{"id":6570,"date":"2016-10-13T17:00:35","date_gmt":"2016-10-13T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6570"},"modified":"2017-02-06T08:25:09","modified_gmt":"2017-02-06T08:25:09","slug":"4a-o-12715-automatisches-montagesystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6570","title":{"rendered":"4a O 127\/15 &#8211; Automatisches Montagesystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2563<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4a O 127\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 727 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der NL 1025XXX vom 23.03.2004 am 23.03.2005 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 06.12.2006, die Patenterteilung wurde am 31.12.2008 bekanntgemacht.<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagepatents mit der Bezeichnung \u201eAutomatisches Montagesystem\u201c sind ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte auf einem Tr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 ist in der angemeldeten englischen Sprache wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201e1. Method for positioning a flexible printing plate (16) on a carrier (7), comprising the following steps of:<\/p>\n<p>&#8211; placing on a table (4) the flexible printing plate (16) for positioning;<br \/>\n&#8211; determining the position of the printing plate (16) by means of a visual display device (25); and<br \/>\n&#8211; depending on the position, moving the printing plate (16) to its final position on the carrier (7),<\/p>\n<p>characterized in that the position of the printing plate (16) is sensed in the vicinity of the final position and that the printing plate (16) is moved to its final end position depending on the position sensed in the vicinity of the final position.\u201d<\/p>\n<p>Die Unteranspr\u00fcche 2 und 3, die die Kl\u00e4gerin vorliegend in einer Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend macht, lauten in der englischen Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e2. Method as claimed in claim 1, characterized in that the position of the printing plate (16) in the vicinity of its final position is sensed by a camera (29).<\/p>\n<p>3. Method as claimed in claim 2, characterized in that the actual position of the printing plate (16) and the end Position of the printing plate (16) are compared in a digital device coupled to the camera (29).\u201d<\/p>\n<p>In der deutschen Sprache lauten der Hauptanspruch 1 sowie die Unteranspr\u00fcche 2 und 3 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Verfahren zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte (16) auf einem Tr\u00e4ger (7), das die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Platzieren der biegsamen Druckplatte (16) zum Positionieren auf einem Tisch (4);<br \/>\n&#8211; Bestimmung der Position der Druckplatte (16) mittels einer optischen Anzeigevorrichtung (25); sowie<br \/>\n&#8211; abh\u00e4ngig von der Position, Bewegen der Druckplatte (16) in ihre Endposition auf dem Tr\u00e4ger(7),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Position der Druckplatte (16) in der N\u00e4he der Endposition erkannt wird und dass die Druckplatte (16) in ihre Endposition bewegt wird, abh\u00e4ngig von der Position, die in der N\u00e4he der Endposition erkannt wird.<\/p>\n<p>2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Position der Druckpatte (16) in der N\u00e4he ihrer Endposition von einer Kamera (29) erkannt wird.<\/p>\n<p>3. Verfahren nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet dass die aktuelle Position der Druckplatte (16) und die Endposition der Druckplatte (16) in einer digitalen Vorrichtung verglichen wird, die mit der Kamera (29) gekoppelt ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcchen wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhob am 02.03.2016 (vgl. Klageschrift, Anlagenkonvolut HL 3) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents, der in Kraft steht. Die Kl\u00e4gerin verteidigt sich im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens lediglich mit einer beschr\u00e4nkten Anspruchsfassung, und zwar unter Aufnahme der bisherigen Unteranspr\u00fcche 2 und 3 in den Hauptanspruch 1 (vgl. Hauptantrag der Kl\u00e4gerin in dem Nichtigkeitsverfahren, separat vorgelegt als Anlage K 15). Wegen der Begr\u00fcndung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbegr\u00fcndungsschriftsatz vom 29.06.2016 (Anlage K 14) Bezug genommen. Eine Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage steht noch aus.<\/p>\n<p>Ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Vorrichtung, mittels derer das in Hauptanspruch 1 beschriebene klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann, wird mit der nachfolgend verkleinert abgebildeten Fig. 2 in einer Seitenansicht dargestellt:<\/p>\n<p>Die Vorrichtung weist einen Tisch 4 auf, auf den die Druckplatten 16 abgelegt werden. Der Manipulator 17 steuert die Druckplatten 16 an und nimmt diese mit den Saugn\u00e4pfen 23 auf. Die aufgenommene Druckplatte wird etwas angehoben und zu dem Bereich oberhalb der Druckwalze 7 verbracht, wo die Montage stattfinden soll. W\u00e4hrend der Ausf\u00fchrung dieser Bewegung vergleicht die Kamera 29 der optischen Aufzeichnungsvorrichtung 25 die im Computer gespeicherte gew\u00fcnschte Position mit der tats\u00e4chlichen Position der Druckplatte 16.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein in Italien ans\u00e4ssiges Unternehmen und stellt dort Vorrichtungen zur Positionierung von Druckplatten, wie sie typischerweise f\u00fcr das Bedrucken von Verpackungsmaterial verwendet werden, unter der Marke \u201eA BTM\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her. Auf der Internetseite mit der Adresse http:\/\/www.C.com, die von der Muttergesellschaft der Beklagten, der C Group SA, betrieben wird, wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in englischer Sprache (screenshot Anlage K 9) und in deutscher Sprache (screenshot Anlage K 10) beworben. Unter dem deutschsprachigen Werbetext ist als Kontakt die Beklagte angegeben und f\u00fchrt eine Verlinkung auf den Internetauftritt der Beklagten, wie aus dem screenshot vorgelegt als Anlage K 11 ersichtlich. Neben der Beklagten werden auf der von der Muttergesellschaft betriebenen Internetseite auch weitere Unternehmen der C Group vorgestellt (screenshot Anlage K 12).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind die Montageschritte hin zur Positionierung von Druckplatten mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einem Video auf der Internetplattform \u201eD\u201c dargestellt und in englischer Sprache kommentiert. Auf dieses Video (Anlage K 6) wird wegen seines konkreten Inhalts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bei der nachfolgend eingeblendeten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen Montageautomaten f\u00fcr Druckplatten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen Tisch 1 in Form einer Fl\u00e4che, auf die die flexible Druckplatte zun\u00e4chst durch den Nutzer noch ohne eine bestimmte Ausrichtung abgelegt wird. Die Druckplatte, deren tats\u00e4chliche Position \u00fcber die auf der Platte befindlichen QR-Codes durch die HD-Kameras 5 ermittelt wird, wird durch die Walze 2 aufgenommen und in die Richtung des Druckzylinders so positioniert, dass sie in x-Richtung mit der Vorderkante parallel zur L\u00e4ngsachse des Druckzylinders ausgerichtet ist. Im \u00dcbrigen ist die Position, in der sich die Druckplatte befindet, nach Angaben der Beklagten zuf\u00e4llig und davon abh\u00e4ngig, wie der Nutzer die Druckplatte auf den Tisch abgelegt hat. Nach Abschluss dieses Ausrichtungsvorgangs wird die Platte nicht mehr bewegt. Es werden sodann die Position der Druckplatte und der Versatz des Druckzylinders im Verh\u00e4ltnis zu dieser ermittelt und der Tr\u00e4ger (Druckzylinder) \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu der erkannten Position der Platte \u2013 in y-Richtung (Richtung parallel zur Drehachse des Druckzylinders) und in Umfangsrichtung bewegt. Wenn der Tr\u00e4ger (Druckzylinder) ausgerichtet ist, wird er mittels der St\u00fctzvorrichtungen 6 gegen die Druckplatte bewegt. Eine Gegenwalze 4 presst die Druckpatte auf den Tr\u00e4ger. \u00dcber einen Bildschirm, ausgestaltet als Touchscreen, k\u00f6nnen Daten eingegeben und unterschiedliche Programme eingespielt werden. Des Weiteren wird der Verfahrensfortschritt der Positionierung darauf angezeigt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird wegen des Verfahrens, das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Anwendung gelangt, auf das als Anlage K 6 vorgelegte \u201eD\u201c-Video, die verschriftlichte Kommentierung des Sprechtextes aus dem Video (Anlage K 7) und die Bilddokumentation von dem Video (Anlage K 8) verwiesen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei den HD-Kameras der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um optische Anzeigevorrichtungen im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der Begriff der optischen Anzeigevorrichtung (25) im Sinne des Klagepatents sei weit zu begreifen. Darunter sei vor dem Hintergrund des vorbekannten Stands der Technik jedes Mittel zu verstehen, mit dem optisch die Position der Druckplatte ermittelt werde, etwa wie ein \u201eelektronisches Auge\u201c. Ein Verst\u00e4ndnis, wonach es sich bei der optischen Anzeigevorrichtung notwendigerweise um einen Bildschirm oder Display handeln m\u00fcsse, sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Selbst dann aber, wenn man unter einer optischen Anzeigevorrichtung zwingend einen Bildschirm bzw. einen Monitor verstehe, sei ein solcher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Positionsbestimmung der Druckplatte vorhanden. Denn dieser zeigt \u2013 insoweit unstreitig \u2013 den Verfahrensfortschritt der Positionierung an.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge jedenfalls auch eine Ausrichtung der Druckerplatte in x-Richtung anhand eines vorgespeicherten Wertes, in dem die QR-Codes in Deckung gebracht werden. In diesem Zusammenhang verweist die Kl\u00e4gerin insbesondere auf den als Anlage K 7 vorgelegten Text, der die Kommentierung des \u201eD\u201c-Videos der Beklagten wiedergibt, in dem es auszugsweise hei\u00dft: \u201eThe system recognizes that there are two QR-Codes on the plate an starts to align them. You can see now these two codes are making automatically the movement\u201d. Dieser Vorgang verwirkliche die Lehre des Klagepatents, die von unterschiedlichen Ausrichtungsrichtungen nicht spreche. Die sich anschlie\u00dfenden Verfahrensschritte, insbesondere das Versetzen des Druckzylinders, sei insoweit unerheblich.<\/p>\n<p>Des Weiteren liege durch den Internetauftritt auf der website www.C.com auch eine Verletzungshandlung der Beklagten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Form eines \u201eAnbietens\u201c vor. Auch liefere die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an Kunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche wegen Verletzungshandlungen vor dem 31.12.2011 seien nicht verj\u00e4hrt. Sie, die Kl\u00e4gerin, habe von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcberhaupt erst auf der E F 2014 erfahren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch eine Vernichtung des Klagepatents in dem von der Beklagten angestrengten Nichtigkeitsverfahren nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Den entgegengehaltenen Druckschriften fehle es insbesondere an einer Offenbarung einer Positionsbestimmung in der N\u00e4he zur Endposition. Auch werde darin ein Vergleich der Ist- und der Sollposition in einer digitalen Vorrichtung anhand einer im System hinterlegten gew\u00fcnschten Position der Druckplatte nicht unmittelbar und eindeutig beschrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der am 05.10.2015 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 20.11.2015 zugestellten Klage die abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 2 und 3 zun\u00e4chst lediglich in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemacht, macht diese jedoch nunmehr \u2013 entsprechend ihres Verteidigungsvorbringens in dem Nichtigkeitsverfahren \u2013 in einer Kombination mit dem Hauptanspruch 1 geltend. Wegen des im Hinblick auf den Anspruch 7 weiterhin bestehenden \u201eInsbesondere-Antrags\u201c wird auf den Schriftsatz vom 30.06.2016 (Bl. 74 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es unter Androhung der vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte auf einem Tr\u00e4ger wie z.B. einem Druckzylinder mit einem Tisch und einer optischen Anzeigeeinrichtung zur Bestimmung der Position der Druckplatte<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei denen die Druckplatte auf dem Tr\u00e4ger nach Ma\u00dfgabe der folgenden Schritte positioniert werden kann:<\/p>\n<p>&#8211; Platzieren der biegsamen Druckplatte auf dem Tisch zum Positionieren;<\/p>\n<p>&#8211; Bestimmen der Position der Druckplatte mittels der optischen Anzeigevorrichtung sowie<\/p>\n<p>&#8211; abh\u00e4ngig von der Position, Bewegen der Druckpatte in ihre Endposition auf dem Tr\u00e4ger,<\/p>\n<p>wobei die Position der Druckplatte in der N\u00e4he der Endposition von einer Kamera erkannt wird und die Druckplatte abh\u00e4ngig von der Position, die in der N\u00e4he der Endposition erkannt wird, in ihre Endposition bewegt wird, und die aktuelle Position der Druckplatte und die Endposition der Druckplatte in einer digitalen Vorrichtung verglichen wird, die mit der Kamera gekoppelt ist<\/p>\n<p>(Anspr\u00fcche 1, 2 und 3\/ neuer Anspruch 1 der EP 1 727 XXX);<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die Handlungen zu Ziffer 1. seit dem 31.01.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und -Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kosten aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 31.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 727 XXX B1, Az.: 4 Ni 33\/16 (EP), auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist sie der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber keine optische Anzeigevorrichtung im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Positionsbestimmung der Druckplatte mit dem Ziel, diese in die N\u00e4he der Tr\u00e4gerplatte zu bringen, m\u00fcsse dem Wortlaut des Klagepatents zufolge notwendiger Weise unter Zuhilfenahme einer optischen Anzeigevorrichtung (\u201evisual display device\u201c) erfolgen. Orientiert an dem allgemeinen Sprachgebrauch, der vorliegend f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich sei, sei unter einem optischen Anzeigen die bildliche Wiedergabe eines Objekts, einer Ziffern- bzw. Buchstabenkombination zu verstehen. Das Klagepatent verlange deshalb eine Anzeigevorrichtung in Form eines Bildschirms oder eines Displays, eine Kamera im Sinne eines Aufnahme- bzw. Aufzeichnungsger\u00e4t stelle hingegen keine Anzeigevorrichtung im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Die Druckplatte werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch, dass die endg\u00fcltige Ausrichtung der Platte auf dem Druckzylinder (in y-Richtung und Umfangsrichtung) durch dessen Bewegung erfolgt, nicht im Sinne des Klagepatents abh\u00e4ngig von ihrer tats\u00e4chlich erkannten Position in ihre Endposition auf dem Tr\u00e4ger bewegt. Auch fehle es an einem Positionenvergleich in einer digitalen Vorrichtung.<\/p>\n<p>Auch wenn sie, die Beklagte, auf der Internetseite www.C.com im Zusammenhang mit der deutschsprachigen Werbung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Kontaktperson angegeben werde, biete sie diese nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an. Sie habe als Tochtergesellschaft keinen Einfluss auf die Gestaltung der Website.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt im Bezug auf Schadensersatz- sowie Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr Verletzungshandlungen, die zwischen dem 31.01.2009 bis einschlie\u00dflich dem 31.12.2011 liegen, die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Das Klagepatent werde sich schlie\u00dflich aber auch im Rahmen der von ihr, der Beklagten, erhobenen Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.09.2016 (Bl. 111, 112 GA) verwiesen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insbesondere ist das angerufene Gericht international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die internationale Zust\u00e4ndigkeit folgt vorliegend aus Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215\/2012 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO).<\/p>\n<p>Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 Anspr\u00fcche aus einer unerlaubten Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das sch\u00e4digende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat das Klagepatent verletzende Angebots- und Lieferungshandlungen der Beklagten schl\u00fcssig vorgetragen. Danach wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber die Internetseite www.C.com (Anlage K 10), die von der Muttergesellschaft der Beklagten betrieben wird, auch in deutscher Sprache beworben. Im Zusammenhang mit der deutschen Produktbeschreibung wird die Beklagte als Kontaktperson genannt (vgl. Anlage K 10, S. 2 und screenshot zu der dort verlinkten Seite, Anlage K 11).<\/p>\n<p>Ein Bestreiten der Beklagten ist hier unerheblich. In dem Fall, in dem \u2013 wie vorliegend \u2013 doppeltrelevante Tatsachen zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndend vorgetragen werden, kommt es allein auf die Schl\u00fcssigkeit des Vortrags an. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Pr\u00fcfung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit (OLG, Karlsruhe,Urt. v. 17.10.2008, Az.: 15 U 159\/07, S. 3 f. zitiert nach BeckRS 2009, 09287).<\/p>\n<p>F\u00fcr die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts gem. \u00a7 32 ZPO (ebenfalls Gerichtsstand der unerlaubten Handlung) kann im Wesentlichen auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden. Aufgrund der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen deutschlandweiten Angebotst\u00e4tigkeit der Beklagten ist die Annahme gerechtfertigt, dass jedenfalls auch Angebotshandlungen im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts stattgefunden haben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft in dem hier entscheidungserheblichen Umfang ein Verfahren zum Positionieren einer biegsamen Druckpatte auf einem Tr\u00e4ger (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>In dem Stand der Technik sind derartige Verfahren grunds\u00e4tzlich bereits bekannt. Die Klagepatentschrift nennt einleitend in Abschnitt [0003] insbesondere die NL 1 007 631. Eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des in der Druckschrift offenbarten Verfahrens wird mit der nachfolgenden, der Druckschrift entnommenen Abbildung (hier verkleinert), wiedergegeben:<\/p>\n<p>In dem Verfahren aus der NL 1 007 631 wird \u2013 orientiert an der einleitenden Beschreibung des Klagepatents \u2013 eine Druckplatte zum Positionieren auf einen Tisch gelegt und anschlie\u00dfend die Position der Druckplatte auf dem Tisch bestimmt. Sodann werde bestimmt, \u00fcber welchen Abstand und in welche Richtung die Druckplatte bewegt werden m\u00fcsse, um sie in die gew\u00fcnschte Position auf dem Tr\u00e4ger zu bringen, und die zuvor festgelegte Bewegung (linear, rotierend) durch einen Manipulator durchgef\u00fchrt (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als in diesem Stand der Technik nachteilig beschreibt das Klagepatent, dass die bei dem Verfahren erreichte Positionierungsgenauigkeit nicht den Anforderungen entspreche, wie sie besonders bei farbbedrucktem Material erforderlich seien (Abs. [0005]). Denn insbesondere dort m\u00fcsse die Druckplatten passgenau auf dem Tr\u00e4ger montiert werden, damit die auf den einzelnen Druckplatten befindlichen Farben genau zusammenpassen w\u00fcrden (Abs. [0005]). Auch f\u00fcr ein flexibles Drucken w\u00fcrden die Genauigkeitsanforderungen des vorbekannten Verfahrens unzureichend sein (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die Ursache f\u00fcr diese nachteilige Ungenauigkeit ist, dem Klagepatent zu folge, darin begr\u00fcndet, dass der Vergleich zwischen der tats\u00e4chlichen Position der Druckplatte auf dem Tisch und der gew\u00fcnschten Position derselben auf dem Tr\u00e4ger \u00fcber einen gro\u00dfen Abstand zwischen Druckpatte und Tr\u00e4ger erfolgt (Abs. [0008]). Dadurch m\u00fcsse der Manipulator die Druckplatte \u00fcber einen gro\u00dfen Abstand transportieren, so dass Positionsungenauigkeiten aufgrund des Spiels im Manipulator, aufgrund von Steuerungsungenauigkeiten und dergleichen entst\u00fcnden (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), ein Verfahren zur Verf\u00fcgung zu stellen, worin das Positionieren der Druckplatte genauer als im vorbekannten Stand der Technik erfolgt (Abs. [0006]). Des Weiteren strebt das Klagepatent ein Verfahren an, das einen hohen Grad an Automatisierung zul\u00e4sst, so dass die Positionierung ohne menschliches Eingreifen erfolgen kann (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies geschieht nach dem Hauptanspruch 1 und den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 durch ein Verfahren mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.1 Verfahren zum Positionieren einer biegsamen Druckplatte (16) auf einem Tr\u00e4ger (7), das die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>1.2 Platzieren der biegsamen Druckplatte (16) zum Positionieren auf einem Tisch;<\/p>\n<p>1.3 Bestimmung der Position der Druckplatte (16) mittels einer optischen Anzeigevorrichtung;<\/p>\n<p>1.4 abh\u00e4ngig von der Position, Bewegen der Druckplatte (16) in ihre Endposition auf dem Tr\u00e4ger (7), dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>1.5 die Position der Druckplatte (16) in der N\u00e4he der Endposition erkannt wird und<\/p>\n<p>1.6 die Druckplatte (16) abh\u00e4ngig von der in der N\u00e4he der Endposition erkannten Position in ihre Endposition bewegt wird;<\/p>\n<p>(Hauptanspruch 1)<\/p>\n<p>1.7 die Position der Druckplatte (16) wird in der N\u00e4he ihrer Endposition von einer Kamera (29) erkannt; und<\/p>\n<p>(Unteranspruch 2)<\/p>\n<p>1.8 die aktuelle Position der Druckplatte (16) und die Endposition der Druckplatte (16) werden in einer digitalen Vorrichtung verglichen, die mit der Kamera (29) gekoppelt ist.<\/p>\n<p>(Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>Basierend auf der dargestellten Merkmalsgliederung werden in den Verfahrensschritten 1.3 und 1.4 zun\u00e4chst die zwei Schritte des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens allgemein beschrieben. Mit dem kennzeichnenden Teil in den Merkmalen 1.5 und 1.6 erfahren diese Verfahrensschritte eine konkretere Ausgestaltung. Spiegelbildlich zu dem im Stand der Technik beschriebenen Problem der Positionsungenauigkeiten, die durch den relativ langen Weg entstehen, den die Druckplatte von dem Manipulator bewegt werden muss, sieht die technische Lehre des Klagepatents einen Vergleich zwischen tats\u00e4chlicher und gewollter Position der Druckplatte erst dann vor, wenn sich die Druckplatte in der N\u00e4he der Endposition befindet (Abs. [0006], [0009]) \u2013 Merkmal 1.5). Im Anschluss an den Positionsvergleich wird die Druckplatte in Abh\u00e4ngigkeit zu der erkannten Position bewegt (Abs. [0006] \u2013 Merkmal 1.6.), wobei die Bewegung wegen der N\u00e4he zwischen Druckplatte und Tr\u00e4ger lediglich noch \u00fcber einen kurzen Abstand ausgef\u00fchrt werden muss, bis die Druckplatte in der gew\u00fcnschten Endposition ist (Abs. [0009]), [0041]).<\/p>\n<p>Die Merkmale 1.7 und 1.8, die den Unteranspr\u00fcchen 2 und 3 entnommen sind, beziehen sich auf die Mittel, die in dem Verfahrensschritt 1.5 die Position der Druckplatte erkennen und den Positionenvergleich vornehmen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Lehre des Klagepatents nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Vergleich der tats\u00e4chlichen Position und der gew\u00fcnschten Endposition der Druckplatte im Sinne des Merkmals 1.8 erfolgt, und die Platte dann entsprechend des Merkmals 1.6 in ihre Endposition bewegt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGrundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>Das Merkmal 1.6,<\/p>\n<p>\u201edie Druckplatte (16) abh\u00e4ngig von der in der N\u00e4he der Endposition erkannten Position in ihre Endposition bewegt wird\u201c,<\/p>\n<p>sieht \u2013 in Konkretisierung des Merkmals 1.4 \u2013 vor, dass die Druckplatte, nachdem ihre tats\u00e4chliche Position erkannt und mit der Endposition, die sie auf der Druckplatte einnehmen soll, abgeglichen worden ist, in die Endposition auf dem Tr\u00e4ger verbracht wird \u2013 zusammenfassend beschrieben auch in Abschnitt [0004]. Als Position definiert das Klagepatent die Stellung der Druckplatte und\/ oder ihre Orientierung (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Auf der Grundlage dieses Merkmals erkennt der Fachmann, dass dem Vergleich von tats\u00e4chlicher und gew\u00fcnschter Position der Druckplatte die Funktion zukommt, eine zielgerichtete Bewegung der Druckplatte herbeizuf\u00fchren. Dieses Verst\u00e4ndnis findet der Fachmann in Abschnitt [0009] (Hervorhebung diesseits), in dem es auszugsweise hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIn der vorliegenden Erfindung findet jedoch der Vergleich zwischen der tats\u00e4chlichen Position der Druckplatte und der gew\u00fcnschten Position der Druckplatte viel enger zu der gew\u00fcnschten Position statt, sodass die Druckplatte lediglich \u00fcber einen kurzen Abstand bewegt werden muss.\u201c,<\/p>\n<p>und in Abschnitt [0017] (Hervorhebung diesseits),<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] wonach, sobald die Kamera die Druckplatte im \u201eBlickfeld hat, diese Maschine die Druckplatte aufgrund des Vergleichs mit der gew\u00fcnschten Position pr\u00e4zise in die gew\u00fcnschte Position bewegen kann.\u201c,<\/p>\n<p>best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 1.8,<\/p>\n<p>\u201edie aktuelle Position der Druckplatte (16) und die Endposition der Druckplatte (16) werden in einer digitalen Vorrichtung verglichen, die mit der Kamera (29) gekoppelt ist.\u201c,<\/p>\n<p>wird der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Bewegung nach Merkmal 1.6 erforderliche Positionenvergleich in einer digitalen Vorrichtung durchgef\u00fchrt, was voraussetzt, dass die Daten im Hinblick auf die tats\u00e4chliche und die gew\u00fcnschte Position in digitaler Form vorliegen, mithin in Form von bin\u00e4ren Signalen. Andernfalls k\u00f6nnten die Daten von der digitalen Vorrichtung nicht erkannt werden (f\u00fcr ein Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abs. [0041] beschrieben). Das Klagepatent macht dabei keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben dazu, in welchem Zeitpunkt die Daten \u00fcber die gew\u00fcnschte Position in digitaler Form vorliegen m\u00fcssen. Nach der Beschreibung ist eine Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich, bei der die Daten in Form eines zuvor aufgenommenen und gespeicherten Bildes vorliegen (Abs. [0018], [0038]) oder aber auch eine solche, bei der vorab eine manuelle Eingabe der Daten in den Computer erfolgt (Abs. [0037]). Der Vergleich der in einer digitaler Form vorliegenden Daten erm\u00f6glicht eine Ausrichtung der Druckplatte ohne menschliches Eingreifen (Abs. [0009], [0010]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird die tats\u00e4chliche Position der Druckplatte (nach deren Ausrichtung an der x-Achse) zwar bestimmt, jedoch erfolgt dann kein Abgleich mit der gew\u00fcnschten Endposition der Druckplatte, um auf der Grundlage des Ergebnisses die Position der Druckplatte zu ver\u00e4ndern. Denn die Bewegung der Druckplatte ist abgeschlossen. Die Position, die die Druckplatte auf dem Zylinder einnimmt, wird dann noch \u00fcber die Bewegung des Zylinders gesteuert, und zwar aufgrund eines Vergleichs der Position des Druckzylinders und der tats\u00e4chlichen Position der Druckplatte.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin darauf abstellt, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bestimmung der tats\u00e4chlichen Position der Druckplatte sowie ein Abgleich dieser festgestellten Position mit einer gew\u00fcnschten Position bereits erfolgen, wenn die Druckplatte durch den Anwender auf den Tisch gelegt worden ist, und an der x-Achse ausgerichtet werden soll, so steht dies einer Merkmalsverwirklichung zum einen deshalb entgegen, weil daraus kein Vergleich der tats\u00e4chlichen Position der Druckplatte mit der gew\u00fcnschten Endposition der Druckplatte auf dem Tr\u00e4ger erkennbar wird, und zum anderen deshalb, weil dieser Positionenvergleich auch nicht erkennbar in der N\u00e4he der Endposition erfolgt. Zwar liegt die Druckplatte nach der Ausrichtung an der x-Achse insoweit in einer endg\u00fcltigen Position, als sie nicht mehr bewegt wird. Jedoch liegt sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in ihrer Position auf dem Tr\u00e4ger, worauf es dem Klagepatent gerade ankommt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Vorbringen der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.09.2016 war auch nicht wegen Versp\u00e4tung gem. \u00a7 296 Abs. 2 ZPO zur\u00fcckzuweisen. Denn eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits bei Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens gegen\u00fcber der im Falle einer Zur\u00fcckweisung zu erwartenden Verfahrensdauer war nicht bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2563 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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