{"id":6592,"date":"2016-11-03T17:00:59","date_gmt":"2016-11-03T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6592"},"modified":"2017-02-06T09:10:24","modified_gmt":"2017-02-06T09:10:24","slug":"4c-o-916-kuehlschrank-1","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6592","title":{"rendered":"4c O 9\/16 &#8211; K\u00fchlschrank 1"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2574<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November\u00a02016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4c O 9\/16<\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac\u201a ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00fchlschr\u00e4nke mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschlie\u00dfenden T\u00fcr oder Klappe,<\/p>\n<p>bei denen im oberen Bereich des oberen Fachs ein K\u00fchlgebl\u00e4se angeordnet und bei denen durch eine zu der R\u00fcckwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener K\u00fchlluftkanal abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer befindet, und der durch eine Aussparung im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand verl\u00e4uft und in das untere Fach m\u00fcndet, und<\/p>\n<p>bei denen ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der T\u00fcr vorgesehen ist, durch den K\u00fchlluft in das obere Fach eintritt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das obere Fach ein K\u00fchlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,<\/p>\n<p>wenn der K\u00fchlluftkanal so gestaltet ist, dass der das K\u00fchlfach und das Kaltlagerfach k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und<\/p>\n<p>wenn die K\u00e4lteverteilung durch die Laufzeit des. Kompressors und\/oder die Einschaltdauer und\/oder die Drehzahl des K\u00fchlgebl\u00e4ses gesteuert ist ;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 21. Dezember 2001 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seitdem 21. Dezember 2001 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltenen Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenh\u00f6he sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,<\/p>\n<p>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; zu den Angaben nach a) bis c) Rechnungen und hilfsweise Lieferscheine vorzulegen sind;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 21. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 30. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 793 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, in dem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.196,90 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber den Basiszinssatz seit dem 5. M\u00e4rz 2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 20 % und die Beklagte 80 %.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.1., III. und IV. in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I.2. und 3. in H\u00f6he von 75.000,- \u20ac sowie des Tenors zu Ziffer V. und der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte hinsichtlich der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 0 793 XXX B1 (Anlage LSG 11; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent wurde am 16. Januar 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters DE 29603XXX U vom 01. M\u00e4rz 1996 angemeldet und die Anmeldung am 03. September 1997 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. November 2001 bekanntgemacht. Mit Urteil vom 22. Juli 2007 (Az. 10 Ni 3\/07, vorgelegt als Anlage LSG 15) hat das Bundespatentgericht das Klagepatent uneingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen K\u00fchlschrank mit K\u00fchlf\u00e4chern verschiedener Temperaturen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eK\u00fchlschrank mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand (4) voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschlie\u00dfenden T\u00fcr (8) oder Klappe, bei dem im oberen Bereich des oberen Fachs ein K\u00fchlgebl\u00e4se (11) angeordnet und bei dem durch eine zu der R\u00fcckwand (2) des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand (9) ein geschlossener K\u00fchlluftkanal (10) abgeteilt ist, in dem sich ein Verdampfer (13) befindet und der durch Durchbr\u00fcche (15) im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) in das untere Fach m\u00fcndet, und bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand (4) Durchbr\u00fcche (19) und\/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der T\u00fcr vorgesehen sind, durch die K\u00fchlluft in das obere Fach eintritt, dadurch gekennzeichnet, dass das obere Fach ein K\u00fchlfach (6) und das untere Fach ein Kaltlagerfach (7) ist, dass der K\u00fchlluftkanal (10) so gestaltet ist, dass der das K\u00fchlfach (6) und das Kaltlagerfach (7) k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal (10) gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach (7) eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach (6), in das die aus dem Kaltlagerfach (7) austretende Luft eintritt, und dass die K\u00e4lteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und\/oder die Einschaltdauer und\/oder die Drehzahl des K\u00fchlgebl\u00e4ses (11) gesteuert ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3 bis 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Figur zeigt einen seitlichen Vertikalschnitt durch einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen K\u00fchlschrank. Der Korpus (1) des K\u00fchlschranks besteht aus einer R\u00fcckwand (2), einer Deckenwand (3) sowie einer T\u00fcr (8). Die einzelnen K\u00fchlkompartimente sind durch Zwischenw\u00e4nde (4, 5) voneinander getrennt. Das K\u00fchlfach (6) wird durch eine Zwischenwand (4) von einem Kaltlagerfach (7) mit Schubf\u00e4chern (18) getrennt. Etwa parallel zur R\u00fcckwand (2) ist eine isolierende Zwischenwand (9) angeordnet, die einen K\u00fchlluftkanal (10) vom K\u00fchlfach (6) abtrennt, wobei sich der Kanal im unteren Bereich durch eine Anschr\u00e4gung der Zwischenwand verbreitet. Unterhalb der Deckenwand befindet sich ein K\u00fchlgebl\u00e4se (11), das durch seine Austritts\u00f6ffnung (12) in den K\u00fchlluftkanal (10) m\u00fcndet. Im K\u00fchlluftkanal befindet sich ein frei h\u00e4ngender Verdampfer (13), wobei das vom Verdampfer abtropfende Wasser durch eine Rinne (14) abgef\u00fchrt wird. Durch Durchbr\u00fcche (15) kann der Strom k\u00fchler Luft in das Kaltlagerfach (7) eintreten und dort zirkulieren. Anschlie\u00dfend kann die Luft durch Spalte oder Durchbr\u00fcche (19) in das K\u00fchlfach (6) eintreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt in Deutschland \u2013 unter anderem auch \u00fcber ihre Internetseite \u201eA.de\u201c \u2013 Elektroger\u00e4te f\u00fcr den Haushalt, insbesondere auch K\u00fchlschr\u00e4nke. Einer der von der Beklagten angebotenen K\u00fchlschr\u00e4nke ist das Modell \u201eA1\u201c, das auf der Messe B in C am 14.01.2013 erstmals ausgestellt wurde und auf der seitens der Kl\u00e4gerin als Anlage LSG 16a zur Akte gereichten und nachfolgend abgebildeten Fotografie zu sehen ist:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus vertreibt die Beklagte auch die K\u00fchl- \/Gefrierschr\u00e4nke \u201eA2\u201c und \u201eA3\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei die Kl\u00e4gerin auf das Modell \u201eA2\u201c ebenfalls auf der Messe B 2013 aufmerksam wurde. Bei dem Modell \u201eA3\u201c handelt es sich um ein Nachfolgemodell des Ger\u00e4ts \u201eA1\u201c. Im Hinblick auf die n\u00e4here Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird auf die seitens der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolute LSG 16 \u2013 LSG 18 zur Akte gereichten Fotografien der jeweiligen K\u00fchlschr\u00e4nke Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (Anlage LSG 24) hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsformen A1 und A2 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 25. August 2016 (Anlage LSG 25), das Bezug nimmt auf ein Schreiben der Muttergesellschaft der Beklagten, die D, an die Kl\u00e4gerin vom 06. Juni 2014 (Anlage LSG 26), zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Es komme bei funktionsorientiertem Verst\u00e4ndnis nicht darauf an, an welcher Stelle der K\u00fchlkanal ende. Daher k\u00f6nne dieser in der die beiden K\u00fchlkompartimente trennenden horizontalen Zwischenwand seine Begrenzung finden oder erst an einer tiefer gelegenen Stelle. Letzteres sei vom OLG Karlsruhe bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103\/06, vorgelegt als Anlage LSG 19) \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie die Klage im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA2\u201c in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>im Wesentlichen zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten nicht von allen Merkmalen des geltend gemachten Anspruchs 1 Gebrauch. Denn bei allen angegriffenen K\u00fchlschr\u00e4nken seien die hinteren Zwischenw\u00e4nde derart ausgeformt, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einw\u00f6lbung entstehe. Dies habe zur Folge, dass sich allenfalls ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der R\u00fcckwand des K\u00fchlschranks ergebe, jedoch keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Durchbr\u00fcche. Im \u00dcbrigen m\u00fcnde der K\u00fchlluftkanal nicht durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach, sondern vielmehr durch \u00d6ffnungen in der R\u00fcckwand.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein K\u00fchlger\u00e4t mit wenigstens zwei im K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4ts befindlichen und mit unterschiedlichen Temperaturen betriebenen K\u00fchlf\u00e4chern.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002]) darstellt, K\u00fchlschr\u00e4nke bekannt, die \u00fcber hinter ihren Zwischenw\u00e4nden versteckte Luftf\u00fchrungskan\u00e4le zur gleichm\u00e4\u00dfigen K\u00fchlung des Innenraums verf\u00fcgen. So offenbare die EP 0 532 870 A1 einen K\u00fchlschrank dieser Art mit einem im oberen Bereich des oberen Fachs angeordneten K\u00fchlgebl\u00e4se, das sich im Einlaufbereich von Luftkan\u00e4len befindet, die durch eine Zwischenwand von dem oberen Fach abgeteilt sind. Die Zwischenwand verl\u00e4uft parallel zu einem Verdampfer, der an der R\u00fcckwand des oberen Fachs angeordnet ist und dessen volle Breite einnimmt. Auf der R\u00fcckseite der Zwischenwand sind durch rippenartige Stege Luftkan\u00e4le abgeteilt, von denen die oberen Luftkan\u00e4le in seitliche Austritts\u00f6ffnungen in der Zwischenwand m\u00fcnden, die sich etwa in H\u00f6he des K\u00fchlgebl\u00e4ses befinden. Die unteren Luftkan\u00e4le m\u00fcnden im Bereich des unteren Endes des Verdampfers und umstr\u00f6men dadurch einen Schubkasten, der sich in dem unteren Fach befindet. Durch diese Gestaltung der Luftf\u00fchrung \u00fcber den Verdampfer sei sichergestellt, dass ohne Verlust an Nutzraum auch im vollbeladenen Zustand des K\u00fchlschranks \u00fcberall ein nahezu gleiches Temperaturniveau eingehalten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt weiterhin unter Bezugnahme auf die GB-A-1 485 666 K\u00fchlschr\u00e4nke als vorbekannt, die \u00fcber mindestens ein K\u00fchl- und ein weiteres Kaltlagerfach verf\u00fcgen (vgl. Absatz [0003]). So seien K\u00fchlschr\u00e4nke bekannt, deren K\u00fchlf\u00e4cher mit 2 bis 9 Grad Celsius und deren Kaltlagerf\u00e4cher mit -2 bis 3 Grad Celsius betrieben w\u00fcrden. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent (Absatz [0005]), dass die (unterschiedliche) K\u00fchlung der einzelnen F\u00e4cher zu erh\u00f6htem Energieverbrauch und im \u00dcbrigen zu weiteren Kosten bei der Produktion f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent in Absatz [0006] als technische Aufgabe, einen K\u00fchlschrank der oben genannten Art mit einem K\u00fchlfach und einem Kaltlagerfach bereitzustellen, der sich kosteng\u00fcnstig herstellen und in wirtschaftlicher Weise betreiben l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>K\u00fchlschrank<br \/>\n1. mit einem oberen Fach und mit einem unteren Fach, die durch eine horizontale Zwischenwand voneinander getrennt sind, und mit mindestens einer diese verschlie\u00dfenden T\u00fcr oder Klappe,<br \/>\n2. bei dem im oberen Bereich des oberen Faches ein K\u00fchlgebl\u00e4se angeordnet ist<br \/>\n3. und bei dem durch eine zu der R\u00fcckwand des oberen Fachs in etwa parallele Zwischenwand ein geschlossener K\u00fchlluftkanal abgeteilt ist,<br \/>\n3.1. in dem sich ein Verdampfer befindet,<br \/>\n3.2. und der durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach m\u00fcndet, und<br \/>\n4. bei dem im vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand Durchbr\u00fcche und\/oder ein Spalt zwischen der horizontalen Zwischenwand und der T\u00fcr vorgesehen sind, durch die K\u00fchlluft in das obere Fach eintritt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n5. das obere Fach ein K\u00fchlfach und das untere Fach ein Kaltlagerfach ist,<br \/>\n6. der K\u00fchlluftkanal so gestaltet ist, dass der das K\u00fchlfach und das Kaltlagerfach k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach, in das die aus dem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt und<br \/>\n7. die K\u00e4lteverteilung durch die Laufzeit des Kompressors und\/oder die Einschaltdauer und\/oder die Drehzahl des K\u00fchlgebl\u00e4ses gesteuert ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 allein die Verwirklichung des Merkmals 3.2. im Streit, welches durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 3.2 besagt, dass ein geschlossener K\u00fchlluftkanal durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand in das untere Fach m\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die konkrete Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen K\u00fchlluftkanals wird durch die Merkmale 3.1. und 3.2. r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich sowie durch das Merkmal 6. in seiner Funktionsweise n\u00e4her beschrieben. Der K\u00fchlluftkanal umfasst dabei einen Verdampfer (Merkmal 3.1.) und m\u00fcndet durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand im unteren Fach (Merkmal 3.2.). Der K\u00fchlluftkanal wird weiterhin in Merkmal 6. dahingehend beschrieben, dass der das K\u00fchlfach und das Kaltlagerfach k\u00fchlende Luftstrom im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird und der gek\u00fchlte Luftstrom dann zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird und dadurch st\u00e4rker gek\u00fchlt wird als das K\u00fchlfach, in das die aus einem Kaltlagerfach austretende Luft eintritt.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der durch die Merkmalsgruppe 3 und 6 beschriebenen Ausgestaltung des K\u00fchlluftkanals, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe K\u00fchlluftkanal entweder an der horizontalen, die beiden K\u00fchlf\u00e4cher trennenden Zwischenwand (Zwischenplatte) endet und nur die gek\u00fchlte Luft durch eine oder mehrere \u00d6ffnungen bis in das untere Fach gef\u00fchrt wird. Alternativ erkennt der Fachmann aber auch, dass der K\u00fchlluftkanal auch durch den oder die Durchbr\u00fcche hindurch verlaufen kann und somit erst im unteren Fach endet.<\/p>\n<p>Bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben, zu ermitteln ist (BGH, GRUR 1975, 422, 424 \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die \u00dcberlegung zu Grunde, dass es f\u00fcr die K\u00fchlung mehrerer F\u00e4cher mit unterschiedlichen Temperaturen ausreichend und besonders energieeffizient ist, wenn nicht f\u00fcr jedes Fach jeweils einzelne Verdampfer betrieben werden m\u00fcssen, sondern die einmal gek\u00fchlte Luft durch eine gezielte Luftf\u00fchrung gesteuert wird. Insoweit sieht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung vor, dass die gek\u00fchlte Luft zun\u00e4chst ausschlie\u00dflich in ein unteres (k\u00e4lteres) Fach geleitet wird und nachdem die Luft durch dieses Facht gestr\u00f6mt ist und sich etwas erw\u00e4rmt hat, in ein oberes Fach str\u00f6men kann (Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieses Ansatzes erkennt der Fachmann, dass es zur Erreichung dieses Zweckes unerheblich ist, ob der von der R\u00fcckwand des oberen Fachs mit der korrespondierenden Zwischenwand gebildete K\u00fchlluftkanal an bzw. in der die beiden K\u00fchlf\u00e4cher horizontal trennende Zwischenwand endet oder ob der Kanal noch etwas tiefer in das untere Fach gef\u00fchrt wird. Denn in beiden F\u00e4llen wird sichergestellt, dass die gek\u00fchlte Luft nicht in das obere Fach austreten kann. Wie auch bereits das OLG Karlsruhe zutreffend in seinem Urteil vom 17. Dezember 2008 (Az. 6 U 103\/06), ausgef\u00fchrt hat, lassen sich dem Klagepatent keine Einschr\u00e4nkungen dahingehend entnehmen, dass der K\u00fchlluftkanal nicht auch bis in das untere Kaltlagerfach ausgebildet sein darf.<\/p>\n<p>Eine solche Einschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich insbesondere nicht dem Umstand entnehmen, dass das Klagepatent in Absatz [0017] ein Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbart, bei dem der K\u00fchlluftkanal an der Zwischenwand (-platte) endet. Bekannterma\u00dfen k\u00f6nnen bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, welche in der Patentschrift beschrieben sind, den Schutzbereich eines Anspruchs nicht beschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2004, 1023 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Anhaltspunkte im Klagepatent, dass die beanspruchte Lehre auf eine solche Gestaltung beschr\u00e4nkt sein soll, sind nicht zu erkennen und von der Beklagten nicht aufgezeigt worden.<\/p>\n<p>F\u00fcr das genannte Verst\u00e4ndnis spricht weiterhin der Umstand, dass das Klagepatent in seinem Merkmal 6. die Ausgestaltung des K\u00fchlluftkanals dahingehend beschreibt, dass der k\u00fchlende Luftstrom, welcher im K\u00fchlluftkanal gek\u00fchlt wird, zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintritt, so dass dieses zuerst mit k\u00e4lterer Luft beaufschlagt wird. Einer solchen Aussage h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn das Klagepatent einzig dahingehend zu verstehen w\u00e4re, dass der K\u00fchlluftkanal durch Durchbr\u00fcche im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand m\u00fcnden soll. W\u00fcrde der Begriff des M\u00fcndens w\u00f6rtlich im Sinne einer Begrenzung, eines Endes oder eines Endpunktes verstanden werden, bed\u00fcrfte es der in Merkmal 6 erfolgten Beschreibung der Ausgestaltung des K\u00fchlluftkanals nicht mehr. Denn w\u00fcrde der K\u00fchlluftkanal automatisch mit den Durchbr\u00fcchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand enden, w\u00fcrde zwangsl\u00e4ufig der k\u00fchlende Luftstrom zun\u00e4chst in das Kaltlagerfach eintreten. Indem jedoch Merkmal 6. ausdr\u00fccklich vorsieht, dass der K\u00fchlstrom zun\u00e4chst das Kaltlagerfach durchstr\u00f6men soll, macht das Klagepatent deutlich, dass der Begriff des M\u00fcndens im Merkmal 3.2 nicht w\u00f6rtlich zu verstehen ist, sondern vielmehr dahingehend, dass der K\u00fchlluftkanal auf Grund von Durchbr\u00fcchen im hinteren Bereich der horizontalen Zwischenwand sich in den unteren Bereich des K\u00fchlschrankes erstrecken soll und mithin seine Begrenzung nicht notwendigerweise in der horizontalen Zwischenwand finden muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem Umstand, dass der Wortlaut des Merkmals 3.2. den Begriff \u201eDurchbr\u00fcche\u201c enth\u00e4lt, entnimmt der Fachmann \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch nicht, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre auf ein Vorhandensein mehrerer Durchbr\u00fcche in Form von in der horizontalen Zwischenwand vorgesehener und von dieser komplett umschlossener \u00d6ffnungen ankommt, sondern auch durch eine einzelne Aussparung. Der Begriff des \u201eDurchbruchs\u201c bzw. \u201eDurchbr\u00fcche\u201c wird vom Klagepatent \u2013 wie auch das OLG Karlsruhe (a.a.O.) zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 durchgehend in einem weitergehenden Sinne und nicht nach dem reinen Wortlaut verwendet.<\/p>\n<p>So sieht Merkmal 4. f\u00fcr den vorderen Bereich der horizontalen Zwischenwand an dem die K\u00fchlluft vom Kaltlagerfach in das dar\u00fcber liegende K\u00fchlfach tritt, alternativ oder kumulativ Durchbr\u00fcche oder einen Spalt zwischen der Wand und der T\u00fcr vor. Ein solcher Spalt kann auch durch eine Aussparung in der Zwischenwand hergestellt werden. F\u00fcr den Bereich der hinteren Zwischenwand, an dem die K\u00fchlluft in das Kaltlagerfach gef\u00fchrt wird, sieht die Beschreibung in Absatz [0017] der Klagepatentschrift wahlweise die Anbringung eines Spalts oder Durchbr\u00fcche vor. Entsprechend wird ausgef\u00fchrt, dass die Zwischenwand an ihrem hinteren Bereich mit einem Spalt oder Durchbr\u00fcchen versehen ist, durch die der K\u00fchlluftstrom in das Kaltlagerfach eintritt.<\/p>\n<p>Den Durchbr\u00fcchen am hinteren Ende der horizontalen Zwischenwand kommt die Funktion zu, was der Fachmann ohne weiteres erkennt, die kalte Luft in das untere Fach str\u00f6men zu lassen, und den Durchbr\u00fcchen am vorderen Ende, den Eintritt der erw\u00e4rmten Luft in das obere Fach zu erm\u00f6glichen. Der Fachmann nimmt wahr, dass diese Funktion entweder durch Durchbr\u00fcche in Form von L\u00f6chern in der Zwischenwand wie auch durch einen Spalt\/Aussparung erreicht werden kann, was er mit Blick auf den bereits genannten Absatz [0017] der Klagepatentschrift erkennt.<br \/>\n3)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des beschriebenen Verst\u00e4ndnisses machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 3.2. Gebrauch. Die Beklagte selbst r\u00e4umt ein, dass die horizontalen Zwischenw\u00e4nde in s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrem hinteren Bereich derart ausgeformt sind, dass eine einzelne nach hinten offene Aussparung oder Einw\u00f6lbung in Form eines Spaltes entsteht. Durch diesen Spalt str\u00f6mt die gek\u00fchlte Luft vom K\u00fchlluftkanal in das untere Fach. Wie zuvor dargelegt, gen\u00fcgt nach der Lehre des Klagepatentes auch das Vorhandensein einer \u00d6ffnung.<br \/>\nII.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen h\u00e4tte bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUm die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, \u00a7 140b PatG i.V.m. \u00a7 242 , 259 BGB.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte ist nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf sowie des Landgerichts D\u00fcsseldorf stellt das Entfernen aus den Vertriebswegen einen Bestandteil des R\u00fcckrufes dar, da der Verletzer mit dem R\u00fcckruf die Bereitschaft zu Ausdruck bringt, die zur\u00fcckgegebenen Gegenst\u00e4nde wieder an sich zu nehmen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 12, 88 \u2013 Cinch-Stecker).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin teilweise Ersatz der ihr entstandenen Abmahnkosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB verlangen (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel C., Rn. 40). Der Kostenerstattungsanspruch f\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung betr\u00e4gt 4.196,90 Euro.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung des Anspruchs ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin vorprozessual von der Beklagten zwei Ausf\u00fchrungsformen angegriffen hat, n\u00e4mlich das K\u00fchlger\u00e4t A1 sowie das K\u00fchl- und Gefrierger\u00e4t A2. Im Hinblick auf Letzteres hat die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen. Dies f\u00fchrt nicht zu einer Verminderung des Streitwertes f\u00fcr die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung, der sich nach wie vor nach dem bemisst, was die Kl\u00e4gerin seinerzeit in ihrem Aufforderungsschreiben verlangt hat, sondern zu einer entsprechenden Quotierung des auf der Grundlage des vollen Streitwertes errechneten Betrages, wie es auch im gerichtlichen Verfahren bei der Verteilung der Prozesskosten im Falle eines nur teilweisen Obsiegens zu geschehen hat (BGH [I. ZS.], GRUR 2010, 744 &#8211; Sondernewsletter; 2010, 939 &#8211; Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 25. M\u00e4rz 2010 &#8211; I-2 U 61\/08, Umdruck S. 54 Abschnitt H). Die in der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs praktizierte Berechnung des Erstattungsanspruchs nach dem Streitwert der berechtigten Forderung (BGH, MDR 2008, 351) f\u00fchrt demgegen\u00fcber zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden, je nach dem, ob ein nur teilweise berechtigter Anspruch nur vorgerichtlich oder sp\u00e4ter auch gerichtlich geltend gemacht wird (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 199 \u2013 Schr\u00e4g-Raffstore).<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird bis zum 23. September 2016 auf 500.000,- EUR festgesetzt, danach auf 350.000,- EUR.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2574 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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