{"id":6574,"date":"2016-10-27T17:00:08","date_gmt":"2016-10-27T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6574"},"modified":"2017-02-06T08:31:38","modified_gmt":"2017-02-06T08:31:38","slug":"4a-o-16915-polster","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6574","title":{"rendered":"4a O 169\/15 &#8211; Polster"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2565<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. Oktober\u00a02016, Az. 4a O 169\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Ausgangsmaterialien f\u00fcr eine Polsterumformungsmaschine enthaltend,<\/p>\n<p>mindestens eine Lage eines bahnf\u00f6rmigen Materials, das eine Vielzahl von transversal ausgedehnten, longitudinal r\u00e4umlich getrennten Reihen von geschw\u00e4chten Bereichen aufweist, bei denen die geschw\u00e4chten Bereiche eine verringerte St\u00e4rke relativ zu den angrenzenden Teilen des bahnf\u00f6rmigen Materials haben, und jede Reihe der geschw\u00e4chten Bereiche mindestens einen Parameter hat, der entlang der Reihe variiert, wobei die St\u00e4rke des Ausgangsmaterials bei der Reihe in Antwort auf eine Kraft, die quer \u00fcber die Reihe angelegt wird, \u00fcber das Ausgangsmaterial hinweg variiert, wobei jede Lage seitliche Kantenbereiche aufweist, die im Wesentlichen von geschw\u00e4chten Bereichen frei sind, wobei zumindest eine Lage Papier enth\u00e4lt und wobei zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials frei von geschw\u00e4chten Bereichen f\u00fcr ungef\u00e4hr 0,6 cm bis 3,8 cm entlang jeder Reihe der geschw\u00e4chten Bereiche ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(unmittelbare Verletzung des Unteranspruchs 3 des Klagepatents);<\/p>\n<p>b) Kombinationen aus Ausgangsmaterialien f\u00fcr eine Polsterumformungsmaschine enthaltend,<\/p>\n<p>mindestens eine Lage eines bahnf\u00f6rmigen Materials, das eine Vielzahl von transversal ausgedehnten, longitudinal r\u00e4umlich getrennten Reihen von geschw\u00e4chten Bereichen aufweist, bei denen die geschw\u00e4chten Bereiche eine verringerte St\u00e4rke relativ zu den angrenzenden Teilen des bahnf\u00f6rmigen Materials haben, und jede Reihe der geschw\u00e4chten Bereiche mindestens einen Parameter hat, der entlang der Reihe variiert, wobei die St\u00e4rke des Ausgangsmaterials bei der Reihe in Antwort auf eine Kraft, die quer \u00fcber die Reihe angelegt wird, \u00fcber das Ausgangsmaterial hinweg variiert, wobei jede Lage seitliche Kantenbereiche aufweist, die im Wesentlichen von geschw\u00e4chten Bereichen frei sind, und wobei zumindest eine Lage Papier enth\u00e4lt; wobei zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials frei von geschw\u00e4chten Bereichen f\u00fcr ungef\u00e4hr 0,6 cm bis 3,8 cm entlang jeder Reihe der geschw\u00e4chten Bereiche ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>Polsterumformungsmaschinen, um das Ausgangsmaterial zu einem Polsterstreifen mit relativ geringer Dichte umzuformen, welche Rei\u00dflinien entlang jeder Reihe hat, welche eine Separation des Polsterprodukts davon erleichtern,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>(unmittelbare Verletzung des Anspruchs 8 in Kombination mit Unteranspruch 3 des Klagepatents);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und schriftlich sowie in elektronischer Form dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. November 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern, und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, den Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei zum Nachweis der Angaben nach lit. a) \u2013 c) die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb auskunftspflichtiger Daten zu schw\u00e4rzen;<\/p>\n<p>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 22. November 2008 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 4.196,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. November 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 60.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar; weiterhin sind der Zahlungsausspruch (Ziff. I. 5. des Tenors) sowie der Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 896 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 23.03.2005 am 23.03.2006 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, was am 12.03.2008 offengelegt wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 22.10.2008 ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 (Anlagenkonvolut TW 4) erhob die Beklagte gegen den deutschen Teil des Klagepatents, der in Kraft steht, Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht (Az.: 3 Ni 18\/16 (EP)). Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt in dem Nichtigkeitsverfahren im Wesentlichen an der erteilten Anspruchsfassung fest, hilfsweise macht sie jedoch eine beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung durch Aufnahme des Merkmals des Unteranspruchs 3 in den Hauptanspruch geltend. Auf den Widerspruchsbegr\u00fcndungsschriftsatz vom 29.06.2016 wird insoweit Bezug genommen (Anlage K 17, dort insbesondere S. 2 und 6). Eine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage steht noch aus.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat ein selektiv zerrei\u00dfbares Ausgangsmaterial f\u00fcr ein Polsterumformungssystem und ein Verfahren zur Verwendung dieses Ausgangsmaterials zur Herstellung eines Polsterprodukts zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 ist in der angemeldeten englischen Sprache wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201eA stock material (16) for a dunnage conversion machine (14)<\/p>\n<p>comprises at least one ply of sheet material<\/p>\n<p>having a plurality of transversely-extending, Iongitudinally spaced-apart rows (22) of weakened areas (24),<\/p>\n<p>where the weakened areas (24) have a reduced strength relative to adjacent portions of the sheet material,<\/p>\n<p>and each row (22) of weakened areas (24) has at least one parameter that varies along the row (22),<\/p>\n<p>whereby the strength of the stock material (16) at the row (22), in response to a force applied across the row (22), varies across the stock material (16),<\/p>\n<p>wherein each ply has lateral edge portions (85, 89) that are substantially free of weakened areas (24),<\/p>\n<p>and at least one ply includes paper.\u201d<\/p>\n<p>Die Unteranspr\u00fcche 3 und 8, die die Kl\u00e4gerin vorliegend in einer Kombination geltend macht, lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e3. A stock material as set forth in claim 1, wherein at least one edge of the stock material (16) is free of weakened areas (24) for approximately 0.6 cm to 3.8 cm (approximately \u00bc inch to 1\u00bd inches) along each row (22) of weakened areas (24).\u201d,<\/p>\n<p>\u201e8. In combination, a stock material as set forth in claim 1, and a dunnage conversion machine (40) for converting the stock material (16) into a relatively less dense strip of dunnage (18) having tear lines along each row that facilitate separation of dunnage product (20) therefrom.\u201d<\/p>\n<p>In die deutsche Sprache \u00fcbersetzt lauten der Hauptanspruch 1 sowie die Unteranspr\u00fcche 3 und 8 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Ein Ausgangsmaterial (16) f\u00fcr eine Polsterumformungsmaschine (14)<\/p>\n<p>enth\u00e4lt mindestens eine Lage eines bahnf\u00f6rmigen Materials,<\/p>\n<p>das eine Vielzahl von transversal ausgedehnten, longitudinal r\u00e4umlich getrennten Reihen (22) von geschw\u00e4chten Bereichen (24) aufweist,<\/p>\n<p>bei denen die geschw\u00e4chten Bereiche (24) eine verringerte St\u00e4rke relativ zu den angrenzenden Teilen des bahnf\u00f6migen Materials haben,<\/p>\n<p>und jede Reihe (22) der geschw\u00e4chten Bereiche (24) hat mindestens einen Parameter, der entlang der Reihe (22) variiert,<\/p>\n<p>wobei die St\u00e4rke des Ausgangsmaterials (16) bei der Reihe (22) in Antwort auf eine Kraft die quer \u00fcber die Reihe (22) angelegt wird, \u00fcber das Ausgangsmaterial (16) hinweg variiert,<\/p>\n<p>wobei jede Lage seitliche Kantenbereiche (85,89) aufweist, die im Wesentlichen von geschw\u00e4chten Bereichen (24) frei sind,<\/p>\n<p>und wobei zumindest eine Lage Papier enth\u00e4lt.\u201c,<\/p>\n<p>\u201e3. Ein Ausgangsmaterial gem\u00e4\u00df Anspruch 1, wobei zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials (16) frei von geschw\u00e4chten Bereichen (24) f\u00fcr ungef\u00e4hr 0,6 cm bis 3,8 cm (ungef\u00e4hr \u00bc Inch bis 1\u00bd lnch) entlang jeder Reihe (22) der geschw\u00e4chten Bereiche (24) ist.\u201c,<\/p>\n<p>\u201e8. Kombinationen aus einem Ausgangsmaterial gem\u00e4\u00df Anspruch 1 und eine Polsterumforrmungsmaschine (40), um das Ausgangsmaterial (16) zu einem Polsterstreifen (18) mit relativ geringer Dicke umzuformen, welcher Rei\u00dflinien entlang jeder Reihe hat, welche eine Separation des Polsterprodukts (20) davon erleichtern.\u201c<\/p>\n<p>Eine schematische Darstellung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Polsterumformungssystems mit Polsterumformungsmaschine und Zufuhr des Ausgangsmaterials wird mit der nachfolgend verkleinert abgebildeten Fig. 1 dargestellt:<br \/>\nIn der Figur ist ein Polsterumformungssystem 10 abgebildet, das eine Zufuhr 12 von bahnf\u00f6rmigem Ausgangsmaterial 16 zur Verwendung in einer Polsterumformungsmaschine 14 umfasst. Das Ausgangsmaterial 16 ist \u00fcber seine L\u00e4nge in Abst\u00e4nden von einer Vielzahl transversalen Reihen 22 von geschw\u00e4chten Bereichen 24 versehen. Durch die Polsterumformungsmaschine 14 wird das Ausgangsmaterial 16 zu einem Polsterstreifen 18 umgeformt, von dem einzelne Polsterprodukte 20 abgetrennt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend ebenfalls in verkleinerter Form wiedergegebene Fig. 8 zeigt eine schematische Draufsicht von Abschnitten bahnf\u00f6rmigen Ausgangsmaterials gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung:<br \/>\nDie Figur 8 l\u00e4sst eine Reihe 82 geschw\u00e4chter Bereiche 84 in Form von Perforationen erkennen. Die Breite des Ausgangsmaterials ist in f\u00fcnf Bereiche 85 \u2013 89 unterteilt. Die an die Au\u00dfenseiten 91 und 90 angrenzenden Bereiche 85 und 89 sind frei von Perforationen. Innerhalb der innenliegenden Bereiche 86 \u2013 88 zeigen die Perforationen in dem einen Bereich einen anderen Abstand 92, 94, 96 als ein Abstand 92, 94, 96 in einem anderen Bereich.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Recylingpapier zur Verwendung in einer Polstermaschine mit der Bezeichnung \u201eA B\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) her. Das Papier ist in Zick-Zack-Form (Leporello-Faltung) gefaltet und weist entsprechende Falze auf. In den Falzen befinden sich zus\u00e4tzlich perforierte Bereiche. Eine Abbildung der Falze mit den perforierten Bereichen wird nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 liegt zudem als Anlage K 13 vor. Die Perforationen innerhalb einer Falz weisen unterschiedliche Abst\u00e4nde zueinander auf, was die folgende Abbildung verdeutlichen soll:<br \/>\nAn den seitlichen Kantenbereichen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 sind die Perforationen ausgespart. Sie setzten, wie die folgende schematische Darstellung veranschaulicht, erst nach einem Abstand zwischen 0,4 cm und 0,9 cm zur Seitenkante an.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 wird von der Beklagten in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen, in einer Bahnl\u00e4nge von 360 m, 2.200 m und 7.600 m, hergestellt.<\/p>\n<p>Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 kompatibel ist die, ebenfalls von der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hergestellte, Papierf\u00fcllmaschine \u201eA Max\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 unter anderem auf ihrer Internetseite mit der Adresse www.C.de wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSie erhalten die effiziente Papierf\u00fcllmaschine A\u00ae MAX und das darauf abgestimmte F\u00fcllmaterial aus einer Hand. [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts der Werbeaussagen wird auf den screenshot (Anlage K 10) Bezug genommen. Von der Internetseite aus ist auch der als Anlage K 11 vorgelegte Flyer zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 abrufbar, in dem unter anderem die folgende Aussage enthalten ist:<\/p>\n<p>\u201eA B Papier und A MAX kommen aus eigener Entwicklung und Herstellung und sind deshalb optimal aufeinander abgestimmt.\u201c<\/p>\n<p>Nach der Umformung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 liegt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 in geknitterten Zustand wie folgt vor:<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2015 mahnte die Kl\u00e4gerin, die in der Herstellung und dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 eine Verletzung des Klagepatents erblickt, die Beklagte, gest\u00fctzt auf den Hauptanspruch 1 des Klagepatents, ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Gleichzeitig teilte sie mit, dass die Beklagte zur Zahlung der durch das Schreiben entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten verpflichtet sei. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens wird auf dieses Bezug genommen (Anlage K 14).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents, insbesondere nach Unteranspruch 3 und in einer Kombination der Unteranspr\u00fcche 3 und 8, unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 klagepatentgem\u00e4\u00dfe seitliche Kantenbereiche auf, die im Wesentlichen frei von geschw\u00e4chten Bereichen seien, weil die Perforationen erst ab einem Abstand zu den Seitenkaten von 0,4 cm \u2013 0,9 cm einsetzen.<\/p>\n<p>Die bis an die Seitenkanten reichenden Falzkanten k\u00f6nnten hingegen nicht als \u201egeschw\u00e4chte Bereiche\u201c im Sinne des Klagepatents begriffen werden. Der Fachmann gehe auch auf der Grundlage des Abschnitts [0014] des Klagepatents nicht davon aus, dass geschw\u00e4chte Bereiche durch jedes denkbare Mittel oder Verfahren gebildet sein k\u00f6nnen. In einer Zusammenschau mit Abschnitt [0016] und dem Unteranspruch 7 erkenne der Fachmann vielmehr, dass jedenfalls Falzkanten keine geschw\u00e4chten Bereiche seien.<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch zu einem Posterstreifen mit einer relativ geringeren Dichte umgeformt.<\/p>\n<p>Orientiert an der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung des Klagepatents verlange dessen Lehre auch einen Polsterstreifen, der eine im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial geringere Dichte (\u201edense\u201c), nicht Dicke, aufweise.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auch im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens nicht geboten sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der der Beklagten am 03.02.2016 zugestellten Klage:<\/p>\n<p>wie erkannt;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: 3 Ni 18\/16 (EP)) auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Beklagten machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Insbesondere sei der Unteranspruch 3 des Klagepatents nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Ein geschw\u00e4chter Bereich werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 durch die Falzkanten und die Perforationen als eine Einheit gebildet.<\/p>\n<p>Da die Falzkanten der angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 durchg\u00e4ngig bis an die Seitenkanten reichen, fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 an seitlichen Kantenbereichen, die im Wesentlichen frei von geschw\u00e4chten Bereichen sind. Die Falzkanten seien auch als \u201egeschw\u00e4chte\u201c Bereiche im Sinne des Klagepatents zu verstehen. Denn wie die Abschnitte [0013], [0014] des Klagepatents erkennen lassen, erstrecke es sich auf s\u00e4mtliche denkbaren Schw\u00e4chungen, die Rei\u00dflinien bilden, entlang derer das Ausgangsmaterial selektiv abgerissen werden k\u00f6nne. Es geh\u00f6re auch zum allgemeinen Fachwissen, dass Falzungen eine so starke Schw\u00e4chung hervorrufen k\u00f6nnten, dass ein Papierblatt ohne Schneiden geteilt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin eine Verletzung ihres Klagepatents auf eine Kombination von Unteranspruch 3 und 8 st\u00fctzt, sei eine solche von dem Klagepatent nicht vorgesehen. Eine solche Anspruchskombination sei auch nicht patentf\u00e4hig, da sie eine unzul\u00e4ssige Erweiterung darstelle.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 werde \u2013 anders als es der Unteranspruch 8 des Klagepatents vorsehe \u2013 auch durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 nicht zu einem Polsterstreife mit einer im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial relativ geringeren Dicke umgeformt.<\/p>\n<p>Der in der englischen Originalfassung verwendete Begriff \u201edense\u201c k\u00f6nne nicht nur mit \u201edicht\u201c, sondern auch mit \u201edick\u201c \u00fcbersetzt werden. In diesem Sinne verstehe auch der Fachmann den Begriff und erkenne, dass bei dem Polsterprodukt eine im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial geringere Dicke, nicht Dichte, vorliegen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Mit \u201eDicke\u201c sei die Ausdehnung (L\u00e4nge) eines Objekts in eine bestimmte Richtung gemeint. So werde in Abschnitt [0023] des Klagepatents der Begriff der \u201erelativ geringen Dicke\u201c gleichbedeutend mit dem in Abschnitt [0022] genannten Begriff \u201erelativ flach\u201c verwendet, d.h. das Polsterprodukt m\u00fcsse d\u00fcnner als das Ausgangsprodukt sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Gleichsetzung des so zu verstanden Begriffs der \u201eDicke\u201c mit dem Begriff der \u201eDichte\u201c, der das Verh\u00e4ltnis von Masse zu Volumen bezeichnet, gebe das Klagepatent keinen Anlass.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich jedoch auch im Rahmen der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 27.09.2016 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 lediglich in Kombination mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und auf Aufwendungsersatz gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259, 678, 683 S. 1, 670 BGB zu. Lediglich der Zinsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 1 ZPO erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit und nicht ab dem bereits fr\u00fcher geltend gemachten Zeitpunkt zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent hat ein selektiv zerrei\u00dfbares Ausgangsmaterial f\u00fcr eine Polstermaschine zur Verwendung mit einem Polsterumformungssystem sowie ein Polsterumformungssystem und ein Verfahren zur Umformung des zerrei\u00dfbaren Ausgangsmaterials in ein Polsterprodukt zum Gegenstand (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Angaben sind im Folgenden solche des Klagepatents).<\/p>\n<p>Polsterprodukte werden im Stand der Technik typischerweise verwendet, um zu transportierende Produkte zu sch\u00fctzen. Das Polsterprodukt wird dabei in das Beh\u00e4ltnis mit dem zu sch\u00fctzenden Produkt platziert, um jegliche Leerr\u00e4ume um das Produkt herum auszuf\u00fcllen (Abs. [0002]). Als geeignete Ausgangsmaterialien f\u00fcr Polsterprodukte sind zum Beispiel Papier oder Plastik bekannt (Abs. [0005]), die bahnf\u00f6rmig zum Beispiel in Form einer Rolle oder eines zick-zack-gefalteten Stapels bereitgehalten werden (Abs. [0005]). Sie k\u00f6nne aus einer oder mehreren Schichten oder Lagen bestehen (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt die US-amerikanische Patentanmeldung mit der Ver\u00f6ffentlichungs-Nr. 2004\/052988 (vorgelegt als Anlage K 3; deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 3a) als vorbekannten Stand der Technik (Abs. [0003]). Darin ist ein Polsterprodukt in Form eines Papierschlauchs offenbart, der im Abstand von ca. 80 cm Perforationslinien, Sollbruchstellen oder Trennlinien aufweist (Abs. [0003]). Entlang dieser Linien sind rautenf\u00f6rmige Ausschnitte \u2013 wie mit nachfolgend verkleinert eingeblendeter Fig. 5 der Anmeldung schematisch dargestellt \u2013 angeordnet:<br \/>\nEin Abtrennen einzelner Polsterabschnitte soll dann dadurch erfolgen, dass die perforierte Linie zwischen den Rollenpaaren positioniert ist, und das vorgelagerte Rollenpaar stoppt, w\u00e4hrend das nachgelagerte Paar sich weiterdreht (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Weiter greift das Klagepatent die internationale Patentanmeldung WO 1995\/035246 (vorgelegt als Anlage K 4; deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 4a) auf, in der ein Verfahren zur Herstellung von Puffermaterialen f\u00fcr Verpackungen offenbart ist. Bei dem Verfahren wird in einen Kunstharzschlauch Luft eingef\u00fchrt, so dass Hohlk\u00f6rper geformt werden (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als vorbekannte Polsterumformungsmaschinen, die das Ausgangsmaterial f\u00fcr die Umformung in ein Polsterprodukt typischerweise von der Rolle oder dem Stapel ziehen, nennt das Klagepatent die US 6,019,715 (vorgelegt als Anlage K 5; deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 5a), die US 6,277,XXX (vorgelegt als Anlage K 6; deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 6a) und die US 6,676,589 (vorgelegt als Anlage K 7; deutsche \u00dcbersetzung als Anlage K 7a) (Abs. [0005]).<br \/>\nAls nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass das vorbekannte, \u00fcber seine Breite perforierte Ausgangsmaterial vorzeitig rei\u00dfen kann, was zu unansehnlichen Polsterprodukten oder zu Papierstau in der Umformungsmaschine f\u00fchren kann (Abs. [0006], [0024]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser im Stand der Technik bestehenden Nachteile strebt das Klagepatent die Bereitstellung eines Ausgangsmaterials f\u00fcr ein Polsterumformungssystem und eines Verfahrens zur Verwendung dieses Ausgangsmaterials zur Herstellung eines Polsterprodukts an (Abs. [0008]), so dass das Ausgangsmaterial in einen Polsterstreifen umgeformt wird, ohne einen Maschinenstau oder ein vorzeitiges Rei\u00dfen zu verursachen, und gleichzeitig die Abtrennung einzelner Polsterprodukte von dem Streifen zu erm\u00f6glichen (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDiese Aufgabe (technisches Problem) soll unter anderem durch ein Ausgangsmaterial wie durch den auf dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents aufbauenden Unteranspruch 3 gesch\u00fctzt gel\u00f6st werden. Dieser Unteranspruch l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Ein Ausgangsmaterial (16) f\u00fcr eine Polsterumformungsmaschine (14) mit<\/p>\n<p>2. zumindest einer Lage, die Papier enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>3. zumindest einer Lage eines bahnf\u00f6rmigen Materials,<\/p>\n<p>3.1 das eine Vielzahl von transversal ausgedehnten, longitudinal r\u00e4umlich getrennten Reihen (22) von geschw\u00e4chten Bereichen (24) aufweist,<\/p>\n<p>3.2 bei denen die geschw\u00e4chten Bereiche (24) eine verringerte St\u00e4rke relativ zu den angrenzenden Teil des bahnf\u00f6rmigen Materials haben,<\/p>\n<p>3.3. und jede Reihe (22) der geschw\u00e4chten Bereiche (24) mindestens einen Parameter hat, der entlang der Reihe (22) variiert,<\/p>\n<p>3.4 so dass die St\u00e4rke des Ausgangsmaterials (16) bei der Reihe (22) in Antwort auf eine Kraft, die quer \u00fcber die Reihe (22) angelegt wird, \u00fcber das Ausgangsmaterial (16) hinweg variiert.<\/p>\n<p>4. Jede Lage weist seitliche Kantenbereiche (85, 89) auf, die im Wesentlichen frei von geschw\u00e4chten Bereichen (24) sind,<\/p>\n<p>(Hauptanspruch 1)<\/p>\n<p>4.1 indem zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials f\u00fcr ungef\u00e4hr 0,6 cm bis 3,8 cm entlang jeder Reihe der geschw\u00e4chten Bereiche frei von geschw\u00e4chten Bereichen ist.<\/p>\n<p>(Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>Der auf den Hauptanspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 8 kann bei Ber\u00fccksichtigung der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kombination mit dem Unteranspruch 3 wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Kombination aus einem Ausgangsmaterial (16) f\u00fcr eine Polsterumformungsmaschine (14) und einer Polsterumformungsmaschine (40),<\/p>\n<p>2. um das Ausgangsmaterial (16) zu einem Polsterstreifen (18) mit relativ geringer Dicke umzuformen,<\/p>\n<p>3. welcher Rei\u00dflinien entlang jeder Reihe hat, die eine Separation des Polsterprodukts (20) davon erleichtern.<\/p>\n<p>(Unteranspruch 8)<\/p>\n<p>4. Das Ausgangsmaterial enth\u00e4lt<\/p>\n<p>4.1 zumindest eine Lage, die Papier enth\u00e4lt, und<\/p>\n<p>4.2 zumindest eine Lage eines bahnf\u00f6rmigen Materials,<\/p>\n<p>4.2.1 das eine Vielzahl von transversal ausgedehnten, longitudinal r\u00e4umlich getrennten Reihen (22) von geschw\u00e4chten Bereichen (24) aufweist,<\/p>\n<p>4.2.2 bei denen die geschw\u00e4chten Bereiche (24) eine verringerte St\u00e4rke relativ zu den angrenzenden Teil des bahnf\u00f6rmigen Materials haben,<\/p>\n<p>4.2.3 und jede Reihe (22) der geschw\u00e4chten Bereiche (24) mindestens einen Parameter hat, der entlang der Reihe (22) variiert,<\/p>\n<p>4.2.4. so dass die St\u00e4rke des Ausgangsmaterials (16) bei der Reihe (22) in Antwort auf eine Kraft, die quer \u00fcber die Reihe (22) angelegt wird, \u00fcber das Ausgangsmaterial (16) hinweg variiert.<\/p>\n<p>5. Jede Lage des Ausgangsmaterials weist seitliche Kantenbereiche (85, 89) auf, die im Wesentlichen frei von geschw\u00e4chten Bereichen (24) sind,<\/p>\n<p>(Hauptanspruch 1)<\/p>\n<p>5.1 indem zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials f\u00fcr ungef\u00e4hr 0,6 cm bis 3,8 cm entlang jeder Reihe der geschw\u00e4chten Bereiche frei von geschw\u00e4chten Bereichen ist.<\/p>\n<p>(Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>Bei einer Zusammenfassung des Erfindungsgedankens erm\u00f6glichen die geschw\u00e4chten Bereiche (24) des Ausgangsmaterials ein Zerrei\u00dfen entlang der Reihe (22) (Abs. [0013], [0015]). Ein unabsichtliches Zerrei\u00dfen des Ausgangsmaterials wird klagepatentgem\u00e4\u00df zum einen dadurch minimiert, dass die seitlichen Kanten, an denen die Spannung bei Einzug des Materials in eine Umformungsmaschine oft am h\u00f6chsten ist, im Wesentlichen frei von geschw\u00e4chten Bereichen sind (Abs. [0010]). Zum anderen erm\u00f6glicht die Variation zumindest eines Parameters entlang der Reihe (22), die Anpassung der geschw\u00e4chten Bereiche (24) auf spezielle Umformungsprozesse oder spezielle Umformungsmaschinen, so dass es zu einem ungewollten Ausrei\u00dfen nicht kommt (Abs. [0015]). Durch die Variation der Parameter k\u00f6nnen die f\u00fcr die Herstellung des Polsterprodukts erforderlichen geschw\u00e4chten Bereichen insbesondere in Bereichen angelegt werden, welche \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu dem spezifischen Umformungsprozess \u2013 typischerweise \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Spannung und \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Rei\u00dfen weniger ausgesetzt sind (Abs. [0025] a. E., [0027]).<\/p>\n<p>Zu vorbekannten L\u00f6sungsans\u00e4tzen, die sich damit besch\u00e4ftigen, die Spannung des Ausgangsmaterials bei Eintritt in eine Polsterumformungsmaschine zu reduzieren, beispielsweise der US 6,758,801 (Abs. [00024]), grenzt sich das Klagepatent dadurch ab, dass es keine Ab\u00e4nderung der Maschine, sondern eine Ab\u00e4nderung des vorbekannten Ausgangsmaterials vorschl\u00e4gt (Abs. [0025] a. A.):<\/p>\n<p>\u201eAnstatt die Maschine abzu\u00e4ndern, um die Spannung zu reduzieren, widersteht das hierin beschriebene Ausgangsmaterial 16 unerw\u00fcnschtem Abrei\u00dfen dadurch, dass [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien ist eine Auslegung des Merkmals 4. des Unteranspruchs 3 (= Merkmale 1.6 nach der Gliederung der Kl\u00e4gerin, Anlage K 8 bzw. Merkmal 1.1.5 nach der Gliederung der Beklagten, Anlage TW 2), und dem diesem Merkmal entsprechenden Merkmal 5. des Unteranspruchs 8 (= Merkmal 1.6 nach der Gliederung der Kl\u00e4gerin, Anlage K 9 bzw. Merkmal 1.1.5 nach der Gliederung der Beklagten, Anlage TW 3) sowie des Merkmals 2. des Unteranspruchs 8 (= Merkmal 2.1 nach der Gliederung der Kl\u00e4gerin bzw. Merkmal 3.1. der Beklagten) erforderlich.<\/p>\n<p>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach den Merkmalen 4. und 4.1 des Unteranspruchs 3 (= Merkmale 1.6 und 1.7 der Kl\u00e4gerin bzw. Merkmale 1.1.5 und 1.1.7 der Beklagten),<\/p>\n<p>\u201eweist jede Lage seitliche Kantenbereiche (85, 89) auf, die im Wesentlichen von geschw\u00e4chten Bereichen (24) frei sind,<\/p>\n<p>indem zumindest eine Kante des Ausgangsmaterials f\u00fcr ungef\u00e4hr 0,6 cm bis 3, 8 cm entlang jeder Reihe der geschw\u00e4chten Bereiche frei von geschw\u00e4chten Bereichen ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann, ein Diplomingenieur oder Master der Fachrichtung Maschinenbau mit Vertiefungsrichtung Verpackungstechnik und mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Anwendung und Entwicklung von Packmaterial aus Papier und daf\u00fcr vorgesehener Fertigungsvorrichtungen, entnimmt dem Anspruchswortlaut keine konkretisierenden Angaben dazu, was \u201egeschw\u00e4chte Bereiche\u201c im Sinne des Klagepatents sind.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem Anspruchswortlaut, insbesondere dem Merkmal 3.2 (= Merkmal 1.3 der Kl\u00e4ger; Merkmal 1.1.2 der Beklagten), jedoch, dass geschw\u00e4chte Bereiche dadurch gekennzeichnet sind, dass sie \u201eeine verringerte St\u00e4rke relativ zu den angrenzenden Teilen des bahnf\u00f6rmigen Materials haben\u201c. Der Fachmann findet diese Eigenschaft der geschw\u00e4chten Bereiche zugleich in der Patentbeschreibung (Abs. [0008]) wieder, und ordnet ihr \u2013 wie auch im Stand der Technik bekannt (Abs. [0003]) \u2013 die M\u00f6glichkeit des Zerrei\u00dfens des Ausgangsmaterials zu (vgl. auch Abs. [0009], [0011]).<\/p>\n<p>Die Patentbeschreibung nennt weiter Beispiele f\u00fcr geschw\u00e4chte Bereiche im Sinne des Klagepatents. So hei\u00dft es in Abschnitt [0014] (deutsche \u00dcbersetzung, Anlage K 1a):<\/p>\n<p>\u201eDie St\u00e4rke des Ausgangsmaterials 16 jeder querverlaufenden Reihe 22 wird typischerweise, relativ zu den nichtgeschw\u00e4chten Bereichen des Ausgangsmaterials, geschw\u00e4cht durch eine oder mehrere Perforationen, Wasserzeichen, Schneiden, Brennen, chemische Ver\u00e4nderungen, \u00c4tzungen oder anderer Mittel zum Schw\u00e4chen von Teilen des Ausgangsmaterials oder zum St\u00e4rken anderer Teile des Ausgangsmaterials.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Beispielen ist gemein, dass sie auf einer Besch\u00e4digung des Ausgangsmaterials oder auf einer Verst\u00e4rkung desselben (\u201eWasserzeichen\u201c) mit dem Ziel der Schw\u00e4chung von Teilen des Ausgangsmaterials oder dem St\u00e4rken anderer Teile des Ausgangsmaterials beruhen. Diese Besch\u00e4digungen m\u00fcssen zudem von einer gewissen Intensit\u00e4t sein, da sie das Zerrei\u00dfen des Ausgangsmaterials erm\u00f6glichen sollen. Einige Beispiele beruhen sogar auf einer vollst\u00e4ndigen Zerst\u00f6rung kleiner Bereiche des Ausgangsmaterials (\u201eSchneiden\u201c, \u201ePerforation\u201c).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend ist fraglich, ob eine Falz verstanden als \u201eKnickstelle\u201c, die entsteht, wenn Teile des Ausgangsmaterials \u00fcbereinander gelegt werden, die die Beklagte als klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201egeschw\u00e4chten Bereich\u201c begreifen m\u00f6chte, zwingend zu einer hinreichenden Schw\u00e4chung des geknickten Materials f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dagegen spricht aus der Sicht des Fachmannes Abschnitt [0016], in dem ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dargestellt wird, bei dem ein zick-zack-gefalteter Stapel eines Ausgangsmaterials zwar durch die Zick-Zack-Faltung Falzlinien aufweist. Als geschw\u00e4chte Bereiche im Sinne des Klagepatents jedoch Perforationen vorhanden sind. Dass die Faltungen im Hinblick auf das Zerrei\u00dfen keine Funktion \u00fcbernehmen, entnimmt der Fachmann auch dem Beschreibungsteil, wonach es das Falten des Ausgangsmaterials erleichtern soll, wenn die Perforationen und die Faltlinien auf einer in der Breite des Ausgangsmaterials angeordneten Achse liegen. Damit wird gerade keine Ausf\u00fchrungsform offenbart, bei der das Zerrei\u00dfen des Ausgangsmaterials erst durch das Zusammenspiel von Perforationen und Faltlinien, und nicht durch die Perforationen allein, herbeigef\u00fchrt wird. Dies schlie\u00dft der Fachmann weiter auch aus der Angabe des Abschnitts [0016], wonach die Falzlinien nicht zwingend mit den Perforationslinien zusammenfallen m\u00fcssen.<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch nicht daraus, dass es zum allgemeinen Fachwissen z\u00e4hlt, dass ein Papierblatt ohne Schneiden geteilt werden kann. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf ein Video zum \u201ePapier teilen ohne Schere\u201c auf E verweist, ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass diese, f\u00fcr den privaten Gebrauch beschriebene Art und Weise zum Teilen eines einzelnen Blattpapiers, f\u00fcr den Fachmann bei der Auslegung des Klagepatents, welches sich mit der Beschaffenheit von Ausgangsmaterial f\u00fcr ein Polsterprodukt befasst, eine Rolle spielen. Zudem wird bei dem Video auch mehrmals mit dem Fingernagel \u00fcber die gefaltete Stelle gestrichen. Eine so ausgebildete Falz mag einen geschw\u00e4chten Bereich darstellen k\u00f6nnen. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass jede Falz einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bereich darstellt.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte weiter auf den aus der Druckschrift US 6,626,096 B1 (Anlage TW 6, Anlage A 11 im Nichtigkeitsverfahren) bekannten Stand der Technik verweist, ist zum einen schon nicht erkennbar, dass das Klagepatent auf diesen Bezug nimmt. Zum anderen geht aber auch aus der dort in Sp. 5, Z. 20 bis 28 genannten Passage (hier in einer deutschen \u00dcbersetzung),<\/p>\n<p>\u201eEs wird anzuerkennen sein, dass der zum Rei\u00dfen des flexiblen Materials 12 entlang einer Perforation 37, 38 erforderliche Kraftaufwand von mehreren Faktoren abh\u00e4ngig wird. Insbesondere wird ein wichtiger Faktor die Anzahl von Perforationen pro Zoll sein. Ein anderer Faktor ist, ob das flexible Material 12 entlang der Perforation 37, 38 gefaltet wurde. Beispielsweise ist leporellogefaltzes Computerpaper entlang vorgefertigter Perforationen 38 gefalzt, was eine weitere Verringerung der St\u00e4rke in diesen Perforationen 38 bewirkt und was bewirkt, dass sie leichter rei\u00dfen.\u201c,<\/p>\n<p>hervor, dass das eigentliche Rei\u00dfen des Materials durch Perforationen herbeigef\u00fchrt wird, w\u00e4hrend die Falz selbst diesen Effekt nur verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Bei dem dargelegten Auslegungsergebnis tritt auch kein Widerspruch zwischen der technischen Lehre des erteilten Patentanspruchs und der technischen Lehre, wie sie sich aus Abschnitt [0016] ergibt, auf. Auch widerspricht die Kl\u00e4gerin damit nicht der von ihr getroffenen Auswahlentscheidung, wonach \u2013 im Unterschied zu der urspr\u00fcnglichen Anmeldung WO 2006\/102XXX A1 (Anlage A1 zur Nichtigkeitsklage) \u2013 schon der Hauptanspruch 1 dadurch beschr\u00e4nkt wird, dass die Kantenbereiche des Ausgangsmaterials im Wesentlichen frei von geschw\u00e4chten Bereichen bleiben.<\/p>\n<p>Die geschw\u00e4chten Bereiche des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Abschnitt [0016] sind Perforationen, die dem Fachmann bereits in Abschnitt [0014] als geschw\u00e4chte Bereiche im Sinne des Klagepatents angegeben worden sind. Von diesen sind die (bis zu den Kantenbereichen verlaufenden) Falzlinien zu trennen, denen die Funktion zugewiesen ist, das Ausgangsmaterial platzsparend bereitzuhalten. Wie bereits ausgef\u00fchrt, entnimmt der Fachmann der angef\u00fchrten Beschreibungsstelle keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Faltlinien zu dem Zerrei\u00dfen des Ausgangsmaterials beitragen. Es ist deshalb, insbesondere auch mit dem Blick auf das Merkmal 4. (Merkmal 1.6 der Kl\u00e4gerin und Merkmal 1.1.5 der Beklagten) unerheblich, dass diese Falze \u2013 wie die Fig. 3 erkennen l\u00e4sst \u2013 bis an die Seitenkanten des Ausgangsmaterials heranreichen. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel l\u00e4sst jedenfalls die M\u00f6glichkeit offen, dass die Seitenkanten frei von den geschw\u00e4chten Bereichen in Form der Perforationen bleiben. \u00dcber den Verlauf der Perforationen bis zur Seitenkante trifft der Abschnitt keine Aussage.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Merkmal 2 des Unteranspruchs 8 (= Merkmal 2.1 nach der Gliederung der Kl\u00e4gerin bzw. Merkmal 3.1. nach der Gliederung der Beklagten),<\/p>\n<p>\u201eum das Ausgangsmaterial (16) zu einem Polsterstreifen (18) mit relativ geringer Dicke umzuformen\u201c,<\/p>\n<p>sieht vor, dass das Ausgangsmaterial durch die Polsterumformungsmaschine zu einem Polsterstreifen (18) mit relativ geringerer Dicke umgeformt wird, bevor daraus dann durch Zerrei\u00dfen einzelne Polsterprodukte (20) hergestellt werden.<\/p>\n<p>Der Begriff der \u201eDicke\u201c ist im Zusammenhang mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit dem Begriff der \u201eDichte\u201c gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich zwar nicht schon bei einem rein sprachlich-philologischen Verst\u00e4ndnis des in der nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen englischen Verfahrenssprache verwendeten Begriffs \u201edense\u201c. Denn dieser kann nach dem von der Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Online-W\u00f6rterbuch \u201eF.de\u201c (Anlage TW 5), dem die Kl\u00e4gerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, nicht nur mit \u201eDicke\u201c, sondern auch mit \u201eDichte\u201c \u00fcbersetzt werden. Aus der Sicht des Fachmannes sprechen jedoch funktionsorientierte Gr\u00fcnde daf\u00fcr, den Begriff \u201edense\u201c bzw. \u201eDicke\u201c im Sinne von Dichte zu verstehen.<\/p>\n<p>Eine ausdr\u00fcckliche Funktionszuweisung zu einem Polsterprodukt, welches eine im Vergleich zu dem Ausgangsmaterial geringere Dicke aufweist, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Aus der Funktion, die das Polsterprodukt selbst klagepatentgem\u00e4\u00df \u00fcbernehmen soll, ergibt sich jedoch, dass dieses so beschaffen sein soll, dass es Hohlr\u00e4ume zwischen einem Beh\u00e4lter und dem darin befindlichen Produkt polsternd ausf\u00fcllen soll.<\/p>\n<p>Es hei\u00dft deshalb im Zusammenhang mit der Darstellung der Funktionen des Polsterprodukts und des Stands der Technik in dem einleitenden Teil des Klagepatents (Abs. [0002] auch:<\/p>\n<p>\u201eAufgrund ihrer Gegebenheiten (in der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung hei\u00dft es \u201eby their nature\u201c) sind Polsterprodukte typischerweise relativ weniger dick als das Ausgangsmaterial, aus welchem sie geformt sind.\u201c<\/p>\n<p>Eine solche polsternde Funktion erf\u00fcllt das Material gerade dadurch, dass die zwischen dem Material vorhandene Luft erh\u00f6ht wird, sich mithin das Verh\u00e4ltnis von Masse zu Volumen so ver\u00e4ndert, dass das Volumen zunimmt, was zu einer Verringerung der Dichte f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Fachmann erh\u00e4lt aus dem in dem Klagepatent dargestellten Stand der Technik weitere Anhaltspunkte f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis von der gesch\u00fctzten technischen Lehre.<\/p>\n<p>So hei\u00dft es im unmittelbaren Anschluss an die soeben zitierte Textstelle aus Abschnitt [0002]:<\/p>\n<p>\u201eDementsprechend kann es effizienter sein, ein Ausgangsmaterial von einem entfernten Ort zur lokalen Aufbewahrung und Umformung zu den relativ weniger dicken Polsterprodukten zu bef\u00f6rdern.\u201c<\/p>\n<p>Der Transport des Ausgangsprodukts stellt sich erkennbar f\u00fcr den Fall als effizienter als die Bef\u00f6rderung des Polsterprodukts dar, in dem das Polsterprodukt eine geringere Dichte, weil gr\u00f6\u00dferes Volumen, aufweist. Denn die Bewegung des Polsterprodukts erfordert dann gr\u00f6\u00dfere Transportkapazit\u00e4ten. Bei einem Verst\u00e4ndnis, wie es die Beklagte zugrunde legt, wonach das Polsterprodukt d\u00fcnner als das Ausgangsmaterial ist, ist hingegen nicht erkennbar, weshalb ein Transport des Ausgangsprodukts gegen\u00fcber demjenigen des Polsterprodukts effizienter sein soll.<\/p>\n<p>Des Weiteren nimmt das Klagepatent ausdr\u00fccklich auf die US \u2018988 (Anlage K 3a; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage K 3a) Bezug, in der es zur Umformung des Ausgangsmaterials unter anderem und auszugsweise wie folgt hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e[0002] [\u2026]. Sie basieren darauf, die Kanten einer Papierbahn nach innen zu falten oder walzen und dann die gefalteten oder gewalzten Papierbahnen zu zerknittern. [\u2026]\u201c,<\/p>\n<p>\u201e[0004] [\u2026]. Eine Papierr\u00f6hre, im ausgelegten Zustand, wird zusammen gestaucht und dabei zerknittern. Im Vergleich mit vorherigen Produkten wird mehr Luft innerhalb dieser zerknitterten R\u00f6hre gefangen.\u201c<\/p>\n<p>Auch bei der WO 1995\/035246, in Abschnitt [0004] in Bezug genommen, wird ein Verfahren offenbart, bei dem ein Puffermaterial durch Einf\u00fcllen von Luft in einen Kunstharzschlauch geschaffen wird, mithin das Volumen erh\u00f6ht wird.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent selbst den Anspruchswortlaut des Unteranspruchs 8, \u201einto a relatively less dense strip\u201c, im Sinne dieses in Bezug genommenen Stands der Technik versteht, ergibt sich aus den Fig. 4 \u2013 6 und den dazugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen in den Abschnitten [0020] \u2013 [0022].<\/p>\n<p>Abschnitt [0020] befasst sich im Zusammenhang mit der Figur 4 mit einem Prozess des Einknickens der seitlichen Kanten des bahnf\u00f6rmigen Ausgangsmaterials nach innen und des Kn\u00fcllens des Ausgangsmaterials sowie des Verbindens auch \u00fcberlappender Lagen von Ausgangsmaterial, so dass ein Polsterprodukt mit seitlichen Kissenabschnitten entsteht.<\/p>\n<p>Bei dem Umformungsprozess aus Abschnitt [0021] wird das Ausgangsmaterial durch zwei Greifer der Umformungsmaschine gepackt und gekn\u00fcllt, so dass ein Polsterprodukt mit wellenf\u00f6rmigen gekn\u00fcllten Lappen entsteht.<\/p>\n<p>Bei einer an dem Begriff der \u201eDicke\u201c orientierten Auslegung w\u00fcrden diese in den Abschnitten [0020] und [0021] enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiele dem Unteranspruch 8 nicht unterfallen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der darin beschriebene Umformungsprozess ein d\u00fcnneres Polstermaterial als das Ausgangsmaterial ergibt. Wie Abschnitt [0019] erkennen l\u00e4sst, sollen aber auch die Fig. 4 und 5 Beispiele f\u00fcr einen Umformungsprozess geben, bei denen das Ausgangsmaterial in ein Polsterprodukt mit einer relativ geringeren Dicke umgeformt wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur St\u00fctzung ihres Verst\u00e4ndnisses, dass das Polsterprodukt d\u00fcnner als das Ausgangsprodukt sein muss, auf den Abschnitt [0022] verweist und darauf, dass dort beschrieben ist, dass das hergestellte Polsterprodukt \u201erelativ flach\u201c ist, so l\u00e4sst sie dabei den soeben dargestellten Gesamtkontext au\u00dfer Acht.<\/p>\n<p>Bei dem Umformungsprozess, der Gegenstand des Abschnitts [0022] ist, wird das Ausgangsmaterial \u00fcber vor- und nachgelagerte S\u00e4tze rotierender Elemente gef\u00fchrt, wobei die nachgelagerten rotierenden Elemente das Ausgangsmaterial langsamer als die vorgelagerten Elemente bef\u00f6rdern, so dass es zu einer Akkumulation des Ausgangsmaterials kommt und dieses sich kn\u00fcllt. Auch dies bewirkt eine Volumenerh\u00f6hung. Im Anschluss wird das Material durch die nachgelagerten Elemente durchgeleitet. Wenn es in der Patentbeschreibung hei\u00dft, dass dadurch ein relativ flaches Polsterprodukt erzeugt werde, versteht der Fachmann diese Angabe so, dass ein im Vergleich zu den Polsterprodukten aus den Abschnitten [0020] und [0021] flacheres Produkt entsteht, nicht aber derart, dass das Polsterprodukt d\u00fcnner als das Ausgangsmaterial ist. Bei einem solchen Verst\u00e4ndnis w\u00fcrde sich das vorherige Kn\u00fcllen des Materials schon nicht sinnvoll in den Umformungsprozess einordnen lassen. Wollte man durch das Durchleiten durch das rotierende Element ein im Vergleich zu dem Ausgangsprodukt d\u00fcnneres Endprodukt erhalten, so bed\u00fcrfte es eines \u201eKn\u00fcllens\u201c des Ausgangsmaterials erkennbar nicht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verletzt den Unteranspruch 3 des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 verletzt zudem in Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 den Unteranspruch 8 in Kombination mit dem Unteranspruch 3.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 macht von der technischen Lehre des Unteranspruchs 3 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale 1. \u2013 3.4 (Merkmale 1. \u2013 1.5 der Kl\u00e4gerin bzw. Merkmale 1. \u2013 1.1.4 der Beklagten) zu Recht unstreitig, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht dar\u00fcber hinaus auch die Merkmale 4. und 4.1 (Merkmale 1.6 und 1.7 der Kl\u00e4gerin bzw. 1.1.5 und 1.1.7 der Beklagten).<\/p>\n<p>Denn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 enden die Perforationen an einer Seite der Reihe in einem Abstand von 0.9 cm zur Seitenkante.<br \/>\nSofern die Beklagte geltend macht, dass die Faltlinien an jeder Seite einer Reihe bis zu den Seitenkanten reichen, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht hinaus. Denn dabei handelt es sich um keine geschw\u00e4chten Bereiche im Sinne des Klagepatents. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt im Hinblick auf die von ihr hergestellte angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 schon nicht vor, dass ein Zerrei\u00dfen dadurch bewirkt wird, dass die Faltlinien und die Perforationen das Ausgangsmaterial schw\u00e4chen. Naheliegend erscheint vielmehr, dass die Perforationen allein ausreichend sind, ein Abrei\u00dfen zu erm\u00f6glichen, und dass die Faltungen der platzsparenden Aufbewahrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 dienen \u2013 so wie in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abschnitt [0016] des Klagepatents beschrieben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 (Ausgangsmaterial f\u00fcr ein Polsterprodukt) verwirklicht zusammen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (Umformungsmaschine) die technische Lehre des Klagepatents, wie sie sich bei einer Kombination der Unteranspr\u00fcche 3 und 8 ergibt, unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents durch eine Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 steht zwischen den Parteien \u2013 \u00fcber das im Hinblick auf die Verletzung des Unteranspruchs 3 streitige Merkmal (vgl. dazu unter Ziff. 1.) \u2013 allein die Verwirklichung des Merkmals 2. (= Merkmal 2.1 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 3.1 der Beklagten) in Streit, welches die Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>Der Umformungsprozess der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 schafft ein Polsterprodukt, welches eine im Vergleich zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geringere Dichte aufweist. Insbesondere wird \u2013 wie sich bei einem Vergleich der als Muster (Anlage K 13) vorgelegten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 und der Abbildung in dem Flyer der Beklagten zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 (Anlage K 11, S. 1 und Tatbestand d. Urteils) zeigt \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 w\u00e4hrend des Umformungsprozesses geknittert, so dass sich das Volumen erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Handlungen des Herstellens und des Angebots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind zwischen den Parteien unstreitig. Dies rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einf\u00fchren, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffende Benutzungsformen auch nach der Ausrichtung des Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen (vgl, K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Rn. 1195; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2009, Az.: 6 U 54\/06).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagepatent verletzen, stehen der Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche in dem geltend gemachten Umfang ganz \u00fcberwiegend zu. Lediglich der Zinsanspruch ist in geringem Umfang unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte geltend macht, eine Produktumformungsmaschine sei von dem Schutzbereich des Klagepatents nicht erfasst, ist dies im Hinblick auf ein Unterlassen von Verletzungshandlungen hinsichtlich einer Kombination der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unerheblich.<\/p>\n<p>Auch steht es der Verurteilung zum Unterlassen etwaiger Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit einer Kombination der n\u00e4her bezeichneten Produktumformungsmaschine und des n\u00e4her bezeichneten Polsterumformungsmaterials nicht entgegen, dass das Klagepatent selbst diese Kombination (Unteranspruch 3 mit Unteranspruch 8) nicht vorsieht.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich aus der Kombination des Unteranspruchs 8 mit dem Unteranspruch 3 eine beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung, die von dem Erteilungsakt nicht erfasst ist. Diese macht die Kl\u00e4gerin jedoch im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hilfsweise auch geltend, indem sie den Unteranspruch 3 in den Hauptanspruch 1, auf den sich der Unteranspruch 8 r\u00fcckbezieht, aufnimmt. In diesem Fall kann sich der Patentinhaber auch im Rahmen des Verletzungsverfahrens auf eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung st\u00fctzen und dadurch den Streitgegenstand des Verletzungsrechtsstreits auf die Frage beschr\u00e4nken, ob dem Kl\u00e4ger die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf der Grundlage des Patents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung zustehen (BGH, GRUR 2010, 904 (908) \u2013 Maschinensatz; K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 556).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht der Verurteilung wie aus Ziff. I. 1. lit. b) des Tenors ersichtlich auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin in dem zuletzt gestellten Antrag das Wort \u201eDicke\u201c durch das Wort \u201eDichte\u201c ersetzt hat. Es ist unerheblich, dass der Antrag damit einen Wortlaut bekommt, der sich von dem Anspruchswortlaut des Klagepatents unterscheidet. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist nicht eine bestimmte Fassung des Klagepatents, sondern die Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform; obgleich die Beschreibung im Falle einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung regelm\u00e4\u00dfig durch die Wiedergabe des Wortlaut des verletzten Patentanspruchs erfolgt (vgl. K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 273). Vorliegend kommt hinzu, dass die ge\u00e4nderte Anspruchsfassung eine \u00dcbersetzung des Anspruchs des in englischer Sprache abgefassten Patents darstellt, die von dem in der englischen Sprache verwendeten Begriff \u201edense\u201c auch gedeckt ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch (vgl. nachfolgend Ziff. 4.) zu beziffern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die Auskunftserteilung auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Vernichtung Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz PatG und ein Anspruch auf R\u00fcckruf gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde, die zur Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckruf- bzw. Vernichtungsverpflichtung f\u00fchren, sind weder erkennbar noch vorgetragen, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte bei ihren Abnehmern im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens angewendet werden. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 30.10.2015 (Anlage K 14) entstandenen rechts- und patentanwaltlichen Kosten gem. \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB gegen die Beklagte zu.<\/p>\n<p>Demjenigen, dem \u2013 wie vorliegend \u2013 im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustand, kann unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 145\/10, Rn. 13 \u2013 Tigerkopf, zitiert nach juris), sofern die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung \u2013 wie vorliegend \u2013 erforderlich war. Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die durch die Heranziehung eines Patentanwalts verursachten Kosten.<\/p>\n<p>Einer Kostenerstattungspflicht der Beklagten steht \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sich der Hauptanspruch 1 im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens als rechtsbest\u00e4ndig erweist oder nicht \u2013 vorliegend auch nicht entgegen, dass die Abmahnung allein eine Verletzung des Hauptanspruchs 1 zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>Zwar ist durch die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung noch nicht entschieden, ob eine Erstattung der Abmahnkosten ausgeschlossen ist, wenn sich das Abmahnschreiben auf die Verletzung eines Anspruchs st\u00fctzt, der sich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweist, und eine Patentverletzung sich erst dadurch ergibt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch von einer eingeschr\u00e4nkten, als schutzf\u00e4hig erkannten Anspruchskombination Gebrauch macht, derentwegen h\u00e4tte abgemahnt werden k\u00f6nnen (vgl. dazu K\u00fchnen, ebd., Kap. C, Rn. 117) \u2013 was vorliegend hinsichtlich der Verletzung des Unteranspruchs 3 der Fall ist. Gegen den Ausschluss der Erstattungspflicht in einem solchen Fall spricht jedoch, dass sich der Patentinhaber zun\u00e4chst auf den Erteilungsakt des sachlich gepr\u00fcften Schutzrechts verlassen darf (K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 119). Vorliegend kommt hinzu, dass der Unteranspruch 3 lediglich eine ziffernm\u00e4\u00dfige Konkretisierung eines Merkmals des Hauptanspruchs 1 ist, mit dem ein qualitativer Unterschied f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer etwaigen Verletzungshandlung durch den Abgemahnten nicht einhergeht.<\/p>\n<p>Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten H\u00f6he.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt, insbesondere ist die Berechnung der Anspruchsh\u00f6he nach einem Gegenstandswerts von 500.000,00 \u20ac und nach einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr angemessen. Die Beklagte tritt dem geltend gemachten Anspruch auch insoweit nicht entgegen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Anspruch auf Zinsen besteht gem. \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (04.02.2016), und nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 schon unter dem Gesichtspunkt des Verzugs ab dem 14.11.2015.<\/p>\n<p>Es liegt weder eine nach \u00a7 286 Abs. 1 BGB grunds\u00e4tzlich erforderliche Mahnung vor, noch ist diese gem. \u00a7 286 Abs. 2 BGB entbehrlich.<\/p>\n<p>Das Abmahnschreiben vom 30.10.2015 (Anlage K 14) enth\u00e4lt keine Erkl\u00e4rung, die der Schuldner als eindeutige und letzte Aufforderung zur Leistungserbringung auffassen musste. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich auf die Pflicht zur Zahlung der Kosten hingewiesen, ohne damit eine Leistungsaufforderung zu verbinden. Insbesondere erstrecken sich die am Ende des Schreibens gesetzte Frist und die Androhung der Vornahme gerichtlicher Schritte allein auf die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Eine Entbehrlichkeit der Abmahnung ist insbesondere nicht wegen einer ernsthaften und endg\u00fcltigen Leistungsverweigerung im Sinne von \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegeben. An das Vorliegen einer solchen sind hohe Anforderungen zu stellen (Gr\u00fcneberg, in: Palandt, 74. Auflage, 2015, \u00a7 286, Rn. 24). In dem Schreiben vom 13.11.2015 (Anlage K 15), mit welchem die Beklagte auf das streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnschreiben reagierte, trat sie einer Verletzung des Klagepatents zwar entgegen und stellte den Rechtsbestand in Frage. Gleichzeitig signalisierte sie jedoch Gespr\u00e4chs- und Vergleichsbereitschaft.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nF\u00fcr die Aussetzung der Verhandlung gem. \u00a7 148 ZPO besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOrientiert an diesem Ma\u00dfstab kann die Vernichtung des Klagepatents nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDerzeit bestehen insbesondere keine hinreichenden Zweifel an der Patentf\u00e4higkeit des Unteranspruchs 3.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Kammer kann eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Merkmale des Unteranspruchs 3 weder durch die US 5,211,XXX A1 (D11 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche \u00dcbersetzung Anlage TW 7a) noch durch die JP S 61 125XXX U (D13 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 8a) feststellen. Auch ist eine offenkundige Vorbenutzung der gesch\u00fctzten Lehre nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich im Sinne von Artt. 52 Abs. 1, 54 EP\u00dc, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe kann im Zusammenhang mit der D11 insbesondere nicht festgestellt werden, dass das Merkmal 3.3 (Merkmal 1.4 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.3 der Beklagten) und das Merkmal 4. (Merkmal 1.6 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.5 der Beklagten) offenbart sind.<\/p>\n<p>Der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung l\u00e4sst offen, ob die spannungsreduzierende Rissbildung auf eine Art und Weise erfolgt, aus der sich eine Varianz von Parametern ergibt. Auf der Grundlage der nachfolgend abgebildeten Fig. 2<\/p>\n<p>und der zugeh\u00f6rigen Beschreibungsstelle erscheint auch m\u00f6glich, dass lediglich ein \u201espannungsreduzierender Riss\u201c entsteht (S. 11, Z. 7, Anlage TW 7a). Dann aber ist aus der Sicht der nicht mit Fachleuten auf dem technischen Gebiet der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung besetzten Kammer fraglich, wie eine Parametervarianz herbeigef\u00fchrt werden soll. Beschreibungsstellen oder fig\u00fcrliche Darstellungen, die sich damit auseinandersetzen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es erscheint der Kammer insbesondere nicht zwingend, dass Spannungen spiegelbildlich auf jeder Seite der Mittelwalze 104 in derselben Intensit\u00e4t auftreten, und deshalb jeweils mindestens zwei Risse entstehen. Die Beklagte selbst tr\u00e4gt vor, dass die Rissbildung beliebig und zuf\u00e4llig erfolge. Dies schlie\u00dft aber gerade die M\u00f6glichkeit ein, dass nur ein Riss entsteht.<\/p>\n<p>Auch bleibt offen, ob im Bereich der Kanten keine Rissbildung stattfindet. Dies ist zwar m\u00f6glich, weil die Rissbildung erfindungsgem\u00e4\u00df zwischen dem Katen- und dem Mittelbereich erfolgen soll (S. 11, Z. 6, Anlage TW 7a). Zwingend erscheint dies der Kammer jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des durch die Rissbildung gew\u00fcnschten Vorteils nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Absacken des Materials, das die Rissbildung bewirken soll, voraussetzt, dass sich die Risse nur zwischen dem Kantenbereich 102 und der Mittelwalze 100 bilden. M\u00f6glich erscheint vielmehr, dass das Material auch dann absacken kann, wenn sich der Riss von dem Zwischenbereich aus auch \u00fcber einen Teil der Kantenbereiche 102 erstreckt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Hinblick auf die D13 verbleiben im Hinblick auf eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung der Merkmale 3.3 (Merkmal 1.4 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.3 der Beklagten) und 4.1 (Merkmal 1.7 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.7 der Beklagten) einer Aussetzung entgegenstehende Zweifel.<\/p>\n<p>Insbesondere vermag die Kammer der nachfolgenden Fig. 1 (verkleinert),<br \/>\neine eindeutige und unmittelbare Offenbarung der einleitend in Bezug genommenen Merkmale nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Eine Varianz der Parameter kann im Zusammenhang mit der hier ma\u00dfgeblichen Druckschrift allenfalls daraus abgeleitet werden, dass der Abstand, den die Trenn-Perforationen 13 untereinander aufweisen, geringer als der Abstand der jeweils in der Reihe letzten Trenn-Perforation 13 zur Au\u00dfenkante des offenbarten Endlospapiers ist. Dabei handelt es sich jedoch um keine Varianz im Sinne der Lehre des Klagepatents. Diese setzt n\u00e4mlich im Zusammenhang mit dem Merkmal 3.3 (Merkmal 1.4 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.3 der Beklagten) schon ihrem Anspruchswortlaut nach eine Parametervarianz innerhalb der Reihe geschw\u00e4chter Bereiche voraus. Zu dieser Reihe geschw\u00e4chter Bereiche z\u00e4hlen aber die Kantenbereiche gerade nicht mehr, weil diese \u2013 wie das Merkmal 4. (Merkmal 1.6 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.5 der Beklagten) den Fachmann lehrt \u2013 gerade frei von geschw\u00e4chten Bereichen sind. Ein anderes Verst\u00e4ndnis der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung ergibt sich auch nicht aus der Fig. 11 der Beschreibung. Denn diese ist von dem f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut nicht mehr erfasst.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte im Hinblick auf eine Offenbarung des Merkmals 4.1 (Merkmal 1.7 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.7 der Beklagten) darauf beruft, dass der Fachmann wisse, dass der \u00fcbliche Durchmesser einer F\u00f6rderwalzeingriffsperforation, in der Fig. 1 mit der Ziffer 11 gekennzeichnet, \u00fcblicherweise einen Durchmesser von 6 mm erfordere, so dass auch der Kantenbereich mindestens diese Breite aufweisen m\u00fcsse, so l\u00e4sst ihr Vortrag nicht erkennen, worauf dieses allgemeine Fachwissen gr\u00fcndet, und weshalb sich der Fachmann im Zusammenhang mit der Offenbarung von diesem Fachwissen leiten l\u00e4sst. Schlie\u00dflich steht f\u00fcr die Kammer eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung des Merkmals 4.1 (Merkmal 1.7 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.7 der Beklagten) auch nicht deshalb mit hinreichender Sicherheit fest, weil der Fachmann anhand der Angabe, dass die Trenn-Perforationen 13 auf einer in Vertikalrichtung der Vorschubl\u00f6cher 11 um \u00bc verschoben sind, eine Extrapolation vornimmt und so auf den klagepatentgem\u00e4\u00df vorgesehenen freien Kantenbereich schlie\u00dft. Es fehlt schon an einer Begr\u00fcndung daf\u00fcr, weshalb der Fachmann eine solche Umrechnung vornehmen sollte.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagte jedenfalls schrifts\u00e4tzlich weiter geltend gemacht hat, dass mit der D17 (= Bestellschreiben v. 21.02.1978) und der D18 (= Besuchsbericht v. 23.10.1995) eine der Neuheit der gesch\u00fctzten Erfindung entgegenstehende offenkundige Vorbenutzung vorliege, fehlt es bereits an schl\u00fcssigem Vortrag dazu, inwiefern s\u00e4mtliche Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre offenbart sind. Aber auch im Hinblick auf die Merkmale, zu denen sich die Beklagten konkret verh\u00e4lt, ist eine Voroffenbarung nicht erkennbar. So ist im Hinblick auf die D17 bereits fraglich, ob sich aus dem Passus von \u201enach au\u00dfen abfallenden Querperforationen\u201c ergibt, dass die Kantenbereiche im Sinne der Merkmale 4. und 4.1 (Merkmale 1.6 und 1.7 der Kl\u00e4gerin; Merkmale 1.1.5 und 1.1.7 der Beklagten) frei sind. Dieselben Bedenken bestehen im Hinblick auf den in der D18 enthaltenen Passus<\/p>\n<p>\u201e a) 1 Palette mit 3,5:1 mm und ca. 3 mm Feinteilung au\u00dfen<br \/>\nb) 1 Palette mit 4:1 mm und ca. 10 mm Feinteilung au\u00dfen\u201c.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht mit einer f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, dass es im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents (Unteranspruch 3) an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehlt.<\/p>\n<p>Eine Erfindung gilt nach Artt. 52 Abs. 1, 56 EP\u00dc als auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhend, wenn sie sich f\u00fcr den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Es ist deshalb zu fragen, ob ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98). Welche M\u00fche es macht, den Stand der Technik aufzufinden oder heranzuziehen, ist unbeachtlich (OLG Braunschweig, GRUR-RR 2012, 97, 98).<\/p>\n<p>Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden L\u00f6sungswegs nicht nur als m\u00f6glich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es daher \u2013 abgesehen von denjenigen F\u00e4llen, in denen f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlicher, \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse daf\u00fcr, die L\u00f6sung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH, GRUR 2009, 746, 748 \u2013 Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemachte Kombination der US 6,277,XXX B1 (D0 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche \u00dcbersetzung Anlage TW 9) mit der japanischen Patentanmeldung 50 \u2013 130524 (D14 im Nichtigkeitsverfahren; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K10a) verbleiben bereits Zweifel, dass sich die Merkmale des Unteranspruchs 3 \u00fcberhaupt aus einer Kombination der Druckschriften ergeben.<\/p>\n<p>Insbesondere vermag die Kammer in der nachfolgend abgebildeten Fig. 7 der D14 (insbesondere in der mit der Kennziffer 12 bezeichneten Aussparung)<\/p>\n<p>entgegen des Vortrags der Beklagten keine Offenbarung des Merkmals 4. (Merkmal 1.6 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.5 der Beklagten) zu erblicken. Die Figur 7 zeigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Perforationsklinge, mit der ein Endlosformular mit den Perforationen entsprechend der Entgegenhaltung versehen werden kann. Die Beklagte tr\u00e4gt zwar vor, dass die Klinge in den Bereichen 12 ausgeschnitten ist, damit bei dem Inkontaktbringen mit dem Endlosformular an diesen Stellen keine Perforationen entstehen, mithin die Kanten von geschw\u00e4chten Bereichen frei bleiben. F\u00fcr diesen Offenbarungsgehalt lassen sich jedoch aus der Druckschrift keine Anhaltspunkte gewinnen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angef\u00fchrte Textstelle,<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] wobei die entsprechende Klinge ausgeschnitten aus [gemeint ist wohl \u201eist\u201c], damit diese Bereiche so wie bei dem vorherigen Beispiel als Verbindungsbereiche zur\u00fcckbleiben.\u201c (S. 7, Z. 22 \u2013 24, Anlage TW 10a),<\/p>\n<p>legt ein solches Verst\u00e4ndnis nicht offen. Es erscheint der Kammer vielmehr ebenso m\u00f6glich, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat \u2013 mit der Aussparung 12 ein Bereich frei gelassen wird, der im Rahmen der Herstellung der Perforation gar nicht mit dem Papier in Kontakt kommt, sondern der Einpassung an die Herstellungsvorrichtung dient.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus fehlt es auch an einem erkennbaren Ansatz, weshalb der Fachmann die D14, die die Perforation von Endlosformularen (S. 4, Z. 3 \u2013 7, Anlage TW 10a) betrifft, im vorliegenden Technikgebiet der Polsterumformung heranzieht. Zwar mag Papier grunds\u00e4tzlich auch als Polsterumformungsmaterial dienen, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Zusammenhang mit der Verwendung von Papier als Polsterprodukt, beispielsweise im Hinblick auf die Papierqualit\u00e4t, wesentliche Unterschiede ergeben. Vor diesem Hintergrund erscheint die Sichtweise der Beklagten eher als unzul\u00e4ssig r\u00fcckschauend.<br \/>\nDie weiteren von der Beklagten geltend gemachten Kombinationen von Druckschriften und allgemeinem Fachwissen (D9 mit allg. Fachwissen; D13 und D14) liegen nicht n\u00e4her als die hier er\u00f6rterte Kombination.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass das Klagepatent (Hauptanspruch 1 bzw. Unteranspruch 3) wegen fehlender Ausf\u00fchrbarkeit vernichtet wird, Artt. 101 Abs. 1 Satz 1, 100 lit. b), 83 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Nach den genannten Vorschriften f\u00fchrt es zum Widerruf des Patents, wenn die gesch\u00fctzte Erfindung nicht so deutlich und vollst\u00e4ndig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausf\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Eine f\u00fcr die Ausf\u00fchrbarkeit hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, GRUR 2010, 901 \u2013 polymerisierbare Zementmischung; Kreukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl, Rn. 42 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Die Beklagte macht gegen eine Ausf\u00fchrbarkeit des Hautpanspruchs 1 (und somit auch gegen den Unteranspruch 3) zum einen geltend, dass der Begriff der \u201eSt\u00e4rke\u201c aus den Merkmalen 3.2. und 3.4 (Merkmale 1.3 und 1.5 der Kl\u00e4gerin; Merkmale 1.1.2 und 1.1.4 der Beklagten) unklar sei. Zum anderen sei f\u00fcr den Fachmann unklar, in welcher Form es zu Variationen der Parameter im Sinne von Merkmal 3.3 (Merkmal 1.4 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.4 der Beklagten) kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dagegen f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin an, dass der Fachmann bei einer Gesamtschau des Merkmals 3.3 (Merkmal 1.4 der Kl\u00e4gern; Merkmal 1.1.3 der Beklagten) mit dem Merkmal 3.4 (Merkmal 1.5 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.4 der Beklagten) die Lehre so verstehe, dass die St\u00e4rke des Ausgangsmaterials so beschaffen sein m\u00fcsse, dass sie einer Kraft entgegenwirken kann. Ein solches Verst\u00e4ndnis erscheint der nicht fachkundigen Kammer auch bei Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe des Klagepatents, ein fr\u00fchzeitiges Abrei\u00dfen des Ausgangsmaterials zu verhindern, naheliegend. Auch die von dem Klagepatent geforderte Parametervariation erschlie\u00dfe sich, so die Kl\u00e4gerin, vor dem Hintergrund dieser Funktion hinreichend, wof\u00fcr aus Sicht der Kammer spricht, dass dem Fachmann in Abschnitt [0027] erl\u00e4utert wird, welche Parameter variieren k\u00f6nnen. In Erg\u00e4nzung dazu, sehen die Abschnitte [0028] \u2013 [0034] Beispiele f\u00fcr solche Parametervariationen vor.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Kammer h\u00e4lt auch eine Vernichtung des Klagepatents wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung gem. Artt. 101 Abs. 1 Satz 1, 100 lit. c) EP\u00dc nicht f\u00fcr hinreichend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Ob eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorliegt, ist mittels eines Vergleichs des Gegenstandes des erteilten Schutzrechts mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu kl\u00e4ren, wobei der Inhalt der Anmeldung der Gesamtheit der Unterlagen zu entnehmen ist. Ergibt der Vergleich, dass der Patentanspruch auf einen Gegenstand gerichtet ist, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst, ist eine unzul\u00e4ssige Erweiterung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2011, 1109 \u2013 Reifendichtmittel; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). Zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt nur das, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zu der zum Patent angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist, nicht hingegen eine weitergehende Erkenntnis, zu der der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens oder durch Abwandlung der offenbarten Lehre gelangen kann (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2013, \u00a7 21 Rn. 81).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagte macht zum einen geltend, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung des Hauptanspruchs 1 (und damit auch des r\u00fcckbezogenen Unteranspruchs 3) ergebe sich daraus, dass in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen, der WO 2006\/102XXX A1 (Anlage A2 im Nichtigkeitsverfahren; vgl. Anlagenkonvolut TW 4), nicht offengelegt sei, dass es \u2013 wie das Merkmal 2. (Merkmal 1.1 der Kl\u00e4gerin und der Beklagten) dem Fachmann zu erkennen gebe \u2013 ausreichend sei, dass eine Lage des Ausgangsmaterials einen beliebig geringf\u00fcgigen Papieranteil aufweise, es mithin ausreichen k\u00f6nne, dieses mit einem Papieretikett zu versehen.<\/p>\n<p>Bei diesem Einwand geht die Beklagte von einem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von dem Merkmal 2. (Merkmal 1.1 der Kl\u00e4gerin und der Beklagten),<\/p>\n<p>\u201ezumindest eine Lage, die Papier enth\u00e4lt\u201c,<\/p>\n<p>aus, welches sich bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht ergibt. Das Merkmal beschreibt die Beschaffenheit des Ausgangsmaterials. Die Patentbeschreibung l\u00e4sst den Fachmann in Abschnitt [0005] erkennen, dass grunds\u00e4tzlich eine Vielzahl von Ausgangsmaterialien zur Herstellung eines Polsterproduktes geeignet sind, beispielsweise auch Plastik. Dies ber\u00fccksichtigend macht das Klagepatent die Vorgabe, dass das Ausgangsmaterial zumindest in einer Lage auch Papier enthalten muss, sich mithin dadurch zu anderen grunds\u00e4tzlich geeigneten Produkten, beispielsweise solchen, die allein aus Plastik bestehen, abgrenzen soll. Dass der Fachmann davon ausgeht, das Klagepatent lasse es ausreichen, dass von au\u00dfen ein Papieretikett auf das Ausgangsmaterial geklebt werde, ist fernliegend. Denn eine solche Ver\u00e4nderung hat mit der grunds\u00e4tzlichen Beschaffenheit des Ausgangsmaterials nichts zu tun.<\/p>\n<p>Das so verstandene Merkmal 2. (Merkmal 1.1. der Kl\u00e4gerin und der Beklagten) wird in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen voroffenbart, wenn es auf S. 5, Z. 8 \u2013 10 (Anlage A2) hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eAn exemplary sheet stock material 16 for the supply 12 is kraft paper. Other stock materials include printed paper, bleached paper, newsprint, recycled paper [\u2026].\u201d<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWeiter fehlt es nach Auffassung der Beklagten an einer Voroffenbarung des Merkmals 4.1 (Merkmal 1.7 der Kl\u00e4gerin; Merkmal 1.1.7 der Beklagten). Insbesondere k\u00f6nne der mit dem Merkmal offenbarte freie Kantenbereich nicht der Seite 2, Zeile 21,<\/p>\n<p>\u201e [0010] [\u2026] for example, in one embodiement approximately \u00bc inch to 1 \u00bd inches (about 0,5 cm to about 3,75 cm) [\u2026],<\/p>\n<p>und der Seite 10, Zeile 9 f. der urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen (Anlage A2),<\/p>\n<p>[0034] [\u2026] The lateral edges of the stock material, regions to 210 an to 214, have a length of approximately \u00bc to 1 \u00bd inches (about 0,5 cm to about 3,75 cm) [\u2026].\u201d,<\/p>\n<p>entnommen werden.<\/p>\n<p>Hiergegen spricht aus der Sicht der Kammer, dass die in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung enthaltenen \u201eInch-Angaben\u201c mit den in der Patentschrift offenbarten identisch sind. Bei den Angaben handelt es sich zudem um Ungef\u00e4hr-Angaben, die Abweichungen von 0,1 cm (Untergrenze) und von 0,05 cm (Obergrenze) erfassen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf den Unteranspruch 8 in der hier geltend gemachten Kombination mit dem Unteranspruch 3 zweifelt die Kammer an der Patentf\u00e4higkeit nicht in einem die Aussetzung rechtfertigenden Ma\u00dfe.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der D11 auch im Zusammenhang mit der hier ma\u00dfgeblichen Anspruchskombination geltend macht, bestehen die bereits im Zusammenhang mit dem Unteranspruch 3 unter lit. a), aa), (1) dargelegten Bedenken, weshalb auf diese Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte st\u00fctzt sich im Zusammenhang mit der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit hinsichtlich der Anspruchskombination auf dieselben Einw\u00e4nde wie bei dem Unteranspruch 3, weshalb auch diesbez\u00fcglich auf die Ausf\u00fchrungen unter lit. a), bb) verwiesen wird.<\/p>\n<p>Soweit der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung sich auf die Merkmale des Hauptanspruchs 1, auf den der kombinierte Unteranspruch 3 r\u00fcckbezogen ist, bezieht, gelten die Ausf\u00fchrungen zur unzul\u00e4ssigen Erweiterung des Unteranspruchs 3 (lit. a), dd)) entsprechend.<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte weiter geltend macht, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung ergebe sich auch aus der Kombination des Unteranspruchs 3 mit dem Unteranspruch 8, weil eine solche in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen (Anlage A2) nicht angelegt sei, begr\u00fcndet dies eine unzul\u00e4ssige Erweiterung nicht. Die Bereichsangaben des Unteranspruchs 3 waren in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen enthalten, und stellen sich f\u00fcr den Fachmann auch auf der Grundlage der A2 als Konkretisierung des \u201eim Wesentlichen freien seitlichen Kantenbereichs\u201c dar. Vor diesem Hintergrund ist es aus der Sicht des Fachmannes von dem Offenbarungsgehalt der A2 erfasst, dass der Unteranspruch 8, der sich auch nach der urspr\u00fcnglichen Fassung auf den Unteranspruch 1 r\u00fcckbezog, durch das Merkmal des Unteranspruchs 3 eine konkrete Umsetzung erf\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Auch steht eine fehlende Ausf\u00fchrbarkeit des Hauptanspruchs 1 (vgl. dazu lit. a), cc)) der Patentf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination nicht entgegen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Beklagten musste nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Diese hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 und \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2565 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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