{"id":6566,"date":"2016-10-13T17:00:28","date_gmt":"2016-10-13T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6566"},"modified":"2017-02-06T08:19:47","modified_gmt":"2017-02-06T08:19:47","slug":"4a-0-12215-spruehvorrichtungsgebrauchsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6566","title":{"rendered":"4a 0 122\/15 &#8211; Spr\u00fchvorrichtungsgebrauchsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2561<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4a 0 122\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p>Die A ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents 1 961 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung vom 14.01.1998 am 27.08.2008 offengelegt und dessen Erteilung am 18.06.2014 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Patentinhaberin hat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Deutschland mit Vereinbarung vom 22.03. und 05.04.2016 eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt sowie sie mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03. und 04.04.2016 erm\u00e4chtigt, Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung geltend zu machen, und ihr Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten. Gegen die Erteilung des Klagepatents ist Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt erhoben worden, \u00fcber den bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache angemeldete Klagepatent betrifft Verfahren zum Gebrauch von Vorrichtungen zum Spr\u00fchen von Fl\u00fcssigkeiten. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 2 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchvorrichtung, wobei das Verfahren die folgenden Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist:<br \/>\na) Bereitstellen eines Beh\u00e4lters (11; 30), der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegen gesetztes Basisende aufweist und eine Luft\u00f6ffnung (12A) in der Basis aufweist;<br \/>\nb) Einpassen einer Auskleidung (13) mit einer Form, die dem Inneren des Beh\u00e4lters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-\/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Beh\u00e4lters (12), wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenw\u00e4nde und einen Rand, der sich an dem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;<br \/>\nc) Einbringen einer Fl\u00fcssigkeit durch das offene Ende des Beh\u00e4lters (12) in die Auskleidung (13);<br \/>\nd) Bereitstellen eines Deckels (15, 27, 33) mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass (17, 34) aufweist;<br \/>\ne) Anbringen des Deckels (15, 27, 33) an einem offenen Ende der Auskleidung (13);<br \/>\nf) l\u00f6sbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bands oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Beh\u00e4lter;<br \/>\ng) Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole (1) mit einem K\u00f6rper (2) und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels (15, 27, 33);<br \/>\nh) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;<br \/>\ni) Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole (1) mit dem Fluidauslass (17; 34) des Deckels (15, 27, 33), wobei sich die Spritzpistole (1) in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem K\u00f6rper (2) befindet;<br \/>\nj) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel (15, 27, 33) \u00fcber dem K\u00f6rper (2) befindet;<br \/>\nk) Bet\u00e4tigen der Spritzpistole (1), um Fl\u00fcssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung (13) durch den Fluidauslass (17, 34) des Deckels zu der Spritzpistole (1) zu \u00fcbertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung (13) verursacht wird;<br \/>\nl) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem K\u00f6rper (2) befindet; und<br \/>\nm) Bet\u00e4tigen eines Ausl\u00f6sers (5) der Spritzpistole (1), um Fl\u00fcssigkeit von der Spritzpistole (1) in die Auskleidung (13) zur\u00fcck abzulassen.\u201c<br \/>\nDie nachfolgenden Abbildungen (Fig. 2 bis 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<br \/>\nDie Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Fluidspeicher, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden k\u00f6nnen und die u.a. die nachfolgend abgebildeten Teile aufweisen.<\/p>\n<p>Der auf der linken Seite dargestellte Beh\u00e4lter besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Au\u00dfenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbfl\u00fcssigkeiten erlauben. Der in der oberen Mitte gezeigte Montagering (blau) l\u00e4sst sich verdrehsicher in den oberen Teil des Beh\u00e4lters einlegen. Unter dem Montagering ist die flexible Auskleidung zu erkennen, die an ihrer \u00d6ffnung einen seitlichen Rand ausbildet, der auf einer inneren Auskragung des Montagrings zu liegen kommt, wenn die Auskleidung in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrt wird. Auf der rechten Seite ist der Deckel zu erkennen, der in den Montagering eingeschraubt werden kann und an den \u00e4u\u00dferen Seiten \u00fcber zwei Rastelemente verf\u00fcgt, die den oberen \u00e4u\u00dferen Rand des Beh\u00e4lters \u00fcbergreifen und den Deckel verliersicher mit dem Beh\u00e4lter verbinden k\u00f6nnen. Im zentralen Deckelbereich befindet sich ein rohrf\u00f6rmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole \u00fcber Adapterelemente. Auch hier kommen zwei seitlich angeordnete Rastelemente zum Einsatz.<\/p>\n<p>Die Verwendungsweise des \u201eBs\u201c wird in der folgenden Weise (Brosch\u00fcre gem\u00e4\u00df Anlage KR D 11) empfohlen:<\/p>\n<p>Im Unterschied zu fr\u00fcher vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt die Beklagte nunmehr Ausf\u00fchrungsformen, bei denen im Bereich des Auslasses eine Membran angeordnet ist. Hinsichtlich dieser optimierten Variante wird in der von der Beklagten als Anlage B 11 vorgelegten Brosch\u00fcre der nachfolgend ersichtliche Gebrauch vorgestellt:<\/p>\n<p>Muster der Ausf\u00fchrungsformen sind im Parallelverfahren 4a O 87\/15 als Anlage KR A 9 und im hiesigen Verfahren als Anlage B 10 zu den Akten gereicht worden und sind auch Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre aus der mit der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung mit der Patentinhaberin hergeleiteten Rechte verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<br \/>\nI. Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchvorrichtung zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn diese Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweisen:<\/p>\n<p>\u2022 Bereitstellen eines Beh\u00e4lters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luft\u00f6ffnung in der Basis aufweist;<br \/>\n\u2022 Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Beh\u00e4lters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-\/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Beh\u00e4lters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenw\u00e4nde und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;<br \/>\n\u2022 Einbringen einer Fl\u00fcssigkeit durch das offene Ende des Beh\u00e4lters in die Auskleidung;<br \/>\n\u2022 Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist;<br \/>\n\u2022 Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung;<br \/>\n\u2022 l\u00f6sbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Beh\u00e4lter;<br \/>\n\u2022 Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem K\u00f6rper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels;<br \/>\n\u2022 Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;<br \/>\n\u2022 Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem K\u00f6rper befindet;<br \/>\n\u2022 Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel \u00fcber dem K\u00f6rper befindet;<br \/>\n\u2022 Bet\u00e4tigen der Spritzpistole, um Fl\u00fcssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu \u00fcbertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird;<br \/>\n\u2022 Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem K\u00f6rper befindet; und<br \/>\n\u2022 Bet\u00e4tigen eines Ausl\u00f6sers der Spritzpistole, um Fl\u00fcssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zur\u00fcck abzulassen;<\/p>\n<p>hilfweise f\u00fcr den Fall, dass das Gericht ein Anbieten des Verfahrens verneinen sollte,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Vorrichtung bestehend aus einem Beh\u00e4lter mit aufgedruckten Markierungen, einer Auskleidung und einem Deckel zur Anwendung eines Verfahrens zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchvorrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn dieses Verfahren folgende Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist:<\/p>\n<p>\u2022 Bereitstellen eines Beh\u00e4lters, der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luft\u00f6ffnung in der Basis aufweist;<br \/>\n\u2022 Einpassen einer Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Beh\u00e4lters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-\/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Beh\u00e4lters, wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenw\u00e4nde und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;<br \/>\n\u2022 Einbringen einer Fl\u00fcssigkeit durch das offene Ende des Beh\u00e4lters in die Auskleidung;<br \/>\n\u2022 Bereitstellen eines Deckels mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass aufweist;<br \/>\n\u2022 Anbringen eines Deckels an einem offenen Ende der Auskleidung;<br \/>\n\u2022 l\u00f6sbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Beh\u00e4lter;<br \/>\n\u2022 Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem K\u00f6rper und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels;<br \/>\n\u2022 Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;<br \/>\n\u2022 Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels, wobei sich die Spritzpistole in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel unter dem K\u00f6rper befindet;<br \/>\n\u2022 Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel \u00fcber dem K\u00f6rper befindet;<br \/>\n\u2022 Bet\u00e4tigen der Spritzpistole, um Fl\u00fcssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung durch den Fluidauslass des Deckels zu der Spritzpistole zu \u00fcbertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung verursacht wird;<br \/>\n\u2022 Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel unter dem K\u00f6rper befindet; und<br \/>\n\u2022 Bet\u00e4tigen eines Ausl\u00f6sers der Spritzpistole, um Fl\u00fcssigkeit von der Spritzpistole in die Auskleidung zur\u00fcck abzulassen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nb) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen, hilfsweise bis zum erstinstanzlichen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Die bei den angegriffenen Verfahren verwendeten Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber keine Auskleidung mit einer Form, die dem Inneren des Beh\u00e4lters entsprechen w\u00fcrde. Da die Auskleidung im Bereich der Basis und der Seitenw\u00e4nde keine unterschiedliche Steifigkeit aufweise, falle sie auch nicht in patentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammen. Sie k\u00f6nne auch nicht ungest\u00fctzt auf der Basis stehen und sei daher nicht selbsttragend. Der Deckel werde bei den angegriffenen Verfahren nicht an dem offenen Ende der Auskleidung, sondern an dem Montagerring angebracht. Der Verfahrensschritt des l\u00f6sbaren Haltens des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle im Beh\u00e4lter werde nicht verwirklicht. S\u00e4mtlichen genannten Varianten sei gemeinsam, dass Deckel und Auskleidung mittels eines \u00dcbergriffs in dem Beh\u00e4lter gehalten w\u00fcrden. Das bei den angegriffenen Verfahren praktizierte lose Einh\u00e4ngen von Deckel und Auskleidung mit Hilfe des Montagerings in dem Mischbeh\u00e4lter sei insoweit unzureichend. Der Montagering k\u00f6nne weder als Kragen noch als Band betrachtet werden. Ein Herausfallen von Deckel und Auskleidung aus dem Beh\u00e4lter werde nicht in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verhindert. Bei dem f\u00fcr die optimierte Variante mit Membran im Auslassbereich dargestellten Verfahren gem\u00e4\u00df der als Anlage B 11 vorgelegen Brosch\u00fcre fehle es auch an den Verfahrensmerkmalen, die das Umdrehen der Spritzpistole aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position, das in dieser Position gelehrte Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole mit dem Fluidauslass des Deckels und das Umdrehen der Spritzpistole in ihre normale Betriebsposition betreffen. Denn bei dem angegriffenen Verfahren mit der optimierten Variante werde ausdr\u00fccklich vorgegeben, den Beh\u00e4lter \u201ekopf\u00fcber\u201c auf der Spritzpistole zu montieren (Schritt 4). Schlie\u00dflich stelle das blo\u00dfe Anbieten von Vorrichtungen auch kein Anbieten eines Verfahrens und damit keine unmittelbare Patentverletzung dar.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Verletzungsrechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen und macht insbesondere geltend: Das von Patentanspruch 2 mittels der drei vorgegebenen Varianten (Kragen, Band oder Deckel) gelehrte l\u00f6sbare Halten des Deckels und der Auskleidung an ihrer Stelle im Beh\u00e4lter verlange nicht zwingend das Vorliegen eines \u00dcbergriffs. Wie das l\u00f6sbare Halten konkret technisch umgesetzt werde, werde nicht vorgegeben. Ausreichend sei, wenn die aufgez\u00e4hlten Haltemittel an dem l\u00f6sbaren Halten mitwirken w\u00fcrden. Ausreichend f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung durch die angegriffenen Verfahren sei, dass der Montagering in die Ausnehmungen im Beh\u00e4lter eingreife und so f\u00fcr eine Verdrehsicherung sorge, die eine erste Verbindung zwischen Deckel, Montagering und Beh\u00e4lter bilde, so dass der festgeschraubte Deckel und der kragenartige, mit dem Deckel verschraubte Montagering die Auskleidung l\u00f6sbar im Beh\u00e4lter halten w\u00fcrden. Dass eine zus\u00e4tzliche Sicherung gegen ein Herausfallen durch die am Deckel angeordneten Rastlaschen erfolge, sei unsch\u00e4dlich. Eine solche Sicherung sei patentgem\u00e4\u00df auch nicht erforderlich. Es komme allein auf die grundlegende Funktion an, durch das l\u00f6sbare Halten von Deckel und Auskleidung an ihrer Stelle im Beh\u00e4lter die montagetechnische Verbindung mit der Spritzpistole zu erm\u00f6glichen. Der ein Innengewinde aufweisende Montagering falle zumindest unter die Merkmalsalternativen des festgeschraubten Kragens oder des Bandes.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu, da die angegriffenen Verfahren nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft Verfahren zum Gebrauch in einer schwerkraftgespeisten Spritzpistole mit einem Fluidspeicher.<\/p>\n<p>Pistolen zum Spritzen von Fl\u00fcssigkeiten sind nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift vorbekannt und weisen in der Regel ein Reservoir, in dem eine zu verspr\u00fchende Fl\u00fcssigkeit enthalten ist, und eine Spritzd\u00fcse auf, \u00fcber die Fl\u00fcssigkeit unter Druck und unter Steuerung eines Ausl\u00f6se- bzw. Abzugsmechanismus abgegeben wird. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine typische Farbspritzspistole aus dem Stand der Technik.<br \/>\nDie Fl\u00fcssigkeit kann aus dem Reservoir unter Schwerkraft zugef\u00fchrt werden oder sie kann in einer Str\u00f6mung von Druckfluid (z.B. Luft) mitgerissen werden. Will ein Benutzer die Fl\u00fcssigkeit im Reservoir wechseln, muss die Pistole gew\u00f6hnlich sehr gr\u00fcndlich gereinigt werden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass keine Spuren der alten Fl\u00fcssigkeit in der Pistole verbleiben und die neue Fl\u00fcssigkeit verunreinigen. Der Vorgang ist kompliziert und zeitaufwendig. Au\u00dferdem kommen gro\u00dfe Mengen L\u00f6sungsmittel zum Einsatz. Vorgeschlagen wurde allerdings bereits (z.B. in der EP 0 678 334 A2) die Verwendung einer Einwegauskleidung im Farbreservoir, welche die Reinigung der Pistole vereinfachen und die erforderliche L\u00f6sungsmittelmenge verringern kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem Beh\u00e4lter bereit zu stellen, der hinreichend preisg\u00fcnstig ist, um wirtschaftlich entsorgt werden zu k\u00f6nnen, der kollabierbar ist und der bei Gebrauch einfach zu bedienen und zu bef\u00fcllen ist. Auch soll die S\u00e4uberung vereinfacht und die daf\u00fcr erforderliche Zeit und erforderlichen Aufwendungen verringert werden. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 2 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>Verfahren zur Verwendung bei einer schwerkraftgespeisten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchvorrichtung, wobei das Verfahren die folgenden Schritte in der nachstehenden Reihenfolge aufweist:<br \/>\na) Bereitstellen eines Beh\u00e4lters (11; 30), der ein offenes Ende und ein zu dem offenen Ende entgegengesetztes Basisende und eine Luft\u00f6ffnung (12A) in der Basis aufweist;<br \/>\nb) Einpassen einer Auskleidung (13) mit einer Form, die dem Inneren des Beh\u00e4lters entspricht, wobei die Auskleidung aus einem Kunststoffmaterial thermo-\/vakuumgeformt ist, in das offene Ende des Beh\u00e4lters (12), wobei die Auskleidung selbsttragend ist und zusammenfallen kann und die Auskleidung eine Basis, Seitenw\u00e4nde und einen Rand, der sich an einem offenen Ende der Auskleidung befindet, aufweist;<br \/>\nc) Einbringen einer Fl\u00fcssigkeit durch das offene Ende des Beh\u00e4lters (12) in die Auskleidung (13) ;<br \/>\nd) Bereitstellen eines Deckels (15, 27, 33) mit einem Anschlussrohr, der einen Fluidauslass (17; 34) aufweist;<br \/>\ne) Anbringen eines Deckels (15, 27, 33) an einem offenen Ende der Auskleidung (13);<br \/>\nf) l\u00f6sbares Halten des Deckels und der Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bandes oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle in dem Beh\u00e4lter;<br \/>\ng) Bereitstellen einer handgehaltenen schwerkraftgespeisten Spritzpistole (1) mit einem K\u00f6rper (2) und einem Fluideinlass zur Verbindung mit dem Fluidauslass des Deckels (15, 27, 33);<br \/>\nh) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in eine umgedrehte Position;<br \/>\ni) Verbinden des Fluideinlasses an der Spritzpistole (1) mit dem Fluidauslass (17; 34) des Deckels (15, 27, 33), wobei sich die Spritzpistole (1) in der umgekehrten Position befindet, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem K\u00f6rper befindet;<br \/>\nj) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus der umgedrehten Position in ihre normale Betriebsposition, in der sich der Deckel (15, 27, 33) \u00fcber dem K\u00f6rper (2) befindet;<br \/>\nk) Bet\u00e4tigen der Spritzpistole (1), um Fl\u00fcssigkeit unter Einfluss der Schwerkraft aus dem Inneren der Auskleidung (13) durch den Fluidauslass (17; 34) des Deckels zu der Spritzpistole (1) zu \u00fcbertragen, wodurch ein Zusammenfallen der Auskleidung (13) verursacht wird;<br \/>\nl) Umdrehen der Spritzpistole (1) aus ihrer normalen Betriebsposition in die umgekehrte Position, in der sich der Deckel (15, 27, 33) unter dem K\u00f6rper (2) befindet; und<br \/>\nm) Bet\u00e4tigen eines Ausl\u00f6sers (5) der Spritzpistole (1), um Fl\u00fcssigkeit von der Spritzpistole (1) in die Auskleidung zur\u00fcck abzulassen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Verfahren machen von Merkmal f keinen Gebrauch, welches verlangt, dass der Deckel und die Auskleidung mittels eines festgeschraubten Kragens, eines Bands oder durch Festschrauben des Deckels an ihrer Stelle im Beh\u00e4lter gehalten werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal b wird die Auskleidung in das offene Ende des Beh\u00e4lters eingepasst, also von oben (vertikal) durch das offene Beh\u00e4lterende (vgl. Merkmal a). Am offenen Ende der Auskleidung wird dann nach Merkmal e der Deckel angebracht, was ebenfalls (vertikal) von oben geschieht. Auf die hierdurch eingenommene Position nimmt Merkmal f Bezug, wenn es anordnet, dass Deckel und Auskleidung \u201ean ihrer Stelle im Beh\u00e4lter\u201c (\u201ein place in the container\u201c) l\u00f6sbar gehalten werden. Mit welchen Mitteln das Halten in l\u00f6sbarer Weise erm\u00f6glicht werden soll, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 2 nicht dem Fachmann. Vielmehr muss die patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung, n\u00e4mlich das l\u00f6sbare Halten, durch einen festgeschraubten Kragen, ein Band oder durch Festschrauben des Deckels erfolgen.<\/p>\n<p>In der Patentbeschreibung (vgl. Abschnitt [0025], [0029]) und den in Bezug genommenen Figuren wird der Kragen aufgeschraubt und umgreift dabei den Beh\u00e4lter. Allerdings hat der Begriff des Um- bzw. \u00dcbergreifens keinen unmittelbaren Niederschlag in Patentanspruch 2 gefunden. Das als Alternative angesprochene Band kann gem\u00e4\u00df Abschnitt [0034] um das Oberteil des Topfes (11) befestigt sein, um Deckel und Auskleidung an Ort und Stelle zu halten. Da das Band nur beispielsweise aus Gummi bestehen oder Bestandteil einer Metallklammeranordnung sein kann, sind grunds\u00e4tzlich auch andere Ausf\u00fchrungen des Bandes (z.B. aus Plastik) denkbar. Prinzip eines Bandes ist, dass es eine (mechanische) Haltekraft erzeugt, wobei es bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ausreichen kann, wenn sein Einsatz (z.B. als Ring) zu einem Formschluss f\u00fchrt, der Deckel und Auskleidung l\u00f6sbar in dem Beh\u00e4lter h\u00e4lt. Schlie\u00dflich kann das Festschrauben des Deckels selbst genutzt werden, um ein patentgem\u00e4\u00dfes Halten herbeizuf\u00fchren, das mit dem umgekehrten Vorgang des Losschraubens dann auch ohne weiteres l\u00f6sbar ist. Nicht ausreichend f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung von Merkmal f ist es, wenn andere als die vorgenannten Mittel zur Halterung und deren L\u00f6sbarkeit eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere f\u00fcr am Deckel vorgesehene Rastelemente bzw. Rastvorrichtungen. Denn Patentanspruch 2 legt sich insoweit eindeutig fest, dass gerade die aufgez\u00e4hlten Alternativen die technischen Mittel zur Erzielung der patentgem\u00e4\u00dfen Wirkung sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien ist f\u00fcr die Auslegung von Merkmal f von besonderer Bedeutung, ob f\u00fcr ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes l\u00f6sbares Halten ein seitliches Sichern (Verdrehsicherung) ohne eine gleichzeitige vertikale Sicherung gegen ein Abl\u00f6sen des Beh\u00e4lters von Deckel und Auskleidung ausreicht. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>Die in Merkmal f genannten Alternativen des festgeschraubten Kragens oder Festschraubens des Deckels haben aufgrund der gew\u00e4hlten Schraubverbindung stets auch eine vertikale Sicherung zur Folge. Aus dem zur Band-Alternative ausgef\u00fchrten Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Abschnitt [0034] der Patentbeschreibung ergibt sich nichts abweichendes. Dar\u00fcber hinaus stellt der Anspruchswortlaut darauf ab, dass Deckel und Auskleidung an ihrer Stelle in dem Beh\u00e4lter (\u201ein place in the container\u201c) l\u00f6sbar gehalten werden. Das schlie\u00dft die vertikale Richtung grunds\u00e4tzlich mit ein, welche bei der Handhabung von Deckel und Auskleidung in Zusammenhang mit dem Zusammenbau und dem Einsatz des Spr\u00fchsystems auch, wie f\u00fcr den Fachmann offenkundig ist, von wesentlicher Bedeutung ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann das l\u00f6sbare Halten bzw. Sichern in vertikaler Richtung f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nur dann keine Rolle spielen, wenn es unter technisch-funktionalen Gesichtspunkten nicht hierauf, sondern ma\u00dfgeblich allein auf das Vorhandensein eines horizontalen Haltens ankommt, das ein Verdrehen des Deckels und der Auskleidung in dem Beh\u00e4lter ausschlie\u00dfen soll. Daf\u00fcr ist jedoch nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Betrachtet man die Verfahrensmerkmale des Patentanspruchs in ihrer Gesamtheit und ihrem Zusammenspiel, ergibt sich, dass die den Einsatz der Spritzpistole vorbereitenden Verfahrensmerkmale, zu denen auch das l\u00f6sbare Halten des Deckels und der Auskleidung in ihrer Position im Beh\u00e4lter geh\u00f6rt, erst mit dem nach Merkmal j vorgegebenen Umdrehen der Spritzpistole aus der umgedrehten (vgl. Merkmal h) und mit dem Deckel verbundenen (vgl. Merkmal i) Position in ihre normale Betriebsposition abschlie\u00dfen. Merkmal l sieht sogar ein nochmaliges Umdrehen vor, wenn die Bet\u00e4tigung gem\u00e4\u00df Merkmal k beendet ist. Ist bei diesen Umdrehverfahrensschritten der Beh\u00e4lter nicht auch in vertikaler Richtung gehalten, besteht die Gefahr, dass der Beh\u00e4lter unkontrolliert abf\u00e4llt. Das w\u00fcrde jedoch bedeuten, dass Deckel und Auskleidung im Rahmen der Anwendung des anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gerade nicht mehr an ihrer Stelle in dem Beh\u00e4lter gehalten werden, wie es bei Anwendung der in Merkmal f genannten Festschraubmittel (Kragen oder Deckel) aber der Fall w\u00e4re und auch von einem Band erreicht werden kann. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass Merkmal f lediglich eine horizontale Verdrehsicherung als Montageerleichterung bereitstellen will. Dies w\u00fcrde zu einer unzul\u00e4ssigen isolierten Betrachtung von Merkmal f f\u00fchren, die au\u00dfer Acht l\u00e4sst, dass Patentanspruch 2 bis einschlie\u00dflich Merkmal j Verfahrensschritte lehrt, die aufeinander aufbauen und technisch in Beziehung stehen, um die Spritzpistole in vorgegebener Weise kontrolliert in Betriebsbereitschaft zu versetzen. Eine solche Beziehung besteht aber gerade zwischen dem in Merkmal f gelehrten l\u00f6sbaren Halten und den weiteren Umdrehverfahrensschritten. Denn ob etwas ausreichend gehalten ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich auch von der im weiteren Verfahrensverlauf vorgesehenen Handhabung des Gegenstandes ab. Dies darf bei der Auslegung nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr sie ist n\u00e4mlich die Ermittlung des Sinngehalts des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2016, 169 \u2013 Luftkappensystem f\u00fcr Farbspritzpistole; BGH, GRUR 2012, 1122\u2013 Palettenbeh\u00e4lter III).<\/p>\n<p>Der dargestellten Auslegung von Merkmal f im Kontext der weiteren Anspruchsmerkmale l\u00e4sst sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei Vorliegen einer vom Beh\u00e4lter unabh\u00e4ngigen fluiddichten Verbindung von Deckel und Auskleidung der Beh\u00e4lter vor Bet\u00e4tigung der Spritzpistole auch entfernt werden kann. Selbst wenn man dies als noch patentgem\u00e4\u00df ansieht, \u00e4ndert dies nichts daran, dass sich das in Merkmal f gelehrte l\u00f6sbare Halten auf Deckel und Auskleidung einerseits und den Beh\u00e4lter andererseits bezieht. Demgem\u00e4\u00df soll nach der Lehre des Klagepatents die L\u00f6sbarkeit dieser Verbindung im Laufe der weiteren Verfahrensschritte unter der Kontrolle des Anwenders des Verfahrens stehen. Dies ist mit einem einfachen schwerkraftbedingten und damit unkontrollierten Abfallen des Beh\u00e4lters bei Anwendung der gelehrten Umdrehverfahrensschritte unvereinbar.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass es bei Merkmal f entgegen dem zuvor Ausgef\u00fchrten ma\u00dfgeblich nur um die Gew\u00e4hrleistung einer horizontalen Verdrehsicherung zur Montageerleichterung geht. Denn in \u00dcbereinstimmung mit den dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen (vgl. Fig. 2 bzw. 4) erfasst die Lehre des Klagepatents auch solche Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die gelehrte Verbindung nur einen Reibschluss zwischen Deckel, Auskleidung und Beh\u00e4lter erzeugt. Ein solcher schlie\u00dft eine Verdrehm\u00f6glichkeit im Falle einer bestimmten Krafteinwirkung aber nicht von vornherein aus. Auch muss hiermit keine wesentliche Montageerschwernis verbunden sein.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend hiervon verwirklichen die angegriffenen Verfahren Merkmal f nicht.<\/p>\n<p>Selbst wenn man den bei ihnen verwendeten (blauen) Montagering als Kragen oder zumindest einen Halteformschluss erzeugendes Band betrachtet, fehlt es daran, dass Deckel und Auskleidung durch dieses Mittel l\u00f6sbar an ihrer Stelle im Beh\u00e4lter gehalten werden. Der Montagering wird mit seinen kleinen Auskragungen lediglich in entsprechende Aufnahmen der Beh\u00e4lterinnenwand eingeh\u00e4ngt. Hierdurch wird zwar eine horizontale Verdrehsicherung gebildet, so dass der Deckel problemlos in den die Auskleidung haltenden Montagering eingeschraubt werden kann. Das anspruchsgem\u00e4\u00df erforderliche l\u00f6sbare Halten auch in vertikaler Richtung wird hierdurch jedoch nicht erreicht. Hierzu ist vielmehr notwendig, die am Deckel angeordneten zwei hakenartigen Rastelemente am Beh\u00e4lterrand zu verrasten.<\/p>\n<p>Die genannten Rastelemente verwirklichen auch nicht gemeinsam mit dem Deckel die dritte Alternative von Merkmal f. Denn diese sieht keine irgendwie beliebig mit dem Deckel in Zusammenhang stehenden Elemente als Haltemittel vor. Vielmehr hat das Halten gerade durch das Festschrauben des Deckels zu erfolgen (\u201eby screwing down the lid\u201c). Davon kann bei den angegriffenen Verfahren keine Rede sein. Das Halten mittels Verrastung der Rastelemente am Beh\u00e4lterrand steht mit dem Einschrauben des Deckels in den Montagering in keinem funktionalen Zusammenhang. Dies wird schon dadurch belegt, dass \u2013 wie eine Inaugenscheinnahme der vorgelegten Muster zeigt \u2013 die Verrastung unabh\u00e4ngig davon m\u00f6glich ist, ob der Deckel im Montagering festgeschraubt ist oder nicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7 709 Satz 1 u. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2561 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4a 0 122\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6566","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6566","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6566"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6566\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6567,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6566\/revisions\/6567"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6566"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6566"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6566"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}