{"id":6599,"date":"2016-09-22T17:00:07","date_gmt":"2016-09-22T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6599"},"modified":"2017-02-06T09:19:22","modified_gmt":"2017-02-06T09:19:22","slug":"4c-o-4215-alkylcarbonsaeuredimethylamiden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6599","title":{"rendered":"4c O 42\/15 &#8211; Alkylcarbons\u00e4uredimethylamiden"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2577<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 22. September\u00a02016, Az. 4c O 42\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,<\/p>\n<p>1. an die Kl\u00e4gerin 86.824,40 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 27. Mai 2015 zu zahlen,<\/p>\n<p>2. an die Kl\u00e4gerin 1.863,40 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin drei Viertel und die Beklagten als Gesamtschuldner ein Viertel.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 368.524,46 EUR f\u00fcr die Zeit bis zum 23. Juli 2015 festgesetzt und auf 364.155,97 EUR f\u00fcr die Zeit danach.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Ver-letzung des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 453 XXX (im Folgenden: Klagepatent) geltend, dessen Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist und wobei die Verletzungshandlung und die Haftung der Beklagten auf Schadensersatz dem Grunde nach zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind.<\/p>\n<p>Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 24. Oktober 2013 (Anlage CC 5, Az. LG D\u00fcsseldorf, 4c O 3\/13) hat die Kammer unter anderem<\/p>\n<p>\u201e\u2026 festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch oben unter I. (sc.: die Verlet-zung des Klagepatents) bezeichneten, seit dem 1. Januar 2008 bis zum 12. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents, welches die neue Verwendung von bestimmten Alkyl-carbons\u00e4ure-dimethylamiden zur Verhinderung der Kristallisation beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen auf Basis bestimmter pestizider Wirkstoffe betrifft, lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung von Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamiden der Formel<\/p>\n<p>in welcher R f\u00fcr Alkyl mit 5 bis 19 Kohlenstoffatomen steht, beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen, die<\/p>\n<p>A) mindestens ein Azol-Derivat der Formel<br \/>\nin welcher<\/p>\n<p>a)<br \/>\nR1 f\u00fcr<\/p>\n<p>R2 f\u00fcr tert.-Butyl steht und<br \/>\nR3 f\u00fcr Hydroxy steht.<\/p>\n<p>oder<br \/>\nb)<br \/>\nR1 f\u00fcr 4-Fluorphenyl steht,<br \/>\nR2 f\u00fcr 2-Fluorphenyl steht und<br \/>\nR3 f\u00fcr Hydroxy steht,<\/p>\n<p>oder<br \/>\nc)<br \/>\nR1 f\u00fcr 2,4-Dichlorphenyl steht,<br \/>\nR2 f\u00fcr n-Butyl steht und<br \/>\nR3 f\u00fcr Hydroxy steht,<\/p>\n<p>oder<br \/>\nd)<br \/>\nR1 f\u00fcr<br \/>\nsteht,<br \/>\nR2 f\u00fcr Phenyl steht und<br \/>\nR3 f\u00fcr Cyano steht,<\/p>\n<p>oder<br \/>\ne)<br \/>\nR1 f\u00fcr 2-Chlor-benzyl steht,<br \/>\nR2 f\u00fcr 1-Chlor-cycloprop-1-yl steht und<br \/>\nR3 f\u00fcr Hydroxy steht,<\/p>\n<p>oder<br \/>\nf)<br \/>\nR1 f\u00fcr 4-Chlorphenyl steht,<br \/>\nR2 f\u00fcr<br \/>\nsteht und<br \/>\nR3 f\u00fcr Hydroxy steht,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\nmindestens ein Azol-Derivat der Formel<\/p>\n<p>in welcher<\/p>\n<p>a)<br \/>\nY f\u00fcr -CH(OH) steht und<br \/>\nR4 f\u00fcr Chlor oder Phenyl steht,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b)<br \/>\nY f\u00fcr CO steht und<br \/>\nR4 f\u00fcr Chlor steht,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\nmindestens ein Azol-Derivat der Formel<\/p>\n<p>in welcher<br \/>\nR5 f\u00fcr Wasserstoff oder Chlor steht,<\/p>\n<p>und\/oder<br \/>\n1 -[(Bis-(4-fluorphenyl)-methylsilyl)-methyl]-1 H- 1 \u201a2,4-triazol der Formel<\/p>\n<p>und<br \/>\nB) gegebenenfalls einen oder mehrere weitere Wirkstoffe sowie Zusatzstoffe ent-halten, zur Verhinderung der Kristallisation von Wirkstoffen der Formeln (II) bis (V).\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertrieb mindestens in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 12. April 2011 Pflan-zenschutzmittel unter den Bezeichnungen \u201eA\u201c und \u201eB\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), worauf die Kammer die genannte Verurteilung der Beklagten wegen Patentverletzung st\u00fctzte, weil es in jenem vorangegangenen Verfahren zwischen den Parteien au\u00dfer Streit gestanden hatte, dass jedenfalls einige Chargen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hatten. Beim Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Europ\u00e4ischen Union (im Folgenden: EU) muss, sofern die Pflanzenschutzmittel mit einem bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel stofflich \u00fcbereinstimmen und dies vom zust\u00e4ndigen Bundesamt f\u00fcr Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) bescheinigt worden ist, das bereits zugelassene Pflanzenschutzmittel als \u201eReferenzmittel\u201c angegeben werden, um ein eigenes Zulas-sungsverfahren zu vermeiden. F\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen war das Produkt \u201eC\u201c als Referenzmittel angegeben, welches unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf ihre Verurteilung auch zur Erteilung von Auskunft und Rechnungsle-gung gaben die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 5. M\u00e4rz 2015 (Anlage CC 6) an, im Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum 12. April 2011 insgesamt 117.200 Liter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr einem Gesamteinkaufspreis in H\u00f6he von 1.564.350,00 EUR erworben zu haben und f\u00fcr den weiteren Vertrieb variable Kosten in H\u00f6he von insgesamt 255.996,95 EUR (n\u00e4mlich: 117.200,00 EUR Gebinde, Label und Arbeitskosten Logistik; 21.581,19 EUR Arbeitskosten Einkauf; 65.553,56 EUR Arbeitskosten Vertrieb, 46.880,00 EUR Frachtkosten; 4.512,20 EUR Entsorgung Gebinde und Kartonagen) aufgewandt zu haben. Ihren vor Steuern und Zinsen mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungskosten erzielten Gewinn gaben die Beklagten demnach in H\u00f6he von 364.771,56 EUR an (n\u00e4mlich: Gesamterl\u00f6s in H\u00f6he von 2.185.118,50 EUR abz\u00fcglich Gesamtkosten f\u00fcr Gestehung und Vertrieb in H\u00f6he von 1.820.346,94 EUR (= 1.564.350,00 EUR + 255.996,95 EUR)).<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Mai 2015 (Anlage CC 7) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten ergebnislos auf, einen Betrag in H\u00f6he von 364.771,56 EUR als f\u00fcr die Ver-letzungshandlungen geschuldeten Schadensersatz bis zum 26. Mai 2015 zu zahlen. Nach Klageerhebung zahlten die Beklagten an die Kl\u00e4gerin einen Teilbetrag in H\u00f6he von 4.368,49 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte m\u00fcsse den Erl\u00f6s, den sie nach ihren eigenen An-gaben mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzielt hat, vollst\u00e4ndig, also in H\u00f6he von 364.771,56 EUR als Schadensersatz leisten, abz\u00fcglich freilich des gezahlten Teilbetrages in H\u00f6he von 4.368,49 EUR. Der unter dem schadensrechtlichen Gesichtspunkt des Verletzergewinns insoweit ma\u00dfgebliche Kausalit\u00e4tsfaktor sei deshalb auf 100 %, also auf einen Ersatz in voller H\u00f6he des durch die Beklagte zu 1) erzielten Erl\u00f6ses zu bemessen, weil die Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents die Kaufentscheidung der Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ma\u00dfgeblich bestimmt habe. Indem die Beklagte zu 1) das Produkt \u201eC\u201c der Kl\u00e4gerin als Referenzmittel angegeben habe, habe sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Parallelimporte dieses Produkts ausgegeben und damit sowohl die K\u00e4ufer get\u00e4uscht als auch den guten Ruf dieses Produkts der Kl\u00e4gerin widerrechtlich ausgenutzt. Die K\u00e4ufer h\u00e4tten sich nicht f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entschieden, wenn sie gewusst h\u00e4tten, dass es sich nicht um das Original-Produkt der Kl\u00e4gerin handele, weswegen der ganze Gewinn der Beklagten zu 1) auf dem T\u00e4uschungsverhalten der Beklagten beruhe.<\/p>\n<p>Dass die Kristallbildung in einer w\u00e4ssrigen pestiziden Spritzbr\u00fche gem\u00e4\u00df der klagepa-tentgem\u00e4\u00dfen Lehre verhindert werde, sei f\u00fcr den Anwender von Pflanzenschutz-mitteln von \u00fcberragender Bedeutung. Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, dass sich Filter in Spritzanlagen nach neun, sp\u00e4testens aber nach 15 F\u00fcllungen mit Pflanzen-schutzmitteln ohne eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verhinderung der Kristallbildung so sehr zusetzten, dass die Anlage nicht mehr genutzt werden k\u00f6nnte und der Betrieb unterbrochen werde. Das sei in der Landwirtschaft, in der geringe Gewinnmargen einen zuverl\u00e4ssigen Betrieb dringend erforderlich machten, f\u00fcr die Abnehmer von Pflanzenschutzmitteln ein schwerer Nachteil, weswegen es den Abnehmern der an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre dem-entsprechend angekommen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 360.403,07 EUR nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 27. Mai 2015 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 3.572,90 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten die Auskunft zu einem erzielten Gesamterl\u00f6s in H\u00f6he von 364.771,56 EUR als \u201eworst-case-Szenario\u201c berechnet. Sie k\u00f6nnten nicht ausschlie\u00dfen, dass wesentliche Anteile der von der Beklagten zu 1) angekauften Pflanzenschutzmittel F\u00e4lschungen gewesen und damit nicht stoffgleich mit dem Pro-dukt \u201eC\u201c der Kl\u00e4gerin gewesen seien und deshalb dieser Anteil die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht habe. Ebenso wenig k\u00f6nnten sie ausschlie\u00dfen, dass manche der angekauften Gebinde von der Kl\u00e4gerin stammende und mit deren Zustimmung innerhalb der EU in Verkehr gebrachte, hinsichtlich der Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent also bereits ersch\u00f6pfte Originalware gewesen seien. Eine \u00dcberpr\u00fcfung der angekauften Pflanzenschutzmittel darauf, ob es sich wom\u00f6glich um entweder Produktf\u00e4lschungen oder um bereit ersch\u00f6pfte Ware handelte, sei nicht zumutbar m\u00f6glich gewesen und nunmehr vollst\u00e4ndig unm\u00f6glich. Von dem von ihnen als Gesamterl\u00f6s genannten Betrag m\u00fcsse daher schon im Wege der gebotenen Schadenssch\u00e4tzung ein Abschlag von einem F\u00fcnftel vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen meinen die Beklagten, der Kausalfaktor, nach dem sich der kausale Zu-sammenhang zwischen der Verletzung des Klagepatents einerseits und der Erzielung eines Erl\u00f6ses mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen andererseits bemessen lasse, sei bei lediglich einem Zwanzigstel, also f\u00fcnf Prozent, anzunehmen. Hierf\u00fcr spreche bereits, dass die Kl\u00e4gerin selbst bei der Bewerbung ihres eigenen, klagepatentgem\u00e4\u00dfen Produkts \u201eC\u201c nicht werblich herausgestellt habe, dass in der Formulierung dieses Produkts nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre eine Kris-tallbildung verhindert werde. Ferner habe es im fraglichen Zeitraum andere Pflan-zenschutzmittel mit demselben Wirkstoff wie \u201eC\u201c auf dem Markt gegeben, f\u00fcr die sich Abnehmer auch h\u00e4tten entscheiden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin selber habe durch die von ihr angemeldete aber nicht aufrecht erhaltende DE 43 41 XXX A1 (Anlage B 9) eine Alternativl\u00f6sung zur Verhinderung von Kristallbildung in Pflanzenschutzmitteln mit einem Wirkstoff auf der Basis von Azol-Derivaten offenbart. Es entspreche au\u00dferdem der guten landwirtschaftlichen Praxis, Spritzger\u00e4te regelm\u00e4\u00dfig, n\u00e4mlich nach jeder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln zu reinigen. Dabei w\u00fcrden insbesondere auch die Filter und D\u00fcsen des Spritzger\u00e4ts gereinigt, so dass der Abnehmer eines Pflanzenschutzmittels schon deswegen auf Ma\u00dfnahmen gegen die Kristallbildung im Pflanzenschutzmittel keinen besonderen Wert lege, weil solche Kristalle bei dieser regelm\u00e4\u00dfigen Reinigung ohnehin entfernt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nur teilweise begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht unter Ber\u00fccksichti-gung der bereits geleisteten \u2013 geringf\u00fcgigen \u2013 Teilzahlung gegen die gesamtschuld-nerisch haftenden Beklagten gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 840 BGB ein An-spruch auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 86.824,40 EUR sowie die Er-stattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von 1.863,40 EUR zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft die neue Verwendung von bestimmten Alkylcarbons\u00e4ure-dimethylamiden zur Verhinderung der Kristallisation beim Ausbringen von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen auf Basis bestimmter pestizider Wirkstoffe.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, werden zur Ausbringung w\u00e4ssriger Formulie-rungen von Pflanzenbehandlungsmitteln Spritzger\u00e4te verwendet, die mehrere Filter und D\u00fcsen aufweisen, beispielsweise Saugfilter zwischen Ansaugteil und Tank-pumpe sowie Druckfilter nach der Pumpe im Druckbereich sowie D\u00fcsenfilter direkt vor den Spritzd\u00fcsen. Derlei Filter k\u00f6nnen bei der Ausbringung w\u00e4ssriger Spritzbr\u00fchen auf Basis fester Wirkstoffe durch auskristallisierenden Wirkstoff verstopfen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind eine ganze Reihe von Azol-Derivaten als fungizid wirksam bekannt, die in Form von w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fchen auf Pflanzen und\/oder deren Lebensraum appliziert werden k\u00f6nnen. Dabei k\u00f6nnen zur Herstellung von Spritzbr\u00fchen oberfl\u00e4chenaktive Stoffe wie beispielsweise Alkylarylpolyglykolether eingesetzt werden. Hieran hat es sich aber als nachteilig erweisen, dass solche her-k\u00f6mmlichen Formulierungen zur Kristallisation neigen und deswegen Filter und D\u00fcsen der Spritzger\u00e4te verstopfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die EP-A 0 095 242 offenbart Formulierungen pestizid wirksamer Stoffe, die eine orga-nische S\u00e4ure und ein polares Solvens enthalten, wobei aber der Einsatz von Alkyl-carbons\u00e4ure-dimethylamiden oder anderer Substanzen zur Vermeidung von Kristallbildung nicht offenbart wird. Die US-A 3 342 673 lehrt Alkylcarbons\u00e4ureamide zur Herstellung stabiler Formulierungen von Carbamaten, nicht aber Zubereitungen von Azolen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent gibt kein technisches Problem ausdr\u00fccklich an, beschreibt aber die beanspruchten Formulierungen als geeignet zur Verhinderung der Kristallisationsnei-gung von Azol-Derivaten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Ausgehend von den durch die Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte zu ihren Erl\u00f6sen und unter W\u00fcrdigung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre sowie der Umst\u00e4nde des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, ist der Schaden, welcher der Kl\u00e4gerin ent-standen und durch die Beklagten gesamtschuldnerisch zu ersetzen ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO auf 91.192,89 EUR zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die Schadensberechnung ist die von den Beklagten gemachte Angabe, einen Erl\u00f6s unter Abzug von Gestehungskosten und kausal auf dem Vertrieb der ange-griffenen Ausf\u00fchrungsformen beruhenden variablen Kosten in H\u00f6he von 364.771,56 EUR gemacht zu haben, in voller H\u00f6he und ohne einen Abschlag mit Blick auf et-waige nicht klagepatentgem\u00e4\u00dfe Portionen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Beklagten m\u00fcssen sich an dieser Angabe, die sie in Erf\u00fcllung des rechtskr\u00e4ftig ge-gen sie titulierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gemacht haben, festhalten lassen. Diese hat die Vermutung der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit f\u00fcr sich, um von ihr abzur\u00fccken, obliegt den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr solche Umst\u00e4nde, aus denen sich eine Abweichung von der urspr\u00fcnglichen Angabe ergeben kann (Schulte \/ Vo\u00df \/ K\u00fchnen, Komm. z. PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 146; BGH GRUR 1998, 897, 899 \u2013 Mogul-Anlage). Dieser Darlegungs-Obliegenheit sind die Beklagten nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Die Behauptung, ein gewisser Anteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne in Wahrheit unerkannt als Produktf\u00e4lschungen erworben worden seien, so dass es m\u00f6g-lich sei, dass dieser Anteil eben nicht stofflich mit dem Produkt \u201eC\u201c der Kl\u00e4gerin \u00fcbereingestimmt und auch von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Gebrauch ge-macht habe, bleibt im Ergebnis eine blo\u00dfe Vermutung der Beklagten, die diese zu ihren Gunsten hegen, um den Umfang ihrer Schadensersatzpflicht zu verkleinern. Die Beklagten wissen eben nicht, welche Anteile der von Dritten angekauften angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Produktf\u00e4lschungen und nicht klagepatentgem\u00e4\u00df waren. Vielmehr bringen die Beklagten selber ausdr\u00fccklich vor, dass es auch m\u00f6glich ist, dass der gesamte Umfang der beauskunfteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen klagepatentgem\u00e4\u00df war. Diese Ungewissheit mag aus Sicht der Beklagten dazu f\u00fchren, die gemachte Angabe \u201enur\u201c als \u201eworst-case-Szenario\u201c zu betrachten \u2013 welches die Beklagten freilich f\u00fcr so wahrscheinlich hielten, dass sie ihre Angabe gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin darauf st\u00fctzten \u2013, es rechtfertigt aber keinen Abschlag wie von den Beklagten eingewandt. Denn erstens trifft die Beklagten diese Ungewissheit nicht in unverschuldeter Weise. Es h\u00e4tte der Beklagten zu 1) oblegen, worauf die Kammer schon im Urteil zum vorangegangenen Rechtsstreit hingewiesen hat (Seite 16, vorletzter Absatz der Anlage CC 5), Vorkehrungen zu treffen, um Produktf\u00e4lschungen als solche zu erkennen, wenigstens im Wege von Stichproben zur chemischen Zusammensetzung der angekauften Mengen. Zweitens hie\u00dfe ein solcher Abschlag, die Ungewissheit der Beklagten \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen wirtschaftlich auf die Kl\u00e4gerin abzuw\u00e4lzen. Das ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Kl\u00e4gerin zu dieser Ungewissheit nichts beigetragen hat und das Entstehen dieser Ungewissheit, n\u00e4mlich durch das Unterlassen von Stichproben durch die Beklagte zu 1), auch gar nicht h\u00e4tte verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr die von den Beklagten aufgezeigte M\u00f6glichkeit, Teile der von ihr vertriebenen Menge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne zwar klage-patentgem\u00e4\u00df gewesen, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent insoweit aber ersch\u00f6pft gewesen sein, weil es sich insoweit wom\u00f6glich um Mengen handelte, die durch die Kl\u00e4gerin oder mit deren Zustimmung innerhalb der EU oder des EWR in Verkehr gebracht worden seien. Auch insoweit h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die die Herkunft der von der Beklagten zu 1) angekauften Mengen aufzukl\u00e4ren geeignet gewesen w\u00e4ren, so dass die Beklagten sichere Kenntnis dar\u00fcber h\u00e4tten erlangen k\u00f6nnen, ob sie bereits ersch\u00f6pfte Ware angekauft und deshalb beim Weitervertrieb nicht rechtswidrig gehandelt haben. Auch dieser Umstand kann nicht in Gestalt eines Abschlags von der durch die Beklagten verbindlich in der geschuldeten Auskunft mitgeteilten Summe zu Lasten der Kl\u00e4gerin gehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuf den somit ma\u00dfgeblichen Erl\u00f6s der Beklagten in H\u00f6he von 364.771,56 EUR ist bei der Berechnung des geschuldeten Schadensersatzes unter dem Gesichtspunt der Herausgabe des Verletzergewinns ein Kausalit\u00e4tsfaktor in H\u00f6he von 25 Prozent anzuwenden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kausalit\u00e4tsfaktor, also der Anteil des Verletzergewinns, der in zurechenbarer Weise mit der Patentverletzung zusammenh\u00e4ngt, und der deshalb an den Patentin-haber herauszugeben ist, muss durch eine wertende Betrachtung ermittelt werden. Dabei ist zu pr\u00fcfen, ob und in welchem Umfang der erzielte Gewinn einerseits auf den technischen Eigenschaften des Produkts beruht, welche die Benutzung der Erfindung ausmachen, andererseits auf anderen Faktoren, die die Kaufentscheidung der Abnehmer beeinflussen (BGH GRUR 2012, 1226 \u2013 Flaschentr\u00e4ger; BGHZ 191, 98 Rdn. 41 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Namentlich bei massenhaft als Fertigprodukt vertriebenen Gegenst\u00e4nden wird die Kaufentscheidung nicht nur von den technischen Vorteilen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung beeinflusst, sondern auch von anderen, hiervon unabh\u00e4ngigen Faktoren wie beispielsweise durch den Hersteller oder die verwendete Marke sowie die insoweit damit verbundenen Qualit\u00e4tserwartungen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 3. Juni 2015, Az. I-15 U 34\/14, bei juris Rdn. 165).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung zum Kauf eines Gegenstandes durch einen auch fachlich qua-lifizierten Endabnehmer wie vorliegend durch einen Landwirt, der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gewerblich nutzt, ist regelm\u00e4\u00dfig nicht nur die allgemeine Erwar-tung an Qualit\u00e4t und Image des Produktes oder seine Aufmachung von Bedeutung, sondern ebenso dessen technische Funktionalit\u00e4t. Umgekehrt bedeutet dies f\u00fcr die Benutzung einer patentgesch\u00fctzten technischen Lehre, dass neben den technischen Vorteilen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung auch die Formgestaltung des Produkts, sein Hersteller oder die verwendete Marke und die damit verbundenen Qualit\u00e4tser-wartungen sowie der Preis und anderen vom Patent unabh\u00e4ngige Faktoren die Markt ein Chancen beeinflussen k\u00f6nnen (BGH GRUR 2012, 1226 Rdn. 18 \u2013 Fla-schentr\u00e4ger).<\/p>\n<p>Bei Bestimmung des Kausalit\u00e4tsfaktors ist zu fordern, dass der erzielten Gewinn nicht in schlechthin irgendeinem kausalen Zusammenhang zur Patentverletzung steht, sondern in einer solchen Beziehung, dass deshalb der Gewinn billigerweise dem Patentinhaber geb\u00fchrt (BGH GRUR 1962, 509 \u2013 Dia-R\u00e4hmchen II; OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.). Der Zusammenhang zwischen den patentgem\u00e4\u00dfen technischen Eigenschaften und der Erzielung des Verletzergewinns muss demnach kein ad\u00e4quat kausaler sein, es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die patentgem\u00e4\u00dfen technischen Eigenschaften in der Weise zum Verletzergewinn beitragen, dass sich der so erzielte Verletzergewinn als wirtschaftliches Ergebnis der Verletzungshandlung darstellt (vgl. BGHZ 119, 20, 30 = GRUR 1993,55 = NJW 1992, 2753 \u2013 Tchibo \/ Rolex; BGHZ 191, 98 Rdn. 42 = GRUR 2009, 856 = NJW 2009, 3722 \u2013 Tripp-Trapp-Stuhl). Der herauszugebende Verletzergewinn wird deshalb nicht mathematisch exakt berechnet, vielmehr unter Anwendung des \u00a7 287 ZPO unter W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls durch Sch\u00e4tzung bestimmt (BGH, GRUR 2007,431 = NJW 2007, 1524 = WRP 2007, 533 \u2013 Steckverbindungsgeh\u00e4use).<\/p>\n<p>Obwohl sich also der Kausalit\u00e4tsfaktor nicht mathematisch exakt berechnen l\u00e4sst, ist es doch f\u00fcr die Ermittlung bezifferter Leistungsbeurteilung notwendig, ihn in einem mathematischen Term auszudr\u00fccken, vorzugsw\u00fcrdig in einem Prozentsatz. Die rechtliche Wertung zur Bestimmung des Kausalit\u00e4tsfaktors ist demnach in einen sol-chen Prozentsatz zu \u00fcbersetzen. Da eine mathematische Exaktheit nicht m\u00f6glich ist, muss die Bestimmung von Prozents\u00e4tzen in Stufen gen\u00fcgen. Innerhalb eines solchen Stufenmodells ist dann der konkrete Anteil mit R\u00fccksicht auf die besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles zu bestimmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist vorliegend ein Kausalit\u00e4tsfaktor in H\u00f6he von 25 Prozent anzunehmen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEinerseits ist mit der Zumessung eines ganz erheblichen Kausalit\u00e4tsfaktors, n\u00e4mlich der kausalen Verkn\u00fcpfung von einem Viertel des Erl\u00f6ses aus den Verletzungshand-lungen, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre eine technisch-funktionale Eigenschaft von Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Azol-Derivaten betrifft, welche f\u00fcr die Abnehmer solcher Pflanzenschutzmittel von gro\u00dfer praktischer Bedeutung ist: Die Kl\u00e4gerin hat in vollst\u00e4ndig nachvollziehbarer Weise dargelegt \u2013 und dem sind die Beklagten auch nicht entgegengetreten \u2013, dass die Bildung von Kristallen in einer w\u00e4ssrigen Spritzbr\u00fche eines Pflanzenschutzmittels den zeitkritischen Betriebsablauf bei der Bewirtschaftung von Pflanzen dadurch ge-f\u00e4hrden kann, dass solche Kristalle die eingesetzte Spritzanlage in ihrer Funktions-f\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigen oder gar vollst\u00e4ndig au\u00dfer Funktion setzen k\u00f6nnen. Ferner verhindert die Kristallisation ab einem gewissen Grade die hinreichend gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung und damit Anwendung des eigentlichen Wirkstoffs des Pflanzenschutz-mittels. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Abnehmer eines Pflanzenschutzmittels, welches durch seinen Wirkstoff zur Kristallisation neigt, gro\u00dfen Wert darauf legt, dass wirksame Ma\u00dfnahmen gegen die Kristallisation bei der Herstellung und namentlich bei der Formulierung des Pflanzenschutzmittels ergriffen worden sind.<\/p>\n<p>Die auf die Verhinderung von Kristallisation gerichtete technische Lehre des Klagepa-tents beschr\u00e4nkt sich also nicht auf einen nur nebens\u00e4chlichen Aspekt der Hand-habung des Pflanzenschutzmittels, dessen Gew\u00e4hrleistung zwar komfortabel aber funktional von geringer Bedeutung w\u00e4re. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei ihrer Kaufent-scheidung dieser klagepatentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaft erhebliche Bedeutung beige-messen haben. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verbesserung der Formulierung von Pflan-zenschutzmitteln auf der Basis von Azol-Derivaten betrifft demnach, worauf die Kl\u00e4-gerin zu Recht hinweist, nicht nur eine Detailverbesserung, sondern eine die Kauf-entscheidung wesentlich beeinflussende Eigenschaft.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAndererseits sprechen eine ganze Reihe von Umst\u00e4nden dagegen, den Kausalit\u00e4ts-faktor in einer solchen H\u00f6he zu bemessen, die nur bei einer \u00fcberragenden Bedeutung der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr die Kaufentscheidung der Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Erstens ist in erheblicher Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin beim Vertrieb ihres eigenen, klagepatentgem\u00e4\u00dfen Produkts \u201eC\u201c, irgendwelche Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Kristallbildung durch eine geeignete Formulierung unstreitig nicht erw\u00e4hnt, geschweige denn in werblicher Weise herausgestellt hat. Demnach haben Abnehmer des Produkts der Kl\u00e4gerin lediglich aufgrund anderer Kenntnisse davon ausgehen k\u00f6nnen, dass eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Formulierung von Pflanzen-schutzmitteln in besonderer Weise der Kristallbildung entgegensteht. F\u00fcr Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen muss dies demnach umso mehr gelten, weil die Beklagte zu 1) unstreitig ebenfalls in keiner Weise werblich erw\u00e4hnt oder gar herausgestellt hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer Weise formu-liert sind, die der Kristallbildung entgegenstehen. Demnach kann diese technische Eigenschaft, die auf das Klagepatent zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, keine \u00fcberwiegende Be-deutung f\u00fcr die Kaufentscheidung der Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsfor-men gehabt haben.<\/p>\n<p>\u00dcberdies ist bei der Bestimmung des Kausalit\u00e4tsfaktors zu ber\u00fccksichtigen, dass nach der manifestierten und dokumentierten guten landwirtschaftlichen Praxis (vgl. etwa das Merkblatt \u201eSachgerechte Reinigung von Pflanzenschutzger\u00e4ten\u201c des brandenburgischen Landesamts f\u00fcr Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Anlage B 8) Spritzger\u00e4te und insbesondere auch deren D\u00fcsen und Filter nach jeder Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ausgebaut und von Hand gereinigt werden sollen. Selbst wenn, wie die Kl\u00e4gerin vorbringt, dies keine rechtlich verpflichtende Vorgabe an den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln und Spritzger\u00e4ten sein sollte, ist gleichwohl belegt, dass es zur landwirtschaftlichen Praxis geh\u00f6rt, die Filter und D\u00fcsen von Spritzger\u00e4ten regelm\u00e4\u00dfig zu reinigen, so dass die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dies selbst dann ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, wenn keine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Formulierung vorgelegen und Kristallbildung an D\u00fcsen und Filtern gedroht h\u00e4tte, so dass etwaige Kristallbildungen im Rahmen der ohnehin \u00fcblichen regelm\u00e4\u00dfigen Reinigung entfernt worden w\u00e4ren. Auch dies belegt, dass es \u00fcberwiegend andere, nicht auf der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre beruhende Gr\u00fcnde f\u00fcr die Kaufentscheidung zugunsten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben haben muss.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich vertritt die Kl\u00e4gerin selber die Auffassung, es sei die Ausnutzung des guten Rufs ihres eigenen Produkts C, welche die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bestimmt habe, sich f\u00fcr diese als Pflanzenschutzmittel zu ent-scheiden. Damit ist auch die Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass ein anderer Aspekt als die technisch-funktionalen Vorteile, welche die Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre vermittelt, in \u00fcberwiegender Weise von Bedeutung f\u00fcr die Kaufentscheidung zugunsten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen war: Der Ruf eines Gegenstandes wie eines Pflanzenschutzmittels begr\u00fcndet sich aus der Annahme, dass das Mittel gut wirkt und gut handhabbar ist. Dass es ausgerechnet der vom Klagepatent vermittelte technische Vorteil der verhinderten oder jedenfalls wirksam geminderten Kristallbildung ist, der die Kaufentscheidung zugunsten der angegriffenen Ausf\u00fch-rungsform in \u00fcberwiegender Weise kausal herbeigef\u00fchrt hat, vermag auch die Kl\u00e4ge-rin nicht aufzuzeigen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) in der Bewerbung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Produkt C der Kl\u00e4gerin als Referenzmittel angegeben hat, tr\u00e4gt zu keinem h\u00f6heren Kausalit\u00e4tsfaktor bei. Unstreitig bedarf es aus zulassungsrechtlichen Gr\u00fcnden der An-gabe eines solchen Referenzmittels bei einem Parallelimport von Pflanzenschutzmit-teln, andernfalls der Parallelimporteur f\u00fcr das stoffgleiche Pflanzenschutzmittel ein ei-genes Zulassungsverfahren durchlaufen m\u00fcsste und sich nicht auf die Zulassung des stoffgleichen Referenzmittels berufen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Ohne Einfluss f\u00fcr die Bestimmung des Kausalit\u00e4tsfaktors muss die von den Beklagten herangezogene DE 43 41 XXX A1 (Anlage B 9; im Folgenden: DE \u2018XXX) bleiben, die von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin angemeldet, aber fallengelassen worden war, und die eine andere, von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre verschiedene Lehre offenbart, mit der sich eine Kristallbildung in Pflanzenschutzmitteln auf der Basis von Azol-Derivaten verhindern l\u00e4sst. Die DE \u2018XXX offenbart zwar \u2013 was zwischen den Parteien nicht im Streit steht \u2013 eine vom Schutzbereich des Klagepatents nicht erfasste Alternativl\u00f6sung f\u00fcr das Problem der Kristallbildung. Indes ist die technische Lehre der DE \u2018XXX unstreitig niemals zur Entwicklung, Zulassung und Herstellung eines Pflanzenschutzmittels genutzt worden. Es handelt sich in diesem Sinne um blo\u00df papiernen Stand der Technik der f\u00fcr die Kaufentscheidung von Abnehmern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und damit f\u00fcr die Erzielung des Erl\u00f6ses der Beklagten zu 1) keine Bedeutung gewinnen konnte.<\/p>\n<p>Ebenso wenig spricht das Vorbringen der Beklagten f\u00fcr einen geringeren Kausalit\u00e4ts-faktor, im ma\u00dfgeblichen Verletzungszeitraum h\u00e4tten Pflanzenschutzmittel zur Verf\u00fc-gung gestanden, die zwar den Wirkstoff \u201eC\u201c, nicht aber eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Formulierung zur Verhinderung von Kristallisation enthalten h\u00e4tten. Die von den Be-klagten insoweit angef\u00fchrten Pflanzenschutzmittel waren ausweislich der von den Beklagten selber hierzu vorgelegten listenm\u00e4\u00dfigen \u00dcbersichten (Anlagen B 10 und B 11) gar nicht oder nur teilweise innerhalb des hier relevanten Verletzungszeitraums im Inland zugelassen gewesen. Es kann also nicht davon ausgegangen waren, dass klagepatentfreie Ausweichprodukte in einem solchen Ma\u00dfe zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte, dass deswegen eine Absenkung des Kausalit\u00e4tsfaktors geboten w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDemnach berechnet sich der von den Beklagten gesamtschuldnerisch geschuldete Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns auf einen Betrag von 91.192,89 EUR (n\u00e4mlich 25 Prozent von 346.771,56 EUR). Hiervon abzuziehen ist die durch die Beklagten bereits geleistete \u2013 geringf\u00fcgige \u2013 Teilzahlung in H\u00f6he von 4.368,49 EUR, so dass sich der zuerkannte Zahlungsbetrag in H\u00f6he von 86.824,40 EUR (= 91.192,89 EUR &#8211; 4.368,49 EUR) ergibt.<\/p>\n<p>Ferner schulden die Beklagten als Gesamtschuldner den Ersatz vorgerichtlicher An-waltskosten. Die Kl\u00e4gerin durfte sich herausgefordert f\u00fchlen, anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung gegen\u00fcber den Beklagten in Anspruch zu nehmen. Solche Kostentellen daher in H\u00f6he von 1.863,40 EUR einen weiteren, nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG ersatzf\u00e4higen Schadensposten dar (n\u00e4mlich: Aufwendung einer 1,3 -fachen Anwaltsgeb\u00fchr aus einem Gegenstandswert bis 95.000 EUR, also 1.418,00 EUR x 1,3 = 1.843,40 EUR, zuz\u00fcglich Telekommunikationspauschale gem\u00e4\u00df Nr. 7002 VV-RVG in H\u00f6he von 20 EUR).<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ergibt sich als Anspruch auf Zahlung von Verzugs- und Prozess-zinsen aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB.<\/p>\n<p>H III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, \u00a7 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage mit Schriftsatz vom 22. Juli 2015 (Bl. 13f. GA) teilweise zur\u00fcckge-nommen hat, begr\u00fcndet dies keine Kostenlast der Kl\u00e4gerin, weil die teilweise R\u00fcck-nahme vor Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage am 9. Oktober 2015 (siehe Bescheinigung \u00fcber die Zustellung, Bl. 51 GA) erfolgt ist.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2577 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. September\u00a02016, Az. 4c O 42\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6599","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6599","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6599"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6599\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6600,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6599\/revisions\/6600"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6599"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6599"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6599"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}