{"id":6595,"date":"2016-10-06T17:00:43","date_gmt":"2016-10-06T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6595"},"modified":"2017-02-06T09:14:31","modified_gmt":"2017-02-06T09:14:31","slug":"4c-o-3114-hygieneartikel-mit-seitenklappen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6595","title":{"rendered":"4c O 31\/14 &#8211; Hygieneartikel mit Seitenklappen"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2575<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 06. Oktober 2016, Az. 4c O 31\/14<!--more--><\/p>\n<p>1. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>4. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 Euro festgesetzt.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die auf dem Markt der Herstellung und Entwicklung sowie des Vertriebs von Anlagen f\u00fcr die Produktion von Hygieneartikeln t\u00e4tige Kl\u00e4gerin macht wegen mittelbarer Patentverletzung Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 1 941 XXX B1 (Anlage K 1, deutsches Aktenzeichen: DE 60 2007 003 XXX, in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage K 3; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 02.01.2007 angemeldet und die Anmeldung am 09.07.2008 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.11.2009 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Hygieneartikeln mit Seitenklappen, insbesondere zur Herstellung von (Baby-)Windeln.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des \u2013 in englischer Sprache angemeldeten und erteilten \u2013 Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. A method for manufacturing sanitary articles wearable as pants, said articles having a main body (2) that can assume a general U-shaped configuration, with end parts arranged on the front and on the back of the body of the user, with at least one side panel (3) for connecting said end parts on each side of the user, said side panel (3) having a proximal edge (5) to be fixed on said main body (2) and a distal edge (6) carrying a connection formation (7) for closing the article around the waistline of the user, the method comprising the operations of:<\/p>\n<p>&#8211; providing two webs (30) of film material for said side panels (3) in the form of two parallel strips each having a longitudinal axis (X30);<br \/>\n&#8211; subjecting said webs (30) to segmentation (100) cutting out said strips (3) with cuts (a, b) that are oblique with respect to longitudinal axis (X30) of the strip, so as to obtain, starting from said strips (30), chains of said side panels (3); the method characterized in that it includes the steps of:<\/p>\n<p>&#8211; applying said connection formations (7) in staggered positions on the opposite edges of each web (30) with a spacing pitch equal to the average length of said panels (3) in the direction of said longitudinal axis (X30);<br \/>\n&#8211; cutting out (100) said strips in a symmetrical way to produce from said two webs (30) two chains of panels (3) wherein:<\/p>\n<p>a) each panel (3) with a proximal edge (5) facing the other chain has in front of it and facing it the proximal edge (5) of a panel in the other chain; and<br \/>\nb) each panel (3) with a distal edge (6) facing the other chain and bearing a connection formation (7) has in front of it and facing it the distal edge (6), bearing a connection formation (7), of a panel in the other chain;<\/p>\n<p>&#8211; subjecting in each of said chains each said panel (3) with a distal edge (6) facing the other chain to an operation of rotation chosen between a rotation through 180\u00b0 (300) in the general plane of the panel (3) and overturning of the panel (3), and<br \/>\n&#8211; applying said panels (3) on the main body of said sanitary articles.<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt lautet der Anspruch 1:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Herstellen sanit\u00e4rer Artikel, die wie Hosen tragbar sind, wobei die Artikel einen Hauptk\u00f6rper (2) aufweisen, welcher eine allgemeine U-f\u00f6rmige Konfiguration mit Endteilen annehmen kann, die auf der Vorderseite und der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers des Benutzers angeordnet sind, mit zumindest einem Seitenelement (3), welches eine proximale Kante (5) aufweist, die an einem Hauptk\u00f6rper (2) befestigt wird, und eine distale Kante (6), welche eine Verbindungsformation (7) zum Schlie\u00dfen des Artikels um die H\u00fcfte eines Benutzers tr\u00e4gt, wobei das Verfahren folgende Arbeitsschritte umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Bereitstellen zweier Netze (30) aus Folienmaterial f\u00fcr die Seitenelemente (3) in Gestalt zweier paralleler Streifen, welche jeweils eine L\u00e4ngsachse (X30) aufweisen;<br \/>\n&#8211; die Netze (30) einer Segmentierung (100) zu unterziehen, bei der die Streifen (3) mit Schnitten (a, b) geschnitten werden, die schief in Bezug auf die L\u00e4ngsachse (X30) des Streifens sind, um Ketten der Seitenelemente (3) zu erhalten ausgehend von den Streifen (30) zu erhalten;<br \/>\n&#8211; das Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Anbringen der Verbindungsformation (7) in gestaffelten Positionen an entgegengesetzten Kanten jedes Netzes (30) mit einer Abstandsteilung gleich der Durchschnittsl\u00e4nge der Elemente (3) in Richtung der L\u00e4ngsachse (X30);<br \/>\n&#8211; Ausschneiden (100) der Streifen in einer symmetrischen Weise, um aus den zwei Netzen (30) zwei Ketten von Elementen (3) herzustellen, wobei<\/p>\n<p>a) bei jedem Element (3) mit einer proximalen Kante (5), welches der anderen Kette gegen\u00fcbersteht, sich davor und gegen\u00fcber die proximale Kante (5) eines Elements in der anderen Kette befindet; und<br \/>\nb) bei jedem Element (3) mit einer distalen Kante (6), welches der anderen Kette gegen\u00fcbersteht und eine Verbindungsform (7) tr\u00e4gt, sich davor und gegen\u00fcber die distale Kante (6), welche eine Verbindungsform (7) eines Elements der anderen Kette tr\u00e4gt, befindet;<\/p>\n<p>&#8211; jede der Ketten von jedem der Elemente (3) mit einer distalen Kante (6), welches der anderen Kette gegen\u00fcberliegt, einem Arbeitsschritt der Drehung zu unterziehen, welcher aus einer Drehung um 180\u00b0 (300) in der allgemeinen Ebene des Elements (3) und des Umkippens des Elements (3) gew\u00e4hlt wird, und<br \/>\n&#8211; Anbringen der Elemente (3) an dem Hauptk\u00f6rper der sanit\u00e4ren Artikel.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine allgemeine Draufsicht auf einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen, im gespreizten Zustand dargestellten Sanit\u00e4rartikel (2) mit Seitenelementen (3, 4) und Verbindungsformen (7) an den unteren Seitenelementen (3). Figur 2 zeigt eine schematische Darstellung des Endes des in Figur 1 dargestellten Sanit\u00e4rartikels und Figur 3 beinhaltet weitere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Endgestaltungen. Figuren 4-6 stellen die aufeinanderfolgenden Schritte des Verfahrens zur Herstellung und Aufbringen der Seitenelemente dar. Figur 7 zeigt schlie\u00dflich eine Seitenansicht einer Anlage, die zur Implementierung der in Figuren 4-6 gezeigten Verfahrensschritte verwendet werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, ist ein in A ans\u00e4ssiges Unternehmen, das Spezialmaschinen f\u00fcr die Hygieneindustrie herstellt, u.a. auch Maschinen zur Herstellung von Windeln. Die Beklagte zu 1) bietet ausweislich der Angaben auf ihrer Webseite (Ausdruck der Webseite www.B.com vorgelegt als Anlage K 6) auch den Umbau und die Modernisierung vorhandener Maschinen an. Unter dem Men\u00fcpunkt \u201eAktuelles\u201c der Webseite www.B.com befindet sich u.a. ein Link zu einem auf Englisch verfassten \u201eNewsletter\u201c aus Oktober 2007 (Anlage K 8). Darin bietet die Beklagte zu 1) einen sog. \u201eC\u201c an, der als Maschinenmodul zu bereits bestehenden Windelfertigungsmaschinen hinzugef\u00fcgt werden kann, um Windeln in der sog. \u201eD version\u201c unter anderem auch in der \u201eE\u201c-Version herzustellen (das Maschinenmodul wird im Folgenden als \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c bezeichnet). Auf Seite 2 des Newsletters befinden sich ein \u201eSchnittmuster\u201c der sog. E-Version sowie eine exemplarische Hochrechnung f\u00fcr die ben\u00f6tigten Materialkosten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Newsletters wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen. Fotos, die einen Ausschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zeigen, sind als Anlage K 9 vorgelegt worden. Ein von der Beklagten zu 1) anl\u00e4sslich der Fachmesse \u201eF 2011\u201c herausgegebener, gleichnamiger Newsletter (Anlage K 10) beschreibt den Windeltyp mit \u201eG\u201c und vergleicht ihn mit dem herk\u00f6mmlichen Windeltyp \u201eH\u201c. Auf Seite 5 des Newsletters F 11 bietet die Beklage zu 1) den Umbau (\u201eupgrade\u201c) bestehender Anlagen durch Hinzuf\u00fcgen einer \u201eI\u201c zur Herstellung von Windeln des Typs mit \u201eG\u201c an. Hierzu f\u00fchrt der Newsletter aus \u201e&#8230; XXX.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten vor Klageerhebung nach vorangegangener Berechtigungsanfrage vom 12.12.2013 (vgl. Anlage KE 14) mit Schreiben vom 31.01.2014 (vgl. Anlage KE 15) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Die Beklagten haben die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung unter Berufung auf ein Vorbenutzungsrecht abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zur Aus\u00fcbung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens geeignet. Sie ist der Ansicht, die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen, da sie vor dem Anmeldetag des Klagepatents weder im Erfindungsbesitz gewesen seien, noch Veranstaltung zur Aufnahme von Benutzungshandlungen getroffen haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu 1., den Beklagten zu 2. und 3., zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Herstellen sanit\u00e4rer Artikel, die wie Hosen tragbar sind, wobei die Artikel einen Hauptk\u00f6rper aufweisen, welcher eine allgemeine U-f\u00f6rmige Konfiguration mit Endteilen annehmen kann, die auf der Vorderseite und der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers des Benutzers angeordnet sind, mit zumindest einem Seitenelement, welches eine proximale Kante aufweist, die an dem Hauptk\u00f6rper befestigt wird, und eine distale Kante, welche eine Verbindungsformation zum Schlie\u00dfen des Artikels um die H\u00fcfte eines Benutzers tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die geeignet sind f\u00fcr die Aus\u00fcbung eines Verfahrens zum Herstellen solcher sanit\u00e4rer Artikel benutzt zu werden, wobei das Verfahren folgende Arbeitsschritte umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Bereitstellen zweier Netze aus Folienmaterial f\u00fcr die Seitenelemente in Gestalt zweier paralleler Streifen, welche jeweils eine L\u00e4ngsachse aufweisen,<\/p>\n<p>&#8211; die Netze werden einer Segmentierung unterzogen, bei der die Streifen mit Schnitten geschnitten werden, die schief in Bezug auf die L\u00e4ngsachse des Streifens sind, um Ketten der Seitenelemente ausgehend von den Streifen zu erhalten,<\/p>\n<p>&#8211; Anbringen der Verbindungsformationen in gestaffelten Positionen an entgegengesetzten Kanten jedes Netzes mit einer Abstandsteilung gleich der Durchschnittsl\u00e4nge der Elemente in Richtung der L\u00e4ngsachse,<\/p>\n<p>&#8211; Ausschneiden der Streifen in einer symmetrischen Weise, um aus den zwei Netzen zwei Ketten von Elementen herzustellen,<\/p>\n<p>wobei:<\/p>\n<p>a) bei jedem Element mit einer proximalen Kante, welches der anderen Kette gegen\u00fcbersteht, sich davor und gegen\u00fcber die proximale Kante eines Elements in der anderen Kette befindet,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) bei jedem Element mit einer distalen Kante, welches der anderen Kette gegen\u00fcbersteht und eine Verbindungsform tr\u00e4gt, sich davor und gegen\u00fcber die distale Kante, welche eine Verbindungsform eines Elements der anderen Kette tr\u00e4gt, befindet,<\/p>\n<p>&#8211; jede der Ketten von jedem der Elemente mit einer distalen Kante, welches der anderen Kette gegen\u00fcber liegt, einem Arbeitsschritt der Drehung unterzogen wird, welcher aus einer Drehung um 180\u00b0 in der allgemeinen Ebene des Elements und des Umkippens des Elements gew\u00e4hlt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; Anbringen der Elemente an dem Hauptk\u00f6rper der sanit\u00e4ren Artikel;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 11. Dezember 2009 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagen und St\u00fcckzahlen pro Auflage pro Werbetr\u00e4ger, nach Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebieten,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin EUR 12.293,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem Basiszinssatz j\u00e4hrlich darauf seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten und seit dem 11. Dezember 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht zur Ausf\u00fchrung eines Verfahrens entsprechend dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents geeignet und bestimmt sei. Zum einen verwende die Beklagte zu 1) mithilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verfahren mit einem sog. 4er-Repitch, w\u00e4hrend das Klagepatent zwei Arbeitsschritte vorsehe. Insoweit werde bei dem von der Beklagten verwendeten Verfahren nur eine Walze ben\u00f6tigt, wobei anschlie\u00dfend ein kombinierter Dreh-Repitch erfolge, so dass f\u00fcr das Verfahren weniger Arbeitsschritte notwendig seien als bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren. Dar\u00fcber hinaus erfolge das Ausschneiden der Streifen bei der Beklagten zu 1) nicht in symmetrischer, sondern in asymmetrischer Weise. Zudem w\u00fcrden die Elemente im von der Beklagten zu 1) angewendeten Verfahren lediglich gedreht, aber nicht auch gekippt, wie es das Klagepatent vorsehe. Schlie\u00dflich werde kein \u201eFolienmaterial\u201c verwendet, sondern vorgefertigte Laminate aus Nonwoven mit elastischem Material.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus berufen sich die Beklagten auf ein privates Vorbenutzungsrecht i.S.v. \u00a7 12 PatG. Hierzu behaupten sie, die Beklagte zu 1) habe sp\u00e4testens am 27.03.2006 die Voraussetzungen f\u00fcr ein Verfahren zur abfallfreien Produktion von Windeln erkannt. Infolge der von ihr durchgef\u00fchrten Versuche habe sie zudem die gesicherte Erkenntnis gehabt, dass das von ihr entwickelte Verfahren m\u00f6glich und umsetzbar sei. Nach Abschluss des Versuchsstadiums habe sich die Beklagte zu 1) auf eine Verfahrensart festgelegt, die sie am 13.07.2006 Vertretern der Firma J erl\u00e4utert und die Produktion einer solchen Maschine bzw. entsprechender Ersatzteile am Sitz der Beklagten zu 1) in K in Aussicht gestellt habe. Nach weiterer Korrespondenz habe der Beklagte zu 2) der Fa. J am 05.09.2006 sodann jeweils ein Layout f\u00fcr eine Umr\u00fcstung der bestehenden Maschine auf \u201eabfallarm\u201c oder \u201eabfallfrei\u201c pr\u00e4sentiert. Das pr\u00e4sentierte Konzept \u201eabfallfrei\u201c habe dann \u2013 nach Durchf\u00fchrung interner Kalkulationen \u2013 in dem konkreten Angebot vom 12.01.2007 an die Firma J gem\u00fcndet.<\/p>\n<p>In Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten bestreiten die Beklagten, dass diese infolge eines Verhaltens der Beklagten entstanden seien, weil die Kl\u00e4gerin sowohl in der Berechtigungsanfrage, als auch in dem Abmahnschreiben vom 31.01.2014 keinen Bezug auf den nunmehr beanstandeten Newsletter der Beklagten zu 1) (Anlage K 8) genommen habe. Im \u00dcbrigen bestreiten die Beklagten die Angemessenheit der geltend gemachten Abmahnkosten und machen geltend, der angesetzte Streitwert sei \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erheben die Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Kl\u00e4gerin habe bereits im Jahre 2006 durch die Mitteilung einer ihrer Mitarbeiter, dass die Firma J mit einem Konkurrenten \u00fcber ein Verfahren, welches eine asymmetrische, abfallarme Schnitttechnik f\u00fcr Windeln beinhaltete, verhandele, greifbare Anhaltspunkte f\u00fcr Entwicklungen, die das Klagepatent betreffen konnten, erhalten. Da die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 1) bereits im Jahre 2005 um einen Auftrag f\u00fcr die Firma J konkurriert h\u00e4tten, der die Repitch-Technik beinhaltet habe, habe der Kl\u00e4gerin bekannt sein m\u00fcssen, dass es sich bei dem erw\u00e4hnten Mitbewerber bei der Firma J im Jahre 2006 um die Beklagte zu 1) handelte. Vor dem Hintergrund des extrem kleinen Marktes, auf dem sich \u2013 inklusive Kl\u00e4gerin und Beklagte zu 1) \u2013 nur f\u00fcnf relevante Konkurrenten bewegten, habe der Kl\u00e4gerin eine Marktbeobachtungspflicht oblegen, der sie nicht gen\u00fcgt habe, wenn sie behauptet, erst Ende 2013 den Newsletter (Anlage K 8) entdeckt und von dem nunmehr angegriffenen Verfahren der Beklagten zu 1) zu erfahren zu haben. Die Kl\u00e4gerin habe zudem auf der Messe F 2008 in unmittelbarer N\u00e4he zur Beklagten zu 1) einen Messestand betrieben, bei der in Endlosschleife eine Powerpoint-Pr\u00e4sentation mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sehen gewesen sei, die der Kl\u00e4gerin bei aufmerksamer Messeteilnahme nicht habe verborgen bleiben k\u00f6nnen, insbesondere auch deshalb, weil auch einer ihrer Mitarbeiter den Stand der Beklagten zu 1) besucht habe. Dar\u00fcber hinaus sei zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2013 was unstreitig ist \u2013 die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) im Vorfeld der Messe \u201eF 2008\u201c in Bezug auf einen auf der Webseite der Beklagten zu 1) befindlichen Slogan \u201eXXX\u201c mit Schreiben vom 02.04.2008 (Anlage KE 18) angeschrieben und aufgefordert hat, die Verwendung des Slogans zu unterlassen. Hieraus ergebe sich, dass die Kl\u00e4gerin die Aktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) und deren Internetauftritt bereits damals intensiv als Wettbewerberin beobachtet habe. Die Kl\u00e4gerin habe es daher zumindest fahrl\u00e4ssig unterlassen, auch von dem nunmehr beanstandeten und ebenfalls damals auf der Webseite der Beklagten zu 1) verlinkten Newsletter aus Oktober 2007 (Anlage K 8) Kenntnis zu nehmen. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin ihre Rechte verwirkt, weil die Beklagte zu 1) nach dem Abmahnschreiben vom 02.04.2008 bez\u00fcglich des Slogans \u201eXXX\u201c habe annehmen d\u00fcrfen, dass die Kl\u00e4gerin die Homepage der Beklagten zu 1) im \u00dcbrigen nicht beanstande. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin am 15.04.2008 den Messestand der Beklagten zu 1) auf der F 2008 aufgesucht und einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) mitgeteilt habe, man sehe die Beklagte zu 1) als \u201eseri\u00f6sen, fairen Wettbewerber\u201c an.<\/p>\n<p>Das Gericht hat auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 02.03.2016 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L, M und N. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 30.08.2016 (Bl. 217ff. d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird dar\u00fcber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft die Herstellung von hosenartig tragbaren Hygieneartikeln, insbesondere Baby-Windeln, verschlossenen Windeln bzw. H\u00f6schenwindeln sowie Binden f\u00fcr Inkontinenz.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt die Klagepatentschrift einleitend in Absatz [002ff.] aus, dass die Strukturen von Windeln allgemein im Hinblick auf den Tragekomfort kontinuierlich weiterentwickelt wurden. Hierzu geh\u00f6ren einerseits die Verkleinerung des absorbierenden Windelkerns und andererseits eine Modifikation der Struktur (des sog. \u201eChassis\u201c) von einer Sanduhrform zu einer T-Form. Bei einer T-f\u00f6rmigen Windel bildet der absorbierende Windelkern einen zentralen Abschnitt, an dessen Ende zwei elastische Seitenelemente angebracht werden. Dabei sind die Seitenelemente am hinteren Ende, also dem dem R\u00fccken des Benutzers zugewandten Ende der Windel, angebracht. Im Benutzungszustand bildet der zentrale Abschnitt der Windel eine U-Form um den Dammbereich des Benutzers, und die Seitenelemente k\u00f6nnen um die H\u00fcfte des Benutzers mit dem vorderen Ende der Windel verbunden werden. Bei einer H\u00f6schenwindel wird diese Verbindung bereits in der Herstellung vorgenommen, so dass die Windel hosenartig ausgezogen werden kann.<\/p>\n<p>In Absatz [0008] f\u00fchrt die Klagepatentschrift erl\u00e4uternd aus, dass es sich bei den Seitenelementen um elastische Schlie\u00dfsysteme handele, welche insbesondere komplex und durchdacht sind. Um die Anforderungen ihrer Verwendung zu erf\u00fcllen, m\u00fcssen die Seitenelemente das Schlie\u00dfen der Windel um die Beine und um den Bereich der H\u00fcfte des Benutzers erm\u00f6glichen, gleichzeitig einen maximalen Tragekomfort sicherstellen und die Transpiration des Benutzers erm\u00f6glichen. Dar\u00fcber hinaus muss verhindert werden, dass die Haut des Benutzers infolge der lokalen Akkumulation von Feuchtigkeit aufweicht und die Windel scheuert.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Seitenfl\u00fcgel verwendete Material, das die erforderliche Elastizit\u00e4t und Atmungsf\u00e4higkeit gew\u00e4hrleisten muss, wird von der Klagepatentschrift als hoch entwickelt, teuer und grunds\u00e4tzlich bekannt bezeichnet. In Bezug auf die Form der Seitenelemente beschreibt das Klagepatent, dass vorbekannt und am Markt bevorzugt Seitenelemente mit anatomischer Form sind, die mit einem unabh\u00e4ngigen Schlie\u00dfelement versehen werden, welches ge\u00f6ffnet werden kann, z.B. ein Streifen oder ein Haftetikett. Dabei ist eine den H\u00fcften zugewandte obere Kante des Seitenelements senkrecht zur L\u00e4ngsachse des zentralen Abschnitts angeordnet und die dem Bein zugewandte innere Kante des Seitenelements bildet einen stumpfen Winkel zur L\u00e4ngsachse des zentralen Abschnitts, so dass das Seitenlement eine asymmetrisch-trapezf\u00f6rmige Form aufweist.<\/p>\n<p>Ein Nachteil bei der bekannten Herstellung anatomischer Seitenelementen konnte darin gesehen werden, dass das Ausschneiden der Seitenelemente zur Materialverschwendung (Verschnitt oder engl. \u201ewaste\u201c) f\u00fchrte und eine Kostenerh\u00f6hung zur Folge hatte (vgl. Absatz [0013]). In diesem Zusammenhang nimmt die Klagepatentschrift in Absatz [0015] auf den in der Druckschrift FR-A-2 644 694 beschriebenen Stand der Technik Bezug. Darin wird ein kontinuierlich sinusf\u00f6rmiger Schneidepfad zum Schneiden von \u201eFl\u00fcgeln\u201c f\u00fcr Slipeinlagen ohne Materialverschwendung beschrieben, wobei die zwei Halbstreifen, die auf diese Weise erhalten werden, dann herumgedreht und R\u00fccken an R\u00fccken verbunden zu werden, um ein netz\u00e4hnliches Material mit der gew\u00fcnschten Kontur zu erhalten. An dieser Erfindung kritisiert es das Klagepatent jedoch als nachteilig, dass Verbindungselemente erst nach dem Schnittvorgang angebracht an dem Material befestigt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe (Absatz [0019ff.]), ein Verfahren zur Herstellung von Seitenelementen bereitzustellen, bei dem eine Verschwendung von Rohmaterial vermieden wird und die M\u00f6glichkeit besteht, die Seitenelemente bereits vor dem Ausschneiden des einzelnen Seitelements mit Verbindungselementen, z.B. Klebeetiketten oder Klettverschl\u00fcssen, auszustatten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Herstellen sanit\u00e4rer Artikel, die wie Hosen tragbar sind,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>2. die Artikel einen Hauptk\u00f6rper (2) aufweisen,<\/p>\n<p>2.1. welcher eine allgemeine U-f\u00f6rmige Konfiguration mit Endteilen annehmen kann,<\/p>\n<p>2.2. die auf der Vorderseite und der R\u00fcckseite des K\u00f6rpers des Benutzers angeordnet sind,<\/p>\n<p>3. mit zumindest einem Seitenelement (3),<\/p>\n<p>3.1. welches eine proximale Kante (5) aufweist, die an dem Hauptk\u00f6rper (2) befestigt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>3.2. eine distale Kante (6),<\/p>\n<p>3.2.1. welche eine Verbindungsformation (7) zum Schlie\u00dfen des Artikels um die H\u00fcfte eines Benutzers tr\u00e4gt,<\/p>\n<p>4. wobei das Verfahren folgende Arbeitsschritte umfasst:<\/p>\n<p>4.1. Bereitstellen zweier Netze (30) aus Folienmaterial f\u00fcr die Seitenelemente (3) in Gestalt zweier Streifen, welche jeweils eine L\u00e4ngsachse (X30) aufweisen;<\/p>\n<p>4.2. die Netze (30) einer Segmentierung (100) zu unterziehen, bei der die Streifen (30) mit Schnitten (a, b) geschnitten werden, die schief in Bezug auf die L\u00e4ngsachse (X30) des Streifens sind, um Ketten der Seitenelemente (3) ausgehend von den Streifen (30) zu erhalten;<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch die Verfahrensschritte<\/p>\n<p>4.3. Anbringen der Verbindungsformationen (7) in gestaffelten Positionen an entgegengesetzten Kanten jedes Netzes (30) mit einer Abstandsteilung gleich der Durchschnittsl\u00e4nge der Elemente (3) in Richtung der L\u00e4ngsachse (X30);<\/p>\n<p>4.4. Ausschneiden (100) der Streifen in einer symmetrischen Weise, um aus den zwei Netzen (30) zwei Ketten von Elementen (3) herzustellen,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>4.4.1. bei jedem Element (3) mit einer proximalen Kante (5), welches der anderen Kette gegen\u00fcbersteht, sich davor und gegen\u00fcber die proximale Kante (5) eines Elements in der anderen Kette befindet;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>4.4.2. bei jedem Element (3) mit einer distalen Kante (6), welches der anderen Kette gegen\u00fcbersteht und eine Verbindungsform (7) tr\u00e4gt, sich davor und gegen\u00fcber die distale Kante (6), welche eine Verbindungsform (7) eines Elements der anderen Kette tr\u00e4gt, befindet;<\/p>\n<p>5. jede der Ketten von jedem der Elemente (3) mit einer distalen Kante (6), welches der anderen Kette gegen\u00fcber liegt, einem Arbeitsschritt der Drehung zu unterziehen, welcher aus einer Drehung um 180\u00b0 (300) in der allgemeinen Ebene des Elements (3) und des Umkippens des Elements (3) gew\u00e4hlt wird,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>6. Anbringen der Elemente (3) an dem Hauptk\u00f6rper der sanit\u00e4ren Artikel.<br \/>\n2.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 1) angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das objektiv geeignet ist, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anbietet, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Mittel darstellt, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wird von den Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist zudem auch objektiv geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Mit dem Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung des von der Beklagten zu 1) beworbenen Verfahrens ist eine unmittelbare, wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u2013 zu Recht \u2013 ausschlie\u00dflich \u00fcber die Frage, ob das von der Beklagten zu 1) angebotene Verfahren die Merkmale 4.1, 4.4 und 5 verwirklicht. Auch diese streitigen Merkmale sind indes verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht Gebrauch vom Merkmal 4.1, gem\u00e4\u00df dem bei dem Verfahren f\u00fcr die Seitenelemente zwei Netze aus Folienmaterial in Gestalt zweier Streifen benutzt\/bereitgestellt werden, welche jeweils eine L\u00e4ngsachse aufweisen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nIn der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache, lautet das Merkmal 4.1:<\/p>\n<p>\u201eproviding two webs (30) of film material for said side panels (3) in the form of two parallel strips each having a longitudinal axis (X30)\u201c<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cBereitstellen zweier Netze (30) aus Folienmaterial f\u00fcr die Seitenelemente (3) in Gestalt zweier paralleler Streifen, welche jeweils eine L\u00e4ngsachse (X30) aufweisen\u201c<\/p>\n<p>Das Merkmal erfordert, dass es sich bei dem f\u00fcr die Herstellung der Seitelemente verwendeten Material um ein Material handeln muss, das bislang nach dem vorbekannten Stand der Technik im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblicherweise f\u00fcr die Fertigung der Seitenelemente verwendet wurde und das vorzugsweise zumindest teilweise elastische F\u00e4higkeiten aufweist und zudem noch atmungsaktiv ist, entsprechend dem Material, das im Priorit\u00e4tszeitpunkt \u00fcblicherweise f\u00fcr die Fertigung der Seitenelemente f\u00fcr Windeln verwendet wurde.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus dem Wortlaut der Patentschrift. Nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents zun\u00e4chst durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2002, 515ff. &#8211; Schneidmesser I m.w.N.).<\/p>\n<p>Anspruch 1 selbst definiert das zu verwendende \u201efilm material\u201c nicht weiter. In den abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen 16 und 17 sieht das Klagepatent jedoch vor, dass das \u201efilm material\u201c zumindest teilweise aus elastischem Material besteht und atmungsaktive Eigenschaften aufweist. Dieses Verst\u00e4ndnis wird zudem belegt durch die Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des f\u00fcr den Schutzbereich ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. Im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung f\u00fchrt das Klagepatent n\u00e4mlich in Absatz [0052] aus, dass es sich bei dem Material um ein elastisches Material des bekannten Typs handeln soll, das vorzugsweise auch atmungsaktive Eigenschaften hat. In Absatz [0012] und [0014] findet sich der Hinweis, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren \u00fcblicherweise im Stand der Technik verwendete Rohmaterial sehr teuer sei und das Klagepatent deshalb gem\u00e4\u00df Absatz [0019] sich die Aufgabe gestellt hat, ein Verfahren zu entwickeln, welches das Entstehen von Abfall dieses teuren Materials bei der Herstellung der Seitenelemente vermeidet. Aus der Beschreibung im Klagepatent wird deutlich, dass das Klagepatent kein neues Material f\u00fcr die Verwendung zur Herstellung der Seitenelemente vorschlagen will, sondern \u2013 im Gegenteil \u2013 das bis dahin bekannte und verwendete Material f\u00fcr die Seitenelemente verwendet werden soll. Die Klagepatentschrift besch\u00e4ftigt sich infolge dessen auch nicht weiter mit der Beschreibung dieses vorbekannten und \u00fcblicherweise im Stand der Technik verwendeten Materials, sondern beschr\u00e4nkt sich auf die Darstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens, das sich ausschlie\u00dflich mit der Form und der Technik des abfallfreien Zuschnitts der Seitenelemente befasst.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich durch diese Angaben in den Unteranspr\u00fcchen und aus der Beschreibung, dass f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren das bislang im Stand der Technik verwendete Material benutzt werden soll. Dabei soll das \u201efilm material\u201c auch nicht auf einen Folienstoff beschr\u00e4nkt sein. Hiergegen spricht bereits, dass ein Folienmaterial \u00fcblicherweise keine Atmungsaktivit\u00e4t aufweist. Insoweit ist die deutsche \u00dcbersetzung irref\u00fchrend und zu eng. Entsprechend dem englischen Begriff \u201efilm material\u201c und der Beschreibung im Klagepatent sieht die Erfindung vielmehr die Verwendung eines d\u00fcnnen Materials entsprechend der dem Fachmann vorbekannten Art vor.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis folgend, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4.1 wortsinngem\u00e4\u00df. Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, sie benutzten bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sog. \u201eNonwoven\u201c aus elastischem Material, d\u00fcrfte dieses Material unter den Begriff des \u201efilm material\u201c fallen. Denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass das Material Nonwoven (zu \u00fcbersetzen mit \u201eVliesstoff\u201c) im Anmeldepunkt nicht bereits f\u00fcr die Herstellung von Seitenelementen verwendet worden ist. Soweit die Beklagten geltend machen, ein \u201eNonwoven\u201c-Material sei kein \u201eFolienmaterial\u201c, verstehen sie das Merkmal zu eng. Denn gem\u00e4\u00df dem dargestellten Verst\u00e4ndnis sieht das Klagepatent als zu verwendendes Material kein \u201eFolienmaterial\u201c im engeren Sinne, sondern ein \u201efilm material\u201c vor, das dem \u00fcblicherweise im Stand der Technik verwendeten Material entsprechen soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch das Merkmal 4.4, welches vorsieht, dass das Ausschneiden der Streifen in einer symmetrischen Weise erfolgt, um aus den zwei Netzen zwei Ketten von Elementen herzustellen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Merkmal ist \u2013 entsprechend der zuvor unter Ziff. I.2.a)1) dargelegten Grunds\u00e4tzen \u2013 dahingehend auszuzulegen, dass aus den zwei Netzen zwei Ketten von Seitenelementen ausgeschnitten werden sollen, die (spiegelverkehrt) symmetrisch zueinander sind, d.h. jeweils die gleiche Form aufweisen, lediglich gespiegelt an der L\u00e4ngsachse x1 (dargestellt in Figur 2). Das Merkmal setzt dagegen nicht voraus, dass die Form der ausgeschnittenen Seitenelemente selbst symmetrisch ist.<\/p>\n<p>In der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet das Merkmal:<\/p>\n<p>\u201ecutting out (100) said strips in a symmetrical way to produce from said two webs (30) two chains of panels (3)\u201c<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cAusschneiden (100) der Streifen in einer symmetrischen Weise, um aus den zwei Netzen (30) zwei Ketten von Elementen (3) herzustellen\u201c<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis der Symmetrie ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann auch aus der Beschreibung der Patentschrift, insbesondere aus Absatz [0035], der in der englischen Verfahrenssprache lautet:<\/p>\n<p>\u201eThe side panels (3) are hence identical to one another and designed to be exposed on the two opposite sides of the main body (2) of the article (1) in conditions of specular symmetry with respect to the principal longitudinal axis x1 of the article 1.\u201c<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cDie Seitenelemente (3) sind somit identisch zueinander und so gestaltet, dass sie auf den zwei gegen\u00fcberliegenden Seiten des Hauptk\u00f6rpers (2) des Artikels (1) in Zust\u00e4nden spiegelnder Symmetrie in Bezug auf die Hauptl\u00e4ngsachse x1 des Artikels 1 freiliegen.\u201c<\/p>\n<p>Es folgt auch aus den in der Patentschrift enthaltenen Zeichnungen, insbesondere aus Figur 2, bei der ersichtlich ist, dass sich die Seitenelemente auf den beiden \u201cKetten\u201d spiegelbildlich symmetrisch gegen\u00fcberliegen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das von den Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis, dass die Form der Seitenelemente selbst symmetrisch sein m\u00fcsse, ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Klagepatentschrift, noch aus dem technischen Sinn und Zweck irgendwelche Anhaltspunkte. Im Gegenteil sieht die Beschreibung in Absatz [0032] gerade vor, dass die Seitenelemente selbst die Form eines ungleichen Trapezes (\u201escalene trapezium\u201c) haben k\u00f6nnen und somit gerade nicht symmetrisch (z.B. gleichschenklig) sein m\u00fcssen. Diese Form sieht das Klagepatent auch in Unteranspruch 8 ausdr\u00fccklich als patentgem\u00e4\u00df an. Auch aus Absatz [0042] ergibt sich, dass die Form der Seitenelemente nicht symmetrisch sein muss und noch nicht einmal auf die Form eines ungleichen Trapezes beschr\u00e4nkt ist. Denn in Absatz [0042] sieht die Klagepatentschrift vor, dass die Form der Seitenelemente (beliebig) komplexer gestaltet werden kann, wie z.B. aus Figur 3 ersichtlich, die Seitelemente nicht in der Form von ungleichm\u00e4\u00dfigen Trapezen zeigt, sondern Seitenelemente mit einer abgerundeten Seite.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDiesem Verst\u00e4ndnis folgend verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch Merkmal 4.4. Die Beklagten haben nicht bestritten, dass die von ihnen beworbenen Maschinen die Seitenelemente aus zwei Bahnen Material ausschneiden, wobei sich die Seitenelemente auf den beiden Ketten symmetrisch gegen\u00fcberliegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich auch das Merkmal 5, gem\u00e4\u00df dem jede der Ketten von jedem der Elemente mit einer distalen Kante, welche(s) der anderen Kette gegen\u00fcber liegt, einem Arbeitsschritt der Drehung unterzogen wird, welcher aus einer Drehung um 180\u00b0 in der allgemeinen Ebene des Elements und des Umkippens des Elements gew\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nMerkmal 5 schreibt vor, dass das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren einen Schritt umfasst, bei denen die Kette mit den Elementen mit einer distalen Kante einer 180\u00b0-Drehung in der allgemeinen Ebene unterzogen wird oder aber die Elemente (oder die Kette mit den Elementen) umgekippt (\u201eoverturned\u201c) wird. Dagegen erfordert das Merkmal 5 nicht, dass die Kette mit den Elementen in der Ebene um 180\u00b0 gedreht und kumulativ auch noch umgekippt, d.h. auf die andere Seite gedreht wird. In der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache lautet das Merkmal:<\/p>\n<p>\u201esubjecting in each of said panel (3) with a distal edge (6) facing the other chain to an operation of rotation chosen between a rotation between 180\u00b0 (300) and overturning of the panel (3)\u201c<\/p>\n<p>\u00dcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cjede der Ketten von jedem der Elemente (3) mit einer distalen Kante (6), welches der anderen Kette gegen\u00fcberliegt, einem Arbeitsschritt der Drehung zu unterziehen, welcher aus einer Drehung um 180\u00b0 (300) in der allgemeinen Ebene des Elements und des Umkippens des Elements (3) gew\u00e4hlt wird\u201c<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis ergibt sich aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, besonders deutlich aus dem Wortlaut des f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen englischen Fassung des Patentanspruchs. Dort ist die Rede davon, dass eine \u201eoperation of rotation\u201c stattfindet, wobei ausgew\u00e4hlt werden kann, ob diese in einer 180\u00b0-Grad Drehung in der Ebene oder in einem Umkippen auf die andere Seite der Kette mit Elementen besteht. Der Wortlaut l\u00e4sst insoweit keinen Zweifel zu, dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass eine Drehung in der Ebene um 180\u00b0 und kumulativ auch ein Umdrehen\/Umkippen erforderlich sind f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis wird auch durch die Beschreibung, insbesondere in Absatz [0060] gest\u00fctzt. Dort wird beschrieben, dass das gleiche Ergebnis, das durch Drehen der Elemente \u00fcber 180\u00b0 in der Ebene auch durch Umdrehen oder Kippen der Elemente erreicht werden kann. Schlie\u00dflich ergibt sich auch aus dem technischen Sinn und Zweck, dass das Merkmal nicht erfordert, dass kumulativ Drehen in der Ebene und Umkippen der Elemente erfolgt. Denn w\u00fcrde man die Elemente zun\u00e4chst um 180\u00b0 in der Ebene drehen und dann wiederum kippen \/ umdrehen, h\u00e4tte man wieder die Ausgangsposition erreicht (wenn auch die andere Seite), was dem Zweck des Verfahrensschritts widersprechen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nFolgt man dem oben dargestellten Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5, verletzt das von den Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angebotene Verfahren auch Merkmal 5, weil bei dem Verfahren der Beklagten unstreitig eine Drehung der Seitenelemente um 180\u00b0 in der Ebene erfolgt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten meinen, das von ihnen angebotene Verfahren verletzte das Klagepatent auch deshalb nicht, weil sie bei ihrem Verfahren einen sog. \u201e4er-Repitch\u201c verwende, w\u00e4hrend hierf\u00fcr beim Klagepatent zwei Arbeitsschritte vorgesehen seien, steht dies einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatentanspruchs nicht entgegen. Die Beklagten, die keine weiteren Ausf\u00fchrungen im Hinblick auf diesen Vortrag machen, beziehen sich wohl darauf, dass das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren zwei \u201erepitching units\u201c vorsieht, neben einer \u201ecutting unit\u201c und einer \u201erotation unit\u201c, w\u00e4hrend das von den Beklagten angewendete Verfahren mehrere Arbeitsschritte in einer \u201eunit\u201c zusammenfasst. Hierauf kommt es jedoch nicht ankommen, weil es f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausreicht, wenn das von den Beklagten angebotene Verfahren die im Klagepatent vorgesehenen Arbeits-\/Verfahrensschritte verwirklicht, wobei unerheblich ist, in wie vielen Stationen diese Arbeitsschritte vorgenommen werden, weil das Klagepatent hierzu keine Vorgaben macht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nUnerheblich ist der Einwand der Beklagten, auf Grund der von ihnen vorgelegten Schriften EP 1 994 919 A1 (Anlage KE 29) und US 8,016,972 B2 (Anlage KE 30) scheide eine Verletzung aus. Beide Schriften sind \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 priorit\u00e4tsj\u00fcnger mit der Folge, dass sie zu einer Auslegung der streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale nicht herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten k\u00f6nnen sich jedoch mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen, denn die Voraussetzung f\u00fcr das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts nach \u00a7 12 PatG sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG tritt die Wirkung eines Patents gegen denjenigen nicht ein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland die Erfindung in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Dieser ist gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 PatG befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen. Ein Vorbenutzungsrecht setzt daher zum Einen voraus, dass die die Vorbenutzung einwendenden Beklagten am Priorit\u00e4tstag im redlich erworbenen Erfindungsbesitz gewesen sein m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus setzt es voraus, dass der Erfindungsbesitz im Priorit\u00e4tszeitpunkt bet\u00e4tigt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr das Vorliegen eines Vorbenutzungsrechts obliegt den Beklagten, da ein solches Recht ihrer Rechtsverteidigung dient. Sie haben insoweit substantiiert zu den tatbestandlichen Voraussetzungen vorzutragen und durch geeignete Unterlagen und\/oder Zeugen den Nachweis daf\u00fcr zu erbringen, dass sie im Priorit\u00e4tstag den Erfindungsgedanken erkannt und bekr\u00e4ftigt hatten (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 379).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass sich die Beklagte zu 1) jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents am 02.01.2007 im redlichen Erfindungsbesitz befunden hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr das Vorhandensein eines \u2013 ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 PatG begr\u00fcndenden \u2013 Erfindungsbesitz am Anmelde-\/Priorit\u00e4tstag ist es grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass die sich auf das Vorbenutzungsrecht berufende Beklagte den Erfindungsgedanken soweit erkannt haben muss, dass sie den patentgem\u00e4\u00dfen Erfolg planm\u00e4\u00dfig im Sinne einer wiederholbaren technischen Lehre herbeif\u00fchren konnte (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 369). Erfindungsbesitz ist daher gegeben, wenn die sich aus Aufgabe und L\u00f6sung ergebende technische Lehre objektiv fertig und subjektiv derart erkannt ist, dass die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich ist (vgl. BGH GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin; GRUR 2010, 47, 48f. \u2013 F\u00fcllstoff; Scharen in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 12, Rn. 5). An einer solchen Erkenntnis fehlt es, wenn das technische Handeln \u00fcber das Stadium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist oder ein Gegenstand benutzt worden ist, der lediglich in einzelnen Exemplaren \u201ezuf\u00e4llig\u201c die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften aufgewiesen hat. Denn in beiden F\u00e4llen ist das Handeln nicht von einer Erkenntnis getragen, die es jederzeit m\u00f6glich macht, die technische Lehre wiederholbar auszuf\u00fchren, so dass es auch nicht gerechtfertigt ist, daran eine Besitzstand vermittelnde Rechtsposition anzukn\u00fcpfen (vgl. BGH GRUR 2012, 895, 896 \u2013 Desmopressin).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus muss der Erfindungsbesitz redlich erworben worden sein, d.h. in einer solchen Art und Weise, dass sich der Benutzer sich auf Grund der Umst\u00e4nde f\u00fcr befugt halten durfte, von der von ihm erkannten Lehre Gebrauch zu machen (vgl. BGH GRUR 2010, 47, 48f. \u2013 F\u00fcllstoff). Davon ist insbesondere auszugehen, wenn der Vorbenutzungsbeg\u00fcnstigte selbst (d.h. in eigener Person und\/oder durch fest bei ihm angestellte Mitarbeiter) den Erfindungsgedanken entwickelt hat (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.03.2012, Az. I-2 U 5\/11 \u2013 Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen \u2013 zitiert nach juris; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 374). In F\u00e4llen, in denen nicht der Beg\u00fcnstigte selbst, sondern ein Dritter den erfindungswesentlichen Gedanken erkannt hat, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Redlichkeit des Beg\u00fcnstigten, wenn dieser das Wissen um die Erfindung von diesem Dritten erlangt hat und er nach den gesamten dem Wissenstransfer zugrundeliegenden Umst\u00e4nden annehmen durfte, die Erfindung fortan selbstst\u00e4ndig ausf\u00fchren zu d\u00fcrfen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E, Rn. 374). Daran fehlt es, wenn dem Beg\u00fcnstigten das geheime Erfindungswissen erkennbar hinter dem R\u00fccken des Erfinders zugespielt wird. Soweit die Benutzende als blo\u00dfe Vertriebsorganisation des Erfinders eingeschaltet wird, darf sie nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gleichfalls nicht ohne weiteres davon ausgehen, die Erfindung selbstst\u00e4ndig nutzen zu d\u00fcrfen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der zuvor dargelegten Grunds\u00e4tze ist es vorliegend unerheblich, ob es die Beklagte zu 1) bzw. deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und\/oder Mitarbeiter der Firma J waren, die das grundlegende Konzept des abfallfreien Zuschnitts der Ohren aus dem entsprechenden Material als erstes erkannt haben. Denn dieses Konzept ist jedenfalls auf der am 13.07.2006 zwischen den Vertretern der Beklagten zu 1) und der Firma J stattfindenden Besprechung umfassend er\u00f6rtert worden, wobei zu diesem Zeitpunkt die einzelnen Verfahrensschritte noch nicht bzw. rudiment\u00e4r feststanden. Dies haben sowohl der f\u00fcr die Beklagte zu 1) an diesem Gespr\u00e4ch teilnehmende Zeuge L wie auch die f\u00fcr die Firma J anwesenden Zeugen M und N \u00fcbereinstimmend in ihrer in sich jeweils schl\u00fcssigen und widerspruchsfreien Aussage best\u00e4tigt. Die Zeugen haben insbesondere best\u00e4tigt, dass die als Anlage K 5 zur Akte gereichten Skizzen bzw. Zeichnungen im Rahmen der Besprechung gefertigt und \u2013 neben weiteren Konzepten (u.a. \u201eabfallarm\u201c) \u2013 besprochen worden sind. Sowohl auf der linken Seite der ersten Seite der Anlage wie auch auf der \u2013 von dem Zeugen M stammenden \u2013 Zusammenfassung auf der letzten Seite der Anlage (dort unter Ziff. A) sind das Konzept eines asymmetrischen Schnittes der mit Tapes versehenen B\u00e4nder nebst Drehung jedes zweiten Ohres zu erkennen.<\/p>\n<p>Im Nachgang zur Besprechung im Juli 2006 hat ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herr O, am 24.08.2006 auf Grundlage einer von der Firma J \u2013 insoweit unstreitig \u2013 zur Verf\u00fcgung gestellten Schnittzeichnung der umzur\u00fcstenden H\u00f6schenwindelmaschine mehrere Konzepte gefertigt, insbesondere auch das Layout f\u00fcr die Umr\u00fcstung der Maschine auf das Konzept \u201eabfallfrei\u201c mit den f\u00fcr die einzelnen Verfahrensschritte erforderlichen (Maschinen-)Teilen (Anlage KE 24). Auf der Layoutzeichnung ist im unteren bzw. mittleren Bereich die Maschine der Firma J in seitlicher Draufsicht zu erkennen. Oberhalb der Maschine sind die bei einer Umr\u00fcstung in die Maschine zu implementierenden Teile zu erkennen, wobei der mit \u201eFrontear\u201c \u00fcberschriebene linke Teil des Moduls zur Produktion der vorderen Ohren und der rechte Teil des Moduls zur Produktion der hinteren asymmetrischen Ohren mit Tapes dient. Zu erkennen ist, dass in den rechten Teil des Moduls 2 Bahnen des Materials, aus dem die Ohren ausgeschnitten werden, eingef\u00fchrt und dann von einer Schneideeinrichtung geschnitten werden, bevor sie \u00fcber zwei Repitches und eine zwischengeschaltete Drehtrommel auf die Windel appliziert werden. Die Zeugen haben \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt, dass die Verfahrensschritte des Schneidens des Bandes in zwei Bahnen (\u201eSlitten\u201c) und des Aufbringens der Tapes auf diese Bahnen nicht explizit dargestellt sind, da allen Beteiligten klar war, dass diese Arbeitsschritte zuvor im Rahmen eines Offline-Prozesses, d.h. eines Prozesses au\u00dferhalb der Maschine, vorgenommen werden. Weiter ist in der oberen Zeichnung (dort rechts unten) noch ein Modul eingezeichnet, das den \u201aalten\u2018 Tape-Applikator darstellt. Die Darstellung dieses Moduls dient \u2013 wie auch die Zeugen \u00fcbereinstimmend ausgesagt haben \u2013 einzig dem Zweck, dem Betrachter eine Orientierung zu erm\u00f6glichen und darzustellen, an welcher Stelle der Maschine die neuen Teile eingef\u00fcgt werden k\u00f6nnten. Entgegen der Behauptung der Kl\u00e4gerin kam diesem \u201aalten\u2018 Modul auch keine Funktion im Rahmen des neuen Prozesses zu. Vielmehr sollte das Modul \u2013 wie die Zeugen L, M und N \u00fcbereinstimmend und trotz Angeh\u00f6rigkeit zu unterschiedlichen Lagern bemerkenswert konsistent bekundet haben \u2013 nur deswegen in der Maschine erhalten bleiben, um ggf. den alten Herstellungsprozess, bei dem Tapes direkt auf die Windel geklebt wurden, noch durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Das Layout ist der Firma J \u2013 neben einem weiteren Layout \u2013 im Oktober 2006 pr\u00e4sentiert worden.<\/p>\n<p>Infolgedessen steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagten sp\u00e4testens zum Zeitpunkt, in dem die Layoutzeichnung erstellt worden ist, die erfindungswesentlichen Verfahrensschritte erkannt hatten und sich folglich im Erfindungsbesitz befanden. Dieser Erfindungsbesitz ist auch redlich erlangt, da die Firma J die Beklagten mit der Entwicklung eines entsprechenden Verfahrens, das Grundlage der Besprechung vom 13.07.2006 war, beauftragt hatten. Die Beklagten durften daher annehmen, das von ihnen zu entwickelnde Verfahren auch selbstst\u00e4ndig nutzen zu d\u00fcrfen. Denn anders als in F\u00e4llen, in denen eine Firma als reine Vertriebsorganisation eingesetzt wird, bedurfte es des technischen Know-Hows der Beklagten, das grundlegende Konzept eines abfallfreien Schnitts in ein ausf\u00fchrbares Verfahren zu implementieren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagten hatten den Erfindungsbesitz im Anmeldezeitpunkt auch bereits bet\u00e4tigt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAusreichend ist f\u00fcr eine Bet\u00e4tigung des Erfindungsbesitzes ist es, wenn die Beklagten im Inland Benutzungshandlungen nach \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG vorgenommen oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Benutzung getroffen haben (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.01.2007, I-2 U 65\/05, Rz. 87 \u2013 zitiert nach juris). Solche Veranstaltungen setzen voraus, dass die Beklagten den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst hatten, die Erfindung gewerblich zu benutzen und dass sie solche Vorkehrungen \u2013 technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art \u2013 initiiert hatten, die die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereiten (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 376). Die Benutzung der Erfindung im Sinne der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG muss somit aufgrund der getroffenen Veranstaltungen und im Anschluss an den Anmelde-\/Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung ist nicht die rein subjektive Willenslage, sondern ob die gesamten Umst\u00e4nde f\u00fcr einen unbefangenen Betrachter erkennen lassen, dass die Benutzungsaufnahme bevorsteht. Dabei ist der tats\u00e4chliche Geschehensablauf nach dem Anmelde-\/Priorit\u00e4tszeitpunkt insoweit nicht entscheidend, er kann jedoch indizielle Hinweise liefern. In der Anfertigung einer Zusammenstellungszeichnung kann f\u00fcr sich allein noch keine Veranstaltung zur Benutzungsaufnahme gesehen werden. Denn die Zeichnung kann lediglich dem Zweck gedient haben, die betreffende Technik in einer solchen Weise zu dokumentieren, dass sie in den Ideenvorrat des Unternehmens aufgenommen werden kann (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 253 \u2013 Wirbelkammer). Gleiches gilt f\u00fcr die Herstellung eines Funktionsmodells, welches ebenfalls dazu vorgesehen sein kann, die bisher nur theoretischen \u00dcberlegungen zu Wirkungsweise, Tauglichkeit und Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindungsidee praktisch zu \u00fcberpr\u00fcfen (K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze haben die Beklagten ausreichend dargelegt, dass sie Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Nutzung der Erfindung vor dem Anmeldezeitpunkt unternommen hatten. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>Angestellte der Beklagten zu 1) haben \u2013 wie unter Ziff. I.3.a)bb) ausgef\u00fchrt \u2013 im Juli 2006 konkret begonnen, in Abstimmung mit der Firma J eine Umr\u00fcstung einer bei der Firma J vorhandenen P-Windelmaschine zu planen. Anl\u00e4sslich einer Besprechung am 13.07.2006 bei der Firma J sind \u2013 wie die Beweisaufnahme ergeben hat \u2013 die M\u00f6glichkeit der Umr\u00fcstung der dort vorhandenen Windelmaschine nicht nur auf die \u201eabfallarme\u201c Variante, sondern auch das Konzept \u201eabfallfrei\u201c erl\u00e4utert worden. In der Folgezeit sind umfangreiche Aktivit\u00e4ten bei der Beklagten zu 1) entfaltet worden, die dann in dem konkret auf das Konzept \u201eabfallfrei\u201c abstellenden Angebot vom 12.01.2007 gem\u00fcndet haben, das nur wenige Tage nach Anmeldezeitpunkt des Klagepatents an die Firma J gesendet wurde. So ist der Firma J etwa durch den Beklagten zu 2) am 08. und 09.10.2006 unter anderem das Konzept \u201eabfallfrei\u201c durch Pr\u00e4sentation der als Anlage KE 24 vorgelegten Konstruktionszeichnung, die alle wesentlichen Verfahrensschritte beinhaltet, erl\u00e4utert worden. Diese Konstruktionszeichnung diente somit nicht allein internen Zwecken, sondern der Vorbereitung\/Umsetzung eines konkreten (Kunden-)Auftrags. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin spricht auch der Umstand, dass die Beklagten der Firma J zwei unterschiedliche L\u00f6sungen (\u201eabfallfrei\u201c und \u201eabfallarm\u201c) anhand zweier Konstruktionszeichnungen (Anlage KE 24 und K 23) pr\u00e4sentierten, nicht gegen das Vorliegen ernsthafter Veranstaltungen. Die parallele Entwicklung der beiden Konzepte war vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich die Firma J im Oktober 2006 noch nicht zur endg\u00fcltigen Realisierung eines bestimmten Konzeptes mit der Beklagten zu 1) entschieden hatte. Der Beklagte zu 3) erstellte am 16.11.2006 zudem eine interne Vorkalkulation, die der Vorbereitung des der Firma J am 12.01.2007 \u00fcbersandten Angebots diente.<\/p>\n<p>Auf Grund dieser erheblichen Vorarbeiten ist es letztlich unerheblich, dass sich die Anmeldung des Klagepatents und die Abgabe des Angebots an die Firma J zeitlich um wenige Tage \u00fcberschnitten haben, da das umfassende und sehr detaillierte Angebot ohne vorherige Planungen nicht h\u00e4tte abgegeben werden k\u00f6nnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung der seitens der Kl\u00e4gerin in Bezug genommenen Entscheidung des Reichsgericht vom 04.03.1912 (RGZ 98, S. 436ff.). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte das Reichsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen eines Vorbenutzungsrechts unter Verweis auf den fehlenden subjektiven Willen zur sofortigen Benutzung der Erfindung durch den Beg\u00fcnstigten verneint. Dass vorliegend auch ein entsprechender Wille zur Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens vorgelegen hat, ergibt sich aus der konkreten Pr\u00e4sentation des Konzepts bei der Firma J in Verbindung mit der zeitlich eng zusammenh\u00e4ngenden Abgabe eines verbindlichen Angebots.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2575 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 06. 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