{"id":6482,"date":"2016-08-08T17:00:20","date_gmt":"2016-08-08T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6482"},"modified":"2017-01-09T16:33:29","modified_gmt":"2017-01-09T16:33:29","slug":"i-2-u-2116","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6482","title":{"rendered":"I-2 U 21\/16"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2543<\/strong><\/p>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 08.\u00a0August 2016, Az. I-2 U 21\/16<\/p>\n<p><!--more--><br \/>\nOBERLANDESGERICHT D\u00dcSSELDORF<br \/>\nUrteil<\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung wird das am 21.01.2016 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 115\/14, teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst.<\/p>\n<p>I.\u00a0Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.\u00a0es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)\u00a0Vorrichtungen, mit welchen ein Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten f\u00fcr die weitere Handhabung, insbesondere f\u00fcr das Herstellen von Isolierglasscheiben, ausge\u00fcbt werden kann, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten und dergleichen gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifb\u00e4ndern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der R\u00e4nder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle R\u00e4nder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden,<\/p>\n<p>Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an diese zu liefern,<\/p>\n<p>wobei die Kanten einander gegen\u00fcberliegender R\u00e4nder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, n\u00e4mlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen R\u00e4ndern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, n\u00e4mlich lotrecht, verlaufenden R\u00e4nder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten R\u00e4nder des Glaszuschnittes bewegt wird;<\/p>\n<p>b)\u00a0Vorrichtungen zum Ausf\u00fchren des Verfahrens zum Vorbereiten von Glaszuschnitten f\u00fcr die weitere Handhabung, insbesondere f\u00fcr das Herstellen von Isolierglasscheiben,<\/p>\n<p>wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten und dergleichen gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifb\u00e4ndern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der R\u00e4nder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, wobei alle R\u00e4nder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden, wobei die Kanten einander gegen\u00fcberliegender R\u00e4nder, die in Bewegungsrichtung eines im Wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, n\u00e4mlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen R\u00e4ndern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern bewegt wird, und wobei die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, n\u00e4mlich lotrecht, verlaufenden R\u00e4nder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten R\u00e4nder des Glaszuschnittes bewegt wird,<\/p>\n<p>mit Bearbeitungswerkzeugen, die je ein Paar von Bandschleifern mit Schleifb\u00e4ndern aufweisen, wobei die an den Kanten der R\u00e4nder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder der Bandschleifer mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes spitze Winkel einschlie\u00dfen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes kreuzen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge mit je einem Paar von Bandschleifern vorgesehen sind, wobei ein Bearbeitungswerkzeug dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes zugeordnet ist, wobei wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug im Maschinengestell auf und ab verschiebbar gef\u00fchrt ist, wobei das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnete Bearbeitungswerkzeug im Bereich einer F\u00f6rdereinrichtung f\u00fcr einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt angeordnet ist, wobei sich die am Rand des Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder dieses Bearbeitungswerkzeuges einander im Wesentlichen in der H\u00f6he der F\u00f6rdereinrichtung kreuzen, und wobei das im Maschinengestell auf und ab verschiebbar gef\u00fchrte Bearbeitungswerkzeug den lotrechten R\u00e4ndern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes zugeordnet ist;<\/p>\n<p>2.\u00a0ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin &#8211; unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.07.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)\u00a0der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,<\/p>\n<p>b)\u00a0der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c)\u00a0der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)\u00a0der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)\u00a0der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbest\u00e4tigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere, in Kopie vorzulegen haben, in denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunfts-pflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12.12.2003 und die Angaben zu lit. c) und d) in Bezug auf Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.a) nicht f\u00fcr die Zeit davor zu machen sind,<\/p>\n<p>die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 zu machen sind,<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.\u00a0 Es wird festgestellt, dass die Beklagten<\/p>\n<p>1.\u00a0verpflichtet sind, an sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 f\u00fcr die unter Ziffer I.1.b) bezeichneten, in der Zeit vom 09.07.1999 bis zum 11.12.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.\u00a0als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.\u00a0Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 750.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<strong>G r \u00fc n d e :<\/strong><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 920 AAA, das am 1. September 1998 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 2. Dezember 1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 9. Juni 1999 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 12. November 2003 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Wegen seiner Verletzung nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum S\u00e4umen (= Abschleifen) der scharfen Kanten von Glaszuschnitten. Die von der Kl\u00e4gerin im Rechtsstreit geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 16 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVerfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten f\u00fcr die weitere Handhabung, insbesondere f\u00fcr das Herstellen von Isolierglasscheiben, wobei beide Kanten jedes Randes eines Glaszuschnittes zum Entfernen von Graten u. dgl. gleichzeitig mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifb\u00e4ndern bearbeitet werden, wobei sich die Ebenen, in welchen die an den Kanten der R\u00e4nder eines Glaszuschnittes angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder laufen, im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes kreuzen, alle R\u00e4nder eines Glaszuschnittes bearbeitet werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>die Kanten einander gegen\u00fcberliegender R\u00e4nder, die in Bewegungsrichtung eines im wesentlichen lotrecht ausgerichteten Glaszuschnittes, n\u00e4mlich horizontal, verlaufen, bearbeitet werden, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt relativ zu wenigstens einem an den horizontalen R\u00e4ndern des Glaszuschnittes angreifenden Bearbeitungswerkzeugen mit Bandschleifern bewegt wird, und dass die quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnittes, n\u00e4mlich lotrecht, verlaufenden R\u00e4nder des Glaszuschnittes bearbeitet werden, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt stillsteht, indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten R\u00e4nder des Glaszuschnittes bewegt wird.\u201c<\/p>\n<p>\u201e16.<br \/>\nVorrichtung zum Ausf\u00fchren des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15, mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72), die je ein paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifb\u00e4ndern (26) aufweisen, wobei die an den Kanten der R\u00e4nder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder (26) der Bandschleifer (10, 12) mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel einschlie\u00dfen und in Ebenen verlaufen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) vorgesehen sind, dass ein Bearbeitungswerkzeug (71) dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist, dass wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72) im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar gef\u00fchrt ist, dass das dem unteren horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnete Bearbeitungswerkzeug (71) im Bereich einer F\u00f6rdereinrichtung (4, 61) f\u00fcr einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet ist, dass sich die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) einander im wesentlichen in der H\u00f6he der F\u00f6rdereinrichtung (4, 61) kreuzen, und dass das im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar gef\u00fchrte Bearbeitungswerkzeug (64, 72) den lotrechten R\u00e4ndern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 13, 14, 22, 23, 26, 29, 31 und 36 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage rop 1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift) betreffen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 1 zeigt in Seitenansicht schematisch eine Vorrichtung zum S\u00e4umen von Glasscheiben, Figur 3 eine solche mit zwei Bearbeitungsstellen.<br \/>\nDie in Italien ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) stellt dort S\u00e4ummaschinen her. Sie wurden von ihr im Internet beworben, wie sich aus dem Ausschnitt der Startseite des Internetauftritts der Beklagten zu 1) unter www.B.com (Anlage rop 9) sowie einer auf der Startseite verlinkten Produktbeschreibung (Anlage rop 10), jeweils vom 22.10.2014, ergibt. Die Anlagen rop 7 und 8 zeigen, dass weitere Abbildungen der S\u00e4ummaschine und ein weiterer in italienischer und englischer Sprache gehaltener Produktprospekt unter der Rubrik \u201eProduktl\u00f6sungen\u201c unter den Stichworten \u201eFlachglas\u201c und weiter \u201eIsolierglas\u201c auffindbar waren.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1), die im Internetauftritt der Beklagten zu 1) als Ansprechpartner f\u00fcr Verkauf und Unterst\u00fctzung (\u201esales\u201c und \u201esupport\u201c) in Deutschland angegeben wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich vorgetragen, durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verletzten die Beklagten Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar und Anspruch 16 unmittelbar. Der Glaszuschnitt stehe still, wenn das Bearbeitungswerkzeug der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die lotrechten R\u00e4nder des Glaszuschnitts bearbeite und sich auf und ab bewege. Auf einer Messe in Mailand h\u00e4tten Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin nicht feststellen k\u00f6nnen, dass eine Bewegung in horizontaler Richtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfinde. Letztlich komme es auf eine etwaige Bewegung in horizontaler Richtung aber nicht an, weil es bei wortsinngem\u00e4\u00dfer Auslegung des Klagepatentanspruchs nur auf eine Relativbewegung zwischen Schleifwerkzeug und Glasplatte ankomme. Jedenfalls sei der Begriff des \u201eStillstehens\u201c nicht absolut zu verstehen. Das Klagepatent schlie\u00dfe kaum wahrnehmbare Minimalbewegungen der Glasscheibe in horizontaler Richtung nicht aus.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben in der Vorinstanz geltend gemacht, dass der Begriff des \u201eStillstehens\u201c i.S.d. Klagepatents Abwesenheit von Bewegung bei der S\u00e4umung der lotrechten Kanten des Glaszuschnitts verlange. Damit sei eine horizontale Bewegung des Glaszuschnittes ausgeschlossen. Der Glaszuschnitt stehe bei der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht still, sondern werde in horizontaler Richtung langsam bewegt, um nicht nach einem Stillstand die Haftreibung \u00fcberwinden zu m\u00fcssen. Die Geschwindigkeit des horizontalen Vortriebs sei einstellbar. In Abh\u00e4ngigkeit von der H\u00f6he des Glaszuschnitts werde der horizontale Vortrieb so eingestellt, dass der Glaszuschnitt w\u00e4hrend der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder etwa 15 mm vorw\u00e4rts bewegt werde. Er k\u00f6nne nicht auf Null eingestellt werden. Weiterhin sei nicht substantiiert dargetan, dass bei der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder beide Kanten gleichzeitig entgratet w\u00fcrden. Bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verstehe sich dies nicht von selbst, weil jede Kante mit einem separat angetriebenen Werkzeug geschliffen werde.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 21.01.2016 hat das Landgericht die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Anspruch 1 des Klagepatents verlange, dass der Glaszuschnitt stillstehe, wenn die lotrecht verlaufenden R\u00e4nder des Glaszuschnittes bearbeitet w\u00fcrden. Dies sei als Ausschluss einer horizontalen Bewegung des Glaszuschnittes zu verstehen. Das Klagepatent differenziere zwischen horizontalen R\u00e4ndern, die bearbeitet w\u00fcrden, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt bewegt werde, und lotrechten R\u00e4ndern, w\u00e4hrend deren Bearbeitung der Glaszuschnitt stillstehe, was sich auf die Bewegung in horizontaler Richtung beziehe. Durch diesen Stillstand werde vermieden, dass die Bearbeitungswerkzeuge bei der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder dem Glaszuschnitt in horizontaler Richtung nachgef\u00fchrt werden m\u00fcssten. Ungewollte Minimalbewegungen des Glaszuschnitts w\u00fcrden durch den Patentanspruch zugelassen, nicht jedoch Bewegungen, die technisch gewollt seien. Dies gelte auch f\u00fcr eine Vorrichtung nach Anspruch 16. Ausgehend hiervon verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht, da ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eStillstehen\u201c nicht feststellbar sei. Die Beklagte habe vorgetragen, dass der horizontale Vortrieb der Maschine nicht auf Null eingestellt werden k\u00f6nne, sondern diese so eingestellt werde, dass sich der Glaszuschnitt bei der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder 15 mm vorw\u00e4rts bewege. Hierdurch werde das \u00dcberwinden der Haftreibung beim erneuten Beschleunigen der Glasscheibe vermieden. Dem sei die Kl\u00e4gerin nicht weiter entgegengetreten. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung scheide aus, da ein langsames Weiterbewegen des Glaszuschnittes jedenfalls kein gleichwertiges Mittel darstelle.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie tr\u00e4gt vor, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beide Kanten der lotrechten Glasr\u00e4nder zur selben Zeit \u2013 und nicht hintereinander \u2013 entgratet w\u00fcrden. Au\u00dferdem h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin daran fest, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Bearbeitung der lotrechten Kanten im Sinne des Klagepatents \u201estillstehe\u201c. Die Funktion des Stillstehens bestehe darin, ein Nachf\u00fchren der Bearbeitungswerkzeuge bei der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder zu vermeiden. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich, dass der Vortrieb so eingestellt werden k\u00f6nne, dass ein ann\u00e4hernd absoluter Stillstand erreicht werde. Die m\u00f6glicherweise vorhandene geringe Vorw\u00e4rtsbewegung der Glasplatten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei unsch\u00e4dlich, da diese durch die Flexibilit\u00e4t der Bandschleifer aufgefangen werden k\u00f6nne; hierzu seien die Schleifb\u00e4nder hinreichend lang und flexibel. Die Haftreibung sei irrelevant, weil der Glaszuschnitt auf Rollen transportiert werde. Jedenfalls m\u00fcsse von einer Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei f\u00fcr den Offenlegungszeitraum zus\u00e4tzlich Rechnungslegungsangaben gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. lit. c) und d) des Urteilstenors verlangt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise f\u00fcr die Bearbeitungswerkzeuge der lotrechten Kanten zwei Motoren auf, die unabh\u00e4ngig voneinander seien. Als \u201eStillstand\u201c i.S.d. Klagepatents k\u00f6nne es nicht verstanden werden, wenn die Glasplatte horizontal bewegt und damit ein technischer Effekt erzielt werde. \u201eStillstand\u201c sei die in Worte gefasste Zahlenangabe \u201e0\u201c. Das Klagepatent benutze die beiden Begriffe \u201eStillstand\u201c und \u201eBewegung\u201c im Einklang mit dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis als zwei unterschiedliche Zust\u00e4nde, die sich gegenseitig ausschl\u00f6ssen. Der gleiche Vorgang (langsames Fahren) k\u00f6nne nicht einmal, n\u00e4mlich bei Bearbeitung der lotrechten Kanten, als Stillstand angesehen werden und ein anderes Mal, und zwar bei der Bearbeitung der horizontalen Kanten, als Bewegung qualifiziert werden.<\/p>\n<p>Der Glaszuschnitt werde w\u00e4hrend der gesamten Verfahrensf\u00fchrung horizontal vorw\u00e4rts bewegt, wobei lediglich die Geschwindigkeit variiere. Der Bewegungsablauf sei wie folgt: Schnell (Einfahrt) &#8211; langsam (Bearbeitung des vorderen vertikalen Randes) &#8211; schnell (Bearbeitung des oberen und unteren horizontalen Randes) &#8211; langsam (Bearbeitung des hinteren vertikalen Randes) &#8211; schnell (Ausfahrt). Die fortlaufende Bewegung habe technisch relevante Effekte, da sie die Haftreibung aufhebe. Deshalb verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine zum Klagepatent unterschiedliche technische L\u00f6sung, die sich in den Voraussetzungen und den Wirkungen von einem patentgem\u00e4\u00dfen Stillstand unterscheide.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist weitestgehend (n\u00e4mlich abgesehen von einem geringen Teil des Rechnungslegungsanspruchs) begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents abgelehnt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, n\u00e4mlich den Verfahrensanspruch 1 mittelbar und den Vorrichtungsanspruch 16 unmittelbar patentverletzend.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum S\u00e4umen, also zum Abschleifen der scharfen Kanten von Glaszuschnitten. Solche Glastafeln werden durch Ritzen und Brechen auf die gew\u00fcnschte Gr\u00f6\u00dfe zugeschnitten. Die so erhaltenen Glasscheiben besitzen scharfkantige, Grate aufweisende R\u00e4nder. Dies ist beim Herstellen von Glasscheiben nachteilig, da die R\u00e4nder der Glasscheiben ausbrechen k\u00f6nnen. Auch besteht Verletzungsgefahr. Zudem unterliegen die an den R\u00e4ndern der Glasscheiben angreifenden Transportmittel durch unbearbeitete R\u00e4nder von Glasscheiben einem starken Verschlei\u00df. Das Klagepatent formuliert es angesichts dieses Standes der Technik als Aufgabe, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Bes\u00e4umen der R\u00e4nder von Glasscheiben zur Verf\u00fcgung zu stellen, mit welchem Glasscheiben so bearbeitet werden k\u00f6nnen, dass ihre R\u00e4nder nicht mehr scharfkantig sind, insbesondere keine Grate aufweisen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.\u00a0Verfahren zum Vorbereiten von Glaszuschnitten f\u00fcr die weitere Handhabung.<\/p>\n<p>2.\u00a0Bei dem Verfahren werden alle R\u00e4nder eines Glaszuschnittes bearbeitet.<\/p>\n<p>3.\u00a0Beide Kanten jeden Randes eines Glaszuschnittes werden zum Entfernen von Graten u.dgl. gleichzeitig bearbeitet, und zwar<\/p>\n<p>a)\u00a0mit Hilfe von Bearbeitungswerkzeugen,<\/p>\n<p>b)\u00a0die mit je zwei Bandschleifern mit endlosen Schleifb\u00e4ndern ausgestattet sind.<\/p>\n<p>c)\u00a0Die Ebenen, in denen die an den Kanten der R\u00e4nder eines Glaszuschnitts angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder laufen, kreuzen sich im Bereich der Ebene eines Glaszuschnittes.<\/p>\n<p>4.\u00a0Der Glaszuschnitt ist im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet.<\/p>\n<p>5.\u00a0Die Bewegungsrichtung des Glaszuschnitts erfolgt horizontal.<\/p>\n<p>6.\u00a0Die einander gegen\u00fcberliegenden, horizontal verlaufenden Kanten des Glaszuschnitts werden bearbeitet,<\/p>\n<p>a)\u00a0w\u00e4hrend der Glaszuschnitt bewegt wird.<\/p>\n<p>b)\u00a0Die Bewegung des Glaszuschnitts erfolgt relativ zu wenigstens einem Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern, das an den horizontalen R\u00e4ndern des Glaszuschnitts angreift.<\/p>\n<p>7.\u00a0Die lotrecht (quer zur Bewegungsrichtung eines Glaszuschnitts) verlaufenden R\u00e4nder des Glaszuschnitts werden bearbeitet,<\/p>\n<p>a)\u00a0w\u00e4hrend der Glaszuschnitt stillsteht,<\/p>\n<p>b)\u00a0indem wenigstens ein weiteres Bearbeitungswerkzeug mit Bandschleifern entlang der lotrechten R\u00e4nder des Glaszuschnittes bewegt wird.<\/p>\n<p>Anspruch 16 l\u00e4sst sich folgenderma\u00dfen gliedern:<\/p>\n<p>1.\u00a0Vorrichtung zum Ausf\u00fchren des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15 mit Bearbeitungswerkzeugen (64, 71, 72).<\/p>\n<p>2.\u00a0Die Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) weisen je ein Paar von Bandschleifern (10, 12) mit Schleifb\u00e4ndern (26) auf.<\/p>\n<p>3.\u00a0Die an den Kanten der R\u00e4nder eines Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder (26) der Bandschleifer (10, 12) schlie\u00dfen mit der Ebene des zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) spitze Winkel ein und verlaufen in Ebenen, die einander im Bereich des Randes eines Glaszuschnittes (3) kreuzen.<\/p>\n<p>4.\u00a0Es sind wenigstens zwei Bearbeitungswerkzeuge (64, 71, 72) mit je einem Paar von Bandschleifern (10, 12) vorgesehen.<\/p>\n<p>5.\u00a0Ein Bearbeitungswerkzeug (71) ist dem unteren, horizontalen Rand eines zu bearbeitenden Glaszuschnittes (3) zugeordnet.<\/p>\n<p>a)\u00a0Dieses Bearbeitungswerkzeug (71) ist im Bereich einer F\u00f6rdereinrichtung (4, 61) f\u00fcr einen zu bearbeitenden Glaszuschnitt (3) angeordnet.<\/p>\n<p>b)\u00a0Die am Rand des Glaszuschnittes (3) angreifenden Trume der Schleifb\u00e4nder (26) dieses Bearbeitungswerkzeuges (71) kreuzen sich einander im Wesentlichen in der H\u00f6he der F\u00f6rdereinrichtung (4, 61).<\/p>\n<p>6.\u00a0Wenigstens ein zweites Bearbeitungswerkzeug (64, 72) ist<\/p>\n<p>a)\u00a0im Maschinengestell (1) auf und ab verschiebbar gef\u00fchrt;<\/p>\n<p>b)\u00a0den lotrechten R\u00e4ndern bzw. dem oberen horizontalen Rand des Glaszuschnittes (3) zugeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgangspunkt f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung ist die dem Fachmann \u2013 als solcher ist ein Ingenieur mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluss anzusehen, der sich auf die Bearbeitung von Glas spezialisiert und auf diesem Gebiet mehrj\u00e4hrige Erfahrung aufzuweisen hat \u2013 bekannte Tatsache, dass eine Bes\u00e4umung von Glaszuschnitten erfolgen kann, indem entweder das Bearbeitungswerkzeug \u00fcber die jeweiligen R\u00e4nder der Glaszuschnitte oder &#8211; umgekehrt &#8211; der Glaszuschnitt mit seinen Kanten an dem Bearbeitungswerkzeug entlang bewegt wird. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent weiter, dass die Bes\u00e4umung im Zuge einer horizontalen Vorw\u00e4rtsbewegung der zu bearbeitenden Glasscheiben erfolgt. Auf diese Weise kann der Glaszuschnitt transportiert werden, wobei er f\u00fcr verschiedene Bearbeitungsstationen in horizontaler Richtung bef\u00f6rdert wird (vgl. z.B. Abs. [0013], [0022], [0029] sowie Figur 3 der Klagepatentschrift). Dies erm\u00f6glicht hohe Taktzahlen und damit eine effiziente Produktion (vgl. z.B. Abs. [0013] der Klagepatentschrift). W\u00e4hrend dieser F\u00f6rderbewegung ist die Glasscheibe im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet. Dies hat den Vorteil, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren problemlos in Anlagen zum Herstellen von Isolierglasscheiben, die praktisch ausschlie\u00dflich mit lotrecht ausgerichteten Glasscheiben arbeiten, integriert werden kann. Ein Umkippen der Glasscheiben ist damit nicht erforderlich (Abs. [0015]).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass es vorteilhaft ist, wenn das Bes\u00e4umungsverfahren in den nach vorne gerichteten Bef\u00f6rderungsvorgang des Glaszuschnitts integriert wird, wobei sowohl dessen horizontale als auch dessen lotrechte R\u00e4nder behandelt werden m\u00fcssen. Hierzu wird im Klagepatent verfahrenstechnisch zwischen der Bearbeitung der horizontalen (Merkmalsgruppe 6 des Anspruchs 1) und der lotrechten R\u00e4nder (Merkmalsgruppe 7 des Anspruchs 1) der Glasscheibe unterschieden. Merkmalsgruppe 6 gibt an, dass die Bearbeitung der horizontalen R\u00e4nder der Glasscheibe mittels der Bearbeitungswerkzeuge erfolgt, w\u00e4hrend der Glaszuschnitte horizontal vorw\u00e4rts bewegt wird (Merkmal 6a), so dass die Glasscheibe mit ihren horizontalen R\u00e4ndern an dem Bearbeitungswerkzeug vorbeigef\u00fchrt wird. Der Vortrieb der zu bearbeitenden Glasscheibe erm\u00f6glicht es, dass das Bearbeitungswerkzeug seinerseits nicht bewegt werden muss. Demgegen\u00fcber befasst sich das Klagepatent mit der Bearbeitung der lotrechten Glasr\u00e4nder in der Merkmalsgruppe 7. Deren Bearbeitung erfolgt, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt stillsteht (Merkmal 7a). Anders als bei der Bearbeitung der horizontalen R\u00e4nder wird zum Entgraten mithin nicht die sich bewegende Glasscheibe an dem Bearbeitungswerkzeug vorbeigef\u00fchrt, sondern &#8211; andersherum &#8211; das Bearbeitungswerkzeug an der stillstehenden Glasscheibe entlang bewegt (Merkmal 7b).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZu Unrecht hat das Landgericht den Begriff des \u201eStillstehens\u201c des Glaszuschnitts i.S.v. Merkmal 7a des Anspruchs 1 dahin ausgelegt, dass mit Stillstand der Ausschluss jeglicher horizontaler Bewegung des Glaszuschnitts gemeint ist (LGU S. 14). Richtigerweise ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung ungeachtet der von den Beklagten behaupteten langsamen Vorw\u00e4rtsbewegung der Glasplatte w\u00e4hrend der Bearbeitung der lotrechten Glasr\u00e4nder gegeben. Das ergibt sich aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verfahrensf\u00fchrung gibt Patentanspruch 1 dem Fachmann zwei grundlegende Vorgaben. Die erste besteht darin, dass der zu entgratende Glaszuschnitt im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet ist (Merkmal 4); die zweite Anweisung geht dahin, dass sich der Glaszuschnitt horizontal bewegt (Merkmal 5). Dem Fachmann ist des Weiteren einsichtig, dass jeder aufrecht stehende Glaszuschnitt 4 R\u00e4nder besitzt (2 horizontale und 2 vertikale R\u00e4nder), wobei jeder Rand wiederum 2 zu entgratende Kanten aufweist.<\/p>\n<p>Was die horizontalen Glasr\u00e4nder angeht, gibt Patentanspruch 1 vor, dass deren Entgratung erfolgt, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt horizontal vorw\u00e4rts bewegt wird (Merkmal 6). Dem Fachmann ist hierbei einsichtig, dass die geforderte Bewegung der Glasplatte im Interesse einer effizienten Verfahrensf\u00fchrung z\u00fcgig zu erfolgen hat. Die f\u00fcr die Entgratung vorgesehenen Bandschleifer k\u00f6nnen station\u00e4r angeordnet sein, weil f\u00fcr den Entgratungseingriff die horizontale Vorw\u00e4rtsbewegung der Glasplatte, an der die Schleifb\u00e4nder angreifen, ausgenutzt wird. Das hat mehrfache Vorteile. Zun\u00e4chst sind station\u00e4re Bandschleifer vorrichtungstechnisch einfach und deswegen kosteng\u00fcnstig. Des Weiteren ist die Verfahrensf\u00fchrung ausgesprochen effizient, weil die Zuf\u00fchrung des Glaszuschnitts zu der n\u00e4chsten Bearbeitungsstation f\u00fcr die Entgratung der horizontalen Glasr\u00e4nder ausgenutzt wird. Anders gewendet bedeutet dies: Nach erfolgter Entgratung der horizontalen Glasr\u00e4nder befindet sich die Glasplatte in g\u00fcnstiger Position vor der n\u00e4chsten Bearbeitungsstation und muss nicht erst im Anschluss gesondert dorthin transportiert werden.<\/p>\n<p>Soweit es um die lotrechten, d.h. quer zur Bewegungsrichtung orientierten Glasr\u00e4nder geht, sieht Patentanspruch 1 deren Entgratung bei Stillstand des Glaszuschnitts vor (Merkmal 7a). Der Begriff \u201eStillstand\u201c bezieht sich dabei auf die grunds\u00e4tzliche horizontale Vorw\u00e4rtsbewegung des Glaszuschnitts w\u00e4hrend der Verfahrensf\u00fchrung. Ein horizontaler Stillstand ist wegen der f\u00fcr die Entgratung vorgesehenen Bearbeitungswerkzeuge notwendig. Sie bestehen n\u00e4mlich aus Bandschleifern, die sich entlang der lotrechten R\u00e4nder des Glaszuschnitts bewegen (Merkmal 7b). In Anbetracht dieser Art von Entgratungseingriff ist dem Fachmann einsichtig, dass die f\u00fcr die lotrechten R\u00e4nder zust\u00e4ndigen Bandschleifer sich mit einer horizontalen F\u00f6rderbewegung des Glaszuschnittes nicht vertragen, jedenfalls dann nicht, wenn auch die Bandschleifer \u2013 verfahrenstechnisch einfach und g\u00fcnstig \u2013 station\u00e4r angeordnet werden. Derjenige Bandschleifer, der die in Vorw\u00e4rtsrichtung vordere lotrechte Kante zu entgraten hat, w\u00fcrde bei einer station\u00e4ren Anordnung einer horizontal weiter gef\u00f6rderten Glasplatte regelrecht im Wege stehen und ggf. zerst\u00f6rt werden; derjenige Bandschleifer, der die hintere lotrechte Kante zu bearbeiten hat, w\u00fcrde im Falle einer Weiterf\u00f6rderung der Glasplatte alsbald den Kontakt zu dem zu entgratenden Rand verlieren. Eine Entgratung der lotrechten R\u00e4nder bei vorw\u00e4rts bef\u00f6rderter Glasplatte w\u00e4re nur dann m\u00f6glich, wenn sich auch die Bandschleifer in geeigneter Weise mit der Glasplatte weiter bewegen k\u00f6nnten. Dies verlangt nicht nur eine prinzipiell mobile Ausgestaltung der betreffenden Bandschleifer (was schon f\u00fcr sich genommen einen gewissen konstruktiven Aufwand mit sich bringt), sondern setzt dar\u00fcber hinaus voraus, dass die F\u00f6rderbewegung des im Einsatz befindlichen Bandschleifers mit der Vorw\u00e4rtsbewegung der Glasplatte in dem Sinne abgestimmt und gekoppelt wird, dass ein f\u00fcr die Entgratung notwendiger Kontakt zwischen beiden erhalten bleibt. Angesichts dieses Zusammenhangs versteht der Durchschnittsfachmann, dass der geforderte horizontale Stillstand der Glasplatte w\u00e4hrend der Entgratung ihrer lotrechten R\u00e4nder dazu dient, mobile (d.h. sich mit der Glasplatte vorw\u00e4rtsbewegende) Bandschleifer zu er\u00fcbrigen und stattdessen den Einsatz station\u00e4rer Bearbeitungswerkzeuge zu erm\u00f6glichen. Damit ist zugleich der technische Sinn des geforderten horizontalen \u201eStillstands\u201c der Glasplatte umrissen. Gemeint ist der Verzicht auf eine Vorw\u00e4rtsbewegung, die mit der Verwendung station\u00e4rer Bearbeitungswerkzeuge f\u00fcr die lotrechten Glasr\u00e4nder unvereinbar ist. Eine minimale Vorw\u00e4rtsbewegung schadet diesbez\u00fcglich nicht, wenn und soweit der Vortrieb durch die Elastizit\u00e4t der Bandschleifer aufgefangen werden kann, wie dies die nachfolgend eingeblendete Prinzipskizze der Beklagten (GA 71) verdeutlicht.<br \/>\nZwar hat eine horizontale F\u00f6rderbewegung der Glasplatte gegen den Bandschleifer oder von ihm weg zur Folge, dass die Entgratung der lotrechten Glasr\u00e4nder, entlang der sich der Bandschleifer bewegt, mit unterschiedlichem Druck erfolgt. Nimmt man den vorderen lotrechten Glasrand in den Blick, so ist im Falle einer horizontal gef\u00f6rderten Glasplatte der Anpressdruck des Bandschleifers dort, wo er seine Entgratungsarbeit beginnt, am geringsten und steigt danach wegen der F\u00f6rderbewegung der Glasplatte gegen den Bandschleifer kontinuierlich an, bis er am anderen lotrechten Ende des Glasrandes seinen H\u00f6chstwert erreicht. F\u00fcr einen den hinteren lotrechten Glasrand bearbeitenden Bandschleifer gilt dasselbe in umgekehrter Richtung. Der Fachmann misst dem jedoch keine Bedeutung bei. Anders als beim Abschleifen der Kanten einer Holzplatte beeintr\u00e4chtigt ein variierender Schleifdruck das Arbeitsergebnis an einer spr\u00f6den Glasplatte nicht, weil es bei ihr lediglich darum geht, durch den Schleifkontakt Grate (scharfkantige Glassp\u00e4ne) von der Glaskante abzuheben. Etwas Gegenteiliges haben auch die Parteien im Rahmen ihrer Er\u00f6rterungen im Verhandlungstermin vom 21.07.2016 nicht geltend gemacht, in dem der Senat den unterschiedlichen Schleifdruck und dessen Relevanz f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren ausdr\u00fccklich angesprochen hat.<\/p>\n<p>Dem gewonnenen Auslegungsergebnis l\u00e4sst sich \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 auch nicht entgegenhalten, dass das Klagepatent sich nicht n\u00e4her zu der f\u00fcr die Bearbeitung der horizontalen Glasr\u00e4nder vorgesehenen F\u00f6rdergeschwindigkeit verh\u00e4lt, so dass auch eine \u00e4u\u00dferst langsame Vortriebsgeschwindigkeit eine patentgem\u00e4\u00dfe Bewegung sei und in ihr deswegen kein Stillstand der Glasplatte gesehen werden k\u00f6nne. Richtig daran ist, dass das Klagepatent keine Mindestgeschwindigkeit f\u00fcr die F\u00f6rderbewegung w\u00e4hrend der horizontalen Kantenbearbeitung vorgibt. Eine Ausf\u00fchrungsform, bei der sich die Vortriebsbewegung langsam vollzieht, unterf\u00e4llt aus diesem Grunde dem Verfahrensanspruch des Klagepatents, sofern die Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder bei einer demgegen\u00fcber so deutlich verringerten F\u00f6rderbewegung erfolgt, dass sie im Vergleich mit ihr als Stillstand erscheint. Kein Schutzbereichseingriff l\u00e4ge hingegen vor, wenn die Glasplatte \u2013 was technisch m\u00f6glich sein mag \u2013 w\u00e4hrend der gesamten Kantenbearbeitung mit praktisch derselben langsamen Geschwindigkeit vorw\u00e4rts bewegt wird. \u00dcbertragen auf den Fall, dass die Glasscheibe \u2013 was der Fachmann zur Erzielung einer vern\u00fcnftigen Verfahrenseffizienz f\u00fcr allein sinnvoll und geboten halten wird \u2013 zur horizontalen Kantenbearbeitung z\u00fcgig vorw\u00e4rts bewegt und zur Entgratung der lotrechten R\u00e4nder mit deutlich reduzierter Geschwindigkeit bef\u00f6rdert wird, bedeutet dies, dass wegen des vorhandenen Geschwindigkeitsgef\u00e4lles auch hier in Relation zu der gegebenen hohen Geschwindigkeit bei der horizontalen Kantenbearbeitung eine Entgratung bei stillstehender Glasplatte erfolgt. Jede andere Sicht ginge an den technischen Zusammenh\u00e4ngen vorbei und liefe auf eine unzul\u00e4ssige, weil blo\u00dfe philologische Interpretation der Anspruchsmerkmale hinaus.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungen zum Klagepatentanspruch 1 gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Patentanspruch 16. Die mit ihm gesch\u00fctzte Vorrichtung muss geeignet sein, ein Verfahren im Sinne von Patentanspruch 1 durchzuf\u00fchren (Merkmal 1 des Anspruchs 16).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Sie ist geeignet, ein Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents durchzuf\u00fchren; ebenfalls verwirklicht die Vorrichtung s\u00e4mtliche Vorrichtungsmerkmale von Anspruch 16.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten machen von Merkmal 3 des Verfahrensanspruchs 1 Gebrauch. Beide Kanten jeden Randes eines Glaszuschnittes werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Entfernen von Graten gleichzeitig bearbeitet. Die Beklagten haben die Behauptung der Kl\u00e4gerin nicht bestritten, dass beide Kanten der lotrechten Glasr\u00e4nder zur selben Zeit \u2013 und nicht hintereinander \u2013 entgratet werden. Das Vorhandensein eigener Antriebe f\u00fcr jedes der beiden f\u00fcr die Bearbeitung der lotrechten Kanten verantwortlichen Schleifb\u00e4nder besagt insoweit nichts, weil die Antriebe so bet\u00e4tigt und gesteuert werden k\u00f6nnen, dass eine praktisch gleichzeitige Kantenbearbeitung stattfindet. Dass sie nicht erfolgt, sondern die beiden Kanten eines lotrechten Glasrandes hintereinander oder mit einem irgendwie nennenswerten zeitlichen Versatz entgratet werden, behaupten die Beklagten auch nach R\u00fcckfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht. Daher ist die gleichzeitige Bearbeitung beider Kanten als unstreitig zu behandeln.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Bearbeitung der lotrechten Seiten der Glaszuschnitte im Rahmen des streitbefangenen Verfahrensanspruchs 1 erfolgt, w\u00e4hrend der Glaszuschnitt \u201estillsteht\u201c.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie anderweitige Feststellung des Landgerichts ist schon verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil das Landgericht von einer Vernehmung der kl\u00e4gerseits benannten Zeugen zur Feststellung einer Bewegung der Glasplatten bei der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder nicht h\u00e4tte abgesehen d\u00fcrfen. Eine weitere kl\u00e4gerseitige Konkretisierung als diejenige, dass sich die Glasplatte w\u00e4hrend der Bearbeitung der lotrechten R\u00e4nder horizontal nicht weiterbewegt hat, war f\u00fcr die Kl\u00e4gerin weder m\u00f6glich noch geboten; insbesondere war es nicht Sache der Kl\u00e4gerin, die konstruktiven Gr\u00fcnde daf\u00fcr zu erforschen und vorzutragen, dass die von ihren Mitarbeitern besichtigte Maschine der Beklagten in der behaupteten Weise funktioniert hat. Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr ihre Beobachtungen Beobachtung Zeugenbeweis angeboten, wobei eine Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, dass der Beweisantritt selbstverst\u00e4ndlich so zu verstehen war, dass Beweis f\u00fcr das Fehlen einer Vorw\u00e4rtsbewegung (und nicht nur f\u00fcr eine subjektive Einsch\u00e4tzung der Zeugen) erbracht werden soll. Ohne konkrete Nachfrage bei den Beklagten musste das Landgericht weiterhin in Rechnung stellen, dass die auf der Messe in Italien pr\u00e4sentierte und von den Zeugen der Kl\u00e4gerin in Augenschein genommene Anlage konstruktiv derjenigen entspricht, die in Deutschland angeboten wird. Gegenteiliges ist von den Beklagten schrifts\u00e4tzlich nicht vorgetragen worden; eine Nachfrage des Senats im Verhandlungstermin hat vielmehr best\u00e4tigt, dass die f\u00fcr Deutschland und f\u00fcr Italien vorgesehenen Maschinen in ihrer f\u00fcr den Rechtsstreit relevanten Ausstattung identisch sind. Wenn es daher merkmalsrelevante Unterschiede nicht gibt, ist das Ausstellungsst\u00fcck in Italien, obwohl es f\u00fcr sich genommen nat\u00fcrlich keine inl\u00e4ndische Verletzungshandlung repr\u00e4sentiert, ein brauchbares Beweismittel zur Aufkl\u00e4rung der technischen Ausgestaltung der im Rechtsstreit angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Von einer Zeugenvernehmung durfte auch nicht deshalb abgesehen werden, weil das Erkennen einer Horizontalbewegung w\u00e4hrend der Bearbeitung der lotrechten Kanten m\u00f6glicherweise nicht ganz einfach war. Abgesehen davon, dass die Beklagten selbst es f\u00fcr m\u00f6glich halten, eine Horizontalbewegung zu erkennen (GA 54), bringt erst das Ergebnis einer durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme die notwendigen Erkenntnisse. Alles andere ist eine unzul\u00e4ssige vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nLetztlich kommt es auf den Verfahrensfehler des Landgerichts nicht an. Wie vorstehend dargelegt, ist Merkmal 7a von Patentanspruch 1 auch bei Vorhandensein einer minimalen Vorw\u00e4rtsbewegung verwirklicht, die station\u00e4re Bearbeitungswerkzeuge f\u00fcr die lotrechten Glasr\u00e4nder zul\u00e4sst. Die von der Beklagten unwidersprochen vorgetragene maximale Geschwindigkeit von 15 mm ist als eine solche Minimalbewegung anzusehen, die ausgef\u00fchrt werden kann, ohne dass eine konstruktiv aufw\u00e4ndige Verschiebung der Position der Bandschleifer erforderlich w\u00e4re. Wie die Kl\u00e4gerin im Termin unwidersprochen vorgetragen hat, ist die Flexibilit\u00e4t der Bandschleifer in der Lage, einen solchen Vortrieb aufzufangen, ohne dass ein Nachf\u00fchren der Bandschleifer erforderlich w\u00e4re. Das alles gilt selbstverst\u00e4ndlich erst recht, wenn die Vortriebsgeschwindigkeit auf einen Wert am unteren Ende der zur Verf\u00fcgung stehenden Skala, d.h. nahe null, eingestellt wird, was nach den unwiderlegten Angaben der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie \u00fcbrigen Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 16 sind unstreitig verwirklicht, weswegen sich hierzu n\u00e4here Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nIn rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, weil sie das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren durchf\u00fchren kann, Patentanspruch 1 mittelbar verletzt (\u00a7 10 PatG). Die subjektiven Anforderungen (Bestimmung des Abnehmers f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Einsatz) ergeben sich daraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform technisch und wirtschaftlich sinnvoll \u00fcberhaupt nur nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents \u2013 und nicht patentfrei \u2013 eingesetzt werden kann. Gleichzeitig erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale nach Vorrichtungsanspruchs 16.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie zuerkannten Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund dessen wie folgt:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDa die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet. Soweit die mittelbare Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 in Rede steht, ist ein Schlechthinverbot auszusprechen, weil es f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine patentfreie, sondern ausschlie\u00dflich eine patentverletzende Verwendungsm\u00f6glichkeit gibt (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG schulden die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Auskunft \u00fcber die Herkunft und den weiteren Vertriebsweg der patentverletzenden Vorrichtung, so dass die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, etwaige weitere Patentverletzer zu ermitteln und gegen sie vorzugehen. Im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht haben die Beklagten zum Nachweis ihrer Angaben die entsprechenden Belege in Kopie vorzulegen, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten von ihnen geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nF\u00fcr den Offenlegungszeitraum (zuz\u00fcglich eines Karenzmonats) haften die Beklagten, soweit eine unmittelbare Benutzung des Vorrichtungsanspruchs 16 im Raum steht, au\u00dferdem Anspruch auf eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG). Weil die Benutzung des Klagepatents vor Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung ein rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten darstellt, so dass die \u00a7\u00a7 830, 840 BGB nicht einschl\u00e4gig sind, besteht allerdings keine Gesamtschuldnerschaft. Soweit sich die Beklagten eine mittelbare Patentverletzung haben zuschulden kommen lassen, besteht ein Entsch\u00e4digungsanspruch nicht (BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung).<\/p>\n<p>F\u00fcr Benutzungshandlungen der Beklagten, die sich nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (zuz\u00fcglich eines Karenzmonats) ereignet haben, haften die Beklagten der Kl\u00e4gerin als Gesamtschuldner (\u00a7\u00a7 830, 840 BGB) auf Schadenersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der vorgefallenen Benutzungs- und Verletzungshandlungen au\u00dfer Stande ist, ihren Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruch zu beziffern, besteht ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin daran, die Haftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach gerichtlich feststellen zu lassen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin ihren Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz beziffert verfolgen kann, haben die Beklagten ihr im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber die von ihnen begangenen Benutzungs- und Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Ein dahingehender Anspruch besteht lediglich f\u00fcr den Entsch\u00e4digungszeitraum nicht, soweit eine mittelbare Benutzung des Verfahrensanspruchs 1 in Rede steht. Da der Kl\u00e4gerin \u2013 wie dargelegt \u2013 insoweit ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung nicht zusteht, bedarf sie auch keiner vorbereitenden Rechnungslegung.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2543 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 08.\u00a0August 2016, Az. 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