{"id":6558,"date":"2016-11-15T17:00:22","date_gmt":"2016-11-15T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6558"},"modified":"2017-02-06T08:08:21","modified_gmt":"2017-02-06T08:08:21","slug":"4a-o-9315-sectionaltor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6558","title":{"rendered":"4a O 93\/15 &#8211; Sectionaltor"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2557<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. November\u00a02016, Az. 4a O 93\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016<\/p>\n<p>Sektionaltore zum wahlweisen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung zwischen einem Innen- und einem Au\u00dfenraum mit mindestens zwei Sektionen, die mit mindestens einem Gelenk verschwenkbar aneinander gekoppelt und an mindestens einer F\u00fchrungsschiene aus der Vertikalen in Richtung der Horizontalen bewegbar sind, wobei mindestens eine Sektion einen St\u00fctzrahmen mit Rahmenleisten und eine von diesem gehaltene durchsichtige Scheibe aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>bei denen die Scheibe den St\u00fctzrahmen an seiner zum Au\u00dfenraum gerichteten Au\u00dfenseite zumindest an einer Rahmenleiste im Wesentlichen vollfl\u00e4chig \u00fcberdeckt, wobei zwischen der Scheibe und dem St\u00fctzrahmen eine Klebeschicht vorgesehen ist, mit der die Scheibe auf die Au\u00dfenseite der Rahmenleiste aufgeklebt ist,<br \/>\n(Kombination aus Anspruch 1 und Anspruch 2)<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>3. der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und dem erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten in Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Klageantrag Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016 durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klageschutzrechts erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Klageantrag I. bezeichneten, in der Zeit vom 14.11.2011 bis zum 31.05.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 75.000,00.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Gebrauchsmusterverletzung auf Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf gebrauchsmusterverletzender Gegenst\u00e4nde und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Leisten von Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 020 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), welches in Anlage K1 zur Akte gereicht wurde. Das Klagegebrauchsmuster nimmt den 27.05.2006 als Anmeldetag in Anspruch und wurde am 22.08.2011 eingetragen. Die Eintragung wurde am 13.10.2011 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster ist mit Ablauf des 31.05.2016 nach Erreichen der maximalen Schutzdauer durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Daneben ist die Kl\u00e4gerin Inhaberin der Patentanmeldung DE 10 2006 025 XXX (nachfolgend: Klagepatentanmeldung, vorgelegt in Anlage K2), welche am 27.05.2006 angemeldet und am 29.11.2007 offengelegt wurde. Auf die Klagepatentanmeldung ist bislang kein Patent erteilt worden (vgl. die in den Anlagen K3 und K4 vorgelegten Dokumente aus dem Erteilungsverfahren).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht eine Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters geltend. Diese lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c1. Sectionaltor zum wahlweisen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung zwischen einem Innen- und einem Au\u00dfenraum, mit mindestens zwei Sektionen (10, 32), die mit mindestens einem Gelenk (26) schwenkbar aneinander gekoppelt und an mindestens einer F\u00fchrungsschiene aus der Vertikalen in Richtung der Horizontalen bewegbar sind, wobei mindestens eine Sektion (10, 32) einen St\u00fctzrahmen (12 , 30) mit Rahmenleisten (14, 28) und eine von diesem gehaltene durchsichtige Scheibe (48) aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Scheibe (48) den St\u00fctzrahmen (12, 30) an seiner zum Au\u00dfenraum gerichteten Au\u00dfenseite (50, 62) zumindest an einer Rahmenleiste (14, 28) im Wesentlichen vollfl\u00e4chig \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>2. Sectionaltor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Scheibe (48, 58) und dem St\u00fctzrahmen (12, 30) eine Klebeschicht (52, 60) vorgesehen ist, mit der die Scheibe (48, 58) auf die Au\u00dfenseite der Rahmenleiste (14, 28) aufgeklebt ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der beanspruchten Lehre wird nachfolgend Fig. 4 des Klagegebrauchsmusters verkleinert eingeblendet, die nach der Gebrauchsmusterbeschreibung einen Querschnitt eines dritten Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Sektionaltores gem\u00e4\u00df der Erfindung zeigt:<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte biete in der Bundesrepublik Deutschland Sektionaltore f\u00fcr Garagen an, die von den Merkmalen der geltend gemachten Anspruchskombination wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>So habe die Beklagte in der Brosch\u00fcre A Slick Glazing\/Verglasungen\u201c (vorgelegt in Anlage K6) angegriffene Ausf\u00fchrungsformen angeboten und diese Brosch\u00fcre auf der Messe B im Februar 2015 in C ausgelegt. Die Beklagte sei dort als Ausstellerin aufgetreten (vgl. das in Anlage K7 vorgelegte Ausstellerverzeichnis) und habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausgestellt und angeboten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei zudem unter der Adresse www.D.eu\/de in Deutschland angeboten worden (und zwar auf S. 58 des Gesamtkatalogs \u201eGaragentore by D 2015\u201c). Deren Inhaberin sei die Beklagte (vgl. den in Anlage K9 vorgelegten Ausdruck einer Internetseite).<br \/>\nNach Ablauf des Klagegebrauchsmusters haben die Parteien den Unterlassungsantrag und die \u00fcbrigen Anspr\u00fcche f\u00fcr nach dem 31.05.2016 begangene Handlungen \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Den urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antrag auf Vernichtung gebrauchsmusterverletzender Erzeugnisse hat die Kl\u00e4gerin nicht gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Die Brosch\u00fcre nach Anlage K6 habe sie nicht erstellt und auch nicht auf der Messe in C ausgelegt. Sie sei auch nicht die Inhaberin der von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Internetadresse. Sie habe schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Sektionaltore seit dem 14.11.2011 weder vertrieben, verkauft, angeboten, hergestellt, erhalten oder bestellt.<\/p>\n<p>Ein Schutzrecht bestehe nicht, da die auf den Internetseiten D.de und D.eu angebotenen und gezeigten Tore seit vielen Jahren auf dem Markt vertrieben w\u00fcrden.<br \/>\nF\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13.10.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Das Gebrauchsmuster ist schutzf\u00e4hig und wird von der Beklagten verletzt (hierzu unter II. bzw. III.). Der Kl\u00e4gerin stehen daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24a Abs. 1, Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster (nachfolgend nach Abs. zitiert, ohne das Klagegebrauchsmuster ausdr\u00fccklich zu nennen) betrifft ein Sektionaltor zum wahlweisen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung an einem Raum, insbesondere einem Geb\u00e4ude.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDerartige Sektionaltore weisen mehrere Sektionen bzw. Torteilfl\u00e4chen auf, welche schwenkbar aneinander gekoppelt sind und an F\u00fchrungsbahnen aus einer vertikalen, die \u00d6ffnung verschlie\u00dfenden Stellung in eine im Wesentlichen horizontale, die \u00d6ffnung freigebende Stellung bewegbar sind. In der im Wesentlichen horizontalen Stellung gibt das Sektionaltor die \u00d6ffnung ganz oder auch nur teilweise frei.<\/p>\n<p>Zumindest eine Sektion des Sektionaltors weist einen Rahmen mit Rahmenleisten auf, der zum Halten einer Scheibe dient, so dass Licht durch das Sektionaltor hindurch fallen und ein Betrachter gegebenenfalls durch das geschlossene Sektionaltor hindurch sehen kann (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters sind im Stand der Technik verschiedene Sektionaltore bekannt, bei denen die zugeh\u00f6rigen Scheiben und insbesondere Glasscheiben durchwegs von einem Rahmen umfasst sind und innerhalb der Rahmenleisten Sektion in Form von Kassetten gehalten werden. Hieran kritisiert das Klagegebrauchsmuster, dass derartige Konstruktionen im Hinblick auf den \u00e4sthetischen Eindruck und die technische Ausf\u00fchrung nur begrenzt in moderne Bauten und Fassaden zu integrieren sind (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bezeichnet es das Klagegebrauchsmuster als seine Aufgabe, ein Sektionaltor zu schaffen, welches kosteng\u00fcnstig herstellbar ist, hohen \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgt und sowohl optisch als auch statisch in moderne Fassaden integriert werden kann (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster ein Sektionaltor nach Ma\u00dfgabe der geltend gemachten Anspruchskombination aus den Anspr\u00fcchen 1 und 2 vor, die sich in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt darstellen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>0. Sektionaltor zum wahlweisen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung zwischen einem Innen- und einem Au\u00dfenraum.<\/p>\n<p>1. Das Sektionaltor besteht aus mindestens zwei Sektionen (10, 32).<\/p>\n<p>2. Die Sektionen<\/p>\n<p>2.1 sind mit mindestens einem Gelenk (26) schwenkbar aneinander gekoppelt und<\/p>\n<p>2.2 sind an mindestens einer F\u00fchrungsschiene aus der Vertikalen in Richtung der Horizontalen bewegbar.<\/p>\n<p>3. Mindestens eine Sektion (10, 32) weist auf<\/p>\n<p>3.1 einen St\u00fctzrahmen (12, 30) mit Rahmenleisten (14, 28) und<\/p>\n<p>3.2 eine von diesem gehaltene, durchsichtige Scheibe (48).<\/p>\n<p>4. Die Scheibe (48) \u00fcberdeckt den St\u00fctzrahmen (12, 30) an seiner zum Au\u00dfenraum gerichteten Au\u00dfenseite (50, 62) zumindest an einer Rahmenleiste (14, 28) im Wesentlichen vollfl\u00e4chig.<\/p>\n<p>5. Zwischen der Scheibe (48, 58) und dem St\u00fctzrahmen (12, 30) ist eine Klebeschicht (52, 60) vorgesehen, mit der die Scheibe (48, 58) auf die Au\u00dfenseite der Rahmenleiste (14, 28) aufgeklebt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster l\u00f6st die gestellte Aufgabe, indem es bei einem Sektionaltor mit bekanntem Aufbau die Scheibe so anordnet, dass sie den St\u00fctzrahmen zur Au\u00dfenseite hin zumindest teilweise \u00fcberdeckt (Merkmal 4). Dadurch kann auf der Au\u00dfenseite ein einheitliches Aussehen des Sektionaltors erreicht werden, welches nicht mehr durch optisch st\u00f6rende St\u00fctzrahmen unterbrochen wird. Vielmehr kann eine einheitliche Fassade geschaffen werden, die von der Au\u00dfenseite betrachtet den Eindruck einer spiegelnden Scheibenoberfl\u00e4che vermittelt, hinter der die St\u00fctz- und Verschlusstechnik des St\u00fctzrahmens versteckt werden kann. Das beanspruchte Sektionaltor kann daher optisch sehr gut in gro\u00dffl\u00e4chige Glasfassaden integriert werden (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Damit der St\u00fctzrahmen durch die Scheibe \u00fcberdeckt werden kann, soll die Scheibe nach Merkmal 5 auf den St\u00fctzrahmen aufgeklebt werden. Hierbei handelt es sich um eine bew\u00e4hrte Technik, die kosteng\u00fcnstig, dauerhaft und prozesssicher herzustellen ist (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit Merkmal 3.2 eine \u201edurchsichtige Scheibe\u201c verlangt, schlie\u00dft dies nicht aus, dass die Scheibe abgedunkelt und ein Hindurchschauen damit erschwert ist. Eine durchsichtige Scheibe liegt bei einer abgedunkelten Scheibe insbesondere dann vor, wenn durch die Scheibe noch Licht in den von dem Sektionaltor verschlossenen Raum treten kann. Das Klagegebrauchsmuster macht keine Vorgaben, wie gut man durch die durchsichtige Scheibe schauen k\u00f6nnen muss. Die Lehre des Klagegebrauchsmusters ist auf ein Sektionaltor ausgerichtet, das u.a. hohen \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgt und optisch in moderne Fassaden integriert werden kann. Hierf\u00fcr ist eine vollst\u00e4ndig transparente Scheibe nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Das belegt Unteranspruch 3. Hiernach soll ein Sektionaltor nach Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet sein,<\/p>\n<p>\u201edass die Scheibe (48, 58) zumindest im Bereich der Rahmenleiste (14, 28) oder der Klebeschicht (52, 60) undurchsichtig gestaltet ist.\u201c<\/p>\n<p>In Abs. [0011] f\u00fchrt das Klagegebrauchsmuster aus, dass die Scheibe im \u201eBereich der Rahmenleiste oder der Klebeschicht undurchsichtig, insbesondere abgedunkelt gestaltet\u201c sein kann, um die Rahmenleisten zu verdecken, so dass die Rahmenleiste Fehlstellen oder eine andere Farbe aufweisen kann. Das Wort \u201ezumindest\u201c in Unteranspruch 3 schlie\u00dft nicht aus, dass die gesamte Schreibe undurchsichtig gestaltet ist. Dies kann aus Sicht des Fachmanns geboten sein, um eine einheitliche Fassadenfront herzustellen, was ein Ziel der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist.<br \/>\nII.<br \/>\nEs ist von der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters auszugehen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Aussetzung nach \u00a7 19 GebrMG kommt nicht in Betracht, da kein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig ist (welches aufgrund der hiesigen Verletzungsklage auch noch nach Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters zul\u00e4ssig w\u00e4re (BeckOK PatR\/Eisenrauch, 2. Edition, \u00a7 15 GebrMG Rn. 3)). Vielmehr muss die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters vom Verletzungsgericht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 13 Abs. 1 GebrMG wird der Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung nicht begr\u00fcndet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen f\u00fcr jedermann ein Anspruch auf L\u00f6schung besteht. W\u00e4hrend die mangelnde Patentf\u00e4higkeit des durch rechtsgestaltenden Hoheitsakt erteilten Patents nur im Wege der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, kann sich der durch die Eintragung eines Gebrauchsmusters Betroffene auch im Zivilprozess jederzeit auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters berufen. Soweit es f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits darauf ankommt, hat das ordentliche Gericht die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu pr\u00fcfen und dar\u00fcber als Vorfrage f\u00fcr die von ihm zu erlassende Entscheidung zu befinden (Goebel\/Engel in Benkard, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 19 GebrMG Rn. 1).<\/p>\n<p>Die Schutzf\u00e4higkeit eines Gebrauchsmusters muss positiv zur \u00dcberzeugung des Verletzungsgerichts feststehen, wenn es aus dem Gebrauchsmuster verurteilen will (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl. 2016, Rn. E.585; Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2012, \u00a7 19 GebrMG Rn. 7). Das Gebrauchsmuster ist daher auf das Nichtvorliegen von L\u00f6schungsgr\u00fcnden zu pr\u00fcfen, allerdings nur soweit hierf\u00fcr aufgrund von schl\u00fcssigen Parteivortrag Anlass besteht (Busse\/Keukenschrijver, 7. Aufl. 2012, \u00a7 19 GebrMG Rn. 8; Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 13 GebrMG Rn. 3; weitergehend: BeckOK PatR\/Loth, 2. Edition, \u00a7 13 Rn. 3 f. GebrMG, wonach die Eintragung des Gebrauchsmusters die (freilich widerlegbare) Vermutung der Schutzf\u00e4higkeit nach sich ziehen soll). Werden keine konkreten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Schutzunf\u00e4higkeit angef\u00fchrt, so ist von der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters auszugehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt zum mangelnden Rechtsbestand lediglich vor, dass die auf zwei Internetseiten gezeigten Tore seit vielen Jahren auf dem Markt vertrieben werden. Ob hiermit ein Zeitpunkt vor dem Anmeldetage des Klagegebrauchsmusters gemeint ist, l\u00e4sst sich hieraus nicht ersehen. Auch ansonsten l\u00e4sst sich eine offenkundige Vorbenutzung auf dieser Grundlage nicht ansatzweise feststellen.<\/p>\n<p>Aus dem (negativen) Pr\u00fcfungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts zur parallelen Patentanmeldung (vgl. die Anlagen K2 und K3) kann ohne Weiteres eine mangelnde Schutzf\u00e4higkeit nicht geschlossen werden. Die Beklagte beruft sich hierauf nicht und legt auch nicht dar, wie sich der Bescheid auf das Klagegebrauchsmuster auswirkt. Dies gilt insbesondere, da vorliegend eine im Vergleich zur Patentanmeldung engere Anspruchsfassung geltend gemacht wird, indem der Hauptanspruch (der Anspruch 1 der Patentanmeldung entspricht) mit einem Unteranspruch kombiniert wird.<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Beklagte hat angegriffene Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr das Inland entgegen \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG angeboten, die die Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des Begriffs des Anbietens kann auf Rechtsprechung und Literatur zu \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zur\u00fcckgriffen werden. Der Umfang sowohl des Benutzungs- als auch des Ausschlie\u00dfungsrechts eines Gebrauchsmusters nach \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG entspricht demjenigen eines Sachpatents nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG (Mes, PatG, GebrMG, 4. Aufl. 2015, \u00a7 11 Rn. 2 GebrMG). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist, ob eine Nachfrage nach schutzrechtverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14 Rn. 51 bei Juris m.w.N.). Hiernach liegt ein Anbieten bereits vor, wenn das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber den patentgesch\u00fctzten Gegenstand erm\u00f6glicht oder bef\u00f6rdert werden soll.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat nicht ausreichend bestritten, dass sie auf der Messe B 2015 angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ausgestellt hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn der gewerblichen Aufstellung und Vorf\u00fchrung auf einer internationalen Messe liegt ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges Anbieten im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Kammer, Urteil vom 13.02.2007 \u2013 4a O 124\/05). Das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ist ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG, soweit es sich nicht ausnahmsweise um eine reine Leistungsschau handelt (Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 54). Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.03.2014 \u2013 Az. I-15 U 19\/14 Rn. 52 bei Juris).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass die Beklagte auf der Messe B 2015 in C angegriffene Ausf\u00fchrungsformen ausgestellt hat, was sie durch den Zeugen Patentanwalt Dr. E festgestellt habe. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sie auf dieser Messe als Ausstellerin vertreten war, was im \u00dcbrigen auch durch das Ausstellerverzeichnis (Anlage K7\/K8) belegt wird. Die Vorlage einer Kopie kann zur \u00dcberzeugungsbildung ausreichend sein (BGH, Urteil vom 28.09.1989 \u2013 VII ZR 298\/88 = NJW 1990, 1170, 1171 \u2013 Rn. 14 bei Juris; Z\u00f6ller\/Greger, 30. Aufl. 2014, \u00a7 286 Rn. 14).<\/p>\n<p>Insofern h\u00e4tte sich die Beklagte nach \u00a7 138 Abs. 2 ZPO dar\u00fcber erkl\u00e4ren m\u00fcssen, was sie auf ihrem Messestand ausgestellt hat. Hierzu reicht der pauschale Vortrag, schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen nie angeboten zu haben, nicht aus. Auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 01.04.2016 zum Messeauftritt der Beklagten ist diese nicht konkret eingegangen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat in der Klage die Verwirklichung aller Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dargelegt. Dabei reicht es f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 3.2 (durchsichtige Scheibe), dass die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, durch die Scheiben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne Licht fallen.<\/p>\n<p>Die Merkmalsverwirklichung hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten. Sie hat lediglich pauschal in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagegebrauchsmuster verletzen. Darin liegt kein hinreichendes Bestreiten. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Produkt der Beklagten ist, h\u00e4tte es ihr oblegen, konkret darzulegen, wie sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von welchem Merkmal unterscheidet oder zumindest hinsichtlich welchen Merkmals die Kl\u00e4gerin aus ihrer Sicht von einer unrichtigen Auslegung ausgeht. Dies hat sie aber unterlassen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte anf\u00fchrt, die von ihr vertriebenen Tore seien nicht mit den Produkten der Kl\u00e4gerin vergleichbar, ist dies f\u00fcr die Frage der Gebrauchsmusterverletzung ohne Belang. Hierf\u00fcr ist nur auf die Lehre des Klagegebrauchsmusters abzustellen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat angegriffene Ausf\u00fchrungsformen zudem \u00fcber das Internet f\u00fcr das Inland angeboten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEin Mittel zur Nachfragef\u00f6rderung ist auch die blo\u00dfe Bewerbung eines Produkts im Internet (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocycler). Bereits diese Ma\u00dfnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen und stellt damit ein gebrauchsmusterrechtliches Angebot dar. Internetangebote stellen dabei nicht schon deshalb ein inl\u00e4ndisches Angebot dar, weil sie im Inland aufgerufen werden k\u00f6nnen. Notwendig ist vielmehr ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug (Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 63; f\u00fcr das Markenrecht: OLG D\u00fcsseldorf, OLG-Report 2008, 672). Auf die tats\u00e4chliche Lieferbereitschaft ins Inland kommt es auch bei Internetangeboten nicht an; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, wie das Angebot aus Sicht der interessierten Verkehrskreise im Inland zu verstehen ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 Az. 6 U 54\/06 Rn. 99 bei Juris \u2013 SMD-Widerstand).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiernach l\u00e4sst sich feststellen, dass die Beklagte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber das Internet f\u00fcr Deutschland angeboten hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vortrag der Kl\u00e4gerin, angegriffene Ausf\u00fchrungsformen seien in einem Katalog auf der Internetseite www.D.eu\/de gezeigt worden, nicht in Abrede. Nach den dargelegten Grunds\u00e4tzen reicht dies f\u00fcr ein Angebot f\u00fcr das Inland aus. Die Beklagte bestreitet nur, Inhaberin dieser Domain zu sein. Dieses Bestreiten ist nicht hinreichend. Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen dargelegt hat, wird die Beklagte als Hauptansprechpartner gef\u00fchrt und ihre Adresse dort als \u201eHeadquaters\u201c bezeichnet (Bl. 28 GA, Anlage K9). Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es f\u00fcr ein wirksames Bestreiten erforderlich gewesen, darzulegen, warum die Beklagte dort in dieser Form genannt ist.<\/p>\n<p>Auch insoweit hat die Beklagte nicht hinreichend in Abrede gestellt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Klagegebrauchsmuster verletzen (vgl. die Ausf\u00fchrungen oben, die hier entsprechend gelten). Vielmehr spricht nach ihrem Vortrag auf S. 2 des Schriftsatzes vom 28.06.2016 (Bl. 39 GA):<\/p>\n<p>\u201eEin Schutzrecht der Kl\u00e4gerin besteht nicht, da die auf der Internetseite \u201eD.de\u201c und \u201eD.eu\u201c angebotenen und gezeigten Toren seit vielen Jahren auf dem Markt vertrieben werden\u201c<\/p>\n<p>viel daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nach den (an sich nicht ma\u00dfgeblichen) Vorstellungen der Beklagten in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters fallen. Insofern ist der Vortrag der Beklagten zumindest widerspr\u00fcchlich und aus diesem Grunde nicht beachtlich.<\/p>\n<p>Aufgrund der Wahl der deutschen Sprache sowie der Angabe eines \u201eInternational Offices\u201c in Deutschland ist dieses Angebot schlie\u00dflich auch f\u00fcr das Inland bestimmt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs kann demnach dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch dadurch das Klagegebrauchsmuster verletzt hat, indem sie die Brosch\u00fcren nach Anlage K6 \u2013 die die angegriffene Ausf\u00fchrungsformen zeigen \u2013 auf der Messe in C verteilt hat. Insofern erscheint es zweifelhaft, ob das blo\u00dfe Bestreiten, diese Brosch\u00fcren auf der Messe verteilt zu haben, ausreichend ist, da hierin der Firmenname der Beklagten genannt wird.<br \/>\nIV.<br \/>\nAus der festgestellten Gebrauchsmusterverletzung ergeben sich die nachstehend aufgef\u00fchrten Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung im begehrten Umfang verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin ist auf die begehrten Angaben zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die verlangten Ausk\u00fcnfte auch nicht unzumutbar belastet. Die Auskunftspflicht hinsichtlich der Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beruht auf \u00a7 24b GebrMG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte ferner aus \u00a7 24a Abs. 2 GebrMG einen Anspruch auf R\u00fcckruf gebrauchsmusterverletzender Gegenst\u00e4nde, soweit diese w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters durch oder mit Zustimmung der Beklagten in den Besitz Dritter gelangt sind.<\/p>\n<p>Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG ist insoweit weder erkennbar noch vorgetragen. Aufgrund des Erl\u00f6schens des Klagegebrauchsmusters f\u00e4llt der Anspruch nicht weg, sondern beschr\u00e4nkt sich nur auf solche Ausf\u00fchrungsformen, die bereits w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters ausgeliefert wurden. F\u00fcr diese Vorrichtungen greift der R\u00fcckrufanspruch jedoch ein, da der Beklagten sonst die Folgen der rechtswidrigen Gebrauchsmusterverletzung verbleiben w\u00fcrden. Es sind \u2013 auch vor dem Hintergrund des Erl\u00f6schens des Klagegebrauchsmusters \u2013 keine Tatsachen vorgetragen oder sonst erkennbar, die zu einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs nach \u00a7 24a Abs. 3 GebrMG f\u00fchren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, S. 1, 91a Abs. 1, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der Wert des angek\u00fcndigten, aber nicht gestellten Vernichtungsantrags war relativ geringf\u00fcgig.<\/p>\n<p>Soweit der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, kann dies hier von vornherein keine ma\u00dfgebliche Auswirkung auf die Kostenverteilung haben. Der auf den f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil des Rechtstreit entfallende Teil der Kosten ist sehr gering, da der Ablauf des Klageschutzrechts regelm\u00e4\u00dfig keinen Einfluss auf den Streitwert hat (vgl. K\u00fchnen, GRUR 2009, 288, 293). Hinsichtlich des erledigt erkl\u00e4rten Teils des Rechtstreits waren die Kosten nach \u00a7 91a Abs. 1 ZPO ohnehin ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen. Ohne den Ablauf des Klagegebrauchsmusters nach Erreichen der maximalen Schutzdauer h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin auch insofern obsiegt, da die Beklagte rechtswidrig von der Lehre des schutzf\u00e4higen Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht hat. Insofern kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf bis EUR 200.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2557 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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