{"id":6491,"date":"2016-05-19T17:00:59","date_gmt":"2016-05-19T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6491"},"modified":"2017-01-09T17:20:29","modified_gmt":"2017-01-09T17:20:29","slug":"i-2-u-6508-feuchtigskeitsabsorption","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6491","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 65\/08 &#8211; Feuchtigskeitsabsorption"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2546<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 19. Mai 2016, Az. I \u2013 2 U 65\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1962\">4a O 151\/07<\/a><!--more--><br \/>\nA.\u00a0Auf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 1. Juli 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.\u00a0Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011 in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten,<\/p>\n<p>angeboten oder in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den ge-nannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>einen Trockenmittelbeh\u00e4lter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand und einem Boden, wobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet, wobei die Seitenwand des Trockenmittelbeh\u00e4lters mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung aufweist und der Trockenmittelbeh\u00e4lter in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung umfasst, durch das die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter angebracht ist, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter gestat-tet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung des Trockenmittelbeh\u00e4lters vollst\u00e4ndig be-deckt, wobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittelbeh\u00e4lter w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittelbeh\u00e4lters vom Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)\u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)\u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmen-gen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)\u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)\u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei f\u00fcr die unter lit. a) genannten Angaben die entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen,<\/p>\n<p>wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rech-nungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen<\/p>\n<p>und wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.\u00a0Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011 begange-nen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.\u00a0Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.\u00a0Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und der Beklagten zu 1\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>C.\u00a0Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicher-heitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4ge-rin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>D.\u00a0Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.\u00a0Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird bis zum 6. April 2016 auf 300.000,- \u20ac und danach auf 100.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte zuletzt wegen Verletzung des deutschen Ge-brauchsmusters DE 201 22 AAA U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus verlangt die Kl\u00e4gerin die Erstattung vorgerichtlicher Kosten.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcngliche Beklagte war die B GmbH. Durch Gesellschafterbeschluss vom 25. November 2009 wurde die \u00c4nderung der Firma in \u201eC GmbH\u201c beschlossen. Diese verschmolz durch Verschmelzungsvertrag vom 26. April 2012 mit der D GmbH und wird seitdem unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Firma \u201eC D GmbH\u201c fortgef\u00fchrt. Dabei war die urspr\u00fcnglich beklagte Gesellschaft \u00fcbernehmender Rechtstr\u00e4ger im Sinne von \u00a7 2 Nr. 1 UmwG.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus dem am 2. Oktober 2001 angemeldeten europ\u00e4ischen Patent EP 1 328 AAB B1 (nachfolgend: Klagepatent) abgezweigt und am 21. Juni 2007 eingetragen. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 26. Juli 2007. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31. Oktober 2011 durch Zeitablauf erloschen. Auf einen L\u00f6schungsantrag der B GmbH hin hat die L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster mit den eingetragenen Anspr\u00fcchen best\u00e4tigt. Ebenso hat das Bundespatentgericht die gegen die Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung gerichtete Beschwerde zur\u00fcckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zur Frage der unzul\u00e4ssigen Erweiterung zugelassen. Nachdem die Rechtsbeschwerde nicht nur auf den zugelassenen Aspekt gest\u00fctzt, sondern auch die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht wurde, hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 17. Juli 2012, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage KAP 19 Bezug genommen wird, verworfen, soweit sie \u00fcber den zugelassenen Umfang hinausgegangen ist und im \u00dcbrigen zur\u00fcckgewiesen. Demgegen\u00fcber wurde das Klagepatent, dessen Erteilung am 29. November 2006 ver\u00f6ffentlicht wurde, durch das Europ\u00e4ische Patentamt durch Entscheidung vom 22. Juni 2009 (Anlage BK 6) widerrufen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch Entscheidung vom 17. Mai 2011 zur\u00fcck (Anlage BK 7).<\/p>\n<p>Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine \u201eVorrichtung zur Feuchtigkeitsab-sorption\u201c. Sein hier allein streitgegenst\u00e4ndlicher Schutzanspruch 1 ist wie folgt ge-fasst:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Trans-portcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Fol-gendes umfasst: einen Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) mit einer Seitenwand (5, 25) und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner ei-nen Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand (14, 34) und einem Boden (13, 33), wobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) das Trocken-mittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6-sung bildet, wobei die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) aufweist und der Trockenmittelbe-h\u00e4lter (1, 21) in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung (4, 24) umfasst, durch das die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie-\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ff-nung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) ange-bracht ist, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Tro-ckenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig bedeckt, wobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungspo-sition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittelbeh\u00e4l-ter (1, 21) w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unter-seite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verscho-benen Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vom Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6-sung zu verhindern.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, der Klagegebrauchsmusterschrift entnommenen Figuren 1a und 1b erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1a zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung f\u00fcr den einmaligen Gebrauch in einem lagerf\u00e4higen Zustand in einer axialen Queransicht. In Figur 1b ist dieselbe Ausf\u00fchrungsform in einem aktiven Zustand gezeigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Zu sehen ist ein Trockenmittelbeh\u00e4lter (1), der in einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6-sung (2) eingeschoben werden kann. Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1) enth\u00e4lt ein Fenster (6), welches in dem in Figur 1a gezeigten Zustand, in dem der Trockenmit-telbeh\u00e4lter (1) vollst\u00e4ndig im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2) steckt, vollumf\u00e4ng-lich verdeckt und dementsprechend vor dem Eindringen feuchter Luft gesch\u00fctzt ist. Wird die Vorrichtung aktiviert, indem der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1) soweit aus dem Beh\u00e4lter (2) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gezogen wird, dass die Flansche (11, 12) anei-nandersto\u00dfen, kann feuchte Luft aus der Umgebung durch das Fenster (6) in den Trockenmittelbeh\u00e4lter (1) gelangen (vgl. Figur 1b).<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eE\u201c Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorbtion (nachfolgend: an-gegriffene Ausf\u00fchrungsform). Wie die nachfolgend eingeblendete, als Anlage K 12 zur Akte gereichte Abbildung verdeutlicht, besteht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus einem l\u00e4nglichen, runden, nach oben offenen Beh\u00e4lter, in dem ein weiterer l\u00e4nglicher Beh\u00e4lter axial verschiebbar angeordnet ist. Der Boden und der Mantel des inneren Beh\u00e4lters weisen gitterf\u00f6rmige \u00d6ffnungen auf. Beide Beh\u00e4lter k\u00f6nnen durch eine gegenl\u00e4ufige Drehbewegung um die eigene Achse in drei Positionen verrastet werden, n\u00e4mlich im eingeschobenen und im halb oder fast ganz herausgezogenen Zustand.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Auf eine patentanwaltliche Abmahnung vom 15. Februar 2007 bat die Beklagte um eine Fristverl\u00e4ngerung, gab aber auch nach Fristablauf keine Stellungnahme ab. Durch die Inanspruchnahme der au\u00dfergerichtlichen Hilfe eines Patentanwalts entstanden unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 300.000,- \u20ac und einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 Geb\u00fchren einschlie\u00dflich einer Auslagenpauschale von 20,- \u20ac Kosten in H\u00f6he von insgesamt 3.452,- \u20ac.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die erstinstanzlich um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung gebeten hat, hat im Wesentlichen geltend gemacht:<\/p>\n<p>Durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Klageschutzrechte nicht ver-letzt, da der Trockenmittelbeh\u00e4lter dort nicht wie gefordert durch eine lineare Bewe-gung von der Transport- und Lagerposition in die aktive Position verschoben werden k\u00f6nne. Vielmehr m\u00fcssten die Beh\u00e4lter bei der \u00dcberf\u00fchrung auch um die L\u00e4ngsachse gegeneinander verdreht werden, um die aktive Position zu erreichen. Im \u00dcbrigen treffe sie \u2013 die Beklagte \u2013 an einer Schutzrechtsverletzung kein Verschulden, da sie zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Die Lieferantin der Trockenst\u00e4be, die F GmbH, habe ihr vertraglich zugesichert, dass durch die Trockenst\u00e4be keine Schutzrechte verletzt w\u00fcrden. Zudem habe sie nur geringe Mengen der angegriffenen Trockenst\u00e4be erworben. Beides hat die Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte die Schutzf\u00e4higkeit beider Klageschutzrechte in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 1. Juli 2008 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Verletzung des Kla-gepatents bejaht und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.\u00a0Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.\u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ord-nungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wie-derholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vor-richtung Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>einen Trockenmittel-Beh\u00e4lter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Tro-ckenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand und einem Boden, wobei der Tro-ckenmittel-Beh\u00e4lter das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet, wobei die Seitenwand des Trockenmittel-Beh\u00e4lters mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung aufweist und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung um-fasst, durch das die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittel-l\u00f6sung flie\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittel-Beh\u00e4lter an-gebracht ist, dass der Trockenmittel-Beh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmit-tell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittel-Beh\u00e4lter gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung des Trockenmittel-Beh\u00e4lters vollst\u00e4ndig bedeckt, wobei der Trockenmittel-Beh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens des Trockenmittel-Beh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittel-Beh\u00e4lters vom Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern,<\/p>\n<p>anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den ge-nannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.\u00a0der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)\u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zei-ten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)\u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zei-ten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebots-empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)\u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)\u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemein-kosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie aus-nahmsweise den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und dabei f\u00fcr die unter Ziffer I. 2a) genannten Angaben die entspre-chenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinte-resse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6n-nen, wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Ab-nehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.\u00a0Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.452,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.736,00 \u20ac seit dem 12. Juli 2007 und aus weiteren 1.716,00 \u20ac seit dem 11.\u00a0 September 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.\u00a0Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Da die Beklagte wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Ge-brauch mache, bed\u00fcrfe es keiner Entscheidung, ob auch das Klagegebrauchsmuster durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt oder ob dies mangels Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters zu verneinen sei.<\/p>\n<p>Mit der \u00dcberf\u00fchrung des Trockenmittelbeh\u00e4lters von der Transport- und Lagerungs-position in die aktive Position durch einfaches Verschieben grenze sich das Klage-patent von dem aus der JP 7 328 AAF vorbekannten Stand der Technik ab. Gegen-stand der vorgenannten japanischen Schrift sei eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung, bei der die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter durch ein Schraubmittel ausgef\u00fchrt werde. Davon grenze sich das Klagepatent ab, indem anspruchsgem\u00e4\u00df lediglich ein einfaches Verschieben erforderlich sei, um den Trockenmittelbeh\u00e4lter in die aktive Position zu \u00fcberf\u00fchren. Der Begriff \u201eeinfaches Verschieben\u201c sei daher dahingehend auszulegen, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch eine Bewegung, deren Richtung axial von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position weise, in die neue Position gebracht werden k\u00f6nne. Daraus folge aber nicht, dass bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption jede andere Bewegungsrichtung \u2013 insbesondere Drehungen um die eigene Achse \u2013 ausgeschlossen sein m\u00fcsse. Vielmehr gen\u00fcge die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit des \u201eeinfachen Verschiebens\u201c, ohne dass andere Bewegungen ausgeschlossen w\u00fcrden, wie insbesondere eine das Herausfallen des Trockenmittelbeh\u00e4lters aus dem Beh\u00e4lter f\u00fcr die Trockenmittell\u00f6sung ausschlie\u00dfende Drehbewegung auf einer kurzen Strecke der axialen Schiebebewegung.<\/p>\n<p>Etwas anderes folge auch nicht aus dem weiteren Erfordernis, dass der Trockenmit-telbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trocken-mittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibehalte. Der Begriff \u201erelative Ausrichtung\u201c werde im Klage-patent dahingehend n\u00e4her beschrieben, dass die Unterseite des Bodens des Tro-ckenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegen solle, und zwar st\u00e4ndig w\u00e4hrend der Verschiebung von der einen in eine andere Position. Dadurch grenze sich das Klagepatent vom Gegenstand der aus dem Stand der Technik bekannten SE 419 AAG B ab, die eine zweiteilige feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung offenbare, bei der der Trockenmittelbeh\u00e4lter um 180\u00b0 gedreht werde.<\/p>\n<p>Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dass mit dem Trockenmittelbe-h\u00e4lter vor der axialen Verschiebung eine geringf\u00fcgige Drehbewegung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung durchgef\u00fchrt werden m\u00fcsse, um ihn aus der Verrastung in der Transport- und Lagerungsposition zu l\u00f6sen, sei unbeachtlich, da durch diese Drehbewegung keine \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position stattfinde und auch keine Luftzutritts\u00f6ffnungen offengelegt w\u00fcrden. Die Verrastungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Transport- und Lagerungsposition, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorsehe, kenne das Klagepatent nicht. Sie stelle lediglich ein zus\u00e4tzliches Gestaltungsmerkmal dar, das nicht aus der Lehre des Klagepatents herausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Gleiches gelte f\u00fcr den Umstand, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter und der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung geringf\u00fcgig gegeneinander gedreht werden m\u00fcssten, um den Trockenmittelbeh\u00e4lter in der aktiven Position zu verrasten. Diese Drehbewegung k\u00f6nne erst erfolgen, wenn der Trockenmittelbeh\u00e4lter seine aktive Position erreicht habe.<\/p>\n<p>Das Urteil wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 10. Juli 2008 zugestellt. Mit ihrer am 24. Juli 2008 eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange unabh\u00e4ngig von der Art und Weise des Verschiebens ein besonderes Mittel, um ein Trennen des Trockenmittelbeh\u00e4lters nach dem Verschie-ben zu verhindern. Des Weiteren schlie\u00dfe der Begriff des \u201e\u00dcberf\u00fchrens\u201c auch das Ent- und Verriegeln ein. Hierf\u00fcr spreche, dass der angegriffene Absorber der Beklagten bereits mit dem Verdrehen der beiden Absorberbeh\u00e4lter gegeneinander seine Transport- und Lagerposition verlasse und die \u00dcberf\u00fchrung in die aktive Position erst mit dem Wiederverriegeln abgeschlossen sei. Auch die weitere Argumentation des Landgerichts liege neben der Sache, denn die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) liege auch dann stets der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr die Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber, wenn der Beh\u00e4lter \u00e4hnlich wie in der japanischen Offenlegungsschrift 73 28A AH dargestellt und beschrieben allein durch eine Schraubbewegung von einer Position in die andere Position gebracht werde. Entscheidend sei, dass die Klageschutzrechte ein einfaches Verschieben und die Beibehaltung der relativen Ausrichtung beider Beh\u00e4lter verlangten. Demgem\u00e4\u00df sei es nicht ausreichend, dass die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters dauerhaft gegen\u00fcber der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr die Trockenmittell\u00f6sung liege, denn dies sei auch bei einer Schraubbewegung nicht anders.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig vernichtet wurde, hat die Kl\u00e4gerin die Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 zur\u00fcckgenommen, soweit sie auf das Klage-patent gest\u00fctzt war und auf die mit der Klage geltend gemachten, auf das Klagepatent gest\u00fctzten Anspr\u00fcche verzichtet. Zugleich hat die Kl\u00e4gerin die auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzte Klage im Umfang des Unterlassungsantrages (Ziff. I. 1. des landgerichtlichen Urteils) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserkl\u00e4rung mit Schriftsatz vom 6. April 2016 angeschlossen und der teilweisen Klager\u00fccknahme unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, 4a Zivilkammer, Az.: 4a O 151\/07, vom 1. Juli 2008 abzu\u00e4ndern, die Klage abzuweisen und der Kl\u00e4gerin auch die Kosten aufzuerle-gen, soweit diese die Klage zur\u00fcckgenommen bzw. f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass das Urteil des Landgerichts teil-weise dadurch abge\u00e4ndert wird, dass es im Tenor unter I. 2. und III. statt \u201eseit dem 19. Dezember 2006\u201c hei\u00dft \u201eseit dem 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011.\u201c<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Nach ihrer Auffassung hat die Beklagte den Urteilsausspruch des Landgerichts im Tenor unter II. mit der Berufung nicht angegriffen, weshalb der Ausspruch insoweit rechtskr\u00e4ftig geworden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Nachdem die Kl\u00e4gerin die Klage, soweit diese auf das Klagepatent gest\u00fctzt war, mit Zustimmung der Beklagten zur\u00fcckgenommen hat und die Parteien zudem den Rechtsstreit in Bezug auf den auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist in der Sache nur noch dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Beklagte wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zudem macht die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter geltend. Die Beklagte macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, weshalb die Kl\u00e4gerin von ihr Rechnungslegung und Schadenersatz verlangen kann, \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Da das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig vernichtet wurde und das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten noch nicht eingetragen war, steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten demgegen\u00fcber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, die mit einem Trockenmittel in einer oberen Kammer versehen ist, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf\u00fchrt ist aus der US 5 676 AAI eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung bekannt, die zur senkrechten Anbringung\u00a0 etwa in einem geschlossenen Stahlcontainer f\u00fcr den Transport von feuchtigkeits-empfindlichen Waren vorgesehen ist. Die Vorrichtung besteht aus einem polymerbeschichteten Karton, der f\u00fcr die erforderliche Steifigkeit sorgt. Von seinem oberen Ende ausgehend umfasst dieser in einer L\u00e4ngsrichtung eine Kammer mit ei-nem feuchtigkeitsabsorbierenden Material wie beispielsweise Calciumchlorid, das in Kontakt mit feuchter Luft eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung bildet. Die Salzl\u00f6sung wird st\u00e4ndig in eine untere Fl\u00fcssigkeitssammelkammer in Form eines Kunststoffbeh\u00e4lters abgeleitet, der mit der oberen Kammer in Verbindung steht. Das feste Trockenmittelmaterial wird in der oberen Kammer durch ein Siebmittel zur\u00fcckgehalten, das ein Einwegventil umfasst. Der Kontakt des Trockenmittels mit der Umgebungsluft wird durch ein Geflecht sichergestellt, das vor einer \u00d6ffnung in der Wand der oberen Kammer angebracht ist. Das Geflecht ist so beschaffen, dass die w\u00e4ssrige L\u00f6sung die obere Kammer nicht durch das Geflecht, sondern nur durch das untere Siebmittel verlassen kann. Bis zur Inbetriebnahme wird das Geflecht und somit die \u00d6ffnung in der Wand der oberen Kammer durch eine abnehmbare Kunststofffolie verschlossen (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Obwohl sich die vorstehend beschriebene L\u00f6sung im industriellen Einsatz bew\u00e4hrt hat, ist sie zu gro\u00df, was sowohl beim Transport als auch bei der Lagerung vor dem Gebrauch einen erheblichen Nachteil darstellt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>In der SE-B-419 AAG, die mit der US-A-4 319 AAJ verwandt ist, wird eine feuchtig-keitsabsorbierende Vorrichtung beschrieben, in welcher ein Deckel eine Verschie-bung der beiden Trockenmittelbeh\u00e4lter verhindert. Schlie\u00dflich offenbart die JP-A-7 328 AAF einen Entfeuchtungsbeh\u00e4lter, bei dem die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter \u00fcber ein Schraubenmittel ausgef\u00fchrt wird (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift\u00a0 als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption bereitzu-stellen, die kleiner als die aus dem Stand der Technik vorbekannten L\u00f6sungen ist und die daher einfacher gelagert und transportiert werden kann (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontai-ner in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>1.\u00a0einen Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21);<\/p>\n<p>1.1.\u00a0Der Trockenmittelbeh\u00e4lter weist eine Seitenwand (5, 25) und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter auf.<\/p>\n<p>1.1.1.\u00a0Die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittelbeh\u00e4lters<br \/>\n(1, 21) weist mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) auf.<\/p>\n<p>1.2.\u00a0Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) kann das Trockenmittel aufnehmen, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet.<\/p>\n<p>1.3. \u00a0Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) umfasst in seinem Boden mindes-tens eine \u00d6ffnung (4, 24), durch die die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>1.4.\u00a0Die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) liegt der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Tro-ckenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber.<\/p>\n<p>2.\u00a0einen Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung.<\/p>\n<p>2.1.\u00a0Der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung weist eine Seitenwand (14, 34) und einen Boden (13, 33) auf.<\/p>\n<p>2.2.\u00a0Der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung weist eine obere \u00d6ffnung auf.<\/p>\n<p>3.\u00a0Der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung ist verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) angebracht, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Posi-tion in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann.<\/p>\n<p>3.1.\u00a0Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) kann durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>3.2.\u00a0W\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung beh\u00e4lt der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Tro-ckenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig bei.<\/p>\n<p>3.3.\u00a0In der aktiven Position gestattet die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zu-tritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21).<\/p>\n<p>3.4.\u00a0In der Transport- oder Lagerungsposition bedeckt die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>4.\u00a0Die Vorrichtung umfasst ferner ein Mittel, um eine Trennung des verschobe-nen Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vom Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Tro-ckenmittell\u00f6sung zu verhindern.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie beanspruchte Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption besteht somit aus einem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung, der verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter angebracht ist, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position in eine Transport- oder Lagerungsposition oder umgekehrt verschoben werden kann (Merkmale 3. und 3.1.).<\/p>\n<p>Die beiden f\u00fcr die Vorrichtung charakteristischen Positionen definiert Schutzanspruch 1 selbst. In der Transport- oder Lagerungsposition bedeckt die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig (Merkmal 3.4.). Dadurch, dass der das Trockenmittel enthaltende Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) vollst\u00e4ndig im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2, 22) steckt, ist die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) vor feuchter Luft gesch\u00fctzt; dass Trockenmittel bleibt dementsprechend beim Transport und der Lagerung der Vorrichtung trocken (vgl. Abs. [0031]). Auf diese Weise wirkt der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung wie eine Schutzabdeckung (vgl. Abs. [0011] a. E.).<\/p>\n<p>Damit die Vorrichtung die ihr zugedachte Feuchtigkeitsabsorption realisieren kann, muss die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) ge\u00f6ffnet sein. Der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) muss dementsprechend in eine aktive Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) ge-stattet, \u00fcberf\u00fchrt werden. Wie diese \u00dcberf\u00fchrung erfolgen soll, entnimmt der Fach-mann Merkmal 3.1., n\u00e4mlich durch einfaches Verschieben des Trockenmittelbeh\u00e4l-ters im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung muss dementsprechend in Abgrenzung zum Stand der Technik, bei dem die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter durch ein Schraubenmittel ausgef\u00fchrt wurde (vgl. Abschnitt [0004]), eine rein translatorische Auszugsbewegung des (inneren) Trockenmittelbeh\u00e4lters gegen\u00fcber dem (\u00e4u\u00dferen) Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung erm\u00f6glichen (so auch BGH, Beschluss vom 17.07.2012, Anlage KAP 19, S. 10 unten). Die \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position soll dementsprechend durch eine allein axiale Bewegung und damit insbesondere ohne eine Drehung um die eigene Achse durch einfache Verschiebung erfolgen (vergleiche auch DPMA, Beschluss vom 11.02.2009, Anlage BK 4, Seite 8 unten).<\/p>\n<p>Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) und der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2, 22) zu keinem Zeitpunkt zueinander gedreht werden d\u00fcrften (vergleiche hierzu auch BGH, Beschluss vom 17.07.2012, Anlage KAP 19, S. 11 oben). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben von einer Transport- oder Lagerungsposition, d.h. einer Position, bei der die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2, 22) die Luftzutritts\u00f6ffnung des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig \u00fcberdeckt, in die aktive Position, bei der die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21), \u00fcberf\u00fchrt werden kann. Solange sich der Trockenmittelbeh\u00e4lter in der Transport- bzw. Lagerungsposition oder in einer aktiven Position befindet, f\u00fchrt dessen Drehung nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Drehung eine den Trockenmittelbeh\u00e4lter in der jeweiligen Position haltende Befesti-gungsvorrichtung gel\u00f6st werden soll. Das Klagegebrauchsmuster besch\u00e4ftigt sich nicht mit einer entsprechenden Halterung. Weder entnimmt der Fachmann dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch noch der Gebrauchsmusterbeschreibung einen Hinweis darauf, wie der Trockenmittelbeh\u00e4lter in der aktiven Position bzw. in der Transport- oder Lagerungsposition gehalten werden soll. Die Gestaltung einer solchen Halterung, deren Erforderlichkeit auf der Hand liegt, stellt das Klagegebrauchsmuster somit in das Belieben des Fachmanns. Die in Merkmal 4. angesprochenen Mittel, hinsichtlich deren Gestaltung im Einzelnen Schutzanspruch 1 (anders als die Unteranspr\u00fcche) keine weiteren Vorgaben enth\u00e4lt, sollen demgegen\u00fcber lediglich eine Trennung beider Beh\u00e4lter verhindern. Es soll mithin sichergestellt werden, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) nicht ohne Weiteres aus dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittel (2, 22) herausgezogen werden kann.<\/p>\n<p>Dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) dar\u00fcber hinaus seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (2, 22) w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position beibehalten soll (Merkmal 3.2.), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen bedarf es auch der Beibehaltung der relativen Ausrichtung beider Bauteile lediglich w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung und damit vom \u00dcbergang von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position. Eine \u00c4nderung der relativen Ausrichtung vor oder nach dieser \u00dcberf\u00fchrung steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre somit nicht entgegen. Zum anderen hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass sich dieses Erfordernis allein auf die axiale Ausrichtung zwischen beiden Beh\u00e4ltern bezieht. In Schutzanspruch 1 hei\u00dft es w\u00f6rtlich, dass \u201eder Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt\u201c. Demnach soll die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcberliegen, und zwar st\u00e4ndig w\u00e4hrend der Verschiebung von der einen in die andere Position, wodurch sich das Klagegebrauchsmuster von aus dem Stand bekannten L\u00f6sungen (SE 419 AAG B) abgrenzt, bei denen der Trockenmittelbeh\u00e4lter bei seiner \u00dcberf\u00fchrung in die aktive Position um 180\u00b0 gedreht werden muss.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht steht die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. sowie 3.3. bis 4. zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen be-darf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann der Trockenmittelbeh\u00e4lter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden (Merkmal 3.1.).<\/p>\n<p>Dass beide Beh\u00e4lter zueinander ohne eine Drehbewegung axial verschiebbar sind, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Sind beide Beh\u00e4lter ineinandergescho-ben, befindet sich die Vorrichtung in einer Transport- und Lagerungsposition, denn dann bedeckt die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung unstreitig die Luftzutritts\u00f6ffnungen in der Seitenwand des Trockenmittelbeh\u00e4lters. Wird der Tro-ckenmittelbeh\u00e4lter in L\u00e4ngsrichtung aus dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gezogen, liegen die Luftzutritts\u00f6ffnungen offen und Luft kann aus der Umgebung des Trockenmittelbeh\u00e4lters austreten. Zwischen diesen beiden Positionen kann der Trockenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung verschoben werden, ohne dass eine Drehbewegung stattfindet. Mehr verlangt Merkmal 3.1. nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es demgegen\u00fcber nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, dass es vor dieser axialen Ver-schiebung einer geringf\u00fcgigen Drehbewegung bedarf, um die Verrastung in der Transport- und Lagerungsposition zu l\u00f6sen. Auch nach dieser Drehbewegung sind die Luftzutritts\u00f6ffnungen in der Seitenwand des Trockenmittelbeh\u00e4lters durch die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung bedeckt, so dass sich der Tro-ckenmittelbeh\u00e4lter nach wie vor in der Transport- bzw. Lagerungsposition befindet. Ob und gegebenenfalls in welcher Form die Beh\u00e4lter in der Transport- oder Lage-rungsposition gesichert werden, stellt das Klagegebrauchsmuster in das Belieben des Fachmanns. Es handelt sich demnach um einen zus\u00e4tzlichen, au\u00dferhalb der Erfindung liegenden Nutzen, welcher einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung; Schulte\/K\u00fchnen\/Rinken, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 Rz. 69) Verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs, so steht es einer Gebrauchsmusterverletzung nicht entgegen, wenn diese die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand \u00fcbertreffenden Ma\u00dfe erreicht oder wenn mit ihr zus\u00e4tzliche Vorteile verbunden sind (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 08.07.2014, Az.: I-15 U 14\/14 m. w. N.). Davon ausgehend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auch nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Verrasten zus\u00e4tzlich auch im halb herausgezogenen Zustand m\u00f6glich ist. Denn gleichwohl kann der Trockenmittelbeh\u00e4lter ohne eine Drehbewegung vollst\u00e4ndig von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position verschoben werden.<\/p>\n<p>Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf die aktive Position. Diese wird, ausgehend von der Transport- oder Lagerungsposition, durch eine einfache Schiebebewegung erreichbar. Bereits mit Abschluss dieser Schiebebewegung gestattet die Luftzutritts\u00f6ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh\u00e4lter, so dass die aktive Position erreicht ist. Die anschlie\u00dfende Drehbewegung dient demgegen\u00fcber \u2013 ebenso wie in der Transport- oder Lagerungsposition \u2013 lediglich der Verrastung beider Beh\u00e4lter und stellt demnach ein Mittel dar, um eine Trennung beider Beh\u00e4lter zu verhindern (Merkmal 4). Hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung dieses Mittels finden sich in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schutzanspruch keine Vorgaben, so dass diese dem Fachmann \u00fcberlassen sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa der Trockenmittelbeh\u00e4lter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position verschoben wird und die Beh\u00e4lter ihre Position zueinander w\u00e4hrend dieses Verschiebens im \u00dcbrigen nicht \u00e4ndern, beh\u00e4lt der Trockenmittelbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung auch seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig bei (Merkmal 3.2.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNachdem das Bundespatentgericht den L\u00f6schungsantrag der Beklagten zur\u00fcckge-wiesen, das Bundespatentgericht diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren be-st\u00e4tigt und der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde verworfen bzw. zur\u00fcckge-wiesen hat, steht die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters zwischen den Parteien fest, \u00a7 19 S. 3 GebrMG. Dass die Entscheidungen im L\u00f6schungsverfahren zwischen den Parteien ergangen sind, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<br \/>\n5.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt w\u00e4re (\u00a7 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegrif-fene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Dass es sich bei der Beklagten um ein spezialisiertes Unternehmen handelt, von dem erwartet werden kann, dass es die Schutzrechtslage f\u00fcr die von ihm vertriebenen Erzeugnisse selbst pr\u00fcft, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Da die Beklagte diesen Ausf\u00fchrungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist, kann insoweit auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.05.2015, Az.: I-15 U 109\/14).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNachdem das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig vernichtet und das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten noch nicht eingetragen war, steht der Kl\u00e4gerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder war die Abmahnung vor diesem Hintergrund im Interesse der Beklagten (\u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB) noch kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten f\u00fcr die Zeit vor der Eintragung des Klagegebrauchsmus-ters Schadenersatz verlangen (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte auch gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung insgesamt Berufung eingelegt und die \u00c4nderung des erstinstanzlichen Urteils in eine (vollumf\u00e4ngliche) Klageabweisung beantragt. Davon, dass die Beklagte den Urteilsausspruch im Tenor unter II. nicht angegriffen h\u00e4tte, kann daher keine Rede sein.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 91a Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache be-treffend den urspr\u00fcnglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 91a ZPO aufzuerlegen gewesen, weil der Kl\u00e4gerin auch dieser Anspruch zuge-standen h\u00e4tte (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederho-lungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO\u00a0 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>X\u00a0\u00a0\u00a0Y\u00a0\u00a0\u00a0Z<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2546 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. Mai 2016, Az. 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