{"id":6554,"date":"2016-09-27T17:00:37","date_gmt":"2016-09-27T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6554"},"modified":"2017-02-06T07:56:48","modified_gmt":"2017-02-06T07:56:48","slug":"4a-o-7115-schmerzbehandlungskatheder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6554","title":{"rendered":"4a O 71\/15 &#8211; Schmerzbehandlungskatheder"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2555<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 27. September 2016, Az. 4a O 71\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>1. EUR 88.822,38 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 01.02.2014<\/p>\n<p>2. EUR 7.330,40 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit 08.07.2015<\/p>\n<p>zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 2014 &#8211; 2015 durch Vorlage eines einheitlichen und nach Kalendervierteljahren und Artikelbezeichnungen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>in welchem Umfang die Beklagte Stimulationskatheter f\u00fcr den Einsatz in der Schmerztherapie, deren wesentliches Merkmal darin besteht, dass mehrere Funktionen, n\u00e4mlich die Verabreichung von Infusionen sowie die elektrische Stimulierung mit Hilfe von am Katheter angepassten Elektronen, in einem einzigen Katheter kombiniert werden, insbesondere Katheter mit den Artikelbezeichnungen A-30, A-60, A-60\/1; A-60-Y und A-60-Y\/1,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes selbst oder durch Dritte hergestellt oder in den Verkehr gebracht oder zu diesem Zweck erworben hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Herstellungs- und Liefermengen und Lieferzeiten<\/p>\n<p>(b) der Namen und Anschriften der Lieferanten und Abnehmer<\/p>\n<p>(c) der Nettoverkaufserl\u00f6se<\/p>\n<p>(d) der danach berechneten Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu (a) und zu (b) nur gegen\u00fcber einem vom Kl\u00e4ger zu beauftragenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer zu machen sind;<\/p>\n<p>2. gegen\u00fcber einem von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer f\u00fcr den Zeitraum 2011 \u2013 2015 hinsichtlich der Unternehmen<\/p>\n<p>B S.r.l. C mit Sitz in I-35XXX D \/ ltalien,<\/p>\n<p>E S.r.l. mit Sitz in I-31XXX F \/ ltalien und<\/p>\n<p>G mit Sitz in A-7XXX H \/ \u00d6sterreich<\/p>\n<p>darzulegen, ob ein Distributionsvertrag besteht, und \u2013 wenn ja \u2013 zu welchen Konditionen und mit welchen Betr\u00e4gen diese Unternehmen in die Rechnungslegung einbezogen worden sind.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar; hinsichtlich Ziff. I.1 und I.2 des Tenors (Zahlung) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und hinsichtlich Ziff. II. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 15.000,00.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Zahlung und im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung, sowie auf den weiteren \u2013 hier noch nicht zur Entscheidung stehenden Stufen \u2013 auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Auskunft und Zahlung einer Verg\u00fctung aus einem Vertragsverh\u00e4ltnis in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Arzt. Er entwickelte einen Katheter mit Elektroden f\u00fcr eine Schmerzbehandlung mittels gepulster elektrischer Stimulation.<\/p>\n<p>Die Beklagte firmierte urspr\u00fcnglich als \u201eI GmbH\u201c und sp\u00e4ter als \u201eJ GmbH K\u201c, bevor sie ihre jetzige Firmierung und Gesellschaftsform annahm (vgl. den in Anlage rop3 vorliegenden Handelsregisterauszug).<\/p>\n<p>Der vom Kl\u00e4ger entwickelte Katheter f\u00e4llt in den Schutzbereich des Gebrauchsmusters DE 203 08 XXX (nachfolgend: DE\u2018XXX, vorgelegt in Anlage rop1), als deren Erfinder der Kl\u00e4ger benannt ist. Das DE\u2018XXX wurde am 27.05.2003 angemeldet. Die Eintragung des DE\u2018XXX erfolgte am 07.10.2004 und wurde am 11.11.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das DE\u2018XXX ist mit Ablauf des 31.05.2013 nach Ablauf seiner maximalen Schutzdauer erloschen. Als Inhaber war zun\u00e4chst der Kl\u00e4ger benannt und ab dem 11.08.2004 zus\u00e4tzlich die Beklagte (vgl. den ebenfalls zur Akte gereichten Auszug aus dem Register des Deutschen Patent- und Markenamts (nachfolgend: DPMA) zu DE\u2018XXX).<\/p>\n<p>Die Parteien waren ebenfalls Inhaber des Gebrauchsmusters DE 203 12 XXY U1 (vorgelegt in Anlage rop6; im Folgenden kurz: DE\u2018XXY). Dieses wurde am 04.08.2003 angemeldet und am 16.12.2004 eingetragen, was am 20.01.2005 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Das DE\u2018XXY ist zum 1.9.2013 nach Erreichen der maximalen Schutzdauer erloschen.<\/p>\n<p>Weiterhin sind die Parteien Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2004 000 XYX U1 (vorgelegt in Anlage rop7; nachfolgend kurz: DE\u2018XYX). Dieses wurde am 20.01.2004 angemeldet und am 02.06.2005 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung erfolgte am 07.07.2005. Das DE\u2018XYX ist am 01.02.2014 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Daneben sind die Parteien auch Inhaber\/Anmelder der US-Anmeldungen 10\/844,XXX, ver\u00f6ffentlicht als US 2004\/210XXX A1 (Anlage rop8a), und 11\/049,XXX, ver\u00f6ffentlicht als US 2005\/0137XXX A1 (Anlage rop8b). Diese nehmen jeweils die Priorit\u00e4ten der DE\u2018XXX, DE\u2018XXY und DE\u2018XYX in Anspruch. Auf die US-Anmeldung 11\/049,XXX (= US 2005\/0137XXX) wurde am 27.10.2015 das US-Patent US 9,168,XXX B2 (nachfolgend: US\u2018XXX; Anlage rop20) erteilt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich existiert noch das Europ\u00e4ische Patent EP 1 557 XXX B1 (vorgelegt in Anlage rop9; nachfolgend: EP\u2018XXX), welches nach seinem Deckblatt die Priorit\u00e4t des DE\u2018XYX in Anspruch nimmt und deren Inhaber ausschlie\u00dflich die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist schlie\u00dflich Inhaberin der Marke \u201eL\u201c (vgl. Anlage rop10), die aus der Zusammenarbeit zwischen den Parteien herr\u00fchrte.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen am 20.05.2003 eine Vereinbarung (Anlage rop3, nachfolgend: \u201eMai-Vereinbarung\u201c), in der sie eine Zusammenarbeit auf dem medizintechnischen Gebiet hinsichtlich von neuartigen Stimulationskathetern f\u00fcr den Einsatz in der Schmerztherapie vereinbarten (\u00a7 1 Mai-Vereinbarung).<\/p>\n<p>Am 01.08.2003 schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung, die am 12.08.2003 erg\u00e4nzt wurde (Anlagen rop4 und rop4a; \u201eAugust-Vereinbarung\u201c). Hierin wird in \u00a7 1 die als Lizenzvertrag vom 20.05.2003 bezeichnete Mai-Vereinbarung aufgehoben. Die Vereinbarung nimmt Bezug auf die DE\u2018XXX und eine weitere Gebrauchsmusteranmeldung (vom 04.08.2003), bei der es sich um das (sp\u00e4tere) DE\u2018XXY handelt. Nach der August-Vereinbarung werden diese Schutzrechte zu 50 % auf die Beklagte \u00fcbertragen, wobei etwaige Weiterentwicklungen von beiden Parteien gemeinsam eingereicht werden sollen (\u00a7 2 August-Vereinbarung). Daneben enth\u00e4lt die August-Vereinbarung Regelungen zur Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers und zur Abrechnung (\u00a7\u00a7 5 f. August-Vereinbarung). In \u00a7 8 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDieser Vertrag bleibt auch nach Beendigung der Vereinbarung vom 20.05.03 in Kraft und endet erst bei Erl\u00f6schen oder Ablauf des letzten Vertragsschutzrechtes. \u00a7 6 der Vereinbarung vom 20.05.03 gilt auch f\u00fcr diesen Vertrag.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich schlossen die Parteien eine weitere Vereinbarung am 07.07.2004 (Anlage rop5; nachfolgend: \u201e2004er Vereinbarung\u201c). Diese sieht die Aufhebung von \u00a7 1 der August-Vereinbarung vor, in dem wiederum die Mai-Vereinbarung aufgehoben wurde. Schlie\u00dflich \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger weitere 16,67 % \u201eder verm\u00f6genswerten Rechte an den Erfindungen sowie allen Weiterentwicklungen, die den Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldungen bilden\u201c an die Beklagte.<\/p>\n<p>Im Auftrag des Kl\u00e4gers f\u00fchrte der Dipl. Betriebswert \/ Steuerberater M N am 09.09.2014 eine Buchpr\u00fcfung bei der Beklagten durch. Der Bericht des Buchpr\u00fcfers ist in Anlage rop13 zur Akte gereicht worden. Es ergaben sich Abweichungen bei den Ums\u00e4tzen mit den Kathetern zwischen der Finanzbuchhaltung und dem Warenwirtschaftssystem.<\/p>\n<p>Die B (D\/Italien) vertreibt unter der Bezeichnung \u201eO ELECTRODE\u201c Elektroden f\u00fcr die Schmerztherapie. Die G (H\/\u00d6sterreich) bietet solche unter der Bezeichnung \u201eO P\u00ae ELEKTRODE\u201c an. Schlie\u00dflich vertreibt auch die E S.r.l. (D\/Italien) Stimulationskatheter unter der Bezeichnung \u201eQ P\u201c. Insoweit wird auf die Anlagen rop16a \u2013 rop16c Bezug genommen.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch \u00fcber EUR 105.698,63 ergebe sich als Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahre 2013 gem\u00e4\u00df den Vereinbarungen, hilfsweise als Gewinnentnahme. Hierbei geht der Kl\u00e4ger von folgender Rechnung aus:<\/p>\n<p>Der im Antrag zu I.2 geltend gemachte Zahlungsanspruch umfasse die Kosten der Buchpr\u00fcfung in H\u00f6he von EUR 7.330,40 und beruhe auf \u00a7 6 a.E. der August-Vereinbarung. Der Stundensatz von EUR 150,00 f\u00fcr die Arbeit des Buchpr\u00fcfers sei angemessen. Der Zeitaufwand von 40 h sei tats\u00e4chlich angefallen, was sich aus der Aufstellung in Anlage rop22 ergebe. Die Rechnung des Buchpr\u00fcfers sei bezahlt worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint, die Vereinbarungen vom Mai 2003 und August 2003 seien rechtlich voneinander unabh\u00e4ngig und so auch deren jeweiliger Bestand. Selbst wenn man die August-Vereinbarung als beendet ansieht \u2013 aus Sicht des Kl\u00e4gers unzutreffend, siehe nachfolgend \u2013 w\u00fcrde die Mai-Vereinbarung weiter gelten. Die GbR gem\u00e4\u00df der Mai-Vereinbarung sei erst mit Schreiben des kl\u00e4gerischen Patentanwalts (Anlage rop19c) mit Wirkung zum 20.05.2016 gek\u00fcndigt worden. Eine K\u00fcndigung der GbR zwischen den Parteien sei nicht mit Schreiben der Beklagten vom 11.04.2014 erfolgt, da sich dieses nur auf die August-Vereinbarung bezogen habe.<\/p>\n<p>Eine Beendigung der August-Vereinbarung nach deren \u00a7 8 sei dagegen bislang gar nicht eingetreten. Die DE\u2018XYX, US\u2018XXX und US\u2018XXX seien Weiterentwicklungen der in der August-Vereinbarung angesprochenen Gebrauchsmuster, da sie \u2013 unstreitig \u2013 die Priorit\u00e4ten der DE\u2018XXY und DE\u2018XXX in Anspruch nehmen. Der Vertrag gelte fort, weil eine US-Anmeldung noch anh\u00e4ngig und ferner das US-Patent US 9,168,XXX B2 (Anlage rop20) erteilt worden ist, das noch in Kraft steht. Auf die Erteilung komme es aber ohnehin nicht an. Die gemeinsame Verwertung der Schutzrechte sei keine Voraussetzung f\u00fcr das Fortgelten des Vertrages.<\/p>\n<p>Die EP\u2018XXX sei nicht von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten \u201erealisiert\u201c worden, was sich schon daraus ergebe, dass \u2013 unstreitig \u2013 der Kl\u00e4ger als Erfinder benannt ist und zudem die Priorit\u00e4t der DE\u2018XYX in Anspruch genommen werde.<\/p>\n<p>Zudem sei die Marke \u201eL\u201c noch in Kraft, bei der es sich auch um ein Vertragsschutzrecht im Sinne von \u00a7 8 der August-Vereinbarung handele. Bei ihren Verk\u00e4ufen profitiere die Beklagte von dieser Marke.<\/p>\n<p>Die Beklagte sei auch wie beantragt zur Auskunftserteilung verpflichtet. Daneben fehle es an einer gesonderten Buchf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die bisherige Rechnungslegung der Beklagten lasse nicht die Ums\u00e4tze der B (IT), der E (IT) und der G (AT) erkennen, die streitgegenst\u00e4ndliche Katheter vertrieben bzw. es lasse sich nicht feststellen, ob deren Ums\u00e4tze ber\u00fccksichtigt wurden. Zu ber\u00fccksichtigen sei, dass die Lizenzvergabe verg\u00fctungspflichtig sei (\u00a7 7 S. 2 August-Vereinbarung). Der Vortrag, deren Ums\u00e4tze sei jeweils enthalten, sei reiner Prozessvortrag, nicht zu verifizieren und werde daher mit Nichtwissen bestritten.<\/p>\n<p>Die Beklagte m\u00fcsse zudem Auskunft \u00fcber die Hersteller, sonstigen Lieferanten und Abnehmer erteilen und diese benennen, damit der Kl\u00e4ger \u00fcberpr\u00fcfen kann, ob diese die Katheter nicht weiter vertreiben.<\/p>\n<p>Die Beklagte m\u00fcsse zudem ihr Rabattsystem erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>Sollte man \u2013 aus Sicht des Kl\u00e4gers unzutreffend \u2013 davon ausgehen, dass die August-Vereinbarung Anfang 2014 ausgelaufen sei, erg\u00e4ben sich die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch aus den \u00a7\u00a7 705 ff. BGB, da zwischen den Parteien eine GbR bestand (n\u00e4mlich bis zum Wirksamwerden der K\u00fcndigung der GbR im Jahre 2016).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger<\/p>\n<p>1. EUR 105.698,63 nebst 5 (f\u00fcnf) Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 01.01.2014<\/p>\n<p>2. EUR 7.330,40 nebst 5 (f\u00fcnf) Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2014<\/p>\n<p>zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 2014 &#8211; 2015 durch Vorlage eines einheitlichen und nach Kalendervierteljahren und Artikelbezeichnungen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>in welchem Umfang die Beklagte Stimulationskatheter f\u00fcr den Einsatz in der Schmerztherapie, deren wesentliches Merkmal darin besteht, dass mehrere Funktionen, n\u00e4mlich die Verabreichung von Infusionen sowie die elektrische Stimulierung mit Hilfe von am Katheter angepassten Elektronen, in einem einzigen Katheter kombiniert werden, insbesondere Katheter mit den Artikelbezeichnungen A-30, A-60, A-60\/1; A-60-Y und A-60-Y\/1<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes selbst oder durch Dritte hergestellt oder in den Verkehr gebracht oder zu diesem Zweck erworben hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(a) der Herstellungs-, Einfuhr- und Liefermengen und Lieferzeiten<\/p>\n<p>(b) der Namen und Anschriften der Lieferanten und Abnehmer<\/p>\n<p>(c) der Nettoverkaufserl\u00f6se<\/p>\n<p>(d) der danach berechneten Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers<\/p>\n<p>hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben zu (a) nach den Regelungen in \u00a7 6 der Vereinbarung \u00fcber die gemeinschaftliche Nutzung von Erfindungsschutzrechten vom 01.08.2003 gegen\u00fcber einem vom Kl\u00e4ger zu beauftragenden Buchpr\u00fcfer zu machen sind;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 2011 \u2013 2015 \u00fcber das Rabattsystem der Beklagten Auskunft zu erteilen, insbesondere anzugeben, welche Kunden \u2013 ausgehend von einem Listenpreis f\u00fcr die jeweiligen Elektroden von EUR 750,00 \u2013 nach welchen Gesichtspunkten welche Rabatt-Gr\u00f6\u00dfenordnungen erhalten haben;<\/p>\n<p>3. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 2011 \u2013 2015 die Beziehungen der Beklagten zu der R Inh. S T, A-7XXX H, darzulegen und Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche Ums\u00e4tze die Beklagte mit der Gesellschaft R erzielt, soweit sie nicht in der gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer II.1. enthalten sind;<\/p>\n<p>4. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 2011 \u2013 2015 die Beziehungen der Beklagten zu den Unternehmen<\/p>\n<p>B S.r.l. C mit Sitz in I-35XXX D \/ ltalien,<\/p>\n<p>E S.r.l. mit Sitz in I-31XXX F \/ ltalien und<\/p>\n<p>G mit Sitz in A-7XXX H \/ \u00d6sterreich<\/p>\n<p>darzulegen, insbesondere Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein Distributionsvertrag besteht, und \u2013 wenn ja \u2013 zu welchen Konditionen und mit welchen Betr\u00e4gen diese Unternehmen in die Rechnungslegung einbezogen worden sind.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit ihrer Rechnungslegung und Ausk\u00fcnfte zu Protokoll an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger eine sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung der Beklagten noch zu beziffernde Verg\u00fctung nebst 5 (f\u00fcnf) Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Wobei der Kl\u00e4ger in der hier zur Entscheidung stehenden ersten Stufe nur die Antr\u00e4ge zu Ziff. I. und II. geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Zahlungsantrag zu Ziff. I.1. sei unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger wollte insoweit tats\u00e4chlich eine Verg\u00fctung f\u00fcr hergestellte, aber nicht verkaufte Exemplare geltend machen. Ein solcher Anspruch bestehe aber nicht. Soweit sich der Kl\u00e4ger nunmehr zur Begr\u00fcndung des Zahlungsantrages \u00fcber EUR 105.698,63 auf eine Differenz zwischen den von der Beklagten angegebenen Ums\u00e4tzen und den tats\u00e4chlichen Ums\u00e4tzen berufe, sei der Vortrag v\u00f6llig unsubstantiiert. Der Kl\u00e4ger habe auch nicht dargelegt, dass die Verg\u00fctung nur f\u00fcr vor dem 05.08.2013 verkaufte Katheter geltend gemacht wird, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Vereinbarung zwischen den Parteien geendet sei.<\/p>\n<p>Der Zahlungsantrag \u00fcber EUR 7.330,40 f\u00fcr Buchpr\u00fcferkosten sei in der begehrten H\u00f6he nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung der Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2014 (Anlage rop19a) habe auch die Mai-Vereinbarung und damit die GbR betroffen, da die August-Vereinbarung automatisch nach Ablauf des letzten Vertragsschutzrechtes abgelaufen sei.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung \u00fcber die Erl\u00f6sverteilung (als Teil der August-Vereinbarung) sei Anfang 2014 mit dem Ablauf des letzten der drei deutschen Gebrauchsmuster geendet, ohne dass es einer K\u00fcndigung bedurft habe. Noch laufende Vertragsschutzrechte im Sinne von \u00a7 8 August-Vereinbarung existierten nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Parteien seien sich zun\u00e4chst einig gewesen, die US-Patentanmeldungen fallen zu lassen. Die US-Schutzrechte w\u00fcrden von den Parteien nicht gemeinsam verwertet, so dass sie keine Vertragsschutzrechte seien k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Auch das EP\u2018XXX sei kein Vertragsschutzrecht im Sinne von \u00a7 8 der August-Vereinbarung. Dieses h\u00e4tten die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu Recht auf ihren eigenen Namen angemeldet, da diese die Erfindung alleine realisiert h\u00e4tten. Es handele sich um keine Weiterentwicklung der Vertragsschutzrechte. Die Anmeldung der EP\u2018XXX habe zwei Varianten gesch\u00fctzt, wovon eine (induktive \u00dcbertragung) die Priorit\u00e4t der DE\u2018XYX in Anspruch genommen habe und weshalb der Kl\u00e4ger auch als Erfinder benannt sei. Erteilt sei dagegen nur die andere Variante (elektrischer Kontakt), die sich nicht als Weiterentwicklung der Vertragsschutzrechte darstelle (vgl. Anlage B5). Zudem sei eine der EP\u2018XXX entsprechende Ausf\u00fchrungsform nicht auf dem Markt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 a.E. der August-Vereinbarung (Anlage rop4) sollen in L\u00e4ndern, in denen nur eine Vertragspartei Schutzrechte besitzt, dieser Partei die daraus entstehenden Ertr\u00e4ge in voller H\u00f6he zustehen. Auf solche Schutzrechte lasse sich die Verg\u00fctungsregelung des \u00a7 5 August-Vereinbarung nicht lesen.<\/p>\n<p>Die Marke \u201eL\u201c stelle kein Vertragsschutzrecht dar, von dessen G\u00fcltigkeit der Vertrag abhinge, erfasst seien von vornherein nur Erfindungsschutzrechte.<\/p>\n<p>Die beendete vertragliche Regelung im Rahmen der August-Vereinbarung sei abschlie\u00dfend. Insofern k\u00f6nne deren Inhalt nicht \u00fcber GbR-Recht nach Beendigung der vertraglichen Vereinbarung weitergelten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe keinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Namen der Kunden, Hersteller und Lieferanten. Gleiches gelte f\u00fcr das Rabattsystem der Beklagten, insbesondere, da dieses strengster Geheimhaltung unterliege. Nach der Mai-Vereinbarung sei die kaufm\u00e4nnischen T\u00e4tigkeiten des Marketing und des Vertriebs in der Zust\u00e4ndigkeit der Beklagten, so dass diese auch \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Rabatten frei entscheiden d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.07.2016 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage \u2013 soweit derzeit zur Entscheidung gestellt \u2013 ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet, teilweise unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht der Zahlungsanspruch zu I.1. teilweise zu, w\u00e4hrend der Zahlungsanspruch nach dem Antrag zu Ziff. I.2 vollst\u00e4ndig besteht (hierzu unter I. und II.). Die August-Vereinbarung gilt fort (hierzu unter III.). Der Kl\u00e4ger hat f\u00fcr den geltend gemachten Anspruch damit grunds\u00e4tzlich Anspruch auf Auskunft, allerdings nicht vollst\u00e4ndig im geltend gemachten Umfang (hierzu unter IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von EUR 88.822,38, jedoch nicht auf einen dar\u00fcber hinaus gehenden Betrag. Der zuerkannte Anspruch beruht auf \u00a7 4 Abs. 1 der Mai-Vereinbarung (Anlage rop3) in Verbindung mit \u00a7 5 der August-Vereinbarung (Anlage rop4), wobei letztere Klausel die Gewinnverteilung zwischen den Parteien regelt. Nach \u00a7 5 der August-Vereinbarung erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger u.a.<\/p>\n<p>\u201eeine umsatzabh\u00e4ngige Verg\u00fctung des Netto-Verkaufspreises der hergestellten oder verkauften Katheter wie folgt:<\/p>\n<p>Lizenzgeb\u00fchr von 8 % bis 300 verkaufte Katheter j\u00e4hrlich<br \/>\nLizenzgeb\u00fchr von 8,5 % bis 500 verkaufte Katheter j\u00e4hrlich<br \/>\nLizenzgeb\u00fchr von 9 % bis 1000 verkaufte Katheter j\u00e4hrlich<br \/>\nLizenzgeb\u00fchr von 10 % ab 1000 verkaufte Katheter j\u00e4hrlich\u201c<br \/>\n(Hervorhebungen im Original)<br \/>\n1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger begehrt mit dem Antrag zu Ziff. I.1. eine Verg\u00fctung f\u00fcr die Differenz zwischen den von der Beklagten angegebenen Ums\u00e4tzen und den tats\u00e4chlichen Ums\u00e4tzen. Insofern liegt keine Klage\u00e4nderung vor, vielmehr wurde der Zahlungsantrag bereits in der Klage hierauf gest\u00fctzt. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass die Darstellung in der Klageschrift und insbesondere in den weiteren Schrifts\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin den Eindruck vermitteln kann, dass der Zahlungsantrag eine Verg\u00fctung f\u00fcr hergestellte, aber nicht verkaufte Katheter zum Gegenstand hat. Dies hat der Kl\u00e4ger jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.07.2016 klargestellt. Die H\u00f6he des Klageantrags zu Ziff. I.1. stimmt auch mit dem Betrag \u00fcberein, den der Kl\u00e4ger auf S. 20 der Klageschrift auf Grundlage von nicht verg\u00fcteten Ums\u00e4tzen errechnet, wohingegen die Berechnung der \u2013 letztlich nicht streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Verg\u00fctung f\u00fcr nur hergestellte, aber nicht verkaufte Katheter auf S. 10 der Klageschrift einen abweichenden Betrag von EUR 103.838,00 ergibt. Dies belegt, dass der Kl\u00e4ger die Begr\u00fcndung f\u00fcr den Zahlungsantrag zu I.1. nicht ausgewechselt hat, wenngleich unverst\u00e4ndlich ist, dass er einen nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Punkt deutlich umfangreicher begr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verg\u00fctungsregel des \u00a7 5 August-Vereinbarung findet auf das gesamte Jahr 2013, f\u00fcr das der Kl\u00e4ger vorliegend eine Verg\u00fctung verlangt, Anwendung.<\/p>\n<p>Der zeitliche Anwendungsbereich der August-Vereinbarung ist abh\u00e4ngig von dem Bestehen eines Vertragsschutzrechtes. Nach \u00a7 8 der August-Vereinbarung bleibt dieser Vertrag<\/p>\n<p>\u201eauch nach Beendigung der Vereinbarung vom 20.05.03 in Kraft und endet erst bei Erl\u00f6schen oder Ablauf des letzten Vertragsschutzrechtes.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr das hier streitgegenst\u00e4ndliche Jahr 2013 stand zumindest mit dem DE\u2018XYX ein solches Vertragsschutzrecht noch in Kraft, da es erst am 01.02.2014 abgelaufen war.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine konkrete Definition des Begriffes Vertragsschutzrechte fehlt im Vertrag. Grunds\u00e4tzlich ist unter einem Vertragsschutzrecht ein Schutzrecht zu verstehen, welches Gegenstand der August-Vereinbarung ist und f\u00fcr das dort Regelungen getroffen wurden. Hierzu z\u00e4hlen zun\u00e4chst \u2013 was zwischen den Parteien nicht streitig ist \u2013 die DE\u2018XXX und die am 04.08.2003 eingereichte DE\u2018XXY, welche bereits in der Pr\u00e4ambel angesprochen sind.<\/p>\n<p>In \u00a7 2 der August-Vereinbarung wird dann ein<\/p>\n<p>\u201eAnteil von 50 % aller verm\u00f6genswerten Rechte an den Erfindungen sowie allen Weiterentwicklungen, die den Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldungen bilden\u201c<\/p>\n<p>vom Kl\u00e4ger auf die Beklagte \u00fcbertragen. Ferner sollen etwaige \u201eweitere Schutzrechtsanmeldungen f\u00fcr diese Erfindungen\u201c von den Parteien gemeinsam eingereicht werden. Insofern wird in \u00a7 3 bestimmt, dass die Kosten \u201ef\u00fcr die angemeldeten und ggf. noch anzumeldenden Schutzrechte\u201c die Beklagte trage. Daneben wird auch eine Regelung hinsichtlich der Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen getroffenen, die nur eine der beiden Vertragsparteien innehat.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass nicht nur die DE\u2018XXX und die DE\u2018XXY, sondern auch alle Schutzrechte, die auf diesen Gebrauchsmustern als \u201eWeiterentwicklungen\u201c beruhen, als Vertragsschutzrechte anzusehen sind. Als Weiterentwicklungen z\u00e4hlen zumindest alle Schutzrechte, die eine \u00e4hnliche Technik wie in den genannten Gebrauchsmustern betreffen und deren Ausgangspunkt die vereinbarte Kooperation zwischen den Parteien war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie DE\u2018XYX (Anlage rop7) ist als ein solches Vertragsschutzrecht anzusehen. Beide Parteien waren Inhaber dieses Gebrauchsmusters. Es geh\u00f6rte auch zur Patentfamilie der DE\u2018XXY und sch\u00fctzte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers eine Weiterentwicklung des in dem DE\u2018XXX und dem DE\u2018XXY beanspruchten Gegenstands. In ihrem Schriftsatz vom 04.05.2016 (dort S. 5 = Bl. 68 GA) hat die Beklagte selbst angegeben, bei der DE\u2018XYX handele es sich um ein Vertragsschutzrecht. Soweit sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 29.07.2016 vortr\u00e4gt, die Vereinbarung sei bereits am 05.08.2013 geendet \u2013 womit sie offenbar auf das Erl\u00f6schen der DE\u2018XXY abstellt \u2013, tr\u00e4gt sie insofern widerspr\u00fcchlich vor. Sie legt auch keinen konkreten Grund dar, warum das DE\u2018XXY kein Vertragsschutzrecht sein sollte.<\/p>\n<p>Dass im Jahre 2013 weitere Vertragsschutzrechte in Kraft waren und auch deshalb die Verg\u00fctungsregel nach \u00a7 5 August-Vereinbarung hierauf Anwendung findet, bedarf f\u00fcr den Antrag zu Ziff. I.1. keiner weiterer Er\u00f6rterung (hierzu aber unten).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr das Jahr 2013 schuldet die Beklagte dem Kl\u00e4ger noch eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von EUR 88.822,38, da ein Umsatz von EUR 888.223,83 noch nicht verg\u00fctet wurde. Die Mehrwertsteuer von 19 % auf diesen Betrag kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten allerdings nicht erfolgreich verlangen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs ist f\u00fcr das Jahr 2013 von einem verg\u00fctungsrelevanten Netto-Umsatz in H\u00f6he von EUR 2.441.368,83 auszugehen. Ob auch f\u00fcr nur hergestellte, aber nicht verkaufte Katheter eine Verg\u00fctung zu zahlen ist, muss hier nicht entschieden werden, da Grundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs nur (tats\u00e4chlich erzielte) Netto-Ums\u00e4tze sind. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Gutachten N (Anlage rop13, dort Anlage 6). Die Beklagte hat diesen Umsatz nicht bestritten, sondern sich nur auf eine mangelnde Substantiierung berufen, was aber nicht durchgreift. Insoweit ist der Vortrag, der Umsatz habe nach dem Warenwirtschaftssystem EUR 2.441.368,83 betragen, ausreichend. Da der Umsatz von der Beklagten erzielt und ihren Unterlagen entnommen wurde, h\u00e4tte sie f\u00fcr ein wirksames Bestreiten zudem darlegen m\u00fcssen, warum der vom Buchpr\u00fcfer ermittelte Betrag unrichtig ist. Dies hat sie unterlassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon dem gesamten Netto-Umsatz in H\u00f6he von EUR 2.441.368,83 wurde ein Teilbetrag von EUR 1.553.145,00 verg\u00fctet (vgl. Anlage 6 zum N-Gutachten). Soweit der Kl\u00e4ger dagegen in der Klage vortr\u00e4gt, es seien EUR 155.314,50 \u201einkl. MwST\u201c verg\u00fctet worden, ist das missverst\u00e4ndlich und dahingehend zu verstehen, dass \u2013 wie im Gutachten ausgef\u00fchrt \u2013 eine Verg\u00fctung f\u00fcr einen Netto-Umsatz von EUR 1.553.145,00 gezahlt wurde. Bei der Einrechnung der Mehrwertsteuer ergebe sich f\u00fcr einen Umsatz von EUR 1.553.1450,00 n\u00e4mlich ein \u00fcber EUR 155.314,50 hinausgehender Betrag.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit verbleibt ein noch nicht verg\u00fcteter Netto-Umsatz der Beklagten von EUR 888.223,83 (= EUR 2.441.368,83 abz\u00fcglich EUR 1.553.145,00). Hierauf muss die Beklagte eine Lizenzgeb\u00fchr von 10 % zahlen. Es ist davon auszugehen, dass mehr als 1.000 Katheter verkauft wurden, so dass ein Lizenzsatz von 10 % nach \u00a7 5 August-Vereinbarung anzuwenden ist. Denn bei Ber\u00fccksichtigung des tats\u00e4chlichen Verkaufspreises f\u00fcr das Jahr 2013 von EUR 522,40 pro St\u00fcck (vgl. Anlage 4 zum N-Gutachten) und des Umsatzes von EUR 2,4 Mio. wird deutlich, dass mehr als 4.000 Katheter im Jahre 2013 verkauft wurden.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctungsregel des \u00a7 5 ist schlie\u00dflich dahingehend zu verstehen, dass bei mehr als 1.000 verkauften Kathetern auch f\u00fcr die ersten 1.000 Exemplare der Lizenzsatz von 10 % anwendbar ist. Bei der Bestimmung des Lizenzsatzes ist nach dieser Regelung auf die Gesamtzahl der in einem Jahr verkauften Katheter abzustellen. Es lie\u00dfe sich ansonsten schon nicht feststellen, auf welchen Katheterverkauf ein Lizenzsatz von beispielsweise 8 % und auf welchen ein Lizenzsatz von 10 % anzuwenden ist, so dass eine Bestimmung der Verg\u00fctung nicht ohne Weiteres m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hieraus ergibt sich eine vertragliche Verg\u00fctung von EUR 88.823,38 (10 % von EUR 888.223,83).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDagegen hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf weitere EUR 16.876,44 (= 19 % von EUR 88.823,88) als Mehrwertsteuer auf den gerade errechneten, noch zu verg\u00fctenden Betrag. Der Kl\u00e4ger hat nicht vorgetragen, auf welcher Grundlage die Beklagte zus\u00e4tzlich zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet sein k\u00f6nnte. \u00a7 5 der August-Vereinbarung sieht nur eine Verg\u00fctung von (maximal) 10 % des Umsatzes vor. Etwaige Steuern hat der Kl\u00e4ger nach allgemeinen Regeln zu bezahlen. Dass er diese von der Beklagten erstattet verlangen kann, ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit in den Jahren 2011 und 2012 nach dem Gutachten eine zu hohe Verg\u00fctung gezahlt wurde, mindert dies vorliegend den Anspruch des Kl\u00e4gers nicht. Streitgegenst\u00e4ndlich ist nur die Verg\u00fctung f\u00fcr das Jahr 2013. Eine Aufrechnung gegen diesen Verg\u00fctungsanspruch hat die Beklagte nicht erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger hinsichtlich der Zahlungsantr\u00e4ge (Ziff. I.1 und I.2) jeweils zus\u00e4tzlich \u201enebst 5 (f\u00fcnf) Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz\u201c begehrt, ist dies dahingehend zu verstehen, dass er \u201eZinsen in H\u00f6he von 5 (f\u00fcnf) Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz\u201c beantragt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat insofern Anspruch auf Zinsen in dieser H\u00f6he auf die zuerkannte Summe aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. \u00a7 6 der August-Vereinbarung, jedoch erst ab dem 01.02.2014 (und nicht bereits ab dem 01.01.2014). Diese Klausel sieht eine Abrechnung und Zahlung bis einem Monat nach Ende eines Kalenderquartals vor. Damit wurde f\u00fcr das letzte Quartal 2013 die Verg\u00fctung erst am 01.02.2014 f\u00e4llig. Zwar sind die anderen Quartale bereits vor dem geltend gemachten Anfangstermin der Zinsforderung f\u00e4llig geworden. Es fehlt jedoch an Vortrag, welcher Umsatz auf welches Quartal entf\u00e4llt. Insofern kann nicht festgestellt werden, dass und f\u00fcr welche Teilbetr\u00e4ge Zinsen bereits zum 01.01.2014 f\u00e4llig wurden.<br \/>\nII.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat weiter einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von EUR 7.330,40 f\u00fcr die Kosten der Buchpr\u00fcfung durch Herrn N, wie im Antrag zu I.2 geltend gemacht, samt Zinsen, allerdings erst ab dem 08.07.2015.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Anspruch auf Erstattung der Kosten der Buchpr\u00fcfung dem Grunde nach folgt aus \u00a7 6 S. 5 der August-Vereinbarung (Anlage rop4). Hierin hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Kosten der Buchpr\u00fcfung tr\u00e4gt Omar-O, es sei denn, da\u00df Unrichtigkeiten aufgedeckt werden; in diesem Fall tr\u00e4gt Onkoline die Kosten.\u201c<\/p>\n<p>Eine solche Unrichtigkeit der Buchf\u00fchrung, die zur Kostentragung der Beklagten f\u00fchrt, wurde durch Herrn N aufgedeckt. So ergaben sich nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Kl\u00e4gers unberechtigte Abschl\u00e4ge von EUR 65.406,96, die die Beklagte anschlie\u00dfend auch nachgezahlt hat. Dem Kostentragungsanspruch dem Grunde nach streitet die Beklagte damit zutreffend nicht ab.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte zun\u00e4chst bestritten hat, dass die jetzt geltend gemachte Summe an den Wirtschaftspr\u00fcfer gezahlt wurde, hat der Kl\u00e4ger die Zahlung explizit vorgetragen und unter Beweis gestellt. Daraufhin hat die Beklagte hierzu nicht weiter ausgef\u00fchrt. Aufgrund der Verweigerung, die Kosten der Buchpr\u00fcfung zu tragen, kann der Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig von der Zahlung an Herrn N nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 250 BGB unmittelbar Ersatz in Geld von der Beklagten verlangen (vgl. Palandt\/Gr\u00fcneberg, 74. Aufl. 2015, \u00a7 250 Rn. 2).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch ist in der geltend gemachten H\u00f6he begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dabei ist zun\u00e4chst zu beachten, dass \u00a7 6 a.E. der August-Vereinbarung neutral von den Kosten spricht, die regelm\u00e4\u00dfig der Kl\u00e4ger zu tragen hat, es sei denn, dass Unrichtigkeiten aufgedeckt werden. Eine Beschr\u00e4nkung auf angemessene Kosten l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Regelung nicht entnehmen. Vielmehr sind grunds\u00e4tzlich die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten zu tragen. Dies erscheint auch sachgerecht, denn im Zeitpunkt der Beauftragung des Buchpr\u00fcfers ist \u00fcblicherweise noch nicht absehbar, ob Unrichtigkeiten aufgedeckt werden und damit gleicherma\u00dfen unklar, wer die Kosten letztlich tragen muss. Daher haben beide Parteien ein Interesse, die Kosten der Buchpr\u00fcfung nicht in die H\u00f6he zu treiben. Etwas anderes mag nur dann gelten, wenn die Buchpr\u00fcfungskosten missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht sind. Dies ist hier aber nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Zur Angemessenheit des Stundensatzes von EUR 150,00 hat der Kl\u00e4ger eine Honorarumfrage der Wirtschaftspr\u00fcferkammer vorgelegt (Anlage rop23). Dass der vereinbarte Stundensatz unangemessen oder gar missbr\u00e4uchlich \u00fcberh\u00f6ht ist, l\u00e4sst sich vor diesem Hintergrund nicht feststellen. Die Beklagte hat daraufhin nicht mehr hinreichend vorgetragen, warum der Stundensatz zu hoch sein sollte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Anzahl der angefallenen Stunden durch die Aufstellung in Anlage rop22 substantiiert. Daraufhin hat die Beklagte die Zahl von 40 Stunden nicht mehr ausdr\u00fccklich bestritten und insbesondere ihr Bestreiten nicht konkretisiert. Da Gegenstand der Pr\u00fcfung die Buchf\u00fchrung der Beklagten war und diese hieran auch beteiligt war, w\u00e4re ihr insofern substantiierter Vortrag m\u00f6glich gewesen. Dies ist aber unterblieben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat daneben auf diesen Betrag Anspruch auf Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab dem 08.07.2015 (Rechtsh\u00e4ngigkeit) aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich nicht bereits ab dem 15.12.2014 aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Eine hierf\u00fcr erforderliche ernsthafte und endg\u00fcltige Verweigerung der Leistung kann im Schreiben der Beklagten vom 14.12.2014 nicht gesehen werden. Zwar bringt die Beklagte hierin zum Ausdruck, sie werde die Rechnung \u201ein dieser H\u00f6he\u201c \u201eganz sicher nicht\u201c begleichen, bittet aber anschlie\u00dfend um weitere Informationen zur Anzahl der Stunden, so dass man das Schreiben vom 14.12.2014 nicht als letztes Wort auffassen muss. Eine verzugsbegr\u00fcndende Fristsetzung hat der Kl\u00e4ger nicht hinreichend vorgetragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte aus \u00a7 6 der August-Vereinbarung dem Grunde nach ein Anspruch auf Auskunft und gesonderte Buchf\u00fchrung auch f\u00fcr die Jahre 2014\/2015 zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAls Anspruchsgrundlage f\u00fcr Zahlungs- und Auskunftsanspr\u00fcche zwischen den Parteien ist auf \u00a7\u00a7 5, 6 August-Vereinbarung als vorrangige vertragliche Regelungen zu den \u00a7\u00a7 705 ff. BGB abzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie hiernach vorrangig zu pr\u00fcfende August-Vereinbarung galt im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum 2014\/2015, da in diesem Zeitraum noch mindestens ein Vertragsschutzrecht im Sinne von \u00a7 8 dieser Vereinbarung in Kraft stand. F\u00fcr den Begriff des Vertragsschutzrechts und die Fortgeltung des Vertrages bis zum 31.01.2014 einschlie\u00dflich wird zun\u00e4chst auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen. Ein Vertragsschutzrecht ist damit jedes Schutzrecht, f\u00fcr das in der August-Vereinbarung Regelungen getroffen werden.<\/p>\n<p>Dass die Schutzrechte gemeinsam verwertet werden, ist keine Voraussetzung der Einordnung als \u201eVertragsschutzrecht\u201c. Hierf\u00fcr findet sich kein Anhaltspunkt in der August-Vereinbarung. Der Begriff des Vertragsschutzrechts kn\u00fcpft nicht an die Verwertung an. Die Zahlungspflicht beruht darauf, dass die Vertragsschutzrechte aus bzw. in Folge der gemeinsamen Zusammenarbeit entstanden sind. Insofern ist zu beachten, dass \u00a7 5 der August-Vereinbarung die Gewinnverteilung der GbR zwischen den Parteien regelt. Sofern eine Weiterentwicklung der urspr\u00fcnglichen Gebrauchsmuster vorliegt und damit ein Vertragsschutzrecht, ist es unerheblich, ob ein patentgem\u00e4\u00dfes Produkt auf dem Markt vorhanden ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit der US 9,169,XXX B2 (US\u2018XXX) existiert ein Vertragsschutzrecht, das im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum 2014\/2015 als Anmeldung bestand und nunmehr als erteiltes US-Patent in Kraft steht. Dieses ist eine Weiterentwicklung der in der August-Vereinbarung genannten Gebrauchsmuster und nimmt deren Priorit\u00e4t in Anspruch. Als Inhaber der US\u2018XXX werden die Parteien, als deren Erfinder der Kl\u00e4ger und die beiden Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten benannt.<\/p>\n<p>Dem Fortgelten der August-Vereinbarung steht nicht entgegen, dass die US\u2018XXX in einem Teil des streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraums noch nicht erteilt war, sondern nur als Schutzrechtsanmeldung anh\u00e4ngig war. Auch Schutzrechtsanmeldungen sind Vertragsschutzrechte, zumindest wenn \u2013 wie hier \u2013 auf diese sp\u00e4ter ein Patent erteilt wird.<\/p>\n<p>Die von \u00a7 8 vorgesehene Vertragsbeendigung kn\u00fcpft an \u201eErl\u00f6schen oder Ablauf\u201c der Vertragsschutzrechte an. Der Begriff \u201eErl\u00f6schen oder Ablauf\u201c ist auslegungsbed\u00fcrftig und umfasst jede endg\u00fcltige Beendigung des Schutzes aus einem Vertragsschutzrecht. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung soll die Vereinbarung so lange dauern, wie noch ein Schutz f\u00fcr die Erfindung und deren Weiterentwicklungen besteht oder zur Entstehung gelangen k\u00f6nnte. Die Vereinbarung differenziert in \u00a7 8 nicht nach ungepr\u00fcften und erteilten Schutzrechten, so dass beide erfasst werden.<\/p>\n<p>Die Frage, wie eine Anmeldung unter \u00a7 8 zu behandeln ist, wird von dieser Klausel nicht geregelt, sondern ist im Rahmen der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. F\u00fcr eine Einbeziehung schon von Anmeldungen spricht bereits, dass hieraus zumindest Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche verlangt werden k\u00f6nnen. Jedenfalls sobald auf diese Anmeldung ein Schutzrecht erteilt wird, gilt der Vertrag nach \u00a7 8 fort. Dann erschiene es aber widerspr\u00fcchlich, eine Beendigung des Vertrages vorzusehen, falls nur noch eine Anmeldung anh\u00e4ngig ist und bei Erteilung eines Patents auf diese Anmeldung den Vertrag wiederum als nicht beendet anzusehen, also wieder aufleben zu lassen. Insofern ist der Vertrag noch nicht beendet, wenn eine Anmeldung anh\u00e4ngig ist. Wird auf eine Anmeldung endg\u00fcltig kein Schutzrecht erteilt, gilt dies als \u201eErl\u00f6schen\u201c des (ggf. letzten) Vertragsschutzrechts. Ob dies dann r\u00fcckwirkend gilt, muss vorliegend nicht entschieden werden, da das US\u2018XXX erteilt wurde.<\/p>\n<p>Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Anmeldung zur US\u2018XXX mit Wissen und Wollen des Kl\u00e4gers zwischenzeitlich nicht weiterverfolgt wurde. Diese Frage hat f\u00fcr die Einordnung als \u201eVertragsschutzrecht\u201c keine Relevanz. Weiterhin verl\u00e4ngert sich die maximale Schutzdauer aufgrund der eingetretenen Verz\u00f6gerung des Anmeldeverfahrens nicht, so dass hierdurch auch kein Missbrauch eintreten kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas EP 1 557 XXX B1 ist ebenfalls ein Vertragsschutzrecht, welches die Beendigung der August-Vereinbarung hindert.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Einordnung des EP\u2018XXX als Vertragsschutzrecht steht \u00a7 3 August-Vereinbarung nicht entgegen, wonach in<\/p>\n<p>\u201eden L\u00e4ndern, in denen nur eine der beiden Parteien Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen hat, [\u2026] dieser Partei alle daraus entstehenden Ertr\u00e4ge in voller H\u00f6he\u201c<\/p>\n<p>zustehen. Anders als die Beklagte meint folgt hieraus nicht, dass nicht gemeinschaftlich gehaltene Schutzrechte nicht als \u201eVertragsschutzrechte\u201c nach \u00a7 8 August-Vereinbarung deren Laufzeit verl\u00e4ngern k\u00f6nnen. Es ist insofern zun\u00e4chst zu trennen zwischen der oben genannten Verg\u00fctungsregelung (und deren Verh\u00e4ltnis zu \u00a7 5 f. August-Vereinbarung) und der Laufzeit des Vertrages. Die August-Vereinbarung gilt f\u00fcr alle Erfindungen, die den Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldungen bilden, und deren Weiterentwicklungen (vgl. \u00a7 2), woran auch die Laufzeit des Vertrages ankn\u00fcpft. Sollte die August-Vereinbarung beendet werden, wenn nur noch Schutzrechte vorliegen, die von nur einer der Vertragsparteien gehalten w\u00fcrden, so w\u00fcrde dies gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Gewinnverteilungsklausel f\u00fcr genau solche Schutzrechte (\u00a7 3) gelten. Denn wenn die August-Vereinbarung beendet ist, f\u00e4llt auch deren \u00a7 3 weg. Damit kann die Vertragslaufzeit \u2013 und damit der Begriff des Vertragsschutzrechts \u2013 nicht auf gemeinsam gehaltene Schutzrechte beschr\u00e4nkt sein.<\/p>\n<p>Aber auch die Verg\u00fctungsklausel (\u00a7 5) wird nicht gegenstandslos, wenn nur noch von einer Partei gehaltene Vertragsschutzrechte existieren. Die Verg\u00fctungspflicht gilt dann grunds\u00e4tzlich weiter. Ob der Verg\u00fctungsanspruch durch \u00a7 3 gek\u00fcrzt oder \u2013 falls der Kl\u00e4ger Alleininhaber eines Schutzrechtes ist \u2013 erh\u00f6ht wird, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas EP\u2018XXX ist schlie\u00dflich eine Weiterentwicklung des Gegenstands der in der Pr\u00e4ambel der August-Vereinbarung genannten Gebrauchsmuster. Eine Weiterentwicklung liegt nicht nur dann vor, wenn sie von beiden Parteien gemeinsam erfunden worden ist. Vielmehr muss der Ausgangspunkt die Lehre der genannten Gebrauchsmuster sein (die im \u00dcbrigen vom Kl\u00e4ger alleine ersonnen wurde). Dies ist ausreichend dadurch nachgewiesen, dass das EP\u2018XXX die Priorit\u00e4t der DE\u2018XYX in Anspruch nimmt und der Kl\u00e4ger als Miterfinder genannt ist. Demgegen\u00fcber ist unerheblich, ob \u2013 was streitig ist \u2013 der letztlich gesch\u00fctzte Gegenstand nur von den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten erfunden worden ist. Auch dann bleibt Grundlage f\u00fcr deren Erfindung die Priorit\u00e4tsschrift. Alleinerfindungen des Kl\u00e4gers sind ebenfalls Vertragsschutzrechts. Gleiches muss f\u00fcr die Beklagte gelten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOb die Marke \u201eL\u201c oder die andere US-Anmeldung, auf die noch kein Patent erteilt wurde, Vertragsschutzrechte sind, kann damit dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer vom Kl\u00e4ger im Antrag zu Ziff. II. geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht aufgrund von \u00a7 6 der August-Vereinbarung (Anlage rop4) teilweise.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat Anspruch auf die im Antrag zu Ziff. II.1. genannten Angaben, wobei diese teilweise nur gegen\u00fcber einem Buchpr\u00fcfer zu machen sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der Angaben zu den \u201eHerstellungs-, Einfuhr- und Liefermengen und Lieferzeiten\u201c (Antrag zu Ziff. II.1.(a)) und den \u201eNamen und Anschriften der Lieferanten und Abnehmer\u201c (Antrag zu Ziff. II.1.(b)) kann der Kl\u00e4ger nur verlangen, dass eine gesonderte Buchf\u00fchrung vorgenommen wird und die entsprechenden Angaben einem vom Kl\u00e4ger beauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer \u00fcberlassen werden. Zu diesem Zweck ist die Beklagte zur entsprechenden Auskunft an einem vom Kl\u00e4ger zu benennenden Buchpr\u00fcfer verpflichtet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend \u00a7 6 S. 1 August-Vereinbarung eine Pflicht zur viertelj\u00e4hrlichen Abrechnung \u00fcber die Netto-Verkaufserl\u00f6se gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger festlegt, enth\u00e4lt \u00a7 6 S. 2 weitere Angaben, \u00fcber die die Beklagte den Kl\u00e4ger jedoch nicht vierteilj\u00e4hrlich informieren muss, sondern \u00fcber die sie zun\u00e4chst nur gesondert Buch f\u00fchren muss. Diese Buchf\u00fchrungspflicht soll dem Kl\u00e4ger eine \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnung \u00fcber einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer erm\u00f6glichen, wobei diese M\u00f6glichkeit ausdr\u00fccklich in \u00a7 6 S. 3 geregelt ist. Anders als die Angaben nach \u00a7 6 S. 1 sind die weiteren, in \u00a7 6 S. 2 aufgez\u00e4hlten Angaben damit nicht \u201eauskunftspflichtig\u201c, sondern nur \u201ebuchf\u00fchrungspflichtig\u201c. Von dieser Differenzierung geht im \u00dcbrigen auch der Kl\u00e4ger im Rahmen seines Hilfsantrages aus, im Rahmen dessen er f\u00fcr die Angaben nach Ziff. II.1.(a) hilfsweise \u201enach den Regelungen in \u00a7 6\u201c der August-Vereinbarung verlangt, dass die begehrten Angaben nur gegen\u00fcber einem \u201evom Kl\u00e4ger zu beauftragenden Buchpr\u00fcfer zu machen sind\u201c.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist nach \u00a7 6 S. 3 der August-Vereinbarung berechtigt, die Richtigkeit der Buchf\u00fchrung \u2013 und damit die in \u00a7 6 S. 2 genannten Informationen \u2013 \u201edurch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer pr\u00fcfen zu lassen\u201c. Um dies zu erm\u00f6glichen, sind gegen\u00fcber dem Buchpr\u00fcfer Angaben zu machen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat Anspruch auf gesonderte Buchf\u00fchrung und Mitteilung gegen\u00fcber einem von ihm zu beauftragenden Buchpr\u00fcfer der im Antrag zu Ziff. II.1(a) verlangten \u201eHerstellungs- und Liefermengen und Lieferzeiten\u201c hinsichtlich der Katheter, die die Beklagte \u201eselbst oder durch Dritte hergestellt oder in den Verkehr gebracht oder zu diesem Zweck erworben hat\u201c. Ein solcher Anspruch besteht hinsichtlich der eingef\u00fchrten Katheter nicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Buchf\u00fchrungspflicht \u00fcber die Herstellungsmengen ergibt sich unmittelbar aus der \u00a7 6 S. 2 August-Vereinbarung. Da eine Buchf\u00fchrung vorgeschrieben ist, sind jeweils auch die Zeiten der jeweiligen Herstellung anzugeben. Hierbei handelt es sich zudem zumindest um einen \u201esonstigen, wesentlichen Umstand\u201c, da die Abrechnung \u00fcber die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers quartalsm\u00e4\u00dfig erfolgt und \u00fcber die Herstellungszeit die Zuordnung zu einem Quartal erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\n\u00dcber die Liefermengen und Lieferzeiten ist ebenfalls von der Beklagten gesondert Buch zu f\u00fchren. \u00a7 6 S. 2 sieht eine gesonderte Buchf\u00fchrung zu den Lieferanten vor. Dies umfasst auch die Lieferzeiten und jeweilige Liefermenge. Die Vertragsparteien wollten in der Buchf\u00fchrung nicht nur die durch Herstellung hinzugekommenen und damit zum Verkauf stehenden Katheter anzahlm\u00e4\u00dfig festhalten, sondern auch solche Katheter, die von Dritten hergestellt und an die Beklagte geliefert wurden. Die Angabe der Lieferanten hat damit auch die jeweils an die Beklagte gelieferten Katheter zu umfassen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEin Anspruch des Kl\u00e4gers auf gesonderte Buchf\u00fchrung zu der Einfuhr besteht nicht. Die Einfuhr wird in \u00a7 6 August-Vereinbarung nicht genannt. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Regelungsl\u00fccke. Denn die Einfuhr ist ein Unterfall der Lieferung an die Beklagte. \u00dcber die anzugebenden \u201eLiefermengen und Lieferzeiten\u201c kann festgestellt werden, welche Anzahl Katheter von der Beklagten bezogen wurden, was die eingef\u00fchrten Katheter mit einschlie\u00dft. Einer weiteren Differenzierung zwischen eingef\u00fchrten und sonst gelieferten Kathetern bedarf es nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat aus \u00a7 6 der August-Vereinbarung auch Auskunft gegen\u00fcber einem Buchpr\u00fcfer \u00fcber die mit dem Antrag zu Ziff. II.1(b) geltend gemachten \u201eNamen und Anschriften der Lieferanten und Abnehmer\u201c. Die in \u00a7 6 S. 2 geregelte Buchf\u00fchrungspflicht \u00fcber die \u201eEmpf\u00e4nger und die Lieferanten\u201c schlie\u00dft deren Namen und Anschriften mit ein. Insoweit soll die Buchf\u00fchrung eine Identifizierbarkeit erm\u00f6glichen. Der Vertragswortlaut \u201eEmpf\u00e4nger\u201c ist ohne weiteres mit \u201eAbnehmern\u201c gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Auf die von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen kommt es nicht an, da sie sich vertraglich gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger (ihrem Mitgesellschafter) zur gesonderten Buchpr\u00fcfung und deren \u00dcberpr\u00fcfbarkeit durch den Kl\u00e4ger verpflichtet hat.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie zuerkannte Pflicht zur Auskunft gegen\u00fcber einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Buchpr\u00fcfer stellt ein Minus gegen\u00fcber der Auskunft unmittelbar an den Kl\u00e4ger dar. Entsprechend hat der Kl\u00e4ger dies im Rahmen eines Hilfsantrags f\u00fcr die Angaben zu (a) begehrt. Die im Hilfsantrag aufgenommene Bezugnahme auf \u00a7 6 der August-Vereinbarung war jedoch durch die konkrete Aufnahme der hierin vorgesehenen Modalit\u00e4ten zu ersetzen. Ferner fallen auch die unter Ziff. II.1.(b) gennannten Angaben nur unter die Buchf\u00fchrungspflicht, nicht aber auch eine Auskunftspflicht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Auskunftspflicht \u00fcber die \u201eNettoverkaufserl\u00f6se\u201c unmittelbar gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger (Antrag zu Ziff. II.1.(c)) ergibt sich aus dem Wortlaut von \u00a7 6 S. 1 der August-Vereinbarung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger auch Anspruch auf die im Antrag zu Ziff. II.1.(d) begehrte Auskunft \u00fcber die sich aus den Nettoums\u00e4tzen berechnete Verg\u00fctung. \u00a7 6 S. 1 August-Vereinbarung verpflichtet die Beklagte, dem Kl\u00e4ger \u00fcber die Netto-Verkaufserl\u00f6se abzurechnen und \u201edie darauf entfallende Verg\u00fctung\u201c zu zahlen. Dies impliziert, dass die H\u00f6he der Verg\u00fctung dem Kl\u00e4ger mitgeteilt wird, so dass er einen entsprechenden Auskunftsanspruch besitzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDagegen hat der Kl\u00e4ger keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu Ziff. II.2 begehrten Angaben zu einem Rabattsystem der Beklagten und den jeweiligen Gr\u00fcnden f\u00fcr eine Rabattgew\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Derartige Ausk\u00fcnfte muss die Beklagte nicht erteilen und auch hier\u00fcber nicht gesondert Buch f\u00fchren. Ein wie auch immer zu definierendes \u201eRabattsystem\u201c oder Gesichtspunkte f\u00fcr eine Rabattgew\u00e4hrung im Einzelfall sind neben dem tats\u00e4chlich vereinnahmten Preis keine \u201esonstigen wesentlichen Umst\u00e4nde\u201c im Sinne von \u00a7 6 S. 2 der August-Vereinbarung. Was solche Umst\u00e4nde sind, ist vor dem Hintergrund des Zwecks der gesonderten Buchf\u00fchrung und den benannten Angaben zu ermitteln. Letztlich soll mit der Buchf\u00fchrungspflicht eine \u00dcberpr\u00fcfung der Richtigkeit der an den Kl\u00e4ger zu zahlenden Verg\u00fctung erm\u00f6glicht werden. Aufgrund der nach Ziff. II.1. zu beauskunftenden Angaben erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger bzw. sein Buchpr\u00fcfer Kenntnis, zu welchem Preis die Beklagte wie viele Katheter an welchen Kunden verkauft hat. Insofern kann auch der einger\u00e4umte Rabatt aus der Abweichung vom Listenpreis ersehen werden. Weitere Angaben sind insoweit nicht erforderlich. Wie der Preis f\u00fcr einen Katheter gegen\u00fcber einem individuellen Kunden jeweils zustande kam, also aus welchen Gesichtspunkten Nachl\u00e4sse in welcher H\u00f6he gew\u00e4hrt wurden, ist Sache der Beklagten. Oftmals ergeben sich Rabatte in Verhandlungen, ohne dass ein bestimmter, einer Buchf\u00fchrung zug\u00e4nglicher Grund existiert, warum ein bestimmter Nachlass gew\u00e4hrt wurde. Insofern eignen sich Gr\u00fcnde f\u00fcr einen gew\u00e4hrten Nachlass schon kaum als Gegenstand einer gesonderten Buchf\u00fchrung.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger im Antrag zu Ziff. II.3. begehrt, n\u00e4here Auskunft \u00fcber die \u201eBeziehungen\u201c der Beklagten zu der R Inh. S T (\u00d6sterreich) zu erhalten, ist die Klage abzuweisen. Der Begriff der Beziehungen ist bereits zu unbestimmt und einer Buchf\u00fchrung kaum praktisch zug\u00e4nglich. Es handelt sich hierbei auch nicht um einen \u201esonstigen wesentlichen Umstand\u201c zur \u00dcberpr\u00fcfung der Verg\u00fctungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die weiter in Ziff. II.3. begehrte Auskunft \u00fcber die Ums\u00e4tze mit der R, Inh. S T, ist bereits nach Ziff. II.1. zu erteilen. Entsprechend verlangt der Kl\u00e4ger diese zutreffend nur unter der Bedingung, dass die im Antrag zu Ziff. II.3 verlangten Ausk\u00fcnfte noch nicht schon in der Auskunft enthalten sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nF\u00fcr den Antrag zu Ziff. II.4. gilt hinsichtlich der \u201eBeziehungen\u201c das vorstehend Ausgef\u00fchrte entsprechend, so dass insoweit kein Auskunftsanspruch besteht.<\/p>\n<p>Allerdings muss die Beklagte im Rahmen der Verpflichtung zu einer gesonderten Buchf\u00fchrung gegen\u00fcber einem Buchpr\u00fcfer darlegen, ob sie mit den im Antrag zu Ziff. II.4. genannten Unternehmen Distributionsvertr\u00e4ge geschlossen hat, sofern dies dazu f\u00fchrt, dass die Dritt-Unternehmen vertragsgem\u00e4\u00dfe Katheter herstellen und\/oder vertreiben d\u00fcrfen, ohne dass dies in den Netto-Verkaufserl\u00f6s einflie\u00dft. Dies stellt sich n\u00e4mlich als \u201esonstiger wesentlicher Umstand\u201c dar, \u00fcber den die Beklagte nach \u00a7 6 S. 2 der August-Vereinbarung gesondert Buch zu f\u00fchren hat. Denn sollten derartige Vertr\u00e4ge geschlossen worden sein und Katheter von den Unternehmen vertrieben werden, welche deswegen nicht von der Verg\u00fctungspflicht erfasst werde, w\u00fcrde dies mit hoher Wahrscheinlichkeit den Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers reduzieren. Ferner muss im Rahmen der Buchpr\u00fcfung \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen, ob alle verg\u00fctungspflichtigen Katheter tats\u00e4chlich erfasst wurden.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Anspruch auf Buchpr\u00fcfung ist auch nicht f\u00fcr einen Teil des Zeitraums 2011 \u2013 2015 durch Zeitablauf erloschen. Die Buchpr\u00fcfung darf zwar nach \u00a7 6 S. 4 der August-Vereinbarung l\u00e4ngstens 3 Jahre zur\u00fcckgreifen. Dies ist aber hier nicht absolut zu verstehen, da ansonsten der Beklagten eine Verz\u00f6gerungstaktik erfolgreich m\u00f6glich w\u00e4re. Vielmehr tritt eine Hemmung des Ablaufs der 3 Jahre ein, sobald der Kl\u00e4ger (erfolglos) versucht, Einsicht in die Buchf\u00fchrung zu nehmen und sich hieran Verhandlungen und ein Klageverfahren anschlie\u00dfen. Da die Buchpr\u00fcfung bereits im Jahre 2014 durchgef\u00fchrt wurde, durfte sie zu diesem Zeitpunkt bis zum Jahre 2011 zur\u00fcckreichen. Die dann fehlenden Angaben hat der Kl\u00e4ger anschlie\u00dfend vorprozessual und gerichtlich geltend gemacht, so dass er weiter bis auf das Jahr 2011 zur\u00fcckgehend Angaben verlangen kann.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat auch nicht auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage Anspruch auf die vertraglich nicht zu erteilenden Ausk\u00fcnfte. Die Parteien haben die Auskunftspflicht abschlie\u00dfend geregelt, so dass auf die gesetzliche Regelung \u00a7\u00a7 713, 716, 721 Abs. 2, 722 BGB nicht zur\u00fcckgegriffen werden kann.<br \/>\nV.<br \/>\nDie vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten (BeckOK ZPO\/Bacher, ZPO, 20. Edition, \u00a7 254 Rn. 33).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2555 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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