{"id":6560,"date":"2016-10-13T17:00:45","date_gmt":"2016-10-13T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6560"},"modified":"2017-02-06T08:10:56","modified_gmt":"2017-02-06T08:10:56","slug":"4a-o-9715-naeherungsschalter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6560","title":{"rendered":"4a O 97\/15 &#8211; N\u00e4herungsschalter"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2558<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4a O 97\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 198 00 XXX (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie seit dem 15.09.2010 ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung einer Schadenersatzpflicht dem Grund nach und Aufwendungsersatz sowie Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 05.01.1998 angemeldet und die Anmeldung am 08.07.1999 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 07.03.2002. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen N\u00e4herungsschalter. Der hier geltend gemachte Hauptanspruch 1 des Klagepatents ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eN\u00e4herungsschalter, insbesondere induktiver N\u00e4herungsschalter, bestehend aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit, wobei<\/p>\n<p>das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu \u00fcberwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt,<\/p>\n<p>die zu \u00fcberwachende Zone in \u00dcberwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist,<\/p>\n<p>ein erster zul\u00e4ssiger Bereich von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird,<\/p>\n<p>an den zul\u00e4ssigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt, der nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist, wird diese Zeit \u00fcberschritten, dann wird der als zul\u00e4ssig definierte erste Bereich als unzul\u00e4ssig umdefiniert, so dass ein anschliessendes Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 1 zeigt skizzenhaft ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen N\u00e4herungsschalters.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland, unter anderem \u00fcber ihren Online-Shop, induktive N\u00e4herungsschalter der Produktgruppe \u201eAB\u201c, unter anderem mit der Bezeichnung \u201eAC\u201c und \u201eAD\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich in einem Blockschaltbild (entnommen der Bedienungsanleitung zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eAC\u201c, Anlage K 4 bzw. Anlage B1, Seite 1) wie folgt darstellen:<br \/>\nDie Schaltfl\u00e4chen der angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist in der als Anlage B1 vorgelegten Bedienungsanleitung (angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eAC\u201c) auf Seite 2 f\u00fcr ferromagnetische Bed\u00e4mpfungsgegenst\u00e4nde wie folgt dargestellt:<\/p>\n<p>Befindet sich ein d\u00e4mpfender Werkstoff in dem Ansprechbereich 2 (Bereich mit einer Entfernung zwischen 5,0 mm und 15,0 mm zum Sensor) und sind die Eing\u00e4nge S11 und S21 \u201ehigh\u201c, so leiten die Sicherheitsausg\u00e4nge 12 und 22. Auch der Meldeausgang Y32 leitet, wenn ein d\u00e4mpfender Werkstoff im Ansprechbereich ist. An dem als sao bezeichneten Schaltabstand wird diese \u201eEin\u201c-Funktion gesichert, an dem als so bezeichneten Schaltabstand typischerweise ausgel\u00f6st. Die genaue Einschaltgrenze ist neben der Entfernung des D\u00e4mpfungsmaterials auch von dessen Material, dessen Gr\u00f6\u00dfe und der aktuellen Temperatur abh\u00e4ngig. Befindet sich ein d\u00e4mpfender Werkstoff au\u00dferhalb des Ansprechbereichs (d.h. weiter als 15,0 mm entfernt) oder sind die Eing\u00e4nge S11 und S21 \u201elow\u201c, so sperren die Sicherheitsausg\u00e4nge 12 und 22 (vgl. Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, Anlage B1, S. 2, li. Sp., oben).<\/p>\n<p>Befindet sich ein ferromagnetischer Bed\u00e4mpfungsgegenstand l\u00e4nger als 1 s im Sperrbereich 1 (ca. bis zu 5,00 mm von dem Sensor entfernt), schalten die Ausg\u00e4nge ebenfalls ab und der Sensor wird gesperrt (vgl. Bedienungsanleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, Anlage B1, S. 3, li. Sp., oben). Eine Entsperrung des Sensors kann bewirkt werden, indem das d\u00e4mpfende Material von dem Sperrbereich weg f\u00fcr mindestens 1 s \u00fcber einen Abstand von ca. 25 mm entfernt von dem Sensor gehalten wird.<\/p>\n<p>Bei dem sr-Schaltabstand erfolgt typischerweise eine Abschaltung (\u201eAus\u201c-Funktion), ab dem Abstand \u201esar\u201c wird sicher eine \u201eAus\u201c-Funktion ausgel\u00f6st. Bei dem sicheren Ausschaltabstand \u201esar\u201c handelt es sich um eine rechnerische Gr\u00f6\u00dfe (DIN-Vorgabe), die eine minimale Entfernung des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes zum Sensor vorschreibt, um die Sicherheitsfunktion bei Entd\u00e4mpfung sicher stellen zu k\u00f6nnen. Sie liegt bei 45 mm. Nach dem gesicherten Abschaltabstand findet keine aktive Auswertung des Bereichs durch den Sensor mehr statt.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.07.2015 (Anlage K10), auf das wegen seines konkreten Inhalts verwiesen wird, mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Mitarbeit eines Patentanwalts im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter Verweis auf das Klagepatent ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Zoneneinteilung des \u00fcberwachten Bereichs k\u00f6nne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wie folgt dargestellt werden (Abbildung entnommen aus dem Messprotokoll der Kl\u00e4gerin, Anlage K12, Seite 5):<\/p>\n<p>Der Sperrbereich 1 bilde einen ersten, der Ansprechbereich 2 (Schaltabstand sn1 bis zu Schaltabstand sn2) einen zweiten Bereich. Der Bereich zwischen dem Schaltabstand sn2 und sx (Entfernung von 25,0 mm vom Sensor), in dem keine Freigabe der Endstufe erfolgt, sei ein dritter Bereich. Der dem Schaltabstand sx bis zu dem Schaltabstand sar folgende Bereich, durch den \u2013 unstreitig \u2013 f\u00fcr ein Entsperren des Bereichs 2 gesorgt wird (nachdem der Bed\u00e4mpfungsgegenstand l\u00e4nger als 1 s in dem Bereich 1 verblieben ist), stelle sich als vierter Bereich dar. Diesem komme im Rahmen der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch eine eigenst\u00e4ndige Funktion zu, weil eine vorher festgelegte Bereichsgrenze \u00fcberschritten werden muss, um eine ungewollte R\u00fcckdefinition und damit eine zuf\u00e4llige Aufgabe des bis dahin eingetretenen Sicherheitsmodus zu verhindern.<\/p>\n<p>Innerhalb dieser Zonen werde ein erster zul\u00e4ssiger Bereich, n\u00e4mlich der Ansprechbereich 2, durch zwei unzul\u00e4ssige Bereiche begrenzt. Die zwei begrenzenden unzul\u00e4ssigen Bereiche w\u00fcrden einerseits durch den Sperrbereich 1 gebildet und andererseits durch den Bereich 3 zwischen den Schaltabst\u00e4nden sn2 und sx. Der Sperrbereich 1 sei jedenfalls als grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig im Sinne des Klagepatents zu bezeichnen, da das Vorhandensein eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes in diesem Bereich l\u00e4nger als 1 s zu einer Abschaltung (\u201eAus\u201c-Funktion) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang f\u00fchre es nicht aus der Lehre des Klagepatents heraus, dass der Bereich 1 damit nicht per se unzul\u00e4ssig sei, sondern zumindest teilweise auch eine zul\u00e4ssige Zone markiere.<\/p>\n<p>Sofern der Sperrbereich das Vorhandensein eines Gegenstandes innerhalb eines Zeitraums von unter 1 s zulasse, stelle er sich auch als zweiter (begrenzt zul\u00e4ssiger Bereich) im Sinne des Klagepatents dar, der an den ersten zul\u00e4ssigen Bereich 2 unmittelbar angrenze.<\/p>\n<p>Es sei unsch\u00e4dlich, dass der Sperrbereich 1 (verstanden als zweiter Bereich im Sinne des Klagepatents) \u2013 orientiert an der Bewegungsrichtung auf den Sensor zu \u2013 nicht vor dem Ansprechbereich 2 (im Sinne des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs) liege. Als \u00dcberwachungsrichtung im Sinne des Klagepatents sei gerade nicht allein die Ann\u00e4herungsrichtung an den Sensor zu verstehen, sondern s\u00e4mtliche m\u00f6gliche Bewegungsrichtungen, die das Target zeigen k\u00f6nne.<br \/>\nLetztlich sei aber auch die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Vorgabe \u201eso dass ein anschlie\u00dfendes Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt\u201c nicht in r\u00e4umlicher, sondern in zeitlicher Hinsicht zu verstehen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge auch ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Umdefinieren des eigentlich zul\u00e4ssigen Bereichs 2, weil dieser unzul\u00e4ssig wird, wenn der Bed\u00e4mpfungsgegenstand sich l\u00e4nger als 1 s in dem Sperrbereich 1 befindet.<\/p>\n<p>Die angegriffenen N\u00e4herungsschalter w\u00fcrden in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland produziert. Selbst bei einer Produktion in der Schweiz liege jedoch eine Herstellungshandlung der Beklagten aufgrund der von ihr beauftragten und \u00fcberwachten Produktion vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt mit der der Beklagten am 28.08.2015 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>N\u00e4herungsschalter, insbesondere induktive N\u00e4herungsschalter,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die aus einem Sensorikteil und einer vorzugsweise elektronischen Auswerteeinheit bestehen, wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu \u00fcberwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt, die zu \u00fcberwachende Zone in \u00dcberwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist, ein erster zul\u00e4ssiger Bereich von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird, an den zul\u00e4ssigen ersten Bereich ein zweiter Bereich angrenzt, der nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist, wird diese Zeit \u00fcberschritten, dann wird der als zul\u00e4ssig definierte erste Bereich als unzul\u00e4ssig umdefiniert, sodass ein anschlie\u00dfen- des Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt;<\/p>\n<p>(Anspruch 1 des DE 198 00 XXX)<\/p>\n<p>2. ihr Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg f\u00fcr die Zeit ab dem 15.09.2010 der vorstehend unter Ziff. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und\/ oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren, und<\/p>\n<p>3. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen f\u00fcr die Zeit seit dem 15.09.2010 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach, Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu lit. a) und b) durch \u00dcbermittlung von Einkaufs- und Verkaufsbelegen (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie nachzuweisen sind, und der Beklagten vorbehalten bleibt, geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten zu schw\u00e4rzen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder oder Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre eigenen Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziff. 1. fallenden, seit dem 15.09.2010 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom XXX) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6. an sie \u20ac 9.679,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh\u00e4ngigkeit der Klage zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.09.2010 begangenen Handlungen entstanden ist oder k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch B\u00fcrgschaft einer in Deutschland ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank- oder Sparkasse erbracht werden kann, ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt einer Verwirklichung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Patentanspruchs sei eine Unterteilung derjenigen Zone, bei deren Eindringen eine Schaltfunktion ausgel\u00f6st werde, in vier Bereiche erforderlich, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, mithin eine Unterteilung des Ansprechbereichs 2.<\/p>\n<p>Aber auch dann, wenn man auf einen gr\u00f6\u00dferen zu \u00fcberwachenden Bereich abstellen w\u00fcrde, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Einteilung dieses Bereichs in vier Zonen auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge in dem \u00fcberwachten Bereich lediglich \u00fcber drei Bereiche, die sich farblich wie folgt darstellen lassen w\u00fcrden:<\/p>\n<p>Die innerhalb des blau markierten Raumbereichs bewusst unterschiedlich gew\u00e4hlten Einschaltentfernungen sao\/ so und Ausschaltentfernungen sr\/ sar w\u00fcrden die fach\u00fcbliche Schalthysterese realisieren.<\/p>\n<p>Der Schaltabstand sx k\u00f6nnen schon insoweit kein in Bewachungsrichtung zu ber\u00fccksichtigender Bereich sein, weil er sich bei der Ann\u00e4herung des Gegenstandes an den Sensor gar nicht ausmachen l\u00e4sst \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist. Er stelle aber auch lediglich das reale Pendant zu dem theoretischen Ausschaltabstand sar dar, d.h. der Abstand von 25 mm zum Sensor markiere einen Abstand zur Sensorfl\u00e4che, ab dem sich der angegriffene N\u00e4herungsschalter wie ein g\u00e4nzlich unbed\u00e4mpfter Sensor verhalte.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin als die vierte Zone den Bereich in einer Entfernung vom Sensor ab 25 mm bis \u221e begreift, stehe dem entgegen, dass es patentgem\u00e4\u00df jedenfalls eine weitere (f\u00fcnfte) Zone nach der zu \u00fcberwachenden Zone geben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Auch werde der zul\u00e4ssige Ansprechbereich 2 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht durch zwei unzul\u00e4ssige Bereiche beschr\u00e4nkt. Das Klagepatent verlange, dass die zwei begrenzenden unzul\u00e4ssigen Bereich stets unzul\u00e4ssige seien. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist \u2013 insoweit unstreitig \u2013 jedoch das Vorhandensein eines Bed\u00e4mpfungsgegenstands \u00fcber einen Zeitraum von weniger als 1 s unsch\u00e4dlich, der Bereich insoweit zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne der Sperrbereich 1 zwar als begrenzt zul\u00e4ssiger Bereich im Sinne des Klagepatents aufgefasst werden, er komme jedoch \u2013 anders als es die technische Lehre des Klagepatents vorsehe (\u201eso dass ein anschlie\u00dfendes Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt\u201c) \u2013 in \u00dcberwachungsrichtung (Bewegung auf den Sensor zu) nicht vor, sondern nach dem ersten Bereich (Ansprechbereich 2 der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Zudem m\u00fcsse auch der begrenzt zul\u00e4ssige Bereich zwischen den beiden unzul\u00e4ssigen Bereichen liegen. Denn das Klagepatent setzt voraus, dass der zul\u00e4ssige Bereich von den beiden unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird und an den ersten zul\u00e4ssigen Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt.<\/p>\n<p>Durch den Sperrbereich 1 werde auch weder eine Manipulation miniminiert, noch eine unzul\u00e4ssige Schaltfunktion durch einen Sensordrift behoben. Letzteres geschehe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vielmehr durch eine Ferritspule. Der Sperrbereich 1 diene dem Prell-, nicht dem Manipulationsschutz.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 13.09.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Aufwendungsersatz sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 677, 683, 670 BGB. Eine Verletzung des Klagepatents l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents (Anspruch 1) keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen induktiven N\u00e4herungsschalter.<\/p>\n<p>N\u00e4herungsschalter sind dem Klagepatent zufolge im Stand der Technik bekannt (Abs. [0002] der Klagepatentschrift; im Folgenden sind Abschnitte ohne Angabe solche des Klagepatents). Sie werden unter anderem im Sicherheitsbereich, beispielsweise bei Maschinenschutzt\u00fcren oder bei Lift- und Seilbahnen, eingesetzt, und basieren auf dem Prinzip, dass durch die Detektion eines metallischen Gegenstandes in einem vordefinierten Raumbereich durch ein bin\u00e4res Signal (\u201eEin\u201c\/ \u201eAus\u201c) eine Schaltfunktion ausgel\u00f6st wird.<\/p>\n<p>Die Detektion des Gegenstandes, auch Bed\u00e4mpfungsgegenstand genannt, erfolgt derart, dass in einem von einem Oszillator und einer Spule (als Bestandteile des N\u00e4herungsschalters) erzeugten magnetischen Wechselfeld durch das Einbringen des Gegenstandes Wirbelstr\u00f6me entstehen. Diese entziehen dem Oszillator Energie und die Amplituden der Oszillationsschwingungen verringern sich (\u201eD\u00e4mpfung\u201c des induktiven N\u00e4herungsschalters), was die sensorische Einheit des N\u00e4herungsschalters wahrnimmt. Dabei ist die D\u00e4mpfungswirkung unter anderem davon abh\u00e4ngig, in welcher Entfernung der Bed\u00e4mpfungsgegenstand sich vor dem N\u00e4herungsschalter befindet. Das Prinzip, das bei den vorbekannten N\u00e4herungsschaltern zu Anwendung gelangt, nutzt diese Abh\u00e4ngigkeit der D\u00e4mpfungswirkung von der N\u00e4he des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes zu dem N\u00e4herungsschalter, indem eine Einteilung in mehrere Zonen erfolgt und der N\u00e4herungsschalter bei Unterschreiten eines gewissen Grenzabstandes bzw. bei Fallen des Oszillatorsignals unter einen bestimmten Schwellenwert eine vorgegebene Schaltfunktion (\u201eEin\u201c oder \u201eAus\u201c) ausl\u00f6st.<\/p>\n<p>Als vorbekannten Stand der Technik nimmt das Klagepatent in den Abschnitten [0003] und [0011] und mit der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Fig. 2 insbesondere einen N\u00e4herungsschalter aus der EP 0 132 850 A1 in Bezug.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung in Abs. [0011], 1. Spiegelstrich f\u00fchrt das Eindringen eines Gegenstandes in den Bereich I dazu, dass der N\u00e4herungsschalter ein \u201eAus\u201c-Signal sendet (\u201e[&#8230;], dann wird eine Eindringung des Gegenstandes in den Bereich I vorget\u00e4uscht und f\u00fchrt zur Abschaltung.\u201c). Gleiches geschieht in dem Fall, in dem sich der Gegenstand in dem Bereich III befindet (Abs. [0011], 2. Spiegelstrich: \u201eBefindet sich der Gegenstand im Bereich III [\u2026], dann wird keine Freigabe erzeugt.\u201c; Hervorhebung diesseits). Das Klagepatent spricht von \u201eFreigabe der Schaltfunktion\u201c, wenn die Sicherungsfunktion aufgehoben und durch den N\u00e4herungsschalter ein \u201eEin\u201c-Signal erzeugt wird (vgl. Abs. [0006] a. E.). Bei dem Bereich II handelt es sich um den zul\u00e4ssigen Bereich, innerhalb dessen das Vorhandensein eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes f\u00fcr den Betrieb der zu sichernden Maschine unsch\u00e4dlich ist, mithin der N\u00e4herungsschalter ein \u201eEin\u201c-Signal liefert und ggf. die Sicherungsfunktion freigibt (vgl. Abs. [0006] a. E.).<\/p>\n<p>Daneben nennt das Klagepatent weitere bekannte N\u00e4herungsschalter aus der DE 32 20 111 C1 und der Gebrauchsmusteranmeldung DE 90 10 779 U1, die \u2013 wie der in der EP 0 132 850 A1 offenbarte N\u00e4herungsschalter \u2013 dadurch gekennzeichnet sind, dass die zu \u00fcberwachende Zone in 3 Bereiche unterteilt ist (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Aus der EP 0 049 795 A2 ist hingegen ein N\u00e4herungsschalter bekannt, bei dem die Beeinflussungszone in 4 Bereiche unterteilt ist (Abs. [0004]). Die Einteilung der zu \u00fcberwachenden Zonen in 4 Bereiche ist in Fig. 2 der Druckschrift (nachfolgend verkleinert abgebildet) wie folgt dargestellt:<br \/>\nBefindet sich der Gegenstand in den Bereichen I und IIa ist der N\u00e4herungsschalter in dem Schaltzustand \u201eEin\u201c, in den Bereichen IIb und III in dem Schaltzustand \u201eAus\u201c. Die Bereiche IIa und IIb unterscheiden sich von den Bereichen I und III jedoch darin, dass der jeweils vorliegende Schaltzustand nicht als 100 % sicher angesehen werden kann. Faktisch kennt der offenbarte N\u00e4herungsschalter damit lediglich zwei unterschiedliche Bereiche.<\/p>\n<p>Der Wechsel der vorbekannten N\u00e4herungsschalter von den Ein- in den Aus-Zustand und umgekehrt ist nicht nur von der Entfernung des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes, sondern auch von anderen Faktoren, wie der Betriebs- und Umgebungstemperatur, dem Material des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes oder auch von alterungsbedingten Ver\u00e4nderungen abh\u00e4ngig. Das hei\u00dft bei gleichbleibendem Abstand des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes kann das Oszillatorsignal sich in Abh\u00e4ngigkeit zu diesen Faktoren ver\u00e4ndern und der r\u00e4umliche Umschaltpunkt (d.h. die Entfernung des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes, bei der ein Wechsel des Schaltzustandes erfolgt) variieren (\u201edriften\u201c).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik beschreibt das Klagepatent die Beeinflussung der Umschaltfunktion vorbekannter N\u00e4herungsschalter durch einen Sensordrift sowie die Manipulationsm\u00f6glichkeiten dieser N\u00e4herungsschalter als nachteilig (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Eine Manipulationsm\u00f6glichkeit ist insbesondere dadurch gegeben, dass der Anwender durch langsames Ann\u00e4hern eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes feststellen kann, wo sich der zul\u00e4ssige Bereich (II) befindet (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Ein Driften des Sensors f\u00fchrt dazu, dass die Schaltfunktionen in unzul\u00e4ssiger Weise ausgel\u00f6st werden (Abs. [0006]). Die Nachteile eines sog. Sensordrifts k\u00f6nnen im Einzelnen \u2013 in Anlehnung an die Fig. 2 des Klagepatents \u2013 wie folgt beschrieben werden: Befindet sich ein Bed\u00e4mpfungsgegenstand genau an der Grenze 8 in dem Bereich II, was grunds\u00e4tzlich zu einer Freigabe der Sicherungsfunktion f\u00fchrt, und verschiebt sich die Grenze 7 durch einen Sensordrift bis an die Grenze 8, so wird der Sensorikeinheit suggeriert, dass sich der Gegenstand in dem (unzul\u00e4ssigen) Bereich I befindet, ein Abschalten der zu sichernden Maschine wird erzeugt (Abs. [0011], 1. Spiegelstrich). Liegt der Bed\u00e4mpfungsgegenstand hingegen in dem Bereich III und driftet die Grenze 8 hinter den Gegenstand, so wird vorget\u00e4uscht, dass sich der Gegenstand in dem Bereich II befindet und die Sicherheitsfunktion wird freigegeben (Abs. [0011], 2. Spiegelstrich).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe, einen N\u00e4herungsschalter zu entwickeln, der einerseits Manipuliersicherheit gew\u00e4hrleistet und andererseits eine Erkennung eines Sensordrifts bei Vorhandensein und Nichtvorhandensein des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes erm\u00f6glicht (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDiese Aufgabe soll nach dem Klagepatent durch einen N\u00e4herungsschalter mit den folgenden Merkmalen gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>1. N\u00e4herungsschalter, insbesondere induktiver N\u00e4herungsschalter, bestehend aus<\/p>\n<p>2. einem Sensorikteil und<\/p>\n<p>3. einer vorzugszweise elektronischen Auswerteinheit<\/p>\n<p>4. wobei das Eindringen eines Gegenstandes in eine zu \u00fcberwachende Zone eine Schaltfunktion bewirkt,<\/p>\n<p>a) die zu \u00fcberwachende Zone in \u00dcberwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist,<\/p>\n<p>b) ein erster zul\u00e4ssiger Bereich von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird,<\/p>\n<p>c) an den zul\u00e4ssigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt,<\/p>\n<p>d) der nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist,<\/p>\n<p>e) wird diese Zeit \u00fcberschritten, dann wird der als zul\u00e4ssig definierte erste Bereich als unzul\u00e4ssig umdefiniert, so dass ein anschlie\u00dfendes Eindringen in den zul\u00e4ssigen ersten Bereich keine Schaltfunktion bewirkt.<\/p>\n<p>Auf die bereits dargestellte Fig. 1 \u00fcbertragen, lassen sich die Merkmale wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Bei dem Bereich II handelt es sich um einen ersten zul\u00e4ssigen Bereich, der von den unzul\u00e4ssigen Bereichen I und IV begrenzt wird. Unmittelbar an den ersten zul\u00e4ssigen Bereich II grenzt ein zweiter Bereich III an, der nur begrenzt, mithin f\u00fcr ein bestimmtes Zeitintervall, zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>Im Falle eines Sensordrifts vermeidet die Ausf\u00fchrungsform eine unzul\u00e4ssige Funktionsfreigabe wie folgt: Befindet sich ein Bed\u00e4mpfungsgegenstand in Bereich IV und driftet die Grenze 2 \u00fcber den Gegenstand hinaus, so wird suggeriert, der Gegenstand bef\u00e4nde sich in dem zul\u00e4ssigen Bereich II (Abs. [0012]). Bei den im Stand der Technik bekannten N\u00e4herungsschaltern w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass eine Freigabe der Sicherungsfunktion erfolgt. Bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen N\u00e4herungsschalter wird eine Freigabe der Sicherungsfunktion verhindert. Beginnt die Grenze 2 zu driften und bleibt sie noch vor dem Bed\u00e4mpfungsgegenstand im Bereich IV, so wird der Eindruck erzeugt, als liege der Bed\u00e4mpfungsgegenstand \u00fcber einen gewissen Zeitraum in dem Bereich III, in dem er jedoch nur eine relativ kurze Zeit verweilen darf. Durch die \u00dcberschreitung der relativ kurzen Verweildauer wird das Vorhandensein des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes als unzul\u00e4ssig registriert und wird der an sich zul\u00e4ssige Bereich II in einen unzul\u00e4ssigen Bereich umdefiniert und so eine Freigabe der Sicherungsfunktion verhindert, auch wenn die Grenze 2 \u00fcber den Gegenstand im Bereich IV hinaus driftet (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Auch eine Manipulationsm\u00f6glichkeit besteht aufgrund der nur relativ kurzen zul\u00e4ssigen Verweildauer des Gegenstandes im Bereich III nicht. Denn im Falle einer langsamen Ann\u00e4herung erfolgt gerade die zuvor beschriebene Umdefinition des an sich zul\u00e4ssigen Bereichs II (Abs. [0012] a. E.). Auch dann, wenn der Bereich III schnell \u00fcberschritten wird und der Gegenstand auch nur kurzzeitig in den Bereich I gelangt, bewirkt seine R\u00fcckkehr in den Bereich II keine Freigabe (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Anspruch 1 des Klagepatents nicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 4a) (dazu unter lit. a)) und von dem Merkmal 4b) (dazu unter lit. b)) der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst keine Einteilung der zu \u00fcberwachenden Zone erkennen, wie sie von Merkmal 4a),<\/p>\n<p>\u201edie zu \u00fcberwachende Zone in \u00dcberwachungsrichtung in 4 Bereiche unterteilt ist\u201c,<\/p>\n<p>vorgesehen ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist lediglich drei Bereiche innerhalb der zu \u00fcberwachenden Zone auf.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie vier Bereiche, in die die zu \u00fcberwachende Zone in \u00dcberwachungsrichtung eingeteilt ist, unterscheiden sich \u2013 wie eine Gesamtbetrachtung mit den \u00fcbrigen Merkmalen der Merkmalsgruppe 4 den Fachmann, einem Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit einschl\u00e4giger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung und Verwendungsweise von N\u00e4herungs- und Positionsschaltern f\u00fcr die Automatisierungstechnik, erkennen l\u00e4sst \u2013 dadurch, dass sie zul\u00e4ssig, unzul\u00e4ssig oder begrenzt zul\u00e4ssig sind. Unter einem zul\u00e4ssigen Bereich versteht das Klagepatent einen solchen Bereich, in dem das Vorhandensein eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes m\u00f6glich ist, ohne dass die Sicherungsfunktion des N\u00e4herungsschalters ausgel\u00f6st wird bzw. in dem \u2013 sofern die Sicherungsfunktion bereits ausgel\u00f6st ist \u2013 eine Freigabe dieser Funktion erfolgt. Der Fachmann entnimmt dieses Verst\u00e4ndnis unter anderem Abs. [0006] a. E. (Hervorhebungen diesseits):<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], kann durch Sensordrift der Gegenstand in einem zul\u00e4ssigen Bereich erkannt werden und unzul\u00e4ssiger Weise die Schaltfunktion freigeben.\u201c<\/p>\n<p>Spiegelbildlich zu einem in diesem Sinne zul\u00e4ssigen Bereich ist ein unzul\u00e4ssiger Bereich in der Terminologie des Klagepatents dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhandensein eines Gegenstandes in diesem Bereich die Sicherungsfunktion ausl\u00f6st bzw. diese nicht freigibt, sofern sie bereits in Betrieb ist. Auch dies wird dem Fachmann, jedenfalls mittelbar, in Abs. [0012] dadurch beschrieben, dass ein Eindringen in den Bereich I der Fig. 1, bei dem es sich um einen unzul\u00e4ssigen Bereich handelt, zur Abschaltung f\u00fchrt.<br \/>\nEin Schaltabstand, bei dem eine zuvor erzielte Sperrung (durch eine Umdefinition) wieder entsperrt wird, ist kein Kriterium zur Bestimmung eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen Bereichs nach Hauptanspruch 1. Der Entsperrung kommt weder nach dessen Wortlaut noch nach der Beschreibung eine erfindungswesentliche Funktion zu. Dies offenbart sich dem Fachmann insbesondere auch bei Kenntnisnahme der Unteranspr\u00fcche 2 \u2013 9, die sich \u2013 in Erg\u00e4nzung zu dem Anspruch 1 \u2013 mit Formen des R\u00fcckg\u00e4ngigmachens der Umdefinition des grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssigen Bereichs befassen. Aufbauend auf diesem Verst\u00e4ndnis erkennt der Fachmann, dass der zur Umdefinition erforderliche Schwellenwert innerhalb eines zul\u00e4ssigen oder eines unzul\u00e4ssigen Bereichs liegen, oder aber auch mit einem Schaltabstand, der eine Grenze zwischen zul\u00e4ssigem und unzul\u00e4ssigem Bereich markiert, zusammenfallen kann.<br \/>\nDie zu \u00fcberwachende Zone im Sinne des Klagepatents ist der Bereich, innerhalb dessen der Sensor das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes wahrnehmen und auf der Grundlage dieser Wahrnehmung eine Schaltfunktion ausl\u00f6sen kann. Gegen ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis des Fachmannes, wonach es sich bei der \u201ezu \u00fcberwachenden Zone\u201c lediglich um den Bereich handelt, in dem das Eindringen eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes (von au\u00dfen) auch tats\u00e4chlich eine Schaltfunktion ausl\u00f6st, spricht das in der Patentbeschreibung geschilderte Ausf\u00fchrungsbeispiel. Denn darin hei\u00dft es, dass bei dem Vorhandensein eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes in dem Bereich IV keine Freigabe der Sicherungsfunktion erzeugt wird (Abs. [0012]). Damit nimmt das Ausf\u00fchrungsbeispiel selbst einen Bereich in die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre, die nach M\u00f6glichkeit so auszulegen ist, dass sie auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele erfasst (BGH, GRUR 2015, 875, 876 Rn. [16] \u2013 Rotorelemente), auf, bei dem das Eindringen eines Gegenstandes (von au\u00dfen) keine Funktionsfreigabe bewirkt.<br \/>\nEine ausdr\u00fcckliche Beschreibung der \u00dcberwachungsrichtung im Sinne des Klagepatents l\u00e4sst sich weder dem Wortlaut des Patentanspruchs noch der Beschreibung entnehmen.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung versteht der Fachmann darunter jedoch die f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Sensors relevante Bewegungsrichtung des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes. Als relevante, im Sinne von \u00fcberwachungsbed\u00fcrftige, Bewegungen beschreibt das Klagepatent zum einen die Bewegung auf den Sensor zu (Abs. [0005]: \u201e[\u2026], indem er sich langsam dem Schaltpunkt ann\u00e4hert.\u201c), aber auch Bewegungen von dem Sensor weg. So ist gerade im Falle des in Abs. [0006] beschriebenen Sensordrifts, dessen Auswirkung auf die Schaltfunktion des N\u00e4herungsschalters die Erfindung gerade verhindern will, auch denkbar, dass der Drift des Sensors dazu f\u00fchrt, dass eine \u201eR\u00fcckw\u00e4rtsbewegung\u201c des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes suggeriert wird. Ein solcher Vorgang wird in der Beschreibung jedenfalls auch abstrakt aufgegriffen, wenn es in Abs. [0006] hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eBefindet sich der zu erfassende Gegenstand im Erfassungsbereich des Sensors, welcher sich ausserhalb des zul\u00e4ssigen Bereichs befindet, kann durch Sensordrift der Gegenstand in einem zul\u00e4ssigen Bereich erkannt werden, [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>Dieses Szenario ist \u2013 orientiert an Fig. 2 \u2013 aber auch derart denkbar, dass sich der Gegenstand in dem Bereich I, bei dem es sich um einen unzul\u00e4ssigen Bereich handelt, in der N\u00e4he der Grenze 7 befindet und ein Driften dieser Grenze nach links, \u00fcber diesen Gegenstand hinaus suggeriert, dass der Gegenstand nunmehr in dem zul\u00e4ssigen Bereich II liegt, mithin suggeriert wird, dass sich der Gegenstand von dem Sensor weg bewegt hat.<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist auch bekannt, dass ein Driften des Sensors in beide Richtungen m\u00f6glich ist. Denn auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten, dem die Kl\u00e4gerin insoweit nicht entgegentritt, kann sich das Oszillatorsignal des Sensors entweder so ver\u00e4ndern, dass es den festgelegten Schwellenwert f\u00fcr den Schaltvorgang \u00fcberschreitet (= Driften nach rechts, weg vom Sensor) oder derart, dass es den Schwellenwert unterschreitet (= Driften nach links, hin zum Sensor), so dass dadurch einerseits die Entfernung und andererseits die Ann\u00e4herung des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes vorget\u00e4uscht werden kann.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Fig. 1 in Abs. [0012] a. E. (Hervorhebung diesseits) hei\u00dft es \u2013 als weiteres Indiz daf\u00fcr, dass auch eine Bewegung von dem Sensor weg \u00fcberwacht wird \u2013 zudem weiter:<\/p>\n<p>\u201eWird der Bereich III schnell \u00fcberschritten und gelangt der Gegenstand auch nur kurzzeitig in den Bereich I, dann bewirkt seine R\u00fcckkehr in den Bereich II keine Freigabe.\u201c<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieser Beschreibung wird dem Fachmann deutlich, dass das Klagepatent eine vertikale Einteilung der \u00dcberwachungszone verlangt, und eine horizontale Einteilung des Bereichs ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns stellt der Raum zwischen dem Schaltwert sx (= Entfernung von 25 mm zum Sensor) und dem gesicherten Ausschaltabstand sar keinen eigenst\u00e4ndigen Bereich im Sinne des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Diesem, von der Kl\u00e4gerin als 4. Bereich eingef\u00fchrte Raum ist allein die Funktion einer Entsperrung einer vorherigen Umdefinition zugewiesen (Die folgenden Ausf\u00fchrungen orientieren sich an der Skizze aus dem Messprotokoll der Kl\u00e4gerin vom 22.04.2016, Anlage K 12, dort Seite 3 und Seite 5.). H\u00e4lt sich der Bed\u00e4mpfungsgegenstand f\u00fcr einen Zeitraum von l\u00e4nger als 1s in dem Sperrbereich 1 (= Bereich bis zu 5,0 mm von dem Sensor entfernt) auf, so kommt es zu einer Sperrung des Betriebs der Maschine, die durch den angegriffenen N\u00e4herungsschalter gesichert wird. Dadurch ist auch der grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Bereich 2 (= Abstand von 5,0 \u2013 15,0 mm zum Sensor) als \u201eunzul\u00e4ssiger\u201c Bereich umdefiniert, d.h. die Sicherungsfunktion wird bei Vorhandensein des Bed\u00e4mpfungsgegenstandes in den Bereich 2 nicht freigegeben. Diese Umdefinition des Bereichs 2 kann r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden, indem der Bed\u00e4mpfungsgegenstand \u00fcber einen Zeitraum, der l\u00e4nger als 1 s betr\u00e4gt, hinter die Schaltgrenze sx verbracht wird.<\/p>\n<p>L\u00e4sst man aber die bei dem Schaltabstand sx ausgel\u00f6ste Funktion unber\u00fccksichtigt, dann unterscheiden sich der dem Abstand sx in Sensorrichtung vorangehende und der dem Abstand in Sensorrichtung nachfolgende Bereich nicht voneinander. Vielmehr handelt es sich \u2013 wie auch die Kl\u00e4gerin in ihrem Messprotokoll (Anlage K12, dort Tabelle Seite 3 (unten) und Seite 5) festh\u00e4lt \u2013 bei beiden Zonen um unzul\u00e4ssige Bereich, innerhalb derer keine Freigabe der Sicherungsfunktion erfolgt. Es liegen dann nur drei im Sinne des Hauptanspruch 1 des Klagepatents unterscheidbare Bereiche vor, n\u00e4mlich der Sperrbereich 1, der grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssige Bereich 2 und der dem Bereich 2 in der dem Sensor abgewandten Seite folgende unzul\u00e4ssige Bereich 3.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 4b),<\/p>\n<p>\u201eein erster zul\u00e4ssiger Bereich von zwei unzul\u00e4ssigen Bereichen begrenzt wird\u201c<\/p>\n<p>wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Merkmal 4b) sieht eine bestimmte r\u00e4umliche Anordnung des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs im Verh\u00e4ltnis zu den beiden unzul\u00e4ssigen Bereichen vor, indem die beiden unzul\u00e4ssigen Bereiche den ersten zul\u00e4ssigen Bereich begrenzen sollen.<\/p>\n<p>Die einzelnen Bereiche des Klagepatents sind \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 durch die Definition von Schwellenwerten markiert, bei dessen Erreichen durch den Bed\u00e4mpfungsgegenstand der Sensor ein bin\u00e4res Signal (\u201eEin\u201c oder \u201eAus\u201c) liefert. In Abh\u00e4ngigkeit dazu, welches Signal geliefert wird, wird der Bereich entweder als zul\u00e4ssig (\u201eEin\u201c-Signal) oder als unzul\u00e4ssig (\u201eAus\u201c- Signal) bezeichnet.<\/p>\n<p>Aus dem Anspruchswortlaut, insbesondere demjenigen des Merkmals 4c),<\/p>\n<p>\u201ean den zul\u00e4ssigen ersten Bereich unmittelbar ein zweiter Bereich angrenzt\u201c,<\/p>\n<p>und des Merkmals 4d),<\/p>\n<p>\u201eder nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeit zul\u00e4ssig ist.\u201c,<\/p>\n<p>ergibt sich weiter, dass das Klagepatent auch Bereiche kennt, die teilweise zul\u00e4ssig und teilweise unzul\u00e4ssig sind, wobei diese dann auch als solche definiert werden. Der Anspruchswortlaut enth\u00e4lt hingegen keine Angabe dazu, ob auch der (als solcher bezeichnete) unzul\u00e4ssige Bereiche\u2013 zeitweise \u2013 zul\u00e4ssig sein kann.<\/p>\n<p>Bei funktionsorientierter Betrachtung ist dies jedoch nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, denn den beiden unzul\u00e4ssigen Bereichen kommt keine zur Herbeif\u00fchrung des erfindungswesentlichen Erfolgs ma\u00dfgebliche Aufgabe zu. Wie der Fachmann anhand der einleitenden Patentbeschreibung erkennt, dienen diese dazu, den vorbekannten Stand der Technik aufzugreifen. So wird einleitend (Abs. [0003]) ein bekannter N\u00e4herungsschalter beschrieben, der drei Bereiche aufweist. Das Erreichen der erfindungswesentlichen Aufgabe ist hingegen dem Zusammenspiel zwischen dem zul\u00e4ssigen und dem begrenzt zul\u00e4ssigen Bereich zugewiesen, wie mit den Merkmalen 4c) und 4d) und in den Abs. [0009], [0012] beschrieben.<\/p>\n<p>Eine Auslegung, wonach der unzul\u00e4ssige Bereich auch zeitweise zul\u00e4ssig sein kann, hat jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Anspruchswortlaut in Merkmal 4a) eine zahlenm\u00e4\u00dfige Unterteilung der \u00dcberwachungszonen in vier Bereiche vorgibt, die nicht dadurch aufgel\u00f6st werden darf, dass einer der beiden unzul\u00e4ssigen Bereich (Merkmal 4b)) mit dem begrenzt zul\u00e4ssigen Bereich (Merkmale 4c) und 4d)) zusammenf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Zahlen- und mengenm\u00e4\u00dfige Vorgaben sind in der Regel \u2013 so auch hier \u2013 eng an ihrem w\u00f6rtlichen Sinngehalt auszulegen. Eine Zahlenangabe bestimmt den Gegenstand des Patentanspruchs daher regelm\u00e4\u00dfig abschlie\u00dfend (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, Kap. A., Rn. 150). Denn auch dem Anwender, der sich der Angabe eines Zahlen- oder Ma\u00dfbereiches bedient, wei\u00df, dass diese von Haus aus pr\u00e4zise sind (a. a. O.). Diese Annahme rechtfertigt regelm\u00e4\u00dfig die Annahme, dass der Anmelder sorgf\u00e4ltig denjenigen Zahlen- oder Ma\u00dfbereich abgekl\u00e4rt hat, innerhalb dessen sich die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen einstellen (a. a. O.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIm Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann eine in dem beschriebenen Sinne patentgem\u00e4\u00dfe Begrenzung des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs durch zwei unzul\u00e4ssige Bereiche nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Mit dem zul\u00e4ssigen Bereich im Sinne des Merkmals 4b) ist derjenige Bereich gemeint, der zu einem unzul\u00e4ssigen Bereich umdefiniert werden kann (vgl. Merkmal 4e)). Diesem Bereich entspricht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Ansprechbereich 2 (Orientierung erfolgt erneut an dem Messprotokoll der Kl\u00e4gerin vom 22.04.2016, Anlage K12, dort Skizze auf Seite 3 und Seite 5.). Dieser Bereich wird an der von dem Sensor abgewandten Seite von dem unzul\u00e4ssigen Bereich 3 begrenzt (beginnend bei dem Schaltabstand in einer Entfernung von 15 mm zum Sensor, in der Skizze in dem Messprotokoll der Kl\u00e4gerin bezeichnet mit \u201esn2\u201c). An der dem Sensor zugewandten Seite wird der Ansprechbereich 2 hingegen allein von dem Sperrbereich 1 begrenzt, bei dem es sich um den zweiten Bereich im Sinne des Klagepatents handelt, der das Vorhandensein eines Bed\u00e4mpfungsgegenstandes nur w\u00e4hrend einer bestimmten Zeit zul\u00e4sst. Einen weiteren unzul\u00e4ssigen Bereich, der durch einen von dem Sperrbereich 1 unterscheidbaren Schaltabstand gekennzeichnet ist, gibt es an der dem Sensor zugewandten Seite des ersten zul\u00e4ssigen Bereichs 2 nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Vorbringen in den nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen der Parteien vom 20.09.2016 und vom 26.09.2016, gab zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Veranlassung, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf bis zu 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2558 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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