{"id":6556,"date":"2016-10-13T17:00:56","date_gmt":"2016-10-13T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6556"},"modified":"2017-02-06T08:06:08","modified_gmt":"2017-02-06T08:06:08","slug":"4a-0-8715-spruehvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6556","title":{"rendered":"4a 0 87\/15 &#8211; Spr\u00fchvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2556<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az.\u00a04a 0 87\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p>Die A ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents 2 090 XXX B1 (Klagepatent), dessen Anmeldung vom 14.01.1998 am 19.08.2009 offengelegt und dessen Erteilung am 18.06.2014 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Patentinhaberin hat der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Deutschland mit Vereinbarung vom 22.03. und 05.04.2016 eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt sowie sie mit Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung vom 29.03. und 04.04.2016 erm\u00e4chtigt, Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf und Vernichtung geltend zu machen, und ihr Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz abgetreten. Die Beklagte hat gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das in englischer Verfahrenssprache angemeldete Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Spr\u00fchen von Fl\u00fcssigkeiten und Einwegbeh\u00e4lter und \u201eLiner\u201c daf\u00fcr. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eSchwerkraftgespeiste Spritzpistole, aufweisend einen Fluidspeicher mit<br \/>\neinem abnehmbaren Deckel, der sich in einer \u00d6ffnung in dem Speicher befindet;<br \/>\neiner entfernbaren Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel an dem Umfang der \u00d6ffnung an dem Speicher befestigt ist, wobei die Auskleidung hinsichtlich der Form dem Speicher entspricht und pr\u00e4zise in seinem Inneren sitzt;<br \/>\neine Spr\u00fchd\u00fcse, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben;<br \/>\nwobei der Speicher von der Pistole abnehmbar ist und f\u00e4hig ist, selbst zu stehen, um zu erm\u00f6glichen, dass das Fluid durch die \u00d6ffnung in den Speicher geladen wird;<br \/>\nwobei die Auskleidung zusammen mit dem Deckel von dem Speicher abnehmbar ist, wobei die Auskleidung zusammenf\u00e4llt, wenn das Fluid w\u00e4hrend des Betriebs der Pistole aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird, und wobei der Auslass f\u00fcr das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Spr\u00fchd\u00fcse in dem Deckel gebildet ist.\u201c<br \/>\nDie nachfolgenden Abbildungen (Fig. 2 bis 4 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<br \/>\nDie Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Fluidspeicher, die mit einer durch Schwerkraft belieferten Spritzpistole verwendet werden k\u00f6nnen und die die nachfolgend abgebildeten Teile aufweisen (nachfolgend auch angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<br \/>\nDer auf der linken Seite dargestellte Beh\u00e4lter besteht aus steifem Kunststoffmaterial und ist an der Au\u00dfenwandung mit Markierungen versehen, die das Mischen von Farbfl\u00fcssigkeiten erlauben. Der in der oberen Mitte gezeigte Montagering (blau) l\u00e4sst sich verdrehsicher in den oberen Teil des Beh\u00e4lters einlegen. Unter dem Montagering ist die flexible Auskleidung zu erkennen, die an ihrer \u00d6ffnung einen seitlichen Rand ausbildet, der auf einer inneren Auskragung des Montagrings zu liegen kommt, wenn die Auskleidung in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrt wird. Auf der rechten Seite ist der Deckel zu erkennen, der in den Montagering eingeschraubt werden kann und an den \u00e4u\u00dferen Seiten \u00fcber zwei Rastelemente verf\u00fcgt, die den oberen \u00e4u\u00dferen Rand des Beh\u00e4lters \u00fcbergreifen und den Deckel verliersicher mit dem Beh\u00e4lter verbinden k\u00f6nnen. Im zentralen Deckelbereich befindet sich ein rohrf\u00f6rmiger Auslass zur Verbindung mit der Spritzpistole \u00fcber Adapterelemente. Auch hier kommen zwei seitlich angeordnete Rastelemente zum Einsatz.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu fr\u00fcher vertriebenen Ausf\u00fchrungsformen vertreibt die Beklagte nunmehr Ausf\u00fchrungsformen, bei denen im Bereich des Auslasses eine Membran angeordnet ist.<\/p>\n<p>Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind im vorliegenden Verfahren als Anlage KR A 9 und im Parallelverfahren 4a O 122\/15 als Anlage B 10 zu den Akten gereicht worden und sind insgesamt Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch das Verhalten der Beklagten ihre aus der mit der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung mit der Patentinhaberin hergeleiteten Rechte in mittelbarer Weise verletzt und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu \u20ac 250.000 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fluidspeicher in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind zum Einsatz mit schwerkraftgespeisten Spritzpistolen, die eine Spr\u00fchd\u00fcse aufweisen, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben, wenn diese Fluidspeicher die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>\u2022 einen abnehmbaren Deckel, der sich in einer \u00d6ffnung in dem Speicher befindet;<br \/>\n\u2022 eine entfernbare Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel am Umfang der \u00d6ffnung am Speicher befestigt ist;<br \/>\n\u2022 die Auskleidung entspricht hinsichtlich der Form dem Speicher und sitzt pr\u00e4zise in seinem Inneren;<br \/>\n\u2022 der Speicher ist von der Pistole abnehmbar und f\u00e4hig, selbst zu stehen, um zu erm\u00f6glichen, dass das Fluid durch die \u00d6ffnung in den Speicher geladen wird;<br \/>\n\u2022 die Auskleidung ist zusammen mit dem Deckel vom Speicher abnehmbar;<br \/>\n\u2022 die Auskleidung f\u00e4llt zusammen, wenn das Fluid w\u00e4hrend des Betriebs der Pistole aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird;<br \/>\n\u2022 in dem Deckel ist der Auslass f\u00fcr das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Spr\u00fchd\u00fcse gebildet;<\/p>\n<p>insbesondere wenn der Fluidspeicher einen Filter aufweist, der einst\u00fcckig mit dem Deckel ausgef\u00fchrt ist<\/p>\n<p>und\/oder wenn der Speicher einen Au\u00dfenbeh\u00e4lter aufweist, der an den Seitenw\u00e4nden Markierungen aufweist, um die Menge der in der Auskleidung enthaltenen Farbe anzugeben;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird.<br \/>\nDie Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen, hilfsweise bis zum erstinstanzlichen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<br \/>\nSie stellt den Verletzungsvorwurf in Abrede und macht geltend: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten \u00fcber keinen abnehmbaren Deckel, der sich in einer \u00d6ffnung in dem Speicher befindet. Auch fehle es an einer Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel an dem Umfang der \u00d6ffnung an dem Speicher befestigt ist. Ferner entspreche die Auskleidung hinsichtlich der Form nicht dem Speicher und sitze nicht pr\u00e4zise in seinem Inneren. Das Klagepatent verlange einen exakten Passsitz, um der Gefahr vorzubeugen, dass die Auskleidung beim Mischen von dem Mischwerkzeug durchstochen wird oder beim Mischvorgang die Auskleidung in dem Beh\u00e4lter herumgeschleudert wird. Auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen treffe dies nicht zu, da die Auskleidung im unteren Bereich konvex gew\u00f6lbt ausgestaltet ist, wohingegen die Basis bzw. der Boden des Speichers im Wesentlichen flach ist. Eine weitere wesentliche Abweichung liege darin, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Speicher im Gegensatz zur Auskleidung nicht gleichm\u00e4\u00dfig rundzylindrisch ist, sondern zw\u00f6lf abgeflachte Seitenfl\u00e4chen aufweist. Dass es an dem gelehrten exakten Passsitz fehle, werde auch dadurch belegt, dass die Auskleidungen die Beh\u00e4lter nur zu 56 % bis 74 % ausf\u00fcllten.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb der Verletzungsrechtsstreit zumindest auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen und macht insbesondere geltend: Die Lehre des Klagepatents verlange nicht, dass die Basis der Auskleidung b\u00fcndig mit dem flachen Boden des Speichers abschlie\u00dfen muss. Aus der Patentbeschreibung ergebe sich vielmehr, dass die Basis der Auskleidung gegen\u00fcber dem flachen Boden des Speichers einen gewissen Raum einnehmen k\u00f6nne, der so gro\u00df ist, dass er auf die tats\u00e4chlichen Mischverh\u00e4ltnisse Einfluss haben k\u00f6nne. Einen hundertprozentig exakten Passsitz verlange die Lehre des Klagepatents damit gerade nicht. Die in der Patentbeschreibung angesprochene Gefahr des Durchstechens oder Herumschleuderns werde in praktisch erheblicher Weise in Abgrenzung zum dort abgehandelten Stand der Technik dadurch verringert, dass die Form der Auskleidung so weit an die Form des Speichers angepasst werde, dass der Spielraum f\u00fcr Verformungen nur gering sei. Wie von ihr, der Kl\u00e4gerin, durchgef\u00fchrte Messungen belegten, sei der Abstand zwischen Auskleidung und Speicher im Wandbereich minimal. Die Basis der Auskleidung m\u00fcsse nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch die Bodenplatte des Speichers nicht vollfl\u00e4chig getragen oder gest\u00fctzt werden. Die Gefahr des Durchsto\u00dfens der Auskleidung beim R\u00fchren mit einem R\u00fchrwerkzeug trete in erster Linie im Bereich der Seitenw\u00e4nde auf, nachdem das R\u00fchrwerkzeug im Wesentlichen hin und her und nicht aufw\u00e4rts und abw\u00e4rts bewegt werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz nicht zu (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 u. 2, 140a Abs. 1 u. 3, 140b Abs. 1 u. 3 PatG, i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem Fluidspeicher.<\/p>\n<p>Pistolen zum Spritzen von Fl\u00fcssigkeiten sind nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift vorbekannt und weisen in der Regel ein Reservoir, in dem eine zu verspr\u00fchende Fl\u00fcssigkeit enthalten ist, und eine Spritzd\u00fcse auf, \u00fcber die Fl\u00fcssigkeit unter Druck und unter Steuerung eines Ausl\u00f6se- bzw. Abzugsmechanismus abgegeben wird. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt eine typische Farbspritzspistole aus dem Stand der Technik.<br \/>\nDie Fl\u00fcssigkeit kann aus dem Reservoir unter Schwerkraft zugef\u00fchrt werden oder sie kann in einer Str\u00f6mung von Druckfluid (z.B. Luft) mitgerissen werden. Will ein Benutzer die Fl\u00fcssigkeit im Reservoir wechseln, muss die Pistole gew\u00f6hnlich sehr gr\u00fcndlich gereinigt werden, um zu gew\u00e4hrleisten, dass keine Spuren der alten Fl\u00fcssigkeit in der Pistole verbleiben und die neue Fl\u00fcssigkeit verunreinigen. Der Vorgang ist kompliziert und zeitaufwendig. Au\u00dferdem kommen gro\u00dfe Mengen L\u00f6sungsmittel zum Einsatz. Vorgeschlagen wurde allerdings bereits (z.B. in der EP 0 678 XXX A2) die Verwendung einer Einwegauskleidung im Farbreservoir, welche die Reinigung der Pistole vereinfachen und die erforderliche L\u00f6sungsmittelmenge verringern kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), eine schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einem Beh\u00e4lter bereit zu stellen, der hinreichend preisg\u00fcnstig ist, um wirtschaftlich entsorgt werden zu k\u00f6nnen, der kollabierbar ist und der bei Gebrauch einfach zu bedienen und zu bef\u00fcllen ist. Auch soll die S\u00e4uberung vereinfacht und die daf\u00fcr erforderliche Zeit und erforderlichen Aufwendungen verringert werden. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 eine Kombination von Merkmalen vor, die sich wie folgt gliedern lassen:<\/p>\n<p>a) Schwerkraftgespeiste Spritzpistole mit einer Spr\u00fchd\u00fcse, um ein Fluid aus dem Inneren der Auskleidung abzugeben.<br \/>\nb) Die Spritzpistole weist einen Fluidspeicher auf mit<br \/>\nc) einem abnehmbaren Deckel, der sich in einer \u00d6ffnung in dem Speicher befindet;<br \/>\nd) einer entfernbaren Auskleidung, die sich in dem Speicher befindet und durch den Deckel an dem Umfang der \u00d6ffnung an dem Speicher befestigt ist;<br \/>\ne) die Auskleidung entspricht hinsichtlich der Form dem Speicher und sitzt pr\u00e4zise in seinem Inneren;<br \/>\nf) der Speicher ist von der Pistole abnehmbar und f\u00e4hig, selbst zu stehen, um zu erm\u00f6glichen, dass das Fluid durch die \u00d6ffnung in den Speicher geladen wird;<br \/>\ng) die Auskleidung ist zusammen mit dem Deckel von dem Speicher abnehmbar;<br \/>\nh) die Auskleidung f\u00e4llt zusammen, wenn das Fluid w\u00e4hrend des Betriebs der Pistole aus dem Inneren der Auskleidung abgezogen wird;<br \/>\ni) in dem Deckel ist der Auslass f\u00fcr das Fluid aus dem Inneren der Auskleidung zu der Spr\u00fchd\u00fcse gebildet.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Merkmal e, welches die Form und den Sitz der Auskleidung betrifft, keinen Gebrauch und stellen damit nicht im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG Mittel dar, die zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents geeignet sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal e macht zwei Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der Auskleidung, welche in Bezug zum Speicher stehen. Die Auskleidung muss der Form des Speichers entsprechen, darf hiervon also nicht in erheblicher Weise abweichen. Dabei bleibt das Merkmal jedoch nicht stehen, da eine Entsprechung in der Form \u2013 je nach gew\u00e4hltem Gr\u00f6\u00dfenma\u00dfstab \u2013 nicht garantiert, dass die Auskleidung richtig in den Speicher passt. Merkmal e enth\u00e4lt daher die zus\u00e4tzliche Anweisung, dass die Auskleidung in einer bestimmten Weise in dem Inneren des Speichers sitzen soll, n\u00e4mlich nach der deutschen \u00dcbersetzung pr\u00e4zise bzw. nach der ma\u00dfgeblichen englischen Sprachfassung \u201ean accurate fit inside\u201c.<\/p>\n<p>Wie akkurat bzw. pr\u00e4zise die Anpassung zu sein hat, wird der Fachmann auch von der technischen Funktion des Merkmals her betrachten. So wird er toleranzbedingte Abweichungen im Grundsatz ebenso wenig als sch\u00e4dlich ansehen wie ein Spiel, das lediglich gew\u00e4hrleistet, dass die Auskleidung hinreichend leichtg\u00e4ngig in den Becher eingef\u00fchrt und wieder aus diesem entnommen werden kann. Desweiteren darf die Auskleidung nicht derart eng bzw. fest in dem Speicher sitzen, dass das in Merkmal i vorgesehene Zusammenfallen ausgeschlossen wird. Best\u00e4tigung findet dies darin, dass nach der Patentbeschreibung (vgl. [Abs. 0066] u. [Abs. 0071]), die Basis der Auskleidung \u201enat\u00fcrlich\u201c etwas Platz im unteren Teil des Beh\u00e4lters ben\u00f6tigt, so dass die in Unteranspruch 3 vorgesehenen Markierungen auf der Wand des Beh\u00e4lters so angeordnet sein m\u00fcssen, dass dieser Umstand Ber\u00fccksichtigung findet. Dies belegt, dass nach den Vorstellungen des Klagepatents im oben angef\u00fchrten Sinne \u2013 insbesondere an der Basis der Auskleidung \u2013 durchaus spiel- und toleranzbedingte Abweichungen vorliegen k\u00f6nnen, die so bedeutend sind, dass sie bei einer hinreichend exakten Markierung des Beh\u00e4lters nicht unber\u00fccksichtigt bleiben d\u00fcrfen. Allerdings darf dies nicht zu einer Interpretation von Merkmal e f\u00fchren, die die im Hinblick auf die gesamte Formgebung und den pr\u00e4zisen Sitz der Auskleidung im Speicher gemachten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben aufl\u00f6st und allein auf die Ausgleichbarkeit im Rahmen einer Anpassung der Beh\u00e4ltermarkierung reduziert. Dies zeigt sich schon daran, dass der Ausgleich durch die Beh\u00e4ltermarkierung kein taugliches Abgrenzungskriterium ist, da ein solcher grunds\u00e4tzlich auch bei ganz erheblichen Formabweichungen von Auskleidung und Speicher m\u00f6glich ist. Eine andere Sicherweise st\u00fcnde ferner in unvereinbarem Widerspruch zu dem Auslegungsgrundsatz, dass ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiertes Merkmal nicht einfach auf eine blo\u00dfe Funktion oder Wirkung reduziert und in einem Sinne interpretiert werden darf, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 73\/09; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen, HdB Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. A Rdn. 48).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon ist f\u00fcr die Deutung von Merkmal e von ma\u00dfgeblicher Bedeutung, welche technische Funktion bzw. welchen technischen Zweck die Lehre des Klagepatents mit der Formentsprechung und dem exakten Sitz patentgem\u00e4\u00df anstrebt. In Abschnitt [0033] der Beschreibung wird diesbez\u00fcglich ausgef\u00fchrt, dass die Gefahr eines Durchstechens der Auskleidung durch das Mischwerkzeug minimiert wird, weil die Auskleidung exakt in das Beh\u00e4ltnis passt (\u201ean accurate fit inside\u201c) und selbsttragend beschaffen ist. Auch sei damit wenig wahrscheinlich, dass die Auskleidung w\u00e4hrend des Mischvorgangs in dem Beh\u00e4lter herumgeschleudert wird. Diese Vorteilsangaben sind gerade auf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Merkmals e bezogen und erl\u00e4utern insoweit nicht nur einen besonderen, f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung nicht zwingend erforderlichen Vorteil eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Im \u00dcbrigen ist anerkannt, dass Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, auch solchen Beschreibungsstellen entnommen werden k\u00f6nnen, die sich auf Ausf\u00fchrungsbeispiele beziehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 \u2013 I-15 U 30\/14 \u2013 Rn. 92 bei Juris).<\/p>\n<p>Der genannten Beschreibungsstelle zufolge hat die in Merkmal e enthaltene r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anweisung erkennbar die Funktion bzw. den technischen Zweck, dass die Auskleidung sich auf Grund ihres pr\u00e4zisen Sitzes beim Mischen an der Beh\u00e4lterinnenwand abst\u00fctzen kann, wenn das Mischwerkzeug gegen das Material der Auskleidung gedr\u00fcckt wird. Auch wird durch diese sitzgenaue Abst\u00fctzung vermieden, dass sich die Auskleidung aufgrund ihrer Elastizit\u00e4t, die ein Zusammenfallen im Sinne von Merkmal h erm\u00f6glicht, beim Mischen unerw\u00fcnscht verformen und samt der Farbe herumschleudern l\u00e4sst. Das bedeutet zwar nicht, dass die Auskleidung im Sinne absoluter bzw. bestm\u00f6glicher Genauigkeit ein Abbild der Innenform des Speichers darstellen muss. Erforderlich ist jedoch, dass die Formentsprechung und der Sitz zu einer Abst\u00fctzung der Auskleidung an der Speicherinnenwandung f\u00fchren, die einem Durchstechen und Herumschleudern des Beutels beim R\u00fchren mit einem Mischwerkzeug entgegenstehen. Wird dies erreicht, kann grunds\u00e4tzlich von einer Formentsprechung und einem (hinreichend) pr\u00e4zisen Sitz der Auskleidung in dem Speicher ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Dass es patentgem\u00e4\u00df ausreicht, wenn nur ein Teil der Auskleidung den vorgenannten Vorgaben entspricht, l\u00e4sst sich dem Anspruchswortlaut nicht entnehmen, welcher allgemein auf die Formentsprechung von Auskleidung und Beh\u00e4lter und den pr\u00e4zisen Sitz abstellt. Das entspricht \u2013 wie der Fachmann erkennt \u2013 auch der technischen Funktion, da die Gefahr eines Durchstechens oder Herumschleuderns \u00fcberall dort besteht, wo das Anr\u00fchren der Farbe erfolgt. Hierzu z\u00e4hlt \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 auch der Bereich um die Basis der Auskleidung. Zum einen wird dieser Bereich beim Anr\u00fchren von nur geringen Farbmengen besonders beansprucht; zum anderen ist auch beim Anr\u00fchren gr\u00f6\u00dferer Farbmengen keineswegs ausgeschlossen oder in besonderem Ma\u00dfe unwahrscheinlich, dass auch hier die Basis der Auskleidung mit dem R\u00fchrwerkzeug in erheblichen kraft\u00fcbertragenden Kontakt kommt. Das gilt umso mehr, als die Verwendung eines bestimmten R\u00fchrwerkzeugs oder einer bestimmten R\u00fchrtechnik von der Lehre des Klagepatents nicht vorgegeben wird. Vielmehr soll die Formentsprechung und der pr\u00e4zise Sitz die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile erreichen.<\/p>\n<p>Dass in Abgrenzung zum vom Klagepatent ber\u00fccksichtigten Stand der Technik, etwa der US 3 432 104 (\u201eKaltenbach\u201c), bei dem formabweichende nicht selbsttragende Beutel in den Speicher eingelegt werden, eine derart weitgehende Einschr\u00e4nkung bei der Anspruchsformulierung im Hinblick auf die Formentsprechung und den akkuraten bzw. pr\u00e4zisen Sitz nicht notwendig gewesen sein mag, rechtfertigt kein anderes Auslegungsergebnis. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass die Lehre des Klagepatents mit den Vorgaben in Merkmal e die oben erl\u00e4uterten technischen Vorteile verbindet und sich nicht lediglich durch einen irgendwie verbesserten Sitz der Auskleidung im Speicher vom Stand der Technik unterscheiden will. Best\u00e4tigung findet dies auch darin, dass sich in der Patentbeschreibung neben der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Formulierung \u201ecoressponds in shape to and is an accurate fit inside the reservoir\u201c auch die Wendung \u201esimilar shape to, but slightly larger than\u201c findet ([Abs. 0054]). Die Wendung bezieht sich zwar auf einen anderen Gegenstand als Patentanspruch 1, n\u00e4mlich einen gesonderten Halter (50) mit einem Beh\u00e4lterabschnitt (51), in welchem ein Beh\u00e4lter (41) platziert wird (vgl. Fig. 18). Dennoch belegt sie, dass das Klagepatent eine lediglich \u00e4hnliche Formentsprechung und Sitzgenauigkeit sprachlich anders ausdr\u00fcckt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend hiervon l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal e verwirklichen.<\/p>\n<p>Eine Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df den als Anlage KR A9 im hiesigen Verfahren und als Anlage B 10 im Parallelverfahren 4a O 122\/15 vorgelegten Mustern ergibt zwar in \u00dcbereinstimmung mit der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung der Kl\u00e4gerin, dass der Abstand der Auskleidung von den Seitenw\u00e4nden so gering ist, dass im Mischfall eine Abst\u00fctzung stattfindet.<\/p>\n<p>Dass der Speicher zw\u00f6lf abgeflachte Seitenw\u00e4nde vorsieht, w\u00e4hrend die Auskleidung rundzylindrisch ist, hat dabei ebenfalls keinen technisch relevanten Einfluss darauf, dass Formentsprechung und Passgenauigkeit hier in diesem Bereich eine Abst\u00fctzung der Auskleidung an den Seitenw\u00e4nden des Speichers erm\u00f6glichen. Insoweit sind die zw\u00f6lf abgeflachten Seitenwandabschnitte im Rahmen der funktionalen Betrachtung noch als hinreichende Ann\u00e4herung an die rundzylindrische Formgebung der Auskleidung zu sehen.<\/p>\n<p>Gleiches l\u00e4sst sich hingegen nicht von dem unteren, konkav geformten Bereich an der Basis der Auskleidung sagen. Zwar wird im Mittelbereich der Basis eine Ann\u00e4herung der Auskleidung an den Speicherboden erreicht, der dort in partieller Weise eine Abst\u00fctzung auf dem Boden erlaubt. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass im \u00fcbrigen Bereich der konkaven Formung der Auskleidung sowohl eine deutliche Abweichung in der Formgebung zum Speicher als auch ein deutlicher Abstand zu dessen unterer Wandung vorhanden ist. Kommt in diesem Bereich ein R\u00fchrwerkzeug in Druckkontakt mit der Auskleidung, ist \u2013 wie sich einer Inaugenscheinnahme der angegriffenen Muster entnehmen l\u00e4sst \u2013 eine Abst\u00fctzung an der Speicherinnenwand nicht gew\u00e4hrleistest. Damit besteht aber die Gefahr, dass es in diesem Bereich zu einem Durchstechen mit dem R\u00fchrwerkzeug oder zu einer unerw\u00fcnschten Materialverformung kommt, die ein Herumschleudern ausl\u00f6st. In dem vorgenannten unteren (konkaven) Bereich der Auskleidung mag sich diese Gefahr im praktischen Gebrauch nicht so schnell verwirklichen wie im dar\u00fcber liegenden (nicht konkav gew\u00f6lbten) Bereich der Seitenw\u00e4nde. Das reicht \u2013 wie sich aus der obigen Auslegung ergibt \u2013 jedoch nicht aus, um eine Verwirklichung von Merkmal e annehmen zu k\u00f6nnen. Dessen Vorgaben im Hinblick auf die Entsprechung der Formgebung und den pr\u00e4zisen Sitz beziehen sich auf das gesamte Verh\u00e4ltnis von Auskleidung und Speicher. Das macht auch technisch Sinn, da ein Durchstechen bzw. Herumschleudern, insbesondere bei der Verwendung von nur geringen Farbmengen, auch in dem unteren (konkaven) Bereich der Auskleidung stattfinden kann und die Verwendung einer bestimmten R\u00fchrtechnik (vertikal, seitlich, schr\u00e4g) oder eines bestimmten R\u00fchrwerkzeugs patentgem\u00e4\u00df nicht vorgegeben ist.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7 709 Satz 1 u. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2556 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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