{"id":659,"date":"2010-03-16T17:00:05","date_gmt":"2010-03-16T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=659"},"modified":"2016-04-20T11:37:49","modified_gmt":"2016-04-20T11:37:49","slug":"4a-o-29708-wundverband","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=659","title":{"rendered":"4a O 297\/08 &#8211; Wundverband"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1349<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 297\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der jeweiligen Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Wundverb\u00e4nde mit einem perforierten Tr\u00e4germaterial und einer Schicht von wasserabweisendem Silikongel, die an der Wundoberfl\u00e4che anliegt, wenn der Verband getragen wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn<br \/>\n&#8211; das Tr\u00e4germaterial luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig oder in seinen zwischen den Perforationen liegenden Teilen nur geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist und<br \/>\n&#8211; das Tr\u00e4germaterial mit Silikongel an nur einer seiner Seiten beschichtet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 28.06.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 28.06.1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen mit<\/p>\n<p>aa) Liefermengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote mit<\/p>\n<p>aa) Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<br \/>\nbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<br \/>\ncc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei die unter a) und d) genannten Angaben durch Vorlage der Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere zu belegen sind,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die jeweilige Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. auf eigene Kosten zu vernichten oder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>VI. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin 10 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.500.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 633 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin \u2013 vormals firmierend unter A \u2013 ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 30.03.1993 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 30.03.1992 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 28.05.1997 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) reichte beim Bundespatentgericht mit Klageschrift vom 06.05.2009 Nichtigkeitsklage ein mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren. \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist bislang nicht entschieden worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Anordnung zum Herstellen von Wundverb\u00e4nden sowie auf einen mit diesem Verfahren hergestellten Wundverband. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 6 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>6. Wundverband, mit einem perforierten Tr\u00e4germaterial (2) und einer Schicht von wasserabweisendem Silikongel (3), die an der Wundoberfl\u00e4che anliegt, wenn der Verband getragen wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Tr\u00e4germaterial luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig ist, oder in seinen zwischen den Perforationen liegenden Teilen nur geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist; und dass das Tr\u00e4germaterial mit Silikongel an nur einer seiner Seiten beschichtet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt \u2013 neben einer Anordnung zum Herstellen eines Wundverbandes \u2013 eine schematische Perspektivansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wundverbandes. Dessen Schnittansicht entlang der Linien II-II ist in der Figur 2 zu sehen. Die Schnittansicht einer weiteren Ausf\u00fchrungsform ist in Figur 3 abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagten geh\u00f6ren zur B, die Medizinger\u00e4te und Produkte zum Wundmanagement entwickelt und vermarktet. Die Beklagte zu 1) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der B. Beide Beklagten vertreiben in der Bundesrepublik Deutschland einen Wundverband unter der Bezeichnung \u201eC\u201c beziehungsweise \u201eC D\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Letzterer ist speziell f\u00fcr Anwendungen an der Ferse geeignet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird von den Beklagten in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen und Varianten angeboten, von denen sich Muster als Anlagen K 6 und K 7 bei der Akte befinden. Ein Wundverband des Typs \u201eC\u201c ist nachstehend abgebildet.<\/p>\n<p>Als Hersteller wird auf der Verpackung des Musters die Beklagte zu 2) benannt, im Beipackzettel werden beide Beklagten als Hersteller bezeichnet. Unstreitig stellen die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedoch nicht im Inland her. In ihrem Internetauftritt werben die Beklagten mit dem dreilagigen Aufbau des angegriffenen Wundverbands, dessen untere Schicht durch eine perforierte Wundkontaktfolie mit einem vollfl\u00e4chig aufgetragenen hypoallergenen Kleber gebildet wird. Im Produktkatalog der Beklagten zu 1) wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Wundverband aus Polyurethanschaum beschrieben, der eine Silikon-Gel-Beschichtung aufweist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere sei das aus Polyurethan bestehende Tr\u00e4germaterial luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig, da dieses Material auch in der Klagepatentschrift als Tr\u00e4germaterial genannt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei der Antrag zu I. (entspricht der Tenorierung zu Ziffer I.) und die darauf r\u00fcckbezogenen Antr\u00e4ge zus\u00e4tzlich die Handlung des \u201eHerstellens\u201c der Wundverb\u00e4nde umfasst,<\/p>\n<p>wobei der Antrag zu III. (entspricht der Tenorierung zu Ziffer III.) zus\u00e4tzlich die Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten umfasst und<\/p>\n<p>wobei der Antrag zu IV. (entspricht der Tenorierung zu Ziffer IV.) auch die Verurteilung der Beklagten zu 2) umfasst.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in dem gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, weil das Tr\u00e4germaterial nicht luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig sei, jedenfalls aber in seinen zwischen den Perforationen liegenden Teilen nicht nur geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig sei. Dies gehe aus den von ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 durchgef\u00fchrten Messungen hervor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlagen VP 7 und VP 8 nebst \u00dcbersetzung). Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Vernichtung (nur Beklagte zu 1)), R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass die Klage in der Sache weitgehend Erfolg hat. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche bestehen jedoch nicht, soweit die Kl\u00e4gerin die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angreift und von der Beklagten zu 2) die Vernichtung der beanstandeten Wundverb\u00e4nde verlangt. Eine Aussetzung der Verhandlung ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 6 einen Wundverband.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik ein Wundverband aus den Patentanmeldungen EP-A-0 261 XXX und EP-A-251 810 bekannt sei. Bei dem Wundverband nach der EP-A-0 261 XXX sei das Tr\u00e4germaterial vollkommen von dem Silikongel eingeschlossen, obwohl \u00d6ffnungen durch den Verband verblieben. Beim Herstellen eines derartigen Wundverbandes werde das Tr\u00e4germaterial in eine Mischung der Komponenten getaucht, die, sobald ausgeh\u00e4rtet, das wasserabweisende Silikongel bildeten. Das Tr\u00e4germaterial werde dann zu einem Aush\u00e4rt-Ofen bef\u00f6rdert, in dem das Tr\u00e4germaterial ausgeh\u00e4rtet werde. Um sicherzustellen, dass das Silikongel gleichm\u00e4\u00dfig auf beiden Seiten des Tr\u00e4germaterials verteilt ist und die Perforationen nicht mit Gel zugesetzt werden, werde das Tr\u00e4germaterial zu dem Ofen in einem relativ komplizierten Pfad gef\u00fchrt. In der Klagepatentschrift wird als nachteilig kritisiert, dass diese bekannte Methode nicht f\u00fcr hohe Produktionsraten geeignet sei.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, ein Verfahren bereitzustellen, das es solchen Wundverb\u00e4nden erm\u00f6glicht, in einer hohen Produktionsrate und in einer einfachen und zuverl\u00e4ssigen Art hergestellt zu werden.<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft laut Klagepatentschrift neben dem Verfahren zur Herstellung von Wundverb\u00e4nden auch Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens (Patentanspr\u00fcche 4 und 5) und einen entsprechenden Wundverband (Patentanspr\u00fcche 6 bis 10). Die Kl\u00e4gerin macht vorliegend den Klagepatentanspruch 6 geltend, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Wundverband,<br \/>\n1. mit einem Tr\u00e4germaterial (2),<br \/>\n1.1 das Tr\u00e4germaterial (2) ist perforiert,<br \/>\n1.2 das Tr\u00e4germaterial (2) ist luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig oder in seinen zwischen den Perforationen liegenden Teilen nur geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig,<br \/>\n1.3 das Tr\u00e4germaterial (2) ist an nur einer seiner Seiten mit Silikongel beschichtet,<br \/>\n2. mit einer Schicht von Silikongel (3),<br \/>\n2.1 das Silikongel ist wasserabweisend,<br \/>\n2.2 die Schicht von Silikongel (3) liegt an der Wundoberfl\u00e4che an, wenn der Verband getragen wird.<\/p>\n<p>Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wundverband besteht im Wesentlichen aus zwei Komponenten, zum einen aus einem Tr\u00e4germaterial und zum anderen aus Silikongel, mit dem (genau) eine der Seiten des Tr\u00e4germaterials beschichtet ist. Das Tr\u00e4germaterial soll nach der Lehre des Klagepatentanspruchs perforiert, im \u00dcbrigen aber luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig sein, jedenfalls aber in seinen zwischen den Perforationen liegenden Teilen nur geringf\u00fcgig Luft und Fl\u00fcssigkeit durchlassen. Die Perforationen dienen dazu, dass abgesonderte Wundfl\u00fcssigkeit durch den auf der Wunde aufliegenden Wundverband hindurchtreten und auf der anderen Seite absorbiert werden kann (vgl. S. 6, letzter Absatz; Textstellen ohne Bezugsangabe beziehen sich auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K 2). Die allenfalls nur geringe Durchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials f\u00fcr Luft und Fl\u00fcssigkeiten gewinnt ihre Funktion aufgrund des in der Klagepatentschrift beschriebenen Herstellungsverfahrens f\u00fcr den Wundverband.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt zur Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wundverbandes vor, zun\u00e4chst das perforierte Tr\u00e4germaterial mit der Silikonmischung zu beschichten, die vor dem Aush\u00e4rten die Konsistenz einer dicken, viskosen Fl\u00fcssigkeit aufweist. Danach wird kalte Luft auf die untere Seite des Tr\u00e4germaterials geblasen und bl\u00e4st die Silikonmischung in die Bereiche \u00fcber die Perforationen weg, um durchdringende L\u00f6cher in der Silikonmischung vorzusehen. Anschlie\u00dfend wird hei\u00dfe Luft auf die untere Seite des Tr\u00e4germaterials geblasen, um die Silikonmischung auszuh\u00e4rten (S. 2 dritter Absatz; S. 4 letzter Absatz bis S. 5 erster Absatz). Die Funktion der Luftundurchl\u00e4ssigkeit beziehungsweise der nur geringf\u00fcgigen Luftdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials besteht daher darin zu verhindern, dass die Silikonmischung w\u00e4hrend des Herstellungsprozesses vom Tr\u00e4germaterial weggeblasen wird (S. 5 dritter Absatz). Die allenfalls geringf\u00fcgige Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten soll verhindern, dass die zu Beginn des Herstellungsverfahrens dick-viskose Silikonmischung vor dem Aush\u00e4rten in das Tr\u00e4germaterial diffundiert und hindurchflie\u00dft (S. 5 dritter Absatz).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann ein Tr\u00e4germaterial als geringf\u00fcgig fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden, wenn die Silikonmischung nicht durch das Tr\u00e4germaterial hindurchflie\u00dfen kann. Ebenso f\u00fchrt der Umstand, dass ein Tr\u00e4germaterial luftdurchl\u00e4ssig ist, nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus, wenn die Durchl\u00e4ssigkeit so geringf\u00fcgig ist, dass die Silikonmischung w\u00e4hrend des in der Klagepatentschrift beschriebenen Herstellungsprozesses nicht vom Tr\u00e4germaterial geblasen wird. Als geeignete Tr\u00e4germaterialien werden in der Beschreibung des Klagepatents relativ weiche Kunststoffbahnen sowie Polyethylen, Polyamid, Polyurethan, Silikonfolien und dergleichen vorgeschlagen (S. 5 letzter Absatz).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Ansicht vertreten, der Klagepatentanspruch sei insofern eindeutig, als dass der Fachmann aufgrund des Wortlauts des Klagepatentanspruchs ein klares Verst\u00e4ndnis vom Begriff \u201eluft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig\u201c habe, wonach das Tr\u00e4germaterial weder Luft noch Fl\u00fcssigkeit durchlassen d\u00fcrfe. Dieses negative Merkmal d\u00fcrfe nicht im Wege der Auslegung auf die Durchl\u00e4ssigkeit f\u00fcr eine Silikonmischung begrenzt und dadurch der Erfindungsgegenstand erweitert werden. Diese Auffassung greift jedoch nicht durch. Nach Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Inhalt bedeutet nicht Wortlaut, sondern Sinngehalt. Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat. Dies ergibt sich aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung von Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc. Danach dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung der hier vorgenommenen Auslegung weiterhin entgegengehalten, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Erzeugnisanspruch unter R\u00fcckgriff auf das ebenfalls mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Herstellungsverfahren ausgelegt werde, obwohl es sich bei dem Wundverband um ein Erzeugnis handele, dessen Herstellung abgeschlossen sei und f\u00fcr den die Luft- und Fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigkeit keine Bedeutung habe. Der Begriff \u201eLuft- und Fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigkeit\u201c sei mit Blick auf die Beschreibung des Klagepatents (dort S. 6 letzter Absatz) vielmehr so zu verstehen, dass die nicht mit Silikongel beschichtete Seite des Tr\u00e4germaterials eine gleichm\u00e4\u00dfige und glatte Oberfl\u00e4che aufweisen m\u00fcsse, um eine geringe Klebebindung zu irgendeiner getrockneten Wundfl\u00fcssigkeit aufzuweisen, die beim Tragen des Verbandes durch die Perforation abgesondert worden sein k\u00f6nnte. Auch dieser Auffassung kann aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Auslegungsgrunds\u00e4tze nicht gefolgt werden. Die Wortwahl in der von den Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht herangezogenen Beschreibung des Klagepatents (S. 6 letzter Abs.), die Seite des Tr\u00e4germaterials habe \u201evorzugsweise\u201c eine gleichm\u00e4\u00dfige und glatte Oberfl\u00e4che mit geringer Klebebindung, weist diese Textstelle als Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels aus. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt jedoch regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung m.w.N.). Abgesehen davon hat eine gleichm\u00e4\u00dfige und glatte Gestaltung der Oberfl\u00e4che des Tr\u00e4germaterials nichts mit der Frage zu tun, ob das Tr\u00e4germaterial selbst luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig ist. Dass die Auslegung des Begriffs der Luft- und Fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssigkeit unter R\u00fcckgriff auf die Merkmale des in der Klagepatentschrift beschriebenen Herstellungsverfahrens erfolgt, ist unsch\u00e4dlich. Bei einem Erzeugnisanspruch, wie er vorliegend geltend gemacht wird, wird Schutz f\u00fcr eine durch bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltungsmerkmale gekennzeichnete Vorrichtung oder Sache beansprucht. Ob insofern die erfindungswesentlichen Gestaltungsmerkmale \u2013 hier die allenfalls geringf\u00fcgige Luft- und Fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigkeit \u2013 f\u00fcr den sp\u00e4teren Gebrauch des Erzeugnisses von Bedeutung sind, ist unbeachtlich. Gleiches gilt f\u00fcr die Frage, ob die Eigenschaften f\u00fcr ein \u2013 gegebenenfalls gar nicht angewandtes \u2013 Herstellungsverfahren erforderlich sind. Ma\u00dfgeblich ist, was nach der Auslegung des Klagepatentanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen unter den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltungsmerkmalen zu verstehen ist. Insofern k\u00f6nnen auch die Eigenschaften des in der Klagepatentschrift vorgeschlagenen Herstellungsverfahrens zur Kl\u00e4rung der Bedeutung des Begriffs \u201eluft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssig\u201c beitragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies ist zwischen den Parteien zu recht unstreitig, soweit nicht die Luft- und Fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials in Frage steht (Merkmal 1.2). Aber auch das Merkmal 1.2 des Klagepatentanspruchs wird wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Tr\u00e4germaterial aufweist, das in seinen zwischen den Perforationen liegenden Teilen allenfalls geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist, wie es von der Lehre des Klagepatentanspruchs nach der vorstehend vorgenommenen Auslegung verlangt wird.<\/p>\n<p>Das als \u201eE\u201c oder \u201eF\u201c bezeichnete Tr\u00e4germaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht zu 95 % aus Polyurethan und zu 5 % aus Verarbeitungshilfsmitteln. In der Beschreibung des Klagepatents wird eine weiche Kunststoffbahn aus Polyurethan als geeignetes Tr\u00e4germaterial und insofern als im Sinne des Klagepatentanspruchs geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig angesehen. Davon ausgehend ist es grunds\u00e4tzlich Sache der Beklagten zu widerlegen, weshalb trotz Verwendung des in der Klagepatentschrift als bevorzugt genannten Tr\u00e4germaterials die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften in der Form einer nur geringf\u00fcgigen Luft- und Fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigkeit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erzielt werden. Dem gen\u00fcgt der Vortrag der Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten bestreiten, dass das f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendete Tr\u00e4germaterial nicht nur geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig sei, greift dies nicht durch. Die vom Pira International Institut in Gro\u00dfbritannien durchgef\u00fchrten Messungen, deren Ergebnisse von den Beklagten als Anlage VP 7 vorgelegt worden sind, verm\u00f6gen die Behauptung der Beklagten nicht zu st\u00fctzen. Denn die Versuche bezogen sich auf die Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials F, nicht aber auf dessen Luftdurchl\u00e4ssigkeit, worauf auch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen hat. Es ist nicht dargelegt, inwiefern die Erkenntnisse \u00fcber eine Sauerstoffdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials auf die Luftdurchl\u00e4ssigkeit \u00fcbertragbar sind. Aus diesem Grund tragen auch die von den Beklagten zu 1) zur Wasserdampf- und Wasserdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials durchgef\u00fchrten Versuche (Anlage VP 8) nichts zur Beantwortung der Frage bei, ob das Tr\u00e4germaterial der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anforderungen an die Luft- und Fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigkeit erf\u00fcllt. Denn zu recht hat die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass die Versuche zur Wasserdampfpermeabilit\u00e4t keine Aussagen \u00fcber eine allenfalls geringf\u00fcgige Luft- und Fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials zulassen. \u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Wasserdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials. Das Messergebnis, dass das Material F im Durchschnitt Wasser im Umfang von 626 g\/m\u00b2\/24h und damit bis zu 20 mal mehr Wasser als die Vergleichsproben durchl\u00e4sst, sagt noch nichts dar\u00fcber aus, ob das Tr\u00e4germaterial entgegen der Lehre des Klagepatentanspruchs mehr als nur geringf\u00fcgig fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist. Nach der vorstehend vorgenommenen Auslegung ist ein Tr\u00e4germaterial dann noch als nur geringf\u00fcgig fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen, wenn eine dick-viskose Silikonmischung nicht durch das Tr\u00e4germaterial hindurchflie\u00dfen kann. Es ist nicht dargelegt, wie mittels der Wasserdurchl\u00e4ssigkeit des Tr\u00e4germaterials eine Aussage \u00fcber die Fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssigkeit im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs getroffen werden kann. Es ist vielmehr aufgrund der Beschreibung des Klagepatents davon auszugehen, dass eine Folie aus Polyurethan grunds\u00e4tzlich ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Tr\u00e4germaterial darstellt, das allenfalls geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Abgesehen davon sagen die Messergebnisse f\u00fcr sich genommen ohne die Darlegung von Permeabilit\u00e4tswerten eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4germaterials nichts aus. Die Beklagten haben den Werten f\u00fcr die von ihnen verwendete \u201eF\u201c-Folie zwar die Versuchsergebnisse f\u00fcr andere Materialien gegen\u00fcber gestellt. Zutreffend hat die Kl\u00e4gerin aber in Zweifel gezogen, ob es sich bei einem schwarzen Silikonverpackungsband um ein vergleichbares Tr\u00e4germaterial f\u00fcr einen Wundverband handelt. Gleiches gilt auch f\u00fcr den aus einem Polyesterkern, Polypropylenschichten und einem Silikontrennsystem bestehenden Liner f\u00fcr die Extrusion von Polyurethanfolien, f\u00fcr die als Liner zum Auftragen von Kleber f\u00fcr Laborpr\u00fcfungen verwendete Polypropylenfolie und f\u00fcr das aus Aluminiumfolienbahn mit Papier und Polymerfolie bestehende Beutelmaterial f\u00fcr Verpackungen (vgl. S. 2 Anlage VP 8 bzw. VP 8\u00dc).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung des weiteren Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstands ohne Berechtigung erfolgt. Die Kl\u00e4gerin kann jedoch nicht die Unterlassung der weiteren Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlangen, da sie selbst vorgetragen hat, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwar herstellen, dies allerdings \u2013 soweit bekannt \u2013 nicht im Inland tun. Dass die Beklagten auf der Packung und in der Packungsbeilage als Hersteller benannt sind, gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, die ihr zustehende Entsch\u00e4digung und den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Allerdings kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten nicht die geforderte Auskunft zu den Herstellungsmengen und -zeiten verlangen, weil nicht dargelegt ist, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland herstellen. Die Kl\u00e4gerin ist im \u00dcbrigen auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Die f\u00fcr den Vernichtungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG liegen vor. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte zu 1) nicht in Abrede gestellt, zumindest im Besitz des beanstandeten Aufbausystems zu sein. Dies liegt bereits deswegen nahe, da diese Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hier vertreibt. Das gilt hingegen nicht f\u00fcr die in Gro\u00dfbritannien ans\u00e4ssige Beklagte zu 2), f\u00fcr die nicht dargelegt ist, dass sie im Inland Besitz an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat.<\/p>\n<p>5. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf R\u00fcckruf des beanstandeten Wundverbands aus den Vertriebswegen gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzen, ohne dazu berechtigt zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG. Der Anspruch bezieht sich jedoch nur auf Gegenst\u00e4nde, die seit dem 29.04.2006 in den Verkehr gelangt sind, da die Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) erst zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umgesetzt werde musste und seitdem ein Anspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Durchsetzungsrichtlinie auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen bestand.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Angesichts des Umstandes, dass ein Patent seinem Inhaber nur ein zeitlich begrenztes Monopolrecht verleiht und dass ein wesentlicher Teil dieses Rechtes, n\u00e4mlich der Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber einem Patentverletzer, durch eine Aussetzung der Verhandlung des Verletzungsrechtsstreits praktisch suspendiert w\u00fcrde, kommt eine Aussetzung wegen eines gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klageschutzrechtes nicht nur m\u00f6glich, sondern mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ist dies nicht der Fall, so verdient das Interesse des Patentinhabers an einer alsbaldigen Durchsetzung seiner \u2013 zeitlich ohnehin begrenzten \u2013 Rechte aus dem Patent den Vorrang vor dem Interesse der Gegenpartei, nicht aus einem Patent verurteilt zu werden, das sich m\u00f6glicherweise sp\u00e4ter als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist. Eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der ihm am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht keine Veranlassung zur Aussetzung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits.<\/p>\n<p>1. Die von den Beklagten als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene europ\u00e4ische Patentschrift 0 251 810 B2 (Anlage VP 4, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage VP 4\u00dc, in der Nichtigkeitsklage als VP 3 bzw. VP 3\u00dc bezeichnet) steht einer Aussetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung entgegen, weil sie im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde und daher gepr\u00fcften Stand der Technik darstellt. Dar\u00fcber hinaus bestehen gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass in der Entgegenhaltung EP 0 251 810 B2 kein Wundverband offenbart ist, der ein allenfalls geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssiges Tr\u00e4germaterial aufweist, das an nur einer Seite mit Silikongel beschichtet ist. Die Beklagten haben zwar darauf hingewiesen, dass in der Entgegenhaltung eine Ausf\u00fchrungsform beschrieben wird, die eine oder mehrere Schicht(en) eines Tr\u00e4germaterials umfasst, das auf der einen Fl\u00e4che mit einem klebenden Silikongel und auf der anderen Fl\u00e4che mit einem nicht klebenden Silikon-Elastomer beschichtet ist (S. 8 letzter Absatz bis S. 9 erster Absatz der Anlage VP 4\u00dc). Es bestehen aber durchgreifende Zweifel, ob diese Ausf\u00fchrungsform eines Verbandes ein luft- und fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssiges Tr\u00e4germaterial im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aufweist. Die Textstelle verweist f\u00fcr das Tr\u00e4germaterial zun\u00e4chst \u201eauf das oben beschriebene durchl\u00f6cherte Material\u201c (S. 9 Z. 1 der Anlage VP 4\u00dc), im weiteren Verlauf der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsform wird jedoch dargestellt, dass \u201ediese Art von Verband durch Beschichten einer Gazeschicht\u201c mit den entsprechenden Silikonschichten gebildet werden k\u00f6nne (S. 9 Z. 6 f der Anlage VP 4\u00dc). Eine Gazeschicht wird man kaum als nur geringf\u00fcgig luft- und fl\u00fcssigkeitsdurchl\u00e4ssig ansehen k\u00f6nnen. Soweit die Beklagten darauf verweisen, dass die Beschreibung der Ausf\u00fchrungsform in der Entgegenhaltung mit dem \u201eoben beschriebenen durchl\u00f6cherten Material\u201c unter anderem auf einen durchl\u00f6cherte Kunststofffilm Bezug nehme (S. 8 Abs. 2 Z. 2 der Anlage VP 4\u00dc), steht dem die \u00dcberlegung entgegen, dass ein Kunststofffilm keine Beschichtung mit einem nicht-klebenden Silikon-Elastomer ben\u00f6tigt, um mit der Kleidung des Tr\u00e4gers des Wundverbands in Ber\u00fchrung kommen zu k\u00f6nnen, und die Entgegenhaltung ausdr\u00fccklich die Gazeschicht als Tr\u00e4germaterial f\u00fcr die beschriebene Ausf\u00fchrungsform benennt. Jedenfalls nach den vorgenannten Aussetzungsgrunds\u00e4tzen besteht daher keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Erfolg der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>2. Die Entgegenhaltung US 4,921,XXX (VP 5 bzw. in der Nichtigkeitsklage VP 4) entspricht nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) der Patentanmeldung EP 0 261 XXX. Diese wird jedoch in der Klagepatentschrift diskutiert und stellt insofern gepr\u00fcften Stand der Technik dar, der eine Aussetzung der Verhandlung nicht zu begr\u00fcnden vermag. Abgesehen davon wird in der Entgegenhaltung US 4,921,XXX nicht offenbart, dass das Tr\u00e4germaterial an nur einer seiner Seiten mit Silikongel beschichtet ist (Merkmal 1.3). Vielmehr soll das Gel so aufgebracht werden, dass alle Bestandteile des Gewebes umschlossen werden (\u201eseal around all constituents of the netting\u201c, Sp. 2 Z. 8 f und Z. 30 f der Anlage VP 5 bzw. VP 4). Lediglich eine begrenzte Anzahl von Faserenden darf das Silikongel durchdringen und aus der Oberfl\u00e4che des Verbands hervorstehen (Sp. 2 Z. 33 ff der Anlage VP 5 bzw. VP 4). Einen Hinweis darauf, dass die Beschichtung nur auf einer Seite des Tr\u00e4germaterials erfolgen soll, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus der Figur 2 der Entgegenhaltung.<\/p>\n<p>3. Die Lehre des Klagepatentanspruchs ist auch im Hinblick auf den Offenbarungsgehalt der britischen Patentschrift GB 713,XXX (Anlage VP 3, in der Nichtigkeitsklage VP 5 und in deutscher \u00dcbersetzung VP 5-NI \u00dc) neu. Denn diese offenbart nicht, dass f\u00fcr die Beschichtung des Tr\u00e4germaterials ein Silikongel zu verwenden ist (Merkmal 2). Es wird vielmehr lediglich beschrieben, dass der por\u00f6se Tr\u00e4ger mit einer Adh\u00e4sionsfl\u00fcssigkeit beschichtet wird, die anschlie\u00dfend unter Luftzufuhr aush\u00e4rtet (S. 1 Z. 28-45 der Anlage VP 3 bzw. S. 2 der Anlage VP 5-NI \u00dc). Der Hinweis, dass in den meisten F\u00e4llen die fl\u00fcssige Beschichtung durch eine Mischung eines Adh\u00e4sionsmittels mit einem L\u00f6sungsmittel zwecks Verteilung des Adh\u00e4sionsmittels erfolgen soll, spricht sogar gegen jede Verwendung eines Silikongels (S. 1 Z. 71 ff der Anlage VP 3 bzw. S. 3 der Anlage VP 5-NI \u00dc).<\/p>\n<p>4. Es kann schlie\u00dflich nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs durch die GB 713,XXX (Anlage VP 3 bzw. VP 5 und VP 5-NI \u00dc) in Kombination mit der Entgegenhaltung EP 0 251 810 B2 (Anlage VP 4 und VP 4\u00dc bzw. VP 3 bzw. VP 3\u00dc) oder der US 4,921,XXX (VP 5 bzw. VP 4) nahegelegt ist. Die Beklagte zu 1) hat nicht erl\u00e4utert, warum der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung GB 713,XXX Veranlassung gehabt haben sollte, statt der fl\u00fcssigen Adh\u00e4sionsbeschichtung nunmehr ein Silikongel zu verwenden. Die Kl\u00e4gerin hat dazu vorgetragen, dass im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents am 30.03.1992 die g\u00e4ngigsten Klebeschichten f\u00fcr Wundauflagen Klebstoffe auf Acrylbasis gewesen seien, die zudem sehr viel g\u00fcnstiger als die Kosten f\u00fcr Silikongele gewesen seien. Insofern bestehen vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde, um davon auszugehen, dass der Fachmann eben nicht ohne weiteres die aus der GB 713,XXX bekannte fl\u00fcssige Adh\u00e4sionsbeschichtung durch die Verwendung von Silikongel ersetzt, zumal nicht dargelegt ist, dass sich das in der GB 713,XXX beschriebene Beschichtungsverfahren auch f\u00fcr die Beschichtung mit einem Silikongel eignet.<\/p>\n<p>5. Die Ausf\u00fchrungen in der als Anlage VP 6 vorgelegten Mitteilung des amerikanischen Patent- und Markenamtes (USPTO) vom 26.06.2009 zur Stattgabe eines Reexamination-Verfahrens geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag. Abgesehen davon, dass Gegenstand des Verfahrens ein anderes Patent in einer anderen Rechtsordnung ist, ist das Verfahren auch noch nicht beendet, so dass bislang nicht feststeht, ob das USPTO die Schutzf\u00e4higkeit der angegriffenen Patentanspr\u00fcche verneint (was f\u00fcr das hiesige Verfahren ohnehin nicht bindend w\u00e4re).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie weiteren nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten, nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Beklagten rechtfertigen eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1349 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 297\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[26,2],"tags":[],"class_list":["post-659","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-26","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/659","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=659"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/659\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":660,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/659\/revisions\/660"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=659"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=659"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=659"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}