{"id":6543,"date":"2016-11-15T17:00:41","date_gmt":"2016-11-15T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6543"},"modified":"2017-02-06T07:43:24","modified_gmt":"2017-02-06T07:43:24","slug":"4a-o-1016-schnellwechseldorn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6543","title":{"rendered":"4a O 10\/16 &#8211; Schnellwechseldorn"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2550<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. November\u00a02016, Az.\u00a04a O 10\/16<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000\u201a ersatzweise Ordnungshaft, oder einer festzusetzenden Ordnungshaft, wobei die einzelne Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und die Ordnungshaft insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>a) Schnellwechseldorne f\u00fcr Werkzeuge umfassend: einen L\u00e4ngsk\u00f6rper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende; Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/ oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/ oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b) Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel verschieblich l\u00f6sbar von einem L\u00e4ngsk\u00f6rper sind und versehen sind mit: einem zentralen Loch, das ein Schieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei dass die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und zweite axial verriegelnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/ oder zu gebrauchen und\/ oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/ oder zu besitzen,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) L\u00e4ngsk\u00f6rper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende sowie zweite axial verrielnde Mittel, die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zum Verriegeln der Klinke darin ausgebildet sind,<\/p>\n<p>welche dazu geeignet sind, mit Mitteln zum Befestigen eines Werkzeugs, welche Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit: einem mittigen Loch, welches das Verschieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet, und Mitteln zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper, wobei die axial verriegelnden Mittel umfassen: erste axial verriegelnde Mittel, die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln ausgebildet sind, und vorgenannte zweite axial verriegelnde Mittel, einen Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug zu bilden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/ oder zu liefern;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Mengen der erhaltenen, ausgelieferten und\/ oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr sie bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend unter 1. genannten Handlungen seit dem 19. September 2009 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren und Artikelnummern aufgeschl\u00fcsselten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a) die jeweiligen Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Auslieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Artikelnummern sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6hen, Verbreitungszeitr\u00e4ume und -gebiete,<\/p>\n<p>e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die vorstehend unter 1. a), b) genannten, seit dem 19. August 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf ihren gerichtlich (unter Bezugnahme auf das vorliegende Urteil) festgestellten patentverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>5. die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen oder im Wege des R\u00fcckrufs nach Ausspruch 4. gelangenden, vorstehend unter 1. a), b) genannten Erzeugnisse selbst oder durch Dritte und auf Kosten der Beklagten zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I. 1. genannten, seit dem 19. September 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 625.000 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2., I. 3. des Urteils) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 93.750,00 und hinsichtlich des Kostenpunkts gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 827 XXX (im Folgenden: Klagepatent), als dessen Inhaberin die A (im Folgenden: Patentinhaberin) eingetragen ist (vgl. DPMA-Registerauszug des deutschen Teils, Anlage GDM 2D), auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 10.12.2004 (internationale Anmeldenr.: PCT\/NL\/2004\/000XXX, ver\u00f6ffentlicht als WO 2006\/062XXX A1), eine Offenlegung derselben am 05.09.2007. Am 19.08.2009 wurde die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug sowie Befestigungsmittel zum Befestigen eines Werkzeugs. Die hier geltend gemachten Hauptanspr\u00fcche 1 und 17 des Klagepatents sind in der angemeldeten englischen Verfahrenssprache wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e1. A quick-change arbor (1) for a tool (2) comprising:<\/p>\n<p>a longitudinal body (3) having a drive end (4) and a tool end (5);<\/p>\n<p>means for attaching (6) the tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from the longitudinal body (3) and are provided with:<\/p>\n<p>a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and<\/p>\n<p>means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3),<\/p>\n<p>characterized in that the axially locking means (9) comprise:<\/p>\n<p>first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, provided on the attachment means (6), and<\/p>\n<p>second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.\u201d<\/p>\n<p>\u201e17. Attachment means (6) for attaching a tool (2), which attachment means (6) are slidably releasable from a longitudinal body (3) and are provided with:<\/p>\n<p>a central hole (7) allowing a sliding of the attachment means (6) over the longitudinal body (3), and<\/p>\n<p>means for rotationally (8; 8-1, 8-2) and axially (9; 9-1, 9-2) locking the attachment means (6) to the longitudinal body (3),<\/p>\n<p>characterized in that the axially locking means (9) comprise:<\/p>\n<p>first axially locking means (9-1) embodied by a latch, in particular a transverse latch, providedon the attachment means (6), and<\/p>\n<p>second axially locking means (9-2) embodied by a notch, in particular a transverse notch, provided on the longitudinal body (3) for locking the latch (9-1) therein.\u201d<\/p>\n<p>Eine deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Schnellwechseldorn (1) f\u00fcr ein Werkzeug (2), umfassend:<\/p>\n<p>einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5);<\/p>\n<p>Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind mit:<\/p>\n<p>einem mittigen Loch (7), welches das Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und<\/p>\n<p>Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<\/p>\n<p>erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<\/p>\n<p>zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper(3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>\u201e17. Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2), wobei die Befestigungsmittel (6) von einem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind und versehen sind mit:<\/p>\n<p>einem mittigen Loch (7) welches ein Verschieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und<\/p>\n<p>Mittel zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<\/p>\n<p>erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<\/p>\n<p>zweite axiale verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcchen wird auf die Klagepatentschrift (Anlage GDM 1) sowie deren deutsche \u00dcbersetzung (Anlage GDM 1T) verwiesen.<\/p>\n<p>Eine Explosionsansicht einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform wird durch die nachfolgend verkleinert abgebildete Fig. 1 dargestellt:<\/p>\n<p>Der dargestellte Schnellwechseldorn 1 umfasst einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5), ein Befestigungsmittel 6 und einen F\u00fchrungsbohrer 14. Ein Werkzeug, mit welchem der Schnellwechseldorn gekoppelt wird, wird in der Abbildung durch eine Lochs\u00e4ge 2 repr\u00e4sentiert. Das Befestigungsmittel 6 ist mit einem mittig durchgehenden Loch 7 versehen, durch das der L\u00e4ngsk\u00f6rper 3 geschoben werden kann. Dar\u00fcber hinaus ist das Befestigungsmittel 6 mit Mitteln 8 und 9 ausgestaltet, die f\u00fcr eine verdrehsichere und axiale Fixierung des Befestigungsmittels an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper sorgen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist Inhaberin eines Gebrauchsmusters, DE 20 2013 102 XXX U1 (im Folgenden: DE \u2018XXX), mit der Bezeichnung \u201eSchnelldemontagestruktur einer Lochs\u00e4ge\u201c.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Gebrauchsmusters DE \u2018XXX ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201e Schnelldemontagestruktur einer Lochs\u00e4ge, die eine Bohrkrone, einen L\u00e4ngsk\u00f6rper und eine Schnelldemontagevorrichtung umfasst,<\/p>\n<p>wobei die Bohrkrone eine Gewindebohrung, eine Verschlussfl\u00e4che sowie Verbindungsbohrungen umfasst, und<\/p>\n<p>wobei der L\u00e4ngsk\u00f6rper ein Antriebsglied, ein Werkzeugsglied und ein Festklemmglied beinhaltet,<\/p>\n<p>wobei das Festklemmglied erm\u00f6glicht einem, mithilfe der Schnelldemontagevorrichtung den L\u00e4ngsk\u00f6rper zu verriegeln,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Schnelldemontagevorrichtung eine Verriegelungskomponente und eine Positionierungskomponente umfasst,<\/p>\n<p>wobei die Verriegelungskomponente aus dem ersten Element und dem zweiten Element besteht,<\/p>\n<p>wobei das erste Element mit einem Aufsetzglied ausgestattet ist,<\/p>\n<p>wobei seitlich auf dem Aufsetzglied Kugelbohrungen auf den beiden Seiten vorgesehen sind und in die Schlie\u00dfbohrungen sich Positionierungskugeln einsetzen lassen, und<\/p>\n<p>wobei anhand der axialen Verschiebung der zweiten Komponente die Positionierungskugeln entweder nach unten eingedr\u00fcckt oder losgelassen werden, um den L\u00e4ngsk\u00f6rper zu verriegeln bzw. zu entriegeln, und<\/p>\n<p>wobei die Positionierungskomponente mit zwei Arretierungsdornen ausgestattet ist, mit deren Hilfe die Positionierungskomponente sich axial verschieben l\u00e4sst, sodass die Schnelldemontagevorrichtung an die Bohrkrone angeschlossen bzw. von der Bohrkrone abgetrennt werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Figur 1 (verkleinert) ist eine Explosionszeichnung einer gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Schnelldemontagevorrichtung:<\/p>\n<p>Zu erkennen ist eine Bohrkrone 1, die \u00fcber die Schnellmontagevorrichtung 3 mit dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 2 verbunden wird. Die Schnellmontagevorrichtung 3 umfasst eine Positionierungskomponente 31 und eine Verriegelungskomponente 3\u2018, die wiederum ein erstes Element 33 und ein zweites Element 34 hat, wobei es sich bei letzterem um eine axial verschiebbare Verriegelungsstruktur handelt. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 2 (verkleinert) des Gebrauchsmusters erkennen l\u00e4sst,<\/p>\n<p>ist das erste Element 33 mit einem Aufsatzelement 334 ausgestattet, in dem sich auf beiden Seiten Kugelbohrungen 333a befinden, in die Positionierungskugeln 8a und 8b eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die axiale Verriegelung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers wird \u2013 wie die nachfolgend abgebildete Fig. 6 des Gebrauchsmusters DE \u2018XXX, welche den L\u00e4ngsk\u00f6rper in seiner verriegelten Position darstellt, erkennen l\u00e4sst \u2013<\/p>\n<p>dadurch herbeigef\u00fchrt, dass der L\u00e4ngsk\u00f6rper 2 durch die Achsenbohrung 335 des ersten Elements 33 der Schnelldemontagevorrichtung 3 in axialer Richtung auf das Werkzeug zubewegt wird, bis dessen Festklemmglied 21 (vgl. Fig. 1) an den Kugelbohrungen 333a und 333b angelangt ist. Gleichzeitig, w\u00e4hrend der beschriebenen Bewegung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers 2, wird das zweite Element 34 in die entgegengesetzte Richtung, weg von dem zu koppelnden Werkzeug (\u201er\u00fcckw\u00e4rts\u201c), verschoben. Es wird losgelassen, wenn das Festklemmglied 21 die Kugelbohrungen erreicht hat. Durch die Verbindungsstangen 5a und 5b in den Spiralfedern 61a und 61b wird das zweite Element 34 auf seine urspr\u00fcngliche Position zur\u00fcckgesetzt. Dadurch stemmt sich das gekr\u00fcmmte Schr\u00e4gprofil 344 des zweiten Elements 34 gegen die Positionierungskugeln 8a und 8b und dr\u00fcckt diese in das Festklemmglied 21 (vgl. zu diesem beschriebenen Vorgang insgesamt Abs. [0037] der Gebrauchsmusterschrift DE \u2018XXX).<\/p>\n<p>Ein L\u00f6sen des L\u00e4ngsk\u00f6rpers erfolgt dadurch, dass das zweite Element 34 in axialer Richtung wieder r\u00fcckw\u00e4rts bewegt wird, und der Druck des gekr\u00fcmmten Schr\u00e4gprofils 344 auf die Positionierungskugel gel\u00f6st wird. Dadurch werden die Positionierungskugeln 8a und 8b aus dem Festklemmglied 21 herausgequetscht und st\u00e4rker in die Kugelbohrungen 333a und 333b hineingedr\u00fcckt, so dass der L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht mehr festgehalten wird (vgl. zu diesem Vorgang Abs. [0038] und Fig. 5 der Gebrauchsmusterschrift DE \u2018XXX).<\/p>\n<p>Die in B ans\u00e4ssige Beklagte bietet auf ihrer Internetseite mit der Adresse www.C.com unter der Bezeichnung \u201eD\u201c einen Schnellwechseldorn mit dem folgenden Aussehen an:<br \/>\nWegen des konkreten Angebots wird auf den als Anlage GDM 9 vorgelegten screenshot von der Internetseite der Beklagten Bezug genommen. \u00dcber ihren europ\u00e4ischen Gesch\u00e4ftspartner, die schwedische E, bot die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dferdem verschiedenen deutschen H\u00e4ndlern, unter anderem der Keil Werkzeugfabrik F GmbH und der G GmbH, an. Die Beklagte selbst versandte ein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffendes Angebotsschreiben an die H GmbH mit Sitz in I. Des Weiteren stellte die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom 06.03. \u2013 08.03. 2016 auf der Eisenwarenmesse in J aus.<\/p>\n<p>Der L\u00e4ngsk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der auch getrennt von dem Schnellwechseldorn erworben werden kann (vgl. S. 2 Anlage GDM 9), weist eine Sechskantform auf. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine Kugelverrastung wie in dem Gebrauchsmuster DE \u2018XXX beschrieben auf, die eine axiale Verriegelung bewirken.<\/p>\n<p>Zwischen der Patentinhaberin und der Beklagten ist eine Klage bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2-06 O 224\/15 anh\u00e4ngig, mit welcher die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie durch das Klagepatent an wirtschaftlichen Nutzungshandlungen im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gehindert ist. Wegen des genauen Klagebegehrens der Beklagten in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt wird auf ihre Klageschrift (Anlage GDM 6) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie sei die Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz zur Nutzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Sie habe mit der Patentinhaberin am 10.06.2004 eine m\u00fcndliche Vereinbarung getroffen, deren Inhalt in der Niederschrift vom 25.06.2004 (Anlage GDM 4; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage GDM 4T) festgelegt sei und deren Ziffern 2.1, 2.2 und 3.1 wie folgt lauten:<\/p>\n<p>\u201e2.1 Diese Lizenz f\u00fcr K versteht sich exklusiv f\u00fcr Europa f\u00fcr die in Anlage II beschriebenen Abmessungen.<\/p>\n<p>2.2 A gew\u00e4hrleistet, dass neben K nur ein A-Marken-Hersteller als Lizenznehmer in Europa eingesetzt wird, und zwar mit der Einschr\u00e4nkung, dass dieser Lizenznehmer in Europa nur dazu berechtigt sein wird, die Lochs\u00e4ge, die Halterung und die Accessoires unter seiner eigenen A-Marke auf den Markt zu bringen, und dass er an eine einzige Abmessung gebunden sein wird, sodass die von K gelieferten Produkte nicht auf die von anderen Lizenznehmern gelieferten Produkte nicht auf die von anderen Lizenznehmern gelieferten Produkten und umgekehrt passen oder dagegen austauschbar sind (S\u00e4ge mit dieser Halterung in anderen Gr\u00f6\u00dfe und umgekehrt).<\/p>\n<p>3.1 A gew\u00e4hrt mit dieser Lizenz K das Recht, die Produkte in Europa zu verkaufen oder verkaufen zu lassen, zu diesem Zweck die Produkte herzustellen oder herstellen zu lassen, und zwar in Europa oder au\u00dferhalb von Europa, diese zu \u00e4ndern oder zu modifizieren, vorausgesetzt die Abmessungen, f\u00fcr die die Lizenz gilt, werden beachtet.\u201c<\/p>\n<p>Das Vertragswerk selbst definiert \u201eProdukte\u201c als<\/p>\n<p>\u201e [\u2026] Lochs\u00e4ge, Halterung (den Parteien auch bekannt als Slug Ejection Arbor) und das dazu entwickelte oder noch zu entwickelnde Zubeh\u00f6r [\u2026] sowie alle \u201eSpin-offs\u201c, [\u2026]; wobei dieser Vertrag nur die in Anlage II festgelegte(n) Abmessung(en) der Verbindung zwischen Halterung und Lochs\u00e4ge betrifft.\u201c (vgl. S. 1 d. Vertrags unter \u201eDefinitionen\u201c, 3. Pkt.).<\/p>\n<p>Weiter hei\u00dft es zu dem Vertragsgegenstand:<\/p>\n<p>\u201eUnter \u201eLochs\u00e4ge, Halterung und Zubeh\u00f6r\u201c wird die Entwicklung verstanden, beschrieben in dem [gemeint ist wohl \u201eder\u201c] PCT-Anmeldung, der [gemeint ist wohl \u201edie\u201c] als Anlage I diesem Vertrag beiliegt, dazu das entwickelte oder noch zu entwickelnde Zubeh\u00f6r.\u201c<br \/>\n(vgl. S. 1 d. Vertrages unter \u201eDefinitionen\u201c, 4. Pkt.)<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf diesen verwiesen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ziff. 2.1 der Vereinbarung des Vertrages aus Juni 2004 sei eine Anlage II mit Abmessungen, auf die die Lizenz der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst beschr\u00e4nkt sein sollte, nie erstellt worden. Vielmehr haben die Vertragsparteien zun\u00e4chst abwarten wollen, an welchen konkreten Abmessungen ein etwaiger A-Marken-Hersteller Interesse hat. In Abh\u00e4ngigkeit dazu, habe man dann erst die Abmessungen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin festlegen wollen. Es sei jedoch in der Folgezeit zu keiner Lizenzeinr\u00e4umung an einen A-Marken-Hersteller gekommen, weshalb die Kl\u00e4gerin eine Nutzungsberechtigung ohne Beschr\u00e4nkung auf konkrete Abmessungen habe erhalten sollen.<\/p>\n<p>Mit Datum vom 13.05.2009 habe man deshalb eine als \u201eNachtrag zu dem Vertrag A \u2013 K BV\u201c (Anlage GDM 5; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage GDM 5T) bezeichnete Abrede getroffen. Diese sei als die f\u00fcr die Lizenzeinr\u00e4umung ma\u00dfgebliche Vereinbarung zu betrachten. Unter Ziff. 5. dieser Vereinbarung, auf die wegen ihres gesamten Inhalts Bezug genommen wird, hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eNur sofern die unter 3a genannten Mindesttantiemen auch tats\u00e4chlich von K rechtzeitig an A gezahlt wurden, sagt A zu, die M\u00f6glichkeit, einen A-Marken-Hersteller neben K einzusetzen, nicht zu nutzen. Unter nicht rechtzeitiger Zahlung wird verstanden, dass auch nach per Einschreiben verschickter Inverzugsetzung innerhalb von drei Monaten keine Zahlung erfolgt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist weiter der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze den Hauptanspruch 1 des Klagepatents und das Befestigungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Klagepatentanspruch 17 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Daneben stelle sich der L\u00e4ngsk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als mittelbare wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Insbesondere habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform klagepatentgem\u00e4\u00dfe axial verriegelnde Mittel in Form einer Klinke und einer Kerbe.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkenne, dass die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klinke so ausgestaltet sein m\u00fcsse, dass sie in eine Kerbe hinein fallen k\u00f6nne, mithin ihre Verriegelungsposition selbstt\u00e4tig einnehmen k\u00f6nne, jedoch zum L\u00f6sen der Verriegelungsposition das Aufwenden von Kraft erforderlich sei. Dieses Verst\u00e4ndnis entspreche demjenigen, welches der Fachmann auch aufgrund seines allgemeinen Fachwissens von einer Klinke habe. Dieses komme beispielhaft in dem als Anlage GDM 13 beigef\u00fcgten Auszug aus A. S. Hornby, \u201eOxford Advances Learner\u2019s Dictionary of Current English\u201c zum Ausdruck, bei dem die Schwerkraft f\u00fcr das Hineinfallen ausgenutzt werde. Bei anderen von dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmannes erfassten Ausgestaltungen werde eine Vorspannung mittels einer Feder genutzt, um ein Hineinfallen der Klinke zu veranlassen, beispielhaft dargestellt in dem als Anlage GDM 14 vorgelegten Auszug aus N. Sclater, \u201eMechanisms and Mechanical Devices\u201c (deutsche \u00dcbersetzung: Anlage GDM 14).<\/p>\n<p>Da die Positionierungskugeln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform automatisch in ihre Verriegelungsposition fallen, handele es sich um Klinken nach der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt:<\/p>\n<p>wie erkannt;<\/p>\n<p>sowie in Erg\u00e4nzung des Unterlassungsantrags Ziff. I. 1. c) wie folgt:<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>&#8211; im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 827 XXX mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; im Fall des Lieferns den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 5.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch 250 \u20ac pro L\u00e4ngsk\u00f6rper, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug zu verwenden;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>ohne<\/p>\n<p>&#8211; im Fall des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 827 XXX mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; im Fall des Lieferns die Bedienungsanleitung mit einem ausdr\u00fccklichen und un\u00fcbersehbaren Warnhinweis des Inhalts zu versehen, dass die L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 827 XXX mit vorgenannten Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorne f\u00fcr ein Werkzeug verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren, in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Antr\u00e4ge wird auf den Schriftsatz vom 26.08.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nihr f\u00fcr den Fall des Unterliegens zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet die Lizenzinhaberschaft der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen. Die vorgelegten Vertr\u00e4ge (Anlage GMD 4 und Anlage GMD 5) w\u00fcrden schon eine Bezugnahme auf das Klagepatent nicht erkennen lassen. Zudem ergebe sich auch aus den vorgelegten Vereinbarungen keine Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz, weil diese sich nach der Vereinbarung aus Juni 2004 (Anlage GDM 4) lediglich auf bestimmte Abmessungen erstrecke und der Patentinhaber weitere Lizenzen erteilen darf. Die als Anlage GDM5 vorgelegte Vereinbarung vom 13.05.2009 k\u00f6nne auch nicht als eigenst\u00e4ndige, neue Vereinbarung betrachtet werden. Sie baue im Hinblick auf den Umfang der erteilten Lizenz vielmehr auf der fr\u00fcheren Vereinbarung auf.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an klagepatentgem\u00e4\u00dfen Mitteln zur Befestigung des Werkzeugs, weil der ma\u00dfgebliche englische Originalwortlaut verlange, dass eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln vorliege.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein axial verriegelndes Mittel in der Form einer Klinke auf. Insbesondere stelle die Kugelverrastung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Klinke im Sinne des Klagepatents dar. Denn darunter verstehe der Fachmann ein um einen Zapfen drehbar gelagerten, kurzen Hebel, der die Bewegung eines anderen Teils versperrt, wobei er Hebel in diesem Sinne als einen starren K\u00f6rper begreife, der um einen Drehpunkt drehbar ist. Auch fehle es an einem axial verriegelnden Mittel in der Form einer Kerbe, da diese bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 anders als die Lehre des Klagepatents dies erfordere \u2013 nicht Bestandteil des Befestigungsmittels und des L\u00e4ngsk\u00f6rpers sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 13.10.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nInsbesondere besteht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage auch nach \u00c4nderung des Unterlassungsantrags wie mit Schriftsatz vom 26.08.2016.<\/p>\n<p>Ob es sich \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 bei der Aufnahme des Passus, dass die Handlungen \u201ein Deutschland\u201c unterlassen werden sollen, um eine Klager\u00fccknahme handelt \u2013 kann unter Zul\u00e4ssigkeitsgesichtspunkten dahinstehen. Denn einer Einwilligung der Beklagten in die Klager\u00fccknahme nach \u00a7 269 Abs.1 ZPO bedarf es nicht, weil eine m\u00fcndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin mit der modifizierten Fassung ihres Unterlassungsantrags zus\u00e4tzlich eine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 17 (Antrag Ziff. I. 1. b)) und eine mittelbare Verletzung des Anspruchs 1 (Antrag Ziff. I. 1. c)) geltend macht, liegt eine Klage\u00e4nderung in Form einer Klageerweiterung vor. Diese ist trotz des Widerspruchs der Beklagten gem. \u00a7 263, 2. Alt. ZPO zul\u00e4ssig, weil sie sachdienlich ist. Insbesondere ist der bisherige Prozessstoff auch im Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatentanspruchs 17 verwertbar, weil die von dem Anspruch gesch\u00fctzten Befestigungsmittel auch Teil des nach Anspruch 1 gesch\u00fctzten Schnellwechseldorns sind, sich mithin insoweit vergleichbare Fragestellungen ergeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist auch begr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach zu, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b Abs. 1, 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Zur Geltendmachung patentrechtlicher Verletzungsanspr\u00fcche ist neben dem Patentinhaber auch der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer materiell berechtigt (Grabsinki\/ Z\u00fclch, in: Benkard, PatG, Kommentar, \u00a7 139, Rn. 17). Gegenstand einer Lizenz k\u00f6nnen nach \u00a7 15 Abs. 1, 2 PatG i. V. m. Art. 64 EP\u00dc das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent sein. Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist derjenige, der das Patent \u201eausschlie\u00dflich\u201c, das hei\u00dft unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.09.2015, Az.: I-2 U 30\/15, Rn. 5), wobei anerkannt ist, dass das einger\u00e4umte Nutzungsrecht in zeitlicher oder r\u00e4umlicher Hinsicht oder nach der Art der Nutzung beschr\u00e4nkt sein kann (Ullmann\/ Deichfu\u00df, ebd., \u00a7 15, Rn. 94).<\/p>\n<p>Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kl\u00e4gerin jedenfalls durch die Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anlage GDM 5) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz in diesem Sinne hinsichtlich des Klagepatents f\u00fcr den europ\u00e4ischen Raum einger\u00e4umt worden ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Rahmen der Vereinbarung vom 13.05.2009 und unter Ber\u00fccksichtigung der diese Vereinbarung begleitenden Umst\u00e4nde das Recht erhalten, Lochs\u00e4gen, Halterungen und Zubeh\u00f6r unter Ausschluss Dritter zu vertreiben und sie zu diesem Zweck herzustellen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist von der Existenz einer wirksamen Vereinbarung vom 13.05.2009 auszugehen. Die Beklagte hat sich im Rahmen ihres Prozessvortrags zu keinen Tatsachen des Vertragsschlusses verhalten, die sie \u2013 was ihr gem. \u00a7 138 Abs. 4 ZPO grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist \u2013 mit Nichtwissen bestreitet. Sie tritt lediglich rechtlichen Wertungen, wie der ausschlie\u00dflichen Rechteeinr\u00e4umung und der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin als solcher, entgegen. Soweit die Beklagte die \u201eExistenz\u201c der Vereinbarung in Frage stellt, ergeben sich daraus insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des als Kopie vorgelegten Vertragsdokuments (Anlage GDM 5), welches als substantiierter Parteivortrag zu w\u00fcrdigen ist, keine konkreten Zweifel hinsichtlich der Vertragsunterzeichnung als solcher, der \u00dcbereinstimmung der Kopien mit den Originalen und der Berechtigung zur Abgabe von Erkl\u00e4rungen durch die Unterzeichnenden.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist der Kl\u00e4gerin durch die Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anlage GMD 5) die Stellung einer ausschlie\u00dflichen Lizenznehmerin einger\u00e4umt worden.<\/p>\n<p>Grundlegend f\u00fcr den Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung ist gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB das von den vertragsschlie\u00dfenden Parteien Gewollte (BGH, NJW-RR 2000, 1002, (1003). Dies ist neben dem Wortsinn des Vereinbarten auch anhand au\u00dferhalb des Erkl\u00e4rungsaktes liegender Begleitumst\u00e4nde zu ermitteln, soweit diese einen Schluss auf den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung zulassen (Ellenberger, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, \u00a7 133, Rn. 8). In diesem Zusammenhang k\u00f6nnen insbesondere auch fr\u00fchere Gesch\u00e4fte und Vorverhandlungen der Vertragsparteien Anhaltspunkte f\u00fcr ihren tats\u00e4chlichen Willen geben (ebd., \u00a7 133, Rn. 16). Obwohl der f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebliche Zeitpunkt derjenige des Vertragsschlusses ist, kann auch das nachtr\u00e4gliche Verhalten der Parteien eine Indizwirkung f\u00fcr einen bestimmten Erkl\u00e4rungsgehalt zu diesem Zeitpunkt entfalten (ebd., \u00a7 133, Rn. 6a, 17). Dass nachdem hier ma\u00dfgeblichem niederl\u00e4ndischem Recht andere Auslegungsgrunds\u00e4tze gelten haben die Prozessparteien nicht vorgetragen und ist auch somit nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Mit der Vereinbarung vom 13.05.2009 (die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen beziehen sich auf die deutsche \u00dcbersetzung der Vereinbarung, Anlage GDM 5T) sollen, wie sich bereits aus deren \u00dcberschrift (\u201eNachtrag zu dem Vertrag A \u2013 K BV\u201c) und deren einleitendem Teil (\u201eDieser Nachtrag konkretisiert und verdeutlicht Vereinbarungen zwischen den folgenden Parteien [\u2026 wie zuvor niedergelegt in dem am 26.06.2004 unterschriebenen Originalvertrag [\u2026]\u201c) ergibt, Regelungen zur n\u00e4heren Ausgestaltung und Modifikation der fr\u00fcheren Vereinbarung von Juni 2004 (die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen nehmen auf die deutsche \u00dcbersetzung der Niederschrift der Vereinbarung Bezug, Anlage GDM 4T) getroffen werden. Mit der fr\u00fcheren Vereinbarung, insbesondere deren Ziff. 1.1 und Ziff. 2.1, deren wirksamen Abschluss die Kammer aus den bereits im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 13.05.2009 dargelegten Umst\u00e4nden annimmt, sollten der Kl\u00e4gerin lediglich auf bestimmte Abmessungen von Werkzeugen beschr\u00e4nkte Nutzungsm\u00f6glichkeiten einger\u00e4umt werden. Sofern die Kl\u00e4gerin vorgetragen hat, die Parteien h\u00e4tten von einer solchen \u2013 inhaltlich beschr\u00e4nkten \u2013 Lizenzeinr\u00e4umung bei der sp\u00e4teren Vereinbarung vom 13.05.2009 Abstand genommen, so findet dieser Wille der Vertragsschlie\u00dfenden in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 13.05.2009 einen Ausdruck. Denn \u2013 anders als noch in der Abrede aus dem Jahre 2004 \u2013 ist die Berechtigung der Patentinhaberin zu Einr\u00e4umung einer weiteren Lizenz an einen A-Marken-Hersteller dort unter eine allein von dem Verhalten der Kl\u00e4gerin abh\u00e4ngige aufschiebende Bedingung gestellt. Die M\u00f6glichkeit einer Lizenzeinr\u00e4umung an einen Dritten soll der Patentinhaberin danach n\u00e4mlich nur dann gew\u00e4hrt werden, wenn die Kl\u00e4gerin die Mindesttantiemen f\u00fcr die Lizenzeinr\u00e4umung trotz Inverzugsetzung durch die Patentinhaberin nicht binnen drei Monaten zahlt. Soweit die Beklagte, die im Hinblick auf den Bedingungseintritt als f\u00fcr sie g\u00fcnstige Tatsache grunds\u00e4tzlich die Darlegungs- und Beweislast tr\u00e4gt, lediglich die Tatsache mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Kl\u00e4gerin die Mindesttantiemen gezahlt hat, reicht die blo\u00dfe Nichtzahlung der Mindesttantiemen ausweislich Ziff. 5. Satz 2 als Bedingungseintritt allein gerade nicht aus.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Vereinbarung vom 13.05.2009 erstreckt sich inhaltlich auch auf Lochs\u00e4gen, Halterungen und Zubeh\u00f6rteile, die der Lehre des Klagepatents unterfallen.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst die Niederschrift der Vereinbarung aus dem Jahre 2004 (Anlage GDM 4) keinen ausdr\u00fccklichen Bezug zu dem Klagepatent erkennen. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin die PCT-Anmeldung, auf die in der Vereinbarung unter dem Punkt \u201eDefinitionen\u201c (4. Punkt) zur Bestimmung der von dem Vertrag erfassten Lochs\u00e4gen usw. Bezug genommen wird und die als Anlage I Bestandteil der Niederschrift sein sollte, nicht vorgelegt, weil diese nicht mehr vorhanden ist. Jedoch wird in Ziff. 2. und Ziff. 10. der hier ma\u00dfgeblichen Vereinbarung vom 13.05.2009 (Anlage GDM 5) die PCT-Anmeldung\/NL\/2004\/000XXX, mithin das das Klagepatent betreffende Dokument, ausdr\u00fccklich benannt. Es ist keine Erkl\u00e4rung erkennbar, weshalb die Vertragslaufzeit von der Patentlaufzeit auf der Grundlage der PCT-Anmeldung des Klagepatents abh\u00e4ngig gemacht werden sollte (Ziff. 2.) und die Kl\u00e4gerin die Kosten f\u00fcr die Fortf\u00fchrung von Patentanmeldungen, die auf ebendieser PCT-Anmeldung basieren, \u00fcbernehmen sollte, wenn die Lizenzeinr\u00e4umung nicht unter den Schutzbereich dieser Patente fallende Vorrichtungen erfassen soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs liegen auch Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG und Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 10 PatG vor.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, insbesondere der von der Beklagten vertriebene Schnellwechseldorn, aber auch die von diesem getrennt vertriebenen Befestigungsmittel, verletzten das Klagepatent, insbesondere Anspruch 1 bzw. 17, unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df. Der L\u00e4ngsk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, den die Beklagte ebenfalls separat von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anbietet, verletzt die Lehre des Klagepatents (Anspruch 1) dar\u00fcber hinaus mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent hat einen Schnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug sowie Befestigungsmittel f\u00fcr ein Werkzeug und Befestigungsmittel zur Anwendung am Schnellwechseldorn zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Ein Befestigungsmittel f\u00fcr ein Werkzeug ist, dem Klagepatent zufolge, bereits aus der WO 2004\/011179 bekannt (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Angabe sind im Folgenden solche des Klagepatents).<\/p>\n<p>Die Druckschrift offenbart ein Befestigungsmittel wie nachfolgend mit der verkleinerten Figur 1 gezeigt:<br \/>\nDas zu befestigende Werkzeug ist in der Abbildung durch eine Lochs\u00e4ge 108 dargestellt. Sie ist zum einen durch eine Gewindeverbindung am L\u00e4ngsk\u00f6rper 101 befestigt, und zum anderen durch ein Schubteil 102, welches rechtsseitig Vorspr\u00fcnge hat, die in L\u00f6cher in der R\u00fcckwand der Lochs\u00e4ge 108 eingesetzt werden k\u00f6nnen. Bei einem L\u00f6sen der Lochs\u00e4ge 108 von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 101 \u2013 wie es etwa erforderlich ist, um einen beim S\u00e4gen entstandenen Bohrkern zu entfernen \u2013 muss das Schubteil 102 zun\u00e4chst in der Bildebene nach links bewegt werden, damit sich die Vorspr\u00fcnge aus den L\u00f6chern l\u00f6sen. Sodann kann die Lochs\u00e4ge 108 \u00fcber die Gewindeverbindung von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 101 abgeschraubt werden.<\/p>\n<p>Auch ein Dorn ist nach der Einleitung des Klagepatents aus der WO 01\/38028 bereits bekannt (Abs. [0003], [0004]). Eine darin offenbarte Ausf\u00fchrungsform wird nachfolgend verkleinert abgebildet:<br \/>\nBei der Vorrichtung aus Fig. 2 wird die Verbindung zwischen der Lochs\u00e4ge 32 und dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 34 durch eine Bajonett-Verbindung hergestellt. Zu diesem Zweck sind an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 34 Rippen 66, 71 ausgebildet und an dem den Z\u00e4hnen der Lochs\u00e4ge 32 abgeneigten Ende 38 befindet sich ein Loch mit Vorspr\u00fcngen 46 und Vertiefungen 44. Zum Einsetzen der S\u00e4ge ist die H\u00fclse 68 (\u201egelb\u201c) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 68 axial zum oberen Ende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers verschiebbar. Eine Position der verschiebbaren H\u00fclse 68 ist dadurch gekennzeichnet, dass der Raum (\u201eEinkerbung\u201c) zwischen den Rippen 66 und 71 des L\u00e4ngsk\u00f6rpers 34 freigelegt wird (vgl. auch Fig. 6 und Fig. 10B). Der L\u00e4ngsk\u00f6rper wird dann in Richtung des offenen Endes 38 der S\u00e4ge 32 bewegt und die Lochs\u00e4ge 32 so im oder gegen den Uhrzeigersinn gedreht, dass die Vorspr\u00fcnge 46 in den freigegebenen Raum zwischen den Rippen 66 und 71 eingreifen k\u00f6nnen (FIG. 8 und 10C). Dadurch wird die Lochs\u00e4ge 32 an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper 34 axial gehalten. Eine rotierende Bewegung des mit der Lochs\u00e4ge 32 verbundenen L\u00e4ngsk\u00f6rpers 34 wird dadurch verhindert, dass die H\u00fclse 68 in eine Position bewegt wird, in der sie sich maximal am unteren Ende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers befindet und zwischen den Rippen 66, 71 anliegt (Fig. 4C), so dass sie in den Vertiefungen 44 anliegt (Fig. 9, 10D und Fig. 10E). Eine L\u00f6sung der Lochs\u00e4ge 32 von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper erfolgt durch die Durchf\u00fchrung des umgekehrten Vorgangs.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der WO 01\/38028 wird weiter ein Pfropfen ges\u00e4gten Materials aus der Lochs\u00e4ge ausgeworfen, wobei die Lochs\u00e4ge zun\u00e4chst von dem Dorn abgekoppelt wird und von einem weiteren Werkzeug Gebrauch gemacht wird, um die \u00d6ffnung der Lochs\u00e4ge zu durchstechen und das L\u00f6sen des Pfropfens zu bewirken (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass der bekannte Dorn komplex ist, was seine Herstellung schwierig und kostenintensiv macht (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund strebt das Klagepatent das Bereitstellen eines konstruktiv und funktional vereinfachten Dorns an, dessen Produktion einfacher und zu geringeren Kosten m\u00f6glich ist (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Aufgabe (technisches Problem) soll durch einen Schnellwechseldorn nach Anspruch 1 und ein Befestigungsmittel nach Anspruch 17 gel\u00f6st werden (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Anspruch 1 l\u00e4sst sich gegliedert wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>M1.0 Schnellwechseldorn (1) f\u00fcr ein Werkzeug (2) umfassend:<\/p>\n<p>M1.1 einen L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) mit einem Antriebsende (4) und einem Werkzeugende (5);<\/p>\n<p>M1.2 Mittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6)<\/p>\n<p>M1.2.1 von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind<\/p>\n<p>und versehen sind mit:<\/p>\n<p>M1.2.2 einem mittigen Loch (7), welches ein Verschieben des Befestigungsmittels (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und<\/p>\n<p>M1.2.3 Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die axial verriegelnden Mittel (9) umfassen:<\/p>\n<p>M1.2.3.1 erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<\/p>\n<p>M1.2.3.2 zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Anspruch 17 kann wie nachfolgend wiedergegeben gegliedert werden:<\/p>\n<p>M17 Befestigungsmittel (6) zum Befestigen eines Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6),<\/p>\n<p>M17.1 verschieblich l\u00f6sbar von einem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) sind<\/p>\n<p>und versehen sind mit:<\/p>\n<p>M17.2 einem zentralen Loch (7), das ein Schieben der Befestigungsmittel (6) \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) gestattet, und<\/p>\n<p>M17.3 Mitteln zum verdrehsicheren (8; 8-1, 8-2) und axialen (9; 9-1, 9-2) Verriegeln der Befestigungsmittel (6) an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3),<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>M17.3.1 erste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind, und<\/p>\n<p>M17.3.2 zweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von dem Klagepatent bereitgestellte L\u00f6sung ist kennzeichnend, dass die Befestigungsmittel von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind (Abs. [0007], [0008]). Dadurch muss zum einen die F\u00fchrungsbohrerspitze nicht von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper gel\u00f6st werden. Vielmehr bildet sie einen Teil des L\u00e4ngsk\u00f6rpers, \u00fcber den das Befestigungsmittel bewegt werden kann, wodurch die Anzahl gesonderter Teile des Schnellwechseldorns verringert und eine Gesamtvereinfachung herbeigef\u00fchrt wird (Abs. [0008]). Zum anderen wird durch die M\u00f6glichkeit, das Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zu verschieben, vermieden, dass das Werkzeug, beispielsweise eine Lochs\u00e4ge, f\u00fcr das Entfernen eines Bohrkerns aus der Lochs\u00e4ge von den Befestigungsmitteln abgekoppelt werden und ein anderes Werkzeug durch die Lochs\u00e4gen\u00f6ffnung geschoben werden muss (Abs. [0010]). Vielmehr kann das Werkzeugende des L\u00e4ngsk\u00f6rpers nach dem h\u00e4ndischen L\u00f6sen des Befestigungsmittels durch das Befestigungsmittel in die Lochs\u00e4gen\u00f6ffnung geschoben werden (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Um ein verschiebbares L\u00f6sen des Befestigungsmittels von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper zu gew\u00e4hrleisten, ist das Befestigungsmittel 6 neben einem mittigen Loch (7) mit Mitteln ausgestattet, die einerseits ein Verdrehen des Befestigungsmittels (Mittel 8; 8-1, 8-2) und andererseits eine axiale Bewegung des Befestigungsmittels (Mittel 9; 9-1, 9-2) verhindern.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagte den angegriffenen Schnellwechseldorn und dessen Befestigungsmittel (diese auch gesondert) herstellt und vertreibt, liegen Verletzungshandlungen im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZwischen den Parteien ist eine Verwirklichung der Merkmale 1.2, 1.2.3.1 und 1.2.3.2 des Anspruchs 1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Schnellwechseldorn) streitig. Im \u00dcbrigen steht die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Recht au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen unterbleiben.<\/p>\n<p>Bei dem Anspruch 17, dessen Merkmale durch die Befestigungsmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden, handelt es sich um einen dem Anspruch 1 nebengeordneten Anspruch, der die Befestigungsmittel der Merkmalsgruppe 1.2 gesondert unter Schutz stellt. Die Merkmale 17, 17.3.1 und 17.3.2 entsprechen deshalb den Merkmalen 1.2., 1.2.3.1 und 1.2.3.2, weshalb die Ausf\u00fchrungen zu deren Verwirklichung f\u00fcr die Merkmale des Anspruchs 17 gleicherma\u00dfen gelten.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSofern Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 bzw. Merkmal 17.1 des Anspruchs 17,<\/p>\n<p>\u201eMittel zum Befestigen (6) des Werkzeugs (2), welche Befestigungsmittel (6)\u201c,<\/p>\n<p>seinem Wortlaut nach eine Mehrzahl von Befestigungsmitteln benennt, rechtfertigt sich die Verwendung des Plurals bereits daraus, dass \u2013 wie die Merkmalsgruppe 1.2.3 erkennen l\u00e4sst \u2013 sowohl Mittel zur verdrehsicheren als auch zur axialen Verriegelung vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Eine axiale Verriegelung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch das Zusammenspiel eines im L\u00e4ngsk\u00f6rper befindlichen Festklemmglieds \u2013 wie in Fig. 1 des Gebrauchsmusters DE \u2018XXX mit der Kennziffer 21 bezeichnet \u2013 und Kugeln \u2013 in Fig. 6 der DE \u2018XXX mit der Kennziffer 8a markiert \u2013 bewirkt. Die Art und Weise des Zusammenwirkens, die unter Ziff. (2), (b) detailliert dargestellt wird, ist f\u00fcr die Frage, ob \u00fcberhaupt ein axiales Verriegelungsmittel vorhanden ist, mithin das Merkmal 1.2 verwirklicht ist, unerheblich. Die Beklagte stellt dar\u00fcber hinaus auch nicht in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber Mittel zur Verdrehsicherung verf\u00fcgen \u2013 die Verwirklichung des Merkmals 1.2.3 durch den angegriffenen Schnellwechseldorn ist gerade unstreitig.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist auch axiale Verriegelungsmittel, wie durch die Merkmale 1.2.3.1 und 1.2.3.2 des Anspruchs 1 bzw. die Merkmale 17.3.1 und 17.3.2 des Anspruchs 17 beschrieben, auf.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDas Merkmal 1.2.3.1,<\/p>\n<p>\u201eerste axial verriegelnde Mittel (9-1), die als Klinke, insbesondere als Querklinke, vorgesehen an den Befestigungsmitteln (6) ausgebildet sind\u201c,<\/p>\n<p>und das Merkmal 1.2.3.2,<\/p>\n<p>\u201ezweite axial verriegelnde Mittel (9-2), die als Kerbe, insbesondere als Querkerbe, vorgesehen an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) zum Verriegeln der Klinke (9-1) darin ausgebildet sind\u201c,<\/p>\n<p>sind in einer Gesamtschau zu betrachten. Denn sie beschreiben gemeinsam die Mittel zur axialen Verriegelung des Befestigungsmittels.<\/p>\n<p>Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem. Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche in der ma\u00dfgeblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc), wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind (BGH, NJW-RR 2000, 259 (260) \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die Auslegung entscheidend ist die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet t\u00e4tigen Fachmanns. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, ebd., (261)).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Ma\u00dfstab l\u00e4sst die Beschreibung den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Schnellwechseldornen f\u00fcr Werkzeuge, eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der axial verriegelnden Mittel derart erkennen, dass das erste Mittel als \u201eKlinke\u201c und das zweite Mittel als \u201eKerbe\u201c ausgestaltet sein muss. Die sich daraus ergebende Ausgestaltung einer Klinke muss danach jedenfalls derart sein, dass ein Zusammenwirken des ersten mit dem zweiten axialen Verriegelungsmittel m\u00f6glich ist, und zwar so, dass das erste axiale Verriegelungsmittel in eine in dem L\u00e4ngsk\u00f6rper befindliche Aussparung eingreifen kann (\u201e[&#8230;] for locking the latch therein\u201c), und dadurch eine Verriegelung sowohl des ersten axialen Mittels als auch des Befestigungsmittels als solchen herbeigef\u00fchrt wird. Dar\u00fcber hinaus ist die Klinke an dem Befestigungsmittel und die Kerbe an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper ausgebildet.<\/p>\n<p>Aus der Beschreibung enth\u00e4lt der Fachmann weiter einen Hinweis darauf, welche Ausgestaltung der axialen Verriegelungsmittels das Klagepatent jedenfalls als \u201eKlinke\u201c und \u201eKerbe\u201c betrachtet. Unter Bezugnahme auf die Figuren 1 \u2013 3 hei\u00dft es in Abschnitt [0017] bei dem auf den Abbildungen zu erkennenden \u201ehakenartig\u201c ausgebildeten axialen Mittel 9-1 handele es sich um eine Klinke,<\/p>\n<p>\u201eDie axial verriegelnden Mittel 9 umfassen, erste axial verriegelnde Mittel 9-1, hier einfach ausgef\u00fchrt durch eine an den Befestigungsmittel [gemeint ist wohl Befestigungsmitteln] 6 vorgesehene Klinke 9-1, [&#8230;]\u201c (Hervorhebung diesseits).<\/p>\n<p>Diese Beschreibungsstelle bezieht sich zwar lediglich auf das in den Figuren 1 \u2013 3 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf welches die Lehre des Klagepatents grunds\u00e4tzlich nicht beschr\u00e4nkt werden darf (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Der Fachmann erkennt jedoch aufgrund des identischen Wortlauts der soeben zitierten Beschreibung in Abschnitt [0017] mit dem Anspruchswortlaut, dass dieser selbst das konkrete Ausf\u00fchrungsbeispiel aufnimmt, mithin den Schutzbereich gerade unter Zuhilfenahme des Ausf\u00fchrungsbeispiels einschr\u00e4nkend festlegt. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel selbst erstreckt dabei jedoch den Begriff der Klinke auf eine weitere Ausgestaltungsform, wenn es am Ende des Abschnitts [0017] (Hervorhebungen diesseits) hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] und kann sie [gemeint ist die Klinke] ebenso durch einen in ein Loch im K\u00f6rper 3 fallenden Riegel ausgef\u00fchrt sein. Hier ist die Klinke 9-1 in der Lage, quer in den Befestigungsmitteln 6 zu schwenken.\u201c<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist der Schutzbereich des Klagepatents zwar nicht allein auf die ihm durch die Figuren 1 \u2013 3 offenbarte \u201ehakenartige\u201c Klinke beschr\u00e4nkt, jedoch erfasst er nur solche Ausf\u00fchrungsformen, die denjenigen Wirkmechanismus der offenbarten Klinke aufweisen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass das Bewegen eines an dem Befestigungselement befindlichen starren K\u00f6rpers in eine in dem L\u00e4ngsk\u00f6rper befindliche Aussparung zu einer Verriegelung f\u00fchrt, mithin gerade das Zusammenspiel von Kerbe und Klinke die Beweglichkeit des Befestigungselements hindert.<\/p>\n<p>Aus dem Anspruchswortlauts in seiner Gesamtschau, insbesondere bei Kenntnisnahme des Merkmals 1.2.1,<\/p>\n<p>\u201e[welche Befestigungsmittel (6)] von dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (3) verschieblich l\u00f6sbar sind\u201c,<\/p>\n<p>leitet der Fachmann weiter ab, dass das Einbringen des starren K\u00f6rpers in die Aussparung in dem L\u00e4ngsk\u00f6rper nicht mit einem Aufwand verbunden sein darf, der dem Erreichen des erfindungswesentlichen Vorteils, das Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper verschiebbar zu halten und so eine im Vergleich zum Stand der Technik einfachere Handhabung bei der Kopplung des Werkzeugs an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper (Abs. [0008]) und bei dem Entfernen eines Bohrkerns aus der Lochs\u00e4gen\u00f6ffnung (Abs. [0009]) zu erm\u00f6glichen, entgegensteht. Als bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen werden ihm in diesem Zusammenhang Ausgestaltungen beschrieben, bei denen die Klinke selbst elastisch und\/ oder elastisch vorgespannt ist, sodass sie einfach heruntergedr\u00fcckt oder geschaltet werden kann.\u201c (Abs. [0017]), oder sich die Klinke selbstt\u00e4tig mit der Bewegung des Befestigungsmittels bewegt,<\/p>\n<p>\u201eDas Werkzeugende ist so gefasst, dass dann, wenn ein Schieben der Befestigungsmittel 6 beginnt, die Fase 16 initial die Klinke 9-1 gegen die Feder -oder elastische Kraft anheben wird.\u201c (Abs. [0022] a. E.).<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin unter einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Klinke weitergehend jede Vorrichtung versteht, die sich selbstt\u00e4tig ohne weitere Anzieh- und Ausrichtma\u00dfnahmen in die Kerbe bewegt, l\u00e4sst diese rein funktionsorientierte Betrachtung die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe einer in eine Kerbe eingreifende Klinke unber\u00fccksichtigt. Auch kann ein solches Verst\u00e4ndnis aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen (Anlage GMD 13 Auszug aus einem W\u00f6rterbuch, sowie auf die Abbildungen aus \u201eMechanisms and Mechanical Devices von N. Sclater (Anlage GDM 14; deutsche \u00dcbersetzung: Anlage GDM 14T) nicht hergeleitet werden. Diese enthalten keine ausdr\u00fcckliche Definition einer Klinke, wenngleich die dortigen Abbildungen von einer Klinke einem solchen Verst\u00e4ndnis auch nicht entgegenstehen.<br \/>\nDas dargestellte Auslegungsergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu dem Unteranspruch 2 des Klagepatents,<\/p>\n<p>\u201eSchnellwechseldorn (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die verdrehsicher (8; 8-1-, 8-2) und axial (9; 9-1, 9-2) verriegelnden Mittel l\u00f6sbare Verriegelungsmittel sind, beispielsweise Klammern, Bolzen, Keile, Stifte oder Schrauben.\u201c,<\/p>\n<p>bzw. der im Wesentlichen mit dem Unteranspruch 2 \u00fcbereinstimmenden Beschreibung in Abschnitt [0015],<\/p>\n<p>\u201eBei Varianten der Ausf\u00fchrungsform des Bohrdorns 1 sind die verdrehsicher und axial verriegelnden Mittel 8,9 l\u00f6sbare Verriegelungsmittel, ausgef\u00fchrt mit wohlbekannten Klammern, Bolzen, Keilen oder Schrauben, um die Befestigungsmittel 6 auf dem K\u00f6rper 3 zu verriegeln.\u201c<\/p>\n<p>Da der Unteranspruch 2 auf den Anspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, versteht der Fachmann jedenfalls einen Teil der darin alternativ genannten Mittel f\u00fcr eine verdrehsichere und eine axiale Verriegelung auch als Konkretisierungen f\u00fcr axial verriegelnde Mittel. Die genannte Alternative eines \u201eStifts\u201c ordnet der Fachmann beispielsweise ohne weiteres in sein Verst\u00e4ndnis von der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung einer Klinke ein. Denn hier sind Ausgestaltungen denkbar, bei denen, beispielsweise durch die zylindrische oder konische Form des Stifts das Einf\u00fchren desselben in ein Loch zu einer Fixierung des Befestigungselements f\u00fchrt. Vor dem Hintergrund, dass in dem Unteranspruch 2 bzw. in dem Abschnitt [0015] auch Konkretisierungen f\u00fcr verdrehsicher verriegelnde Mittel genannt sind, welche durch das Klagepatent keine n\u00e4here Einschr\u00e4nkung erfahren, steht es dem Auslegungsergebnis auch nicht entgegen, dass sich nicht s\u00e4mtliche der in dem Unteranspruch 2 genannten Mittel in das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis von einer Klinke einordnen lassen. So kann zum Beispiel die dort genannte \u201eKlammer\u201c nicht als eine Klinke betrachtet werden, weil eine Fixierung in diesem Fall durch ein Festklemmen des L\u00e4ngsk\u00f6rpers und nicht durch das Platzieren eines K\u00f6rpers des Befestigungsmittels in einer Aussparung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers bewirkt wird.<br \/>\nSofern die Beklagte ihr Verst\u00e4ndnis von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre aus der Erteilungshistorie herleitet, ergibt sich daraus kein entscheidungserheblicher Vortrag. Die Erteilungsakte ist grunds\u00e4tzlich bei der Auslegung der technischen Lehre des Patents unbeachtlich. Die Frage, ob \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 dies vorliegend anders sei, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich darauf, dass der urspr\u00fcngliche Wortlaut des Anspruchs 1, wie er sich aus der internationale Anmeldung des Klagepatents (WO 2006\/062XXX A1, deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage B 3) ergibt,<\/p>\n<p>\u201eSchnellwechseldorn f\u00fcr ein Werkzeug, umfassend:<\/p>\n<p>einen L\u00e4ngsk\u00f6rper mit einem Antriebsende und einem Werkzeugende;<\/p>\n<p>Mittel zum Befestigen des Werkzeugs, die versehen sind mit:<\/p>\n<p>einem mittigen Loch, welches ein Verschieben der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper gestattet,<\/p>\n<p>und Mittel zum verdrehsicheren und axialen Verriegeln der Befestigungsmittel an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel vom L\u00e4ngsk\u00f6rper verschieblich l\u00f6sbar sind.\u201c,<\/p>\n<p>eine Beschreibung der axialen Verriegelungsmittel nicht enthielt. Diese sind, wie das Schreiben des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 19.05.2008 (Anlage B4, enth\u00e4lt auch deutsche \u00dcbersetzung) erkennen l\u00e4sst, vielmehr zur Abgrenzung der technischen Lehre des Klagepatents zum vorbekannten Stand der Technik eingef\u00fcgt worden (vgl. insbesondere S. 4, 5 der \u00dcbersetzung). Daraus leitet die Beklagte ab, dass die Kl\u00e4gerin eine Auswahlentscheidung auf axiale Verriegelungsmittel in Form einer Kerbe und einer Klinke getroffen habe. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich \u2013 wie dargestellt \u2013 bereits bei Ber\u00fccksichtigung des Anspruchswortlauts und der Beschreibung, wie sie Abschnitt [0017] zu entnehmen ist. Sollte die Beklagte aus der Erteilungsakte eine weitergehende Beschr\u00e4nkung auf die konkret offenbarte Klinken-Kerben-Kombination ableiten wollen, ergibt sich eine solche Einschr\u00e4nkung auch aus der vorgetragenen Erfindungshistorie nicht. Denn der im Rahmen des Erteilungsverfahrens modifizierte Anspruchswortlaut l\u00e4sst eine auf eine ganz bestimmte Klinke beschr\u00e4nkte Auswahlentscheidung schon nicht erkennen.<\/p>\n<p>Auch soweit die Beklagte das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis einer Klinke unter Verweis auf das allgemeine Fachverst\u00e4ndnis auf Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nken m\u00f6chte, bei denen der starre K\u00f6rper um einen Drehpunkt drehbar gelagert ist, l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass der Fachmann, selbst dann, wenn es sich dabei um allgemeines Fachwissen handelt, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klinke in diesem Sinne versteht. Schlie\u00dflich ist auch nicht erkennbar, dass der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klinkenmechanismus nur durch eine Vorrichtung ausf\u00fchrbar ist, die eine Vorzugserstreckung aufweist. Vielmehr kann die nach der Lehre des Klagepatents beabsichtigte sperrende Wirkung auch durch einen runden oder quadratischen Gegenstand, der in die Kerbe eingebracht wird, herbeigef\u00fchrt werden. Funktionstechnische Erw\u00e4gungen, die diesem Verst\u00e4ndnis entgegenstehen, ergeben sich nach dem Inhalt der Klagepatentschrift f\u00fcr den Fachmann nicht.<br \/>\nDurch die Ausgestaltung des ersten axialen Verriegelungsmittels, der Klinke, wird auch die Ausgestaltung des zweiten axialen Verriegelungsmittels, der Kerbe, an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper vorbestimmt. Das die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Kerbe kennzeichnende Element liegt danach in einer Ausgestaltung eines Teils des L\u00e4ngsk\u00f6rpers, in den die Klinke aufgenommen werden kann. Abschnitt [0017] nennt in diesem Zusammenhang insbesondere eine Ringnut oder ein Loch in dem L\u00e4ngsk\u00f6rper als in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nOrientiert an diesem Verst\u00e4ndnis weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform axial verriegelnde Mittel im Sinne einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Klinke und einer klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kerbe auf.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die im Hinblick auf ihren axialen Verriegelungsmechanismus dem in der Gebrauchsmusterschrift DE &#8218;XXX U1 offenbarten Mechanismus entspricht, wird eine Fixierung des Befestigungsmittels an dem L\u00e4ngsk\u00f6rper dadurch bewirkt, dass die Positionierungskugeln 8a, 8b (Bezifferung orientiert sich im Folgenden an der Fig. 6 der DE \u2018XXX U1, vgl. auch S. 10 des Urteilstatbestandes) jeweils in das Festklemmglied 21 des L\u00e4ngsk\u00f6rpers 2 eingebracht werden.<\/p>\n<p>Die Kugel fungieren dabei jeweils als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Klinken im Sinne des Merkmals 1.2.3.1 des Anspruchs 1 (bzw. im Sinne des Merkmals 17.3.1 des Anspruchs 17). Durch den Druck, den die gekr\u00fcmmten Schr\u00e4gprofile 344 des zweiten Elements 34 jeweils auf die Kugeln aus\u00fcben, vollziehen diese selbstt\u00e4tig eine einfache Vorschubbewegung in das Festklemmglied 21, welches auf jeder Seite jeweils als Nut ausgestaltet ist. Auf die Form der Vorrichtung, die in die Klinke eingebracht wird, kommt es \u2013 wie unter lit. (aa) ausgef\u00fchrt \u2013 nicht an. Es ist auch davon auszugehen, dass die in axialer Richtung verriegelnde Wirkung gerade dadurch entsteht, dass die Kugeln in das Festklemmglied eingebracht werden. Dagegen, dass die Kugeln die axiale Verriegelung dadurch herbeif\u00fchren, dass der L\u00e4ngsk\u00f6rper gegen den Widerstand der jeweils anderen Kugel festgeklemmt wird, spricht schon, dass f\u00fcr eine solche klammerartige Wirkung die Nut (Festklemmglied 21) nicht erforderlich w\u00e4re. Schlie\u00dflich f\u00fchrt es auch aus der Lehre des Klagepatents nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwei Klinkenmechanismen, n\u00e4mlich auf jeder Seite des L\u00e4ngsk\u00f6rpers, zur Anwendung gelangen. Denn die konkrete Ausgestaltung des Klinkenmechanismus ist in das Belieben des Fachmannes gestellt.<br \/>\nAuf der Grundlage der vorherigen Ausf\u00fchrungen handelt es sich bei dem Festklemmglied der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch um eine Kerbe im Sinne des Merkmals 1.2.3.2 des Anspruchs 1 (bzw. im Sinne des Merkmals 17.3.2 des Anspruchs 17). Das Festklemmglied ist in der Form von Aussparung auf jeder Seite in den L\u00e4ngsk\u00f6rper 2 ausgestaltet, so dass zumindest ein Teil der als Klinken zu begreifenden Kugeln zum Zwecke der axialen Verriegelung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers in diese aufgenommen werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs liegen auch Verletzungshandlungen der Beklagten im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG vor.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat den Schnellwechseldorn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten. Dies ber\u00fccksichtigend erweist sich ihr Bestreiten, dass kein tats\u00e4chlicher Vertrieb in Form eines Produktabsatzes bzw. eines Inverkehrbringens vorliege, als widerspr\u00fcchlich. Eine festgestellte Benutzungsform, z. B. ein festgestelltes Angebot, rechtfertigt die Verurteilung wegen aller weiteren Handlungsalternativen wie dem Inverkehrbringen, Besitzen oder Einf\u00fchren, auch wenn f\u00fcr sie kein konkreter Nachweis erbracht worden ist, soweit die betreffende Benutzungsformen auch nach der Ausrichtung des Unternehmens als m\u00f6glich in Betracht kommen (vgl, K\u00fchnen, ebd., Rn. 1195; OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.01.2009, Az.: 6 U 54\/06).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat weiter auch im Hinblick auf die Befestigungsmittel unwidersprochen vorgetragen, dass diese gesondert, beispielsweise auf der Eisenwarenmesse in J vom 06.03. bis zum 08.03.2016 und im Internet (vgl. screenshot, Anlage GMD 9, S. 2), angeboten worden sind.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte verletzt den Klagepatentanspruch 1 dadurch mittelbar, dass sie die L\u00e4ngsk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Dritten anbietet (\u00a7 10 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwertet zu werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier durch das Angebot des L\u00e4ngsk\u00f6rpers vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer als Anlage GDM 9 vorgelegte screenshot (insbesondere S. 2) rechtfertigt die Annahme, dass auch die L\u00e4ngsk\u00f6rper gesondert angeboten werden. Die Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei dem L\u00e4ngsk\u00f6rper handelt es sich auch um ein wesentliches Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Dabei ist die Wesentlichkeit des Elements regelm\u00e4\u00dfig bereits dann gegeben, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>So ist es vorliegend.<\/p>\n<p>Wie unter lit. aa) dargelegt, wird die Lehre des Klagepatents durch den L\u00e4ngsk\u00f6rper in Kombination mit den weiteren Bestandteilen des Schnellwechseldorns (insbesondere den Befestigungsmitteln) verwirklicht. Wie anhand des Merkmals 1.1 deutlich wird, ist der L\u00e4ngsk\u00f6rper wesentlicher Bestandteil des Wechseldorns. Er nimmt im Zusammenhang mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auch keine nur unbedeutende Rolle ein. Vielmehr werden \u00fcber die Verschiebbarkeit der Befestigungsmittel \u00fcber den L\u00e4ngsk\u00f6rper die erfindungswesentlichen Vorteile abgesichert.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer L\u00e4ngsk\u00f6rper ist nach dem Handlungswillen der Abnehmer der Beklagten auch dazu bestimmt, den L\u00e4ngsk\u00f6rper im Zusammenhang mit Befestigungsmitteln als Schnellwechseldorn in patentverletzender Art und Weise zu benutzen (vgl. (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 330). Diese Verwendungsbestimmung ist sowie die objektive Eignung des L\u00e4ngsk\u00f6rpers zur patentverletzenden Verwendung nach den hier vorliegenden Umst\u00e4nden auch offensichtlich.<\/p>\n<p>Auf Seite 2 des als Anlage GMD 9 vorgelegten screenshots, zu dem sich die Beklagte nicht verhalten hat, werden die L\u00e4ngsk\u00f6rper gesondert, in unterschiedlichen Gr\u00f6\u00dfen und als austauschbare Vorrichtungen (\u201ereplaceable drill design of pilot drill\u201c) beworben. Im unteren Seitenabschnitt (Seite 2, Anlage GMD 9) wird unter der \u00dcberschrift \u201erelated products\u201c zudem ein L\u00e4ngsk\u00f6rper, der mit einem Befestigungsmittel zu einem Schnellwechseldorn zusammengef\u00fcgt ist, abgebildet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie festgestellten Rechtsverletzungen rechtfertigen die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann insbesondere auch im Hinblick auf den L\u00e4ngsk\u00f6per der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, der die Lehre des Klagepatents nur mittelbar verletzt, ein vollst\u00e4ndiges Unterlassungsgebot erwirken.<\/p>\n<p>Bei einer mittelbaren Patentverletzung ist zwar ein Schlechthinverbot nicht in jedem Fall auszusprechen. Jedoch ist aus den im Zusammenhang mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegten Unterlagen vorliegend keine technisch und wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit des L\u00e4ngsk\u00f6rpers ersichtlich. Insbesondere werden die L\u00e4ngsk\u00f6rper nach dem Werbeauftritt der Beklagten (vgl. screenshot, Anlage GMD 9) allein im Zusammenhang mit den Befestigungsmitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beworben. Die mit einer sekund\u00e4ren Darlegungslast belastete Beklagte (vgl. K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 345) tr\u00e4gt demgegen\u00fcber nicht vor, dass der L\u00e4ngsk\u00f6rper auch ohne die Befestigungsmittel, die in Kombination mit dem L\u00e4ngsk\u00f6rper einen klagepatentverletzenden Schnellwechseldorn entstehen lassen, wirtschaftlich sinnvoll patentfrei genutzt werden kann.<\/p>\n<p>Es sind auch keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass von einem Schlechthinverbot trotz fehlender patentfreier Benutzungsm\u00f6glichkeiten ausnahmsweise abzusehen w\u00e4re, weil \u00fcbergeordnete rechtliche Gr\u00fcnde dies erfordern (K\u00fchnen, ebd., Kap. A., Rn. 346).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer mit dem Antrag Ziff. I. 2. geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 PatG zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann diesen (verschuldensunabh\u00e4ngigen) Anspruch auch f\u00fcr einen Zeitpunkt ab dem Tag der Bekanntmachung der Patenterteilung (19.08.2009) geltend machen (K\u00fchnen, ebd., Kap. D., Rn. 417). Anhaltspunkte, die eine Auskunftserteilung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140b Abs. 4 PatG erscheinen lassen, hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht vorgetragen, und sind auch nicht erkennbar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer mit dem Antrag Ziff. I. 3. geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Tatsachen, die die Annahme der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer Auskunftserteilung rechtfertigen, sind weder erkennbar noch vorgetragen.<br \/>\nd)<br \/>\nDer Anspruch auf R\u00fcckruf, den die Kl\u00e4gerin auf den Schnellwechseldorn und die Befestigungsmittel beschr\u00e4nkt, steht ihr nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3, der \u2013 ebenfalls beschr\u00e4nkte \u2013 Vernichtungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht zwar geltend, dass eine R\u00fcckrufverpflichtung nur insoweit bestehen k\u00f6nne, wie sie zumutbar sei, tr\u00e4gt aber, obwohl sie insoweit mit einer sekund\u00e4ren Darlegungslast belastet ist, keine Tatsachen vor, die eine Verurteilung zur R\u00fcckrufverpflichtung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG erscheinen lassen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG dem Grunde nach zu Erstattung des ihr entstandenen und zuk\u00fcnftig noch entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, zu pr\u00fcfen, ob die angebotenen und gelieferten Produkte bei ihren Abnehmern im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchen Verfahrens angewendet werden. Bei einer entsprechenden \u00dcberpr\u00fcfung w\u00e4re dies f\u00fcr sie auch ohne weiteres zu erkennen gewesen. Indem sie eine entsprechende Pr\u00fcfung unterlie\u00df, hat die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, \u00a7 276 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist ihr nicht m\u00f6glich, weil sie ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie mit den Klageantr\u00e4gen Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kosten waren der Kl\u00e4gerin auch nicht gem. \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2, 1. HS ZPO insoweit aufzuerlegen, wie sie den mit Schriftsatz vom 26.08.2016 modifizierten Unterlassungsantrag ausdr\u00fccklich auf Nutzungshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt hat. Eine Klager\u00fccknahme liegt in diesem Zusammenhang nicht vor. Denn bereits dem Unterlassungsbegehren wie es in der Klageschrift vom 10.02.2016 bei Auslegung nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont analog \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zum Ausdruck kommt, ist eine Beschr\u00e4nkung auf Nutzungshandlungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen. So hei\u00dft es insbesondere auf Seite 4 der Klageschrift: \u201eDie Beklagte verletzt den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents [\u2026] durch den Vertrieb von Werkzeugbefestigungen im Inland.\u201c<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht mit Ausnahme der gesonderten Vollstreckbarkeit wegen der Kosten, insoweit ist die Entscheidung auf \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO gest\u00fctzt, auf \u00a7 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Beklagten muss nicht gestattet werden, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr durch die Vollstreckung eines stattgebenden Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne von \u00a7 712 Abs. 1 ZPO entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG bis zum 31.08.2016 auf EUR 500.000,00, und nach Erweiterung der Klage auf Anspr\u00fcche hinsichtlich der Befestigungsmittel (unmittelbare Patentverletzung Anspruch 17) und der L\u00e4ngsk\u00f6rper (mittelbare Patentverletzung Anspruch 1) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (01.09.2016) auf EUR 625.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2550 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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