{"id":6545,"date":"2016-10-13T17:00:29","date_gmt":"2016-10-13T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6545"},"modified":"2017-09-25T09:23:16","modified_gmt":"2017-09-25T09:23:16","slug":"4a-o-2316-kaltfolienapplizierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6545","title":{"rendered":"4a O 23\/16 &#8211; Kaltfolienapplizierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2551<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Oktober 2016, Az. 4a O 23\/16<!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Eine grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliche Verwirkung des Widerspruchs gem. \u00a7 924 Abs. 1 ZPO setzt neben dem sehr langen Zuwarten des Schuldners (Zeitmoment) Verh\u00e4ltnisse voraus, unter denen vern\u00fcnftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment).<\/em><\/p>\n<p><em>2. Es ist fraglich, ob ein Abwarten von gut vier Monaten ein langes Zuwarten in dem dargestellten Sinne begr\u00fcndet. In diesem Zusammenhang ist die gesetzgeberische Wertung zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Frist f\u00fcr die Einlegung des Widerspruchs nicht vorgesehen ist. Jedenfalls aber fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit ist anerkannt, dass der Gl\u00e4ubiger jedenfalls in der Zeit, in der \u2013 wie vorliegend \u2013 das Hauptsacheverfahren noch l\u00e4uft, grunds\u00e4tzlich mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen muss (BGH, NJW 1992, 2297 (2298)).<\/em><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.03.2016 wird best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Streithilfe tr\u00e4gt der Streithelfer.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagte, einen Verlag, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auf Unterlassung einer \u00c4u\u00dferung in einem Printmedium der Verf\u00fcgungsbeklagten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte gibt heraus und verlegt das Printmedium \u201eA\u201c, bei dem es sich um eine im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und im deutschsprachigen Ausland vertriebene Fachzeitschrift f\u00fcr die Druckindustrie handelt.<\/p>\n<p>In dem Heft 03\/2016 der Zeitschrift, erschienen am 11.02.2016, ver\u00f6ffentlichte die Verf\u00fcgungsbeklagte auf Seite 12 f. unter der \u00dcberschrift \u201eB\u201c einen Artikel \u00fcber Druckveredelung mittels Kaltfolie. In dem Artikel ist insbesondere auch die von dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger angegriffene \u00c4u\u00dferung,<\/p>\n<p>\u201eTats\u00e4chlich war C D der Erste, der Ende der 1990er Jahre eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte.\u201c,<\/p>\n<p>enthalten. Wegen des Gesamtzusammenhangs, in dem die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung steht, wird auf den Artikel (Anlage ASt 7) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nahm von dem Artikel am 13.02.2016 Kenntnis.<\/p>\n<p>Bei dem in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel bezeichneten Herrn D, dem Streithelfer des hiesigen Verfahrens, handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, der ein Unternehmen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Druckveredelung in der grafischen Industrie f\u00fchrte und das der Streithelfer \u00fcbernahm.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger meldete am 31.03.1992 ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine zum Patent an, woraufhin am 02.11.1994 das europ\u00e4ische Patent 0 578 XXX B1 (im Folgenden: EP \u2018XXX) erteilt wurde. In der Patentschrift (Anlage ASt 1), auf die wegen des Inhalts der technischen Lehre Bezug genommen wird, sind der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sowie Herr E F als Erfinder und Patentinhaber benannt. Das Patent erlosch am 31.03.2012 wegen Zeitablaufs.<\/p>\n<p>Im Jahre 1995 beauftragte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zusammen mit dem Miterfinder des Foliendruckverfahrens und der Folientransfermaschine ein franz\u00f6sisches Unternehmen mit dem Bau einer Kaltfolientransfervorrichtung, sog. InlineFoiler Prindor. Au\u00dferdem stellte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in dieser Zeit die Grundz\u00fcge des Foliendruckverfahrens und der Transfermaschine auf einem Symposium des Arbeitskreises Pr\u00e4gefoliendruck in S\u00fcddeutschland vor.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist zudem Inhaber des am 09.07.2014 erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 682 XXX B1, das ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Kombinationsdruck sch\u00fctzt, und das der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger als Weiterentwicklung zu dem Foliendruckverfahren und der Folientransfermaschine, die Gegenstand des EP \u2018XXX waren, erfunden hat. Derzeit stehen Verhandlungen \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung des Patents an.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.03.2016 mahnte der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, der die erfinderische Leistung einer Offsetmaschine, mit der man Kaltfolie applizieren kann, f\u00fcr sich in Anspruch nimmt, die Verf\u00fcgungsbeklagte ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung auf. Auf das Schreiben vom 01.03.2016 (Anlage ASt 9) wird wegen seines genauen Inhalts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf Antrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers vom 09.03.2016, der in der angegriffenen \u00c4u\u00dferung eine Verletzung seiner Rechte aus dem EP \u2018XXX sieht und sie weiter auch unter dem Aspekt der Kreditgef\u00e4hrdung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet, hat das Landgericht D\u00fcsseldorf der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung mit Beschluss vom 09.03.2016, welcher der Verf\u00fcgungsbeklagten im Parteibetrieb am 15.03.2016 zugestellt worden ist, bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel<\/p>\n<p>untersagt,<\/p>\n<p>\u00f6ffentlich und\/oder in sonstiger Weise zu behaupten und\/oder zu verbreiten, wie insbesondere in Printmedien, im Internet und\/oder auf andere Weise, dass Herr C D, gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig: G GmbH H, I-weg 10, 41XXX J, der Erste gewesen ist, der eine Offsetmaschine so modifiziert hatte, dass man damit Kaltfolie applizieren konnte, wie dies in der Ausgabe des Fachmagazins \u201eA\u201c Nr. 03\/2016 in dem Artikel \u201eKaltfolie f\u00fcr die Auflage\u201c geschehen ist.<\/p>\n<p>Gegen den Beschluss hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.07.2016 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger, der den Widerspruch wegen Verwirkung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet, beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 4a O 23\/16, zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte und der Streithelfer beantragen,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 09.03.2016, Az.: 4a O 23\/16, unter Zur\u00fcckweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Auffassung, die angegriffene \u00c4u\u00dferung lasse einen R\u00fcckschluss auf das Patent EP \u2018XXX nicht zu und verhalte sich auch zu einer etwaigen Inhaberschaft an dem Patent nicht.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger k\u00f6nne aus dem Patent aber auch deshalb keine Rechte mehr geltend machen, weil dieses im Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>Auch fehle es an der f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Da sie, die Verf\u00fcgungsbeklagte, aus der Ver\u00f6ffentlichung keinerlei Vorteile im gesch\u00e4ftlichen Verkehr erwirkt habe, sei eine Vermutung daf\u00fcr, dass es zu einer erneuten Behauptung wie der streitgegenst\u00e4ndlichen komme, nicht gerechtfertigt. Zudem sei die in dem Abmahnschreiben vom 01.03.2016 f\u00fcr die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung gesetzte Frist bis zum 08.03.2016 unangemessen kurz gewesen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 27.09.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war zu best\u00e4tigen.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat auch bei Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Verf\u00fcgungsbeklagten im Rahmen des zul\u00e4ssigen Widerspruchs und des Vorbringens des Streithelfers hinreichend glaubhaft gemacht, dass ein Verf\u00fcgungsanspruch und ein Verf\u00fcgungsgrund vorliegen, \u00a7\u00a7 936, 920 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer gem. \u00a7 924 Abs. 1 ZPO statthafte Widerspruch ist auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insbesondere hat die Verf\u00fcgungsbeklagte das Recht, Widerspruch einzulegen, nicht verwirkt.<\/p>\n<p>Eine grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliche Verwirkung des Widerspruchs setzt neben dem sehr langen Zuwarten des Schuldners (Zeitmoment) Verh\u00e4ltnisse voraus, unter denen vern\u00fcnftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment) (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 924, Rn. 10).<\/p>\n<p>An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend.<\/p>\n<p>Es ist bereits fraglich, ob ein Abwarten von gut vier Monaten ein langes Zuwarten in dem dargestellten Sinne begr\u00fcndet. In diesem Zusammenhang ist die gesetzgeberische Wertung zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Frist f\u00fcr die Einlegung des Widerspruchs nicht vorgesehen ist. Jedenfalls aber fehlt es an dem erforderlichen Umstandsmoment. Insoweit ist anerkannt, dass der Gl\u00e4ubiger jedenfalls in der Zeit, in der \u2013 wie vorliegend \u2013 das Hauptsacheverfahren noch l\u00e4uft, grunds\u00e4tzlich mit einem Widerspruch des Schuldners rechnen muss (BGH, NJW 1992, 2297 (2298)). Umst\u00e4nde, die ausnahmsweise eine andere W\u00fcrdigung veranlassen, hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger steht ein Verf\u00fcgungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. analog \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. \u00a7 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene \u00c4u\u00dferung verletzt das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers als Teil seines allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts gem. Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BGH, GRUR 1994, 104 (105)).<\/p>\n<p>Durch die angegriffene \u00c4u\u00dferung wird dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger das Recht auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft streitig gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von \u00a7 823 Abs. 1 BGB (BGH, NJW 1979, 269 (271)).<\/p>\n<p>Das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht beinhaltet das Recht des Erfinders auf Anerkennung seiner Erfindereigenschaft in Bezug auf eine bestimmte Erfindung (BGH, NJW 1979, 269 (271); Sch\u00e4fers\/ Schwarz, in: Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 63, Rn. 2).<\/p>\n<p>Mit der Erfinderschaft wird nicht nur das Ergebnis eines tats\u00e4chlichen Vorgangs, n\u00e4mlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre, beschrieben (BGH, ebd., 269 (270 f.). Vielmehr ist damit auch die rechtliche Beziehung einer nat\u00fcrlichen Person zu dem Gegenstand der technischen Lehre verbunden (a. a. O.). So steht dem Erfinder gem. \u00a7 6 Satz 1 PatG das Recht an dem Patent zu. Auch das Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht ist Ausfluss der Erfinderschaft und findet eine einfachgesetzliche Absicherung in \u00a7 37 Abs. 1 PatG, wonach der Anmelder eines Patents den Erfinder zu benennen hat, und in \u00a7 63 Abs. 1 Satz 1 PatG, ausweislich dessen der Erfinder auf der Offenlegungsschrift sowie in der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zu benennen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei Auslegung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung, die sich an dem durchschnittlichen Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Durchschnittsempf\u00e4ngers zu orientieren hat (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2012, 297 (298)), ist ihr zu entnehmen, dass der Streithelfer (\u201eHerr C D\u201c) Erfinder (\u201eder Erste, der Ende der 1990er Jahre\u201c) einer Offsetmaschine war, mit der man Kaltfolie applizieren konnte. Der angesprochene Verkehrskreis wird dabei durch Fachleute auf dem Gebiet der Druck- und Verpackungstechnik gebildet. Zu diesem z\u00e4hlt die Kammer zwar nicht selbst, jedoch gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Behauptung vor dem Hintergrund des bei diesem Personenkreis vorhandenen Fachwissens anders zu verstehen ist (vgl. insoweit auch OLG Hamburg, Urt. v. 26.08.2010, Az.: 3 U 12\/10, Seite 5, zitiert nach BeckRS 2010, 26121).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nVorliegend versteht der angesprochene Personenkreis die angegriffene Aussage derart, dass die Entwicklung einer technischen Lehre im Sinne einer erfinderischen Leistung beschrieben wird, und diese dem Streithelfer zuzuordnen ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie in der \u00c4u\u00dferung in Bezug genommene Offsetdruckmaschine unterf\u00e4llt dem Schutzbereich des EP \u2018XXX, das ein Foliendruckverfahren und eine Folientransfermaschine zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Der in der Druckschrift dargestellte Stand der Technik geht von dem sog. Pr\u00e4gefoliendruck als Druckverfahren aus (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 20 \u2013 22). Dabei wird eine Transferfolie mit der zu bedruckenden Unterlage derart zusammengebracht, dass eine Druckform hergestellt wird, bei der die zu bedruckenden Teile h\u00f6her liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 24 \u2013 27). Diese Druckform wird w\u00e4hrend des Druckvorgangs geheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 27 \u2013 29). Die aufzubringende Transferfolie, die aus einer Transferschicht mit Kunstharz-Schicht und einer mit dieser \u00fcber eine Trennschicht verbundenen Tr\u00e4gerfolie besteht (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 32 \u2013 34), wird gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgef\u00fchrt. Durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform wird die Transferschicht an den erh\u00f6hten Elementen von der Transferfolie gel\u00f6st und auf die Unterlage \u00fcbertragen (Anlage K 1, Sp. 1, Z. 41 ff.). Die Kunstharz-Schicht der Transferschicht verwandelt sich durch die W\u00e4rmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand und sorgt so f\u00fcr eine Haftung der Transferschicht an der Unterlage (Anlage K 1 Sp. 1, Z. 51 ff.).<\/p>\n<p>Den Nachteil dieses Foliendruckverfahrens beschreibt die Druckschrift derart, dass die Herstellung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit braucht, was das Verfahren zeit- und kostenaufwendig macht (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 2 \u2013 10).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich die EP \u2018XXX zur Aufgabe, ein Verfahren mit einer wesentlichen k\u00fcrzeren Gesamtherstellungszeit zu schaffen und eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens zu konzipieren (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 11 \u2013 17).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung wird vorgeschlagen, an der Oberfl\u00e4che der zu bedruckenden Unterlage an den f\u00fcr die Folienauflage vorgesehenen Stellen eine Haftschicht aufzutragen (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 22, 23). Im Anschluss daran wird die Transferschicht mittels Druck mit der Unterlage zusammengebracht, und anschlie\u00dfend durch erneute Druckeinwirkung, die die Druckeinwirkung w\u00e4hrend der Folienauflage wesentlich \u00fcbersteigt, fest an die Druckunterlage gebunden (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 24 \u2013 29). Bei einem solchen Verfahren sind weder die Herstellung einer Druckform noch die Beheizung der Druckfl\u00e4che erforderlich (Anlage K 1, Sp. 2, Z. 30, 31 und Z. 48, 48).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDass auch der Durchschnittsleser diesen offenbarten Stand der Technik und die durch die Kaltfolienveredelung bewirkte Verbesserung des Verfahrens jeweils in seinen Grundz\u00fcgen kennt, l\u00e4sst zum einen der Artikel \u201eK\u201c, den die Verf\u00fcgungsbeklagte in der Ausgabe Nr. 14, 15 des streitgegenst\u00e4ndlichen Printmediums vom 18.04.1996 (Anlage ASt 3) ver\u00f6ffentlicht hat, vermuten, in dem es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eMit Prindor wird eine neue Art der Folienpr\u00e4gung vorgestellt, [\u2026]. [\u2026] Diese Methode hat viele Vorteile gegen\u00fcber der traditionellen Weise, die auf einer modifizierten Hochdruckmaschine beruht und sehr teure, beheizbar Klischees [\u2026] ben\u00f6tigt.\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Verf\u00fcgungsbeklagte im Jahre 1998 in der Ausgabe Nr. 43 des Deutschen Druckers (vgl. Anlage ASt 4) am 19.11.1998 unter Bezugnahme auf die Kaltfolienveredelung in dem Artikel \u201eL\u201c geschrieben:<\/p>\n<p>\u201eDas patentierte und vom ehemaligen Firmeninhaber Kurt Lappe entwickelte Prindor-Verfahren [\u2026]. Das Verfahren nutzt anstelle konventioneller Pr\u00e4gewerkzeuge\/ Klischees hier Offsetplatten f\u00fcr die Veredelung.\u201c<\/p>\n<p>Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte bestreitet, dass es in diesem Artikel um die Kaltfolienapplikation als Druckverfahren geht, ist dies nicht plausibel. Der hier in Bezug genommene Passus spricht namentlich von dem \u201ePrindor-Verfahren\u201c, welches von der Verf\u00fcgungsbeklagten selbst in dem bereits genannten Artikel \u201eK\u201c (Anlage ASt 3) mit der Kaltfolienapplikation in Verbindung gebracht worden ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt auch nicht dazu vor, welcher konkrete andere Aussagegehalt dem Passus beizumessen ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nMit der angegriffenen Aussage wird \u2013 orientiert an dem zu ber\u00fccksichtigenden Gesamtkontext (vgl. insoweit m. w. Nachw. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 4, Rn. 4) \u2013 auch nicht lediglich ein handwerklicher Beitrag des Streithelfers beschrieben.<\/p>\n<p>Der Artikel, in dessen Kontext die angegriffene Behauptung steht, befasst sich mit einer Druckmaschine zur Kaltfolienveredelung namens \u201eM Foil\u201c aus dem Hause \u201eM\u201c. Es wird hervorgehoben, dass diese Maschine f\u00fcr Druckveredelung eine innovative Technologie verk\u00f6rpert (\u201eMit diesem System er\u00f6ffnet sich dem Anwender der Zugang zu weiteren Marken und neuen M\u00e4rkten.\u201c), die es unter Anwendung und Weiterentwicklung von vorhandenem Fachwissen zu konzipieren galt (\u201eBei der Entwicklung der Foil Station [\u2026]\u201c). In diesem Zusammenhang wird auch Streithelfer als \u201ePionier der Kaltveredelung\u201c genannt, auf dessen \u201eExpertise\u201c man bei der Entwicklung zugegriffen haben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der angegriffenen Aussage handelt es sich auch um eine Tatsachenbehauptung, das hei\u00dft um eine die objektive Beziehung zwischen \u00c4u\u00dferung und Wirklichkeit charakterisierende Aussage (BGH, Urteil vom 24.01.2006, Az. XI ZR 384\/03, Rn. 63, zitiert nach juris). Denn die Richtigkeit der Behauptung, jemand habe eine bestimmte technische Lehre entwickelt, ist einer \u00dcberpr\u00fcfung mit den Mitteln des Beweises zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie so verstandene Aussage erweist sich vor dem Hintergrund, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger jedenfalls Miterfinder einer Offsetmaschine, mit der Kaltfolie appliziert werden kann, ist, als unrichtig und spricht dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Erfindereigenschaft ab.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat hinreichend zur Erfindungshistorie der Offsetdruckmaschine f\u00fcr die Kaltveredelung, die in der angegriffenen \u00c4u\u00dferung in Bezug genommen wird, vorgetragen, und diesen Vortrag durch eidesstattliche Versicherung vom 09.03.2016 (Anlage ASt 2) glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>So hat er am 31.03.1992 das EP \u2018XXX angemeldet, dessen Gegenstand unter anderem eine Offsetmaschine, mit der man Kaltfolien auftragen kann, ist. Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ist, was eine zus\u00e4tzliche Indizwirkung entfaltet, in der Patentschrift zudem als Miterfinder genannt. Des Weiteren hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger im Fr\u00fchjahr eine entsprechende Offsetmaschine auf einem Symposium vorgestellt und am 10.11.2004 ein Patent angemeldet, das eine Weiterentwicklung einer solchen Maschine darstellt, und als dessen Erfinder er erneut benannt ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tritt diesem Vortrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht in entscheidungserheblicher Weise entgegen. Sie bringt weder Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass der Streithelfer die Maschine am Ende der 1990er Jahren erfunden hat, noch stellt sie in Frage, dass Gegenstand der patentierten technischen Lehren eine modifizierte Offsetmaschine, wie in dem Artikel beschrieben, ist. Ein solches Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten w\u00e4re vor dem Hintergrund, dass sie selbst in dem Artikel \u201eL\u201c, abgedruckt in dem Heft Nr. 43\/98 der streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitschrift (Anlage ASt 4) dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Erfindereigenschaft zugewiesen hat, auch erkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Auch der Vortrag des Streithelfers, im Hinblick auf welchen es an jeglicher Glaubhaftmachung fehlt, und wonach das patentierte Druckverfahren zu keiner Zeit praktisch funktioniert habe, weil sich die Kaltfolie unter Druck immer von der Vorlage abgel\u00f6st habe, steht der Annahme der Erfindereigenschaft des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers nicht entgegen. Denn der Streithelfer selbst tr\u00e4gt vor, dass er auf der von dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger entwickelten Verfahren aufbauend eine Optimierung des Kaltdruckverfahrens f\u00fcr dessen praktische Anwendung vorgenommen hat. Zu einer etwaigen Optimierung des Verfahrens bzw. der Druckmaschine f\u00fcr die Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens verh\u00e4lt sich die angegriffene Aussage aber aus Sicht des Durchschnittslesers gerade nicht. Vielmehr geht es um die Entwicklung der Maschine und des Verfahrens als solche.<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass die Erfindereigenschaft als solche Inhalt der angegriffenen Aussage ist, ist schlie\u00dflich nicht entscheidungserheblich, dass das EP \u2018XXX bereits wegen Zeitablaufs erloschen ist. Die Erfindereigenschaft besteht unabh\u00e4ngig von der Existenz des Patents.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEs fehlt auf Seiten der Verf\u00fcgungsbeklagten auch an einem Interesse an der Behauptung\/ Verbreitung der angegriffenen Aussage, welches das Interesse des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers an der richtigen Darstellung der Erfindereigenschaft \u00fcberwiegt.<\/p>\n<p>Darauf, ob die Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der \u00c4u\u00dferung feststand und der Verf\u00fcgungsbeklagten dies auch bewusst war, kommt es in diesem Zusammenhang \u2013 anders als bei einem auf Schadensersatz gerichteten Anspruch \u2013 nicht an. Denn auch wenn die Erst\u00e4u\u00dferung zul\u00e4ssig war, kann an der k\u00fcnftigen Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen ein schutzw\u00fcrdiges Interesse auch unter dem Gesichtspunkt der nach Art. 5 Abs. 1 GG gew\u00e4hrleisteten Meinungs- und Pressefreiheit nicht bestehen (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 823, Rn. 102).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auch eine f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben.<\/p>\n<p>Die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung wird vermutet, wenn es bereits zu einer Rechtsverletzung gekommen ist (vgl. f\u00fcr den Fall einer Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts, BGH, GRUR 1994, 394 (395) \u2013 Bilanzanalyse).<\/p>\n<p>Diese tats\u00e4chliche Vermutung einer Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht deshalb widerlegt, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 wie sie behauptet \u2013 mit der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels keine unmittelbaren Vorteile im gesch\u00e4ftlichen Verkehr angestrebt und im \u00dcbrigen erkl\u00e4rt hat, sie werde die angegriffene Behauptung nicht erneut \u00e4u\u00dfern oder verbreiten.<\/p>\n<p>An die Wiederlegung der Vermutung sind grunds\u00e4tzlich strenge Anforderungen zu stellen. F\u00fcr den Bereich des Wettbewerbsrechts, in dem die Verletzungshandlungen in der Regel dadurch gepr\u00e4gt sind, dass der Verletzer starke wirtschaftliche Interessen verfolgt, ist anerkannt, dass der Verletzer die Vermutung einer Wiederholungsgefahr regelm\u00e4\u00dfig nur dann ausr\u00e4umen kann, wenn er eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgibt (Bornkamm, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 34. Auflage, 2016, \u00a7 8, Rn. 1.38). Dieser Grundsatz gilt auch f\u00fcr einen deliktischen Unterlassungsanspruch, wenn auch nicht mit gleicher Strenge, denn die Motivation des Verletzers kann im deliktischen Bereich vielf\u00e4ltiger Art sein (BGH, ebd., 394 (396)). Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schwere des Eingriffs, den Umst\u00e4nden der Verletzungshandlung, dem fallbezogenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung und vor allem der Motivation des Verletzers f\u00fcr die Entkr\u00e4ftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr bei der Frage der Entkr\u00e4ftung der Wiederholungsgefahr erhebliches Gewicht zukommen kann (a. a. O.).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend verbleibt es im vorliegenden Fall dabei, dass eine Wiederholungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang weist der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zun\u00e4chst zu Recht darauf hin, dass sich die Verf\u00fcgungsbeklagte bereits in mehreren Artikeln mit der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung (vgl. Artikel \u201eK\u201c in der Ausgabe 14-15 vom 18.04.1996, Anlage ASt 3) und der Frage der Erfindereigenschaft (vgl. Artikel \u201eL\u201c in der Ausgabe Nr. 43 v. 19.11.1998, Anlage ASt 4) befasst hat, dieses Thema mithin f\u00fcr sie von einigem Interesse ist. Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist bei der Ver\u00f6ffentlichung von Artikeln in der von ihr verlegten Zeitschrift, auch wenn sie mit der angegriffenen \u00c4u\u00dferung keine unmittelbaren gesch\u00e4ftlichen Vorteile erwirkt hat, dennoch von einem gewissen eigenwirtschaftlichen Interesse geleitet.<\/p>\n<p>Letztlich bestehen auch keine nachvollziehbaren Gr\u00fcnde daf\u00fcr, weshalb die Verf\u00fcgungsbeklagte, wenn sie an der \u00c4u\u00dferung der Behauptung kein Interesse mehr hat, vorprozessual nicht zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung bereit war. Sofern die Verf\u00fcgungsbeklagte die ihr mit Schreiben vom 01.03.2016 gesetzte Frist f\u00fcr zu kurz bemessen h\u00e4lt, w\u00e4re ihr die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung auch nach Ablauf dieser Frist noch m\u00f6glich gewesen. Sofern sie vortr\u00e4gt, sie habe mit Email vom 11.03.2016 (Anlage AG 3) ein Vergleichsangebot unterbreitet, so ergibt sich auch aus der Email eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht. Zudem macht die Verf\u00fcgungsbeklagte darin deutlich, dass sie sich f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, die angegriffene Aussage zu behaupten bzw. zu verbreiten (\u201eWir haben die Sach- und Rechtslage gepr\u00fcft und stellen fest, dass der von Ihnen verlangte Unterlassungsanspruch [\u2026] nicht besteht.\u201c).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs liegt auch ein Verf\u00fcgungsgrund vor, \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO.<\/p>\n<p>Der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger hat ein dringliches Interesse daran, dass die in sein Erfinderpers\u00f6nlichkeitsrecht eingreifende unwahre Tatsachenbehauptung nicht weiter verbreitet wird. Sein Eilbed\u00fcrfnis findet weiter auch darin einen Ausdruck, dass er sich in Verhandlungen \u00fcber die Ver\u00e4u\u00dferung des EP \u2018XXX befindet, welche durch die Falschbehauptung gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnen. Ist die Erfindung \u2013 wof\u00fcr aufgrund der angegriffenen Aussage Anhaltspunkte bestehen \u2013 von einem Nichtberechtigten angemeldet worden, kann dieser Umstand einen Vindikationsanspruch nach \u00a7 8 PatG ausl\u00f6sen. Die Gefahr der Geltendmachung eines solchen Anspruchs kann einen potenziellen Interessenten wiederum zu einer Abstandnahme von dem Erwerb des Patents veranlassen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat die Verf\u00fcgungsbeklagte kein berechtigtes Interesse an der Behauptung und Verbreitung einer unwahren \u00c4u\u00dferung. Auch sie selbst hat vorgetragen, dass sie kein Interesse daran hat, die \u00c4u\u00dferung ein weiteres Mal zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Das damit dargelegte Dringlichkeitsinteresse hat der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger auch nicht durch sein eigenes Verhalten widerlegt. Vielmehr hat er die Verf\u00fcgungsbeklagte zeitnah nach Kenntnisnahme von der angegriffenen Behauptung (gut 2 Wochen) abgemahnt und unmittelbar nach Ablauf der der Verf\u00fcgungsbeklagten zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung gesetzten Frist bis zum 08.03.2016 am 09.03.2016 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1, 2. Alt. ZPO.<\/p>\n<p>Das die einstweilige Verf\u00fcgung best\u00e4tigende Urteil wirkt wie die urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgung und ist daher mit der Verk\u00fcndung, auch wegen der Kosten, sofort vollstreckbar (Vollkommer, in: Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 925, Rn. 9).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nach der m\u00fcndlichen Verhandlung eingehende, nicht nachgelassene Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 05.10.2016 gab zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung keinen Anlass, \u00a7 156 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert des Verf\u00fcgungsverfahrens wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 30.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Zwar ist in dem Beschluss vom 09.03.2016 in Orientierung an der Streitwertangabe des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers, welche ein gewichtiges Indiz f\u00fcr die Streitwertfestsetzung bildet (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. J., Rn. 119), der Streitwert zun\u00e4chst mit 50.000,00 \u20ac angesetzt worden. Ber\u00fccksichtigend dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger den Streitwert f\u00fcr den im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch ebenfalls mit 50.000,00 \u20ac angegeben hat, war jedoch eine Reduzierung des Streitwerts des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens angezeigt. Sie tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass der Unterlassungsgl\u00e4ubiger im einstweiligen Rechtsschutz noch keinen endg\u00fcltigen Titel erwirkt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2551 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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