{"id":649,"date":"2010-06-08T17:00:58","date_gmt":"2010-06-08T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=649"},"modified":"2016-04-20T11:31:38","modified_gmt":"2016-04-20T11:31:38","slug":"4a-o-29008-schaltpulse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=649","title":{"rendered":"4a O 290\/08 &#8211; Schaltpulse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1411<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juni 2010, Az. 4a O 290\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 866 XXX (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vorlage von Belegen und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Klagepatent wurde am 30.10.1997 von der Kl\u00e4gerin, damals noch firmierend unter Leister Elektro-Ger\u00e4tebau, in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 30.09.1998. Eingetragener und allein verf\u00fcgungsberechtigter Inhaber des Klagepatents ist die Kl\u00e4gerin. Das Patent steht in Kraft. \u00dcber eine von der Beklagten zu 1) beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage bez\u00fcglich des Klagepatents wurde bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung elektrischer Lasten. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung elektrischer Lasten, die in wenigstens zwei Teillasten elektrisch aufgeteilt sind, wobei zur Erzielung der geforderten Heizleistung diese in einem bestimmten Leistungsbereich auf die Teillasten weitgehend gleichm\u00e4\u00dfig verteilt sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n&#8211; aus drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen (Muster-Periode) drei getrennte Pulsmusterfolgen A, B und C gebildet werden, die der jeweiligen Netzhalbwelle entsprechen, wobei die negativen Halbwellen gleichgerichtet werden;<br \/>\n&#8211; jede Pulsmusterfolge A, B und C \u00fcber eine vorgegebene Periode (PWM-Periode) mindestens eine Teillast schaltet, wobei entsprechend der maximalen Anzahl der Pulse pro PWM-Periode jedes Pulsmuster A, B oder C maximal ein Drittel der Nennleistung einer Teillast (Pulsmusterleistung) schaltet; und<br \/>\n&#8211; mittels Pulsweitenmodulation (PWM) von mindestens einer Pulsmusterfolge entsprechend der Gesamtleistungsanforderung \u00fcber eine vorgebbare PWM-Periodendauer durch die Anzahl der Pulse der jeweiligen Pulsmusterfolge A, B und\/oder C w\u00e4hrend dieser PWM-Periode die jeweilige Teillast geschaltet wird.<\/p>\n<p>Nachfolgend ist mit der Figur 1 eine auf der Netzfrequenz basierende Pulsmusteraufteilung abgebildet, wie sie dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren zugrunde liegen kann. Weiterhin zeigt die nachstehend abgebildete Figur 2 ein Pulsmuster f\u00fcr zwei Lasten bei verschiedenen Leistungsanforderungen. Die Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Verwaltungsratspr\u00e4sident der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Heizluftgebl\u00e4se unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Diese weisen unter anderem eine elektronische Schaltung \u2013 im Wesentlichen bestehend aus einem Microcontroller \u2013 auf, mit der die Leistung des in zwei Teillasten aufgeteilten Heizelements \u00fcber die Schaltung von B gesteuert wird. In einem Speicher der elektronischen Schaltung sind zum Schalten jeder der beiden Teillasten jeweils 30 verschiedene Bitmuster \u2013 bestehend aus 24 Bytes zu je 8 Bits \u2013 fest gespeichert. In Abh\u00e4ngigkeit von der vom Benutzer gew\u00e4hlten Leistungsstufe w\u00e4hlt der Microcontroller eines der 30 Bitmusterpaare aus. Bei jedem Nulldurchgang der Netzspannung wird f\u00fcr jede der beiden Teillasten das jeweils n\u00e4chste Bit des ausgew\u00e4hlten Bitmusters ausgelesen. Hat das Bit den Wert \u201e1\u201c, wird der zugeh\u00f6rige Triac angesteuert und die Teillast geschaltet. Hat das Bit den Wert \u201e0\u201c, erfolgt keine Schaltung. Nachstehend wird das Blockschaltbild der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. Eine Auswahl von Ausschnitten einzelner f\u00fcr die Steuerung hinterlegter Bitmuster ist ebenfalls abgebildet. Wegen der vollst\u00e4ndigen Bitmuster wird auf die Anlagen K 6 und K 6a verwiesen. Die letzten beiden Grafiken geben den Spannungsverlauf der Wechselspannung (Kurve 1), der an die beiden Teillasten abgegebenen Pulse (Kurve 2 und 3) und den resultierenden, von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgenommenen Strom (Kurve 4) wieder. S\u00e4mtliche Abbildungen stammen von der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren angewandt werden. Dem Klagepatentanspruch gehe es im Wesentlichen um die Systematik der Anordnung von Schaltpulse. F\u00fcr die Bildung von drei getrennten Pulsmusterfolgen A, B und C gen\u00fcge es, wenn Pulsmusterfolgen zur Leistungssteuerung gebildet w\u00fcrden, die mit den entsprechenden Halbwellen synchron verliefen und den im Klagepatent beschriebenen Pulsmusterfolgen entspr\u00e4chen. Soweit die Musterfolgen jeweils einer eigenen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit folgten, l\u00e4gen sie \u201egetrennt\u201c voneinander vor. Die hinterlegten Bitmusterfolgen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien systematisch in exakt 64 Musterperioden aus drei sich wiederholenden Netzhalbwellen aufteilbar. Es handele sich um Pulsmusterfolgen im Sinne des Klagepatentanspruchs. Auf welche Art und Weise die Pulsmusterfolgen elektrisch gebildet w\u00fcrden, lege der Klagepatentanspruch nicht fest. Die im Anspruch vorgegebene Gleichrichtung bedeute lediglich, dass auch eine negative Netzhalbwelle einen positiven Schaltpuls ausl\u00f6se, wenn die entsprechende Pulsmusterfolge dies vorgebe. Soweit der Klagepatentanspruch vorsehe, dass jede Pulsmusterfolge mindestens eine Teillast \u00fcber eine vorgegebene Periode schalte, sei damit nur die M\u00f6glichkeit des Schaltens angesprochen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1) zu vollziehen am jeweiligen Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates, zu unterlassen,<\/p>\n<p>zur Benutzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 866 XXX in der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, die geeignet sind<\/p>\n<p>zur Ausf\u00fchrung eines Verfahrens, zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung elektrischer Lasten, die in wenigstens zwei Teillasten elektrisch aufgeteilt sind, wobei zur Erzielung der geforderten Heizleistung diese in einem bestimmten Leistungsbereich auf die Teillasten weitgehend gleichm\u00e4\u00dfig verteilt sind, wobei<\/p>\n<p>&#8211; aus drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen (Muster-Periode) drei getrennte Pulsmusterfolgen A, B und C gebildet werden, die der jeweiligen Netzhalbwelle entsprechen, wobei die negativen Halbwellen gleichgerichtet werden;<\/p>\n<p>&#8211; jede Pulsmusterfolge A, B und C \u00fcber eine vorgegebene Periode (PWM-Periode) mindestens eine Teillast schaltet, wobei entsprechend der maximalen Anzahl der Pulse pro PWM-Periode jedes Pulsmuster A, B oder C maximal ein Drittel der Nennleistung einer Teillast (Pulsmusterleistung) schaltet; und<\/p>\n<p>&#8211; mittels Pulsweitenmodulation (PWM) von mindestens einer Pulsmusterfolge entsprechend der Gesamtleistungsanforderung \u00fcber eine vorgebbare PWM-Periodendauer durch die Anzahl der Pulse der jeweiligen Pulsmusterfolge A, B und\/oder C w\u00e4hrend dieser PWM-Periode die jeweilige Teillast geschaltet wird;<\/p>\n<p>2. ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.10.1998 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen unter Angabe der jeweiligen Artikelnummer sowie Typenbezeichnung;<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und gegebenenfalls Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der erzielte Gewinn unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten;<\/p>\n<p>3. hinsichtlich der Angaben zu Ziffer I. 2. lit. a) Belege in der Form von Rechnungen oder Lieferscheinen herauszugeben, wobei Angaben \u00fcber sonstige Ein- und Verk\u00e4ufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 30.10.1998 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden darf, abzuwenden,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht geeignet, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sei es erforderlich, dass aus den Netzhalbwellen getrennte Pulsmusterfolgen gebildet w\u00fcrden. Die Pulsmusterfolgen m\u00fcssten daher zu mindestens einem Zeitpunkt einmal getrennt voneinander vorliegen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Bitmuster jedoch bereits in gespeicherter Form vorhanden und w\u00fcrden nicht erst aus den Netzhalbwellen gebildet. Es k\u00f6nne nicht von 192 Bit langen Bitmustern auf drei Pulsmusterfolgen geschlossen werden. Daher sei es auch nicht erforderlich, negative Netzhalbwellen gleichzurichten, wie dies vom Klagepatentanspruch vorgesehen sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwende stattdessen die Nulldurchg\u00e4nge der Netzspannung, um die Teillasten zu schalten. Weiterhin sehe der Klagepatentanspruch vor, dass jede Pulsmusterfolge A, B und C \u00fcber eine vorgegebene Periode (PWM-Periode) mindestens eine Teillast schalte. Es m\u00fcsse daher jedes der drei Pulsmuster w\u00e4hrend einer solchen PWM-Periode in den Schaltvorgang der Teillasten involviert sein. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gebe es aber eine Vielzahl von Leistungsstufen, bei denen nicht alle \u201ePulsmusterfolgen\u201c verwendet w\u00fcrden. Weiterhin finde eine Schaltung von Teillasten in Abh\u00e4ngigkeit von Pulsmustern ebenso wenig statt wie die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Pulsweitenmodulation, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine Pulsmuster(-folgen) verwende. Dar\u00fcber hinaus vertreten die Beklagten die Auffassung, dass sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde, weil die Lehre des geltend gemachten Patentanspruchs nicht neu sei.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz dem Grunde nach, Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe von Belegen aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht geeignet, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren anzuwenden.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung elektrischer Lasten. In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgef\u00fchrt, dass aufgrund der Impedanz von Versorgungsleitungen \u00c4nderungen der Netzspannung auftreten, wenn elektrische Lasten am Versorgungsnetz wie beispielsweise am \u00f6ffentlichen Wechselstromnetz variiert werden. Diese \u2013 als Flicker bezeichneten \u2013 Spannungs\u00e4nderungen werden teilweise als st\u00f6rend empfunden und m\u00fcssen nach verschiedenen Normen in engen Grenzen (Flickerpegel) gehalten werden. M\u00fcssen elektrische Lasten wie beispielsweise Heizungen f\u00fcr eine gute Regelcharakteristik oft ein- und ausgeschaltet werden, k\u00f6nnen daher nur begrenzte Lasten\u00e4nderungen pro Zeiteinheit geschaltet werden. Dies wird durch die Aufteilung der Gesamtlast in einzelne, getrennte und nicht gleichzeitig geschaltete Teillasten oder durch Aufteilung der Gesamtleistung in Leistungsstufen erreicht.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 ist aus der DE 36 01 55 C2 eine Steuereinrichtung zur stufenweisen Leistungsschaltung eines elektrischen Durchlauferhitzers in Abh\u00e4ngigkeit vom Leistungsbedarf bekannt. In einem Zyklus, der mehrere Netzvollwellen umfasst, werden zur Leistungssteuerung mehr oder weniger Netzhalbwellen auf wenigstens einen Heizk\u00f6rper durchgeschaltet, wobei in dem Zyklus die gleiche Anzahl von positiven und negativen Halbwellen auftritt. Hierzu werden in einem elektronischen Speicher mehrere unterschiedliche Steuersignalmuster gespeichert, die in Abh\u00e4ngigkeit vom Leistungsbedarf die entsprechenden Netzhalbwellenmuster durchschalten. Jedes Steuersignal des jeweiligen Musters schaltet eine Halbwelle oder mehrere aufeinanderfolgende Netzhalbwellen auf den elektrischen Heizk\u00f6rper durch. Dabei sind die Netzhalbwellenmuster so ausgelegt, dass ihre Kurzzeit-Flickerpegel unter der St\u00f6rgrenze liegen und sie aufgrund einer jeweils unterschiedlichen Anzahl durchgeschalteter Halbwellen in der elektrischen Leistung abgestuft sind. Um Leistungszwischenstufen in einem Zyklus zu schalten, werden Netzhalbwellenmuster unterschiedlicher Lasten aufeinanderfolgend geschaltet. Durch die Vorgabe dieser unterschiedlichen, gleichspannungsfreien, in Steuersignalmustern abgespeicherten Netzhalbwellenmuster und deren Abarbeitung in einem festen Zyklus l\u00e4sst sich die notwendige Flickerfreiheit verbunden mit einer feinstufigen Heizungsleistungssteuerung erreichen.<\/p>\n<p>Weiterhin ist aus der DE 37 26 535 A1 ein Verfahren zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung elektrischer Lasten bekannt, bei dem die Heizlasten in wenigstens zwei Unterlasten elektrisch aufgeteilt sind und die Unterlasten wahlweise in wenigstens drei Haupt-Leistungsstufen in Serienschaltung, wechselweise einzeln oder in Parallelschaltung an ein Wechselstromnetz schaltbar sind. Ausgehend von einer der Haupt-Leistungsstufen wird in einem sich laufend wiederholenden Zyklus von wenigstens zwei Wechselstrom-Halbwellen w\u00e4hrend wenigstens einer Halbwelle in jedem Zyklus auf die jeweils n\u00e4chstniedrigere Haupt-Leistungsstufe geschaltet. Die dabei verwendeten Schaltzyklen weisen eine L\u00e4nge von jeweils sechs Halbwellen auf, die jeweils nach dem Leistungsbedarf geschaltet werden.<\/p>\n<p>Die ebenfalls in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte DE 195 04 470 A1 (irrt\u00fcmlich in der Klagepatentschrift als DE 105 04 470 A1 bezeichnet) beschreibt einen elektrischen Durchlauferhitzer, bei dem die Abstufung der Heizleistung in bekannter Weise durch entsprechendes Ausblenden von Teilbereichen des \u00fcblicherweise sinusf\u00f6rmigen Heizstromes erfolgt. Die Schaltung des Heizstromes erfolgt in den Nulldurchg\u00e4ngen. Die Gesamtheizleistung des Durchlauferhitzers ist auf verschiedene Heizk\u00f6rper aufgeteilt und die einzelnen Heizk\u00f6rper weisen eine unterschiedlich gro\u00dfe Nennheizleistung auf. Mittels einer Steuerschaltung wird die jeweilige Heizleistung auf m\u00f6glichst viele Heizk\u00f6rper geschaltet. Die Abstufung bez\u00fcglich der Heizleistung erfolgt in 1\/3-Schritten (0\/3, 1\/3, 2\/3 oder 3\/3) der Nennheizleistung. Das Durchschalten der Heizleistung beziehungsweise des Heizstromes auf die Heizk\u00f6rper erfolgt w\u00e4hrend sechs Netzhalbwellen, wobei eine der Heizleistung entsprechende Anzahl von Halbwellen geschaltet wird. So werden bei 1\/3 Leistung die erste und vierte Halbwelle, bei 2\/3 Leistung die zweite, dritte, vierte und f\u00fcnfte Halbwelle und bei 3\/3 Leistung alle Halbwellen geschaltet. Zur Erzielung der gew\u00fcnschten Leistung werden nacheinander die einzelnen Heizstufen, die eine unterschiedliche Nennleistung aufweisen, geschaltet. Dabei wird darauf geachtet, dass alle drei Lasten gleichm\u00e4\u00dfig mit einer Heizstufe belegt sind, bevor die n\u00e4chsth\u00f6here Heizstufe bei einer Teillast zugeschaltet wird.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird an den im Stand der Technik bekannten Verfahren zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung als nachteilig angesehen, dass nur eine Last direkt geschaltet werden k\u00f6nne. Die Aufteilung erfolge durch leistungsproportionales festes Zuschalten von Teillasten und die Regelung \u00fcber eine Teillast. Dies f\u00fchre bei einer Heizung, bei Schwei\u00dfger\u00e4ten und Hei\u00dfluftger\u00e4ten zu unterschiedlichen Temperaturen in den verschiedenen Lastbereichen, da die Leistungsabgaben der Teillasten bis zu 100 % differieren k\u00f6nnten. Dies f\u00fchre zu Materialspannungen und fr\u00fchzeitigem Altern der Ger\u00e4te. Weiterhin sei im Stand der Technik nachteilig, dass die Pulsmustersteuerung aufgrund der Norm f\u00fcr die Flickerrate nur f\u00fcr Lasten bis ca. 2,5 kW eingesetzt werden k\u00f6nne. F\u00fcr gr\u00f6\u00dfere Lasten seien meist komplizierte und aufwendige elektrische Schaltungen notwendig. Zudem sei die zu erwartende Schaltsto\u00dfbelastung des Netzes nicht eindeutig auszumachen, weil in der Regel die Pulsmuster nach der Leistungsanforderung wahlfrei hintereinander gesetzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine M\u00f6glichkeit der Ansteuerung von Lasten vorzuschlagen, die ein flickerfreies Schalten innerhalb der vorgegebenen Norm einer Vielzahl von Teillasten erm\u00f6glicht, wobei die Teillasten bei jeder Leistungsanforderung gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung elektrischer Lasten;<br \/>\n2. die elektrischen Lasten sind in wenigstens zwei Teillasten elektrisch aufgeteilt;<br \/>\n3. zur Erzielung der geforderten Heizleistung sind die elektrischen Lasten in einem bestimmten Leistungsbereich auf die Teillasten weitgehend gleichm\u00e4\u00dfig verteilt;<br \/>\n4. aus drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen (Muster-Periode) werden drei getrennte Pulsmusterfolgen A, B und C gebildet, die der jeweiligen Netzhalbwelle entsprechen, wobei die negativen Halbwellen gleichgerichtet werden;<br \/>\n5. jede Pulsmusterfolge A, B und C schaltet \u00fcber eine vorgegebene Periode (PWM-Periode) mindestens eine Teillast;<br \/>\n6. entsprechend der maximalen Anzahl der Pulse pro PWM-Periode schaltet jedes Pulsmuster A, B oder C maximal ein Drittel der Nennleistung einer Teillast (Pulsmusterleistung); und<br \/>\n7. die jeweilige Teillast wird mittels Pulsweitenmodulation (PWM) von mindestens einer Pulsmusterfolge entsprechend der Gesamtleistungsanforderung \u00fcber eine vorgebbare PWM-Periodendauer durch die Anzahl der Pulse der jeweiligen Pulsmusterfolge A, B und\/oder C w\u00e4hrend dieser PWM-Periode geschaltet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist nicht im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG geeignet, das mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden. Insofern kann dahinstehen, ob mit dem beanstandeten Heizluftgebl\u00e4se \u201eA\u201c die Merkmale 5 bis 7 verwirklicht werden, was zwischen den Parteien streitig ist. Denn jedenfalls werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht aus drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen drei getrennte Pulsmusterfolgen A, B und C gebildet (Merkmal 4).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas mit dem Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren dient dazu, elektrische Lasten schaltsto\u00dfarm steuern zu k\u00f6nnen, indem die elektrische Last auf Teillasten aufgeteilt wird, die Teillasten wiederum \u00fcber Pulsmusterfolgen A, B und C geschaltet werden und die Anzahl der Pulse der jeweiligen Pulsmusterfolgen w\u00e4hrend einer PWM-Periode entsprechend der Gesamtleistungsanforderung variiert werden kann (Pulsweitenmodulation).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Pulsmusterfolgen ist im Klagepatentanspruch vorgesehen, dass aus drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen (Muster-Periode) drei getrennte Pulsmusterfolgen A, B und C gebildet werden, die der jeweiligen Netzhalbwelle entsprechen, wobei die negativen Halbwellen gleichgerichtet werden (Merkmal 4). Im Klagepatentanspruch wird nicht im Einzelnen ausgef\u00fchrt, wie die Pulsmusterfolgen erzeugt werden sollen. Aus dem Wortlaut des Merkmals 4 wird jedoch deutlich, dass zumindest einer der Schritte des gesch\u00fctzten Verfahrens darin besteht, die Netzhalbwellen dergestalt elektrotechnisch zu verarbeiten, dass daraus drei getrennte Pulsmusterfolgen entstehen. F\u00fcr diese Auslegung spricht, dass die Pulsmusterfolgen \u201eaus den Netzhalbwellen gebildet werden.\u201c Begrifflich geht es also nicht nur darum, dass jeder auftretende Puls durch eine Netzhalbwelle irgendwie ausgel\u00f6st wird, sondern dass der Puls aus der Netzhalbwelle selbst gebildet wird. Dass es sich bei der Bildung der Pulsmusterfolgen um einen elektrotechnischen Vorgang handelt, wird weiterhin daraus deutlich, dass im Zuge der Bildung der Pulsmusterfolgen die negativen Halbwellen gleichgerichtet werden. Der Begriff \u201egleichrichten\u201c stammt aus der Elektrotechnik und wird typischerweise verwendet, um die Umwandlung von Wechselspannung in Gleichspannung zu beschreiben. In diesem Sinne wird der Begriff auch im Klagepatentanspruch verstanden, weil ausdr\u00fccklich negative Halbwellen genannt werden, die im Wechsel mit den \u2013 nicht eigens genannten \u2013 positiven Halbwellen die Wechselspannung charakterisieren, wie sie beispielhaft in der Figur 1 dargestellt ist (vgl. auch S. 5 Z. 5 ff; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K 1). In der Klagepatentschrift gibt es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der im Klagepatentanspruch beschriebene Vorgang der Gleichrichtung nicht im hier genannten Sinne zu verstehen ist. Dem Klagepatent liegt daher die Vorstellung zugrunde, dass f\u00fcr die Erzeugung der Pulsmusterfolgen eine elektrotechnische Verarbeitung der Netzhalbwellen erfolgen muss, in deren Verlauf die negativen Halbwellen des Wechselstroms in positive Halbwellen umgewandelt werden.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Bildung von drei getrennten Pulsmusterfolgen A, B und C gen\u00fcge es, wenn Pulsmusterfolgen zur Leistungssteuerung gebildet w\u00fcrden, die mit den entsprechenden Halbwellen synchron verliefen, kann nicht gefolgt werden. Sie l\u00e4sst den technischen Wortsinn des Klagepatentanspruchs au\u00dfer acht. Denn dieser verlangt mehr als nur die Bildung von drei Pulsmusterfolgen A, B und C, die jeweils synchron zu drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen verlaufen. \u00dcber das Erfordernis hinaus, dass die Pulsmusterfolgen \u201eder jeweiligen Netzhalbwelle entsprechen\u201c (vgl. den Wortlaut des Klagepatentanspruchs), sollen die Pulsmusterfolgen A, B und C aus den Netzhalbwellen gebildet werden. Daher reicht es f\u00fcr den Vorgang der Gleichrichtung entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht aus, dass durch jede Netzhalbwelle \u2013 und somit auch durch eine negative Halbwelle \u2013 in beliebiger Art und Weise ein positiver Schaltpuls ausgel\u00f6st wird. Denn nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ist es erforderlich, dass f\u00fcr die Bildung der Pulsmusterfolge die Halbwelle selbst gleichgerichtet wird. Diese erf\u00e4hrt eine entsprechende Umwandlung im elektrotechnischen Sinne. Mit Blick auf die Aufgabe des Klagepatents ist es f\u00fcr ein Verfahren zur schaltsto\u00dfarmen Leistungssteuerung an sich unbeachtlich, wie die Schaltpulse konkret gebildet werden und \u00fcber welche Art von Pulsen die Schaltung der Teillasten erfolgt, da es sich bei den Schaltpulsen lediglich um Steuersignale zur Steuerung der Teillasten handelt. Daher weist die Kl\u00e4gerin im Grunde zu Recht darauf hin, dass es letztlich allein auf die Anordnung der Pulse und die Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten der Pulsmusterfolgen ankommt. Allerdings bleibt der Klagepatentanspruch dabei nicht stehen, sondern enth\u00e4lt konkrete (elektrotechnische) Vorgaben zur Bildung der Pulsmuster, indem die Pulsmusterfolgen aus drei aufeinanderfolgen Netzhalbwellen gebildet werden, die der jeweiligen Netzhalbwelle entsprechen, wobei negative Halbwellen gleichgerichtet werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Figur 1 der Klagepatentschrift, auf die die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung verweist. Zwar wird aus dieser Figur deutlich, dass positive Pulse den negativen Halbwellen zugeordnet sind. Dabei handelt es sich aber lediglich um das Ergebnis der Bildung von Pulsmusterfolgen. Wie insbesondere der Verfahrensschritt der Gleichrichtung zu erfolgen hat, ist aus der Figur 1 nicht ersichtlich. Insofern \u00fcberzeugt auch nicht das Argument, mit dem Merkmal 4 solle erreicht werden, dass negative Netzhalbwellen zur Ausl\u00f6sung eines Schaltpulses herangezogen werden und eine feinere Abstufung der Leistungssteuerung erm\u00f6glicht wird. Denn dieses Ergebnis wird bereits dadurch erzielt, dass die Pulsmusterfolgen aus drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen gebildet werden und diesen entsprechen. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene funktionale Betrachtung darf nicht dazu f\u00fchren, dass der technische Wortsinn des Klagepatentanspruchs au\u00dfer acht gelassen wird.<\/p>\n<p>In diese Auslegung f\u00fcgt sich ohne Widerspr\u00fcche auch das Erfordernis getrennter Pulsmusterfolgen ein. Die Bildung getrennter Pulsmusterfolgen ist dahingehend zu verstehen, dass die Pulsmusterfolgen physisch getrennt, also an getrennten Ausg\u00e4ngen der f\u00fcr die Pulsmusterbildung erforderlichen Schaltungsanordnung anliegen m\u00fcssen, wie dies in der Figur 5 beispielhaft dargestellt und im Klagepatent beschrieben ist (S. 7 Z. 17-22). Zwar wird mit dem Klagepatentanspruch 1 nicht die konkrete Schaltungsanordnung gesch\u00fctzt und die in der Figur 5 dargestellte Anordnung stellt nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dar, das regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs erlaubt. Der die Schaltungsvorrichtung betreffende Nebenanspruch 8 sieht aber \u201eeinen Mustergenerator (2) zur Erzeugung von drei getrennten gleichgerichteten Pulsmusterfolgen (A, B, C) aus drei aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen\u201c vor. Vor dem Hintergrund der Beschreibung des Klagepatents (S. 7 Z. 17-22) und der Figur 5 hat der Begriff der \u201egetrennten Pulsmusterfolgen\u201c im Nebenanspruch 8 die Bedeutung, dass die Pulsmusterfolgen an getrennten Ausg\u00e4ngen bereit gestellt werden m\u00fcssen. Es ergeben sich dann die in der Figur 1 beispielhaft dargestellten drei getrennten Pulsmusterfolgen. Da die technischen Begriffe in der gesamten Klagepatentschrift einheitlich verwendet werden, ist auch im Klagepatentanspruch 1 f\u00fcr die Trennung der Pulsmusterfolgen zu folgern, dass diese an getrennten Ausg\u00e4ngen bereit gestellt werden m\u00fcssen. Das Erfordernis getrennter Pulsmusterfolgen best\u00e4tigt damit auch die \u00fcbrige Auslegung des Klagepatentanspruchs hinsichtlich der Anweisung, die Pulsmusterfolgen aus den Netzhalbwellen zu bilden und die Halbwelle gleichzurichten: Die Pulsmusterfolgen werden durch eine elektrotechnische Verarbeitung der Netzhalbwellen erzeugt, indem die an einem Anschluss anliegenden einzelnen Netzhalbwellen auf verschiedene Anschl\u00fcsse aufgetrennt und negative Halbwellen gleichgerichtet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, \u201egetrennt\u201c bedeute, dass die Pulse in Dreiergruppen angeordnet sind, die jeweils getrennte \u2013 d.h. jeweils eigenst\u00e4ndigen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten unterliegende \u2013 Pulsmusterfolgen A, B und C ergeben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, weil der Klagepatentanspruch und auch die Beschreibung des Klagepatents \u2013 was die Beklagten zu recht bem\u00e4ngeln \u2013 keinerlei \u201eeigenst\u00e4ndige Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit\u201c vorsehen, mit der die eine Pulsmusterfolge von der anderen unterschieden werden k\u00f6nnte. Dass jede Pulsmusterfolge A, B und C w\u00e4hrend einer PWM-Periode mindestens eine Teillast, aber maximal ein Drittel der Nennleistung einer Teillast schalten muss (Merkmale 5 und 6), erfordert ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Auslegung keine eigenst\u00e4ndige Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit der einzelnen Pulsmusterfolgen, was auch von der Kl\u00e4gerin nicht behauptet wird. Das Erfordernis einer \u201eeigenst\u00e4ndigen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit\u201c wird sp\u00e4testens mit dem Merkmal 7 widerlegt, weil die Anzahl der Pulse einer Pulsmusterfolge infolge der Pulsweitenmodulation beliebig variiert werden kann. Die Anzahl ist allein von der jeweiligen Gesamtleistungsanforderung abh\u00e4ngig. Insbesondere k\u00f6nnen die Pulse zu beliebigen Zeitpunkten innerhalb der PWM-Periode erfolgen, was beispielsweise in der Figur 2 bei verschiedenen Gesamtlasten daraus deutlich wird, dass w\u00e4hrend einer gesamten PWM-Periode zu unterschiedlichen Zeitpunkten vereinzelte Pulse auftreten, die keinem bestimmten Muster folgen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass bei der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Netzhalbwellen drei getrennte Pulsmusterfolgen gebildet werden (Merkmal 4). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind f\u00fcr jede der zwei Teillasten 30 verschiedene Bitmuster entsprechend den 30 Leistungsstufen gespeichert. Bei jedem Nulldurchgang der Netzspannung wird das jeweils n\u00e4chste Bit des gew\u00e4hlten Bitmusters ausgelesen. Hat dieses Bit den Wert \u201e1\u201c, ergeht ein Steuersignal an den zugeh\u00f6rigen Triac und die Teillast wird geschaltet. Hat das Bit den Wert \u201e0\u201c wird der Triac nicht angesteuert und die Teillast nicht geschaltet. Die daf\u00fcr erforderlichen Steuersignale zur Schaltung des B beziehungsweise der Teillast k\u00f6nnen als Pulse im Sinne des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Die Kl\u00e4gerin hat auf Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, dass diese Steuersignale letztlich aus dem Wechselstromnetz stammen, an dem auch die Steuerschaltung angeschlossen sei. Aus den als Anlage K 11 vorgelegten Spannungskurven ist zudem ersichtlich, dass die Steuersignale immer positiv sind. Dies deutet darauf hin, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs die Pulse aus aufeinanderfolgenden Netzhalbwellen gebildet und die Halbwellen tats\u00e4chlich gleichgerichtet werden. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls werden bei diesem Vorgang in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine drei getrennten Pulsmusterfolgen gebildet. Da die Steuersignale in Abh\u00e4ngigkeit vom Wert des ausgelesenen Bits generiert werden, bedarf es grunds\u00e4tzlich keiner drei getrennten Pulsmusterfolgen. Entsprechend ist auch nicht vorgetragen, dass zu irgendeinem Zeitpunkt drei getrennte Pulsmusterfolgen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs vorliegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, die Steuersignale, die die Schaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an ihrem Ausgang (im Blockschaltbild der Anlage K 9 mit \u201ex\u201c bezeichnet) verlassen, w\u00fcrden sich nicht von den Steuersignalen unterscheiden, die an den Ausg\u00e4ngen L1 und L2 der Schaltungsanordnung der Figur 5 in der Klagepatentschrift anliegen. Denn dabei handelt es sich um eine rein ergebnisorientierte, funktionale Betrachtung, die au\u00dfer acht l\u00e4sst, dass mit dem Klagepatentanspruch 1 ein Verfahren beschrieben wird, bei dem einer der Schritte darin besteht, getrennte Pulsmusterfolgen zu bilden. Dass diese Pulsmusterfolgen gegebenenfalls nach der Pulsweitenmodulation wieder an einem einzelnen Eingang eines B zur Schaltung einer Teillast zusammengef\u00fchrt werden, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1411 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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