{"id":6550,"date":"2016-10-13T17:00:19","date_gmt":"2016-10-13T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6550"},"modified":"2017-02-06T07:51:38","modified_gmt":"2017-02-06T07:51:38","slug":"4a-o-4616-kaltfolienapplizierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6550","title":{"rendered":"4a O 46\/16 &#8211; Kaltfolienapplizierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2553<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4a O 46\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4rin, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>\u00f6ffentlich und\/ oder in sonstiger Weise zu behaupten und\/ oder zu verbreiten, wie insbesondere in Printmedien, im Internet und\/ oder auf andere Weise, dass Herr A B, gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig: C GmbH D, E-weg 10, 41XXX F, der Erste gewesen ist, der eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte, wie dies in der Ausgabe des Fachmagazins \u201eG\u201c Nr. 03\/2016 in dem Artikel \u201eH\u201c geschehen ist;<\/p>\n<p>2. in der n\u00e4chstfolgenden, f\u00fcr den Druck nicht abgeschlossenen Nummer des Fachmagazins \u201eG\u201c, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der vom Kl\u00e4ger unter Ziffer 1. beanstandete Text folgenden Text abzudrucken:<\/p>\n<p>\u201eWir haben in der Ausgabe \u201eG\u201c Nr. 03\/2016 in dem Artikel \u201eH\u201c berichtet, Herr A B war der Erste, der eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte. Wir stellen richtig, dass nicht Herr B, sondern Herr I J und Herr Fred L die Ersten waren, die eine Offsetmaschine so modifiziert hatten, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte.<\/p>\n<p>G Verlagsgesellschaft mbH &amp; Co. KG\u201c;<\/p>\n<p>3. an den Kl\u00e4ger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he eines Betrags von \u20ac 765,95 nebst Zinsen hieraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. M\u00e4rz 2016 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte. Die Kosten der Streithilfe tr\u00e4gt der Streithelfer.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 65.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte, einen Verlag, auf Unterlassung und Richtigstellung einer \u00c4u\u00dferung in einem Printmedium der Beklagten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte gibt heraus und verlegt das Printmedium \u201eG\u201c, bei dem es sich um eine im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im deutschsprachigen Ausland vertriebene Fachzeitschrift f\u00fcr die Druckindustrie handelt.<\/p>\n<p>In dem Heft 03\/2016 der Zeitschrift, erschienen am 11.02.2016, ver\u00f6ffentlichte die Beklagte auf Seite 12 f. unter der \u00dcberschrift \u201eH\u201c einen Artikel \u00fcber Druckveredelung mittels Kaltfolie. In dem Artikel ist insbesondere auch die von dem Kl\u00e4ger angegriffene \u00c4u\u00dferung,<\/p>\n<p>\u201eTats\u00e4chlich war A B der Erste, der Ende der 1990er Jahre eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte.\u201c,<\/p>\n<p>enthalten. Wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung steht, wird auf den Artikel (Anlage K 8) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Bei dem in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel bezeichneten Herrn B, dem Streithelfer in dem hiesigen Verfahren, handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Kl\u00e4gers, der ein Unternehmen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Druckveredelung in der grafischen Industrie f\u00fchrte und das der Streithelfer \u00fcbernahm.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meldete am 31.03.1992 ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine zum Patent an, woraufhin am 02.11.1994 das europ\u00e4ische Patent 0 578 XXX B1 (im Folgenden: EP \u2018XXX) erteilt wurde. In der Patentschrift (Anlage K 1), auf die wegen des Inhalts der technischen Lehre Bezug genommen wird, sind der Kl\u00e4ger sowie Herr K L als Erfinder und Patentinhaber benannt. Das Patent erlosch am 31.03.2012 wegen Zeitablaufs.<\/p>\n<p>Im Jahre 1995 beauftragte der Kl\u00e4ger zusammen mit dem Miterfinder des Foliendruckverfahrens und der Folientransfermaschine ein franz\u00f6sisches Unternehmen mit dem Bau der ersten Kaltfolientransfervorrichtung, sog. InlineFoiler Prindor. Au\u00dferdem stellte der Kl\u00e4ger in dieser Zeit die Grundz\u00fcge des Foliendruckverfahrens und der Transfermaschine auf einem Symposium des Arbeitskreises Pr\u00e4gefoliendruck in S\u00fcddeutschland vor.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist zudem Inhaber des am 09.07.2014 erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 682 XXY B1, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Kombinationsdruck sch\u00fctzt, und das der Kl\u00e4ger als Weiterentwicklung zu dem Foliendruckverfahren und der Folientransfermaschine, die Gegenstand des EP \u2018XXX sind, erfunden hat.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2016 mahnte der Kl\u00e4ger, der die erfinderische Leistung einer Offsetmaschine, mit der man Kaltfolie applizieren kann, f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, die Beklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Auf das Schreiben vom 01.03.2016 (Anlage K 10) wird wegen seines genauen Inhalts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagten mit einstweiliger Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 4a O 23\/16, untersagt wurde, die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung zu behaupten und\/ oder zu verbreiten, forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2016 zur Abgabe einer Abschlusserkl\u00e4rung auf. Dies verweigerte die Beklagte unter Verweis darauf, dass der Kl\u00e4ger auch die Richtigstellung sowie die Anerkennung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach verlangte.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene \u00c4u\u00dferung verletzte sein Recht aus dem EP \u2018XXX. Denn dort sei nicht der Streithelfer, sondern der Kl\u00e4ger als Erfinder der Kaltfolienveredelung f\u00fcr den Offsetdruck ausgewiesen. Zudem drohe ihm ein enormer wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass er sich in Verhandlungen f\u00fcr eine \u00dcbertragung des EP \u2018XXY befinde, und potenzielle K\u00e4ufer Abstand nehmen k\u00f6nnten, weil sie davon ausgehen, dass nicht er, der Kl\u00e4ger, sondern der Streithelfer die Kaltfolienveredelung an Offsetdruckmaschinen erfunden habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die angegriffene \u00c4u\u00dferung lasse einen R\u00fcckschluss auf das Patent EP \u2018XXX nicht zu und verhalte sich auch zu einer etwaigen Inhaberschaft an dem Patent nicht.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne aus dem Patent aber auch deshalb keine Rechte mehr geltend machen, weil dieses im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>Auch fehle es an der f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Da sie, die Beklagte, aus der Ver\u00f6ffentlichung keinerlei Vorteile im gesch\u00e4ftlichen Verkehr erwirkt habe, sei eine Vermutung daf\u00fcr, dass es zu einer erneuten Behauptung wie der streitgegenst\u00e4ndlichen komme, nicht gerechtfertigt.<br \/>\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 27.09.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann von der Beklagten analog \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen, dass sie es unterl\u00e4sst, die angegriffene \u00c4u\u00dferung zu behaupten und\/ oder zu verbreiten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung verletzt das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers als besondere Auspr\u00e4gung seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BGH, GRUR 1994, 104 (105)).<\/p>\n<p>Durch die angegriffene \u00c4u\u00dferung wird dem Kl\u00e4ger das Recht auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft streitig gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 1979, 269 (271)).<\/p>\n<p>Das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Erfinders auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft in Bezug auf eine bestimmte Erfindung (BGH, NJW 1979, 269 (271); Sch\u00e4fers\/ Schwarz, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 63, Rn. 2).<\/p>\n<p>Mit der Erfinderschaft wird nicht nur das Ergebnis eines tats\u00e4chlichen Vorgangs, n\u00e4mlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre, beschrieben (BGH, ebd., 269 (270 f.). Vielmehr ist damit auch die rechtliche Beziehung einer nat\u00fcrlichen Person zu dem Gegenstand der technischen Lehre verbunden (a. a. O.). So steht dem Erfinder gem. \u00a7 6 Satz 1 PatG das Recht an dem Patent zu. Auch das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht ist Ausfluss der Erfinderschaft und findet eine einfachgesetzliche Absicherung in \u00a7 37 Abs. 1 PatG, wonach der Anmelder eines Patents den Erfinder zu benennen hat, und in \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 PatG, ausweislich dessen der Erfinder auf der Offenlegungsschrift sowie in der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zu benennen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei Auslegung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung, die sich an dem durchschnittlichen Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Durchschnittsempf\u00e4ngers zu orientieren hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 (298)), ist ihr zu entnehmen, dass der Streithelfer (\u201eHerr A B\u201c) Erfinder (\u201eder Erste, der Ende der 1990er Jahre\u201c) einer Offsetmaschine war, mit der man Kaltfolie applizieren konnte. Der angesprochene Verkehrskreis wird dabei durch Fachleute auf dem Gebiet der Druck- und Verpackungstechnik gebildet. Zu diesem z\u00e4hlt die Kammer zwar nicht selbst, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Behauptung vor dem Hintergrund des bei diesem Personenkreis vorhandenen Fachwissens anders zu verstehen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 26.08.2010, Az.: 3 U 12\/10, Seite 5, zitiert nach BeckRS 2010, 26121).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nVorliegend versteht der angesprochene Personenkreis die angegriffene Aussage derart, dass die Entwicklung einer technischen Lehre im Sinne einer erfinderischen Leistung beschrieben wird, und diese dem Streithelfer zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie in der \u00c4u\u00dferung in Bezug genommene Offsetdruckmaschine unterf\u00e4llt dem Schutzbereich des EP \u2018XXX, das ein Foliendruckverfahren und eine Folientransfermaschine zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Der in der Druckschrift dargestellte Stand der Technik geht von dem sog. Pr\u00e4gefoliendruck als Druckverfahren aus (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 20 \u2013 22). Dabei wird eine Transferfolie mit der zu bedruckenden Unterlage derart zusammengebracht, dass eine Druckform hergestellt wird, bei der die zu bedruckenden Teile h\u00f6her liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 24 \u2013 27). Diese Druckform wird w\u00e4hrend des Druckvorgangs geheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 27 \u2013 29). Die aufzubringende Transferfolie, die aus einer Transferschicht mit Kunstharz-Schicht und einer mit dieser \u00fcber eine Trennschicht verbundenen Tr\u00e4gerfolie besteht (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 32 \u2013 34), wird gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgef\u00fchrt. Durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform wird die Transferschicht an den erh\u00f6hten Elementen von der Transferfolie gel\u00f6st und auf die Unterlage \u00fcbertragen (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 41 ff.). Die Kunstharz-Schicht der Transferschicht verwandelt sich durch die W\u00e4rmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand und sorgt so f\u00fcr eine Haftung der Transferschicht an der Unterlage (Anlage K 1 Sp. 1, Z. 51 ff.).<\/p>\n<p>Den Nachteil dieses Foliendruckverfahrens beschreibt die Druckschrift derart, dass die Herstellung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit braucht, was das Verfahren zeit- und kostenaufwendig macht (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 2 \u2013 10).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich die EP \u2018XXX zur Aufgabe, ein Verfahren mit einer wesentlichen k\u00fcrzeren Gesamtherstellungszeit zu schaffen und eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens zu konzipieren (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 11 \u2013 17).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung wird vorgeschlagen, an der Oberfl\u00e4che der zu bedruckenden Unterlage an den f\u00fcr die Folienauflage vorgesehenen Stellen eine Haftschicht aufzutragen (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 22, 23). Im Anschluss daran wird die Transferschicht mittels Druck mit der Unterlage zusammengebracht, und anschlie\u00dfend durch erneute Druckeinwirkung, die die Druckeinwirkung w\u00e4hrend der Folienauflage wesentlich \u00fcbersteigt, fest an die Druckunterlage gebunden (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 24 \u2013 29). Bei einem solchen Verfahren sind weder die Herstellung einer Druckform noch die Beheizung der Druckfl\u00e4che erforderlich (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 30, 31 und Z. 48, 48).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDass auch der Durchschnittsleser diesen offenbarten Stand der Technik und die durch die Kaltfolienveredelung bewirkte Verbesserung des Verfahrens jeweils in seinen Grundz\u00fcgen kennt, l\u00e4sst zum einen der Artikel \u201eH\u201c, den die Beklagte in der Ausgabe Nr. 14, 15 des streitgegenst\u00e4ndlichen Printmediums vom 18.04.1996 (Anlage K 3) ver\u00f6ffentlicht hat, vermuten, in dem es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eMit Prindor wird eine neue Art der Folienpr\u00e4gung vorgestellt, [\u2026]. [\u2026] Diese Methode hat viele Vorteile gegen\u00fcber der traditionellen Weise, die auf einer modifizierten Hochdruckmaschine beruht und sehr teure, beheizbar Klischees [\u2026] ben\u00f6tigt.\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Beklagte im Jahre 1998 in der Ausgabe Nr. 43 des Deutschen Druckers (vgl. Anlage K 4) am 19.11.1998 unter Bezugnahme auf die Kaltfolienveredelung in dem Artikel \u201eI\u201c geschrieben:<\/p>\n<p>\u201eDas patentierte und vom ehemaligen Firmeninhaber I J entwickelte Prindor-Verfahren [\u2026]. Das Verfahren nutzt anstelle konventioneller Pr\u00e4gewerkzeuge\/ Klischees hier Offsetplatten f\u00fcr die Veredelung.\u201c<\/p>\n<p>Sofern die Beklagte bestreitet, dass es in diesem Artikel um die Kaltfolienapplikation als Druckverfahren geht, ist dies nicht plausibel. Der hier in Bezug genommene Passus spricht namentlich von dem \u201ePrindor-Verfahren\u201c, welches von der Beklagten selbst in dem bereits genannten Artikel \u201eH\u201c (Anlage K 3) mit der Kaltfolienapplikation in Verbindung gebracht worden ist. Die Beklagte tr\u00e4gt auch nicht dazu vor, welcher konkrete andere Aussagegehalt dem Passus beizumessen ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nMit der angegriffenen Aussage wird \u2013 orientiert an dem zu ber\u00fccksichtigenden Gesamtkontext (vgl. insoweit m. w. Nachw. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 4, Rn. 4) \u2013 auch nicht lediglich ein handwerklicher Beitrag des Streithelfers beschrieben.<\/p>\n<p>Der Artikel, in dessen Kontext die angegriffene Behauptung steht, befasst sich mit einer Druckmaschine zur Kaltfolienveredelung namens \u201eJ Foil\u201c aus dem Hause \u201eJ\u201c. Es wird hervorgehoben, dass diese Maschine f\u00fcr Druckveredelung eine innovative Technologie verk\u00f6rpert (\u201eMit diesem System er\u00f6ffnet sich dem Anwender der Zugang zu weiteren Marken und neuen M\u00e4rkten.\u201c), die es unter Anwendung und Weiterentwicklung von vorhandenem Fachwissen zu konzipieren galt (\u201eBei der Entwicklung der Foil Station [\u2026]\u201c). In diesem Zusammenhang wird auch der Streithelfer als \u201ePionier der Kaltveredelung\u201c genannt, auf dessen \u201eExpertise\u201c man bei der Entwicklung zugegriffen haben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der angegriffenen Aussage handelt es sich auch um eine Tatsachenbehauptung, das hei\u00dft um eine die objektive Beziehung zwischen \u00c4u\u00dferung und Wirklichkeit charakterisierende Aussage (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384\/03, Rn. 63, zitiert nach juris). Denn die Richtigkeit der Behauptung, jemand habe eine bestimmte technische Lehre entwickelt, ist einer \u00dcberpr\u00fcfung mit den Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie so verstandene Aussage erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls Miterfinder einer Offsetmaschine, mit der Kaltfolie appliziert werden kann, ist, als unrichtig und spricht dem Kl\u00e4ger die Erfindereigenschaft ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat hinreichend zur Erfindungshistorie der Offsetdruckmaschine f\u00fcr die Kaltveredelung, die in der angegriffenen \u00c4u\u00dferung in Bezug genommen wird, vorgetragen.<\/p>\n<p>So hat er am 31.03.1992 das EP \u2018XXX angemeldet, dessen Gegenstand unter anderem eine Offsetmaschine, mit der man Kaltfolien auftragen kann, ist. Der Kl\u00e4ger ist, was eine zus\u00e4tzliche Indizwirkung entfaltet, in der Patentschrift zudem als Miterfinder genannt. Des Weiteren hat der Kl\u00e4ger im Fr\u00fchjahr eine entsprechende Offsetmaschine auf einem Symposium vorgestellt und am 10.11.2004 ein Patent angemeldet, das eine Weiterentwicklung einer solchen Maschine darstellt, und als dessen Erfinder er erneut benannt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt diesem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht in entscheidungserheblicher Weise entgegen. Sie bringt weder Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der Streithelfer die Maschine am Ende der 1990er Jahren erfunden hat, noch stellt sie in Frage, dass Gegenstand der patentierten technischen Lehren eine modifizierte Offsetmaschine, wie in dem Artikel beschrieben, ist. Ein solches Bestreiten der Beklagten w\u00e4re vor dem Hintergrund, dass sie selbst in dem Artikel \u201eI\u201c, abgedruckt in dem Heft Nr. 43\/98 der streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitschrift (Anlage K 4) dem Kl\u00e4ger die Erfindereigenschaft zugewiesen hat, auch erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Auch der Vortrag des Streithelfers, wonach das patentierte Druckverfahren zu keiner Zeit praktisch funktioniert habe, weil sich die Kaltfolie unter Druck immer von der Vorlage abgel\u00f6st habe, steht der Annahme der Erfindereigenschaft des Kl\u00e4gers nicht entgegen. Denn der Streithelfer selbst tr\u00e4gt vor, dass er auf der von dem Kl\u00e4ger entwickelten Verfahren aufbauend eine Optimierung des Kaltdruckverfahrens f\u00fcr dessen praktische Anwendung vorgenommen hat. Zu einer etwaigen Optimierung des Verfahrens bzw. der Druckmaschine f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens verh\u00e4lt sich die angegriffene Aussage aber aus Sicht des Durchschnittslesers gerade nicht. Vielmehr geht es um die Entwicklung der Maschine und des Verfahrens als solche.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die Erfindereigenschaft als solche Inhalt der angegriffenen Aussage ist, ist schlie\u00dflich nicht entscheidungserheblich, dass das EP \u2018XXX bereits wegen Zeitablaufs erloschen ist. Die Erfindereigenschaft besteht unabh\u00e4ngig von der Existenz des Patents.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs fehlt auf Seiten der Beklagten auch an einem Interesse an der Behauptung\/ Verbreitung der angegriffenen Aussage, welches das Interesse des Kl\u00e4gers an der richtigen Darstellung der Erfindereigenschaft \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Darauf, ob die Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der \u00c4u\u00dferung feststand und der Beklagten dies auch bewusst war, kommt es in diesem Zusammenhang \u2013 anders als bei einem auf Schadensersatz gerichteten Anspruch \u2013 nicht an. Denn auch wenn die Erst\u00e4u\u00dferung zul\u00e4ssig war, kann an der k\u00fcnftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ein schutzw\u00fcrdiges Interesse auch unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 5 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht bestehen (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 823, Rn. 102).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auch eine f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.<\/p>\n<p>Die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung wird vermutet, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist (vgl. f\u00fcr den Fall einer Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts, BGH, GRUR 1994, 394 (395) \u2013 Bilanzanalyse).<\/p>\n<p>Diese tats\u00e4chliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht deshalb widerlegt, weil die Beklagte \u2013 wie sie behauptet \u2013 mit der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels keine unmittelbaren Vorteile im gesch\u00e4ftlichen Verkehr angestrebt und im \u00dcbrigen erkl\u00e4rt hat, sie werde die angegriffene Behauptung nicht erneut \u00e4u\u00dfern oder verbreiten.<\/p>\n<p>An die Wiederlegung der Vermutung sind grunds\u00e4tzlich strenge Anforderungen zu stellen. F\u00fcr den Bereich des Wettbewerbsrechts, in dem die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch gepr\u00e4gt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist anerkannt, dass der Verletzer die Vermutung einer Wiederholungsgefahr regelm\u00e4\u00dfig nur dann ausr\u00e4umen kann, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt (Bornkamm, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 34. Auflage, 2016, \u00a7 8, Rn. 1.38). Dieser Grundsatz gilt auch f\u00fcr einen deliktischen Unterlassungsanspruch, wenn auch nicht mit gleicher Strenge, denn die Motivation des Verletzers kann im deliktischen Bereich vielf\u00e4ltiger Art sein (BGH, ebd., 394 (396)). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schwere des Eingriffs, den Umst\u00e4nden der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers f\u00fcr die Entkr\u00e4ftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr bei der Frage der Entkr\u00e4ftung der Wiederholungsgefahr erhebliches Gewicht zukommen kann (a. a. O.).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend verbleibt es im vorliegenden Fall dabei, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang weist der Kl\u00e4ger zun\u00e4chst zu Recht darauf hin, dass sich die Beklagte bereits in mehreren Artikeln mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung (vgl. Artikel \u201eH\u201c in der Ausgabe 14-15 vom 18.04.1996, Anlage K 3) und der Frage der Erfindereigenschaft (vgl. Artikel \u201eI\u201c in der Ausgabe Nr. 43 v. 19.11.1998, Anlage K 4) befasst hat, dieses Thema mithin f\u00fcr sie von einigem Interesse ist. Die Beklagte ist bei der Ver\u00f6ffentlichung von Artikeln in der von ihr verlegten Zeitschrift, auch wenn sie mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung keine unmittelbaren gesch\u00e4ftlichen Vorteile erwirkt hat, dennoch von einem gewissen eigenwirtschaftlichen Interesse geleitet.<\/p>\n<p>Letztlich bestehen auch keine nachvollziehbaren Gr\u00fcnde daf\u00fcr, weshalb die Beklagte, wenn sie an der \u00c4u\u00dferung der Behauptung kein Interesse mehr hat, vorprozessual nicht zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung bereit war. Sofern die Beklagte die ihr mit Schreiben vom 01.03.2016 gesetzte Frist f\u00fcr zu kurz bemessen h\u00e4lt, w\u00e4re ihr die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auch nach Ablauf dieser Frist noch m\u00f6glich gewesen. Sofern sie vortr\u00e4gt, sie habe mit Email vom 11.03.2016 (Anlage B 2) ein Vergleichsangebot unterbreitet, so ergibt sich auch aus der Email eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht. Zudem macht die Beklagte darin deutlich, dass sie sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, die angegriffene Aussage zu behaupten bzw. zu verbreiten (\u201eWir haben die Sach- und Rechtslage gepr\u00fcft und stellen fest, dass der von Ihnen verlangte Unterlassungsanspruch [\u2026] nicht besteht.\u201c).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIn der Rechtsprechung ist zudem anerkannt, dass derjenige, dessen Recht bzw. Rechtsgut im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB durch eine unwahre Tatsachenbehauptung verletzt worden ist, von dem St\u00f6rer die Berichtigung der unwahren Tatsachenbehauptung in Anlehnung an \u00a7 1004 BGB verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeintr\u00e4chtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige St\u00f6rung abzustellen (BGH, NJW 2008, 2262, Rn. 11; Gamer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kap. 13, Rn. 6 ff.).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer rechtwidrige Eingriff in das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht des Kl\u00e4gers \u2013 wie unter Ziff. I. ausgef\u00fchrt \u2013 begr\u00fcndet einen Zustand fortdauernder Rufbeeintr\u00e4chtigung. Denn durch die angegriffene Behauptung weist das angesprochene Fachpublikum die Erfindereigenschaft im Hinblick auf das Druckverfahren der Kaltfolienapplikation dem Streithelfer zu, oder aber ist jedenfalls unsicher, wer Erfinder des Verfahrens und der zugeh\u00f6rigen Druckmaschine ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur Beseitigung dieser Beeintr\u00e4chtigung ist die Richtigstellung entsprechend Ziff. I. 2. des Tenors notwendig.<\/p>\n<p>Die Folgenbeseitigung durch Berichtigung darf nicht \u00fcber dasjenige hinausgehen, das erforderlich ist, um die Beeintr\u00e4chtigung zu beseitigen (BVerfG, NJW 1998, 1381 (1384)). In diesem Zusammenhang ist stets eine einzelfallbezogene Abw\u00e4gung der konkurrierenden Rechtsg\u00fcter vorzunehmen (BVerfG, NJW 1998, 1381 (1383); Gamer, ebd., Kap. 13, Rn. 57), wobei sich die vorliegend begehrte Richtigstellung stets als gegen\u00fcber dem Widerruf als weniger einschneidende Form der Berichtigung darstellt (Gamer, ebd., Kap. 13, Rn. 63).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dieser Ma\u00dfgabe hat die Berichtigung gegen\u00fcber denjenigen zu erfolgen, die Empf\u00e4nger der Erstmittlung waren (vgl. auch BGH, NJW 2008, 2262 (2266)), vorliegend mithin in dem Publikationsorgan \u201eG\u201c der Beklagten. Unter dem Aspekt des zur Folgenbeseitigung Erforderlichen ist es auch gerechtfertigt, dass die Richtigstellung in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe und in demselben Teil des Druckwerks erscheint, um nach M\u00f6glichkeit einen Leserkreis und Aufmerksamkeitswert zu erhalten, den auch die angegriffene Behauptung erreicht hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Hinblick auf die inhaltliche Ausgestaltung der Richtigstellung ist zu beachten, dass auch Herr K L als Miterfinder zu nennen ist. Die Miterfindereigenschaft des Herrn L geht aus der Patentschrift zu der EP \u2018XXX hervor und tr\u00e4gt auch der Kl\u00e4ger selbst vor.<\/p>\n<p>Des Weiteren muss aus dem Text, durch den eine Richtigstellung erfolgen soll, deutlich werden, dass der Verletzer einr\u00e4umt, dass er etwas falsch behauptet hat und sich von dieser Behauptung distanziert (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2015, 84, Rn. 25), weshalb auch aus dem abzudruckenden Text selbst hervorgehen muss, dass es sich um eine Richtigstellung handelt, und der Sich-\u00c4u\u00dfernde durch Unterschrift erkennbar zu machen ist.<\/p>\n<p>Auch ist auf die angegriffene Erstmitteilung und deren Ver\u00f6ffentlichungsstelle Bezug zu nehmen. Denn erst dies erm\u00f6glicht dem Durchschnittsleser die Unwahrheit der fr\u00fcheren Aussage und die im Vergleich dazu erfolgende Richtigstellung zu erkennen (vgl. insoweit Gamer, ebd., Kap. 13, Rn. 59).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht auch ein Anspruch auf Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 01.03.2016 (Anlage K 10) entstandenen Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten H\u00f6he zu, \u00a7\u00a7 677, 683 Satz 1, 670 BGB.<\/p>\n<p>Demjenigen, dem \u2013 wie vorliegend \u2013 im Zeitpunkt der Abmahnung ein Unterlassungsanspruch gegen den Abgemahnten zustand, kann unter dem Gesichtspunkt der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag die Erstattung vorgerichtlich durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten verlangen (BGH, Urt. v. 28.09.2011, Az.: I ZR 145\/10, Rn. 13 \u2013 Tigerkopf, zitiert nach juris), sofern die Beauftragung des Rechtsanwalts zur Rechtsverteidigung \u2013 wie vorliegend \u2013 erforderlich war.<\/p>\n<p>Der Anspruch ist auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt, insbesondere ist die Berechnung der Anspruchsh\u00f6he nach einem Gegenstandswerts von 50.000,00 \u20ac f\u00fcr das Unterlassungsinteresse und nach einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr angemessen.<\/p>\n<p>Die dem Anwalt zustehende Verg\u00fctung f\u00fcr die im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten sind nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit zu bestimmen, der gem. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG dem nach \u00a7 51 Abs. 1 GKG zu bemessenden Streitwert eines gerichtlichen Hauptsachverfahrens entspricht.<\/p>\n<p>Das Unterlassungsinteresse ist dabei ma\u00dfgeblich durch die Art des Versto\u00dfes, insbesondere seine Gef\u00e4hrlichkeit und Sch\u00e4dlichkeit, bestimmt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 27.01.2014, Az.: I-20 W 40\/13). Indizielle Bedeutung entfaltet dabei auch die kl\u00e4gerische Streitwertangabe, die gemacht wurde, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung abzusehen war (B\u00fcttner, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 40 Rz. 29).<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe entfaltet der von dem Kl\u00e4ger angesetzte Gegenstandswert von 50.000,00 \u20ac eine Indizwirkung. Dass dieser Wert offensichtlich \u00fcber- oder untersetzt ist, ist nicht erkennbar und tr\u00e4gt auch die Beklagte nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Aussage in einem Printmedium, dessen Verbreitungsgebiet das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfasst, ver\u00f6ffentlicht worden ist, und im Hinblick auf die Verwertung des Patents EP \u2018XXY auch eine gewisse Relevanz f\u00fcr das wirtschaftliche Interesse des Kl\u00e4gers entfaltet.<\/p>\n<p>Der Ansatz einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr entspricht der von \u00a7\u00a7 13, 14 RVG i. V. m. Teil 3, Abschnitt 3, Nr. 2300 VV RVG vorgegebenen Regelgeb\u00fchr. Die Pauschale f\u00fcr Entgelte f\u00fcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kann nach Teil 7 Nr. 7002 VV RVG in Ansatz gebracht werden.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegen dieser Berechnungsfaktoren ergibt sich der von dem Kl\u00e4ger errechnete Wert in H\u00f6he von 1.531,90 \u20ac, von dem er lediglich einen Betrag von 765,95 \u20ac geltend macht, \u00a7 308 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht ein Zinsanspruch unter Verzugsgesichtspunkten gem. \u00a7 288 Abs. 1 BGB zu.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Zahlung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs (vgl. unter Ziff. III.) mit Schreiben vom 01.03.2016 im Sinne von \u00a7 286 Abs. 1 Satz 1 BGB angemahnt.<\/p>\n<p>Es ist zul\u00e4ssig, die Mahnung \u2013 wie vorliegend \u2013 mit der die F\u00e4lligkeit begr\u00fcndenden Handlung vorzunehmen, wenn aus der Handlung aus der Sicht eines objektiven Erkl\u00e4rungsempf\u00e4ngers deutlich wird, dass diese als letzte Aufforderung zur Leistung zu begreifen ist (m. w. Nachw. Gr\u00fcneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 286, Rn. 16).<\/p>\n<p>So ist es vorliegend.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat sowohl f\u00fcr die Unterlassungserkl\u00e4rung als auch f\u00fcr die Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten eine Frist bis zum 09.03.2016 gesetzt. Im Zusammenhang mit der Fristsetzung f\u00fcr die Unterlassungserkl\u00e4rung hat er angek\u00fcndigt, dass er bei erfolglosem Verstreichen der Frist \u201eohne weitere Ank\u00fcndigung gerichtliche Schritte\u201c einleiten wird (Abmahnschreiben v. 01.03.2016, Anlage K 10, S. 5). Diese Androhung hat er zwar im Zusammenhang mit der Fristsetzung f\u00fcr die Zahlung der Anwaltskosten nicht wiederholt, sie gilt jedoch, da es sich um eine mit der Unterlassungserkl\u00e4rung zusammenh\u00e4ngende Erkl\u00e4rung handelt, auch f\u00fcr diese.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nach der m\u00fcndlichen Verhandlung eingehende, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2016 gab zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Anlass, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 2. Alt. ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 60.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2553 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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