{"id":6576,"date":"2016-10-13T17:00:48","date_gmt":"2016-10-13T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6576"},"modified":"2017-02-06T08:34:37","modified_gmt":"2017-02-06T08:34:37","slug":"4a-o-17415-dachfenster-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6576","title":{"rendered":"4a O 174\/15 &#8211; Dachfenster 2"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2566<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4a O 174\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dachfenster mit einem Rahmenaufbau und einem zu \u00f6ffnenden glasscheibentragenden Fl\u00fcgelaufbau, wobei beide aus horizontalen Ober- und Unterteilen bestehen, die durch parallele Seitenteile verbunden sind, wobei der Fl\u00fcgelaufbau als ein Schwenkrahmen mit einer Schwenkachse ann\u00e4hernd in der Mitte zwischen den Ober- und Unterteilen und parallel zu diesen in dem Rahmenaufbau gelagert ist, und die Ober-, Unter- und Seitenteile der Rahmen- und Fl\u00fcgelaufbauten zumindest teilweise als Holzprofile ausgebildet sind, die an den nach au\u00dfen weisenden Seiten mit wettersch\u00fctzenden Verkleidungselementen zum dichtenden Umgeben der darunterliegenden Holzprofile s\u00e4mtlicher von der Dacheindeckung hervorragenden Fl\u00e4chen verkleidet sind,<\/p>\n<p>wobei die Verkleidungselemente mit den Holzprofilen in den Ober-, Unter- und Seitenteilen der Rahmen- und Fl\u00fcgelaufbauten \u00fcber Eingriffs- und Befestigungsmittel verbunden sind, die derart ausgestaltet und\/oder in Bezug auf die Verkleidungselemente angeordnet sind, dass ein Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Holzprofile im Wesentlichen verhindert wird,<\/p>\n<p>wobei die Verkleidungselemente eine hauben\u00e4hnliche obere Verkleidungsabdeckung zum Abdecken der Oberteile der Rahmen- und Fl\u00fcgelaufbauten, ein inneres Glasleistenprofil zum Abdecken eines Teils der Oberkante jedes dem lichtdurchlassenden Bereich des Fensters zugewandten Fl\u00fcgelseitenteils, ein \u00e4u\u00dferes Verkleidungselement zum Abdecken des au\u00dferhalb der Dachfl\u00e4che liegenden Teils der Au\u00dfenseite jedes Rahmenseitenteils und des daran angrenzenden Teils der Oberkante des Rahmenseitenteils sowie ein oberes und ein unteres Abdeckungselement, die das Glasleistenprofil und das Rahmenverkleidungselement auf jeder Seite der Drehachse \u00fcberlappen, umfassen<\/p>\n<p>wobei das untere Abdeckungselement an dem unteren Teil des Fl\u00fcgelseitenteils befestigt ist, w\u00e4hrend das obere Abdeckungselement an den oberen Teil des Rahmenseitenteils oder an einem zwischen Rahmen- und Fl\u00fcgelteilen und \u00fcber der Schwenkachse liegenden Zwischenfl\u00fcgelarm befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Abdeckungselemente als flache, trogf\u00f6rmige Profile mit demselben im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilquerschnitt ausgef\u00fchrt sind und eine Au\u00dfenwand und zwei flache Seitenw\u00e4nde umfassen, die aufrechtstehende Flanschw\u00e4nde auf dem Glasleistenprofil bzw. dem Rahmenverkleidungselement abdecken,<\/p>\n<p>wobei das untere Abdeckungselement an seinem oberen Ende ein unter das untere Ende des oberen Abdeckungselements eingeschobenes gekr\u00f6pftes Verbindungselement einer solchen Form aufweist, dass in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente mit deren Au\u00dfenw\u00e4nden und Seitenw\u00e4nden zueinander fluchten, und dass das untere Abdeckungselement in der offenen Stellung des Fensters gegen\u00fcber dem oberen Abdeckungselement ungehindert nach au\u00dfen schwenken kann;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin &#8211; unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses &#8211; f\u00fcr die Zeit ab dem 21.06.2003 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der Erzeugnisse gem. Ziffer I.1. zu erteilen und Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. seit dem 21.06.2003 begangen hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziff. I.1., unter Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Herstellungs-, Eingangs- und Bestellmengen und<br \/>\n-zeiten<\/p>\n<p>sowie, f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008, der Einkaufspreise f\u00fcr die vorgenannten Erzeugnisse, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der genannten Erzeugnisse jeweils unter Vorlage von Kopien der zugeh\u00f6rigen Rechnungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, Lieferscheine; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftpflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>und, f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008, der Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren, jeweils unter Vorlage von Kopien der zugeh\u00f6rigen Rechnungen oder, falls diese nicht vorhanden sind, Lieferscheine, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftpflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder \u00fcber ein Gesamtangebot angemeldet waren;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnung enthalten sind;<br \/>\n3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder \u2013 nach ihrer (der Beklagten) Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten gestattet ist, anstelle der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Fenster, diese in der Form umzugestalten, dass das untere Abdeckungselement (Kappenelement) an seinem oberen Ende kein verkr\u00f6pftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente (Kappenelemente) mit deren Au\u00dfenw\u00e4nden und Seitenw\u00e4nden nicht untereinander fluchten;<br \/>\n4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten und sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 070 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Kosten verbindlich zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten gestattet ist, denjenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, anzubieten, anstatt das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, die Erzeugnisse von der Beklagten so umgestalten zu lassen, dass das untere Abdeckungselement (Kappenelement) an seinem oberen Ende kein verkr\u00f6pftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente (Kappenelemente) mit deren Au\u00dfenw\u00e4nden und Seitenw\u00e4nden nicht untereinander fluchten; wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt; und<br \/>\nb) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte, erforderlichenfalls nach Ermittlung der Besitzer und Standorte der Erzeugnisse unter Auswertung ihr bekannter oder f\u00fcr sie verf\u00fcgbarer Erkenntnismittel,<\/p>\n<p>entweder hinsichtlich dieser Erzeugnisse f\u00fcr sie bestehende R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche, etwa aufgrund fortbestehenden Eigentums, gegen den jeweiligen Dritten geltend macht und, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchsetzt und, erforderlichenfalls nach Vollstreckung, diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt,<\/p>\n<p>oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Dritten veranlasst, indem sie, falls ihr nicht aus sonstigen Gr\u00fcnden ein Anspruch auf Vernichtung gegen den jeweiligen Dritten zusteht, mit dem jeweiligen Dritten vereinbart, die bei dem Dritten befindlichen Erzeugnisse Zug um Zug gegen R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und \u00dcbernahme der durch die Vernichtung entstehenden Kosten zu vernichten, und den Anspruch auf Vernichtung, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchsetzt und die Vernichtung, notfalls im Wege der Vollstreckung, entweder selbst durchf\u00fchrt oder durch eine von ihr zu benennende Person durchf\u00fchren l\u00e4sst, wobei die Vernichtung auch dadurch erfolgen kann, dass der Dritte die Erzeugnisse an einen von der Beklagten zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herausgibt;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten gestattet ist, dem jeweiligen Dritten, anzubieten die R\u00fcckgabe der Erzeugnisse an die Beklagte oder dessen Vernichtung abzuwenden, indem der Dritte es der Beklagten gestattet, das jeweilige Erzeugnis in einer Form umzugestalten, dass das untere Abdeckungselement (Kappenelement) an seinem oberen Ende kein verkr\u00f6pftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente (Kappenelemente) mit deren Au\u00dfenw\u00e4nden und Seitenw\u00e4nden nicht untereinander fluchten; wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Kosten der Umgestaltung tr\u00e4gt.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen durch die seit dem 21.06.2003 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 1.000.000,00.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Vorrichtungen und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage TW2) eingetragene Inhaberin des Deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 070 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent; vorgelegt in Anlage TW1). Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eEin Dachfenster mit Grundrahmen und Fl\u00fcgelverkleidungselementen\u201c und wurde am 25.03.1999 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 07.04.1998 der DK 49XXX angemeldet. Die Erteilung des in englischer Verfahrenssprache erteilten Klagepatents wurde am 21.05.2003 vom Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte am 01.04.2004 als DE 699 08 XXX T2 eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents (vorgelegt in Anlage TW3).<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Beklagte hat unter dem 21.04.2016 vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage (vorgelegt in Anlage B3) gegen das Klagepatent eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in seiner englischen Originalfassung (Anlage TW1) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cA roof window with a frame structure and an openable, pane supporting sash structure, both consisting of horizontal top and bottom members (1, 2; 5, 6) connected by parallel side members (2, 4; 7, 8), the sash structure being accommodated in the frame structure as a pivot sash with a pivot axis (10) parallel with and approximately halfway between the top and bottom members (1, 2; 5, 6), whereby the top, bottom and side members (1 &#8211; 8) of the frame and sash structures at least partially are designed as wood profiles which on the outwards facing sides are covered by weather-shielding covering members (11, 12, 15, 17, 20, 21, 32) for sealing enclosure of the subjacent wood profiles on all surfaces protruding from the roofing, said covering members being connected with the wood profiles in the top, bottom and side members of the frame and sash structures by means of engagement and securing means (23 &#8211; 29, 40) which are designed in such manner and\/or positioned such relative to the covering members that penetration of water and moisture into the wood profiles is substantially prevented, the covering members comprising a hood-like upper covering cap (32) for covering the top members (1, 5) of the frame and sash structures, an interior glazing profile (15) for covering a part of the upper edge (7, 8) of each sash side member facing the light-admitting area of the window, an exterior covering member (11) for covering the part of each frame side member (3, 4) protruding from the roofing of the exterior side and the adjoining part of the upper edge of the frame side member, and an upper and a lower cap member (20, 21) overlapping the glazing profile (15) and the frame covering member (11) on each side of the axis of rotation (10), and of which the lower cap member (21) is secured to the lower part of the sash side member (7, 8), whereas the upper cap member (20) is secured to the upper part of the frame side member (3, 4) or to an intermediate sash arm (36) connected between the frame and sash members (3, 4; 7, 8) and positioned above the pivot axis,<\/p>\n<p>characterized in that said cap members (20, 21) are designed as flat, trough-shaped profiles with the same substantially U-shaped profile cross section comprising an exterior wall (20a, 21 a) and two low side walls (20b-c, 21b-c) covering upright flange walls (15b, 11c) on the glazing profile (15) and the frame covering member (11), respectively,<\/p>\n<p>the lower cap member (21) having at its upper end a joggled connection member (22) inserted under the lower end of the upper cap member (20), said connection member having such a shape that the cap members (20, 21) in the closed position of the window are placed with their exterior walls (20a, 21a) and side walls (20b-c, 21b-c) in alignment with each other, and in that the lower cap member (21), when the window is open, may swing unimpededly outwards releative to the upper cap member (20).\u201d<br \/>\nIn der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der T2-Schrift (Anlage TW3) lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cDachfenster mit einer Rahmenkonstruktion und einer aufschliessbaren glasscheiben-tragenden Fl\u00fcgelkonstruktion, beide bestehend aus waagrechten Ober- und Unterteilen (1, 2; 5, 6), die durch parallele Seitenteile (2, 4; 7, 8) verbunden sind, wobei die Fl\u00fcgelkonstruktion als ein Schwenkrahmen mit einer Schwenkachse (10) ann\u00e4hernd in der Mitte zwischen den Ober- und Unterteilen (1, 2; 5, 6) und parallel zu diesen in der Rahmenkonstruktion gelagert ist, und die Ober-, Unter- und Seitenteile (1 \u2013 8) der Rahmen und Fl\u00fcgelkonstruktionen zumindest teilweise als Holzprofile ausgebildet sind, die an den nach aussen wendenden Seiten mit wettersch\u00fctzenden Verkleidungselementen (11, 12, 15, 17, 20, 21, 32) zum dichtenden Umh\u00fcllen der darunterliegenden Holzprofile s\u00e4mtlicher von der Dacheindeckung hervorragenden Fl\u00e4chen ausgekleidet sind, welche Verkleidungselemente mit den Holzprofilen in den Ober-, Unter- und Seitenteilen der Rahmen- und Fl\u00fcgelkonstruktionen \u00fcber Eingriffs- und Befestigungsorgane (23 &#8211; 29, 40) verbunden sind, die in bezug auf die Verkleidungselemente derart ausgestaltet und\/oder angeordnet sind, dass Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit zu den Holzprofilen im wesentlichen verhindert wird, wobei die Verkleidungselemente eine hauben\u00e4hnliche obere Bekleidungskappe (32) zum Abdecken der Oberteile (1, 5) der Rahmen und Fl\u00fcgelkonstruktionen, ein inwendiges Glasleistenprofil (15) zum Abdecken eines Teils der Oberkante (7, 8) jedes dem lichteinfallenden Bereich des Fensters zuwendenden Fl\u00fcgelseitenteils, ein \u00e4usseres Verkleidungselement (11) zum Abdecken des ausserhalb der Dachfl\u00e4che liegenden Teils der Aussenseite jedes Rahmenseitenteils (3, 4) und des daran anstossenden Teils der Oberkante des Rahmenseitenteils sowie ein oberes und ein unteres Kappenelement (20, 21), die das Glasleistenprofil und das Rahmenverkleidungselement (11) auf jeder Seite der Drehachse (10) \u00fcberlappen, umfassen, wobei das untere Kappenelement (21) an den unteren Teil des Fl\u00fcgelseitenteils (7, 8) befestigt ist, w\u00e4hrend das obere Kappenelement (20) an den oberen Teil des Rahmenseitenteils (3, 4) oder an einen zwischen Rahmen- und Fl\u00fcgelteilen (3, 4; 7, 8) und \u00fcber der Schwenkachse liegenden Zwischenfl\u00fcgelarm (36 ) befestigt ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass erw\u00e4hnte Kappenelemente (20, 21) als flache, trogf\u00f6rmige Profile mit demselben im wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilquerschnitt ausgef\u00fchrt sind und eine Aussenwand (20a, 21a) und zwei niedrige Seitenw\u00e4nde (20b-c, 21b-c) umfassen, die aufrechtstehende Flanschenw\u00e4nde (15b, 11c) auf dem Glasleistenprofil (15) bzw. dem Rahmenverkleidungselement (11) decken,<\/p>\n<p>wobei das untere Kappenelement (21) an seinem oberen Ende ein unter dem unteren Ende des oberen Kappenelements (20) eingeschobenes verkr\u00f6pftes Verbindungselement (22) einer solchen Form aufweist, dass in der geschlossenen Stellung des Fensters die Kappenelemente (20, 21) mit deren Aussenw\u00e4nden (20a, 21a) und Seitenw\u00e4nden (20b-c, 21b-c) untereinander fluchten, und dass das untere Kappenelement (21) in der offenen Stellung des Fensters gegen\u00fcber dem oberen Kappenelement (20) ungehindert nach aussen schwenken kann.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre werden nachfolgend die Fig. 2 und 3 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine Explosionszeichnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dachfensters und eine (teilweise geschnittene) schematische Seitenansicht einer Verbindung zwischen einem oberen und einem unteren Abdeckungselement zeigen:<br \/>\nDie Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland A-B-Dachfenster mit einem daf\u00fcr vorgesehenen A-Eindeckrahmen (nachfolgend zusammen: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), beispielsweise ein A B-C Schwingfenster mit der Bezeichnung D und einen A-Eindeckrahmen E. F\u00fcr die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird erg\u00e4nzend auf den auszugsweise in Anlage TW6 vorliegenden Katalog der Beklagten und die von der Kl\u00e4gerin gefertigten Fotos der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlage TW9 verwiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. In der ausschlaggebenden englischen Verfahrenssprache verlange das Klagepatent eine \u201eopenable, pane supporting sash structure\u201c. \u201eOpenable\u201c sei in der Merkmalsgliederung und den Antr\u00e4gen von der Kl\u00e4gerin zutreffend mit \u201ezu \u00f6ffnenden\u201c \u00fcbersetzt worden. Entsprechend sei auch die Beschreibung in der Originalfassung zu verstehen.<\/p>\n<p>Ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 a.F. i.V.m. Art. XI \u00a7 4 IntPat\u00dcG stehe der Beklagten nicht zu. Es fehle zum einen an einer Gutgl\u00e4ubigkeit der Beklagten. Zum anderen liege auch bei Zugrundelegung der fehlerhaften deutschen \u00dcbersetzung eine Verletzung vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei abschlie\u00dfbar und damit auch wieder \u201eaufschlie\u00dfbar\u201c, da ein entsprechender Verriegelungsmechanismus vorhanden sei. Dieser muss \u2013 insoweit unstreitig \u2013 mittels eines innenseitigen Bet\u00e4tigungsgriffs erst entriegelt werden, bevor das Fenster ge\u00f6ffnet werden kann. Selbst wenn man \u2013 unzutreffend \u2013 ein Schloss mit Schl\u00fcssel verlange, sei die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund des vorhandenen Verriegelungsmechanismus\u2018 \u00e4quivalent verletzend.<\/p>\n<p>Im Klagepatent finde sich keine Grundlage daf\u00fcr den Begriff des \u201edichtenden Umh\u00fcllens\u201c als vollst\u00e4ndiges und dichtendes Abgrenzen des Holzprofils von der Umgebung auszulegen. In den Zeichnungen und der Beschreibung sei dies nicht gezeigt oder beschrieben. Eine Abdichtung sei vielmehr nur da erforderlich, wo die Konstruktion direkt mit Spritzwasser oder Regen in Kontakt kommen kann.<\/p>\n<p>Der Merkmalswortlaut \u201eim Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilquerschnitt\u201c zeige die Zul\u00e4ssigkeit von Abweichungen. Die Verbindungselemente bildeten nur einen sehr kleinen Teil der unteren Abdeckungselemente und seien bei geschlossenem Fenster nicht sichtbar. Nur in diesem Zustand komme es auf das gew\u00fcnschte einheitliche \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild an.<\/p>\n<p>Wie sich dem englischen Merkmalswortlaut entnehmen lasse, sei \u201ebzw.\u201c im Anspruch als \u201eund\u201c zu verstehen, so dass die Flanschenw\u00e4nde sowohl auf dem Glasleistenprofil als auch auf dem Rahmenverkleidungselement abgedeckt werden sollen.<\/p>\n<p>Die Auslegung der Beklagten, ein ungehindertes Schwenken des unteren Abdeckungselements nach au\u00dfen \u201ein der offenen Stellung des Fensters\u201c beziehe sich auf eine Bewegung ausgehend von einem bereits ge\u00f6ffneten Fenster, beruhe auf einer rein philologischen Betrachtung des Anspruchs. Das Merkmal sei funktional vielmehr dahingehend zu verstehen, dass beim \u00d6ffnen des Fensters ein ungehindertes Schwenken m\u00f6glich ist. Entsprechendes lasse sich auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform feststellen.<\/p>\n<p>Der Klageantrag umfasse zu recht ein Unterlassen des Herstellens, da die Beklagte auf ihrer Internetseite \u2013 unstreitig \u2013 angibt, 90 % der in Deutschland vertriebenen Produkte im Inland herzustellen. Zumindest bestehe bei der Beklagten eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein inl\u00e4ndisches Herstellen.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten hilfsweise beantragte Teilvernichtung k\u00f6nne nicht verhindern, dass Abnehmer die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wieder in patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen zur\u00fcckbauen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>hinsichtlich Ziff. I.1, I.2 und II. des Tenors wie zuerkannt, sowie ferner,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder \u2013 nach ihrer (der Beklagten) Wahl \u2013 selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten und sich im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>a) zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 070 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse die R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der durch die R\u00fcckgabe entstehenden Kosten verbindlich zugesagt wird, und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, und<\/p>\n<p>b) endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte, erforderlichenfalls nach Ermittlung der Besitzer und Standorte der Erzeugnisse unter Auswertung ihr bekannter oder f\u00fcr sie verf\u00fcgbarer Erkenntnismittel,<\/p>\n<p>entweder hinsichtlich dieser Erzeugnisse f\u00fcr sie bestehende R\u00fcckforderungsanspr\u00fcche, etwa aufgrund fortbestehenden Eigentums, gegen den jeweiligen Dritten geltend macht und, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchsetzt und, erforderlichenfalls nach Vollstreckung, diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt<\/p>\n<p>oder die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Dritten veranlasst, indem sie, falls ihr nicht aus sonstigen Gr\u00fcnden ein Anspruch auf Vernichtung gegen den jeweiligen Dritten zusteht, mit dem jeweiligen Dritten vereinbart, die bei dem Dritten befindlichen Erzeugnisse Zug um Zug gegen R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises und \u00dcbernahme der durch die Vernichtung entstehenden Kosten zu vernichten, und den Anspruch auf Vernichtung, erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe, durchsetzt und die Vernichtung, notfalls im Wege der Vollstreckung, entweder selbst durchf\u00fchrt oder durch eine von ihr zu benennende Person durchf\u00fchren l\u00e4sst, wobei die Vernichtung auch dadurch erfolgen kann, dass der Dritte die Erzeugnisse an einen von der Beklagten zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung herausgibt;<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden;<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Patents EP 1 070 XXX (DE 699 08 XXX T2) erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nweiter hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten zu gestatten, anstelle der Vernichtung, des R\u00fcckrufs und der Entfernung aus dem Vertriebsweg die angegriffenen Fenster in der Form umzugestalten, dass das untere Kappenelement an seinem oberen Ende kein verkr\u00f6pftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Kappenelemente mit deren Au\u00dfenw\u00e4nden und Seitenw\u00e4nden nicht untereinander fluchten;<br \/>\nh\u00f6chst hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagte meint, das Klagepatent werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verletzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Vertrauen auf die Richtigkeit der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der T2-Schrift. Insofern stehe ihr nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. (i.V.m. Art. XI \u00a7 4 IntPat\u00dcG) jedenfalls ein Weiterbenutzungsrecht zu. In der Fassung der T2-Schrift verlange der geltend gemachte Anspruch eine \u201eaufschlie\u00dfbare\u201c Fl\u00fcgelkonstruktion, was einen Aufschlie\u00dfmechanismus mit Schloss und Schl\u00fcssel voraussetze. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei dagegen nur ein reiner \u00d6ffnungsmechanismus vorhanden, den jedes Dachfenster aufweise. Es lasse sich auch der in diesem Zusammenhang allein ma\u00dfgeblichen T2-Schrift nicht entnehmen, dass die \u00dcbersetzung falsch ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange, dass die Verkleidungselemente dichtend umh\u00fcllen. Der Begriff \u201eUmh\u00fcllung\u201c setze grunds\u00e4tzlich ein vollst\u00e4ndiges und dichtendes Abgrenzen des Holzprofils von der Au\u00dfenumgebung des Dachfensters von allen Seiten voraus. So sei auch in Abs. [0006] T2 des Klagepatents von einem vollst\u00e4ndig geschlossenen Einh\u00fcllen der Holzteile die Rede. Dies korrespondiere mit der vom Anspruch geforderten Funktion, ein Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Holzprofile zu verhindern.<\/p>\n<p>Soweit der Anspruch zwei flache, trogf\u00f6rmige Profile mit demselben Profilquerschnitt verlange, sei er widerspr\u00fcchlich, da das untere Kappenelement (Abdeckungselement) \u00fcber ein verkr\u00f6pftes Verbindungselement verf\u00fcgen m\u00fcsse. Insoweit erg\u00e4ben sich unterschiedliche Profilquerschnitte. Das \u201eim wesentlichen\u201c im Anspruchswortlaut beziehe sich nur auf die U-Form.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut \u201ebeziehungsweise\u201c lasse die Auslegung zu, dass die Kappenelemente lediglich die Flanschenw\u00e4nde des Glasleistenprofils oder die Flanschenw\u00e4nde des Rahmenverkleidungselements (ab-) decken sollen. Sofern die Kl\u00e4gerin auf den englischen Anspruchswortlaut abstellt (\u201eand \u2026 respectively\u201c), sei dies unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich m\u00fcsse nach dem Klagepatent das untere Kappenelement in der bereits ge\u00f6ffneten Stellung ungehindert nach au\u00dfen schwenken k\u00f6nnen. Eine Schwenkbarkeit ausgehend von einem geschlossenen Fenster sei damit nicht angesprochen. Eine Schwenkbarkeit in der bereits offenen Stellung sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben.<\/p>\n<p>Ein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Herstellungshandlungen bestehe nicht, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Polen hergestellt werde. Aufgrund zahlreicher \u00dcbersetzungsfehler sei der Unterlassungsantrag nicht vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Vernichtungs- und R\u00fcckrufantrag seien unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die Verkleidungselemente, auf die sich der Kern des Patentschutzes beschr\u00e4nke, seien ohne Weiteres austauschbar.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das Verfahren jedoch hilfsweise auszusetzen, da sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Das Klagepatent sei nicht neu gegen\u00fcber der Entgegenhaltung DE 925 XXX (Entgegenhaltung E1). Zumindest fehle eine erfinderische T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber der E1 in Kombination mit der DE 17 84 XXX (Entgegenhaltung E2) oder gegen\u00fcber der GB 2045XXX A (Entgegenhaltung D2) oder gegen\u00fcber der E2 in Kombination mit der DE 19 92 XXX U1 (Entgegenhaltung E3).<br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.09.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.). Der Beklagten steht kein Weiterbenutzungsrecht zu (hierzu unter II.), so dass die Kl\u00e4gerin gegen sie die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hat, wobei die Anspr\u00fcche auf Vernichtung, R\u00fcckruf und Entfernung nicht in dem beantragen Umfang bestehen (hierzu unter III.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht ausgesetzt (hierzu unter IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend nach Abs. als \u201eT2\u201c in der \u00dcbersetzung nach Anlage TW3 zitiert) betrifft ein Dachfenster mit einer Rahmenkonstruktion und einer \u00f6ffnenbaren Fl\u00fcgelkonstruktion, die eine Glasscheibe umfasst und gegen\u00fcber der Rahmenkonstruktion schwenkbar ist. Derartige Dachfenster sind vorbekannt und werden verbreitet verwendet (Abs. [0001] T2).<\/p>\n<p>Die Profile der Rahmen- und Fl\u00fcgelkonstruktion sind dabei zumindest teilweise als Holzprofile ausgebildet. Um deren nach au\u00dfen gerichtete Seiten vor eindringendem Wasser und Feuchtigkeit zu sch\u00fctzen, sind diese Seiten mit wettersch\u00fctzenden Verkleidungselementen dichtend umh\u00fcllt. Zu diesen Verkleidungselementen geh\u00f6ren ein oberes und ein unteres Abdeckungselement (auch Kappenelemente genannt), die das Glasleistenprofil und das Rahmenverkleidungselement auf jeder Seite der Drehachse \u00fcberlappen. Die wettersch\u00fctzenden Verkleidungselemente sollen dabei einen m\u00f6glichst vollst\u00e4ndigen Au\u00dfenschutz der Holzprofile in den Ober-, Unter- und Seitenteilen der Rahmen- und Fl\u00fcgelkonstruktion sichern (Abs. [0002] T2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert, dass bei herk\u00f6mmlichen Dachfenstern die Verkleidungselemente typischerweise mittels Schraubenverbindungen an die Holzprofilteile der Rahmen- und Fl\u00fcgelkonstruktionen befestigt werden, wobei die Schrauben direkt in die darunterliegenden Holzteile eingeschraubt werden. Hierbei sind f\u00fcr eine genaue Montage vorgebohrte Schraubenl\u00f6cher in den Holzteilen erforderlich. Zudem besteht das Risiko, dass insbesondere durch die Schraubenl\u00f6cher in den Verkleidungselementen Feuchtigkeit und Wasser in die Holzteile eindringt (Abs. [0003] T2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent er\u00f6rtert weiter, dass bei zu \u00f6ffnenden Dachfenstern die Verkleidungselemente auf den nach au\u00dfen gerichteten Seiten der Rahmen- und Fl\u00fcgelkonstruktionen ein \u2013 bereits erw\u00e4hntes \u2013 oberes und ein unteres Kappenelement (Abdeckungselement) aufweisen. Dabei ist das untere Abdeckungselement unter der Drehachse an dem unteren Teil des Fl\u00fcgelseitenteils befestigt, w\u00e4hrend das obere Abdeckungselement \u00fcber der Drehachse an dem oberen Teil des Rahmenseitenteils oder an einem zwischen Rahmen- und Fl\u00fcgelteilen und \u00fcber der Schwenkachse liegenden Zwischenfl\u00fcgelarm befestigt. Dadurch kann beim \u00d6ffnen des Fensters das untere Kappenelement dem Ausschwenken der Fl\u00fcgelkonstruktion folgen (Abs. [0004] T2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht sodann auf herk\u00f6mmliche Fenster ein, wie sie beispielsweise aus der DE-A-24 43 098 (Anlage TW4) bekannt sind. Von der DE 24 43 098 A1 wird nachfolgend deren Fig. 1 zur Veranschaulichung verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent, dass es in Bezug auf diese Kappenelemente (Abdeckungselemente) schwierig war, eine zufriedenstellende Dichtung beim \u00dcbergang zwischen den oberen und unteren Kappenelementen und bei dem unteren Ende der unteren Kappenelemente zu erzielen (Abs. [0005] T2).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt es in Abs. [0006] T2 als seine Aufgabe, ein System von Verkleidungselementen f\u00fcr ein aufschliessbares Dachfenster aufzuzeigen, bei dem die Holzteile der Rahmen- und Fl\u00fcgelprofile vollst\u00e4ndig eingeh\u00fcllt sind, wobei gleichzeitig oben erw\u00e4hntes Problem gel\u00f6st ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein Dachfenster nach Ma\u00dfgabe von dessen Anspruch 1 vor, der sich in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>1. Dachfenster mit einem Rahmenaufbau und einem zu \u00f6ffnenden glasscheibentragenden Fl\u00fcgelaufbau, wobei beide aus horizontalen Ober- und Unterteilen (1, 2; 5, 6) bestehen, die durch parallele Seitenteile (3, 4; 7, 8) verbunden sind, wobei der Fl\u00fcgelaufbau als ein Schwenkrahmen mit einer Schwenkachse (10) ann\u00e4hernd in der Mitte zwischen den Ober- und Unterteilen (1, 2; 5, 6) und parallel zu diesen in dem Rahmenaufbau gelagert ist, und die Ober-, Unter- und Seitenteile (1 &#8211; 8) der Rahmen- und Fl\u00fcgelaufbauten zumindest teilweise als Holzprofile ausgebildet sind;<\/p>\n<p>2 Die Ober-, Unter- und Seitenteile (1 &#8211; 8) sind an den nach au\u00dfen weisenden Seiten mit wettersch\u00fctzenden Verkleidungselementen (11, 12, 15, 17, 20, 21, 32) zum dichtenden Umgeben der darunterliegenden Holzprofile s\u00e4mtlicher von der Dacheindeckung hervorragenden Fl\u00e4chen verkleidet,<\/p>\n<p>3 wobei die Verkleidungselemente mit den Holzprofilen in den Ober-, Unter- und Seitenteilen der Rahmen- und Fl\u00fcgelaufbauten \u00fcber Eingriffs- und Befestigungsmittel (24, 27, 30) [Bezugszeichen gegen\u00fcber Patentanspruch ge\u00e4ndert] verbunden sind, die derart ausgestaltet und\/oder in Bezug auf die Verkleidungselemente angeordnet sind, dass ein Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Holzprofile im Wesentlichen verhindert wird.<\/p>\n<p>4 Die Verkleidungselemente umfassen<\/p>\n<p>4.1 eine hauben\u00e4hnliche obere Verkleidungsabdeckung (32) zum Abdecken der Oberteile (1, 5) der Rahmen- und Fl\u00fcgelaufbauten,<\/p>\n<p>4.2 ein inneres Glasleistenprofil (15) zum Abdecken eines Teils der Oberkante (7, 8) jedes dem lichtdurchlassenden Bereich des Fensters zugewandten Fl\u00fcgelseitenteils,<\/p>\n<p>4.3 ein \u00e4u\u00dferes Verkleidungselement (11) zum Abdecken des au\u00dferhalb der Dachfl\u00e4che liegenden Teils der Au\u00dfenseite jedes Rahmenseitenteils (3, 4) und des daran angrenzenden Teils der Oberkante des Rahmenseitenteils sowie<\/p>\n<p>4.4 ein oberes und ein unteres Abdeckungselement (20, 21), die das Glasleistenprofil und das Rahmenverkleidungselement (11) auf jeder Seite der Drehachse (10) \u00fcberlappen, wobei das untere Abdeckungselement (21) an dem unteren Teil des Fl\u00fcgelseitenteils (7, 8) befestigt ist, w\u00e4hrend das obere Abdeckungselement (20) an den oberen Teil des Rahmenseitenteils (3, 4) oder an einem zwischen Rahmen- und Fl\u00fcgelteilen (3, 4; 7, 8) und \u00fcber der Schwenkachse liegenden Zwischenfl\u00fcgelarm (36) befestigt ist.<\/p>\n<p>5. Die Abdeckungselemente (20, 21) sind als flache, trogf\u00f6rmige Profile mit demselben im wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilquerschnitt ausgef\u00fchrt und umfassen eine Au\u00dfenwand (20a, 21a) und zwei flache Seitenw\u00e4nde (20b-c, 21b-c), die auf rechtstehende Flanschw\u00e4nde (15b, 11c) auf dem Glasleistenprofil (15) bzw. dem Rahmenverkleidungselement (11) abdecken,<\/p>\n<p>6. wobei das untere Abdeckungselement (21) an seinem oberen Ende ein unter das untere Ende des oberen Abdeckungselements (20) eingeschobenes gekr\u00f6pftes Verbindungselement (22) einer solchen Form aufweist,<\/p>\n<p>6.1 dass in der geschlossenen Stellung des Fensters die Abdeckungselemente (20, 21) mit deren Au\u00dfenw\u00e4nden (20a, 21 a) und Seitenw\u00e4nden (20b-c, 21 b-c) zueinander fluchten und<\/p>\n<p>6.2 dass das untere Abdeckungselement (21) in der offenen Stellung des Fensters gegen\u00fcber dem oberen Abdeckungselement (20) ungehindert nach au\u00dfen schwenken kann.<\/p>\n<p>Die Merkmalgliederung folgt dem Klageantrag der Kl\u00e4gerin. Dessen Wortlaut folgt zwar nicht der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der T2-Schrift, jedoch kommt es auf diesen nicht entscheidend an. Vielmehr stellt nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc der Wortlaut des europ\u00e4ischen Patents in der Verfahrenssprache \u2013 hier Englisch \u2013 in jedem Vertragsstaat die verbindliche Fassung dar. Insoweit ist der Anspruchswortlaut gem\u00e4\u00df der T2-Schrift nicht bindend, sondern kann und muss bei dessen Fehlerhaftigkeit durch eine zutreffende \u00dcbersetzung ersetzt werden. Die von der Kl\u00e4gerin als \u00dcbersetzung zugrunde gelegte Antragsfassung und Merkmalgliederung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte legt auch nicht konkret dar, welches Merkmal ausgehend von dem englischen Anspruchswortlaut von der Kl\u00e4gerin unzutreffend \u00fcbersetzt wurde.<\/p>\n<p>Von der Frage des zugrunde zu legenden Anspruchswortlauts zu trennen ist, ob aufgrund der ggf. unzutreffenden \u00dcbersetzung in der T2-Schrift ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. besteht (hierzu unter II.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent l\u00f6st die gestellte Aufgabe durch ein verkr\u00f6pftes Verbindungselement am oberen Ende des unteren Abdeckungselements. Dieses l\u00e4sst einerseits ein ungehindertes \u00d6ffnen des Fensters durch Verschwenkung zu, andererseits wird auch im ge\u00f6ffneten Zustand eine Abdichtung gegen Feuchtigkeit erzielt (Merkmale 5 \u2013 6.2).<\/p>\n<p>Um das vom Klagepatent kritisierte Eindringen von Feuchtigkeit \u00fcber Schraubverbindungen der Verkleidungselemente zu vermeiden, sieht Merkmal 3 vor, dass die Verkleidungselemente mit den Holzprofilen der Rahmen- und Fl\u00fcgelaufbauten \u00fcber Eingriffs- und Befestigungsmittel verbunden sind, die so ausgestaltet und\/oder in Bezug auf die Verkleidungselemente so angeordnet sind, dass ein Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Holzprofile im Wesentlichen verhindert wird.<br \/>\n4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auch die Verwirklichung der von der Beklagten bestrittenen Merkmale l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Merkmal 1 (= Merkmal 1.2 nach der Gliederung der Beklagten) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Nur der erste Halbsatz dieses Merkmals ist Gegenstand des Streits der Parteien, der von der Kl\u00e4gerin wie folgt \u00fcbersetzt wurde:<\/p>\n<p>\u201eDachfenster mit einem Rahmenaufbau und einem zu \u00f6ffnenden glasscheibentragenden Fl\u00fcgelaufbau,\u201c.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal ist zutreffend \u00fcbersetzt. Der englische Anspruchswortlaut verlangt insoweit:<\/p>\n<p>\u201eA roof window with a frame structure and an openable, pane supporting sash structure\u201d.<\/p>\n<p>Der Wortlaut \u201ezu \u00f6ffnenden\u201c setzt nur voraus, dass sich das Fenster \u00fcberhaupt \u00f6ffnen l\u00e4sst. Nicht erforderlich ist dagegen eine Schlie\u00dffunktion oder gar, dass ein Schloss am Fenster vorhanden sein muss. Soweit in der Beschreibung gem\u00e4\u00df der T2-Schrift (etwa in Abs. [0001] a.E.; [0006]) von einem \u201eaufschlie\u00dfbaren\u201c Fenster gesprochen wird, f\u00fchrt dies zu keiner abweichenden Auslegung. Die auch insoweit ma\u00dfgebliche englische Beschreibung sieht an diesen Stellen \u201eopenable\u201c vor.<\/p>\n<p>Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, da sich diese \u00f6ffnen lassen, was von der Beklagten zutreffend nicht bestritten wird. Die Frage eines Weiterbenutzungsrechts aufgrund der \u00dcbersetzung des Anspruchs in der T2-Schrift ist hiervon zu trennen (vgl. hierzu unter II.).<br \/>\nb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von Merkmal 2 (entspricht, soweit streitig, Merkmal 1.5 der Gliederung der Beklagten) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 2,<\/p>\n<p>\u201eDie Ober-, Unter- und Seitenteile (1 &#8211; 8) sind an den nach au\u00dfen weisenden Seiten mit wettersch\u00fctzenden Verkleidungselementen (11, 12, 15, 17, 20, 21, 32) zum dichtenden Umgeben der darunterliegenden Holzprofile s\u00e4mtlicher von der Dacheindeckung hervorragenden Fl\u00e4chen verkleidet,<\/p>\n<p>verlangt nur f\u00fcr die von der Dacheindeckung hervorragenden Fl\u00e4chen ein dichtendes Umgeben. Damit wird ein Umgeben gerade nicht von allen Seiten der Holzprofile verlangt, sondern nur auf den Seiten, wo diese Profile mit dem Regen in Ber\u00fchrung kommen, weil sie nicht von der Dacheindeckung bedeckt werden. Im Einklang dazu wird auch in der englischen Anspruchsfassung eine \u201esealing enclosure\u201c nur f\u00fcr \u201eall surfaces produting from the roofing\u201c der Holzprofile verlangt. Damit l\u00e4sst schon der Anspruchswortlaut erkennen, dass ein \u201edichtendes Umgeben\u201c (\u201esealing enclosure\u201c) kein Abdecken von allen Seiten verlangt; also nicht gefordert ist, dass die Verkleidungselemente die Holzprofile vollst\u00e4ndig einschlie\u00dfen. Auch technisch-funktional erscheint eine Verkleidung \u2013 die dem Schutz vor wetterbedingter Feuchtigkeit dient \u2013 nur dort zwingend geboten, wo die Holzprofile dem Wetter ausgesetzt sind. Dort, wo die Dacheindeckung einen Wetterschutz bietet, sind Verkleidungselemente dagegen \u00fcberfl\u00fcssig.<\/p>\n<p>Aus Merkmal 3 ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Holzprofile von den Verkleidungselementen vollst\u00e4ndig eingeschlossen werden m\u00fcssen. Hiernach soll ebenfalls das Eindringen von Wasser und Feuchtigkeit in die Holzprofile verhindert werden. W\u00e4hrend Merkmal 2 den Wetterschutz durch die Verkleidungselemente betrifft, behandelt Merkmal 3 die Ausgestaltung der Eingriffs- und Befestigungsmittel dieser Verkleidungselemente. Die Lehre von Merkmal 3 soll verhindern, dass der Wetterschutz dadurch beeintr\u00e4chtigt wird, dass Feuchtigkeit \u00fcber die Bohrl\u00f6cher der Befestigungsschrauben der Verkleidungselemente in die Holzprofile eindringen kann. Daraus l\u00e4sst sich aber nichts Ma\u00dfgebliches f\u00fcr die Frage herleiten, ob die Holzprofile vollst\u00e4ndig eingeschlossen werden m\u00fcssen \u2013 dies ist Gegenstand von Merkmal 2.<\/p>\n<p>Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass sich das Klagepatent in Merkmal 2 vom diskutierten Stand der Technik durch ein vollst\u00e4ndiges Umh\u00fcllen (auch der Unterseite) abgrenzen will, wie die Beklagte mit Verweis auf Abs. [0003] und [0005] T2 meint. Abs. [0003] T2 spricht nur die Probleme einer Schraubenverbindung an, Abs. [0005] T2 den \u00dcbergang der Abdeckungselemente (Kappenelemente). Beides ist nicht Gegenstand von Merkmal 2.<\/p>\n<p>Soweit in Abs. [0018] T2 ausgef\u00fchrt wird, die Verkleidungselemente sicherten zusammen eine vollst\u00e4ndig wettersch\u00fctzende Bekleidung des Fensters, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Auslegung. Zum einen wird hier ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben, was einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs nicht einschr\u00e4nken k\u00f6nnte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die vollst\u00e4ndig wettergesch\u00fctzte Bekleidung in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel durch eine vollst\u00e4ndiges Umgeben der gesamten Holzprofile auch der nicht dem Wetter ausgesetzten Seiten erreicht wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDamit ist Merkmal 2 verwirklicht. Wie auch die Beklagte einr\u00e4umt, sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Holzprofile an deren Oberseite und den Seitenfl\u00e4chen verkleidet. Damit sind \u2013 wie von Merkmal 2 verlangt \u2013 s\u00e4mtliche von der Dacheindeckung hervorstehenden Teile wettersch\u00fctzend von der Verkleidung umgeben. Die unverkleideten Fl\u00e4chen der Holzprofile, namentlich deren Unterseiten, ragen nicht von der Dacheindeckung hervor.<\/p>\n<p>Auch das von der Beklagten nicht ausdr\u00fccklich bestrittene Merkmal 3 ist verwirklicht, da die Verkleidung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebracht ist, ohne dass Schrauben in die Holzprofile eingebracht werden.<br \/>\nc)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 5 (Merkmal 3.1 bei der Beklagten),<\/p>\n<p>\u201eDie Abdeckungselemente (20, 21) sind als flache, trogf\u00f6rmige Profile mit demselben im wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilquerschnitt ausgef\u00fchrt und umfassen eine Au\u00dfenwand (20a, 21a) und zwei flache Seitenw\u00e4nde (20b-c, 21b-c), die auf rechtstehende Flanschw\u00e4nde (15b, 11c) auf dem Glasleistenprofil (15) bzw. dem Rahmenverkleidungselement (11) abdecken,\u201c<\/p>\n<p>durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich ebenfalls feststellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer erste Teil von Merkmal 5, wonach die Abdeckungselemente als<\/p>\n<p>\u201eflache, trogf\u00f6rmige Profile mit demselben im wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilquerschnitt ausgef\u00fchrt\u201c<\/p>\n<p>sind, ist nicht dadurch widerspr\u00fcchlich, dass die Abdeckungselemente ein verkr\u00f6pftes Verbindungselement aufweisen. Dies folgt zwar nicht aus den Worten \u201eim wesentlichen\u201c, denn diese beziehen sich auf die U-Form. Jedoch ist der Patentanspruch in seiner Gesamtheit zu w\u00fcrdigen. Merkmal 6 sieht ausdr\u00fccklich ein verkr\u00f6pftes Verbindungselement am oberen Ende des unteren Abdeckungselements vor. Damit ist f\u00fcr den Fachmann klar, dass nur der Teil der Abdeckungselemente au\u00dferhalb des Verbindungselements ein im Wesentlichen trogf\u00f6rmiges U-Profil aufweisen muss.<\/p>\n<p>Dies steht im Einklang mit der Funktion des Merkmals. Merkmal 5 soll ein einheitliches Aussehen des Abdeckrahmens sicherstellen, weshalb beide Abdeckungselemente denselben Profilquerschnitt aufweisen. Weiter sieht Merkmal 6.1 vor, dass die Au\u00dfenw\u00e4nde und Seitenw\u00e4nde der beiden Abdeckungselemente im geschlossenen Zustand des Fensters zueinander fluchten. Bei geschlossenem Fenster ist das verkr\u00f6pfte Verbindungselement nicht sichtbar, da es \u2013 wie Merkmal 6 vorschreibt \u2013 in diesem Zustand unter das untere Ende des oberen Abdeckungselement eingeschoben ist. Durch diese Merkmale vermeidet die Lehre des Klagepatents eine Stufe oder Sprung an dem \u00dcbergang der beiden Abdeckungselemente, was zu einem ansprechenden \u00c4u\u00dferen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Vorteil eines ansprechenden \u00c4u\u00dferen wird im Rahmen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels f\u00fcr die Lehre nach Merkmal 6.1 ausdr\u00fccklich angesprochen (Abs. [0026] a.E. T2):<\/p>\n<p>\u201eDiese Ausgestaltung der Kappenelemente verleiht dem Fenster in der geschlossenen Stellung in Hinblick auf Formgebung ein von aussen attraktives Aussehen, wobei die Kappenelemente 20 und 21 auf jeder Seite des Fensters als ein zusammenh\u00e4ngendes Element erscheinen.\u201c<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen Ausf\u00fchrungsbeispiele einen breiteren Wortsinn der Anspr\u00fcche nicht einschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung). Jedoch k\u00f6nnen Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen entnommen werden, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris).<br \/>\nbb)<br \/>\nDamit ist Merkmal 5 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Unstreitig weisen die Abdeckungsprofile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform denselben, im Wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profiquerschnitt auf, wie sich den Abb. 9 und 10 in Anlage TW9 ersehen l\u00e4sst. Dass das Verbindungselement von diesem Querschnitt abweicht, steht der Merkmalsrealisierung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Teile von Merkmal 5 stellt die Beklagte zutreffend nicht in Abrede.<br \/>\nd)<br \/>\nMerkmal 6.2 (entspricht Merkmal 4.3 der Gliederung der Beklagten), wonach das gekr\u00f6pfte Verbindungselement eine solche Form haben muss,<\/p>\n<p>\u201edass das untere Abdeckungselement (21) in der offenen Stellung des Fensters gegen\u00fcber dem oberen Abdeckungselement (20) ungehindert nach au\u00dfen schwenken kann\u201c,<\/p>\n<p>wird ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDieses Merkmal gibt hinsichtlich der Form des Verbindungselements vor, dass diese es zulassen muss, dass das untere Abdeckungselement gegen\u00fcber dem oberen Abdeckungselement ungehindert nach au\u00dfen geschwenkt werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Verbindungselement der \u00d6ffnungsbewegung von der geschlossenen bis in die maximal ge\u00f6ffnete Stellung des Fensters nicht behindert.<\/p>\n<p>Der Wortlaut \u201ein der offenen Stellung\u201c verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass bei einem bereits (vollst\u00e4ndig) ge\u00f6ffneten Fenster das Verbindungselement eine weitere \u00d6ffnung zul\u00e4sst. Zwar mag eine solche Auslegung bei rein philologischer Betrachtung nahe liegen. Bei der Auslegung ist jedoch nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Wie sich aus Merkmal 4 ergibt, ist bei einem patentgem\u00e4\u00dfen Dachfenster das untere Abdeckungselement an dem unteren Teil des Fl\u00fcgelseitenteils befestigt, w\u00e4hrend das obere Abdeckungselement an den oberen Teil des Rahmenseitenteils oder an einem Zwischenfl\u00fcgelarm befestigt ist. Damit geht das \u00d6ffnen des Fensters durch das Verschwenken des Fl\u00fcgelaufbaus (mit der Fensterscheibe) gegen\u00fcber dem im Dach eingebauten Rahmenaufbau einher mit der Verschwenkung der beiden Abdeckungselemente zueinander. Dieser Verschwenkung darf das beanspruchte Verbindungselement nicht entgegen stehen.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der Funktion des Merkmals wird der Fachmann \u201ein der offenen Stellung des Fensters\u201c nicht dahingehend verstehen, dass damit die bereits vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnete Position gemeint ist (im Sinne einer maximalen Verschwenkung des Fl\u00fcgel- gegen\u00fcber dem Rahmenaufbau). In dieser Position findet keine weitere (\u00d6ffnungs-) Bewegung statt, welche durch das Verbindungselement gehindert oder zugelassen werden k\u00f6nnte. Bei einer solchen Auslegung w\u00e4re das Merkmal widersinnig.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut enth\u00e4lt im \u00dcbrigen selbst bei einer rein philologischen Betrachtung keinen Hinweis darauf, dass die offene Stellung als vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnete Stellung zu verstehen ist. Der Fachmann versteht \u201ein der offenen Stellung des Fensters\u201c damit als Unterscheidung vom geschlossenen Zustand des Fensters. In der nicht geschlossenen Fensterstellung soll das Verbindungselement das (weitere) \u00d6ffnen des Fensters nicht verhindern.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDieses Merkmal wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Das Fenster l\u00e4sst sich in die maximal ge\u00f6ffnete Position bringen, ohne dass das Verbindungselement die Bewegung der beiden Abdeckungselemente zueinander behindert (vgl. Abb. 15 \u2013 17 Anlage TW9).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale stellt die Beklagte zutreffend nicht in Abrede, so dass diese keiner weiteren Er\u00f6rterung mehr bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht auf ein Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. berufen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn der Gesetzesfassung vom 13.12.2001, g\u00fcltig vom 01.01.2002 bis zum 12.12.2007, durfte nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG (a.F.) bei einer fehlerhaften \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift derjenige, der im Inland in gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Ver\u00f6ffentlichung der berichtigten \u00dcbersetzung die Benutzung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten unentgeltlich fortsetzen, wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in der fehlerhaften \u00dcbersetzung der Patentschrift darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zwar ist diese Vorschrift mittlerweile au\u00dfer Kraft; sie bleibt jedoch nach Art. XI \u00a7 4 IntPat\u00dcG (n.F.) f\u00fcr europ\u00e4ische Patente, f\u00fcr die der Hinweis auf die Erteilung vor dem 01.05.2008 im Europ\u00e4ischen Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden ist, in der Fassung anwendbar, die im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises galt. Hiernach ist vorliegend die oben dargestellte Fassung von Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG vom 13.12.2001 anwendbar, da die die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents am 21.05.2003 im Europ\u00e4ischen Patentblatt bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch mit \u201eaufschlie\u00dfbar\u201c falsch \u00fcbersetzt wurde. Denn ein Weiterbenutzungsrecht kann nur dann erfolgreich eingewandt werden, wenn bei Zugrundelegung der (falschen) \u00dcbersetzung keine Verletzung des \u00fcbersetzten Anspruchs vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Anspruchswortlaut nach der T2-Schrift lautet sofern f\u00fcr das Weiterbenutzungsrecht relevant:<\/p>\n<p>\u201eDachfenster mit einer Rahmenkonstruktion und einer aufschliessbaren glasscheiben-tragenden Fl\u00fcgelkonstruktion,\u201c (Unterstreichung durch das Gericht).<\/p>\n<p>Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die Auslegung sich insoweit an der T2-Schrift zu orientieren hat (selbst wenn diese ebenfalls fehlerhaft ist) und die Patentschrift in der Verfahrenssprache nicht herangezogen werden darf. Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG a.F. stellt auf die fehlerhafte \u00dcbersetzung der Patentschrift insgesamt ab. Die Funktion dieser Vorschrift, den guten Glauben an die Richtigkeit der \u00dcbersetzung zu sch\u00fctzen, w\u00fcrde untergraben, wenn man f\u00fcr die Auslegung der \u00dcbersetzung gezwungen w\u00e4re, auf die Fassung der Beschreibung in der Verfahrenssprache zur\u00fcckzugreifen. Auslegungsmaterial ist damit nur die T2-Schrift.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte jedoch meint, der Anspruch gem\u00e4\u00df der T2-Schrift erfordere es, dass ein patentgem\u00e4\u00dfes Fenster ein Schloss aufweise, das mit einem Schl\u00fcssel abgeschlossen werden kann, ist dem nicht zu folgen. Der Anspruchswortlaut sieht weder ein Schloss noch einen Schl\u00fcssel vor. Der Wortlaut \u201eaufschlie\u00dfbar\u201c erfasst vielmehr auch solche L\u00f6sungen, bei denen ein anderer Mechanismus vorhanden ist, der das Fenster in der geschlossenen Position h\u00e4lt und damit \u201eabschlie\u00dft\u201c (die Beklagte spricht insoweit von einem \u201e\u00d6ffnungsmechanismus\u201c). Vom Anspruch ausgeschlossen sind nur solche Fenster, die sich entweder \u00fcberhaupt nicht \u00f6ffnen lassen oder die \u00fcber keinen Mechanismus verf\u00fcgen, mittels derer das Fenster in einer geschlossenen Position gehalten werden kann.<\/p>\n<p>Ein technisch-funktionaler Grund f\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung auf Fenster mit einem Schloss l\u00e4sst sich der T2-Schrift des Klagepatents nicht entnehmen. Entscheidend f\u00fcr das Klagepatent ist insoweit nur, dass sich das beanspruchte Fenster durch eine Verschwenkung der Fl\u00fcgelkonstruktion gegen\u00fcber der Rahmenkonstruktion \u00f6ffnen l\u00e4sst. Wie das Fenster demgegen\u00fcber in der geschlossenen Position gehalten wird, ist nicht Gegenstand der Lehre des Klagepatents (nach der T2-Schrift).<\/p>\n<p>Auch in der Beschreibung der T2-Schrift wird ein Schloss mit einem Schl\u00fcssel nicht angesprochen. Soweit das Wort \u201eaufschlie\u00dfbar\u201c durchg\u00e4ngig in der Beschreibung der T2-Schrift verwendet wird, kann dem ein solches Erfordernis nicht entnommen werden. In Abs. [0037] T2 wird vielmehr ein nicht in den Figuren gezeigter und nicht n\u00e4her beschriebener \u201eSchliessmechanismus\u201c erw\u00e4hnt, der sich mittels einer Entl\u00fcftungs- und Bedienungsklappe 37 ausl\u00f6sen l\u00e4sst. Dies l\u00e4sst nicht die Notwendigkeit eines abschlie\u00dfbaren Schloss erkennen. Vielmehr deutet die Bedienbarkeit mittels einer Klappe \u2013 ohne die Erw\u00e4hnung eines Schl\u00fcssels oder \u00c4hnlichem \u2013 darauf hin, dass der beschriebene Schlie\u00dfmechanismus gerade ohne weitere Hilfsmittel ge\u00f6ffnet werden kann.<\/p>\n<p>Dem steht \u2013 anders als die Beklagte unter Hinweis auf die Anlagen B5 und B6 meint \u2013 nicht entgegen, dass es im Stand der Technik Dachfenster mit einem abschlie\u00dfbaren Schloss gab oder dass \u201eaufschlie\u00dfbar\u201c auch solche Ausgestaltungen umfasst. F\u00fcr das Weiterbenutzungsrecht ist die T2-Schrift nach \u00fcblichen Ma\u00dfst\u00e4ben auszulegen. Dass demgegen\u00fcber ein zwingendes fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis von \u201eaufschlie\u00dfbar\u201c im Sinne von \u201emit einem Schloss versehen\u201c besteht, welches f\u00fcr das Klagepatent bindend ist, l\u00e4sst sich nicht ersehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach diesen Erw\u00e4gungen verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 1 auch in der Fassung der T2-Schrift. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt unstreitig \u00fcber einen Mechanismus, mit dem man das Fenster \u00f6ffnen und wieder schlie\u00dfen kann und es in der geschlossenen Position halten kann (vgl. Anlage TW11 und die entsprechenden Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin auf S. 14 ff. Replik = Bl. 102 ff. GA).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Weiterbenutzungsrecht nach Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG ergibt sich auch nicht daraus, dass Merkmal 2 in der Fassung der T2-Schrift m\u00f6glicherweise nicht zutreffend \u00fcbersetzt wurde. Merkmal 2 (= Merkmal 1.4 der Beklagten) lautet \u2013 soweit hier relevant \u2013 in der korrekten \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201ezum dichtenden Umgeben der darunterliegenden Holzprofile\u201c.<\/p>\n<p>In der T2-Schrift wird statt eines \u201eUmgeben\u201c dagegen ein \u201eUmh\u00fcllen\u201c verlangt. Allerdings l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass Umh\u00fcllen hier ein anderer Wortsinn zu kommt als Umgeben. Insbesondere verlangt der Anspruch gem\u00e4\u00df der T2-Schrift kein vollst\u00e4ndiges Umh\u00fcllen. Denn auch aus dem Anspruchswortlaut der T2-Schrift geht hervor, dass das Umh\u00fcllen nur auf die von der Dacheindeckung hervorragenden Fl\u00e4chen der Holzprofile bezogen ist.<\/p>\n<p>Damit machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nach der \u00dcbersetzung des Anspruchs in der Fassung der T2-Schrift von diesem Merkmal wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, so dass ein Weiterbenutzungsrecht unabh\u00e4ngig davon ausscheidet, ob eine fehlerhafte \u00dcbersetzung vorliegt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angef\u00fchrte Fehlerhaftigkeit der \u00dcbersetzung l\u00e4sst den Patentschutz nicht entfallen. Inhaltliche Abweichungen zwischen Patentschrift und \u00dcbersetzung haben auf Bestand und Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents im Inland keinen Einfluss (BGH, GRUR 2010, 708 Rn. 12 \u2013 Nabenschaltung II).<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent durch Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Aufgrund der festgestellten Patentverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch beruht auf Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes im Inland ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin umfasst dabei s\u00e4mtliche der Patentinhaberin vorbehaltene Benutzungshandlungen einschlie\u00dflich des Herstellens. Die Verwirklichung einer Benutzungshandlung verursacht grunds\u00e4tzlich Wiederholungsgefahr f\u00fcr alle in \u00a7 9 PatG gesch\u00fctzten Handlungen (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50). Nur bei einem nicht auf Produktion ausgerichteten Betrieb eines Patentverletzers \u2013 etwa bei einem reinen Handelsunternehmen \u2013 besteht keine Wiederholungsgefahr f\u00fcr eine Herstellung des patentgesch\u00fctzten Gegenstands (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 50). Wer patentgesch\u00fctzte Gegenst\u00e4nde lediglich vertreibt, ist nicht zur Unterlassung der Herstellung zu verurteilen, solange nicht die Besorgnis besteht, dass der Verletzer vom Vertrieb zur Herstellung \u00fcbergeht (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 139 Rn. 32).<\/p>\n<p>Eine solche Besorgnis besteht jedoch vorliegend. Die Beklagte betreibt nicht nur Handel mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, sondern ist ein produzierendes Unternehmen. Sie tr\u00e4gt zwar vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Polen \u00fcber eine Tochterfirma herzustellen und nicht im Inland. Allerdings betreibt die Beklagte in Deutschland (F) ein Werk, wo sie nach eigenen Angaben 90 % ihrer im Inland vertriebenen Produkte herstellt (vgl. Anlage TW12). Weiterhin bewirbt sie ihre Produkte als \u201egerman made\u201c, was aber nicht als Angabe des Produktionsstandorts verstanden werden soll, sondern etwa auf \u201eDeutsche Pr\u00e4zision in Konstruktion und Entwicklung, Qualit\u00e4ts- und Prozessmanagement\u201c verweisen soll (Anlage B7). Insofern ist zu besorgen, dass die Beklagte die Produktion ins Inland verlagert. Dass eine solche Produktionsverlagerung \u2013 wie die Beklagte ohne n\u00e4here Konkretisierung behauptet \u2013 ggf. mit einem Kostenaufwand von mehreren Millionen verbunden w\u00e4re, steht dem nicht entgegen. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass dies die Beklagte sicher daran hindern wird, die Produktion ins Inland zu verlagern. Die Frage des Produktionsstandort ist bei einem produzierenden Unternehmen in erster Linie eine Kostenfrage, die sich fortlaufend \u00e4ndern kann (vgl. zum Geschmacksmusterrecht: BGH, GRUR 2012, 512, 518 Rn. 52 \u2013 Kinderwagen).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Antragsfassung des Unterlassungsanspruchs begegnet keinen Bedenken. Soweit die Beklagte \u201e\u00dcbersetzungsfehler und Formulierungswiderspr\u00fcche\u201c (S. 30 KE = Bl. 78 GA) anf\u00fchrt, betrifft dies zumindest nicht den von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Antragswortlaut, der sich als zutreffende \u00dcbersetzung des Patentanspruchs in der ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache darstellt. Die Beklagte legt nicht hinreichend dar, aus welchem konkreten Grund ihrer Meinung nach \u201ekeine vollstreckbare Antragsfassung\u201c vorliegen soll.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bzw. die Nutzung der angemeldeten Lehre bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin aber noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<br \/>\n3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sei ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Von Amts wegen wurde der Beklagten aber im Rahmen der Belegvorlage aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden gestattet, geheimhaltungs-<br \/>\nbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftpflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen.<br \/>\n4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Vernichtungsanspruch, der aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG folgt. Aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist der Beklagten jedoch zu gestatten, statt der vollst\u00e4ndigen Vernichtung nur die Abdeckungselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform samt des gekr\u00f6pften Verbindungselements zu demontieren und durch Abdeckungselemente zu ersetzen, die nicht zueinander fluchten und kein gekr\u00f6pftes Verbindungselement aufweisen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 140a Abs. 4 PatG sind Vernichtungs- und R\u00fcckrufanspr\u00fcche ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen. Ma\u00dfgeblich sind die vom Patentverletzer darzulegenden und zu beweisenden Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die abzuw\u00e4gen sind (Grabinski\/Z\u00fclch in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 8). Als Ausnahmetatbestand ist \u00a7 140a Abs. 4 PatG eng auszulegen, die Vernichtung bzw. der R\u00fcckruf stellen die Regelma\u00dfnahme dar (BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 28; zum Markenrecht: BGH, GRUR 1997, 899, 901 \u2013 Vernichtungsanspruch). Hohe Kosten der Vernichtung oder des R\u00fcckrufs machen diese nicht per se unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Ein Aspekt in der Abw\u00e4gung ist der Grad des Verschuldens des Patentverletzers. Gewisse Sch\u00e4den beim Verletzer sind oft unvermeidbare Folge der Anspr\u00fcche aus \u00a7 140a PatG und stellen dessen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit nicht ohne Weiteres in Frage (BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 30).<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist bei der Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, welche Alternativen es gibt, um einen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen und wie wirtschaftlich schwerwiegend der rechtswidrige Zustand f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist (Vo\u00df\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Auf. 2014, \u00a7 140a Rn. 14). An der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann es fehlen, wenn durch andere Ma\u00dfnahmen als der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der Verletzungsform der rechtswidrige Zustand beseitigt werden kann (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.540; BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 29a). Die Vernichtung einer Vorrichtung ist jedoch gegen\u00fcber einer m\u00f6glichen Teilvernichtung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, wenn Letztere die Gefahr mit sich br\u00e4chte, dass das vernichtete Teil nachtr\u00e4glich von Dritten wieder erg\u00e4nzt und die Vorrichtung damit erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt wird (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 \u2013 Thermocycler).<\/p>\n<p>Im Einzelfall kann ein Anspruch auf Vernichtung im Einzelfall vollst\u00e4ndig wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ausgeschlossen sein, wenn es keine Alternative zur Vernichtung gibt (Grabinski\/Z\u00fclch, a.a.O., \u00a7 140a Rn. 8b; (BeckOK PatR\/Rinken, 2. Edition, \u00a7 140a Rn. 30).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nInsofern ist es unter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten geboten, der Beklagten hier gem\u00e4\u00df ihrem Hilfsantrag zu gestatten, anstelle der vollst\u00e4ndigen Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen diese so umzugestalten, dass das untere Abdeckungselemente (Kappenelement) an seinem oberen Ende kein verkr\u00f6pftes Verbindungselement aufweist und in der geschlossenen Stellung des Fensters die Kappenelemente mit deren Au\u00dfenw\u00e4nden und Seitenw\u00e4nden nicht untereinander fluchten. Bilder einer solchen Ausgestaltung hat die Beklagte in Anlage B10 vorgelegt.<\/p>\n<p>Durch diese Ma\u00dfnahmen werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einen nicht mehr patentverletzenden Zustand versetzt, da bei einer so abgewandelten Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 6. und 6.1 nicht mehr verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Diese Teilvernichtung ist ausreichend, um eine Patentverletzung zu vermeiden. Es erscheint sehr unwahrscheinlich, dass ein Abnehmer sich veranlasst f\u00fchlt, eine abgewandelte Ausf\u00fchrungsform wieder in den patentverletzenden Zustand zu versetzen. Durch die Ersetzung der Abdeckungselemente (Kappenelemente) durch andere, patentfreie Bauteile wird vermieden, dass Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wieder in ein patentverletzendes Fenster umbauen. Die Beklagte hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.09.2016 unwidersprochen vorgetragen, die von ihr im Hilfsantrag vorgeschlagene Abwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspreche der Ausgestaltung von Dachfenstern, wie sie von der Kl\u00e4gerin \u00fcber viele Jahre hinweg vertrieben wurde. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Ausf\u00fchrungsform ausreichend funktionst\u00fcchtig und insbesondere dicht ist. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht konkret entgegengetreten. Bei einer funktionsf\u00e4higen Vorrichtung besteht aber f\u00fcr einen Abnehmer keine Veranlassung zu einem Umbau in einen patentverletzenden Zustand.<\/p>\n<p>Es bestehen insofern keine Bedenken, dass eine solche Abwandlung technisch ausf\u00fchrbar ist, insbesondere, da sie von der Beklagten selbst vorgeschlagen wurde, die entsprechende Bilder und eine Zeichnung (Anlagen B8\/B10) einer solchen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt hat. Sollte die Umwandlung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen doch technisch nicht m\u00f6glich sein, so ginge dies ohnehin zu Lasten der Beklagten, die dann in jedem Fall eine vollst\u00e4ndige Vernichtung durchf\u00fchren m\u00fcsste. Die Beklagte tr\u00e4gt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die fehlende Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der vollst\u00e4ndigen Vernichtung; damit obliegt es ihr aufzuzeigen, welche technisch umsetzbare Abwandlungsm\u00f6glichkeit besteht. Kann sie eine solche Alternative zur vollst\u00e4ndigen Vernichtung nicht aufzeigen, so begegnen der vollst\u00e4ndigen Vernichtung in dieser Hinsicht grunds\u00e4tzlich keine Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsbedenken.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWeitergehender Einschr\u00e4nkungen aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden unterliegt der Vernichtungsanspruch hier nicht. Die Beklagte kann sich nicht auf ein geringes Ma\u00df an Verschulden berufen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 des Klagepatents sowohl in der richtig \u00fcbersetzten Fassung (gem\u00e4\u00df dem englischen Anspruchswortlaut) als auch bei Zugrundelegung der T2-Schrift. Dass die Kl\u00e4gerin von einem gegen\u00fcber der T2-Schrift angepassten Anspruchswortlaut ausgeht, ber\u00fchrt ohne das Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde den Grad des Verschuldens nicht.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagte aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Aufgrund von Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen (\u00a7 140a Abs. 4 PatG) bleibt es der Beklagten jedoch vorbehalten, den Abnehmern neben der R\u00fcckgabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegen R\u00fcckerstattung des Kaufpreises auch anzubieten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen patentfrei umzugestalten und wieder an den Abnehmer zur\u00fcckzugeben, sofern der Abnehmer dies w\u00fcnscht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der Frage der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gelten die Ausf\u00fchrungen zum Vernichtungsanspruch hier zun\u00e4chst entsprechend. Hat der Patentverletzer eine patentfreie Ausweichtechnik zur Hand, so kann der R\u00fcckruf ggf. auch in der milderen Form umgesetzt werden, dass der Abnehmer die patentverletzende Vorrichtung nicht gegen R\u00fcckgabe des Kaufpreises an den Patentverletzer zur\u00fcckgibt, sondern im Austausch gegen die patentfreie Vorrichtung (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.578).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagten kann ein solcher Austausch vorbehalten bleiben, da sie eine patentfreie Umgestaltung aufgezeigt hat. Auf die Ausf\u00fchrungen zum Vernichtungsanspruch wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAllerdings ist der Beklagten nur zu gestatten, ihren Abnehmern die Umwandlung in eine patentfreie Gestaltung als zus\u00e4tzliche Option neben der Aufforderung zur R\u00fcckgabe gegen Erstattung des Kaufpreises anzubieten. Nach \u00a7 140a Abs. 4 S. 2 PatG sind bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die berechtigten Interessen Dritter zu ber\u00fccksichtigen, wobei es sich bei den Dritten insbesondere um Abnehmer der patentverletzenden Erzeugnisse handeln kann. Einem Abnehmer muss vorbehalten bleiben, selbst zu entscheiden, ob er eine patentverletzende angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen Erstattung des Kaufpreises zur\u00fcckgeben m\u00f6chte oder deren Umgestaltung zustimmt.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man der Beklagten erlauben, die Abnehmer ausschlie\u00dflich zur \u00dcberlassung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Beklagte zum Zwecke der Umgestaltung und anschlie\u00dfender R\u00fcckgabe an den Abnehmer aufzufordern, w\u00e4ren deren berechtigte Interessen gef\u00e4hrdet. Ein Abnehmer w\u00e4re dann gezwungen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu behalten, wenngleich sie sich nach Umgestaltung \u2013 auch \u00e4u\u00dferlich \u2013 von dem Produkt unterscheidet, welches der Abnehmer urspr\u00fcnglich erworben hat. Dies muss der Abnehmer nicht hinnehmen. Er darf auch vollst\u00e4ndig vom Erwerb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Abstand nehmen.<\/p>\n<p>Wenn der Abnehmer durch die Umgestaltung grunds\u00e4tzlich am Kaufvertrag festgehalten w\u00fcrde, verbliebe der Beklagten zudem ein Vorteil, den sie ggf. durch die Patentverletzung erlangt hat, etwa wenn ein Abnehmer eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform gerade aufgrund der patentverletzenden Gestaltung erworben hat. Zwar ist die Beklagte f\u00fcr diesen Verkauf schadensersatzpflichtig, gleichwohl erscheint es im Sinne eines effizienten Patentschutzes und zugunsten der berechtigten Interessen des Patentinhabers sinnvoller, dem Abnehmer zu erlauben, die patentverletzende Ausf\u00fchrungsform nach dessen Wahl zur\u00fcckzugeben und eine patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung aus einer berechtigten Quelle zu erwerben.<\/p>\n<p>Durch die M\u00f6glichkeit, die angegriffenen Fenster entweder zur\u00fcckzugeben oder umgestalten zu lassen, werden auch effizienter die Folgen einer Schutzrechtsverletzung beseitigt. Denn durch die zus\u00e4tzliche Option d\u00fcrfte sich die Wahrscheinlichkeit erh\u00f6hen, dass die Abnehmer auf den R\u00fcckruf reagieren.<br \/>\nd)<br \/>\nWeitere Einschr\u00e4nkungen des R\u00fcckrufanspruchs aufgrund von Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen erscheinen nicht geboten. Soweit die Beklagte einen erheblichen logistischen Aufwand und Sch\u00e4den f\u00fcr ihre Vertriebsbeziehungen anf\u00fchrt, sind dies \u00fcbliche Folgen eines R\u00fcckrufs, die ohne Weiteres nicht zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Einzelfall nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG f\u00fchren. Dass hier \u00fcber das normale Ma\u00df hinausgehende Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die Beklagte zu bef\u00fcrchten sind, hat diese nicht hinreichend vorgetragen. Hinsichtlich des Grads des Verschuldens liegen hier \u2013 wie beim Vernichtungsanspruch er\u00f6rtert \u2013 ebenfalls keine Umst\u00e4nde im Einzelfall vor, die eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<br \/>\n6.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat dem Grunde nach ferner einen Anspruch auf Entfernung aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Dieser Anspruch steht kumulativ neben dem R\u00fcckrufanspruch (Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 140a Rn. 19; Mes, PatG und GebrMR, 4. Aufl. 2015, Rn. 25; BeckOK\/Rinken, PatR, 1. Edition, \u00a7 140a Rn. 52).<\/p>\n<p>Beim R\u00fcckruf und der Vernichtung im Rahmen des Entfernungsanspruchs ist gleicherma\u00dfen aus Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgr\u00fcnden der Beklagten zu gestatten, den Dritten (Abnehmern) anzubieten, einen nicht patentverletzenden Zustand durch eine Umgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erreichen. Auch insoweit handelt es sich um eine zus\u00e4tzliche Option, deren Wahl dem Dritten (Abnehmer) zusteht.<br \/>\n7.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Kl\u00e4gerin \u2013 namentlich im Umfang der Verpflichtung der Beklagten, angegriffene Ausf\u00fchrungsformen zu vernichten, zur\u00fcckzurufen und zu entfernen, ist nur geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Eine Abwendungsbefugnis nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO war der Beklagten nicht einzur\u00e4umen, da diese einen drohenden, nicht ersetzbaren Nachteil nicht hinreichend dargelegt hat.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass es Anspruch 1 des Klagepatents gegen\u00fcber der Entgegenhaltung DE 925 XXX (nachfolgend: E1) an Neuheit mangelt. Die Offenbarung der Merkmale 4.2, 4.3 und 5 des Klagepatents kann in der Entgegenhaltung E1 nicht hinreichend festgestellt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 umfassen die Verkleidungselemente<\/p>\n<p>\u201eein inneres Glasleistenprofil (15) zum Abdecken eines Teils der Oberkante (7, 8) jedes dem lichtdurchlassenden Bereich des Fensters zugewandten Fl\u00fcgelseitenteils\u201c.<\/p>\n<p>Ob ein solches Glasleistenprofil in der Entgegenhaltung gezeigt ist, erscheint fraglich. Das Glasleistenprofil weist patentgem\u00e4\u00df aufrechtstehende Flanschw\u00e4nde auf, wie sich aus Merkmal 5 (= Merkmal 3.2 der Beklagten) ergibt, wonach die die flachen Seitenw\u00e4nde der Abdeckungselemente<\/p>\n<p>\u201eauf rechtstehende Flanschw\u00e4nde (15b, 11c) auf dem Glasleistenprofil (15) bzw. dem Rahmenverkleidungselement (11) abdecken\u201c<\/p>\n<p>Dieses Merkmal ist dahingehend auszulegen, dass sowohl auf dem Glasleistenprofil als auch auf dem Rahmenverkleidungselement aufrechtstehende Flanschw\u00e4nde vorhanden sind und abgedeckt werden. \u201eBzw.\u201c ist hier kumulativ zu verstehen. Dies ergibt sich aus dem nach Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchswortlaut in dem es \u201e(\u2026) and (\u2026), respectively\u201c hei\u00dft. F\u00fcr die Frage der Rechtsbest\u00e4ndigkeit greift auch kein Gutglaubensschutz ein. Art. II \u00a7 3 Abs. 5 IntPat\u00dcG sieht nur ein Weiterbenutzungsrecht vor, sch\u00fctzt aber nicht ein Vertrauen in einen vermeintlich mangelnden Rechtsbestand.<\/p>\n<p>Die Beklagte selbst r\u00e4umt ein, dass ein solches Glasleistenprofil in der E1 direkt nicht gezeigt ist und verweist insoweit auf Fensterkitt. Ob dies f\u00fcr eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung eines Glasleistenprofils ausreichend ist, erscheint zweifelhaft, da Fensterkitt keine aufrechtstehende Flanschwand besitzt.<br \/>\nb)<br \/>\nMerkmal 4.3 (= 2.3 der Beklagten) wird in der E1 nicht gezeigt. Nach diesem Merkmal umfassen die Verkleidungselemente,<\/p>\n<p>\u201eein \u00e4u\u00dferes Verkleidungselement (11) zum Abdecken des au\u00dferhalb der Dachfl\u00e4che liegenden Teils der Au\u00dfenseite jedes Rahmenseitenteils (3, 4) und des daran angrenzenden Teils der Oberkante des Rahmenseitenteils\u201c<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas von Merkmal 4.3 des Klagepatents n\u00e4her gelehrte \u00e4u\u00dfere Verkleidungselement soll patentgem\u00e4\u00df die Au\u00dfenseite jedes Rahmenseitenteils sowie den daran angrenzenden Teil der Oberkante des Rahmenseitenteils abdecken. Damit muss nicht nur jeweils die Au\u00dfenseite des jeweiligen Rahmenseitenteils von dem \u00e4u\u00dferen Verkleidungselement abgedeckt werden, sondern auch ein Teil der daran angrenzenden Oberseite. Entsprechend muss das \u00e4u\u00dfere Verkleidungselement einen im rechten Winkel abgewinkelten Fortsatz oder dergleichen aufweisen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten meint \u201eOberkante\u201c nicht nur den obersten Teil der Au\u00dfenseite. Insofern w\u00fcrde auch kein Angrenzen vorliegen. Die Oberkante besteht patentgem\u00e4\u00df vielmehr zumindest teilweise aus der Oberseite des Rahmenseitenteils (die im eingebauten Zustand des Fensters im Wesentlichen parallel zur Dachoberfl\u00e4che verl\u00e4uft).<\/p>\n<p>Dies deckt sich mit der Verwendung des Begriffs der oberen Kante in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Abs. [0019] T2:<\/p>\n<p>\u201eSo sind die Rahmenseitenteile 3 und 4 mit l\u00e4nglichen Verkleidungselementen 11 mit haupts\u00e4chlich Z-f\u00f6rmigem Querschnitt ausgekleidet, welche Verkleidungselemente eine Seitenwand 11a, die die obere, nach aussen wendende Seitenfl\u00e4che des ausserhalb der Dacheindeckung rechtwinkelig zur Dachoberfl\u00e4che, in welcher das Fenster eingebaut ist, befindlichen Rahmenseitenteils deckt, eine obere Wand 11b, die die angrenzende obere Kante des Rahmenseitenteils deckt, und eine von der oberen Wand hervorstehende, verh\u00e4ltnism\u00e4ssig niedrige Flanschenwand 11c umfassen.\u201c (Unterstreichung vom Gericht hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Hier deckt die obere Wand die obere Kante des Rahmenseitenteils ab. Zur Veranschaulichung der hier beschriebenen Ausgestaltung des \u00e4u\u00dferen Verkleidungselements wird Fig. 2 des Klagepatents auszugsweise eingeblendet:<br \/>\nDas hier gezeigte Verkleidungselement 11 hat in Einklang mit Merkmal 4.3 einen rechtwinklig zur Seitenwand verlaufenden Teil. Die \u201eobere Kante\u201c wird durch eine obere Wand 11b abdeckt, die wiederum parallel zur Dacheindeckung verl\u00e4uft. Zwar handelt es sich hierbei nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, jedoch ist davon auszugehen, dass der Begriff der \u201eoberen Kante\u201c im Klagepatent einheitlich verwendet wird. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass mit der \u201eoberen Kante\u201c ausschlie\u00dflich der obere Bereich der Au\u00dfenseite gemeint ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie in der E1 offenbarten Schutzbleche 12 decken demgegen\u00fcber die Oberkante der Fenstereinfassung 3 nicht ab. Eine entsprechende Offenbarung l\u00e4sst sich in der E1 nicht finden. Auf S. 2 Z. 30 \u2013 34 E1 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAn den Au\u00dfenseiten der Fenstereinfassung 3 sind Schutzbleche 12 angeordnet, die den Regen auf das Dach 15 leiten. Die \u00e4u\u00dferen, nach unten gerichteten Kantenflansche 10 \u00fcbergreifen diese Schutzbleche, so da\u00df kein Regen l\u00e4ngs der Au\u00dfenseiten des Rahmens eindringen kann.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Abb. 6 E1 eingeblendet:<br \/>\nDieser zeigt das Schutzblech 12 im Zusammenspiel mit dem Deckrahmen 5, der zwei nach unten gerichtete Flansche 10\/11 umfasst, dem Dach 15, der Fenstereinfassung 3 und dem Fensterrahmen 2. Eine Abdeckung der Oberkante ist dabei nicht vorhanden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 5,<\/p>\n<p>\u201eDie Abdeckungselemente (20, 21) sind als flache, trogf\u00f6rmige Profile mit demselben im wesentlichen U-f\u00f6rmigen Profilquerschnitt ausgef\u00fchrt und umfassen eine Au\u00dfenwand (20a, 21a) und zwei flache Seitenw\u00e4nde (20b-c, 21b-c), die auf rechtstehende Flanschw\u00e4nde (15b, 11c) auf dem Glasleistenprofil (15) bzw. dem Rahmenverkleidungselement (11) abdecken.\u201c<\/p>\n<p>ist in der Entgegenhaltung E1 nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Zum Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals wird auf die Ausf\u00fchrungen oben verwiesen. Durch die beiden Abdeckungselemente mit demselben Profilquerschnitt, die im geschlossenen Zustand zueinander fluchten, soll im geschlossenen Zustand des Fensters ein ansprechendes \u00c4u\u00dferes geschaffen werden.<\/p>\n<p>Dieses Merkmal wird in der Entgegenhaltung E1 nicht offenbart. In der Beschreibung dieser Entgegenhaltung findet sich kein Hinweis darauf, dass beide Teile des Deckrahmens 4a\/5a bzw. 4b\/5b denselben Profilquerschnitt aufweisen. Identische Profile entnimmt der Fachmann der E1 nicht aus Abb. 1, wo die beiden Teile des Deckrahmens anscheinend eine einheitliche Au\u00dfenlinie besitzen. Hierbei handelt es sich f\u00fcr den Fachmann ersichtlich nur um eine in diesem Punkt unpr\u00e4zise schematische Darstellung. Bei Ber\u00fccksichtigung des gesamten Offenbarungsgehalts der Entgegenhaltung E1 ist vielmehr festzustellen, dass identische Profile mit der Lehre dieser Entgegenhaltung nicht in Einklang zu bringen sind. Denn nach der E1 sollen die unteren Abdeckungselemente (4a\/4b) unter die oberen Abdeckungselemente (5a\/5b) geschoben werden, wobei die sich an die Seitenw\u00e4nde (10) anschlie\u00dfenden Seitenflansche (13) mittels einer Scharnier-artigen an den Abdeckungselementen unter die oberen Abdeckungselemente (5a\/5b) eingeschoben. Damit m\u00fcssen die unteren Abdeckungselemente einen schmaleren Querschnitt als die oberen aufweisen. Dadurch entstehen letztlich Stufen im Bereich des \u00dcbergangs der beiden Teile des Deckrahmens.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass Anspruch 1 des Klagepatents durch eine Kombination der E1 mit der DE 17 84 XXX (E2) nahegelegt ist.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann Anlass dazu hatte, diese beiden Schriften zu kombinieren. Selbst wenn dies der Fall ist und man der Beklagten darin folgt, dass so Merkmal 4.2 (= 2.2 der Beklagten &#8211; Glasleistenprofil) vorweggenommen w\u00e4re, ist nicht dargelegt worden, dass auch die Merkmale 4.3 und 5 des Klagepatents offenbart sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Mangel an erfinderischer T\u00e4tigkeit des Klagepatents gegen\u00fcber der GB 2045XXX A (Entgegenhaltung D2, \u00dcbersetzung in Anlage D2a eingereicht) kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zumindest die Merkmale 4 und 5\/6.1 werden hier nicht gezeigt und es erscheint zweifelhaft, ob der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zu diesen gelangen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Offenbarung von Merkmal 4 in der D2 ist zweifelhaft. Dieses Merkmal verlangt ein<\/p>\n<p>\u201e\u00e4u\u00dferes Verkleidungselement (11) zum Abdecken des au\u00dferhalb der Dachfl\u00e4che liegenden Teils der Au\u00dfenseite jedes Rahmenseitenteils (3, 4) und des daran angrenzenden Teils der Oberkante des Rahmenseitenteils\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte verweist insoweit auf die in Fig. 6 und 7 D2 gezeigte, nicht n\u00e4her bezeichnete Dichtung. Jedoch kann hierf\u00fcr nicht unmittelbar und eindeutig festgestellt werden, dass diese den gesamten au\u00dferhalb der Dachfl\u00e4che liegenden Teiles der Au\u00dfenseite des Rahmenseitenteils bedeckt. Wie weit sich die Dichtung in Einbaurichtung nach unten erstreckt, wird in der D2 nicht er\u00f6rtert. Es k\u00f6nnte auch sein, dass ein technisch relevanter Teil insoweit unbedeckt bleibt. Dagegen k\u00f6nnte allenfalls sprechen, dass in den Fig. 6 und 7 die senkrechte Wand (Abdeckbleche 9b\/11b) auf gleicher H\u00f6he mit der Dichtung abschlie\u00dft. Ob an diesem Abschluss die Dacheindeckung beginnt, l\u00e4sst sich den Figuren oder der Beschreibung jedoch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal 5 (= Merkmal 3.1 nach der Gliederung der Beklagten) lehrt, dass beide Abdeckungselemente denselben Profilquerschnitt aufweisen, wobei nach Merkmal 6.1 (= Merkmal 4.2 der Beklagten) in der geschlossenen Stellung des Fensters die Au\u00dfenw\u00e4nden und Seitenw\u00e4nden der beiden Abdeckungselemente zueinander fluchten sollen (vgl. die obigen Ausf\u00fchrungen zur Entgegenhaltung E1).<\/p>\n<p>Diese Merkmale sind in der D2 nicht gezeigt. Soweit in S. 1 Z. 127 \u2013 S. 2 Z. 4 D2 beschrieben wird, dass die oberen und unteren Abdeckungselemente (\u201ecladding sheets\u201c, Bezugsziffern 9 und 11) den gleichen Aufbau haben, bezieht sich dies unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtoffenbarung der D2 nur auf den grunds\u00e4tzlichen Aufbau (Form), nicht aber auf die Gr\u00f6\u00dfe. Vielmehr wird in der D2 ausdr\u00fccklich beschrieben, dass sich die beiden Abdeckungselemente \u00fcberlappen m\u00fcssen (S. 2 Z. 15 \u2013 21 und S. 2 Z. 26 D2). Dies wird auch von den Fig. 1 \u2013 4 so gezeigt und steht einem \u201ezueinander fluchten\u201c entgegen.<\/p>\n<p>Ob der Fachmann hiervon ausgehend zur Erreichung eines attraktiven \u00c4u\u00dferen ein verkr\u00f6pftes Verbindungselement heranziehen w\u00fcrde, um hierdurch ein Fluchten der Abdeckungselemente zu erreichen, kann von der nicht mit fachkundigen Technikern besetzten Kammer auf Grundlage des Vortrages der Beklagten nicht hinreichend festgestellt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs kann schlie\u00dflich nicht festgestellt werden, dass die Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber einer Kombination der DE 19 92 XXX U1 (Entgegenhaltung E3) mit der E2 nahelag.<\/p>\n<p>Die Beklagte selbst gibt an, dass die Merkmale 4.3, 4.4, 5 und 6.2 (nach der Gliederung der Beklagten: die Merkmale 2.3\/2.4, 3.1, 3.2 und 4.2) in der E3 nicht gezeigt sind und selbst bei einer Kombination mit der E2 nicht alle Merkmale von Anspruch 1 des Klagepatents offenbart seien. Selbst bei der Kombination der beiden Entgegenhaltung w\u00fcrden namentlich die Au\u00dfen- und Seitenw\u00e4nde der Abdeckungselemente nicht zueinander fluchten.<\/p>\n<p>Die Vorwegnahme von Anspruch 1 des Klagepatents erscheint insofern auf einer r\u00fcckschauenden Betrachtung zu beruhen, welche die erfinderische T\u00e4tigkeit nicht hinreichend in Frage stellen kann.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2566 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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