierauf beschr\u00e4nkt sind und sich, anders als die Beklagten meinen, gerade nicht auf Gegenst\u00e4nde erstrecken, die vom Schutzbereich des (eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen) Klagepatents gar nicht umfasst sind. Es kommt daher insoweit auch nicht auf den rechtlichen Aspekt des Verkaufs von nicht im Schutzbereich liegenden Peripherieger\u00e4ten aufgrund der Patentverletzung an, denn die Auskunft ist insoweit auf patentverletzende Handlungen beschr\u00e4nkt. Entspre-chendes gilt f\u00fcr die begehrten Ausk\u00fcnfte zu den Best\u00fcckungsmaschinen: auch inso-weit wird nur Auskunft \u00fcber den Vertrieb von Best\u00fcckungsmaschinen begehrt, deren Vertrieb zugleich eine Patentverletzung begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat die Beklagte au\u00dferdem die betreffenden Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAufgrund ihrer widerrechtlichen Verletzung des Patents, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG verpflichtet, die patentverletzenden Erzeug-nisse zur\u00fcckzurufen und endg\u00fcltig aus den Vertriebswegen zu entfernen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten zwar innerhalb der EU, aber im Ausland ans\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Die Kammer (Urteile vom 19. September 2013, Az. 4c O 14\/13 und 4c O 15\/13; im Er-gebnis ebenso LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26. Juli 2012, Az. 4a O 282\/10; ebenso LG Mannheim, Mitt. 2014, 235 \u2013 Abdichtsystem; zustimmend auch K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. D 570; a.A. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18. Juli 2013, Az. I-2 U 100\/11) ist der Auffas-sung, dass der R\u00fcckrufanspruch einen eigenen Regelungsgehalt besitzt und deshalb, wie sich das auch im Wortlaut des \u00a7 140a Abs. 3 PatG widerspiegelt, keinen inl\u00e4ndischen Besitz und kein inl\u00e4ndisches Eigentum des Verletzers am Verlet-zungsgegenstand voraussetzt. Auch der R\u00fcckrufanspruch kn\u00fcpft zwar, ebenso wie der Vernichtungsanspruch an die St\u00f6rungsbeseitigung als Ziel an, anders als der Vernichtungsanspruch soll er dieses Ziel aber allein dadurch erreichen, dass Verlet-zungsgegenst\u00e4nde zum Verletzer zur\u00fcckgelangen, der zur Unterlassung weiterer Vertriebshandlungen und au\u00dferdem zur endg\u00fcltigen Entfernung der Verletzungsge-genst\u00e4nde aus den Vertriebswegen verpflichtet ist. Gelangen die Gegenst\u00e4nde da-durch (zur\u00fcck) ins Ausland, wird die St\u00f6rungsbeseitigung auch dann erreicht, wenn der zum R\u00fcckruf Verpflichtete die Gegenst\u00e4nde zwar nicht vernichtet, sondern bei-spielsweise im patentfreien Ausland vertreibt, sich aber aller Vertriebshandlugen im Inland enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Ferner steht dem R\u00fcckrufanspruch nicht entgegen, dass, wie die Beklagten be-haupten, die patentverletzenden Erzeugnisse von den gewerblichen Endabnehmern h\u00f6chstwahrscheinlich nicht mehr weiterver\u00e4u\u00dfert werden. Der R\u00fcckruf ist auch ge-gen\u00fcber solchen Endabnehmern auszusprechen, welche die Gegenst\u00e4nde aus-schlie\u00dflich selber, aber immerhin gewerblich nutzen, denn der Verbleib bei solchen Endabnehmern w\u00fcrde den zu beseitigenden St\u00f6rungszustand verl\u00e4ngern (im Ergeb-nis wohl ebenso Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdn. 32).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nHingegen schulden die Beklagten zu 1) und 2) nicht die von der Kl\u00e4gerin verlangte Vernichtung patentverletzender Gegenst\u00e4nde. Die Beklagten haben ihren Unter-nehmenssitz jeweils zwar innerhalb der EU, aber im Ausland. Der Vernichtungsan-spruch setzt indes voraus, dass der Verletzer jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland Besitz oder Eigentum an Verletzungsgegenst\u00e4nden hatte (K\u00fchnen, a.a.O., Rdn. E 534ff.). Dass dies in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei den Beklagten zu 1) und 2) der Fall ist oder war, hat die Kl\u00e4gerin nicht konkret dargetan. Vielmehr ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagten den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis Ende 2014 im Inland \u00fcber ein Ver-triebsunternehmen ins Werk gesetzt haben, n\u00e4mlich die vor dem Landgericht Mann-heim aus demselben Patent in Anspruch genommene N GmbH und danach \u00fcber die Beklagte zu 3) als inl\u00e4ndische Vertriebsgesellschaft. Es erscheint damit m\u00f6glich, dass im Inland nur diese Vertriebsunternehmen oder die Beklagte zu 3) Besitz und Eigentum an den Verletzungsgegenst\u00e4nden hat. Dass stattdessen die Beklagten zu 1) und 2) Besitz oder Eigentum im Inland hatten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) ergibt sich indes der Vernichtungsan-spruch aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist hingegen der Antrag der Kl\u00e4gerin auf Urteilsver\u00f6ffentlichung. Ein sol-cher Anspruch aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140e PatG besteht nicht. Es fehlt an einem insoweit erforderlichen berechtigten Interesse der Kl\u00e4gerin an der Urteilsver\u00f6ffentlichung. Aus dem Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses ergibt sich als Voraussetzung des Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruchs, dass bei der gebotenen Abw\u00e4gung der gegen-l\u00e4ufigen Interessen der Partei die Interessen der klagenden Partei \u00fcberwiegen, und zwar nicht nur unter generalpr\u00e4ventiven Aspekten, die nicht in jedem Fall eine Urteils-ver\u00f6ffentlichung gebieten (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 140 Rdn. 8). Demnach besteht ein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung nicht, wenn der Verlet-zungstatbestand keine Besonderheiten in der Rechtsbeeintr\u00e4chtigung des Patentinhabers aufweist und auch kein besonderes Bed\u00fcrfnis daran besteht, die \u00d6ffentlichkeit vom Ergebnis des Rechtsstreits in Kenntnis zu setzen.<\/p>\n<p>Zu diesen Voraussetzungen hat die Kl\u00e4gerin keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde in ausrei-chendem Ma\u00dfe vorgetragen. Im Gegenteil hat sie vorgebracht, der fragliche Markt sei \u00fcberschaubar und habe wenig Akteure. Dann erscheint es gerade nicht geboten, durch eine Ver\u00f6ffentlichung, die sich an eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten richtet, die hiesige Entscheidung bekannt zu machen. Soweit die Kl\u00e4gerin weiter ausf\u00fchrt, Abnehmer der Beklagten m\u00fcssten sich jeweils f\u00fcr erhebliche Investitionen entscheiden und bed\u00fcrften deshalb der Information, liegt dies erstens nicht im Schutzzweck des \u00a7 140e PatG und geht dies zweitens auch nicht \u00fcber \u00fcbliche Ver-letzungs-Konstellationen im Bereich der Investitionsg\u00fcter hinaus.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass der Rechtsbestand des Klagepatents immerhin so unsicher war, dass sein Schutzbereich erstinstanzlich erheblich eingeschr\u00e4nkt worden ist. Dann er-scheint es aber nicht geboten, die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber einen Verletzungstatbestand zu informieren, der auf der nur unter komplizierten Erw\u00e4gungen zu beurteilenden Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents beruht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf den Berufungsrechtszug der parallelen Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass.<br \/>\n1.<br \/>\nIn der vorliegenden prozessualen Konstellation, in welcher der Rechtsstreit zun\u00e4chst mit Blick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch ausstehende erstinstanzliche Ent-scheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage ausgesetzt worden war, das Klagepatent sodann aber im eingeschr\u00e4nkten, nunmehr auch nur noch im Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Umfang aufrechterhalten worden ist, kann eine erneute Aussetzung mit Blick auf das noch laufende Berufungsverfahren nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Weil in dieser Konstellation nicht nur der \u2013 vom Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich immer zu beachtende \u2013 Erteilungsakt f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents spricht, sondern dar\u00fcber hinaus eine Entscheidung eines fachkundig besetzten gerichtlichen Spruchk\u00f6rpers in einem kontradiktorischen Streit um den Rechtsbestand, welcher \u00fcberdies vor dem Hintergrund des Verletzungsrechtsstreits gef\u00fchrt worden ist und weiterhin gef\u00fchrt wird, kommt eine faktische weitere Suspen-dierung des Patentschutzes f\u00fcr die weitere, ebenfalls erhebliche Zeitdauer des Be-rufungsrechtszuges im Nichtigkeitsverfahren nur in Betracht, wenn so durchgreifende Zweifel gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteils bestehen, dass von seiner Ab\u00e4nderung mit einiger Sicherheit ausgegangen werden muss. Es ist da-her in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt, dass bei einem erstinstanzlich be-st\u00e4tigten Klagepatent und dessen festgestellter oder unstreitiger Verletzung eine Aussetzung mit Blick auf den Berufungsrechtszug im Nichtigkeitsverfahren grund-s\u00e4tzlich nicht in Betracht kommt (Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 285; vgl. auch BGH GRUR 1958, 179 \u2013 Resin). Demgegen\u00fcber kommt eine Aussetzung trotz erstinstanzlicher (teilweiser) Aufrechterhaltung des Klagepatents, dessen Verletzung unstreitig oder feststellbar ist, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil an offensichtlichen M\u00e4ngeln leidet, so dass das Verletzungsgericht ernsthaft bef\u00fcrchten muss, ein Verletzungsurteil auf einer er-kennbar unrichtigen Annahme, n\u00e4mlich der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents zu gr\u00fcnden (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2008, 329, 331 \u2013 Olanzapin; K\u00fchnen, a.a.O. Rdn. E 530, mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass das erstinstanzliche Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich nicht die Rechtsmittelentscheidung im Rechtsbe-standsverfahren vorwegnehmen kann und darf).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist eine Aussetzung vorliegend nicht geboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas BPatG hat darauf erkannt, das Klagepatent sei in seinem Merkmal 1.3, gem\u00e4\u00df dem das Profil, das F\u00fchrungsmittel (15), das Freilegemittel und das Arretiermittel (25, 26) fest miteinander verbunden sind, nicht gegen\u00fcber dem Offenbarungsgehalt des priorit\u00e4tsgebenden Dokument (WO 00\/38XXX, Anlage NK 8; in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage B 25; im Folgenden: WO \u2018XXX) unzul\u00e4ssig erweitert. Dieses Ergebnis begr\u00fcndet das BPatG damit, dass eine feste Verbindung dieser baulichen Elemente im priorit\u00e4tsgebenden Dokument in den Figuren 2 bis 4 sowie in der Beschreibung auf Seite 12, Zeilen 14 bis 24 voroffenbart sei. Dies erscheint zustimmungsw\u00fcrdig und jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.<\/p>\n<p>Eine feste Verbindung zwischen diesen baulichen Elementen der Bandf\u00fchrung in dem Sinne, dass sie nicht ohne erhebliche und gezielte Krafteinwirkung voneinander gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, so dass die Bandf\u00fchrung als Ganzes gehandhabt werden kann, ohne dass die Gefahr eines Auseinanderfallens oder einer unkontrollierten baulichen Ver\u00e4nderung der Bandf\u00fchrung besteht, ergibt sich aus der Beschreibung der WO \u2018XXX namentlich in Zusammenschau mit ihren Figuren 2, 3 und 4. Im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung erl\u00e4utert die WO \u2018XXX (Seite 4, Zeile 35 bis Seite 5 Zeile 4; in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage B 25 letzter Absatz auf Seite 3), dass das beladene Tr\u00e4gerband von der Bauteilmontage-Maschine beliebig entfernt oder dort wiederum eingesetzt werden kann und dass dies die Stillstandzeit der Bauteilmontage-Maschine verk\u00fcrzt. Im Detail erl\u00e4utert wird dieser Aufbau des Bandf\u00fchrung 10 sodann durch die WO \u2018XXX (Seite 5, Zeilen 14 bis 24; in der deut-schen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage B 25 letzter Absatz auf der Seite 8) unter Bezug-nahme auf die Figuren 2, 3 und 4 der Priorit\u00e4tsschrift. Aus Beschreibung und Zeichnungen kann der Fachmann dabei erkennen, dass die Bandf\u00fchrung mit ihren einzelnen Bauteilen, namentlich mit Profil, F\u00fchrungsmittel, Freilegemittel und Arretiermittel als Ganzes gehandhabt werden kann, woraus der Fachmann die Offenbarung entnimmt, dass die Bandf\u00fchrung im genannten Sinne fest miteinander verbundene Bauteile aufweist, andernfalls diese Handhabung eben nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, es fehle deshalb an einer hinreichend eindeutigen und unmittelbaren Voroffenbarung in der WO \u2018XXX, weil dort nirgends ausdr\u00fccklich eine feste Verbindung gelehrt wird, d\u00fcrfte \u00fcberdies auch deshalb nicht durchgreifen, weil der Fachmann, der ja die Notwendigkeit einer sinnvollen Handhabung der Bandf\u00fchrung erkennt, im Gegenteil einen ausdr\u00fccklichen Hinweis auf das Fehlen einer festen Verbindung der genannten Bauelemente erwarten d\u00fcrfte, wenn die Offenbarung hierauf beschr\u00e4nkt sein sollte. Denn der Fachmann erkennt, dass nur lose zusammengesetzte Bauelemente nahezu unausweichlich die Handhabung der Bandf\u00fchrung erschweren w\u00fcrden, so dass er dann entsprechende Gegenma\u00dfnahmen erwarten w\u00fcrde, die die Handhabung trotz nur lose zusammengesetzter Bauelemente der Bandf\u00fchrung gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Aus dem Beschluss der Kammer vom 18. November 2014 (Bl. 427ff. GA), mit dem das vorliegende Verletzungsverfahren bis zum erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt worden war, ergibt sich nichts anderes. Erstens hatte die Kammer sich dort mit einer anderen Fassung des Klagepatents zu befassen, die n\u00e4mlich lehrte, dass die genannten Komponenten eine \u201ebauliche Einheit\u201c bildeten und nicht lediglich fest miteinander verbunden seien. Zweitens lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht das erstinstanzliche Nichtigkeitsurteil vor, welches aus den genannten rechtlichen Gr\u00fcn-den in besonders starker Weise f\u00fcr den Rechtsbestand des Klagepatents (in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Form) spricht.<\/p>\n<p>Jedenfalls ergibt sich aus dem Dargelegten, dass die Verneinung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung durch das BPatG nicht offensichtlich unrichtig erscheint.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wenig erscheint die Beurteilung des BPatG offensichtlich unrichtig, wonach die JP04 03997A (Anlage NK 11, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage NK 11a; im Folgenden: JP \u2018997) die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt. Insoweit wenden sich die Beklagten auch nicht gegen die Einsch\u00e4t-zung des BPatG (Urt. v. 8. Oktober 2015, Anlage B 28, Seite 41, erster Absatz), dass die JP \u2018997 eine \u201eKassetten-L\u00f6sung\u201c offenbart, bei der alle Bestandteile eines Bandmagazins und einer Bandf\u00fchrung in einem einheitlichen Bauteil miteinander vereint sind. Die in der JP \u2018997 insgesamt offenbarte Kassette kann demnach aber nicht eine Bandf\u00fchrung nach Anspruch 1 sein, was die Beklagten nicht in Abrede stellen, Merkmal 1.4 des Klagepatents vorwegnehmen, weil die Kassette sowohl eine Bandf\u00fchrung als auch Zuf\u00fchrmechanismen im klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sinne aufweist.<\/p>\n<p>Dass das BPatG hingegen, wie von den Beklagten geltend gemacht, in offensichtlich fehlerhafter Weise verkannt habe, dass die in der JP \u2018997 offenbarte Zuf\u00fchreinheit 2 mit einer Teilezuf\u00fchrvorrichtung 1 die Bandf\u00fchrung im Sinne des Klagepatents sei, l\u00e4sst sich nicht ausmachen. Die JP \u2018997 offenbart zwar, dass die Zuf\u00fchreinheit 2 von der Bandvorschubeinheit 3 gel\u00f6st werden kann, aber nur in der betrieblichen Situa-tion, dass kein Band mehr \u00fcbrig ist und also keine weiteren zuzuf\u00fchrenden elektroni-schen Bauteile mehr verarbeitet werden k\u00f6nnen. In dieser Situation des Nachladens wird die Zuf\u00fchreinheit gel\u00f6st, eine neue Zuf\u00fchrspule 4 wird angebracht und sodann wird die Zuf\u00fchreinheit wiederum an die Bandvorschubeinheit 3 gekoppelt (Anlage NK 11a, Seite 10, mittlerer Absatz). Damit d\u00fcrfte aber die JP \u2018997 gerade nicht eine Gestaltung offenbaren, in der, wie vom Klagepatent gelehrt und als vorteilhaft be-schrieben, die Bandf\u00fchrung laufend schnell gewechselt werden kann, sei es, weil das Band leer ist, sei es, weil nunmehr ein anderes Band mit anderen Bauteilen verwendet werden soll. Vielmehr d\u00fcrfte die JP \u2018997 nur eine gewisse Flexibilisierung des ohnehin notwendigen Vorgangs, ein neues Band mit weiteren Bauteilen zu laden, offenbaren. Das d\u00fcrfte den Fachmann aber nicht zu der Erkenntnis f\u00fchren, dass die Zuf\u00fchreinheit 2 als gesondertes Bauteil mit wiederum fest verbundenen Komponenten im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 ist, welches indes, weil es ohne weiteres und st\u00e4ndig leicht zu entnehmen und zu handhaben ist, gesondert zu be-trachten sei und damit gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4 \u00fcber keinen Zuf\u00fchrmechanismus verf\u00fcgt. Im Gegenteil d\u00fcrfte der Fachmann der JP \u2018997 die Offenbarung entnehmen, dass die Zuf\u00fchreinheit 2 in einem baulichen Zusammenhang mit dem Zuf\u00fchrmechanismus steht, n\u00e4mlich dem Zahnrad 41, so dass, selbst wenn die Zuf\u00fchreinheit 2 als eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bandf\u00fchrung zu verstehen w\u00e4re, diese doch entgegen Merkmal 1.4 \u00fcber einen Zuf\u00fchrmechanismus verf\u00fcgte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, der JP \u2018997 lasse sich eine Offenbarung ent-nehmen, nach welcher an der Bauteil-Montagemaschine eine Vielzahl von Bandvor-schubeinheiten 3 vorgesehen werden k\u00f6nnte, an die sodann auch im Betrieb der Bau-teilmontagemaschine in beliebiger und flexibler Weise Zuf\u00fchreinheiten 2 angesetzt werden k\u00f6nnten, rei\u00dft dies nicht nur die Offenbarung einer einheitlichen Teilezuf\u00fchrungsvorrichtung 1 nach der JP \u2018997 k\u00fcnstlich auseinander, es findet auch keine St\u00fctze in der Offenbarung der JP \u2018997. Diese d\u00fcrfte nur einen Montagetisch 56 offenbaren, der eine Vielzahl von Rillen 56a als Steckpl\u00e4tze f\u00fcr die Teilezuf\u00fchrungsvorrichtungen 1 aufweist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich erscheint die Auffassung des BPatG, wonach die Vorbenutzungsform \u201eL\u201c (durch die Beklagte in Anlagenkonvolut NK 12 dokumentiert) die technische Lehre des Klagepatents in seiner eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Form nicht nahelege, nicht offensichtlich fehlerhaft. Merkmal 1.3, wonach in der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bandf\u00fchrung dessen Komponenten Profil, F\u00fchrungsmittel, Freilegemittel und Arretier-mittel fest miteinander verbunden sind, ist durch die Vorbenutzungsform L nicht neuheitssch\u00e4dlich voroffenbart und d\u00fcrfte auch nicht nahegelegt sein.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten anf\u00fchren, es h\u00e4tte f\u00fcr den Fachmann nahegelegen, den L mit einem Deckel zu versehen, der zwar nicht allseitig fest am L angebracht ist (weil dann n\u00e4mlich die Komponenten innerhalb des L nicht mehr zug\u00e4nglich w\u00e4ren), aber mit einem Scharnier verbunden ist und eine Haftreibung gegen\u00fcber dem Band aus\u00fcbt, weil dieses durch eine Feder von unten in Richtung Deckel gedr\u00fcckt wird, ist in rechtlicher Hinsicht dem bereits entgegen zu setzen, dass die Beklagten nicht darlegen, und zwar auch nicht in ihrer an den BGH gerichteten Berufungsbe-gr\u00fcndung vom 13. Juni 2016 (Anlage B 32), aufgrund welcher Umst\u00e4nde davon ausgegangen werden kann, dass derlei Ma\u00dfnahmen erstens zum Fachwissen des Fachmanns im Priorit\u00e4tszeitpunkt geh\u00f6rten, und zweitens welchen Anlass der Fach-mann gehabt haben soll, dieses Fachwissen mit dem Offenbarungsgehalt der Vorbenutzungsform L zu kombinieren.<\/p>\n<p>Ferner erscheinen zwei Argumente \u00fcberaus plausibel, die nach Auffassung des BPatG den Fachmann von einer solchen Gestaltung abgehalten h\u00e4tte: Zum einen darf eine Scharnierverbindung keinen seitlichen Platzbedarf in Anspruch nehmen, weil die Ls nebeneinander b\u00fcndig anliegen m\u00fcssen. Der Fachmann h\u00e4tte deshalb auf-grund routinem\u00e4\u00dfiger \u00dcberlegungen nicht nur eine Scharnierverbindung als geeignet erkennen m\u00fcssen, sondern auch noch eine Gestaltung einer solchen Scharnierverbindung, die zur Seite hin nicht auftr\u00e4gt. Zum anderen weist das BPatG darauf hin, dass ein Deckel eine obere Begrenzung bildet, die die Verwendung un-terschiedlich dicker B\u00e4nder verhindern kann und damit die Einsatzf\u00e4higkeit des Ls behindern w\u00fcrden. Die Gegenposition der Beklagten, eine Scharnierverbindung weise gerade genug Flexibilit\u00e4t auf, um sich unterschiedlich dicken Bauteilb\u00e4ndern anzupassen, d\u00fcrfte demgegen\u00fcber nicht durchgreifen, denn ab einer bestimmten Dicke kann die Scharnierverbindung nur nachgeben, indem der Deckel sich \u00f6ffnet und dann die feste Verbindung im Sinne von Merkmal 1.3 verloren geht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2580 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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