{"id":6586,"date":"2016-11-10T17:00:11","date_gmt":"2016-11-10T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6586"},"modified":"2017-02-06T09:00:07","modified_gmt":"2017-02-06T09:00:07","slug":"4b-o-8216-verfahrenskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6586","title":{"rendered":"4b O 82\/16 &#8211; Verfahrenskosten"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2571<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 10. November\u00a02016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 82\/16 <\/span><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nStreitwert: 150.000,00 EUR<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 922 XXX (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Sie hat die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wegen der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents in Anspruch genommen. Mit dem Antrag zu I. hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin begehrt, der Verf\u00fcgungsbeklagten den weiteren Vertrieb von Markierungen zur Verwendung in einem magnetomechanischen EAS-System mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents zu verbieten; mit dem Antrag zu II., der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, Auskunft \u00fcber die Herkunft und die Vertriebswege der patentverletzenden Markierungen zu erteilen; und mit dem Antrag zu III., der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, die patentverletzenden Markierungen zur Sicherung eines Vernichtungsanspruchs an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben.<\/p>\n<p>Nach Anberaumung eines Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung und Zustellung der Antragsschrift hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die Antr\u00e4ge zu I. und II. unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 30. August 2016 ist die Verf\u00fcgungsbeklagte gem\u00e4\u00df den Antr\u00e4gen zu I. und II. verurteilt worden.<\/p>\n<p>Nach Mitteilung der Verf\u00fcgungsbeklagten, dass sie streitgegenst\u00e4ndliche Markierungen an die A GmbH &amp; Co. KG geliefert habe, erkl\u00e4rte diese auf Anfrage der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die noch vorhandenen Markierungen nicht weiter verwenden zu wollen und an die Verf\u00fcgungsbeklagte zur\u00fcckzugeben. Diese wiederum erkl\u00e4rte ihre Zustimmung dazu, die Markierungen von einem Gerichtsvollzieher unmittelbar in Verwahrung nehmen zu lassen. Nachdem der Gerichtsvollzieher die Markierungen in Verwahrung genommen hatte, haben die Parteien den Antrag zu III. \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Kosten des Verfahrens seien der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzuerlegen. Eine vorherige Abmahnung der Verf\u00fcgungsbeklagten sei entbehrlich gewesen, da ansonsten die Sequestration gef\u00e4hrdet worden w\u00e4re. Sie behauptet, die Verf\u00fcgungsbeklagte sei im Zeitpunkt der Einreichung des Verf\u00fcgungsantrags am 8. August 2016 noch im Besitz von streitgegenst\u00e4ndlichen Markierungen gewesen. Immerhin seien ihr \u2013 insoweit unstreitig \u2013 auf ihre Testbestellung hin von der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst ca. 200 Muster der streitgegenst\u00e4ndlichen Markierungen \u00fcbersandt worden. Zudem sei zu bef\u00fcrchten gewesen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte Markierungen von ihrem Abnehmer zur\u00fcckerhalte, weshalb der Antrag zu III. auch aus diesem Grund Erfolg gehabt h\u00e4tte.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte vertritt die Auffassung, sie habe f\u00fcr die Einleitung des Verf\u00fcgungsverfahrens keine Veranlassung gegeben. Eine vorherige Abmahnung sei nicht entbehrlich gewesen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gehabt, dass sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 sich rechtswidrig verhalten und vorhandene Markierungen in das Ausland verbringen werde. Es handele sich bei ihr \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 um ein sehr junges Unternehmen ohne Markterfahrung, so dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch daher davon h\u00e4tte ausgehen k\u00f6nnen, zu einer z\u00fcgigen au\u00dfergerichtlichen Einigung zu gelangen. Vor dem Hintergrund sei die Verkn\u00fcpfung eines Unterlassungs- und Auskunftsantrags mit einem Sequestrationsantrag zwecks Umgehung der Abmahnungsobliegenheit rechtsmissbr\u00e4uchlich. Die Verf\u00fcgungsbeklagte behauptet, sich bei Einleitung des Verfahrens nicht im Besitz streitgegenst\u00e4ndlicher Markierungen befunden zu haben und diese aufgrund der Vertriebsstruktur auch in der Regel nicht zu besitzen. Aufgrund der unmittelbaren Lieferung des Herstellers\/Lieferanten an den Abnehmer werde sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 generell nicht Besitzerin oder Eigent\u00fcmerin der Markierungen. S\u00e4mtliche der ihr \u00fcberlassenen Ansichtsexemplare seien bereits vor Zustellung der Antragsschrift aufgebraucht, d.h. an Interessenten bzw. potentielle Kunden als Muster versandt worden.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Nach dem Teilanerkenntnis der Verf\u00fcgungsbeklagten hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. und II. und der \u00fcbereinstimmenden Erledigung des Antrags zu III. war nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese waren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91, 91a ZPO der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nHinsichtlich der Klageantr\u00e4ge zu I. und II. ist die Verf\u00fcgungsbeklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses unterlegen, so dass sie insoweit zur Kostentragung verpflichtet ist, \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>\u00a7 93 ZPO kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Die Verf\u00fcgungsbeklagte gab allein durch ihr patentverletzendes Verhalten Anlass, eine einstweilige Verf\u00fcgung zu beantragen. Eine vorherige Abmahnung war ausnahmsweise entbehrlich.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOb ein Beklagter Veranlassung zur Klage gegeben hat, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich von seinem Verhalten vor Klageerhebung ab. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgt die Klageerhebung im Sinne von \u00a7 93 ZPO \u2013 anders als im Hauptsacheverfahren \u2013 bereits mit der Anbringung des Antrags bei Gericht; Anh\u00e4ngigkeit und Rechtsh\u00e4ngigkeit fallen in diesem Fall zusammen. Um die Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO auszuschlie\u00dfen, h\u00e4tte die Verf\u00fcgungsbeklagte durch ihr Verhalten vor Einreichung des Antrags bei Gericht Anlass zum Verf\u00fcgungsantrag gegeben haben m\u00fcssen. Im gewerblichen Rechtsschutz ist in dieser Hinsicht anerkannt, dass im Falle eines Unterlassungsanspruchs der Schuldner, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, grunds\u00e4tzlich so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben (BGH GRUR 2010, 257, 258 f \u2013 Schubladenverf\u00fcgung). Eine solche Abmahnung ist im Streitfall nicht erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Abmahnung vor Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung war im vorliegenden Fall jedoch entbehrlich, da andernfalls der Sequestrationsantrag (Antrag zu III.) vereitelt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Eine vorherige Abmahnung ist unzumutbar, wenn durch die damit verbundene Warnung des Schuldners der Rechtsschutz vereitelt w\u00fcrde, wie dies beispielsweise dann der Fall ist, wenn mit der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht nur Unterlassung, sondern auch eine Sequestration begehrt wird. Die Abmahnung k\u00f6nnte dem Verletzer die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnen, zur Vermeidung wesentlicher Nachteile den vorhandenen angegriffenen Warenbestand beiseite zu schaffen und damit den Anspruch des Verletzten auf Vernichtung der Ware zu unterlaufen (KG GRUR 2008, 372 \u2013 Abmahnkosten; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 29 \u2013 Cerebro Card; GRUR-RR 2004, 191 \u2013 Fl\u00fcchtige Ware; OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 1997, 1064; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 34. Aufl.: \u00a7 12 Rn 1.48 m.w.N.). Ma\u00dfgeblich ist, ob die Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls geeignet sind, bei dem Berechtigten die ernste Besorgnis zu begr\u00fcnden, dass der Unterlassungsschuldner sich bei einer vorherigen Abmahnung um schnelle Beseitigung eines etwa vorhandenen Warenbestandes bem\u00fchen werde (KG GRUR 2008, 372 \u2013 Abmahnkosten; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 191 \u2013 Fl\u00fcchtige Ware; OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 1997, 1064). In F\u00e4llen der Weiterverbreitung schutzrechtsverletzender Ware darf der Unterlassungsgl\u00e4ubiger regelm\u00e4\u00dfig davon ausgehen, dass der Verletzer die Sequestrierung zu vereiteln versucht, um die sich aus einer Sequestrationsanordnung ergebenden wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden (KG GRUR 2008, 372 \u2013 Abmahnkosten; OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 191 \u2013 Fl\u00fcchtige Ware). Dies kann jedoch nicht einschr\u00e4nkungslos gelten. In F\u00e4llen der vorliegenden Art k\u00f6nnten Schutzrechtsinhaber sich veranlasst sehen, den Sequestrationsanspruch nur deshalb geltend zu machen, um auf diese Weise die hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs grunds\u00e4tzlich bestehende Abmahnungsobliegenheit zu umgehen. Um einen solchen Missbrauch bzgl. der Beantragung der Sequestration auszuschlie\u00dfen, ist es notwendig, dass im Einzelfall gepr\u00fcft wird, ob ein sch\u00fctzenswertes Sicherungsinteresse f\u00fcr die Sequestration tats\u00e4chlich bestand (KG GRUR 2008, 372 \u2013 Abmahnkosten; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG 34. Aufl.: \u00a7 12 Rn 1.48a).<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin neben den Antr\u00e4gen auf Unterlassung und Auskunft auch die Sequestration der patentverletzenden Markierungen geltend gemacht. Daf\u00fcr bestand im Zeitpunkt der Antragstellung auch ein sch\u00fctzenswertes Sicherungsinteresse. Denn die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst hat Muster der angegriffenen Markierungen an den Testk\u00e4ufer versendet, so dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Unkenntnis des von der Verf\u00fcgungsbeklagten praktizierten Vertriebsmodells davon ausgehen durfte, dass sich diese im Besitz einer Vielzahl patentverletzender Markierungen befand. Da sich diese aufgrund ihrer geringen Gr\u00f6\u00dfe auch unschwer beiseiteschaffen oder weiterver\u00e4u\u00dfern lassen, war aus Sicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Falle einer vorherigen Abmahnung die Vereitelung des Sequestrationsantrags zu besorgen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass es sich bei der Verf\u00fcgungsbeklagten um ein sehr junges Unternehmen ohne Markterfahrung handelt, \u00e4ndert an diesem Ergebnis ebenso wenig wie der Umstand, dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagte nach Erhalt der Antragsschrift kooperativ zeigte und nicht nur die geforderte Auskunft erteilte, sondern auch an der Sicherstellung und Verwahrung der an ihren Abnehmer gelieferten Markierungen mitwirkte. Diese Umst\u00e4nde lassen nicht erkennen, ob ein Verletzer im Falle einer vorherigen Abmahnung einen Sequestrationsanspruch nicht doch vereitelt. Hinzu kommt, dass die Auskunft infolge des erkl\u00e4rten Anerkenntnisses ohnehin zwingend zu erteilen war und die sichergestellten Markierungen nicht ohne den Vorwurf einer Patentverletzung h\u00e4tten verwertet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen Antrag zu III. hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht anerkannt, sondern haben beide Parteien \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Insofern war gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO \u00fcber die Kosten des Verfahrens unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der auf den Antrag zu III. entfallende Kostenanteil von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu tragen.<\/p>\n<p>Mit dem Antrag zu III. hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Sicherung eines Anspruchs auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG geltend gemacht. Dieser setzt neben einer Patentverletzung, die zwischen den Parteien unstreitig ist, voraus, dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagte im Besitz oder Eigentum der patentverletzenden Markierungen befand. Dies hat die Verf\u00fcgungsbeklagte schon zu Beginn des Verfahrens bestritten. Allerdings ist das Bestreiten unerheblich.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich muss der verklagte Verletzer die zu vernichtenden Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung noch in seinem Eigentum und\/oder Besitz haben (LG D\u00fcsseldorf InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz). Da es f\u00fcr die Entscheidung nach \u00a7 91a ZPO jedoch auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung bzw. des zugrundeliegenden Erledigungsereignisses ankommt, muss die Verf\u00fcgungsbeklagte vorliegend jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Besitz oder Eigentum an den beanstandeten Markierungen gehabt haben, damit ein Vernichtungsanspruch h\u00e4tte bejaht werden k\u00f6nnen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es grunds\u00e4tzlich, wenn feststeht, dass der Verletzer einmal Eigent\u00fcmer oder Besitzer des schutzrechtsverletzenden Gegenstandes geworden ist (BGH GRUR 2003, 228, 230 \u2013 P-Vermerk (zu \u00a7 98 UrhG a.F.)). Ungeachtet des Umstands, dass in der Rechtsprechung streitig ist, welche prozessualen Folgen daran ankn\u00fcpfen (vgl. zum Streitstand: Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen: PatG 9. Aufl.: \u00a7 140a Rn 21; Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG 11. Aufl.: \u00a7 140a Rn 6b), w\u00e4re die Verf\u00fcgungsbeklagte im vorliegenden Fall unterlegen.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordert es wirksamer Rechtsschutz, dass der Anspruch auf Herausgabe zum Zweck der Vernichtung auch ohne Beweisaufnahme \u00fcber die Fortdauer des Eigentums des Verletzers an den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden zugesprochen werden kann und die Frage des Eigentums an bestimmten Gegenst\u00e4nden erst nach Feststellung des weiteren Vorhandenseins solcher Gegenst\u00e4nde im Vollstreckungsverfahren gekl\u00e4rt wird (BGH GRUR 2003, 228, 230 \u2013 P-Vermerk (zu \u00a7 98 UrhG a.F.); vgl. auch LG Mannheim 7 O 405\/14, Urt. v. 25.02.2005). Demnach h\u00e4tte der Antrag zu III. im Streitfall Erfolg gehabt, da die Verf\u00fcgungsbeklagte jedenfalls einmal Besitz an Mustern der beanstandeten Markierungen hatte. Auf ein Bestreiten des weiteren Besitzes kommt es insofern nicht an.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist die Frage von Eigentum und\/oder Besitz im Erkenntnisverfahren zu kl\u00e4ren. Da aber Tatsachen, aus denen sich eine Besitz- und\/oder Eigentumsaufgabe ergibt, regelm\u00e4\u00dfig aus der Sph\u00e4re des Verletzers stammen und au\u00dferhalb des Kenntnisbereichs des Anspruchsberechtigten liegen, gen\u00fcgt einfaches Bestreiten von Eigentum und Besitz durch den Verletzer nicht. Ihm obliegt es aufgrund seiner sekund\u00e4ren Darlegungslast, konkrete Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass und durch welches Geschehen Besitz und\/oder Eigentum aufgegeben wurden. Erst dann ist es Aufgabe des Anspruchsberechtigten, diesen Vortrag zu widerlegen (LG D\u00fcsseldorf InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz; vgl. auch Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, Beck OK PatR Stand 31.07.2016, \u00a7 140a Rn 20). Im Streitfall hat die Verf\u00fcgungsbeklagte ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast nicht gen\u00fcgt. Zwar war das Vertriebsmodell der Verf\u00fcgungsbeklagten nach ihrem Vortrag von vornherein darauf ausgerichtet, dass die beanstandeten Markierungen nicht an sie, sondern unmittelbar durch den Hersteller bzw. Lieferanten an den Erwerber versandt wurden. Dem ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht weiter entgegengetreten. Selbst wenn man ann\u00e4hme, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte bei diesem Vertriebsmodell im Wege des Durchgangserwerbs kurzzeitig Eigent\u00fcmerin und mittelbare Besitzerin wurde, ist nach der weiterhin unbestrittenen Auskunft der Verf\u00fcgungsbeklagten davon auszugehen, dass \u00fcberhaupt nur zwei Lieferungen an einen Abnehmer erfolgten, n\u00e4mlich an die A GmbH &amp; Co. KG, und die Verf\u00fcgungsbeklagte jeweils mit erfolgter Lieferung, zuletzt am 19.07.2016, Besitz und Eigentum an den Markierungen verlor. Dar\u00fcber hinaus hat die Verf\u00fcgungsbeklagte aber nach ihrer eigenen Auskunft weitere 5.000 Markierungen erhalten (vgl. Anlage KR 21), die sie als Muster verwendete. Davon hat sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ca. 200 Markierungen im Rahmen eines Testkaufs an Herrn B versendet. Zu dem Verbleib der restlichen 4.800 Markierungen hat sich die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht eingelassen. Der pauschale Vortrag, im Zeitpunkt der Antragsstellung keine beanstandeten Markierungen mehr gehabt zu haben, gen\u00fcgt nicht, um der sekund\u00e4ren Darlegungslast vollst\u00e4ndig Gen\u00fcge zu tun. Ohne die \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rung w\u00e4re daher der Antrag zu III. voraussichtlich zugesprochen worden.<\/p>\n<p>Zu diesem Ergebnis gelangt man auch dann, wenn die Rechtsprechung des OLG Hamburg als ma\u00dfgeblich erachtet wird. Dieses stellt entscheidend auf den Sicherungscharakter eines im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung geltend gemachten Sequestrationsantrags ab. Demnach ist das Sicherungsbed\u00fcrfnis erst dann hinf\u00e4llig, wenn (1) endg\u00fcltig feststeht, dass die Voraussetzungen f\u00fcr einen Vernichtungsanspruch nicht mehr gegeben sind und (2) auch nicht wieder eintreten werden, weil die Verpflichtung des Schuldners, das Schutzrecht erneut zu verletzen, durch eine Sanktion gesichert sei \u2013 sei es durch einen rechtskr\u00e4ftigen Titel oder eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung (OLG Hamburg NJWE-WettbR 2000, 19 zum Markenrecht). Vorliegend fehlt es an der ersten Voraussetzung, weil nach dieser Rechtsprechung selbst die Glaubhaftmachung, dass kein Eigentum und Besitz an den Verletzungsprodukten mehr besteht, nicht ausreicht, das Fehlen der Voraussetzungen f\u00fcr einen Vernichtungsanspruch endg\u00fcltig festzustellen (OLG Hamburg NJWE-WettbR 2000, 19, 21).<\/p>\n<p>Auf die bei der A GmbH &amp; Co. KG noch vorhandenen Markierungen kam es nach alledem nicht an, zumal nicht dargetan ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte an diesen Markierungen noch Besitz oder Eigentum hatte. Dass die Verf\u00fcgungsbeklagte gleichwohl ihre Zustimmung zur Sicherstellung und Verwahrung dieser Markierungen erteilte, mag im Vorgriff auf einen etwaigen R\u00fcckrufanspruch oder Regressanspr\u00fcche der Abnehmerin erfolgt sein. Dass der Verf\u00fcgungsbeklagten im Zuge dessen jedoch Besitz oder Eigentum an den Markierungen einger\u00e4umt wurde, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat nur deklaratorischen Charakter. Die reine, auf ein Teilanerkenntnis und eine \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung ergehende Kostenlastentscheidung, die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 91a Abs. 2, 99 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist, unterf\u00e4llt von vornherein nicht \u00a7 708 ZPO (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO 31. Aufl.: \u00a7 708 Rn 2). Die Zwangsvollstreckung aus einer solchen Entscheidung findet vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO von Gesetzes wegen statt. Daher war auch keine Sicherheitsleistung anzuordnen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDavon ausgehend, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte erst im Dezember 2015 als Neugr\u00fcndung in das Handelsregister eingetragen wurde und das Verf\u00fcgungspatent im Zeitpunkt der Antragsstellung nur noch eine Schutzdauer von etwa einem Jahr hatte, h\u00e4lt die Kammer einen Streitwert in H\u00f6he von 150.000,00 EUR f\u00fcr angemessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2571 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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