{"id":657,"date":"2010-01-12T17:00:06","date_gmt":"2010-01-12T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=657"},"modified":"2016-04-20T11:36:57","modified_gmt":"2016-04-20T11:36:57","slug":"4a-o-29608-ummantelung-von-stahlroehren-arbeitnehmererf-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=657","title":{"rendered":"4a O 296\/08 &#8211; Ummantelung von Stahlr\u00f6hren (Arbeitnehmererf.) II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1348<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Janauar 2010, Az. 4a O 296\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war von 1954 bis 1988 im R\u00f6hrenwerk der Beklagten in A besch\u00e4ftigt, wobei die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt noch unter B-r\u00f6hren-Werke AG firmierte, bevor sie zun\u00e4chst formwechselnd in die B-r\u00f6hren-Werke GmbH umgewandelt und schlie\u00dflich in C B- GmbH umbenannt wurde. In ihrem Werk in A stellt die Beklagte Stahlrohre her, die sie zum Schutz vor Korrosion mit einer Kunststoffummantelung versieht. Der Kl\u00e4ger war dort von 1954 bis 1959 zun\u00e4chst als Betriebsassistent besch\u00e4ftigt. Von 1960 bis 1972 war er als Betriebsleiter und von 1972 bis 1988 als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage t\u00e4tig. Ende Juni 1988 trat der Kl\u00e4ger entsprechend einer Aufhebungsvereinbarung vom 17.02.1988 (Anlage L3) in den vorzeitigen Ruhestand, wobei er der Beklagten vereinbarungsgem\u00e4\u00df noch bis zum 30.06.1990 f\u00fcr Beratungsleistungen zur Verf\u00fcgung stand.<\/p>\n<p>Am 28.01.1985 meldete der Kl\u00e4ger der Beklagten ein von ihm in Zusammenarbeit mit Herrn Dipl.-Ing. D entwickeltes Verfahren zur Ummantelung eines Stahlrohres mit Poly\u00e4thylen. Durch Schreiben vom 04.02.1985 (Anlage L11) nahm die Beklagte die Erfindung als Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch (betriebsinterne Fallnummer: 23 861). Aus der Erfindungsmeldung ging das europ\u00e4ische Patent EP 0 198 XXX (nachfolgend: Mutterpatent) hervor, in dem der Kl\u00e4ger als Miterfinder genannt ist. Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Verfahren zum kontinuierlichen Ummanteln eines Stahlrohres aus Poly\u00e4thylen, bei dem nach dem Reinigen seiner Oberfl\u00e4che auf das Stahlrohr mindestens eine Schicht aus Epoxyharz als Haftvermittler und dar\u00fcber, bevor das Epoxyharz ausgeh\u00e4rtet ist, mindestens eine Kleberschicht aus \u00c4thylencopolymerisat aufgebracht wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberfl\u00e4che des Stahlrohres mit einer gleichm\u00e4\u00dfig dicken Schicht chromatiert, vollst\u00e4ndig getrocknet und dann das Epoxyharz bei einer Rohrtemperatur von mindestens 200\u00b0C aufgetragen wird, wobei die Chromatierung in einer Trockenschichtdicke von weniger als 1\u00b5m erfolgt und durch Auftragen einer sauren w\u00e4ssrigen L\u00f6sung einer Mischung aus 3-wertigen und 6-wertigen Chromverbindungen mit einem ph-Wert von 2,8 bis 3,5, vorzugsweise von 3,1 erfolgt, die zur Fixierung auf der Rohroberfl\u00e4che ein anorganisches Bindemittel, z.B. ein Silikat, enth\u00e4lt, das Trocknen der Chromatschicht bei Temperaturen von 120-220\u00b0C erfolgt und wobei die Auftragung des Raumtemperatur aufweisenden Chromatierungsmittels bei einer Temperatur der Stahlrohroberfl\u00e4che von +10 bis +40\u00b0C erfolgt. (vgl. Anlage L9)<\/p>\n<p>F\u00fcr den Kl\u00e4ger wurde erstmalig am 05.05.1987 eine Erfinderverg\u00fctung festgesetzt (vgl. Anlage L16). Dabei wurden ein Erfindungswert von 7.500,00 DM, ein Erfinderanteil von 1,0 und ein Anteilsfaktor von 16,5% zugrunde gelegt. Nachdem die Erfindung zum Patent angemeldet worden war und von den zur Firmengruppe der Beklagten geh\u00f6renden Unternehmen E und F genutzt worden war, wurde der Erfindungswert durch Verg\u00fctungsvereinbarung vom 10.05.1995 (Anlage L17) auf 173.554,00 DM angehoben. Insgesamt wurden dem Kl\u00e4ger bis Juli 2000 Erfinderverg\u00fctungen in H\u00f6he von 225.713,00 DM gezahlt. Am 11.09.2000 trafen die Parteien eine Vereinbarung zur Abfindung aller Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Erfinderverg\u00fctung \u201ef\u00fcr Vergangenheit und Zukunft\u201c gegen eine Zahlung von weiteren 40.000,00 DM (Anlage L18). Das Patent ist am 17.12.2005 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Aufbauend auf der vorstehend beschriebenen Erfindung machte der Kl\u00e4ger zwei weitere Erfindungen oder war zumindest an diesen beteiligt. F\u00fcr diese Erfindungen verlangt er mit der vorliegenden Klage eine angemessene Erfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Am 19.12.1986 meldete der Kl\u00e4ger der Beklagten ein von ihm in Zusammenarbeit mit Herrn Dipl.-Chem. Dr. G entwickeltes Verfahren zur kontinuierlichen Ummantelung von Gegenst\u00e4nden aus Stahl mit Kunststoff (nachfolgend: Erfindung 1). Gegen\u00fcber der technischen Lehre des Mutterpatents sollte durch die Erfindung 1 eine verbesserte Haftung zwischen der Chromatschicht und der Kunststoffummantelung erreicht werden, indem die Trocknung des Chromatierungsmittels bei Temperaturen von lediglich 105-130\u00b0C vorgenommen und noch vor der Ausbildung einer temperaturstabilen Zwischenschicht die Kunststoffbeschichtung aufgetragen wird. Durch Schreiben vom 23.12.1986 (Anlage L21) nahm die Beklagte die Erfindung 1 als Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch (betriebsinterne Fallnummer: 24 569). Aus der Erfindung 1 gingen das deutsche Patent DE 36 39 XXX und das europ\u00e4ische Patent 0 268 XXX (nachfolgend: Streitpatent 1) hervor, in denen der Kl\u00e4ger jeweils als Miterfinder genannt wurde. Das deutsche Patent wurde am 18.11.1986 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 26.11.1987. Gegen das deutsche Patent legte die H Lacke + Farben AG Einspruch ein. In dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht kam es am 27.07.1990 zu einer m\u00fcndlichen Verhandlung, an der neben Vertretern der Beklagten auch der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung gab die Beklagte das deutsche Patent auf, um einen Widerruf desselben zu verhindern (vgl. Anlagen L48 u. L49). Das europ\u00e4ische Patent wurde am 08.10.1987 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Patents angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 31.01.1990. Das europ\u00e4ische Patent wurde mit Geltung f\u00fcr die Vertragsstaaten \u00d6sterreich, Belgien, Schweiz, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, Liechtenstein und Niederlande erteilt. Nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsverfahrens wurde es im Jahr 1992 in ge\u00e4ndertem Umfang aufrechterhalten. Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Verfahren zum kontinuierlichen Ummanteln von Gegenst\u00e4nden aus Stahl, insbesondere von Rohren mit thermoplastischem Kunststoff, wobei die Oberfl\u00e4che der Gegenst\u00e4nde durch Strahlen mit Stahlkorn gereinigt und anschlie\u00dfend mit einer ein Bindemittel, insbesondere ein Silikat, enthaltenden w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von 3- und\/oder 6-wertigen Chromverbindungen chromatiert und bei erh\u00f6hter Temperatur getrocknet wird, bevor auf die erw\u00e4rmten Gegenst\u00e4nde mindestens eine Schicht eines Epoxyharz\/H\u00e4rter-Gemisches in einer Gesamtdicke von mindestens 0,03 mm (Trockenschichtdicke) aufgetragen wird, und wobei vor Beendigung der Aush\u00e4rtung des Epoxyharzes mindestens eine Klebeschicht aus einem Copolymerisat des als Deckschicht verwendeten thermoplastischen Kunststoffes und danach in einer oder mehreren Teilschichten der thermoplastische Kunststoff aufgebracht wird und die ummantelten Gegenst\u00e4nde auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt werden, dadurch gekennzeichnet, dass die Trocknung der Gegenst\u00e4nde bei einer Temperatur von 105-130\u00b0C erfolgt und dass die Beschichtung mit dem Epoxyharz\/H\u00e4rter-Gemisch unmittelbar nach der Trocknung durchgef\u00fchrt wird, noch bevor durch die f\u00fcr die Auftragung der Kleber- und Deckschicht erforderliche weitere Erw\u00e4rmung der Gegenst\u00e4nde auf \u00fcber 160\u00b0C eine vollst\u00e4ndige Umwandlung des Chromatierungsmittels und der inzwischen gebildeten Chrom-Eisenverbindungen in eine thermisch stabile Zwischenschicht, insbesondere eine Chrom-Eisen-Silizium-Oxide enthaltende Zwischenschicht, stattgefunden hat. (vgl. Anlage L19)<\/p>\n<p>Durch Schreiben vom 16.03.1992 (Anlage L24) setzte die Beklagte eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 928,00 DM fest. Dabei wurde unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Erfindung 1 bislang nur versuchsweise genutzt worden war, ein pauschaler Erfindungswert von 7.500,00 DM angesetzt. Au\u00dferdem wurden ein Erfinderanteil von 75% und ein Anteilsfaktor von 16,5% zugrunde gelegt. Der Auszahlungsfaktor wurde \u2013 nach rechtskr\u00e4ftiger Erteilung des EP 0 268 XXX \u2013 auf 1,0 festgesetzt. Hieraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung der Erfinderverg\u00fctung:<br \/>\nV = 7.500,00 x 0,75 x 0,165 x 1,0 = 928,00 DM<\/p>\n<p>Durch Schreiben vom 28.11.1995 (Anlage L25\/1) teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger ihre Absicht mit, das Streitpatent 1 aufzugeben. Zugleich bot sie ihm das Streitpatent 1 zur \u00dcbernahme und Weiterverfolgung im eigenen Namen und auf eigene Kosten an. Unter dem 30.05.1996 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger, das Streitpatent 1 einschlie\u00dflich des Anteils seines Miterfinders zu \u00fcbernehmen (Anlage L26, S. 2). In den L\u00e4ndern Frankreich, Gro\u00dfbritannien und Italien f\u00fchrte er das Streitpatent 1 bis zum Jahr 2001 weiter.<\/p>\n<p>Am 22.05.1987 meldete der Kl\u00e4ger der Beklagten ein von ihm in Zusammenarbeit mit Herrn Dipl.-Chem. Dr. G und Herrn Dipl.-Ing. I entwickeltes Verfahren und eine Vorrichtung zum Auftragen eines fl\u00fcssigen Behandlungsmittels auf Stahlrohre (nachfolgend: Erfindung 2). Aufgabe dieser Erfindung war es, die Haftfestigkeit der Kunststoffbeschichtung \u00fcber den Rohrumfang und die Rohrl\u00e4nge gesehen auf einem m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfigen Qualit\u00e4tsniveau in der N\u00e4he eines Sollwertes zu halten. Dies sollte durch eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Behandlungsmittels mittels \u00dcberstreichen z.B. mit einer um das Rohr rotierenden Ringb\u00fcrste erreicht werden. Die Beklagte nahm die Erfindung 2 am 09.04.1987 als Diensterfindung unbeschr\u00e4nkt in Anspruch (betriebsinterne Fallnummer: 25 013). Aus der Erfindung 2 gingen das deutsche Patent DE 37 XXX 22 und das europ\u00e4ische Patent EP 0 291 XXX (nachfolgend: Streitpatent 2) hervor, in denen der Kl\u00e4ger jeweils als Miterfinder benannt wurde. Das deutsche Patent wurde am 10.04.1987 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 04.08.1988. Das europ\u00e4ische Patent wurde am 11.02.1988 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 28.11.1990. Das europ\u00e4ische Patent beanspruchte Geltung in den Vertragsstaaten \u00d6sterreich, Schweiz, Deutschland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, Liechtenstein und Niederlande. Am 26.10.1991 wurde, nachdem die Einspruchsfrist gegen das europ\u00e4ische Patent abgelaufen war, das deutsche Patent gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Streitpatents 2 lautet:<\/p>\n<p>Verfahren zum kontinuierlichen Auftragen eines als Fl\u00fcssigkeit mit wasser\u00e4hnlicher Z\u00e4higkeit vorliegenden Behandlungsmittels, insbesondere einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Chromatierungsmitteln, bei Raumtemperatur in einer gleichm\u00e4\u00dfig d\u00fcnnen Schicht auf die gereinigte Oberfl\u00e4che von Stahlrohren, die zu einem endlosen Strang aneinandergereiht sind, als Vorbehandlung f\u00fcr eine nachfolgende Kunststoffbeschichtung, insbesondere f\u00fcr eine Beschichtung mit einer Epoxyharzgrundschicht, einer thermoplastischen Deckschicht und einer dazwischen angeordneten Kleberschicht aus einem Copolymerisat des thermoplastischen Kunststoffes der Deckschicht, wobei das Behandlungsmittel durch \u00dcbergie\u00dfen aufgebracht und anschlie\u00dfend getrocknet wird und bei dem das \u00fcbersch\u00fcssige Behandlungsmittel in einem Kreislauf gef\u00fchrt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das \u00dcbergie\u00dfen mit reichlichem \u00dcberschuss erfolgt, dass das Behandlungsmittel \u00fcber den gesamten Umfang von B\u00fcrsten oder einer b\u00fcrstenartigen Streichvorrichtung mit \u00fcber dem Rohrumfang ann\u00e4hernd gleichem Anpressdruck gleichm\u00e4\u00dfig verteilt wird und dass innerhalb von maximal 20 Sek. nach dem Verteilen die Trocknung durch W\u00e4rmezufuhr einsetzt.<\/p>\n<p>Durch Schreiben vom 16.03.1992 (Anlage L29\/2) setzte die Beklagte eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 371,00 DM fest. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Erfindung 2 bislang nur versuchsweise genutzt worden war, wurde ein pauschaler Erfindungswert von 7.500,00 DM angesetzt. Au\u00dferdem wurden ein Erfinderanteil von 30% und ein Anteilsfaktor von 16,5% zugrunde gelegt. Der Auszahlungsfaktor wurde \u2013 nach rechtskr\u00e4ftiger Erteilung des EP 0 291 XXX \u2013 auf 1,0 festgesetzt. Hieraus ergibt sich die nachfolgende Berechnung der Erfinderverg\u00fctung:<br \/>\nV = 7.500,00 x 0,30 x 0,165 x 1,0 = 371,00 DM<\/p>\n<p>Im Jahr 1995\/1996 teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit, das Streitpatent 2 wegen seiner wirtschaftlichen Wertlosigkeit aufgeben zu wollen. Hierauf erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger unter dem 20.05.1996 und 10.07.1996, das Streitpatent 1 einschlie\u00dflich der Anteile seiner Miterfinder zu \u00fcbernehmen (vgl. Anlagen L30 u. L31). In den L\u00e4ndern Deutschland, Frankreich, Italien und Gro\u00dfbritannien f\u00fchrte er das Streitpatent 2 bis zum Jahr 2001 weiter, wobei er am 20.07.1999 als Inhaber in die Patentrolle eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Auf die in den Jahren 1988 bis 1993 durchgef\u00fchrten Anfragen der Beklagten teilten ihre Werke in A, J, K und L sowie das B Forschungsinstitut in M mit, dass \u00fcber erste Versuche hinaus die Streitpatente nicht genutzt worden seien (vgl. Anlagen L34 bis L45). Mit Schreiben vom 05.08.1993 (Anlage L46) informierte die Beklagte den Kl\u00e4ger, dass es zu einer Benutzung der Streitpatente bislang nicht gekommen sei und eine Aufstockung der Verg\u00fctung daher nicht in Betracht komme.<\/p>\n<p>Im November 1996 machte der Kl\u00e4ger geltend, die F GmbH w\u00fcrde von der Lehre des Streitpatents 2 Gebrauch machen. Durch Vereinbarung vom 29.01.1997 (Anlage L33) wurde eine Einigung dahingehend erzielt, dass die Frage einer Benutzung der Lehre des Streitpatents 2 durch die F GmbH gegen Zahlung eines Betrages von 30.000,00 DM an den Kl\u00e4ger endg\u00fcltig erledigt sein sollte.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.12.2008 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte zur Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 152.637,04 \u20ac auf. Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages wird auf die Klageschrift vom 17.12.2008 (S. 3 f.) Bezug genommen. Im Hinblick auf das vorgenannte Aufforderungsschreiben begehrt der Kl\u00e4ger Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 2.853,03 \u20ac (1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr aus 152.637,04 \u20ac zuz\u00fcglich Kostenpauschale und Umsatzsteuer).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Ansicht, sofern die Streitpatente nicht benutzt worden seien, handele es sich jedenfalls um Sperrpatente. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine interne Mitteilung des Herrn Dr. von N, Chef des Forschungsinstitutes der Beklagten, vom 26.10.1995 (Anlage K12), in der die Frage diskutiert wird, ob die beiden Streitpatente weitergef\u00fchrt werden sollen. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eHier ist nun der Verkauf gefragt, ob er den Sachverhalt genauso sieht oder ob aus Anforderungsprofilen (\u2026), aus Akquisitionsgr\u00fcnden oder auch, um andere Beschichter zu behindern, das Patent weitergef\u00fchrt werden sollte.\u201c<\/p>\n<p>Dies best\u00e4tige, so der Kl\u00e4ger, dass beide Erfindungen von der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten dazu eingesetzt worden seien, Wettbewerber davon abzuhalten, das Mutterpatent bzw. Verbesserungen und Weiterentwicklungen hiervon zu benutzen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die versuchsweise Nutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen bereits im Jahr 1988 abgeschlossen gewesen sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stehe ihm eine Erfinderverg\u00fctung auch deshalb zu, weil die Beklagte es entgegen ihrer Verpflichtung aus \u00a7 16 ArbEG unterlassen habe, ihm die deutschen Patente DE 36 39 XXX und DE 37 XXX 22 zur \u00dcbernahme anzubieten.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger in seiner Klageschrift zun\u00e4chst von einer ihm zustehenden Verg\u00fctung in H\u00f6he von 152.637,04 \u20ac ausgegangen war, macht er mit seiner Replik vom 03.11.2009, bei Gericht eingegangen am selben Tag, nur noch eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 55.954,03 \u20ac geltend. Insofern meint er, bei der Berechnung der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung sei von dem Umsatz auszugehen, der mit dem von dem Mutterpatent gesch\u00fctzten Verfahren erzielt worden sei. Da f\u00fcr das Mutterpatent eine Verg\u00fctung von insgesamt 225.713,00 DM (j\u00e4hrlich durchschnittlich 15.047,53 DM) gezahlt worden sei und der h\u00e4lftige Abschlag, der bei der Muttererfindung zugunsten von H gemacht worden sei, bei den streitigen Erfindungen 1 und 2 nicht zu ber\u00fccksichtigen sei, sei ein j\u00e4hrlicher Betrag von 30.095,06 DM zugrunde zu legen. Dabei sei allerdings statt von dem unrichtigerweise angenommenen Anteilsfaktor von 16,5% von einem Anteilsfaktor von 25% auszugehen. Denn f\u00fcr die Wertzahl C sei statt 3 eine 4,5 anzusetzen, da der Kl\u00e4ger nicht Werksleiter sondern Betriebsleiter gewesen sei. Zudem sei f\u00fcr die Wertzahl B eine 3 und nicht eine 2 anzunehmen, da der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber keine Unterst\u00fctzung bei der Entwicklung der Erfindung erfahren habe. Unter Zugrundelegung des Anteilsfaktors von 25% errechne sich ein j\u00e4hrlicher Betrag von 45.598,78 DM, d.h. 23.314,28 \u20ac. Da der Wert der Erfindungen 1 und 2 im Verh\u00e4ltnis zur Muttererfindung lediglich 15% ausmache, ergebe sich ein j\u00e4hrlicher Betrag von 3.497,13 \u20ac f\u00fcr jede der beiden Erfindungen. Beide Erfindungen seien \u00fcber einen Zeitraum von acht Jahren (1988 bis 1996) aufrechterhalten worden, so dass dem Kl\u00e4ger als Verg\u00fctung ein Betrag von 55.954,03 \u20ac zustehe. Der dem Kl\u00e4ger ab dem Jahr 1988 zustehende Betrag von j\u00e4hrlich 3.497,13 \u20ac sei jeweils ab dem 01.02. des Folgejahres mit 3,5% \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im \u00dcbrigen sei der Betrag mehrwertsteuerpflichtig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen<\/p>\n<p>1. an ihn einen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Betrag nach dem Arbeitnehmererfindergesetz f\u00fcr die Patente EP 0 268 XXX und EP 0 291 XXX nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen,<\/p>\n<p>2. an ihn weitere 2.853,03 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Sie behauptet, die Streitpatente seien weder \u00fcber die durchgef\u00fchrten und bereits verg\u00fcteten Versuche hinaus genutzt noch als Sperr- oder Vorratspatente verwendet worden. Eine Nachfrage in ihren Werken im November 2009 habe ergeben, dass eine wirtschaftliche Verwertung der Streitpatente zu keinem Zeitpunkt stattgefunden habe. Selbst wenn die F GmbH die technische Lehre des Streitpatents 2 genutzt haben sollte, was weiter bestritten wird, sei dies durch die Zahlung eines Betrages in H\u00f6he von 30.000,00 DM an den Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df der Vereinbarung vom 29.01.1997 (Anlage L33) abgegolten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei innerhalb der Pr\u00fcfungsfrist, die dem Arbeitgeber gem\u00e4\u00df RL Nr. 23 zu gew\u00e4hren sei, eine Zahlung von Erfinderverg\u00fctung nicht angemessen. Die Beklagte habe die Streitpatente nach Abschluss der Pr\u00fcfung alsbald freigegeben, so dass schon aus diesem Grund keine Verg\u00fctung geschuldet sei. Insofern seien noch im Jahr 1989 Versuche durchgef\u00fchrt worden. Erst im November 1995 sei ihr aus ihren R\u00f6hrenwerken definitiv mitgeteilt worden, dass Verwertungsm\u00f6glichkeiten nicht gesehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Streitpatente seien zudem nicht als Sperrpatente im Sinne der RL Nr. 18 zu qualifizieren. Denn sie, die Beklagte, habe mit der Anmeldung und Aufrechterhaltung der Streitpatente keineswegs ausschlie\u00dflich das Ziel verfolgt, Konkurrenten von einem Wettbewerb auf dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gebiet abzuhalten. Vielmehr sei es ihr vorrangig um die Sicherung zuk\u00fcnftiger Nutzungsm\u00f6glichkeiten gegangen. Zu diesem Zweck habe sie im Rahmen von Versuchen die Einsetzbarkeit der Patente in der eigenen Produktion \u00fcberpr\u00fcft. Im \u00dcbrigen erf\u00fclle zumindest das Streitpatent 2 auch nicht die objektiven Kriterien f\u00fcr ein Sperrpatent. Denn die Erfindung 2 stelle keine technische Alternative zu dem durch das Mutterpatent gesch\u00fctzten Verfahren dar, eine Umgehung des Mutterpatents mithilfe der Erfindung 2 sei daher ausgeschlossen. Vielmehr stelle die Erfindung 2 lediglich eine Verbesserung und Verfeinerung eines einzelnen Arbeitsschrittes dar, der auch in dem durch das Mutterpatent gesch\u00fctzten Verfahren vorkommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Streitpatente unter dem Gesichtspunkt der RL Nr. 18 komme im \u00dcbrigen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kl\u00e4ger nicht nur Miterfinder der Streitpatente, sondern auch (im Innenverh\u00e4ltnis alleiniger) Erfinder des Mutterpatents sei. Damit sei er mit seiner fr\u00fcheren Erfindung am Umsatz der Erstl\u00f6sung beteiligt. Der Erfindungswert eines Sperrpatents sei auf den Erfindungswert der gesch\u00fctzten Erstl\u00f6sung bezogen. Durch das Sperrpatent werde der Erfindungswert der Erstl\u00f6sung reduziert und zwar im Regelfall um so viel, wie der Erfindungswert des Sperrpatents ausmache.<\/p>\n<p>Auch eine Verg\u00fctung unter dem Gesichtspunkt eines Vorratspatents gem\u00e4\u00df RL Nr. 21 komme nicht in Betracht. Denn hinsichtlich der Streitpatente habe nicht die begr\u00fcndete Erwartung bestanden, diese k\u00f6nnten zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt verwertet werden. Vielmehr habe die Beklagte lediglich ihre (verg\u00fctungsfreie) \u00dcberlegungsfrist in Anspruch genommen. Jedenfalls aber sei eine etwaige Verg\u00fctung als Vorratspatent mit den an den Kl\u00e4ger gezahlten Verg\u00fctungen abgegolten.<\/p>\n<p>Eine Verg\u00fctung f\u00fcr die deutschen Patente DE 36 39 XXX und DE 37 XXX 22 komme nicht in Betracht. Insofern falle ihr eine Verletzung ihrer Pflichten aus \u00a7 16 ArbEG nicht zur Last. Insbesondere sei die Aufgabe des deutschen Patents DE 36 39 XXX in Abstimmung mit dem Kl\u00e4ger erfolgt. Dieser habe, nachdem das Bundespatentgericht \u2013 insoweit unstreitig \u2013 in zwei Zwischenentscheidungen die Erfindung als neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen bezeichnet hatte, der Aufgabe des Patents zugestimmt. Auf diese Weise habe eine ung\u00fcnstige Pr\u00e4zedenzentscheidung f\u00fcr das europ\u00e4ische Patent, f\u00fcr das zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist noch lief, vermieden werden sollen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Berechnung der Erfinderverg\u00fctung beruft sich die Beklagte auf ihre Verg\u00fctungsfestsetzungen vom 21.06.1988 (Anlage L24a) und 12.09.1988 (Anlage L29\/1). Da der Kl\u00e4ger \u2013 insoweit unstreitig \u2013 beiden Festsetzungen nicht widersprochen habe, seien sie f\u00fcr beide Teile verbindlich geworden. Im \u00dcbrigen seien die in den Festsetzungen zugrunde gelegten Werte angemessen. So habe sich der Kl\u00e4ger im Rahmen seiner Erfindungen sowohl der ihm im Betrieb der Beklagten zur Verf\u00fcgung stehenden Ger\u00e4te als auch der Mitwirkung der ihm zugewiesenen Mitarbeiter bedient. Die Stellung des Kl\u00e4gers als Betriebschef der Rohrisolierungsanlage im Rohrschwei\u00dfwerk A sei mit der Wertzahl C = 3 angemessen bewertet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beruft sich die Beklagte auf Verj\u00e4hrung bzw. Verwirkung etwaiger Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers. Insofern ist sie der Auffassung, mit den Verg\u00fctungsfestsetzungen vom 21.06.1988 (Streitpatent 1, Anlage L24) und 12.09.1988 (Streitpatent 2, Anlage L29) seien die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers konkretisiert worden. Sp\u00e4testens mit der Aufgabe der Streitpatente am 28.11.1995 (Streitpatent 1) bzw. am 12.05.1996 (Streitpatent 2) seien etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers entstanden. Je nach Anwendung der zweij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 196 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 9 BGB a.F. oder der vierj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 197 BGB a.F. w\u00e4ren die Anspr\u00fcche mit Ablauf der Jahre 1997 bzw. 1998, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf der Jahre 1999 bzw. 2000 verj\u00e4hrt. Selbst wenn eine Konkretisierung der Verg\u00fctungsanspr\u00fcche durch die Festsetzungsschreiben vom 21.06.1988 und 12.09.1988 verneint werden sollte, gelte die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB, so dass etwaige Anspr\u00fcche jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 verj\u00e4hrt seien. Der Kl\u00e4ger habe insofern im Zeitpunkt der \u00dcbernahme der Streitpatente in den Jahren 1995 und 1996 Kenntnis von allen relevanten Umst\u00e4nden gehabt. Im \u00dcbrigen seien etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers verwirkt, da er seine Anspr\u00fcche nicht in absehbarer Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Verj\u00e4hrung ist der Kl\u00e4ger der Auffassung, dass sein Erfinderverg\u00fctungsanspruch der regelm\u00e4\u00dfigen drei\u00dfigj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB a.F. unterlegen habe. Denn die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche seien keineswegs durch die Schreiben vom 21.06.1988 (Anlage L24) und 12.09.1988 (Anlage L29) konkretisiert worden. Auch eine Verwirkung der Anspr\u00fcche komme nicht in Betracht. Denn die Beklagte habe es treuwidrig unterlassen, den Kl\u00e4ger \u00fcber etwaige Nutzungshandlungen oder die Verwertung der Streitpatente als Sperrpatente zu informieren.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer angemessenen Erfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG grunds\u00e4tzlich gegeben, der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers \u00fcbersteigt aber jedenfalls nicht die an ihn bereits gezahlten Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen handelt es sich unstreitig um Diensterfindungen i.S.v. \u00a7 4 Abs. 2 ArbEG. Dabei finden gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 3 S. 1 ArbEG die Vorschriften in ihrer bis zum 30.09.2009 geltenden Fassung Anwendung. Die Diensterfindungen wurden von der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 ArbEG a.F. unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Hinsichtlich der Erfindung 1 ergibt sich dies aus dem Schreiben der Beklagten vom 23.12.1986 (Anlage L21). Bez\u00fcglich der Erfindung 2 l\u00e4sst sich die Inanspruchnahme vom 09.04.1987 der Erfinderbenennung vom 08.05.1987 (Anlage L28\/2) entnehmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bemessung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sind gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgabe und die Stellung des Arbeitnehmererfinders im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs am Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend. Anhaltspunkte daf\u00fcr, wie diese Faktoren angemessen zu ber\u00fccksichtigen sind, ergeben sich aus den gem\u00e4\u00df \u00a7 11 ArbEG vom Bundesminister f\u00fcr Arbeit erlassenen Richtlinien f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Hiernach beruht die H\u00f6he der angemessenen Verg\u00fctung ma\u00dfgeblich auf dem jeweiligen Wert der Erfindung und dem Anteil des Erfinders an diesem Erfindungswert.<\/p>\n<p>Unter dem Erfindungswert versteht man die Summe, die der Betrieb einem freien Erfinder oder einem anderen Betrieb f\u00fcr die Benutzung oder den Erwerb der Erfindung bezahlen w\u00fcrde (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 11 RL Nr. 2 Rn 2). Dieser Betrag wird objektiv von der Verwertbarkeit der Erfindung bestimmt (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 11 RL Nr. 2 Rn 3). Aus diesem Grund unterscheiden die Richtlinien grunds\u00e4tzlich zwischen verwerteten Erfindungen und nicht verwerteten Erfindungen. Eine Verwertung kann in der eigenen betrieblichen Nutzung, dem Abschluss von Lizenz-, Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen oder auch in der Verwertung des Schutzrechts als Sperrpatent liegen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr eine Nutzung der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen durch die Beklagte im eigenen Betrieb oder durch den Abschluss von Lizenz-, Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen fehlt es \u2013 abgesehen von der seitens der Beklagten einger\u00e4umten versuchsweisen Nutzung \u2013 an konkreten Anhaltspunkten. Insbesondere hat die Beklagte nicht nur den diesbez\u00fcglich in den Jahren 1988 bis 1993 mit ihren Werken gef\u00fchrten Schriftwechsel (Anlagen L34 bis L45) vorgelegt, sondern sich auch noch im November 2009 an die Leiter ihrer R\u00f6hrenbeschichtungswerke gewandt und best\u00e4tigt, dass es in keinem der Werke jemals zu einer gewerblichen Nutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen gekommen ist. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er in seinem Schriftsatz vom 03.11.2009 (S. 2) vortr\u00e4gt, es gebe Nachweise daf\u00fcr, dass die Beklagte bzw. eine der mit ihr konzernverbundenen Gesellschaften zumindest eine der beiden Erfindungen benutzt habe, fehlt es nicht nur an einer Substantiierung dieses Vortrags, sondern der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4ger bleibt auch entsprechende Nachweise schuldig. Aus einer etwaigen Nutzung der Erfindung 2 durch die F GmbH k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger bereits deshalb keine Verg\u00fctungsanspr\u00fcche mehr ableiten, weil er solche in der Vereinbarung vom 29.01.1997 gegen Zahlung eines Betrages von 30.000,00 DM f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte als Sperrpatente im Sinne der RL Nr. 18 genutzt hat. Die hiernach vorgesehene besondere Erfinderverg\u00fctung wegen der Eigenschaft eines Patentes als Sperrpatent unterliegt engen Voraussetzungen. So muss das Sperrpatent objektiv geeignet sein, andere Mitbewerber von der Benutzung auszuschlie\u00dfen, es muss wirtschaftlich eine interessante Alternative zum Mutterpatent bieten und die Anmeldung des in Frage stehenden Schutzrechts muss mit dem Ziel erfolgt sein, zu vermeiden, dass der Wettbewerb durch andernfalls m\u00f6gliche Verwertung der Erfindung die eigene laufende oder bevorstehende Erzeugung beeintr\u00e4chtigt (Schiedsstelle, BIPMZ 2006, 185). Stellt das betreffende Schutzrecht keine (auch wirtschaftlich umsetzbare) technische Alternative zu der von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich genutzten L\u00f6sung dar oder erfolgt die Aufrechterhaltung des Schutzrechts f\u00fcr den Fall, dass die L\u00f6sung eventuell noch gebraucht wird, kommt nur die Annahme eines Vorratspatentes in Betracht (Schiedsstelle, BIPMZ 2006, 185; vgl. auch: Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, \u00a7 11 RL Nr. 18 Rn 4).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sind die beiden Streitpatente nicht als Sperrpatente zu behandeln. Zum einen ist die erforderliche subjektive Komponente hinsichtlich der Beklagten nicht erkennbar, zum anderen fehlt es jedenfalls dem Streitpatent 2 auch an einer objektiven Eignung als Sperrpatent, da hierin keine technische Alternative zu der Lehre des Mutterpatents beschrieben wird.<\/p>\n<p>Das im Mutterpatent beschriebene Verfahren weist folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum kontinuierlichen Ummanteln eines Stahlrohres aus Poly\u00e4thylen.<br \/>\n2. Nach dem Reinigen seiner Oberfl\u00e4che wird auf das Stahlrohr mindestens eine Schicht aus Epoxyharz als Haftvermittler und dar\u00fcber, bevor das Epoxyharz ausgeh\u00e4rtet ist, mindestens eine Kleberschicht aus \u00c4thylencopolymerisat aufgebracht.<br \/>\n3. Die Oberfl\u00e4che des Stahlrohres wird mit einer gleichm\u00e4\u00dfig dicken Schicht chromatiert, vollst\u00e4ndig getrocknet und dann das Epoxyharz bei einer Rohrtemperatur von mindestens 200\u00b0C aufgetragen.<br \/>\n4. Die Chromatierung erfolgt in einer Trockenschichtdicke von weniger als 1\u00b5m durch Auftragen einer sauren w\u00e4ssrigen L\u00f6sung einer Mischung aus 3-wertigen und 6-wertigen Chromverbindungen mit einem ph-Wert von 2,8 bis 3,5, vorzugsweise von 3,1, die zur Fixierung auf der Rohroberfl\u00e4che ein anorganisches Bindemittel, z.B. ein Silikat, enth\u00e4lt,<br \/>\n5. Das Trocknen der Chromatschicht erfolgt bei Temperaturen von 120-220\u00b0C.<br \/>\n6. Die Auftragung des Raumtemperatur aufweisenden Chromatierungs-mittels erfolgt bei einer Temperatur der Stahlrohroberfl\u00e4che von +10 bis +40\u00b0C.<\/p>\n<p>Das Streitpatent 1 beschreibt ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum kontinuierlichen Ummanteln von Gegenst\u00e4nden aus Stahl, insbesondere von Rohren mit thermoplastischem Kunststoff.<br \/>\n2. Die Oberfl\u00e4che der Gegenst\u00e4nde wird durch Strahlen mit Stahlkorn gereinigt, anschlie\u00dfend chromatiert und bei erh\u00f6hter Temperatur getrocknet.<br \/>\n3. Die Chromatierung erfolgt mit einer ein Bindemittel, insbesondere ein Silikat, enthaltenden w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von 3- und\/oder 6-wertigen Chromverbindungen.<br \/>\n4. Auf die erw\u00e4rmten Gegenst\u00e4nde wird mindestens eine Schicht eines Epoxyharz\/H\u00e4rter-Gemisches in einer Gesamtdicke von mindestens 0,03 mm (Trockenschichtdicke) aufgetragen.<br \/>\n5. Vor Beendigung der Aush\u00e4rtung des Epoxyharzes wird mindestens eine Klebeschicht aus einem Copolymerisat des als Deckschicht verwendeten thermoplastischen Kunststoffes und danach in einer oder mehreren Teilschichten der thermoplastische Kunststoff aufgebracht, bevor die ummantelten Gegenst\u00e4nde auf Raumtemperatur abgek\u00fchlt werden.<br \/>\n6. Die Trocknung der Gegenst\u00e4nde erfolgt bei einer Temperatur von 105-130\u00b0C.<br \/>\n7. Die Beschichtung mit dem Epoxyharz\/H\u00e4rter-Gemisch wird unmittelbar nach der Trocknung durchgef\u00fchrt, noch bevor durch die f\u00fcr die Auftragung der Kleber- und Deckschicht erforderliche weitere Erw\u00e4rmung der Gegenst\u00e4nde auf \u00fcber 160\u00b0C eine vollst\u00e4ndige Umwandlung des Chromatierungsmittels und der inzwischen gebildeten Chrom-Eisenverbindungen in eine thermisch stabile Zwischenschicht, insbesondere eine Chrom-Eisen-Silizium-Oxide enthaltende Zwischenschicht, stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Das Streitpatent 2 beschreibt ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum kontinuierlichen Auftragen eines als Fl\u00fcssigkeit mit wasser\u00e4hnlicher Z\u00e4higkeit vorliegenden Behandlungsmittels, insbesondere einer w\u00e4ssrigen L\u00f6sung von Chromatierungsmitteln.<br \/>\n2. Das Auftragen erfolgt bei Raumtemperatur in einer gleichm\u00e4\u00dfig d\u00fcnnen Schicht auf die gereinigte Oberfl\u00e4che von Stahlrohren, die zu einem endlosen Strang aneinandergereiht sind, als Vorbehandlung f\u00fcr eine nachfolgende Kunststoffbeschichtung, insbesondere f\u00fcr eine Beschichtung mit einer Epoxyharzgrundschicht, einer thermoplastischen Deckschicht und einer dazwischen angeordneten Kleberschicht aus einem Copolymerisat des thermoplastischen Kunststoffes der Deckschicht.<br \/>\n3. Das Behandlungsmittel wird durch \u00dcbergie\u00dfen aufgebracht und anschlie\u00dfend getrocknet.<br \/>\n4. Das \u00fcbersch\u00fcssige Behandlungsmittel wird in einem Kreislauf gef\u00fchrt.<br \/>\n5. Das \u00dcbergie\u00dfen erfolgt mit reichlichem \u00dcberschuss.<br \/>\n6. Das Behandlungsmittel wird \u00fcber den gesamten Umfang von B\u00fcrsten oder einer b\u00fcrstenartigen Streichvorrichtung mit \u00fcber dem Rohrumfang ann\u00e4hernd gleichem Anpressdruck gleichm\u00e4\u00dfig verteilt.<br \/>\n7. Innerhalb von maximal 20 Sek. nach dem Verteilen setzt die Trocknung durch W\u00e4rmezufuhr ein.<\/p>\n<p>In der Lehre des Streitpatents 2 liegt lediglich eine technische Verbesserung eines einzelnen Arbeitsschrittes, n\u00e4mlich des Aufbringens des Chromatierungsmittels. Das Streitpatent 2 ist damit objektiv ungeeignet, eine Sperrwirkung f\u00fcr das Mutterpatent zu entfalten.<\/p>\n<p>Ob die Lehre des Sperrpatents 1, die grunds\u00e4tzlich eine technische Alternative zu der im Mutterpatent beschriebenen technischen Lehre bereitstellt, auch unter Ber\u00fccksichtigung wirtschaftlicher Aspekte eine machbare Umgehungsl\u00f6sung f\u00fcr das Mutterpatent darstellte, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es insofern an der erforderlichen subjektiven Komponente, da der Wille der Beklagten, das Streitpatent 1 als Sperrpatent zu nutzen, nicht erkennbar ist. Der Nachweis der erforderlichen subjektiven Komponente im Rahmen der RL Nr. 18 erfordert den Beleg ganz bestimmter, konkreter unternehmenspolitischer Zielsetzungen in Bezug auf die Absicherung der eigenen Produktion, die \u00fcber das hinausgehen, was ohnehin die allgemeine Sperrwirkung von Patenten mit sich bringt (Schiedsstelle, BIPMZ 2006, 185). Hieran fehlt es bez\u00fcglich beider Streitpatente. Auch wenn nach dem Jahr 1989 keine Versuche im Hinblick auf eine etwaige gewerbliche Nutzung der Streitpatente mehr durchgef\u00fchrt worden sein sollten, l\u00e4sst sich dem Schriftwechsel der Beklagten mit ihren R\u00f6hrenwerken entnehmen, dass diese eine zuk\u00fcnftige Nutzung der Streitpatente durchaus f\u00fcr m\u00f6glich hielten (f\u00fcr das Streitpatent 1 vgl. Anlagen L34, L40\/1, 40\/3; f\u00fcr das Streitpatent 2 vgl. Anlage L41\/1) bzw. sogar erwarteten (f\u00fcr das Streitpatent 1 vgl Anlage L35; f\u00fcr das Streitpatent 2 vgl. Anlage L41\/3). Auf einer R\u00fcck\u00e4u\u00dferung des K-er Werkes vom 10.10.1989 (Anlage L40\/2) hinsichtlich des Streitpatents 1 findet sich der handschriftliche Vermerk: \u201ePatent bleibt aufrechterhalten, da in erster Linie f\u00fcr MRW\/Ra von Interesse\u201c. Dies deutet darauf hin, dass auch im Jahr 1989, d.h. nach Durchf\u00fchrung der Versuche, noch von einer zuk\u00fcnftigen Nutzung des Streitpatents 1 ausgegangen wurde. Best\u00e4tigt wird dies durch ein Schreiben der Beklagten vom 05.08.1993 (Anlage L46), in dem diese dem Kl\u00e4ger mitteilt, dass eine weitere Nutzung der gesch\u00fctzten Erfindungen nicht stattgefunden habe und eine Verg\u00fctungsaufstockung darum noch nicht f\u00e4llig geworden sei. Diese Formulierung deutet ebenfalls darauf hin, dass die Beklagte auch im Jahr 1993 eine Nutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen noch f\u00fcr m\u00f6glich hielt. An dieser Einsch\u00e4tzung \u00e4ndert auch der interne Vermerk des Herrn Dr. von N vom 26.10.1995 (Anlage K12) nichts. Zum einen bezieht sich dieser Vermerk ausschlie\u00dflich auf das Streitpatent 2, das schon in objektiver Hinsicht nicht als Sperrpatent in Frage kam, zum anderen wird lediglich die (theoretische) M\u00f6glichkeit einer Verwertung als Sperrpatent \u2013 soweit ersichtlich erstmals \u2013 angesprochen. Dass in der Vergangenheit ein entsprechender Wille der Beklagten bestand, kann dem Schreiben hingegen nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>Nachdem hinsichtlich beider Streitpatente die Voraussetzungen eines Sperrpatentes nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, ob sich hieraus vor dem Hintergrund, dass der Erfindungswert des Mutterpatents ggf. durch das Sperrpatent gemindert wird, \u00fcberhaupt ein Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers h\u00e4tte ergeben k\u00f6nnen, nicht an.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Verg\u00fctungspflicht der Beklagten scheidet auch unter dem Gesichtspunkt der Einordnung der Streitpatente als Vorratspatente aus. Vorratspatente sind nach RL Nr. 21 Patente f\u00fcr Erfindungen, die im Zeitpunkt der Erteilung des Patents noch nicht verwertet werden oder noch nicht verwertbar sind, mit deren sp\u00e4terer Verwertung oder Verwertbarkeit aber zu rechnen ist. Vorliegend hat die Beklagte durch Schreiben vom 16.03.1992 (Anlage L24 u. L29\/2) eine Verg\u00fctung f\u00fcr die beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen festgesetzt. Dabei hat sie in beiden F\u00e4llen \u2013 entsprechend ihrer \u00fcblichen Praxis in vergleichbaren F\u00e4llen \u2013 einen Erfindungswert von 7.500,00 \u20ac zugrunde gelegt. Au\u00dferdem hat sie einen Anteilsfaktor von 16,5% errechnet. Vor diesem Hintergrund ergab sich unter Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Miterfinderanteils des Kl\u00e4gers von 75% (Streitpatent 1) bzw. 30% (Streitpatent 2) eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 928,00 DM (Streitpatent 1) bzw. 371,00 DM (Streitpatent 2).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger den seitens der Beklagten in den Verg\u00fctungsfestsetzungen angegebenen Anteilsfaktor von 16,5% in Frage stellt, kann er mit diesem Einwand nicht durchdringen. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 4 ArbEG ist der Kl\u00e4ger an diese Festsetzung gebunden, da er ihr nicht innerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Erkl\u00e4rung widersprochen hat. Insofern bindet auch die Angabe einzelner Berechnungsgr\u00f6\u00dfen die Beteiligten f\u00fcr die Zukunft (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Aufl., \u00a7 12 Rn 22 m.w.N.).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist der Anteilsfaktor mit 16,5% zutreffend bestimmt. Dieser ergibt sich aus den Wertzahlen A=3,5, B=2 und C=3. Die Bewertung der Aufgabenstellung mit A=3,5 wird von dem Kl\u00e4ger nicht in Zweifel gezogen. Soweit er im Hinblick auf die Wertzahl B behauptet, er habe von der Beklagten keine Unterst\u00fctzung bei der Entwicklung der Erfindungen erhalten, \u00fcberzeugt dieser pauschale Einwand nicht. Denn es ist kaum vorstellbar, dass der Kl\u00e4ger ohne den Einsatz der ihm im Betrieb der Beklagten zur Verf\u00fcgung stehenden Ger\u00e4te in der Lage gewesen w\u00e4re, im Rahmen der Schwerindustrie einsetzbare und hochgiftige Stoffe wie Chrom verwendende Verfahren zu entwickeln. Der Kl\u00e4ger jedenfalls legt nicht dar, wie und wo ihm dies ohne Einsatz entsprechender, durch die Beklagte zur Verf\u00fcgung gestellter technischer Hilfsmittel m\u00f6glich gewesen sein sollte. Der Ansatz B=2 ist daher angemessen. Auch die Bewertung der Stellung des Kl\u00e4gers im Betrieb der Beklagten mit der Wertzahl C=3 ist nicht zu beanstanden. Zum Erfindungszeitpunkt war er Betriebschef der Rohrisolierungsanlage im Rohrschwei\u00dfwerk in A. Damit war er aber nicht nur in der Fertigung leitend t\u00e4tig (vgl. RL Nr. 34, 4. Gruppe), sondern er war in der Fertigung als Leiter einer ganzen Fertigungsgruppe besch\u00e4ftigt und ist insofern einem Abteilungsleiter im Sinne der RL Nr. 34, 3. Gruppe gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Infolge der Festsetzungen vom 16.03.1992 sind die Parteien nicht nur an den Anteilsfaktor in H\u00f6he von 16,5%, sondern auch an den Erfindungswert von 7.500,00 DM gebunden. Dieser wurde zwar ausweislich der Schreiben vom 16.03.1992 jeweils nur \u201ezun\u00e4chst pauschal\u201c festgesetzt, allerdings sollte eine Aufstockung der Verg\u00fctung allein unter dem Vorbehalt der Aufnahme der gewerblichen Nutzung der Erfindungen stehen (vgl. Anlagen L24 u. L29\/2). Dass eine solche in der Folgezeit erfolgt ist, hat der Kl\u00e4ger nicht substantiiert vorgetragen. Andernfalls aber sollte es bei dem festgesetzten Erfindungswert in H\u00f6he von 7.500,00 DM verbleiben. Insbesondere sind die Festsetzungen der Beklagten dahingehend auszulegen, dass keine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung f\u00fcr die Aufrechterhaltung (Bevorratung) der Streitpatente ohne Aufnahme einer gewerblichen Nutzung gezahlt werden sollte, sondern dass dies mit der einmalig festgesetzten Verg\u00fctung abgegolten sein sollte. F\u00fcr diese Auslegung spricht im \u00dcbrigen auch das Schreiben der Beklagten vom 05.08.1993 (Anlage L46), mit dem die Beklagte dem Kl\u00e4ger mitgeteilt hat, dass weitere Nutzungshandlungen der gesch\u00fctzten Erfindungen nicht stattgefunden h\u00e4tten und eine Verg\u00fctungsaufstockung daher noch nicht f\u00e4llig geworden sei. Nachdem der Kl\u00e4ger diesem Schreiben nicht widersprochen hat, muss er sich hieran festhalten lassen.<\/p>\n<p>Auf eine etwaige Unbilligkeit der Verg\u00fctungsfestsetzungen kann sich der Kl\u00e4ger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er eine solche binnen sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber der Beklagten h\u00e4tte geltend machen m\u00fcssen (\u00a7 23 Abs. 2 ArbEG). Ungeachtet dessen ist eine Unbilligkeit der erfolgten Verg\u00fctungsfestsetzungen aber auch in der Sache nicht feststellbar. Wegen der begr\u00fcndeten Erwartung ihrer Verwertbarkeit haben Vorratspatente bzw. die ihnen zugrunde liegenden Erfindungen zwar einen gewissen Erfindungswert, die Verg\u00fctung f\u00fcr ein Vorratsschutzrecht kann allerdings nicht sonderlich hoch sein, weil und solange hiermit kein Gewinn erzielt wird. Denn der Arbeitnehmererfinder soll regelm\u00e4\u00dfig einen Bruchteil des Gewinns erhalten, den der Arbeitgeber durch den Einsatz der gesch\u00fctzten Erfindung erwirtschaftet (Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, Anhang zu \u00a7 11 RL Nr. 21 Rn 6).<\/p>\n<p>Einen Gewinn hat die Beklagte ausschlie\u00dflich mit dem Mutterpatent erzielt. Hierf\u00fcr hat der Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung von insgesamt 265.713,00 DM erhalten. Im Hinblick auf die erfinderische Leistung ist der Wert der beiden streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen im Verh\u00e4ltnis zu der technischen Lehre des Mutterpatents gering zu bemessen. Sie stellen lediglich eine Weiterentwicklung der technischen Lehre des Mutterpatents dar. Angesichts dieser Tatsache erscheint schon fraglich, ob die Beklagte dem Kl\u00e4ger allein wegen der Aufrechterhaltung der Streitpatente als Vorratspatente \u00fcberhaupt eine Verg\u00fctung schuldete (ablehnend in einem \u00e4hnlichen Fall: LG D\u00fcsseldorf, GRUR 1955, 538 ff.). Jedenfalls aber stellt sich die von der Beklagten festgesetzte Verg\u00fctung nicht als unbillig dar. Soweit der Kl\u00e4ger den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen pauschal einen Wert von 15% des Erfindungswertes des Mutterpatentes zumisst, entbehrt dies jeglicher tats\u00e4chlicher Anhaltspunkte. Anders als die im Mutterpatent beschriebene technische Lehre kam die technische Lehre der Streitpatente n\u00e4mlich zu keinem Zeitpunkt zum Einsatz. Die Schiedsstelle hat insofern f\u00fcr Vorratspatente einen pauschalen Erfindungswert von 1.250,00 DM vorgeschlagen (vgl. Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, Anhang zu \u00a7 11 RL Nr. 21 Rn 6 m.w.N.). Au\u00dferdem ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beklagten zun\u00e4chst eine gewisse \u2013 verg\u00fctungsfreie \u2013 Frist zur Pr\u00fcfung und Erprobung zuzubilligen war (vgl. hierzu: Bartenbach\/Volz, ArbEG, 4. Auflage, Anhang 1 zu \u00a7 11 Rn 23). Die Schiedsstelle geht daher davon aus, dass ein Vorratspatent erst ab dem 8. Laufjahr zu verg\u00fcten ist (vgl. Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage, Anhang zu \u00a7 11 RL Nr. 21 Rn 6 m.w.N.). Nachdem die in den Jahren 1986-1988 angemeldeten Streitpatente im Jahr 1996, d.h. etwa 8-10 Jahre nach der Anmeldung, von dem Kl\u00e4ger \u00fcbernommen wurden, erg\u00e4be sich also lediglich ein verg\u00fctungspflichtiger Zeitraum von bis zu zwei Jahren. Bei dem von der Schiedsstelle angenommenen geringen Regel-Jahreserfindungswert von 1.250,00 DM w\u00fcrde dem Kl\u00e4ger hiernach f\u00fcr die Streitpatente lediglich eine j\u00e4hrliche Verg\u00fctung von 154,68 DM (Streitpatent 1) bzw. 61,87 DM (Streitpatent 2) zustehen. Eine Unbilligkeit der von der Beklagten festgesetzten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 928,00 DM (Streitpatent 1) bzw. 371,00 DM (Streitpatent 2) l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Anpassung der Verg\u00fctungsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 6 ArbEG sind nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen eines Versto\u00dfes gegen ihre Pflichten aus \u00a7 16 Abs. 1 ArbEG kommt ebenfalls nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Selbst wenn man den auf die europ\u00e4ischen Patente 0 268 XXX und 0 291 XXX gerichteten Antrag des Kl\u00e4gers dergestalt auslegen wollte, dass hiermit auch ein etwaiger Zahlungsanspruch hinsichtlich der deutschen Patente 36 39 XXX und 37 XXX 22 geltend gemacht werden soll, liegen die Voraussetzungen eines solchen Zahlungsanspruches nicht vor. Denn die Beklagte hat nicht schuldhaft gegen ihre Pflichten aus \u00a7 16 Abs. 1 ArbEG versto\u00dfen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Hinblick auf die DE 37 XXX 22 kommt eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Schutzrecht aufgrund des Verbots des Doppelschutzes kraft Gesetzes gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPat\u00dcG keine Wirkung mehr hatte, nachdem die Einspruchsfrist gegen das unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilte europ\u00e4ische Patent abgelaufen war. Insofern fehlt es bereits an einem Schaden, der dem Kl\u00e4ger durch den Verlust des deutschen Patents entstanden sein kann. Dieses ist \u2013 nachdem bereits das europ\u00e4ische Patent in der Bundesrepublik Deutschland Wirkung entfaltete \u2013 wirtschaftlich wertlos gewesen. Die Erfindung 2 ist von der Beklagten au\u00dferdem (auf der Grundlage des europ\u00e4ischen Patents) angemessen verg\u00fctet worden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die DE 36 39 XXX ist ein Schadensersatzanspruch des Kl\u00e4gers nicht gegeben. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten insofern eine Verletzung ihrer Pflichten aus \u00a7 16 Abs. 1 ArbEG zur Last f\u00e4llt. Dies erscheint zumindest zweifelhaft, nachdem der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 27.07.1990 pers\u00f6nlich anwesend war (vgl. Anlagen L48 und L49). Jedenfalls aber hat der Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass ihm durch den Verlust des deutschen Patents ein kausaler Schaden entstanden ist. Insofern ist unstreitig, dass das deutsche Patent in der damaligen Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig war. Mit welchen Anspr\u00fcchen es in der damaligen Situation ggf. h\u00e4tte aufrechterhalten werden k\u00f6nnen, hat der Kl\u00e4ger nicht vorgetragen. Im \u00dcbrigen ist die Erfindung 1 von der Beklagten angemessen verg\u00fctet worden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUngeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen w\u00e4ren etwaige Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Erfinderverg\u00fctung wegen der Aufrechterhaltung der Streitpatente als Vorratspatente ebenso wie etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche wegen einer Verletzung der Pflichten aus \u00a7 16 Abs. 1 ArbEG jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2004 verj\u00e4hrt (Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. \u00a7 195 BGB). Die Verj\u00e4hrung des Erfinderverg\u00fctungsanspruches bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche \u00c4nderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders grunds\u00e4tzlich der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren (\u00a7 195 BGB a.F.), es sei denn, der Verg\u00fctungsanspruch hatte entsprechend \u00a7 12 ArbEG eine Konkretisierung erfahren. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes unterf\u00e4llt ein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung von nunmehr drei Jahren (\u00a7 195 BGB). Gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche Anwendung. Es kann dahinstehen, ob die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der drei\u00dfigj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB a.F. oder einer k\u00fcrzeren Verj\u00e4hrung unterlagen. Denn selbst wenn \u00a7 195 BGB a.F. Anwendung gefunden h\u00e4tte, h\u00e4tte gem\u00e4\u00df Art. 229 \u00a7 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB am 01.01.2002 die neue dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB begonnen. Insofern ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls vor dem 31.12.2001 Kenntnis von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners hatte (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Ihm war (sp\u00e4testens) zu diesem Zeitpunkt sowohl bekannt, dass die Beklagte die Streitpatente bis zum Jahr 1996 aufrechterhalten hatte, als auch, dass die deutschen Patente im Jahr 1990 bzw. 1991 erloschen waren. Dass der Kl\u00e4ger seit dem 01.01.2002 neue (anspruchsbegr\u00fcndende) Kenntnisse erlangt hat, die ihn zu der Erhebung der vorliegenden Klage veranlasst haben, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Entsprechender Vortrag des Kl\u00e4gers w\u00e4re aber insbesondere vor dem Hintergrund der Ausf\u00fchrungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2009 (S. 22 f.) erforderlich gewesen. Ebenso wenig hat der Kl\u00e4ger Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Hemmung der Verj\u00e4hrung, etwa wegen andauernder Verhandlungen zwischen den Parteien, dargelegt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Anspruch auf Erstattung der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2. geltend gemachten au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kl\u00e4ger nicht zu. Denn mangels eines Anspruches auf Erfinderverg\u00fctung kommt auch ein Zahlungsverzug der Beklagten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert bis zum 02.11.2009: bis 155.000,00 \u20ac<br \/>\nStreitwert ab dem 03.11.2009: bis 56.000,00 \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1348 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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