{"id":6548,"date":"2016-10-13T17:00:03","date_gmt":"2016-10-13T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6548"},"modified":"2017-02-06T07:48:46","modified_gmt":"2017-02-06T07:48:46","slug":"4a-o-2516-kostentragung-fuer-einstweiliges-verfuegungsverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6548","title":{"rendered":"4a O 25\/16 &#8211; Kostentragung f\u00fcr einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2552<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober\u00a02016, Az. 4a O 25\/16<!--more--><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 11.03.2016 wird im Hinblick auf den Kostenausspruch (Ziff. 3.) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt auch die Kosten des Widerspruchverfahrens.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten allein noch \u00fcber die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem, in englischer Sprache abgefasstem Schreiben vom 24.02.2016 mahnte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen etwaiger Benutzungshandlungen im Zusammenhang mit dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 874 XXX B1 (im Folgenden: Verf\u00fcgungspatent) durch den von der in Italien ans\u00e4ssigen Verf\u00fcgungsbeklagten vertriebenen Koffer mit der Bezeichnung \u201eBank-Spinner\u201c ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 10.03.2016, 12:00 Uhr auf. Dem Abmahnschreiben war eine deutschsprachige Patentschrift beigef\u00fcgt. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf dieses (Anlage Ast 8) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nach Eingang der Abmahnung zun\u00e4chst auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Angelegenheit betrauten Rechtsanw\u00e4lte A &amp; B best\u00e4tigten den Eingang des Abmahnschreibens der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber mit Schreiben vom 29.06.2016. Darin wurde unter anderem ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWe are examining our client\u2019s suitcase over European patent n. EP 0 874 XXX B1 in order to take a position of what you asserted and we will not fail to let you know our position as soon as possible.\u201d<\/p>\n<p>Auf das Schreiben, vorgelegt als Anlage Ast 9, wird wegen dessen weiteren Inhalts verwiesen.<\/p>\n<p>Am 09.03.2016 wurden die Kollegen des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten in Italien kontaktiert, und begannen am 11.03.2016 mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage. Zur selben Zeit wurde auch der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungsbeklagten mit der Sache befasst.<\/p>\n<p>Eine R\u00fcckmeldung der Verf\u00fcgungsbeklagten bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolgte binnen der bis zum 10.03.2016 gesetzten Frist nicht mehr.<\/p>\n<p>Am 15.03.2016 trat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Kontakt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nahm die verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Koffer am 06.04.2016 aus dem Verkehr und stellt Angebotshandlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.<\/p>\n<p>Die Kammer hat auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 10.03.2016 mit Beschluss vom 11.03.2016 eine einstweilige Verf\u00fcgung mit folgendem Inhalt erlassen:<\/p>\n<p>I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung \u2013 wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung \u2013 untersagt,<\/p>\n<p>Koffer aus zwei eine Hauptfl\u00e4che aufweisenden Kofferschalen mit einem an einer Kofferschale auf der Oberseite befestigten Tragegriff, mit an einem Ende der Standfl\u00e4che an Kofferecken angeordneten Laufrollen, die relativ zu der angrenzenden ersten vertikalen Schmalseite der Kofferschalen \u00fcberstehen, und mit einem im Bereich der zweiten vertikalen Schmalseite der Kofferschalen angeordneten Handgriff, wobei an den oberen Kofferecken der ersten vertikalen Schmalseite jeweils eine, um eine zur Oberseite der Kofferschalen parallele Drehachse schwenkbare, versenkt angeordnete Lenkrolle mit mindestens einer Laufrolle angeordnet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Abst\u00e4nde der Drehachse der Lenkrolle von der Hauptfl\u00e4che und\/oder von der Oberseite der jeweiligen Kofferschalen kleiner als der Durchmesser der Lenkrolle sind und maximal 25 mm betragen.<\/p>\n<p>II. Der Antragsgegnerin wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>IV. Bei Zustellung sollen diesem Beschluss beglaubigte Abschriften der Antragsschrift nebst Anlagen beigef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 350.000,&#8211; EURO festgesetzt.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten vom 16.08.2016 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte die Beschlussverf\u00fcgung als endg\u00fcltige, nach Bestandskraft und Wirkung einem entsprechenden Hauptsachetitel gleichwertige Regelung anerkannt, jedoch Kostenwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die in dem Schreiben vom 24.02.2016 gesetzte Frist sei angemessen gewesen, so dass sie nach Ausbleiben einer fristgem\u00e4\u00dfen Reaktion habe annehmen d\u00fcrfen, dass die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erforderlich war.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag aus dem Kostenwiderspruch der Verf\u00fcgungsbeklagte zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die zu ihren Lasten ergangene Kostenentscheidung der einstweiligen Verf\u00fcgung (Ziff. III.) abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, sie habe, obwohl eine Reaktion auf die Abmahnung vom 24.02.2016 (Anlage Ast 8) ausgeblieben ist, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weshalb der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gem. \u00a7 93 ZPO die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens aufzuerlegen seien.<\/p>\n<p>Die in dem Abmahnschreiben gesetzte Zwei-Wochenfrist sei zu kurz bemessen gewesen, um auf den Vorwurf der Patentverletzung zu reagieren, was f\u00fcr die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch erkennbar gewesen sei. Die Fristsetzung sei schon deshalb unangemessen kurz gewesen, weil die Patentschrift nur in deutscher Sprache \u00fcberreicht worden sei, und eine hausinterne Pr\u00fcfung deshalb nicht habe erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein Erfordernis zur gerichtlichen Inanspruchnahme nicht annehmen d\u00fcrfen, weil offensichtlich gewesen sei, dass die Beauftragung von deutschen Rechts- und Patentanw\u00e4lten erforderlich gewesen sei und dies eine l\u00e4ngere Zeit als zwei Wochen in Anspruch nehmen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.09.2016 das schriftliche Verfahren gem. \u00a7 128 Abs. 3 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 28.09.2016 angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><br \/>\nDer zul\u00e4ssige, auf die Kosten beschr\u00e4nkte Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten ist in der Sache ohne Erfolg. Es verbleibt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten bei der in der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 11.03.2016 ausgesprochenen Kostentragungspflicht.<\/p>\n<p>Diese Kostenregelung entspricht der sich aus \u00a7\u00a7 91 ff. ZPO ergebenden Kostenfolge.<\/p>\n<p>Ein \u2013 gesetzlich nicht geregelter, aber anerkannter \u2013 Kostenwiderspruch gibt dem Antragsgegner die M\u00f6glichkeit, nur gegen die im Beschluss des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens vorgesehene Kostenentscheidung vorzugehen. Der Kostenwiderspruch wirkt vor diesem Hintergrund wie ein f\u00f6rmliches Anerkenntnis in der Sache, weil die Beschlussverf\u00fcgung durch diesen zu einer endg\u00fcltigen Regelung in der Hauptsache erstarkt (LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 03.12.2014, Az.: 12 O 321\/14, Seite 6). Es ist zwar nicht durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2013, 3104 (3105)). In Anbetracht der gleichen Wirkungen eines Kostenwiderspruchs ist es gleichwohl folgerichtig, wie beim Anerkenntnisurteil f\u00fcr die Kostentragung von dem in \u00a7 91 ZPO geregelten Grundsatz auszugehen, es sei denn die Ausnahmeregelung des \u00a7 93 ZPO greift ein (Sp\u00e4tgens, in: Gloy\/ Loschelder\/ Erdmann, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2012, \u00a7 105, Rn. 11).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 93 ZPO fallen dem Antragsteller die Prozess- bzw. Verfahrenskosten zur Last, wenn der Antragsgegner den geltend gemachten Anspruch sofort anerkennt und nicht durch sein Verhalten zur Stellung des Verf\u00fcgungsantrags Veranlassung gegeben hat (vgl. LG Hamburg, NJOZ 2009, 4786 (4787)).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kostenwiderspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten mit dem Verzicht des Widerspruchs im \u00dcbrigen und der Rechte aus \u00a7\u00a7 924, 926 und 927 ZPO stellt ein \u201esofortiges\u201c Anerkenntnis im Sinne des \u00a7 93 ZPO dar, da dieses Anerkenntnis bei der ersten prozessualen Gelegenheit, n\u00e4mlich mit der Einlegung des Widerspruchs, abgegeben wurde (vgl. hierzu LG M\u00fcnchen I, Urt. v. 20.12.2011 \u2013 1 HK O 19032\/11, Rn. 16, zitiert nach juris). Im \u00dcbrigen beschr\u00e4nkt die Verf\u00fcgungsbeklagte den Widerspruch bedingungs- und einschr\u00e4nkungslos auf die Kosten, ohne die Berechtigung in der Hauptsache anzugreifen (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 1986, 37 (38)).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch Anlass zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>Ein einstweiliger Unterlassungsantrag wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Antragsteller vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage bzw. Antragstellung nicht zu seinem Recht kommen (Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 163). Dabei kommt es auf das Verhalten des Antragsgegners vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041)). Orientiert an diesem Ma\u00dfstab entgeht der Antragsteller der Kostentragungspflicht nach \u00a7 93 ZPO grunds\u00e4tzlich nur dann und veranlasst der Antragsgegner die Antragstellung regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn er dem Begehren des Antragstellers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das hei\u00dft, keine ausreichende Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. C., Rn. 128).<\/p>\n<p>Dabei bedarf es grunds\u00e4tzlich einer insgesamt ordnungsgem\u00e4\u00dfen, fehlerfreien Abmahnung (a. a. O.). Sofern eine in der Abmahnung angesetzte Frist zu kurz bemessen ist, f\u00fchrt dies zwar nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung, wohl aber wird eine angemessene Frist in Gang gesetzt (K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 26). Dies ber\u00fccksichtigend kann der Antragsteller aus dem erfolglosen Ablauf einer zu kurz bemessenen Frist grunds\u00e4tzlich noch nicht auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorliegend sprechen bereits Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die in dem Abmahnschreiben vom 24.02.2016 angesetzte Frist von rund zwei Wochen angemessen war; und zwar auch dann, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass ein deutsches Patent Gegenstand des Verletzungsvorwurfs war.<\/p>\n<p>Die dem Abgemahnten gesetzte Frist muss ihm erm\u00f6glichen, den Vorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen sowie unter Umst\u00e4nden die beanstandete Handlung einzustellen und geeignete Gegenma\u00dfnahmen zu ergreifen (a. a. O.). Abh\u00e4ngig ist die Frist auch von Art, Dauer und Gef\u00e4hrlichkeit der Verletzungshandlungen, wobei wegen der in Patentverletzungsangelegenheiten meist komplizierten Sachverhalte in der Regel, stets jedoch abh\u00e4ngig vom Einzelfall, eine Frist von drei bis vier Wochen als angemessen angesehen wird (a. a. O.).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab spricht bereits das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst daf\u00fcr, dass die in dem Abmahnschreiben vom 24.02.2016 gesetzte Frist angemessen war. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte vortr\u00e4gt, die Sprachprobleme h\u00e4tten gerade die Beauftragung deutschsprachiger Rechtsanw\u00e4lte erforderlich gemacht und einen gewissen zeitlichen Vorlauf erfordert, bleibt offen, weshalb in einem solchen Fall eine Beauftragung derselben \u2013 bei einem unterstellten Zugang des Abmahnschreibens am 29.02.2016 \u2013 erst 10 Tage sp\u00e4ter erfolgte. Vielmehr w\u00e4re in einem solchen Fall zu erwarten gewesen, dass eine Beauftragung zeitnah nach Eingang des Schreibens erfolgt. Daf\u00fcr spricht auch der Inhalt des Schreibens der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 29.02.2016 (Anlage Ast 9) selbst, in dem die Verf\u00fcgungsbeklagte schreibt, dass sie bereits mit einer Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs befasst ist (\u201eWe are examining our client\u2019s suitcase over European patent n. EP 0 874 XXX B1 [\u2026]\u201c). Bereits sechs Tage nachdem die Kanzlei des hiesigen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Verf\u00fcgungsbeklagten in Italien am 09.03.2016 sowie der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungsbeklagten selbt mit der Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs betraut worden waren, erfolgte eine Kontaktaufnahme mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, war mithin eine Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs soweit gediehen, dass auf dieser Grundlage ein Gespr\u00e4ch stattfinden konnte. Diesen zeitlichen Ablauf ber\u00fccksichtigend spricht einiges daf\u00fcr, dass bei einer fr\u00fcheren Beauftragung der Kanzlei als 10 Tage eine \u00dcberpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs innerhalb der gesetzten Frist m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich in ihrem Online-Shop und \u00fcber das Kaufhaus C Berlin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vertrieben hat, ist auch nicht erkennbar, dass sie die Benutzungshandlungen nicht binnen weniger Tage einstellen konnte. Dagegen spricht insbesondere nicht, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich erst am 06.04.2016 vom Markt nahm. Denn \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst ausf\u00fchrt \u2013 war nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ein eiliges Handeln zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens nicht mehr geboten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnbeschadet dessen kann die Frage einer angemessenen Fristsetzung jedoch auch dahinstehen, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufgrund der hier vorliegenden Umst\u00e4nde im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls davon ausgehen konnte, dass gerichtliche Hilfe erforderlich war.<\/p>\n<p>Aufgrund des Inhalts des Schreibens der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 29.02.2016 gab diese der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedenfalls zu verstehen, dass sie eine \u00dcberpr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs sowie eine Entscheidung \u00fcber die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung binnen der ihr gesetzten Frist f\u00fcr m\u00f6glich hielt. Denn zum einen gab sie an, dass sie bereits mit einer Pr\u00fcfung des Verletzungsvorwurfs befasst war, und zum anderen erkl\u00e4rte sie, dass sie so schnell wie m\u00f6glich auf die Abmahnung reagieren werde. Dabei war die Verf\u00fcgungsbeklagte in Kenntnis der ihr gesetzten Frist, weshalb ihre Erkl\u00e4rung einer m\u00f6glichst schnellen Pr\u00fcfung nur so verstanden werden konnte, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte innerhalb der gesetzten Frist so schnell wie m\u00f6glich agieren werde. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat in dem Schreiben weder die Verl\u00e4ngerung der Frist begehrt noch angek\u00fcndigt, dass sie eine solche ggf. begehren werde. Auch hat sie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht erkennen lassen, dass aufgrund \u2013 durchaus naheliegender \u2013 Sprachprobleme eine Verz\u00f6gerung eintreten konnte, obwohl dieses f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte unmittelbar bei Kenntnisnahme des Abmahnschreibens offensichtlich werden musste.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund konnte die Kl\u00e4gerin davon ausgehen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte ihr \u2013 f\u00fcr den Fall, dass eine Entscheidung \u00fcber die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung nicht binnen der gesetzten Frist m\u00f6glich war \u2013 eine erneute Benachrichtigung h\u00e4tte zukommen lassen. Da die Verf\u00fcgungsbeklagte mit ihrem Schreiben vom 29.02.2016 auch zun\u00e4chst einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hatte, dass sie die Frist einhalten werde, war es auch nicht an der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vor der Einleitung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens erneut bei der Verf\u00fcgungsbeklagten nach dem Stand der Pr\u00fcfung nachzufragen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00f6st auch die Tatsache, dass das Abmahnschreiben vom 24.02.2016 eine Androhung gerichtlicher Schritte f\u00fcr den Fall eines erfolglosen Fristablaufs nicht ausdr\u00fccklich enth\u00e4lt, die Kostenfolge des \u00a7 93 ZPO nicht aus.<\/p>\n<p>Zwar gibt eine vorgerichtliche Verwarnung dem Verwarnenden nur dann eine Veranlassung zur Klageerhebung, wenn der Abgemahnte anhand der Verwarnung erkennen konnte, dass es bei einer Missachtung der Abmahnung zu einem Gerichtsverfahren kommen wird, was wiederum voraussetzt, dass dem Verwarnten die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht wird (K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 27). Eine solche Androhung kann jedoch, so vorliegend, auch konkludent erfolgen (OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2015, 01669, Rn. 20 \u2013 Hinweispflicht \u00fcber den Umfang des abgemahnten Unterlassungsanspruchs).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in dem Abmahnschreiben vom 24.02.2016 (S. 4, Anlage Ast 8) darauf hingewiesen, dass die ger\u00fcgte Patentverletzung zur gerichtlichen Geltendmachung von Verletzungsanspr\u00fcchen berechtigt,<\/p>\n<p>\u201eBy reason of the patent infringment of EP 0 874 XXX B1 our client is entitled to claim rights to an injunction, to compensation, to the disclosure of information, to the destruction and recall of the products from all distribution channels according to (\u00a7\u00a7 9, 139 PatG).\u201d,<\/p>\n<p>und dass sie gerade deshalb die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bis zum 10.03.2016 um 12:00 Uhr begehrt,<\/p>\n<p>\u201eWe therefore call you to duly sign the attached declaration of cease and desist [\u2026]\u201d (Hervorhebung diesseits)<\/p>\n<p>Daraus ergab sich f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte hinreichend, dass die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dienen sollte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung f\u00fcr das Widerspruchsverfahren ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDas die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil wirkt wie die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung und ist daher mit der Verk\u00fcndung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 925, Rn. 9).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert des Widerspruchsverfahrens wird auf bis zu 7.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2552 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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