{"id":6584,"date":"2016-09-29T17:00:28","date_gmt":"2016-09-29T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6584"},"modified":"2017-02-06T08:58:01","modified_gmt":"2017-02-06T08:58:01","slug":"4b-o-6916-medienleitungsverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6584","title":{"rendered":"4b O 69\/16 &#8211; Medienleitungsverbinder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2570<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 29. September\u00a02016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 69\/16<\/span> <!--more--><\/p>\n<p>In dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/p>\n<p>f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren untersagt,<\/p>\n<p>Leitungsverbinder f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderst\u00fcck, welches als einst\u00fcckiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und mindestens zwei Anschlussabschnitte zur Anschlussverbindung mit jeweils einer Medienleitung oder mit einem Aggregat sowie mit einem an die Anschlussabschnitte angrenzenden \u00dcbergangsabschnitt mit einem inneren Str\u00f6mungskanal aufweist, wobei der Anschlussabschnitt als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgebildet ist, und der Anschlussabschnitt als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung, und wobei zumindest im Bereich des \u00dcbergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Neuausschreibung der A AG f\u00fcr die Fahrzeugplattform B der Marke C beginnend zum 11.07.2016 hinsichtlich SCR-Leitungen mit Angebotsabgabe zum 22.08.2016 und Vergabezieltermin November 2016, jeweils einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Nachverhandlungen zwischen anf\u00e4nglicher Angebotsabgabe und Vergabe voraussichtlich im November 2016, anzubieten, und im Nachgang f\u00fcr die ausgeschriebene Fahrzeugplattform in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektrischen Heizmittel in einer den Str\u00f6mungskanal zumindest teilweise umschlie\u00dfenden Anordnung vorgesehen sind, wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichm\u00e4\u00dfigen Fl\u00e4chenverteilung zumindest \u00fcber den Bereich des \u00dcbergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und der Heizdraht das Verbinderst\u00fcck au\u00dfen spulenartig gewickelt umschlie\u00dft, und das Verbinderst\u00fcck Formelemente zur F\u00fchrung und Fixierung des au\u00dfen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist, wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte zwecks Anschlussverbindung mit \u00e4u\u00dferen Anschlussleitern und\/oder Heizdr\u00e4hten einer Medienleitung angeordnet sind, und der Anschlussabschnitt als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist, wobei der Anschlussabschnitt derart zumindest bereichsweise aus einem f\u00fcr Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschwei\u00dfen befestigbar ist.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse seit dem 09.10.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>IV. Die Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung hinsichtlich Ziffer I. und II. wird von einer Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 10 Mio. abh\u00e4ngig gemacht. Hinsichtlich Ziffer III. ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 20 2007 009 XXX U1 (Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster, Anlage Ast1) auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster wurde am 09.07.2007 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 26.04.2007 angemeldet. Die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in das Gebrauchsmusterregister erfolgte am 04.09.2008, die Bekanntmachung im Patentblatt am 09.10.2008. Es steht in Kraft.<\/p>\n<p>Unter Inanspruchnahme unter anderem der Priorit\u00e4t des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wurde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das europ\u00e4ische Patent 2 137 XXX B1 (nachfolgend: EP 1) erteilt. Der Hinweis auf die Erteilung des EP 1 wurde am 15.06.2011 ver\u00f6ffentlicht. Im M\u00e4rz 2012 legten die D (E) GmbH, eine Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten, und eine weitere Partei Einspruch gegen das EP 1 ein. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erhob mit Schriftsatz vom 05.12.2013 Klage wegen Patentverletzung aus dem EP 1 gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte (Az.: 4b O 137\/13). Mit am 09.05.2014 eingegangenem Schriftsatz berief sich die Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten im Einspruchsverfahren auf weiteren Stand der Technik, unter anderem auf die JP 54-051473 U (Dokument D11 im Einspruchsverfahren betreffend das EP 1, nachfolgend: D11). Die Einspruchsabteilung des EPA widerrief in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.05.2015 das EP 1 vollumf\u00e4nglich (schriftliche Begr\u00fcndung vom 06.07.2015: Anlage Ast5\/KAP3). Auf Antrag beider Parteien (Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 03.08.2015: Anlage KAP1) setzte die Kammer das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 05.08.2015 gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung \u00fcber die Beschwerde im gegen das EP 1 gerichteten Einspruchsverfahren aus.<\/p>\n<p>Ebenfalls unter Inanspruchnahme unter anderem der Priorit\u00e4t des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wurde der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das europ\u00e4ische Patent 1 985 XXX B1 (nachfolgend: EP 2) erteilt. Der Hinweis auf die Erteilung des EP 2 wurde am 16.11.2011 ver\u00f6ffentlicht. Auf den Einspruch unter anderem der D (E) GmbH hielt die Einspruchsabteilung des EPA das EP 2 in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 18.02.2014 in eingeschr\u00e4nkter Form aufrecht. Die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde datieren vom 24.04.2014 (Anlage KAP4). Gegen die Aufrechterhaltung des EP 2 wurde am 07.05.2014 Beschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Die D (E) GmbH hatte mit Schriftsatz vom 06.08.2012 auch die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beim DPMA beantragt. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.03.2016 hielt die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster in der im L\u00f6schungsverfahren zuletzt verteidigten eingeschr\u00e4nkten Fassung aufrecht. Die schriftlichen Gr\u00fcnde des Beschlusses (Anlage Ast3) wurden den Vertretern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin am 01.07.2016, den Vertretern der Verf\u00fcgungsbeklagten am 04.07.2016 zugestellt. Die Verf\u00fcgungsbeklagte legte gegen den Beschluss fristgerecht Beschwerde ein (Anlage KAP9).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Leitungsverbinder f\u00fcr Medienleitungen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht im vorliegenden Verfahren eine Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters nur im Hinblick auf den Schutzanspruch 1 der im L\u00f6schungsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung geltend. Der Anspruch lautet \u2013 weitgehend ohne Bezugsziffern \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eLeitungsverbinder f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderst\u00fcck, welches als einst\u00fcckiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und mindestens zwei Anschlussabschnitte (6, 8) zur Anschlussverbindung jeweils mit einer Medienleitung oder mit einem Aggregat sowie mit einem an die Anschlussabschnitte (6, 8) angrenzenden \u00dcbergangsabschnitt mit einem inneren Str\u00f6mungskanal aufweist, wobei der Anschlussabschnitt (8) als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgebildet ist, und der Anschlussabschnitt (6) als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung, und wobei zumindest im Bereich des \u00dcbergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die elektrischen Heizmittel in einer den Str\u00f6mungskanal zumindest teilweise umschlie\u00dfenden Anordnung vorgesehen sind, wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichm\u00e4\u00dfigen Fl\u00e4chenverteilung zumindest \u00fcber den Bereich des \u00dcbergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und der Heizdraht das Verbinderst\u00fcck au\u00dfen spulenartig gewickelt umschlie\u00dft, und das Verbinderst\u00fcck Formelemente zur F\u00fchrung und Fixierung des au\u00dfen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist, wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte (6, 8) zwecks Anschlussverbindung mit \u00e4u\u00dferen Anschlussleitern und\/oder mit Heizdr\u00e4hten einer Medienleitung angeordnet sind, und der Anschlussabschnitt (6) als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist, wobei der Anschlussabschnitt (6) derart zumindest bereichsweise aus einem f\u00fcr Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschwei\u00dfen befestigbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Verf\u00fcgungsgebrauchsmusterschrift stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform abgebildet. Fig. 9 zeigt eine Perspektivansicht des Leitungsverbinders aus einer ersten Blickrichtung, Fig. 10 eine Perspektivansicht auf die gegen\u00fcberliegende Seite.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eine Zulieferin f\u00fcr die PKW- und Nutzfahrzeugindustrie. Sie ist unter anderem im Bereich der Leitungs- und Verbindungstechnik t\u00e4tig. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist eine Tochtergesellschaft des US-amerikanischen D-Konzerns und ebenfalls als Zulieferin f\u00fcr die Automobilindustrie t\u00e4tig. Sie befasst sich insbesondere mit Kraftstoffleitungs- und Druckbremsleitungssystemen sowie Verbindungssystemen. Zwischen den Parteien besteht eine st\u00e4ndige Wettbewerbssituation.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bietet an und vertreibt bundesweit sogenannte SCR-Medienleitungen, also Medienleitungen f\u00fcr Harnstoffl\u00f6sungen, die zur Abgasreduzierung eingesetzt werden. Sie beliefert als Serienlieferantin die Automobilhersteller A, F und G mit SCR-Medienleitungen f\u00fcr bestimmte PKW-Modelle. Die Medienleitungen verf\u00fcgen in ihren Anschlussbereichen \u00fcber Leitungsverbinder (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Dokumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (Bl. 38 d. A.) stammende Abbildung einer in dem Modell C-H verwendeten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gezeigt. Die eingeblendeten Bezugsziffern stammen ebenfalls von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin.<br \/>\nIn der 28. Kalenderwoche 2016 ging bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Ausschreibung des Herstellers A f\u00fcr einen Auftrag \u00fcber die Lieferung von SCR-Leitungen f\u00fcr die Fahrzeugplattform B der Marke C ein. Der von A gesetzte Termin zur Abgabe von Angeboten war der 22.08.2016. Der Hersteller beabsichtigt, nach Ablauf der Angebotsfrist eine Vorauswahl zu treffen und mit den Lieferanten, die in die engere Auswahl gekommen sind, Verhandlungen aufzunehmen. Die Auftragsvergabe ist f\u00fcr den November 2016 geplant.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei angesichts der aufrechterhaltenden Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung des DPMA mit einer f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichenden Wahrscheinlichkeit gesichert.<\/p>\n<p>Z\u00f6gerliches Verhalten sei ihr nicht vorzuwerfen. Sie habe keinen Anlass gehabt, nach Aufrechterhaltung des EP 2 aus diesem im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorzugehen, da sie davon ausgegangen sei, ihre Rechte mit dem anh\u00e4ngigen Hauptsacheverfahren aus dem EP 1 durchsetzen zu k\u00f6nnen. Als das EP 1 widerrufen und das Hauptsacheverfahren ausgesetzt worden seien, sei es f\u00fcr einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus dem EP 2 zu sp\u00e4t gewesen. Ein Verf\u00fcgungsgrund habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden, da die Aufrechterhaltung des EP 2 bereits fast 1,5 Jahre zur\u00fcckgelegen habe. Zudem habe sie davon ausgehen m\u00fcssen, dass \u2013 wie es dann auch tats\u00e4chlich geschehen sei \u2013 im Beschwerdeverfahren gegen die Aufrechterhaltung des EP 2 neuer Stand der Technik vorgelegt w\u00fcrde, wie es auch im Einspruchsverfahren gegen das EP 1 erfolgt sei. Dies betreffe insbesondere die D11, die aus Sicht der Einspruchsabteilung f\u00fcr den Widerruf des EP 1 entscheidungserheblich gewesen sei. H\u00e4tte sie einen auf Verletzung des EP 2 gest\u00fctzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt, h\u00e4tte sich die Verf\u00fcgungsbeklagte in dem Verf\u00fcgungsverfahren unweigerlich auf den Widerruf des EP 1 und darauf berufen, dass die Aufrechterhaltung des EP 2 angesichts des neuen Stands der Technik nicht zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit ihrem am 11.07.2016 bei Gericht eingegangenen Verf\u00fcgungsantrag beantragt, der Verf\u00fcgungsbeklagten zu untersagen, den Gegenstand des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte auf die ihr angesichts ihrer Lieferpflichten bei Bestandsauftr\u00e4gen drohende Schadensersatzpflicht gegen\u00fcber den Automobilherstellern hingewiesen hat, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren Antrag mit am 11.08.2016 eingegangenem Schriftsatz auf Neuauftr\u00e4ge der Hersteller A und I beschr\u00e4nkt und zudem einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte weiter darauf hingewiesen hat, dass sie an der Ausschreibung betreffend den Neuauftrag von I nicht beteiligt sei, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 06.09.2016 den Unterlassungsantrag weiter dahingehend beschr\u00e4nkt, dass er sich nur noch auf den Neuauftrag des Herstellers A bezieht. Schlie\u00dflich hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 08.09.2016 den Unterlassungsantrag nochmals dahingehend modifiziert, dass sie den in Bezug genommenen Neuauftrag des Herstellers A n\u00e4her beschrieben hat.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr, im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung<\/p>\n<p>I. der Verf\u00fcgungsbeklagten bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren zu untersagen,<\/p>\n<p>Leitungsverbinder f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderst\u00fcck, welches als einst\u00fcckiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und mindestens zwei Anschlussabschnitte zur Anschlussverbindung mit jeweils einer Medienleitung oder mit einem Aggregat sowie mit einem an die Anschlussabschnitte angrenzenden \u00dcbergangsabschnitt mit einem inneren Str\u00f6mungskanal aufweist, wobei der Anschlussabschnitt als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgebildet ist, und der Anschlussabschnitt als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung, und wobei zumindest im Bereich des \u00dcbergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Neuausschreibung der A AG f\u00fcr die Fahrzeugplattform B der Marke C beginnend zum 11.07.2016 hinsichtlich SCR-Leitungen mit Angebotsabgabe zum 22.08.2016 und Vergabezieltermin November 2016, jeweils einschlie\u00dflich zugeh\u00f6riger Nachverhandlungen zwischen anf\u00e4nglicher Angebotsabgabe und Vergabe voraussichtlich im November 2016, anzubieten, und im Nachgang f\u00fcr die ausgeschriebene Fahrzeugplattform in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die elektrischen Heizmittel in einer den Str\u00f6mungskanal zumindest teilweise umschlie\u00dfenden Anordnung vorgesehen sind, wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichm\u00e4\u00dfigen Fl\u00e4chenverteilung zumindest \u00fcber den Bereich des \u00dcbergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und der Heizdraht das Verbinderst\u00fcck au\u00dfen spulenartig gewickelt umschlie\u00dft, und das Verbinderst\u00fcck Formelemente zur F\u00fchrung und Fixierung des au\u00dfen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist, wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte zwecks Anschlussverbindung mit \u00e4u\u00dferen Anschlussleitern und\/oder Heizdr\u00e4hten einer Medienleitung angeordnet sind, und der Anschlussabschnitt als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist, wobei der Anschlussabschnitt derart zumindest bereichsweise aus einem f\u00fcr Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschwei\u00dfen befestigbar ist;<\/p>\n<p>II. die Verf\u00fcgungsbeklagte zu verurteilen, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse seit dem 09.10.2008 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster nicht. Merkmal 1.11 des Schutzanspruchs 1 der eingeschr\u00e4nkten Fassung sei nicht verwirklicht, da bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Enden des Heizdrahts nicht im Bereich des Anschlussabschnitts, sondern im Bereich der Medienleitung angeordnet seien. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf den Seiten 5 bis 7 der Replik eingeblendeten Lichtbilder entspr\u00e4chen nicht dem Auslieferungszustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Quetschh\u00fclse mit den vercrimpten Drahtenden befinde sich in dem Zustand, in dem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hergestellt und ausgeliefert w\u00fcrden, innerhalb eines Kurzschluss-Sicherungsclips. Auf den Lichtbildern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bef\u00e4nden sich die in der Quetschh\u00fclse vercrimpten Dr\u00e4hte dagegen au\u00dferhalb dieses Kurzschluss-Sicherungsclips. Dies sei nur so zu erkl\u00e4ren, dass die Dr\u00e4hte verrutscht seien, als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mechanisch oder chemisch die Umspritzung entfernt habe.<\/p>\n<p>Weiter ist die Verf\u00fcgungsbeklagte der Auffassung, der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters sei nicht mit der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendigen Sicherheit gew\u00e4hrleistet. Schlie\u00dflich seien mit der Einspruchsabteilung des EPA und der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA jeweils fachm\u00e4nnisch besetzte Gremien zu widerspr\u00fcchlichen Entscheidungen gelangt. Die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters durch die Gebrauchsmusterabteilung sei unzutreffend, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde Erfolg haben werde. Der Schutzanspruch 1 in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung beruhe nicht auf einem erfinderischen Schritt, sondern werde durch die Lehre der in das L\u00f6schungsverfahren eingebrachten D7 in Verbindung mit der dortigen D1 nahegelegt.<\/p>\n<p>Zudem habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht dringlich sei. Anderenfalls w\u00e4re sie aus dem EP 2 vorgegangen, und zwar im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung nach dessen Aufrechterhaltung im Jahr 2014 sowie jedenfalls im Wege des Hauptsacheverfahrens, nachdem im August 2015 das auf das EP 1 gest\u00fctzte Verletzungsverfahren ausgesetzt worden sei. Schlie\u00dflich h\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit gehabt, im Einspruchsverfahren zu dem EP 1 einen Anspruchssatz vorzulegen, der dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster entspricht, so dass auch das EP 1 aufrechterhalten worden w\u00e4re. Davon habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber aus taktischen Erw\u00e4gungen abgesehen, was ebenfalls belege, dass ihr die Rechtsverfolgung nicht dringlich sei. Im Hinblick auf die zu erwartenden Auftragsvergaben l\u00e4ge angesichts der seit Jahren unver\u00e4nderten st\u00e4ndigen Wettbewerbssituation keine besondere Dringlichkeit vor. Zudem sei auch ein Verlust von Auftr\u00e4gen infolge der behaupteten Gebrauchsmusterverletzung nicht zu erwarten. Selbst wenn eine solche n\u00e4mlich vorliege, w\u00e4re die m\u00f6gliche Ersparnis relativ zu den Gesamtkosten des Serienprodukts einer konfektionierten Medienleitung marginal.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.09.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte ein im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzbarer Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i. V. m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG zu. Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht mit dem Angebot und dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Neben dem deshalb gegebenen Verf\u00fcgungsanspruch besteht auch ein Verf\u00fcgungsgrund, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO. Ferner steht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach \u00a7 24b Abs. 1, 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG ein Auskunftsanspruch zu, den sie ebenfalls im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung durchsetzen kann. Insoweit sind auch die Voraussetzungen des \u00a7 24b Abs. 7 GebrMG gegeben.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster betrifft einen Leitungsverbinder f\u00fcr Medienleitungen (Rohr- oder Schlauchleitungen f\u00fcr insbesondere hydraulische Str\u00f6mungsmedien).<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters dienen derartige Leitungsverbinder zum gegenseitigen Verbinden von mindestens zwei Medienleitungen oder zur Anschlussverbindung mindestens einer Leitung an einem beliebigen Aggregat, und zwar insbesondere in einem Kraftfahrzeug. Dabei werden h\u00e4ufig solche Medien \u00fcber die Leitungen gef\u00fchrt, die aufgrund eines relativ hohen Gefrierpunktes bereits bei relativ hohen, je nach Witterung durchaus m\u00f6glichen Umgebungstemperaturen zum Gefrieren neigen. Dadurch k\u00f6nnen bestimmte Funktionen beeintr\u00e4chtigt werden. Dies ist beispielsweise bei Wasserleitungen f\u00fcr die Scheibenwaschanlage der Fall sowie auch bei Leitungen f\u00fcr eine Harnstoffl\u00f6sung, die als NOx-Reduktionsadditiv f\u00fcr Dieselmotoren mit sogenannten SCR-Katalysatoren eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster macht es sich zur Aufgabe, einen Leitungsverbinder der genannten Art zu schaffen, der speziell f\u00fcr den genannten bevorzugten Anwendungsfall geeignet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster einen Leitungsverbinder nach dem Schutzanspruch 1 der im L\u00f6schungsverfahren aufrechterhaltenen Fassung vor, dessen Merkmale nachstehend in gegliederter Form \u2013 weitgehend ohne Bezugsziffern \u2013 wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>1. Leitungsverbinder f\u00fcr Medienleitungen, bestehend aus einem Verbinderst\u00fcck<br \/>\n1.1 welches als einst\u00fcckiges Formteil aus Kunststoff ausgebildet ist, und<br \/>\n1.2 mindestens zwei Anschlussabschnitte (6, 8) aufweist<br \/>\n1.2.1 zur Anschlussverbindung jeweils mit einer Medienleitung oder mit einem Aggregat<br \/>\n1.3 sowie mit einem an die Anschlussabschnitte (6, 8) angrenzenden \u00dcbergangsabschnitt mit einem inneren Str\u00f6mungskanal,<br \/>\n1.4 wobei der Anschlussabschnitt (8) als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile, und<br \/>\n1.5 der Anschlussabschnitt (6) als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung ausgebildet ist, und<br \/>\n1.6 wobei zumindest im Bereich des \u00dcbergangsabschnittes elektrische Heizmittel vorgesehen sind, und<br \/>\n1.7 wobei die elektrischen Heizmittel in einer den Str\u00f6mungskanal zumindest teilweise umschlie\u00dfenden Anordnung vorgesehen sind,<br \/>\n1.8 wobei als Heizmittel mindestens ein Heizdraht in einer mit einer etwa gleichm\u00e4\u00dfigen Fl\u00e4chenverteilung zumindest \u00fcber den Bereich des \u00dcbergangsabschnittes verlaufenden Anordnung vorgesehen ist, und<br \/>\n1.9 der Heizdraht das Verbinderst\u00fcck au\u00dfen spulenartig gewickelt umschlie\u00dft, und<br \/>\n1.10 das Verbinderst\u00fcck Formelemente zur F\u00fchrung und Fixierung des au\u00dfen aufgebrachten Heizdrahtes aufweist,<br \/>\n1.11 wobei der Heizdraht einen derartigen Verlauf hat, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte (6, 8) zwecks Anschlussverbindung mit \u00e4u\u00dferen Anschlussleitern und\/oder Heizdr\u00e4hten einer Medienleitung angeordnet sind, und<br \/>\n1.12 der Anschlussabschnitt (6) als hohlzylindrische Aufnahme zum direkten Einstecken des Endes der Medienleitung ausgebildet ist,<br \/>\n1.13 wobei der Anschlussabschnitt (6) derart zumindest bereichsweise aus einem f\u00fcr Laserstrahlen transparenten Material besteht, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschwei\u00dfen befestigbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Verf\u00fcgungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der geltend gemachten eingeschr\u00e4nkten Fassung wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ist zur \u00dcberzeugung der Kammer zudem schutzf\u00e4hig. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat daher gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte nach \u00a7 24 Abs. 1 S. 1, 24b Abs. 1, 3 GebrMG i. V. m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG einen Unterlassungs- und einen Auskunftsanspruch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAngesichts des Streits der Parteien bedarf es n\u00e4herer Ausf\u00fchrungen zu dem Merkmal 1.11 des Schutzanspruchs 1 der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 1.11 hat der Heizdraht einen derartigen Verlauf, dass seine beiden Enden im Bereich eines der Anschlussabschnitte zwecks Anschlussverbindung mit \u00e4u\u00dferen Anschlussleitern und\/oder Heizdr\u00e4hten einer Medienleitung angeordnet sind.<\/p>\n<p>Merkmal 1.11 stellt zun\u00e4chst sicher, dass beide Enden des Heizdrahtes im Bereich eines Anschlussabschnitts (6 oder 8) angeordnet sind und nicht, wie in der nicht mehr anspruchsgem\u00e4\u00dfen Fig. 8 dargestellt, eines der Enden im Bereich des Anschlussabschnitts 6 und das andere Ende im Bereich des Anschlussabschnitts 8.<\/p>\n<p>Die r\u00e4umliche Anordnung der Enden der Heizdr\u00e4hte \u201eim Bereich\u201c eines der Anschlussabschnitte gew\u00e4hrleistet dar\u00fcber hinaus, dass die Heizdr\u00e4hte des Leitungsverbinders mit den \u00e4u\u00dferen Anschlussleitern und\/oder Heizdr\u00e4hten der Medienleitung verbunden werden k\u00f6nnen. Dies folgt aus der ausdr\u00fccklichen Zweckangabe in Merkmal 1.11 (\u201ezwecks Anschlussverbindung [&#8230;]\u201c). Zur Erf\u00fcllung dieses Zwecks ist es notwendig, dass das jeweilige Ende des Heizdrahts so angeordnet ist, dass es in Kontakt mit der Anschlussstelle der Medienleitung treten kann. Es muss eine r\u00e4umliche N\u00e4he zwischen dem Ende des Heizdrahts und der Anschlussstelle der Medienleitung vorhanden sein, die die Anschlussverbindung erm\u00f6glicht. Eine dar\u00fcber hinausgehende Einschr\u00e4nkung enth\u00e4lt der Schutzanspruch nicht. Insbesondere enth\u00e4lt der Schutzanspruch \u00fcber die Zweckangabe hinaus keine Vorgaben zu der Anschlussverbindung mit einer Medienleitung und deren r\u00e4umlicher Positionierung. Unbeachtlich ist es daher, wenn die Heizdrahtenden den Anschlussabschnitt \u00fcberragen und eine Anschlussverbindung auf H\u00f6he der Medienleitung erm\u00f6glichen. Best\u00e4tigt wird diese Auslegung durch die Fig. 7 und 11 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters. Bei den dort gezeigten Ausf\u00fchrungsformen ist eine erweiterte Kammer 28 vorgesehen, die dazu dient, die elektrischen Verbindungen zwischen den Heizdrahtenden und den Heizleiterenden der Medienleitung aufzunehmen (vgl. Absatz [0032] und Unteranspruch 9 der ge\u00e4nderten Schutzanspr\u00fcche). Die Kammer 28 ist so angeordnet, dass sie sowohl in den Anschlussabschnitt als auch in die Medienleitung hineinragt. Eine elektrische Anschlussverbindung im Bereich der Kammer ist daher regelm\u00e4\u00dfig nur m\u00f6glich, wenn die Heizdrahtenden \u00fcber den Anschlussabschnitt hinausragen.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem Zweck des Merkmals erkennt der Fachmann zudem, dass mit dem Ende des Heizdrahts derjenige Teil gemeint ist, der f\u00fcr die elektrische Anschlussverbindung notwendig ist. Das ist nicht nur der Endpunkt, sondern eine gewisse L\u00e4nge des Drahts, die zum Zweck der Anschlussverbindung mit einem stromf\u00fchrenden Element in Kontakt treten muss.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Gebrauchsmuster ist zur \u00dcberzeugung der Kammer schutzf\u00e4hig im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Es beruht insbesondere auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Ber\u00fccksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m\u00fcndlicher Beschreibungen und hinsichtlich von Benutzungen au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in \u00a7 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds\u00e4tze zur\u00fcckgegriffen werden (BGH, Beschluss vom 20.06.2006 \u2013 X ZB 27\/05, Demonstrationsschrank). Demnach beruht eine Erfindung auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich diese nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Der Fachmann muss durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Indes reicht es nicht aus, wenn lediglich keine Hinderungsgr\u00fcnde zutage getreten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der beanspruchten Lehre zu gelangen. Diese Wertung setzt vielmehr voraus, dass das Bekannte dem Fachmann Anlass oder Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2009 \u2013 X ZR 65\/05, einteilige \u00d6se).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaran gemessen beruht die in dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster offenbarte Lehre auf einem erfinderischen Schritt. Dem Fachmann ist der Gegenstand der beanspruchten Lehre nicht nahegelegt worden. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kammer geht von der Druckschrift EP 0 284 669 A1 (Anlage D7 im L\u00f6schungsverfahren der Gebrauchsmusterabteilung, nachfolgend: D7) als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik aus. Diese nimmt die Priorit\u00e4t der DE 87 04 903 U (Anlage D7 im Einspruchsverfahren zu dem EP 1) in Anspruch. Beide Druckschriften unterscheiden sich an den f\u00fcr das vorliegende Verfahren wesentlichen Stellen nicht, so dass sich weitere Ausf\u00fchrungen zu der DE 87 04 903 U er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Die D7 betrifft ein beheiztes Verbinderst\u00fcck f\u00fcr beheizbare Schl\u00e4uche. Das Verbinderst\u00fcck ist als R\u00f6hrchen ausgestaltet, das zusammen mit den aufgesteckten Schlauchenden der Medienleitung und den aufliegenden Heizleitern als unl\u00f6sbares Blockelement mit Isoliermaterial umspritzt ist. Nicht offenbart werden in der D7 die Merkmale 1.1 bis 1.3, 1.4, 1.10 und 1.13.<\/p>\n<p>Es fehlt zun\u00e4chst an der Einst\u00fcckigkeit eines Verbinderst\u00fccks, da das R\u00f6hrchen nur gemeinsam mit der es umschlie\u00dfenden Umspritzung als Verbinderst\u00fcck anzusehen ist (Merkmal 1.1). Betrachtet man demgegen\u00fcber das R\u00f6hrchen isoliert, ist dieses zwar einst\u00fcckig, verf\u00fcgt aber nicht \u00fcber zwei nach den Vorgaben des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters ausgestaltete Anschlussabschnitte.<\/p>\n<p>Nach den Merkmalen 1.2 und 1.3 des Schutzanspruchs 1 des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung weist der Leitungsverbinder mindestens zwei Anschlussabschnitte (6, 8) sowie einen an die Anschlussabschnitte angrenzenden \u00dcbergangsabschnitt auf. Dabei ergibt sich aus den Merkmalen 1.4 und 1.5, wie die Anschlussabschnitte (6, 8) ausgestaltet sein m\u00fcssen. Nach Merkmal 1.4 ist ein Anschlussabschnitt als Steckmuffe zur Aufnahme des Steckerschaftes mit Mitteln zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile ausgestaltet, w\u00e4hrend nach Merkmal 1.5 ein Anschlussabschnitt (6) als Steckabschnitt zum Anschluss einer Medienleitung ausgebildet ist. Der Fachmann erkennt anhand dieser Vorgaben, dass beide Anschlussabschnitte des Leitungsverbinders unterschiedlich ausgebildet sein m\u00fcssen. Die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung beider Anschlussabschnitte ist durch die Merkmale 1.4 und 1.5 vorgegeben, n\u00e4mlich im Fall eines Anschlussabschnitts als Steckmuffe und im Fall des anderen Anschlussabschnitts als Steckabschnitt. Der als Steckmuffe ausgebildete Anschlussabschnitt muss zus\u00e4tzlich Mittel zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile enthalten. Zu der Ausgestaltung dieser Mittel macht der Anspruch keine weiteren Vorgaben. Es ist daher notwendig, aber auch ausreichend, dass die Steckmuffe durch ihre Ausgestaltung geeignet ist, Steckverbinderteile mit ihr l\u00f6sbar zu verbinden.<\/p>\n<p>Dem in der D7 offenbarten R\u00f6hrchen k\u00f6nnen keine unterschiedlich ausgestalteten Anschlussabschnitte entnommen werden, wie es nach der soeben vorgenommenen Auslegung nach dem eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch 1 erforderlich ist. Zudem ist der (obere oder untere) Endabschnitt des R\u00f6hrchens weder als Steckmuffe ausgebildet noch durch seine Ausgestaltung geeignet, daran Steckverbinderteile l\u00f6sbar zu arretieren. Nach der Lehre der D7 wird die l\u00f6sbare Verbindung mit anderen Bauteilen \u2013 etwa mit dem Oberteil 7 wie in der Fig. 2 gezeigt \u2013 erst dadurch erm\u00f6glicht, dass durch die Umspritzung des R\u00f6hrchens ein kompaktes Blockelement gebildet wird, das seinerseits \u00fcber Rastmittel zum Zwecke der l\u00f6sbaren Verbindung verf\u00fcgt. Betrachtet man wiederum das R\u00f6hrchen nicht isoliert, sondern gemeinsam mit der es umschlie\u00dfenden Umspritzung, wird mit den in der Umspritzung angeordneten Rastmitteln zwar eine l\u00f6sbare Verbindung mit anderen Bauteilen erm\u00f6glicht. Es fehlt aber auch hier an der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Anschlussabschnitts als Steckmuffe.<\/p>\n<p>Ferner offenbart die D7 keine Formelemente zur F\u00fchrung und Fixierung eines au\u00dfen aufgebrachten Heizdrahtes gem\u00e4\u00df Merkmal 1.10. Der Heizdraht wird nach der Lehre der D7 stattdessen durch das Umspritzen mit der Kapselung fixiert.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich besteht nicht ein Anschlussabschnitt derart zumindest bereichsweise aus einem f\u00fcr Laserstrahlen transparenten Material, dass die Medienleitung durch Laserstrahlschwei\u00dfen befestigbar w\u00e4re (Merkmal 1.13).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs ist nicht feststellbar, dass f\u00fcr den Fachmann eine Veranlassung bestand, ausgehend von der D7 zu der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre zu gelangen.<\/p>\n<p>Ein Anlass f\u00fcr den Fachmann, das Verbinderst\u00fcck einst\u00fcckig auszubilden, ist nicht erkennbar. Die D7 bildet eine in sich abgeschlossene L\u00f6sung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Umspritzung des R\u00f6hrchens nach der Lehre der D7 eine entscheidende Bedeutung zukommt. Der Fachmann war davon ausgehend nicht veranlasst, zugunsten der Einst\u00fcckigkeit auf die Umspritzung zu verzichten und stattdessen f\u00fcr jede einzelne von deren Funktionen im Rahmen der Lehre der D7 nach einer anderen L\u00f6sung zu suchen. Insbesondere ist es f\u00fcr den Fachmann nicht veranlasst, den Anschlussabschnitt im Sinne des Merkmals 1.4 als Steckmuffe zur Aufnahme eines Steckerschaftes mit Mitteln zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile auszubilden. Selbst wenn man die Ausbildung als Steckmuffe als Selbstverst\u00e4ndlichkeit ansieht, ist jedenfalls das Vorsehen von Mitteln zum l\u00f6sbaren Arretieren der Steckverbinderteile nicht veranlasst. Angesichts der in der D7 offenbarten Rastmittel wird auch insoweit in der D7 eine abgeschlossene L\u00f6sung offenbart. Es ist nicht ersichtlich, warum der Fachmann von dieser L\u00f6sung abweichen und stattdessen zu der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters gelangen sollte.<\/p>\n<p>Auch eine Veranlassung daf\u00fcr, ausgehend von der Lehre der D7 Formelemente zur F\u00fchrung und Fixierung des Heizdrahts vorzusehen, ist nicht erkennbar. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte darauf abstellt, die in der Fig. 2 erkennbaren engen Wicklungen k\u00f6nnten bis zum Zeitpunkt der Umspritzung leicht verrutschen und Kurzschl\u00fcsse bilden, wird dieses Problem durch die Umspritzung, die fester Bestandteil der Lehre der D7 ist und somit anspruchsgem\u00e4\u00df immer erfolgt, gel\u00f6st. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass es bei der in der D7 offenbarten Lehre bereits w\u00e4hrend des Produktionsprozesses zu Kurzschl\u00fcssen kommt und der Fachmann vor diesem Hintergrund nach einer anderen L\u00f6sung sucht. Die Einf\u00fcgung einer etwa aus der EP 0 219 126 A2 (D1 im L\u00f6schungsverfahren) bekannten Haltenut ist daher ebenfalls nicht veranlasst, denn die Umspritzung fixiert die Heizleiter. Dass durch den Einsatz einer Haltenut eine bessere W\u00e4rme\u00fcbertragung im Vergleich zu der Isolierung erzielt werden kann, ist gleichfalls nicht erkennbar. Die von der Verf\u00fcgungsbeklagten beschriebenen Probleme beruhen nicht auf den Eigenarten der Isolierung, sondern auf der Art der Auflage des Heizdrahtes auf dem R\u00f6hrchen (punktuell statt fl\u00e4chig). Der Fachmann w\u00fcrde an diesem Punkt ansetzen und die Auflage des Heizdrahtes innerhalb des bestehenden Systems der D7 verbessern statt im Stand der Technik nach einem vollst\u00e4ndig neuen Ansatz der Ausbildung des Anschlusselements zu suchen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich besteht f\u00fcr den Fachmann kein Anlass, den Anschlussabschnitt im Sinne des Merkmals 1.13 auszubilden, um die Medienleitung mittels Laserstrahlschwei\u00dfen am Verbinderst\u00fcck befestigen zu k\u00f6nnen. Ausgehend von der D7 bestand daf\u00fcr keine Notwendigkeit, nachdem Medienleitung, Verbinderelement und Heizmittel bereits durch das Umspritzen mit Isoliermaterial miteinander verbunden werden. Selbst wenn der Fachmann aber auf der Suche nach einer anderweitigen Befestigungsmethode w\u00e4re, ist nicht erkennbar, warum er hierf\u00fcr gerade auf die in Merkmal 1.13 offenbarte Methode zur\u00fcckgreifen sollte. Auch wenn es sich bei dem Laserstrahlschwei\u00dfen um eine bekannte Art des stoffschl\u00fcssigen Verbindens handelt, ist es keine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, diese Methode gerade zum Zweck der Verbindung einer Medienleitung mit einem Leitungsverbinder anzuwenden und zu diesem Zweck bereits bei der Ausgestaltung des Anschlussabschnitts des Leitungsverbinders anzusetzen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der Fassung des eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklichen insbesondere dessen Merkmal 1.11. Die Erf\u00fcllung der \u00fcbrigen Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Nach obiger Auslegung gen\u00fcgt es, dass die jeweiligen Enden des Heizdrahtes so angeordnet sind, dass sie sich mit den Anschlussstellen einer Medienleitung mechanisch und elektrisch verbinden lassen. Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, was auch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht in Abrede stellt. An welcher Stelle die Anschlussverbindung mit einer Medienleitung erfolgt, ist nach der obigen Auslegung f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals unerheblich. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf den Seiten 5 bis 7 der Replik abgebildeten Ausf\u00fchrungsformen dem Auslieferungszustand entsprechen oder ob, wie die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt, bei Entfernen des Overmolds die Heizdrahtenden verrutscht sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Gebrauchsmusterverletzung ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG i. V. m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG zu.<\/p>\n<p>Daneben besteht auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 24b Abs. 1 GebrMG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat insoweit Belege zu \u00fcberlassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.04.2005 \u2013 I-2 U 110\/13, Faltenbalg). Von dem Auskunftsanspruch erfasst ist nach dem Wortlaut des \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG auch die Auskunft \u00fcber Preise. Eine diesbez\u00fcgliche Einschr\u00e4nkung ist weder \u00a7 24b Abs. 7 GebrMG (dazu im \u00dcbrigen siehe III. 4.) zu entnehmen noch aus anderen Gr\u00fcnden grunds\u00e4tzlich geboten (vgl. B\u00f6hler, GRUR 2011, 965 (966)). Der Einwand, die Verpflichtung zur Auskunft habe zu unterbleiben, weil die Auskunftserteilung einen Kartellversto\u00df (Art. 101 AEUV, \u00a7 1 GWB) bedeute, ist unbeachtlich. Wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte einen gegen sie ergangenen und zwangsweise durchsetzbaren Urteilstenor befolgt, fehlt es von vornherein an einem unternehmerischen Handeln, das den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften erst er\u00f6ffnen k\u00f6nnte. Ein solches liegt n\u00e4mlich nur dann vor, wenn f\u00fcr den Agierenden im Hinblick auf das mutma\u00dflich kartellrechtswidrige Verhalten \u00fcberhaupt eine Handlungsoption besteht, woran es vorliegend angesichts der gerichtlich angeordneten Auskunftserteilung fehlt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 21.07.2010 \u2013 I-2 U 47\/10, Gleitsattelscheibenbremse I). Da der Auskunftsanspruch nach \u00a7 24b GebrMG selbstst\u00e4ndig und nicht akzessorisch ist (vgl. Vo\u00df, in: Beck\u2019scher Online-Kommentar Patentrechts, Stand: 31.07.2016, \u00a7 140b PatG Rn. 1 zum Anspruch nach \u00a7 140b PatG), steht dem Auskunftsbegehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin schlie\u00dflich nicht entgegen, dass der Unterlassungsanspruch nur noch in eingeschr\u00e4nktem Umfang geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen. Das Vorliegen des nach den \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO notwendigen Verf\u00fcgungsgrundes hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin glaubhaft gemacht. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung der sich gegen\u00fcberstehenden Interessen haben diejenigen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als verletzter Schutzrechtsinhaberin Vorrang gegen\u00fcber dem Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten, den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren fortsetzen zu k\u00f6nnen. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs liegen zudem die Voraussetzungen des \u00a7 24b Abs. 7 GebrMG vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Bestehen eines Verf\u00fcgungsgrundes verlangt nicht nur eine Dringlichkeit in einem rein zeitlichen Sinne, sondern dar\u00fcber hinaus eine materielle Rechtfertigung des vorl\u00e4ufigen Unterlassungsgebotes. Diese erfordert eine Interessenabw\u00e4gung zwischen den dem Schutzrechtsinhaber ohne das gerichtliche Eingreifen drohenden Nachteilen und den Interessen des als Verletzer in Anspruch genommenen Verf\u00fcgungsbeklagten. Der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus einem Patent oder Gebrauchsmuster, insbesondere wenn sie auf Unterlassung gerichtet ist, kommt nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Schutzrechtsverletzung als auch der Bestand des Verf\u00fcgungsschutzrechtes im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, im einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12). Je klarer beides zugunsten des Schutzrechtsinhabers zu beurteilen ist, umso weniger ist es gerechtfertigt, mit R\u00fccksicht auf irgendwelche Wettbewerbsinteressen der Verf\u00fcgungsbeklagten gleichwohl von einem einstweiligen Rechtsschutz abzusehen. Bei eindeutiger Rechtsbestands- und Verletzungslage er\u00fcbrigen sich deswegen in aller Regel weitere Erw\u00e4gungen zur Interessenabw\u00e4gung. Die Notwendigkeit einstweiligen Rechtsschutzes kann sich deshalb im Einzelfall auch aus der eindeutigen Rechtslage als solcher ergeben (vgl. D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 14.12.2012 \u2013 I-2 W 30\/12 m. w. N.). Je weniger eindeutig die Sach- und Rechtslage ist, umso weniger angebracht ist es \u2013 umgekehrt \u2013, im einstweiligen Rechtsschutz Ma\u00dfnahmen anzuordnen, die den Antragsgegner in seiner gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit schwerwiegend oder gar existentiell treffen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G Rn. 41).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in dem geltend gemachten Umfang ist hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon einer f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinl\u00e4nglichen Sicherheit des Rechtsbestands kann grunds\u00e4tzlich nur dann ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12; Urteil vom 29.04.2010 \u2013 2 U 126\/09, Harnkatheterset; Urteil vom 29.05.2008 \u2013 I-2 W 47\/07, Olanzapin). Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller g\u00fcnstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann nur in Sonderf\u00e4llen abgesehen werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12). Erst recht gilt das f\u00fcr ein Gebrauchsmuster, das vor seinem Entstehen im Gegensatz zu einem Patent nicht in einem beh\u00f6rdlichen Erteilungsverfahren auf seine Schutzf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcft worden ist, sondern auf der Grundlage der vom Anmelder erstellten Unterlagen eingetragen wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.12.2011 \u2013 I-2 U 79\/11, Adapter f\u00fcr Tintenpatrone). Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, grunds\u00e4tzlich von einem hinreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12; Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11, Leflunomid\/Teriflunomid II). Das Verletzungsgericht hat die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen, und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Schutzrechtsinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft. Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht allerdings dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn ein auf das Verf\u00fcgungspatent unternommener Angriff auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben. Demgegen\u00fcber ist es nicht ang\u00e4ngig den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhalts an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.12.2012 \u2013 I-2 U 46\/12; Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11, Leflunomid\/Teriflunomid II).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr die Best\u00e4tigung eines parallelen Schutzrechts in einem Einspruchs-, Nichtigkeits- bzw. L\u00f6schungsverfahrens, soweit sich die dortigen Ausf\u00fchrungen auf das Verf\u00fcgungsschutzrecht \u00fcbertragen lassen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15). Ebenso wie die erstinstanzliche kontradiktorische Rechtsbestandsentscheidung zu dem Verf\u00fcgungsschutzrecht als sachkundige bzw. wie eine sachkundige Beurteilung zu ber\u00fccksichtigen ist, gilt dies auch f\u00fcr entsprechende Entscheidungen zu Parallelschutzrechten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 28.06.2007 \u2013 I-2 U 134\/06, medizinisches Instrument). Liegen widerspr\u00fcchliche Entscheidungen verschiedener Instanzen des Erteilungs- oder Einspruchsverfahrens vor, die die Bewertung der Erfindung zweifelhaft erscheinen lassen, spricht dies gegen das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 99).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaran gemessen ist der Rechtsbestand vorliegend hinreichend gesichert.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster hat mit der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA eine erstinstanzliche Rechtsbestandsentscheidung \u00fcberstanden. Dagegen ist das weitgehend parallele EP 1 zwar von der Einspruchsabteilung des EPA widerrufen worden. Dies vermag die hinreichende Sicherung des Rechtsbestands des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters aber nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kammer h\u00e4lt die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung, die in Kenntnis des Widerrufs des EP 1 und dessen Begr\u00fcndung ergangen ist, aus den unter II. 2. er\u00f6rterten Gr\u00fcnden f\u00fcr zutreffend. Dagegen h\u00e4lt die Kammer die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht f\u00fcr vertretbar.<\/p>\n<p>Die Entscheidung der Einspruchsabteilung basiert auf der Annahme, dass das in der D7 offenbarte R\u00f6hrchen als einst\u00fcckiges, Anschlussabschnitte enthaltendes Verbinderst\u00fcck anzusehen ist. Aus welchen Gr\u00fcnden die Einspruchsabteilung zu dieser Auffassung gelangt ist, l\u00e4sst sich der Widerrufsentscheidung nicht entnehmen. Es fehlt insbesondere eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr, warum das R\u00f6hrchen isoliert \u2013 ohne die es umschlie\u00dfende Umspritzung \u2013 als Verbinderst\u00fcck anzusehen ist. Da die Umspritzung nach der Lehre der D7 eine Reihe von Funktionen erf\u00fcllt, insbesondere erst die l\u00f6sbare Verbindung mit anderen Bauteilen erm\u00f6glicht, kann man zu dieser Auffassung nach Ansicht der Kammer ohne eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtungsweise nicht gelangen. Nicht in der Entscheidung der Einspruchsabteilung er\u00f6rtert, zur Verneinung des erfinderischen Schritts aber notwendig, ist ferner, dass der Fachmann Anlass hatte, f\u00fcr alle nach der Lehre der D7 von der Umspritzung \u00fcbernommenen Funktionen nach einer anderen L\u00f6sung zu suchen. Auch ein solcher Anlass l\u00e4sst sich aus Sicht der Kammer am Priorit\u00e4tstag des EP 1 nicht feststellen. Im \u00dcbrigen wird auf die Darstellung unter II. 2. Bezug genommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Dringlichkeit im zeitlichen Sinne ist ebenfalls gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeit ist ma\u00dfgeblich, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Anspr\u00fcche in einer solchen Weise nachl\u00e4ssig und z\u00f6gerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, dem Verletzten sei an einer z\u00fcgigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes zu gestatten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat). Grunds\u00e4tzlich beginnt die \u201eUhr\u201c f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit der zuverl\u00e4ssigen Kenntnis von den rechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsformen an \u201ezu ticken\u201c. Liegt ein solches Wissen vor, hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich dar\u00fcber klar zu werden, ob sie gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will und im Anschluss daran alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt gegebenenfalls in einer solchen Weise aufzukl\u00e4ren und (durch Beschaffung von Glaubhaftmachungsmitteln) aufzubereiten, dass mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren angestrengt werden kann (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.07.2012 \u2013 I-2 U 12\/12, BeckRS 2014, 01174). Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger muss bei der Rechtsverfolgung keinerlei Prozessrisiko eingehen. Er muss das Gericht deshalb erst dann anrufen, wenn er verl\u00e4ssliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger darf sich dabei auf jede m\u00f6gliche prozessuale Situation, die nach Lage der Umst\u00e4nde eintreten kann, vorbereiten, so dass er \u2013 wie immer sich der Verf\u00fcgungsbeklagte auch einlassen und verteidigen mag \u2013 darauf eingerichtet ist, erfolgreich erwidern und die n\u00f6tigen Glaubhaftmachungsmittel pr\u00e4sentieren zu k\u00f6nnen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.01.2013 \u2013 I-2 U 87\/12, Flupirtin-Maleat).<\/p>\n<p>Der Dringlichkeit steht es nicht entgegen, dass der Schutzrechtsinhaber zun\u00e4chst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verf\u00fcgungsbegehren mutma\u00dflich keine Erfolgsaussicht hat (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15; Beschluss vom 13.11.2008 \u2013 I-2 U 35\/08, Inhalator). Grunds\u00e4tzlich kann eine bereits entfallene Dringlichkeit wieder aufleben, wenn sich die f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsbegehren ma\u00dfgeblichen tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse \u00e4ndern (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 \u2013 I-2 U 35\/08, Inhalator; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 \u2013 16 U 23\/05). Eine solche f\u00fcr die Beurteilung des Verf\u00fcgungsgrundes ma\u00dfgebliche \u00c4nderung der Tatsachengrundlage kann es darstellen, wenn sich das Patent erstmals in einem kontradiktorischen Verfahren als bestandskr\u00e4ftig erwiesen hat (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 \u2013 I-2 U 35\/08, Inhalator). Dabei kann es auch gerechtfertigt sein, die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde abzuwarten (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 124). Gegebenenfalls ist sogar das Abwarten der Einspruchsbeschwerde- oder Nichtigkeitsberufungsentscheidung hinzunehmen, nachdem das laufende Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich zugunsten des Schutzrechtsinhabers ausgegangen ist. Das Vorliegen einer erstinstanzlichen Rechtsbestandsentscheidung stellt insoweit nur eine prinzipielle Minimalbedingung f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung dar, aber nicht zugleich auch eine Maximalbedingung f\u00fcr die Verfolgung einstweiligen Rechtsschutzes (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15). Grund f\u00fcr das Abwarten des weiteren Gangs des Rechtsbestandsverfahrens besteht z. B. dann, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der zugunsten des Schutzrechtsinhabers getroffenen und vom Gegner angefochtenen Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsentscheidung bestehen, so dass mit deren Kassation gerechnet werden muss (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15).<\/p>\n<p>Die Dringlichkeit fehlt auch nicht per se deshalb, weil der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ausschlie\u00dflich im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes vorgeht und nicht beizeiten eine parallele Hauptsache anh\u00e4ngig macht. Selbst in einer Situation, in der er bei Beantragung der einstweiligen Verf\u00fcgung bereits im Besitz eines Hauptsachetitels sein k\u00f6nnte, sofern er alsbald nach Entdeckung der Verletzungshandlungen (w\u00e4hrend des noch laufenden Rechtsbestandsverfahrens) Klage zur Hauptsache erhoben h\u00e4tte, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, ihm sei die Rechtsverfolgung nicht dringlich. Die gegenteilige Argumentation des Verletzers l\u00e4uft auf das inakzeptable Ergebnis hinaus, dass ihm allein deshalb, weil er nicht schon (l\u00e4ngst) einen Hauptsachetitel gegen sich hat, auch weiterhin gestattet bleiben muss, seine eindeutig patentverletzenden Handlungen weiterhin fortsetzen zu k\u00f6nnen. Abgesehen davon kann es gute Gr\u00fcnde geben, auch vor Erhebung einer Hauptsacheklage den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. Ist der Bestand des Klagepatents ernstlich zweifelhaft, wird jeder vern\u00fcnftige Kl\u00e4ger schon wegen der ansonsten bestehenden Schadensersatzpflicht davon absehen, einen erstrittenen Hauptsachetitel zu vollstrecken. Dann aber ist es ebenfalls vern\u00fcnftig, davon abzusehen, sich einen solchen (in der Folge ohnehin nicht zu vollstreckenden) Titel durch Hauptsacheklage zu beschaffen. In jedem Fall kann ein derartiges kostenbewusstes Taktieren nicht als nachl\u00e4ssige Rechtsverfolgung ausgelegt werden, die nach au\u00dfen dokumentiert, dass es dem Anspruchsteller mit seinen Anspr\u00fcchen nicht eilig ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 126).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDaran gemessen ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kein z\u00f6gerliches Verhalten bei der Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche vorzuwerfen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach den dargestellten Grunds\u00e4tzen war die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin berechtigt, jedenfalls die erstinstanzliche Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung \u00fcber den Antrag auf L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters abzuwarten. Erst nach dieser Entscheidung bestand im Hinblick auf das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster ein Sachverhalt, der eine Durchsetzung von Anspr\u00fcchen im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung als erfolgversprechend erscheinen lie\u00df. Auch das Abwarten der schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde der Gebrauchsmusterabteilung ist nicht als z\u00f6gerliche Rechtsverfolgung anzusehen. Da die erstinstanzliche Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand das mit dem Verf\u00fcgungsverfahren befasste Gericht nicht g\u00e4nzlich von einer eigenen Pr\u00fcfung entbindet, musste der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einger\u00e4umt werden, die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde ihrerseits auf Plausibilit\u00e4t und Vertretbarkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nur so war es ihr m\u00f6glich, einzusch\u00e4tzen, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch hinsichtlich des gesicherten Rechtsbestandes erfolgversprechend sein w\u00fcrde. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Widerrufs des Parallelpatents EP 1. Da der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde der Gebrauchsmusterabteilung am 01.07.2016 zugestellt worden sind und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung am 11.07.2016 bei Gericht eingegangen ist, ist die einmonatige Dringlichkeitsfrist gewahrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Dringlichkeit ihres Vorgehens aus dem Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht im Hinblick auf die M\u00f6glichkeit abgesprochen werden, gegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einem anderen Schutzrecht vorgegangen zu sein. Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr die Frage, ob einem Schutzrechtsinhaber z\u00f6gerliches Verhalten vorzuwerfen ist, jedes Schutzrecht isoliert zu betrachten, auch dann, wenn es sich um eine Schutzrechtsfamilie handelt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 18.03.2008 \u2013 4a O 4\/08, Dosierinhalator, Rn. 69 bei juris). Hat ein Schutzrechtsinhaber mehrere inhalts\u00e4hnliche Schutzrechte, muss es ihm unbenommen sein, jedes dieser Schutzrechte gesondert daraufhin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein Vorgehen aus ihm m\u00f6glich ist. Anderenfalls w\u00fcrde die Eigenst\u00e4ndigkeit der einzelnen Schutzrechte entwertet und dem Inhaber einer gr\u00f6\u00dferen Schutzrechtsfamilie w\u00fcrden zudem un\u00fcberschaubare Pr\u00fcfungsobliegenheiten auferlegt. Eine Ausnahme hiervon ist zu machen, wenn sich der Schutzrechtsinhaber rechtsmissbr\u00e4uchlich verh\u00e4lt. Dies kann der Fall sein, wenn ein Gebrauchsmuster mit dem Ziel abgezweigt wird, daraus statt aus dem zugrunde liegenden Patent, das gleicherma\u00dfen taugliche Verf\u00fcgungsgrundlage gewesen w\u00e4re und hinsichtlich dessen die Dringlichkeit bereits verloren gegangen war, vorzugehen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt G. Rn. 122). F\u00fcr einen solchen Fall rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSelbst wenn man allerdings eine Gesamtbetrachtung der der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zustehenden Schutzrechte anstellen w\u00fcrde, w\u00e4re ihr vorliegend nicht der Vorwurf z\u00f6gerlichen Verhaltens zu machen. Die grunds\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigung anderer Schutzrechte entgegen bb) unterstellt, l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt gehalten gewesen w\u00e4re, aus einem anderen Schutzrecht, namentlich dem EP 2, gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorzugehen. Hierbei kann zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten unterstellt werden, dass \u2013 wovon die Parteien im \u00dcbrigen auch \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013, das EP 2 in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine in gleichem Ma\u00dfe wie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster taugliche Grundlage war, um gegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorzugehen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist ein z\u00f6gerliches Verhalten nicht im Hinblick darauf vorzuwerfen, dass sie nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorging, nachdem das EP 2 mit einem beschr\u00e4nkten Anspruchssatz von der Einspruchsabteilung des EPA aufrechterhalten wurde.<\/p>\n<p>Als der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die schriftlichen Entscheidungsgr\u00fcnde des Beschlusses der Einspruchsabteilung \u00fcber die Aufrechterhaltung des EP 2 vom 24.04.2014 zugestellt wurden, betrieb sie bereits das Hauptsacheverfahren aus dem EP 1. Dass in diesem Hauptsacheverfahren nicht in absehbarer Zeit ein Titel zu erlangen sein w\u00fcrde, war f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar. Insbesondere konnte sie nicht vorhersehen, dass das EP 1 widerrufen und im Hinblick darauf eine Aussetzung geboten sein w\u00fcrde. Gerade wegen der Aufrechterhaltung des EP 2 durfte sie vielmehr annehmen, dass auch das EP 1 im Einspruchsverfahren Bestand haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus musste die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bef\u00fcrchten, dass das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus dem EP 2 befasste Gericht den Rechtsbestand des EP 2 trotz der erstinstanzlichen Entscheidung des EPA nicht als hinreichend gesichert ansehen w\u00fcrde. Bereits am 07.05.2014 \u2013 und damit innerhalb der der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin f\u00fcr den Antrag zur Verf\u00fcgung stehenden einmonatigen Dringlichkeitsfrist nach Aufrechterhaltung des EP 2 \u2013 war gegen die Entscheidung des EPA \u00fcber die Aufrechterhaltung des EP 2 Beschwerde eingelegt worden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin musste bef\u00fcrchten, dass sich die dortigen Beschwerdef\u00fchrer und parallel dazu die Verf\u00fcgungsbeklagte in einem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren auf neuen Stand der Technik berufen w\u00fcrden, der die Erfindungsh\u00f6he der im EP 2 offenbarten Lehre in Zweifel ziehen k\u00f6nnte. Dieser neue Stand der Technik, insbesondere die D11, war der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aus dem Einspruchsverfahren gegen das EP 1 bekannt, in dem sich die Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten mit Schriftsatz vom 09.05.2014 darauf berufen hatte. Zwar hielt entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch die Einspruchsabteilung des EPA in der Entscheidung \u00fcber den Widerruf des EP 1 den neuen Stand der Technik nicht f\u00fcr entscheidungserheblich (vgl. Anlage Ast5, Seite 12 f.). Auf diese r\u00fcckschauende Betrachtung kommt es jedoch nicht an. Nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen ist es dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht zuzumuten, Risiken bei der Rechtsverfolgung einzugehen. Es ist jedenfalls plausibel, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Vorgehen im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung vor diesem Hintergrund als risikoreich bewertete und auch deshalb von einem solchen Antrag absah. Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass festgestellt wurde, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach Aufrechterhaltung des EP 2 noch davon ausgehen durfte, dass ihr auf die Verletzung des EP 1 gest\u00fctztes Hauptsacheverfahren Erfolg haben w\u00fcrde. Denn der Ma\u00dfstab, nach dem das mit der Hauptsache befasste Gericht im Hinblick auf eine m\u00f6gliche Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO die Rechtsbest\u00e4ndigkeit pr\u00fcft, unterscheidet sich von demjenigen, den das mit der einstweiligen Verf\u00fcgung befasste Gericht anlegt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.06.2011 \u2013 4a O 31\/10). W\u00e4hrend der Rechtsbestand im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zur \u00dcberzeugung des Gerichts hinreichend gesichert sein muss (vgl. die Darstellung unter III. 2. a)), kam eine Aussetzung im Hauptsacheverfahren nach dem im April\/Mai 2014 geltenden Ma\u00dfstab nur dann in Betracht, wenn es mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 16.06.2011 \u2013 4a O 31\/10 m. w. N.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.09.2014 \u2013 X ZR 61\/13, Kurznachrichten, zum nunmehr geltenden Ma\u00dfstab). Obwohl zu erwarten war, dass der neue Stand der Technik auch zum Gegenstand des Hauptsacheverfahren betreffend das EP 1 gemacht werden w\u00fcrde, durfte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin deshalb insoweit von einem Erfolg ausgehen, w\u00e4hrend sie gleichzeitig ein Prozessrisiko f\u00fcr einen Verf\u00fcgungsantrag betreffend das EP 2 bef\u00fcrchten musste und durfte.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann auch kein z\u00f6gerliches Verhalten vorgeworfen werden, weil sie nicht im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung aus dem EP 2 vorging, nachdem die Einspruchsabteilung des EPA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.05.2015 das EP 1 widerrufen hatte bzw. sp\u00e4testens dann, als daraufhin das auf das EP 1 gest\u00fctzte Hauptsacheverfahren nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt wurde. Dies folgt bereits daraus, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bef\u00fcrchten musste, dass einem nunmehr gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung aus dem EP 2 die Dringlichkeit im Hinblick darauf abgesprochen werden w\u00fcrde, dass die Aufrechterhaltung des EP 2 bereits 1,5 Jahre zur\u00fccklag. Ob eine solche Beurteilung durch das mit dem Antrag befasste Gericht in der Sache zutreffend gewesen w\u00e4re, kann offen bleiben. Jedenfalls kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wenn sie, wie sie geltend macht, aus diesem Grund ein Prozessrisiko bef\u00fcrchtete, ein Vorwurf z\u00f6gerlichen Verhaltens nicht gemacht werden. Die Eingehung von Prozessrisiken hat ihr nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht oblegen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nFerner kann der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vorgeworfen worden, dass sie nach Aussetzung des Hauptsacheverfahrens aus dem EP 1 nicht im Wege einer weiteren Hauptsache aus dem EP 2 gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorging. F\u00fcr das Absehen von einem solchen Vorgehen bestanden gute Gr\u00fcnde, derentwegen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen nicht der Vorwurf nachl\u00e4ssiger Prozessf\u00fchrung gemacht werden kann. Insbesondere musste sie konkret bef\u00fcrchten, dass der Rechtsbestand des EP 2, gegen dessen Aufrechterhaltung Beschwerde eingelegt worden war, in einem Hauptsacheverfahren ebenfalls zu einem Problem werden k\u00f6nnte. Der Widerruf des Parallelpatents EP 1 lie\u00df den Rechtsbestand des EP 2 als weniger gesichert erscheinen als dies vor der Widerrufsentscheidung der Fall war. Ein Prozessrisiko f\u00fcr die Durchsetzung des EP 2 war im Hinblick auf die zwei sich widersprechenden Entscheidungen auch nach dem soeben dargestellten, f\u00fcr das Hauptsacheverfahren geltenden Pr\u00fcfungsma\u00dfstab gegeben. Selbst wenn es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gelungen w\u00e4re, in einem Hauptsacheverfahren einen Titel gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu erstreiten, h\u00e4tte sie sich zudem die Frage stellen m\u00fcssen, ob sie im Hinblick auf die mit dem Rechtsbestand verbundenen Unsicherheiten den Titel vollstrecken und sich der damit verbundenen Gefahr von Schadensersatzanspr\u00fcchen aussetzen sollte. Diese Gefahr l\u00e4sst es bei einem zweifelhaften Rechtsbestand als vern\u00fcnftig, jedenfalls aber als nicht nachl\u00e4ssig, erscheinen, davon abzusehen, sich einen \u2013 ohnehin nicht zu vollstreckenden \u2013 Titel durch Hauptsacheklage zu verschaffen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDass sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hinsichtlich der Verfolgung ihrer Rechte z\u00f6gerlich verhalten hat, kann schlie\u00dflich nicht daraus abgeleitet werden, dass sie es vers\u00e4umt hat, im Einspruchsverfahren betreffend das EP 1 einen weiteren Hilfsantrag in einer weiter eingeschr\u00e4nkten Fassung zu stellen und dadurch den Widerruf des EP 1 zu verhindern. Es ist anhand der Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des EPA zu dem EP 1 schon nicht feststellbar, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit hatte, einen engeren Hilfsantrag zu stellen, der einerseits den Widerruf verhindert, andererseits die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin erfasst h\u00e4tte. Jedenfalls hat ein Schutzrechtsinhaber keine entsprechende Obliegenheit. Ein Schutzrecht ist nicht auf eine bestimmte angegriffene Ausf\u00fchrungsform eines bestimmten Verletzers beschr\u00e4nkt, weshalb einem Schutzrechtsinhaber auch nicht aufgeb\u00fcrdet werden kann, auf eine weitere Fassung seines Schutzrechts zu verzichten, um sofort gegen eine bestimmte angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann auch den ihr zustehenden Auskunftsanspruch im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung geltend machen, da die Voraussetzungen des \u00a7 24b Abs. 7 GebrMG vorliegen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 24b Abs. 7 GebrMG voraus, dass die Rechtsverletzung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern offensichtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Schutzrechtsverletzung bereits jetzt in einem solchen Ma\u00dfe feststeht, dass eine Fehlentscheidung (oder eine andere Beurteilung im Rahmen des richterlichen Ermessens) und damit eine ungerechtfertigte Belastung des Verf\u00fcgungsbeklagten kaum m\u00f6glich erscheint (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15; Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15; OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2007 \u2013 3 U 298\/06, Transglutaminase). Voraussetzung daf\u00fcr ist nicht nur eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage der Schutzrechtsverletzung. Vielmehr darf auch der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungsschutzrechts nicht zweifelhaft sein. Nur dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Verf\u00fcgungsschutzrecht rechtsbest\u00e4ndig ist, ist es gerechtfertigt, die Verf\u00fcgungsbeklagte im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren zu einer in Bezug auf die Angaben nach \u00a7 140b Abs. 3 PatG bzw. \u00a7 24b Abs. 3 GebrMG letztlich endg\u00fcltigen Erf\u00fcllung der Auskunftspflicht anzuhalten. Dass das Gericht die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents im Rechtsbestandsverfahren f\u00fcr wahrscheinlich h\u00e4lt, reicht demgegen\u00fcber nicht aus. Es muss sich vielmehr um einen klaren und in jeder Hinsicht unzweideutigen Fall handeln (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 19.02.2016 \u2013 I-2 U 55\/15).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Verletzung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen steht zun\u00e4chst in tats\u00e4chlicher Hinsicht fest. Zwar ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einem Punkt zwischen den Parteien streitig. Jedoch kann die Gebrauchsmusterverletzung auch auf der Grundlage des Vortrags der Verf\u00fcgungsbeklagten unzweifelhaft festgestellt werden. Der Rechtsbestand ist ebenfalls mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit gesichert. Die Kammer sieht sich zu einer abschlie\u00dfenden Beurteilung dar\u00fcber in der Lage, dass die erstinstanzliche Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung Bestand haben wird. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil der Sachverhalt in technischer Sicht nicht komplex gelagert ist und auch die Beurteilung des erfinderischen Schritts keine schwierigen technischen Bewertungen erfordert. Zwar l\u00e4sst sich die L\u00f6schung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters in der Beschwerdeinstanz auch nicht mit restloser Sicherheit ausschlie\u00dfen. Diese blo\u00dfe und nie auszuschlie\u00dfende M\u00f6glichkeit steht der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung aber nicht entgegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 \u2013 I-2 U 48\/15; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt D. Rn. 386).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Die Anordnung der Sicherheitsleistung beruht auf \u00a7\u00a7 936, 921 S. 2 ZPO. Sie ist sinnvoll und geboten, weil damit gew\u00e4hrleistet wird, dass die Anspr\u00fcche nicht unter geringeren Bedingungen vollstreckbar sind, als sie es bei einem entsprechenden erstinstanzlichen Hauptsacheurteil w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung war auf \u20ac 10 Mio. festzusetzen. Die Sicherheitsleistung dient insbesondere zur Absicherung eines entsprechenden Vollstreckungsschadens. Der Vollstreckungsschaden \u2013 und damit die Sicherheitsleistung \u2013 entspricht zwar in aller Regel dem festgesetzten Streitwert, der sich nach dem kl\u00e4gerischen Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung richtet. Allerdings kann es auch F\u00e4lle geben, in denen eine in H\u00f6he des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollst\u00e4ndig abdecken wird. Darlegungs- und beweisbelastet f\u00fcr die daf\u00fcr bestehenden Anhaltspunkte ist die Verf\u00fcgungsbeklagte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Teilurteil vom 02.02.2012 \u2013 I-2 U 91\/11, GRUR-RR 2012, 304). Vorliegend hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungsbeklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung den Umfang des Projekts des Herstellers A, das Gegenstand des Unterlassungsbegehrens ist, auf \u20ac 70 Mio. gesch\u00e4tzt. Hierbei hat er sich auf die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Akte gereichte eidesstattliche Versicherung deren Mitarbeiters J vom 02.09.2016 (Anlage Ast13) berufen, in der es hei\u00dft, der zu erwartende Gesamtumsatz des Projekts entspreche einem \u201eoberen zweistelligen Millionenbereich\u201c. Die drohenden wirtschaftlichen Sch\u00e4den aus einem Verlust des Auftrags in Folge der nach dem Unterlassungstenor untersagten Teilnahme an der Ausschreibung hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungsbeklagten ausgehend von diesem Gesamtumsatz auf \u20ac 10 Mio. gesch\u00e4tzt. Beides ist f\u00fcr die Kammer plausibel und nachvollziehbar. Dem entsprechenden Vortrag ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht konkret entgegengetreten, sondern hat lediglich erkl\u00e4rt, sie stelle die H\u00f6he der Sicherheitsleistung in das Ermessen des Gerichts.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis 10.08.2016: \u20ac 1 Mio.<\/p>\n<p>ab 11.08.2016: \u20ac 500.000,00.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2570 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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