{"id":6590,"date":"2016-11-03T17:00:08","date_gmt":"2016-11-03T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6590"},"modified":"2017-02-06T09:11:40","modified_gmt":"2017-02-06T09:11:40","slug":"4c-o-116-flechtkorb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6590","title":{"rendered":"4c O 1\/16 &#8211; Flechtkorb"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2573<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 03. November\u00a02016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4c O 1\/16<\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Flechtk\u00f6rbe zur Aufnahme von Lebensmitteln und anderen Waren mit besonderen hygienischen Erfordernissen, bestehend aus einem etwa plattenf\u00f6rmigen Bodenflechtwerk und dazu etwa senkrechten Flechtw\u00e4nden, die zumindest an einem Teil der Au\u00dfenkante des Bodenflechtwerks entlang verlaufen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen wenigstens eine Innenschale eingelegt ist, die mit ihrer Unterseite auf dem Bodenflechtwerk aufliegt und deren Schalenw\u00e4nde zumindest teilweise an den Flechtw\u00e4nden anliegen, wobei die Innenschale eine ebene Grundfl\u00e4che aufweist und deren Innenfl\u00e4che glatt ist und das Material der Innenschale elastisch ist und\/oder die Flechtw\u00e4nde biegsame Weidenruten aufweisen und die Innenschale eine Wanne zum Auffangen von Fl\u00fcssigkeiten bildet.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I bezeichneten, seit dem 16. Mai 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Handlungen nach Ziffer I seit dem 16. Mai 2014 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na.) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb.) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc.) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd.) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne.) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in Kopie vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Gegenst\u00e4nde gem\u00e4\u00df Ziffer I. auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die unter Ziffer I. fallenden Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 2 314 XXX B1 erkannt hat, mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>VI. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 9.659,&#8211; \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 6. Februar 2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I., IV. und V. in H\u00f6he von 400.000,- \u20ac sowie hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. in H\u00f6he von 75.000,- \u20ac sowie des Tenors zu Ziffer VI. und der Kosten in H\u00f6he von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 2 314 XXX B1 (Anlage K 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagepatent, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, wurde am 30. September 2010 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2009 014 XXX vom 23. Oktober 2009 angemeldet und als Anmeldung am 27. April 2011 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16. April 2014 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Flechtkorb mit Innenschale f\u00fcr hygienische Anforderungen.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Flechtkorb zur Aufnahme von Lebensmitteln und anderen Waren mit besonderen hygienischen Erfordernissen, bestehend aus<br \/>\n&#8211; einem etwa plattenf\u00f6rmigen Bodenflechtwerk (1) und<br \/>\n&#8211; dazu etwa senkrechten Flechtw\u00e4nden (2), die zumindest an einem Teil der Au\u00dfenkante des Bodenflechtwerks (1) entlang verlaufen dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; wenigstens eine Innenschale (3) eingelegt ist, die mit ihrer Unterseite (31) auf dem Bodenflechtwerk 1 aufliegt und<br \/>\n&#8211; deren Schalenw\u00e4nde (32) zumindest teilweise an den Flechtw\u00e4nden (2) anliegen und<br \/>\n&#8211; die Innenschale (3) eine ebene Grundfl\u00e4che aufweist und<br \/>\n&#8211; deren Innenfl\u00e4che glatt ist und<br \/>\n&#8211; das Material der Innenschale (3) elastisch ist und\/oder dass die Flechtw\u00e4nde (2) biegsame Weidenruten aufweisen und<br \/>\n&#8211; die Innenschale (3) eine Wanne zum Auffangen von Fl\u00fcssigkeiten bildet.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3, 5, 6, 7 sowie 17 und 18 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utert dessen technische Lehre anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Flechtkorb, der aus einem horizontalen, etwa plattenf\u00f6rmigen Bodenflechtwerk (1) besteht, das in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel rechteckig ist. An allen seinen vier Au\u00dfenkanten ist jeweils eine Flechtwand (2) angebunden, indem jeweils einige Ruten aus dem Bodenflechtwerk (1) abgewinkelt sind und als parallele, zueinander beabstandete Ruten dienen, die dann von wellenf\u00f6rmig gekr\u00fcmmten und quer dazu verlaufenden Ruten umschlungen sind. In den Flechtkorb ist eine Innenschale (3) aus transparentem Kunststoff eingelegt, welche als Wanne ausgebildet ist, die in horizontaler Position Fl\u00fcssigkeiten aufnehmen kann und von dem feuchtigkeitsempfindlichen Flechtwerk fernh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 25. April 2016 (Anlage B 1) hat die Beklagte zu 1) gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes Nichtigkeitsklage erhobenen, \u00fcber welche noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her, bietet an und vertreibt Flechtk\u00f6rbe, die unter anderem auch im (Lebensmittel-)Einzelhandel eingesetzt werden. In ihrem Produktkatalog \u201eXXX\u201c sind eine Vielzahl von Flechtk\u00f6rben\/Korbsets unterschiedlichster Gr\u00f6\u00dfe und Form wiedergegeben, wobei neben den einzelnen K\u00f6rben auf den Seiten 2, 5, 6, 13 und 14 auch jeweils passende Kunststoff-Eins\u00e4tze beworben werden (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 5 zur Akte gereichten Auszug aus dem Produktkatalog der Beklagten zu 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erwarb bei der Beklagten zu 1) zwei K\u00f6rbe mit den Artikelnummern A1 und A2 nebst zugeh\u00f6rigen Innenschalen (Artikelnummern A11 und A21). Fotografien des Korbes mit der Nummer A2 sowie der entsprechenden Innenschale sind als Anlage K 7 zur Akte gereicht worden. Nachfolgende Fotografie zeigt den Korb mit der Nummer A2 nebst Innenschale:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. November 2015 (Anlage K 8) hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte zu 1) mit Antwortschreiben vom 04. Dezember 2015 (Anlage K 9) ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Ferner ist die Kl\u00e4gerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, da die Innenschalen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Spielraum zu den Seitenw\u00e4nden der K\u00f6rbe aufweisen w\u00fcrden. Auch bes\u00e4\u00dfen die Innenschalen keine ebene Grundfl\u00e4che mit glatter Innenfl\u00e4che, da sich auf der Grundfl\u00e4che eine Pr\u00e4gung bef\u00e4nde mit der Folge, dass die Grundfl\u00e4che im Abstand zum Bodenflechtwerk angeordnet sei.<\/p>\n<p>Sie sind ferner der Auffassung, der geltend gemachte Vernichtungsanspruch sei unbegr\u00fcndet, da die Beklagte zu 1) \u00fcber keine der angegriffenen K\u00f6rbe mehr verf\u00fcge und der Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert sei. Eine Vernichtung sei auch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da die K\u00f6rbe und die Innenschalen leicht zu trennen und einzeln zu verkaufen seien. Zudem k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin einen R\u00fcckruf nicht verlangen. Die Beklagte zu 1) habe keine Kenntnisse \u00fcber den Verbleib der vertriebenen K\u00f6rbe und k\u00f6nne den Aufenthalt auch nicht ermitteln. Auch sei ein R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>Sie sind weiter der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Das Klagepatent sei im Hinblick auf die Innenschale weit auszulegen, insbesondere f\u00e4nden sich in Anspruch 1 keine Angaben dazu, aus welchem Material die Innenschale bestehen m\u00fcsse. Unter Ber\u00fccksichtigung der Schriften US 4,083,392, US 6,296,138 B1, CA 1131569, US 2,544,075, US 5,097,979 sowie US 2,235,293 mangele es der streitgegenst\u00e4ndlichen Lehre an Neuheit. Auch sei die streitgegenst\u00e4ndliche Lehre vor dem Hintergrund offenkundiger Vorbenutzungen nicht neu. Insoweit behaupten sie, die Firma B habe in ihrem im Jahre 2008 tausendfach europaweit verteilten Katalog bereits Flechtk\u00f6rbe mit herausnehmbaren Innenschalen aus Plastik angeboten (vgl. Anlagen B 2 und B 3). Im Jahre 2008 habe die Firma C GmbH aus D der E GmbH &amp; Co. KG den in Anlage B 4 abgebildeten Korb mit Innenschale mit der Bitte um Nachproduktion \u00fcbersandt. Die E GmbH &amp; Co. KG habe diesen Korb in China nachproduzieren lassen (Anlage B 5) und der Firma C GmbH mit Rechnung vom 22. September 2008 (Anlage B 6) geliefert. Bereits im Jahre 1985 habe der fr\u00fchere gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter der E GmbH &amp; Co. KG, Herr F, auf einer im chinesischen Kanton stattfindenden Exportmesse Flechtk\u00f6rbe angeboten bekommen, die Innenschalen aufgewiesen h\u00e4tten. Diese K\u00f6rbe seien von Herrn F fotografiert und in seinen Kalender eingeheftet worden (Anlage B 7). Im Jahr 2006 sei auf der Messe \u201eG\u201c zudem ein Flechtkorb aus Bast mit Inlay ausgestellt gewesen. Dies habe ein chinesischer Ansprechpartner der Beklagten mit E-Mail vom 25. M\u00e4rz 2016 best\u00e4tigt und eine entsprechende Fotografie \u00fcbersandt (Anlage B 8). Die Firma H aus I habe zudem in ihrem Produktkatalog, der nach dem 01. Juli 1993 verteilt worden sei, eine Vielzahl von K\u00f6rben mit Kunststoffschalen angeboten (Anlage B 9). Darunter h\u00e4tten sich die Modelle B1 (Seite 3 d. Katalogs), C1, D1, E1, F1, G1, H1, I1 (alle Seite 4), J1 (Seite 15), K1, L1, M1 (Seite 19), N1, O1 (Seite 29), P1 (Seite 39) sowie weitere Modelle auf Seite 46 befunden. Schlie\u00dflich habe die E GmbH &amp; Co. KG in ihrem Katalog aus dem Jahr 1990 auf Seite XX Flechtk\u00f6rbe mit Innenschalen aus Kunststoff angeboten (Anlage K 55 im Nichtigkeitsverfahren).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Vielzahl an Vorver\u00f6ffentlichungen von K\u00f6rben mit Plastikeins\u00e4tzen habe die streitgegenst\u00e4ndliche Lehre f\u00fcr den Fachmann jedenfalls nahegelegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Prozessvoraussetzungen liegen vor.<\/p>\n<p>Entgegen der R\u00fcge der Beklagten der fehlenden Postulationsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin im Termin konnte die Kl\u00e4gerin durch die bestellte allgemeine Vertreterin von Rechtsanw\u00e4ltin J rechtswirksam prozessual handeln. Denn allgemeine Vertreter des bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwaltes sind Vertreter des Rechtsanwaltes. Dem bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt steht sein allgemeiner Vertreter gleich, den er f\u00fcr alle Verhinderungsf\u00e4lle bestellen kann. Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte allgemeine Vertreter muss nicht notwendig Rechtsanwalt sein, \u00a7 53 Abs. 4 Satz 1 BRAO. Er ist im gleichen Umfang wie der Vertretene postulationsf\u00e4hig (\u00a7 53 Abs. 4 Satz 2 BRAO) (Vollkommer in Z\u00f6ller, Zivilprozessordnung 31. Aufl. \u00a7 78 Rdnr. 7).<br \/>\nII.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Flechtkorb zur Aufnahme von Lebensmitteln und anderer Waren mit besonderen hygienischen Anforderungen.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002ff.]) ausf\u00fchrt, seit sehr langer Zeit Flechtk\u00f6rbe zur Aufnahme von Gegenst\u00e4nden bekannt. Viele dieser aus Weidenruten bestehenden Flechtk\u00f6rbe wiesen dabei ein in seiner groben Struktur ebenes Bodenflechtwerk auf, an das meist nahezu senkrechte Flechtw\u00e4nde angeflochten seien, indem Ruten aus dem Bodenflechtwerk an dessen Stirnkanten herausgef\u00fchrt und dort abgewinkelt w\u00fcrden, so dass sie als parallel verlaufende und nicht weiter gewendelte Tr\u00e4ger f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde dienten. Wesentliche Vorteile dieser K\u00f6rbe sei, dass ihr Material relativ kosteng\u00fcnstig sei und dass sie im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Tragf\u00e4higkeit ein geringes Eigengewicht aufwiesen.<\/p>\n<p>An diesen aus dem Stand der Technik bekannten K\u00f6rben kritisiert das Klagepatent (Absatz [0006ff.]), dass insbesondere kleinere Gegenst\u00e4nde, die besonders druckempfindlich sind, wie z.B. Kirschen, nur an wenigen Punkten auf dem Bodenfl\u00e4chenwerk aufl\u00e4gen und dadurch in diesen Punkten \u00fcberlastet w\u00fcrden, insbesondere, wenn die Kirschen in mehreren Lagen im Korb abgelegt w\u00fcrden und daher auf die unterste Lage ein zus\u00e4tzlicher Druck ausge\u00fcbt werde. An dieser Stelle k\u00f6nne die punktuell \u00fcberlastete Au\u00dfenhaut der Kirschen leicht platzen, so dass Fruchtsaft austrete und sich in dem Bodenflechtwerk festsetze. Das f\u00fchre nicht nur zur F\u00e4ulnis der verletzten Kirsche, sondern auch zu einem F\u00e4ulnisprozess des im Bodenflechtwerk abgelagerten Fruchtsaftes. Diese F\u00e4ulnisprozesse bildeten zudem einen N\u00e4hrboden f\u00fcr Insekten sowie Bakterien. Des Weiteren f\u00fchrten die faulenden und g\u00e4renden Fruchtsaftreste oder andere Fl\u00fcssigkeiten im Bodenflechtwerk auch zu dessen Korrosion und damit zu dessen vorzeitigem Zerfall.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt weiterhin unter Bezugnahme auf die Gebrauchsmusterschrift DE 1 689 XXX (Absatz [0009]) solche Weidenk\u00f6rbe als vorbekannt, bei denen Dr\u00e4hte als Boden eingesetzt w\u00fcrden. Als nachteilig an diesen K\u00f6rben kritisiert das Klagepatent, dass sie durch das verwendete Material relativ teuer und schwer seien und ggf. der Korrosion unterl\u00e4gen. Auch fehle ihnen das naturbelassene Erscheinungsbild.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik benennt das Klagepatent (Absatz [0011]) K\u00f6rbe, bei denen durch das Einlegen von plattenf\u00f6rmigen Papier- und Pappst\u00fccken bzw. Kunststofffolien der jeweilige Boden vor Feuchtigkeit gesch\u00fctzt werde. Diese Materialabschnitte k\u00f6nnten jedoch nicht verhindern, dass Fl\u00fcssigkeiten bereits bei einer ganz geringen Neigung des Korbes \u00fcberlaufen und so in das Bodenflechtwerk eindringen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Vorbekannt aus der Schrift DE 3 019 897 A1 (Absatz [0012]) seien zudem K\u00f6rbe, deren Oberseite mit einem Deckel verschlie\u00dfbar seien. Auch bei diesen K\u00f6rben tr\u00e4ten die zuvor genannten Nachteile auf. Schlie\u00dflich offenbare die US 3 181 821 A1 eine aus Brettern aufgebaute Kiste, die im unteren Eckbereich beidseitig mit in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Schlitzen versehen sei. In diese Kisten seien gefaltete und aus Papier oder Pappe bestehende Innenschalen eingesetzt, die im Bereich der Durchl\u00e4sse der Holzkiste mit Perforationen mit dem erkl\u00e4rten Ziel der Schaffung und Verbesserung von Luftzirkulation ausgestattet seien. Aufgrund der Perforationen sei jedoch eine gr\u00fcndliche Reinigung nicht m\u00f6glich, sodass erh\u00f6hte Anforderungen an die Hygiene nicht erf\u00fcllt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, f\u00fcr Flechtk\u00f6rbe eine Schutzma\u00dfnahme f\u00fcr das Bodenflechtwerk und zumindest den unteren Teil der daran anschlie\u00dfenden Flechtw\u00e4nde bereitzustellen, die austretende Fl\u00fcssigkeiten zuverl\u00e4ssig vom Flechtwerk fern h\u00e4lt und die eine leichte Reinigung erm\u00f6glicht, so dass auch den erh\u00f6hten hygienischen Anforderungen entsprochen werden kann, die an Beh\u00e4lter f\u00fcr Lebensmittel gestellt werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Flechtkorb zur Aufnahme von Lebensmitteln und anderen Waren mit besonderen hygienischen Erfordernissen;<br \/>\n1.1. der Flechtkorb besteht aus einem etwa plattenf\u00f6rmigen Bodenflechtwerk und<br \/>\n1.2. dazu etwa senkrechten Flechtw\u00e4nden;<br \/>\n1.2.1. die Flechtw\u00e4nde verlaufen zumindest an einem Teil der Au\u00dfenkante des Bodenflechtwerks entlang.<br \/>\n2. In den Flechtkorb ist eine Innenschale eingelegt;<br \/>\n2.1. die Innenschale liegt mit ihrer Unterseite auf dem Bodenflechtwerk auf;<br \/>\n2.2. die Schalenw\u00e4nde der Innenschale liegen zumindest teilweise an den Flechtw\u00e4nden an;<br \/>\n2.3. die Innenschale weist eine ebene Grundfl\u00e4che auf;<br \/>\n2.4. die Innenfl\u00e4che der Innenschale ist glatt;<br \/>\n2.5. das Material der Innenschale ist<br \/>\n2.5.1. elastisch,<br \/>\n2.5.2. das Material der Innenschale ist elastisch und die Flechtw\u00e4nde weisen biegsame Weidenruten auf,<br \/>\noder<br \/>\n2.5.3. die Flechtw\u00e4nde weisen biegsame Weidenruten auf,<br \/>\n2.6. die lnnenschale bildet eine Wanne zum Auffangen von Fl\u00fcssigkeiten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 1. sowie der Merkmale 2., 2.1., 2.5. und 2.6. nicht im Streit. Auch die \u00fcbrigen streitigen Merkmale 2.2. bis 2.4. werden durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen Gebrauch von Merkmal 2.2. Gem\u00e4\u00df Merkmal 2. umfasst ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Flechtkorb eine Innenschale, deren konkrete Ausgestaltung durch die Merkmale 2.1. bis 2.6. n\u00e4her beschrieben wird, wobei Merkmal 2.2. vorsieht, dass die Schalenw\u00e4nde der Innenschale zumindest teilweise an den Flechtw\u00e4nden des Korbes anliegen.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem zwischen den Parteien im Streit stehenden Merkmal 2.2, dass die Schalenw\u00e4nde der Innenschale an den entsprechenden Korbseitenw\u00e4nden im Wesentlichen anliegen sollen, wobei ein spielfreies formschl\u00fcssiges Umfassen der Innenschale durch den Flechtkorb nicht vorausgesetzt wird.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Anspruchswortlaut. Nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Die Auslegung der Patentanspr\u00fcche dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erl\u00e4uterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Abzustellen ist dabei auf die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis bereits die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt und das auch bei der Feststellung des \u00fcber den Wortlaut hinausgehenden Umfangs des von den Patentanspr\u00fcchen ausgehenden Schutzes ma\u00dfgebend ist. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung benutzt wird, ist daher zun\u00e4chst unter Zugrundelegung dieses Verst\u00e4ndnisses der Inhalt der Patentanspr\u00fcche festzustellen, d.h. der dem Anspruchswortlaut vom Fachmann beigelegte Sinn zu ermitteln (vgl. BGH GRUR 2002, 515ff. &#8211; Schneidmesser I m.w.N.).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt der Formulierung \u201ezumindest teilweise\u201c, dass es im Hinblick auf ein Anliegen der Schalenw\u00e4nde der Innenschale an den Flechtw\u00e4nden des Korbes nicht darauf ankommt, dass alle Schalenw\u00e4nde mit den jeweils korrespondierenden W\u00e4nden des Korbes im eingelegten Zustand vollumf\u00e4nglich und spielfrei in Kontakt treten. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass es ausreichend ist, wenn die Schalenseitenw\u00e4nde im ganz wesentlichen der Form und dem Umfang des Flechtkorbes entsprechen.<\/p>\n<p>Seine Auffassung findet der Fachmann best\u00e4tigt durch die Beschreibung des Klagepatents, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc bei der Auslegung des f\u00fcr den Schutzbereich ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlauts heranzuziehen ist. Im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung f\u00fchrt das Klagepatent dazu in Absatz [0025f.] (Sp. 4 Z. 28-38) aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Erfindung bevorzugt, dass die gesamte, nach innen weisende Fl\u00e4che des Bodenflechtwerks von der Innenschale bedeckt wird und dass die Seitenw\u00e4nde der Innenschale sich zumindest \u00fcber den unteren Streifen der an das Bodenflechtwerk anschlie\u00dfenden Flechtw\u00e4nde erstrecken.<\/p>\n<p>In einer sehr einfachen Ausf\u00fchrungsform ist in einen Flechtkorb eine einzige Innenschale eingelegt, deren Schalenw\u00e4nde an allen Flechtw\u00e4nden anliegen und zumindest deren unteren Bereich nach innen hin abdecken. In dieser einfachen Ausf\u00fchrungsform ist die Au\u00dfenseite der Innenschale komplement\u00e4r zum inneren Bereich des Flechtkorbes geformt. Dabei verl\u00e4uft sie in aller Regel jedoch \u00fcber die nach au\u00dfen weisenden B\u00f6gen der gewellten Ruten des Flechtwerkes &#8222;geradeaus&#8220; hinweg, so dass die Innenfl\u00e4che der Innenschale glatt ist. Die komplement\u00e4re Form bezieht sich nur auf die gro\u00dfen Abmessungen des Flechtwerkes und ignoriert die Unebenheiten durch die einzelnen Ruten des Flechtwerkes.\u201c<\/p>\n<p>Der Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann, dass die Innenschale mithin nicht vollst\u00e4ndig der Formgebung des Flechtkorbes entsprechen muss, wenn beschrieben wird, dass sich die komplement\u00e4re Form nur auf die gro\u00dfen Abmessungen des Flechtwerkes beziehen soll und die Innenschale an die Unebenheiten des Flechtwerkes nicht angepasst sein soll. Entsprechend erkennt er, dass es auf eine exakte Anpassung der Innenschale an die Formgebung des Flechtkorbes nicht ankommt.<\/p>\n<p>Nichts anderes folgt auch unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Sinn und Zwecks des Merkmals. Damit die Innenschale in den Korb eingelegt werden kann, muss diese einen kleineren Umfang als der Korb aufweisen. Anderenfalls m\u00fcsste die Innenschale mit Kraft eingepresst werden und k\u00f6nnte ohne weiteres nicht mehr entfernt werden. Gerade der Umstand, dass die Innenschale aus hygienischen Zwecken leicht entfernbar und damit auch leicht zu reinigen ist, bildet den Kern der Erfindung. Auf der anderen Seite erkennt der Fachmann aber auch, dass die Innenschale nicht wesentlich kleiner als der Korb sein darf, da in diesem Fall die Innenschale keinen ausreichenden Halt f\u00e4nde.<\/p>\n<p>Im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung f\u00fchrt das Klagepatent dazu in den Abs\u00e4tzen [0018] und [0020] (Sp. 3 Z. 29-32 und 40-47) aus:<\/p>\n<p>\u201eDa die Innenschale in aller Regel aus dem Flechtkorb leicht herausnehmbar ist, kann sie auch schnell gereinigt werden, so dass sie selbst erh\u00f6hten hygienischen Anforderungen gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Alternativ kann aber auch an den oberen Rand der Schalenw\u00e4nde eine zus\u00e4tzliche, \u00fcber den Rand der Flechtwand hinweg nach au\u00dfen hin weisende Abkantung angeformt sein. Wenn diese Abkantung parallel zur Unterseite der Innenschale ausgerichtet ist, wird dadurch die Schale stabilisiert und eventuelle Differenzen zwischen der Gr\u00f6\u00dfe des Korbes und der Gr\u00f6\u00dfe der Schale werden elegant \u00fcberbr\u00fcckt.\u201c<br \/>\nHiervon ausgehend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 2.2 Gebrauch.<\/p>\n<p>Auf den seitens der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 7 vorgelegten Bildern des von ihr erworbenen Korbes der Beklagten ist zu erkennen, dass die Innenschale nahezu die gleiche Gr\u00f6\u00dfe (Umfang) wie der Korb aufweist (s. insbesondere Bild 2). Auf Bild 11, welches eine Ecke des Korbes mit eingelegter Schale in Gro\u00dfaufnahme zeigt, ist zu erkennen, dass zwischen den beiden Seitenw\u00e4nden der Schale und den Au\u00dfenw\u00e4nden des Korbes allenfalls ein geringf\u00fcgiger Abstand besteht.<\/p>\n<p>Auch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Augenschein genommenen K\u00f6rbe nebst Innenschale zeigen, dass die W\u00e4nde der Innenschale, mithin die Formgebung der Innenschale, im Wesentlichen an die Abmessungen des jeweiligen Flechtkorbes angepasst sind. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Innenschale des gr\u00f6\u00dferen der beiden Flechtk\u00f6rbe, welcher in der m\u00fcndlichen Verhandlung pr\u00e4sentiert wurde, mehr Spiel aufweist. Ein solcher \u201eSpielraum\u201c zwischen Innenschale und Au\u00dfenw\u00e4nden steht einer Verwirklichung des Merkmals 2.2 jedoch nicht entgegen, da es dem Klagepatent auf eine exakte Anpassung der Innenschale an die Abmessung des Flechtkorbes nicht ankommt. Ein Anliegen bzw. die M\u00f6glichkeit eines Anliegens im Sinne des Merkmals kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn zwischen den beiden W\u00e4nden ein erheblicher Abstand besteht, was vorliegend nicht der Fall ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmale 2.3. und 2.4., gem\u00e4\u00df denen eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Innenschale eine ebene Grundfl\u00e4che (Merkmal 2.3.) und eine glatte Innenfl\u00e4che (Merkmal 2.4.) aufweist.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt den Merkmalen, dass es darauf ankommt, dass die Innenschale \u00fcber eine \u00fcberwiegend ebene und glatte innere Auflagefl\u00e4che f\u00fcr die aufzubewahrenden G\u00fcter, insbesondere Lebensmittel wie Obst und Gem\u00fcse, verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Denn der Fachmann versteht unter einer \u201eebenen Grundfl\u00e4che\u201c eine Bodenfl\u00e4che, die im Wesentlichen eine einzige horizontale Fl\u00e4che bildet, insbesondere keine Stufen oder sonstige gr\u00f6\u00dferen Unebenheiten enth\u00e4lt. In gleicher Weise versteht er auch das Erfordernis einer \u201eglatten\u201c Innenfl\u00e4che, wobei mit Innenfl\u00e4che sowohl die Innenseite der Schalenw\u00e4nde wie auch die obere Seite der Schalenbodenfl\u00e4che gemeint sind. Als nicht entscheidend erkennt er, ob die Innenschale vereinzelte kleinere Unebenheiten \u2013 wie sie etwa durch eine Pr\u00e4gung oder sonstige Verzierungen entstehen \u2013 aufweist.<\/p>\n<p>Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass das Klagepatent als Nachteil der aus dem Stand der Technik bekannten Flechtk\u00f6rbe deren unebene Struktur insbesondere der Bodenfl\u00e4che benennt und eine L\u00f6sung bereitstellen will, die die unebene Struktur ausgleicht. Insoweit sind die Begriffe \u201eglatt\u201c und \u201eeben\u201c nicht als exakte planare Ausgestaltungen zu verstehen, sondern als Gegenpart zur \u00fcblichen (unebenen) Struktur eines Flechtkorbes zu sehen. Ziel des Klagepatents ist es, eine Ablagefl\u00e4che bereitzustellen, bei der die aufzubewahrenden G\u00fcter auf einer gr\u00f6\u00dferen Auflagefl\u00e4che liegen und daher weniger Druckstellen entstehen. Zudem soll die glattere Struktur eine einfachere Reinigung erm\u00f6glichen. Daraus schlussfolgert der Fachmann, dass der bezweckte Erfolg auch dann erreicht werden kann, wenn die Innenschale derart ausgestaltet ist, dass sie eine \u00fcberwiegend glatte Innenfl\u00e4che ohne gr\u00f6\u00dfere Unebenheiten aufweist. Denn bereits dann wird der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg erreicht.<\/p>\n<p>Dazu f\u00fchrt das Klagepatent in Absatz [0023] (Sp. 4 Z. 10-22) der allgemeinen Erfindungsbeschreibung aus:<\/p>\n<p>\u201eEin weiterer Vorteil der Innenschale ist, dass sie mit einer durchgehend ebenen Grundfl\u00e4che versehen werden kann. Mit ihrer ebenen Unterseite liegt die Innenschale dann auf den nach oben ragenden B\u00f6gen der wellenf\u00f6rmigen Ruten auf. Der Vorteil ist, dass den in der Innenschale lagernden Fr\u00fcchten dann eine durchgehende Fl\u00e4che als Auflage dient, dank derer dann gr\u00f6\u00dferer Auflagefl\u00e4che der spezifische Druck auf die Fr\u00fcchte geringer ist, als wie bei direkter Ber\u00fchrung des unebenen Bodenflechtwerkes. Dadurch wird das Risiko des Platzens oder einer anderen Besch\u00e4digung von druckempfindlichen Fr\u00fcchten und anderen druckempfindlichen Waren erheblich reduziert.\u201c<\/p>\n<p>Ausgehend von dem vorstehenden beschriebenen Verst\u00e4ndnis machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Merkmalen 2.3 und 2.4 Gebrauch.<\/p>\n<p>Dass die angegriffenen Innenschalen in der Mitte eine Pr\u00e4gung aufweisen, steht einer Verwirklichung der Merkmale nicht entgegen, da es der Lehre nach dem Klagepatent nicht darauf ankommt, dass die Bodenfl\u00e4che der Schale vollst\u00e4ndig glatt und eben ist. Kleinere Unebenheiten \u2013 wie sie durch die vorliegende, im Verh\u00e4ltnis zur Gesamtfl\u00e4che kleinere Pr\u00e4gung entstehen \u2013 sind insoweit unerheblich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagten erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten haben, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber biegsame Weidenruten verf\u00fcgen, verf\u00e4ngt dieser Einwand nicht. Denn eine Biegsamkeit der Weidenruten wird lediglich insoweit vorausgesetzt, dass die Weidenruten miteinander zu einer Flechtstruktur geflochten werden k\u00f6nnen. Dass der fertige Flechtkorb auch biegsam sein soll, setzt das Klagepatent nicht voraus. Entsprechendes ist weder dem Patentanspruch 1 noch der Beschreibung zu entnehmen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa vorliegend alle Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind, ist es den Beklagten nicht m\u00f6glich, sich auf den Formsteineinwand zu berufen (BGH GRUR 1999, 914, 916f. \u2013 Kontaktfederblock; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Kapitel A., Rn. 85).<br \/>\nIII.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die nachfolgend dargestellten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen ver-pflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagten trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen und der Beklagte zu 2) als deren gesetzlicher Vertreter h\u00e4tte bei Anwendung der von ihnen im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benut-zung des Klagepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. F\u00fcr die Zeit ab Erteilung des Klagepatents schulden die Beklagten daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he sowie die H\u00f6he der angemessenen Entsch\u00e4digung derzeit noch nicht feststehen, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte zu 1) nach \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf der das Klagepatent verletzenden Gegen-st\u00e4nde verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten zu 1) auch Vernichtung bzw. Herausgabe der verletzenden Produkte an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung verlangen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 PatG kann derjenige, der entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten verm\u00f6gen mit ihrer pauschalen Behauptung, die Beklagte zu 1) verf\u00fcge wegen Abverkaufs \u00fcber keinen Besitz bzw. Eigentum mehr an patentverletzenden K\u00f6rben, den Vernichtungsanspruch nicht zu Fall zu bringen. Zwar setzt der Vernichtungsanspruch grunds\u00e4tzlich voraus, dass die Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung (noch) \u00fcber (inl\u00e4ndischen) Besitz oder Eigentum an schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden verf\u00fcgt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz; Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 140a, Rn. 6). Davon ist im Allgemeinen jedoch auszugehen, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 feststeht, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 534). In diesem Fall obliegt es der Beklagten, im Rahmen ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast in erheblicher Art und Weise darzutun und ggf. zu beweisen, dass trotz des vorher bestehenden Besitzes und\/oder Eigentums nunmehr weder Besitz noch Eigentum vorhanden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 535). Denn es liegt regelm\u00e4\u00dfig au\u00dferhalb des Kenntnisbereichs des Schutzrechtsinhabers, ob, wann und inwieweit sich der Verletzer der bei ihm einmal vorhandenen schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde entledigt hat (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1ff. \u2013 Escitalopram-Besitz). Ein pauschales Bestreiten des Besitzes von bzw. des Eigentums an solchen Gegenst\u00e4nden oder die schlichte Behauptung eines Abverkaufs gen\u00fcgen jedenfalls nicht den Anforderungen, die an einen substantiierten Vortrag des Verletzers zu stellen sind.<\/p>\n<p>Zu Unrecht wenden die Beklagten ein, eine Vernichtung sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 Abs. 4 PatG ist der Vernichtungsanspruch nach Abs. 1 ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, wobei bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen sind. Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit liegt vor, wenn entweder der rechtswidrige Zustand der Erzeugnisse auf andere Weise als die vollst\u00e4ndige Vernichtung beseitigt werden kann, oder wenn trotz Fehlens der Beseitigungsalternative die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sonst nicht gewahrt ist. Ersteres kann der Falls sein, wenn sich der patentverletzende Zustand unschwer durch Umgestaltung oder Vernichtung lediglich eines Teils der Gesamtvorrichtung beseitigen l\u00e4sst (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 540f.). Dabei ist jedoch die Gefahr zu ber\u00fccksichtigen, dass ein umgestalteter bzw. teilweise vernichteter Gegenstand von dritter Seite nachtr\u00e4glich wieder in einen patentverletzenden Zustand versetzt und in Verkehr gebracht werden kann. Ist hiermit zu rechnen, scheidet eine Umgestaltung bzw. Teilvernichtung aus (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kann eine Vernichtung aber auch dann sein, wenn dem Verletzer kein oder nur ein geringes Verschulden zur Last zu legen ist (vgl. zum insoweit gleichlaufenden MarkenG: BGH GRUR 2006, 504, 508 \u2013 Parf\u00fcmtestk\u00e4ufe; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 543). Das Vorliegen einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit vermochte die Kammer nicht festzustellen. Insbesondere ist ein getrennter Verkauf von Korb und Innenschale nicht geeignet, die Gefahr einer sp\u00e4teren Zusammenf\u00fchrung durch Dritte mit dem Ziel des Weiterverkaufs auszuschlie\u00dfen. Dar\u00fcber hinaus ist der Verweis der Beklagten auf eine allenfalls \u00e4quivalente Patentverletzung ungeeignet, einen bestenfalls geringen Verschuldensgrad zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Unerheblich ist der Einwand der Beklagten, der Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, da die Kl\u00e4gerin Vernichtung nur von der Beklagten zu 1) verlangt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 140 Abs. 3 S. 1 PatG zu. Danach kann derjenige, der entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, von dem Verletzten auf R\u00fcckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endg\u00fcltiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Ein R\u00fcckruf ist dem Verletzer nur in den F\u00e4llen m\u00f6glich, in denen er den gegenw\u00e4rtigen Verbleib der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse kennt. Ausreichend ist insoweit, dass er den Verbleib der Erzeugnisse mit den ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnisquellen (wie etwa Gesch\u00e4ftsunterlagen, R\u00fcckfragen beim Abnehmer, der seinerseits weitergeliefert hat) ermitteln kann. Es besteht jedoch keine Pflicht des Verletzers zur Ermittlung unbekannter Besitzer (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 583). Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, ihr sei der gegenw\u00e4rtige Verbleib der vertrieben K\u00f6rbe unbekannt und auch nicht mir den ihr zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnisquellen zu ermitteln, gen\u00fcgt das pauschale Vorbringen nicht, die Unm\u00f6glichkeit des R\u00fcckrufs zu begr\u00fcnden. Die Kammer vermag vorliegend nicht zu erkennen, wieso es der Beklagten zu 1) unm\u00f6glich sein sollte, aus ihren eigenen Unterlagen etwaige gewerbliche Abnehmer zu identifizieren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1) selbst mit Ihrer Stellung als (Korb-)Lieferant der Firma K wirbt (vgl. Produktkatalog 25, vorgelegt als Anlage K 5).<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat die Beklagte zu 1) weder vorgebracht, noch sind solche Gr\u00fcnde ersichtlich. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist regelm\u00e4\u00dfig dann anzunehmen, wenn es um weit zur\u00fcckliegende Lieferungen geht, bei denen keine realistische Aussicht mehr besteht, dass sich die gelieferten Gegenst\u00e4nde noch beim Abnehmer befinden, oder der Aufwand f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung (bspw. wegen Lieferungen ins weit entfernte Ausland) die Grenzen der Zumutbarkeit \u00fcberschreitet. Gleiches gilt auch in F\u00e4llen, in denen der R\u00fcckruf lediglich ein (Bau-)Teil einer gr\u00f6\u00dferen Anlage betrifft und die Demontage weitreichende wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen w\u00fcrde (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel D., Rd. 573ff.).<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf den R\u00fcckrufanspruch kommt es auf eine etwaige Passivlegitimation des Beklagten zu 2) nicht an, da die Kl\u00e4gerin R\u00fcckruf nur von der Beklagten zu 1) verlangt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von insgesamt 8.353,80 \u20ac. Der Anspruch ist Teil des Schadensersatzanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG bzw. nach \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB begr\u00fcndet.<br \/>\nIV.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes erhobene Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kammern (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 &#8211; Steinknacker) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; GRUR 2014, 1237 ff. &#8211; Kurznachrichten) best\u00e4tigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Par-teien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Verletzungsvorwurf zust\u00e4ndi-gen Gerichts \u00fcber eine (hilfsweise) beantragte Aussetzung des Verletzungsverfah-rens bis zu einer Entscheidung im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist des-halb eine Prognoseentscheidung. Das zur Einspruchs- oder Nichtigkeitsentschei-dung berufene Organ, das im Gegensatz zum Verletzungsgericht technisch fach-kundig besetzt ist, ist nicht an eine Einsch\u00e4tzung des Verletzungsgerichts zum Rechtsbestand des Klagepatents gebunden. Indes muss, soll dem vor dem oder parallel zum Verletzungsprozess erhobenen Einspruch bzw. der entsprechenden Nichtigkeitsklage nicht regelm\u00e4\u00dfig eine hemmende Wirkung zukommen, das Verletzungsgericht die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents vorgebrachten Entgegenhaltungen darauf pr\u00fcfen, ob sie \u2013 allein aus der Perspektive des Verletzungsgerichts \u2013 einen Widerruf bzw. eine Vernichtung des Klagepatents hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatentes wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung des Rechtsstreits, wie von den Beklagten beantragt, nicht geboten. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Rechtsbestand des Klagepatentes vor dem Hintergrund der erhobenen Einwendungen verneint wird.<br \/>\n1)<br \/>\nEs erscheint nach dem Vorbringen der Beklagten nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents der Einwand der offenkundigen Vorbenutzung entgegensteht.<\/p>\n<p>Eine offenkundige Vorbenutzung liegt vor, wenn die Benutzung vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Anmeldung oder des Patents erfolgt ist, der benutzte Gegenstand so beschaffen ist, dass er der Aufrechterhaltung des Patents in vollem Umfang entgegensteht und die Umst\u00e4nde der Benutzung den betreffenden Gegenstand der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht haben (vgl. M\u00fcnch in Fitzner, Lutz, Bodewig, Kommentar zum Patentgesetz, 4. Auflage 2012, Art. 54 EP\u00dc, Rn. 18 i.V.m. \u00a7 3, Rn. 60ff.). Dabei ist grunds\u00e4tzlich ein einzelner Benutzungsfall f\u00fcr die neuheitssch\u00e4dliche Wirkung ausreichend (vgl. Moufang in Schulte, Kommentar zum Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, \u00a7 3, Rn. 21 m.w.N.). Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, m\u00fcssen der genaue Gegenstand der Benutzung und die Umst\u00e4nde, unter denen die Benutzung erfolgte, z.B. der Ort der Benutzung, substantiiert und gegebenenfalls bewiesen werden (M\u00fcnch, a.a.O., Rn 20). Wird ein Aussetzungsantrag im Verletzungsverfahren auf den Einwand der offenkundigen Vorbenutzung gest\u00fctzt, muss diese l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel (insbesondere Urkunden) belegt werden (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 65). Ist die Beklagte zum Beweis der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung (zumindest in Teilen) auch auf einen Zeugenbeweis angewiesen, muss ihr Aussetzungsantrag ohne Erfolg bleiben. Da eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nur im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren, jedoch nicht im Verletzungsprozess erfolgt, ist bereits unvorhersehbar, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen, wenn sie f\u00fcr den Einsprechenden \/ Nichtigkeitskl\u00e4ger g\u00fcnstig sind, f\u00fcr glaubhaft gehalten werden. Schon wegen dieser g\u00e4nzlich unsicheren Prognose verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten (K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel G, Rn. 65).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen zugrundelegend vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Vernichtung des Klagepatentes f\u00fchren. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Katalog der Firma B 2008 (Anlage B 2) zeigt auf Seite XX einen Flechtkorb mit der Bezeichnung \u201eQ1.\u201c. Die Beklagten haben zudem Fotografien (Anlage B 3) eines Flechtkorbes mit Plastikinnenschale vorgelegt, der die Bezeichnung \u201eR1\u201c tr\u00e4gt und ebenfalls im Katalog genannt wird.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von dem Umstand, dass die Kl\u00e4gerin eine Vorbenutzung des Flechtkorbes der Firma B bestritten hat, ist die Ausgestaltung des vermeintlich vorbenutzten Flechtkorb nicht durch liquide Beweismittel nachgewiesen. Den vorgelegten Dokumenten kann die konkrete Ausgestaltung des Flechtkorbes sowie einer m\u00f6glichen Innenschale nicht entnommen werden. Die vorgelegte Rechnung vom 7. M\u00e4rz 2005 (Anlage B 18) zeigt keine bildliche Darstellung des Flechtkorbes. Auch der Katalogabbildung kann die tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines Flechtkorbes mit einer Innenschale nicht entnommen werden. Das Innere des Korbes ist nicht zu erkennen. Soweit die Beklagten f\u00fcr die tats\u00e4chliche Ausgestaltung des behaupteten vorbenutzten Korbes Zeugenbeweis angeboten haben (Schriftsatz vom 21. September 2016 Seite 2 unter Ziffer 2 sowie erneut in der m\u00fcndlichen Verhandlung), wonach dieser ausgestaltet sein soll wie dies in der Fotographie nach Anlage B 3 gezeigt ist, erfolgt eine Vernehmung der Zeugen im Nichtigkeitsverfahren nicht jedoch im hiesigen Verletzungsprozess. Da unvorhersehbar ist, in welcher Weise die benannten Zeugen \u00fcberhaupt aussagen werden und ob ihre Aussagen f\u00fcr glaubhaft gehalten werden, verbietet sich die Annahme, es sei mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Patents zu erwarten<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Hinblick auf die behauptete offenkundige Vorbenutzung der C GmbH, welche der E GmbH &amp; Co. KG im Jahre 2008 einen Korb zur Nachproduktion \u00fcbermittelt haben soll (Anlage B 4), ist bereits die Offenbarung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatentes fraglich. Auf der Fotografie des nachproduzierten Korbes (Anlage B 5) ist zu erkennen, dass es sich um einen Flechtkorb mit Plastikeinsatz handelt. Dieser Plastikeinsatz liegt b\u00fcndig an dem Boden und den W\u00e4nden des Korbes an und weist eine glatte Innenfl\u00e4che auf. Eine Innenschale mit einer ebenen Grundfl\u00e4che und Schalenw\u00e4nden wird nicht offenbart. Eine entsprechend geformte Innenschale setzt das Klagepatent indes voraus. Dies kann bereits dem reinen Wortlaut des Patentanspruchs 1 entnommen werden, der in der Merkmalsgruppe 2 die Innenschale dahingehend beschreibt, dass diese Schalenw\u00e4nde und eine ebene Grundfl\u00e4che aufweisen soll und eine Wanne zum Auffangen von Fl\u00fcssigkeiten bildet. Entsprechendes folgt aus der Beschreibung der Erfindung, wenn dort ausgef\u00fchrt ist, dass die Innenschale leicht herausnehmbar ist, so dass sie schnell gereinigt werden kann (vgl. Abs. [0018] Sp. 3 Z. 29-32). Auch der technische Sinn und Zweck spricht f\u00fcr ein entsprechendes Verst\u00e4ndnis. Mittels der Innenschale soll vermieden werden, dass Fl\u00fcssigkeiten nicht in das Bodenflechtwerk oder die seitlichen Flechtw\u00e4nde eindringen (Abs. [0016]). Weiterhin wird erzielt, dass mittels der ebenen Grundfl\u00e4che der Innenschale die Unebenheiten des Flechtkorbes keinen Druck auf das empfindliche Lagergut aus\u00fcben, wie dies bei direkter Ber\u00fchrung des unebenen Flechtwerkes der Fall w\u00e4re. Die Verwendung eines Plastikeinsatzes ohne eigene Stabilit\u00e4t und Formgebung k\u00f6nnte dieses jedoch nicht vermeiden, da sich das Flechtwerk abzeichnen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Da der offenbarte Plastikeinsatz selbst lediglich an die Formgebung des Korbes angepasst ist, weist dieser weder Schalenw\u00e4nde noch eine ebene Grundfl\u00e4che auf.<br \/>\nc)<br \/>\nSoweit die Beklagten weiterhin Bezug nehmen auf den Besuch des fr\u00fcheren gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafters der E GmbH &amp; Co. KG, Herrn F, auf einer im chinesischen Kanton stattfindenden Exportmesse im Jahr 1985, auf der ihm Flechtk\u00f6rbe angeboten worden sein sollen, die Innenschalen aufgewiesen h\u00e4tten, gen\u00fcgt dieser Vortrag nicht den Anforderungen, die an den Nachweis eine offenkundigen Vorbenutzung zu stellen sind. So ist den als Anlage B 7 vorgelegten und von Herrn F angefertigten Fotografien der ausgestellten K\u00f6rbe bereits nicht zu entnehmen, wie die Innenschalen ausgestaltet sind. Im \u00dcbrigen fehlt es auch am Vortrag dazu, wem die K\u00f6rbe zug\u00e4nglich gemacht wurden und ob sie jemals vertrieben wurden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagten weiterhin auf einen im Jahr 2006 auf der Messe G in Kanton vermeintlich ausgestellten Korb Bezug nehmen, gen\u00fcgt auch dieser Vortrag nicht den Anforderungen, die an den Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung zu stellen sind. So besteht der Korb nach eigenem Vorbringen der Beklagten aus Bast. Auch l\u00e4sst sich der als Anlage B 8 vorgelegten Fotografie keine Innenschale entnehmen; vielmehr ist der dort gezeigte Korb vollumf\u00e4nglich mit einem gr\u00fcnen Stoff umwickelt. Schlie\u00dflich fehlt es an Vortrag, wem gegen\u00fcber der Korb gezeigt worden sein soll und ob und an wen dieser Korb jemals vertrieben wurde.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch dem Katalog der Firma H aus dem Jahr 1993 (Anlage B 9) l\u00e4sst sich die konkrete Ausgestaltung der dort abgebildeten K\u00f6rbe nicht entnehmen. Zu erkennen ist lediglich, dass die K\u00f6rbe \u00fcber eingen\u00e4hte oder in \u00e4hnlicher Weise befestigte gemusterte Stoffeinlagen verf\u00fcgen. Auch ist nicht zu erkennen, wem dieser Katalog wann zug\u00e4nglich gemacht wurde.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nEntsprechendes gilt auch f\u00fcr den in Bezug genommenen Katalog der E GmbH &amp; Co. KG aus dem Jahr 1990. Der Anlage K 55 zur Nichtigkeitsklage sind lediglich K\u00f6rbe mit gemusterten eingen\u00e4hten Stoffeinlagen zu entnehmen.<br \/>\n2)<br \/>\nDass das Klagepatent aufgrund mangelnder Neuheit im Hinblick auf die vorgelegten Entgegenhaltungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vernichtet wird, vermag die Kammer nicht festzustellen. Dagegen spricht bereits der formale Umstand, dass die Entgegenhaltungen entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 2. Februar 2016 nicht in deutscher Sprache vorgelegt wurde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen ist nicht zu erkennen, dass das Klagepatent vor dem Hintergrund der Offenbarung der US 4,083,392 (Anlage B 10, im parallelen Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 59 eingef\u00fchrt; im Folgenden: US\u2018392) vernichtet wird.<\/p>\n<p>Insoweit ist nicht zu erkennen, dass die Entgegenhaltung die Merkmalsgruppe 1 offenbart. Merkmalsgruppe 1 des Klagepatents sieht einen Flechtkorb zur Aufnahme von Lebensmitteln und andere Waren mit besonderen hygienischen Erfordernissen vor, der aus einem Bodenflechtwerk sowie dazu senkrechten, an zumindest einem Teil der Au\u00dfenkante der Bodenfl\u00e4che entlanglaufende Flechtw\u00e4nden besteht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent macht in seiner allgemeinen Beschreibung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik (Absatz [0002ff.]) umfangreiche Ausf\u00fchrungen zur Ausgestaltung eines Flechtkorbes. Diese bestehen aus parallel verlaufenden, nicht gebogenen Weidenruten, die zueinander beabstandet sind. Die so entstehenden Zwischenr\u00e4ume werden durch weitere Weidenruten gef\u00fcllt, die etwa im rechten Winkel zu diesen ausgerichtet sind und in einer wellenf\u00f6rmigen Linie abwechselnd auf der einen und auf der anderen Seite der parallelen Ruten verlaufen. Die jeweils benachbarten, wellenf\u00f6rmigen Ruten verlaufen dabei abwechselnd vor bzw. hinter den nicht gebogenen Weidenruten mit der Folge, dass sich im Detail eine relativ unebene Struktur im Gr\u00f6\u00dferen gesehen ergibt. Viele dieser Weidenk\u00f6rbe oder Flechtk\u00f6rbe weisen daher ein in seiner groben Struktur ebenes Bodenflechtwerk auf, an das meist nahezu senkrechte Flechtw\u00e4nde angeflochten sind, indem Ruten aus dem Bodenflechtwerk an dessen Stirnkanten herausgef\u00fchrt und dort abgewinkelt werden, so dass sie als parallel verlaufende und nicht weiter gewendelte Tr\u00e4ger f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde dienen. Das Klagepatent f\u00fchrt insoweit in Absatz [0003f.] aus:<\/p>\n<p>\u201eDas damit erstellte Flechtwerk besteht zumeist aus parallel verlaufenden, nicht gebogenen Weidenruten, die zueinander beabstandet sind. Die Zwischenr\u00e4ume werden durch weitere Weidenruten gef\u00fcllt, die etwa im rechten Winkel zu diesen ausgerichtet sind und in einer wellenf\u00f6rmigen Linie abwechselnd auf der einen und auf der anderen Seite der parallelen Ruten verlaufen. Die jeweils benachbarte, wellenf\u00f6rmige Rute ist gegensinnig um die parallelen Ruten geschlungen, so dass auf beiden Seiten der parallelen, nicht gebogenen Weidenruten die quer dazu verlaufenden Ruten bogenf\u00f6rmig aufliegen. Insgesamt ergibt sich aus einer im Detail relativ unebenen Struktur im Gr\u00f6\u00dferen gesehen eine durchgehende Fl\u00e4che, die von den nach au\u00dfen weisenden Kuppen der B\u00f6gen der wellenf\u00f6rmig verlaufenden Weidenruten gebildet wird.<\/p>\n<p>Viele dieser Weidenk\u00f6rbe oder Flechtk\u00f6rbe weisen ein in seiner groben Struktur ebenes Bodenflechtwerk auf, an das meist nahezu senkrechte Flechtw\u00e4nde angeflochten sind, indem Ruten aus dem Bodenflechtwerk an dessen Stirnkanten herausgef\u00fchrt und dort abgewinkelt werden, so dass sie als parallel verlaufende und nicht weiter gewendelte Tr\u00e4ger f\u00fcr die Seitenw\u00e4nde dienen.\u201c<\/p>\n<p>Einen Flechtkorb offenbart die US\u2018392 hingegen nicht. Die US\u2018392 zeigt eine kombinierte Korb- und Taschenkonstruktion (\u201ecombined basket and bag construction\u201c), wobei es sich bei dem Korb um ein solches Aufbewahrungsbeh\u00e4ltnis handeln soll, das \u00fcblicherweise an Fahrr\u00e4der montiert wird. Dazu f\u00fchrt die US\u2018392 in Sp. 1 Z. 6-9 aus:<\/p>\n<p>\u201eThis invention relates to containers and more particularly to a container of a basket type useful for containing a variety of articles and suitable for being mounted on a bicycle or other carriages.\u201c<\/p>\n<p>Bei dem von der US\u2018392 offenbarten Korb handelt es insoweit nicht um einen mit der Flechttechnik hergestellten Korb aus nat\u00fcrlichem Material, sondern um einen Gitterkorb aus teils U-f\u00f6rmigen Dr\u00e4hten bzw. draht\u00e4hnlichen Materialien. Dazu f\u00fchrt die US\u2018392 in Sp. 2 Z. 14-25 aus:<\/p>\n<p>\u201eThe latticed basket 11 has a generally rectangular or trough-shaped configuration with an open top, and comprises a plurality of parallel spaced, horizontal wire elements 13 of a rectangular shape, a plurality of transverse wire elements 14 of U-shaped configuration disposed in parallel spaced, vertical relationship, and a plurality of longitudinal wire elements 15 of U-shaped configuration disposed in parallel spaced, vertical relationship, the horizontal wire elements 13, and vertical transverse and longitudinal wire elements 14 and 15 intersecting one another to provide an open-topped latticework as shown in FIG. 1.\u201c<\/p>\n<p>Demzufolge handelt es sich bei dem Korb nach der US\u2018392 nicht um einen Korb im Sinne des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Einen Hinweis darauf, dass auch andere K\u00f6rbe als solche Gitterk\u00f6rbe verwendet werden k\u00f6nnen, enth\u00e4lt die US\u2018392 nicht.<\/p>\n<p>\u00dcberdies bestehen erhebliche Zweifel an der Offenbarung der Merkmalsgruppe 2. Denn der Schrift US\u2018392 ist keine Innenschale aus elastischem Material zu entnehmen (Merkmal 2.5.), welche eine ebene Grundfl\u00e4che und Schalenw\u00e4nde aufweist, die zum Auffangen von Fl\u00fcssigkeiten geeignet w\u00e4re (Merkmal 2.6.). Die US\u2018392 zeigt vielmehr eine in den Gitterkorb einsetzbare Tasche aus Stoff, Leder, Kunstleder oder Kunstharz (Sp. 2, Z. 26-28).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass das Klagepatent aufgrund mangelnder Neuheit gegen\u00fcber der US 6,296,138 B1 (Anlage B 11, im parallelen Nichtigkeitsverfahren als Anlage K 60 eingef\u00fchrt; im Folgenden: US\u2018138) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vernichtet wird, vermag die Kammer nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die US\u2018138 offenbart keine Innenschale mit Schalenw\u00e4nden und einer ebenen Grundfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Auch die Merkmalsgruppe 2 des Klagepatents ist durch die US\u2018138 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Die US\u2018138 offenbart einen Einsatz (\u201eliner\u201c), der in einen Korb eingesetzt werden soll. Dazu f\u00fchrt die US\u2018138 in Sp. 3 Z. 17-22 aus:<\/p>\n<p>\u201eThe liner body 14, 14&#8242; is shaped to conform substantially to the interior of the container 12, 12&#8242; and generally includes a base 22, 22&#8242; and side walls 24, 24&#8242;. The top of the side walls 24, 24&#8242; may end at about the same level as, or a short distance below, the top of the container walls.\u201d<\/p>\n<p>Als Material f\u00fcr den Einsatz wird dieses als flexibel bezeichnet. Dazu hei\u00dft es in Sp. 3 Z. 52-62:<\/p>\n<p>\u201eThe liner body and flap preferably are formed from a flexible, lightweight material, most typically, fabric. Other materials having similar characteristics, such as plastic mesh, also may be suitable. The liner body is constructed by conventional methods such as those well known in the field of fabric linings for baskets. Preferably, the body is constructed so that it will substantially conform to the interior of the container, although the presence of some excess fabric in the liner body is unlikely to have a marked effect on performance unless the fabric is unusually heavy or stiff.\u201d<\/p>\n<p>Der Einsatz soll danach aus einem flexiblen Material bestehen \u00e4hnlich den Eins\u00e4tzen f\u00fcr Papierk\u00f6rbe. Dass diese Eins\u00e4tze aus Schalenw\u00e4nden und einer ebenen Grundfl\u00e4che bestehen sollen, ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass das Klagepatent aufgrund mangelnder Neuheit gegen\u00fcber der CA 1131569 (Anlage B 12; im Folgenden: CA\u2018569) vernichtet wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die CA\u2018569 offenbart eine Einlage f\u00fcr einen Brotkorb, die aus Stoff besteht und daher waschbar, leicht auszutauschen und dekorativ ist. Demzufolge ist die Merkmalsgruppe 2 nicht offenbart, da ein Einlagetuch und keine (Innen-)Schale offenbart wird. Zwar wird auf S. 3 Z. 13-22 der CA\u2018569 explizit ausgef\u00fchrt, dass die Erfindung nicht auf bestimmte Stoffe beschr\u00e4nkt ist, da andere Materialen mit den gleichen Materialeigenschaften denkbar sind. Es besteht aber aus Sicht des Fachmanns ein grundlegender Unterschied zwischen Einlagen aus Stoff und solchen Innenschalen des Klagepatents, die zwar elastisch sind, im \u00dcbrigen jedoch eine auch gewisse Steifheit aufweisen m\u00fcssen, um eine Grundfl\u00e4che und Schalenw\u00e4nde zu formen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass das Klagepatent aufgrund mangelnder Neuheit gegen\u00fcber der US 2,544,075 (Anlage B 13; im Folgenden: US\u2018075) vernichtet wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die US\u2018075 offenbart einen (Werkzeug-)Korb mit einklemmbarer Einlage. Eine Innenschale entsprechend der Merkmalsgruppe 2 wird hierdurch nicht offenbart. Die Einlage soll aus einem wasserfesten Material wie \u00f6lgetr\u00e4nkter Stoff, Leder oder mit Kunststoff \u00fcberzogenen oder impr\u00e4gnierten Stoff bestehen. Eine Einlage aus Stoff \u2013 auch wenn sie wasserabweisend ist \u2013 hat andere Eigenschaften als eine Schale (aus Plastik), insbesondere fehlt ihr die Steifheit.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDass das Klagepatent aufgrund mangelnder Neuheit gegen\u00fcber der US 5,097,979 (Anlage B 14; im Folgenden: US\u2018979) vernichtet wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Das offenbarte Einlagentuch nimmt die Merkmalsgruppe 2 nicht vorweg.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDass das Klagepatent aufgrund mangelnder Neuheit gegen\u00fcber der US 2,235,293 (Anlage B 15; im Folgenden: US\u2018392) vernichtet wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Die offenbarten schm\u00fcckenden Einlagen nehmen die Merkmalsgruppe 2 nicht vorweg.<br \/>\n3)<br \/>\nLetztlich ist auch nicht festzustellen, dass der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzte Nichtigkeitsangriff hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Umstand, dass es sich bei der Erfindung nach dem Klagepatent um eine einfach gelagerte Technik handelt, f\u00fchrt nicht ohne weiteres dazu, dass der Fachmann ohne weitere Anregungen veranlasst gewesen w\u00e4re, K\u00f6rbe mit Einlagen, welche aus einem flexiblen Material ohne eigene Formgebung bestehen, mit einer geformten Innenschale zu versehen.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2573 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 03. 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