{"id":6582,"date":"2016-10-13T17:00:53","date_gmt":"2016-10-13T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6582"},"modified":"2017-02-06T08:55:15","modified_gmt":"2017-02-06T08:55:15","slug":"4b-o-6116-mini-tuerschliesser","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6582","title":{"rendered":"4b O 61\/16 &#8211; Mini-T\u00fcrschlie\u00dfer"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2569<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4b O 61\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 11.558,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 805,20 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.04.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus einem Kaufvertragsverh\u00e4ltnis auf Zahlung von Schadensersatz in H\u00f6he von 11.558,00 \u20ac sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine Baumarktbetreiberin. Die Beklagte handelt mit Konsumg\u00fctern, insbesondere mit Textilien aller Art sowie Artikeln f\u00fcr die M\u00f6bel- und Bauindustrie sowie Elektro- und Elektronikartikeln. In der Zeit von Oktober 2012 bis Juni 2013 belieferte sie die Kl\u00e4gerin mit sogenannten Mini-T\u00fcrschlie\u00dfern. Diese lassen sich ohne gro\u00dfe Montage auf die T\u00fcr aufstecken und durch eine vorgespannte Feder wird ein selbst\u00e4ndiges Schlie\u00dfen der T\u00fcr bewirkt.<\/p>\n<p>Der vertraglichen Beziehung der Parteien lag zun\u00e4chst der als Anlage K 1 \u00fcberreichte Rahmenvertrag vom 28.02.2012\/15.03.2012 zugrunde, welcher in \u00a7\u00a7 2, 19 Abs. 4 auch die Einbeziehung der Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) der Kl\u00e4gerin vorsieht. In \u00a7 11 Abs. 2 sieht der Rahmenvertrag folgende Regelung vor:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr Rechtsm\u00e4ngel gilt eine Verj\u00e4hrung f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche von 3 Jahren ab Kenntnisnahme oder Kennenm\u00fcssen des Rechtsmangels durch den Besteller, maximal von 10 Jahren seit Ablieferung der bestellten Ware.\u201c<\/p>\n<p>Eine nahezu gleichlautende Regelung findet sich auch unter Ziffer 7.9 der einbezogenen AEZB. Diesbez\u00fcglich wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2013 kam es sodann zur Unterzeichnung einer weiteren Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien (vgl. Anlage K 16). Diese Rahmenvereinbarung \u2013 deren Rechtsverbindlichkeit im Einzelnen zwischen den Parteien im Streit steht \u2013 sieht ebenfalls die Einbeziehung der AEZB vor. Im \u00dcbrigen trifft sie in \u00a7 7 folgende Regelung:<\/p>\n<p>\u201eDie Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Sachm\u00e4ngelanspr\u00fcche des Bestellers beginnt nicht vor dem Kaufbelegdatum des Endkunden. F\u00fcr alle gelieferten Produkte, die mit einer Eigenmarke des Bestellers geliefert werden, gilt eine Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche von 2 Jahren. Die Verj\u00e4hrungsfrist richtet sich im \u00dcbrigen nach den gesetzlichen Vorschriften.\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 20.06.2013 (Anlage K 4) teilte die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit, dass im Hinblick auf die gelieferten T\u00fcrschlie\u00dfer ein deutsches und ein europ\u00e4isches Patent des Herrn A (= Patentinhaber) bestehe. Die Beklagte verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass sie gegen\u00fcber den Patenten die Einwendungen der mangelnden Neuheit und fehlender erfinderischen T\u00e4tigkeit erhoben habe. Dennoch beabsichtigte sie den Vertrieb der T\u00fcrschlie\u00dfer einzustellen.<\/p>\n<p>In Reaktion auf das Schreiben der Beklagten listete die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00fcrschlie\u00dfer unmittelbar aus.<\/p>\n<p>Unter dem 21.08.2015 wurde die Kl\u00e4gerin durch die anwaltlichen Vertreter des Herrn A wegen Patentverletzungen zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung aufgefordert. Bez\u00fcglich des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Dem Schreiben war ein Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18.09.2014 (Az.: 4b O 91\/13) betreffend einen Patentrechtsstreit zwischen Herrn A und der Beklagten beigef\u00fcgt. In diesem Rechtsstreit wurde die Beklagte im Hinblick auf die auch hier streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00fcrschlie\u00dfer antragsgem\u00e4\u00df verurteilt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Abmahnschreibens traf die Kl\u00e4gerin zur Abgeltung der geltend gemachten Anspr\u00fcche mit Herrn A eine Vereinbarung, wonach sie die Abmahnkosten in H\u00f6he von 4.039,00 \u20ac und einen pauschalen Schadensersatz in H\u00f6he von 3.500,00 \u20ac leistet (vgl. Anlage K 7). Der vereinbarte Gesamtbetrag in H\u00f6he von 7.539,00 \u20ac wurde vereinbarungsgem\u00e4\u00df von der Kl\u00e4gerin an Herrn A gezahlt (vgl. Anlage K 13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte die Beklagte sodann unter Fristsetzung bis zum 28.12.2015 zur Zahlung eines Gesamtbetrages in H\u00f6he von 11.558,00 \u20ac auf, welcher sich aus dem Zahlbetrag an Herrn A in H\u00f6he von 7.539,00 \u20ac sowie Rechtsanwaltskosten der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 4.019,00 \u20ac im Zusammenhang mit der Abmahnung zusammensetzt (vgl. Anlage K 9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte sei ihr zur Zahlung von Schadensersatz in beantragter H\u00f6he verpflichtet. Die geltend gemachte Forderung sei insbesondere nicht verj\u00e4hrt. Denn sie habe erst mit Schreiben vom 21.08.2015 Kenntnis von dem Rechtsmangel erhalten<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in H\u00f6he von 11.558,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.12.2015 sowie au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 805,20 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Zustellung der Anspruchsbegr\u00fcndung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie meint, die Parteien h\u00e4tten eine Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren vereinbart, so dass die geltend gemachten Anspr\u00fcche aufgrund der Kenntnis der Kl\u00e4gerin von dem Rechtsmangel durch das Schreiben vom 20.06.2013 verj\u00e4hrt seien.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen r\u00fcgt sie, dass der Klage im Hinblick auf die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten der Kl\u00e4gerin infolge der Abmahnung durch Herrn A keine Angaben in Bezug auf die Einigungsgeb\u00fchr sowie den Streitwert zu entnehmen seien.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schrifts\u00e4tze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von 11.558,00 \u20ac sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in H\u00f6he von 805,20 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Danach kann der Gl\u00e4ubiger bei der Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverh\u00e4ltnis Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Parteien des Rechtsstreits waren unstreitig durch einen Kaufvertrag im Sinne des \u00a7 433 BGB verbunden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat eine Pflicht aus dem mit der Kl\u00e4gerin geschlossenen Kaufvertrag verletzt, indem sie unstreitig patentverletzende T\u00fcrschlie\u00dfer an die Kl\u00e4gerin geliefert hat. Es stellt einen Rechtsmangel im Sinne des \u00a7 435 BGB dar, wenn die gelieferte Sache oder ihr bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Gebrauch das Patent eines Dritten \u2013 hier das des Herrn A \u2013 verletzt (vgl. RG, GRUR 1940, 265 \u2013 Reibselschleuder; BGH, GRUR 1973, 667 \u2013 Rolladenst\u00e4be; BGH, NJW-RR 2001, 268).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Verschulden der Beklagten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte kann sich insbesondere auch nicht dadurch entlasten, dass sie sich vor der Markteinf\u00fchrung der streitgegenst\u00e4ndlichen T\u00fcrschlie\u00dfer anwaltlich beraten lie\u00df. Es ist in diesem Zusammenhang schon nicht ersichtlich, in welchem Umfang die Beklagte ihre Anw\u00e4lte mit einer Patentrecherche beauftragte, so dass nicht festgestellt werden kann, dass sie im Zeitpunkt der Verletzungshandlung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen konnte und musste, dass sie ein rechtsbest\u00e4ndiges Patent verletzt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann danach Ersatz des ihr durch die Lieferung patentverletzender T\u00fcrschlie\u00dfer entstandenen Schadens verlangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit der Klage Ersatz des mit Herrn A vereinbarten Vergleichsbetrages in H\u00f6he von 3.500,00 \u20ac verlangt, wird der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, dass die Kl\u00e4gerin insoweit eine vergleichsweise Einigung mit dem Patentinhaber getroffen hat. Dieser Vergleich beruhte nicht auf einem freiwilligen eigenst\u00e4ndigen Willensentschluss der Kl\u00e4gerin, der den Schaden erst herbeigef\u00fchrt hat, sondern er war durch die Pflichtverletzung der Beklagten herausgefordert und durch diese veranlasst worden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2004, 213).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch der H\u00f6he nach ist der geltend gemachte Vergleichsbetrag nicht zu beanstanden. Denn tats\u00e4chlich stand Herrn A ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 4.946,06 \u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG gegen die Kl\u00e4gerin zu.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG hat derjenige, der fahrl\u00e4ssig oder vors\u00e4tzlich entgegen den \u00a7\u00a7 9, 13 PatG eine patentierte Erfindung benutzt, den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>Durch das Inverkehrbringen der T\u00fcrschlie\u00dfer hat die Kl\u00e4gerin entgegen \u00a7 9 Ziffer 1 PatG die patentierte Erfindung benutzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Patentverletzung auch schuldhaft begangen.<\/p>\n<p>Zwar ist f\u00fcr Baumarktbetreiber \u2013 wie die Kl\u00e4gerin \u2013 anerkannt, dass diesen aufgrund der Breite ihres Vertriebsprogramms eine eigene verl\u00e4ssliche Schutzrechtspr\u00fcfung mit vertretbarem und deshalb aus Rechtsgr\u00fcnden zumutbaren Aufwand faktisch unm\u00f6glich ist. Solange keine konkreten Hinweise auf eine Schutzrechtsverletzung existieren, kommt es dann jedoch darauf an, ob sich mit R\u00fccksicht auf den technischen Gegenstand aufdr\u00e4ngen muss, dass technische Schutzrechte betroffen sein k\u00f6nnen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Kap. D Rn. 341). So lagen die Dinge hier.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf den technischen Gegenstand \u201eMini-T\u00fcrschlie\u00dfer\u201c musste sich der Kl\u00e4gerin aufdr\u00e4ngen, dass technische Schutzrechte betroffen sein k\u00f6nnten. Denn bei dieser Warengattung ist es jedenfalls nicht fernliegend, dass insoweit Patentschutz besteht. Anhaltspunkte f\u00fcr das Bestehen etwaiger Schutzrechte ergaben sich vorliegend beispielsweise auch daraus, dass vergleichbare T\u00fcrschlie\u00dfer bis dahin ausschlie\u00dflich von der Firma B AG vertrieben wurden.<\/p>\n<p>Da somit die M\u00f6glichkeit eines Patentschutzes nahe lag, h\u00e4tte sich die Kl\u00e4gerin bei ihrer Lieferantin \u2013 der Beklagten \u2013 danach erkundigen m\u00fcssen, ob die Schutzrechtslage f\u00fcr das vorgesehene Vertriebsgebiet fachkundig gepr\u00fcft worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O.). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es eine solche Nachfrage gab, sind weder ersichtlich, noch von der Kl\u00e4gerin dargelegt.<\/p>\n<p>Herr A stand es sodann frei, nach \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG seinen Schaden nach dem Grundsatz der Herausgabe des Verletzergewinns zu berechnen. Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung des herauszugebenden Gewinns sind dabei die Erl\u00f6se, die der Verletzer mit den patentverletzenden Handlungen erzielt hat (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 73).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 14.06.2016 unwidersprochen vorgetragen, dass sie einen Gesamtgewinn in H\u00f6he von 4.946,06 \u20ac mit dem Verkauf der gelieferten T\u00fcrschlie\u00dfer erwirtschaftet hat. Insgesamt hat die Beklagte 800 T\u00fcrschlie\u00dfer zu einem Preis von 6,50 \u20ac an die Kl\u00e4gerin geliefert. Davon hat die Kl\u00e4gerin 713 T\u00fcrschlie\u00dfer zu einem Preis von 15,99 \u20ac brutto ver\u00e4u\u00dfert, der ma\u00dfgebliche Gewinn errechnet sich daher wie folgt:<\/p>\n<p>713 x [(15,99 \u20ac \/ 1,19) \u2013 6,50 \u20ac] = 4.946,06 \u20ac.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin mit der Klage weiterhin Erstattung der an Herrn A gezahlten Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 4.039,00 \u20ac sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 805,20 \u20ac verlangt, stehen diese Forderungen zwischen den Parteien nicht in Streit. Auch insoweit handelt es sich nach \u00a7 249 Abs. 1 BGB um einen ersatzf\u00e4higen Schaden (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 74, Aufl. 2015, \u00a7 249 Rn. 57).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch Ersatz der ihr im Zusammenhang mit der Abmahnung entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Der Streitwert entspricht insoweit dem auch der Abmahnung zugrundegelegten Streitwert in H\u00f6he von 80.000,00 \u20ac (vgl. Anlage K 5).<\/p>\n<p>Gegen den Ansatz der Einigungsgeb\u00fchr nach Nr. 1000 VV bestehen keine Bedenken. Danach entsteht eine Geb\u00fchr f\u00fcr die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit \u00fcber ein Rechtsverh\u00e4ltnis beseitigt wird.<\/p>\n<p>Vorliegend kam die Einigung zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Patentinhaber aufgrund eines Vorschlags der hiesigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vom 27.10.2015 zustande. In diesem Vorschlag wurden bereits die sp\u00e4teren Vergleichsbetr\u00e4ge genannt (vgl. Anlage K 7). Dies gen\u00fcgt f\u00fcr den Ansatz einer Einigungsgeb\u00fchr, ist es im vorgerichtlichen Bereich doch schon ausreichend, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten einen Rat erteilt, welcher dann zu einer Einigung f\u00fchrt (vgl. Mayer\/Kroi\u00df, Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz, 6. Aufl. 2013, RVG Nr. 1000 VV, Rn. 12).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Schadensbetr\u00e4ge sind auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens, \u00a7 254 BGB, zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 254 Abs. 1 BGB h\u00e4ngt die Verpflichtung sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Gesch\u00e4digten mitgewirkt hat. Nach \u00a7 254 Abs. 2 BGB besteht grunds\u00e4tzlich eine Verpflichtung, Sch\u00e4den abzuwenden oder zu mindern.<\/p>\n<p>Ein Mitverschuldensbeitrag der Kl\u00e4gerin ist vorliegend nicht feststellbar. Denn unmittelbar nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 20.06.2013, in dem diese mitteilte, dass im Hinblick auf die gelieferten T\u00fcrschlie\u00dfer ein deutsches und ein europ\u00e4isches Patent bestehe, hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte ausgelistet und keine weiteren T\u00fcrschlie\u00dfer der Beklagten mehr verkauft. Auf diese Weise hat sie den Eintritt weiterer Sch\u00e4den verhindert und ist somit ihrer Schadensminderungspflicht nach \u00a7 249 Abs. 2 BGB nachgekommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auch nicht an der Durchsetzung der geltend gemachten Anspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB gehindert. Denn ihre Anspr\u00fcche sind nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Vorliegend haben die Parteien sowohl in dem Rahmenvertrag vom 28.02.2012\/15.03.2012 (Anlage K 1) als auch in den AEZB die in beide Rahmenvertr\u00e4ge einbezogen waren, eine Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren nach Kenntnisnahme oder Kennenm\u00fcssen des Rechtsmangels durch den Besteller vereinbart. Soweit die Beklagte sich demgegen\u00fcber auf eine zweij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist aufgrund der Regelung in \u00a7 7 der zweiten Rahmenvereinbarung aus dem Jahr 2013 (Anlage K 16) beruft, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn die Voraussetzungen dieser Regelung sind im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt. Unbeschadet der Frage des rechtswirksamen Zustandekommens dieser Rahmenvereinbarung beansprucht die Regelung in \u00a7 7 Abs. 2 lediglich Geltung f\u00fcr gelieferte Produkte, die mit einer Eigenmarke der Kl\u00e4gerin geliefert wurden. Zwischen den Parteien steht insoweit au\u00dfer Streit, dass die Lieferungen der Beklagten an die Kl\u00e4gerin nicht unter der Eigenmarke der Kl\u00e4gerin, sondern unter dem Namen \u201eC\u201c erfolgt sind.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht weiterhin au\u00dfer Streit, dass die Kl\u00e4gerin jedenfalls vor dem 20.06.2013 keine Kenntnis von dem Rechtsmangel der gelieferten Mini-T\u00fcrschlie\u00dfer hatte. Ob ihre Kenntnis letztlich durch das Schreiben der Beklagten vom 20.06.2013 oder erst durch die Abmahnung seitens des Patentinhabers begr\u00fcndet wurde, kann dahinstehen. Denn in beiden F\u00e4llen endete die Verj\u00e4hrungsfrist jedenfalls nicht vor dem 20.06.2016. Die Einhaltung des Mahnverfahrens erfolgte bereits am 29.12.2015. Der Mahnbescheid wurde der Beklagten am 12.01.2016 zugestellt, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Verj\u00e4hrung gehemmt war (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).<br \/>\nIII.<br \/>\nDie geltend gemachten Zinsen im Hinblick auf den Betrag in H\u00f6he von 11.558,00 \u20ac rechtfertigen sich unter Verzugsgesichtspunkten aus den \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin weiterhin Zinsen in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 805,20 \u20ac verlangt, rechtfertigen sich diese aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die prozessualen Nebenentscheidungen beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 709 ZPO.<br \/>\nStreitwert: 11.558,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2569 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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