{"id":6564,"date":"2016-10-13T17:00:54","date_gmt":"2016-10-13T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6564"},"modified":"2017-02-06T08:17:10","modified_gmt":"2017-02-06T08:17:10","slug":"4a-0-12115-fluessigkeitszufuhranordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6564","title":{"rendered":"4a 0 121\/15 &#8211; Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2560<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az.\u00a04a 0 121\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnungen zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn die Zufuhranordnungen folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>\u2022 einen Mischbecher aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand mit einem oberen und unteren Ende und einer Bodenwand, die sich \u00fcber das untere Ende der Wand erstreckt und diese abschlie\u00dft,<br \/>\n\u2022 das obere Ende der Seitenwand definiert eine \u00d6ffnung in den Becher hinein,<br \/>\n\u2022 die Seitenwand tr\u00e4gt Markierungen, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Fl\u00fcssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher gegossen werden k\u00f6nnen, um ein vorbestimmtes Verh\u00e4ltnis zwischen den Fl\u00fcssigkeiten zu erhalten;<br \/>\n\u2022 einen ersten Adapter mit gegen\u00fcberliegenden Hauptinnen- und Hauptau\u00dfenfl\u00e4chen,<br \/>\n\u2022 der erste Adapter weist ein Mittelteil auf, das eine Durchgangs\u00f6ffnung hat<br \/>\n\u2022 der erste Adapter weist ein Querteil auf, das ein Umfangsteil aufweist,<br \/>\n\u2022 das Querteil definiert entlang der Innenfl\u00e4che eine Nut, ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers;<br \/>\n\u2022 einen zweiten Adapter mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil und einer sich durch die Endteile erstreckenden Durchgangs\u00f6ffnung,<br \/>\n\u2022 das erste Endteil ist derart ausgelegt, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung l\u00f6sbar in Eingriff zu stehen,<br \/>\n\u2022 das zweite Endteil des zweiten Adapters und das Mittelteil des ersten Adapters weisen Verbinderst\u00fccke auf, die zum manuell l\u00f6sbaren fl\u00fcssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern mit den Durchgangs\u00f6ffnungen in Kommunikation ausgelegt sind,<br \/>\n\u2022 der erste Adapter weist Hakenkopplungsmittel auf, die extern der Durchgangs\u00f6ffnung angeordnet sind,<br \/>\n\u2022 der zweite Adapter weist ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens auf, der extern der Durchgangs\u00f6ffnung angeordnet ist,<br \/>\n\u2022 die Hakenkopplungsmittel sind an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen versehen, die derart \u00fcber eine Fl\u00e4che des Kragens greifen, dass die Kopplungsmittel zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben, wobei ihr das Recht vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten und der Kl\u00e4gerin die Vernichtung durch schriftliche Erkl\u00e4rung nachzuweisen;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 07.11.2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil der patentverletzende Zustand der genannten Erzeugnisse festgestellt wurde, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Company durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 07.11.2009 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1, 4 und 5 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,&#8211; EUR und hinsichtlich des Tenors zu I.2 und 3 gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p>Die A Company ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents 1 366 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung vom 11.08.2000 am 03.12.2003 offengelegt und dessen Erteilung am 07.10.2009 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Patentinhaberin hat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Deutschland mit Vereinbarung vom 22.03. und 05.04.2016 eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt sowie sie mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03. und 04.04.2016 erm\u00e4chtigt, Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung geltend zu machen, und ihr Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache angemeldete Klagepatent betrifft die Verbindung zwischen einem Mischbecher und einer Spr\u00fchpistole. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eFl\u00fcssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist:<br \/>\neinen Mischbecher (12) aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand (13) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15), und einer Bodenwand (16), die sich \u00fcber das untere Ende (15) der Wand (13) erstreckt und diese abschlie\u00dft, wobei das obere Ende (14) der Seitenwand (13) eine \u00d6ffnung in den Becher (12) hinein definiert, und die Seitenwand (13) Markierungen (19) tr\u00e4gt, die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Fl\u00fcssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen werden k\u00f6nnen, um ein vorbestimmtes Verh\u00e4ltnis zwischen den Fl\u00fcssigkeiten zu erhalten;<br \/>\neinen ersten Adapter (20) mit gegen\u00fcberliegenden Hauptinnen- und Hauptau\u00dfenfl\u00e4chen (21, 22), wobei der erste Adapter (20) ein Mittelteil (24), das eine Durchgangs\u00f6ffnung (26) hat, und ein Querteil (28) aufweist, das ein Umfangsteil (30) aufweist, wobei das Querteil (28) entlang der Innenfl\u00e4che eine Nut (32), ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem Oberen Ende des Mischbechers, definiert, und;<br \/>\neinen zweiten Adapter (34) mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil (36, 38) und einer sich durch die Endteile (36, 38) erstreckenden Durchgangs\u00f6ffnung (40),<br \/>\nwobei das erste Endteil (36) derart ausgelegt ist, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung (11) l\u00f6sbar in Eingriff zu stehen,<br \/>\nwobei das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten Adapters (20) Verbinderst\u00fccke aufweisen, die zum manuell l\u00f6sbaren fl\u00fcssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangs\u00f6ffnungen (26, 40) in Kommunikation ausgelegt sind, dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nder erste Adapter (20) Hakenkopplungsmittel (49) aufweist, die extern der Durchgangs\u00f6ffnung (26) angeordnet sind, und der zweite Adapter (34) ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens (45) aufweist, der extern der Durchgangs\u00f6ffnung (40) angeordnet ist, wobei die Hakenkopplungsmittel (49) an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen (52) versehen sind, die derart \u00fcber eine Fl\u00e4che (53) des Kragens (45) greifen, dass die Kopplungsmittel (45, 49) zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters (20; 34) relativ zueinander kooperieren.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Fig. 1 u. 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Fluidspeicher, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden k\u00f6nnen und die u.a. die nachfolgend abgebildeten Teile aufweisen (nachfolgend auch angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Der auf der linken Seite dargestellte Beh\u00e4lter besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Au\u00dfenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbfl\u00fcssigkeiten erlauben. Der in der oberen Mitte gezeigte Montagering (blau) l\u00e4sst sich verdrehsicher in den oberen Teil des Beh\u00e4lters einlegen. Unter dem Montagering ist die flexible Auskleidung zu erkennen, die an ihrer \u00d6ffnung einen seitlichen Rand ausbildet, der auf einer inneren Auskragung des Montagrings zu liegen kommt, wenn die Auskleidung in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrt wird. Auf der rechten Seite ist der Deckel zu erkennen, der in den Montagering eingeschraubt werden kann und an den \u00e4u\u00dferen Seiten \u00fcber zwei Rastelemente verf\u00fcgt, die den oberen \u00e4u\u00dferen Rand des Beh\u00e4lters \u00fcbergreifen und den Deckel verliersicher mit dem Beh\u00e4lter verbinden k\u00f6nnen. Im zentralen Deckelbereich befindet sich ein rohrf\u00f6rmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole \u00fcber Adapterelemente. Auch hier kommen zwei seitlich angeordnete Rastelemente zum Einsatz.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu fr\u00fcher vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt die Beklagte nunmehr Ausf\u00fchrungsformen, bei denen im Bereich des Auslasses eine Membran angeordnet ist.<\/p>\n<p>Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind in den Parallelverfahren 4a O 87\/15 als Anlage KR A 9 und 4a O 122\/15 als Anlage B 10 zu den Akten gereicht worden und sind auch Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre aus der mit der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung mit der Patentinhaberin hergeleiteten Rechte verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen, bis \u00fcber ihre beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<br \/>\nSie stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehe die \u00e4u\u00dfere Schutzh\u00fclle zwar aus geh\u00e4rtetem Kunststoff und verf\u00fcge \u00fcber Pegelmarkierungen. Sie sei jedoch nicht an ihrer Bodenwand geschlossen, so dass in sie keine Fl\u00fcssigkeiten zur Bestimmung eines vorbestimmten Fl\u00fcssigkeitsverh\u00e4ltnisses gegossen werden k\u00f6nne. Auch der flexible innere Einsatzbeutel k\u00f6nne nicht als patentgem\u00e4\u00dfer Mischbecher begriffen werden, da er nicht aus steifem Polymermaterial bestehe und keine Pegelmarkierungen aufweise. Die Kombination der \u00e4u\u00dferen Schutzh\u00fclle aus geh\u00e4rtetem Kunststoff mit dem flexiblen Einsatzbeutel und dem blauen Ringeinsatz stelle als Gesamtheit betrachtet ebenfalls keinen patentgem\u00e4\u00dfen Mischbecher dar. Das Klagepatent gehe bei dem Mischbecher von nur einem Beh\u00e4ltnis und nicht von einer Kombination von drei Bauteilen aus. Insbesondere habe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der blaue Montagering keine auf den Mischbecher bezogene Funktion und seien Einsatzbeutel und Schutzh\u00fclle r\u00e4umlich und funktional voneinander getrennt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden auch keine entlang an der Innenseite des Adapterquerteils definierte Nut aufweisen, die zum dichtenden Engriff mit dem oberen Ende des Mischbechers ausgelegt sei. Sofern, was allerdings nicht der Fall sei, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach allgemeinen Verst\u00e4ndnis \u00fcberhaupt von einer Nut gesprochen werden k\u00f6nne, w\u00fcrde sich diese \u2013 wie die nachfolgende Darstellung (Anlage KR C 13) belege \u2013 an der Au\u00dfenseite befinden.<\/p>\n<p>Davon, dass F\u00fchrungssteg und Dichtlippe eine Nut zum Eingreifen mit dem oberen Ende des Mischbechers bildeten, k\u00f6nne keine Rede sein. Der F\u00fchrungssteg ber\u00fchre den Einsatzbeutel hierzu nicht in hinreichender Weise \u00fcber den Umfang. Die Dichtwirkung werde ausschlie\u00dflich durch das Pressen der Spitze der Dichtlippe gegen den waagerechten Teil des Einsatzbeutels erreicht. Selbst wenn man Schutzh\u00fclle und Einsatzbeutel in Kombination betrachte, sei entsprechend der nachfolgenden Abbildung keine Nut am oberen Ende des Mischbechers vorhanden.<\/p>\n<p>Der erste Adapter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise ferner \u2013 wie die Beklagte erstmals in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat \u2013 keine extern der Durchgangs\u00f6ffnung angeordneten Hakenkopplungsmittel auf.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Verletzungsrechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung f\u00fcr durch Schwerkraft belieferte Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchvorrichtungen bzw. Spr\u00fchpistolen.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift wird eine Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung, die die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Klagepatents aufweist, in der PCT-Anmeldung WO 98\/32539 (Anlage B 3a) offenbart, welche auch eine kollabierbare Einlage aufweist und deren Figuren 2 bis 4 nachfolgend abgebildet sind.<\/p>\n<p>Wie diese Schrift m\u00f6chte das Klagepatent Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik erreichen. Die Klagepatentschrift verweist auf einen bekannten Mischbecher, der \u00fcblicherweise in Farbgesch\u00e4ften (paint shops) verwendet wird und an den Seitenw\u00e4nden Markierungen aufweist, um unterschiedliche Farben mischen zu k\u00f6nnen. Dabei wurde im Stand der Technik Fl\u00fcssigkeit aus dem Mischbecher in eine Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung f\u00fcr eine Spr\u00fchpistole gegossen. Nach Beendigung des Spr\u00fchvorgangs wurde nicht verbrauchte Fl\u00fcssigkeit in den Mischbecher zur\u00fcck gegossen und dieser mit einem Deckel verschlossen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), die Verwendbarkeit und Handhabung der Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung zur Verwendung mit einer durch Schwerkraft belieferten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchvorrichtung zu verbessern, wobei insbesondere die Notwendigkeit entf\u00e4llt, die gemischte Fl\u00fcssigkeit vor dem Spr\u00fchen aus dem Mischbecher zu gie\u00dfen oder nicht verspr\u00fchte Fl\u00fcssigkeit nach dem Spr\u00fchvorgang zur\u00fcck in den Mischbecher zu gie\u00dfen. Zur L\u00f6sung der Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die nachfolgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung (10) zur Verwendung auf einer durch Schwerkraft belieferten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung (11), wobei die Zufuhranordnung Folgendes aufweist:<br \/>\nb) einen Mischbecher (12) aus steifem Polymermaterial, aufweisend eine Seitenwand (13) mit einem oberen und unteren Ende (14, 15) und einer Bodenwand (16), die sich \u00fcber das untere Ende (15) der Wand (13) erstreckt und diese abschlie\u00dft,<br \/>\nc) das obere Ende (14) der Seitenwand (13) definiert eine \u00d6ffnung in den Becher (12) hinein,<br \/>\nd) die Seitenwand (13) tr\u00e4gt Markierungen (19), die die Pegel markieren, bis zu denen mehrere unterschiedliche Fl\u00fcssigkeiten aufeinanderfolgend in den Becher (12) gegossen werden k\u00f6nnen, um ein vorbestimmtes Verh\u00e4ltnis zwischen den Fl\u00fcssigkeiten zu erhalten;<br \/>\ne) einen ersten Adapter (20) mit gegen\u00fcberliegenden Hauptinnen- und Hauptau\u00dfenfl\u00e4chen (21, 22),<br \/>\nf) der erste Adapter (20) weist ein Mittelteil (24) auf, das eine Durchgangs\u00f6ffnung (26) hat<br \/>\ng) der erste Adapter (20) weist ein Querteil (28) auf, das ein Umfangsteil (30) aufweist,<br \/>\nh) das Querteil (28) definiert entlang der Innenfl\u00e4che eine Nut (32), ausgelegt zum dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers;<br \/>\ni) einen zweiten Adapter (34) mit einem ersten und zweiten beabstandeten Endteil (36, 38) und einer sich durch die Endteile (36, 38) erstreckenden Durchgangs\u00f6ffnung (40),<br \/>\nj) das erste Endteil (36) ist derart ausgelegt, mit einem Einlassanschluss der durch Schwerkraft belieferten Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung (11) l\u00f6sbar in Eingriff zu stehen,<br \/>\nk) das zweite Endteil (38) des zweiten Adapters (34) und das Mittelteil (24) des ersten Adapters (20) weisen Verbinderst\u00fccke auf, die zum manuell l\u00f6sbaren fl\u00fcssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern (20, 34) mit den Durchgangs\u00f6ffnungen (26, 40) in Kommunikation ausgelegt sind,<br \/>\nl) der erste Adapter (20) weist Hakenkopplungsmittel (49) auf, die extern der Durchgangs\u00f6ffnung (26) angeordnet sind,<br \/>\nm) der zweite Adapter (34) weist ein Kopplungsmittel in Form eines externen Kragens (45) auf, der extern der Durchgangs\u00f6ffnung (26) angeordnet ist,<br \/>\nn) die Hakenkopplungsmittel (49) sind an distalen Enden mit nach innen vorstehenden Lippen (52) versehen, die derart \u00fcber eine Fl\u00e4che (53) des Kragens (45) greifen, dass die Kopplungsmittel (45, 49) zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters (20, 34) relativ zueinander kooperieren.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung der Mischbecher ein Teil der Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung wird. Nicht verbrauchte Fl\u00fcssigkeit kann im Mischbecher verbleiben, der dann von dem Rest der Fl\u00fcssigkeitszufuhranordnung getrennt und mit einem Deckel verschlossen werden kann.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Das gilt nicht nur f\u00fcr die zwischen den Parteien mit Recht unstreitigen Merkmale des Patentanspruchs 1, hinsichtlich derer es mithin keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf, sondern auch hinsichtlich der streitigen Merkmale b bis d, h und l.<\/p>\n<p>1.a.<br \/>\nDie Merkmale b bis d machen r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Angaben zur Gestaltung des Mischbechers, n\u00e4mlich zu seiner Seitenwand, seinem unteren Ende mit abschie\u00dfender Basis und seinem oberen Ende mit \u00d6ffnung. Ferner soll der Becher Markierungen (Merkmal d) aufweisen, um Fl\u00fcssigkeiten (insbesondere Farben) in vorbestimmten Verh\u00e4ltnisses mischen zu k\u00f6nnen. Die Materialeigenschaft wird im Anspruch ebenfalls fest vorgegeben. Der Mischbecher soll aus steifem Polymermaterial bestehen (Merkmal b).<\/p>\n<p>Die Verwendung eines steifen Materials bietet \u2013 wie dem Fachmann klar ist \u2013 verschiedene technische Vorteile. Der Becher kann stabil abgestellt werden und in ihm k\u00f6nnen Farben bzw. Fl\u00fcssigkeiten in einfacher Handhabung gemischt und anger\u00fchrt sowie benutzt und verwahrt werden. Die gem\u00e4\u00df Merkmal d vorgesehenen Markierungen zum Mischen von Farben k\u00f6nnen leicht aufgebracht und abgelesen werden. Diesen Vorteilen steht es nicht zwingend entgegen, wenn der Mischbecher eine mehrteilige Ausgestaltung aufweist oder wenn er \u00fcber zus\u00e4tzliche Elemente verf\u00fcgt. Eindeutig ist dies etwa f\u00fcr Ablauf\u00f6ffnungen in der Bodenwand, die sich durch zus\u00e4tzliche Elemente verschlie\u00dfen lassen oder wenn der Becher aus befestigungstechnischen Gr\u00fcnden zus\u00e4tzliche Einsch\u00fcbe oder Umkragungen aus steifem Material aufweist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die technische Lehre des Klagepatents mit einer einst\u00fcckigen Gestaltung besondere Vorteile verbindet.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung findet dies auch darin, dass das Klagepatent mit der WO 98\/32539 (Anlage KR C 5; nachfolgend: WO\u2018539) von einem Stand der Technik ausgeht, der eine mehrteilige Ausgestaltung des Mischbeh\u00e4lters vorsieht und bei dem der dortige Beh\u00e4lter (12; vgl. Fig. 2 u. 4 der WO\u2019539) aus steifem Material mit einer an sein Inneres angepassten flexiblen Auskleidung (13) versehen ist, die den mit einer \u00d6ffnung (12a) versehenen Beh\u00e4lter (12) fl\u00fcssigkeitsdicht macht. Diese Anordnung wird von dem Klagepatent nicht im Hinblick auf die Mehrteiligkeit und die vorhandene Auskleidung kritisiert, sondern als Ausgangspunkt f\u00fcr den Oberbegriff der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 genommen (vgl. Abs. [0002]), welcher gerade auch die Merkmale des Mischbechers enth\u00e4lt und sich mit diesen gerade nicht von dem aus der WO\u2019539 vorbekannten mehrteiligen Mischbecher mit Auskleidung abgrenzen will. Aus Abschnitt [0003] folgt nichts anderes. Soweit dort ausgef\u00fchrt wird, dass die Lehre des Klagepatents wie die WO\u2018539 Vorteile gegen\u00fcber dem Stand der Technik bietet, schlie\u00dft das nicht aus, dass das Klagepatent ma\u00dfgeblich von der WO\u2018539 ausgeht und dieser unter den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 fallen kann. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass sich das Klagepatent von einer mehrteiligen Gestaltung des Mischbechers abgrenzen will.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei einer technisch-funktionalen Betrachtung. Zwar erf\u00fcllt ein Mischbecher aus weichem Polymermaterial nicht die Vorgaben des Merkmals b (\u201eaus steifem Material\u201c). Das bedeutet aber nicht zwangsl\u00e4ufig, dass bei einer mehrteiligen Gestaltung s\u00e4mtliche Komponenten des Mischbechers aus steifem Material bestehen m\u00fcssen, jedenfalls dann nicht, wenn die im Anspruch genannten wesentlichen Komponenten steif sind und die mit dieser Steifheit verbundenen Vorteile erreicht werden. Dass es neben den oben genannten (allgemeinen) Vorteilen der Verwendung steifen Materials f\u00fcr den Mischbecher einen besonderen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteil darstellt, dass ein sicherer Gebrauch beim R\u00fchren dadurch erreicht werden soll, dass der R\u00fchrspachtel innen nur mit dem steifen Polymermaterial in Kontakt kommt, so dass die Gefahr einer Verformung oder Besch\u00e4digung ausgeschlossen ist, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Denn weder Patentanspruch 1 als solchem noch der Patentbeschreibung l\u00e4sst sich entnehmen, dass es der Lehre des Klagepatents hierauf ma\u00dfgeblich ankommt. Vielmehr belegt die Bezugnahme in Abschnitt [0002] auf die WO\u2018539, welche die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Merkmale des Oberbegriffs offenbaren soll und welche eine Beh\u00e4lterauskleidung aus nicht steifem Material, mit dem allein der R\u00fchrspachtel in Kontakt geraten kann, vorsieht, das Gegenteil.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nDanach verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale a bis d wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcgen \u00fcber einen Becherteil aus steifem Polymermaterial mit einer Seitenwand und einem oberen und unteren Ende, wobei das obere Ende eine \u00d6ffnung in den Becher hinein definiert. Ferner tr\u00e4gt der Beh\u00e4lter Markierungen zum Mischen von Farben. Dass der Abschluss des unteren Becherendes und die M\u00f6glichkeit, Farben in den Becher zu gie\u00dfen und zu mischen (Teile der Merkmale b und d), durch die Verwendung zus\u00e4tzlicher Bauteile, n\u00e4mlich dem Montagering und der Auskleidung erreicht wird, ist gem\u00e4\u00df dem obigen Auslegungsergebnis unsch\u00e4dlich, da die technische Lehre des Klagepatents einen mehrteiligen Aufbau des Bechers unter Einsatz eines Montagerings und einer flexiblen und damit nicht aus steifem Polymermaterial gebildeten Auskleidung nicht ausschlie\u00dft. Der aus steifem Polymermaterial gebildet Teil des mehrteiligen Becheraufbaus bietet auch die mit der Verwendung des steifen Material angestrebten Vorteile (ausreichende Stabilit\u00e4t zum Abstellen und Mischen von Farben mittels aufgebrachter Markierungen).<\/p>\n<p>2.a<br \/>\nMerkmal h sieht vor, dass das Querteil (28) des ersten Adapters (20) entlang der Innenfl\u00e4che eine Nut (32) definiert, die ausgelegt bzw. angepasst (\u201eadepted\u201c) ist zum dichtenden Eingriff (\u201eengagement\u201c) mit dem oberen Ende des Mischbechers.<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal e weist der erste Adapter Hauptinnen- und Hauptau\u00dfenfl\u00e4chen (21, 22) auf. Dass das Merkmal die technische Vorgabe enth\u00e4lt, dass einer Innenfl\u00e4che stets eine Au\u00dfenfl\u00e4che entsprechen muss, l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht feststellen. Eine solche Annahme w\u00fcrde voraussetzen, dass die technische Lehre des Klagepatents eine Kongruenz von Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen lehren und damit z.B. Gestaltungen ausschlie\u00dfen will, bei denen die Innenfl\u00e4che Forts\u00e4tze oder F\u00fchrungsfl\u00e4chen ausbildet, die keine Entsprechung in der Au\u00dfenfl\u00e4che haben. F\u00fcr eine derart technisch einschr\u00e4nkende Betrachtung gibt aber weder der Anspruchswortlaut etwas her noch sind technisch-funktionale Gr\u00fcnde hierf\u00fcr ersichtlich. Vielmehr l\u00e4sst sich der Wortwahl mit den Begriffen Hauptinnen- und Hauptau\u00dfenfl\u00e4chen entnehmen, dass es im Belieben des Fachmanns steht, in diese Fl\u00e4chen auch Nebenfl\u00e4chen oder -forts\u00e4tze zu integrieren. Die Unterscheidung von Hauptinnen- und Hauptau\u00dfenfl\u00e4che dient letztlich nur dazu vorzugeben, welche Fl\u00e4chen im Wesentlichen (\u201eHaupt\u201c) f\u00fcr den Abschluss bzw. die Abdichtung zum Beh\u00e4lterinneren und welche f\u00fcr die Au\u00dfenseite und deren weiteren Aufbau mit Mittelteil (24) und Hakenkopplungsteil (49) zur Verbindung mit dem zweiten Adapter bereitgestellt werden. Die Deckelfl\u00e4chen unabh\u00e4ngig von dieser Funktion zu beurteilen, w\u00fcrde dem Auslegungsgrundsatz widersprechen, wonach Merkmale und Begriffe eines Patents grunds\u00e4tzlich so auszulegen sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 &#8211; Tr\u00e4gerplatte).<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nZur Lage der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Nut besagt Merkmal h lediglich, dass sie entlang der Innenfl\u00e4che (am Querteil (28)) definiert ist. Auf welche Weise sie dort definiert wird (beispielsweise durch Materialforts\u00e4tze der Querteilinnenseite) und in welche Richtung sie weist, gibt der Patentanspruch nicht vor. Vielmehr beschr\u00e4nkt er sich auf die funktionale Angabe, dass die Nut \u2013 an der Innenfl\u00e4che definiert \u2013 ausgelegt bzw. angepasst f\u00fcr den dichtenden Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers sein muss. D.h. die Nut muss auf die Gestaltung des Mischbechers an seinem oberen Ende derart abgestimmt sein, dass sie dort mit einem Mischbecherteil in dichtenden Eingriff gelangt. Wie der Eingriff gestaltet wird, ist ebenfalls nicht konkret vorgegeben. Insbesondere schlie\u00dft der Anspruch nicht aus, dass die Nut eine V-Form (mit einem den Nutgrund bildenden Winkel) aufweist, in welche ein Teil des oberen Becherendes eingreift. Bei der Darstellung der Nut in Figur 2 ist die Nut zwar unter Bildung rechter Winkel ausgebildet. Hierbei handelt es sich aber nur um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das der weiter gefasste Anspruchswortlaut nicht reduziert werden darf. Das zeigt sich schon daran, dass die Nutgestaltung in dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel auf die nach au\u00dfen vorstehende Lippe (18) des oberen Endes des Mischbechers angepasst ist (vgl. Abs. [00012]). Eine solche ist patentgem\u00e4\u00df jedoch nur als bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante vorgesehen.<\/p>\n<p>cc.<br \/>\nSoweit Merkmal h vorgibt, dass der Eingriff dichtend ist, hei\u00dft dies zun\u00e4chst nicht mehr, dass als Folge des Eingreifens eine Abdichtung nach au\u00dfen stattfindet. Dass s\u00e4mtliche Bestandteile der Nut (Nutgrund und Nutw\u00e4nde) in gleicher Weise, geschweige den gleichm\u00e4\u00dfig an dieser Abdichtung beteiligt sein m\u00fcssen, l\u00e4sst sich allein dem Begriff \u201edichtend\u201c nicht entnehmen und ist unter technische-funktionalen Gr\u00fcnden auch nicht notwendig. Entscheidend ist nur, dass mit dem Eingriff eine hinreichende Wirkverbindung (\u201eengagement\u201c) im Nutbereich mit Abdichtungswirkung erreicht wird. Daf\u00fcr ist es ausreichend, wenn die eigentliche Dichtwirkung nur durch den hinreichenden Druckkontakt mit einem Nutschenkel erfolgt, w\u00e4hrend dem anderen Nutschenkel insoweit im Wesentlichen nur eine F\u00fchrungsfunktion zukommt.<\/p>\n<p>dd.<br \/>\nDa \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 auch ein mehrteiliger Aufbau des Mischbechers patentgem\u00e4\u00df ist, k\u00f6nnen auch diese als Bestandteile des Mischbechers das obere Ende des Mischbechers (mit) darstellen.<\/p>\n<p>Die Formulierung, dass der Eingriff mit dem oberen Ende des Mischbechers erfolgen soll (\u201esaid top end of said mixing cup\u201c), nimmt zun\u00e4chst auf den allgemeinen Aufbau des Mischbechers Bezug und stellt keine weitergehende Konkretisierung dar. Dass die Abdichtung am oberen Ende stattfinden soll, hat ersichtlich den Sinn, dass das unterhalb befindliche Bechervolumen f\u00fcr die Aufnahme der zu mischenden bzw. zu verspr\u00fchenden Fl\u00fcssigkeit genutzt werden soll. Daf\u00fcr, dass mit dem oberen Ende allein der absolute Endpunkt des Mischbechers gemeint ist, sind keine technisch-funktionalen Gr\u00fcnde ersichtlich. Konkrete Angaben zur Gestaltung der Strukturen des oberen Endes des Bechers, f\u00fcr die die Nut ausgelegt bzw. angepasste sein soll, l\u00e4sst sich dem Anspruch nicht entnehmen, insbesondere nicht, dass es sich hierbei stets um die absolute Becherspitze handeln muss. Die Formulierung \u201eoberes Ende des Mischbechers\u201c l\u00e4sst sich vielmehr zwanglos dahin verstehen, dass sie einen gewissen Bereich einschlie\u00dft, den man f\u00fcr Montagezwecke noch als oberes Ende begreifen kann. Belegt wird dies durch die Darstellung des oberen Endes in den Figuren der Patentschrift, wo die Bezugslinie des Bezugszeichens 14 ausnahmslos nicht auf das absolut oberste Ende, sondern einen gr\u00f6\u00dferen Abschnitt gerichtet ist, von dem im Hinblick auf das Gesamtvolumen des Bechers aber noch zweifelsfrei gesagt werden kann, dass es sich um das obere Ende des Mischbechers handelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend hiervon verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal h.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten als F\u00fchrungssteg und Dichtlippe bezeichneten Forts\u00e4tze (vgl. auch die nachfolgende von der Beklagten stammende Abbildung) bilden eine V-f\u00f6rmige Nut.<\/p>\n<p>Innerhalb der Nut befindet sich ein Teil des auf dem Montagering liegenden Kragens der Auskleidung bzw. der \u00dcbergang der Auskleidungswand in den waagerechten Kragen. Eine Nutwand, n\u00e4mlich die Dichtlippe, tritt in derart feste Verbindung mit dem Kragen, dass unstreitig eine Dichtwirkung erzielt wird. F\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Eingreifen (\u201eengagement\u201c) reicht es aus, dass der entsprechende Kragen- bzw. \u00dcbergangsbereich von der Nut umschlossen wird, so dass die Dichtlippe als einer der Nutschenkel die Dichtwirkung herbeif\u00fchrt. Hierf\u00fcr ist die Nut ausgelegt. Dass zwischen dem F\u00fchrungssteg und der Auskleidung ein gewisses Spiel besteht mit der Folge, dass (teilweise) ein Abstand besteht und dem Steg dort im Wesentlichen nur eine F\u00fchrungsfunktion beim Aufsetzen des Deckels zukommt, \u00e4ndert hieran nichts. Patentgem\u00e4\u00df reicht es aus, wenn nur ein Nutschenkel (hier die Dichtlippe) in ausreichenden Presssitz zur Abdichtung ger\u00e4t und dem anderen Nutschenkel nur die Funktion zukommt, eine ausreichende F\u00fchrung f\u00fcr den dichtenden Sitz herbeizuf\u00fchren oder dazu beizutragen. Das ist auch noch bei einem gewissen Spiel des F\u00fchrungsschenkels zur Auskleidungsinnenwandung, wie es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall ist, gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Die Nut wird bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin durch zwei Materialforts\u00e4tze (Dichtlippe und F\u00fchrungssteg) gebildet, welche \u2013 wie die nachfolgend wiedergegebene, von der Kl\u00e4gerin eingereichte Abbildung KR C 13 verdeutlicht \u2013 ihren Ausgang von der den Beh\u00e4lter nach innen verschlie\u00dfenden Innenfl\u00e4che des ersten Adapters (Deckel) nehmen und daher der Innenfl\u00e4che unabh\u00e4ngig davon zuzuordnen sind, ob ihnen auch eine entsprechende Au\u00dfenfl\u00e4che zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Dass die Nut nach unten bzw. au\u00dfen gerichtet ist, ist unsch\u00e4dlich, da Merkmal h hierzu keine beschr\u00e4nkenden Vorgaben macht.<\/p>\n<p>Da gem\u00e4\u00df der obigen Auslegung als oberes Ende des Mischbeh\u00e4lters ein Bereich in der N\u00e4he des absolut oberen Endpunktes des Beh\u00e4lters definiert werden kann, verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch dies. Denn die Abdichtung erfolgt unmittelbar am Kragen der Auskleidung, der das Ende des eigentlichen Aufnahmevolumens zum Mischen darstellt und der sich zus\u00e4tzlich auch noch \u2013 betrachtet \u00fcber die Gesamtbeh\u00e4ltergr\u00f6\u00dfe und Gesamtkonstruktion \u2013 am oberen Ende des Mischbeh\u00e4lters befindet. Die Mehrteiligkeit der Ausgestaltung des Bechers mit Auskleidung und Montagering ist \u2013 wie oben dargelegt \u2013 unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas von der Beklagten erstmals in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung in Abrede gestellte Merkmal l ist ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>Es verlangt, dass der erste Adapter Hakenkopplungsmittel aufweist, die extern der Durchgangs\u00f6ffnung angeordnet sind. Demgem\u00e4\u00df muss ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperliches Mittel vorhanden sein, das der Kopplung mit dem zweiten Adapter dient und dies aufgrund seiner hakenf\u00f6rmigen Ausbildung leisten kann, also aufgrund einer \u2013 nicht n\u00e4her vorgegebenen \u2013 von einer geraden Linie abweichenden winkligen oder gebogenen Gestaltung.<\/p>\n<p>Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Kopplungsmittel lassen sich zwar \u2013 wie es der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung getan hat \u2013 als klappbarer fl\u00e4chiger Bereich oder als Clipselemente bezeichnen. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass sie eine winklige und gebogene Gestalt aufweisen und damit auch hakenf\u00f6rmig sind. Dass das Hakenkopplungsmittel schwenkbar ist, schlie\u00dft die technische Lehre des Klagepatents nicht aus.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund des festgestellten Verletzungstatbestands ist die Beklagte der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung und, da sie zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt hat, gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Schadensh\u00f6he ist derzeit ungewiss. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadensersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Anspruch auf Schadensersatz zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Benutzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Unabh\u00e4ngig davon steht der Kl\u00e4gerin auch ein Rechnungslegungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140b Abs. 1 und Abs. 3 PatG zu. Der Vernichtungsanspruch sowie Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen folgen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 u. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin einer Lizenz am Klagepatent aufgrund der Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung mit der Patentinhaberin vom 29.03 und 04.04.2016 (Anlage KR C 19) in gewillk\u00fcrter Prozessstandschaft berechtigt, die Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung geltend zu machen. Aus derselben Vereinbarung stehen ihr aus abgetretenem Recht auch die geltend gemachten Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu. Dieser Berechtigung ist die Beklagte nach Vorlage der Vereinbarung mit Recht nicht mehr entgegengetreten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 1237, Rz. 4 &#8211; Kurznachrichten). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beur-teilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHiervon ausgehend vermag die Kammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatents wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit mit Blick auf die Kombination der Entgegenhaltung D 1 (WO 98\/32539, Anlage B 3a) und D 2 (Gebrauchsmuster 87 05 707, Anlage B 4) und wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung nicht festzustellen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nEntgegenhaltung D 1 (WO\u2018539) ist gew\u00fcrdigter Stand der Technik und offenbart keine Verbindung zweier Adapter mit Hakenkopplungsmitteln im Sinne der den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anspruch kennzeichnenden Merkmale l, m und n, sondern mit dem Vorsprung (18) des Verbindungsrohrs (17) in Zusammenwirken mit einem Adapter eine Konstruktion, die eine bajonettartige Verbindung vorsieht. Welche konkrete Anregung der Fachmann hier der in D 2 gelehrten Verbindungsart f\u00fcr einen in federnden Hakenklammern (31, 32) an einer Ringnut (33) eingeh\u00e4ngten Beh\u00e4lter entnehmen und auf die D 1 \u00fcbertragen soll, vermag die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer nicht zu erkennen. Das gilt umso mehr, als die Entgegenhaltung D 2 in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 keine durch Schwerkraft belieferte Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fcheinrichtung offenbart.<\/p>\n<p>Dagegen, dass hier ein Fall einer offenkundig einfachen \u00dcbertragbarkeit, zu der der Fachmann konkret angeregt wird, vorliegt, spricht zudem, dass es sich um unterschiedliche Konstruktionstypen handelt, von den nicht ersichtlich ist, dass der Fachmann hier einfach (baukastenartig) einzelne konstruktive Vorgaben herausgreifen, abstrahieren und auf den anderen Konstruktionstyp \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass das Klagepatent wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung (Art. 138 Abs. 1 lit. c EP\u00dc) widerrufen werden wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht insoweit geltend, der Schutzbereich sei im Erteilungsverfahren insbesondere durch Merkmal n unzul\u00e4ssig erweitert worden, wonach die Kopplungsmittel zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren. In den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen sei lediglich ein zweistufiger Befestigungsvorgang beschrieben und Merkmal n weise zahlreiche Merkmale des in den Anmeldeunterlagen offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht auf.<\/p>\n<p>Es trifft zwar zu, dass nur das zum Offenbarungsgehalt einer Patentanmeldung geh\u00f6rt, was den urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen unmittelbar und eindeutig als zur Erfindung geh\u00f6rig zu entnehmen ist. Zu beachten ist aber, dass die Ermittlung dessen, was dem Fachmann als Erfindung und was als Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart wird, wertenden Charakter hat, und eine unangemessene Beschr\u00e4nkung des Anmelders bei der Aussch\u00f6pfung des Offenbarungsgehalts der Anmeldung zu vermeiden ist, um dem Interesse des Anmelders gerecht zu werden, m\u00f6glichst breiten Schutz zu erlangen, also die Erfindung in m\u00f6glichst allgemeiner Weise vorzustellen und nicht auf aufgezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiele zu beschr\u00e4nken (vgl. BGH, GRUR 2014, 542, Rz. 22 \u2013 Kommunikationskanal). Dabei sind auch Verallgemeinerungen zul\u00e4ssig, etwa wenn bei mehreren Merkmalen eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch f\u00fcr sich betrachtet dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00f6rderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen werden (vgl. BGH, a.a.O. \u2013 Rz. 23).<\/p>\n<p>Danach erscheint es schon bei Betrachtung des aus den Figuren der Anmeldung ersichtlichen Hakenkopplungsmechanismus nicht unvertretbar, die gezeigten Hakenkopplungsmittel mit ihren an den distalen Enden nach innen vorstehenden Lippen, die \u00fcber eine Fl\u00e4che des Kragens greifen, verallgemeinernd als Kopplungsmittel zu bezeichnen, die zum axialen Halten des ersten und zweiten Adapters relativ zueinander kooperieren. Denn gerade die genannte Kooperation ist dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziel f\u00f6rderlich, einen fl\u00fcssigkeitsdichten Eingriff zwischen den Adaptern zur Gew\u00e4hrleistung der Funktionsf\u00e4higkeit der Anordnung bereitzustellen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7 709 Satz 1 u. 2 ZPO. Der Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach \u00a7 712 ZPO bleibt ohne Erfolg, weil keine konkreten Tatsachen daf\u00fcr vorgetragen und glaubhaft gemacht sind, dass die Vollstreckung des Urteils der Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2560 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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