{"id":6486,"date":"2016-07-07T17:00:39","date_gmt":"2016-07-07T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6486"},"modified":"2017-01-09T16:50:54","modified_gmt":"2017-01-09T16:50:54","slug":"i-2-u-3416-kohlenstaubbrenner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6486","title":{"rendered":"I- 2 U 34\/16 &#8211; Kohlenstaubbrenner"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2544<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom\u00a007. Juli\u00a02016, Az. I- 2 U 34\/16<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6253\">4b O 116\/15 <\/a><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf den Antrag der Kl\u00e4gerin wird der Ausspruch \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit in dem am 25. Februar 2016 verk\u00fcndeten Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf dahingehend abge\u00e4ndert, dass das<br \/>\nUrteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,&#8211; EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Antrag der Kl\u00e4gerin, Teilsicherheiten festzusetzen, wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\n<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2012 012 AAA U1 (Anlage WLG 14; Klagegebrauchsmuster), das am 30.11.2012 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 20.12.2011 angemeldet und dessen Eintragung am 18.06.2014 im Patentblatt bekannt gemacht wurde. Die Beklagte hat unter dem 16.11.2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt einen das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag eingereicht, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Brenner zum Verbrennen eines staubf\u00f6rmigen Brennstoffes f\u00fcr einen Kessel mit Plasmaz\u00fcndbrenner. Der Schutzanspruch 1 in der Form, in der er von der Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKohlenstaubbrenner (20), mit einem Kernkanal (26), durch den Luft (L) oder Sauerstoff str\u00f6mt und an einer Kernkanalm\u00fcndung (30) austritt, wobei der Kohlenstaubbrenner als Rundbrenner ausgef\u00fchrt ist und der Kernkanal (26) eine kreiszylindrische Form hat und entlang einer Brennermittelachse verl\u00e4uft, mit einem Brennstoffkanal (25), durch den Kohlenstaub (K) str\u00f6mt und an einer Brennstoffkanalm\u00fcndung (32) austritt, wobei der Kernkanal (26) und der Brennstoffkanal (25) unmittelbar aneinander angrenzen und durch eine hohlzylindrische erste Trennwand (27) voneinander getrennt sind, und mit einem Plasmaz\u00fcndbrenner (37), der eine Plasmaflamme (42) erzeugt, die au\u00dferhalb des Brennstoffkanals (25) angeordnet ist und die stromabw\u00e4rts der Brennstoffkanalm\u00fcndung (32) mit dem Kohlenstaub (K) in Kontakt kommt, wobei der Plasmaz\u00fcndbrenner (37) au\u00dferhalb einer Brennermittelachse (A) in dem Kernkanal (26) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die u.a. im Bereich der Energie-, Verbrennungs- und Rohrleitungstechnik t\u00e4tige Beklagte bot im Internet und in verschiedenen anderen Publikationen einen Kohlestaubbrenner mit Plasmaflamme (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wurde im Braunkohlekraftwerk B bei C installiert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters und nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag gebeten hat,\u00a0 hat sich vor dem Landgericht auf ein Vorbenutzungsrecht berufen und au\u00dferdem geltend gemacht, dass das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 25.02.2016 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den im geltend gemachten Schutzanspruch 1 beschriebenen Kohlenstaubbrenner im Geltungsbereich des Klagegebrauchsmusters herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen sowie der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorbezeichneten Handlungen seit dem 18.07.2014 begangen hat. Au\u00dferdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorbezeichneten, seit dem 18.07.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt. Weiter hat das Landgericht angeordnet, dass das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist. Den Streitwert hat das Landgericht auf 250.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>Einen mit Schriftsatz vom 22.03.2016 gestellten Antrag der Kl\u00e4gerin, das Urteil wegen offenbarer Unrichtigkeiten im Tenor dahingehend zu berichtigen, dass die Sicherheitsleistung f\u00fcr jeden Urteilsausspruch gesondert festgesetzt wird, hat das Landgericht mit Beschluss vom 04.05.2016 zur\u00fcckgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf den Beschluss des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Urteil des Landgerichts ist der Beklagten am 01.03.2016 zugestellt worden. Mit am 24.03.2016 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 02.06.2016 begr\u00fcndet hat.<\/p>\n<p>Vorab begehrt die Kl\u00e4gerin, Teilsicherheiten f\u00fcr die im landgerichtlichen Urteil titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, hilfsweise jedenfalls eine einheitliche Sicherheitsleistung festzusetzen. Sie f\u00fchrt hierzu aus, dass das Landgericht zu Unrecht eine vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit allein gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages ausgesprochen habe, ohne einen konkreten Betrag der Sicherheitsleistung im Hinblick auf die titulierten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung zu tenorieren. Ein separater Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten sei nicht notwendig gewesen. Bei der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit handele es sich um eine Entscheidung, die von Amts wegen zu ergehen habe. Die Festsetzung von Teilsicherheiten stelle sich als Auspr\u00e4gung dieser Entscheidung von Amts wegen dar, die daher nicht an einen Antrag im prozessualen Sinne gebunden sein k\u00f6nne. Folglich m\u00fcsse eine solche Festsetzung auch aufgrund einer einfachen Anregung durch sie m\u00f6glich sein. Die vorliegende Konstellation sei \u00fcberdies dadurch gekennzeichnet, dass das Landgericht einen konkreten Betrag der Sicherheitsleistung gegen die die Unterlassungs-, Auskunfts- und Rechnungslegungsausspr\u00fcche vorl\u00e4ufig vollstreckbar seien, \u00fcberhaupt nicht tenoriert habe. Angesichts dessen rechtfertige sich eine Festsetzung gesonderter Teilsicherheiten durch den Senat. Jedenfalls sei ein einheitlicher Betrag festzusetzen, gegen den die Ausspr\u00fcche zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorl\u00e4ufig vollstreckbar seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Entscheidung des Landgerichts \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit abzu\u00e4ndern und f\u00fcr jede der Ziffern I. 1. (Unterlassung), I. 2. (Auskunft) und I. 3. (Rechnungslegung) des Tenors des landgerichtlichen Urteils gesonderte Teilsicherheiten festzusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise, eine einheitliche Sicherheitsleistung festzusetzen, gegen die die Ziffern I. 1. (Unterlassung), I. 2. (Auskunft) und I. 3. (Rechnungslegung) des Tenors des landgerichtlichen Urteils vorl\u00e4ufig vollstreckbar sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Festsetzung gesonderter Teilsicherheiten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, dass der Antrag der Kl\u00e4gerin bereits nicht statthaft sei, weil das Verfahren nach \u00a7 718 ZPO den Parteien nicht gestatte, erstinstanzlich vers\u00e4umten Vortrag nachzuholen, der bereits dem Landgericht h\u00e4tte unterbreitet werden k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin habe dar\u00fcber hinaus keine Umst\u00e4nde dargetan, die eine Festsetzung von Teilsicherheiten erst nach Verk\u00fcndung des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gemacht h\u00e4tten. Au\u00dferdem sei der Antrag auch in der Sache unbegr\u00fcndet, weil die Kl\u00e4gerin in erster Instanz keinen Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten gestellt habe. Von Amts wegen sei das Landgericht zu einer entsprechenden Entscheidung nicht verpflichtet gewesen. Daraus, dass das Landgericht keinen konkreten Betrag der Sicherheitsleistung festgelegt, sondern die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages tenoriert habe, ergebe sich nichts Gegenteiliges.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZur Zeit ist im Hinblick auf die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil vorab lediglich \u00fcber den Ausspruch des Landgerichts betreffend die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit zu entscheiden. Die Entscheidung erfolgt durch ein Teilurteil, das durch die sp\u00e4tere Entscheidung in der Hauptsache aufl\u00f6send bedingt ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Antrag der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die ihr im Urteil des Landgerichts zuerkannten Anspr\u00fcche Teilsicherheiten, hilfsweise eine einheitliche Sicherheitsleistung, festzusetzen, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 718 Abs. 1 ZPO zul\u00e4ssig. Dass die Kl\u00e4gerin das Urteil des Landgerichts selbst nicht mit der Berufung oder Anschlussberufung angefochten hat, ist ohne Bedeutung. \u00a7 718 ZPO gibt sowohl dem Rechtsmittelf\u00fchrer als auch dem Rechtsmittelgegner die M\u00f6glichkeit, in der Berufungsinstanz eine Vorabentscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit herbeizuf\u00fchren. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob der Antrag vom Berufungskl\u00e4ger oder \u2013 wie hier &#8211; vom Berufungsbeklagten gestellt wird. Antragsberechtigt sind daher sowohl der Berufungskl\u00e4ger als auch der Berufungsbeklagte, letzterer auch dann, wenn er keine Anschlussberufung eingelegt hat (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 189; OLG Zweibr\u00fccken, OLGR 2008, 387; M\u00fcnchKommZPO\/G\u00f6tz, 4. Aufl., \u00a7 718 ZPO Rn. 3; Musielak\/Voit, 13. Aufl., \u00a7 718 Rn. 1; Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 718 Rn. 2).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Begehren der Kl\u00e4gerin ist jedoch nur zum Teil, n\u00e4mlich insofern gerechtfertigt, als die Kl\u00e4gerin beantragt, eine einheitliche (betragsm\u00e4\u00dfige) Sicherheitsleistung festzusetzen. Der weitergehende Antrag, f\u00fcr die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit der einzelnen in dem Urteil titulierten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin Teilsicherheiten festzusetzen, bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00a7 718 ZPO verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler m.w.N.). Einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit steht dabei der Fall gleich, dass die landgerichtliche Vollstreckbarkeitsentscheidung aufgrund nachtr\u00e4glicher, erst im Anschluss an den Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eingetretener Umst\u00e4nde unzutreffend geworden ist (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler m.w.N.). Ein dar\u00fcber hinausgehender Anwendungsbereich kommt der Vorschrift des \u00a7 718 ZPO demgegen\u00fcber nicht zu. Sie gestattet es einer Partei insbesondere nicht, erstmals im Berufungsrechtszug einen streitigen Sachverhalt vorzutragen, der bereits dem Landgericht h\u00e4tte unterbreitet werden k\u00f6nnen, und gest\u00fctzt hierauf eine Erh\u00f6hung oder Erm\u00e4\u00dfigung der festgesetzten Sicherheitsleistung zu verlangen. Es trifft zwar zu, dass die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (\u00a7 709 ZPO) keinen Antrag der Parteien voraussetzt und \u00fcber die Sicherheitsleistung, namentlich deren H\u00f6he, von Amts wegen zu befinden ist. Ungeachtet dessen ist f\u00fcr die rechtliche Beurteilung jedoch entscheidend, dass der f\u00fcr die richtige Bemessung der Sicherheitsleistung ma\u00dfgebliche Sachverhalt nur von den Parteien beigesteuert werden kann (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Senats (InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler; Teilurteil v. 08.03.2012 \u2013 I-2 U 65\/11, juris), an der er festh\u00e4lt, auch f\u00fcr die Festsetzung von Teilsicherheiten, mit der die vom Landgericht f\u00fcr die Gesamtheit aller zu vollstreckenden Anspr\u00fcche einschlie\u00dflich der Kosten festgesetzte Vollstreckungssicherheit f\u00fcr die einzelnen Anspr\u00fcche in Teilbetr\u00e4ge aufgeteilt wird. Auch dies ist nur m\u00f6glich, wenn sich nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung herausstellt, dass nur eine teilweise Vollstreckung erforderlich ist oder sinnvoll erscheint (vgl. auch K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. H Rn. 16). Die klagende Partei muss sich deshalb sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht dar\u00fcber klar werden, ob sie im Falle eines obsiegenden auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung gerichteten Urteils sofort alle titulierten Anspr\u00fcche oder zun\u00e4chst nur einzelne von ihnen vollstrecken will und, sofern letzteres nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, bereits vom Landgericht entsprechende Teilsicherheiten festsetzen lassen (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler; Teilurteil v. 08.03.2012 \u2013 I-2 U 65\/11). Nur wenn die Umst\u00e4nde, die eine nur teilweise Vollstreckung erfordern oder zumindest sinnvoll erscheinen lassen, erst nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung eintreten oder dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger bekannt werden, ist eine Festsetzung von Teilsicherheiten durch das Berufungsgericht noch m\u00f6glich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund des Verhaltens des Beklagten eine Situation ergibt, aufgrund derer es f\u00fcr den Kl\u00e4ger zweckdienlich ist, nur wegen eines von mehreren zuerkannten Anspr\u00fcchen die Zwangsvollstreckung zu betreiben (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler; Teilurteil v. 08.03.2012 \u2013 I-2 U 65\/11). Solange hingegen zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in erster Instanz auch die M\u00f6glichkeit in Betracht zu ziehen ist, nur wegen eines von mehreren zuerkannten Anspr\u00fcchen die Zwangsvollstreckung betreiben zu m\u00fcssen oder zu wollen, ist die klagende Partei gehalten, bereits vor dem Landgericht die Aufteilung der gesamten Sicherheitsleistung in einzelne betragsm\u00e4\u00dfig zu beziffernde Teilleistungen anzuregen (Senat, InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler). Macht sie von dieser M\u00f6glichkeit keinen Gebrauch, muss sie davon ausgehen, dass eine ihren Antr\u00e4gen stattgebende erstinstanzliche Entscheidung nur gegen eine dem Streitwert entsprechende (einheitliche) Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist. Denn die vom Landgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 709 Satz 1 ZPO anzuordnende Sicherheitsleistung ist im Regelfall in der H\u00f6he des festgesetzten Streitwertes anzusetzen (vgl.<br \/>\nSenat NJOZ 2007, 451, 454; InstGE 11, 116 \u2013 Strahlregler; Teilurteil v. 08.03.2012 \u2013 I-2 U 65\/11).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Streitfall hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz weder einen f\u00f6rmlichen Antrag auf Festsetzung von Teilsicherheiten gestellt noch hat sie eine entsprechende Festsetzung durch das Landgericht angeregt. Aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht, dass sie sich erst in zweiter Instanz vor die Notwendigkeit gestellt sah, nur den Anspruch auf Unterlassung oder Auskunftserteilung oder Rechnungslegung oder nur den Kostenausspruch zu vollstrecken, und sie diese M\u00f6glichkeit im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht in Betracht zu ziehen brauchte. In dieser Hinsicht hat die Kl\u00e4gerin weder in ihrem Antragsschriftsatz vom 12.05.2016 noch im Verhandlungstermin vor dem Senat etwas vorgetragen. Eine Festsetzung von Teilsicherheiten durch den Senat im Verfahren nach \u00a7 718 ZPO ist daher nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nZu Recht wendet sich die Kl\u00e4gerin jedoch dagegen, dass das Landgericht das klagestattgebende Urteil \u2013 offensichtlich aus Versehen \u2013 gegen Sicherheitsleistung \u201ein H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\u201c f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rt hat. Eine entsprechende Anordnung ist nur m\u00f6glich, soweit es um die Vollstreckung einer Geldforderung geht (\u00a7 709 Satz 2 ZPO), nicht hingegen bei einer Verurteilung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und\/oder Rechnungslegung, bei denen es einen vollstreckbaren Betrag nicht gibt. Wie bereits ausgef\u00fchrt, entspricht es gefestigter und zutreffender Praxis, die Sicherheitsleistung f\u00fcr die Vollstreckung eines stattgebenden erstinstanzlichen Patentverletzungsurteils in der H\u00f6he des festgesetzten Streitwertes anzusetzen. Richtigerweise h\u00e4tte das Landgericht, nachdem es den Streitwert f\u00fcr die Verletzungsklage auf 250.000,00 EUR festgesetzt hat, daher denselben Betrag als von der Kl\u00e4gerin zu leistende Vollstreckungssicherheit anordnen m\u00fcssen. Dies hat der Senat nunmehr nachgeholt. Festzusetzen war hierbei eine einheitliche Sicherheitsleistung, welche sowohl f\u00fcr die titulierten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung als auch f\u00fcr den Kostenausspruch gilt. Hinsichtlich der anzuordnenden Sicherheitsleistung erfolgt im Regelfall auch keine Differenzierung in Bezug auf die vollstreckbaren Hauptsacheausspr\u00fcche einerseits und den Kostenausspruch andererseits. Das oben unter b) Gesagte gilt vielmehr auch hinsichtlich des letzteren Ausspruchs. Die klagende Partei hat sich daher sp\u00e4testens im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch dar\u00fcber klar zu werden, ob sie im Falle eines obsiegenden Urteils zun\u00e4chst nur den Kostenausspruch vollstrecken will, und muss, sofern letzteres nicht von vornherein ausscheidet, bereits vom Landgericht entsprechende Teilsicherheiten festsetzen lassen, was die Kl\u00e4gerin hier vers\u00e4umt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2544 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom\u00a007. Juli\u00a02016, Az. 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