{"id":6489,"date":"2016-10-09T17:00:29","date_gmt":"2016-10-09T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6489"},"modified":"2017-01-09T17:07:09","modified_gmt":"2017-01-09T17:07:09","slug":"i-2-u-1916-fahrzeugsteuereinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6489","title":{"rendered":"I \u2013 2 U 19\/16 &#8211; Fahrzeugsteuereinrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2545<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a006. Oktober\u00a02016, Az. I \u2013 2 U 19\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6201\">4c O 67\/14<\/a><!--more--><\/p>\n<p>A.\u00a0Auf die Berufung wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 17. Dezember 2015 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivil-kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt gefasst:<br \/>\nI.\u00a0Die Beklagte zu 2) wird verurteilt,<br \/>\n1. \u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatz-weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Pr\u00e4sidenten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuereinrichtungen in einem Fahrzeug, die mit einem halb-automatischen Getriebe verbunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen sind, in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sind und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar sind, damit ein Gangwechsel stattfindet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken ein-zuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Steuereinrichtung auch mit einer zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgese-hen ist;<\/p>\n<p>2.\u00a0der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. November 2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) \u00a0der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) \u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Typenbe-zeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der ge-werblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) \u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. der Typenbe-zeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der An-gebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) \u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) \u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Mai 2004 zu ma-chen sind und<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen hat (sofern nicht vorhan-den: Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der aus-kunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III.\u00a0Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.\u00a0dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit vom 9. No-vember 2002 bis zum 6. Mai 2004 begangen wurden, eine an-gemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. \u00a0dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Scha-den zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.\u00a0Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.\u00a0Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 2) je zur H\u00e4lfte. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die au\u00dfer-gerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin erster und zweiter Instanz werden der Beklagten zu 2) zur H\u00e4lfte auferlegt. Im \u00dcbrigen tragen die Parteien ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>C.\u00a0Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des f\u00fcr die Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>D.\u00a0Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.\u00a0Der Streitwert f\u00fcr das landgerichtliche und f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf jeweils 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des euro-p\u00e4ischen Patents EP 1 246 AAA B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch, wobei sich die Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung nur gegen die Beklagte zu 1) richten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 21. Dezember 2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der SE 9904AAB vom 23. Dezember 1999 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 9. Oktober 2002. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 7. April 2004 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 600 09 AAC T2 gef\u00fchrt wird, ist in Kraft. \u00dcber eine durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Januar 2015 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine \u201eSteuereinheit f\u00fcr [ein] Fahrzeug\u201c (\u201eControl arrangement for a vehicle\u201c). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eControl device (6) in a vehicle, which control device (6) is connected to, and is for op-erating, a semi-automatic gearbox, can be set in various gearchange function positions and can in at least one gearchange function position for travelling forwards be operated for gearchanging, characterised in that the control device (6) is also connected to, and is for operating, a supplementary retarder brake.\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSteuereinrichtung (6) in einem Fahrzeug, die mit einem halbautomatischen Getriebe verbunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen ist, in mehrere Gangwechsel-Funk-tionsstellungen einstellbar ist und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar ist, damit ein Gangwechsel stattfindet, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Steuereinrichtung (6) auch mit einer zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Der hier ebenfalls interessierende, durch die Kl\u00e4gerin allerdings nicht geltend ge-machte Patentanspruch 5 weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eControl device according to patent claim 4, characterised in that the lever (6) incor-porates a portion (13, 18) which is rotatable about the longitudinal axis of the lever in order to set desired gearchange function positions, and said portion (13, 18) can be rotated step by step to at least a reverse, a neutral and a drive position.\u201d<\/p>\n<p>Und in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eSteuereinrichtung nach Patentanspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (6) einen Abschnitt (13, 18) umfasst, der um die L\u00e4ngsachse des Hebels drehbar ist, um gew\u00fcnschte Gangwechsel-Funktionsstellungen einzustellen, und dass dieser Ab-schnitt (13, 18) schrittweise in mindestens eine R\u00fcckw\u00e4rtsstellung, eine neutrale Stel-lung und eine Fahrstellung gedreht werden kann.\u201c<\/p>\n<p>In dem durch die Kl\u00e4gerin im Wege eines \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antrages geltend gemachten Patentanspruch 12 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eControl device according to patent claim 5, characterised in that the lever (6) incor-porates an end portion (14) which, when the lever is set in the Drive position, is non-lockingly movable in the lever\u2019s longitudinal direction inwards towards (15) the steering wheel to effect switching between the functional positions for manual and automatic gearchanging.\u201d<\/p>\n<p>In deutscher Sprache lautet Patentanspruch 12 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSteuereinrichtung nach Patentanspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (6) einen Endabschnitt (14) aufweist, der in Fahrstellung des Hebels nichtverriegelnd in der L\u00e4ngsrichtung des Hebels einw\u00e4rts in Richtung (15) zum Lenkrad bewegbar ist, um ein Umschalten zwischen den Funktionsstellungen f\u00fcr manuellen und automatischen Gangwechsel zu bewirken.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin lediglich im Wege von \u201eins-besondere, wenn\u201c &#8211; Antr\u00e4gen dar\u00fcber hinaus geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 4 sowie 7 und 8 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatent-schrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Gezeigt ist eine an einer Lenks\u00e4ule befestigte Steuereinrichtung.<br \/>\nZu sehen ist eine Steuerung (6) in Form eines Hebels, dessen Stiel (12) an der Lenks\u00e4ule (7) angebracht ist. Die Retarderfunktion wird dadurch aktiviert, dass der Hebel in Umfangsrichtung entlang des Lenkradkranzes bewegt wird. Die Bremswir-kung nimmt allm\u00e4hlich zu, je weiter der Hebel von seiner Ausgangsstellung entfernt wird. Der Hebel (6) hat einen drehbaren Abschnitt (13), mit dem der Fahrer in die R\u00fcckw\u00e4rts-, Neutral- oder Fahrstellungen wechseln kann. Der Endabschnitt (14) des Hebels dient als Druckknopf, mit dem zwischen manuellem und automatischem Gangwechsel gew\u00e4hlt werden kann. Zum Herauf- und Herunterschalten wird der Hebel im Wesentlichen senkrecht nach oben (16) zum Lenkrad hin bzw. nach unten (17) vom Lenkrad weg bewegt (Abs. [0021] \u2013 [0024]).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), deren inl\u00e4ndische Vertriebstochter die Beklagte zu 1) ist, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA B\u201c LKWs mit Steuereinrichtungen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Auf der vom 25. September 2014 bis zum 2. Oktober 2014 in C stattfindenden Messe \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c pr\u00e4sentierte die Beklagte zu 2) auf ihrem Messestand, auf dem auch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) anwesend waren, unter anderem den LKW \u201eB\u201c, wie dies aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (ganz rechts in der \u201ezweiten\u201c Reihe) ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Dabei befand sich in unmittelbarer N\u00e4he zu dem LKW \u201eB\u201c das nachfolgend ein-geblendete Datenblatt:<\/p>\n<p>Im Vorfeld der Messe gab die Beklagte zu 1) eine Pressemitteilung heraus, hinsicht-lich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlagen WKS 7 und WKS 8 Bezug genom-men wird. Darin hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eNeben dem E zeigt A auf der Messe in C auch die in Deutschland bekannten Kleinbus- und Transportervarianten E-1 T bzw. E-1 C sowie das Modell B, ein schweres Nutzfahrzeug, das international au\u00dferhalb Europas vermarktet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend eingeblendeten, der Anlage K 6 entnommenen Abbildung erkennen.<br \/>\nW\u00e4hrend der obere Hebel zur Bet\u00e4tigung der optionalen Retarderbremsfunktion und zur manuellen Gangwahl sowie zum Wechsel zwischen dem manuellen und dem automatischen Modus eingesetzt werden kann, steuert der untere Hebel die Fahrprogramme D\/DM = Drive (Vorw\u00e4rtsfahrt), N = Neutral und R\/RM = Reverse (R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt). Der obere Hebel kann um die Lenks\u00e4ule herum aus der Retarder-Nullstellung, bei der keine Bremswirkung erzeugt wird, auf vier verschiedene Bremswirkungsgrade eingestellt werden, die \u2013 je weiter der Hebel im Uhrzeigersinn bewegt wird \u2013 eine gesteigerte Bremswirkung zur Verf\u00fcgung stellen. Ferner kann der Fahrer durch Zug oder Druck (parallel zur Lenks\u00e4ule) auf den oberen Hebel manuell die Getriebe\u00fcbersetzung w\u00e4hlen, wobei jeweils ein Ziehen an dem oberen Hebel das Getriebe einen Gang hoch schaltet (\u201eUP:GEAR+\u201c) und ein Dr\u00fccken des Hebels das Getriebe einen Gang herunter schaltet (\u201eDN:GEAR-\u201c). Der ausgew\u00e4hlte Gang wird dann vom Getriebesteuerprogramm halbautomatisch (d.h. ohne dass der Fahrer eine Kupplung bet\u00e4tigen muss) eingelegt. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt der obere Hebel \u00fcber einen Druckknopf am \u00e4u\u00dferen Ende der Grifffl\u00e4che, mit welchem der Fahrer zwischen automatischer und manueller Gangwahl wechseln kann (\u201eA\/M\u201c).<\/p>\n<p>Bereits erstinstanzlich hat die Kl\u00e4gerin die Auffassung vertreten, die Beklagten h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c in C in patentverletzender Weise angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Unter dem Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c seien der automatische und der manuelle Gangwechsel zu fassen. Diese k\u00f6nnten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem oberen Hebel eingestellt werden. Die Steuereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei auch in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung, n\u00e4mlich der manuellen Funktionsstellung, f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar, da das Getriebe durch ein Ziehen an dem oberen Hebel einen Gang hoch (\u201eUP:GEAR+\u201c) und durch ein Dr\u00fccken (\u201eDN:GEAR-\u201c) einen Gang herunter geschaltet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vorab die fehlende \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf ger\u00fcgt und in der Sache um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage gebeten. Sie haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Der Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c erfasse die Fahrprogramme R = r\u00fcckw\u00e4rts, N = neutral und D = Fahrt (Drive). Unter der \u201eGangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt\u201c seien die Stellungen \u201eD\u201c oder \u201eDM\u201c zu verstehen, die durch den unteren Hebel gesteuert w\u00fcrden, der seinerseits keinen Einfluss auf die Retarderbremse nehmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon sei der LKW \u201eB\u201c weder f\u00fcr den deutschen noch f\u00fcr den europ\u00e4ischen Markt vorgesehen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte zu 2) den LKW im Rahmen der \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c pr\u00e4sentiert habe, da weder Verkaufsangebote unterbreitet noch Prospekte f\u00fcr das betreffende Modell verteilt worden seien. Zudem sei von den Mitarbeitern vor Ort kommuniziert worden, dass der betreffende LKW nicht in Deutschland erh\u00e4ltlich sei. Ein deliktisches Handeln der Beklagten zu 1) scheide aus, da diese nicht Ausstellerin auf der Messe gewesen sei. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten sich die am Messestand anwesenden Mitarbeiter der Beklagten zu 1) nicht an der Pr\u00e4sentation des vorgenannten LKWs beteiligt, keine Angaben zum Fahrzeug gemacht und kein Werbematerial zu diesem verteilt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 17. Dezember 2015 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.\u00a0Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. \u00a0es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Beklagte zu 1)) bzw. Pr\u00e4sidenten (Beklagte zu 2)) zu voll-strecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Steuereinrichtungen in einem Fahrzeug, die mit einem halbautomatischen Getriebe verbunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen sind, in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sind und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar sind, damit ein Gangwechsel stattfindet,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Steuereinrichtung auch mit einer zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen ist;<\/p>\n<p>2.\u00a0der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. November 2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) \u00a0der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) \u00a0der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) \u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (sowie ggf. der Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) \u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>e) \u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Mai 2004 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen haben (sofern nicht vorhanden: Kopien der Liefer-scheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.\u00a0(nur die Beklagte zu 1)) die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten;<\/p>\n<p>4. \u00a0(nur die Beklagte zu 1)) die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des EP 1 246 AAA B 1 erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits ge-zahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II.\u00a0Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.\u00a0dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen, die in der Zeit vom 9. November 2002 bis zum 6. Mai 2004 begangen wurden, eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zah-len,<\/p>\n<p>2. \u00a0dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin al-len Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht, das seine Zust\u00e4ndigkeit bejaht hat, im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Beklagten verletzten das Klagepatent, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von dessen technischer Lehre Gebrauch mache. Der Fachmann verstehe unter dem Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c den automatischen und manuellen Gangwechsel und nicht die Fahrprogramme R = r\u00fcckw\u00e4rts, N = neutral und D = Fahrt (Drive). Vor diesem Hintergrund sei die beanspruchte technische Lehre bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, denn dort k\u00f6nnten mit dem oberen Hebel die Gangwechsel-Funktionsstellungen \u201eautomatischer Gangwechsel\u201c und \u201emanueller Gangwechsel\u201c eingestellt werden. Soweit der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch weiter verlange, dass die Steuereinrichtung in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar sei, damit ein Gangwechsel stattfinde, sei erforderlich, dass die Steuereinrichtung zumindest im manuellen oder aber im Automatikbetrieb derart in Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigt werden k\u00f6nne, dass ein Gangwechsel stattfinde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall, da durch ein Ziehen an dem oberen Hebel das Getriebe einen Gang hoch (\u201eUP: GEAR+\u201c) und durch ein Dr\u00fccken des Hebels das Getriebe einen Gang herunter (\u201eDN:GEAR-\u201c) geschaltet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Des Weiteren h\u00e4tten beide Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c im patentrechtlichen Sinne angeboten. Die Beklagte zu 2) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ihrem Messestand in Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) pr\u00e4sentiert, und zwar ohne in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he dazu einen Hinweis vorzusehen, nach welchem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht f\u00fcr den deutschen Markt angeboten werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestehe f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keine Veranlassung, da die technische Lehre des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs in dem durch die Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik weder neuheitssch\u00e4dlich noch naheliegend offenbart werde.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos geblie-benes Begehren auf Klageabweisung, hilfsweise Aussetzung, weiter. Sie wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe nur unzureichend gew\u00fcrdigt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wesentliche Steuerfunktionen des halbautomatischen Getriebes \u00fcber den unteren Hebel gesteuert w\u00fcrden. Damit werde aber keine nach dem Klagepatent beanspruchte, einzige integrierte Steuerungseinheit, die s\u00e4mtliche Steuerfunktionen eines halbautomatischen Getriebes und einer Retarderbremse kombiniere, realisiert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien zur Steuerung der Getriebefunktionen und der Retarderbremse zwei r\u00e4umlich voneinander getrennte Hebel erforderlich, die funktional voneinander abh\u00e4ngig sein. Nur das Zusammenspiel beider Hebel erm\u00f6gliche die Steuerung des halbautomatischen Getriebes. Des Weiteren sei mit der durch den streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch geforderten Einstellung einer Gangwechsel-Funktionsstellung nicht der Wechsel zwischen automatischer und manueller Gangwahl gemeint, sondern die Steuerung der Fahrprogramme. Soweit Patentanspruch 1 verlange, dass die Steuereinrichtung in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar sei, damit ein Gangwechsel stattfinde, folge daraus, dass die Steuereinrichtung und nicht irgendein anderer Hebel in eine Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt gebracht werden k\u00f6nne. In dieser Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt m\u00fcsse die Steuereinrichtung bet\u00e4tigbar sein, damit ein Gangwechsel stattfinde. Eine patentgem\u00e4\u00dfe Steuer-einrichtung m\u00fcsse also derart bet\u00e4tigbar sein, dass mittels dieser Steuereinrichtung zun\u00e4chst ein Fahrprogramm f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt ausf\u00fchrbar sei und in diesem ausge-w\u00e4hlten Fahrprogramm m\u00fcsse dieselbe Steuereinrichtung eine Bet\u00e4tigung vorsehen, die einen Gangwechsel bewirke.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass eine Beteiligung der Be-klagten zu 1) an den vermeintlich patentverletzenden Handlungen unter Beweisantritt bestritten worden sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren je-denfalls bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das am 17. Dezember 2015 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (4c O 67\/14) aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen den deutschen Teil DE 600 09 AAC des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 246 AAA B1 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten sowie deren Aussetzungsantrag entgegen. Erg\u00e4nzend bezieht sie sich darauf, dass ein Lkw des Typs B \u2013 wie sich aus den Anlagen WKS 16 und 17 ergebe \u2013 mit deut-scher Zulassung (F) im \u00f6ffentlichen Stra\u00dfenverkehr unterwegs gewesen sei, weswegen es offensichtlich zu Verk\u00e4ufen nach\/in Deutschland gekommen sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte zu 2) wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Demgegen\u00fcber scheidet eine Haftung der Beklagten zu 1) aus. Der Kl\u00e4gerin ist es nicht gelungen, schl\u00fcssig zumindest eine auf das Inland bezogene Benutzungshandlung der Beklagten zu 1) in der Zeit nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents bzw. im Hinblick auf den geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch nach Ver\u00f6ffentlichung des Offenlegungshinweises, die jeweils Voraussetzung f\u00fcr das Entstehen der geltend gemachten Anspr\u00fcche w\u00e4re, darzulegen. Insbesondere ver-mag die blo\u00dfe Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) auf dem Messe-stand der Beklagten zu 2) auf der \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c eine solche Benut-zungshandlung oder die hinreichend greifbare Gefahr einer erstmaligen Begehung nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Recht sind die Beklagten auf den durch sie erstinstanzlich erhobenen Einwand der fehlenden \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit im Berufungsverfahren nicht mehr zur\u00fcckge-kommen. Ob das Landgericht seine \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit zu Recht bejaht hat, ist im Rechtsmittelzug nicht mehr zu \u00fcberpr\u00fcfen. Nach \u00a7 513 Abs. 2 ZPO kann die Beru-fung nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass das Gericht erster Instanz seine Zust\u00e4ndig-keit zu Unrecht angenommen hat. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr den vorliegenden Patentverletzungsrechtsstreit \u201eerschlichen&#8220; h\u00e4tte, lassen sich daraus im zweiten Rechtszug im Hinblick auf \u00a7 513 Abs. 2 ZPO \u2013 hinsichtlich der vom Landgericht bejahten \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit \u2013 keine prozessualen Konsequenzen mehr ziehen. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und soll die Sacharbeit der ersten Instanz auch bei fehlerhafter Annahme der Zust\u00e4ndigkeit erhalten (vgl. BT-Drs 14\/4722 S. 94; BGH, NJW 2005, 1660, 1662; Z\u00f6ller, ZPO, 31. Aufl., \u00a7 513 Rz. 6). Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorinstanz ihre Zust\u00e4ndigkeit zu Unrecht bejaht oder ob der Kl\u00e4ger deren Zust\u00e4ndigkeit erschlichen hat. \u00a7 513 Abs. 2 ZPO schlie\u00dft die Nachpr\u00fcfung der vom Gericht erster Instanz angenommenen \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit durch das Berufungsgericht schlechthin, d.h. unter jedem erdenklichen rechtlichen Gesichtspunkt, aus (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, Az.: I-2 U 131\/08 \u2013 interframe dropping).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Klage gegen die in G ans\u00e4ssige Beklagte zu 2) ist auch die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte er\u00f6ffnet. Zwar ist \u00a7 513 Abs. 2 ZPO insoweit nicht anwendbar (BGH, NJW 2004, 1456; NJW 2005, 1660, 1662; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.01.2010, Az.: 2 U 129\/08 = BeckRS 2010, 16641; Urt. v. 05.05.2011, Az.: I-2 U 10\/10 = BeckRS 2011, 20929), so dass der Senat die internationale Zust\u00e4ndigkeit auch im Berufungsverfahren von Amts wegen festzustellen hat. Mangels beson-derer Rechtsverordnungen gilt hier jedoch der Grundsatz, dass die internationale der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit folgt (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 309; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt D, Fu\u00dfnote 31). F\u00fcr die Er\u00f6ffnung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte ist es mithin ausreichend, aber auch erforderlich, dass die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit eines deutschen Gerichtes er\u00f6ffnet ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 467, 468 \u2013 Audiosignalcodierung; BGH, NJW 1987, 3081). Die Erf\u00fcllung dieser Voraussetzung bedarf mit Blick auf den auf dem Messestand der Beklagten zu 2) auf der \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c in C ausgestellten LKW \u201eB\u201c, durch welches ohne Weiteres der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (\u00a7 32 ZPO) eines deutschen Gerichts er\u00f6ffnet ist, keiner weiteren Er\u00f6rterung. Die Frage des innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zust\u00e4ndigen Gerichts betrifft demgegen\u00fcber die \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 im Beru-fungsverfahren nicht mehr zu pr\u00fcfende Frage der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Steuereinrichtung in einem Fahrzeug.<\/p>\n<p>Damit sich der Fahrer eines Kraftfahrzeuges auf die Stra\u00dfe konzentrieren kann, ist es sinnvoll, m\u00f6glichst viele Steuerungen und Funktionen am oder nahe dem Lenkrad anzuordnen (vgl. Abs. [0001]).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Stand der Technik (SE 462246AAA; WO 9004AAB) ist ein Gangw\u00e4hlhebel f\u00fcr ein halbautomatisches Getriebe bekannt, mit dem, wird er in L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeugs bewegt, mehrere Funktionsstellungen, n\u00e4mlich \u201emanuelle Gangwahl (M)\u201c, \u201eautomatische Gangwahl (A)\u201c, \u201eneutral (N)\u201c und \u201eR\u00fcckw\u00e4rtsfahrt (R)\u201c eingestellt werden k\u00f6nnen. In den Stellungen M und A kann der Hebel f\u00fcr Gangwechsel rechtwinklig zur L\u00e4ngsrichtung des Fahrzeugs bewegt werden. Der Hebel ist \u00fcblicherweise neben dem Fahrersitz oberhalb des Motortunnels angeordnet, weshalb der Fahrer zur Bet\u00e4tigung des Hebels eine Hand vom Lenkrad nehmen muss (vgl. Abs. [0002]). Eine vergleichbare Anordnung ist in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt:<\/p>\n<p>Dabei w\u00e4hlt der Fahrer das von ihm gew\u00fcnschte Fahrprogramm durch eine L\u00e4ngs-bewegung des Hebels aus, wobei ihm die Fahrprogramme \u201emanuell (M)\u201c, \u201eautoma-tisch (A)\u201c, \u201eneutral (N)\u201c und \u201er\u00fcckw\u00e4rts (R)\u201c zur Verf\u00fcgung stehen. Um herauf- oder herunterzuschalten, wird der Hebel nach links bzw. nach rechts quer zur L\u00e4ngsrich-tung des Fahrzeugs bewegt. Ein Gangwechsel ist unabh\u00e4ngig vom eingestellten Fahrprogramm (R, N, A oder M) m\u00f6glich (vgl. Abs. [0017]).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Klagepatentbeschreibung weiter entnimmt, sind viele Schwerfahrzeuge mit einer hydraulischen, mit dem Getriebe verbundenen Zusatz-bremse ausger\u00fcstet (sog. \u201eRetarder\u201c, vgl. EP 0 507 AAC). Ein solcher Retarder be-steht aus zwei in einem Geh\u00e4use angeordneten Fl\u00fcgelr\u00e4dern, von denen eines be-festigt ist und das andere mit einer der Geschwindigkeit des Fahrzeugs proportiona-len Drehzahl rotiert. Durch Hineinpumpen von Hydraulik\u00f6l in den engen Spalt zwi-schen den beiden Fl\u00fcgelr\u00e4dern entsteht ein Widerstand, der ein Bremsmoment auf die Antriebswellen aus\u00fcbt. Die Bremswirkung des Retarders wird vom Fahrer mittels eines Hebels gesteuert, der beispielsweise allm\u00e4hlich zum Fahrer hingezogen wer-den kann, wodurch die Bremswirkung in dem Ma\u00dfe zunimmt, wie der Hebel sich dem Fahrer n\u00e4hert. Da ein solcher Hebel \u00fcblicherweise auf dem Instrumentenbrett angeordnet ist, l\u00e4sst er sich f\u00fcr den Fahrer nur unbequem erreichen, weshalb der Retarder h\u00e4ufig nicht im gew\u00fcnschten Umfang genutzt wird (vgl. Abs. [0003]). Daher werden die Retarderhebel teilweise auch am Lenkrad angeordnet. Jedoch w\u00e4re es w\u00fcnschenswert, auch den Gangw\u00e4hlhebel f\u00fcr das halbautomatische Getriebe am Lenkrad anzuordnen. Eine solche Verlagerung mehrerer Steuerungen und Hebel in den Bereich des Lenkrades f\u00fchrt jedoch leicht dazu, dass der Bereich, in dem sich beispielsweise auch Blinker- und Scheibenwischerhebel befinden, eng best\u00fcckt und somit nicht leicht zug\u00e4nglich ist (vgl. Abs. [0004]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, die genannten Nachteile zu beseitigen und eine neue multifunktionale Steuereinrichtung zu schaffen, die sowohl den Gangw\u00e4hlhebel als auch den Retarderhebel ersetzt, wodurch sich eine gr\u00f6\u00dfere Fahrsicherheit und eine bessere Ergonomie f\u00fcr den Fahrer ergeben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. \u00a0Steuereinrichtung in einem Fahrzeug.<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Steuereinrichtung ist<\/p>\n<p>2.1.\u00a0mit einem halbautomatischen Getriebe verbunden und f\u00fcr dessen Bet\u00e4tigung vorgesehen;<\/p>\n<p>2.2.\u00a0auch mit einer zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbunden und zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die Steuereinrichtung ist in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar.<\/p>\n<p>3.1\u00a0Damit ein Gangwechsel stattfindet, ist die Steuereinrichtung in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nPatentanspruch 1 beschreibt die beanspruchte Steuereinrichtung, bei der es sich um einen Hebel handeln kann, aber nicht muss (vgl. Patentanspruch 2), im Wesentlichen funktional. Sie muss mit einem \u2013 nicht beanspruchten \u2013 halbautomatischen Getriebe und mit einer zus\u00e4tzlichen \u2013 ebenfalls nicht beanspruchten \u2013\u00a0 Retarderbremse verbunden und jeweils zu deren Bet\u00e4tigung vorgesehen sein. Nachdem weder das halbautomatische Getriebe noch die Retarderbremse Teil der beanspruchten Steuereinrichtung und damit vom Schutzbereich des Patentanspruchs nicht erfasst sind, reicht es aus, dass die Steuereinrichtung derart mit dem halbautomatischen Getriebe und der zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbindbar ist, dass diese jeweils durch die Steuereinrichtung bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Das Vorhandensein einer tats\u00e4chlichen Verbindung ist demgegen\u00fcber f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entscheidend.<\/p>\n<p>In Merkmalsgruppe 2 kommt gleichwohl bereits der Kern der Erfindung zum Aus-druck. Die beanspruchte Steuereinrichtung soll die Gangwahl und die Bet\u00e4tigung des Retarderhebels miteinander kombinieren, um so die Ergonomie f\u00fcr den Fahrer zu verbessern. Da die Bet\u00e4tigung des Retarders nunmehr mit der ohnehin zum Betrieb des Kraftfahrzeugs erforderlichen Gangwahl kombiniert wird, ist nicht nur zu erwarten, dass die Retarderfunktion h\u00e4ufiger zum Einsatz kommt (vgl. Abs. [0009]), sondern es wird umgekehrt auch die Sicherheit beim Gangwechsel verbessert, da sich der Fahrer w\u00e4hrend des Gangwechsels auf die Stra\u00dfe konzentrieren und, wenn die Steuereinrichtung als an der Lenks\u00e4ule angeordneter Hebel ausgestaltet ist, den Gangwechsel ausf\u00fchren kann, ohne die Hand vom Lenkrad zu nehmen (vgl. Abs. [0006] und [0007]). Die zuletzt angesprochene Gestaltung der Steuereinrichtung als im Bereich des Lenkrads angeordneter Hebel ist allerdings erst Gegenstand von Unteranspruch 2 und damit f\u00fcr eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre keine zwingende Voraussetzung.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWie der Fachmann der Merkmalsgruppe 3 entnimmt, soll die Steuereinrichtung in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar und in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar sein, damit ein Gang-wechsel stattfindet. Es muss demnach m\u00f6glich sein, w\u00e4hrend einer Vorw\u00e4rtsfahrt einen Gangwechsel mit Hilfe der Steuereinrichtung durchzuf\u00fchren, mit anderen Worten, mit Hilfe der Steuereinrichtung zu schalten.<\/p>\n<p>Eine genaue Definition, was das Klagepatent, das im Hinblick auf das Verst\u00e4ndnis der dort verwendeten Begriffe sein eigenes Lexikon bildet (BGH, GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube; Mitt. 2000, 105, 106 \u2013 Extrusionskopf; BGHZ 150, 149, 156 = GRUR 2002, 515, 517 Schneidmesser I; Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 11. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 14 PatG Rz. 22), unter dem Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellung\u201c versteht,\u00a0 findet sich in der Klagepatentbeschreibung nicht. In der Erkenntnis, dass Be-grifflichkeiten in einem Patentanspruch nicht zuf\u00e4llig gew\u00e4hlt werden, sondern typi-scherweise etwas Verl\u00e4ssliches \u00fcber die ihnen im Rahmen der Erfindung zuge-dachte technische Funktion aussagen, erkennt der den Patentanspruch analysie-rende Fachmann jedoch, dass die Anweisungen des Klagepatents, soweit sie sich mit der Steuereinrichtung und ihrem Leistungsbeitrag befassen, zweistufig aufeinander aufbauen.<\/p>\n<p>Die grundlegende Anordnung liegt zun\u00e4chst darin, dass der Steuerhebel in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen eingestellt werden kann. M\u00f6gliche \u201eFunktionsstellungen\u201c \u201ef\u00fcr einen Gangwechsel\u201c sind dem Fachmann aus seinem allgemeinen Wissen hinreichend gel\u00e4ufig. Eine m\u00f6gliche Funktionsstellung f\u00fcr einen Gangwechsel stellt beispielsweise der Automatikbetrieb dar, bei dem die G\u00e4nge automatisch gesteuert gewechselt werden; eine andere Funktionsstellung f\u00fcr einen Gangwechsel ist der manuelle Betrieb, in dem die G\u00e4nge infolge eines manuellen Eingreifens des Fahrers gewechselt werden. Dass diese Sicht zutrifft, findet der Fachmann im Absatz [0002] der Klagepatentbeschreibung nachdr\u00fccklich best\u00e4tigt, wo es hei\u00dft (Anm.: Hervorhebungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eEine der vom Fahrer h\u00e4ufig benutzten Steuerungen ist der Gangw\u00e4hlhebel. \u2026 Der He-bel kann \u2026 bewegt werden, um mehrere Funktionsstellungen einzustellen. Die Stel-lungen sind vorgesehen f\u00fcr manuelle Gangwahl (M), automatische Gangwahl (A), neutral (N) und R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt (R).\u201c<\/p>\n<p>An der zitierten Stelle wird dem Fachmann erl\u00e4utert, dass sich der vorbekannte Steuerhebel in mehrere Funktionsstellungen einstellen l\u00e4sst, zu denen u.a. die automatische und die manuelle Gangwahl geh\u00f6ren. Beide stellen deshalb nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents \u201eeinstellbare Funktionsstellungen\u201c \u201ef\u00fcr den Gangwechsel\u201c \u2013 und damit \u201eGangwechsel-Funktionseinstellungen\u201c &#8211; dar. Dass der Beschreibungstext \u00fcber den Automatik- und den manuellen Betrieb zus\u00e4tzlich weitere Funktionsstellungen in Form der neutralen Position des Gangw\u00e4hlhebels und der R\u00fcckw\u00e4rtsfahrt benennt, hat keine Bedeutung, weil sich Patentanspruch 1 des Klagepatents damit begn\u00fcgt, dass der Steuerhebel in mehrere, d.h. mindestens zwei Funktionsstellungen f\u00fcr den Gangwechsel einstellen l\u00e4sst und es somit nicht darauf ankommt, s\u00e4mtliche m\u00f6glichen Funktionsstellungen abzudecken. Aus ihnen hat der Fachmann, weil sich Patentanspruch 1 des Klagepatents diesbez\u00fcglich nicht n\u00e4her festlegt, vielmehr die freie Auswahl, solange eine Einstellbarkeit des Steuerhebels in zwei (= \u201emehrere\u201c) Funktionsstellungen f\u00fcr den Gangwechsel gegeben ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser grunds\u00e4tzlichen Wahl- und Einstellbarkeit f\u00fcr einen bestimmten Gangwechselmodus konkretisiert und erweitert Merkmal 3.1 die Funktionalit\u00e4t des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Steuerhebels dahingehend, wie der Steuerhebel \u201ein\u201c mindestens einer der einstellbaren Gangwechsel-Funktions-stellungen bet\u00e4tigbar sein soll. \u201eIn\u201c wenigstens einer f\u00fcr den Gangwechsel gew\u00e4hlten (= eingestellten) Funktionsstellung (z.B. im manuellen Schaltbetrieb) muss der Steuerhebel f\u00fcr die Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen, um (dank der Bet\u00e4tigung des Steuerhebels) einen Gangwechsel stattfinden zu lassen.<\/p>\n<p>Der \u00fcbrige Inhalt der Klagepatentschrift best\u00e4tigt das erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>So sieht Patentanspruch 5 einen Hebel (6) mit einem Abschnitt (13, 18) vor, der um die L\u00e4ngsachse des Hebels drehbar ist, um gew\u00fcnschte Gangwechsel-Funktions-stellungen einzustellen. Dieser Abschnitt (13,18) soll schrittweise in mindestens eine R\u00fcckw\u00e4rtsstellung, eine neutrale Stellung und in eine Fahrstellung gedreht werden k\u00f6nnen. Demnach handelt es sich bei der R\u00fcckw\u00e4rtsstellung, der neutralen Stellung und der (einen) Fahrstellung um patentgem\u00e4\u00dfe Gangwechsel-Funktionsstellungen. Da Patentanspruch 5 ausdr\u00fccklich von mindestens einer R\u00fcckw\u00e4rtsstellung, einer neutralen Stellung und einer Fahrstellung spricht, ist allerdings klar, dass der Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c durchaus weiter zu verstehen sein kann und es sich in Patentanspruch 5 um keine abschlie\u00dfende Aufz\u00e4hlung handelt.<\/p>\n<p>Auf der Suche nach dem richtigen Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201eGangwechsel-Funk-tionsstellungen\u201c gelangt der Fachmann sodann zu Patentanspruch 12. Bei der dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsform weist der soeben beschriebene Hebel (6) einen Endabschnitt (14) auf, der in Fahrstellung des Hebels nichtverriegelnd in L\u00e4ngsrichtung des Hebels einw\u00e4rts in Richtung (15) zum Lenkrad bewegbar ist, um ein Umschalten zwischen den Funktionsstellungen f\u00fcr einen manuellen und einen automatischen Gangwechsel zu bewirken. Sowohl beim manuellen als auch beim automatischen Gangwechsel handelt es sich somit um Funktionsstellungen im Sinne des Klagepatents und damit m\u00f6glicherweise auch um Gangwechsel-Funktionsstellungen, ohne dass jedoch Patentanspruch 12 den entsprechenden Begriff ausdr\u00fccklich verwendet.<\/p>\n<p>Auch wenn sich der Begriff \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c in der Klagepatentbeschreibung nicht ausdr\u00fccklich findet, bietet diese f\u00fcr das richtige Verst\u00e4ndnis des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs gleichwohl Anhaltspunkte. Abgesehen vom bereits er\u00f6rterten Absatz [0002] spricht Abs. [0023] von den \u201eR\u00fcckw\u00e4rts-, Neutral- und Fahrstellungen\u201c, w\u00e4hrend Abs. [0025] sodann die Fahrprogramme \u201eR\u00fcckw\u00e4rts\u201c, \u201eNeutral\u201c und \u201eFahrt\u201c behandelt. Das Klagepatent differenziert mithin zwischen einerseits dem jeweiligen Fahrprogramm, d.h. demjenigen Programm, welches jeweils zum Einsatz kommt, und der damit korrespondierenden Fahrstellung, d.h. der jeweiligen Stellung der Steuereinrichtung, in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen also des Hebels bzw. eines Abschnitts des Hebels. Dabei kennt das Klagepatent jedoch nicht nur die in Abs. [0025] angesprochenen Fahrprogramme \u201eR\u00fcckw\u00e4rts\u201c, \u201eNeutral\u201c und \u201eManuell\u201c. Vielmehr sprechen die Abs\u00e4tze [0028], [0030] f. und [0036] von den Fahrprogrammen \u201eR\u00fcckw\u00e4rts\u201c, \u201eNeutral\u201c, \u201eManuell\u201c und \u201eAutomatisch\u201c. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Klagepatent den Begriff \u201eFahrprogramm\u201c uneinheitlich verwendet. Vielmehr ist dem Fachmann klar, dass es sich bei dem Fahrprogramm \u201eFahrt\u201c letztlich nur um den Oberbegriff f\u00fcr die Fahrprogramme \u201eManuell\u201c und \u201eAutomatisch\u201c handelt, bei denen das Fahrzeug \u2013 anders als bei den anderen Fahrprogrammen \u2013 vorw\u00e4rts f\u00e4hrt. Da die Fahrprogramme zugleich auch dadurch eingestellt werden, dass der Hebel in die jeweilige Stellung gebracht wird (vgl. Abs. [0030]), kennt das Klagepatent somit nicht nur vier Fahrprogramme, sondern auch vier Fahrstellungen und damit auch vier Gangwechsel-Funktionsstellungen, n\u00e4mlich r\u00fcckw\u00e4rts, neutral, manuell und automatisch. Denn auch Unteranspruch 5 spricht \u2013 parallel zur Erl\u00e4uterung der Fahrstellungen und Fahrprogramme in den Abs\u00e4tzen [0023] und [0025] der Klagepatentbeschreibung \u2013 im Zusammenhang mit den Gangwechsel-Funktionsstellungen von einer \u201eR\u00fcckw\u00e4rtsstellung\u201c, einer \u201eneutralen Stellung\u201c und einer \u201eFahrstellung\u201c.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre gen\u00fcgt es jedoch, dass die Steuereinrichtung in mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar ist. Dementsprechend f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, wenn einzelne Gangwechsel-Funktionsstellungen gar nicht oder nur mit einer weiteren Steuereinrichtung eingestellt werden k\u00f6nnen, solange es die betroffene Steuereinrichtung nur erm\u00f6glicht, zwischen mehreren und damit zwischen mindestens zwei der vorgenannten Gangwechsel-Funktionsstellungen zu wechseln. Auch dann sind die zwei Hauptfunktionen, n\u00e4mlich die Gangwahl (also das Schalten) und die M\u00f6glichkeit der Bet\u00e4tigung der Retarderbremse, in einer Steuereinrichtung miteinander vereint, wodurch sich insbesondere die Sicherheit des Fahrens beim Gangwechsel erh\u00f6ht (vgl. Abs. [0006] f.). Es wird also die Aufgabe des Klagepatents gel\u00f6st und eine multifunktionale Steuereinrichtung bereitgestellt, die nicht nur den Gangw\u00e4hlhebel und den Retarderhebel ersetzt und dadurch eine gr\u00f6\u00dfere Fahrsicherheit und eine bessere Ergonomie f\u00fcr den Fahrer ergibt (vgl. Abs. [0005]), sondern mit der es zugleich m\u00f6glich ist, zwischen zumindest zwei Gangwechsel-Funktionsstellungen hin und her zu schalten. Mehr verlangt der streitgegen-st\u00e4ndliche Patentanspruch nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine mit einem halbautomatischen Getriebe und mit einer zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbindbare Steuereinrichtung handelt, die auch zur Bet\u00e4tigung des Getriebes und der Retarderbremse vorgesehen ist, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit und bedarf keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Wie die nachfolgend nochmals eingeblendete Abbildung n\u00e4her verdeutlicht, ist es mit dem oberen Hebel nicht nur m\u00f6glich, bei einer Vorw\u00e4rtsfahrt zwischen den einzelnen G\u00e4ngen zu schalten und die Retarderbremse zu bet\u00e4tigen. Vielmehr erm\u00f6glicht der am Ende des oberen Hebels angeordnete Druckknopf auch einen Wechsel zwischen einem manuellen und einem automatischen Modus und damit zwischen zwei Gangwechsel-Funktionsstellungen im Sinne des Klagepatents, wobei das Klagepatent in Absatz [0025] sogar klarstellt, dass es sich bei dem Umschalten von \u201emanuell\u201c und \u201eautomatisch\u201c um den h\u00e4ufigsten Fahrprogrammwechsel (und damit verbunden auch um den wichtigsten Fall eines Wechsels zwischen zwei Gangwechsel-Funktionsstellungen) handelt.<br \/>\nAuch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind somit in einem Hebel und damit in einer Steuereinrichtung alle wichtigen Funktionen, n\u00e4mlich das Schalten zwischen den G\u00e4ngen, die M\u00f6glichkeit der Bet\u00e4tigung der Retarderbremse und der Wechsel zwischen einem manuellen und einem automatischen Schaltmodus, miteinander vereint.<\/p>\n<p>Dass der Wechsel zwischen einer \u201eVorw\u00e4rtsfahrt\u201c, einer \u201eR\u00fcckw\u00e4rtsfahrt\u201c und dem Leerlauf (\u201eneutral\u201c) durch den unteren Hebel erfolgt, f\u00fchrt demgegen\u00fcber aus dem Schutzbereich nicht heraus. Auch wenn es sich dabei ebenfalls um \u201eGangwechsel-Funktionsstellungen\u201c im Sinne des Klagepatents handelt, verlangt Patentanspruch 1 \u2013 wie im Rahmen der Auslegung des Klagepatents im Einzelnen ausgef\u00fchrt \u2013 gerade nicht, dass \u00fcber die beanspruchte Steuereinrichtung alle Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sein m\u00fcssen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr die Einstellbarkeit mehrerer und damit von mindestens zwei derartigen Gangwechsel-Funktionsstellungen. Ob dar\u00fcber hinausgehend weitere Gangwechsel-Funktionsstellungen gar nicht oder \u2013 falls erforderlich \u2013 \u00fcber eine weitere Steuereinrichtung, wie hier den unteren Hebel, eingestellt werden k\u00f6nnen, stellt Patentanspruch 1 in das Belieben des Fachmanns. Weder dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung entnimmt der Fachmann einen Hinweis darauf, dass die Steuerung des Getriebes allein durch die beanspruchte Steuereinrichtung erfolgen muss.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es damit auch nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass der obere Hebel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Funktionsstellung aufweist, in der das halbautomatische Getriebe in ein Fahrprogramm f\u00fcr eine Vorw\u00e4rtsfahrt versetzt werden kann, so dass es zur Einstellung eines solchen Fahrprogramms zwingend der Bet\u00e4tigung des zweiten, unteren Hebels bedarf. Patentanspruch 1 verlangt lediglich, dass die Steuereinrichtung in mindestens einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt bet\u00e4tigbar ist, damit ein Gangwechsel stattfindet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss es mit anderen Worten erm\u00f6glichen, w\u00e4hrend einer Vorw\u00e4rtsfahrt den Gang zu wechseln. Der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch setzt somit das Vorhandensein einer Gangwechsel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt voraus, stellt die Art und Weise, wie diese eingestellt wird, jedoch in das Belieben des Fachmanns. Die Gangwech-sel-Funktionsstellung f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt kann somit mit Hilfe der streitgegenst\u00e4ndli-chen Steuereinrichtung eingestellt werden, muss es aber nicht. Vor diesem Hinter-grund hat das Landgericht die Verwirklichung von Merkmal 3.1 zu Recht damit be-gr\u00fcndet, dass die Steuereinrichtung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ei-ner Gangwechsel-Funktionsstellung, n\u00e4mlich der manuellen Funktionsstellung, f\u00fcr Vorw\u00e4rtsfahrt derart bet\u00e4tigbar sei, dass das Getriebe durch Ziehen am oberen He-bel einen Gang hoch (\u201eUP:GEAR+\u201c) und durch ein Dr\u00fccken des Hebels einen Gang herunter (\u201eDN:GEAR-\u201c) geschaltet werden kann.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist durch die Beklagte zu 2) auf der Messe \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c im Sinne von Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden. Dass auch die Beklagte zu 1), wie die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland im Geltungszeitraum des Kla-gepatents angeboten hat, vermag der Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festzustellen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4ndige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 &#8211; Simvastin; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 419 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20.12.2012 \u2013 Az. I-2 U 89\/07, BeckRS 2013, 11856; Urt. v. 30.10.2014 \u2013 Az. I-2 U 3\/14, BeckRS 2014, 21755). Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014, Az. I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14 = BeckRS 2014, 21755; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt A, Rz. 208; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 9 Rz. 52). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 &#8211; Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 125 128 f. &#8211; Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 &#8211; Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 &#8211; MP2-Ger\u00e4te). Ebenso kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 &#8211; Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 215; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 54). Der abweichenden Auffassung, der Patentinhaber m\u00fcsse darlegen und ggf. beweisen, dass die Ware auf der Messe konkret zum Kauf angeboten worden sei, und die sogar beim Ausstellen eines Erzeugnisses auf einer inl\u00e4ndischen Messe eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Anbieten verneint (LG Mannheim, Urt. v. 29.10.2010 &#8211;\u00a0 Az.: 7 O 214\/10 &#8211; Sauggreifer, InstGE 13, 11; f\u00fcr das Markenrecht: BGH, Urt. v. 22.04.2010 &#8211; Aktenzeichen I ZR 17\/05 &#8211; Pralinenform II; GRUR 2015, 603 &#8211; Keksstangen), folgt der Senat nicht (ebenso OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067). Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 \u2013 Az.: I-2 U 42\/13 = BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015 \u2013 Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 &#8211; Verbindungsst\u00fcck). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustande-kommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents ste-henden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 &#8211; Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067; Urt. v. 30.10.2014, Az.: I-2 U 3\/14), ohne dass es bereits einer Lieferbereitschaft oder -f\u00e4higkeit bedarf (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015 \u2013 Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 &#8211; Verbindungsst\u00fcck). Es ist zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 11.06.2015, Az.: I-2 U 64\/14 = GRUR-RS 2015, 18679 &#8211; Verbindungsst\u00fcck).<\/p>\n<p>Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller ver-folgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 27.03.2014, Az.: I-15 U 19\/14 = BeckRS 2014, 16067).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform durch ihre gegenst\u00e4ndliche Pr\u00e4sentation auf der Messe \u201eD Nutzfahrzeuge 2014\u201c, deren Charakter als eine der f\u00fchrenden Fach- und Verkaufsmessen f\u00fcr Nutzfahrzeuge keiner weiteren Er\u00f6rterung bedarf (vgl. auch Anlage WKS 12), im Inland angeboten.<\/p>\n<p>Wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht, konnte der LKW \u201eB\u201c auf dem Messestand der Beklagten zu 2) durch Besucher innen und au\u00dfen besichtigt werden; eines zwingenden Verkaufsgespr\u00e4chs mit einem der Mitarbeiter der Be-klagten bedurfte es offenbar nicht. Anderweitiges behaupten auch die Beklagten nicht.<\/p>\n<p>Dass der auf der Messe ausgestellte LKW \u201eB\u201c mit der bei der Besichtigung des Innenraums ohne Weiteres erkennbaren angegriffenen Steuereinrichtung ausge-stattet war, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Nachdem die Beklagte zu 2) auch weder an dem ausgestellten LKW \u201eB\u201c selbst noch auf dem in dessen unmittelbarer N\u00e4he aufgestellten und sogar auf Deutsch verfassten Datenblatt deut-lich darauf hingewiesen hat, dass dieser LKW nicht in der Bundesrepublik Deutsch-land erh\u00e4ltlich ist, hat sie bereits durch das blo\u00dfe Ausstellen eine auch auf das Inland bezogene Nachfrage nach dem schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt, die zu befriedigen in Aussicht gestellt wird. Der begleitenden Auslage von Prospektmaterialien, Preislisten sowie Ausstattungslisten bedurfte es hierf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber auf die als Anlage CC 7 vorgelegte, einen Hinweis auf die fehlende Vermarktung in Europa enthaltende Pressemitteilung verweisen, rechtfertigt diese ebenso wenig eine andere Bewertung wie der nach dem Vorbringen der Beklagten in pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4chen stets gegebene Hinweis auf die fehlende Vermarktungsabsicht in Europa. Ohne einen in unmittelbarer N\u00e4he des ausgestellten LKWs befindlichen und ohne Weiteres wahrnehmbaren (un\u00fcbersehbaren) Hinweis auf die territorial beschr\u00e4nkte Verf\u00fcgbarkeit des LKWs ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass Messebesucher, die auch keine Kenntnis von den im Vorfeld der Messe ver\u00f6ffentlichten Pressemitteilungen (vgl. Anlagen WKS 7 und WKS 8) und Berichten (vgl. Anlagenkonvolut CC 3) haben mussten, den LKW (einschlie\u00dflich der angegriffenen Steuervorrichtung) auch ohne entsprechende Informationen besichtigt haben. Dies reicht f\u00fcr das Vorliegen eines Angebotes, erst recht, nachdem Fachmedien im Vorfeld der Messe teilweise auch \u00fcber einen m\u00f6glichen Vertrieb in Westeuropa (und damit auch in der Bundesrepublik Deutschland) berichtet hatten (vgl. Anlagen WKS 6, WKS 10 und WKS 11.2). Einer Vernehmung des durch die Beklagten angebotenen Zeugen bedurfte es dementsprechend nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDemgegen\u00fcber gen\u00fcgt das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht, den Senat davon zu \u00fcberzeugen, auch die Beklagte zu 1) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Inland angeboten.<\/p>\n<p>Sie selbst hat den Messestand nicht betrieben (vgl. Ausstellerverzeichnis, Anlage CC 2). Es mag sein, dass sich auf dem Messestand der Beklagten zu 2) auch Mitarbeiter der Beklagten zu 1) befanden. Allein dies vermag eine Haftung der Beklagten zu 1), die in den als Anlagen WKS 7 und WKS 8 vorgelegten Pressemitteilungen auch ausdr\u00fccklich auf den Vertrieb des LKWs \u201eB\u201c au\u00dferhalb Europas hingewiesen hat (\u201e\u2026sowie das Modell \u201eB\u201c, ein schweres Nutzfahrzeug, das international au\u00dferhalb Europas vermarktet wird.\u201c, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt), jedoch nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Konkrete Hinweise darauf, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 1) den LKW \u201eB\u201c und damit auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch ange-boten h\u00e4tten, sind trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats weder vorge-tragen noch ersichtlich. Die blo\u00dfe Anwesenheit ihrer Mitarbeiter auf dem durch die Beklagte zu 2) betriebenen Messestand gen\u00fcgt nicht, um die Beklagte zu 1) als Mit-t\u00e4terin anzusehen. Eine solche Mitt\u00e4terschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Herbeif\u00fchrung der Verletzung (BGH, GRUR 2015, 467, 469 \u2013 Audiosignalcodierung; GRUR 2011, 152, 154 \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet; GRUR 2012, 1279, 1282f. \u2013 DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT m.w.N.; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RS 2015, 18679 \u2013 Verbindungsst\u00fcck). Daf\u00fcr ist vorliegend nichts ersichtlich. Einzig das blo\u00dfe tats\u00e4chliche Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe stellt hier ein Angebot im Sinne von Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 Nr. 1 PatG dar. Dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) daran in irgendeiner Form mitgewirkt h\u00e4tten, vermag der Senat anhand des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht zu erkennen, so dass es bereits an einer gemeinschaftlich begangenen Verletzungshandlung fehlt. Zugleich scheidet auch eine Haftung der Beklagten zu 1) als Teilnehmerin i.S.v. \u00a7 830 Abs. 2 BGB aus. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die am Messestand lediglich anwesenden Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Patentbenutzung der Beklagten zu 2) zumindest erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert haben (vgl. BGH, Mitt. 2002, 416 \u2013 Funkuhr). Weder ist behauptet, dass allein die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Sprachkenntnisse (deutsch, englisch) besessen haben, die ihr T\u00e4tigwerden im Kontakt mit Interessenten erforderlich gemacht h\u00e4tten, noch ist ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) z.B. beim Aufbau oder beim \u201eBetrieb\u201c des Messestandes in einer Weise n\u00fctzlich gewesen sind, dass der Messeauftritt der Beklagten zu 2) von irgendwie anderer Qualit\u00e4t als ohne deren Wirkung erhalten h\u00e4tte. Dazu w\u00e4re es notwendig gewesen zu wissen, welche Aufgaben von dem seitens der Beklagten zu 1) bereitgestellten Personal im Vorfeld und\/oder w\u00e4hrend der Messe tats\u00e4chlich wahrgenommen worden sind. Die blo\u00dfe Anwesenheit als solche besagt in dieser Hinsicht nichts rechtlich Relevantes.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zu 1) zu verantwortende Werbeank\u00fcndigung vor der D 2014 (Anlagen WKS 7, 8) \u00e4ndert daran nichts. Derjenige Besucher, dem diese Werbung zuf\u00e4llig bekannt gewesen ist, mag angesichts der Anwesenheit des Lkw \u201eB\u201c auf dem Messestand in C zwar zu der \u00dcberzeugung gelangt sein, dass das besagte Fahrzeug \u2013 entgegen der anderslautenden Ank\u00fcndigung \u2013 nun offenbar doch f\u00fcr den europ\u00e4ischen (und deutschen) Markt vorgesehen gewesen ist. Diesen Sin-neswandel wird er aber ausschlie\u00dflich der Beklagten zu 2) als Muttergesellschaft des A-Konzerns (und Messeausstellerin) zuschreiben. Irgendeine Einflussnahme und\/oder Unterst\u00fctzung durch die Beklagte zu 1) als der f\u00fcr den deutschen Vertrieb zust\u00e4ndigen Tochtergesellschaft h\u00e4tte ihm allenfalls dann in den Sinn kommen k\u00f6nnen, wenn f\u00fcr ihn eine Beteiligung der Beklagten zu 1) an den \u2013 wie beschrieben \u2013 entfalteten Messeaktivit\u00e4ten erkennbar gewesen w\u00e4re. Daf\u00fcr besteht indessen kein Anhalt; insbesondere ist nicht geltend gemacht, dass deren Mitarbeiter (z.B. durch ihre Kleidung oder \u00c4hnliches) als solche der Beklagten zu 1) identifizierbar und von dem Personal der Beklagten zu 2) unterscheidbar gewesen sind.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf einen in Deutschland zum Stra\u00dfenverkehr zugelassenen LKW des angegriffenen Typs st\u00fctzt, lassen die durch die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang als Anlagen WKS 16 und 17 vorgelegten Abbildungen bereits nicht erkennen, dass der dort gezeigte LKW tats\u00e4chlich mit einem \u2013 lediglich optionalen \u2013 halbautomatischen Getriebe und einer Retarderbremse ausgestattet ist. Dies haben die Beklagten zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten, \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Zwar sind \u2013 wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat \u2013 weder das halbautomatische Getriebe noch die Retarderbremse Teil der beanspruchten Steuereinrichtung und damit nicht vom Schutzbereich des Patentanspruchs erfasst, so dass es f\u00fcr eine Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ausreicht, dass die Steuereinrichtung derart mit dem halbautomatischen Getriebe und der zus\u00e4tzlichen Retarderbremse verbindbar ist, dass diese jeweils durch die Steuereinrichtung bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen. Dass jedoch jeder LKW, gleich, ob er mit einem halbautomatischen Getriebe und einer Retarderbremse ausgestattet ist oder nicht, zumindest eine mit diesen Bauteilen verbindbare (beanspruchte) Steuereinrichtung aufweist, vermag der Senat nicht zu erkennen und wurde durch die Kl\u00e4gerin auch nicht behauptet.<\/p>\n<p>Letztlich kann die genaue technische Gestaltung des in den Anlagen WKS 16 und 17 gezeigten LKWs aber sogar dahinstehen. Auch wenn es sich bei der Beklagten zu 1) um die deutsche Vertriebstochter der Beklagten zu 2) handelt, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass gerade der in den Anlagen WKS 16 und 17 gezeigte LKW, bei dem es sich nach dem Vorbringen der Beklagten lediglich um ein von der J AG nach Deutschland verbrachtes Testfahrzeug handelt, tats\u00e4chlich von der Beklagten zu 1) in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht oder vertrieben wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war ihrer Verpflichtung zu eingehenderem Sachvortrag auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen der sekund\u00e4ren Darlegungslast enthoben, weil die Beklagten zur technischen Ausgestaltung des in den Anlagen WKS 16 und WKS 17 gezeigten LKWs sowie zu den Umst\u00e4nden, wie dieser in die Bundesrepublik Deutschland gelangt sein soll, nicht mehr dargelegt haben. Eine solche sekund\u00e4re Darlegungslast besteht (nur und ausnahmsweise) dann, wenn der beweisbelasteten Partei n\u00e4herer Vortrag nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist, w\u00e4hrend der nicht beweisbelastete Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, n\u00e4here Angaben zu machen. Solches ist vor allem anzunehmen, wenn die beweisbelastete Partei au\u00dferhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und \u00fcber keine n\u00e4here Kenntnis der ma\u00dfgebenden Tatsachen verf\u00fcgt, w\u00e4hrend der Gegner in zumutbarer Weise n\u00e4here Angaben machen kann (vgl. BGH, GRUR 2004, 267 &#8211; Blasenfreie Gummibahn II; BGH, NJW 2005, 2395, 2397; BGH, NJW 2014, 3033; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 29.04.2016, Az.: I-15 U 49\/15, BeckRS 2016, 11303; Urt. v. 09.08.2012, Az.: I-2 U 16\/11; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschn. D, Rz. 137; Cepl\/Vo\u00df\/Nielen, ZPO, \u00a7 139 Rz. 29 und 32). Davon kann vor-liegend keine Rede sein. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass den Beklagten hinsichtlich des im Internet zu sehenden LKWs, bei dem es sich unstreitig um ein Testfahrzeug der J AG handelt, weitreichendere Erkenntnisquellen zur Verf\u00fcgung stehen als der Kl\u00e4gerin. Dies gilt umso mehr, da es sich nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat bei der J AG sogar um eine ihrer Lizenznehmerinnen handelt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsver-letzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt.<\/p>\n<p>Mangels einer Benutzungshandlung im Sinne von Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 PatG scheiden Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu 1) demgegen\u00fcber von vornherein aus. Dies gilt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin insbesondere auch f\u00fcr den R\u00fcckrufanspruch (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a PatG), der bereits nach der Gesetzesformulierung an eine Benutzungshandlung i.S.d. \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG ankn\u00fcpft. Passivlegitimiert ist demnach auch insoweit lediglich der Verletzer (vgl. Benkard\/Grabinski\/Z\u00fclch, Patentgesetz, 11. Aufl., \u00a7 140a Rz. 12; Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 140a Rz. 28), nicht aber ein blo\u00df unbeteiligter Dritter, der weder T\u00e4ter noch St\u00f6rer ist (vgl. Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Rinken, 2. Aufl., \u00a7 140a Rz. 11).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon fehlt es f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zum R\u00fcckruf auch an konkreten Anhaltspunkten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland in die Vertriebswege gebracht wurde; das blo\u00dfe Angebot vermag einen R\u00fcckrufanspruch nicht zu begr\u00fcnden (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt D Rz. 567). Hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachten Vernichtungsanspruchs fehlt es schlie\u00dflich an der schl\u00fcssigen Darlegung eines Inlandsbesitzes der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 \u2013 Escitalopram-Besitz; K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 533f.). Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Sitz im Inland, so dass im Allgemeinen die Behauptung gen\u00fcgt, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt nach Erteilung des Patents im Besitz oder Eigentum schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde war, weil bereits damit der Vernichtungsanspruch entstanden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 534). Selbst daf\u00fcr fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten, nachdem sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur auf dem Messestand der Beklagten zu 2) pr\u00e4sentiert, sondern dar\u00fcber hinaus auch bereits in die Bundesrepublik Deutschland geliefert worden ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nich-tigkeitsverfahrens besteht keine Veranlassung (\u00a7 148 ZPO).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage oder mit einem Einspruch angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grunds\u00e4tzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerkl\u00e4rung nicht f\u00fcr (\u00fcberwiegend) wahrscheinlich h\u00e4lt; andernfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich \u00fcber die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 &#8211; Kurznachrichten). Denn eine &#8211; vorl\u00e4ufig vollstreckbare &#8211; Verpflichtung des Beklagten zur Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Vernichtung patentgem\u00e4\u00dfer Erzeugnisse ist regelm\u00e4\u00dfig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Justizgew\u00e4hrungsanspruch gebietet es, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verf\u00fcgung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive M\u00f6glichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs f\u00fchren zu k\u00f6nnen, sondern auch eine angemessene Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein &#8211; und ggf. das einzige &#8211; Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und f\u00fcr die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschlie\u00dfliche Zust\u00e4ndigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verf\u00fcgung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verlet-zungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerkl\u00e4rung gef\u00fchrt werden. Dies darf indessen nicht dazu f\u00fchren, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch oder der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 &#8211; Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 07.04.2016, Az.: I-2 U 79\/13, BeckRS 2016, 11229).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon kann vorliegend keine Rede sein.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn der DE 44 46 AAD A1 (D1) wird die technische Lehre des streitgegenst\u00e4ndlichen Anspruchs weder neuheitssch\u00e4dlich noch naheliegend offenbart. Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung im Wesentlichen auf die nachfolgend eingeblendete Figur 1 abstellen, ist dort zwar ein Steuerger\u00e4t (12) gezeigt, das verschiedene Servoger\u00e4te steuert und bestimmte Ausgangssignale erzeugt (vgl. D1, S. 2, Z. 57 \u2013 67). Dass es sich bei diesem Steuerger\u00e4t jedoch gleichwohl nicht um eine Steuereinrichtung im Sinne des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs handeln kann, erschlie\u00dft sich ohne Weiteres daraus, dass bei der gezeigten Anordnung nach wie vor ein Schalthebel (25) und ein davon getrennter Retarder-Handhebel (61) vorgesehen sind (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt).<br \/>\nAuch wenn Patentanspruch 1 \u2013 anders als die Unteranspr\u00fcche \u2013 die genaue technische Gestaltung der Steuereinrichtung in das Belieben des Fachmanns stellt, so dass diese nicht nur als Hebel, sondern etwa auch als Knopf ausgebildet sein kann, ist der Begriff der Steuereinrichtung gleichwohl vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatents und der allgemeinen Patentbeschreibung auszulegen. Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde, eine neue multifunktionale Steuereinrichtung zu schaffen, die sowohl den Gangw\u00e4hlhebel als auch den Retarderhebel ersetzt (vgl. Klagepatent, Abs. [0005]). Die Gangwahl und die Bet\u00e4tigung des Retarders sollen mit einer einzigen Steuereinrichtung erfolgen k\u00f6nnen (vgl. Klagepatent, Abs. [0006]). Unter Ber\u00fccksichtigung der Klagepatentbeschreibung hat der Fachmann daher keinen Anlass, unter dem Begriff der Steuereinrichtung auch eine Gestaltung zu verstehen, bei der genau wie im Stand der Technik, von dem sich das Klagepatent abgrenzen will, nach wie vor ein separater Hebel f\u00fcr die Gangwahl und ein solcher f\u00fcr die Bet\u00e4tigung des Retarders vorgesehen sind, die nur \u00fcber ein elektronisches Bauteil miteinander in Verbindung stehen. S\u00e4he man dies anders, k\u00f6nnte das in der Entgegenhaltung gezeigte Steuerger\u00e4t (12) jedenfalls nicht isoliert vom Schalthebel (25) und dem Retarder-Handhebel (61) gesehen werden. Auch in diesem Fall l\u00e4gen deshalb zwei Steuereinrichtungen [Schalthebel (25) und Steuerger\u00e4t (12) sowie Retarder-Handhebel (61) und Steuerger\u00e4t (12)] vor. F\u00fcr eine isolierte Einordnung\u00a0 des Steuerger\u00e4ts (12) als klagepatentgem\u00e4\u00dfe Steuervorrichtung fehlt es demgegen\u00fcber an Ankn\u00fcpfungspunkten.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch die EP 0 875 AAE A1 (D2, \u00dcbersetzung DE 698 06 AAF T2 [D2a]) bietet f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung keinen Anlass. Die Entgegenhaltung lehrt einen Knauf (11) f\u00fcr einen Gangschalt-\/Gangw\u00e4hlhebel (20) eines Kraftfahrzeugs, wobei zu dem Knauf eine erste Gruppe von Schaltern (22) zur Bet\u00e4tigung eines Tempomats, eine zweite Gruppe von Schaltern (24) zur Steuerung des Aktivierungsma\u00dfes einer Motorbremse und ein \u00dcbersetzungsbereichsschalter (26) geh\u00f6ren, der dazu dient, ein Getriebe\u00fcbersetzungsverh\u00e4ltnis zu modifizieren. Wie die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2a der Entgegenhaltung verdeutlichen, sind die erste (22) und die zweite (24) Gruppe von Schaltern ebenso wie der \u00dcbersetzungsbereichsschalter (26) auf einer einzigen, dem Fahrersitz zugewandten Seite des Knaufs angeordnet, um dem Fahrer eine Bet\u00e4tigung der Schalter entweder aus einer Handposition von oben her oder einer Handposition von der Seite her zu erm\u00f6glichen, ohne dass hierf\u00fcr eine Verlagerung der Hand erforderlich ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auch wenn damit nicht nur ein Ganghebel, sondern auch eine Steuereinrichtung offenbart ist, mit der nicht nur ein Gangwechsel veranlasst, sondern auch der Retarder bedient werden kann, fehlt es an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 3. In der Entgegenhaltung findet sich kein Hinweis, dass \u00fcber den Ganghebel auch mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Fachmann eine solche Funktion automatisch mitliest. Zwar kann durch eine Vorver\u00f6ffentlichung auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst\u00e4ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern \u201emitgelesen\u201c wird. Die Einbeziehung von Selbstverst\u00e4ndlichem erlaubt jedoch keine \u2013 hier aber notwendige \u2013 Erg\u00e4nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollst\u00e4ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei\u00dft derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, GRUR 2014, 758 \u2013 Proteintrennung; BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon kommt eine Aussetzung auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender erfinderischen T\u00e4tigkeit (Art. 56 EP\u00dc i. V. m. Art. 139 Abs. 1 lit. a EP\u00dc) in Betracht. Es mag sein, dass bei der Porsche-Tiptronic-Schaltung (vgl. Anlage CC 14) sowohl die Wahl des Fahrprogramms als auch die Einleitung eines Gangwechsels bei einer Gangwechsel-Funktionsstellung zum Fahren im Gangschalt-\/Gangw\u00e4hlhebel integriert war. Zudem weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass der D2\/D2a die Aufgabe zugrunde liegt, einen Gangschalt-\/Gangw\u00e4hlhebel zu schaffen, bei dem mehrere Funktionen in einem Hebel integriert sind, so dass Bewegungen der Hand im Wesentlichen entbehrlich sind und gleichzeitig die Bedienung vielf\u00e4ltiger Funktionen ohne Ablenkung der Aufmerksamkeit des Fahrers erm\u00f6glicht werden (vgl. D2a, S. 4, zweiter Absatz). Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in der Entgegenhaltung jedoch ein konkret gestalteter Ganghebel mit einem Knauf vorgeschlagen, welcher Kn\u00f6pfe zur Bet\u00e4tigung des Tempomaten, der Motorbremse und einen Schalter f\u00fcr die Einstellung des Getriebe\u00fcbersetzungsverh\u00e4ltnisses aufweist. Ein Hinweis darauf, dass es auch in Bezug auf eine ggf. erforderliche Einstellung von Gangwechsel-Funktionsstellungen einer besonders ergonomischen Anordnung der daf\u00fcr erforderlichen Bedienelemente bedarf, findet sich in der Entgegenhaltung nicht. Der Fachmann hatte daher, ohne in eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung (vgl. BGH, GRUR 1980, 100, 103 \u2013 Bodenkehrmaschine; BGH, GRUR 1981, 338 \u2013 Magnetfeldkompensation; BGH, GRUR 1989, 899, 902 \u2013 Sauerteig; BGH, Urt. v. 16.06.2015, X ZR 67\/13, BeckRS 2015, 14874; Benkard\/Asendorf\/Schmidt, Patent-gesetz, 11. Aufl., \u00a7 4 PatG Rz. 29 m.w.N.) zu verfallen, ausgehend von der eine in sich abgeschlossene L\u00f6sung offenbarenden D2\/D2a keinen Anlass, diese mit der Porsche-Tiptronic-Schaltung zu kombinieren.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nVergleichbares gilt f\u00fcr die EP 0 607 AAG B1 (D4\/ \u00dcbersetzung DE 0 607 AAG T2 [D4a]. Es kann dahinstehen, ob es tats\u00e4chlich, wie das Landgericht meint, an der Offenbarung der f\u00fcr Patentanspruch 1 lediglich erforderlichen Eignung der Steuereinrichtung zur Verbindung mit und zur Bet\u00e4tigung einer Retarderbremse fehlt, wie sie in Abs. [0003] der Klagepatentbeschreibung beschrieben ist. Jedenfalls mangelt es an einer Offenbarung der Merkmalsgruppe 3. In der Entgegenhaltung wird, wie die nachfolgend eingeblendete Figur 1 verdeutlicht, ein manuell bet\u00e4tigbarer Getriebeschalthebel offenbart, der ein Bremsschaltermittel (18) zum Ein- und Ausschalten eines Motorbremssystems tr\u00e4gt, wobei die Betriebsart des Motorbremssystems in seiner \u201eEin\u201c-Stellung steuerbar ist.<br \/>\nZudem weist der Schalthebel (2) weitere Schalthebel (12, 14) auf, um ein Fahrge-schwindigkeitsregelsystem zu bet\u00e4tigen. Daf\u00fcr, dass \u00fcber diesen Ganghebel auch mehrere Gangwechsel-Funktionsstellungen einstellbar sein sollen, findet der Fach-mann in der Entgegenhaltung keinen Hinweis. Soweit die Beklagten auch hier erg\u00e4nzend auf die Porsche-Tiptronic-Schaltung abstellen wollen, gelten die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zur Entgegenhaltung D2\/D2a entsprechend. Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, weshalb der Fachmann, ohne in eine r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen, die in der D4\/D4a offenbarte, in sich geschlossene L\u00f6sung mit der Porsche-Tiptronic-Schaltung kombinieren sollte.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSoweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit er-g\u00e4nzend auf die &#8211; entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgung teilweise auch lediglich in englischer Sprache und ohne nachvollziehbare Erl\u00e4uterung vorgelegte &#8211; WO 97\/13AAH A1 (D5), DE 198 22 AAI A1 (D6) und die WO 96\/32AAJ (D7) Bezug nehmen, ist bereits nicht ersichtlich, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die dort offenbarten L\u00f6sungen miteinander (oder ggf. mit der D2\/D2a bzw. D4\/D4a) zu kombinieren. Die D3 (DE 694 02 AAK T2) haben die Beklagten demgegen\u00fcber nur vorgelegt, um das Bestreben des Fachmanns zu dokumentieren, die Getriebe- und Retarderbremsen-Steuerfunktionen in einer gemeinsamen Steuervorrichtung in Gestalt eines Hebels zu dokumentieren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2545 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a006. Oktober\u00a02016, Az. 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