{"id":6603,"date":"2016-09-22T17:00:47","date_gmt":"2016-09-22T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6603"},"modified":"2017-02-06T09:23:55","modified_gmt":"2017-02-06T09:23:55","slug":"4c-o-4915-reitsportsattel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6603","title":{"rendered":"4c O 49\/15 &#8211; Reitsportsattel"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2579<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. September 2016, Az. 4c O 49\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>S\u00e4ttel zur reiterlichen Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen der Sattel Sattelbl\u00e4tter umfasst, bei welchen der vordere Teil jedes Sattelblatts derart gepolstert ist, dass er eine Pausche bildet, wobei eine hintere Fl\u00e4che der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer L\u00e4ngsrichtung im Querschnitt konkav ist, und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt, und bei denen die Pausche eine L\u00e4nge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.01.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23.02.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Abschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23.02.2013 begangenen Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 90% und der Kl\u00e4gerin zu 10% auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 170.000,00 \u20ac, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 25.000,00 \u20ac und im Hinblick auf die Ziffer VI. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VII. Der Streitwert wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die in A ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin ist ein international agierendes Unternehmen im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von hochwertigen Reits\u00e4tteln, insbesondere im Bereich der Sportreits\u00e4ttel. Sie macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Urteilsver\u00f6ffentlichung aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 1 783 XXX B1 (Anlage K 1, deutsche Ver\u00f6ffentlichungsnummer 60 2006 034 XXX; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 25.10.2006 angemeldet und die Anmeldung am 09.05.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 23.01.2013 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft S\u00e4ttel f\u00fcr den Reitsport. Eine Nichtigkeitsklage hat die Beklagte bislang nicht erhoben.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. A saddle for equestrian use, the saddle comprising flaps (2) with the forward part of each flap (2) being padded to form a knee roll (4) wherein a rear face (4a) of the knee roll (4) is concave in transverse section in its lower and middle parts in its length direction to generally match, in use, the adjacent part of a rider\u2019s thigh, characterised by the knee roll having a length sufficient in use, to be contacted by at least the lower and middle parts of the rider\u2019s thigh.\u201d<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/p>\n<p>\u201e1. Sattel zur reiterlichen Verwendung, wobei der Sattel Sattelbl\u00e4tter (2) umfasst, bei welchen der vordere Teil jedes Sattelblatts (2) derart gepolstert ist, dass er eine Pausche (4) bildet, wobei eine hintere Fl\u00e4che (4a) der Pausche (4) in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer L\u00e4ngsrichtung im Querschnitt konkav ist, und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt, dadurch gekennzeichnet, dass die Pausche eine L\u00e4nge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Die Figuren 2 und 3 zeigen perspektivische Ansichten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sattelblatts (2) mit Pausche (4), wobei der hintere Teil der Pausche (4a) konkav, d.h. nach innen gew\u00f6lbt, ist. Die Figur 5 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Detailansicht der Pausche (4), auf der die konkave Ausgestaltung der hinteren, dem Reiter zugewandten Seite der Pausche im mittleren (\u201eSection M-M\u201c) und unteren Segment (\u201eSection L-L\u201c) zu sehen ist.<\/p>\n<p>Die in B ans\u00e4ssige Beklagte tritt als Austellerin auf internationalen Fachmessen wie der Fachmesse \u201eC 2015\u201c in D auf. Sie bietet \u00fcber ihre Webseite auch mit Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland verschiedene Arten von Reits\u00e4tteln, insbesondere auch diverse Sportreits\u00e4ttel, an. Auf ihrer Internetseite bewirbt die Beklagte \u2013 unter anderem auch in deutscher Sprache \u2013 unter den Bezeichnungen \u201eA1\u201c, \u201eA2\u201c, \u201eA3\u201c, \u201eA4\u201c, \u201eA5\u201c und \u201eA6\u201c Dressurs\u00e4ttel (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die als Anlage K 4a zur Akte gereichten Screenshots der Internetpr\u00e4senz der Beklagten vom 17.08.2015 sowie den ebenfalls \u00fcber die Internetseite abrufbaren und als Anlage K 4b zur Akte gereichten Produktkatalog \u201eE 2013\u201c Bezug genommen. Nachfolgende Abbildung eines Dressursattels des Modells \u201eA3\u201c ist der als Anlage K 7 zur Akten gereichten Produktbeschreibung der Beklagten entnommen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere komme es nicht auf eine erhebliche Auspr\u00e4gung (Konkavit\u00e4t) der Pausche oder eine konkave Ausgestaltung auch des oberen Teils der Pausche an. Bei der im Anspruch 1 enthaltenen Bezugnahme auf die Anpassung der Pausche an den (Reiter-)Oberschenkel handele es sich auch um eine blo\u00dfe Funktionsangabe. Sie behauptet, auf der Internetseite der Beklagte w\u00fcrden auch weiterhin S\u00e4ttel mit konkav geformten Pauschen angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Aussatzungsantrag der Beklagten scheitere bereits daran, dass eine Nichtigkeitsklage nicht erhoben worden sei. Jedenfalls werde sich das Klagepatent in einer Entscheidung \u00fcber eine etwaige Nichtigkeitsklage als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Eine solche Nichtigkeitsklage sei unbegr\u00fcndet, da der von der Beklagten angef\u00fchrte Stand der Technik bereits vollumf\u00e4nglich im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>S\u00e4ttel zur reiterlichen Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen der Sattel Sattelbl\u00e4tter umfasst, bei welchen der vordere Teil jedes Sattelblatts derart gepolstert ist, dass er eine Pausche bildet, wobei eine hintere Fl\u00e4che der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer L\u00e4ngsrichtung im Querschnitt konkav ist, und zwar derart, dass sie in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines Reiterschenkels passt, und bei denen die Pausche eine L\u00e4nge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des Reiterschenkels in Kontakt zu treten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Januar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 23. Februar 2013 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger, und<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Abschriften der nichtgewerblichen Abnehmer, Nutzer und Angebotsempf\u00e4nger einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Kl\u00e4gerin an einen von ihr zu beauftragenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>6. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, dieses Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen, indem die Bezeichnung der Parteien und der Tenor (soweit er die Sachentscheidung enth\u00e4lt) sowie der erl\u00e4uternde Hinweis, dass nach diesem Urteil die Herstellung und der Vertrieb der S\u00e4ttel der Typen \u201cA1\u201c, \u201eA2\u201c, \u201eA3\u201c, \u201eA4\u201c, \u201eA5\u201c und \u201eA6\u201c den deutschen Teil des EP 1 783 XXX B1 verletzen, in (z.B. drei aufeinander folgenden Ausgaben) der Zeitschrift F in einer halbseitigen Anzeige mit einer Schriftgr\u00f6\u00dfe von (z.B. 10 Punkten) ver\u00f6ffentlicht werden;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 23. Februar 2013 begangenen Handlung entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, da sie \u00fcber keine ausgepr\u00e4gte Konkavit\u00e4t im oberen, dem Reiter zugewandten Teil der Pausche verf\u00fcgten. Der Anspruch 1 sei auch zu unbestimmt, da die L\u00e4nge der Pausche von der L\u00e4nge des Oberschenkels des jeweiligen Reiters (\u201erider\u2019s thigh\u201c) abh\u00e4ngig gemacht werde. Da die Gr\u00f6\u00dfe der jeweiligen Oberschenkel jedoch stark variiere, k\u00f6nne der Fachmann den Schutzumfang nicht rechtssicher feststellen. Die Beklagte behauptet, seit September 2015 keine S\u00e4ttel mit konkaven Pauschen mehr vertrieben zu haben.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, das Klagepatent werde sich in einem Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Denn die streitgegenst\u00e4ndliche Lehre sei auf Grund offenkundiger Vorbenutzungen nicht neu. Insoweit behauptet sie, sowohl sie selbst wie auch andere Hersteller h\u00e4tten S\u00e4ttel verschiedenster Gr\u00f6\u00dfen mit konkav geformten Pauschen schon vor November 2005 hergestellt und vertrieben. Insbesondere die in G ans\u00e4ssige Firma H habe bereits im Jahre 1989 konkav geformte Pauschen bei der Herstellung von S\u00e4tteln verwendet. Sie selbst habe \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten \u2013 unter den Modellbezeichnungen \u201eB1\u201c und \u201eB2\u201c bereits vor dem Jahre 2000 S\u00e4ttel vertrieben, die leicht konkav geformte Pauschen aufgewiesen h\u00e4tten. Die angegriffenen Modelle \u201eA1\u201c, \u201e\u201cA1\u201c, \u201eA3\u201c und \u201eA6\u201c seien \u2013 von der Kl\u00e4gerin ebenfalls mit Nichtwissen bestritten \u2013 seit den Jahren 2008, 2009 und 2014 in Produktion. Daneben sei die technische Lehre auch im Hinblick auf Schriften DE 199 24 383 A1 und US 491,831 nicht neu. Jedenfalls habe die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahegelegen, da die beanspruchte st\u00e4rker profilierte Ausgestaltung der Pausche rein handwerklicher Natur sei.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft S\u00e4ttel zur reiterlichen Verwendung. Solche Reits\u00e4ttel werden insbesondere im Pferdesport verwendet, um das Reiten sicherer zu machen und die R\u00fccken der Pferde zu schonen. Reits\u00e4ttel weisen in der Regel an beiden Seiten ein- oder mehrteilige Sattelbl\u00e4tter auf, die an den seitlichen Flanken der Pferdek\u00f6rper anliegen und zugleich die Oberschenkel der Reiter vom Pferdek\u00f6rper trennen. Der in Laufrichtung des Pferdes betrachtete vordere Teil der Sattelbl\u00e4tter, an denen die Oberschenkel der Reiter anliegen, werden als Pauschen bezeichnet. In der nachfolgenden, von der Kl\u00e4gerin zur Veranschaulichung gefertigten Abbildung ist ein herk\u00f6mmlicher Sattel zu sehen, wobei die Pausche des linken Sattelblattes mit einem Pfeil markiert ist:<br \/>\nAus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002f.]) ausf\u00fchrt, Sattelbl\u00e4tter bekannt, die an ihrem vorderen Teil Polsterungen vorsehen, die sich zumeist nur \u00fcber einen Teil der vertikalen L\u00e4nge des Sattelblattes erstrecken und deren r\u00fcckw\u00e4rtige (dem Reiter zugewandte) Seite sanft abf\u00e4llt. Die Schrift GB 26,844 offenbare Sattelbl\u00e4tter, die gew\u00f6lbte Teile zur Aufnahme des Knies des Reiters aufwiesen. An diesen aus dem Stand der Technik bekannten S\u00e4tteln kritisiert das Klagepatent (Absatz [0002]), dass bereits bei der \u00fcblichen Bewegung eines Pferdes die Knie und Oberschenkel der Reiter in der sanft abfallenden Ausw\u00f6lbung der Pauschen keinen ausreichenden Halt finden und insoweit leicht herausrutschen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent in Absatz [0004] Bem\u00fchungen, den Halt des Reiterknies durch zus\u00e4tzliche Fixierungen zu verbessern. Daran kritisiert das Klagepatent, dass es in bestimmten Anwendungsf\u00e4llen, wie etwa dem Dressur- und Ausdauerreiten, nicht ausreichend sei, nur das Knie zu fixieren, sondern ein Bed\u00fcrfnis bestehe, den Halt des gesamten Oberschenkels und damit zugleich des gesamten Beines zu verbessern.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, Pauschen bereitzustellen, die einen ausreichenden Halt des Oberschenkels des Reiters gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>M.0. Sattel zur reiterlichen Verwendung;<br \/>\nM.1. der Sattel umfasst Sattelbl\u00e4tter;<br \/>\nM.1.1. bei den Sattelbl\u00e4ttern ist der vordere Teil jedes Sattelblatts derart gepolstert, dass er eine Pausche bildet;<br \/>\nM.1.1.1. die hintere Fl\u00e4che der Pausche ist in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer L\u00e4ngsrichtung im Querschnitt konkav;<br \/>\nM.1.1.2. die hintere Fl\u00e4che der Pausche passt in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines (Reiter-)Oberschenkels;<br \/>\nM.1.1.3. die Pausche weist eine L\u00e4nge auf die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels in Kontakt zu treten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale M.0., M.1. und M.1.1. nicht im Streit. Auch die \u00fcbrigen streitigen Merkmale M.1.1.1., M.1.1.2. und M.1.1.3. sind durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie seitens der Kl\u00e4gerin untersuchten Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen Gebrauch vom Merkmal M.1.1.1., gem\u00e4\u00df dem die hintere Fl\u00e4che der Pausche in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer L\u00e4ngsrichtung im Querschnitt konkav ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal M.1.1. umfasst die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre auf jeder Seite des Sattels ein ein- oder mehrteiliges Sattelblatt, dessen vorderer Teil derart gepolstert ist, dass eine Pausche gebildet wird. Die konkrete Ausgestaltung der beanspruchten Pausche wird durch die Untermerkmale M.1.1.1. bis M.1.1.3. n\u00e4her beschrieben. Danach ist die hintere Fl\u00e4che der Pausche ist in ihrem unteren und mittleren Teil in ihrer L\u00e4ngsrichtung im Querschnitt konkav (M.1.1.1.) und passt in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil des (Reiter-)Oberschenkels (M.1.1.2.), wobei die Pausche eine L\u00e4nge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels in Kontakt zu treten (M.1.1.3.).<\/p>\n<p>Das Merkmal M.1.1.1. ist in der Weise auszulegen, dass es f\u00fcr seine Verwirklichung allein darauf ankommt, dass die Pauschen in ihrem unteren und mittleren Teil, der dem Reiter zugewandt ist, konkav ausgeformt sind. Darauf, wie die Pauschen hingegen in ihrem oberen Abschnitt ausgestaltet sind, insbesondere ob auch dieser Teil eine konkave W\u00f6lbung aufweist, kommt es nicht an. Ferner kommt es auch nur auf das Vorhandensein einer konkaven, d.h. nach innen gew\u00f6lbten, Ausgestaltung an. Weitere Anforderungen an die W\u00f6lbung, insbesondere eine besondere Auspr\u00e4gung oder Tiefe, stellt das Merkmal nicht.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Anspruchswortlaut. Nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2002, 515ff. &#8211; Schneidmesser I m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt bereits aus dem Umstand, dass das Klagepatent von einem \u201eunteren\u201c und \u201emittleren\u201c Bereich der Pausche bzw. ihres r\u00fcckseitigen Teils spricht, dass es auch noch einen dritten, n\u00e4mlich einen \u201eoberen\u201c Bereich geben muss. Insoweit teilt das Klagepatent die Pausche in drei Sektoren auf, wobei es ihm allein auf die Ausgestaltung des unteren und des mittleren Bereichs ankommt. Dies ergibt sich daraus, dass der untere und der mittlere Bereich explizit benannt werden; der obere Bereich der dem Reiter zugewandten Pausche findet hingegen keine Erw\u00e4hnung.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird zudem gest\u00fctzt durch die Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des f\u00fcr den Schutzbereich ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. Im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0011] (Sp. 2 Z. 21-29) aus:<\/p>\n<p>\u201eThe shape of the knee roll can best be understood with reference to the cross-sectional views of Figures 6 to 8 from which it will be seen that the concave shape extends from the lower part of the pad into the middle part and then tends to flatten somewhat in the upper part at which the retention effect required on the adjacent upper part of the thigh is not so critical as the main retention effect is required for the lower and middle parts of the thigh.\u201d<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cDie Form der Pausche geht am verst\u00e4ndlichsten unter Bezugnahme auf die Querschnittansichten von Figur 6 bis 8 hervor, aus denen ersichtlich ist, dass die konkave Form vom unteren Teil des Polsters in den mittleren Teil verl\u00e4uft und dann dazu neigt, im oberen Teil etwas abzuflachen, wo die erforderliche Haltewirkung auf den benachbarten Teil des Schenkels nicht so kritisch ist wie die haupts\u00e4chliche Haltewirkung, die f\u00fcr den unteren und mittleren Teil des Schenkels erforderlich ist.\u201c<\/p>\n<p>Auch hier stellt das Klagepatent allein auf die Ausgestaltung des als kritisch erkannten unteren und mittleren Bereichs der Pausche ab.<\/p>\n<p>Ferner entnimmt der Fachmann der nachfolgend abgebildeten Figur 5 des Klagepatents eine Unterteilung der Pausche in drei Abschnitte\/Sektoren, wobei \u201eU\u201c f\u00fcr den oberen (\u201eUpper\u201c), \u201eM\u201c f\u00fcr den mittleren (\u201eMiddle\u201c) und \u201eL\u201c f\u00fcr den unteren (\u201eLower\u201c) Bereich steht:<br \/>\nDar\u00fcber hinaus nimmt der Fachmann die durch Merkmal M.1.1.2. gelehrte Zweckangabe ernst, nach der die hintere Fl\u00e4che der Pausche in Verwendung im Allgemeinen zu dem benachbarten Teil eines (Reiter-)Oberschenkels passt. Hinsichtlich solcher Zweckbestimmungen ist anerkannt, dass diese grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Schutzbereich haben und diesen insbesondere nicht grunds\u00e4tzlich einschr\u00e4nken, weil die Zweckangabe zun\u00e4chst nur die funktionelle Eignung einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung klarstellend erl\u00e4utert und auf diese Weise die technische \u2013 zumal: die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche \u2013 Ausgestaltung der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen), woraus der Umkehrschluss gezogen werden kann, dass sich der Schutzbereich auf jeden Gegenstand bezieht, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Allerdings ist auch anerkannt, dass der Fachmann die Zweckbestimmung jedenfalls in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle daf\u00fcr heranzieht, wie er die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ausgestalten muss. In diesem Sinne ist eine Zweckangabe ebenso geeignet, \u00fcber eine blo\u00df beispielhafte Erl\u00e4uterung der Funktionsweise hinaus zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre beizutragen, indem sie die Merkmale der Vorrichtung mittelbar beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II). Auf die Bestimmung des Schutzbereichs wirkt sich eine solche Zweckangabe dann derart aus, dass die Vorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie den beschriebenen Zweck erreichen kann (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erf\u00fcllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 1991, 436, 442 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen). Aus dem Umstand, dass es ausreichend ist, dass die Vorrichtung den vorgesehenen Zweck erreichen kann, folgt auch, dass die Vorrichtung nicht zwingend allein auf diesen Zweck zugeschnitten sein muss. Hinreichend ist es vielmehr, wenn der Zweck (neben anderen Zwecken) ohne weiteres erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Der Fachmann versteht daher das Merkmal M.1.1.1. in der Gesamtschau mit Merkmal M.1.1.2. dergestalt, dass die Innenw\u00f6lbung geeignet sein muss, den Oberschenkel des jeweiligen Reiters jedenfalls teilweise aufzunehmen und ihn zu st\u00fctzen. Weitere Angaben zur Ausgestaltung der Innenw\u00f6lbung, insbesondere Anforderungen an eine etwaige \u201eausgepr\u00e4gte Konkavit\u00e4t\u201c \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Einer solchen Angabe bedarf es auch nicht, da jeder Reiter \u00fcber eine andere Statur verf\u00fcgt und daher jeder Oberschenkel anders geformt ist.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird ferner belegt durch die Beschreibung des Klagepatents, das in Absatz [0011] (Sp. 2 Z. 33-28) ausf\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201cIt will also be understood that owing to the softness and hence compressibility of the lining layer 10, it is principally the rear surface of the relatively hard moulding 8 which defines the thigh-retentive shape of the knee roll when the thigh is applied thereto.\u201d<br \/>\n\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cEs versteht sich au\u00dferdem, dass es auf Grund der Weichheit und damit Zusammendr\u00fcckbarkeit der Auskleidungsschicht 10 haupts\u00e4chlich die R\u00fcckfl\u00e4che des relativ harten Formteils 8 ist, die die Schenkelform der Pausche definiert, wenn der Schenkel daran angewendet wird.\u201c<\/p>\n<p>2)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Auslegung machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal M.1.1.1. Gebrauch.<\/p>\n<p>Den Screenshots der Internetseite der Beklagten sowie dem auch auf Deutsch gehaltenen Produktkatalog kann entnommen werden, dass die Beklagte unter den Bezeichnungen \u201eA1\u201c, \u201eA2\u201c, \u201eA3\u201c, \u201eA4\u201c, \u201eA5\u201c und \u201eA6\u201c Dressurs\u00e4ttel bewirbt bzw. bis Mitte\/Ende 2015 beworben hat, die \u00fcber eine Pausche mit Innenw\u00f6lbung im mittleren und unteren Bereich verf\u00fcgen. Soweit die Beklagte einwendet, die von ihr hergestellten und vertriebenen S\u00e4ttel h\u00e4tten \u00fcber keine ausgepr\u00e4gte Konkavit\u00e4t im oberen Teil der Pausche verf\u00fcgt, steht dieser Umstand einer Verwirklichung des Merkmals M.1.1.1. nicht entgegen, da es auf die Ausgestaltung dieses Teils der Pausche \u2013 wie zuvor ausgef\u00fchrt \u2013 nicht ankommt. Unerheblich f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals ist im \u00dcbrigen auch, ob die Sattelbl\u00e4tter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein- oder mehrteilig ausgestaltet sind, da weder das Merkmal M.1.1.1. noch ein anderes Merkmal des Anspruchs 1 n\u00e4here Anforderungen an das Sattelblatt stellen. Insbesondere setzt Merkmal M.1. nur das Vorhandensein von Sattelbl\u00e4ttern voraus, ohne eine Unterteilung in ein- oder mehrteilige Sattelbl\u00e4tter vorzunehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vorbringt, sie verwende bei der Herstellung ihrer S\u00e4ttel eine Vielzahl von Pauschen unterschiedlichster L\u00e4nge und Ausgestaltung, ist dieser Vortrag nicht geeignet, die Verwirklichung des Merkmals M.1.1.1. bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu widerlegen. Auf den als Anlage B 4 von der Beklagten vorgelegten Fotografien sind zwar eine Vielzahl unterschiedlicher Pauschen (ohne Sattelblatt) zu erkennen. Auf Grund des Umstands, dass die Anlagen in schwarz\/wei\u00df gehalten sind und die jeweiligen Pauschen auch nur \u201evon oben\u201c (d.h. nur von einer Seite) zu sehen sind, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass es an einer konkaven Ausgestaltung der hinteren Pauschenseite fehlt. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, welche der gezeigten Pauschen in welchem Modell und in welchem Zeitraum verwendet wurden. Die Beklagte hat demgegen\u00fcber zugestanden, dass jedenfalls die Pausche mit der Bezugsnummer 33 eine konkave Ausgestaltung des hinteren Teils aufweist und diese Pausche im relevanten Verletzungszeitraum verwendet wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch das Merkmal M.1.1.3., gem\u00e4\u00df dem die Pausche eine L\u00e4nge aufweist, die in Verwendung ausreicht, um mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels in Kontakt zu treten.<\/p>\n<p>Entsprechend den oben unter Ziff. I.2.a)1) gemachten Ausf\u00fchrungen zu den Merkmal M.1.1.1. und M.1.1.2., auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich Bezug genommen wird, ist auch das Merkmal M.1.1.3. auszulegen. Auch das Merkmal M.1.1.3. enth\u00e4lt eine Funktionsangabe mit der Folge, dass der Fachmann das Merkmal dergestalt versteht, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Pausche so lang sein muss, dass sie w\u00e4hrend des Ritts mit wenigstens dem unteren und mittleren Teil des (Reiter-)Oberschenkels derart in Kontakt ist, dass dieser gest\u00fctzt wird. Dem Fachmann ist dabei auch klar, dass nicht jede Pausche f\u00fcr jeden Reiter geeignet sein kann, da es f\u00fcr die bezweckte Halte-Wirkung auf die L\u00e4nge des Beines des Reiters ankommt und ggf. verschiedene individuelle oder standardisierte Pauschenl\u00e4ngen angefertigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Unter den dem Anlagenkonvolut B 4 zu entnehmenden Pauschen der Beklagten sind eine Vielzahl von Pauschen zu erkennen, die \u2013 wie auch die Pausche mit der Bezugsnummer 33 \u2013 jedenfalls eine L\u00e4nge aufweisen, bei der es zu Kontakten der Pauschen mit den unteren und mittleren Oberschenkeln eines normal gro\u00dfen Reiters kommt. Die Beklagte hat zudem auch nicht bestritten, dass die von ihr verwendeten Pauschen diesen Kontakt herstellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr auf Grund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b PatG und \u00a7 242 BGB. Der Umfang der Auskunftspflicht folgt dabei aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. F\u00fcr die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte ist nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG in der zuerkannten Weise zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Beklagte ist hingegen nicht auch zur Vernichtung der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 140 Abs. 1 PatG liegen nicht vor. Der Vernichtungsanspruch setzt unter anderem voraus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung (noch) \u00fcber (inl\u00e4ndischen) Besitz oder Eigentum an schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden verf\u00fcgt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz; Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 140a, Rn. 6). Hat die Beklagte \u2013 wie vorliegend \u2013 ihren Sitz im Ausland, so obliegt es der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst, substantiiert dazu vorzutragen, dass die Beklagte in Deutschland \u00fcber Besitz bzw. Eigentum an schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden verf\u00fcgt (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die in B ans\u00e4ssige Beklagte in Deutschland (noch) \u00fcber Eigentum oder Besitz an patentverletzenden Reits\u00e4tteln verf\u00fcgt, hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht vorgebracht. Auch verbietet sich eine stillschweigende Behauptung dieses Inhalts (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 538).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch kein Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140e PatG zu.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 140e PatG kann bei einer Klage auf Grundlage des Patentgesetzes der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen. F\u00fcr ein Obsiegen im Sinne von \u00a7 140e PatG reicht ein zuerkannter Anspruch wegen rechtswidriger Patentverletzung aus (K\u00fchnen, in Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Kapitel D., Rn. 291). So gen\u00fcgt es, wenn ein Unterlassungsanspruch wegen Patentverletzung vom Gericht zuerkannt wird, auch wenn andere Klageantr\u00e4ge wegen anderer Gr\u00fcnde (etwa Erf\u00fcllung oder Verj\u00e4hrung) abgewiesen werden. Weitere Voraussetzung f\u00fcr die Urteilsver\u00f6ffentlichung ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse hieran darlegt, \u00a7 140e S. 1 a.E. PatG.<\/p>\n<p>Das Gericht muss zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Ver\u00f6ffentlichung erforderlich und geeignet ist, um einen durch die Patentverletzung eingetretenen St\u00f6rungszustand zu beseitigen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.11.2015, Az. 4a O 149\/14). Bei der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesse hat das Gericht die gegenseitigen Interessen von Verletzer und Verletzten umfassend zu w\u00fcrdigen (Busse\/Keukenschrijver, Kommentar zum Patentgesetz, 7. Aufl. 2013, \u00a7 140e, Rn. 9). Gesichtspunkte bei der Interessenabw\u00e4gung sind Art, Dauer und Ausma\u00df der Beeintr\u00e4chtigung, der Grad des Verschuldens des Patentverletzers, Nachwirkung der Verletzungshandlungen sowie das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140e PatG, Rn. 9; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D, Rn. 293ff.).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Pr\u00fcfung des berechtigten Interesses ist auf die konkreten Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei und die daraus resultierenden Folgen abzustellen. Generalpr\u00e4ventive Aspekte, die nicht im Zusammenhang mit dem Verhalten des Verletzers stehen, sind allenfalls am Rande zu ber\u00fccksichtigen (weitergehend: OLG Frankfurt, GRUR 2014, 296, 297f. \u2013 Sportreisen). Zwar sollen nach dem Erw\u00e4gungsgrund 27 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Durchsetzungsrichtlinie), auf deren Art. 15 der \u00a7 140e PatG zur\u00fcckgeht, \u201eEntscheidungen in Verfahren wegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (\u2026) ver\u00f6ffentlicht werden, um k\u00fcnftige Verletzer abzuschrecken und zur Sensibilisierung der breiten \u00d6ffentlichkeit beizutragen\u201c. Ein solches Abschreckungsinteresse alleine reicht jedoch f\u00fcr einen Ver\u00f6ffentlichungsanspruch nicht aus. So verlangt \u00a7 140e PatG ausdr\u00fccklich, dass ein berechtigtes Interesse f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung dargelegt wird. Daher besteht nicht bei jeder Patentverletzung automatisch ein Anspruch auf Urteilver\u00f6ffentlichung, vielmehr m\u00fcssen besondere Umst\u00e4nde die \u00f6ffentliche Bekanntmachung rechtfertigen (Vo\u00df in Fitzner\/Lutz\/Bodewig, a.a.O., \u00a7 140e PatG, Rn.8). Denn eine Ver\u00f6ffentlichung greift in die Rechte und Interessen der unterliegenden Partei ein, welche gegen die Interessen der obsiegenden Partei abzuw\u00e4gen sind. Dies sieht auch die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 140e PatG vor. Zu ber\u00fccksichtigen ist auch, dass die obsiegende Partei ein Urteil auf eigene Kosten ver\u00f6ffentlichen kann und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob ein Anspruch aus \u00a7 140e PatG besteht. Sollte eine Marktverwirrung eingetreten sein, die aber nicht Folge der Verletzungshandlungen der unterliegenden Partei ist, so kann die obsiegende Partei das Urteil auf eigene Kosten und Initiative zur Richtigstellung verwenden. Ein Patentverletzer muss jedoch nicht f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aufkommen, um Sch\u00e4den auszugleichen, die er nicht kausal verursacht hat.<\/p>\n<p>Zwar ist die Kl\u00e4gerin hier als \u201eobsiegende Partei\u201c anzusehen, da ihr jedenfalls ein Unterlassungsanspruch zusteht. Jedoch fehlt ihr f\u00fcr die Zuerkennung eines Urteilsver\u00f6ffentlichungsanspruchs das notwendige berechtigte Interesse. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten konkret der Beklagten zu einer anhaltenden Marktverwirrung gef\u00fchrt hat. Konkret auf das Verhalten der Beklagten zur\u00fcckgehende Folgen hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Dass bei der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils ohne zuerkannten Ver\u00f6ffentlichungsanspruch die Gefahr besteht, wegen wettbewerbsrechtlicher Herabw\u00fcrdigung belangt zu werden, ist alleine zur Begr\u00fcndung des berechtigten Interesses im Sinne von \u00a7 140e PatG nicht ausreichend. Denn dieses Risiko besteht bei jedem Patentverletzungsfall, so dass das Risiko, wegen eines Wettbewerbsversto\u00dfes in Anspruch genommen zu werden, ein besonderes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung im jeweils zu beurteilenden Einzelfall nicht begr\u00fcnden kann. Denn ansonsten l\u00e4ge stets ein berechtigtes Ver\u00f6ffentlichungsinteresse vor. Das allgemeine Interesse der Kl\u00e4gerin, durch die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils Dritte von Patentverletzungshandlungen abzuhalten ist nicht ausreichend, um die hierf\u00fcr entstehenden Kosten den Beklagten aufzub\u00fcrden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDas Verfahren war auch vorliegend auch nicht gem\u00e4\u00df 148 ZPO auszusetzen. Eine solche Aussetzung des Verletzungsverfahrens kommt regelm\u00e4\u00dfig nur dann in Betracht, wenn \u2013 und solange \u2013 ein Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens anh\u00e4ngig ist, da das Verletzungsgericht an den amtlichen Erteilungsakt gebunden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 515). Ohne ein laufendes, den Rechtsbestand des Klagepatents angreifendes Verfahren gibt es keinen Anlass, das Verletzungsverfahren auszusetzen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2579 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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