{"id":6552,"date":"2016-11-15T17:00:07","date_gmt":"2016-11-15T17:00:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6552"},"modified":"2017-02-06T07:54:19","modified_gmt":"2017-02-06T07:54:19","slug":"4a-o-7015-versorgungsleitungsinstallationseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6552","title":{"rendered":"4a O 70\/15 &#8211; Versorgungsleitungsinstallationseinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2554<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. November\u00a02016, Az. 4a O 70\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/ oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum einer Schule, mit einem aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubaren System, das Aufnahmen in Form von in L\u00e4ngsrichtung des Raumes verlaufenden Kan\u00e4len unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anzuordnende Versorgungsleitungen und\/ oder Datenleitungen aufweist, die mit in Greifh\u00f6he anzuordnenden Versorgungsanschl\u00fcssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordneten S\u00e4ulen angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die S\u00e4ulen um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare, im Bereich der Kan\u00e4le befindliche, horizontale Achse zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschl\u00fcsse in Greifh\u00f6he befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind, die Versorgungsanschl\u00fcsse einer S\u00e4ule in einem Anschlusskasten zusammengefasst sind, die Versorgungsanschl\u00fcsse an einer ersten Seite des Anschlusskastens angeordnet sind und in der horizontalen Stellung der S\u00e4ulen die erste Seite des Anschlusskastens mit den Versorgungsanschl\u00fcssen dem Kanal zugewandt ist;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang er die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.09.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien von Auftragsbest\u00e4tigungen und Rechnungen und f\u00fcr den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien von Lieferscheinen vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, wobei dieser Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt sich nicht auf die \u00f6ffentliche Hand bezieht;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2012 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch den Beklagten oder mit dessen Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10165XXX C5 erkannt hat ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an den Beklagten zur\u00fcckzugeben und ihm f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe verbindlich zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/ oder Eigentum des Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl des Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr und A B durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Der Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 28.000,00, weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 101 65 XXX C5 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin seit dem 05.06.2015 ist (vgl. Mitteilung des DPMA v. 05.06.2015, Anlage rop 1), auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 18.04.2000 am 15.02.2001 angemeldet. Am 02.10.2008 wurde die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Eingetragener Patentinhaber war zun\u00e4chst Herr A B. Mit \u00dcbertragungs- und Abtretungsvertrag vom 20.05.2015 wurde das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen und ihr das Recht zur Geltendmachung etwaiger Anspr\u00fcche des fr\u00fcheren Patentinhabers einger\u00e4umt. Wegen des konkreten Inhalts der Vereinbarung (Anlage rop 16) wird auf diese Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens ist das Klagepatent, das eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen betrifft, in dem Umfang, in dem es die als Anlage rop 2 vorgelegte ge\u00e4nderte Patentschrift erkennen l\u00e4sst, aufrechterhalten worden. Wegen des genauen Entscheidungsinhalts wird auf den Beschluss des DPMA vom 01.07.2010 (Anlage rop 4) verwiesen.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 1 lautet danach:<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/ oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze,<\/p>\n<p>mit einem aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubaren System,<\/p>\n<p>das Aufnahmen in Form von Kan\u00e4len unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anzuordnende Versorgungsleitungen und\/ oder Datenleitungen aufweist,<\/p>\n<p>die mit in Greifh\u00f6he anzuordnenden Versorgungsanschl\u00fcssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordneten S\u00e4ulen angeordnet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die S\u00e4ulen (21) um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare, im Bereich der Kan\u00e4le (18) befindliche horizontale Achse (53) zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschl\u00fcsse (23) in Greifh\u00f6he befinden und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Ein mit dem Klagepatent inhaltsgleiches Gebrauchsmuster, DE 201 21 XXX U1 (im Folgenden: DE \u2018XXX), wurde im Rahmen eines L\u00f6schungsverfahrens vernichtet (vgl. Beschluss des BPatG vom 09.06.2010, Az.: 35 W (pat) 429\/09, Anlage B 3). Ein im Hinblick auf diese Entscheidung beim BGH anh\u00e4ngiges Rechtsbeschwerdeverfahren wurde von den Parteien wegen Ablaufs der Schutzdauer des Gebrauchsmusters \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Auf die von dem Beklagten am 08.12.2014 erhobene Nichtigkeitsklage, Az.: 6 Ni 79\/14, hat das Bundespatentgericht, nachdem es am 12.04.2016 einen Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG (Anlage B 8) erteilt hat, das Klagepatent entsprechend eines von der Kl\u00e4gerin gestellten Hilfsantrags 3 (gesondert vorgelegt als Anlage rop 15) mit Urteil vom 14.09.2016 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Die beschr\u00e4nkte Fassung des Anspruchs 1 lautet wie folgt (in den Anspruch aufgenommene Erg\u00e4nzungen sind fett gedruckt):<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze in einem Raum einer Schule<\/p>\n<p>mit einem aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubaren System,<\/p>\n<p>das Aufnahmen in Form von in L\u00e4ngsrichtung des Raumes verlaufenden Kan\u00e4len f\u00fcr unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anzuordnende Versorgungsleitungen und\/ oder Datenleitungen aufweist,<\/p>\n<p>die mit in Greifh\u00f6he anzuordnenden Versorgungsanschl\u00fcssen verbunden sind, die in nach unten gerichteten, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordneten S\u00e4ulen angeordnet sind, wobei<\/p>\n<p>\uf02d die S\u00e4ulen (21) um eine unterhalb einer Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare, im Bereich der Kan\u00e4le (18) befindliche horizontale Achse (53) zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschl\u00fcsse (23) in Greifh\u00f6he befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind,<\/p>\n<p>\uf02d die Versorgungsanschl\u00fcsse (23) einer S\u00e4ule (21) in einem Anschlusskasten (22) zusammengefasst sind,<\/p>\n<p>\uf02d die Versorgungsanschl\u00fcsse (23) an einer ersten Seite des Anschlusskastens (22) angeordnet sind und<\/p>\n<p>\uf02d in der horizontalen Stellung der S\u00e4ulen (21) die erste Seite des Anschlusskastens (22) mit den Versorgungsanschl\u00fcssen (23) dem Kanal (18) zugewandt ist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche des beschr\u00e4nkten Klagepatents, die lediglich im Hinblick auf ihre Nummerierung eine \u00c4nderung erfahren haben, wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 14.09.2016 (Anlage rop 14) Bezug genommen. Eine Begr\u00fcndung des Urteils steht noch aus.<\/p>\n<p>Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen ist mit der Fig. 1 nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Figur 1 zeigt die Seitenansicht eines Raumes, an dessen Decke 12 sich ein ger\u00fcstartig aufgebautes System im Sinne des Klagepatents befindet, durch welches die Installation von Versorgungsleitungen zu in dem Raum befindlichen Computer-Arbeitspl\u00e4tzen (einzelne Bestandteile sind mit den Kennziffern 13 \u2013 17 markiert) realisiert ist. Das ger\u00fcstartig aufgebaute System weist mindestens einen in L\u00e4ngsrichtung des Raumes verlaufenden Kanal 18 auf, indem sich die Versorgungsleitungen befinden und der mit H\u00e4ngehaltern 19 an der Decke 12 aufgeh\u00e4ngt ist. Das Ende des Kanals 18 ist mit einem Halter 20 an der R\u00fcckwand 11 des Raumes befestigt. An jedem Computer-Arbeitsplatz zweigt von dem Kanal 18 eine S\u00e4ule 21 ab, an deren Anschlusskasten 22 sich Versorgungsanschl\u00fcsse 23 (Kennziffer in dieser Abbildung nicht vorhanden; siehe nachfolgend Fig. 4) befinden. In die Versorgungsanschl\u00fcsse 23 sind Anschlusselemente von Leitungen 24 eingesteckt, die zu den Computer-Arbeitspl\u00e4tzen f\u00fchren, und \u00fcber die die einzelnen Arbeitspl\u00e4tze miteinander verbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Detailansicht eines Kanals 18 und der S\u00e4ule 21 mit den dargestellten Elementen wird nachfolgend verkleinert mit der Fig. 4 abgebildet:<\/p>\n<p>Der Beklagte bietet an und vertreibt das nachfolgend eingeblendete \u201eDecken-Medienversorgungssystem mit abschwenkbaren Modulen\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) zum Einsatz in Schulr\u00e4umen:<\/p>\n<p>Die vertikale Position, in die die S\u00e4ulen maximal verschenkt werden k\u00f6nnen, liegt bei etwa 60\u00b0. Die Neigung der S\u00e4ulen gegen\u00fcber der horizontalen Stellung liegt im Bereich von ca. 5\u00b0. Der an der S\u00e4ule der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindliche Anschlusskasten weist eine sechseckige Form auf. Die Versorgungsanschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind an dem Anschlusskasten, wie nachfolgend mit dem Lichtbild Ziff. 4 der Anlage rop 10 gezeigt, platziert:<br \/>\nWeitere Abbildungen des Systems k\u00f6nnen dem als Anlage rop 9 vorgelegten screenshot von der Internetseite des Beklagten mit der Adresse www.C.de sowie den weiteren Lichtbildern (Anlage rop 10) entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von dem Hauptanspruch 1 des Klagepatents, wie er durch die Entscheidung des BPatG in dem Nichtigkeitsverfahren, Az.: 6 Ni 79\/14, durch Urteil vom 14.09.2016 beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden ist, unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Insbesondere seien die S\u00e4ulen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch im Sinne des Klagepatents zwischen einer vertikalen und einer horizontalen Stellung verschwenkbar. Die technische Lehre des Klagepatents setze keine Verschwenkbarkeit in die vertikel Stellung um eine bestimmte Winkelstellung voraus. Allein ma\u00dfgeblich sei, dass die Versorgungsanschl\u00fcsse durch die Verschwenkbarkeit der S\u00e4ule um die anspruchsgem\u00e4\u00dfe horizontale Achse in Greifh\u00f6he gebracht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent nur noch in einer beschr\u00e4nkten Anspruchsfassung aufrechterhalten worden ist, hat die Kl\u00e4gerin ihren urspr\u00fcnglichen Unterlassungsantrag mit Schriftsatz vom 21.09.2016 an die beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung angepasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt:<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nder Kl\u00e4gerin die Kosten des Rechtsstreits jedenfalls hinsichtlich des zur\u00fcckgenommenen Teils aufzuerlegen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<br \/>\nihm Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren, erforderlichenfalls gegen Sicherheitsleistung;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzten.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Dies zum einen deshalb, weil die S\u00e4ule der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus einer vollst\u00e4ndig horizontalen in eine vollst\u00e4ndig vertikale Stellung verschwenkt werden kann \u2013 was die Lehre des Klagepatents jedoch verlange. Zum anderen deshalb, weil sich die Versorgungsanschl\u00fcsse nicht lediglich an einer Seite des sechseckig ausgestalteten Anschlusskastens, sondern an drei Seiten desselben befinden.<\/p>\n<p>Selbst dann, wenn von einer Verletzung des Klagepatents auszugehen sei, fehle es im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch jedenfalls an seinem, des Beklagten, Verschulden. Insoweit exkulpiere es ihn jedenfalls, dass das Gebrauchsmuster durch den Beschluss des BPatG vom 09.06.2010 (Anlage B 3) gel\u00f6scht worden sei.<\/p>\n<p>Auch werde eine \u2013 noch zu erhebende \u2013 Nichtigkeitsberufung Erfolg haben. Neben einer fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit werde sich das Klagepatent insbesondere deshalb als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weil die im Rahmen des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens erg\u00e4nzten Merkmale g2) und g3) in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung nicht als zur Erfindung geh\u00f6rig seien.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 13.10.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand des Klagepatents ist eine Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen.<\/p>\n<p>Versorgungsleitungen werden unter anderem in Schulen, Hochschulen, in Instituten f\u00fcr Erwachsenenbildung und in Laboren oder dergleichen ben\u00f6tigt, wobei dort insbesondere ein Bedarf besteht, zu einzelnen Lern- und Arbeitspl\u00e4tzen oder zu einer Gruppe von Lern- und Arbeitspl\u00e4tzen Computer mit den zugeh\u00f6rigen Versorgungsleitungen zuzuordnen (Abs. [0002]). Hier besteht dar\u00fcber hinaus h\u00e4ufig auch ein Bed\u00fcrfnis, die Computer untereinander oder einen Computer mit einem Beamer zu vernetzen (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>In dem Stand der Technik, den das Klagepatent einleitend schildert, sind sog. Deckenampeln oder Fl\u00fcgel zum Verf\u00fcgbarhalten von Versorgungsleitungen bekannt (Abs. [0003]). Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese knapp oberhalb der Greifh\u00f6he einer erwachsenen Person angebracht sind, weshalb der Anschluss eines Endverbrauchsger\u00e4ts an diese Versorgungsleitungen erfordert, dass sich der Nutzer entweder \u00fcber die normale Greifh\u00f6he hinaus streckt oder Hilfsmittel wie Leiter oder Hocker benutzt (Abs. [0003]). F\u00fcr hochgewachsene Personen k\u00f6nnen die Vorrichtungen dennoch eine gewisse Gefahr bedeuten, weil sie f\u00fcr diese in Kopfh\u00f6he oder nur knapp dar\u00fcber angeordnet sind (Abs. [0003]). Des Weiteren k\u00f6nnen die vorbekannten Vorrichtungen, die eine Breite von 30 cm bis 60 cm aufweisen, die Raumbeleuchtung behindern oder Schatten werfen, was eine zus\u00e4tzliche Beleuchtung aus den Versorgungseinheiten heraus, notwendig macht (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent greift weiter auch die in der DE 9411XXX U1 (Gebrauchsmusterschrift vorgelegt als Anlage rop 3) offenbarte Einrichtung auf, bei der sich die Versorgungsanschl\u00fcsse in S\u00e4ulen befinden, die wiederum fest mit einem im Bereich der Decke eines Raumes angeordneten Kanal und\/ oder mit dem Boden des Raumes verbunden sind.<\/p>\n<p>Eine weitere vorbekannte Einrichtung enth\u00e4lt die US 3 556 455 (Patentschrift vorgelegt als Anlage rop 6), die f\u00fcr die Anwendung in Operationss\u00e4len vorgesehen ist (Abs. [0005]). Auch bei dieser Vorrichtung ist eine starre S\u00e4ule vorgesehen, die mit Bedienkn\u00f6pfen und Versorgungsanschl\u00fcssen ausgestattet ist (Abs. [0005]). Aus der S\u00e4ule, die sich in Greifh\u00f6he befindet, ist eine Stange ausfahrbar, die chirurgische Instrumente aufnehmen kann (Abs. [0005]). Aus der Stange ist ein weiterer Geh\u00e4useteil nach unten beweglich, so dass Versorgungsanschl\u00fcsse und Bedienkn\u00f6pfe aus der Greifh\u00f6he noch niedriger verfahrbar sind (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Nach der DE 6949024 U ist im Stand der Technik auch ein Deckenstativ bekannt, das an seinem unteren Ende eine S\u00e4ule aufweist, an die ein elektromedizinisches Ger\u00e4t so angebracht werden kann, dass es sich in Greifh\u00f6he befindet (Abs. [0006]). Die S\u00e4ule ist durch einen in einem Rahmen eingesetzten Schlitten horizontal beweglich gehalten, wobei der Rahmen seinerseits quer zur Verfahrrichtung des Schlittens \u00fcber Schienen verfahrbar ist (Abs. [00006]).<\/p>\n<p>Diesen Stand der Technik, den das Klagepatent \u00fcber die bereits dargestellten Nachteile hinaus, nicht weiter ausdr\u00fccklich kritisiert, ber\u00fccksichtigend, strebt das Klagepatent die Bereitstellung einer Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen an, die einen flexiblen Aufbau und eine flexible Installation von Versorgungsleitungen erm\u00f6glicht, die leicht zu bedienen ist und die zu m\u00f6glichst geringen Behinderungen f\u00fchrt (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDiese Aufgabe (technisches Problem) soll durch eine Einrichtung nach Anspruch 1 gel\u00f6st werden (Abs. [0008]), der wie folgt gegliedert werden kann, wobei in der nachfolgenden Gliederung auch die im Rahmen der Nichtigkeitsentscheidung erg\u00e4nzten Merkmale (fett gedruckt) aufgenommen sind:<\/p>\n<p>a) Einrichtung zum Installieren von Versorgungsleitungen und\/ oder Datenleitungen f\u00fcr mehrere Arbeitspl\u00e4tze<\/p>\n<p>a.1) in einem Raum einer Schule<\/p>\n<p>b) mit einem aus vorbereiteten Elementen ger\u00fcstartig aufbaubaren System,<\/p>\n<p>c) das Aufnahmen in Form von<\/p>\n<p>c.1) in L\u00e4ngsrichtung des Raums verlaufenden<\/p>\n<p>c.2) Kan\u00e4len f\u00fcr unterhalb der Decke eines Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anzuordnende Versorgungsleitungen und\/ oder Datenleitungen aufweist,<\/p>\n<p>d) die mit in Greifh\u00f6he anzuordnenden Versorgungsanschl\u00fcssen verbunden sind,<\/p>\n<p>e) die in nach unten gerichteten, Arbeitspl\u00e4tzen zugeordneten S\u00e4ulen angeordnet sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>f) die S\u00e4ulen um eine unterhalb der Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare, im Bereich der Kan\u00e4le befindliche, horizontale Achse zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschl\u00fcsse in Greifh\u00f6he befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind,<\/p>\n<p>g) die Versorgungsanschl\u00fcsse einer S\u00e4ule<\/p>\n<p>g.1) in einem Anschlusskasten zusammengefasst sind,<\/p>\n<p>g.2) die Versorgungsanschl\u00fcsse an einer ersten Seite des Anschlusskastens angeordnet sind und<\/p>\n<p>g.3) in der horizontalen Stellung der S\u00e4ulen die erste Seite des Anschlusskastens mit den Versorgungsanschl\u00fcssen dem Kanal zugewandt ist.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents werden die erfindungswesentlichen Vorteile eines leichten Zugriffs auf die Versorgungsleitungen und eines flexiblen Auf- und Abbaus derselben, ohne dass es zu gr\u00f6\u00dferen Behinderungen kommt, durch einen ger\u00fcstartigen Aufbau der Installationseinrichtung erzielt (Abs. [0009]: \u201e[\u2026] Der besondere Vorteil des ger\u00fcstartigen Systems, [\u2026].\u201c; f\u00fcr ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben in: Abs. [0032]). Bestandteile dieses ger\u00fcstartigen Aufbaus sind die Kan\u00e4le, die deutlich au\u00dferhalb der normalen Greifh\u00f6he liegen, sowie die von diesen abgehenden S\u00e4ulen mit den Versorgungsleitungen (Abs. [0009] am Anfang), die \u2013 wie der Anspruchswortlaut mit dem Merkmal f) und der Merkmalsgruppe g) zeigt \u2013 in einer bestimmten Art und Weise angeordnet und ausgestattet sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs liegt eine Verletzung Klagepatents durch den Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 PatG vor.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Mit Ausnahme des Merkmals f) und des Merkmals g2) steht dies zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Der Benutzungstatbestand begegnet insoweit keinen Bedenken. Aber auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale sind auf der Grundlage der unter Ziff. III. dargestellten Auslegung des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 14 Satz 2 PatG). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 (413) \u2013 Kettenradanordnung).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach dem Anspruchswortlaut des Merkmals f),<\/p>\n<p>\u201edie S\u00e4ulen um eine unterhalb der Decke des Raumes und oberhalb einer normalen Greifh\u00f6he anbringbare, im Bereich der Kan\u00e4le befindliche, horizontale Achse zwischen einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschl\u00fcsse in Greifh\u00f6he befinden, und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sind\u201c,<\/p>\n<p>ist die vertikale Stellung, die die Achse nach dem Verschwenken aus der horizontalen Stellung einnehmen soll, dadurch gekennzeichnet, dass sich die in der S\u00e4ule befindlichen Versorgungsanschl\u00fcsse in Greifh\u00f6he befinden (\u201e[\u2026] einer vertikalen Stellung, in der sich die Versorgungsanschl\u00fcsse in Greifh\u00f6he befinden, [\u2026]\u201c).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass diese Greifh\u00f6he nach der Lehre des Klagepatents nur bei einer vollst\u00e4ndig exakten vertikalen Ausrichtung der S\u00e4ule erreicht werden kann, bestehen aus der Sicht des Fachmannes, einem Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, der Einrichtungen zur Versorgung von Arbeitspl\u00e4tzen plant und konstruiert, auch bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Klagepatents ist der Verschwenkbarkeit der S\u00e4ulen in eine vertikale Position die Funktion zugewiesen, einen Zugriff auf die Versorgungsanschl\u00fcsse mit dem Ziel der Energieversorgung des Computers oder dessen Kopplung mit anderen Medien zu erm\u00f6glichen, und zwar auf eine Art und Weise, die keine weiteren Hilfsmittel \u2013 etwa wie im Stand der Technik in der Form eines Hockers oder einer Leiter \u2013 erfordert:<\/p>\n<p>\u201eDas Verbringen von Energie und\/ oder Medien in den Greifraum oberhalb von Tischplatten der Arbeitspl\u00e4tze verl\u00e4uft gesichert innerhalb der S\u00e4ulen zu den Versorgungsanschl\u00fcssen, die in einer H\u00f6he von etwa 160 cm bis 180 cm angeordnet sind. Dort k\u00f6nnen sie auch von Kindern oder kleingewachsenen Personen gut erreicht werden.\u201c (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Aus diesen Angaben leitet der Fachmann ab, dass f\u00fcr die einfache Zugriffsm\u00f6glichkeit die H\u00f6he der S\u00e4ulen, nachdem sie in ihre vertikale Stellung verbracht worden sind, ma\u00dfgeblich ist. Das Erreichen einer Greifh\u00f6he h\u00e4ngt jedoch neben dem Grad der Verschwenkung auch davon ab, in welcher H\u00f6he au\u00dferhalb der normalen Greifh\u00f6he sich die Kan\u00e4le befinden (in den Abschnitten [0009] und [0028] wird beispielsweise eine H\u00f6he von 250 cm genannt), denn auf dieser H\u00f6he liegt nach dem Anspruchswortlaut auch die horizontale Achse, um die die S\u00e4ulen verschwenkbar sein sollen, und wie lang die S\u00e4ule selbst ist. Die genaue Ausgestaltung dieser Faktoren f\u00fcr eine Zugriffsm\u00f6glichkeit auf die S\u00e4ule \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann.<\/p>\n<p>Zwar darf \u2013 was der Fachmann ber\u00fccksichtigen wird \u2013 die Verschwenkbarkeit der S\u00e4ule in die vertikale Position nicht so gering sein, dass ein Zugriff auf die Versorgungsleitungen, die sich \u2013 wie die Merkmalsgrupp g) erkennen l\u00e4sst \u2013 in einem Anschlusskasten an der S\u00e4ule befinden, dass sich die S\u00e4ule zwar in Greifh\u00f6he befindet, die Position des Anschlusskastens aber so ung\u00fcnstig liegt, dass die Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Versorgungsleitungen nach oben, in Richtung S\u00e4ule zeigen. Denn dies w\u00fcrde einer einfachen Bedienbarkeit entgegenstehen. Aber insoweit enth\u00e4lt der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents einen Hinweis, wenn es in Abschnitt [0031] hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDar\u00fcber hinaus wird bevorzugt vorgesehen, dass der Anschlusskasten 22 um ann\u00e4hernd 360\u00b0 verdrehbar ist, so dass er jeweils in die g\u00fcnstigste Position ausrichtbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Eine weitere Beschreibung der Verdrehbarkeit des Anschlusskastens in diesem Sinne befindet sich in Abs. [0036]. Diese ist des Weiteren in dem Unteranspruch 2 unter Schutz gestellt.<\/p>\n<p>Aus diesen Beschreibungsstellen leitet der Fachmann ab, dass zwar das Verbringen der S\u00e4ule in eine Greifh\u00f6he durch ein Verschwenken in ihre vertikale Position herbeigef\u00fchrt werden muss. Der einfache Zugriff des Anschlusskastens, der sich bereits in Greifh\u00f6he befindet, kann jedoch auch durch die flexible Ausrichtung des Anschlusskastens bewirkt werden.<\/p>\n<p>Die horizontale Stellung, die der Patentanspruch in seinem Wortlaut in Bezug nimmt, dient der Abgrenzung zu der vertikalen Position, in der sich die S\u00e4ule in Greifh\u00f6he befindet. Die horizontale Position ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass die S\u00e4ule sich au\u00dferhalb der Greifh\u00f6he, das hei\u00dft au\u00dferhalb einer H\u00f6he befindet, in der sie f\u00fcr den Nutzer eine Gefahr darstellt. Vor diesem Hintergrund spricht der Anspruchswortlaut auch davon, dass die horizontale Stellung der Achse sich an einer horizontalen Achse im Bereich der Kan\u00e4le orientiert.<\/p>\n<p>Das Verschwenken in eine horizontale Position dient dar\u00fcber hinaus auch dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils, die Raumbeleuchtung durch das Installationssystem m\u00f6glichst wenig zu beeintr\u00e4chtigen. Denn die horizontale Stellung gleicht sich der Deckenflucht an, w\u00e4hrend ein in den Raum ragender Gegenstand eher geeignet ist, einen Schattenwurf oder ein Versperren vorhandener Lichtquellen zu verursachen.<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch nicht daraus, dass in den Fig. 8 \u2013 10 und den dazugeh\u00f6rigen Beschreibungsstellen Abs. [0042], [0043] S\u00e4ulen gezeigt und beschrieben werden, die in eine vollst\u00e4ndig vertikale Position verschwenkbar sind. Denn dabei handelt es sich lediglich um Ausf\u00fchrungsbeispiele, auf die die Lehre des Klagepatents grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nkt werden kann (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<br \/>\nAuch sofern \u2013 worauf der Beklagte hinweist \u2013 die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes in seiner Einspruchsentscheidung \u00fcber das Klagepatent vom 01.07.2010 (Anlage rop 4) zu erkennen gegeben hat, dass die Lehre des Klagepatents die vollst\u00e4ndige vertikale Ausrichtung der S\u00e4ule verlange,<\/p>\n<p>\u201e[\u2026], denn eine S\u00e4ule ist nach allgemeinen Verst\u00e4ndnis ein auf seiner gesamten L\u00e4nge vertikal ausgerichteter K\u00f6rper (vgl. Anspruch 1\/ Merkmal e) \u201enach unten gerichtete S\u00e4ule\u201c). Somit kann im vorliegenden Fall nur ein solcher K\u00f6rper als S\u00e4ule bezeichnet werden, bei dem zumindest zeitweise (d.h. im vorliegenden Fall entweder in der Arbeits- oder Ruheposition) dessen senkrechte Ausrichtung vorgesehen ist.\u201c (Beschluss v. 01.07.2010, S. 10, Anlage rop 4),<\/p>\n<p>veranlasst dies die Kammer zu keiner anderen Auslegung.<\/p>\n<p>Der dargestellte Beschlussinhalt bindet das Verletzungsgericht vorliegend jedenfalls nicht, denn es ist bereits eine neue, die Einspruchsentscheidung ber\u00fccksichtigende Patentschrift ver\u00f6ffentlicht worden (vgl. Anlage rop 2), anhand derer eine Auslegung vorliegend auch erfolgt (vgl. dazu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 77). Die Entscheidungsbegr\u00fcndung ist dennoch zwar als fachkundige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. insoweit (BGH, GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbogenbecken; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 74), es ist jedoch davon auszugehen, dass der Fachmann auch das von der Einspruchsabteilung zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung herangezogene Merkmal e) in das bereits dargestellte Verst\u00e4ndnis von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre einordnen wird. Die S\u00e4ulen dienen in diesem Zusammenhang dazu, den Weg zwischen den Kan\u00e4len, die in einiger Entfernung zu den zu versorgenden Arbeitspl\u00e4tzen oberhalb der Greifh\u00f6he angeordnet sind, zu \u00fcberbr\u00fccken, und eine Verbindung zu erm\u00f6glichen. Dies kann jedoch \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 auch dann geschehen, wenn die S\u00e4ulen nicht in eine vollst\u00e4ndig vertikale Position verbracht werden.<\/p>\n<p>Eine St\u00fctzte f\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis ist auch dem gerichtlichen Hinweises des BPatG vom 12.04.2016 zu entnehmen. In diesem hei\u00dft es (auf S. 6 unter Pkt. 2.6, Anlage B 8):<\/p>\n<p>\u201eDer Begriff der S\u00e4ule ist im Kontext der Streitpatentschrift nicht auf vertikal angeordnete Konstruktionsteile beschr\u00e4nkt, da die S\u00e4ule erfindungsgem\u00e4\u00df zwischen einer vertikalen und einer horizontalen Stellung verschwenkbar sein soll.\u201c<\/p>\n<p>Diesen ebenfalls als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigenden Ausf\u00fchrungen ist zwar nicht zwingend zu entnehmen, dass eine vertikale Anordnung der S\u00e4ule nicht jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt verlangt wird, eine Abgrenzung zu dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis scheint vielmehr zun\u00e4chst nur derart zu erfolgen, dass eine S\u00e4ule nicht stets eine vertikale Anordnung voraussetzt. Jedoch geben die Ausf\u00fchrungen einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Fachmann von dem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis einer S\u00e4ule als vertikal angeordneter Vorrichtung, welches die Einspruchsabteilung zugrunde gelegt hat, im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents abweicht.<\/p>\n<p>Weiter wird die Ansicht der Einspruchsabteilung dadurch relativiert, dass auch das BPatG in seiner Beschwerdeentscheidung \u00fcber die L\u00f6schung des parallelen Gebrauchsmusters \u2018XXX wie folgt ausgef\u00fchrt hat:<\/p>\n<p>\u201eUnter nach unten gerichteten S\u00e4ulen (Merkmal f) sind im Gegensatz zur Auffassung der Gebrauchsmusterabteilung [\u2026] nicht notwendig senkrecht ausgerichtete S\u00e4ulen zu verstehen. Diese verworrene Annahme der Gebrauchsmusterabteilung ist nicht begr\u00fcndet, da es in der Technik auch S\u00e4ulen gibt, die nicht senkrecht verlaufen, [\u2026]. Nach Auffassung des Senats kann eine S\u00e4ule nicht durch ihre Lage oder Richtung definiert werden, damit ist auch die von der Gebrauchsmusterabteilung [\u2026] getroffene Unterscheidung zwischen Arm und S\u00e4ule hinf\u00e4llig.\u201c (vgl. BPatG, Beschl. v. 09.06.2010, Az.: 35 W 429\/09, S. 10, Anlage B 3).<\/p>\n<p>Letztlich ist f\u00fcr das hier dargelegte Auslegungsergebnis auch unerheblich, ob die D13 des Nichtigkeitsverfahrens (Druckschrift DVE 8031\/32\/ Deckungsversorgungseinheiten, Dr\u00e4ger Medizintechnik GmbH, L\u00fcbeck, Druckvermerk 9048294\/PP6923.54D\/059E; vorgelegt als Anlage B 4; Bezeichnung stimmt mit der Bezeichnung im L\u00f6schungs- und Einspruchsverfahren \u00fcberein) in eine Schr\u00e4gstellung wie vorliegend angenommen, bereits vorwegnimmt. Denn es existiert kein Auslegungsgrundsatz dahingehend, dass ein Patent stets so ausgelegt werden muss, dass es sich von dem vorbekannten Stand der Technik abgrenzt.<br \/>\nWie das Lichtbild Ziff. 4. der Anlage rop 10 erkennen l\u00e4sst, ist die S\u00e4ule der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Anschlusskasten in eine vertikale Position so verschwenkbar, dass ein Zugriff auf die Versorgungsanschl\u00fcsse durch den Nutzer ohne weitere Hilfsmittel m\u00f6glich ist. Sofern der Beklagte vortr\u00e4gt, dass die S\u00e4ule in ihrer maximalen horizontalen Position nicht vollst\u00e4ndig horizontal angeordnet ist, sondern sich eine Neigung von 5\u00b0 ergibt, so bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dies dem Erreichen des von der Erfindung erzielten Vorteils entgegensteht. Das Lichtbild Ziff. 3 (Anlage rop 10) l\u00e4sst im Gegenteil vermuten, dass die Neigung eher gering ist und eine etwaige Raumbeleuchtung durch sie nicht wesentlichen beeintr\u00e4chtigt wird.<br \/>\nDie Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspricht mithin einer im Sinne des Klagepatents von einer horizontalen in eine vertikale Position verschwenkbaren S\u00e4ule.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal g2) setzt voraus, dass<\/p>\n<p>\u201edie Versorgungsanschl\u00fcsse an einer ersten Seite des Anschlusskastens angeordnet sind\u201c.<\/p>\n<p>Mit dieser Vorgabe macht der Anspruchswortlaut \u2013 wie sich bei einer Gesamtbetrachtung mit den Merkmalen der Merkmalsgruppe g) ergibt \u2013 r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben zur Anordnung der Versorgungsanschl\u00fcsse an der S\u00e4ule. Die Anordnung der Versorgungsanschl\u00fcsse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf drei Seiten der sechseckigen Form f\u00fchrt aus dieser klagepatentgem\u00e4\u00dfen Anordnung nicht heraus. Wie das Merkmal g3),<\/p>\n<p>\u201ein der horizontalen Stellung der S\u00e4ulen die erste Seite des Anschlusskastens mit den Versorgungsanschl\u00fcssen dem Kanal zugewandt ist\u201c,<\/p>\n<p>erkennen l\u00e4sst, hat das Klagepatent eine Seiteneinteilung vor Augen, die an der Position des Kanals, der sich wiederum \u2013 orientiert an der Raumeinteilung \u2013 im Deckenbereich befindet (Merkmal c2.)), ausgerichtet ist. Eine Unterteilung der in horizontaler Stellung der S\u00e4ule zur Decke neigenden Seite derart, dass deren Seitenbereiche abgeschr\u00e4gt sind, steht der Anordnung der Versorgungsanschl\u00fcsse an dieser Seite des Anschlusskastens vor diesem Hintergrund nicht entgegen. Denn die Beklagte tr\u00e4gt nicht vor und die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Lichtbildern von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage rop 9, Anlage rop 10) lassen dies auch nicht erkennen, dass eine Schr\u00e4gstellung der Seiten des Anschlusskastens um 30\u00b0 dazu f\u00fchrt, dass die Versorgungsanschl\u00fcsse nicht mehr dem Kanal zugewandt sind. Vielmehr sind diese auf dem Lichtbild Ziff. 3 der Anlage rop 10 weiterhin in Richtung des Kanals der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gelegen.<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass auch Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vorliegen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent verletzt, stehen der Kl\u00e4gerin die aus dem Tenor ersichtlichen Anspr\u00fcche gegen den Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagte ist gem. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin in dem begehrten Umfang gem. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch (vgl. Ziff. 4.) zu beziffern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche insbesondere auch aktivlegitimiert. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen zur Sachlegitimation hinsichtlich des Schadensersatzfeststellunsantrags unter Ziff. 4. entsprechend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben auch angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Der Beklagte wird durch die von der Kl\u00e4gerin verlangte Auskunft auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 140a Abs. 1 Satz 2 PatG, der Vernichtungsanspruch gem. \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Tatsachen, die die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung bzw. des R\u00fcckrufs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begr\u00fcnden, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Beklagte ist gem. \u00a7 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr Handlungen geltend macht, die in einen Zeitraum fallen, zu dem sie ausweislich Ziff. I., II. Satz 1 des Abtretungs- und \u00dcbertragungsvertrags (Anlage rop 16) selbst Inhaberin des Klagepatents war (ab dem 20.05.2015), hat sie die f\u00fcr die Geltendmachung der Anspr\u00fcche erforderliche Sachlegitimation (vgl. auch BGH, GRUR 2013, 713, Rn. 54 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Sch\u00e4den, die Herrn B durch Handlungen vor dem 20.05.2015 entstanden sind, ist die Kl\u00e4gerin gem. Ziff. I., II. Satz 2, 3 des Vertrages durch die zwischen den Parteien vereinbarte Abtretung berechtigt.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmer h\u00e4tte es dem Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte bei ihren Abnehmern im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchen Verfahrens angewendet werden. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat der Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Der Beklagte kann sich auch nicht deshalb exkulpieren, weil das parallele Gebrauchsmuster mit Beschluss des BPatG vom 09.06.2010, Az.: 354 W (pat) 429\/09 (Anlage B 3) gel\u00f6scht worden ist, und der BGH diese L\u00f6schungsentscheidung zumindest inzident im Rahmen der sp\u00e4teren Kostenentscheidung in dem Rechtsbeschwerdeverfahren (Beschluss v. 20.12.2011, Az.: X ZB 6\/10, Anlage B 5) best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>In der Regel ist die Benutzung einer patentierten und damit gepr\u00fcften Erfindung auch bei einem Irrtum \u00fcber deren Rechtsbest\u00e4ndigkeit als schuldhaft anzusehen (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. D., Fn. 344). Zur Exkulpation des rechtsirrig vom mangelnden Rechtsbestand eines Patents ausgehenden Verletzers reichen auch (nicht rechtskr\u00e4ftige) Nichtigkeitsentscheidungen von Kollegialgerichten, die einen f\u00fcr den Irrenden g\u00fcnstigen Inhalt haben, nicht ohne weiteres aus (a. a. O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen, dem irrig Handelnden ung\u00fcnstigen Beurteilung durch die Gerichte nicht gerechnet werden brauchte (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 345).<\/p>\n<p>Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>Zwar ist das parallele Gebrauchsmuster mit Beschluss des BPatG vom 09.06.2010 (Anlage B 3) gel\u00f6scht worden, und ist das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH, Az.: X ZB 6\/10, nach Ablauf der h\u00f6chstm\u00f6glichen Schutzdauer Ende Februar 2011 \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden. Jedoch lag zu diesem Zeitpunkt ein Beschluss des DPMA vom 01.07.2010 (Anlage rop 4) im Hinblick auf das Einspruchsverfahren das Klagepatent betreffend vor, durch den das Klagepatent beschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde. Dies ber\u00fccksichtigend konnte der Beklagte gerade nicht davon ausgehen, dass im Hinblick auf das Klagepatent eine ihn benachteiligende Beurteilung nicht mehr vorgenommen werden w\u00fcrde.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit dem Klageantrag Ziff. I. 2. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage gem. \u00a7 148 ZPO ist nicht geboten.<\/p>\n<p>Unbeschadet dessen, dass eine Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung des BPatG vom 14.09.2016 (Az.: 6 Ni 79\/14) noch nicht anh\u00e4ngig ist, sprechen vorliegend auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Rechtsbestandsentscheidung, deren Begr\u00fcndung noch nicht vorliegt, auf nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. E., Rn. 530).<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte sich darauf st\u00fctzt, dass eine Kombination der D5 (Druckschrift \u201eD\u201c Nr. 24 v. 11.06.1998, S. 1, 10-12; Bezeichnung stimmt mit derjenigen im L\u00f6schungs- und Einspruchsverfahren \u00fcberein) mit der D13 (s.o.), einer erfinderischen T\u00e4tigkeit entgegenstehe, so stimmt dies zwar mit den Ausf\u00fchrungen des BPatG in seiner Beschwerdeentscheidung in dem Einspruchsverfahren (vgl. S. 10 f., Anlage B3) und in seinem gerichtlichen Hinweis gem. \u00a7 83 PatG im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens (vgl. S. 9, Anlage B 8) \u00fcberein. Diese Ausf\u00fchrungen basieren jedoch auf einer Anspruchsfassung, in der die Merkmalsgruppe g) nicht enthalten war.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte geltend macht, bei der Hinzuf\u00fcgung der Merkmal g2) und g3) handele es sich um eine unzul\u00e4ssige Erweiterung, klingen diese Bedenken auch in dem gerichtlichen Hinweis des BPatG an (vgl. S. 10, unter Pkt. 3.4, Anlage B 8). Das BPatG hat jedoch das Klagepatent in Kenntnis dieses Problems in der hier geltend gemachten Fassung des Hilfsantrags 3 aufrechterhalten. Es erscheint auch die Annahme einer Offenbarung der Merkmale durch die Figur 8 \u2013 10 nicht unvertretbar. Aufgrund der Beschreibung in Abschnitt [0042] erkennt der Fachmann, dass die Figuren 8 \u2013 10 zusammen geh\u00f6ren. In Fig. 8 wird eine frontale Ansicht auf die Versorgungsanschl\u00fcsse gew\u00e4hrt, und in Abschnitt [0042] wird ausgef\u00fchrt, der Anschlusskasten werde um die horizontale Achse 53 verschenkt. F\u00fchrt der Fachmann dieses Verschwenken gedanklich anhand der Fig. 8 aus, so zeigen die Versorgungsanschl\u00fcsse des Anschlusskastens in Richtung Kanal 18.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eine etwaige in der Modifikation des Unterlassungsantrags zum Ausdruck kommende Klager\u00fccknahme ist jedenfalls von so geringem Umfang, dass sie sich in der Kostenfolge nicht niederschl\u00e4gt. Das Klagebegehren bleibt auf das Unterlassen von Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gerichtet.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht mit Ausnahme der gesonderten Vollstreckbarkeit wegen der Kosten, insoweit ist die Entscheidung auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO gest\u00fctzt, auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDem Beklagten muss nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihm durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf EUR 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2554 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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