{"id":6493,"date":"2016-06-23T17:00:40","date_gmt":"2016-06-23T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6493"},"modified":"2017-09-25T09:22:46","modified_gmt":"2017-09-25T09:22:46","slug":"i-2-u-7111-waschturm-fuer-rauchgaseinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6493","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 71\/11 &#8211; Waschturm f\u00fcr Rauchgaseinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2547<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 23.\u00a0Juni 2016, Az. 2 U 44\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1753\">4b O 44\/09<\/a><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 541 \u2013 Biedermeiermanschetten; GRUR 2006, 747 \u2013 Schneidbrennerstromd\u00fcse) steht auch bei einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung oder einem europ\u00e4ischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materiellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Anteils gegen den gew\u00e4hrt, der formell Alleinrechtsinhaber ist. Ein an der Erfindung Beteiligter kann demgem\u00e4\u00df nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Patent verlangen.<\/em><\/p>\n<p><em>2. Die Erfindung des Vindikationskl\u00e4gers ist mit dem Gegenstand des Streitpatents wesensgleich, wenn beide im technischen Problem und seiner L\u00f6sung im Wesentlichen \u00fcbereinstimmen (vgl. BGH 1971, 210, 212 \u2013 Wildverbissverhinderung; GRUR 1981, 186, 188 f \u2013 Spinnturbine II).<\/em><\/p>\n<p><em>3. Das Erfordernis der fertigen Erfindung ist mit der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung gleichbedeutend. Fertig in diesem Sinne ist eine Erfindung, wenn der Durchschnittsfachmann die Lehre nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg ausf\u00fchren kann (vgl. BGH, GRUR 1971, 210, 212 \u2013 Wildverbissverhinderung).<\/em><\/p>\n<p><em>4. Im Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf \u00dcbertragung der Patentanmeldung oder nach dessen Erteilung des Patents muss grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4ger beweisen, dass er beziehungsweise der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Er muss nachweisen, dass die Anmeldung auf seine erfinderische Leistung zur\u00fcckgeht. Steht aber fest, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umst\u00e4nde, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; GRUR 1981, 823, 845 \u2013 Schleppfahrzeug).<\/em><\/p>\n<p><em>5. Grunds\u00e4tzlich muss daher der Vindikationskl\u00e4ger darlegen und beweisen, dass der Anmelder oder Patentinhaber nicht auch (Doppel-)Erfinder ist (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch, wenn er darlegt und beweist, dass er dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat; danach ist es Sache des Patentanmelders, die von ihm behauptete Doppelerfindung eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rm-vorrichtung; GRUR 2001, 823 \u2013 Schleppfahrzeug). Daf\u00fcr muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabh\u00e4ngig vom Kl\u00e4ger, von dem feststeht, dass er im Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen darlegen und beweisen, auf welche konkrete Tatsachen und Umst\u00e4nde er seine unabh\u00e4ngige Erfinderschaft im Einzelnen st\u00fctzt.<\/em><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung wird das am 21. Juni 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivil-kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.\u00a0Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.\u00a0der Kl\u00e4gerin an dem am 28. Mai 2014 ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen\u00a0 Patent EP 1 970 AAA eine Mitinhaberstellung einzur\u00e4umen und in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des Europ\u00e4ischen Patentamtes einzuwilligen;<\/p>\n<p>2.\u00a0der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchen der benannten Vertragsstaaten das unter Ziffer I.1. genannte europ\u00e4ische Patent validiert wurde.<\/p>\n<p>II.\u00a0Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber alle L\u00e4nder, in denen durch die \u00dcberleitung der Patentanmeldung PCT\/EP 2007\/010AAB in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele ausl\u00e4ndische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung EP 07023AAC.2 bestehen, unter Angabe des jeweiligen Landes und der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung.<\/p>\n<p>III.\u00a0Die Berufung wird zur\u00fcckgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin die Voll\u00fcbertragung<\/p>\n<p>1.\u00a0des am 28. Mai 2014 ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 970 AAA einschlie\u00dflich des damit verbundenen Priorit\u00e4tsanspruchs vom 9. M\u00e4rz 2007 (EP 07004AAD.2) auf sie und die Einwilligung in die entsprechende Umschreibung im Patentregister des EPA sowie<br \/>\n2.\u00a0der validierten nationalen Teile des europ\u00e4ischen Patents EP 1 970 AAA auf sie unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften und die Einwilligung in die Umschreibung des jeweiligen Patentregisters<br \/>\nbegehrt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<br \/>\nC.<br \/>\nDas Urteil ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<br \/>\nG r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Vindikationsanspr\u00fcche hinsichtlich des europ\u00e4ischen Patents<br \/>\nEP 1 970 AAA B1 (nachfolgend: Streitpatent), welches aus der Patentanmeldung Nr. 07023AAC.2 (Ver\u00f6ffentlichungsnummer EP 1 970 AAA A1, Anlage K 1; im Folgenden: Streitanmeldung 1) hervorgegangen ist, sowie hinsichtlich der internationalen Patentanmeldung PCT\/EP2007\/010AAB (Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2008\/110AAE A1, Anlage K 2; im Folgenden: Streitanmeldung 2) geltend, deren alleinige Anmelderin jeweils die Beklagte ist. Beide Anmeldungen erfolgten am 28. November 2007 und nehmen die Priorit\u00e4t der EP 07004AAD.2 vom 9. M\u00e4rz 2007 in Anspruch. Alle drei Anmeldungen nennen ebenso wie die Streitpatentschrift als Erfinder die erstinstanzlich vernommenen Zeugen B, Dr. C sowie Herrn D. Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (Anlage K 3) reichte die Beklagte f\u00fcr die Streitanmeldung 1 ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche ein; ebenso wurden f\u00fcr die Streitanmeldung 2 gleichlautende ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche eingereicht.<\/p>\n<p>Die Hauptanspr\u00fcche 1 und 15 des in deutscher Sprache verfassten Streitpatents haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1. \u00a0Rauchgasreinigungsanlage (10) mit einem Waschturm (12), aufweisend einen Rauchgaseinlass (14), einen Rauchgasauslass (16), sowie einen Reaktionsbereich (18) zur Reaktion eines den Reaktionsbereich (18) durchstr\u00f6menden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Waschturm (12) oberhalb eines seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals (20) angeordnet ist und das seewasserbasierte Agens aus dem Reakti-onsbereich (18) in den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20) f\u00e4llt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e15. Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10), wobei einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgasreini-gungsvorrichtung (10) ein seewasserbasiertes Agens zugef\u00fchrt und in das die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchstr\u00f6mendes Rauchgas ein-getragen wird, wobei das Agens nach dem Verlassen des Reaktionsbe-reichs (18) in einen unterhalb des Waschturms (12) angeordneten see-wasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20) eingetragen wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der Unteranspr\u00fcche wird auf die Streitpatentschrift Bezug ge-nommen.<\/p>\n<p>Die mit Schreiben vom 28. Juli 2008 (Anlage K 3) ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche der Streitpatentanmeldungen entsprechen denjenigen des Streitpatents, so dass die Ausf\u00fchrungen zum Streitpatent stellvertretend auch f\u00fcr die Streitpatentanmeldungen gelten.<\/p>\n<p>Die nachstehende Abbildung stammt aus der Streitpatentschrift und zeigt schema-tisch den Aufbau einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rauchgasreinigungsanlage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erarbeitete seit Februar 2006 f\u00fcr das Unternehmen E (nachfolgend: E) ein Angebot f\u00fcr eine Seewasser-Rauchgasentschwefelungsanlage (nachfolgend: Seewasser-REA). Das Angebot erfolgte im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines Kraftwerks im saudi-arabischen F, bei dem E der Generalunternehmer war. Zum Kernteam f\u00fcr die Entwicklung und Planung der Seewasser-REA geh\u00f6rten Herr G, Herr H, Frau Dr. I und Herr J. Projektleiter war zun\u00e4chst Herr G, ab Ende August 2006 Herr H. F\u00fcr den Bereich Verfahrenstechnik war Frau Dr. I zust\u00e4ndig, Herr J f\u00fcr die Konstruktion und Aufstellungsplanung sowie die Erstellung von CAD-Zeichnungen.<\/p>\n<p>Zu dem Projekt \u201eF\u201c wurden bei Fragen zur Bed\u00fcsung im Neutralisierungsbecken oder zu Fragen der Wasserbilanzen hinsichtlich der notwendigen pH-Werte auf Seiten der Kl\u00e4gerin auch Mitarbeiter der Abteilung Forschung und Entwicklung hin-zugezogen. Leiter dieser Abteilung war Herr D. F\u00fcr die Zuarbeit zum \u201eProjekt F\u201c war Herr B verantwortlich. Er unterst\u00fctzte jedenfalls Frau Dr. I bei der Erstellung der Massenbilanzierung. Herr Dr. C wurde f\u00fcr die Erstellung von Computational Fluid Dynamics (CFD) auf der \u201eGasseite\u201c der Seewasser-REA hinzugezogen.<\/p>\n<p>Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit sandte Herr B am 14. Juni 2006 unter anderem eine E-Mail an Herrn G und Frau Dr. I mit folgendem Inhalt (Anlage K 16):<\/p>\n<p>In einer E-Mail vom 12. Juli 2006 an Herrn G und Frau Dr. I \u00e4u\u00dferte sich Herr B zu den Dimensionen des Bel\u00fcftungsbeckens und des Pumpensumpfes der geplanten Seewasser-REA (Anlage K 17). Weiterhin sandte\u00a0\u00a0 Herr J am 16. August 2006 eine E-Mail folgenden Inhalts (Anlage K 20):<br \/>\nSchlie\u00dflich nahm Herr B an einem Kick-Off-Meeting des Projektteams am 4. August 2006 teil und jedenfalls teilweise auch an einem Meeting mit E, das vom 29. August bis zum 31. August 2006 stattfand.<\/p>\n<p>Herr B, Herr Dr. C und Herr D waren bis zum 30. November 2006 als Arbeitnehmer bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt. Danach wechselten sie zur Beklagten.<\/p>\n<p>Am 19. Februar 2009 schlossen Herr J und die Kl\u00e4gerin eine \u201e\u00dcbertragungs-vereinbarung\u201c (Anlage K 14), in der Herr J die \u00dcbertragung aller Rechte an dem Konzept eines durchgehend seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals vor, unter und nach dem Waschturm einer REA auf die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rte. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K 14 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat von der Beklagten erstinstanzlich mit der Klage die \u00dcbertragung der Streitanmeldung 1 (Antrag zu 1a)), die Einwilligung in die Umschreibung des Registers (Antrag zu 1b)) und \u2013 im Wege der Stufenklage \u2013 Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche parallelen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen zu den Streitanmeldungen (Antrag zu 2a)) sowie deren \u00dcbertragung auf sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 (Antrag zu 2b)) verlangt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dazu behauptet, Alleinerfinder der Streitanmeldungen sei Herr J. Dieser sei bei der Konstruktion einer Seewasser-Rauchgasentschwefelungsanlage f\u00fcr das Projekt \u201eF\u201c von einer Anordnung ausgegangen, bei der frisches Seewasser in eine D\u00fcsenanordnung im Waschturm geleitet und sodann in einem Absorbersumpf gesammelt werde, in den gegebenenfalls zus\u00e4tzlich frisches Seewasser gepumpt werde, ehe das gesamte Wasser aus dem Pumpensumpf in ein Neutralisierungsbecken weitergef\u00fchrt werde. Dieses Konzept sei Gegenstand eines von der Firma K im August 2006 erstellten Untersuchungsberichts gewesen (vgl. Anlage K 8). Dieser Bericht offenbare in seinen Abbildungen 2.6 und 2.7 bereits eine Anordnung, bei der f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von Wasser in den Absorbersumpf und das Ableiten aus dem Absorbersumpf heraus keine Pumpen mehr erforderlich seien. Da das Wasser nach diesen Zeichnungen aber durch Rohre zugef\u00fchrt werde, habe sich eine nicht optimale Verteilung des Wassers im Bel\u00fcftungsbecken ergeben. Herr J habe hiervon ausgehend die Idee gehabt, auf eine rohrf\u00f6rmige Zuf\u00fchrung des Seewassers in das Bel\u00fcftungsbecken zu verzichten und stattdessen eine kanalartige Verbindung mit dem Absorbersumpf zu schaffen. Dies gehe auch aus einer Zeichnung hervor (Anlage K 9), welche Herr J am 30. August 2006 erstellt habe und die unter der Bezeichnung \u201eAlternative #2\u201c die von ihm entwickelte Konstruktion zeige. Ferner habe Herr J diese Ausgestaltung in einer Konstruktionszeichnung dargestellt (Anlage K 10), welche er am 1. September 2006 erstellt habe. Am 6. und 7. September 2006 habe Herr J schlie\u00dflich dreidi-mensionale Zeichnungen (Anlage K 11) gefertigt, die eine kanalartige Ausbildung des Seewasser-Str\u00f6mungsweges unterhalb des Waschturms zeigten.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe auch Kenntnis von der Erfindung des Herrn J erlangt. Insoweit m\u00fcsse sich die Beklagte die Kenntnis der als Miterfinder benannten Herren\u00a0 Dr. C und B hinsichtlich der Tatsachen zurechnen lassen, von denen diese w\u00e4hrend ihrer T\u00e4tigkeit als Arbeitnehmer der Kl\u00e4gerin Kenntnis erlangt h\u00e4tten. So habe Herr B gemeinsam mit Frau Dr. I f\u00fcr das Projekt \u201eF\u201c Wasserbilanzen berechnet sowie in der Zeit vom 29. bis zum 31. August 2006 an Besprechungen betreffend das Projekt \u201eF\u201c mit der Auftraggeberin, der Firma E, teilgenommen, bei denen die als Anlage K 9 zur Gerichtsakte gereichte, unter dem Dateinamen \u201ewaterlevels2.dwg\u201c gespeicherte Zeichnung durch Herrn J erstellt und erl\u00e4utert worden sei. Ferner habe Herr Dr. C f\u00fcr die Kl\u00e4gerin im Rahmen des Projekts F computergest\u00fctzte Str\u00f6mungsmodelle (sog. Computational Fluid Dynamics, CFD) berechnet.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die f\u00fcr die Streitanmeldungen priorit\u00e4tsgebende EP 1 967 AAE (Anlage K 4) vom 9. M\u00e4rz 2007 datiere, also kurze Zeit, nachdem die als Miterfinder benannten Herren B und Dr. C sowie Herr D als Arbeitnehmer bei der Kl\u00e4gerin ausgeschieden seien, ein Beleg daf\u00fcr, dass die Streitanmeldungen auf einer Erfindung beruhten, die im Betrieb der Kl\u00e4gerin get\u00e4tigt worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat bestritten, dass Herr J im Besitz der den Streitanmeldungen zugrunde liegenden Erfindung gewesen sei. Die von der Kl\u00e4gerin zum Beleg eines angeblichen Erfindungsbesitzes in Bezug genommenen Zeichnungen w\u00fcrden schon keine der technischen Lehre des Streitpatents entsprechenden Erfindungen darstellen. Ferner h\u00e4tten die als Erfinder in den Streitanmeldungen benannten Personen, Herr D, Herr Dr. C und Herr B, keine Kenntnis von den Einzelheiten des Projekts \u201eF\u201c gehabt. Bereits ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen K\u00fcndigung, also jeweils seit August 2006, seien sie von allen Projekten abgezogen worden. Sie h\u00e4t-ten keine relevanten Kenntnisse \u00fcber das Projekt \u201eF\u201c mehr erlangt und insbe-sondere die von der Kl\u00e4gerin zum Beleg des Erfindungsbesitzes von Herrn J vorgelegten Zeichnungen nicht gekannt.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 21. Juni 2011 hat das Landgericht die Klage nach Vernehmung der Zeugen G, H, Dr. I, J, B und Dr. C abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung dieser Entscheidung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Anspr\u00fcche hinsichtlich der Streitanmeldung 1 erg\u00e4ben sich weder aus Art. 2 \u00a7 5 IntPat\u00dcG noch aus \u00a7 823 BGB. Es k\u00f6nne zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, dass sie Inhaberin des Rechts auf das Patent und damit Berechtigte sei. Es sei auch unerheblich, dass substantiierter Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Berechtigung an den \u00fcber die Hauptanspr\u00fcche 1 und 15 der Streitanmeldungen hinausgehenden Einzelheiten fehle. Ebenso k\u00f6nne unterstellt werden, dass der Gegenstand der Erfindung sich aus der Zeichnung gem\u00e4\u00df Alternative #2 der Anlage K 9 sowie aus den jeweils weiteren Zeichnungen der Anlagen K 10 und K 11 ergebe. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer nicht davon \u00fcberzeugt, dass Mitarbeitern der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin Kenntnis vom Gegenstand der Erfin-dung vermittelt worden sei. Es sei nicht bewiesen, dass der Zeuge B anl\u00e4sslich der Besprechung mit E Ende August 2006 Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung erlangt habe. Ebenso wenig stehe zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge B aufgrund seiner weiteren T\u00e4tigkeit im Rahmen des Projekts \u201eF\u201c hiervon Kenntnis erhalten habe. Auch f\u00fcr den Zeugen Dr. C und Herrn D k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass sie vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt der Streitanmeldungen Kenntnis von der konkreten Ausgestaltung der Rauchgasanlage erhalten h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Dieser setze voraus, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt habe. Dies stehe im vorliegenden Fall aber nicht fest. Ob die Zeugen B, Dr. C und Herr D w\u00e4hrend der Dauer ihrer T\u00e4tigkeit bei der Kl\u00e4gerin Zugriff auf die Laufwerke hatten, auf denen die Daten zum Projekt \u201eF\u201c gespeichert gewesen seien, sei nicht erheblich. Es k\u00f6nne daraus nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die genannten Personen die Zugriffm\u00f6glichkeit auch genutzt h\u00e4tten, um genau die Dateien anzusehen, die die unterstellte Erfindung des Zeugen J offenbarten. Aus den vorgenannten Gr\u00fcnden seien auch die bez\u00fcglich der Streitanmeldung 2 geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht gegeben.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung. Sie verfolgt (mit variierten Antr\u00e4gen) ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und ist der Auffassung, das Landgericht habe die Streitanmeldungen unzutreffend ausgelegt. Unter einem Kanal im Sinne der Streitanmeldungen k\u00f6nne auch eine rohrf\u00f6rmige Verbindung f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten verstanden werden, die nach oben verschlossen sei. Bereits das erste Konstruktionslayout von Herrn J (die Zeichnung \u201eF-Waterlevels\u201c der Anlage K 21 bzw. die Alternative #1 der Zeichnung \u201eWaterlevels2\u201c in der Anlage K 9) verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale der Hauptanspr\u00fcche 1 und 15 der Streitanmeldungen. Dies habe sie auch schon erstinstanzlich vorgetragen. Damit habe sich die Kl\u00e4gerin im Besitz einer fertigen Erfindung befunden, die mit dem Gegenstand der Streitanmeldungen zudem wesensgleich sei. Dies gelte auch f\u00fcr s\u00e4mtliche Unteranspr\u00fcche der Streitanmeldungen.<\/p>\n<p>Da das Landgericht die Streitanmeldungen fehlerhaft ausgelegt habe, habe es we-sentliche Details des erstinstanzlichen Sachvortrags au\u00dfer Acht gelassen, insbesondere keine Feststellungen zur E-Mail vom 16. August 2006 mit der Zeichnung \u201eF-Waterlevels\u201c getroffen, aus der sich ihr Erfindungsbesitz ergebe. Da Herrn\u00a0 B die E-Mail vom 16. August 2006 \u00fcbermittelt worden sei, handele es sich bei den Streitanmeldungen der Beklagten auch nicht um eine Doppelerfindung. Soweit die Beklagte nunmehr den Zugang dieser und weiterer E-Mails bestreite, handele es sich um neues Vorbringen, mit dem sie in der Berufungsinstanz ausgeschlossen sei. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass Herr\u00a0 B in das Projekt \u201eF\u201c eingebunden gewesen sei, insbesondere zur Be-rechnung der \u201eWasserseite\u201c. Es sei auch nicht gew\u00fcrdigt worden, dass Herr B an der Besprechung mit E vom 29. August 2006 bis 31. August 2006 jedenfalls teilweise teilgenommen habe. Zudem habe das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, dass in den Zeichnungen der Streitanmeldungen Merkmale \u00fcber-nommen worden seien, die nur aus Vorlagen der Kl\u00e4gerin stammen k\u00f6nnten, da sie bei ihr entwickelt worden seien. Dazu habe die Beklagte bislang keine vern\u00fcnftige Erkl\u00e4rung gegeben. Jedenfalls h\u00e4tte das Landgericht bei richtiger Anwendung der Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast zu dem Ergebnis kommen m\u00fcssen, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt habe und es nunmehr der Beklagten oblegen h\u00e4tte vorzutragen, wie sie angeblich unabh\u00e4ngig von der Erfindung der Kl\u00e4gerin in den Erfindungsbesitz gelangt sei.<\/p>\n<p>Selbst wenn die Erfindung der Streitanmeldungen enger verstanden werden und nur das zweite Konstruktionslayout als erfindungsgem\u00e4\u00df anzusehen sein sollte, h\u00e4tte das Landgericht nach Auffassung der Kl\u00e4gerin ihren Erfindungsbesitz bejahen und feststellen m\u00fcssen, dass der Erfindungsbesitz der Beklagten von der Kl\u00e4gerin herr\u00fchre. Die Kl\u00e4gerin verweist insofern auf ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag und die Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen. Das Landgericht habe in dieser Hinsicht zahlreiche Details des erstinstanzlichen Sachverhalts, aus dem sich ergebe, dass Herr B intensiv in s\u00e4mtliche Details der Projektbearbeitung eingebunden gewesen sei, nicht gew\u00fcrdigt. Die Aussage von Frau Dr. I, dass Herr B f\u00fcr seine Rechnungen konkrete Dimensionierungskennt-nisse der Anlage gehabt haben m\u00fcsse, habe das Landgericht als nicht ergiebig f\u00fcr die Kenntnis von Herrn B von der Ausgestaltung der REA angesehen, obwohl sie gerade den Vortrag der Kl\u00e4gerin best\u00e4tige. Werde weiterhin die \u00c4hnlichkeit der Zeichnungen der Streitanmeldungen mit den Zeichnungen der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt, lasse dies nur den Schluss zu, dass die Beklagte Kenntnis von den Details des zweiten Konstruktionslayouts gehabt habe. Jedenfalls h\u00e4tte das Landgericht einen Hinweis zur Notwendigkeit erg\u00e4nzenden Sachvortrages geben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Weiterhin tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin dazu vor, dass sich die Eingebundenheit von Herrn B in das Projekt \u201eF\u201c auch aus einer von Herrn G am 21. August 2006 versandten E-Mail (Anlage B 6) ergebe, die unter anderem an Herrn B gegangen sei und erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegt wurde. Zudem habe die staatsanwaltlich veranlasste Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Beklagten ergeben, dass die beschlagnahmten Daten zahlreiche Dateien mit dem Suchbegriff \u201eF\u201c be-ziehungsweise den Projektnummer 3914000 bzw. 3914016 enthielten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt, nachdem sie ihre Antr\u00e4ge im Hinblick auf die zwi-schenzeitlich erfolgte Erteilung des Streitpatents teilweise angepasst hat,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.a)\u00a0das am 28. Mai 2014 ver\u00f6ffentlichte europ\u00e4ische Patent EP 1 970 AAA auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen, einschlie\u00dflich des damit verbundenen Priorit\u00e4tsanspruchs vom 9. M\u00e4rz 2007 (EP 07004AAD.2) und in die Umschreibung im Patentregister des EPA einzuwilligen,<\/p>\n<p>b)\u00a0der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem der benannten Staaten das erteilte europ\u00e4ische Patent validiert wurde und<\/p>\n<p>c)\u00a0die validierten nationalen Teile des europ\u00e4ischen Patents unter Vornahme der je-weiligen Formvorschriften an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen und jeweils in die Um-schreibung des jeweiligen Patentregisters einzuwilligen;<\/p>\n<p>d)\u00a0f\u00fcr den Fall, dass eine Validierung nicht in allen der in der Streitanmeldung 1 be-nannten Staaten stattgefunden hat, festzustellen, dass die Beklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der hieraus entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. a)\u00a0der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber alle L\u00e4nder, in denen durch die \u00dcberleitung der Patentanmeldung PCT\/EP2007\/010AAB in die nationale Phase weitere Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sowie parallele ausl\u00e4ndische Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte zur Anmeldung EP 07023AAC.2 be-stehen, unter Angabe des jeweiligen Landes und der jeweiligen nationalen Nummer des Schutzrechts bzw. der Schutzrechtsanmeldung;<\/p>\n<p>b)\u00a0gegen\u00fcber den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und\/oder Schutzrechtsanmeldungen die notwendigen Einwilligungserkl\u00e4rungen in die Umschreibung auf die Kl\u00e4gerin zu erkl\u00e4ren sowie diese parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und\/oder Schutzrechtsanmeldungen auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass der Senat nicht bez\u00fcglich aller Unteranspr\u00fcche zu dem Ergebnis einer Alleininhaberstellung der Kl\u00e4gerin gelangen sollte, sondern nur zu dem Ergebnis einer Mitinhaberschaft:<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.a)\u00a0der Kl\u00e4gerin am erteilten europ\u00e4ischen Patent eine Mitinhaberstellung einzur\u00e4u-men und in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des EPA einzu-willigen,<\/p>\n<p>b)\u00a0der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchen benannten Staaten das erteilte euro-p\u00e4ische Patent validiert wurde und<\/p>\n<p>c)\u00a0in den validierten nationalen Teilen des Europ\u00e4ischen Patents unter Einhaltung der entsprechenden Formvorschriften der Kl\u00e4gerin eine Mitinhaberstellung einzu-r\u00e4umen und in eine entsprechende \u00c4nderung des jeweiligen Patentregisters ein-zuwilligen;<\/p>\n<p>d)\u00a0f\u00fcr den Fall, dass eine Validierung nicht in allen der in der Streitanmeldung 1 be-nannten Staaten stattgefunden hat, festzustellen, dass die Beklagte allen Schaden zu ersetzen hat, der hieraus entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, bereits im Stand der Technik sei es bekannt gewe-sen, Seewasser unmittelbar dem Absorbersumpf zuzuf\u00fchren und auch wieder zu entnehmen. Auf die Einsparung einer gesonderten Versorgung eines Neutralisati-onsbeckens mit frischem Seewasser komme es in den Streitanmeldungen nicht an. Diese zielten vielmehr darauf ab, Rohrleitungen zu vermeiden, weil die Druckverluste in einer Rohrstr\u00f6mung h\u00f6her seien als bei einer offenen Gerinnestr\u00f6mung wie zum Beispiel in Kan\u00e4len. Unter dem Begriff \u201eKanal\u201c verstehe der Fachmann daher einen nach oben offenen Wasserlauf, der sich auch vor und nach dem Bereich unmittelbar unter dem Reaktionsbereich erstrecke.<\/p>\n<p>Sie meint, das erste Konstruktionslayout zeige ohnehin keinen durchgehenden Ka-nal, da das Seewasser \u00fcber eine Rohrleitung zu- und abgef\u00fchrt werde. Dies entspreche dem Stand der Technik, wie er in einer von der Kl\u00e4gerin selbst entwickelten Anlage in L (Indonesien) (nachfolgend: Anlage L) oder dem deutschen Patent 198 15 AAG C1 (Anlage B 2; nachfolgend: M-Patent) offenbart sei. Dies sehe der angebliche Erfinder, Herr J, ausweislich der \u00dcbertragungsvereinbarung und der beigef\u00fcgten Erfindungsmeldung selbst genauso. Demnach sei aufgrund der Erfin-dung das aus dem Stand der Technik erforderliche \u00dcberlaufbecken nicht mehr n\u00f6tig; das erste Konstruktionslayout weise ein solches \u00dcberlaufbecken aber auf. Daher fehle der Kl\u00e4gerin insoweit auch die Aktivlegitimation, weil sich die \u00dcbertragungsvereinbarung nicht auf das erste Konstruktionslayout beziehe.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt, die Kl\u00e4gerin habe erstinstanzlich selbst nicht behauptet, dass das erste Konstruktionslayout der Anlage F (Alternative #1 der Anlage K 9) die Erfindung der Streitanmeldungen zeige. Abgesehen davon habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass Herr B die Zeichnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 9 bis K 11 und damit auch der Anlage K 21 nicht gekannt habe. Sie be-streitet den Zugang der E-Mails vom 16. August 2006, 21. August 2006 und 4. Sep-tember 2006 bei Herrn B mit Nichtwissen. Sie bestreitet ebenfalls mit Nichtwissen, dass die als Anlage K 21 vorgelegte Zeichnung tats\u00e4chlich der E-Mail vom 16. August 2006 beigef\u00fcgt war.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 31. Juli 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J, Dr. I und B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 2. Juni 2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist zum Teil entscheidungsreif. Sie hat, soweit eine Entscheidung m\u00f6glich ist, im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc einen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitinhaberschaft am Streitpatent und auf Einwilligung in die entsprechende Eintragung in das Patentregister des Europ\u00e4ischen Patentamtes. Eine Voll\u00fcbertragung des Streitpatents auf die Kl\u00e4gerin scheidet demgegen\u00fcber aus, da weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die gesamte durch die Streitpatentschrift gesch\u00fctzte Erfindung, das hei\u00dft ins-besondere auch alle durch die Unteranspr\u00fcche erfassten Aspekte, auf den Zeugen J zur\u00fcckgeht, von dem die Kl\u00e4gerin ihre Rechte ableitet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berech-tigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsu-cher verlangen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des europ\u00e4ischen Patents ab-getreten wird. Hat die europ\u00e4ische Patentanmeldung \u2013 wie im Streitfall \u2013 bereits zum europ\u00e4ischen Patent gef\u00fchrt, so kann der nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte vom Patentinhaber die \u00dcbertragung des Patents verlangen, Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 2 IntPat\u00dcG. Wie \u00a7 8 PatG, der f\u00fcr deutsche Patentanmeldungen und Patente gilt, ge-w\u00e4hrt auch Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG dem Berechtigten einen vom Verschulden unabh\u00e4ngigen, quasi-dinglichen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents bzw. auf \u00dcbertragung des Patents (vgl. zu \u00a7 8 PatG: BGH, GRUR 1991, 127, 128 \u2013 Objekttr\u00e4ger; Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 8 Rz. 2). Gem\u00e4\u00df Art. 60 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc steht das Recht auf das europ\u00e4ische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu.<\/p>\n<p>Erfinder ist hierbei derjenige, der tats\u00e4chlich Urheber der beanspruchten Erfindung ist, das hei\u00dft den Erfindungsgedanken erkannt und in sch\u00f6pferischer T\u00e4tigkeit zu einer Anweisung zum technischen Handeln entwickelt hat (vgl. Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2. Auflage, Art. 60 Rz. 10; Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 8 Rz. 34). Rechtsnachfolger ist derjenige, der ein Recht an der Erfindung unmittelbar oder mittelbar von dem Erfinder als dem origin\u00e4ren Rechtsinhaber ableitet und diesem deshalb in seinem Rechte nachfolgt (Benkard\/Melullis, EP\u00dc, 2. Auflage, Art. 60 Rz. 27). Rechtsnachfolger ist demgem\u00e4\u00df jeder Erwerber, der die Erfindung \u2013 insbesondere im Wege der \u00dcbertragung \u2013 erworben hat (vgl. Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 8 Rz. 37). Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG betrifft zwar \u2013 ebenso wie \u00a7 8 PatG (BGH, GRUR 1979, 540, 541 \u2013 Biedermeiermanschetten; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 8 Rz. 6) \u2013 unmittelbar nur den Fall, dass dem Berechtigten im Verh\u00e4ltnis zum Anmelder oder Patentinhaber allein das Recht auf das Patent zusteht; die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach nicht auf den Fall zugeschnitten, dass mehrere Personen um die Beteiligung an einer durch ein Patent unter Schutz gestellten Erfindung streiten und die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an einem Patent verlangt wird. Nicht anders als bei einer deutschen Patentanmeldung oder einem deutschen Patent (vgl. BGH, GRUR 1979, 540, 541 \u2013 Biedermeiermanschetten; GRUR 2006, 747 \u2013 Schneidbrennerstromd\u00fcse; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Auflage, \u00a7 8 Rz. 6; Benkard\/Melullis, PatG, 11.\u00a0 Auflage, \u00a7 8 Rz. 25 u. 27) steht aber auch bei einer europ\u00e4ischen Patentanmel-dung oder einem europ\u00e4ischen Patent den an einer Erfindung Beteiligten eine Mitberechtigung an der Anmeldung oder dem Patent zu, die dem einzelnen materi-ellen Mitberechtigten einen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Anteils gegen den ge-w\u00e4hrt, der formell Alleinrechtsinhaber ist. Ein an der Erfindung Beteiligter kann demgem\u00e4\u00df nach Art. II \u00a7 5 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Patent verlangen.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kl\u00e4gerin auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung an dem Streitpatent erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Streitpatent sch\u00fctzt mit den Hauptanspr\u00fcchen 1 und 15 eine Rauchgasreini-gungsanlage mit einem Waschturm und ein Verfahren zum Betrieb einer solchen Anlage.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWascht\u00fcrme f\u00fcr eine Rauchgasreinigungsanlage sind im Stand der Technik bekannt und weisen unter anderem einen Rauchgaseinlass, einen Rauchgasauslass sowie einen dazwischen liegenden Reaktionsbereich zur Reaktion eines den Reaktionsbereich durchstr\u00f6menden Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens auf (Abs. [0001]; Textstellen ohne Bezugsangaben stammen aus dem Streitpatent). Solche Wascht\u00fcrme werden beispielsweise bei Kraftwerken oder chemischen Anlagen eingesetzt, um die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe anfallenden Rauchgase zu reinigen, bevor das Gas als Abgas in die Atmosph\u00e4re entlassen wird. Dadurch kann ein Gro\u00dfteil der im unbehandelten Rauchgas enthaltenen Schadstoffe wie Stickoxide, Schwefeloxide, giftige St\u00e4ube und dergleichen herausgefiltert werden (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Zur Funktionsweise der Wascht\u00fcrme wird in der Streitpatentschrift ausgef\u00fchrt, dass das Rauchgas in einen unteren Bereich des Waschturms eingeleitet wird, diesen vertikal nach oben durchstr\u00f6mt und ihn durch eine im oberen Bereich angeordnete Auslass\u00f6ffnung verl\u00e4sst. Zwischen den beiden \u00d6ffnungen ist ein Reaktionsbereich vorgesehen, in dem mittels entsprechender D\u00fcsenanordnungen ein in der Regel fl\u00fcssiges Agens eingespr\u00fcht wird, welches in Reaktion mit dem Abgas tritt und die giftigen Stoffe l\u00f6st oder neutralisiert und dann vielfach mit sich f\u00fchrt. Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Wascht\u00fcrmen f\u00e4llt das Agens entgegen der Str\u00f6mungsrichtung des Rauchgases in einen unterhalb der Einf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr das Rauchgas vorgesehenen Sumpf, von wo aus es teilweise wiederverwendet und teilweise einer Entsorgung zugef\u00fchrt wird. Entsprechend dem zu entsorgenden Anteil des Agens wird frisches Agens wieder zugef\u00fchrt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Zu dem Agens wird in der Streitpatentschrift erl\u00e4utert, dass dieses vorzugsweise be-stimmte chemische Verbindungen enth\u00e4lt (Abs. [0004]), dass aber auch Wascht\u00fcrme und Verfahren bekannt sind, bei denen stattdessen im Wesentlichen oder ausschlie\u00dflich Seewasser als Agens zum Einsatz kommt, weil Seewasser bereits von Natur aus signifikante Anteile an alkalischen beziehungsweise erdalkalischen Stoffen enth\u00e4lt und sich damit per se als Agens in der Rauchgasreinigung eignet. Kommt Seewasser zum Einsatz, ist es erforderlich, verbrauchtes Seewasser aus dem Sumpf des Waschturms zu entfernen und durch frisches Seewasser zu ersetzen. Bevor das verbrauchte Seewasser jedoch wieder bedenkenfrei freigesetzt werden kann, ist es erforderlich, es in einem separaten Neutralisierungsbecken aufzubereiten. Dies kann durch eine Behandlung mit Chemikalien oder durch die Zumischung von frischem Seewasser erfolgen, um so optimale Bedingungen f\u00fcr eine optionale Weiterbehandlung, etwa durch Begasung, zu schaffen (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>In der Streitpatentschrift wird an dem dargestellten Stand der Technik als nachteilig beschrieben, dass aufw\u00e4ndige Einrichtungen zur Behandlung des Seewassers, insbesondere vor der Freisetzung, erforderlich sind. Dadurch erh\u00f6ht sich nicht nur der Wartungsaufwand, sondern es wird auch der Einsatz von Rauchgasreinigungsanlagen an Standorten erschwert, die hohe Anforderungen an die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betriebs und die einzuhaltenden Grenzwerte stellen (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Der Streitpatentschrift liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Rauchgasreinigungsvorrichtung derart weiterzubilden, dass eine Verbesserung bez\u00fcglich der genannten Nachteile erreicht werden kann (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Dies soll durch eine Rauchgasreinigungsanlage beziehungsweise ein Verfahren zum Betrieb einer solchen Anlage erfolgen, die folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1:<\/p>\n<p>Rauchgasreinigungsanlage (10) mit einem Waschturm (12), aufweisend<\/p>\n<p>1.\u00a0einen Rauchgaseinlass (14),<\/p>\n<p>2.\u00a0einen Rauchgasauslass (16) sowie<\/p>\n<p>3.\u00a0einen Reaktionsbereich (18).<\/p>\n<p>3.1\u00a0Den Reaktionsbereich (18) durchstr\u00f6mt ein Rauchgas.<\/p>\n<p>3.2\u00a0Der Reaktionsbereich (18) dient der Reaktion des Rauchgases mit einem seewasserbasierten Agens.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Waschturm (12) ist oberhalb eines seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals (20) angeordnet.<\/p>\n<p>5.\u00a0Das seewasserbasierte Agens f\u00e4llt aus dem Reaktionsbereich (18) in den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20).<\/p>\n<p>Patentanspruch 15:<\/p>\n<p>Verfahren zum Betrieb einer Rauchgasreinigungsvorrichtung (10)<\/p>\n<p>1.\u00a0Einem Reaktionsbereich (18) eines Waschturms (12) der Rauchgas-reinigungsvorrichtung (10) wird ein seewasserbasiertes Agens zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.\u00a0In das Agens wird die Rauchgasreinigungsvorrichtung (10) durchstr\u00f6mendes Rauchgas eingetragen.<\/p>\n<p>3.\u00a0Das Agens wird nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs (18) in einen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal (20) eingetragen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der seewasserdurchstr\u00f6mte Kanal (20) ist unterhalb des Waschturms (12) ange-ordnet.<\/p>\n<p>In der Streitpatentschrift wird hervorgehoben, dass die Erfindung von der im Stand der Technik \u00fcblichen Konstruktion mit einem Sumpf im Waschturm abr\u00fcckt und erstmals vorschl\u00e4gt, diesen durch einen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal zu erset-zen. Daran wird als vorteilhaft angesehen, dass dadurch s\u00e4mtliche mit dem Sumpf in Verbindung stehenden Einheiten wie Umw\u00e4lzpumpen, Abscheidevorrichtungen und dergleichen aus der Rauchgasreinigungsvorrichtung \u2013 insbesondere aus dem Waschturm \u2013 entfernt werden k\u00f6nnen. Bereits die Entfernung dieser Einrichtungen, vorzugsweise der R\u00fcckf\u00fchrung in den Reaktionsbereich aus dem Sumpf, f\u00fchrt \u2013 so hei\u00dft es &#8211; zu einer deutlichen Verbesserung der Zuverl\u00e4ssigkeit der Anlage, weil der anlagentechnische Aufwand deutlich reduziert werden kann. Das den Reaktionsbereich verlassende Agens f\u00e4llt in den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal des Waschturms und vermischt sich an dieser Stelle unmittelbar mit frischem Seewasser, so dass optimale Bedingungen f\u00fcr die erforderliche Weiterbehandlung des Seewassers geschaffen werden. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen anlagentechnisch aufw\u00e4ndige gro\u00dfe Filtereinrichtungen eingespart werden, weil das Seewasser den Kanal ungehindert durchstr\u00f6men kann. Durch den Kanal kann das mit Agens beaufschlagte Seewasser aus dem Bereich des Waschturms, vorzugsweise im Wesentlichen unmittelbar, entfernt werden (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich des Verfahrensanspruchs wird in der Streitpatentschrift als vorteil-haft angesehen, dass erstmals ein Verfahren vorgesehen wird, bei dem das den Reaktionsbereich verlassende Agens direkt in die Rauchgasreinigungsvorrichtung durchstr\u00f6mende Seewasser eingetragen und mit diesem im Wesentlichen unmittel-bar aus der Rauchgasreinigungsvorrichtung ausgetragen wird. Eine R\u00fcckf\u00fchrung ist nicht vorgesehen. Kosten und Aufwand k\u00f6nnen infolge vereinfachter Bautechnik reduziert werden. Dar\u00fcber hinaus erlaubt die einfache Konstruktion der Vorrichtung eine einfache und zuverl\u00e4ssige Bedienbarkeit. Die unmittelbare Vermischung des Agens mit dem die Anlage durchstr\u00f6menden Seewasser schafft optimale Voraussetzungen f\u00fcr eine erforderliche Weiterbehandlung. Die Erfindung gestattet es weiterhin, permanent frisches Agens in den Reaktionsbereich einzubringen, so dass konstant gleichm\u00e4\u00dfige und gleichm\u00e4\u00dfig wirksame Reaktionsbedingungen erreicht werden k\u00f6nnen. Damit ist zudem eine einfache Prozesssteuerung verbunden (Abs. [0025]).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBegrifflich weist der Ausdruck \u201eseewasserdurchstr\u00f6mter Kanal\u201c in den Hauptanspr\u00fcchen der Streitpatenschrift darauf hin, dass es sich um einen Wasserlauf handelt, durch den Seewasser str\u00f6mt. Da der Kanal patentgem\u00e4\u00df unterhalb des Waschturms angeordnet ist und das Agens nach dem Verlassen des Reaktionsbereichs in den Kanal f\u00e4llt, wird das Agens nach der Lehre des Streitpatents in das dort str\u00f6mende Seewasser eingetragen und aus dem Bereich unter dem Waschturm fortgetragen.<\/p>\n<p>Diese Bedeutung des Begriffs \u201eseewasserdurchstr\u00f6mter Kanal\u201c und das Zu-sammenwirken mit dem eingetragenen Agens ergibt sich auch aus der Beschrei-bung des Streitpatents. Demnach f\u00e4llt das den Reaktionsbereich verlassende Agens in den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal des Waschturms und vermischt sich an dieser Stelle unmittelbar mit frischem Seewasser (Sp. 3 Z. 3 &#8211; 8). Das setzt aber voraus, dass \u00fcber den Kanal fortw\u00e4hrend frisches Seewasser in den Bereich unter dem Waschturm zugef\u00fchrt werden muss. Weiterhin hei\u00dft es in der Streitpatentschrift, dass das Seewasser den Kanal ungehindert durchstr\u00f6men und das Agens mit dem Eintrag in das den Kanal durchstr\u00f6mende Seewasser sofort aus dem Bereich des Waschturms ausgetragen werden kann (Sp. 3 Z. 8\u00a0 &#8211; 18, Z. 33 &#8211; 39; Sp. 6 Z. 47 -53). Das frisch zugef\u00fchrte Seewasser nimmt also unter dem Waschturm das Agens auf und transportiert es unmittelbar aus dem Bereich unter dem Waschturm. Es gibt daher eine fortdauernde Str\u00f6mung von Seewasser ausgehend vom Bereich vor dem Waschturm unter dem Waschturm hindurch in einen Bereich hinter dem Waschturm. Der in den Hauptanspr\u00fcchen der Streitpatentschrift genannte Kanal hat dabei die Funktion, einen Wasserlauf zu bilden, durch den das Seewasser von dem Bereich vor dem Waschturm bis in den Bereich hinter dem Waschturm str\u00f6men kann.<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt sich aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Streitpatentschrift. Dazu hei\u00dft es in der zugeh\u00f6rigen Beschreibung ganz allgemein, dass mit dem Kanal (20) Seewasser zum Waschturm (12) gef\u00fchrt und wieder abgef\u00fchrt werde, wobei das Seewasser den Waschturm (12) im unteren Bereich durchstr\u00f6me (Sp. 10 Z. 1 &#8211; 2). Mit Bezug zur Figur 2 der Streitpatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass der Kanal (20) in seinem Bereich (24) frisches Seewasser aus einem Gew\u00e4sser der Rauchgasreinigungsanlage (10) zuf\u00fchrt. Der Kanal (20) ist durch den unteren Bereich des Waschturms (12) unterhalb des Rauchgaseinlasses (14) durchgef\u00fchrt. Gegen\u00fcberliegend zum Bereich (24) ist am Waschturm (12) zudem eine Abf\u00fchrungs\u00f6ffnung (26) f\u00fcr das mit Agens beaufschlagte Seewasser angeordnet (Sp. 10 Z. 18 &#8211; 25). Das Agens sinkt aus dem Reaktionsbereich (18) in den Kanal (20), vermischt sich mit dem den Kanal (20) durchstr\u00f6menden frischen Seewasser und gelangt in die dem Waschturm nachgelagerte Verbreiterung (40) (Sp. 10 Z. 50-55).<\/p>\n<p>Mit dieser Konzeption eines Kanals in der Form eines Wasserlaufs, der fortw\u00e4hrend von Seewasser durchstr\u00f6mt ist, so dass das eingetragene Agens mit der Str\u00f6mung aus dem Bereich unter dem Waschturm fortgetragen wird, grenzt sich die Streitpa-tentschrift von den im Stand der Technik bekannten Rauchgasreinigungsanlagen beziehungsweise Verfahren zur Rauchgasreinigung ab, bei denen das Agens in ei-nen daf\u00fcr vorgesehenen Sumpf (= \u201estehendes Gew\u00e4sser\u201c) fiel (Sp. 2 Z. 40-43; Sp. 6 Z. 47-53). Bereits konstruktiv handelt es sich um zwei verschiedene Konzepte: Der Sumpf war im Stand der Technik Teil des Waschturms (Sp. 2 Z. 49-50: \u201eSumpf im Waschturm\u201c; vgl. auch Sp. 1 Z. 40-43). Nach der technischen Lehre des Streitpatents wird auf einen solchen Sumpf nunmehr verzichtet und das Agens f\u00e4llt aus dem Reaktionsbereich in einen unterhalb des Waschturms angeordneten Kanal (= \u201estr\u00f6mendes Gew\u00e4sser\u201c).<\/p>\n<p>Begrifflich weist der Ausdruck \u201eSumpf\u201c darauf hin, dass es sich anders als bei dem seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal um eine Art Becken handelt, in dem das Agens auf-gefangen wird und zun\u00e4chst verbleibt, statt aus dem Bereich unter dem Waschturm ausgetragen zu werden. Diese Differenzierung findet sich auch in der Beschreibung des Streitpatents wieder. Demnach f\u00e4llt das Agens bei den aus dem Stand der Technik bekannten Wascht\u00fcrmen in einen unterhalb der Einf\u00fchr\u00f6ffnung f\u00fcr das Rauchgas vorgesehen Sumpf, von wo es teilweise wiederverwendet und teilweise einer Entsorgung zugef\u00fchrt wird (Sp. 1 Z. 40 \u2013 45). Die Wiederverwendung wird in der Streitpatentschrift auch dahingehend beschrieben, dass im Stand der Technik Agens teilweise aus dem Sumpf in den Reaktionsbereich zur\u00fcckgef\u00fchrt wurde (Sp. 2 Z. 56 \u2013 58; Sp. 6 Z. 53f.). Dies setzt voraus, dass sich das Agens im Sumpf sammelt, um dann in gegebenenfalls aufbereiteter Form wieder in den Reaktionsbereich eingef\u00fchrt zu werden. Darauf kommt es nach der technischen Lehre des Streitpatents nun aber nicht mehr an (Sp. 2 Z. 56 &#8211; 58; Sp. 6 Z. 53f.), weil das Agens unmittelbar aus dem Bereich unter dem Waschturm entfernt wird. Auch die Einheiten, die nach den Ausf\u00fchrungen des Streitpatents mit dem Sumpf in Verbindung stehen, n\u00e4mlich Umw\u00e4lzpumpen, Abscheidevorrichtungen und dergleichen (Sp. 2 Z. 51 &#8211; 56), zeigen, dass das Agens zun\u00e4chst im Sumpf verblieb, dort umgew\u00e4lzt und auch mittels Abscheidungen jedenfalls teilweise wieder aufbereitet wurde.<\/p>\n<p>Soweit es auch zu den im Stand der Technik bekannten Verfahren und Wascht\u00fcr-men, bei denen Seewasser zum Einsatz kommt, hei\u00dft, es sei erforderlich, ver-brauchtes Seewasser aus dem Sumpf des Turmes zu entfernen und durch frisches Seewasser zu ersetzen (Sp. 2 Z. 10 &#8211; 13), ist damit erkennbar nicht gemeint, dass Seewasser fortlaufend den Sumpf durchstr\u00f6mt und das Agens forttr\u00e4gt. Es versteht sich von selbst, dass in den Sumpf eingetragenes Agens von Zeit zu Zeit entfernt werden muss und, wenn Seewasser verwendet wird, frisches Seewasser zugef\u00fchrt werden muss. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Streit-patents der aus dem Stand der Technik bekannte Sumpf Teil des Waschturms ist und keine Str\u00f6mung aufweist, w\u00e4hrend der seewasserdurchstr\u00f6mte Kanal nach der Lehre des Streitpatents unterhalb der Wascht\u00fcrme angeordnet ist und fortlaufend von Seewasser durchstr\u00f6mt wird.<\/p>\n<p>Durch seine Funktion, einen Wasserlauf zu bilden, durch den das Seewasser von dem Bereich vor dem Waschturm bis in den Bereich hinter dem Waschturm str\u00f6men kann, tr\u00e4gt der Kanal zur L\u00f6sung der im Streitpatent genannten Aufgabe bei. Er er-m\u00f6glicht es, dass das Agens unmittelbar aus dem Bereich unter dem Waschturm ausgetragen und so mit Seewasser durchmischt wird, dass optimale Bedingungen f\u00fcr die erforderliche Weiterbehandlung des Seewassers geschaffen werden (Sp. 3 Z. 3 &#8211; 58; Sp. 7 Z. 3 &#8211; 7). Diese Weiterbehandlung erfolgt gegebenenfalls in einem dem Waschturm nachgelagerten Bereich. Dadurch ist es aber m\u00f6glich, s\u00e4mtliche mit dem aus dem Stand der Technik bekannten Sumpf in Verbindung stehenden Einheiten aus der Rauchgasreinigungsanlage und insbesondere aus dem Waschturm zu entfernen (Sp. 2 Z. 51 &#8211; 56). Die Rauchgasreinigung und die Aufbereitung des kontaminierten Seewassers erfolgen baulich getrennt. Dadurch werden der anlagentechnische Aufwand \u2013 insbesondere f\u00fcr den Waschturm \u2013 und auch die Kosten reduziert (Sp. 3 Z. 1 &#8211; 3; Sp. 6 Z. 54 &#8211; 58; vgl. auch Sp. 3 Z. 12 &#8211; 16), insbesondere kann der Waschturm bez\u00fcglich seiner eigentlichen Reinigungsfunktion optimal dimensioniert werden (Sp. 3 Z. 37 &#8211; 41). Die Zuverl\u00e4ssigkeit des Betriebs einer solchen Anlage wird infolgedessen deutlich verbessert (Sp. 2 Z. 58 f; Sp. 6 Z. 58 &#8211; Sp. 7, Z. 7). Damit werden die im Streitpatent genannten Nachteile des Standes der Technik beseitigt. Unter den als nachteilig angesehenen aufw\u00e4ndigen Einrichtungen zur Behandlung des Seewassers, insbesondere vor der Freisetzung (Sp. 2 Z. 24 &#8211; 26), k\u00f6nnen ohne weiteres die mit dem Sumpf in Verbindung stehenden Einheiten wie Umw\u00e4lzpumpen oder Abscheidevorrichtungen verstanden werden, die durch die Verwendung eines see-wasserdurchstr\u00f6mten Kanals statt eines Sumpfes nunmehr obsolet sind. Zudem er-folgt die Durchmischung des Agens mit frischem Seewasser bereits im Kanal, der das Agens dann zur weiteren Behandlung in anderen Bereich transportiert. Da-durch wird, auch wenn dies in der Streitpatentschrift nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, die Mischung des Agens mit frischem Seewasser vereinfacht. Statt das Agens und das frische Seewasser wie im Stand der Technik dem Neutralisierungsbecken separat zuzuf\u00fchren (vgl. Sp. 2 Z. 14 &#8211; 19), erfolgt die Mischung und die Zufuhr zum Neutralisierungsbecken nunmehr \u00fcber einen Kanal. Dem steht auch die Anordnung eines Bypass- oder Zuf\u00fchrkanals, mit dem unter Umgehung des Bereichs unter dem Waschturm frisches Seewasser zugef\u00fchrt werden kann, nicht entgegen, da es sich dabei lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform handelt (Sp. 4 Z. 25 &#8211; 34; Sp. 11 Z. 13 &#8211; 20).<\/p>\n<p>Der in der Streitpatentschrift genannte Kanal muss baulich so konzipiert sein, dass er seine Funktion erf\u00fcllt, Seewasser aus einem Bereich vor dem Waschturm unter dem Waschturm hindurch bis in einen Bereich hinter den Waschturm str\u00f6men zu lassen und unterhalb des Waschturms das aus dem Reaktionsbereich fallende Agens aufzunehmen. Im \u00dcbrigen enth\u00e4lt die in der Streitpatentschrift offenbarte technische Lehre keine weiteren konstruktiven Festlegungen an die Gestaltung des seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals. Weder muss dieser Kanal \u2013 au\u00dfer im Bereich unterhalb des Waschturms \u2013 nach oben offen sein noch muss sein Querschnitt eine bestimmte Form haben. Mithin kann der Kanal an der einen Stelle enger und an anderer Stelle breiter sein. Selbst wenn der Kanal durch die Verbreiterung die Form eines Beckens erh\u00e4lt, sieht das Streitpatent dieses noch als Teil des Kanals an (Sp. 4 Z. 5 &#8211; 8; Unteranspruch 3). Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass der Kanal au\u00dferhalb des eigentlichen Waschturms durch eine Rohrleitung gebildet wird. Auch wenn Druckverluste durch die Verwendung eines nach oben offenen Wasserlaufs geringer sein sollten als bei der Verwendung einer Rohrleitung, spielen Druckverluste entgegen der Auffassung der Beklagten im Streitpatent keine Rolle. Daher kommt es auch nicht auf Ablagerungen von Sedimenten in bogenf\u00f6rmigen Rohrabschnitten an. Die in dem Streitpatent genannten Filtereinrichtungen geben in dieser Hinsicht keinen Hinweis. Wenn im Stand der Technik mit den Filtereinrichtungen Wasser gefiltert werden muss, dann ist das al-lenfalls deshalb der Fall, weil das verbrauchte Seewasser zun\u00e4chst im Sumpf ver-bleibt und sich dort Ablagerungen ansammeln. Durch die permanente Str\u00f6mung wird dies nach der Lehre des Streitpatents aber vermieden (vgl. Sp. 3 Z. 12 &#8211; 16). In der Streitpatentschrift selbst wird der Begriff \u201eKanal\u201c in vielf\u00e4ltiger Form verwendet, n\u00e4mlich f\u00fcr den Rauchgaskanal (34), der herk\u00f6mmlich durch eine Rohrleitung gebildet wird, oder f\u00fcr den Zuf\u00fchrkanal (48), der in der Figur 2 ebenfalls als Rohrleitung ausgebildet ist. Gleiches gilt f\u00fcr den Begriff \u201eBypass-Kanal\u201c (Sp. Z. 7 f.), wobei der Wortbestandteil \u201eKanal\u201c die Verbindung selbst beschreibt und nicht, wie die Beklagte meint, die zu umgehende Verbindung. Ungeachtet dessen ist es aber auch funktional v\u00f6llig unbeachtlich, welchen Querschnitt ein seewasserdurchstr\u00f6mter Kanal aufweist, solange er seine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Funktion erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das am 24. Juni 1999 ver\u00f6ffentlichte Patent DE 198 15 AAG (Anlage B 2, nachfolgend: M-Patent), das auf dem Deckblatt des Streitpatents als im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung genannt ist und welches damit im Rahmen der Auslegung des Streitpatents Ber\u00fccksichtigung finden kann (vgl. K\u00fchnen,\u00a0 Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Abschnitt A Rz. 50). Das M-Patent offenbart gerade keinen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal. Vielmehr ist Teil des Absorberturms (1) \u2013 dieser entspricht dem Waschturm im Sinne des Streitpatents \u2013 ein Sumpfabschnitt (10), der aus einem Pumpensumpf (14), einem Absorptionsturmfl\u00fcssigkeitssumpf (15) und einem Abzugssumpf (15\u2018) besteht. Innerhalb des Sumpfabschnitts (10), mithin auch in den einzelnen S\u00fcmpfen, besteht keine Str\u00f6mung, wie sie in dem in der Streitpatentschrift offenbarten seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal herrscht. Vielmehr ergibt sich aus der Figur des M-Patents, dass die Fl\u00fcssigkeit im Sumpfabschnitt (10) mehr oder weniger steht. Dies ist auch beabsichtigt, weil bereits im Bereich des Absorberturms (1) die Aufbereitung des verbrauchten Agens erfolgt, indem ihm \u00fcber D\u00fcsenst\u00f6cke (27) Oxidationsluft zugef\u00fchrt wird. Die Sulfatreaktionen sollen bereits im Absorptionsturmfl\u00fcssigkeitssumpf (15) abgeschlossen sein, so dass der pH-Wert allein dadurch gesenkt werden kann, dass die Fl\u00fcssigkeit dem Sumpfabschnitt entnommen und einer mit Meerwasser beaufschlagten Leitung (28) zugemischt wird. Ein Nachreaktionsbecken ist damit nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Zwar wird dem Pumpensumpf (14) \u00fcber einen Meerwasserkanal (19) \u2013 gegebe-nenfalls auch im Durchlaufbetrieb \u2013 frisches Meerwasser zugef\u00fchrt und kann dem Abzugssumpf (15\u2018) \u00fcber eine Leitung (22) wieder Fl\u00fcssigkeit abzogen werden. Die Leitungen (19) und (22) sind zeichnerisch jedoch am oberen Rand des Sumpfab-schnitts (10) angesetzt. Eine den Sumpfabschnitt an seinem Boden erfassende Str\u00f6mung besteht daher gerade nicht. Ein Austausch der unterhalb der Leitungen (10) und (22) befindlichen Fl\u00fcssigkeit erfolgt allenfalls dann, wenn diese verwirbelt wird. Dadurch verbleibt das Agens f\u00fcr eine gewisse Zeit im Sumpfabschnitt, wo es infolge der Bel\u00fcftung zu den Sulfatreaktionen kommt. Die Anlage wird dabei so ge-steuert, dass die Fl\u00fcssigkeit solange im Sumpfabschnitt bleibt, bis die Sulfatreak-tionen abgeschlossen sind und die Fl\u00fcssigkeit in die Leitung mit dem frischen Meerwasser abgegeben werden kann. Damit entspricht die Anlage nach dem M-Patent den \u00fcbrigen aus dem Stand der Technik bekannten Anlagen, wie sie in der Streitpatentschrift beschrieben werden, bei denen ebenfalls verbrauchtes Seewasser entfernt und frisches Seewasser zugef\u00fchrt werden muss. Die technische Lehre des Streitpatents unterscheidet sich von dieser Technik mithin dadurch, dass der Kanal gerade kein Bestandteil des Waschturms ist, sondern das Agens mit dem fortdauernd frisch zulaufenden Seewasser vermischt und aufgrund der Str\u00f6mung unmittelbar aus dem Bereich des Waschturms entfernt wird, so dass es erst in einem Bereich hinter dem Waschturm weiter behandelt werden kann, soweit dies nach der Durchmischung mit frischem Meerwasser noch erforderlich ist.<\/p>\n<p>Dass die durch die Kl\u00e4gerin im Jahr 1999 in L (Indonesion) geplante und errichtete Rauchgaseinigungsanlage, deren Aufbau in der Anlage BE 1 in Form einer Prinzipienskizze wiedergegeben ist, in dem das Streitpatent betreffenden Patenterteilungsverfahren als Stand der Technik ber\u00fccksichtigt wurde, ist nicht ersichtlich. Diese Anlage wird weder in der Streitpatentbeschreibung noch auf dem Deckblatt des Streitpatents genannt. Da auch nicht der Nachweis gef\u00fchrt ist, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gez\u00e4hlt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236 f. \u2013 Stromwandler; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage, Rz. 50), handelt es sich dabei bereits um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial. Im \u00dcbrigen weist diese Anlage \u2013 wollte man sie gleichwohl im Rahmen der Auslegung des Streitpatents heranziehen \u2013 ebenfalls nur einen zum Waschturm geh\u00f6rigen Sumpf auf, in dem die Aufbereitung des Agens erfolgt, aber keine Str\u00f6mung herrscht, durch die das Agens unmittelbar aus dem Bereich des Turms ausgetragen wird. Zwar wird das verbrauchte Seewasser durch einen bodentiefen Ausgang abgef\u00fchrt. Aus der Zeichnung ergibt sich aber nicht, dass eine fortlaufende Str\u00f6mung besteht, da zum einen das Agens in einen h\u00f6her gelegenen Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert wird und zum anderen frisches Seewasser dem Nachreaktionsbecken separat zugef\u00fchrt wird. Es ist daher auch m\u00f6glich, dass nur von Zeit zu Zeit Agens aus dem Absorbersumpf abgepumpt wird, nachdem es dort eine gewisse Zeit stehenblieb.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass im Hause der Kl\u00e4gerin bereits mit dem ersten Konstruktionslayout einer Seewasser-REA f\u00fcr das Projekt F (\u201eAlternative #1\u201c der Anlage K 9, Anlagen K 21 und<br \/>\nK 29) eine fertige Erfindung vorlag, die alle Merkmale der Hauptanspr\u00fcche 1 und 15 des Streitpatents aufwies und insofern mit dem Gegenstand der Streitanmeldungen wesensgleich ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDass sich die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich vorrangig auf das f\u00fcr die Anlage in N entwickelte zweite Konstuktionslayout (Alternative #2 der Anlage K 9) konzentriert hat, steht einer Ber\u00fccksichtigung der Alternative #1 im Berufungsverfahren nicht entgegen. Anders als die Beklagte meint, ist die Kl\u00e4gerin insbesondere auch nicht mit ihrem Vortrag, das erste Konstruktionslayout (Alternative #1 der Anlage K 9) der Seewasser-REA stelle eine mit dem Streitpatent wesensgleiche Erfindung dar, gem\u00e4\u00df \u00a7 531 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel. Bereits erstinstanzlich sind alle f\u00fcr diesen Vortrag erforder-lichen Tatsachen dargelegt und die entsprechenden Anlagen K 8, K 9, K 20, K 21 und K 29 vorgelegt worden. Die Kl\u00e4gerin mag zwar in der Klageschrift allein auf das zweite Konstruktionslayout (Alternative #2 der Anlage K 9) abgestellt haben, hat aber in der Replik vorgetragen (S. 4 des Schriftsatzes vom 18.12.2009, GA I Bl. 50), die Rohrstrecke liege beim ersten Konstruktionslayout str\u00f6mungstechnisch weit hinter dem Sumpf, der ebenfalls als durchstr\u00f6mter Kanal ausgebildet sei. Damit hat sie die Behauptung aufgestellt, dass bereits das erste Konstruktionslayout einen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal im Sinne der Streitanmeldungen aufweise. Gleiches gilt f\u00fcr den inhaltsgleichen Vortrag im Schriftsatz vom 15. April 2011 (vgl. GA II Bl. 301 GA). Mit Ausnahme der Rohrleitung unterscheidet sich dieses Layout in den entscheidenden Punkten nicht vom zweiten Konstruktionslayout der projektierten REA (Alternative #2 der Anlage K 9).<\/p>\n<p>Sieht man in dem die Alternative #1 betreffenden kl\u00e4gerischen Vortrag in der Beru-fung gleichwohl ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, ergibt sich nichts anderes. Denn dann ist dieses Vorbringen gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Das Landgericht hat erkennbar \u00fcbersehen, dass bereits das von Herrn J entwickelte erste Konstruktionslayout die fertige, wesensgleiche Erfindung darstellt. Die diesbez\u00fcglichen Tatsachen waren vorgetragen und durch entsprechende Anlagen veranschaulicht. Die Technik ist auch nicht so komplex, dass die Verwirklichung der technischen Lehre anhand der Anlagen K 8, K 9 und K 29 nicht h\u00e4tte nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Insofern w\u00e4re jedenfalls ein Hinweis des Landgerichts zu erwarten gewesen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie beiden von Herrn J entwickelten Konstruktionslayouts stellen eine fertige Erfindung dar, die mit dem Gegenstand des Streitpatents, soweit er durch die Haupt-anspr\u00fcche 1 und 15 beschrieben wird, wesensgleich ist. Die Erfindung des Vindikationskl\u00e4gers ist mit dem Gegenstand des Streitpatents wesensgleich, wenn beide im technischen Problem und seiner L\u00f6sung im Wesentlichen \u00fcbereinstimmen (vgl. BGH 1971, 210, 212 \u2013 Wildverbissverhinderung; GRUR 1981, 186, 188 f \u2013 Spinnturbine II). Das Erfordernis der fertigen Erfindung ist mit der Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung gleichbedeutend. Fertig in diesem Sinne ist eine Erfindung, wenn der Durchschnittsfachmann die Lehre nach den Angaben des Erfinders mit Erfolg ausf\u00fchren kann (vgl. BGH, GRUR 1971, 210, 212 \u2013 Wildverbissverhinderung).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie chronologisch ersten Zeichnungen, die im Hause der Kl\u00e4gerin angefertigt und zur Akte gereicht wurden, sind in dem als Anlage K 29 vorgelegten Absorberdatenblatt enthalten. Dieses nachfolgend auszugsweise verkleinert wiedergebene Absorberdatenblatt, hinsichtlich dessen die Zeugen J (vgl. Prot. der m\u00fcndlichen Verhandlung v. 02.06.2016, S. 3, GA IV Bl. 809) und Dr. I (vgl. Prot. der m\u00fcndlichen Verhandlung v. 02.06.2016, S. 11, GA IV Bl. 813) die Urheberschaft von Herrn J ebenso \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt haben wie deren Erstellungsdatum (14.06.2006), zeigt das erste Konstruktionslayout f\u00fcr einen Waschturm, im Datenblatt als \u201eAbsorber\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Der Waschturm weist ausweislich des Absorberdatenblatts einen Rauchgaseinlass, einen Rauchgasauslass und einen Reaktionsbereich im Sinne des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents auf (Merkmal 1 bis 3.2). Anhand des Datenblatts versteht sich von selbst, dass dem Reaktionsbereich ein seewasserbasiertes Agens zugef\u00fchrt werden soll, in das die Rauchgasreinigungsanlage durchstr\u00f6mendes Rauchgas eingetragen wird (Merkmale 1 und 2 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents). Der Waschturm ist weiterhin oberhalb eines seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals angeordnet (Merkmal 4 des Hauptanspruchs 1 bzw. Merkmal 4 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents). Den Zeichnungen in dem Datenblatt l\u00e4sst sich entnehmen, dass der Waschturm auf einem in etwa quaderf\u00f6rmigen Gebilde angeordnet ist. Das quaderf\u00f6rmige Gebilde umfasst ausweislich der Querschnittansicht auf dem Datenblatt einen Pumpensumpf (\u201ePump pit\u201c), einen Absorbersumpf (\u201eSump\u201c) und eine Nachbereitungskammer (\u201eAfter chamber\u201c). Alle drei Kammern sind durch bodentiefe \u00d6ffnungen miteinander verbunden. Diese sind auch in der perspektivischen Ansicht des Waschturms zu sehen. Vorderseitig weist der Pumpensumpf eine kreisrunde \u00d6ffnung auf, die nahezu bodentief angeordnet ist. Aus der Querschnittsansicht ist ersichtlich, dass die Nachbereitungskammer endseitig eine vergleichbare \u00d6ffnung aufweist. Aufgrund dieser Anordnung kann Seewasser, das durch eine Rohrleitung dem Pumpensumpf zugef\u00fchrt wird, ungehindert durch den Pumpensumpf \u00fcber den Absorbersumpf in die Nachbereitungskammer und weiter durch die \u00d6ffnung in eine nachgeordnete Rohrleitung flie\u00dfen. Dass tats\u00e4chlich Seewasser durch diese Anordnung str\u00f6men sollte, ergibt sich aus der Eintragung der angenommenen Pegelst\u00e4nde (\u201eSeawater level\u201c). Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Streitpatents ausgef\u00fchrt worden ist, ist es unsch\u00e4dlich, wenn der seewasserdurchstr\u00f6mte Kanal stellenweise bedeckt ist, teilweise aus Rohrleitungen besteht und sich sein Querschnitt, insbesondere seine Breite mit dem \u00dcbergang zu einer Rohrleitung, \u00e4ndert. Aus der perspektivischen Ansicht des Waschturms im Datenblatt ist schlie\u00dflich auch ersichtlich, dass der Waschturm nach unten hin offen ist, so dass das seewasserbasierte Agens aus dem Reaktionsbereich unmittelbar in den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal f\u00e4llt (Merkmal 5 des Hauptan-spruchs 1 bzw. Merkmal 3 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents).<\/p>\n<p>Weitere Zeichnungen des ersten Konstruktionslayouts finden sich in dem Zwischenbericht der K GmbH (Anlage K 8, dort S. 8 und 9) und in der als Datei \u201eF-Waterlevels.pdf\u201c gespeicherten Zeichnung (Anlage K 21), die der \u2013 nachfolgend verkleinert eingeblendeten \u2013 Zeichnung \u201eAlternative #1\u201c (die obere Zeichnung der Anlage K 9) weitgehend entspricht (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 5, GA IV Bl. 810; S. 12, GA IV Bl. 813R).<br \/>\nDie Abbildungen zeigen ebenfalls den durch den Pumpensumpf, den Absorbersumpf und die Nachbereitungskammer gebildeten seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal, wobei zus\u00e4tzlich die Rohrleitungen am Eingang des Pumpensumpfes und endseitig am Nachbereitungsbecken eingezeichnet sind. Zudem ist erkennbar, dass dem Nachbereitungsbecken ein Bel\u00fcftungsbecken nachgeschaltet ist, in welches das Seewasser \u00fcber die Rohrleitung gelangt.<\/p>\n<p>Dass in den Zeichnungen \u201eF-Waterlevels\u201c und \u201eAlternative #1\u201c sowie im Zwi-schenbericht der K GmbH kein Waschturm mit einem Rauchgaseinlass, einem Rauchgasauslass und einem Reaktionsbereich dargestellt ist, in dem das Rauchgas in das dort zugef\u00fchrte seewasserbasierte Agens eingetragen wird (Merk-male 1 bis 3.2 des Hauptanspruchs 1 bzw. Merkmale 1 und 2 des Hauptanspruchs 15 des Streitpatents), ist unsch\u00e4dlich. Denn insoweit beschreibt das Streitpatent le-diglich einen herk\u00f6mmlichen, im Stand der Technik bekannten Waschturm (vgl. Sp. 1 Z. 29 &#8211; 43). Dass auch die Kl\u00e4gerin von einem solchen Waschturm ausging, ergibt sich bereits aus den Absorberdatenbl\u00e4ttern (Anlage K 29, fortgef\u00fchrt in Anlage K 10), in denen der Waschturm mit dem Rauchgaseinlass und -auslass sowie dem Reaktionsbereich, in den das seewasserbasierte Agens zwecks Reaktion mit dem Rauchgas einged\u00fcst wird, dargestellt ist. Zudem wird in der Zeichnung \u201eF-Water-levels\u201c mit Pfeilen einer der Wege des Seewassers (\u201eSeawater flow\u201c) dargestellt. Demnach wird Seewasser aus einem Pumpensumpf (\u201ePump pit\u201c) zun\u00e4chst nach oben gepumpt, horizontal nach rechts geleitet und gelangt dann wieder nach unten in einen Absorbersumpf (\u201eAbsorber sump\u201c). F\u00fcr den Fachmann ist daraus un-mittelbar ersichtlich, dass damit der Weg des Seewassers in einem Waschturm mit den Merkmalen 1 bis 3 (Hauptanspruch 1) beziehungsweise 1 und 2 (Hauptanspruch 15) angedeutet wird.<\/p>\n<p>Der seewasserdurchstr\u00f6mte Kanal wird auch in den Zeichnungen \u201eF-Waterlevels\u201c (Anlage K 21) und \u201eAlternative #1\u201c durch die str\u00f6mungstechnisch ununterbrochene Verbindung von einer vor dem Waschturm angeordneten Seewasserrohrleitung (\u201eSeawater pipe\u201c) \u00fcber einen Pumpensumpf (\u201ePump pit\u201c), einen Absorbersumpf (\u201eAbsorber sump\u201c) und eine Nachbereitungskammer (\u201eAfter chamber\u201c) bis hin zu einer in ein Bel\u00fcftungsbecken (\u201eAeration pond\u201c) m\u00fcndenden Rohrleitung (\u201ePipe\u201c) gebildet. Die Querschnittsansicht zeigt eine Seewasserrohrleitung, die einem Pumpensumpf frisches Seewasser vom Kondensator zuf\u00fchrt. Vom Pumpensumpf str\u00f6mt das Seewasser durch bodentiefe \u00d6ffnungen in den Absorbersumpf und von dort in die Nachbereitungskammer. Von dieser Kammer gelangt das Seewasser durch eine ebenfalls bodentief angeordnete Rohrleitung in das Bel\u00fcftungsbecken. Das Seewasser kann aufgrund der bodentiefen \u00d6ffnungen zwischen den einzelnen Rohrleitungen, Kammern und S\u00fcmpfen von der Seewasserrohrleitung bis in das Bel\u00fcftungsbecken str\u00f6men. Verbrauchtes Agens verbleibt nicht im Absorbersumpf, sondern wird durch das st\u00e4ndig nachstr\u00f6mende Seewasser in die Nachbereitungskammer und von dort \u00fcber die Rohrleitung in das Bel\u00fcftungs-becken transportiert.<\/p>\n<p>Dass sich aufgrund des im Bel\u00fcftungsbecken angeordneten Wehrs (\u201eWeir\u201c) der Wasserspiegel im System \u00fcber der Oberkante der bodentiefen \u00d6ffnungen zwischen Pumpensumpf, Absorbersumpf und Nachbereitungskammer befinden kann, ist unbeachtlich. Aufgrund der am Boden herrschenden Str\u00f6mung k\u00f6nnen sich keine Ablagerungen bilden. Oberhalb der \u00d6ffnungen befindliches Seewasser oder Agens str\u00f6mt automatisch nach unten nach und wird ebenfalls von der Str\u00f6mung am Boden erfasst. Es bedarf keiner Umw\u00e4lzpumpen oder Filtereinrichtungen, die nach der Lehre der Streitanmeldungen gerade vermieden werden sollen. Genau darin besteht auch der Unterschied zu der im M-Patent offenbarten Anlage und zur Anlage L: Bei diesen Anlagen fehlt es an einer solchen Str\u00f6mung, so dass Schwebeteilchen und Ablagerungen im Absorbersumpf verbleiben, wenn die Fl\u00fcssigkeit nicht umgew\u00e4lzt oder verwirbelt wird, wie dies in den vorgenannten Anlagen durch die aus den D\u00fcsenst\u00f6cken ausstr\u00f6menden Oxidationsmittel erfolgt. Damit wird das verbrauchte Agens bereits im Absorbersumpf aufbereitet, was bei dem ersten Konstruktionslayout hingegen nicht der Fall ist. Hier findet die Oxidation in dem nachgelagerten Bel\u00fcftungsbecken statt. Die Rauchgasreinigung und die Aufbereitung des Agens sind damit wie in den Streitanmeldungen baulich getrennt.<\/p>\n<p>Oberhalb des Absorbersumpfes ist der Waschturm der geplanten Seewasser-REA angeordnet. Die Seewasser-REA selbst einschlie\u00dflich des Waschturms ist in den Zeichnungen \u201eF-Waterlevels\u201c und \u201eAlternative #1\u201c ebenso wenig abgebildet wie im Zwischenbericht der K GmbH. Aufgrund des Absorberdatenblatts ist aber klar, dass bereits beim ersten Konstruktionslayout eine solche Anordnung des Waschturms vorgesehen war. Dies geht mittelbar auch aus den weiteren Zeichnungen hervor. In den Zeichnungen \u201eF-Waterlevels\u201c und \u201eAlternative #1\u201c ist an der Oberseite des Absorbersumpfes eine Aussparung eingezeichnet. Allein aufgrund der Funktionsangaben verh\u00e4lt es sich zwingend so, dass durch diese Aussparung das verbrauchte Agens in den Absorbersumpf f\u00e4llt, somit der Waschturm oberhalb des Absorbersumpfes angeordnet ist. Auch in den Abbildungen der Anlage K 8 ist in die Oberseite des Absorbersumpfes die kreisrunde Aussparung eingezeichnet, durch die das verbrauchte Agens aus dem Waschturm in den Absorbersumpf f\u00e4llt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas zweite Konstruktionslayout unterscheidet sich von dem ersten Konstruktionslayout unter anderem dadurch, dass der Rohreinlass zum Pumpensumpf trompetenf\u00f6rmig gestaltet und das Bel\u00fcftungsbecken nunmehr unter Wegfall der Rohrleitung und des Nachbereitungsbeckens \u00fcber bodentiefe \u00d6ffnungen unmittelbar an den Absorbersumpf angebunden wurde. Dies geht aus den Zeichnungen \u201eAlternative #2\u201c (Anlage K 9) und dem revidierten Absorberdatenblatt (Anlage K 10) sowie der 3D-Zeichnung (Anlage K 11) hervor. Die Unterschiede zum ersten Konstruktionslayout stellen keine andere Erfindung dar. Auch das zweite Konstruktionslayout umfasst einen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal, \u00fcber dem ein Waschturm angeordnet ist, aus dessen Reaktionsbereich seewasserbasiertes Agens unmittelbar in den Kanal fallen und abtransportiert werden kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDamit stimmen die Erfindung von Herrn J und der Gegenstand des Streitpatents, wie er sich aus den Hauptanspr\u00fcchen 1 und 15 ergibt, im technischen Problem und seiner L\u00f6sung \u00fcberein. Insoweit ist nicht auf die in der Anmeldung zum Ausdruck gelangte Auffassung des Anmelders abzustellen, sondern darauf, welches technische Problem durch die angemeldete Erfindung tats\u00e4chlich gel\u00f6st wird (BGH GRUR 1981, 186 \u2013 Spinnturbine II). Bei objektiver Betrachtung l\u00f6sen auch die Konstruktionslayouts von Herrn J das technische Problem, keine aufw\u00e4ndigen Einrichtungen mehr vorhalten zu m\u00fcssen, die mit dem Sumpf in Verbindung stehen und derer es zur Behandlung des Seewassers bedarf, wenn das verbrauchte Seewasser zun\u00e4chst in dem einen Teil des Waschturms bildenden Sumpf verbleibt. Das Problem wird wie im Fall der Streitanmeldungen dadurch gel\u00f6st, dass bereits im ersten Konstruktionslayout ein seewasserdurchstr\u00f6mter Kanal vorgesehen ist, der das Agens aufnimmt und f\u00fcr eine gegebenenfalls erforderliche Nachbehandlung unmittelbar aus dem Bereich des Waschturms transportiert. Umw\u00e4lzpumpen, Abscheidevorrichtungen, Filtereinrichtungen und dergleichen im Bereich des Waschturms sind nicht mehr erforderlich. Dass einzelne Zeichnungen keinen Waschturm im Sinne der Merkmale 1 bis 3 des Hauptanspruchs 1 beziehungsweise der Merkmale 1 und 2 des Hauptanspruchs 15 zeigen, ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 unbeachtlich.<\/p>\n<p>Aus dem Umstand, dass das erste Konstruktionslayout Gegenstand der Unter-suchung der K GmbH war und das Str\u00f6mungsverhalten f\u00fcr den Pumpensumpf einerseits und das Bel\u00fcftungsbecken andererseits gesondert \u00fcberpr\u00fcft wurden, kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht hergeleitet werden, dass das erste Konstruktionslayout nicht mit dem Gegenstand des Streitpatents wesensgleich sei. Ob das erste Konstruktionslayout beziehungsweise das Streitpatent einen see-wasserdurchstr\u00f6mten Kanal aufweist, ist von der Art und Weise, wie im Hinblick auf die einzelnen Elemente des Wasserlaufs eine CFD-Simulation sinnvoll vorgenom-men wird, unabh\u00e4ngig. Der seewasserdurchstr\u00f6mte Kanal ist dadurch gekennzeichnet, dass eine durchgehende Str\u00f6mung vom Bereich vor dem Waschturm bis in den Bereich hinter dem Waschturm vorhanden ist, durch die in den Kanal eingetragenes verbrauchtes Seewasser unmittelbar fortgetragen wird. Das ist beim ersten Konstruktionslayout der Fall. Dies gilt selbst dann, wenn Str\u00f6mungs- oder Druckverluste auftreten, die es sinnvoll erscheinen lassen, das Str\u00f6mungsverhalten f\u00fcr verschiedene Abschnitte getrennt zu untersuchen.<br \/>\n(3)<br \/>\nZwischen den Parteien ist unstreitig, dass die in den Zeichnungen f\u00fcr das erste und das zweite Konstruktionslayout wiedergegebene technische Lehre ausf\u00fchrbar ist. Dass Herr J mit der Alternative #2 in der Anlage K 9 und den Zeichnungen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 10 und K 11 ein weiteres, von ihm favorisiertes Konstrukti-onslayout entwickelte, stellt die Ausf\u00fchrbarkeit des ersten Konstruktionslayouts nicht in Frage, da es sich beim zweiten Layout im Hinblick auf den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal lediglich um eine str\u00f6mungstechnisch optimierte L\u00f6sung mit der unmittelbaren Anbindung des nachgeordneten Bel\u00fcftungsbeckens handelt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist die nach Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc Berechtigte an der im Streitpatent offen-barten Erfindung. Ihr steht als Rechtsnachfolgerin des Erfinders das Recht auf das europ\u00e4ische Patent zu.<\/p>\n<p>Das Recht auf das europ\u00e4ische Patent ist, wie sich mittelbar auch aus Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc ergibt, \u00fcbertragbar. Die \u00dcbertragung auf die Kl\u00e4gerin erfolgte im vorliegenden Fall durch Rechtsgesch\u00e4ft im Wege eines Abtretungsvertrages, \u00a7 398 BGB analog. Mit Vereinbarung vom 19. Februar 2009 \u00fcbertrug Herr J als Erfinder alle Rechte \u2013 so w\u00f6rtlich \u2013 \u201ean dem genannten Konzept\u201c (Anlage K 14), insbesondere das Recht zur Hinterlegung von in- und ausl\u00e4ndischen Schutzrechtsanmeldungen sowie die daraus resultierenden Rechte, auf die Kl\u00e4gerin. Davon ist auch das Recht auf das europ\u00e4ische Patent umfasst.<\/p>\n<p>Wie sich aus der Vorbemerkung der \u00dcbertragungsvereinbarung ergibt, handelt es sich bei dem in der Vereinbarung genannten Konzept um einen durchgehend see-wasserdurchstr\u00f6mten Kanal vor, unter und nach dem Waschturm einer REA (Anlage K 14). Von dieser Definition sind sowohl das erste als auch das zweite von Herrn J entwickelte Konstruktionslayout umfasst, da beide einen durchgehend see-wasserdurchstr\u00f6mten Kanal aufweisen. Nichts anderes ergibt sich aus der in der \u00dcbertragungsvereinbarung angesprochenen und dieser beigef\u00fcgten Erfindungsmeldung. Darin beschreibt Herr J seine neue Idee dahingehend, dass der Waschturm (Absorber) anders als im Stand der Technik in seinem unteren Teil keinen Sumpf aufweise, sondern als bodenloser Beh\u00e4lter \u00fcber einem Sumpfbecken angeordnet sei. Meerwasser laufe \u00fcber ein im vorgelagerten Pumpenbecken angeordnetes Wehr in dieses Sumpfbecken und mische sich dort mit den aus dem Absorber kommenden Reaktionsprodukten. Es entstehe ein durchgehender Str\u00f6mungskanal f\u00fcr das Seewasser vor, unter und nach dem Absorber. Im Stand der Technik war es nach der Erfindungsmeldung hingegen noch erforderlich, zus\u00e4tzlich Seewasser in den Absorbersumpf zu pumpen, das sodann \u00fcber ein separates \u00dcberlaufbecken zur\u00fcck zum Meer gef\u00fchrt wurde. Der Vorteil der neuen Konstruktion liege unter anderem darin, dass \u2013 so Herr J in der Erfindungsmeldung \u2013 ein \u00dcberlaufbecken nicht mehr notwendig sei. Dies hat erkennbar seine Ursache darin, dass die Reaktionsprodukte nunmehr unmittelbar in den durchgehenden Str\u00f6mungskanal fallen und abtransportiert werden. Genau dies wird in den beiden Konstruktionslayouts, wie sie sich aus dem Absorberdatenblatt, den Zeichnungen \u201eF-Waterlevels\u201c, \u201eAlternative #1\u201c und \u201eAlternative #2\u201c sowie der 3D-Zeichnung (Anlagen K 9, 10, 11, 21, 29) ergeben, deutlich.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, das erste Konstruktionslayout gebe noch die im Stand der Technik bekannte Konstruktion wieder, weil ein \u00dcberlaufbecken vorhanden sei, vermag der Senat dem \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht zu folgen. Daher kann auch die \u00dcbertragungsvereinbarung nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur die Rechte an einer Erfindung entsprechend dem zweiten Konstruktionslayout (Alternative #2 der Anlage K 9) \u00fcbertragen werden sollten. Weder der Vereinbarung selbst noch der beigef\u00fcgten Erfindungsmeldung l\u00e4sst sich entnehmen, dass Herr J seine Erfindung so eng verstanden wissen wollte. Begrifflich stellt ein \u00dcberlaufbecken ein Beh\u00e4ltnis dar, in das Fl\u00fcssigkeit laufen kann, wenn diese in einem anderen Beh\u00e4ltnis einen bestimmten Pegel erreicht hat, insbesondere wenn sie nicht mehr aufgenommen werden kann \u2013 im vorliegenden Fall also, wenn der Absorbersumpf einen bestimmten Pegel erreicht hat oder voll ist. Demnach handelt es sich beim \u00dcberlaufbecken um ein separates Becken, in das verbrauchtes Seewasser aus dem Absorbersumpf gepumpt wird oder \u00fcber ein Wehr abflie\u00dft, wie dies etwa im M-Patent dargestellt ist. In dieser Weise wirken der Absorbersumpf und die Nachbereitungskammer im ersten Konstruktionslayout (Anlagen K 29, K 21 und Alternative #1 der Anlage K 9), aber auch in den weiteren Konstruktionslayouts nicht zusammen; die Nachbereitungskammer hat nicht die Funktion eines \u00dcberlaufbeckens, weil es einen durchgehenden Kanal gibt. Wenn die REA mit der Nachbereitungskammer eine weitere Kammer aufweist, wie sie im ersten Konstruktionslayout dargestellt ist, ist dies unsch\u00e4dlich. Es ist nicht ersichtlich, dass Herr J in der \u00dcbertragungsvereinbarung oder der Erfindungsmeldung seine Erfindung anders verstanden hat. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht. Die Aussage, in der \u201eAlternative #1\u201c sei der urspr\u00fcngliche Wunsch des Kunden ber\u00fccksichtigt worden, den Absorber und den Sumpf an der einen Stelle auszuf\u00fchren, das Bel\u00fcftungsbecken an einer anderen Stelle und beide Elemente miteinander \u00fcber ein Rohr zu verbinden, l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass Herr J diese Konstruktion nicht f\u00fcr einen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal h\u00e4lt, selbst wenn das Rohr str\u00f6mungstechnisch nachteilig gewesen sollte und Herr J daher den Kunden vom zweiten Konstruktionslayout \u00fcberzeugen konnte.<\/p>\n<p>Von der \u00dcbertragungsvereinbarung sind auch solche Gegenst\u00e4nde erfasst, die durch die Unteranspr\u00fcche des Streitpatents beschrieben werden. Den Vertragsparteien ging es erkennbar darum, der Kl\u00e4gerin zu erm\u00f6glichen, die Streitanmeldungen oder nach dessen Erteilung das Streitpatent so weit wie m\u00f6glich zu vindizieren. Der Zeuge J wollte seine Rechte an der Erfindung ersichtlich auch nicht selbst verwerten, sondern lediglich an der Verwertung durch die Kl\u00e4gerin partizipieren. Dies geht aus der Ziffer 2. der \u00dcbertragungsvereinbarung hervor (Anlage K 14). Daf\u00fcr ist jedoch erforderlich, dass der Zeuge J seine Rechte an der Erfindung jedenfalls soweit \u00fcbertr\u00e4gt, wie es f\u00fcr eine weitgehend vollst\u00e4ndige Vindikation der Streitanmeldungen erforderlich ist. Dies hat er mit der \u00dcbertragungsvereinbarung auch getan. Denn demnach \u00fcbertrug der Zeuge J alle Rechte an dem Konzept eines seewasserdurchstr\u00f6mten Kanals. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge J eben nicht nur einen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal isoliert, sondern als Bestandteil einer kompletten Seewasser-REA konzipierte, kann diese Erkl\u00e4rung nur so verstanden werden, dass nicht nur der seewasserdurchstr\u00f6mte Kanal, sondern auch alle weiteren damit verbundenen konstruktiven Ausgestaltungen, soweit sie auf dem Konzept eines seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal aufbauen, von der \u00dcbertragung erfasst sein sollten. Alles andere widerspr\u00e4che dem Sinn und Zweck der \u00dcbertragungsvereinbarung.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Beklagte ist Nichtberechtigte im Sinne von Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc, weil sie die Erfin-dung der Kl\u00e4gerin zum Patent angemeldet hat, obwohl die angemeldete Erfindung auf die erfinderische Leistung des Zeugen J zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm Prozess des Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf \u00dcbertragung der Pa-tentanmeldung oder nach dessen Erteilung des Patents muss grunds\u00e4tzlich der Kl\u00e4ger beweisen, dass er beziehungsweise der Erfinder, von dem er sein Recht ableitet, der Urheber der konkret angemeldeten Lehre war. Er muss nachweisen, dass die Anmeldung auf seine erfinderische Leistung zur\u00fcckgeht (Benkard\/Melullis, PatG 11. Auflage, \u00a7 8 PatG Rz 16). Steht aber fest, dass der auf Abtretung der Rechte Klagende Kenntnis von der streitigen Erfindung hatte, dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelte und der Anmelder im Anschluss daran die Erfindung zum Patent anmeldete, ist es Sache des Patentanmelders, die Umst\u00e4nde, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; GRUR 1981, 823, 845 \u2013 Schleppfahrzeug). Grunds\u00e4tzlich muss daher der Vindikationskl\u00e4ger darlegen und beweisen, dass der Anmelder oder Patentinhaber nicht auch (Doppel-)Erfinder ist (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung). Daf\u00fcr gen\u00fcgt es jedoch, wenn er darlegt und beweist, dass er dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis vom Gegenstand der Erfindung vermittelt hat; danach ist es Sache des Patentanmelders, die von ihm behauptete Doppelerfindung eingehend zu substantiieren (BGH GRUR 1979, 145, 147 \u2013 Aufw\u00e4rmvorrichtung; GRUR 2001, 823 \u2013 Schleppfahrzeug). Daf\u00fcr muss der Vindikationsbeklagte, der die Erfindung unabh\u00e4ngig vom Kl\u00e4ger, von dem feststeht, dass er im Besitz der Erfindung war, gemacht zu haben behauptet, im Einzelnen darlegen und beweisen, auf welche konkrete Tatsachen und Umst\u00e4nde er seine unabh\u00e4ngige Erfinderschaft im Einzelnen st\u00fctzt (Benkard\/Melullis, Patentgesetz, 11. Auflage, \u00a7 8 PatG Rz. 48).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der Senat nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme davon \u00fcberzeugt, dass sich der Zeuge J im Besitz der streitgegen-st\u00e4ndlichen Erfindung (Alternative #1) befand.<\/p>\n<p>Wie der Zeuge J in \u00dcbereinstimmung mit der Zeugin Dr. I im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat ausgef\u00fchrt hat, stammen die das erste und zweite Konstruktionslayout wiedergebenden, im Zusammenhang mit dem Projekt \u201eO\u201c erstellten Zeichnungen (Anlagen K 9, K 10, K 11, K 21 und K 29) von ihm (Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 3 und 11, GA IV Bl. 811 und 813). Bei dem in der Alternative #1 gezeigten Layout handelte es sich auch um seine Idee. Zwar f\u00fchrte die Zeugin Dr. I im Rahmen ihrer Vernehmung durch den Senat weiter aus, die Kl\u00e4gerin habe von E ein generelles Layout erhalten. Das eigentliche Konstruktionslayout habe aber die Kl\u00e4gerin entworfen, wobei insbesondere die Idee, den Absorber direkt auf einen mit Meerwasser durchstr\u00f6mten Kanal zu stellen, von Herrn J stamme (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 12, GA IV, Bl. 813R). Gr\u00fcnde, an der Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in diesem Punkt zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Vielmehr stehen diese im Einklang mit den Angaben auf den als Anlagen K 9 und K 29 vorgelegten Absorberdatenbl\u00e4ttern, welche jeweils Herrn J als Urheber ausweisen. Zudem findet sich auch in der als Anlage K 16 vorliegenden E-Mail vom 14. Juni 2016 der Hinweis, die Layout-Zeichnungen und eine \u201eArt Absorberdatenblatt\u201c seien inhaltlich ok, Herr J m\u00fcsse diese Zeichnungen aber noch formal auf Stand bringen. Unabh\u00e4ngig davon, ob diese E-Mail gerade die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 29 und K 10 betrifft, zeigt dies zumindest, dass Herr J an den das Projekt \u201eO\u201c betreffenden Zeichnungen ma\u00dfgeblich beteiligt war. Denn anders l\u00e4sst sich der weitere in der vorgenannten E-Mail zu findende Hinweis, Herr J m\u00fcsse \u201edas Projekt \u201eF\u201c fertig machen\u201c, bevor er sich einem anderen Projekt zuwende, nicht verstehen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDes Weiteren kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass Herr B, der w\u00e4hrend seiner Befragung durch den Senat selbst nicht ausschlie\u00dfen konnte, die Alternative #1 schon einmal gesehen zu haben (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 21, GA IV, Bl. 818), zu einer Zeit, als er noch bei der Kl\u00e4gerin besch\u00e4ftigt war, jedenfalls Kenntnis von der aus dem ersten Konstruktionslayout ersichtlichen Erfindung er-langte. Darauf, ob die Herren D und\/oder Dr. C daneben ebenfalls \u00fcber ein entsprechendes Wissen verf\u00fcgten, kommt es im Hinblick auf den streitgegen-st\u00e4ndlichen Vindiktionsanspruch dementsprechend ebenso wenig an wie auf die den Kern der landgerichtlichen Entscheidung bildende Frage eines Wissenstransfers im Hinblick auf die Alternative #2. Hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen einer Doppelerfindung sind demgegen\u00fcber weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Da die Alternative #2 dem Kunden E im Rahmen eines Meetings, welches Ende August 2006 stattfand, als Weiterentwicklung der Alternative #1 pr\u00e4sentiert werden sollte (so auch Dr. I im Rahmen ihrer Befragung durch den Senat, Prot. der mV v. 02.06.2016,\u00a0 S. 17, GA IV, Bl. 816), muss die Alternative #1 bereits vor diesem Meeting bei der Kl\u00e4gerin vorhanden gewesen sein. Dies steht im Einklang mit den auf den Anlagen K 29 und K 10 zu findenden Daten. W\u00e4hrend sich auf der Anlage K 29 als Erstellungsdatum der 14. Juni 2006 findet, ist auf der Anlage K 10 zus\u00e4tzlich der 1. September 2006 angegeben. Dies erscheint unter Ber\u00fccksich-tigung der Aussagen der Zeugen J und Dr. I nachvollziehbar. Zum einen handelt es sich bei der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 um eine Weiterentwicklung der Anlage K 29 (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 3, GA IV, Bl. 809 und S. 17, GA IV S. 17, vgl. auch die in Anlage K 10 neben dem Datum \u201e01.09.2016\u201c angegeben Informationen \u201ePump pit, absorber sump + oxidation tank redesigned\u201c und die Angaben Version 00 [Anlage K 29] und Version 01 [Anlage K 10], Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 3 unten, GA IV Bl. 809). Zum anderen hat die Zeugin Dr. I ausgef\u00fchrt, dass die auf den Anlagen K 29\u00a0 und K 10 zu findenden Daten nach ihren Recherchen auch im (Firmen-)Netzwerk als Erstellungsdatum hinterlegt sind (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 11, GA IV Bl. 813).<\/p>\n<p>Wie der Zeuge J weiter erl\u00e4utert hat, entspricht die in der Anlage K 9 gezeigte Alternative #1 der Anlage K 29. Ebenso stimmt die in der Anlage K 21 gezeigte Kon-struktion mit der Alternative #1 der Anlage K 9 \u00fcberein (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 5, GA IV Bl. 810, vgl. auch die Aussage von Frau Dr. I, S. 12, GA IV Bl. 813R). Wie der Zeuge J dar\u00fcber hinaus erl\u00e4utert hat, handelt es sich bei der in der am 16. August 2006 (und damit noch vor dem Meeting mit B) versandten E-Mail (Anlage K 20) als Anhang aufgef\u00fchrten Datei \u201eN-Waterlevels.pdf\u201c um die pdf-Version der als Anlage K 21 vorgelegten \u201edwg\u201c-Datei, so dass die entsprechende Zeichnung der E-Mail auch tats\u00e4chlich beigef\u00fcgt war (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 7, GA IV Bl. 811 GA). Dies konnte die Zeugin Dr. I best\u00e4tigen (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 15 oben, GA IV, Bl. 815). Da sich sowohl der Zeuge J (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 9 oben, GA IV Bl. 812) als auch die Zeugin Dr. I (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 16, GA IV Bl. 815 R) auch nicht daran erinnern konnten, dass es bei der Kl\u00e4gerin in dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum zu St\u00f6rungen des E-Mailverkehrs gekommen ist, ist kein Grund ersichtlich, am Zugang der vorgenannten E-Mails \u2013 und damit insbesondere auch am Zugang bei dem Zeugen B \u2013 zu zweifeln. Dieser konnte sich im Rahmen seiner Vernehmung zwar nicht mehr daran erinnern, ob er diese E-Mails erhalten hat, er konnte es aber auch nicht ausschlie\u00dfen, da die E-Mails an seine korrekte E-Mailadresse adressiert gewesen seien (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 22, GA IV Bl. 818 R).<\/p>\n<p>Wie intensiv der Zeuge B in das Projekt \u201eF\u201c eingebunden war, verdeutlicht im \u00dcbrigen die durch ihn versandte, als Anlage K 16 vorgelegte E-Mail. Unabh\u00e4ngig davon, ob sich die dortigen Aussagen gerade auf die Anlage K 29 beziehen, wogegen spricht, dass der Zeuge J diese Anlage ausdr\u00fccklich als formell in Ordnung angesehen hat (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 9, GA IV Bl. 812 GA), verdeutlicht die dortige Auseinandersetzung des Zeugen B mit den Layout-Zeichnungen und \u201eeiner Art Absorberdatenblatt\u201c zumindest, dass sich die Aufgabe des Zeugen B nicht &#8211; wie von der Beklagten behauptet &#8211; lediglich auf die Berechnung der Wasserbilanz beschr\u00e4nkte, sondern dass dieser in diesem Zusammenhang intensiv in das Projekt eingebunden war und dabei auch Zugang zu den das Projekt betreffenden Unterlagen hatte, und zwar auch auf die, die in dem entsprechenden Projektverzeichnis abgelegt waren. Denn anders l\u00e4sst sich der in der als Anlage K 16 vorgelegten E-Mail zu findende Hinweis, die PU-Daten seien im entsprechenden Unterverzeichnis abgelegt, nicht verstehen. Dies steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen J, auf dessen Zeichnungen sich der Zeuge B in der vorgenannten E-Mail bezieht. Danach wurde f\u00fcr jeden Auftrag oder jedes Angebot immer ein Projektverzeichnis angelegt, wo alle Unterlagen abgespeichert wurden. Zwar wurde die grobe Arbeit zun\u00e4chst auf einem anderen Laufwerk abgelegt; waren die Arbeiten fertig, wurden diese sodann aber in das Projektverzeichnis kopiert (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 7, GA IV, Bl. 811 GA und S. 14 unten, GA IV BL. 814 GA), auf welches der Zeuge B, der in seiner E-Mail vom 14. Juni 2006 (Anlage K 16) ausdr\u00fccklich auf die im Unterverzeichnis abgelegten PU-Daten Bezug nimmt, auch Zugriff gehabt haben muss. Andernfalls lie\u00dfe sich sein Hinweis auf die hinterlegten PU-Daten nicht verstehen. Dass Abbildungen, wie sie aus den in den Anlagen K 29 und K 10 gezeigten Abbildungen ersichtlich sind, bei der Kl\u00e4gerin als \u201eAbsorberdatenblatt\u201c bezeichnet wurden, haben die Zeugen J (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 7, GA IV Bl. 811 GA), Dr. I (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 11, GA IV, Bl. 814R) und B (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 22, GA IV Bl. 818R) \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die intensive Einbindung des Zeugen B in das Projekt \u201eN\u201c verdeutlicht im \u00dcbrigen auch seine Teilnahme an dem Meeting mit E im August 2006. Selbst wenn er nur am ersten Teil dieses Meetings teilnahm, macht seine Teilnahme an einer solchen \u201eVorstellungsrunde\u201c (so der Zeuge B, Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 20, GA IV Bl. 817R) nur Sinn, wenn er auch ma\u00dfgeblich an dem Projekt beteiligt war. Wie tief der Zeuge B in das Projekt \u201eN\u201c eingebunden war, hat nicht nur die Zeugin Dr. I ausf\u00fchrlich geschildert (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 13 ff., GA IV Bl. 814 GA), sondern wurde auch durch den Zeugen J best\u00e4tigt, nach dessen Ausf\u00fchrungen bei der Kl\u00e4gerin immer im Team gearbeitet wurde, wobei der Stand der Anlagenkonstruktion auch oft gemeinsam besprochen wurde (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 6, Bl. 810R).<\/p>\n<p>Dass der Zeuge B in dem als Anlage K 8 vorliegenden, auf der Alternative #1 beruhenden \u201eK\u201c-Bericht nicht im Verteiler aufgef\u00fchrt ist (vgl. Anlage K 8, S. 2), rechtfertigt nicht den Schluss, dieser sei dem Zeugen B nicht bekannt gewesen. Vielmehr wurde dieser laut Aussage der Zeugin Dr. I im Projektverzeichnis bei der Kl\u00e4gerin abgelegt, wobei sie sich auch sicher war, dass sich Herr B diesen auch angeschaut hat, um eine Best\u00e4tigung f\u00fcr seine Auslegung des Bel\u00fcftungsbeckens zu erhalten (vgl. Prot. der mV v. 02.06.2016, S. 16 und 18, Bl. 815R und 816R).<\/p>\n<p>Nachdem sich die Aussagen der Zeugen J und Dr. I &#8211; wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; ohne Weiteres in Einklang mit den vorgelegten Unterlagen bringen lassen, sieht der Senat, gerade auch unter Ber\u00fccksichtigung des Strafverfolgungsdrucks, dem die durch den Senat vernommenen Zeugen vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der Parteien ausgesetzt sind, keinen Grund, an der Glaub-w\u00fcrdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Ungeachtet des bei ihnen in Rechnung zu stellenden Eigeninteresses (Herr Jn reklamiert die Inhaberschaft an der Erfindung; Frau Dr. I ist bei der Kl\u00e4gerin nach wie vor in leitender Position angestellt) konnte auch der durch die Beklagte gegenbeweislich benannte Zeuge B selbst nicht ausschlie\u00dfen, die Alternative #1 im Rahmen seiner Einbindung in das Projekt \u201eN\u201c bereits einmal gesehen zu haben. Im \u00dcbrigen blieb seine Aussage vage und wenig konkret. So konnte er sich weder konkret erinnern, ob er die ihm im Rahmen seiner Befragung vorgehaltenen E-Mails erhalten hat, best\u00e4tigte aber zumindest, dass diese an seine E-Mailadresse gerichtet waren. Auch an Details der im Rahmen seiner Vernehmung angesprochenen Zeugenaussagen konnte er sich nicht erinnern, so dass die Aussage des Zeugen B keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen J und Dr. I zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAbgesehen davon spricht auch die Einreichung der Priorit\u00e4tsanmeldung am 9. M\u00e4rz 2007 und damit nur etwa drei Monate nach dem Ausscheiden der als Erfinder be-nannten Herren B, Dr. C und D daf\u00fcr, dass die Erfindung des Streitpatents auf die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgeht. Nach der Entscheidung \u201eFlaschengreifer\u201c des Bundesgerichtshofes kann der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ausscheiden eines Mitarbeiters und dem Datum einer anschlie\u00dfend eingereichten Patentanmeldung als ein Beweisanzeichen gewertet werden, welches einen Anscheinsbeweis begr\u00fcndet, der seine Bedeutung aber bereits dann einb\u00fc\u00dft, wenn er ersch\u00fcttert wird (GRUR 1981, 128). In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Fall hatten die Beklagten ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis als Angestellte der Kl\u00e4gerin zum 30. September 1972 gek\u00fcndigt und am 3. Februar 1973 ein Gebrauchsmuster angemeldet. Der Bundesgerichtshof stimmte dem Berufungsgericht darin zu, dass der Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert sei. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, w\u00e4hrend des Anstellungsverh\u00e4ltnisses der Beklagten bereits im Erfindungsbesitz gewesen zu sein, habe nicht aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und es habe auch nicht festgestellt werden k\u00f6nnen, dass die Beklagten eine Skizze, die die Lehre des Gebrauchsmusters zeige, kannten (BGH GRUR 1981, 128, 129 \u2013 Flaschengreifer). Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon dadurch, dass sich die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 im Erfindungsbesitz befand und der Zeuge B auch das erste Konstruktionslayout, wie es sich aus dem Absorberdatenblatt (Anlage K 29) ergibt, vor seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Kl\u00e4gerin kannte. Selbst wenn der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ende des Arbeitsverh\u00e4ltnisses des Zeugen B mit der Kl\u00e4gerin und der Einreichung der Priorit\u00e4tsanmeldung nicht als Anscheinsbeweis gewertet werden sollte, stellt er doch ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr dar, das in der Zusammenschau mit den anderen Indizien zu der \u00dcberzeugung des Senats f\u00fchrt, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung auf die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, die Priorit\u00e4tsanmeldung habe im Ergebnis recht wenig mit der Erfindung nach den Streitanmeldungen (bzw. jetzt dem Streitpatent) zu tun, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, aus ihrer Sicht habe sich im Zeitpunkt der Priorit\u00e4tsanmeldung das technische Problem ge-stellt, das im Sumpf gesammelte Wasser in einem gesonderten Neutralisierungsbe-cken weiter behandeln zu m\u00fcssen, bevor es bedenkenlos freigesetzt werden k\u00f6nne. Der L\u00f6sungsansatz in der Priorit\u00e4tsanmeldung sei es daher gewesen, das verbrauchte Seewasser bereits im Sumpf mit Seewasser zu verd\u00fcnnen. Erst durch das im Recherchebericht erw\u00e4hnte M-Patent, das eine solche Anordnung wie in der Priorit\u00e4tsanmeldung zum Gegenstand hatte, sei die Beklagte zu der erfindungs-gem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gelangt, die mit den Streitanmeldungen beansprucht werde. Ent-gegen der Auffassung der Beklagten wird darin explizit eine Weiterbildung der Erfindung vorgeschlagen, nach der der Sumpf eine gemeinsame Abf\u00fchrungs\u00f6ffnung f\u00fcr das Agens und das Seewasser aufweise, die es erlaube, eine besonders einfache Ausgestaltung der Anlage zu erreichen, indem der Waschturm direkt auf einen von Seewasser durchstr\u00f6mten Kanal aufgesetzt werde (Sp. 2 Z. 44-50 der Anlage K 4).<\/p>\n<p>Figur 2 der Priorit\u00e4tsanmeldung, die sich ebenso in den Streitanmeldungen und in der Streitpatentschrift findet, wird in der Priorit\u00e4tsanmeldung dahingehend erl\u00e4utert, dass eine kanalf\u00f6rmige Zuf\u00fchreinheit (24) frisches Seewasser der Rauchgasreini-gungsanlage (10) zuf\u00fchrt. Die Zuf\u00fchreinheit (24) ist durch den unteren Bereich des Waschturms (12) unterhalb des Rauchgaseinlasses (14) durchgef\u00fchrt und bildet den unterhalb des Rauchgaseinlasses (14) angeordneten Sumpf (20). Gegen\u00fcberliegend zur Zuf\u00fchreinheit (24) ist eine Abf\u00fchr\u00f6ffnung (26) f\u00fcr das mit Agens beaufschlagte Seewasser angeordnet, an die sich ein beckenf\u00f6rmig verbreiteter Kanal (40) anschlie\u00dft (Sp. 6 Z. 51 bis Sp. 7 Z. 6 der Anlage K 4). Weiter hei\u00dft es, dass das den Sumpf (20) erreichende Agens sich mit dem den Sumpf (20) durchstr\u00f6menden frischen Seewasser vermische und in den Kanal (40) gelange (Sp. 7 Z. 28 &#8211; 33 der Anlage K 4). Damit wird auch im Ausf\u00fchrungsbeispiel ein seewasserdurchstr\u00f6mter Kanal offenbart. Ob insofern der am Kanal teilnehmende Sumpf noch als Teil des Waschturms anzusehen ist, wie dies in den Anspr\u00fcchen der Streitanmeldung der Fall ist, oder als separate Bauelemente angesehen werden sollten, so dass der Waschturm oberhalb des den Sumpf bildenden Kanals angeordnet ist, macht f\u00fcr das technische Problem und seine L\u00f6sung keinen Unterschied. In jedem Fall ist auch die zweite Anordnungsvariante in der Priorit\u00e4tsanmeldung offenbart. Dass die Beklagte im Hinblick auf das M-Patent \u00c4nderungen an den Patentanspr\u00fcchen und der Beschreibung vornahm, rechtfertigt es nicht, hier von einer unabh\u00e4ngigen Doppelerfindung auszugehen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDass die Erfindung der Kl\u00e4gerin, wie sie in den beiden Konstruktionslayouts ihren Ausdruck gefunden hat, mit der gesamten, im Streitpatent offenbarten Erfindung wesensgleich ist, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Dementsprechend kann die Kl\u00e4gerin lediglich die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung, nicht aber die Voll\u00fcbertragung der streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen verlangen.<\/p>\n<p>Der Senat vermag aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu erkennen, dass im Be-reich einer beckenf\u00f6rmigen Verbreiterung des Kanals eine Zuf\u00fchrung f\u00fcr frisches Seewasser angeordnet ist (vgl. Streitpatent, Unteranspruch 4). Der lediglich pauschal gehaltene Hinweis der Kl\u00e4gerin, diese Gestaltung beruhe auf bei der Kl\u00e4gerin vorhandenem Wissen zur Seewasser-REA beziehungsweise auf allgemeinem Fachwissen, f\u00fchrt insofern nicht weiter. Der dar\u00fcber hinausgehende Verweis auf Abschnitt [0005] der Streitpatentanmeldung 1 ist ebenso unbehelflich, weil sich die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung gerade dadurch auszeichnet, das frische Seewasser bereits \u00fcber den seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal unterhalb des Waschturms hinzuzuf\u00fcgen. Warum vor diesem Hintergrund gleichwohl im Bereich der beckenf\u00f6rmigen Verbreiterung des Kanals hinter dem Waschturm weiteres frisches Seewasser hinzugef\u00fcgt werden soll (so Unteranspruch 4), erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt in Bezug auf Unteranspruch 10. Soweit darin Steuermittel zur Steuerung der Str\u00f6mung im Kanal verlangt werden, setzt dies voraus, dass die Steuerungsmittel einstellbar sind, so dass die Str\u00f6mung in gewisser Weise variabel einstellbar ist. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Unteranspruchs 10 als auch aus der Beschreibung des Streitpatents (Sp. 5 Z. 40 &#8211; 48). Andernfalls kann von einer Steuerung keine Rede sein. Dass bei der geplanten Seewasser-REA in F eine solche Steuerung m\u00f6glich sein sollte, l\u00e4sst sich keiner der Zeichnungen entnehmen. Ein Wehr oder eine Tauchwand stellen kein Steuermittel dar, wenn ihre H\u00f6he nicht verstellbar ist. Dies ist aus den Zeichnungen der Kl\u00e4gerin nicht ersichtlich und auch sonst nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin zeigen die von ihr vorgelegten Zeichnungen auch keinen Zuf\u00fchrkanal im Sinne des Unteranspruchs 11 des Streitpatents. Es handelt sich dabei um einen Kanal, mit dem zus\u00e4tzlich frisches Seewasser in den eigentlichen seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal zugef\u00fchrt werden soll. Vorteilhafterweise soll der Zuf\u00fchrkanal in den Bereich zwischen Waschturm und Verbreiterung m\u00fcnden (Unteranspruch 12) und dort f\u00fcr eine turbulente Str\u00f6mung (Unteranspruch 13) sorgen. Dies l\u00e4sst sich den Zeichnungen der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. Im \u00dcbrigen gelten die Ausf\u00fchrungen zum Unteranspruch 4: Es handelt sich nicht um eine im Bereich des allgemeinen Fachk\u00f6nnens anzusiedelnde Zutat zur Erfindung. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin sind die Mittel zur Erzeugung einer turbulenten Str\u00f6mung auch nicht unabh\u00e4ngig vom Zuf\u00fchrkanal gesch\u00fctzt. Unteranspruch 13 bezieht sich allein auf die Unteranspr\u00fcche 11 und 12.<\/p>\n<p>Zum Unteranspruch 14, der einen Bypass-Kanal zur Umgehung des Waschturms vorsieht, hat die Kl\u00e4gerin lediglich vorgetragen, dieser offenbare bei ihr vorhandenes Erfahrungswissen im Bereich Seewasser-REA beziehungsweise Erg\u00e4nzungen, die im Bereich des Fachk\u00f6nnens l\u00e4gen. Dass dies nicht gen\u00fcgt, um die Wesensgleichheit mit dem Unteranspruch 14 des Streitpatents darzulegen, liegt auf der Hand. F\u00fcr die Wesensgleichheit kommt es nicht darauf an, welches Erfahrungswissen bei der Kl\u00e4gerin vorhanden ist. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr der Durchschnittsfachmann. Aber auch f\u00fcr diesen ist nicht dargelegt, warum ein Bypass-Kanal eine vom Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennbare und auffindbare konkrete Ausgestaltung einer Rauchgasreinigungsvorrichtung mit einem seewasserdurchstr\u00f6mten Kanal darstellen sollte. Aus den vorgelegten Zeichnungen ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Kl\u00e4gerin bei der von ihr konzipierten Seewasser-REA einen solchen Bypass-Kanal vorsah.<\/p>\n<p>Dass der Vortrag zur Wesensgleichheit in Bezug auf die Unteranspr\u00fcche 16 ff., hin-sichtlich derer sich die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen auf den Hinweis beschr\u00e4nkt, diese erg\u00e4ben sich aus \u201edem Erfahrungswissen und handwerklichen Erg\u00e4nzungen\u201c (vgl. Berufungsbegr\u00fcndung, S. 52 oben, GA II Bl. 423 GA), die durch die Kl\u00e4gerin be-gehrte Voll\u00fcbertragung des Streitpatents nicht tr\u00e4gt, bedarf unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass auch einzelne Aspekte handwerkliches K\u00f6nnen darstellen oder sich aus dem allgemeinen Fachwissen ergeben, ihre Kombination aber gleichwohl ein wesentlicher Erfindungsbeitrag sein k\u00f6nnen, keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob sich die in den \u00fcbrigen Unteranspr\u00fcchen beschriebenen Aspekte der Erfindung in den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Zeichnungen finden, kommt eine \u00dcbertragung des gesamten Streitpatents damit nicht in Betracht, so dass die Kl\u00e4gerin nur die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung beanspruchen kann. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung ein Minus gegen\u00fcber dem \u00dcbertragungsanspruch darstellt und da-her von vornherein in einem Antrag auf Voll\u00fcbertragung eines Patents enthalten ist (BGH, GRUR 2006, 747 \u2013 Schneidbrennerstromd\u00fcse). Davon ausgehend kommt es vorliegend auf den Hilfsantrag nicht an, da es bereits der Hauptantrag rechtfertigt, der Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung am Streitpatent zuzusprechen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Klageantrag zu 2a), hinsichtlich dessen bereits das Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung die internationale Zust\u00e4ndigkeit der deutschen Zivilgerichte bejaht hat, ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte aus \u00a7 242 BGB ei-nen Anspruch auf Auskunft \u00fcber s\u00e4mtliche nationalen Schutzrechte und Schutz-rechtsanmeldungen, die aus der Streitanmeldung 2 hervorgegangen sind.<\/p>\n<p>Aus \u00a7 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht, wenn es die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (stRspr, vgl. die Nachweise bei Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 74. Auflage,<br \/>\n\u00a7 260 Rz. 8). Das ist hier der Fall.<\/p>\n<p>Der Auskunftsanspruch setzt voraus, dass zwischen den Parteien eine Son-derrechtsbeziehung gleich welcher Art besteht (vgl. BGH, GRUR 2002, 238 \u2013 Nach-bau-Auskunftspflicht). Allein die Tatsache, dass jemand Informationen besitzt, die f\u00fcr einen anderen bedeutsam sind, begr\u00fcndet zwar noch keine Auskunftspflicht (vgl. BGH, NJW 1980, 2463). Die Sonderverbindung kann aber auch durch gesetzliche Schuldverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden, wobei im Grundsatz gefordert wird, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, dem Grunde nach besteht (vgl. BGH,\u00a0 NJW-RR 1987, 1296). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass dem Berechtigten, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten zum Patent angemeldet wurde, ein Anspruch auf Auskunft \u00fcber alle parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen aus \u00a7 242 BGB zusteht (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2010, Az. 6 U 147\/08 [nach Juris] = GRUR 2011, 319 \u2013 Formlose Meldung einer Initialidee [dort aber ohne die Ausf\u00fch-rungen zum Auskunftsanspruch]; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.02.2003, Az 2 U 42\/00 [nach Juris] = Mitt. 2004, 418 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung [dort aber ohne die Ausf\u00fchrungen zum Auskunftsanspruch]; LG D\u00fcsseldorf, D\u00fcsseldorfer Entscheidungen 2000, 32, 42 \u2013 M\u00fcllbeh\u00e4ltergreifvorrichtung; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 50, 56 \u2013 Schraubenspindelpumpe). Unstreitig begr\u00fcndet das Recht an der Erfindung das \u201eRecht auf das Patent\u201c sowohl im Inland als auch im Ausland, soweit die ausl\u00e4ndische Rechtsordnung ein solches Recht vorsieht (Benkard\/Melullis, PatG 11. Aufl., \u00a7 6 PatG Rz 10; OLG Karlsruhe, a.a.O.; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 50, 56 \u2013 Schraubenspindelpumpe). Ob Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 812, 823 BGB als eine die Auskunftspflicht begr\u00fcndende Sonderrechtsbeziehung anzusehen sind und ob es bejahendenfalls im Hinblick auf das Schutzlandprinzip und Art. 41 EGBGB erforderlich ist, dass der Auskunftskl\u00e4ger f\u00fcr jeden Staat darlegt, ob und wie weit das jeweilige antionale Recht dem Erfinder Erfinderrechte zugesteht, bedarf an dieser Stelle keiner Er\u00f6rterung. Die Rechtsprechung l\u00e4sst n\u00e4mlich von dem Erfordernis, dass zur Begr\u00fcndung einer Sonderrechtsbeziehung ein Anspruch dem Grunde nach bestehen muss, fallbezogene Ausnahmen zu (Palandt\/Heinrichs, BGB, 75. Auflage, \u00a7 260 Rz. 6). Insofern kann ein Auskunftsanspruch auch dann bestehen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist. Beispielsweise sprach der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eGEMA-Vermutung I\u201c der Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber diejenigen Angaben, die zur eindeutigen Identifizierung aller Filme und ihrer Filmmusik notwendig waren, die von der Beklagten ausgewertet wurden, obwohl lediglich f\u00fcr einzelne Filme und ihre Filmmusik feststand, dass die Kl\u00e4gerin Inhaberin der entsprechenden Rechte war und die Beklagte durch die Auswertung dieser Filme in die Rechte der Kl\u00e4gerin eingegriffen hatte. Der Bundesgerichtshof hat es insofern ausreichen lassen, dass zwischen den Beteiligten \u00fcberhaupt ein [Anm.: ein einzelner] Leistungsanspruch besteht. Da feststand, dass die Beklagte jedenfalls teilweise in Rechte der Kl\u00e4gerin eingriff und weitere Eingriffe wahrscheinlich waren, war es ihr zumutbar, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zumindest die Angaben zu machen, die die Kl\u00e4gerin zur Pr\u00fcfung ben\u00f6tigt, ob \u00fcberhaupt weitere Verletzungen von ihr erworbener Nutzungsrechte in Betracht kommen (vgl. BGH, NJW 1986, 1244, 1245 \u2013 GEMA-Vermutung I).<\/p>\n<p>Damit ist die Sachlage im vorliegenden Fall vergleichbar. Die Kl\u00e4gerin hat jedenfalls hinsichtlich des Streitpatents einen auf die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung ge-richteten Vindikationsanspruch aus Art. II \u00a7 5 IntPat\u00dcG. Ob ihr weitere derartige Vin-dikationsanspr\u00fcche zustehen, h\u00e4ngt davon ab, ob die Beklagte weitere Schutz-rechtsanmeldungen f\u00fcr die Erfindung der Kl\u00e4gerin eingereicht hat und ihr von den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen ein entsprechender Vindikationsanspruch vermittelt wird beziehungsweise ein Recht auf die Erfindung besteht, in das durch die Schutzrechtsanmeldung eingegriffen wurde. Das ist wahrscheinlich, weil die Beklagte eine PCT-Anmeldung ausgebracht hat und das Erfinderrecht sowie ein entsprechender Vindikationsanspruch in vielen Staaten rechtlich anerkannt sind. Der Beklagten ist es insofern zumutbar, der Kl\u00e4gerin die gew\u00fcnschte Auskunft zu erteilen. Ohne eine solche Auskunft w\u00e4re die Kl\u00e4gerin gehalten, in s\u00e4mtlichen in der Streitanmeldung 2 genannten Staaten zu recherchieren, ob die nationale Phase eingeleitet wurde. Es darf der Kl\u00e4gerin insofern nicht zum Nachteil gereichen, dass der Vertrag \u00fcber die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT) der Beklagten die M\u00f6glichkeit gibt, durch eine einzelne PCT-Anmeldung die Wirkung einer Vielzahl nationaler Patentanmeldungen zu erzielen, der Kl\u00e4gerin, in deren Rechte durch eine solche PCT-Anmeldung unter Umst\u00e4nden eingegriffen wurde, aber kein Pendant zur Verf\u00fcgung steht, den Umfang ihrer Rechtsverletzung und der daraus resultierenden Anspr\u00fcche in Erfahrung zu bringen. Die Kl\u00e4gerin hat zwar mit der Anlage K 35 das Ergebnis einer Recherche bei der WIPO zur Streitanmeldung 2 mitgeteilt. Auch wenn sich daraus ergibt, dass f\u00fcr keinen Staat die nationale Phase eingeleitet wurde, stellt dieses Rechercheinstrument kein Mittel dar, mit dem es der Kl\u00e4gerin in zumutbarer Weise gelingen k\u00f6nnte, die mit dem Auskunftsanspruch begehrten Angaben selbst verl\u00e4sslich zu ermitteln. Denn die von der WIPO bereitgestellten Informationen sind ausweislich der Anlage K 35 nicht vollst\u00e4ndig, weil zum einen nicht alle nationalen Patent\u00e4mter Informationen bereitstellen und zum anderen die Informationen nur in unregelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden verf\u00fcgbar gemacht werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\n\u00dcber die Klageantr\u00e4ge zu 1c), 1d) und 2b) (Hauptantrag) war derzeit nicht zu ent-scheiden, weil die Kl\u00e4gerin insofern im Wege der Stufenklage vorgeht. Eine Verur-teilung der Beklagten zur \u00dcbertragung der validierten und zum Schadenersatz hin-sichtlich der nicht validierten nationalen Teile des Streitpatents (Antr\u00e4ge zu 1.c) und 1d)) sowie zur \u00dcbertragung der parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechte und Schutz-rechtsanmeldungen kommt erst nach Erteilung der Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer 1.b) und 2.a) in Betracht. Denn erst dann ist die Kl\u00e4gerin in der Lage, die entsprechenden Schutzrechte konkret zu benennen. Eine Tenorierung in der durch die Kl\u00e4gerin be-antragten Form w\u00e4re demgegen\u00fcber unbestimmt und damit unzul\u00e4ssig. Da allerdings ausgehend von den vorstehenden Ausf\u00fchrungen klar ist, dass an den validierten nationalen Teilen des Streitpatents ebenso wie an den parallelen ausl\u00e4ndischen Schutzrechten allenfalls eine Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin in Betracht kommen kann, war die Klage bereits jetzt abweisungsreif, soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinausgehend eine Voll\u00fcbertragung dieser Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen begehrt.<\/p>\n<p>Auf den Hilfsantrag kam es demgegen\u00fcber \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht an, nachdem der Antrag auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung bereits in dem Antrag auf \u00dcbertragung des Vollrechts als Minus enthalten ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2547 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23.\u00a0Juni 2016, Az. 2 U 44\/12 Vorinstanz: 4b O 44\/09<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[21,20],"tags":[],"class_list":["post-6493","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2016-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6493","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6493"}],"version-history":[{"count":6,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6493\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7075,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6493\/revisions\/7075"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6493"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6493"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6493"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}