{"id":651,"date":"2010-02-23T17:00:04","date_gmt":"2010-02-23T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=651"},"modified":"2016-05-19T15:13:22","modified_gmt":"2016-05-19T15:13:22","slug":"4a-o-29308-schraubenkoepfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=651","title":{"rendered":"4a O 293\/08 &#8211; Schraubenk\u00f6pfe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1347<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Februar 2010, Az. 4a O 293\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4554\">2 U 43\/10<\/a><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 28.02.1992 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t zum 16.10.1991 angemeldeten deutschen Patents 42 44 XXX C2 (Klagepatent, Anlage K1), dessen Anmeldung am 29.04.1993 und dessen Erteilung am 28.06.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde. Urspr\u00fcngliche Inhaberin des Klagepatents war die A Inc., deren Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent die Kl\u00e4gerin im Wege der Abtretung erlangt hat. Die Kl\u00e4gerin wurde am 19.10.2007 als Inhaberin in das Patentregister eingetragen. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Es betrifft Formk\u00f6rper eines Antriebssystems und Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formk\u00f6rper. Sein hier ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Formk\u00f6rper eines Antriebssystems oder Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formk\u00f6rper, mit einem Abschnitt, der eine Anzahl von um eine Mittelachse (74) gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang von 360\u00b0 verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmte, ineinander \u00fcbergehende erste und zweite Fl\u00e4chen aufweist, die Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74) bilden, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten und zweiten gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen (34, 36; 38, 40) elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse (70\u2018, 72\u2018) im wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formk\u00f6rpers oder Formwerkzeugs verl\u00e4uft, dass die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge untereinander gleich und die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Auskehlungen untereinander gleich sind und dass die zugrundegelegten Ellipsen (70) der ersten Fl\u00e4chen (34; 38) von Mittelpunkten (76) aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis (79\u2018\u2018) um die Mittelachse (74) liegen, w\u00e4hrend die zugrundegelegten Ellipsen (72) der zweiten Fl\u00e4chen (36; 40) von Mittelpunkten (78) aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis (79\u2018) um die Mittelachse (74) liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise (79\u2018\u2018, 79\u2018) unterschiedliche Radien (82, 80) aufweisen.<\/p>\n<p>Die nachstehend (in verkleinerter Form) wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents zeigt eine perspektivische Ansicht eines Befestigungselementes und eines Antriebswerkzeuges nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Anhand der au\u00dferdem wiedergegebenen Figur 22 des Klagepatents l\u00e4sst sich die Geometrie einer bevorzugten Form der inneren Aussparung des Befestigungselementes erkennen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, stellt her, bietet an und vertreibt die von der Kl\u00e4gerin in Anlage K8 als Muster vorgelegten Spannschrauben mit der Artikelnummer 420.0907 (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Als Anlage K9 hat die Kl\u00e4gerin die Fotografie einer (vergr\u00f6\u00dferten) Draufsicht auf den Kopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt (in Anlage K10 mit grafischen Hervorhebungen versehen):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Insbesondere seien die Auskehlungen und Vorspr\u00fcnge im Wesentlichen elliptisch ausgebildet, wobei die sie bildenden ersten und zweiten Fl\u00e4chen erfindungsgem\u00e4\u00df ineinander \u00fcbergehen w\u00fcrden. Bei zutreffender Auslegung umfasse der erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbergang zwischen den beiden Ellipsenabschnitten auch solche Ausgestaltungen, bei denen ein kurzer gerader oder kurvenf\u00f6rmiger Abschnitt zwischengeschoben sei. Eine Auslegung, dass die Ellipsenabschnitte zwingend unmittelbar ineinander \u00fcbergehen m\u00fcssten, erfasse demgegen\u00fcber nicht den technischen Sinngehalt des Klagepatents. Im \u00dcbrigen sei das Klagepatent unter Ber\u00fccksichtigung der Vorstellungen eines Durchschnittsfachmanns dahingehend auszulegen, dass eine bestimmte Form dann als best\u00e4tigt zu gelten habe, wenn sie bei einer mit den Standardmessger\u00e4ten erzielten Messgenauigkeit gemessen und abgebildet werde. Messunsicherheiten von 1 bis 10 Mikrometer seien hierbei durchaus akzeptabel. Dar\u00fcber hinaus werde der Fachmann ber\u00fccksichtigen, dass schon im Herstellungsprozess \u00fcblicherweise Ma\u00dfabweichungen von bis zu 150 Mikrometern auftreten w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Hilfsweise mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls mit \u00e4quivalenten Mitteln von der Lehre des Klagepatents Gebrauch, da die Vorspr\u00fcnge und Auskehlungen zumindest im Wesentlichen elliptisch ausgeformt seien und hierdurch eine mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gleichwertige Wirkung erzielt werde. Die geringe Abweichung von der Ellipsenform bewirke keine Ver\u00e4nderung des Antriebswinkels. F\u00fcr den Fachmann sei es naheliegend, dass die elliptischen Abschnitte nicht notwendigerweise unmittelbar miteinander verbunden sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2010 ihren Antrag auf Urteilsver\u00f6ffentlichung mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang von 360\u00b0 verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmte, ineinander \u00fcbergehende erste und zweite Fl\u00e4chen aufweist, die Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die ersten und zweiten gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse im wesentlichen radial zur Mittelachse des Formk\u00f6rpers oder Formwerkzeugs verl\u00e4uft, die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge untereinander gleich und die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrundegelegten Ellipsen der ersten Fl\u00e4chen von Mittepunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, w\u00e4hrend die zugrundegelegten Ellipsen der zweiten Fl\u00e4chen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Umfang von 360\u00b0 verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmte, ineinander \u00fcbergehende erste und zweite Fl\u00e4chen aufweist, die Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die ersten und zweiten gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen im wesentlichen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Achse der im wesentlichen elliptisch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4che im wesentlichen radial zur Mittelachse des Formk\u00f6rpers oder Formwerkzeugs verl\u00e4uft, die Ma\u00dfe der im wesentlichen elliptisch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge untereinander gleich und die Ma\u00dfe der im wesentlichen elliptisch gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen f\u00fcr die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrundegelegten im wesentlichen ellipsenf\u00f6rmigen ersten Fl\u00e4chen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, w\u00e4hrend die zugrundegelegten im wesentlichen ellipsenf\u00f6rmigen zweiten Fl\u00e4chen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,<\/p>\n<p>wie nachstehend (in Vergr\u00f6\u00dferung) eingeblendet:<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Ziffer e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 28.07.2001 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten die Richtigkeit durch \u00dcbermittlung von Rechnungen oder Lieferscheinen nachzuweisen haben und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der A Inc. durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 28.07.2001 bis zum 01.04.2001 begangenen Handlungen, der der A IPMP L.P (bzw. nach Umfirmierungen vom 06.07.2001 und 15.04.2002 der A Innovations L.P. bzw. der A Innovations Inc.) durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 02.04.2001 bis zum 08.11.2006 begangenen Handlungen und der ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 09.11.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, sowie<\/p>\n<p>2. f\u00fcr die im Zeitraum vom 12.12.1998 bis einschlie\u00dflich 27.07.2001 begangenen, in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Schrauben aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 44 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, sowie<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Schrauben auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Abmahnkosten in H\u00f6he von EUR 13.528,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine komplexe Geometrie mit mehr als zwei Fl\u00e4chentypen aufweise. Die Innenkontur der Schraubenk\u00f6pfe bestehe aus einer Mehrzahl von geraden und kurvigen Teilst\u00fccken. Ineinander \u00fcbergehende elliptische Fl\u00e4chen, wie sie das Klagepatent fordere, weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hingegen nicht auf. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gutachten seien zum Nachweis einer Patentverletzung bereits deshalb ungeeignet, weil die durchgef\u00fchrten Messungen zu ungenau gewesen seien. Im \u00dcbrigen sei die anhand der Messdaten ermittelte Linie lediglich mit der Ellipsenform, nicht aber mit anderen geometrischen Figuren abgeglichen worden. Dies sei schon im Ansatz verfehlt.<\/p>\n<p>Die Abweichung von der Ellipsenform sei auch weder naheliegend gewesen noch erziele sie die gleichen technischen Wirkungen. Insofern erkenne der Fachmann die Bedeutung der elliptischen Form f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre, da nur im Tangentialpunkt der beiden elliptischen Fl\u00e4chen ein konstanter Kontaktpunkt gegeben sei, der einen konstanten (niedrigen) Antriebswinkel gew\u00e4hrleisten k\u00f6nne. Dieser Vorteil werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht erreicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich berufen sich die Beklagten hilfsweise auf Verj\u00e4hrung, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin bereits seit langem bekannt sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2010 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, R\u00fcckruf, Vernichtung und Erstattung von Abmahnkosten (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 u. 3, 140 b, 33, 9 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) nicht zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf ein verbessertes Antriebssystem mit Formk\u00f6rpern. Mittels solcher Formk\u00f6rper wird in Antriebssystemen ein Antriebsmoment von einem ersten Teil auf ein zweites Teil \u00fcbertragen, zum Beispiel von einem Antriebswerkzeug auf ein mit einem Gewinde versehenes Befestigungselement. (Anlage K1 Sp. 1 Z. 1-19)<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der Klagepatentschrift ist im Stand der Technik eine Vielzahl verschiedener Formen und Ausbildungen von Antriebssystemen bekannt, bei denen ein Teil mit einer Aussparung versehen ist, w\u00e4hrend ein anderes Teil einen komplement\u00e4r geformten Vorsprung zum Einsetzen in die Aussparung aufweist. Beispielhaft nennt das Klagepatent die Druckschriften US 2,397,216; US 3,584,667; US 3,888,480; US 2,803,092; US 2,969,250 und US 4,006,660. (Anlage K1, Sp. 1 Z. 20-44)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter aus, eine Analyse der bei derartigen Antriebssystemen auftretenden Kr\u00e4ften zeige, dass eine Komponente der angewandten Kraft radial nach au\u00dfen gerichtet sei, w\u00e4hrend eine zweite Komponente der angewandten Kraft tangential auftrete. Nur die tangentiale Komponente der angewandten Kraft treibe das Befestigungselement an. Der Fachmann benutze in diesem Zusammenhang den Begriff \u201eAntriebswinkel\u201c, der durch den Winkel definiert werde, der zwischen einer Tangentenlinie im Ber\u00fchrungspunkt zwischen beiden Teilen und einer Radiallinie durch das Befestigungselement oder Antriebswerkzeug liege. Im Allgemeinen gelte, dass das Antriebssystem umso wirksamer sei, je niedriger der Antriebswinkel sei. (Anlage K1, Sp. 1 Z. 48-62)<\/p>\n<p>Das Klagepatent nennt im Stand der Technik bekannte Systeme, bei denen Keilprofile mit rechteckf\u00f6rmiger Ausbildung eingesetzt werden, welche zwar einen kleinen Antriebswinkel erreichen, aber aufwendig in der Herstellung und besonders verschlei\u00dfanf\u00e4llig sind (Anlage K1 Sp. 2 Z.2-13).<\/p>\n<p>Weiter nennt das Klagepatent die unter dem Markennamen B bekannten und in der US 3,584,XXX beschriebenen Antriebssysteme, welche sechs konkave und sechs konvexe Zylinderteilfl\u00e4chen aufweisen, wobei die konvexen Zylinderteilfl\u00e4chen einen mindestens doppelt so gro\u00dfen Kr\u00fcmmungsradius wie die konkaven Zylinderteilfl\u00e4chen haben. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Figur 4 der zum US-Patent parallelen DE 17 28 XXX wiedergegeben:<\/p>\n<p>Obwohl bei diesem Antriebssystem Antriebswinkel im Bereich von 10\u00b0 bis 20\u00b0 erzielt werden und es sich in der Praxis bew\u00e4hrt hat, verbleiben der Klagepatentschrift zufolge noch einige Aspekte, die verbessert werden k\u00f6nnen. Zum einen w\u00fcrden Herstelltoleranzen aufgrund von Werkzeugabnutzungen oder andere Abweichungen in den Ma\u00dfen der Herstellwerkzeuge f\u00fcr Befestigungselemente und Antriebswerkzeuge bewirken, dass der Kontaktpunkt zwischen dem Befestigungselement und dem Antriebswerkzeug sich entlang der gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen nach innen oder nach au\u00dfen verlagere, wodurch der Antriebswinkel ver\u00e4ndert werde. Bei einer solchen Verlagerung werde die Festigkeit der Antriebsspitze bzw. des Antriebswerkzeugs in Frage gestellt. Zum anderen trete gerade bei extrem kleinen Gr\u00f6\u00dfen der Antriebsteile die Tendenz auf, dass die Vorspr\u00fcnge sich im Betrieb deformieren. Es sei nicht immer m\u00f6glich, eine ausreichende Festigkeit f\u00fcr das Antriebswerkzeug \u00fcber l\u00e4ngere Zeiten sicherzustellen. (Anlage K1 Sp. 2 Z. 26 bis Sp. 3 Z. 4)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift benennt daher die Aufgabe (das technische Problem), einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Formk\u00f6rper eines Antriebssystems derart zu verbessern, dass ein hohes Drehmoment bei hoher Wirksamkeit zur Drehmoment\u00fcbertragung selbst bei auftretenden Herstelltoleranzen und nach Abnutzung der Teile erhalten bleibt (Anlage K1 Sp. 3 Z. 5-13).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Formk\u00f6rper eines Antriebssystems oder Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formk\u00f6rper<\/p>\n<p>2. mit einem Abschnitt, der eine Anzahl von ersten und zweiten Fl\u00e4chen aufweist, wobei die ersten und zweiten Fl\u00e4chen<\/p>\n<p>a. um eine Mittelachse (74) gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber einen Umfang von 360\u00b0 verteilt sind,<\/p>\n<p>b. abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmt sind,<\/p>\n<p>c. elliptisch ausgebildet sind,<\/p>\n<p>d. ineinander \u00fcbergehen und<\/p>\n<p>e. Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74) bilden,<\/p>\n<p>3. wobei die kleinere Ellipsenachse (70\u2018, 72\u2018) im Wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formk\u00f6rpers oder Formwerkzeugs verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>4. wobei die Ma\u00dfe der Ellipsen f\u00fcr die Vorspr\u00fcnge und die Auskehlungen jeweils untereinander gleich sind und<\/p>\n<p>5. wobei<\/p>\n<p>a. die zugrundegelegten Ellipsen (70, 72) der ersten Fl\u00e4chen (34, 38) von Mittelpunkten (76) aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis (79\u2018\u2018) um die Mittelachse liegen und<\/p>\n<p>b. die zugrundegelegten Ellipsen der zweiten Fl\u00e4chen (36, 40) von Mittelpunkten (78) aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis (79\u2018) um die Mittelachse liegen und<\/p>\n<p>c. die ersten und zweiten Kreise (79\u2018\u2018, 79\u2018) unterschiedliche Radien (82, 80) aufweisen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df dem Klagepatent f\u00fchrt die elliptische Konfiguration zu unerwarteten, deutlich verbesserten Resultaten nicht nur bei der Erzielung eines extrem niedrigen Antriebswinkels im Bereich von +2,5\u00b0 bis -2,5\u00b0, sondern es wurde auch festgestellt, dass Toleranzvariationen in der elliptischen Form nicht zu gr\u00f6\u00dferen Ver\u00e4nderungen des Kontaktpunktes zwischen dem Antriebswerkzeug und dem Befestigungselement f\u00fchren. Die elliptische Konfiguration erm\u00f6glicht dar\u00fcber hinaus die Anwendung eines extern geformten Teils mit erh\u00f6hter Festigkeit gegen\u00fcber anderen mit Keilprofilen versehenen Antriebssystemen. Schlie\u00dflich erfordert die Anwendung eines extrem niedrigen Antriebswinkels eine geringere Angriffstiefe zwischen den Vorspr\u00fcngen und Auskehlungen der entsprechenden intern oder extern profilierten Teile, so dass h\u00f6here Antriebskr\u00e4fte bei kleineren Antriebswerkzeugen und Antriebsk\u00f6pfen m\u00f6glich sind, wodurch Material gespart werden kann. (Anlage K1 Sp. 3 Z. 38-66)<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent beschreibt einen Formk\u00f6rper, der einen Abschnitt mit einer Anzahl von ersten und zweiten Fl\u00e4chen aufweist, die sich \u00fcber einen Umfang von 360\u00b0 erstrecken. Wie diese ersten und zweiten Fl\u00e4chen ausgestaltet sind, wird durch die Merkmalsgruppe 2 n\u00e4her definiert.<\/p>\n<p>Hiernach sind die ersten und zweiten Fl\u00e4chen abwechselnd radial nach innen oder radial nach au\u00dfen gekr\u00fcmmt (Merkmal 2.b), so dass Serien von Vorspr\u00fcngen oder Auskehlungen im Sinne von Merkmal 2.e gebildet werden. Diese bestehen aus elliptisch geformten Fl\u00e4chen (Merkmal 2.c), wobei der Begriff elliptisch grunds\u00e4tzlich im geometrischen Sinne zu verstehen ist. Die Klagepatentschrift definiert den Begriff der Ellipse als eine geschlossene Kurve, die durch einen Punkt beschrieben wird, der sich in einer solchen Weise bewegt, dass die Summe der Abst\u00e4nde von zwei festen Punkten oder Brennpunkten konstant ist (vgl. Anlage K1 Sp. 8, Z. 58-62). Die Vorgabe einer elliptischen Form bedeutet nicht, dass jede Abweichung hiervon grunds\u00e4tzlich aus dem Schutzbereich des Klagepatents hinausf\u00fchrt. Denn auch das Klagepatent geht davon aus, dass Abweichungen etwa aufgrund von Herstellungstoleranzen auftreten k\u00f6nnen (Anlage K1 Sp. 2, Z. 60-63). Gerade dieser Umstand liegt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zugrunde. Gehen die Abweichungen von der elliptischen Grundform aber \u00fcber unvermeidbare Herstellungstoleranzen hinaus, h\u00e4tten sie also insbesondere durch Ver\u00e4nderungen im Herstellungsverfahren vermieden werden k\u00f6nnen, wird hierdurch \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der im Stand der Technik bekannten anderen Formen \u2013 der Schutzbereich des Klagepatents verlassen.<\/p>\n<p>Jeder Vorsprung und jede Auskehlung besteht nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre aus einer einheitlichen elliptischen Fl\u00e4che. Die ersten und zweiten elliptischen Fl\u00e4chen, die die Vorspr\u00fcnge und Auskehlungen bilden, wechseln sich gegenseitig ab und zeigen in jeweils entgegengesetzte Richtungen, wobei sie etwa tangential und glatt ineinander \u00fcbergehen (vgl. Anlage K1 Sp. 8 Z. 15-19). Diese Wortwahl findet sich auch in der Beschreibung verschiedener Ausf\u00fchrungsbeispiele wieder (vgl. Anlage K1 Sp. 8 Z. 47, Sp. 9 Z. 22, Sp. 10 Z. 24 f.). Die Funktion dieses tangentialen und glatten Ineinander\u00fcbergehens besteht darin, dass der Tangential- oder Kontaktpunkt der Ellipsen \u2013 den das Klagepatent auch als Angriffspunkt des Antriebsmittels am Befestigungselement ansieht (vgl. Anlage K1 Sp. 10 Z. 29 u. 39 f.) \u2013 in Radialrichtung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig konstant ist, so dass auch beim Auftreten von Herstellungstoleranzen der Antriebswinkel kaum beeinflusst wird (vgl. Anlage K1 Sp. 10 Z. 27-32). Im Ergebnis verl\u00e4uft die Tangentiallinie im Kontaktpunkt also auch bei gegebenen Toleranzen etwa radial (vgl. Anlage K1 Sp. 10 Z. 34-39).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ist unmittelbar einsichtig, dass diese Funktion am besten dann erf\u00fcllt wird, wenn die Mittelpunkte s\u00e4mtlicher elliptischen Fl\u00e4chen auf ein- und demselben Kreis um die Mittelachse des Formst\u00fccks liegen und die kleine Ellipsenachse im Wesentlichen radial zur Mittelachse des Formk\u00f6rpers verl\u00e4uft, weil dann die Tangente an die Ber\u00fchrpunkte der Ellipsen radial verl\u00e4uft. Nun sollen die Mittelpunkte der ersten und zweiten elliptischen Fl\u00e4chen allerdings nach Merkmal 5.c auf zwei verschiedenen Kreisen liegen. Dies hat zur Folge, dass der Tangentialpunkt entlang der Ellipsen geringf\u00fcgig radial nach au\u00dfen wandert und die Tangente an den Ber\u00fchrpunkten der Ellipsen nicht mehr radial verl\u00e4uft. Dadurch entsteht ein gr\u00f6\u00dferer Antriebswinkel (vgl. Anlage K1 Sp. 15 Z. 2-13 und Figur 22). Diesen Nachteil nimmt das Klagepatent in Kauf, weil der Antriebswinkel weiterhin so wirksam ist wie im Stand der Technik und dar\u00fcber hinaus die Festigkeit des Antriebswerkzeugs aufgrund des vergr\u00f6\u00dferten Querschnittsbereichs der Antriebsvorspr\u00fcnge erh\u00f6ht wird (vgl. Anlage K1 Sp. 15 Z. 13-20).<\/p>\n<p>Aus alledem wird deutlich, dass das nach dem Klagepatent geforderte Ineinander\u00fcbergehen der beiden elliptischen Fl\u00e4chen weitere Fl\u00e4chen dazwischen ausschlie\u00dft. Denn durch eine Verbindungsfl\u00e4che zwischen zwei Ellipsen w\u00fcrde der Tangentialpunkt verschoben und der Antriebswinkel vergr\u00f6\u00dfert, ohne dass hiermit ein vergr\u00f6\u00dferter Querschnittsbereich des Vorsprungs und damit eine erh\u00f6hte Festigkeit des Antriebswerkzeuges verbunden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt zwar den Formk\u00f6rper eines Antriebssystems im Sinne von Merkmal 1 der unter Ziffer I. wiedergegebenen Merkmalsgliederung dar, diesem Formk\u00f6rper fehlt es aber an einem Abschnitt mit den geometrischen Vorgaben der Merkmalsgruppe 2.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihren Verletzungsvorwurf auf zwei von ihr eingeholte Privatgutachten. Hierbei handelt es sich um ein Gutachten des Instituts f\u00fcr Mess- und Regelungstechnik der Gottfried Wilhelm Leipzig Universit\u00e4t Hannover vom 29.09.2008 (Anlage K11) sowie ein Gutachten des Instituts f\u00fcr Mess- und Regelungstechnik der Gottfried Wilhelm Leipzig Universit\u00e4t Hannover vom 24.11.2009 (Anlage K24). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde zum einen mit einem Zeiss Koordinatenmessger\u00e4t vom Typ ZMC 550 und zum anderen mit einem konfokalen Wei\u00dflichtmikroskop \u00b5-Surf der Firma Nanofocus untersucht.<\/p>\n<p>Das Zeiss Koordinatenmessger\u00e4t verf\u00fcgt \u00fcber ein taktiles Tastsystem zur Erfassung von Formelementen, wobei der Durchmesser der verwendeten Tastkugel 0,5 mm betr\u00e4gt. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:<\/p>\n<p>Das Wei\u00dflichtmikroskop \u00b5-Surf liefert ein Reflexionsbild des streitgegenst\u00e4ndlichen Schraubenkopfes. Die Innenkontur des Schraubenkopfes wurde mit Hilfe von Bildverarbeitungsverfahren extrahiert und zur weiteren Geometrieauswertung herangezogen. Das Messergebnis wird durch die nachfolgende Abbildung wiedergegeben:<\/p>\n<p>Der Einpassung der Ellipsenform liegt jeweils ein numerisches Verfahren zugrunde. Dazu wurden sowohl in die Bereiche der Auskehlungen als auch in die Bereiche der Vorspr\u00fcnge Ellipsen als Ersatzformelemente durch eine Minimierung der Abstandsquadratsummen (Least-Squares) eingepasst.<\/p>\n<p>Die vorstehenden grafischen Darstellungen lassen erkennen, dass die im Wege des numerischen Verfahrens eingef\u00fcgten elliptischen Fl\u00e4chen nicht im Sinne des Merkmals 2.d ineinander \u00fcbergehen. Vielmehr finden sich zwischen den eingezeichneten Ellipsen weitere Fl\u00e4chen. Bereits dies hindert unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen zu Ziffer II. die Annahme einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Daneben fehlt es aber auch an der erforderlichen elliptischen Grundform der Vorspr\u00fcnge und Auskehlungen im Sinne von Merkmal 2.c. Dies zeigt sich bereits anhand einer genaueren Betrachtung der Anlagen K11 und K24. Ungeachtet dessen, dass mit dem der Anlage K11 zugrunde liegenden Messverfahren mittels Tastkugel eine genaue Vermessung der Kontur der Vorspr\u00fcnge nicht m\u00f6glich ist, weicht die durchgezogene blaue Linie \u2013 in Anlage K11 deutlicher als in Anlage K24 \u2013 teilweise von der eingef\u00fcgten elliptischen Grundform ab. So ist insbesondere bei den nach innen gekr\u00fcmmten Fl\u00e4chen mittig (auf der H\u00f6he der kleinen Ellipsenachse) ein Knick erkennbar. Insofern muss sich die Kl\u00e4gerin die Frage gefallen lassen, ob nicht das Einpassen elliptischer Fl\u00e4chen in die Kontur der Vorspr\u00fcnge und Auskehlungen ein ergebnisorientiertes Vorgehen darstellt, das andere \u2013 vielleicht besser passende \u2013 geometrische Formen von vornherein ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>An dieser Stelle dr\u00e4ngt sich der Vergleich mit den von den Beklagten als Anlage B2 vorgelegten CAD-Zeichnungen auf. Zwar m\u00fcssen die mit einem entsprechenden Grundstempel hergestellten Schrauben nicht zwingend die in den technischen Zeichnungen wiedergegebene Kontur des Grundstempels aufweisen, da aufgrund eines elastischen Werkstoffverhaltens auf Seiten sowohl des Werkst\u00fccks als auch des Werkzeugs Abweichungen m\u00f6glich sind. Die in den Anlagen K11 und K24 abgebildeten Konturen lassen sich aber zwanglos mit den in der Anlage B2 wiedergegebenen CAD-Zeichnungen in Einklang bringen. Dies zeigt die nachfolgende Gegen\u00fcberstellung (Anlage B2 \/ Anlage K24):<\/p>\n<p>Nach den CAD-Zeichnungen bestehen die Vorspr\u00fcnge aus jeweils zwei geraden, zueinander parallelen Flanken, zwei weiteren geraden Teilst\u00fccken (von den Beklagten als sog. \u201eFasen\u201c bezeichnet) und einem verbindenden Kreisbogen. Die Auskehlungen bestehen jeweils aus zwei schr\u00e4gen Teilst\u00fccken, die in der Mitte zusammensto\u00dfen (vgl. auch die vergr\u00f6\u00dferten, farbig markierten Abbildungen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 02.07.2009, S. 11 ff., Bl. 71 ff. d. A). Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die in den CAD-Zeichnungen wiedergegebenen geometrischen Grundformen aufweist, haben die Beklagten durch die in Anlage B 5.5 wiedergegebene Messung untermauert.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin nicht gezeigt, dass die von ihr vorgenommene Einpassung elliptischer Grundformen n\u00e4her liegt. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass die Abweichungen der ermittelten Messdaten zu der elliptischen Grundform geringer sind als zu der geometrischen Grundform, die sich aus den CAD-Zeichnungen der Beklagten ergibt.<\/p>\n<p>Der Verweis der Kl\u00e4gerin auf etwaige Herstellungs- und Messtoleranzen f\u00fchrt insofern nicht weiter. Denn die vorstehend dargestellten Abweichungen von der elliptischen Grundform konnten im Rahmen der \u00fcblichen Messverfahren festgestellt werden und beruhen nicht etwa auf unvermeidbaren Herstellungstoleranzen, sondern h\u00e4tten durch Ver\u00e4nderungen im Herstellungsprozess ohne weiteres vermieden werden k\u00f6nnen, etwa indem ein Grundstempel mit elliptischer Kontur verwendet wird.<\/p>\n<p>Auch der Hinweis der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.01.2010 auf eine m\u00f6gliche Kompatibilit\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit einem Werkzeugschl\u00fcssel des B-PLUS-Systems (vgl. hierzu Anlage K7) \u00fcberzeugt nicht. Insofern erfordert eine solche Kompatibilit\u00e4t n\u00e4mlich gerade nicht die Identit\u00e4t der Formen von Antriebswerkzeug und Befestigungselement. Hierauf weist bereits die Klagepatentschrift hin, indem sie die Kompatibilit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungselementes mit dem vorbekannten B-Antriebswerkzeug als Vorteil hervorhebt (Anlage K1 Sp. 11 Z. 40-45).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 mit \u00e4quivalenten Mitteln kann gleichfalls nicht festgestellt werden. Ausgehend von der unter Ziffer II. vorgenommenen funktionalen Betrachtung von Merkmal 2.d fehlt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an der Gleichwirkung. Denn mangels (direkt) ineinander \u00fcbergehender elliptischer Fl\u00e4chen wird der Tangentialpunkt radial verschoben und der Antriebswinkel vergr\u00f6\u00dfert, ohne dass hiermit ein vergr\u00f6\u00dferter Querschnittsbereich des Vorsprungs und damit eine erh\u00f6hte Festigkeit des Antriebswerkzeuges verbunden w\u00e4ren. Daf\u00fcr, dass es der Fachmann bei Orientierung an der Lehre des Klagepatents f\u00fcr naheliegend erachtet h\u00e4tte, auf ineinander \u00fcbergehende elliptische Fl\u00e4chen zu verzichten und insofern Zwischenfl\u00e4chen vorzusehen, bestehen vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf den \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus den \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1347 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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