{"id":6572,"date":"2016-11-15T17:00:20","date_gmt":"2016-11-15T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6572"},"modified":"2017-02-06T08:28:52","modified_gmt":"2017-02-06T08:28:52","slug":"4a-o-13515-backofen-kochfeld-anordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6572","title":{"rendered":"4a O 135\/15 &#8211; Backofen-Kochfeld-Anordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2564<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. November\u00a02016, Az. 4a O 135\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kochfelder, insbesondere Induktionskochfelder, mit einem Bodengeh\u00e4useteil und einem Sauggebl\u00e4se, das K\u00fchlluft in das Geh\u00e4use des Kochfeldes saugt und aus Ausblas\u00f6ffnungen des Geh\u00e4uses dr\u00fcckt,<\/p>\n<p>bei denen sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes im Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes vorgesehen sind, wobei das Sauggebl\u00e4se im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfeldes und die Ausblas\u00f6ffnungen im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sind,<\/p>\n<p>Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des BP 0 951 XXX nicht berechtigt sind,<\/p>\n<p>f\u00fcr Anordnungen mit einem Backofen und dem dar\u00fcber in einer Arbeitsplatte gehaltenen Kochfeld mit einem Luftzwischenraum zwischen dem Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes und einem Deckgeh\u00e4useteil des Backofens;<br \/>\n(mittelbare Verletzung Anspruch 1),<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>&#8211; im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Kochfelder von gewerblichen Abnehmern nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 951 XXX f\u00fcr Anordnungen mit Backofen und Kochfeld verwendet werden d\u00fcrfen, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Lieferung den gewerblichen Abnehmern unter Auferlegung einer an die Kl\u00e4gerin zu zahlenden Vertragsstrafe von EUR 3.000,00 f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch EUR 1.000,00 pro St\u00fcck, aufzuerlegen, die Kochfelder nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 951 XXX f\u00fcr Anordnungen mit Backofen und Kochfeld zu verwenden, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.2005 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigtem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<br \/>\nII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten, seit dem 30.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte 80 % und die Kl\u00e4gerin 20 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 160.000,00; f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter mittelbarer Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage K1a) eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 0 951 XXX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt in Anlage K1). Das in deutscher Verfahrenssprache erteilte Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eAnordnung mit Backofen und Kochfeld\u201c. Es wurde am 14.04.1999 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 17.04.1998 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 20.10.1999 offengelegt. Das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlichte am 06.10.2004 den Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Den Einspruch eines Dritten gegen die Erteilung des Klagepatents wies die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck (vgl. die in Anlage K11 vorgelegten Entscheidungsgr\u00fcnde). Die Beklagte hat unter dem 29.03.2016 vor dem Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben (vorgelegt in Anlage B3, Az. 6 Ni 40\/16 (EP)), \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent hierin in einer gegen\u00fcber der erteilten Fassung beschr\u00e4nkten Anspruchsfassung (vgl. den in Anlage K7 vorgelegten Teilwiderspruch). Auf die als Anlagen eingereichten Schrifts\u00e4tze im Nichtigkeitsverfahren wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents in der nunmehr verteidigten Fassung lautet wie folgt (der unterstrichene Teil wurde im Rahmen des Teilwiderspruchs im Nichtigkeitsverfahren hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201cAnordnung mit einem Backofen und einem dar\u00fcber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld, insbesondere einem Induktionskochfeld, mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes und einem Deckgeh\u00e4useteil des Backofens, mit einem dem Kochfeld zugeordneten Sauggebl\u00e4se, das K\u00fchlluft in das Geh\u00e4use des Kochfeldes saugt und aus einer Ausblas\u00f6ffnung des Geh\u00e4uses dr\u00fcckt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes (3) im Bodengeh\u00e4useteil (11) des Kochfeldes<br \/>\n(3) vorgesehen sind,<\/p>\n<p>wobei das Sauggebl\u00e4se (21) im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfeldes (3) und die Ausblas\u00f6ffnungen (33) im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der gesch\u00fctzten Lehre wird nachfolgend die Fig. 2 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung gem\u00e4\u00df eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der Erfindung in einer Seitenansicht, teilweise in Schnittdarstellung, zeigt:<\/p>\n<p>In der Figur weist das Kochfeld (Bezugsziffer 3) eine Glaskeramikplatte 7 auf, die von einem Muldenrahmen 9 umzogen ist. Bodenseitig ist das Kochfeld 3 durch einen Muldenboden 11 verschlossen. Der Herd 5 ist deckenseitig von zumindest einem Herddeckblech 13 begrenzt. Zwischen dem Muldenboden 11 und dem Herddeckblech 13 ist ein flacher Luftzwischenraum 15 gebildet<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Haushaltsger\u00e4te, u.a. Induktionsfelder, wozu die Kochfelder A, B und C geh\u00f6ren (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Fotos einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind im Anlagenkonvolut K5 zur Akte gereicht worden. Die Beklagte liefert angegriffene Ausf\u00fchrungsformen nur an gewerbliche Abnehmer, nicht aber an Endkunden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Patentgem\u00e4\u00df m\u00fcssten die Ausblas\u00f6ffnungen nicht nach unten gerichtet sein; es sei sogar vorteilhaft, wenn die Luft horizontal ausgeleitet werde.<\/p>\n<p>Der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Gebrauch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die (End-) Abnehmer sei offensichtlich. In Deutschland sei es \u00fcblich, Kochfelder \u00fcber einem Backofen zu installieren, wodurch eine unmittelbar patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung entstehe. Es sei davon auszugehen, dass nahezu alle (End-) Abnehmer in Deutschland die angegriffene Ausf\u00fchrungsform patentgem\u00e4\u00df verwendeten. Soweit die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten als \u201eautarkes\u201c Kochfeld beworben werde, beziehe sich das darauf, dass au\u00dfer einem Stromanschluss keine weiteren Bauteile erforderlich sind. Ein patentgem\u00e4\u00dfes Deckgeh\u00e4useteil weise jeder nach vorne zu \u00f6ffnende Backofen zwingend auf.<\/p>\n<p>Es sei ein Schlechthinverbot auszusprechen, da ansonsten eine unmittelbare Nutzung der patentierten Lehre nicht verhindert werden k\u00f6nne. Die Beklagte liefert \u2013 insoweit unstreitig \u2013 nur an gewerbliche Abnehmer; Endkunden gegen\u00fcber k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin eine Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht verbieten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hin als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, so dass eine Aussetzung des Verfahrens nicht angezeigt sei. Der geltend gemachte Anspruch 1 sei neu und erfinderisch gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik. Ferner sei es nicht zu einer offenkundigen Vorbenutzung gekommen. Aus Anlage NK11 sei nicht zu erkennen, wie das dort gezeigte Induktionskochfeld konkret ausgebildet sei; insbesondere sei unklar, ob ein Ansaugbereich in dessen Bodengeh\u00e4use angeordnet ist. Auch die Positionen des Sauggebl\u00e4ses und der Ausblas\u00f6ffnungen gingen hieraus nicht hervor.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst eine unmittelbare Verletzung der urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcche 15 und 16 geltend gemacht. Nunmehr macht sie eine mittelbare Verletzung des im Nichtigkeitsverfahren im Hauptantrag eingeschr\u00e4nkt verteidigten Anspruchs 1 geltend; die urspr\u00fcnglich gestellten Antr\u00e4ge auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse hat sie mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kochfelder, insbesondere Induktionskochfelder, mit einem Bodengeh\u00e4useteil und einem Sauggebl\u00e4se, das K\u00fchlluft in das Geh\u00e4use des Kochfeldes saugt und aus Ausblas\u00f6ffnungen des Geh\u00e4uses dr\u00fcckt,<\/p>\n<p>bei denen sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes im Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes vorgesehen sind, wobei das Sauggebl\u00e4se im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfeldes und die Ausblas\u00f6ffnungen im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sind,<\/p>\n<p>Dritten in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die zur Nutzung der Lehre des BP 0 951 XXX nicht berechtigt sind<\/p>\n<p>f\u00fcr Anordnungen mit einem Backofen und dem dar\u00fcber in einer Arbeitsplatte gehaltenen Kochfeld mit einem Luftzwischenraum zwischen dem Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes und einem Deckgeh\u00e4useteil des Backofens;<\/p>\n<p>ansonsten (d.h.: Ziff. I.2, I.3 und II.) wie zuerkannt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden, von der Beklagten eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren (Az. 6 Ni 40\/16 (EP)) auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte meint, das Klagepatent werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mittelbar verletzt. Diese seien keine wesentlichen Mittel, da selbst bei einem entsprechenden Einbau \u00fcber einem Ofen ein Merkmal von Anspruch 1 nicht verwirklicht werde. Die Kl\u00e4gerin selbst habe in einem Schreiben (Anlage B1) an die Konzerngesellschaft der Beklagten ausgef\u00fchrt, dass Ausf\u00fchrungsformen, bei denen sich der Ansaugbereich und\/oder der Ausblasbereich des Kochfelds in der seitlichen Geh\u00e4usewand befinden, nicht unter den Wortsinn des Klagepatents fielen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6ge eine einzige, schmale Reihe von \u00d6ffnungen im \u00dcbergangsbereich zwischen der Bodenwand und der Seitenwand des Geh\u00e4uses angeordnet sein. Dies sei aber nicht der patentgem\u00e4\u00dfe Ausblasbereich. Die Reihe reiche nicht aus, um erhitzte Luft in einem Ausma\u00df aus dem Geh\u00e4use dringen zu lassen, das eine \u00dcberhitzung des Kochfelds sicher vermeidet und damit eine wirksame K\u00fchlung bereitstellt.<\/p>\n<p>Es fehle zudem an der patentgem\u00e4\u00dfen Verwendungsbestimmung der Abnehmer bzw. an der Kenntnis der Beklagten davon. Diese sei auch nicht offensichtlich. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten als autarke Kochfelder ohne einen Ofen und damit patentfrei benutzt werden. Dies erfolge in der Praxis auch sehr h\u00e4ufig, was etwa in der Anleitung nach Anlage K6 zum Ausdruck komme. Aber auch wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber einem Ofen eingebaut werden, verletze dies nur dann das Klagepatent, wenn der Ofen ein \u201eDeckgeh\u00e4useteil\u201c aufweise. Die Beklagte bestreitet, Kenntnis davon zu haben, dass Abnehmer die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem solchen Backofen mit Deckgeh\u00e4useteil kombinierten.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei aufgrund der patentfreien Nutzungsm\u00f6glichkeiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Schlechthinverbot m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Zumindest sei das Verfahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent hierin als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Wie der Teilwiderspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Nichtigkeitsklage zeige, seien die Merkmale der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1 und 15 nicht neu. Die zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale k\u00f6nnten eine erfinderische T\u00e4tigkeit oder die Neuheit des Anspruchs nicht begr\u00fcnden. Die Kombination des Kochfelds mit einem Backofen sei naheliegend. Ferner sei der neue Anspruch 1 gegen\u00fcber der JP 2-119XXX-A (Entgegenhaltung NK5) nicht neu.<\/p>\n<p>Ausgehend von der NK5, der JP 9-120XXX-A (Entgegenhaltung NK6), der JP 2-276XXX-A (Entgegenhaltung NK7) oder gegen\u00fcber der JP 6-267XXX (Entgegenhaltung NK8) in Kombination mit der Entgegenhaltung NK6 sei Anspruch 1 des Klagepatents zudem nicht erfinderisch.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die geltend gemachte Lehre offenkundig vorbenutzt worden. Vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents sei eine Induktionspatte D in Frankreich ausgeliefert worden, welche alle Merkmale von Anspruch 1 aufgewiesen habe. Die Offenbarung der Merkmale von Anspruch 1 erg\u00e4be sich auch aus den \u201eBenutzungs- und Installationshinweisen\u201c (Anlage NK11=NK17=B17, \u00dcbersetzung in Anlage NK11a), die ebenfalls vorver\u00f6ffentlicht seien.<br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.10.2016 (Bl. 110 f.) Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df (hierzu unter I.), so dass die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hat, wobei das beantragte Schlechthinverbot nicht auszusprechen war (hierzu unter II.). Im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens wird das Verfahren nicht nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt (hierzu unter III.).<br \/>\nI.<br \/>\nDie Beklagte verletzt das Klagepatent mittelbar.<br \/>\nNach \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<br \/>\nHiergegen verst\u00f6\u00dft die Beklagte durch das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Inland.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachstehend nach Abs. zitiert, ohne das Klagepatent explizit zu nennen) betrifft eine Anordnung mit einem Backofen und einem dar\u00fcber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld, insbesondere einem Induktionskochfeld, mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes und einem Deckgeh\u00e4useteil des Backofens, mit einem dem Kochfeld zugeordneten Sauggebl\u00e4se, das K\u00fchlluft in das Geh\u00e4use des Kochfeldes saugt und aus einer Ausblas\u00f6ffnung des Geh\u00e4uses dr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert, dass eine solche Anordnung aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung EP 0 675 672 A1 bekannt sei. Hierbei ist das Sauggebl\u00e4se im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet. Dieses Sauggebl\u00e4se saugt durch einen oberhalb der Arbeitsplatte angeordneten Ansaugstutzen K\u00fchlluft in das Geh\u00e4use des Kochfeldes und dr\u00fcckt sie \u00fcber im Wesentlichen \u00fcber die gesamte Tiefe des Kochfeldes angeordnete Ausblas\u00f6ffnungen im Bodenbereich des Kochfeldes in den Luftzwischenraum wieder aus. Diese K\u00fchlluft str\u00f6mt dann zum einen im r\u00fcckw\u00e4rtigen Bereich des darunter angeordneten Backofens nach unten und zum anderen durch einen Spalt zwischen der Arbeitsplatte und dem Backofen frontseitig nach vorne ab.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik insbesondere den \u00fcber der Arbeitsplatte angeordneten Ansaugstutzen als nachteilig (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Ferner geht das Klagepatent auf die deutschen Offenlegungsschrift DE 28 06 794 ein. Aus dieser ist eine Anordnung bekannt, bei der unterhalb eines in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeldes ein Herd angeordnet ist. In dem Herdgeh\u00e4use ist ein Sauggebl\u00e4se angeordnet, das durch Spalte zwischen der Arbeitsplatte und dem oberen Bereich des Herdes K\u00fchlluft in die Anordnung und zun\u00e4chst in das Geh\u00e4use des Kochfeldes saugt. Die K\u00fchlluft str\u00f6mt durch das Kochfeldinnere und wird durch etwa mittig angeordnete Ausblas\u00f6ffnungen des Geh\u00e4usebodenteils des Kochfeldes von dem Sauggebl\u00e4se in den darunter angeordneten Herd gesaugt. Dort werden entsprechende Herd-Komponenten gek\u00fchlt und die K\u00fchlluft anschlie\u00dfend im Frontblendenbereich des Herdes aus diesem gedr\u00fcckt.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent insbesondere, dass das Kochfeld kein eigenes Sauggebl\u00e4se aufweist und damit nur zusammen mit einem entsprechend ausgestatteten Herd zusammen betreibbar ist. Zudem werde f\u00fcr den Herd nur K\u00fchlluft bereitgestellt, die bereits durch das Kochfeld vorerw\u00e4rmt ist und damit weniger gut k\u00fchlt. Auch sei es aus Sicht des Klagepatents bei diesem Stand der Technik m\u00f6glich, dass die aus der Anordnung geblasene hei\u00dfe K\u00fchlluft wieder unmittelbar in die Anordnung zum K\u00fchlen gesaugt wird, was ebenfalls die Effizienz der K\u00fchlung verringert (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagepatent in Abs. [0004] als seine Aufgabe, bei einer Vorrichtung der eingangs erw\u00e4hnten Art eine einfache und wirksame K\u00fchlung des Kochfeldes bereitzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent eine Anordnung nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 vor, der sich in der nunmehr verteidigten Fassung in Form einer Merkmalgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>0 Anordnung mit einem Backofen und einem dar\u00fcber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld,<br \/>\n0.1. mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes und einem Deckgeh\u00e4useteil des Backofens.<\/p>\n<p>1 Das Kochfeld (3), insbesondere ein Induktionskochfeld, weist auf:<br \/>\n1.1 ein Bodengeh\u00e4useteil (11) und<br \/>\n1.2 ein Sauggebl\u00e4se (21) und<br \/>\n1.3 Ausblas\u00f6ffnungen (33)<\/p>\n<p>2 Das Sauggebl\u00e4se (21),<br \/>\n2.1 saugt K\u00fchlluft in das Geh\u00e4use des Kochfeldes und<br \/>\n2.2 dr\u00fcckt sie aus Ausblas\u00f6ffnungen (33) des Geh\u00e4uses.<\/p>\n<p>3 Sowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes (3) sind im Bodengeh\u00e4useteil (11) des Kochfeldes (3) vorgesehen.<\/p>\n<p>4 Das Sauggebl\u00e4se (21) ist im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfeldes (3) angeordnet.<\/p>\n<p>5 Die Ausblas\u00f6ffnungen (33) sind im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt zur L\u00f6sung eine Anordnung aus Backofen und Kochfeld vor, bei der der Ansaug- und der Ausblasbereich im Bodengeh\u00e4useteil des Kochfelds angeordnet sind (Merkmal 3; vgl. Abs. [0004]). Das Sauggebl\u00e4se saugt K\u00fchlluft durch einen Ansaugbereich an und dr\u00fcckt sie anschlie\u00dfend aus einer Ausblas\u00f6ffnung im Bodengeh\u00e4useteil wieder heraus. Im Geh\u00e4use wird die K\u00fchlluft zur K\u00fchlung der Komponenten des Kochfelds verwendet und dabei erw\u00e4rmt.<\/p>\n<p>Durch die Anordnung des Sauggebl\u00e4ses im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfelds \u2013 also regelm\u00e4\u00dfig zur Wand hin \u2013 wird vermieden, dass das Sauggebl\u00e4se in der N\u00e4he von \u00fcblicherweise frontseitig oder im Bereich der Mitte des Herdes und des Kochfelds verlaufenden elektrischen Leitungen angeordnet ist (vgl. Abs. [0007]). Zudem ist frontseitig \u00fcblicherweise die Bauh\u00f6he des Herdes geringer als im r\u00fcckseitigen Bereich, so dass dort mehr Platz f\u00fcr das Sauggebl\u00e4se vorhanden ist (Abs. [0007]). Durch die Anordnung der Auslass\u00f6ffnungen im frontseitigen Bereich und des Sauggebl\u00e4ses im r\u00fcckseitigen Bereich wird zudem vermieden, dass bereits zur K\u00fchlung des Kochfelds verwendete und dadurch erw\u00e4rmte Luft erneut zur K\u00fchlung eingesaugt wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte verletzt durch Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Da der Patentanspruch ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Umfang der gesch\u00fctzten Lehre ist, sind regelm\u00e4\u00dfig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung (BGH, a.a.O.), soweit sie nicht ausnahmsweise zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ein wesentliches Mittel in diesem Sinne, da sie die Merkmale 1 \u2013 5 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um ein Bauteil handelt, das zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Leistungsergebnis nichts beitr\u00e4gt, hat die Beklagte zutreffend nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 2.2 sowie 4 und 5 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass es hierzu keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAber auch die Verwirklichung des von der Beklagten bestrittenen Merkmals 3,<\/p>\n<p>\u201eSowohl der Ansaugbereich als auch der Ausblasbereich des Kochfeldes (3) sind im Bodengeh\u00e4useteil (11) des Kochfeldes (3) vorgesehen\u201c,<\/p>\n<p>durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn Bezug auf die Auslegung von Merkmal 3 steht zwischen den Parteien nur die Anordnung des Ausblasbereichs in Streit. Patentgem\u00e4\u00df ist nicht erforderlich, dass sich dieser Ausblasbereich an einem Seitenteil des Bodengeh\u00e4useteils befindet. Anhaltspunkte f\u00fcr eine entsprechende Vorgabe lassen sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen. Merkmal 3 verh\u00e4lt sich nicht dazu, wo im Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes der Ausblasbereich angeordnet wird. Vorgaben in dieser Hinsicht macht jedoch Merkmal 5, wonach die Ausblas\u00f6ffnungen (33), die den Ausblasbereich bilden, \u201eim frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet\u201c sein sollen. Daraus l\u00e4sst sich aber ebenfalls keine Lehre herleiten, den Ausblasbereich auf einem Seitenteil des Bodengeh\u00e4useteils zu positionieren. Die Beklagte nennt auch keine funktionalen Gr\u00fcnde f\u00fcr eine solche Anordnung. Vielmehr st\u00fctzt sie sich nur auf die angebliche Auslegung dieses Merkmals durch die Kl\u00e4gerin in einem vorprozessualen Schreiben. Dies ist aber bereits kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuf Grundlage dieser Auslegung l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 3 bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen. Wie auch auf dem Bild einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlage B2 zu sehen ist, befinden sich die Ausblas\u00f6ffnungen und damit der Ausblasbereich im Frontbereich des Bodengeh\u00e4useteils. Dessen tats\u00e4chliche Anordnung im Bodengeh\u00e4useteil stellt die Beklagte nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird Anlage B2 nachfolgend verkleinert eingeblendet, in der die Ausblas\u00f6ffnungen an der vorderen Kante des Bodengeh\u00e4uses erkennbar sind:<br \/>\nb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr die Verwendung zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet, was f\u00fcr die Beklagte offensichtlich ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie weiteren Merkmale 0 und 0.1,<\/p>\n<p>\u201e0 Anordnung mit einem Backofen und einem dar\u00fcber in einer Arbeitsplatte gehalterten Kochfeld,<\/p>\n<p>0.1. mit einem Luftzwischenraum zwischen einem Bodengeh\u00e4useteil des Kochfeldes und einem Deckgeh\u00e4useteil des Backofens.\u201c<\/p>\n<p>werden verwirklicht, wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform in eine Arbeitsplatte eingesetzt wird, welche sich oberhalb eines Backofens befindet, der wiederum ein Deckgeh\u00e4useteil aufweist, so dass ein Luftzwischenraum zwischen Backofen und Kochfeld entsteht. Es ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr eine solche Installation geeignet sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte hat auch Kenntnis von der Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, zusammen mit einem Backofen in einer Weise zusammenzuwirken, die Anspruch 1 verletzt; zumindest ist diese Eignung aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Die Beklagte verteidigt sich nur damit, dass eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich sei. Dies ber\u00fchrt die Eignung zur Benutzung der Erfindung nicht, welche von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird. Aufgrund der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr die Beklagte und die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen offensichtlich, dass diese mit einem Backofen patentgem\u00e4\u00df kombiniert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nF\u00fcr die Verwirklichung von \u00a7 10 PatG ist ferner erforderlich, dass das Mittel \u201ebestimmt\u201c ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Verwendungsbestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Belieferten wider, der die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. A.330 m.w.N.). F\u00fcr das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels ist der Patentinhaber darlegungs- und beweisbelastet (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Zum Nachweis dieses Tatbestandsmerkmals ist aber ausreichend, dass das Bestimmtsein des Mittels aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist. Offensichtlichkeit meint, dass sich die Verwendungsbestimmung f\u00fcr den unbefangenen Betrachter der Umst\u00e4nde von selbst ergibt und vern\u00fcnftige Zweifel nicht bestehen (BGH, GRUR 2001, 228, 231 \u2013 Luftheizger\u00e4t). Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann. Ist das Mittel hingegen sowohl patentgem\u00e4\u00df als auch patentfrei einsetzbar, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht von der Offensichtlichkeit der Verwendungsbestimmung ausgegangen werden (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 ff. &#8211; Antriebsscheibenaufzug). Ist vom Belieferten selbst keine unmittelbar patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des angebotenen oder gelieferten Mittels zu erwarten, so reicht es aus, wenn in Bezug auf den letztendlichen Abnehmer mit der gebotenen Gewissheit anzunehmen ist, dass er die patentgesch\u00fctzte Lehre unmittelbar anwendet (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. A.330).<\/p>\n<p>Insofern ist hier nicht nur auf die rein gewerblichen Abnehmer der Beklagten abzustellen, sondern auch auf die (privaten und gewerblichen) Endkunden, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insbesondere f\u00fcr einen Einsatz in einer K\u00fcche erwerben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verwendungsbestimmung wird durch die Bedienungsanleitung der Beklagten in Anlage K6 belegt. Diese zeigt die Kombination eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Backofen in patentgem\u00e4\u00dfer Weise, wie die nachstehend eingeblendete Abbildung 2 belegt:<\/p>\n<p>Der in der Abbildung 2 gezeigte Backofen weist offensichtlich ein Geh\u00e4use mit einem Deckgeh\u00e4useteil auf. Das Deckgeh\u00e4useteil ist die Oberseite des Backofengeh\u00e4uses. Besondere Anforderungen hieran stellt das Klagepatent nicht. Funktional ist f\u00fcr dieses Merkmal ausreichend, dass ein oberes Ende des Backofens existiert, das wiederum den Luftzwischenraum begrenzt. Das Deckgeh\u00e4useteil kann patentgem\u00e4\u00df dabei auch L\u00f6cher aufweisen. Dies belegt Abs. [0009], der nur f\u00fcr eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsf\u00fchrungsform vorsieht, \u201e\u00fcblicherweise im Deckgeh\u00e4usebereich des Backofens vorhandene \u00d6ffnungen oder Spalte\u201c durch ein Luftleitmittel abzudecken.<\/p>\n<p>Dass es sich bei dem in der Anlage K6 gezeigten K\u00fcchenger\u00e4t um etwas anderes als einen Backofen handelt, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere, dass nach der hierzu geh\u00f6rigen Beschreibung das Kochfeld \u201enicht auf K\u00fchlschr\u00e4nken, Geschirrsp\u00fclmaschinen oder Waschmaschine montiert werden\u201c darf (S. 61 linke Sp. unter 2) Anlage K6). Es ist auch allgemein bekannt, dass Kochfelder \u00fcblicherweise \u00fcber Back\u00f6fen installiert werden, falls nicht der Backofen in einem Hochschrank verbaut ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich soll die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Anleitung in Anlage K6 in eine Arbeitsplatte eingelassen werden, wobei ein Luftzwischenraum von mindestens 5 cm eingehalten werden soll.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAber selbst wenn man aus der Anlage K6 keine Verwendungsbestimmung herleitet, so ist es f\u00fcr die Beklagte zumindest offensichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung geeignet sind und von den Abnehmern im Inland auch hierzu gebraucht werden. Ein Einbau von Kochfeldern, wie der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, oberhalb eines Backofens (mit Deckgeh\u00e4useteil und unter Bildung eines Luftzwischenraums) ist allgemein \u00fcblich und stellt die wesentliche Verwendung von Kochfeldern in Deutschland dar. Zwar werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als \u201eautarke\u201c Kochfelder beworben, jedoch steht dies dem Einsatz in einer Arbeitsplatte \u00fcber dem Backofen nicht entgegen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch daf\u00fcr ausgelegt, in einer Arbeitsplatte verbaut zu werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnten patentfrei mit einem Backofen ohne Deckgeh\u00e4useteil verwendet werden, steht dies der Offensichtlichkeit einer patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung nicht entgegen. Zwar w\u00e4re bei einem solchen Backofen Merkmal 0.1 tats\u00e4chlich nicht verwirklicht. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass Back\u00f6fen ohne ein patentgem\u00e4\u00dfes Deckgeh\u00e4useteil im relevanten Umfang am Markt existieren. Das Klagepatent stellt auch keine besonderen Anforderungen an das Deckgeh\u00e4useteil, wie bereits oben ausgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer doppelte Inlandsbezug \u2013 sowohl die Benutzungshandlung des Anbietens oder Lieferns des Mittels als auch die Benutzung der Erfindung m\u00fcssen nach \u00a7 10 PatG im Inland stattfinden \u2013 ist ebenfalls gegeben. Dies stellt die Beklagte auch nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die unstreitig vorliegende mangelnde Berechtigung der Abnehmer der Beklagten zur Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nIII.<br \/>\nDurch das Anbieten und Liefern von angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte gegen \u00a7 10 PatG versto\u00dfen, woraus sich die nachstehenden Rechtsfolgen ergeben:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG dem Grunde nach zur Unterlassung verpflichtet. Die Unterlassungspflicht beschr\u00e4nkt sich jedoch darauf, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie aus dem Tenor ersichtlich \u2013 nicht ohne einen entsprechenden Warnhinweis anbieten darf und im Falle des Lieferns gewerblichen Abnehmern die strafbewehrte Verpflichtung auferlegen muss, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin in anspruchsgem\u00e4\u00dfer Weise zu verwenden. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Schlechthinverbot ist regelm\u00e4\u00dfig zu erlassen, wenn das streitgegenst\u00e4ndliche Mittel nur patentverletzend einsetzbar ist. Dagegen kommt ein Schlechthinverbot grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht, wenn das angebotene bzw. gelieferte Mittel im Sinne von \u00a7 10 PatG technisch und wirtschaftlich sinnvoll auch patentfrei gebraucht werden kann (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. D.269). Welche Vorsorgema\u00dfnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde im Einzelfall. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Ma\u00dfnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein m\u00fcssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern d\u00fcrfen (BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat m.w.N.). Als im Vergleich zum Schlechthinverbot mildere Ma\u00dfnahmen zur Verhinderung von Patentverletzungen sind insbesondere Warnhinweise oder \u2013 subsidi\u00e4r, falls ein Warnhinweis nicht ausreicht \u2013 der Abschluss von Unterlassungsverpflichtungs-Vereinbarungen (ggf. mit Strafbewehrung) mit Abnehmern vorranging zu pr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 685 \u2013 Haubenstretchautomat). Allerdings ist, wenn die Nutzung des Gegenstands \u00fcberhaupt nicht auf eine Ausgestaltung nach dem Klagepatent angewiesen ist und der Gegenstand ohne Weiteres derart abge\u00e4ndert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, aber seine Eignung zur patentfreien Verwendung dennoch nicht einb\u00fc\u00dft, ein Schlechthinverbot gerechtfertigt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 Az. I-2 U 137\/10 \u2013 Rn. 83 bei Juris; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 173 \u2013 Wandverkleidung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Schlechthinverbot, wie es die Kl\u00e4gerin beantragt hat, war nicht zu erlassen.<\/p>\n<p>Hier ist unstreitig die patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6glich. Eine Installation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem anderen Ort als \u00fcber einem Backofen ist patentfrei. Eine solche Nutzung ist auch wirtschaftlich relevant und erfolgt etwa dann, wenn in einer K\u00fcche \u00fcberhaupt kein Backofen eingebaut wird oder der Backofen in einem Hochschrank installiert wird.<\/p>\n<p>Es ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Weiteres so abge\u00e4ndert werden k\u00f6nnen, dass sie Anspruch 1 nicht mehr verwirklichen und gleichwohl patentfrei \u2013 ohne einen Backofenunterbau \u2013 verwendet werden k\u00f6nnen. Hierzu fehlt hinreichender Vortrag. Das Sauggebl\u00e4se und die Ausblas\u00f6ffnungen sind f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch ersichtlich erforderlich, da ansonsten eine \u00dcberhitzung des Kochfeldes droht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnmittelbare Patentverletzungen lassen sich jedoch auch ohne Schlechthinverbot wirksam durch die zuerkannten Ma\u00dfnahmen verhindern, welche ein Minus zu dem beantragten Schlechthinverbot darstellen.<\/p>\n<p>Der Beklagten war zun\u00e4chst aufzuerlegen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur mit dem tenorierten Warnhinweis anzubieten. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solcher Warnhinweis ins Leere geht. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, ein solcher Hinweis w\u00e4re gegen\u00fcber Endabnehmern unzul\u00e4ssig, kann dem zumindest in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Endabnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nnen auch gewerblich handeln, etwa im Falle von Restaurants und dergleichen. Schlie\u00dflich kann es sich bei den Endabnehmern um Unternehmen handeln, die gewerblich K\u00fcchen anbieten und dabei den Einbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ggf. \u00fcber einem Backofen selbst vornehmen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es vorliegend m\u00f6glich und zur ausreichend sicheren Vermeidung von Patentverletzungen auch geboten, der Beklagten aufzuerlegen, von ihren Abnehmern die aus dem Tenor ersichtlichen strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rungen zu verlangen. Die Beklagte liefert ausschlie\u00dflich an gewerbliche Kunden, so dass eine solche Ma\u00dfnahme m\u00f6glich ist. Dadurch wird sichergestellt, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht den patentverletzenden Einbau gegen\u00fcber ihren Kunden bewerben. Es wird zudem verhindert, dass die gewerblichen Abnehmer die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst patentverletzend \u00fcber einem Backofen einbauen oder einbauen lassen.<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die mittelbare Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass es zu unmittelbaren Patentverletzungen gekommen ist und der Kl\u00e4gerin damit durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte zudem ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, 2. ZPO.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht nach \u00a7 148 ZPO in Bezug auf das Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 148 ZPO kann das Gericht bei der Vorgreiflichkeit eines anderen Verfahrens einen Rechtsstreit aussetzen. Die Vorgreiflichkeit ist aufgrund der angenommenen Verletzung des Schutzrechtes hinsichtlich des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gegeben. Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage stellt ohne Weiteres noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen. Die Patenterteilung ist auch f\u00fcr die (Verletzungs-) Gerichte bindend. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139\u2009ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent nicht als Einwand im Verletzungsverfahren gef\u00fchrt werden. Jedoch darf dies nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>Dieser Aussetzungsma\u00dfstab ist hier etwas zu lockern. Eine nur beschr\u00e4nkte Verteidigung des Klageschutzrechts im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren kann eine Lockerung des Aussetzungsma\u00dfstabes nach sich ziehen. F\u00fchrt eine Selbstbeschr\u00e4nkung dazu, dass der urspr\u00fcngliche Erteilungsakt des Klagepatents obsolet ist und es damit f\u00fcr die geltend gemachte Merkmalskombination kein st\u00fctzendes, fachkundiges Votum mehr gibt, ist bei der Aussetzung der Ma\u00dfstab wie bei einem ungepr\u00fcften Schutzrecht anzuwenden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.540). Dies ist etwa der Fall, wenn s\u00e4mtliche oder praktisch s\u00e4mtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen werden, sich also nachtr\u00e4glich als nicht neu oder erfinderisch erweisen. Wird dagegen das Kennzeichen nur durch neu aufgenommene Merkmale angereichert und beh\u00e4lt der Erteilungsakt somit tendenziell seine Bedeutung, kann der Aussetzungsma\u00dfstab je nach Einzelfall beibehalten oder angemessen gelockert werden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.541).<\/p>\n<p>Aufgrund der neu zugef\u00fcgten Merkmale wird der Erteilungsakt hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 1 nicht vollst\u00e4ndig obsolet, so dass hier die zuletzt genannte Konstellation einschl\u00e4gig ist.<\/p>\n<p>Eine hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit l\u00e4sst sich dennoch nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Entgegenhaltung JP 2-119XXX-A (nachfolgend: NK5) die Lehre von Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung neuheitssch\u00e4dlich vorweg nimmt. Es fehlt an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 5,<\/p>\n<p>\u201eDie Ausblas\u00f6ffnungen (33) sind im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet\u201c.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie \u00d6ffnungen des Luftansaug- \/ Luftauslassschachts 12 der NK5 lassen sich nicht als Ausblas\u00f6ffnungen im Sinne von Merkmal 5 ansehen, da sie in der Entgegenhaltung nicht an einem patentgem\u00e4\u00dfen Bodengeh\u00e4useteil angeordnet sind.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Ausblas\u00f6ffnungen (33) sollen klagepatentgem\u00e4\u00df im Bodengeh\u00e4useteil (11) des Kochfelds angeordnet sein. Nach Merkmal 3 soll der Ausblasbereich des Kochfeldes im Bodengeh\u00e4useteil vorgesehen sein; wie sich in der Gesamtschau mit den Merkmalen 1.3 und 5 ergibt, wird dieser Ausblasbereich von den Ausblas\u00f6ffnungen gebildet.<\/p>\n<p>Das Bodengeh\u00e4useteil wird von der das eigentliche Kochfeld unmittelbar umgebenden Umhausung gebildet. Diese Umhausung nimmt das Kochfeld samt der hierf\u00fcr erforderlichen Technik sowie das Sauggebl\u00e4se (Merkmal 2.1) und Ansaug- und Ausblasbereich (Merkmal 3) auf. Hierdurch entsteht eine in sich geschlossene Baueinheit.<\/p>\n<p>Die Integration auch der Ausblas\u00f6ffnungen im Bodengeh\u00e4useteil des Kochfelds soll patentgem\u00e4\u00df u.a. einen Zwischenboden zwischen Kochfeld und Herd verzichtbar machen (Abs. [0005] a.E.). Dies impliziert, das patentgem\u00e4\u00df zwischen dem Bodengeh\u00e4useteil und Bauteilen im Zwischenraum zwischen Kochfeld und Herd zu unterscheiden ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer in der NK5 gezeigte Luftansaug- \/ Luftauslassschacht 12 ist nicht Teil eines Bodengeh\u00e4useteil im Sinne des Klagepatents. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 NK5 verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Hieraus ist ersichtlich, dass es sich bei dem Luftansaug-\/Luftauslassschacht 12 nicht um einen Bestandteil des Kochger\u00e4t-Hauptteils 7 handelt, sondern um ein selbstst\u00e4ndiges Bauteil, welches auch funktional nicht Teil des Kochfelds oder von dessen Geh\u00e4use ist. In der Beschreibung der NK5 wird dieses Bauteil demgem\u00e4\u00df als \u201eabnehmbarer Luftansaug-\/Luftauslassschacht\u201c bezeichnet (S. 3 Abs. 4 der \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage NK5a), der damit gerade kein Teil der Kochfeldeinheit ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar ist demgegen\u00fcber die Luftauslass\u00f6ffnung 18 in der NK5 am Kochger\u00e4t-Hauptteil 7 und damit an einem Bodengeh\u00e4useteil angeordnet. Es l\u00e4sst sich aber nicht feststellen, dass die NK5 offenbart, diese Luftauslass\u00f6ffnung 18 \u201eim frontseitigen Bereich des Kochfelds\u201c (Merkmal 5) anzuordnen.<\/p>\n<p>Eine solche Positionierungsvorgabe l\u00e4sst sich der NK5 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen. Vielmehr l\u00e4sst sich in der NK5 nicht eindeutig ersehen, wo die Luftauslass\u00f6ffnung 18 angeordnet ist. Eine konkrete Stelle in der Beschreibung kann die Beklagte insoweit nicht anf\u00fchren.<\/p>\n<p>Den Figuren 2 und 3 NK5, die nachfolgend zur besseren Verst\u00e4ndlichkeit eingeblendet werden, l\u00e4sst sich eine eindeutige Offenbarung ebenfalls nicht entnehmen:<\/p>\n<p>Fig. 2 NK5 zeigt eine Schnittzeichnung von vorne, wobei das sichtbare vordere Ende des Luftansaug-\/ Luftauslassschacht 12 zur Frontplatte 13 zeigt. Dieser Figur l\u00e4sst sich anhand des eingezeichneten Pfeils nur ein aus dem Kochger\u00e4t-Hauptteil 7 seitlich austretender Luftstrom entnehmen, der im Bereich der Luftauslass\u00f6ffnung 18 liegt. An welcher Stelle der Seite die Luftauslass\u00f6ffnung 18 angeordnet ist, also im vorderen, mittleren oder hinteren Bereich der Seite, l\u00e4sst sich der Fig. 2 dagegen nicht ersehen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr Fig. 3, die einen seitlichen Schnitt zeigt, wobei die Frontplatte 13 erkennbar ist. Die drei nach links zeigenden Pfeile zeigen auch durch ihre Strichelung an, dass die Luftstr\u00f6mung hinter einer der Seitenw\u00e4nde des Luftansaug- \/ Luftauslassschachts 12 zur Vorderseite hin verl\u00e4uft. Diese Pfeile lassen eine Position der Luftauslass\u00f6ffnung 18 nicht erkennen. Insbesondere erscheint es fernliegend, eine Auslass\u00f6ffnung ausschlie\u00dflich am Anfang des Pfeils ganz links anzunehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, es existierten in der NK5 mehrere Luftauslass\u00f6ffnungen, die sich \u00fcber die gesamte Seite des Kochger\u00e4t-Hauptteil 7 verteilen, kann dies von der Kammer nicht festgestellt werden. Die Beschreibung der NK5 verwendet \u201eLuftauslass\u00f6ffnung\u201c durchg\u00e4ngig im Singular. Wo an der Seite diese Luftauslass\u00f6ffnung ist, wird in der NK5 nicht offenbart.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAber selbst wenn man annehmen m\u00f6chte, dass sich in der NK5 Luftauslass\u00f6ffnungen \u00fcber die gesamte Seite des Geh\u00e4uses verteilt befinden, offenbart dies nicht Merkmal 5. Denn dieses fordert, dass die Luft zumindest zu einem wesentlichen Teil frontseitig aus dem Bodengeh\u00e4useteil austreten kann.<\/p>\n<p>Der Wortlaut von Anspruch 1 schlie\u00dft zwar die Existenz von nicht frontseitig positionierten Ausblas\u00f6ffnungen nicht aus. Jedoch w\u00e4re das Merkmal letztlich bedeutungslos, wenn nicht zumindest der wesentliche Teil der ausstr\u00f6menden Luft auf der Frontseite austritt. \u00dcber die von Merkmal 5 vorgeschriebene Position der Ausblas\u00f6ffnungen soll auch die wesentliche Luftstr\u00f6mung festgelegt werden. Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf Abs. [0008] des Klagepatents vortr\u00e4gt, dieses sehe auch die M\u00f6glichkeit vor, die Ausblas\u00f6ffnungen im r\u00fcckseitigen Bereich anzuordnen, betrifft dies offensichtlich eine andere, alternative Ausgestaltung, die nicht Gegenstand von Anspruch 1 in der verteidigten Fassung ist. Bei der in Abs. [0008] beschriebenen Ausf\u00fchrungsform ist das Sauggebl\u00e4se frontseitig angeordnet \u2013 was nicht mit Merkmal 4 in Einklang zu bringen ist und im \u00dcbrigen auch von der NK5 nicht offenbart wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass dem geltend gemachten Anspruch die erfinderische T\u00e4tigkeit fehlt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte ohne Bezugnahme auf eine Entgegenhaltung argumentiert, die neu hinzugef\u00fcgten Merkmale 4 und 5 k\u00f6nnten alleine die erfinderisch T\u00e4tigkeit des jetzt geltend gemachten Anspruchs nicht begr\u00fcnden, kann dem nicht gefolgt werden. Ohne Festlegung, von welcher Schrift \u2013 welche die Merkmale des urspr\u00fcnglichen Anspruchs 1 offenbart \u2013 hierbei ausgegangen wird, l\u00e4sst sich kein Anlass f\u00fcr den Fachmann feststellen, der ihn ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zur Lehre des Klagepatents f\u00fchren k\u00f6nnte. Insofern reicht der Vortrag, die Positionierung von Sauggebl\u00e4se und Ausblas\u00f6ffnungen sei eine triviale Auswahlentscheidung, nicht zur Feststellung eines Naheliegens aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von der NK5 besteht der Unterschied zum Anspruch 1 (in der beschr\u00e4nkten Fassung) darin, dass patentgem\u00e4\u00df ein wesentlicher Teil der Ausblas\u00f6ffnungen im frontseitigen Bereich angeordnet ist. Der Vorteil an einer solchen Modifikation liegt darin, dass die Luft nur frontseitig aus dem Kochfeldgeh\u00e4use austritt und es zu keiner Vermischung von eingesaugter und erw\u00e4rmter, ausgeblasener Luft kommt. Allerdings wird in der NK5 eine Trennung von k\u00fchler und aufgew\u00e4rmter Luft bereits durch den Lufteinlass- und Luftauslassschacht 12 erreicht. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Fachmann Anlass dazu gehabt h\u00e4tte, die Position der Luft\u00f6ffnungen in der NK5 zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie JP 9-120XXX-A (Entgegenhaltung NK6) kann die Aussetzung des Verfahrens nicht st\u00fctzen. Diese liegt weiter vom Gegenstand von Anspruch 1 des Klagepatents entfernt als die Entgegenhaltung NK5.<\/p>\n<p>In der NK6 ist ebenfalls die Offenbarung von Merkmal 5, wonach die Ausblas\u00f6ffnungen im fronseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet sein m\u00fcssen, fraglich. Unstreitig sind die Luftausl\u00e4sse bei der NK6 \u00fcber die gesamte Seite verteilt, befinden sich also im vorderen, mittleren und hinteren Bereich der Seite des Kochfeldes. Insofern kann auf die Ausf\u00fchrungen oben zur NK5 verwiesen werden.<\/p>\n<p>In der NK6 fehlt jedoch zudem die Offenbarung der Merkmalsgruppe 0 \u2013 d.h. die Kombination eines Kochfelds mit einem Backofen. Bei der NK6 wird vielmehr ein Kochger\u00e4t beschrieben, das beispielsweise auf einen Tisch gestellt werden kann. Damit kann eine Anordnung des Kochfeldes aus der NK6 mit einem Backofen auch nicht mitgelesen werden. Ob es naheliegend war, das Kochfeld nach NK6 mit Luftzwischenraum \u00fcber einem Backoffen zu installieren, erscheint zumindest nicht zwingend.<br \/>\nd)<br \/>\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass die Lehre des nun geltend gemachten Anspruchs 1 ausgehend von der JP 06-267XXX (Entgegenhaltung NK8) nahegelegt war.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung auf Grundlage dieser Entgegenhaltung erscheint schon deshalb problematisch, da die Beklagte hiervon nur eine deutsche Teil-\u00dcbersetzung (namentlich der Abs. [0011] \u2013 [0022] NK8) vorlegt und ansonsten nur das japanische Original und eine englische \u00dcbersetzung einreicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie NK8 offenbart nicht Merkmalsgruppe 0, also eine Anordnung des Kochfelds \u00fcber einem Backofen mit Luftzwischenraum. In der NK8 wird nur ein Kochfeld, nicht aber dessen Anordnung \u00fcber einem Backofen gezeigt. Es kann nicht hinreichend festgestellt werden, dass eine solche Kombination ausgehend von der NK8 nahelag, da diese Entgegenhaltung nach Abs. [0001] NK8 (in englischer \u00dcbersetzung) eine Tischkochplatte betrifft (\u201eThe present inventions relates to the exhaust air composition of the induction heating cooking device of the table top type used in an ordinary home\u201d.). Ob der Fachmann eine solche Tischkochplatte ohne weiteres mit einem Backofen kombiniert h\u00e4tte, ist nicht hinreichend sicher.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nFerner werden die Merkmale 4 und 5,<\/p>\n<p>\u201e4 Das Sauggebl\u00e4se (21) ist im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfeldes (3) angeordnet.<\/p>\n<p>5 Die Ausblas\u00f6ffnungen (33) sind im frontseitigen Bereich des Kochfeldes angeordnet.\u201c<\/p>\n<p>nicht von der NK8 gezeigt. Hierin ist das Sauggebl\u00e4se seitlich an der Frontseite, neben dem Ausgabe-Einstellungsbereich (Bezugsziffern: 23 in Fig. 1 und 2 bzw. 37 in Fig. 3 und 4) angeordnet. Die Ausblas\u00f6ffnungen (Bezugsziffern 27 bzw. 30\/31) befindet sich dagegen im r\u00fcckw\u00e4rtigen\/seitlichen Bereich. Dass eine Umkehr dieser Anordnung naheliegend war, kann nicht festgestellt werden. Ein entsprechender Anlass wird nicht hinreichend von der Beklagten dargestellt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Beklagte legt zudem nicht ausreichend konkret dar, warum der Fachmann die NK8 mit der NK6 kombinieren sollte. Selbst wenn man dies unterstellt, kann ein Naheliegen nicht festgestellt werden. Denn auch bei der Zusammenschau dieser beiden Entgegenhaltungen fehlen die Merkmale 0., 0.1 und 5 (vgl. die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur NK6).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK7 kann eine Aussetzung nicht st\u00fctzen. Diese Schrift erw\u00e4hnt die Beklagte nur kurz im Verletzungsverfahren als Schrift, gegen\u00fcber der Anspruch 1 ebenfalls nicht erfinderisch sei. Ohne eigenst\u00e4ndige Darstellung der Schrift im Verletzungsverfahren kann eine Aussetzung nicht erfolgen.<br \/>\n3.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht hinreichend feststellen, dass der geltend gemachte Anspruch durch eine offenkundige Vorbenutzung neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung ist ein etwas strengerer Aussetzungsma\u00dfstab als hinsichtlich der \u00fcbrigen Entgegenhaltungen anzuwenden. Die Beklagte hat im Nichtigkeitsverfahren den entsprechenden Vortrag nicht bereits mit der Nichtigkeitsklage, sondern erst in einem weiteren Schriftsatz vom 02.08.2016 (Anlage B6) eingef\u00fchrt und sich im hiesigen Verfahren erst in der Duplik hierauf berufen. Die Geltendmachung der Vorbenutzung erst in der Duplik war auch nicht durch die Umstellung der Klageantr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin in der Replik geboten. Die Berufung auf die behauptete Vorbenutzung erst in der Duplik hat es der Kl\u00e4gerin unm\u00f6glich gemacht, innerhalb des Fristenregimes der Kammer schrifts\u00e4tzlich auf den neuen Rechtsbestandsangriff zu reagieren.<\/p>\n<p>Die Geltendmachung eines Rechtsbestandsangriffs in der Duplik ist vergleichbar mit der sp\u00e4ten Einreichung der Nichtigkeitsklage insgesamt. F\u00fcr diese Konstellation ist die Versch\u00e4rfung des Aussetzungsma\u00dfstabes anerkannt (Kammer, InstGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsole; K\u00fchnen, Hdb der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.527).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nErforderlich ist, dass derjenige, der sich darauf beruft, das angegriffene Patent entbehre aufgrund offenkundiger Vorbenutzungen den Patenterteilungsvoraussetzungen, durch die genaue Schilderung des Gegenstandes der Benutzung belegt und auch im einzelnen angibt, wo, wann, wie und durch wen die vorbenutzten Gegenst\u00e4nde der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht geworden ist (vgl. BGH GRUR 1987, 513 \u2013 Streichgarn).<\/p>\n<p>Wird eine offenkundige Vorbenutzung geltend gemacht, kann hierauf nur dann eine Aussetzungsentscheidung gest\u00fctzt werden, wenn der Beklagte sich zur Begr\u00fcndung auf liquide Beweismittel st\u00fctzen kann oder der Sachverhalt unstreitig ist. Da f\u00fcr die Frage der Aussetzung eine Beweisaufnahme nicht stattfindet, reicht Zeugenbeweis nicht aus \u2013 auch nicht, wenn deren Aussagen als eidesstattliche Versicherungen vorgelegt werden (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.532 u. G.65). Es ist nicht Sache des Verletzungsgerichts, eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vorzunehmende Beweisaufnahme und -w\u00fcrdigung zu antizipieren (Kammer, Urteil vom 03.09.2013 \u2013 4a O 56\/12 Rn. 91 bei Juris \u2013 Lichtemittierende Diode). Entscheidend ist, dass die erforderliche Tatsachengrundlage feststeht, aufgrund derer eine gesicherte Prognoseentscheidung durch das Verletzungsgericht getroffen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn es entscheidend auf eine Zeugenvernehmung ank\u00e4me.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nHiernach kommt eine Aussetzung nicht in Betracht, da ohne Beweiserhebung nicht ausreichend feststellbar ist, dass eine Vorrichtung wie in der Anlage NK11 gezeigt vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Entgegenhaltung NK11 (= NK17 = Anlage B11) kann f\u00fcr sich genommen nicht gen\u00fcgend belegen, dass deren Inhalt vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents (17.04.1998) der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich war.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Kammer ist nicht hinreichend sicher, dass dem Aufdruck \u201e9953-7XXX &#8211; 02\/97\u201c das Auflagedatum Februar 1997 entnommen werden kann. Dieser Aufdruck k\u00f6nnte auch etwas anderes bezeichnen; zudem tr\u00e4gt die Beklagte keine Erkl\u00e4rung f\u00fcr die ersten acht Ziffern des Aufdrucks vor.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn man von dem Auflagedatum Februar 1997 ausgeht, belegt dies nicht die Ver\u00f6ffentlichung der NK11 zu einem Zeitpunkt vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents (17.04.1998), geschweige denn, zum Nachweis der Ver\u00f6ffentlichung an einem konkreten Tag. Ein konkretes Ver\u00f6ffentlichungsdatum l\u00e4sst sich weder der NK11 entnehmen noch wurde ein solches von der Beklagten ausreichend vorgetragen und nachgewiesen. Sofern die Beklagte sich f\u00fcr deren Ver\u00f6ffentlichung der NK11 auf eine Lieferung des dort gezeigten Kochfelds D beruft, reicht dies f\u00fcr eine Aussetzung nicht aus (hierzu sogleich).<\/p>\n<p>Es besteht entgegen der Ansicht der Beklagten keine Vermutung f\u00fcr eine Ver\u00f6ffentlichung der NK11 einige Zeit nach deren behaupteten Druck. Zwar mag bei Katalogen und Prospekten eine tats\u00e4chliche Vermutung f\u00fcr die Verbreitung nach dem Druckdatum und gegen\u00fcber einem unbestimmten Personenkreis bestehen (vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 3 Rn. 114 m.w.N.). Allerdings gilt dies nicht f\u00fcr eine Gebrauchs- und Installationsanleitung wie dem Dokument NK11. W\u00e4hrend Kataloge und Prospekte Interesse an einem Produkt hervorrufen sollen und damit darauf ausgerichtet sind, an viele Personen verteilt zu werden, die das gezeigte Produkt noch nicht haben, wird eine Gebrauchs- und Installationsanleitung regelm\u00e4\u00dfig nur solchen Personen zur Verf\u00fcgung gestellt, die das Produkt schon gekauft haben. Ob und ab wann aber das in der NK11 gezeigte Kochfeld auf dem Markt gebracht wurde, l\u00e4sst sich aus diesem Dokument nicht ersehen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDass die NK11 f\u00fcr sich genommen nicht deren Vorver\u00f6ffentlichung nachweisen kann, entspricht auch der Auffassung der Einspruchsabteilung (vgl. S. 3 Anlage K11 zu \u201eOV2\u201c). Die Entgegenhaltung Anlage NK11 (=NK17=B11) war als Entgegenhaltung D2 bereits Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Die Einspruchsabteilung begr\u00fcndet die Abweisung des Einspruchs als unzul\u00e4ssig damit, dass \u201edurchweg Angaben zu den genauen Umst\u00e4nden der Zug\u00e4nglichkeit\u201c gefehlt h\u00e4tten. Es fehle an einer Substantiierung der Umst\u00e4nde der behaupteten Vorbenutzung innerhalb der Einspruchsfrist. Die Anlagen NK12 \u2013 NK14 (I2 bzw. H2 im Einspruchsverfahren) wurde dabei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereicht. Zwar sind diese Dokumente hier nicht wegen Versp\u00e4tung ausgeschlossen; die Entscheidung der Pr\u00fcfungsabteilung steht aber in Einklang mit der Auffassung der Kammer, dass sich eine Vorver\u00f6ffentlichung der NK11 durch dieses Dokument selbst nicht nachweisen l\u00e4sst und hierf\u00fcr insbesondere der Aufdruck \u201e02\/97\u201c alleine nicht ausreichend ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch mit den Anlagen NK12 \u2013 NK14 l\u00e4sst sich eine Voroffenbarung des in der NK11 gezeigten Kochfelds nicht nachweisen. Diese Dokumente betreffen die Lieferung eines Ger\u00e4ts mit der Produktnummer D der Fa. E VP Snc an Frau F in Frankreich. Es kann aber ohne Beweiserhebung nicht sicher festgestellt werden, dass es sich hierbei um das Produkt handelt, das in der Installations- und Gebrauchsanleitung NK11 gezeigt ist.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung des gelieferten Produkts kann aus der vorgelegten Rechnung (NK12), dem Lieferschein (NK13) und\/oder dem Garantievertrag (NK14) nicht ersehen werden. Dass es sich hierbei um das in der NK11 beschriebene Kochfeld handelt, hat die Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten.<\/p>\n<p>Das Protokoll der Vernehmung von Herrn F durch einen Gerichtsvollzieher in Frankreich zum Beleg der Offenbarung reicht zum Nachweis der Lieferung eines solchen Ger\u00e4ts nicht aus. Ein solches Protokoll besitzt im Ergebnis jedenfalls nicht mehr \u00dcberzeugungskraft als eine eidesstattliche Versicherung, die zur Begr\u00fcndung der Aussetzung nicht ausreichen w\u00fcrde. Auch insoweit w\u00e4re Zeugenbeweis zu erheben.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nUngeachtet der Frage, ob die NK11 \u00fcberhaupt vorver\u00f6ffentlicht ist, erscheint die neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung der Lehre von Anspruch 1 hierin fraglich. Es bestehen Zweifel an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 4, wonach \u201edas Sauggebl\u00e4se (21) (\u2026) im r\u00fcckseitigen Bereich des Kochfeldes (3)\u201c anzuordnen ist. In Fig. B NK11 ist ein Sauggebl\u00e4se nicht bezeichnet, sondern nur der Lufteintritt (\u201eEntr\u00e9e d\u2019air\u201c) im r\u00fcckseitigen Bereich. Zur Veranschaulichung wird diese Figur nachfolgend verkleinert eingeblendet:<br \/>\nHierzu hei\u00dft es auf S. B NK11 (\u00dcbersetzung nach NK11a):<\/p>\n<p>\u201eGeben Sie acht, das (sic!) der Lufteinlass durch das Gitter des Ventilators im hinteren Bereich, sowie der Luftauslass im vorderen Bereich freiger\u00e4umt bleiben\u201c.<\/p>\n<p>Zwar mag sich hieraus eine gewisse Wahrscheinlichkeit ergeben, dass sich ein Ventilator als Sauggebl\u00e4se unmittelbar hinter dem Lufteinlass (Ventilatorgitter) und damit im r\u00fcckseitigen Bereich befindet. Es ist aber ebenso m\u00f6glich, dass der Ventilator von dem Ventilatorgitter beanstandet in das Kochfeldgeh\u00e4use eingebaut ist. Insofern l\u00e4sst sich die Position des Sauggebl\u00e4ses in der NK11 nicht sicher bestimmen, so dass es an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 4 fehlt.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 200.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2564 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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