{"id":6597,"date":"2016-11-03T17:00:41","date_gmt":"2016-11-03T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6597"},"modified":"2017-02-06T09:16:59","modified_gmt":"2017-02-06T09:16:59","slug":"4c-o-3715-retardtablette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6597","title":{"rendered":"4c O 37\/15 &#8211; Retardtablette"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2576<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November\u00a02016, Az.\u00a04c O 37\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 17. November 2015 auf 100.000,00 EUR festgesetzt und f\u00fcr die Zeit ab dem 17. November 2015 auf 150.000,00 EUR.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der im Zeitraum von Januar 1998 bis 2005 bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, einem pharmazeutischen Unternehmen, als Apotheker besch\u00e4ftigt war, macht Patentvindikationsanspr\u00fcche hinsichtlich des US-amerikanischen Patents US 8,501,XXX B2 (Anlage K 1; im Folgenden: US \u2018XXX) und der US-amerikanischen Patentpositionen zur Anmeldenummer 13\/933,XXX (im Folgenden gemeinsam als Streitschutzrechte bezeichnet) geltend. Diese Anmeldung und diese Patentposition beruhen unstreitig auf einer Diensterfindung, an der der Kl\u00e4ger Miterfinder ist und die im Betrieb der Beklagten intern als \u201eA Retardtablette\u201c bezeichnet worden war (im Folgenden: Streiterfindung).<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1. bis 3. der US \u2018XXX lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. A pharmaceutical composition comprising Fesoterodine, or a pharmaceutically acceptable salt, and xylitol, where the ration of Fesoterodine\/xylitol ist about 1-20% [w\/w].<\/p>\n<p>2. A pharmaceutical composition according to claim 1, which comprises a salt of Fesoterodine which has an auto pH in water of 3-5.<\/p>\n<p>3. A pharmaceutical composition according to claim 2, wherein the Fesoterordine salt is a salt of a di- or tricarboxylic acid, or of a partially hydrogenated di- or tricarboxylic acid.\u201c<\/p>\n<p>Am 26. Januar 2005 (Eingangsstempel vom 28. Januar 2005) richtete der Kl\u00e4ger an seine Arbeitgeberin, die B AG, die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten ist, ein Schreiben nebst Anlagen (Anlage CBH 1), welches mit \u201eA (Fesoterodinhydrogenfumarat) Retardtablette Galenische Entwicklung \/ Schutzrechte\u201c \u00fcberschrieben ist. In diesem Schreiben hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eVor dem Hintergrund des mit Herrn C am 19.01.05 in der o.a. Angelegenheit gef\u00fchrten Gespr\u00e4ches wurden zur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung die nachfolgenden Angaben, die nach Auffassung des Unterzeichners f\u00fcr die weitere Bewertung relevant sind zusammengetragen:<\/p>\n<p>Hintergrundinformationen<br \/>\nDas Ziel unserer pharmazeutisch-technologischen Entwicklungsaktivit\u00e4ten war und ist, den Wirkstoff Fesoterodinhydrogenfumarat in einer Dosierung von 2 bis 12 mg als orale Darreichungsform mit verz\u00f6gerter Wirkstofffreisetzung \u00fcber einen Zeitraum von 12 Stunden anzubieten.<\/p>\n<p>Die initial durchgef\u00fchrten orientierenden Stabilit\u00e4tsuntersuchungen am Wirkstoff selbst und an Wirkstoff\/Hilfsstoff-Mischungen belegen eine ausgepr\u00e4gte Hydroly-seempfindlichkeit (s. Anl. 1). Hierbei handelt es sich um eine Zersetzungsreaktion wie sie f\u00fcr Verbindungen mit dem auch hier anzutreffenden Strukturelement eines Phenol-Carbons\u00e4ureesters (Formel s. Anl. 3, S. 1) charakteristisch ist.<\/p>\n<p>Um eine stabile Darreichungsform mit einer Laufzeit von mindestens 2 Jahren zu erzielen, sind stabilisierungstechnologische Ma\u00dfnahmen dringend geboten.<\/p>\n<p>Formulierungsentwicklung<br \/>\nIn entsprechenden Versuchsreihen (s. Anl. 1 bzw. 2) wurde herausgearbeitet, dass Kombinationen des Wirkstoffes mit Zuckeralkoholen wie Mannitol oder Xyli-tol, insbesondere aber Xylitol, die hydrolytische Zersetzung deutlich mindern. Be-sonders hervorzuheben ist hier, dass die Xylitol-haltigen Zubereitungen unter Stress-Lagerbedingungen, d.h. 12-w\u00f6chige offene Exposition gegen\u00fcber 75% rel. Luftfeuchte bei 40\u00b0C dem reinen Wirkstoff \u00fcberlegen waren. Die Zubereitungen wiesen nach dieser Zeit einen Wirkstoffgehalt von ca. 93% auf, w\u00e4hrend der sich selbst \u00fcberlassene Wirkstoff zu diesem Zeitpunkt lediglich noch zu etwa 50% intakt war (s. Anl. 2).<\/p>\n<p>Diese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilit\u00e4tsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54).<\/p>\n<p>Als \u201estabilisierter\u201c Wirkstoff wurde eine Zwei-Komponenten-Zubereitung aus Fesoterodinhydrogenfumarat und Xylitol als \u201eGrundbaustein\u201c den Formulierungs-konzepten zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Die eingesetzten Zubereitungen hatten einen Wirkstoff-Gehalt von 5 bzw. 10%. Die beiden Komponenten wurden mit Hilfe eines Granulierverfahrens fixiert (im-mobilisiert). Hierbei hat sich trotz der prinzipiellen Hydrolyseempfindlichkeit des Wirkstoffes sogar ein w\u00e4ssriges Nassgranulierverfahren mit anschlie\u00dfender Hor-den- oder Wirbelbetttrocknung als geeignet erwiesen. Dar\u00fcber hinaus wurde auch die Trockengranulierung mit Hilfe eines Walzenkompaktors erfolgreich eingesetzt.<\/p>\n<p>Wegen der ausgepr\u00e4gten Klebeneigung des Wirkstoffes ist sogar zu erwarten, dass bereits durch das einfache Mischen der beiden Komponenten eine ausrei-chende Fixierung erreicht wird.<\/p>\n<p>Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit s\u00e4mtlichen bin\u00e4ren Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.<\/p>\n<p>Patentaspekte<br \/>\nIn welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverst\u00e4ndlich einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung. Nat\u00fcrlich sollten hierbei auch die \u00fcbrigen an der Entwicklung ma\u00dfgeblich beteiligten Personen mitwirken.<\/p>\n<p>Nach Wahrnehmung des Unterzeichners ist die \u201eHauptlast\u201c der geleisteten Arbeit im Bereich der Analytik angesiedelt. Daher wird vorgeschlagen, dass Herr Dr. D die dort relevanten Personen benennt und dann die \u201eAnteilsverteilung\u201c innerhalb der analytischen Gruppe vorschl\u00e4gt Die Beteiligung der Formulierungsgruppe wird vom Unterzeichner mit 30% beziffert. Im Einzelnen verteilen sich diese 30% wiederum zu 1\/3 bzw. 2\/3 auf Frau Dr. E und den Unterzeichner.\u201c<\/p>\n<p>Am 8. April 2005 (vergleiche Anlage K 8 im parallelen Rechtsstreit 4c O 79\/15) forderte ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr C, den Kl\u00e4ger sowie die Kl\u00e4gerin im parallelen Rechtsstreit 4c O 87\/15, Frau Dr. E, sowie die Herren D und F auf, eine Erfindungsmeldung mittels eines Formblatts zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kl\u00e4ger durch eine Erfindungsmeldung mittels Formblatt am 15. April 2005 (Anlage K 4) nach. Dieser Erfindungsmeldung per Formblatt war das Schreiben des Kl\u00e4gers aus dem Januar 2015 nebst Anlagen nochmals als \u201eAnlage I\u201c beigef\u00fcgt (Anlage K 6), jedoch mit dem Unterschied, dass es in den letzten beiden Abs\u00e4tzen dieses Schreibens nunmehr, anders als noch im Schreiben vom Januar 2005, hie\u00df:<\/p>\n<p>\u201ePatentaspekte<br \/>\nIn welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverst\u00e4ndlich einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung. Nach Auffassung des Unterzeichners ist die erreichte Stabilisierung eines Phenolesters durch Interaktion mit Xylitol neuartig, insbesondere, da sie auch in Gegenwart von Wasser die Hydrolyse deutlich unterdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Erfinder<br \/>\nNach Auffassung von Herrn Dr. D, dem Haupterfinder aus dem Bereich unserer Entwicklungsanalytik und mir gliedert sich die Gesamtheit der erfinderischen Leistung wie folgt:<br \/>\nDr. D 33 %<br \/>\nDr. E: 17 %<br \/>\nDr. F: 17 %<br \/>\nDr. G: 33 %\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) erkl\u00e4rte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Be-klagten, die Streiterfindung in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>In den Jahren nach dem Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb der Beklagten ver-handelten die Parteien erfolglos \u00fcber eine Verg\u00fctungsvereinbarung zur Streiterfindung. Im Zuge dieser Verhandlungen f\u00fchrte der Kl\u00e4ger in einem Schreiben vom 31. Dezember 2012 an die Beklagte (Anlage CBH 6) unter anderem aus:<\/p>\n<p>\u201eHier darf ich zun\u00e4chst darauf hinweisen, dass meine Erfindungsmeldung bereits vom 15.04.2005 datierte, und offensichtlich nicht umgehend eine Patentanmeldung vorgenommen wurde, sondern erst fast 13 Monate sp\u00e4ter. Ich hoffe, dass hierdurch kein Schaden f\u00fcr einen der Beteiligten entsteht. Daher weise ich an dieser Stelle, wenn auch nicht als zentrales Anliegen meinerseits, darauf hin, dass ich mir hierzu h\u00f6chstvorsorglich Anspr\u00fcche vorbehalten muss. Allerdings scheint ja zumindest zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt kein Dritter daran interessiert zu sein, gegen das Patent (sc.: die EP 2 029 XXX B1) vorzugehen, denn dessen Einspruchsfrist ist mittlerweile wohl abgelaufen.\u201c<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2015 (Anlage CBH 4), also vom selben Tage wie die Klageschrift im vorliegenden Rechtsstreit, machte der Kl\u00e4ger gegen die Be-klagte einen Zahlungsanspruch geltend, den er zuvor auf die Grunds\u00e4tze der Arbeit-nehmererfinderverg\u00fctung gest\u00fctzt hatte, in diesem Schreiben aber erstmals auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer fehlenden wirksamen Inanspruchnahme der Streiterfindung durch die Beklagte st\u00fctzte. In diesem anwaltlichen Schreiben hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eJ\u00fcngste Recherchen haben ergeben, dass der Gegenstand der Inanspruchnahme gem\u00e4\u00df B Schreiben vom 03.06.2005 [sc.: die hiesige Anlage K 3] bereits am 26.01.2005 gemeldet worden war gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG a.F. Die Inanspruchnahmeerkl\u00e4rung war deshalb versp\u00e4tet und der Erfindungsanteil meines Mandanten wurde frei gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbEG a.F. Ich habe deshalb die beigef\u00fcgte Vindikationsklage erhoben, auf die ich f\u00fcr n\u00e4here Einzelheiten verweise. Die Vindikationsklage ist derzeit auf das am 06.08.2013 erteilte US Patent 8,501,XXX B2 beschr\u00e4nkt. Die Klage wird allerdings kurzfristig erweitert werden auf alle noch nicht l\u00e4nger als 2 Jahre erteilten \u00c4quivalente, sofern bis Ende Juli 2015 nicht eine abschie\u00dfende Vereinbarung getroffen worden sein sollte.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, er habe die Streiterfindung bereits durch das Schreiben vom 26. Januar 2005 wirksam der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten gemeldet, die die-ses daher mit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) daher nicht mehr wirk-sam habe in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, weil zu diesem Zeitpunkt die viermonatige Inanspruchnahmefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 ArbNErfG in der auf die Streiterfindung anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) abgelaufen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger die Mitberechtigung an dem US-amerika-nischen Patent US 8,501,XXX B2 (Anmeldetag 22. Januar 2010; Erteilungstag 6. August 2013) einzur\u00e4umen und gegen\u00fcber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung dieses Patents auch auf den Kl\u00e4ger einzuwilligen;<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger die Mitberechtigung an der US-amerikanischen Patentposition mit der Anmeldenummer 13\/933,XXX (Anmeldetag: 2. Juli 2013; Notice of Allowance: 24. Juni 2015) einzur\u00e4umen und gegen\u00fcber dem amerikanischen Patentamt in die Umschreibung dieser Patentposition auch auf den Kl\u00e4ger einzuwilligen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 2005 (An-lage CBH 1) sei ein reiner Sachbericht zum Stand der Entwicklungsarbeiten im Zu-sammenhang der Streiterfindung gewesen, nicht aber eine rechtlich relevante und da-mit wirksame Meldung dieser Streiterfindung. Dies sei vielmehr erst durch die formu-larm\u00e4\u00dfige Meldung der Streiterfindung vom 15. April 2005 (Anlage K 4) geschehen, weswegen die Inanspruchnahme am 3. Juni 2005 (Anlage K 4) fristgerecht und wirksam gewesen sei. Das Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) habe weder in der gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ArbNErfG erforderlichen Weise eine Behauptung hinreichend geltend gemacht, dass eine Diensterfindung gemacht worden sei und nunmehr gemeldet werden solle, noch gen\u00fcge dieses Schreiben dem Gebot der gesonderten Erfindungsmeldung, weil diejenigen Ankn\u00fcpfungspunkte, die \u00fcberhaupt als Beleg f\u00fcr eine schon zu diesem Zeitpunkt behauptete Erfindung herangezogen werden k\u00f6nnten, innerhalb eines blo\u00dfen Sachstandsberichts versteckt gewesen seien. Auch sei es dem Kl\u00e4ger verwehrt, sich auf das Schreiben vom 26. Januar 2005 als Erfindungsmeldung zu berufen, nachdem er im Anschluss hieran in einer E-Mail vom 7. Februar 2005 zun\u00e4chst Angaben zu einer m\u00f6glichen \u201eAnteilsverteilung\u201c korrigierte und au\u00dferdem am 15. April 2005 mithilfe des daf\u00fcr im Betrieb der Beklagten vorgesehenen Formulars die Streiterfindung meldete. In Anbetracht dessen, dass er erstmals durch das anwaltliche Schreiben vom 29. Juni 2005 (Anlage CBH 4) die Auffassung vertrat, schon sein Schreiben vom 26. Januar 2005 habe eine Erfindungsmeldung dargestellt und die Streiterfindung sei deshalb mangels fristgerechter Inanspruchnahme frei geworden, habe der Kl\u00e4ger etwaige Vindi-kationsanspr\u00fcche jedenfalls verwirkt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Vindikationsanspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung und Einwilli-gung in die Umschreibung der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen US-amerikanischen Streitschutzrechte aus \u00a7 8 Satz 1 PatG nicht zu. Die Beklagte hat die Streiterfindung wirksam in Anspruch genommen, so dass sie Inhaberin der Streiterfindung geworden ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nMit ihrem Schreiben vom 3. Juni 2005 (Anlage K 3) hat die Beklagte die Streiterfindung wirksam, n\u00e4mlich innerhalb der viermonatigen Inanspruchnahmefrist gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Arb-NErfG in der auf die Streiterfindung anwendbaren, bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: ArbNErfG 1957) in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Durch sein Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) hat der Kl\u00e4ger die Streiterfindung noch nicht wirksam gemeldet. Die wirksame Meldung einer Arbeitnehmererfindung setzt nach \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 unter anderem zum einen eine Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung und zum anderen eine gesonderte Erfindungsmeldung voraus. Beide Voraussetzungen sind vorliegend in Gestalt des Schreibens vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) nicht erf\u00fcllt. Eine wirksame Meldung der Streiterfindung geschah erst durch das Formblatt-Schreiben des Kl\u00e4gers vom 15. April 2005 (Anlage K 4).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) stellt keine hinrei-chend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung im Sinne von \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG 1957 dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie den Anforderungen des \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG gen\u00fcgende Kenntlichmachung der Erfindungsmeldung setzt voraus, dass die vom Arbeitnehmer insoweit vorgelegten Un-terlagen es aus Sicht des Arbeitgebers eindeutig erkennen lassen, dass es sich um die Meldung einer Diensterfindung handelt und der Arbeitgeber daher Klarheit dar\u00fcber gewinnen kann, dass er sich nun zwischen einer Inanspruchnahme oder einer Freigabe der Diensterfindung entscheiden muss (BGH GRUR 2011, 733 \u2013 Initialidee; zustimmend Bartenbach\/Volz, Komm. z. ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 41).<\/p>\n<p>In diesem Sinne muss die Meldung in der Weise kenntlich gemacht werden, dass sie eine Warnfunktion aus\u00fcben kann und retrospektiv Unsicherheit dar\u00fcber verhindert wird, ob sich ein Arbeitnehmer nach einigem Zeitablauf noch darauf berufen kann, Berichte oder anderweitige Informationen seien in Wahrheit eine Erfindungsmeldung gewesen (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 12. M\u00e4rz 2009, Az. I-2 U 72\/06). Zwar muss der Arbeitnehmer weder am Gesetzeswortlaut orientierte Begriffe wie \u201eMeldung\u201c oder \u201eErfindungsmeldung\u201c gebrauchen noch einen anderen bestimmten Wortlaut einhalten, sofern er in eindeutig erkennbarer Weise dem Arbeitgeber mitteilt, dass er, der Arbeitnehmer, glaubt, eine Erfindung gemacht zu haben, die ihm patent- oder gebrauchsmusterf\u00e4hig erscheint. Indes ergibt sich aus der Unerheblichkeit bestimmter Begriffe und Formulierungen sowie diesem demnach rein inhaltlich zu fassenden Tatbestandsmerkmal umgekehrt, dass die fraglichen Unterlagen einen eindeutigen und unmissverst\u00e4ndlichen Hinweis darauf enthalten, dass der Arbeitnehmer der \u00dcberzeugung ist, in Gestalt der dargestellten technischen L\u00f6sung eine Erfindung gemacht zu haben und dass sich die Unterlagen daher sowohl von \u00fcblichen Berichten zu Arbeitsinhalten und -ergebnissen als auch von der Darstellung eines blo\u00dfen Verbesserungsvorschlages unterscheiden (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 5 ArbNErfG Rdn. 42ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Kl\u00e4ger mit seinem Schreiben vom 26. Januar 20105 (Anlage CBH 1) keine hinreichend kenntlich gemachte Erfindungsmeldung ab-gegeben.<\/p>\n<p>Bereits einleitend f\u00fchrt der Kl\u00e4ger in diesem Schreiben aus, dieses erfolge<\/p>\n<p>\u201e(v)or dem Hintergrund des mit Herrn C am 19.01.05. in der o.a. Angelegenheit gef\u00fchrten Gespr\u00e4ches\u201c<\/p>\n<p>und diene daher<\/p>\n<p>\u201ezur Vorbereitung einer vertiefenden Bewertung\u201c.<\/p>\n<p>Aus dieser Einleitung des Schreibens ergibt sich zweierlei: Erstens, dass das Schreiben Teil einer bereits begonnenen Kommunikation zu einem Vorgang aus der Forschung und Entwicklung im Betrieb der Beklagten ist und somit an eine bereits begonnene Berichterstattung des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten als seiner Arbeitgeberin ankn\u00fcpft. Zweitens folgt aus dieser Einleitung, dass der Kl\u00e4ger mit diesem Schreiben noch nicht mitteilt, er gehe nunmehr davon aus, eine wom\u00f6glich patent- oder gebrauchsmusterf\u00e4hige Erfindung gemacht zu haben, sondern vielmehr, dass er die Kommunikation \u00fcber den Vorgang fortsetzen und namentlich durch die Vorlage schriftlicher Berichte und Daten detaillieren will. Damit ist das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 25. Januar 2005 (Anlage CBH 1) aus dem ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngerhorizont der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten als Sachstandsbericht, verbunden mit der Anregung, die patentrechtliche Relevanz der bisherigen Entwicklungsergebnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen, zu verstehen.<\/p>\n<p>Dies wird belegt durch die Ausf\u00fchrungen unter dem Stichwort \u201ePatentaspekte\u201c in dem genannten Schreiben:<\/p>\n<p>\u201ePatentaspekte<br \/>\nIn welchem Umfang sich aus der geleisteten Entwicklungsarbeit patentierbare Sachverhalte ableiten lassen bedarf selbstverst\u00e4ndlich einer sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung. Nat\u00fcrlich sollten hierbei auch die \u00fcbrigen an der Entwicklung ma\u00dfgeblich beteiligten Personen mitwirken.\u201c<\/p>\n<p>Auch wenn anzuerkennen ist, dass es dem Kl\u00e4ger in seiner Rolle als Arbeitnehmer nicht oblag, bereits mit Meldung der Erfindung eindeutig Stellung dazu zu beziehen, ob eine patentierbare Erfindung vorliegt, oder nicht, ist die wiedergegebene Passage aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont dennoch alleine in der Weise zu verstehen, dass der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt nicht behauptete, eine Erfindung gemacht zu haben, sondern dass er zu den im genannten Schreiben dargelegten Entwicklungsarbeiten die Schlussfolgerung zog, dass diese m\u00f6glicherweise eine Erfindung beinhalten k\u00f6nnten, wom\u00f6glich aber eben auch nicht, und dass er diese Frage auch nicht alleine, sondern nur in Abstimmung mit den anderen \u201ean der Entwicklung ma\u00dfgeblich beteiligten Personen\u201c beantworten wollte.<\/p>\n<p>Demnach musste diese Passage bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten wenigstens gewichtige Zweifel daran erwecken, ob der Kl\u00e4ger nun lediglich eine Mitteilung zum Stand der Entwicklungsarbeiten machen oder aber eine Erfindung melden wollte. Derlei Zweifel an der Bedeutung eines solchen Schreibens eines Arbeitnehmers stehen aber gerade der Erf\u00fcllung der ma\u00dfgeblichen Warnfunktion einer wirksamen Erfindungsmeldung entgegen: Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage gerade nicht entscheiden, ob er nunmehr die Entscheidung \u00fcber die Inanspruchnahme oder die Freigabe einer Erfindung eines Arbeitnehmers treffen muss, denn er muss dar\u00fcber im Unklaren sein, ob der Arbeitnehmer \u00fcberhaupt behauptet, eine Erfindung gemacht zu haben. Ebenso lassen solche Zweifel es im Nachhinein gerade nicht zu, verl\u00e4sslich zu beurteilen, ob der Arbeitgeber (schon zu diesem Zeitpunkt) sich im Besitz einer Diensterfindung w\u00e4hnte, oder ob er, zumal vor einer nachtr\u00e4glich sodann nochmals mittels eines im Betrieb \u00fcblicherweise verwendeten Formulars gemachten Meldung, sich noch im Unklaren war, ob gewonnene Entwicklungsergebnisse eine Diensterfindung konstituierten. Eine Abgrenzung zwischen einem blo\u00dfen Bericht und einer die Inanspruchnahmefrist nach \u00a7 5 Abs. 2 ArbNErfG 1957 ist auf dieser Grundlage gerade nicht in einer verl\u00e4sslichen Weise m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehlt es auch in inhaltlicher Hinsicht an einer hinreichend kenntlich gemachten Meldung der Streiterfindung. Das Schreiben vom 26. Januar 2005 selber (Anlage CBH 1) enth\u00e4lt zur sachlichen Reichweite der gemachten Mitteilung lediglich die Angaben:<\/p>\n<p>\u201eDiese Erkenntnisse wurden bei der weiteren Entwicklung der Darreichungsformen genutzt. Eine Beschreibung der Darreichungsformen sowie der entsprechenden Stabilit\u00e4tsdaten ist in der Anlage 3 niedergelegt (Seiten 21-54). [\u2026]<\/p>\n<p>Demzufolge sind die in Anlage 3 niedergelegten Formulierungskonzepte mit s\u00e4mtlichen bin\u00e4ren Zubereitungen (Trockenmischung, Trockengranulat u. Nassgranulat) zu realisieren.\u201c<\/p>\n<p>Das Schreiben verweist in der Sache also lediglich auf die Angaben in den Anlagen, namentlich in der als \u201eAnlage 3\u201c bezeichneten Anlage. Nicht einmal andeutungsweise enth\u00e4lt das Schreiben konkrete Angaben zu einer stabilen Formulierung von Fe-soterodin zusammen mit Xylitol oder einem anderen geeigneten Zuckeralkohol. Die Angaben innerhalb der Anlage 3 (enthalten in der hiesigen Anlage K 6, n\u00e4mlich als englischsprachige Dokumentation unter der Bezeichnung \u201eH package\u201c) umfassen indes Angaben zu insgesamt sechs Formulierungen (\u201eformulation A\u201c bis \u201eformulation F\u201c), die sich erkennbar erheblich voneinander unterscheiden, und von denen nur einige als f\u00fcr weitere Studien geeignet bezeichnet werden (\u201efor phase 3\u201c). Es ist demnach auch unter Ber\u00fccksichtigung dieser \u201eAnlage 3\u201c nicht ersichtlich, welche pharmazeutische Formulierung genau als besonders geeignet und technisch vorteilhaft mitgeteilt worden sein soll. Das belegt zus\u00e4tzlich, dass das Schreiben vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) aus dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont als Sachstandsmitteilung und Grundlage f\u00fcr den weiteren Austausch \u2013 wom\u00f6glich auch zu Fragen patentrechtlicher Relevanz \u2013 zu verstehen war, nicht aber als verbindliche Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers, er habe eine Diensterfindung gemacht, die er mit rechtlicher Relevanz melden wolle.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nFerner erf\u00fcllt das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1) nicht das Erfordernis der gesonderten Erfindungsmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 1 ArbNErfG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas \u2013 gleichfalls formelle \u2013 Erfordernis einer gesonderten Erfindungsmeldung bedeutet, dass die Erfindung in einer f\u00fcr sich stehenden Urkunde gemeldet werden muss. Die Meldung darf nicht in anderen schriftlichen Mitteilungen untergehen oder gar darin versteckt sein (Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 5 Rdn. 40). Auch dies dient dem Zweck, den Arbeitgeber nicht mit der Ungewissheit zu belasten, ob eine anderweitige Mitteilung des Arbeitnehmers zum Stand seiner T\u00e4tigkeit nicht wom\u00f6glich auch eine Erfindungsmeldung umfasst; der Arbeitgeber soll durch das Erfordernis einer f\u00fcr sich stehenden Meldungsurkunde auf die rechtliche Relevanz der Meldung aufmerksam gemacht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch dieses formelle Erfordernis verfehlt das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 26. Januar 2005 (Anlage CBH 1). Wie oben unter 1.b) ausgef\u00fchrt, enth\u00e4lt das Schreiben selber nur einen Verweis auf diejenigen Unterlagen, die die Einzelheiten der technischen Umst\u00e4nde einer geeigneten Formulierung von Fesoterodin mit Xylitol (und Sorbitol) darstellen, und die als \u201eAnlage 3\u201c diesem Schreiben beigef\u00fcgt waren. Das Schreiben selber enth\u00e4lt f\u00fcr sich \u00fcberhaupt keine technischen Angaben, die auch nur ann\u00e4hernd dasjenige konkretisieren, was beispielsweise in der auf Grundlage der Streiterfindung angemeldeten US \u2018XXX enthalten ist. Erst die Zusammenschau des Schreibens mit seiner Anlage 3 kommt \u00fcberhaupt als Darstellung der Einzelheiten der Erfindung in Betracht. Weil aber die Anlagen insgesamt eine Vielzahl von technischen Informationen enthalten und auch offensichtlich nicht zum Zwecke einer Erfindungsmeldung verfasst worden sind, sondern als Dokumentationen in einem anderen Zusammenhang, ist die f\u00fcr eine etwaige Erfindungsmeldung ma\u00dfgebliche technische Information gerade in einer Weise in einer Vielzahl anderer Informationen \u201eversteckt\u201c, die der Annahme einer gesonderten Erfindungsmeldung im genannten Sinne entgegensteht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDarauf, ob der Kl\u00e4ger seine Vindikationsanspr\u00fcche verwirkt hat, oder aus anderen rechtlichen Gr\u00fcnden mit Blick auf seine sp\u00e4tere Erfindungsmeldung vom 15. April 2005 (Anlage K 4) und die Geltendmachung von Vindikationsanspr\u00fcchen erst im Jahre 2005 gehindert ist, den Vindikationsanspruch nunmehr klageweise durchzusetzen, kommt es demnach nicht an.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2576 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. November\u00a02016, Az.\u00a04c O 37\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6597","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6597","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6597"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6597\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6598,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6597\/revisions\/6598"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6597"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6597"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6597"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}