{"id":6497,"date":"2016-06-17T17:00:42","date_gmt":"2016-06-17T17:00:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6497"},"modified":"2017-09-25T08:36:39","modified_gmt":"2017-09-25T08:36:39","slug":"i-15-u-6915-vergleichsvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6497","title":{"rendered":"I-15 U 69\/15 &#8211; Vergleichsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2549<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 17. Juni 2016, Az. I-15 U 69\/15<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6167\">4a O 66\/15<\/a><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Die Berichtigung einer ungenauen oder unrichtigen Parteibezeichnung ist jederzeit von Amts wegen m\u00f6glich, wenn die Identit\u00e4t der Partei gewahrt bleibt. Bei einer mehrdeutigen oder unrichtigen \u00e4u- \u00dferen Parteibezeichnung ist grunds\u00e4tzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH, NJW 1987, 1947). (nichtamtl.)<\/em><\/p>\n<p><em>2. Die Bezeichnung ist auslegungsf\u00e4hig und es k\u00f6nnen zur Auslegung sowohl die gesamte Klageschrift und ihr beigef\u00fcgte Unterlagen als auch sp\u00e4tere Prozessvorg\u00e4nge herangezogen werden, weil ma\u00dfgeblich die Verh\u00e4ltnisse bei Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung sind. Inhaltlich ist entscheidend, welchen Sinn die Erkl\u00e4rung zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH, NJW-RR 2006, 1569). (nichtamtl.)<\/em><\/p>\n<p><em>3. Es stellt sich als im Nachhinein unsch\u00e4dliche Falschbezeichnung dar, wenn im Verf\u00fcgungsantrag \u201edie Erben\u201c in Pluralform angegeben sind, w\u00e4hrend es sich tats\u00e4chlich nur um einen Erben handelt und dieser f\u00e4lschlich nicht als Alleinerbe, sondern als gesetzlicher Vertreter einer Erbengemeinschaft aufgef\u00fchrt wird. (red.)<\/em><\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.11.2015, Az. 4a O 66\/15, wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Ziffer I. der aufrecht erhaltenen einstweiligen Verf\u00fcgung vom 12.06.2015 das Wort \u201einsbesondere\u201c gestrichen wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger jeweils zu 10 % und die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 80 % zu tragen.<br \/>\nG r \u00fc n d e:<br \/>\nI.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhalts wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsantrag ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Bezeichnung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu 2) im Verf\u00fcgungsantrag als \u201edie Erben von B\u201c war zwar nicht hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Aus ihr ergibt sich, dass mehrere Erben vorhanden sind. Eine Erbengemeinschaft ist jedoch weder rechts- noch parteif\u00e4hig (BGH, NJW 2006, 3715). Partei sind vielmehr die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft, die konkret namentlich zu benennen sind (Becker-Eberhard in: M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., \u00a7 253 Rn. 60). Das ist im Verf\u00fcgungsantrag nicht geschehen.<\/p>\n<p>Die unrichtige Parteibezeichnung ist jedoch im Ergebnis zu Recht durch das angefochtene Urteil des Landgerichts wirksam dahingehend berichtigt worden, dass es sich beim Verf\u00fcgungskl\u00e4ger zu 2) um \u201eC\u201c handelt. Die Berichtigung einer ungenauen oder unrichtigen Parteibezeichnung ist jederzeit von Amts wegen m\u00f6glich, wenn die Identit\u00e4t der Partei gewahrt bleibt. Bei einer mehrdeutigen oder unrichtigen \u00e4u\u00dferen Parteibezeichnung ist grunds\u00e4tzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (BGH, NJW 1987, 1947; Z\u00f6ller\/Vollkommer, aaO, Vor \u00a7 50 Rn. 7 m. w. N.). Die Bezeichnung ist auslegungsf\u00e4hig und es k\u00f6nnen zur Auslegung sowohl die gesamte Klageschrift und ihr beigef\u00fcgte Unterlagen als auch sp\u00e4tere Prozessvorg\u00e4nge herangezogen werden, weil ma\u00dfgeblich die Verh\u00e4ltnisse bei Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung sind. Inhaltlich ist entscheidend, welchen Sinn die Erkl\u00e4rung zu diesem Zeitpunkt aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH, NJW-RR 2006, 1569 m. w. N.; Z\u00f6ller\/ Vollkommer, aaO, Vor \u00a7 50 Rn. 6 m. w. N.). Der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass zun\u00e4chst auch unter Zuhilfenahme der Antragsschrift nebst Anlagen nicht deutlich geworden ist, wer \u201edie Erben von B\u201c sind. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger haben allerdings in der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz klargestellt, dass C dessen Alleinerbe ist und ihr Vorbringen durch Vorlage eines notariellen Testaments des Erblassers D vom 29.01.2007 (Anlage AST 15) untermauert. Ihr abweichendes Vorbringen im Schriftsatz vom 06.10.2015, die Erben von B seien E und B beruht offenkundig auf einem Versehen, wie im gleichen Absatz anhand der Behauptung, C sei aufgrund eines Pflichtteilsverzichts von E Alleinerbe von B, deutlich wird.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger diese Tatsache in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat durch Vorlage des Erbscheins des Amtsgerichts B\u00fcnde (Az. 3 VI 113\/16), der C als Alleinerben von D ausweist und dessen Echtheit die Verf\u00fcgungsbeklagte ausdr\u00fccklich nicht in Abrede gestellt hat, glaubhaft gemacht haben. Unsch\u00e4dlich ist, dass der Vorname des Erblassers von dem in der Vergleichsvereinbarung vom 21.\/25.11.2014 (Anlage AST 4) und urspr\u00fcnglich im Patentregister genannten B (Anlage AST 19) abweicht. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu 2) vom 22.04.2016 ergibt sich glaubhaft, dass es sich dabei um dieselbe Person \u2013 seinen Vater \u2013 handelt, zumal ohnehin sehr fernliegend erscheint, dass innerhalb kurzer Zeit zwei verschiedene Personen mit \u00e4hnlichen Namen gestorben sind, die in so enger Beziehung zu C gestanden haben, dass er einerseits Alleinerbe und andererseits Vertreter der Erben geworden ist. Demzufolge stellt es sich im Nachhinein als unsch\u00e4dliche Falschbezeichnung dar, dass im Verf\u00fcgungsantrag \u201edie Erben\u201c in Pluralform angegeben sind, w\u00e4hrend es sich tats\u00e4chlich nur um einen Erben handelt und zudem C f\u00e4lschlich nicht als Alleinerbe, sondern als gesetzlicher Vertreter einer Erbengemeinschaft aufgef\u00fchrt wird.<br \/>\nII.<br \/>\nDas Landgericht hat die einstweilige Verf\u00fcgung \u2013 soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger ihren Antrag nicht teilweise im Hinblick auf den \u201einsbesondere\u201c-Zusatz zur\u00fcckgenommen haben \u2013 zu Recht erlassen und nach Widerspruch der Verf\u00fcgungsbeklagten aufrechterhalten. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger haben gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte Anspruch auf Unterlassung aus der Vergleichsvereinbarung vom 21.\/25.11.2014, das Reinigungsfluid I (nachfolgend auch \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) durch Veranschaulichung des Einsatzortes vor den Kantenbandfr\u00e4sern anzubieten und\/oder zu vertreiben, wenn dies durch den Einsatz auf einer Kantenanleimmaschine auf einem Messestand geschieht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4ger sind anspruchsberechtigt. Aufgrund der Vorlage des Erbscheins vom 29.03.2016 ist glaubhaft, dass C der Alleinerbe von B ist (siehe I.). Infolgedessen ist er nach \u00a7 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger und geht aus eigenem Recht aus der Vereinbarung vom 21.\/25.11.2014 gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vor. Auf den Umfang einer Vertretungsbefugnis kommt es somit nicht an.<\/p>\n<p>Im Streitfall kann dahinstehen, ob in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei neuem Vorbringen \u00a7 531 ZPO anwendbar ist (bejahend Z\u00f6ller\/He\u00dfler, aaO, \u00a7 531 Rn. 1 m. w. N.; verneinend Z\u00f6ller\/Vollkommer, aaO, \u00a7 92 Rn. 17 m. w. N.). Jedenfalls ist der in der Berufungsinstanz vorgelegte Erbschein als neues Glaubhaftmachungsmittel gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Nachl\u00e4ssigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist grunds\u00e4tzlich zu verneinen, wenn neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen auch Beweismittel geh\u00f6ren, erst nach dem Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung entstanden sind (BGH, GRUR 2011, 853 \u2013 Treppenlift m. w. N.; Z\u00f6ller \/ He\u00dfler, aaO, \u00a7 531 Rn. 29 f. m. w. N.; Cassardt in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 2015, \u00a7 531 Rn. 35). Deswegen ist der Erbschein, der erst am 29.03.2016 ausgestellt worden ist, bei der Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der Messe F 2015 in G im Sinne der Vergleichsvereinbarung angeboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Begriff des Anbietens ist im Patentrecht rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG \u2013 bei einem Erzeugnis \u2013 jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Senat, BeckRS 2014, 16067 \u2013 Sterilcontainer; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 42\/13; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 9 Rn. 41 m. w. N.; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. A. Rn. 208; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 9 Rn. 52).<\/p>\n<p>Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift (Senat, BeckRS 2014, 16067 \u2013 Sterilcontainer m. w. N. auch zur Gegenauffassung; Rinken\/K\u00fchnen in: aaO, \u00a7 9 Rn. 54; K\u00fchnen, aaO, Rn. 215). Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr allein, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach einem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 42\/13). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Genau dies geschieht regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (Senat, BeckRS 2014, 16067 \u2013 Sterilcontainer m. w. N.).<\/p>\n<p>Die vorstehenden\u00a0 Grunds\u00e4tze sind auf das \u201eAnbieten\u201c im Rahmen einer mittelbaren Patentverletzung entsprechend anwendbar (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te; K\u00fchnen, aaO, Kap. A. Rn. 313). Dar\u00fcber hinaus gelten sie ebenso f\u00fcr die Vergleichsvereinbarung vom 21.\/25.11.2014, weil die Parteien \u2013 wie das Landgericht zutreffend angenommen hat und was die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der Berufung nicht in Abrede stellt \u2013 den dort verwendeten Begriff \u201eanbieten\u201c ebenso wie in \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 10 PatG verstanden und ihm keinen davon abweichenden Inhalt beigemessen haben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend hat das Landgericht zu Recht eine eigene Angebotshandlung der Verf\u00fcgungsbeklagten auf der Fachmesse F 2015 in G bejaht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf dieser Messe ausgestellt und angeboten worden, indem eine Kantenanleimmaschine auf dem Messestand der H GmbH f\u00fcr die Messeteilnehmer sichtbar mit zwei Flaschen des Reinigungsfluids I ausgestattet war. Diese Pr\u00e4sentation war aufgrund des Aufstellers, der auf dem als Anlage AST 6 vorgelegten Lichtbild zu sehen ist, ein eigenes Anbieten der Verf\u00fcgungsbeklagten, weil sie sich auf diese Weise das Ausstellen durch die H GmbH zu eigen machte, so dass es \u2013 insoweit sind die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts missverst\u00e4ndlich \u2013 auf die Zurechnung einer fremden Angebotshandlung nicht ankommt.<\/p>\n<p>Der objektive Erkl\u00e4rungsgehalt dieses Aufstellers beschr\u00e4nkte sich aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des informierten Fachpublikums auf der Messe nicht auf die Information, dass die H GmbH und die Verf\u00fcgungsbeklagte miteinander kooperieren. Vielmehr lenkte er mit dem Satz \u201eFor more information about the J Products visit us in Hall\u2026\u201c die Aufmerksamkeit besonders auf die Produkte der Verf\u00fcgungsbeklagten, die auf dem H-Messestand eingesetzt wurden. Da dem Fachpublikum bekannt war, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte chemische Mittel, die von der Holzbearbeitungsindustrie bei der Oberfl\u00e4chen- und Kantenbearbeitung von Holzplatten eingesetzt werden sowie Spr\u00fchsysteme zum Auftragen dieser Mittel vertreibt, verstand es den Aufsteller als konkreten Hinweis darauf, derartige Erzeugnisse auf dem H-Messestand zu finden. Auf diese Weise wurden sie gezielt zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und zur J-Spr\u00fcheinrichtung gef\u00fchrt, die bei einer der pr\u00e4sentierten H-Kantenanleimmaschinen verwendet wurden. Deswegen greift der Einwand der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht, dass die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr sich betrachtet unauff\u00e4llig gewesen sei. Vielmehr wurden die Messeteilnehmer gerade durch den Aufsteller dazu angeregt, sich n\u00e4her mit Produkten der Verf\u00fcgungsbeklagten auf dem H-Messestand zu besch\u00e4ftigen und dar\u00fcber hinaus weitere Informationen \u00fcber diese Produkte bei dem Messestand der Verf\u00fcgungsbeklagten zu erfragen. Auf diese Weise hat die Verf\u00fcgungsbeklagte, die den Aufsteller selbst platzierte, bei den Messeteilnehmern gezielt eine Nachfrage nach ihren Erzeugnissen geweckt und durch den Verweis auf ihren Messestand eine Befriedigung dieser Nachfrage in Aussicht gestellt. Diese Angebotshandlung bezog sich \u00fcberdies konkret auf den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf einer H-Kantenanleimmaschine, so wie er auf dem H-Messestand gezeigt wurde. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat selbst dargelegt, dass die Abnehmer einer solchen Maschine die werkseitig eingesetzten Fl\u00fcssigkeiten regelm\u00e4\u00dfig bei dem Anbieter beziehen, dessen Spr\u00fchsysteme auf der Maschine angebracht sind. Dem Fachpublikum auf der Messe wurde deshalb durch die Pr\u00e4sentation auf dem H-Messestand in Verbindung mit dem Aufsteller nahegelegt, f\u00fcr eine H-Kantenanleimmaschine mit einer J-Spr\u00fcheinrichtung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wie dort gezeigt zu verwenden. Damit liegt wegen des Aufstellers eine vom Begriff des \u201eAnbietens\u201c (siehe oben) umfasste eigene Handlung der Verf\u00fcgungsbeklagten vor, die das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber das Reinigungsfluid I erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern soll, das dessen Benutzung am auf dem H-Messestand gezeigten Einsatzort auf einer Kantenanleimmaschine einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDiese Angebotshandlung stellt ferner einen Versto\u00df gegen die Vergleichsvereinbarung vom 21.\/25.11.2014 zwischen den Parteien dar.<\/p>\n<p>Im Wege einer erg\u00e4nzenden Auslegung dieser Vereinbarung ergibt sich, dass nach dem hypothetischen Willen der Parteien auch weitere, dort nicht geregelte Darstellungen des Einsatzortes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform untersagt sein sollen, die typischerweise von einer unbestimmten Anzahl von Adressaten wahrgenommen werden k\u00f6nnen und deshalb aufgrund ihres Potentials zu einer allgemeinen Verbreitung dieses Wissens in der Branche holzbearbeitender Unternehmen besonders dazu geeignet sind, die Verwendung des Reinigungsfluids I zu f\u00f6rdern. Deswegen darf eine tats\u00e4chliche Veranschaulichung seines Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine vor den Kantenbandfr\u00e4sern auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse nicht erfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine tats\u00e4chliche Veranschaulichung des Einsatzortes im Rahmen einer Messepr\u00e4sentation ist in der Vereinbarung nicht geregelt. Es besteht insoweit eine Regelungsl\u00fccke, die durch erg\u00e4nzende Vertragsauslegung zu schlie\u00dfen ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr eine Regelungsl\u00fccke spricht zun\u00e4chst, dass die Vereinbarung zwar in Ziffern 2 und 3 mehrere Bestimmungen enth\u00e4lt, die Angaben zum Einsatzort und Einsatzzweck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betreffen, sie sich hingegen zu einer tats\u00e4chlichen Veranschaulichung des Einsatzortes, insbesondere auf Messen nicht ausdr\u00fccklich verh\u00e4lt. Im Einklang damit hat die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat selbst ausgef\u00fchrt, dass die Parteien seinerzeit an eine dreidimensionale Umsetzung der zweidimensionalen grafischen Darstellung nicht gedacht haben.<\/p>\n<p>Eine vollst\u00e4ndige Regelung l\u00e4sst sich ferner nicht mit der Begr\u00fcndung bejahen, dass ein Regel-\/Ausnahmeverh\u00e4ltnis bestehe, welches implizit s\u00e4mtliche Angebots- und Vertriebsformen oder zumindest eine tats\u00e4chliche Veranschaulichung auf einer Messe abdecke. Tats\u00e4chlich ist dies der Vereinbarung im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen. Weder ergibt sich aus ihr eine allgemeine Angebots- und Vertriebsfreiheit f\u00fcr das Reinigungsfluid I, die nur in den ausdr\u00fccklich genannten F\u00e4llen eingeschr\u00e4nkt wird, noch ist \u2013 wie das Landgericht indes angenommen hat \u2013 Absatz 2 von Ziffer 2 der Vereinbarung eine R\u00fcckausnahme von einer Ausnahmeregelung in Absatz 1 Satz 2, die auf ein grunds\u00e4tzliches Angebots- und Vertriebsverbot in Satz 1 Bezug nimmt. Vielmehr enth\u00e4lt die Vereinbarung \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst zutreffend vorgetragen hat \u2013 lediglich mehrere punktuelle Einzelregelungen, die nicht in einem klaren, aufeinander aufbauenden Verh\u00e4ltnis zueinander stehen, und die auch keinen unmittelbaren inhaltlichen Bezug zueinander aufweisen. Zudem bestimmt sie weder ausdr\u00fccklich noch ergeben sich aus ihr sonstige konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen gemeinsamen Willen der Parteien, dass beim Reinigungsfluid I nur bestimmte Angebots- und Vertriebshandlungen verboten und alle anderen \u2013 auch soweit dies nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist \u2013 erlaubt sein sollen oder umgekehrt.<\/p>\n<p>So ist insbesondere Ziffer 2 Satz 2 nicht zu entnehmen, dass das Reinigungsfluid I stets weiterhin wie bisher angeboten und vertrieben werden darf, soweit sich aus den nachfolgenden Abs\u00e4tzen keine Beschr\u00e4nkungen ergeben. Die Erlaubnis zu Angebot und Vertrieb \u201ein der gegenw\u00e4rtig praktizierten\u201c (Form) beschr\u00e4nkt sich vielmehr ausdr\u00fccklich auf die \u201edurch Anlage 1 verdeutlichte Form\u201c. Diese Anlage betrifft jedoch ebenso wie die nachfolgenden Abs\u00e4tze unter Ziffer 2 ausschlie\u00dflich die Aufmachung des Produkts, Prospektwerbung und (deutsch- oder fremdsprachige) Websites. Dass die Parteien auch andere Angebots- und Vertriebsformen, insbesondere eine tats\u00e4chliche Veranschaulichung des Einsatzortes auf einer Messe in Betracht gezogen haben und regeln wollten, ergibt sich aus diesen Bestimmungen in keiner Weise, womit sie das Vorliegen einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit sogar untermauern. Die weitere Abrede, wonach es zul\u00e4ssig ist, durch Flaggen oder \u00e4hnliche Symbole auf fremdsprachige, nicht den vorgenannten Einschr\u00e4nkungen unterliegende Websites hinzuweisen, bezieht sich allein auf eine grafische Darstellung des Einsatzortes, so dass sich aus ihr ebenfalls nichts zugunsten einer allgemeinen Angebots- und Vertriebsfreiheit herleiten l\u00e4sst. Auch aus der Formulierung in Absatz 5 der Pr\u00e4ambel, hinsichtlich des Reinigungsfluids I die bestehende tats\u00e4chliche Lage in Deutschland auch f\u00fcr die Zukunft bis zum Ablauf des Patents zu akzeptieren, ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese Erkl\u00e4rung hat keinen eigenen Regelungsgehalt, wie sich eindeutig aus der Formulierung \u201enach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Regelungen\u201c ergibt. Soweit die Pr\u00e4ambel zur Auslegung herangezogen werden kann, f\u00fchrt dies ebenfalls nicht weiter, weil der Erkl\u00e4rung lediglich entnommen werden kann, dass die Parteien die subjektive Vorstellung hatten, die Vergleichsregelungen seien umfassend. In Anbetracht der tats\u00e4chlich objektiv unvollst\u00e4ndigen Regelung (siehe oben) steht sie damit indes der Annahme einer planwidrigen Regelungsl\u00fccke nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich best\u00e4tigt wird der sachlich beschr\u00e4nkte Regelungsgehalt der Vereinbarung durch Ziffer 3. Dieser Abrede, die m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen des Einsatzzwecks und insbesondere des Einsatzes vor den Fr\u00e4saggregaten ausdr\u00fccklich gestattet, h\u00e4tte es schlie\u00dflich nicht bedurft, wenn Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein und abschlie\u00dfend den ausdr\u00fccklich in Ziffer 2 der Vereinbarung aufgef\u00fchrten Einschr\u00e4nkungen unterliegen w\u00fcrden. Ziffer 3 der Vereinbarung bringt damit ebenfalls zum Ausdruck, dass nicht etwa alle \u00fcbrigen Angebots- und Vertriebshandlungen einschlie\u00dflich derjenigen, die nicht ausdr\u00fccklich geregelt sind, generell zul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>Zuletzt l\u00e4sst sich aus Ziffer 2 Satz 1, wonach die Verf\u00fcgungsbeklagte in Deutschland bis zum Ablauf des Patents kein fluides Mittel zur Verwendung bei Kantenanleimmaschinen als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder unter der Bezeichnung \u201eK\u00fchlmittel\u201c anbieten und vertreiben darf, nicht der Umkehrschluss auf eine allgemeine Angebots- und Vertriebsfreiheit f\u00fcr das Reinigungsfluid I ziehen. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt hat, diese Regelung betreffe nicht das urspr\u00fcnglich von ihr angebotene und vertriebene \u201eK\u00fchlmittel\u201c, ist dies nicht \u00fcberzeugend und steht au\u00dferdem im Widerspruch zu ihrem eigenen schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen. Wie sich aus Absatz 3 der Pr\u00e4ambel ergibt, kn\u00fcpft die Regelung daran an, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte zun\u00e4chst ein anderes, als \u201eK\u00fchlmittel\u201c bezeichnetes Fluid angeboten und vertrieben hatte, bevor sie dessen Vertrieb nach der erstinstanzlichen Verurteilung im Rechtsstreit vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf mit dem Az. 4a O 142\/08 einstellte. Satz 1 kommt darauf zur\u00fcck und bestimmt, dass die genannten Angaben auch k\u00fcnftig bis zum Ablauf des Patents nicht verwendet werden d\u00fcrfen, wobei sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut s\u00e4mtliche fluide Mittel zur Verwendung bei Kantenanleimmaschinen umfasst. Deswegen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst \u2013 zu Recht \u2013 in der Berufungsbegr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, Satz 1 beziehe sich \u201eerkennbar\u201c (auch) auf dieses urspr\u00fcngliche, nicht mehr vertriebene K\u00fchlmittel. Soweit er damit ebenso das Reinigungsfluid I einschlie\u00dft, handelt es sich deshalb nicht um eine darauf beschr\u00e4nkte oder gar auf sie zugeschnittene Regelung, zumal dieses niemals als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder unter der Bezeichnung \u201eK\u00fchlmittel\u201c angeboten und vertrieben worden ist. Im vorliegenden Zusammenhang ist dieser Aspekt allerdings ohnehin nicht entscheidend, weil Satz 1 ungeachtet der Frage, welche(s) fluide(n) Mittel er umfasst, inhaltlich andere Angebots- und Vertriebshandlungen als die nachfolgenden Bestimmungen zum Gegenstand hat und aus den Regelungen auch in der Gesamtschau nicht auf ein Regel-\/ Ausnahmeverh\u00e4ltnis geschlossen werden kann. Satz 2 und Absatz 2 betreffen abweichend von Satz 1 die damals \u201egegenw\u00e4rtig praktizierte Form\u201c von Angebot und Vertrieb des Reinigungsfluids I und regeln, dass dessen Einsatzort auf einer Kantenanleimmaschine auf dem Produkt, in der Prospektwerbung und auf deutschsprachigen Websites nicht mehr grafisch veranschaulicht werden darf. Letzteres ergibt sich unmittelbar aus ihrem Wortlaut in Verbindung mit der Anlage 1, in welcher entsprechende grafische Darstellungen des Einsatzortes mit gestrichelten roten Linien umkreist sind. Diese sind erkennbar deswegen zu entfernen, weil Streit zwischen den Parteien dar\u00fcber bestand, ob die dort gezeigte Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor den Kantenbandfr\u00e4sern eine mittelbare Verletzung des durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzten Verfahrens darstellt. Vor diesem Hintergrund haben die Parteien im Wege gegenseitigen Nachgebens vereinbart, dass bestimmte Darstellungen des Einsatzortes unterbleiben sollen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zum fr\u00fcheren Angebot und Vertrieb eines Fluids als \u201eantistatisch wirkend\u201c oder unter der Bezeichnung als \u201eK\u00fchlmittel\u201c gem\u00e4\u00df Satz 1 besteht somit nicht, wenn es auch jeweils um denselben Verwendungszweck des Reinigungsfluids gehen mag. Es handelt sich vielmehr um inhaltlich verschiedene, nebeneinander stehende Einzelregelungen, die keinen Ansatzpunkt f\u00fcr die Schlussfolgerung bieten, dass nicht ausdr\u00fccklich geregelte Angebots- und Vertriebsformen erlaubt seien. Aus demselben Grund l\u00e4sst sich aber auch umgekehrt nicht zwischen ihnen eine enge Verbindung dergestalt herstellen, dass das Reinigungsfluid I \u201ein der gegenw\u00e4rtig praktizierten Form\u201c (konkludent) als antistatisch wirkend oder als K\u00fchlmittel angeboten wird. Namentlich stellen grafische Darstellungen des Einsatzortes allein kein solches Angebot dar.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung scheidet zwar regelm\u00e4\u00dfig aus, wenn eine Regelungsl\u00fccke im Vertrag durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen werden kann (vgl. BGH, NJW 1982, 2190; BGH, MDR 1981, 45 m. w. N.). Das gilt jedoch nicht, wenn dies dem (mutma\u00dflichen) Parteiwillen widerspricht (BGH, MDR 1990, 1102; BGH, WM 1975, 419). So ist es hier. Dies folgt aus Ziffer 8 Satz 2 der Vereinbarung, wonach \u2013 wenn die Vereinbarung eine L\u00fccke enth\u00e4lt \u2013 zur Ausf\u00fcllung dieser L\u00fccke diejenige Bestimmung als vereinbart gilt, die rechtlich und wirtschaftlich dem am n\u00e4chsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung gewollt h\u00e4tten, wenn ihnen die L\u00fccke beim Abschluss der Vereinbarung bekannt gewesen w\u00e4re. Die Bestimmung tr\u00e4gt auf diese Weise dem erkennbaren Willen der Parteien Rechnung, nicht nur die laufenden Rechtsstreitigkeiten \u00fcber das Verf\u00fcgungspatent zu beenden, sondern dar\u00fcber hinaus die Zul\u00e4ssigkeit von Angebot und Vertrieb des Reinigungsfluids I abschlie\u00dfend durch die Vereinbarung zu regeln. Allein aus dieser soll sich \u2013 erforderlichenfalls im Wege erg\u00e4nzender Vertragsauslegung \u2013 ergeben, ob und wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angeboten und vertrieben werden darf. Dieses Ziel w\u00fcrde nicht erreicht, wenn bei nicht ausdr\u00fccklich geregelten Darstellungsformen dispositives Recht anwendbar w\u00e4re, zumal dann au\u00dferdem gekl\u00e4rt werden m\u00fcsste, ob das in Rede stehende Verhalten \u2013 hier die tats\u00e4chliche Darstellung des Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine im Rahmen einer Messepr\u00e4sentation \u2013 eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents darstellt. Diesen Streit wollten die Parteien mit dem Abschluss der Vergleichsvereinbarung jedoch ebenfalls erkennbar endg\u00fcltig beilegen, wie sich auch aus dem bereits genannten Absatz 5 der Pr\u00e4ambel ergibt. Damit kann sich aber nach ihrem eindeutigen Willen ein Benutzungsverbot nicht (mehr) aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDiese erg\u00e4nzende Vertragsauslegung f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die tats\u00e4chliche Veranschaulichung des Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine vor den Kantenbandfr\u00e4sern im Rahmen einer inl\u00e4ndischen Fachmesse nicht zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMa\u00dfstab f\u00fcr die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ist, was die Parteien bei angemessener Abw\u00e4gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart h\u00e4tten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht h\u00e4tten (BGH, NJW 1994, 3287; BGH, NJW 2004, 2449; BGH, NJW-RR 2008, 562 m. w. N.). Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ist zun\u00e4chst der Vertrag selbst. Die darin enthaltenen Regelungen und Wertungen sowie dessen Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragserg\u00e4nzung (vgl. BGH, NJW 1988, 2099; BGH, WM 2005, 1863), wobei Ziffer 8 Satz 2 der Vereinbarung mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck der Vereinbarung selbst die im vorliegenden Fall entscheidenden Kriterien vorgibt. Gleichzeitig sind mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte auch objektive Ma\u00dfst\u00e4be zu ber\u00fccksichtigen (BGH, NJW 1984, 1177).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ergibt die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung im vorliegenden Fall, dass die tats\u00e4chliche Veranschaulichung des Reinigungsfluids I auf einer Kantenanleimmaschine im Rahmen einer Messepr\u00e4sentation zu unterbleiben hat, weil sie grafischen Darstellungen des Einsatzortes auf dem Produkt, in der Produktwerbung sowie auf deutschsprachigen Websites gem\u00e4\u00df Ziffer 2 Absatz 2 der Vergleichsvereinbarung nach dem hypothetischen Willen der Parteien wertungsm\u00e4\u00dfig gleichzusetzen ist.<\/p>\n<p>Diese Darstellungen zeichnen sich dadurch aus und haben gemeinsam, dass sie den Einsatzort der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber einer unbestimmten Anzahl von Empf\u00e4ngern veranschaulichen. Sowohl Angebot und Vertrieb des Produkts als auch Prospektwerbung und Internetseiten richten sich nicht blo\u00df an bestimmte einzelne Personen, sondern an einen gro\u00dfen Adressatenkreis. Adressaten sind Unternehmen, die Holzbearbeitungsmaschinen erwerben oder unterhalten und daf\u00fcr Verbrauchsmaterialien wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ben\u00f6tigen. Grafische Darstellungen auf dem Produkt, in der Werbung und auf der Internetseite sind von zahlreichen potentiellen Abnehmern wahrnehmbar, die auf diese Weise Kenntnis \u00fcber Einsatzort und Verwendungszweck des Reinigungsfluids I auf einer Kantenanleimmaschine vor den Kantenbandfr\u00e4sern erlangen k\u00f6nnen. Aus dieser Gemeinsamkeit der aufgez\u00e4hlten Darstellungsformen folgt, dass mit der Regelung Handlungen unterbunden werden sollen, die eine allgemeine Verbreitung von Wissen \u00fcber diese Verwendung in der Branche holzbearbeitender Unternehmen f\u00f6rdern. Diese \u201eGefahr\u201c besteht indes gleicherma\u00dfen bei einer tats\u00e4chlichen Veranschaulichung des Einsatzortes im Rahmen einer Messepr\u00e4sentation. Eine Fachmesse richtet sich an die allgemeine Fach\u00f6ffentlichkeit und damit an eine unbestimmte Vielzahl von Personen. Wird das Reinigungsfluid I dort auf einer Kantenanleimmaschine vor den Kantenfr\u00e4sb\u00e4ndern gezeigt, so k\u00f6nnen s\u00e4mtliche Messebesucher Kenntnis von seinem Einsatzort erlangen. Dabei wird eine Fachmesse erfahrungsgem\u00e4\u00df von zahlreichen Unternehmen aus der jeweiligen Branche besucht und sind deshalb potentielle Abnehmer in gro\u00dfer Zahl vertreten, um sich dort \u00fcber neue Entwicklungen und Produkte auf dem Fachgebiet zu informieren und gesch\u00e4ftliche Kontakte zu kn\u00fcpfen. Die Reichweite einer Messepr\u00e4sentation unterscheidet sich daher nicht wesentlich von grafischen Darstellungen auf dem Produkt, in der Prospektwerbung oder auf einer Internetseite.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen, die nach Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung unbeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig sind, typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass sie nur gegen\u00fcber einer Person oder allenfalls wenigen Zuh\u00f6rern gleichzeitig erfolgen. Allenfalls in Ausnahmesituationen werden sie gegen\u00fcber einem gr\u00f6\u00dferen Personenkreis erfolgen. Regelm\u00e4\u00dfig wird es sich jedoch um Erl\u00e4uterungen gegen\u00fcber einzelnen (potentiellen) Kunden handeln, die mangels n\u00e4herer Informationen auf dem Produkt, im Prospekt oder auf der Internetseite \u00fcber dessen Einsatzort und Verwendungszweck dazu konkrete Nachfragen haben. Auf diese Weise wird dem berechtigten Interesse der Verf\u00fcgungsbeklagten Rechnung getragen, ihren Kunden den Einsatzzweck und die Vorteile des Reinigungsfluids I zu erl\u00e4utern und auf diese Weise Angebot und Vertrieb \u00fcberhaupt erst in effektiver Weise zu erm\u00f6glichen. Andererseits findet auf diesem Wege regelm\u00e4\u00dfig keine allgemeine Verbreitung der Kenntnis \u00fcber diese Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Fachwelt statt. Deswegen sind m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen mit einer tats\u00e4chlichen Darstellung des Einsatzortes auf einer Fachmesse nicht vergleichbar.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten kommt es demgegen\u00fcber nicht entscheidend darauf an, ob die Darstellung \u201efl\u00fcchtig\u201c oder dauerhaft ist.<\/p>\n<p>Ihr ist zwar darin Recht zu geben, dass sich die genannten grafischen Darstellungen von m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen auch insoweit unterscheiden, als der Kunde auf erstere dauerhaft und wiederholt zugreifen kann, w\u00e4hrend letztere verg\u00e4nglich und nur aus der Erinnerung abrufbar sind. Sowohl die Umverpackung des Produkts als auch Prospektwerbung und Internetseiten hat er stets zur Verf\u00fcgung, wenn er dort befindliche Informationen zu Rate ziehen will. Der Messebesucher kann sich grunds\u00e4tzlich jedoch ebenfalls eine solche dauerhafte Darstellung verschaffen, indem er Lichtbilder von der Messepr\u00e4sentation anfertigt, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an ihrem Einsatzort auf der Kantenanleimmaschine zeigen und auf die er bei Bedarf stets zugreifen kann. Es ist ferner davon auszugehen, dass insbesondere mit Hilfe der Fotofunktionen auf Smartphones, Tablets etc. tats\u00e4chlich von dieser M\u00f6glichkeit in nicht unerheblichem Umfang Gebrauch gemacht wird. Hingegen ist es \u2013 sofern es \u00fcberhaupt gestattet ist \u2013 vollkommen un\u00fcblich, m\u00fcndliche Erl\u00e4uterungen auf Tontr\u00e4gern aufzunehmen, weshalb Messepr\u00e4sentationen insoweit damit ebenfalls nicht vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Abgesehen davon lassen sich der Vergleichsvereinbarung keine Anhaltspunkte daf\u00fcr entnehmen, dass nach dem Willen der Parteien das ma\u00dfgebliche Kriterium f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Darstellung sein soll, ob diese \u201efl\u00fcchtig\u201c oder dauerhaft ist. Ein sachlicher Grund f\u00fcr eine solche Abgrenzung ist zudem nicht ersichtlich und wird von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht \u00fcberzeugend angef\u00fchrt. Denkbar w\u00e4re insoweit allenfalls, dass eine \u201efl\u00fcchtige\u201c Darstellung den Adressaten regelm\u00e4\u00dfig nicht in die Lage versetzt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ordnungsgem\u00e4\u00df auf einer Kantenanleimmaschine vor den Kantenbandfr\u00e4sern einzusetzen oder sie daf\u00fcr im Vergleich zu einer grafischen Darstellung des Einsatzortes zumindest deutlich weniger geeignet ist. Davon ist aber bei den potentiellen Abnehmern im Regelfall nicht auszugehen. Der Informationsgehalt ist vielmehr mit einer grafischen Darstellung vergleichbar, indem eine tats\u00e4chliche Veranschaulichung des Einsatzortes \u2013 wie etwa eine Messepr\u00e4sentation \u2013 in Verbindung mit den zul\u00e4ssigen schriftlichen Angaben und m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen gen\u00fcgt, um das Reinigungsfluid I selbst auf einer eigenen Maschine fachgerecht und dem Verwendungszweck entsprechend einzusetzen; eine zus\u00e4tzliche grafische Darstellung, auf die sie dauerhaft zugreifen k\u00f6nnen, ben\u00f6tigen sie daf\u00fcr nicht mehr. Eine Fachmesse wird von Fachpublikum, und zwar vorwiegend von Unternehmen aus derselben Branche besucht, die grunds\u00e4tzlich mit der Verwendung von chemischen Mitteln f\u00fcr Holzbearbeitungsmaschinen vertraut sind. Sie verf\u00fcgen daher \u00fcber hinreichende Fachkenntnisse, um das Reinigungsfluid I anhand einer tats\u00e4chlichen Veranschaulichung am richtigen Ort auf der Maschine anzubringen und einzusetzen. Der auf dem H-Messestand gezeigte Einsatzort der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der H-Kantenanleimmaschine entspricht ferner im Wesentlichen der Anordnung auf Seite 2 unten der Anlage 1 der Vereinbarung. Ebenso wenig wie ein Fachunternehmen mehrfach auf die dortige grafische Darstellung zugreifen m\u00fcsste, um das Reinigungsfluid I sachgerecht an der richtigen Stelle der Maschine anzuordnen, bedarf es aus seiner Sicht weiterer Informationen, die \u00fcber die tats\u00e4chliche Veranschaulichung auf der Messe hinausgehen. Die zu entfernenden grafischen Darstellungen innerhalb der gestrichelten roten Linien gem\u00e4\u00df Anlage 1 der Vereinbarung zeigen insbesondere nichts, was bei der Messepr\u00e4sentation nicht erkennbar gewesen ist.<\/p>\n<p>Des Weiteren trifft es nicht zu, dass grafische Darstellungen im Vergleich dazu besonders anschaulich w\u00e4ren, weil sie in schematischer Weise erfolgen sowie teilweise mit Beschriftungen und Farben versehen sind. Vielmehr besitzt eine Messepr\u00e4sentation mindestens die gleiche Wirkung, weil sie dem Fachpublikum die Anordnung und den tats\u00e4chlichen Einsatz des Reinigungsfluids I auf einer Kantenanleimmaschine in der Praxis anschaulich vorf\u00fchrt. Dadurch besteht zudem Gelegenheit, Details dreidimensional n\u00e4her in Augenschein zu nehmen, was regelm\u00e4\u00dfig sogar \u00fcber die M\u00f6glichkeiten von Grafiken hinausgeht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hebt selbst die erhebliche Bedeutung einer praktischen Demonstration anhand von Vorf\u00fchrmaschinen hervor. Der Grund hierf\u00fcr ist aber gerade darin zu sehen, dass dem Kunden auf diese Weise der Einsatz des Mittels besonders gut veranschaulicht wird. Selbst wenn diese Darstellung ohne Anfertigung von Lichtbildern \u201efl\u00fcchtig\u201c sein mag, ist sie aus Sicht des Kunden vorteilhaft, weil sie sehr einpr\u00e4gsam ist. Geschieht dies auf einer Messe gegen\u00fcber einem unbestimmten Personenkreis besteht daher kein sachlich begr\u00fcndeter Unterschied zu einer grafischen Darstellung auf dem Produkt, in der Prospektwerbung oder auf einer Internetseite.<\/p>\n<p>Dem l\u00e4sst sich konkret in Bezug auf den H-Messestand auf der Messe F 2015 in G auch nicht entgegenhalten, dass auf der H-Maschine lediglich zwei kleine Flaschen des Reinigungsfluids diskret in Bodenn\u00e4he angebracht worden seien und Kunden dadurch dessen Einsatzort erheblich weniger anschaulich gezeigt werde als durch schematische und beschriftete grafische Darstellungen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte verweist selbst darauf, dass holzbearbeitende Unternehmen, die Holzbearbeitungsmaschinen erwerben, \u00fcblicherweise die beim Betrieb der Maschine verwendeten chemischen Mittel bei dem Anbieter erwerben, dessen Spr\u00fchsystem auf der Maschine verbaut ist. Daher ist der Fachwelt die Zusammenarbeit zwischen Maschinenherstellern und den Herstellern der Verbrauchsmaterialien gel\u00e4ufig. Infolgedessen wird das Fachpublikum auf einer Messe auch der J-Spr\u00fcheinrichtung und dem Reinigungsfluid I Aufmerksamkeit schenken. Genau dies beabsichtigte die Verf\u00fcgungsbeklagte, indem sie mittels des Aufstellers gezielt Interesse f\u00fcr ihre auf dem H-Messestand befindlichen Produkte geweckt hat.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte kann sich zuletzt nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Betrieb einer Vorf\u00fchrmaschine zu ihrer gegenw\u00e4rtig praktizierten Angebots\u2013 und Vertriebsform geh\u00f6re, die nach der Vergleichsvereinbarung weiterhin gestattet sei.<\/p>\n<p>Die Pr\u00e4sentation auf einer Messe ist mit der von ihr in diesem Zusammenhang angef\u00fchrten Vorf\u00fchrung des Einsatzes des Reinigungsfluids I auf einer Maschine in ihren eigenen R\u00e4umlichkeiten oder bei einem \u201ebefreundeten\u201c Unternehmen nicht gleichzusetzen. Bei diesen Gelegenheiten wird der Einsatz regelm\u00e4\u00dfig nur gegen\u00fcber einem oder auch mehrere bestimmten (potentiellen) Kunden, nicht aber einem unbestimmten Personenkreis vorgef\u00fchrt. Die Vorf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten sind nicht \u00f6ffentlich. Darin liegt indes nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen der entscheidende Unterschied zur Pr\u00e4sentation auf einer Messe.<\/p>\n<p>Des Weiteren behauptet die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst nicht, dass die im vorliegenden Verfahren allein noch in Rede stehende Pr\u00e4sentation auf einer Messe eine von ihr im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung \u201egegenw\u00e4rtig praktizierte\u201c Angebots- oder Vertriebsform gewesen w\u00e4re. Auch im \u00dcbrigen gibt es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform damals bereits in der beanstandeten Art und Weise auf inl\u00e4ndischen Fachmessen pr\u00e4sentiert und vorgef\u00fchrt hat. Aus Ziffer 2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung, wonach die Verf\u00fcgungsbeklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform grunds\u00e4tzlich in der \u201egegenw\u00e4rtig praktizierten Form\u201c anbieten und vertreiben darf, kann sie daher in diesem Zusammenhang ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nNach alledem h\u00e4tten die Parteien nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zur Ausf\u00fcllung der L\u00fccke vereinbart, dass eine tats\u00e4chliche Veranschaulichung des Einsatzortes auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ebenso wie die genannten grafischen Darstellungen zu unterbleiben hat, weil die Interessenlage rechtlich und wirtschaftlich gleich zu bewerten ist, sich die Angebotsformen insbesondere jeweils an eine unbestimmte Anzahl von Adressaten richten und daher gleicherma\u00dfen die Gefahr einer allgemeinen Verbreitung der Kenntnis vom Einsatzort bei holzbearbeitenden Unternehmen besteht. H\u00e4tten sie diesen Fall bedacht, so h\u00e4tten die Parteien daher bei angemessener Abw\u00e4gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte im Rahmen einer Messepr\u00e4sentation ebenfalls nicht den Einsatzort auf einer Kantenanleimmaschine veranschaulichen darf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nRechtsfolge ist, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger von der Verf\u00fcgungsbeklagten Unterlassung von Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im tenorierten Umfang verlangen k\u00f6nnen.<br \/>\nIII.<br \/>\nDas Landgericht hat des Weiteren zu Recht einen Verf\u00fcgungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 935, 940 ZPO bejaht, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen zun\u00e4chst auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird.<\/p>\n<p>Insbesondere ist die erforderliche Dringlichkeit gegeben. Wann sie zu verneinen ist, l\u00e4sst sich zwar nicht anhand fester Fristen, sondern nur unter Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles bestimmen (vgl. Vo\u00df in: Cepl\/Vo\u00df, aaO, \u00a7 940 Rn. 62 m. w. N.). Allerdings ist dem Antragsteller, nachdem er \u00fcber alle Kenntnisse und Glaubhaftmachungsmittel verf\u00fcgt, die verl\u00e4sslich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung erm\u00f6glichen, regelm\u00e4\u00dfig ein Zeitraum von einem Monat einzur\u00e4umen, um den Verf\u00fcgungsantrag bei Gericht einzureichen (K\u00fchnen, aaO, Kap. G Rn. 118). Dieser Zeitraum ist daher grunds\u00e4tzlich auch bei einfach gelagerten Sachverhalten nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich, sofern nicht besondere Umst\u00e4nde vorliegen, die zu dem Schluss f\u00fchren, dass eine Dringlichkeit schon vorher nicht mehr angenommen werden kann. Da solche Umst\u00e4nde nicht ersichtlich sind, ist im vorliegenden Fall der am letzten Tag der Monatsfrist eingereichte Verf\u00fcgungsantrag noch rechtzeitig gewesen.<\/p>\n<p>Nicht dringlichkeitssch\u00e4dlich ist es ferner, dass der Verf\u00fcgungsantrag des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zu 2) zun\u00e4chst wegen unbestimmter Parteibezeichnung unzul\u00e4ssig gewesen ist. Die nachtr\u00e4gliche Heilung von M\u00e4ngeln der Klageschrift wirkt zwar im Hinblick auf die Wahrung einer Klagefrist lediglich ex nunc (vgl. BGH, MDR 2016, 541; Z\u00f6ller\/Greger, aaO, \u00a7 253 Rn. 23, jeweils m. w. N.). Dieser Grundsatz l\u00e4sst sich indes nicht auf die Dringlichkeit \u00fcbertragen. Sie betrifft die Frage, ob die Sache f\u00fcr den Antragsteller eilbed\u00fcrftig ist und er das ihm M\u00f6gliche und Zumutbare unternommen hat, um seine Rechte z\u00fcgig durchzusetzen (vgl. K\u00fchnen, aaO, Kap. G. Rn. 108 m. w. N.). Daf\u00fcr ist nicht Voraussetzung, dass der Verf\u00fcgungsantrag von vornherein zul\u00e4ssig gewesen ist. Vielmehr sind allein die Verh\u00e4ltnisse in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung ma\u00dfgebend, so dass zu fragen ist, ob auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen ein Verf\u00fcgungsgrund besteht (vgl. K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl. \u00a7 12 UWG Rn. 3.12). Das ist hier zu bejahen, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Sache als dringlich behandelt haben (siehe oben).<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4ger haben den Verf\u00fcgungsantrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat teilweise zur\u00fcckgenommen. Ein \u201einsbesondere-Zusatz\u201c erl\u00e4utert und verdeutlicht im Rahmen eines weiter gehend formulierten Antrags am Beispiel der konkreten Verletzungsform das Charakteristische der Verletzung (vgl. zum UWG K\u00f6hler in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., \u00a7 12 Rn. 2.46 m. w. N.). Dementsprechend war die im mit \u201einsbesondere wenn\u201c eingeleiteten Halbsatz genannte Veranschaulichung durch den Einsatz auf einer Kantenanleimmaschine auf einem Messestand nur beispielhaft und umfasste der urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgungsantrag somit jegliche Veranschaulichung des Einsatzortes vor den Kantenbandfr\u00e4sern einschlie\u00dflich Vorf\u00fchrungen beim Kunden und auf Vorf\u00fchrmaschinen in den eigenen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Verf\u00fcgungsbeklagten oder bei \u201ebefreundeten\u201c Unternehmen. Diese Auslegung wird best\u00e4tigt durch das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger in der Berufungserwiderung, es solle jegliche Veranschaulichung auf einer Kantenanleimmaschine unterbleiben. Davon ausgehend stellt sich die Streichung des \u201einsbesondere-Zusatzes\u201c als Teilklager\u00fccknahme dar, weil sich der Antrag damit erst nachtr\u00e4glich ausschlie\u00dflich auf eine Veranschaulichung des Einsatzortes auf einer Kantenanleimmaschine auf einem Messestand beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Da die Verf\u00fcgungsbeklagte seit Jahren au\u00dferhalb von Messen \u201eindividuelle\u201c Vorf\u00fchrungen praktiziert und diese deshalb keine nur unerhebliche Bedeutung besitzen, ist es angemessen, den Verf\u00fcgungskl\u00e4gern wegen der Teilklager\u00fccknahme insgesamt 20 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei der Senat eine Aufteilung gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 1 ZPO vorgenommen hat.<\/p>\n<p>Das Urteil wird unmittelbar mit seiner Verk\u00fcndung rechtskr\u00e4ftig (\u00a7 542 Abs. 2 ZPO), so dass es keiner Entscheidung \u00fcber seine vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit bedarf.<br \/>\nV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird im Einklang mit der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts auf 100.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2549 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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