{"id":6568,"date":"2016-09-27T17:00:59","date_gmt":"2016-09-27T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6568"},"modified":"2017-02-06T08:22:17","modified_gmt":"2017-02-06T08:22:17","slug":"4a-o-12315-senkrechtbeschattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6568","title":{"rendered":"4a O 123\/15 &#8211; Senkrechtbeschattung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2562<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. September\u00a02016, Az.\u00a04a O 123\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Senkrechtbeschattungen zur Befestigung an einem Wintergarten oder Pergola<\/p>\n<p>herzustellen, in den Verkehr zu bringen, anzubieten oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Senkrechtbeschattung eine in einem Geh\u00e4use drehbar gelagerte Tuchwelle aufweist, von der ein Beschattungselement oder Tuch oder ein Fliegengitter, ein transparenter Behang, ein RoIIo oder Stoff oder dgl. abwickelbar ist, wobei das vordere Ende des Beschattungselementes oder Tuches an einem nach unten ausfahrbaren Ausfahrprofil befestigt ist, wobei das Geh\u00e4use einen Vorsprung aufweist, der ein Befestigungselement \u00fcbergreift oder hintergreift,<\/p>\n<p>wobei die Tuchwelle in Richtung auf das Ausfahrprofil vor- und zur\u00fcckbewegbar ist, wobei die Tuchwelle an ihren Enden in Gleitsteinen gelagert ist, die in Kulissenf\u00fchrungen von Lagertr\u00e4gern gleiten, wobei die Senkrechtbeschattung eine St\u00fctzfl\u00e4che aufweist, an der der Tuchballen unabh\u00e4ngig von seinem sich in Abh\u00e4ngigkeit der Ausfahrweite des Ausfahrprofils \u00e4ndernden Durchmessers anliegt und die einer Durchbiegung der Tuchwelle mit dem Tuchballen entgegenwirkt,<br \/>\n(Anspruch 1)<\/p>\n<p>bei denen der Vorsprung das Befestigungselement derartig \u00fcbergreift, dass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht an dem Befestigungselement fixierbar ist,<br \/>\n(Anspruch 3)<\/p>\n<p>bei denen die St\u00fctzfl\u00e4che reibungsmindernde Einlagen und\/oder Auflagen aufweist<br \/>\n(Anspruch 16);<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 04.01.2015 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen unter Nennung der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>d) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und\/oder Angebotsempf\u00e4nger in der erteilten Rechnung enthalten sind;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. selbst zu vernichten oder &#8211; nach ihrer (der Beklagten) Wahl &#8211; an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Sequester zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr aus den vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 04.01.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin einen Betrag in H\u00f6he von EUR 3.947,80 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 100.000,00.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Ausf\u00fchrungsformen sowie Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vgl. Anlage K2) eingetragene Inhaberin des Deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2007 019 XXX.1 (nachfolgend Klagegebrauchsmuster, vorgelegt als Anlage K1) mit dem Titel \u201eSenkrechtbeschattung\u201c. Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Patentanmeldung EP 07 02 XXXX.7 abgezweigt und nimmt den Anmeldetag 23.10.2007 sowie die innere Priorit\u00e4t der DE 10 2006 059 XXX.4 vom 14.12.2006 in Anspruch. Die genannte Patentanmeldung EP 07 02 XXXX.7 f\u00fchrte zwischenzeitlich zur Erteilung des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 936 XXX B1 (vorgelegt als Anlage K3). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 28.10.2014 eingetragen und die Eintragung am 04.12.2014 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Die Beklagte hat beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen das Klagegebrauchsmuster einen L\u00f6schungsantrag gestellt, \u00fcber den noch nicht entschieden wurde. F\u00fcr die Schrifts\u00e4tze im L\u00f6schungsverfahren wird auf die Anlagen K7, K16 sowie WKS2 \u2013 WKS4 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine Kombination aus dem Hauptanspruch 1 und den Unteranspr\u00fcchen 3 und 16 des Klagegebrauchsmusters geltend. Diese lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c1. Senkrechtbeschattung zur Befestigung an einem Wintergarten (1) oder Pergola, wobei die Senkrechtbeschattung eine in einem Geh\u00e4use (2) drehbar gelagerte Tuchwelle (11) aufweist, von der ein Beschattungselement oder Tuch (3) oder ein Fliegengitter, ein transparenter Behang, ein Rollo oder Stoff oder dgl. abwickelbar ist, wobei das vordere Ende des Beschattungselementes oder Tuches (3) an einem nach unten ausfahrbaren Ausfahrprofil (4) befestigt ist, wobei das Geh\u00e4use (2) einen Vorsprung (9, 10) aufweist, der ein Befestigungselement (8) \u00fcbergreift oder hintergreift,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Tuchwelle (11) in Richtung (15, 16) auf das Ausfahrprofil (4) vor- und zur\u00fcckbewegbar ist, wobei die Tuchwelle (11) an ihren Enden in Gleitsteinen gelagert ist, die in Kulissenf\u00fchrungen von Lagertr\u00e4gern gleiten, wobei die Senkrechtbeschattung eine St\u00fctzfl\u00e4che aufweist, an der der Tuchballen (12) unabh\u00e4ngig von seinem sich in Abh\u00e4ngigkeit der Ausfahrweite des Ausfahrprofils (4) \u00e4ndernden Durchmessers anliegt und die einer Durchbiegung der Tuchwelle (11) mit dem Tuchballen (12) entgegenwirkt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e3. Senkrechtbeschattung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (9, 10) das Befestigungselement (8) derartig \u00fcbergreift, dass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht an dem Befestigungselement fixierbar ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e16. Senkrechtbeschattung nach einem der vorherigen Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die St\u00fctzfl\u00e4che (20) reibungsmindernde Einlagen (22) und\/oder Auflagen aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend Fig. 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters verkleinert eingeblendet, die eine perspektivische Ansicht eines Wintergartens mit einer daran befestigten Senkrechtbeschattung bzw. einen Schnitt hierdurch zeigen:<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Senkrechtbeschattungen unter den Bezeichnungen \u201eSenkrechtmarkise Typ V\u201c (mit Zipverschl\u00fcssen) und \u201eSenkrechtmarkise Typ Z\u201c (mit senkrechten Edelstahlseilen) (nachfolgend zusammenfassend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ V sind als Anlage K13 Fotos und als Anlage WKS1 eine \u201eErg\u00e4nzung zur Montageanleitung\u201c vorgelegt worden; weiterhin sind Ausz\u00fcge aus der Montageanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ Z als Anlage K12 zur Akte gereicht worden. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend ein Foto eines Querschnitts einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von S. 2 Anlage K13 verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Ferner wird nachfolgend eine Explosionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ Z von S. 16 der Anlage K12 auszugweise und verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 13.05.2015 (Anlage K14) ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung und Zahlung von EUR 3.947,80 vorgerichtlicher Anwaltskosten bis zum 29.05.2015 auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 30.05.2015 (Anlage K15) ab.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die geltend gemachte Anspruchskombination. Es handele sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um einen sklavischen Nachbau des Produkts \u201eA\u201c der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber Vorspr\u00fcnge, die jeweils in Befestigungselementen \u00fcbergreifen k\u00f6nnen. Im \u00dcbrigen seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch ohne Befestigungskonsolen oder Kastenwandbefestigungsb\u00fcgel anbringbar. Das Klagegebrauchsmuster sei nicht auf Befestigungselemente gerichtet, sondern auf Senkrechtbeschattungen als solche.<\/p>\n<p>Soweit der Anspruch eine Fixierung durch das Eigengewicht der Senkrechtbeschattung erfordere, sei damit nur verlangt, dass deren Geh\u00e4use nicht auf Grund der Gewichtskraft herunterfalle, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall sei. Die Fixierung aufgrund des Eigengewichts sei klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df keine Alternative zur Befestigung mittels einer Klemmeinrichtung oder Befestigungsschrauben.<\/p>\n<p>Bei sich \u00e4nderndem Durchmesser des Tuchballens m\u00fcsse nur die St\u00fctzfl\u00e4che stets hieran anliegen, nicht s\u00e4mtliche Einlagen. Die Kl\u00e4gerin behauptet, bei einem vollst\u00e4ndig aufgewickelten Tuch liege bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Tuchballen an zwei Auflagen an, namentlich am \u201eGleitschalenprofil f\u00fcr H\u00fclsenprofil\u201c (Ziff. 23 auf S. 16 K12) und am \u201eGleitprofil f\u00fcr H\u00fclsenprofil an Austritts\u00f6ffnung\u201c (Ziff. 22 auf S. 16 K12).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt einer Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das L\u00f6schungsverfahren entgegen. Das Klagegebrauchsmuster sei in Anspruch 1 schutzf\u00e4hig, was sich insbesondere auch in der Erteilung des EP 1 936 XXX B1 zeige.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt \u00fcber den durch die Beklagte gegen das Klagegebrauchsmuster eingereichten L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der geltend gemachten Anspruchskombination keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Soweit der Anspruch fordere, dass das Geh\u00e4use einen Vorsprung aufweist, der ein Befestigungselement \u00fcbergreift, verlange das Klagegebrauchsmuster damit die Vermeidung von eingesetzten Befestigungsschrauben. Hierdurch w\u00fcrden anspruchsgem\u00e4\u00df Spannungen im Rahmen des Wintergartens vermieden. Der Verzicht auf Befestigungsschrauben betreffe nicht nur das Geh\u00e4use der Senkrechtbeschattung, sondern auch das Befestigungselement.<\/p>\n<p>Unteranspruch 3, wonach der Vorsprung das Befestigungselement derartig \u00fcbergreift, dass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht an dem Befestigungselement fixierbar ist, solle ebenfalls die Verwendung von Befestigungsschrauben vermeiden. \u201eFixierbar\u201c erfordere daher, dass es weiterer Befestigungsma\u00dfnahmen nicht bed\u00fcrfe. Das Klagegebrauchsmuster verwende \u201efixiert\u201c und \u201egesichert\u201c synonym. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall, die tats\u00e4chliche Fixierung erfolge jeweils durch andere Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Daneben fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an \u201ereibungsmindernden Einlagen\u201c. Die St\u00fctzfl\u00e4che \u2013 nach Ansicht der Beklagten die Fl\u00e4che unterhalb des Tuchballens \u2013 weise nur eine einst\u00fcckige Auflage auf. Auch bei einem vollst\u00e4ndig aufgerollten Tuchballen liege dieser bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils nicht an der zweiten, seitlich angeordneten Auflage auf. Im \u00dcbrigen sei gebrauchsmustergem\u00e4\u00df die St\u00fctzfl\u00e4che nur der Bereich, an dem der Tuchballen permanent anliege, so dass die zweite (seitliche) Auflage nicht der St\u00fctzfl\u00e4che zugeordnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Ferner sei das Klagegebrauchsmuster nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde auf den L\u00f6schungsantrag der Beklagten hin gel\u00f6scht werden, so dass das hiesige Verfahren hilfsweise auszusetzen sei. Das Klagegebrauchsmuster sei insbesondere nicht neu und erfinderisch gegen\u00fcber dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.09.2016 (Bl. 67 f. GA) Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der geltend gemachten Anspruchskombination Gebrauch (hierzu unter I.), so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1, Abs. 2, 24a Abs. 1, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte zustehen (hierzu unter III.). Eine Aussetzung des Verfahrens ist nicht geboten, da sich die Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination feststellen l\u00e4sst (hierzu unter II.).<br \/>\nI.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 sowohl Typ V als auch Typ Z \u2013 machen von der Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne dabei das Klagegebrauchsmuster explizit zu nennen) betrifft eine Senkrechtbeschattung zur Befestigung an einem Wintergarten oder einer Pergola. Hierbei weisen bekannte Senkrechtbeschattungen eine in einem Geh\u00e4use drehbar gelagerte Tuchwelle auf, von der ein Beschattungselement oder Tuch oder ein Fliegengitter, ein transparenter Behang, ein Rollo oder Stoff oder dgl. abwickelbar ist. Dabei ist das vordere Ende des Tuches in einem ausfahrbaren, insbesondere nach unten ausfahrbaren Ausfahrprofil befestigt ist. Derartige Senkrechtbeschattungen werden auch als Fenstermarkisen bezeichnet.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik werden solche Fenstermarkisen an einem Wintergarten befestigt, indem sie direkt an einem Rahmen des Wintergartens angeschraubt werden (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>An dieser Art der Befestigung kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass hierdurch Spannungen im Rahmen des Wintergartens induziert werden. Dies kann zu Undichtigkeiten des Rahmens des Wintergartens oder der darin eingesetzten Scheibe und sogar bis hin zum Glasbruch der Scheibe f\u00fchren (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Als einen weiteren Nachteil am Stand der Technik bem\u00e4ngelt das Klagegebrauchsmuster einen hohen Montageaufwand, da mehrere Bohrungen zur Aufnahme der Befestigungsschrauben in den Rahmen eingebracht werden m\u00fcssen. Ferner sei ein sehr exaktes Arbeiten erforderlich, um optische Beeintr\u00e4chtigungen zu vermeiden (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestehe bei bekannten L\u00f6sungen, bei denen die Senkrechtbeschattung unmittelbar am Rahmen des Wintergartens montiert wird, ein weiterer Nachteil darin, dass das Tuch oder dergleichen im ausgefahrenen Zustand unmittelbar vor der senkrechten Glasfl\u00e4che angeordnet ist. Hierdurch kann eine T\u00fcrklinke am Wintergarten in den Ausfahrweg der Senkrechtbeschattung ragen, was deren Ausfahren behindern kann (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund nennt es das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0004] als seine Aufgabe, eine Senkrechtbeschattung zur Befestigung an einem Wintergarten oder der Pergola derart weiterzubilden, dass die vorstehend er\u00f6rterten Nachteile vermieden werden und eine einfache Montage und Anbringung einer derartigen Senkrechtbeschattung an einem Wintergarten m\u00f6glich ist mit einem reduzierten Montageaufwand und wodurch es vermieden wird, Spannungen oder Besch\u00e4digungen des Rahmens oder der eingesetzten Glasfl\u00e4chen zu verursachen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster eine Vorrichtung nach den Ma\u00dfgaben der Anspr\u00fcche 1, 3 und 16 vor. Diese Anspruchskombination l\u00e4sst sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>1. Senkrechtbeschattung zur Befestigung an einem Wintergarten (1) oder Pergola.<\/p>\n<p>2. Die Senkrechtbeschattung weist eine in einem Geh\u00e4use (2) drehbar gelagerte Tuchwelle (11) auf, von der ein Beschattungselement oder Tuch (3) oder ein Fliegengitter, ein transparenter Behang, ein Rollo oder Stoff oder dgl. abwickelbar ist.<\/p>\n<p>3. Das vordere Ende des Beschattungselementes oder Tuches (3) ist an einem nach unten ausfahrbaren Ausfahrprofil (4) befestigt.<\/p>\n<p>4. Das Geh\u00e4use (2) weist einen Vorsprung (9, 10) auf, der ein Befestigungselement (8) \u00fcbergreift.<\/p>\n<p>5. Die Tuchwelle (11) ist in Richtung (15, 16) auf das Ausfahrprofil (4) vor- und zur\u00fcckbewegbar.<\/p>\n<p>6. Die Tuchwelle (11) ist an ihren Enden in Gleitsteinen gelagert, die in Kulissenf\u00fchrungen von Lagertr\u00e4gern gleiten.<\/p>\n<p>7. Die Senkrechtbeschattung weist eine St\u00fctzfl\u00e4che (20) auf, an der der Tuchballen (12) unabh\u00e4ngig von seinem sich in Abh\u00e4ngigkeit der Ausfahrweite des Ausfahrprofils (4) \u00e4ndernden Durchmessers anliegt und die einer Durchbiegung der Tuchwelle (11) mit dem Tuchballen (12) entgegenwirkt.<\/p>\n<p>8. Der Vorsprung (9, 10) \u00fcbergreift das Befestigungselement (8) derartig, dass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht an dem Befestigungselement fixierbar ist.<\/p>\n<p>9. Die St\u00fctzfl\u00e4che (20) weist reibungsmindernde Einlagen (22) und\/oder Auflagen auf.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie geltend gemachte Anspruchskombination sch\u00fctzt eine Senkrechtbeschattungsvorrichtung. Wie im Stand der Technik weist diese in einem Geh\u00e4use eine drehbar gelagerte Tuchwelle auf. Von dieser ist ein Tuch oder \u00e4hnliches abwickelbar (Merkmale 1 \u2013 3).<\/p>\n<p>Zur Vereinfachung der Montage und zur Vermeidung der Induzierung von Spannung in den Wintergarten erfolgt das Anbringen der Senkrechtbeschattung \u00fcber einen Vorsprung, der ein Befestigungselement des Wintergartens derartig \u00fcbergreift, dass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht fixiert wird (Merkmale 4 und 8). W\u00e4hrend Merkmal 4 grunds\u00e4tzlich sowohl ein \u00dcber- als auch ein Hintergreifen erfasst, beschr\u00e4nkt Merkmal 8, das Unteranspruch 3 entnommen ist, den Schutzbereich auf die Alternative des \u00dcbergreifens. Insofern konnte die Alternative des Hintergreifens auch aus Merkmal 4 gestrichen werden.<\/p>\n<p>Ferner ist eine St\u00fctzfl\u00e4che anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehen, die einem Durchbiegen der Tuchwelle entgegenwirkt und diese abst\u00fctzt, indem sie unterhalb der Tuchwelle anliegt und zwar unabh\u00e4ngig von dem variierenden Durchmesser der Tuchwelle (Merkmal 7). Die Tuchwelle \u00e4ndert ihren Durchmesser beim Ab- und Aufwickeln des Tuches. Damit diese dennoch stets abgest\u00fctzt werden kann, ist die Tuchwelle beweglich, wobei deren Enden in Gleitsteinen gelagert sind, die in Kulissenf\u00fchrungen von Lagertr\u00e4gern gleiten (Merkmal 5 und 6). Um das Ab- und Aufwickeln des Tuches zu erleichtern, weist die St\u00fctzfl\u00e4che reibungsmindernde Ein- oder Auflagen auf (Merkmal 9).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 3 und 5 \u2013 7 ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, so dass hierzu weitere Er\u00f6rterungen nicht erforderlich sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie \u00fcbrigen Merkmale werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verwirklichung von Merkmal 4,<\/p>\n<p>\u201eDas Geh\u00e4use (2) weist einen Vorsprung (9, 10) auf, der ein Befestigungselement (8) \u00fcbergreift\u201c,<\/p>\n<p>durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich feststellen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal 4 verlangt, dass das Geh\u00e4use der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Senkrechtbeschattung einen Vorsprung aufweist. Dieser Vorsprung dient im weitesten Sinne der Anordnung der Senkrechtbeschattung am Wintergarten, indem dieser ein daran vorhandenes Befestigungselement \u00fcbergreift und so eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Verbindung zwischen Geh\u00e4use und Befestigungselement herstellt.<\/p>\n<p>Das Befestigungselement selbst ist nicht Teil der gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, sondern des Wintergartens. Dies zeigt sich etwa in Abs. [0006], wo im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung das Befestigungselement dem Wintergarten zugeordnet wird:<\/p>\n<p>\u201eDadurch dass das Geh\u00e4use einen Vorsprung aufweist, der ein Befestigungselement \u00fcbergreift oder hintergreift, ist es auf sehr einfache Weise m\u00f6glich, die Senkrechtbeschattung durch ein einfaches Einh\u00e4ngen an einem Wintergarten oder Pergola zu befestigen, wobei hierbei in vorteilhafter Weise ein Einh\u00e4ngen in der Weise erfolgt, dass als Befestigungselement f\u00fcr die Senkrechtbeschattung die ohnehin im Bereich der Traufe des Wintergartens oder der Pergola angeordnete Dachrinne genutzt wird.\u201c<\/p>\n<p>Wie das Befestigungselement ausgestaltet ist, wird von Merkmal 4 nicht n\u00e4her definiert. Nur beispielshaft wird in der Beschreibung insbesondere eine Dachrinne genannt. Damit dient das im Anspruch erw\u00e4hnte Befestigungselement nur dazu, den gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Vorsprung indirekt zu spezifizieren \u2013 dieser muss ein Befestigungselement am Wintergarten \u00fcbergreifen k\u00f6nnen. Insofern entnimmt der Fachmann dem Klagegebrauchsmuster, dass der Vorsprung so ausgestaltet sein muss, dass er mit einem beliebigen Befestigungselement am Wintergarten verbunden werden kann. Damit bestehen auch f\u00fcr den Vorsprung verschiedene Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, sofern das \u00dcbergreifen m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Auf welche Weise das Befestigungselement wiederum am Wintergarten befestigt ist, steht au\u00dferhalb der Lehre des Klagegebrauchsmusters. Aus dem Umstand, dass das Klagegebrauchsmuster als Aufgabe die Vereinfachung der Montage angibt, kann nicht geschlossen werden, dass nur solche Vorspr\u00fcnge anspruchsgem\u00e4\u00df sind, die Befestigungselemente \u00fcbergreifen k\u00f6nnen, die ohne Bohren etc. am Wintergarten angebracht sind oder \u2013 wie die Regenrinne \u2013 ohnehin vorhanden sind. Das Befestigungselement ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt wurde \u2013 nicht Teil der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Das Einbringen von Spannung in den Wintergarten wird im \u00dcbrigen dadurch vermieden, dass zwischen Senkrechtbeschattung (d.h. Vorsprung) und Wintergarten (d.h. Befestigungselement) eine nicht vollst\u00e4ndig starre Verbindung erforderlich ist, sondern nur ein \u00dcbergreifen. Aufgrund der Ausgestaltung des Vorsprungs besteht damit die M\u00f6glichkeit einer vereinfachten Montage.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach diesen Erw\u00e4gungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enth\u00e4lt jeweils einen hakenf\u00f6rmigen Vorsprung, der in ein Befestigungselement eingeh\u00e4ngt werden kann \u2013 namentlich in Wandkonsolen (Typ V) oder in Kastenwandbefestigungsb\u00fcgeln (Typ Z). Dies ergibt sich etwa aus den Anlagen WKS1 und K12.<\/p>\n<p>Dass dieses Befestigungselement (Kastenwandbefestigungsb\u00fcgel) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ Z erst ab einer bestimmten Breite der Markise vorgesehen ist, steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen. Wie oben ausgef\u00fchrt, reicht die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Verbindung mit einem Befestigungselement f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Gestaltung des Vorsprungs aus. Eine solche Eignung ist vorhanden. Ebenso unerheblich ist es, auf welche Weise die Befestigungselemente an dem Wintergarten angebracht werden (und dass dabei Schrauben verwendet werden).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Merkmal 8,<\/p>\n<p>\u201eDer Vorsprung (9, 10) \u00fcbergreift das Befestigungselement (8) derartig, dass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht an dem Befestigungselement fixierbar ist\u201c,<\/p>\n<p>ebenfalls Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 8 konkretisiert Merkmal 4 dahingehend, dass der Vorsprung die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht fixieren muss. Auch dieses Merkmal definiert damit die Eigenschaften des Vorsprungs indirekt \u2013 dieser muss so ausgestaltet sein, dass die vom Anspruch verlangte Wirkung erreicht werden kann. Dabei ist die Ausgestaltung des Befestigungselements auch in Bezug auf Merkmal 8 weitgehend in das Belieben des Fachmanns gestellt. Merkmal 4 beschreibt allgemein eine Anordnung (Verbindbarkeit) des Geh\u00e4uses der Senkrechtbeschattung am Befestigungselement des Wintergartens durch ein \u00dcber- oder Hintergreifen, wobei die hierdurch erzielte technische Wirkung dort nicht definiert ist. Merkmal 8 konkretisiert dies, indem es als Effekt des \u00dcbergreifens eine Fixierung des Geh\u00e4uses am Befestigungselement verlangt. Diese soll durch die Ausnutzung des Eigengewichts der Senkrechtbeschattung erfolgen.<\/p>\n<p>\u201eFixiert\u201c bedeutet anspruchsgem\u00e4\u00df eine stabile Anordnung des Geh\u00e4uses am Befestigungselement (etwa eines Wintergartens). Die Verbindung muss damit derartig sein, dass unter normalen Umst\u00e4nden ein Herunterfallen nicht erfolgt. Dies ist zu bejahen, wenn keine zus\u00e4tzliche Befestigung \/ Sicherung der Senkrechtbeschattung erforderlich ist, um ein Herunterfallen der Senkrechtbeschattung zu verhindern. Allerdings steht es der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, wenn tats\u00e4chlich eine zus\u00e4tzliche Sicherung vorhanden ist oder empfohlen wird, um die Senkrechtmarkise noch st\u00e4rker zu fixieren oder die Fixierung zu sichern.<\/p>\n<p>Zudem verlangt der Anspruchswortlaut zwar eine Fixierung, nicht jedoch, dass diese \u201eausschlie\u00dflich\u201c durch den Vorsprung und das Eigengewicht der Senkrechtbeschattung erfolgt. F\u00fcr eine Fixierung ist gleichfalls nicht erforderlich, dass ein Herunterfallen vollst\u00e4ndig \u2013 also auch bei starkem Wind o.\u00e4. \u2013 ausgeschlossen sein muss. Eine solche Wirkung l\u00e4sst sich weder dem Wort \u201efixierbar\u201c entnehmen, noch ist sie sonst in der Beschreibung gefordert.<\/p>\n<p>Dem steht ein Vergleich der Unteranspr\u00fcche 3 (dem Merkmal 8 entnommen ist) und Unteranspruch 4 nicht entgegen:<\/p>\n<p>\u201e3. Senkrechtbeschattung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (9, 10) das Befestigungselement (8) derartig \u00fcbergreift, dass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht an dem Befestigungselement fixierbar ist.<\/p>\n<p>4. Senkrechtbeschattung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Vorsprung (9, 10) das Befestigungselement (8) derartig hintergreift, dass die Senkrechtbeschattung mittels einer gegen das Befestigungselement bewegbaren Klemmeinrichtung fixierbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Aus der parallelen Verwendung des Begriffes \u201efixierbar\u201c kann zun\u00e4chst nicht hergeleitet werden, dass die Klemmeinrichtung in ihrer Wirkung mit der Eigengewicht-Anbringung nach Merkmal 8 gleichzusetzen ist. Aber auch wenn man dies annimmt, ist zu beachten, dass die Klemmeinrichtung letztlich ebenfalls nur ein Herunterfallen des Geh\u00e4uses verhindert: W\u00e4hrend Unteranspruch 3 (Merkmal 8) einen \u00fcbergreifenden Vorsprung anspricht, gestaltet Unteranspruch 4 die gesch\u00fctzte Lehre nach Anspruch 1 bei einem hintergreifenden Vorsprung n\u00e4her aus. Bei einem Hintergreifen w\u00fcrde das Geh\u00e4use jedoch nicht an einem Wintergarten halten, sofern nicht eine Klemmeinrichtung zum Vervollst\u00e4ndigen der Verbindung verwendet wird. Auch insoweit liegt ein Fixieren schon dann vor, wenn die Senkrechtbeschattung nicht herunter f\u00e4llt. Eine \u201efestere\u201c Verbindung wird auch von Merkmal 8 nicht gefordert.<\/p>\n<p>Abs. [0011] der Gebrauchsmusterbeschreibung,<\/p>\n<p>\u201eHierdurch ist eine besonders leichte Montage der Senkrechtbeschattung an einem Wintergarten oder einer Pergola m\u00f6glich, indem die Senkrechtbeschattung an dem Befestigungselement eingeh\u00e4ngt wird und bereits durch ihr Eigengewicht fixiert ist oder aber mittels einer Klemmeinrichtung oder auch mittels Befestigungsschrauben gesichert wird.\u201c,<\/p>\n<p>sieht in Bezug auf das hier streitige Merkmal ebenfalls nur eine Fixierung vor, keine \u2013 ggf. dar\u00fcber hinaus gehende \u2013 Sicherung. Eine Sicherung erfolgt hiernach nur mittels Befestigungsschrauben oder einer Klemmeinrichtung. Insofern ist der oben zitierte Unteranspruch 4 im \u00dcbrigen weiter als diese Beschreibungsstelle, da er bereits dann verwirklicht ist, wenn die Klemmeinrichtung zu einer Fixierung f\u00fchrt.<br \/>\nbb)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich eine Verwirklichung von Merkmal 8 f\u00fcr beide Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen feststellen. Bei beiden ist der Vorsprung so ausgestaltet, dass er ein wintergartenseitiges Befestigungselement so \u00fcbergreifen kann, dass durch diese Verbindung das Geh\u00e4use der Senkrechtbeschattung mittels deren Eigengewichts gehalten wird.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform Typ V kann in Wandkonsolen eingeh\u00e4ngt werden, wie etwa in der Erg\u00e4nzung zur Montageanleitung der Beklagten in Anlage WKS1 ersichtlich ist. Diese wird zur Veranschaulichung auszugsweise und verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Dabei h\u00e4lt der Vorsprung am Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ V dieses unter Ausnutzung ihres Eigengewichts an der Wand o.\u00e4. fest. Die weiteren in der oben eingeblendeten Darstellung gezeigten Ma\u00dfnahmen (namentlich ein zus\u00e4tzlicher Haken, der unter die Wandkonsole verschwenkt wird, und die Konsolenaush\u00e4ngesicherung) dienen jeweils nur dazu, ein Aushebeln der Senkrechtmarkise nach oben hin zu verhindern. Zur eigentlichen Fixierung tragen sie nicht ma\u00dfgeblich bei.<\/p>\n<p>Selbst wenn man davon ausginge, dass der obere Vorsprung nur zusammen mit der Halterung unten an der Wandkonsole eine Befestigung der Senkrechtbeschattung an der Wand bewirkt, w\u00e4re Merkmal 8 verwirklicht. Das Klagegebrauchsmuster schlie\u00dft eine zus\u00e4tzliche Abst\u00fctzung an der Wand nicht aus. Soweit das untere Ende der Wandkonsole in das Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ eingreift, ist an diesem Geh\u00e4use ein Vorsprung vorhanden, der ein Befestigungselement (die Wandkonsole) so \u00fcbergreifen kann, dass das Geh\u00e4use durch sein Eigengewicht fixiert wird. Dabei st\u00e4nde der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, wenn insgesamt zwei Vorspr\u00fcnge am Geh\u00e4use vorhanden sind.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer Vorsprung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ Z ist daf\u00fcr ausgelegt, ein Befestigungselement \u2013 den in K12 gezeigten Kastenwandbefestigungsb\u00fcgel \u2013 zu \u00fcbergreifen. Zur Veranschaulichung wird ein Teil von S. 10 der Montageanleitung der Beklagten nach Anlage K12 verkleinert eingeblendet:<br \/>\nDurch ein solches Einh\u00e4ngen in \u2013 ggf. mehrere \u2013 Kastenwandbefestigungsb\u00fcgel kann die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch ihr Eigengewicht fixiert werden. Der Vorsprung am Geh\u00e4use der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr ein solches \u00dcbergreifen geeignet und kann so eine ausreichend stabile Verbindung herstellen, die ein Herunterfallen der angegriffenen Senkrechtbeschattung verhindert.<\/p>\n<p>Die Verbindung zwischen Kastenwandbefestigungsb\u00fcgel und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform soll ein Durchh\u00e4ngen ab einer bestimmten Breite der Senkrechtbeschattung verhindern. Damit muss eine ausreichende Haltewirkung vorhanden sein, die bei Verwendung einer ausreichenden Zahl von Kastenwandbefestigungsb\u00fcgeln auch die gesamte angegriffene Ausf\u00fchrungsform Typ Z durch ihr Eigengewicht fixieren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Es steht der Merkmalsverwirklichung dabei nicht entgegen, dass ein Kastenwandbefestigungsb\u00fcgel von der Beklagten erst ab einer Breite von 2,25 m vorgesehen ist. Es steht einer Schutzrechtsverletzung nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Dies gilt auch f\u00fcr Gebrauchsmuster. Entscheidend ist damit die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Typ Z, \u00fcber den Vorsprung durch ihr Eigengewicht fixiert zu werden. Diese ist vorhanden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal 9, wonach<\/p>\n<p>\u201edie St\u00fctzfl\u00e4che reibungsmindernde Einlagen und\/oder Auflagen\u201c<\/p>\n<p>aufweisen muss, wird von beiden Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Einlagen oder Auflagen sollen nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters die Reibung zwischen St\u00fctzfl\u00e4che und dem auf- oder abzuwickelnden Tuch reduzieren und so das Ein- und Ausfahren des Tuches vereinfachen und reibungsbedingten Verschlei\u00df vermeiden. Das Klagegebrauchsmuster spricht in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels insofern von einem \u201eleichtg\u00e4ngigen Gleiten\u201c, welches durch die Einlagen erm\u00f6glicht werden soll (vgl. Abs. [0046]).<\/p>\n<p>Die Einlagen (bzw. Auflagen) m\u00fcssen Teil der St\u00fctzfl\u00e4che sein, welche wiederum in Merkmal 7 wie folgt definiert ist:<\/p>\n<p>\u201eDie Senkrechtbeschattung weist eine St\u00fctzfl\u00e4che auf, an der der Tuchballen (12) unabh\u00e4ngig von seinem sich in Abh\u00e4ngigkeit der Ausfahrweite des Ausfahrprofils (4) \u00e4ndernden Durchmessers anliegt und die einer Durchbiegung der Tuchwelle (11) mit dem Tuchballen (12) entgegenwirkt.\u201c<\/p>\n<p>Die St\u00fctzfl\u00e4che dient also der Stabilisierung der Tuchwelle, dadurch dass deren Durchbiegen verhindert wird, indem sie von der St\u00fctzfl\u00e4che nach unten hin abgest\u00fctzt wird (vgl. Abs. [0028]). Diese Abst\u00fctzung soll gem\u00e4\u00df Merkmal 7 auch dann erfolgen, wenn der Tuchballen, der um die Tuchwelle gewickelt ist, in Folge des Ab- oder Aufrollens des Tuches seinen Umfang \u00e4ndert. Hierzu sieht das Klagegebrauchsmuster vor, dass sich die Tuchwelle beim Abrollen des Tuches nach unten \u2013 auf die St\u00fctzfl\u00e4che zu \u2013 bewegt (vgl. Abs. [0028] f.; Abs. [0045]).<\/p>\n<p>Die Einlagen m\u00fcssen als Teil der St\u00fctzfl\u00e4che \u2013 wie diese selbst auch \u2013 im permanenten Kontakt mit dem Tuchballen stehen, auch wenn dieser in Folge des Auf- oder Abwickelns des Tuchs seinen Umfang \u00e4ndert. Einlagen, die bei diesem Vorgang nur teilweise an dem Tuchballen anliegen, sind dagegen nicht Teil der St\u00fctzfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Der Merkmalswortlaut \u201eEinlagen und\/oder Auflagen\u201c erfasst auch nur eine einzelne Einlage. Im Anspruchswortlaut werden zwar \u201eEinlagen\u201c und \u201eAuflagen\u201c im Plural verwendet. Bei W\u00fcrdigung des Anspruchs handelt es sich hierbei aber um Gattungsbezeichnungen und nicht um Zahlw\u00f6rter. Der Anspruch l\u00e4sst es offen, welche Anzahl von Einlagen verwendet muss. Das Merkmal sieht weder eine H\u00f6chst- noch eine Mindestzahl von Einlagen vor (etwa in Form von \u201ezwei\u201c oder \u201emindestens zwei\u201c Einlagen). Die Verwendung der Pluralform alleine verlangt nicht zwingend eine Mehrzahl von Einlagen.<\/p>\n<p>Es steht im Belieben des Fachmanns, wie viele Einlagen er in welcher Gr\u00f6\u00dfe auf der St\u00fctzfl\u00e4che anbringt, um die Reibung zwischen Tuchballen und St\u00fctzfl\u00e4che zu vermindern und ein leichtg\u00e4ngiges Auf- oder Abrollen des Tuches zu gew\u00e4hrleisten. F\u00fcr den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zweck der Einlage \u2013 die Verminderung von Reibung zwischen Tuch und St\u00fctzfl\u00e4che \u2013 spielt es keine Rolle, ob eine einheitliche oder zwei (ggf. jeweils halb so gro\u00dfe) Einlagen vorhanden sind. Es l\u00e4sst sich dem Klagegebrauchsmuster nicht entnehmen, dass es f\u00fcr die gesch\u00fctzte Lehre relevant w\u00e4re, ob eine oder mehrere Einlagen vorhanden sind. Sofern die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.09.2016 angef\u00fchrt hat, es mache f\u00fcr die Montage der Einlagen einen Unterschied, ob diese einfach oder in einer Mehrzahl vorliegen, findet sich kein Hinweis im Klagegebrauchsmuster f\u00fcr die Relevanz dieses Aspekts.<br \/>\nbb)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich die Verwirklichung von Merkmal 9 feststellen. Die dort vorhandene St\u00fctzfl\u00e4che enth\u00e4lt unstreitig eine Einlage, welche die Reibung mindert.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Verfahren wird nicht im Rahmen des dem Gericht nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG zustehendem Ermessens im Hinblick auf das parallele Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren ausgesetzt. Die Schutzf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination l\u00e4sst sich vielmehr feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSofern das Verletzungsgericht das Klagegebrauchsmuster nicht f\u00fcr zweifelsfrei schutzunf\u00e4hig h\u00e4lt und den Verletzungsrechtsstreit deshalb bei einem parallelen L\u00f6schungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 2 GebrMG zwingend aussetzen muss, ist dem Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 19 Satz 1 GebrMG ein Aussetzungsermessen er\u00f6ffnet, wenn es Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit hat. Diese Zweifel m\u00fcssen berechtigt sein, n\u00e4mlich an konkrete Aspekte der Rechtsbestandspr\u00fcfung ankn\u00fcpfen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gericht die Schutzunf\u00e4higkeit f\u00fcr \u00fcberwiegend wahrscheinlich h\u00e4lt, denn anders als bei einem Patent ist die Pr\u00fcfung der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters nicht gesetzlich dem Patentamt vorbehalten. Die Aussetzung ist daher bereits dann angebracht, wenn die M\u00f6glichkeit der L\u00f6schung oder Teill\u00f6schung nicht fernliegt (Benkard\/Rogge\/Engel, PatG, 11. Auf. 2015, \u00a7 19 GebrMG Rn. 6). Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss dagegen positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.585; Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2012, \u00a7 19 GebrMG Rn. 7).<\/p>\n<p>Wenn die Schutzf\u00e4higkeit des geltend gemachten Anspruchs eines Gebrauchsmusters in einem fr\u00fcheren L\u00f6schungs- oder Verletzungsverfahren oder f\u00fcr ein inhaltlich gleiches, anderes Schutzrecht bereits bejaht wurde, sind bei der Aussetzung eher die Ma\u00dfst\u00e4be wie bei einem erteilten Patent anzuwenden Benkard\/Rogge\/Engel, PatG, 11. Auf. 2015, \u00a7 19 GebrMG Rn. 6).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters im geltend gemachten Umfang l\u00e4sst sich hier unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen feststellen.<\/p>\n<p>Bei der Frage der Aussetzung ist ein Pr\u00fcfungsma\u00dfstab \u00e4hnlich wie bei einem Patent anzuwenden ist. Denn die geltend gemachte Anspruchskombination besitzt eine engere Fassung als das erteilte Europ\u00e4ische Patent EP 1 936 XXX B1 (nachfolgend: EP\u2018XXX, Anlage K3), welches auf demselben Priorit\u00e4tsdokument beruht wie das Klagegebrauchsmuster. Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters entspricht namentlich einer Kombination der erteilten Anspr\u00fcche 1 und 15 von EP\u2018XXX. Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, gegen das EP\u2018XXX sei Einspruch erhoben worden und der hier entgegengehaltene Stand der Technik sei im dortigen Erteilungsverfahren nicht gew\u00fcrdigt worden, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn diese beiden Umst\u00e4nde w\u00fcrden bei einem Verletzungsprozess auf Grundlage des EP\u2018XXX nicht zu einer Absenkung des Aussetzungsma\u00dfstabes f\u00fchren, weswegen die Erteilung des EP\u2018XXX vorliegend zu Gunsten der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie von der Beklagten vorgebrachten Entgegenhaltungen k\u00f6nnen keine Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 195 20 162 A1 (nachfolgend: \u201eEntgegenhaltung E1\u201c) nimmt die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. In der E1 werden die Merkmale 1 und 9 nicht offenbart.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs fehlt zun\u00e4chst an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 1,<\/p>\n<p>\u201eSenkrechtbeschattung zur Befestigung an einem Wintergarten (1) oder Pergola\u201c.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df handelt es sich um eine Vorrichtung, bei der ein Tuch oder \u00e4hnliches im Wesentlichen senkrecht herunter gelassen werden kann und damit eine Fensterfront o.\u00e4. verh\u00fcllt. Dies geht bereits aus dem Begriff \u201eSenkrechtbeschattung\u201c hervor. Best\u00e4tigt wird dies durch Merkmal 3, wonach das<\/p>\n<p>\u201evordere Ende des Beschattungselementes oder Tuches (3) [\u2026] an einem nach unten ausfahrbaren Ausfahrprofil (4) befestigt\u201c<\/p>\n<p>ist. Damit ist die Ausfahrrichtung f\u00fcr gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen auf im Wesentlichen senkrecht nach unten beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Soweit in Abs. [0001] ausgef\u00fchrt wird, bei einer Senkrechtbeschattung sei das Tuch nur \u201einsbesondere nach unten\u201c ausfahrbar, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wird hier nicht die Erfindung beschrieben, f\u00fcr die der Anspruchswortlaut (insbesondere das gerade zitierte Merkmal 3) ma\u00dfgeblich ist. Zum anderen findet sich aber hierin kein Hinweis darauf, dass es neben nach unten ausfahrbaren Senkrechtbeschattungen horizontale Varianten gibt, die ebenfalls vom Klagegebrauchsmuster angesprochen werden. Vielmehr sind nach oben ausfahrbare Senkrechtbeschattungen denkbar.<\/p>\n<p>Dass anspruchsgem\u00e4\u00dfe Senkrechtbeschattungen auch als \u201eFenstermarkise\u201c bezeichnet werden k\u00f6nnen (Abs. [0002]), bedeutet nicht, dass das Klagegebrauchsmuster gew\u00f6hnliche \u2013 im Wesentlichen horizontal ausfahrbare \u2013 Markisen erfasst. Denn der Ausdruck \u201eFenstermarkise\u201c ist von einer normalen Markise zu unterscheiden und bezeichnet gerade senkrecht ausfahrbare Gestaltungen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDagegen zeigt die E1 eine horizontal ausfahrbare Markise und eben keine Senkrechtbeschattung. Die Entgegenhaltung E1 gibt dem Fachmann keinen Hinweis auf eine Verwendung der Markise f\u00fcr eine Senkrechtbeschattung, sondern vielmehr nur auf ein Ausfahren in horizontaler Richtung (vgl. Sp. 1 Z. 5 E1 \u201eaufspannen\u201c; Sp. 1 Z. 52 E1: \u201ebeim Aufspannen der Markise nach vorn\u201c und Sp. 3 Z. 32 E2 \u201eGelenkarme der Markise nach vorne und unten bewegt wird\u201c). Soweit ein Ausfahren nach \u201evorne und unten\u201c beschrieben ist, wird damit noch kein senkrechtes Herunterlassen offenbart. Vielmehr wird damit eine gewisse Abweichung von der horizontalen Ausfahrrichtung nach unten hin angesprochen, wie sie bei (horizontal ausfahrbaren) Markisen \u00fcblich ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn der Entgegenhaltung E1 wird Merkmal 9,<\/p>\n<p>\u201eDie St\u00fctzfl\u00e4che (20) weist reibungsmindernde Einlagen (22) und\/oder Auflagen.\u201c<\/p>\n<p>ebenfalls nicht offenbart. Zwar wird in Sp. 1 Z. 59 f. E1 ein leichtes Entlanggleiten zwischen St\u00fctzfl\u00e4che und Markisentuchballen angesprochen. Dieses wird aber gerade nicht durch (eine) reibungsmindernde Ein- oder Auflage(n) herbeigef\u00fchrt, sondern \u00fcber eine entsprechende Lagerung der Tuchwelle. Hinweise auf eine an der St\u00fctzfl\u00e4che angeordnete, reibungsmindernde Ein- oder Auflage finden sich in der E1 nicht.<br \/>\nb)<br \/>\nDie geltend gemachte Anspruchskombination ist auch erfinderisch gegen\u00fcber der Entgegenhaltung E1.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSofern man die in der E1 offenbarte Vorrichtung zur Senkrechtbeschattung (Merkmal 1) verwenden m\u00f6chte, m\u00fcsste man diese zun\u00e4chst um 90\u00b0 im Uhrzeigersinn gedreht einbauen. In diesem Fall fehlt es aber an einer Offenbarung der Merkmale 4 und insbesondere 8, welche einen Vorsprung am Geh\u00e4use beanspruchen, der das Befestigungselement so \u00fcbergreift, \u201edass die Senkrechtbeschattung durch ihr Eigengewicht an dem Befestigungselement fixierbar ist\u201c.<\/p>\n<p>Dagegen w\u00e4re der in der Entgegenhaltung E1 offenbarte und in Fig.1 E1 gezeigte Vorsprung am Geh\u00e4use bei einem solchen (gedrehten) Einbau nicht dazu geeignet, eine Befestigungselement zu \u00fcbergreifen und so ein Herunterfallen der Markise zu verhindern. Ein anders ausgestalteter Vorsprung ist dagegen in der E1 nicht offenbart. In der Beschreibung (Sp. 1 Z. 53 \u2013 55 E2) hei\u00dft es nur:<\/p>\n<p>\u201eDer Markisenkasten 11 ist mit einem Markisentr\u00e4ger 12 an einer nicht dargestellten Hauswand befestigt (\u2026).\u201c<\/p>\n<p>Dass die konstruktive \u00c4nderung des Vorsprungs im Sinne der Merkmale 4 und 8 bei der E1 mitgelesen (so die Beklagte im L\u00f6schungsverfahren, S. 3 Anlage WKS4) w\u00fcrde oder f\u00fcr den Fachmann zumindest nahelag, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Hierzu ist kein Ansatzpunkt ersichtlich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWeiterhin kommt der Fachmann ausgehend von der E1 nicht ohne erfinderische T\u00e4tigkeit zu Merkmal 9 der geltend gemachten Anspruchskombination, welches reibungsmindernde Ein- und\/oder Auflagen auf der St\u00fctzfl\u00e4che verlangt.<\/p>\n<p>Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Fachmann ausgehend von der E1 die US 2006\/0060306 A1 (Entgegenhaltung E6) heranziehen w\u00fcrde, um zu Merkmal 9 zu gelangen. Welcher Anlass hierf\u00fcr bestehen sollte, ist nicht hinreichend vorgetragen oder sonst erkennbar. Es ist bereits fraglich, ob der Fachmann bei der E1 Anlass hat, die Gleitf\u00e4higkeit zu verbessern. Vielmehr wird ein leichtes Entlanggleiten in der E1 bereits dadurch erreicht, dass die Tuchwelle \u201ean ihren Enden fliegend gelagert ist\u201c (Sp. 1 Z. 55 \u2013 61 E1).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist nicht erkennbar, dass bei einer Kombination der E1 mit der E6 \u2013 von der keine deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt wurde \u2013 die Merkmale 4 und 8 offenbart w\u00fcrden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie geltend gemachte Anspruchskombination ist ferner erfinderisch gegen\u00fcber der Kombination der Entgegenhaltung E1 mit der Montageanleitung \u201eTerrassendach Typ T\u201c der Beklagten (auszugsweise als Entgegenhaltung E2 eingereicht, nachfolgend: E2), auf die sich die Beklagte in ihrem L\u00f6schungsantrag (S. 5 Abs. 1 Anlage WKS2) beruft.<\/p>\n<p>Es ist zun\u00e4chst kein Anlass zu erkennen, die E1 und die E2 zu kombinieren. Die Beklagte begr\u00fcndet dies damit, dass die Merkmale 1 \u2013 4 des Klagegebrauchsmusters in beiden Entgegenhaltungen (E1\/E2) gezeigt werden. Dies stellt keinen ausreichenden Anlass dar, sondern l\u00e4sst die Kombination der Schriften vielmehr als r\u00fcckschauende Betrachtung erscheinen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen w\u00e4re selbst bei der Kombination von E1 und E2 Merkmal 8 nicht voroffenbart. Hierzu bed\u00fcrfte es auch nach dem Vortrag der Beklagten der Hinzuziehung einer weiteren Schrift. Soweit die Beklagte im L\u00f6schungsantrag vorbringt, dass Unteranspruch 4 (Fixierung durch Klemmen) voroffenbart sei, sei die im Klagegebrauchsmuster genannte Alternative dazu \u2013 namentlich die Fixierung durch das Eigengewicht nach Unteranspruch 3 (= Merkmal 8) \u2013 eine naheliegende Option, erscheint dies nicht \u00fcberzeugend.<br \/>\nIII.<br \/>\nAufgrund der festgestellten Gebrauchsmusterverletzung ergeben sich die zuerkannten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte ist gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet, da die Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre ohne Berechtigung erfolgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung im begehrten Umfang verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin ist auf die begehrten Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die verlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht unzumutbar belastet. Die Auskunftspflicht hinsichtlich der Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beruht auf \u00a7 24b GebrMG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch gegen die Beklagte folgt aus \u00a7 24a Abs. 1 Satz 1 GebrMG. Es sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst erkennbar, die zu einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung nach \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG f\u00fchren.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiter einen Anspruch auf Zahlung von EUR 3.947,80 gegen die Beklagte.<\/p>\n<p>Die Kosten, die der Kl\u00e4gerin aufgrund des anwaltlichen Abmahnschreibens vom 13.05.2015 entstanden sind, sind gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG zu erstatten.<\/p>\n<p>Das Abmahnschreiben war aufgrund des festgestellten Rechtsversto\u00dfes berechtigt.<\/p>\n<p>Die nach einem Streitwert von EUR 100.000,00 unter Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr angesetzten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten sind auch der H\u00f6he nach angemessen. Die Beklagte ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch insoweit nicht entgegengetreten. Auf dieser Grundlage ergibt sich ein Gesamtzahlungsanspruch in H\u00f6he von EUR 3.947,80 (je EUR 1.953,90 zzgl. EUR 20,00 Telekommunikationspauschale f\u00fcr Patentanwalt und Rechtsanwalt).<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch ab dem 30.05.2015 folgt aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO.<br \/>\nIV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 100.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2562 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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