{"id":6580,"date":"2016-10-25T17:00:33","date_gmt":"2016-10-25T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6580"},"modified":"2017-02-06T08:52:40","modified_gmt":"2017-02-06T08:52:40","slug":"4b-o-4415-adressuebertragungsaufrechterhaltungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6580","title":{"rendered":"4b O 44\/15 &#8211; Adress\u00fcbertragungsaufrechterhaltungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2568<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 25. Oktober\u00a02016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 44\/15 <\/span><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 2 254 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, R\u00fcckruf, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das sie \u2013 damals noch firmierend unter A \u2013 am 15. Juni 2000 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 15. Juni 1999 anmeldete. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 31.08.2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat beim Bundespatentgericht gegen die Kl\u00e4gerin mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, Klage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache erteilte Klagepatent bezieht sich auf die Aufrechterhaltung von Adressen\u00fcbertragungen f\u00fcr Datenkommunikationen. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 8 und 15 lauten in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Aufrechterhalten einer Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem, in welchem Adressen-Umsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer (305) zur Kommunikation von Data-grammen zwischen einer ersten Vorrichtung und einer zweiten Vorrichtung bereitgestellt wird, gekennzeichnet durch das Aufrechterhalten einer vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung zur Kommunikation von Datagrammen zwischen der ersten Vorrichtung und der zweiten Vorrichtung durch Versenden (306) zumindest eines Aufrechterhaltungspakets von der ersten Vorrichtung oder der zweiten Vorrichtung vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung.<\/p>\n<p>8. Vorrichtung (500) zur Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem, in welchem Adressenumsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer (305) zur Kommunikation von Datagrammen zwischen der Vorrichtung und einer zweiten Vorrichtung bereitgestellt wird, gekennzeichnet durch Mittel (504 oder 505) zum Aufrechterhalten einer vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung f\u00fcr die Kommunikation von Datagrammen zwischen der Vorrichtung und der zweiten Vorrichtung durch Verursachen der Sendung von zumindest einem Aufrechterhaltungspaket vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung.<\/p>\n<p>15. Computerprogramm mit einem Programmcodemittel, welches dazu geeignet ist, einen der Schritte der Anspr\u00fcche 1 bis 7 auszuf\u00fchren, wenn das Programm auf einem Prozessor l\u00e4uft.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der in Form von \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3 und 10 wird auf die Klagepatentschrift, Anlage K 1, verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Mobiltelefone und Tablets der Marke \u201eB\u201c, darunter Mobiltelefone der Linie \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Unter anderem verwies die Beklagte in Pressemitteilungen auf die Neuvorstellung des C D auf der E 2015 bzw. der Serie C F auf dem G 2016 (vgl. Anlagen K 13a und K 13b). Zudem ist die Beklagte f\u00fcr den offiziellen Facebook-Auftritt von B f\u00fcr die L\u00e4nder Deutschland, \u00d6sterreich und Schweiz verantwortlich, in dem ausdr\u00fccklich auf die Produkte der C-Linie hingewiesen wird (vgl. Anlage K 14). Das Modell C H wurde zudem von der Kl\u00e4gerin untersucht. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse beanstandet die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten vertriebenen Mobiltelefone, soweit diese im Rahmen der Internettelefonie nach der Registrierung bei einem SIP-(Session Initiations Protocol)Server regelm\u00e4\u00dfig SIP-Options \u2013 sei es unabh\u00e4ngig von einem Anruf oder w\u00e4hrend eines Anrufs \u2013 versenden. Zu den Einzelheiten der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die als Anlage K 12a, in deutscher \u00dcbersetzung Anlage K 12b, vorgelegte PPD (Product and Process Description) aus dem parallelen englischen Verletzungsverfahren Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie ist der Ansicht, unter Aufrechterhaltungspaketen im Sinne des Klagepatents seien alle Datenpakte zu verstehen, die keine explizite Aussage zur Aufrechterhaltung enthielten und auch keine bedeutsamen Nutzdaten \u00fcbertr\u00fcgen, sondern einfach nur durch ihr blo\u00dfes Gesendetwerden zur Aufrechterhaltung f\u00fchrten. Irrelevant seien Inhalte, die zu einem anderen Zeitpunkt bedeutsame Nutzdaten darstellen k\u00f6nnten oder eine spezifische Funktion h\u00e4tten. Bei den von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend eines Anrufs, aber auch bei den nach der Registrierung und vor einem Anruf (\u201eidle-Modus\u201c) regelm\u00e4\u00dfig gesendeten SIP-Options handele es sich um solche Aufrechterhaltungspakete im Sinne des Klagepatents. Es handele sich dabei um Header ohne weitere Nutzdaten, die zwar eine Antwort des SIP-Servers veranlassten, die aber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht weiter verwerte. Mit SIP-Options k\u00f6nnten herk\u00f6mmlich die F\u00e4higkeiten des SIP-Servers oder des anderen Kommunikationsger\u00e4tes abgefragt werden. Nach dem Aufbau einer SIP-Verbindung habe das Senden der SIP-Options jedoch keine andere Bedeutung mehr als die Aufrechterhaltung der Adressenumsetzung, vor allem wenn die SIP-Options in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von zehn Sekunden ohne jede Datenlast gesendet w\u00fcrden. Dann k\u00f6nne es sich nur um Aufrechterhaltungspakete im Sinne des Klagepatents handeln. Daf\u00fcr spreche auch, dass die SIP-Options in diesem Zusammenhang nur gesendet w\u00fcrden, wenn in den Ger\u00e4teeinstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201ealways\u201c gew\u00e4hlt sei oder wenn der \u201eautomatic\u201c-Betrieb eingestellt sei und sich das Ger\u00e4t hinter einem Adressenumsetzer (\u201eisBehindNAT\u201c) befinde. Ebenso sei der Algorithmus zur Berechnung der Sendefrequenz ein Hinweis darauf, dass die SIP-Options Aufrechterhaltungspakete darstellten.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zur Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem, in welchem Adressenumsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer zur Kommunikation von Datagrammen zwischen einer ersten Vorrichtung und einer zweiten Vorrichtung bereitgestellt wird,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 254 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen Mittel zum Aufrechterhalten einer vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung f\u00fcr die Kommunikation von Datagrammen zwischen der ersten Vorrichtung und der zweiten Vorrichtung durch Verursachen der Sendung von zumindest einem Aufrechterhaltungspaket vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung vorhanden sind,<\/p>\n<p>insbesondere wenn das zumindest eine Aufrechterhaltungspaket einen Header umfasst, der den Headern der Datagramme entspricht;<\/p>\n<p>b) Vorrichtungen zum Betrieb eines Verfahrens zum Aufrechterhalten einer Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem, in welchem Adressenumsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer zur Kommunikation von Datagrammen zwischen einer ersten Vorrichtung und einer zweiten Vorrichtung bereitgestellt wird,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 254 XXX anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn das Verfahren das Aufrechterhalten einer vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung zur Kommunikation von Datagrammen zwischen der ersten Vorrichtung und der zweiten Vorrichtung durch Versenden zumindest eines Aufrechterhaltungspakets von der ersten Vorrichtung oder der zweiten Vorrichtung vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung umfasst,<\/p>\n<p>insbesondere wenn das zumindest eine Aufrechterhaltungspaket einen Header umfasst, der den Headern der Data-gramme entspricht;<\/p>\n<p>c) Vorrichtungen, die ein Computerprogramm mit Programmcodemitteln aufweisen, die dazu geeignet sind, jeden der Schritte eines Verfahrens zum Aufrechterhalten einer Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem auszuf\u00fchren, wenn das Programm auf einem Prozessor l\u00e4uft,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 2 254 XXX anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Verfahren folgende Schritte umfasst: Bereitstellen von Adressenumsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer zur Kommunikation von Datagrammen zwischen einer ersten Vorrichtung und einer zweiten Vorrichtung und Aufrechterhalten einer vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung zur Kommunikation von Datagrammen zwischen der ersten Vorrichtung und der zweiten Vorrichtung durch Versenden zumindest eines Aufrechterhaltungspakets von der ersten Vorrichtung oder der zweiten Vorrichtung vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung,<\/p>\n<p>insbesondere wenn das zumindest eine Aufrechterhaltungspaket einen Header umfasst, der den Headern der Datagramme entspricht;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, vorstehend zu 1. beschriebenen Handlungen seit dem 01. Oktober 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei die diesbez\u00fcglichen Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, wobei die diesbez\u00fcglichen Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen sind,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie im Falle der Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu 1. a) und c) bezeichneten, seit dem 31. August 2011 vertriebenen Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (mit Datum und Aktenzeichen) gerichtlich von der Kammer festgestellten, patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 01. Oktober 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>f\u00fcr die einzelnen Klageanspr\u00fcche getrennte Vollstreckungssicherheiten festzusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abwenden zu d\u00fcrfen.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, welche Produkte der Beklagten sie als Verletzungsprodukte ansehe. Abgesehen davon verletze keines ihrer Produkte das Klagepatent. Unter Aufrechterhaltungspaketen seien n\u00e4mlich nur solche Datenpakete zu verstehen, die keinen anderen Zweck als die Aufrechterhaltung der Adressenumsetzung haben. Somit schieden alle Nutzdaten- oder Steuerungsdatenpakete aus, welche die Netzwerkadressenumsetzung lediglich als Reflex aufrechterhalten. Die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform versendeten SIP-Options k\u00f6nnten nicht als Aufrechterhaltungspakete qualifiziert werden. Dies schon deshalb, weil SIP-Options weitere, im Zusammenhang mit der Adressenumsetzung irrelevante Informationen enthielten, die f\u00fcr andere Anwendungsf\u00e4lle relevant seien. Sie seien nicht nur zum Aufbau einer Datenverbindung sinnvoll, sondern auch f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige Verf\u00fcgbarkeit der Gegenstelle. Es sei durchaus sinnvoll, st\u00e4ndig zu kontrollieren, ob der SIP-Server \u00fcberhaupt noch verf\u00fcgbar sei. Daraus ergebe sich auch die kurze Frequenz von zehn Sekunden, in der die SIP-Options gesendet w\u00fcrden. Sollte die erste Vorrichtung nicht innerhalb von f\u00fcnf Sekunden eine R\u00fcckmeldung auf eine SIP-Options empfangen, sende es eine neue Register-Aufforderung an den SIP-Server bzw. h\u00f6re auf, SIP-Options zu senden. Da die SIP-Options dazu dienten, die gegenw\u00e4rtige Verf\u00fcgbarkeit der Gegenstelle \u2013 hier des SIP-Servers \u2013 abzufragen, sei die Aufrechterhaltung der Adressumsetzung lediglich ein Reflex auf das Versenden der SIP-Options.<br \/>\nDie Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, es sei im Falle des R\u00fcckrufanspruchs unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, den Kaufpreis sowie sonstige Kosten f\u00fcr die Produkte zu erstatten. Denn durch ein Software-Update k\u00f6nne sichergestellt werden, dass keine SIP-Options mehr versendet w\u00fcrden, so dass eine Verletzung ausgeschlossen sei. Sie, die Beklagte, k\u00f6nne die Produkte zur\u00fccknehmen, das Software-Update aufspielen und dann die Produkte an die Kunden zur\u00fccksenden. Damit sei einer R\u00fcckrufverpflichtung Gen\u00fcge getan. Im Falle einer Verurteilung sei zudem eine angemessene Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000.000,00 EUR festzusetzen. Denn der Umsatz des B-Konzerns mit Mobiltelefonen und Tablets habe in Deutschland allein im Jahr 2015 400.000.000,00 EUR betragen.<br \/>\nAbgesehen davon werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass die Verhandlung im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren jedenfalls auszusetzen sei.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Gegenstand und Grund der Klage sind hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitgegenstand einer Patentverletzungsklage wird regelm\u00e4\u00dfig durch die als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH GRUR 2012, 485 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II). Die Kl\u00e4gerin hat insofern diverse Mobiltelefone untersucht und beispielhaft das C H genannt. Da es nach dem Patentanspruch nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Vorrichtung um ein Mobiltelefon handelt, sondern um die Aufrechterhaltungsfunktion innerhalb eines Kommunikationsger\u00e4tes, sind vom Streitgegenstand alle Ger\u00e4te mit einer Aufrechterhaltungsfunktion erfasst, wie sie vorliegend von der Kl\u00e4gerin mit dem C H beispielhaft dargestellt wurde. Weiterhin konkretisiert hat die Kl\u00e4gerin die Funktionsweise der Aufrechterhaltungsfunktion unter anderem mit der Vorlage der Anlagen K 12a \/ K 12b, in denen die Abl\u00e4ufe zum Versenden von SIP-Options, die die Kl\u00e4gerin als Aufrechterhaltungspakete ansieht, f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen dargestellt sind. Dies gen\u00fcgt in jeder Hinsicht den Anforderungen an die Bestimmtheit des Streitgegenstands.<br \/>\nB<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf, Schadensersatz dem Grunde nach und Auskunft. Diese ergeben sich nicht aus Art 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, da sich eine Verletzung des Klagepatent nicht feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit den Anspr\u00fcchen 1, 8 und 15 ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufrechterhalten einer Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem, in dem eine Adressenumsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer bereitgestellt wird, sowie ein Computerprogramm zur Ausf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft allgemein das Aufbauen und Aufrechterhalten von sicheren Kommunikationsverbindungen durch eine Netzadressen\u00fcbersetzung (Network Address Translation = NAT) oder eine Protokollumsetzung.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass die IETF (Internet Engineering Task Force) die IPSEC- (Internet Protocol Security) -Protokollsammlung standardisierte. Durch IPSEC wird eine Authentifizierung und Verschl\u00fcsselung von Daten auf Paketebene durchgef\u00fchrt, indem es einen neuen IP-Header erzeugt und einen Authentifizierungsheader (AH) oder einen Einkapselungssicherheitsnutzlast-Header (ESP-Header) vorne dem Paket hinzuf\u00fcgt. Das urspr\u00fcngliche Paket wird kryptographisch authentifiziert und optional verschl\u00fcsselt. Das entsprechende Verfahren wird durch einen Sicherheitsparameterindex- (SPI) -Wert identifiziert, der in den AH- und ESP-Headern gespeichert ist. In der IPSEC-Gemeinschaft ist jedoch wohlbekannt, dass das IPSEC-Protokoll nicht sonderlich gut \u00fcber NATs arbeitet. Das Problem wurde etwa in HoldregeSrisuresh99 und Rekhter99 angegeben (vgl. die Referenzliste in der Klagepatentschrift, Anlage K 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlage K 2).<\/p>\n<p>NATs sind in den letzten Jahren zunehmend von Herstellern und Internetdienstanbietern eingef\u00fchrt worden. Zahlreiche Dokumente nehmen darauf Bezug. NATs gibt es in zwei Hauptformen, die nachstehend als Host-NAT (Figur 1a) und Port-NAT (Figur 1b) dargestellt sind. W\u00e4hrend die Host-NAT nur die IP-Adressen in einem ankommenden Paket \u00fcbersetzt, so dass ein abgehendes Paket eine andere IP-Adresse aufweist, legt die Port-NAT auch Hand an die TCP- (Traffic Control Protocol) und UDP- (User Datagram Protocol) -Portnummern in einem ankommenden Paket an. Dabei multiplext die NAT in einem abgehenden Paket mehrere IP-Adressen in eine einzige IP-Adresse und demultiplext in einem ankommenden Paket entsprechend eine IP-Adresse in mehrere IP-Adressen. Port-NATs sind vor allem in der Heim- und Kleinb\u00fcro-Umgebung \u00fcblich.<br \/>\nEine Adressen\u00fcbersetzung wird \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 am h\u00e4ufigsten am Rand eines lokalen Netzwerks durchgef\u00fchrt. Es erfolgt also eine \u00dcbersetzung zwischen mehreren lokalen privaten Adressen auf der einen Seite und einer geringeren Anzahl von global routingf\u00e4higen \u00f6ffentlichen Adressen auf der anderen Seite. Ein solches lokales Netz ist schematisch in Figur 1b dargestellt.<\/p>\n<p>Die Arbeitsprinzipien einer NAT-Vorrichtung sind im Stand der Technik grunds\u00e4tzlich wohlbekannt, und es gibt eine Vielzahl von auf dem Markt erh\u00e4ltlicher Implementierungen. Der typische Betrieb einer NAT kann so beschrieben werden, dass sie Kombinationen aus IP-Adresse und Port auf verschiedene IP-Adressen- und Port-Kombinationen abbildet. Die Abbildung (Mapping) wird f\u00fcr die Dauer einer Netzverbindung konstant bleiben, kann sich aber mit der Zeit (langsam) \u00e4ndern. In der Praxis ist die NAT-Funktionalit\u00e4t h\u00e4ufig in eine Firewall oder in einem Router integriert.<\/p>\n<p>Die nachfolgende, aus der Klagepatentschrift stammende Figur 1c veranschaulicht beispielhaft eine Netzkommunikationssituation, bei der sich ein sendender Knoten 181 in einem ersten lokalen Netz 182 befindet, welches eine Port-NAT 183 aufweist, um diesen mit einem allgemeinen paketvermittelten Weitbereichsnetz 184 wie etwa dem Internet zu verbinden, das aus einer sehr gro\u00dfen Anzahl von Knoten besteht. Ein empfangender Knoten 185 befindet sich in einem zweiten lokalen Netz 186, das ebenso mit dem Weitbereichsnetz durch eine NAT 187 gekoppelt ist.<br \/>\nDie kommunizierenden Knoten sind sich weder der Anzahl oder der Beschaffenheit der dazwischen liegenden Vorrichtungen, durch die sie kommunizieren, noch der Beschaffenheit von Transformationen bzw. Umwandlungen bewusst, die stattfinden. Das Klagepatent sieht als nachteilig an, dass das eingangs geschilderte IPSEC-Protokoll nicht sonderlich gut \u00fcber NATs arbeitet.<\/p>\n<p>In der finnischen Patentanmeldung 974 665 und der entsprechenden PCT-Anmeldung FI98\/01032 wird ein bestimmtes Verfahren f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von IPSEC-Adressen\u00fcbersetzungen und ein Verfahren f\u00fcr die Paket-Authentifizierung pr\u00e4sentiert, das gegen\u00fcber Adressenumwandlungen auf dem Weg des Pakets unempfindlich ist, wobei aber einige Probleme der Netzadressen\u00fcbersetzung ungel\u00f6st bleiben.<\/p>\n<p>Das Dokument Network Working Group Internet-Draft \u201eBenchmarking Technology for Firewall Performance\u201c vom Mai 1999 von D. Newman, XP0150161991SSN, Abschnitt 3.10 \u201eConnection maintenance\u201c beschreibt die Verwendung von \u201eKeepalive\u201c-Daten zur Aufrechterhaltung einer Verbindung durch eine Firewall in einigen Implementierungen von TCP und anderen verbindungsorientierten Protokollen w\u00e4hrend eines Zeitraums, in dem keine Benutzerdaten ausgetauscht werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung darin, ein Verfahren und eine Vorrichtung f\u00fcr das Vorsehen von Netzsicherheitsdiensten \u00fcber eine NAT in einer zuverl\u00e4ssigen und vorteilhaften Weise zu pr\u00e4sentieren. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit den nachstehenden, bereits in gegliederter Form wiedergegebenen Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Aufrechterhalten einer Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem;<br \/>\n2. in dem Kommunikationssystem wird Adressenumsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer (305) zur Kommunikation von Datagrammen zwischen einer ersten Vorrichtung und einer zweiten Vorrichtung bereitgestellt;<br \/>\n3. eine vorbestimmte Netzwerkadressenumsetzung zur Kommunikation von Datagrammen zwischen der ersten Vorrichtung und der zweiten Vorrichtung wird aufrechterhalten<br \/>\n3.1 durch Versenden (306) zumindest eines Aufrechterhaltungspakets von der ersten Vorrichtung oder der zweiten Vorrichtung<br \/>\n3.2 vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung.<\/p>\n<p>Weiterhin schl\u00e4gt das Klagepatent mit dem Patentanspruch 8 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung (500) zur Kommunikation von Datagrammen in einem Kommunikationssystem;<br \/>\n2. in dem Kommunikationssystem wird Adressenumsetzung durch einen Netzwerkadressenumsetzer (305) zur Kommunikation von Datagrammen zwischen der Vorrichtung und einer zweiten Vorrichtung bereitgestellt;<br \/>\n3. es sind Mittel (504 oder 505) zum Aufrechterhalten einer vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung f\u00fcr die Kommunikation von Datagrammen zwischen der Vorrichtung und der zweiten Vorrichtung vorhanden;<br \/>\n4. die Aufrechterhaltung erfolgt dadurch,<br \/>\n4.1 dass die Sendung von zumindest einem Aufrechterhaltungspaket verursacht wird<br \/>\n4.2 vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht das Klagepatent im Anspruch 15 ein Computerprogramm mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Computerprogramm mit einem Programmcodemittel;<br \/>\n2. das Programmcodemittel ist dazu geeignet, einen der Schritte der Anspr\u00fcche 1 bis 7 auszuf\u00fchren,<br \/>\n3. wenn das Programm auf einem Prozessor l\u00e4uft.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent geht es mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bzw. der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung (das Computerprogramm ist auf das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 r\u00fcckbezogen und wird nachfolgend nicht mehr eigens erw\u00e4hnt) darum sicherzustellen, dass beteiligte NAT-Vorrichtungen und andere Vorrichtungen, die Zeit\u00fcberschreitungen (time out) f\u00fcr Abbildungen (Mapping) benutzen, nicht die Abbildung f\u00fcr die kommunizierenden Hosts verlieren (\u201eKeepalive\u201c-Aspekt) (Sp. 4 Z. 29 ff bzw. S. 6; soweit keine Bezugsangabe vorhanden ist stammen Textstellen mit Spalten- und Zeilenangabe aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1, Textstellen mit Seitenangabe aus der deutschen \u00dcbersetzung, Anlage K 2). Das Klagepatent m\u00f6chte gew\u00e4hrleisten, dass sich das Mapping der NATs, die in einem Netz durchgef\u00fchrt werden, nicht \u00e4ndern, nachdem die \u00dcbersetzungen, die auftreten, festgestellt worden sind (Sp. 11 Z. 9-12; S. 15).<\/p>\n<p>Hintergrund ist, dass die NAT-Einrichtungen die Informationen \u00fcber die Adressenabbildung (Address Mapping) cachen, so dass sie die Abbildung f\u00fcr Antwortpakete umkehren k\u00f6nnen. Wenn TCP benutzt wird, kann die NAT-Einrichtung auf das FIN-Bit des TCP-Headers blicken, um festzustellen, wann sie eine bestimmte Verbindung fallen lassen kann. F\u00fcr UDP aber gibt es keine explizite Beendigungsanzeige f\u00fcr Str\u00f6me. Aus diesem Grund werden viele NATs Abbildungen f\u00fcr UDP ziemlich schnell nach einer Zeit\u00fcberschreitung bzw. Unterbrechung (Timeout) fallen lassen \u2013 teilweise sogar schon nach 30 Sekunden (Sp. 11 Z. 12-21; S. 15 f). Um zu erzwingen, dass die Abbildung aufrechterhalten bleibt, soll vor einer Unterbrechung der vorbestimmten Netzwerkadressenumsetzung ein Aufrechterhaltungspaket gesendet werden (Merkmalsgruppe 3 bzw. 4 der Patentanspr\u00fcche 1 und 8) mit der Folge, dass die Adressenumsetzung im Cache bleibt (Sp. 11 Z. 22-24; S. 16).<\/p>\n<p>Aufrechterhaltungspakete im Sinne der Klagepatentanspr\u00fcche, nachfolgend auch Keepalive-Pakete, sind von den tats\u00e4chlichen Datenpaketen zu unterscheiden. Dies ergibt sich aus der Beschreibung des Klagepatent, wonach die Verwendung von Keepalive-Paketen nicht ben\u00f6tigt wird, wenn tats\u00e4chliche Datenpakete h\u00e4ufig genug \u00fcbertragen werden oder die Verbindung nur f\u00fcr eine so kurze Zeit g\u00fcltig bleiben soll, dass es unwahrscheinlich ist, dass irgendeine zwischengeschaltete Vorrichtung die Abbildungsinformation aus ihrem Cache l\u00f6schen w\u00fcrde (Sp. 11 Z 45-50; S. 16 a.E.).<\/p>\n<p>Dies schlie\u00dft nicht aus, dass die Keepalive-Pakete die Gestalt tats\u00e4chlicher Datenpakete haben, insbesondere \u201ebedeutungsvolle Informationen\u201c enthalten, mithin \u00fcber den Header hinaus Payload, Content oder \u00e4hnliches wie tats\u00e4chliche Datenpakete aufweisen. Dementsprechend hei\u00dft es in der Beschreibung des Klagepatents auch nur, dass Keepalive-Pakete keine bedeutungsvollen Informationen au\u00dfer den notwendigen Headern, die gleich den Datenpaket-Headern sind, enthalten m\u00fcssen (Sp. 11 Z. 33-35; S. 16), sie k\u00f6nnen es aber. Davon ausgehend stellt sich die Frage, wie nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre die Aufrechterhaltung der vorbestimmten NAT bewerkstelligt wird, ohne den eigentlichen Datenverkehr \u00fcber die Kommunikationsverbindung zu beeintr\u00e4chtigen, vor allem wenn Keepalive-Pakete die Form von Datenpaketen haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent schl\u00e4gt in seiner Beschreibung zum einen vor, lediglich Header, die den Datenpaket-Headern gleich sind, zu versenden. Dadurch sei gew\u00e4hrleistet, dass die Keepalive-Pakete exakt in der gleichen Art und Weise wie die tats\u00e4chlichen Datenpakete behandelt werden (Sp. 11 Z. 33-37; S. 16). Passiert ein solcher Header den Adressenumsetzer, wird dieser gezwungen, die Adressen umzusetzen. Damit beginnt die Zeit bis zum time out, in dem die Daten aus dem Cache gel\u00f6scht werden, erneut. Das jeweilige Protokoll kann dann vorsehen, dass alle Pakete, die keine bedeutungsvolle Nutzlastinformation enthalten, als Keepalive-Pakete interpretiert werden (Sp. 11 Z. 39-42; S. 16). Durch das Protokoll wird damit sichergestellt, dass die in Form blo\u00dfer Header versendeten Keepalive-Pakete den eigentlichen Datenverkehr \u00fcber die Kommunikationsverbindung nicht beeintr\u00e4chtigen, indem sie beispielsweise vom Empf\u00e4nger verworfen werden.<\/p>\n<p>Zum anderen wird in der Klagepatentschrift vorgeschlagen, ein Keepalive-Paket mit einem Indikator zu versehen, der dieses als Keepalive-Paket und nicht als Datenpaket identifiziert (Sp. 11 Z. 37-39; S. 16). Insofern k\u00f6nnen also Datenpakete versendet werden, die vom Adressenumsetzer wie herk\u00f6mmliche Datenpakete behandelt werden und daf\u00fcr sorgen, dass die Adressenumsetzung noch nicht gel\u00f6scht wird. Diese Datenpakete sind selbst dann, wenn sie \u201ebedeutungsvolle Information\u201c, also payload oder content enthalten, nicht dem sonstigen Datenverkehr der Kommunikationsverbindung zuzurechnen, weil durch den Indikator sichergestellt wird, dass der Empf\u00e4nger das Datenpaket nicht als tats\u00e4chliches Datenpaket, sondern als Keepalive-Paket identifiziert und es entsprechend verarbeitet, also beispielsweise verwirft.<\/p>\n<p>Auf die beiden soeben beschriebenen Beispiele f\u00fcr Keepalive-Pakete ist die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt. Bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung sind unter Keepalive-Paketen vielmehr alle Datenpakete oder Data-gramme zu verstehen, f\u00fcr deren Sendung keine andere Notwendigkeit besteht als die Aufrechterhaltung der NAT. Um ein Datenpaket oder Datagramm als Keepalive-Paket im Sinne des Klagepatents qualifizieren zu k\u00f6nnen, muss es also ausschlie\u00dflich zu dem Zweck gesendet worden sein, die NAT aufrechtzuerhalten. Hat es hingegen einen weitergehenden Zweck, kann es nur als tats\u00e4chliches Datenpaket angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Funktion der Keepalive-Pakete besteht darin, den Adressumsetzer zu zwingen, die Zeit bis zum time out, also dem Zeitpunkt, in dem der Cache gel\u00f6scht wird, neu zu starten und so zu verhindern, dass die NAT aus dem Cache entfernt wird (vgl. Sp. 11 Z. 20 f und Z. 22-24; S. 16). Dem Klagepatentanspruch und auch der Beschreibung des Klagepatents lassen sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass Keepalive-Pakete \u00fcber diese Aufrechterhaltungsfunktion hinaus eine bestimmte Qualit\u00e4t haben m\u00fcssen, um sie als Keepalive-Pakete identifizieren zu k\u00f6nnen. Gerade weil auch tats\u00e4chliche Datenpakete quasi als Reflex ihrer Versendung gleichfalls zur Aufrechterhaltung der NAT beitragen, k\u00f6nnen Keepalive-Datenpakete sogar die Form und Gestalt herk\u00f6mmlicher Datenpakete haben. Von den tats\u00e4chlichen Datenpaketen (\u201eactual data packets\u201c, Sp. 11 Z. 46; S. 16), die im Zuge der eigentlichen Kommunikation zwischen den beiden Vorrichtungen ausgetauscht werden, lassen sich solche Keepalive-Datenpakete daher allenfalls durch ihren Verwendungszweck unterscheiden. Nur wenn der Zweck ihrer Versendung ausschlie\u00dflich in der Aufrechterhaltung der NAT besteht, k\u00f6nnen sie auch als Keepalive-Datenpakete qualifiziert werden.<\/p>\n<p>Dabei ist der Zweck der Versendung eines Datenpakets nach objektiven Kriterien zu bestimmen, n\u00e4mlich welche Auswirkungen das Datenpaket und seine Versendung auf die zwischen den beiden Vorrichtungen bestehende Kommunikationsverbindung tats\u00e4chlich hat. Als eine Anweisung zum technischen Handeln kann der Patentanspruch nur dahingehend ausgelegt werden, was das gesch\u00fctzte Verfahren bzw. die gesch\u00fctzte Vorrichtung tats\u00e4chlich objektiv zu leisten hat. Ebenso kann f\u00fcr die Frage der Benutzung einer solchen Lehre nur beurteilt werden, ob die entsprechenden Verfahrensschritte oder Vorrichtungsmerkmale tats\u00e4chlich verwirklicht werden, im vorliegenden Fall also, was ein als Keepalive-Datenpaket zu qualifizierendes Datagramm tats\u00e4chlich bewirkt. Hingegen verbietet sich die blo\u00df subjektive Beurteilung eines Verfahrens oder einer Vorrichtung dahingehend, ob das, was ein solches Datenpaket innerhalb eines solchen Kommunikationssystems leistet, technisch sinnvoll ist. Daher kommt es auch nicht unbedingt auf den Inhalt des Datenpakets an, um es als Keepalive-Datenpaket qualifizieren zu k\u00f6nnen. Es ist stattdessen zu fragen, ob das Datenpaket aufgrund seines Inhalts, seiner Form oder auch nur aufgrund seiner blo\u00dfen Versendung Auswirkungen auf die Kommunikationsverbindung zwischen den beiden Vorrichtungen zeitigt, die \u00fcber das f\u00fcr die Aufrechterhaltung der NAT objektiv Erforderliche hinausgehen. Wenn das der Fall ist, kann ein Datenpaket nicht mehr als Keepalive-Datenpaket qualifiziert werden, sondern stellt ein tats\u00e4chliches Datenpaket dar.<\/p>\n<p>Nach dieser Definition kommt es nicht darauf an, ob der Empf\u00e4nger eines Keepalive-Datenpakets, beispielsweise die zweite Vorrichtung, etwa anhand eines Indikators oder anderweitig erkennt, dass es sich bei dem Datenpaket um ein Keepalive-Datenpaket handelt. Ein Empf\u00e4nger eines Keepalive-Datenpakets wird in den Klagepatentanspr\u00fcchen nicht genannt. Noch weniger wird in den Klagepatentanspr\u00fcchen f\u00fcr die Qualifizierung eines Datenpakets als Keepalive-Datenpaket auf den Empf\u00e4nger des Datenpakets abgestellt. Stattdessen gen\u00fcgt es, wenn sich aufgrund objektiver Umst\u00e4nde, die nicht zwingend beim Empf\u00e4nger zu verorten sein m\u00fcssen, feststellen l\u00e4sst, dass der Inhalt des Datenpakets nicht bedeutungsvoll ist, mithin die Versendung des Datenpakets ausschlie\u00dflich zum Zwecke der Aufrechterhaltung der NAT erfolgte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale der Patentanspr\u00fcche 8 und 15 verwirklicht beziehungsweise geeignet ist, das Verfahren gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 auszuf\u00fchren. Die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an den SIP-Server versendeten SIP-Options k\u00f6nnen nicht als Aufrechterhaltungspakete im Sinne des Klagepatents angesehen werden, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Versendung der SIP-Options \u00fcber die etwaige Aufrechterhaltung der NAT hinaus auch noch anderen Zwecken dient.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin f\u00fchrte mit einem Modell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dem C H, Tests durch. Mit Hilfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde eine Voice-over-IP- (VoIP-) -Verbindung zu einem I-J-Computer hergestellt, wobei das Mobiltelefon aus einem WLAN mit einem dazwischen geschalteten NAT mit dem Gespr\u00e4chspartner kommunizierte. Eine solche VoIP-Verbindung zeichnet sich dadurch aus, dass tats\u00e4chlich zwei voneinander zu unterscheidende Verbindungen bestehen, n\u00e4mlich zum einen eine Verbindung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Sprachdaten, f\u00fcr die das \u201eReal-Time Transfer Protocol\u201c (RTP) ma\u00dfgebend ist, und zum anderen eine Verbindung f\u00fcr die \u00dcbertragung von Signalisierungsdaten zum Aufbau, zur Steuerung und zum Abbau von VoIP-Verbindungen, wof\u00fcr das \u201eSession Initiation Protocol\u201c (SIP) ma\u00dfgeblich ist. SIP verwendet in der Regel UDP als Transportprotokoll. Aufbau, Steuerung und Abbau der VoIP-Verbindung erfolgen dabei \u00fcber einen SIP-Server. Die Einzelheiten von SIP sind in dem Standard RFC 3261 (Anlage KAP 14) festgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte in ihren Tests fest, dass nach dem Aufbau einer VoIP-Verbindung w\u00e4hrend eines laufenden Anrufs etwa alle zehn Sekunden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich Header von UDP-Paketen an den SIP-Server gesendet wurden. Bei diesen Headern von UDP-Paketen handelt es sich unstreitig um sogenannte SIP-Options.<\/p>\n<p>SIP-Options sind durch das SIP definierte Nachrichten, mit denen ein Nutzer \u2013 etwa das Ger\u00e4t des Anrufers \u2013 einen anderen Nutzer \u2013 etwa den gew\u00fcnschten Gespr\u00e4chspartner \u2013 oder den SIP-Server nach seinen F\u00e4higkeiten befragen kann. Der Nutzer kann dadurch vom befragten Ger\u00e4t Informationen \u00fcber unterst\u00fctzte Methoden, Inhalte, Erweiterungen, Sprachen und dergleichen erhalten (Ziff. 11 der Anlage KAP 14). Dies ist insbesondere vor einem Verbindungsaufbau sinnvoll, um eine funktionst\u00fcchtige und sichere Verbindung aufbauen zu k\u00f6nnen. Der Aufbau einer SIP-Options-Anfrage ist in Ziffer 11.1 des Standards RFC 3261 (Anlage KAP 14) beschrieben. Erh\u00e4lt ein SIP-Server eine SIP-Options-Anfrage, generiert und sendet er eine Antwort an den Sender dieser Anfrage, in der er seine F\u00e4higkeiten mitteilt. Zum Aufbau der Antwort des SIP-Servers auf eine SIP-Options-Anfrage wird auf Ziffer 11.2 des Standards RFC 3261 (Anlage KAP 14) Bezug genommen. Insbesondere f\u00fchrt eine SIP-Options-Anfrage innerhalb eines Dialogs (das ist eine SIP-Verbindung zwischen zwei Nutzern, vgl. Ziff. 12 des Standards RFC 3261) zu einer Antwort, die zu einer Antwort au\u00dferhalb eines Dialogs identisch aufgebaut ist und keine Auswirkungen auf den Dialog hat.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann zwanglos als erste Vorrichtung im Sinne des Klagepatents und der SIP-Server als zweite Vorrichtung angesehen werden, zwischen denen eine Adressenumsetzung, soweit eine solche \u2013 wie etwa in der Testumgebung \u2013 vorhanden ist, erfolgt. Das Versenden von SIP-Options durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend eines laufenden Anrufs f\u00fchrt zudem zwangsl\u00e4ufig zur Aufrechterhaltung der NAT. Auch die Definition des SIP-Protokolls im Standard RFC 3261 (Anlage KAP 14) l\u00e4sst nicht erkennen, welchen Zweck das regelm\u00e4\u00dfige Versenden von SIP-Options in 10-Sekunden-Abst\u00e4nden \u00fcber die Aufrechterhaltung der NAT haben soll. Zwar kann der SIP-Server als Empf\u00e4nger der SIP-Options nicht erkennen, ob die Anfrage nur der Aufrechterhaltung der NAT dient. Darauf kommt es aber nicht an. Denn es ist nach zutreffender Auslegung unbeachtlich, wenn das Keepalive-Datenpaket einem tats\u00e4chlichen Datenpaket entspricht, solange sichergestellt ist, dass das Datenpaket gleichwohl nicht dem eigentlichen Datenverkehr zugerechnet wird und sich der Zweck seiner Versendung in der Aufrechterhaltung der NAT ersch\u00f6pft. Vorliegend f\u00fchrt die SIP-Options-Anfrage zu einer Antwort des SIP-Servers, die aber keine anderen Informationen enth\u00e4lt als die, die das anfragende Nutzerger\u00e4t bereits auf die allererste SIP-Options-Anfrage erhalten hatte. In der m\u00fcndlichen Verhandlung ist unstreitig geblieben, dass der SIP-Server immer mit dem gleichen Inhalt antwortet, weil die mitgeteilten Parameter des SIP-Servers statisch sind.<\/p>\n<p>All dies rechtfertigt gleichwohl nicht die Annahme, bei den w\u00e4hrend eines laufenden Anrufs versendeten SIP-Options handele es sich um Aufrechterhaltungspakete im Sinne des Klagepatents. Nach dem Vortrag der Parteien kann nicht festgestellt werden, dass die Antwort des SIP-Servers auf die SIP-Options-Anfrage nicht weiter verwendet wird und somit die SIP-Options keine andere Bedeutung als die Aufrechterhaltung der NAT haben. Denn die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die SIP-Verbindung gel\u00f6scht wird, wenn das Nutzerger\u00e4t auf die SIP-Options-Anfrage keine Antwort vom SIP-Server erh\u00e4lt. Es werden keine weiteren SIP-Options gesendet, um Ressourcen zu sparen. Dies ergibt sich auch aus der PPD der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Rn 55 der Anlage K 12a, in deutscher \u00dcbersetzung K 12b). In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform muss daher ein Mechanismus implementiert sein, der jedenfalls pr\u00fcft, ob innerhalb eines Zeitfensters von f\u00fcnf Sekunden \u00fcberhaupt eine Antwort auf eine SIP-Options-Anfrage eingeht, und in Abh\u00e4ngigkeit vom Eingang oder vom Ausbleiben der Antwort weitere Schritte einleitet. Es geht eben nicht nur darum, die Antwort auf die SIP-Options-Anfrage zu verwerfen. Vielmehr hat der Eingang oder das Ausbleiben der Antwort f\u00fcr sich genommen Auswirkungen auf die weitere Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Demnach hat das regelm\u00e4\u00dfige Versenden der SIP-Options w\u00e4hrend eines Anrufs \u00fcber die blo\u00dfe Aufrechterhaltung der NAT hinaus einen Zweck, der sich auch durch technische Mittel in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform manifestiert.<\/p>\n<p>Dass dabei der Inhalt der Antwort des SIP-Servers auf die SIP-Options-Anfrage keine weitere Verwendung findet, ist unbeachtlich (vgl. Rn 4 der Antwort der Streithelferinnen der Beklagten auf den von der Streithelferin der Kl\u00e4gerin gestellten Antrag auf weiterf\u00fchrende Informationen im englischen Verletzungsverfahren). Es gen\u00fcgt, wenn der Eingang einer Antwort als solche Verwendung findet. Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, in welchen F\u00e4llen \u00fcberhaupt die M\u00f6glichkeit besteht, dass auf eine SIP-Options-Anfrage keine Antwort erfolgt. Sollte dies nur in bestimmten, voraussehbaren F\u00e4llen erfolgen, lie\u00dfe sich \u00fcberlegen, dass SIP-Options gleichwohl als Aufrechterhaltungspakete zu qualifizieren sind, wenn sie zu einem Zeitpunkt gesendet werden, in denen sicher mit einer Antwort auf eine SIP-Options-Anfrage gerechnet werden kann. Feststellungen dazu sind der Kammer jedoch nicht m\u00f6glich, weil es an entsprechendem Vortrag der Kl\u00e4gerin fehlt. Ob es im \u00dcbrigen sinnvoll ist, das Bestehen der SIP-Verbindung alle zehn Sekunden durch das Versenden von SIP-Options zu \u00fcberpr\u00fcfen, steht nicht zu beurteilen.<\/p>\n<p>Die weiteren Anhaltspunkte, die die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, um ihre Auffassung von der Qualit\u00e4t der SIP-Options als Keepalive-Datenpakete zu st\u00fctzen, verm\u00f6gen die Kammer nicht von einer anderen Auffassung zu \u00fcberzeugen. Soweit die Kl\u00e4gerin darauf hinweist, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne eingestellt werden, ob die SIP-Options immer (\u201ealways send\u201c) gesendet werden oder nur dann, wenn sich das Ger\u00e4t hinter einem Adressenumsetzer befindet (\u201eautomatic\u201c), hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die w\u00e4hrend eines Anrufs alle zehn Sekunden gesendeten ZIP-Options immer gesendet werden, auch wenn sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht hinter einem Adressenumsetzer befindet und die Einstellung \u201eautomatic\u201c gew\u00e4hlt ist. Ungeachtet dessen stellt die Wahl der Einstellung die grunds\u00e4tzliche Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in Frage. Auch wenn die SIP-Options nur gesendet werden, wenn sich das Ger\u00e4t hinter einem Adressenumsetzer befindet, erf\u00fcllen die SIP-Options \u00fcber die Aufrechterhaltung der NAT einen weiteren Zweck. Insofern hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die SIP-Options auch gesendet werden, wenn sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht hinter einem Adressenumsetzer befindet und die Einstellung \u201ealways send\u201c gew\u00e4hlt wurde. Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden ist auch der Umstand, dass die Beklagte die Auswahl zwischen \u201ealways send\u201c und \u201eautomatic\u201c im Men\u00fc unter der Bezeichnung \u201eSend keep-alive\u201c f\u00fchrt (vgl. Anlage K 8), unbeachtlich. Die Bezeichnung l\u00e4sst letztlich keine Aussage \u00fcber die technische Funktionsweise zu, zumal die SIP-Options sicherlich auch zur weiteren Aufrechterhaltung der NAT f\u00fchren. Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch der Umstand, dass die Beklagte im Falle einer Verletzung in der Lage und dazu bereit w\u00e4re, durch eine Software-\u00c4nderung den SIP-Options-Mechanismus kurzerhand zu \u00e4ndern, zu keiner anderen Bewertung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNeben den nach jeweils etwa zehn Sekunden versandten SIP-Options w\u00e4hrend eines Anrufs werden SIP-Options in bestimmten Zeitabst\u00e4nden auch dann gesendet, w\u00e4hrend das Nutzerger\u00e4t beim SIP-Server registriert ist, aber kein Anruf erfolgt. Die Kl\u00e4gerin hat diesen Ger\u00e4tezustand als idle-Modus bezeichnet, wobei es auf die konkrete Bezeichnung letztlich nicht ankommt. Durch die Registrierung gibt das Ger\u00e4t jedenfalls nach au\u00dfen zu erkennen, dass es f\u00fcr eine VoIP-Verbindung bereit steht und Anrufe empfangen kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Versenden von SIP-Options einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im idle-Modus gelten die Ausf\u00fchrungen zu den SIP-Options w\u00e4hrend eines Anrufs gleicherma\u00dfen. Zwar haben die SIP-Options auch hier den Effekt, dass die NAT aufrechterhalten wird. Es ist aber unstreitig, dass auch in diesem Modus der Eingang bzw. das Ausbleiben einer Antwort auf die SIP-Options-Anfrage zu unterschiedlichen Reaktionen f\u00fchrt. Bleibt n\u00e4mlich die Antwort auf die Anfrage aus, st\u00f6\u00dft das Ger\u00e4t einen neuen Registrierungsprozess an. Damit dienen die SIP-Options auch der fortdauernden \u00dcberpr\u00fcfung der Registrierung eines Nutzers beim SIP-Server mit der M\u00f6glichkeit, eine Neuregistrierung vorzunehmen, wenn die urspr\u00fcngliche Registrierung verloren ging. Dies ergibt sich aus der PPD (Rn 53 der Anlage K 12a \/ K 12b). Wie auch im Fall der SIP-Options w\u00e4hrend eines Anrufs m\u00fcssen technische Mittel vorhanden sein, um den Eingang der Antwort auf eine SIP-Options-Anfrage zu \u00fcberwachen und bei ihrem Ausbleiben eine Neuregistrierung zu starten.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich aus der PPD, dass der SIP-Server in seiner Antwort auf eine Registrierungsaufforderung die zeitliche Dauer der Registrierung mitteilt (Ziffer 35 der Anlage K 12a \/ K 12b) und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor Ablauf einer Registrierung eine neue Register-Aufforderung an den SIP-Server sendet (Ziffer 54 der Anlage K 12a \/ K 12b). Gleichwohl rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass s\u00e4mtliche SIP-Options w\u00e4hrend der Dauer der Registrierung, also bis zur Register-Aufforderung kurz vor Ablauf der Registrierung, als Aufrechterhaltungspakete im Sinne des Klagepatent anzusehen sind. Denn aus der PPD ergibt sich ebenfalls, dass auch der Fall eintreten kann, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom SIP-Server keine Antwort auf eine SIP-Options-Nachricht erh\u00e4lt, was das Betriebssystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als \u201etime out error\u201c betrachtet und zum Anlass nimmt, eine neue Register-Aufforderung an den SIP-Server sendet (Rn 53 der Anlage K 12a \/ K 12b). Diese Funktion der SIP-Options besteht auch dann, wenn die vom SIP-Server zuvor mitgeteilte Registrierungsdauer noch nicht abgelaufen sein sollte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 10. Oktober 2016 mitgeteilte Entscheidung im parallelen englischen Verletzungsverfahren f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Das englische Gericht hat eine Verletzung des dort geltend gemachten Patents bejaht, obwohl es im Ansatz dieselbe Auslegung wie die Kammer vertritt und auch von einem identischen Sachverhalt ausgeht. Allerdings hat das englische Gericht f\u00fcr die Frage, ob den SIP-Options \u00fcber die Aufrechterhaltung der NAT hinaus noch eine andere Bedeutung zukommt, nur auf den Inhalt der Antwort auf die SIP-Options-Anfrage und seine Verwendung abgestellt. Es hat sich aber nicht damit auseinandergesetzt, ob der Erhalt oder das Ausbleiben der Antwort f\u00fcr sich genommen nicht schon eine Bedeutung hat. Dass die Antwort auf die SIP-Options f\u00fcr die SIP-Verbindung und nicht nur f\u00fcr die NAT von Bedeutung ist, ergibt sich aber auch aus dem Urteil im englischen Parallelverfahren (vgl. Rn 136 der Anlage K 15).<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<br \/>\nStreitwert: 3.000.000,00 EUR<br \/>\nBei der Streitwertfestsetzung ist die Kammer aufgrund des weit gefassten Streitgegenstands von den von der Beklagten im Schriftsatz vom 03. August 2015 angegebenen St\u00fcckzahlen (2.200.000) ausgegangen. Weiterhin hat die Kammer die aufgerufene St\u00fccklizenz von 0,35 EUR unter Ber\u00fccksichtigung der Restlaufzeit des Klagepatents in Ansatz gebracht. Da die St\u00fccklizenz jedoch das gesamte Portfolio betraf und weder ersichtlich ist, welchen Umfang dieses Portfolio hat, noch ob und wie weit das vorliegende Verfahren mit Blick auf \u00a7 145 ZPO tats\u00e4chlich geeignet war, stellvertretend f\u00fcr alle oder einige der Patente eine Portfoliolizenz durchzusetzen, hat die Kammer ihr Ermessen dahingehend ausge\u00fcbt und den Streitwert mit 3.000.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2568 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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