{"id":6477,"date":"2016-09-20T17:00:54","date_gmt":"2016-09-20T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6477"},"modified":"2017-09-25T09:29:22","modified_gmt":"2017-09-25T09:29:22","slug":"4b-o-8415-patentanwaltshonorar-4","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6477","title":{"rendered":"4b O 84\/15 &#8211; Patentanwaltshonorar 4"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2541<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 20. September\u00a02016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 84\/15<\/span><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Der f\u00fcr einen Beratungsfehler des Patentanwalts darlegungsbelastete Beklagte muss vortragen, dass und aus welchem Grund der ihm erteilte Rat, einen Pr\u00fcfungsantrag nicht zeitgleich mit der Patentanmeldung zu stellen, unrichtig gewesen sein soll. Zwar hat der Anmelder eines Patents bei einem sogleich gestellten Pr\u00fcfungsantrag die M\u00f6glichkeit, innerhalb der Priorit\u00e4tsfrist der Anmeldung einen Pr\u00fcfungsbescheid zu erhalten und diesen bei seinem weiteren Vorgehen zu ber\u00fccksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Empfehlung eines sofortigen Stellens des Pr\u00fcfungsantrags die einzige rechtsfehlerfreie Beratung des Patentanwalts sein kann, so dass ein entsprechender Vortrag des Beklagten ent-behrlich w\u00e4re. Es sind vielmehr auch Gr\u00fcnde denkbar, aus denen zun\u00e4chst von einem Pr\u00fcfungsantrag ebenso wie von einem Rechercheantrag (Ermittlung des Standes der Technik ohne Pr\u00fcfung) abgesehen werden kann. Beispielsweise kann es F\u00e4lle geben, in denen der Anmelder zun\u00e4chst abwarten m\u00f6chte, wie sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Technik bei ihm weiterentwickelt und f\u00fcr welche Zwecke er das Patent ben\u00f6tigt, bevor er \u00fcber das weitere Vorgehen entscheidet.<\/em><\/li>\n<li><em>Es besteht keine grunds\u00e4tzliche Pflicht des Patentanwalts, von sich aus den Stand der Technik zu ermitteln, der der Patentf\u00e4higkeit entgegenstehen k\u00f6nnte (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.12.1967 \u2013 10 W 133\/67, GRUR 1969, 104).<\/em><\/li>\n<li><em>Der Patentanwalt ist auch nicht gehalten, dem Auftraggeber grunds\u00e4tzlich die Durchf\u00fchrung einer privaten Recherche vor Erarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung zu empfehlen. Er kann vielmehr im Regelfall auf den Erfahrungssatz, wonach ein Pr\u00fcfungsantrag die kosteng\u00fcnstigere L\u00f6sung ist, zur\u00fcckgreifen (vgl. Steinacker, GRUR 2011, 1011, 1013).<\/em><\/li>\n<li><em>Eine grunds\u00e4tzliche Pflicht des Patentanwalts, seinem Mandanten nach Eingang negativer Pr\u00fcfungsbescheide von der Weiterverfolgung erfolgversprechender Patentanmeldungen abzuraten, besteht nicht. Seine Aufgabe ist es in diesem Fall vielmehr, mit dem Mandanten die Argumente zu er\u00f6rtern, die geeignet sind, den Kern der Erfindung klarer herauszustellen und in einer Weise gegen\u00fcber dem Stand der Technik abzugrenzen, dass Neuheit und Erfindungsh\u00f6he nicht mehr bezweifelt werden (Steinacker, GRUR 2011, 1011,1013). Schlie\u00dflich ist es durchaus \u00fcblich, die Patentanspr\u00fcche zun\u00e4chst unter Inkaufnahme negativer Pr\u00fcfungsbescheide weit zu fassen und erst anschlie\u00dfend gerade so weit einzugrenzen, wie es nach dem Ergebnis der Pr\u00fcfung f\u00fcr eine Abgrenzung zum Stand der Technik\u00a0notwendig ist.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<hr \/>\n<p>I. Das Teilvers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 03.05.2016 (Az.: 4b O 84\/15) wird aufrechterhalten.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Teilvers\u00e4umnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Honororzahlung wegen patentanwaltlicher T\u00e4tigkeit in Anspruch. Die Beklagte verlangt widerklagend die R\u00fcckzahlung geleisteten Honorars.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Kl\u00e4gerin in der Hauptsache die Zahlung restlicher Verg\u00fctung in H\u00f6he von \u20ac 3.825,85 beantragt. Die Beklagte hat widerklagend die R\u00fcckzahlung von ihr geleisteten Honorars in H\u00f6he von \u20ac 26.162,61 sowie Erstattung au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten in H\u00f6he von \u20ac 1.023,16 verlangt.<\/p>\n<p>In der Sitzung vom 12.04.2016 hat der Beklagtenvertreter keinen Antrag gestellt. Durch Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil vom 03.05.2016 ist die Beklagte daraufhin unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt worden, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 2.176,13 nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus \u20ac 1.807,23 seit dem 31.03.2012 und aus weiteren \u20ac 368,90 seit dem 21.02.2015 zu zahlen. Die Widerklage der Beklagten ist abgewiesen worden.<\/p>\n<p>Das Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil ist am 03.05.2016 per Fax an die Beklagtenvertreter \u00fcbersandt worden. Das von diesen zur\u00fcckgesandte Empfangsbekenntnis datiert auf den 06.05.2016. Die Beklagte hat Einspruch eingelegt, der am 18.05.2016 bei Gericht eingegangen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhebt hinsichtlich der mit der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Sie behauptet, bei dem Gespr\u00e4ch zwischen der Beklagten und Herrn A am 08.11.2011 sei noch besprochen worden, dass eine weitere Abgrenzung vom Stand der Technik erfolgen solle. Erst danach habe sich die Beklagte dazu entschieden, die Schutzrechte f\u00fcr die Technologie \u201eB\u201c nicht weiter zu verfolgen und das Mandatsverh\u00e4ltnis zu beenden.<\/p>\n<p>Weiter ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, sie habe keine Pflicht aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis mit der Beklagten verletzt. Insbesondere habe zu keiner Zeit eine Verpflichtung bestanden, der Beklagten von der weiteren Verfolgung der Patentanmeldung abzuraten. Bei einer weiteren Abgrenzung vom Stand der Technik h\u00e4tte das Patent vielmehr erteilt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Teilvers\u00e4umnisurteil vom 03.05.2016 aufrechtzuerhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit der Einspruchsbegr\u00fcndung vom 10.06.2016 ihre Widerklageantr\u00e4ge modifiziert und beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>das Teilvers\u00e4umnisurteil vom 03.05.2016 aufzuheben und<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. auf die Widerklage die Kl\u00e4ger als Gesamtschuldner zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) an sie \u20ac 23.946,48 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 aus \u20ac 19.519,15 sowie aus \u20ac 4.467,33 seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen,<\/p>\n<p>b) an sie weitere \u20ac 859,00 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2013 zu zahlen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass die Hilfsaufrechnung infolge der Unbegr\u00fcndetheit der Klageforderung nicht zum Tragen kommt,<\/p>\n<p>c) an sie einen zus\u00e4tzlichen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 2.176,13 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe Herrn A bei einem Telefonat am 01.07.2011 \u2013 das Telefonat als solches ist zwischen den Parteien unstreitig \u2013 mitgeteilt, dass die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der \u00dcberwachung von Fristen s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten in der Sache \u201eB\u201c einstellen m\u00f6ge. Soweit die Kl\u00e4gerin nach diesem Zeitpunkt noch T\u00e4tigkeiten entfaltet habe, sei dies ohne ihren Auftrag erfolgt. \u00dcberdies sei das Mandatsverh\u00e4ltnis bereits durch Mandatsniederlegung der Kl\u00e4gerin am 28. April 2010 beendet gewesen und im Folgenden auch nicht neu erteilt worden. Nachfolgende T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin seien jeweils nur auf der Basis von Einzelbeauftragungen durch die Beklagte erbracht worden.<\/p>\n<p>Das Gespr\u00e4ch am 08.11.2011 habe nur auf Wunsch von Herrn A stattgefunden. Dieser habe versucht, sie zur Fortf\u00fchrung des Mandatsverh\u00e4ltnisses zu bewegen. Insbesondere sei es ihm darum gegangen, dass sie die von Herrn A ohne Auftrag angefertigte Erwiderung auf den Amtsbescheid des EPA nachtr\u00e4glich genehmige.<\/p>\n<p>Zu dem tats\u00e4chlichen Anfall und der Erforderlichkeit der mit den Rechnungen der Kl\u00e4gerin vom 27.05.2011, 14.07.2011, 27.07.2011, 14.11.2011 und 23.11.2011 abgerechneten Arbeiten erkl\u00e4rt sich die Beklagte mit Nichtwissen; hinsichtlich des mit Rechnung vom 09.03.2012 abgerechneten Stundenhonorars nur zu der Erforderlichkeit.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u20ac 26.162,61 zu. Die Kl\u00e4gerin habe ihre Pflichten aus dem Mandatsvertrag in mehrfacher Hinsicht verletzt. So h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin direkt mit der Anmeldung des Patents beim DPMA am 07.05.2007 und nicht erst fast ein Jahr sp\u00e4ter einen Pr\u00fcfungsantrag stellen m\u00fcssen. Zudem w\u00e4re es die Pflicht der Kl\u00e4gerin gewesen, nach neuheitssch\u00e4dlichen Vorver\u00f6ffentlichungen zu suchen. Dies gelte umso mehr als bereits in der Ver\u00f6ffentlichung vom 09.11.2007 betreffend die Nutzung eines QR-Codes durch die Zeitung \u201eC\u201c darauf hingewiesen worden sei, dass die Technologie in Deutschland bereits auf dem Markt sei und sich in Japan sogar durchgesetzt habe. Sp\u00e4testens nach Eingang der abschl\u00e4gigen Mitteilungen des EPA w\u00e4re die Kl\u00e4gerin verpflichtet gewesen, ihr von der weiteren Verfolgung der Patentanmeldung abzuraten. W\u00e4re die Kl\u00e4gerin diesen Pflichten nachgekommen, w\u00e4ren Geb\u00fchren und Aufwendungen der Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von \u20ac 26.162,61 nicht entstanden, so dass sie diese zur\u00fcckfordern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkl\u00e4rt hilfsweise in H\u00f6he der Klageforderung die Aufrechnung mit dem behaupteten Schadensersatzanspruch. Die nach der Aufrechnung verbleibende Restsumme, hilfsweise f\u00fcr den Fall der Unbegr\u00fcndetheit der Klageforderung auch die zur Hilfsaufrechnung gestellte Forderung, macht die Beklagte im Wege der Widerklage geltend.<\/p>\n<p>Auf den Tatbestand des Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteils der Kammer vom 03.05.2016 (4b O 84\/15) wird im \u00dcbrigen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn A und der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der \u00f6ffentlichen Sitzung vom 23.08.2016 verwiesen.<br \/>\n<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Teilvers\u00e4umnisurteil der Kammer vom 03.05.2016 war aufrechtzuerhalten. Der Einspruch der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGegenstand des Einspruchs ist das Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil der Kammer vom 03.05.2016, soweit darin durch Teilvers\u00e4umnisurteil entschieden worden ist. Das ist der Fall, soweit die Beklagte auf die Klage verurteilt wurde (\u00a7 331 Abs. 2, 1. Hs. ZPO) und die Widerklage abgewiesen wurde (\u00a7 330 ZPO). Insoweit beruht das Urteil der Kammer auf der S\u00e4umnis der Beklagten in der Sitzung vom 12.04.2016. Soweit die Klage abgewiesen wurde (\u00a7 331 Abs. 2, 2. Hs. ZPO), handelt es sich um ein kontradiktorisches Urteil, das nicht mit dem Einspruch, sondern mit der Berufung angreifbar ist (Z\u00f6ller-Herget, 31. Auflage 2016, \u00a7 331 Rn. 15), wie es von Kl\u00e4gerseite auch geschehen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Einspruch ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist er fristgerecht eingelegt worden. Mit der am 18.05.2016 per Fax bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift hat die Beklagte die zweiw\u00f6chige Frist des \u00a7 339 Abs. 1 ZPO gewahrt. Die Zustellung des Urteils ist am 06.05.2016 erfolgt. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftst\u00fcck mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet. Zustellungsdatum ist also der Tag, an dem der Rechtsanwalt als Zustellungsadressat vom Zugang des \u00fcbermittelten Schriftst\u00fccks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (BGH, Beschluss vom 19.04.2012 \u2013 IX ZB 303\/11). Danach kommt es nicht darauf an, dass die Gesch\u00e4ftsstelle des Gerichts das Urteil bereits am 03.05.2016 per Fax an die Beklagtenvertreter \u00fcbermittelt hat. F\u00fcr das Zustelldatum allein ma\u00dfgeblich ist, dass die Beklagtenvertreter am 06.05.2016 durch Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis dokumentiert haben, das Urteil als empfangsbereit entgegenzunehmen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte durch das Teilvers\u00e4umnisurteil verurteilt worden ist, ist die zul\u00e4ssige Klage begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Klage ist durch die Kl\u00e4gerin in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts erhoben worden, die f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche auch aktivlegitmiert ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie gebotene Auslegung ergibt, dass die Klage durch die Kl\u00e4gerin in der Rechtsform einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts \u2013 und nicht durch ihre Gesellschafter als Kl\u00e4ger \u2013 erhoben worden ist.<\/p>\n<p>Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grunds\u00e4tzlich auslegungsf\u00e4hig. Dabei ist ma\u00dfgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empf\u00e4nger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gew\u00e4hlten Bezeichnung bei objektiver W\u00fcrdigung des Erkl\u00e4rungsinhalts beizulegen ist (BGH, Urteil vom 14.12.2012 \u2013 V ZR 102\/12; Urteil vom 27.11.2007 \u2013 X ZR 144\/06). Bei der Auslegung der Parteibezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschlie\u00dflich etwaiger beigef\u00fcgter Anlagen zu ber\u00fccksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klageeerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese M\u00e4ngel in Anbetracht der jeweiligen Umst\u00e4nde letztlich keine vern\u00fcnftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen (BGH, Urteil vom 27.11.2007 \u2013 X ZR 144\/06).<\/p>\n<p>Unbeschadet der Tatsache, dass in der Klageschrift durchgehend von \u201eden Kl\u00e4gern\u201c die Rede ist, ist aus der danach ma\u00dfgeblichen objektiven Empf\u00e4ngersicht die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts Partei auf Kl\u00e4gerseite geworden. Deutlich wird dies insbesondere durch die Benennung von Herrn A als Vertreter der unter eigener Anschrift bezeichneten \u201ePatentanw\u00e4lte A und D\u201c. Auch die Honorarrechnungen und weiteren Schreiben, auf die in der Klageschrift Bezug genommen wird, sind erkennbar unter dem Briefkopf einer Gesellschaft und nicht mehrerer Patentanw\u00e4lte als nat\u00fcrlichen Personen erstellt worden. Schlie\u00dflich wird in dem Rubrum neben Herrn A keine weitere nat\u00fcrliche Person mit Vornamen und Anschrift erw\u00e4hnt, so dass es sich bei der Bezeichnung \u201edie Kl\u00e4ger\u201c aus Sicht des objektiven Empf\u00e4ngers um ein Versehen handelt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die Klage aktivlegitimiert. Sie ist als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts Gl\u00e4ubigerin der mit der Klage geltend gemachten Honoraranspr\u00fcche (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 06.03.2013 \u2013 I-24 U 204\/12). Zwar hat die Kl\u00e4gervertreterin in der Sitzung vom 12.04.2016 mitgeteilt, dass die Gesellschaft inzwischen aufgel\u00f6st worden ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 730 Abs. 2 BGB gilt sie f\u00fcr die Beendigung der schwebenden Gesch\u00e4fte jedoch als fortbestehend.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von \u20ac 2.176,13 aus dem ehemaligen Mandatsverh\u00e4ltnis zu, \u00a7\u00a7 675, 611 BGB.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAus der Rechnung vom 27.05.2011 (Rechnungs-Nr. XXX) steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Durchsicht und Weiterleitung des Amtsbescheids am selben Tag der ihr zugesprochene Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von \u20ac 107,98 zu.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nAm 27.05.2011 bestand ein Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien, das die Durchsicht und Weiterleitung des Amtsbescheids umfasste. Zwar war das Mandatsverh\u00e4ltnis im Jahr 2010 durch Mandatsniederlegung seitens der Kl\u00e4gerin beendet worden (vgl. Anlage ZK II). In der Folgezeit ist das Mandat jedoch von den Parteien einvernehmlich wieder aufgenommen worden, nunmehr auf Seiten der Kl\u00e4gerin nicht mehr handelnd durch die Patentanw\u00e4ltin Frau Dr. E in F, sondern durch den Patentanwalt Herrn A in G. Dass zwischen den Parteien grunds\u00e4tzlich Einigkeit dar\u00fcber bestand, dass die Kl\u00e4gerin weiterhin in der Angelegenheit \u201eB\u201c f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig werden sollte, wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Soweit sie sich darauf beruft, es sei kein Mandat mehr erteilt worden, sondern die Kl\u00e4gerin habe nur noch nach Anweisung im Einzelfall t\u00e4tig werden sollen, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu dem Akteninhalt. Die von der Beklagten als Anlagen ZB 5 und ZB 6 zur Akte gereichten Anschreiben belegen, dass die Kl\u00e4gerin sowohl die deutsche als auch die europ\u00e4ische Patentanmeldung hinsichtlich der F\u00e4lligkeit der Jahresgeb\u00fchren \u00fcberwachte, was nur im Rahmen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses von der Kl\u00e4gerin zu leisten war. Dass sie sich vor dem F\u00e4lligkeitstermin der Einzahlung jeweils schriftlich an die Beklagte wandte, l\u00e4sst keinen anderen Schluss zu. Gegenstand der Schreiben war die auch im Rahmen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses gebotene Frage nach dem Mandantenwunsch, n\u00e4mlich ob die Jahresgeb\u00fchren eingezahlt werden sollen, sowie die Bitte an die Beklagte, den entsprechenden Betrag vorab an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcberweisen. Auch die E-Mail der Beklagten an Herrn A vom 16.11.2011 zeigt, dass diese von dem Bestehen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses ausging. Darin erkl\u00e4rt sie, sie habe ihn, Herrn A, bereits in Telefonaten im Juni\/Juli 2011 instruiert, s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten in Sachen aller ihrer Patentschutzrechte einzustellen, ausgenommen die \u00dcberwachung von Fristen. Unabh\u00e4ngig davon, dass es einer solchen Mitteilung nicht bedurft h\u00e4tte, wenn die Beklagte nicht selbst von dem Bestehen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses ausgegangen w\u00e4re, belegt die Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der \u00dcberwachung von Fristen das Bestehen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses. Auch dabei handelt es sich um eine von dem Patentanwalt im Rahmen eines die Betreuung der beh\u00f6rdlichen Verfahren umfassenden Mandatsverh\u00e4ltnisses zu leistende Aufgabe. Dass die Beklagte in ihrer Vernehmung als Partei ihrem diesbez\u00fcglichen Vortrag widersprechende Angaben gemacht hat (dazu noch sogleich), vermag an dem Inhalt der vorgelegten E-Mail nichts zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zu dem Anfall und der Erforderlichkeit der T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erkl\u00e4rt, ist dies unzul\u00e4ssig und das entsprechende Bestreiten daher unbeachtlich.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den tats\u00e4chlichen Anfall der abgerechneten Arbeiten \u2013 Durchsicht und Weiterleitung des Amtsbescheids \u2013 liegen die Voraussetzungen des \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht vor, da sie Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten sind. Die Beklagte hat den Amtsbescheid des EPA unstreitig von der Kl\u00e4gerin erhalten. Dem Anschreiben der Kl\u00e4gerin vom 27.05.2011 l\u00e4sst sich anhand der Fristmitteilung zudem entnehmen, dass diese den Amtsbescheid durchgesehen hat, womit die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten und abgerechneten T\u00e4tigkeiten insgesamt wahrnehmen konnte.<\/p>\n<p>Zu der Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten kann sich die Beklagte bereits deshalb nicht mit Nichtwissen erkl\u00e4ren, da es sich nicht um eine Tatsache, sondern um einen Rechtsbegriff handelt.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann im Rahmen des Verg\u00fctungsanspruchs auch die ihr zugesprochene Umsatzsteuer verlangen. Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 10.06.2016 im Zusammenhang mit den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstmals vortr\u00e4gt, sie sei vorsteuerabzugsberechtigt, so l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass dies im Rahmen der Honorarabrechnungen der Kl\u00e4gerin bereits zutraf. Zum einen hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.08.2016 erkl\u00e4rt, sie habe die Patentanmeldungen als Privatperson verfolgt. Zum anderen hat die Kl\u00e4gerin auch bei allen vorangegangen Honorarrechnungen in der Angelegenheit \u201eB\u201c die Umsatzsteuer ausgewiesen, ohne dass dies jemals von der Beklagten beanstandet worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAus der Rechnung vom 14.07.2011 (Rechnungs-Nr.: XXX) steht der Kl\u00e4gerin der ihr zugesprochene Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von \u20ac 1.418,48 f\u00fcr die am selben Tag erfolgte Pr\u00fcfung der Rechtslage sowie die Ausarbeitung einer Erwiderung auf den Amtsbescheid des EPA zu.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nZwischen den Parteien bestand am 14.07.2011 ein Mandatsverh\u00e4ltnis, das die Bearbeitung der beh\u00f6rdlichen Patentanmeldungen umfasste. Der Beklagten ist der ihr obliegende Beweis, dass sie das Mandatsverh\u00e4ltnis zuvor beendet hatte, nicht gelungen.<\/p>\n<p>Es steht nach der Beweisaufnahme nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die Beklagte in dem zwischen ihr und Herrn A am 01.07.2011 gef\u00fchrten Telefonat erkl\u00e4rt hat, die Kl\u00e4gerin m\u00f6ge die weitere T\u00e4tigkeit in der Angelegenheit \u201eB\u201c \u2013 gegebenenfalls mit Ausnahme der \u00dcberwachung von Fristen \u2013 einstellen.<\/p>\n<p>Die Vernehmung der Beklagten als Partei hat nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer ergeben, dass sie diese Erkl\u00e4rung tats\u00e4chlich abgegeben hat. Zwar hat die Beklagte eingangs erkl\u00e4rt, f\u00fcr sie sei bei dem Telefonat klar gewesen, dass die weitere Verfolgung der Patentanmeldung aufgrund der neuheitssch\u00e4dlichen \u201eH\u201c-Technologie nicht mehr lohnend sei und dass die Angelegenheit f\u00fcr sie beendet gewesen sei. Nach ihrer weiteren Vernehmung steht aber jedenfalls nicht fest, dass sie Entsprechendes auch gegen\u00fcber Herrn A zum Ausdruck gebracht hat. Denn die Beklagte hat weiter erkl\u00e4rt, sie habe ein \u201egro\u00dfes K\u00fcndigungsszenario\u201c nicht f\u00fcr erforderlich gehalten, da aus ihrer Sicht das Mandat ohnehin bereits seit April 2010 beendet gewesen sei. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin eines IT-Unternehmens schlie\u00dfe und k\u00fcndige sie Vertr\u00e4ge zwar schriftlich. Das sei im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin indes gar nicht erforderlich gewesen, da ein Mandat schlie\u00dflich gar nicht mehr bestanden habe. Zudem spricht gegen eine Beendigung des Mandats in dem Telefonat am 01.07.2011, dass nach den Erkl\u00e4rungen der Beklagten sowohl sie selbst als auch ihr damaliger Mitgesellschafter Herr I, der ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse an dem Patent hatte, auch \u00fcber den Juli hinaus daran interessiert waren, zu h\u00f6ren, welche Vorschl\u00e4ge Herr A in Bezug auf die weitere Abgrenzung zum Stand der Technik hatte. Best\u00e4tigt wird dies unter anderem durch die E-Mail der Beklagten vom 03.11.2011, in der sie erkl\u00e4rt, sie habe Herrn A gebeten, mit ihr in Kontakt zu treten, damit sie entscheiden k\u00f6nne, ob es sich f\u00fcr sie lohne, die Angelegenheit weiter zu verfolgen. Auch ihre weitere Aussage, sie habe sich Herrn I gegen\u00fcber ein St\u00fcck weit berichtspflichtig gef\u00fchlt, erkl\u00e4rt plausibel, dass Herr A bis zum Treffen im November noch in der Sache t\u00e4tig war. Hierf\u00fcr w\u00e4re indes kein Grund ersichtlich, wenn das Mandatsverh\u00e4ltnis in dem Telefonat am 01.07.2011 bereits gek\u00fcndigt gewesen w\u00e4re. Die weitere Aussage der Beklagten, sie halte schlie\u00dflich niemanden von seinen Akquisebem\u00fchungen ab, vermag das weitere T\u00e4tigwerden von Herrn A jedenfalls nicht zu erkl\u00e4ren. Es kann aus Sicht der Beklagten, mag sie auch \u2013 wie sie mehrfach betont hat \u2013 in Patentangelegenheiten unbedarft gewesen sein, keine Akquiset\u00e4tigkeit gewesen sein, wenn Herr A Bescheide erstellte, Fristen \u00fcberwachte und Vorschl\u00e4ge zum Stand der Technik entwickelte. Schlie\u00dflich handelte es sich dabei um eben diejenigen T\u00e4tigkeiten, die das ihm zuvor erteilte Mandat umfassten. Unklar geblieben ist der Inhalt des Telefonats auch im Hinblick auf die Frage der weiteren Fristen\u00fcberwachung. W\u00e4hrend die Beklagte \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 schrifts\u00e4tzlich vorgetragen und in ihrer E-Mail vom 16.11.2011 erkl\u00e4rt hatte, die K\u00fcndigung im Juli 2011 sei mit Ausnahme der \u00dcberwachung von Fristen erfolgt, hat sie dies in ihrer Vernehmung nicht best\u00e4tigt. Sie hat vielmehr bekundet, sie wisse nicht, was weiter h\u00e4tte \u00fcberwacht werden sollen und kenne sich mit Fristen und dergleichen \u00fcberhaupt nicht aus. Zwar ist eine Partei nicht gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu \u00e4ndern, insbesondere zu pr\u00e4zisieren, zu erg\u00e4nzen oder auch zu berichtigen. Geht man indes davon aus, dass die Beklagte in ihrer pers\u00f6nlichen Vernehmung ihr Vorbringen an dieser Stelle berichtigt hat, l\u00e4sst sich der Inhalt der genannten E-Mail nicht damit in Einklang bringen. Geht man dagegen davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2011 tats\u00e4chlich die weitere \u00dcberwachung von Fristen gew\u00fcnscht hat, bleiben Zweifel an der Erinnerung der Beklagten im \u00dcbrigen. Denn es handelt sich bei dieser Einschr\u00e4nkung um einen Punkt, der f\u00fcr den Inhalt des Telefonats \u2013 wenn es sich so zugetragen haben sollte, wie von der Beklagten schrifts\u00e4tzlich vorgetragen \u2013 durchaus wesentlich war. Dass die Beklagte an diesen wesentlichen Punkt \u00fcberhaupt keine Erinnerung mehr hatte, l\u00e4sst es wiederum als zweifelhaft erscheinen, dass ihre Erinnerung im \u00dcbrigen korrekt war.<\/p>\n<p>Die Vernehmung des Herrn A als Partei war insoweit unergiebig. Dieser hatte keine konkrete Erinnerung mehr an das Telefonat mit der Beklagten am 01.07.2011. Soweit er meinte, sich an ein Gespr\u00e4ch zu erinnern, in dem die Beklagte ihn instruiert habe, ein Gutachten \u00fcber die weiteren Erfolgsaussichten der Patentanmeldung zu erstellen, steht schon nicht fest, dass dieses Gespr\u00e4ch bereits im Juli und nicht erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt gef\u00fchrt wurde. Selbst wenn man jedoch davon ausgeht, dass die Erinnerungen von Herrn A das Telefonat am 01.07.2011 betrafen und seine Aussage daher als ergiebig ansieht, st\u00fctzen seine Erkl\u00e4rungen jedenfalls nicht die Behauptung der Beklagten. Denn nach der Erkl\u00e4rung des Herrn A habe die Beklagte das Mandat nicht beendet, auch nicht mit der Einschr\u00e4nkung weiterer Fristen\u00fcberwachung, sondern habe eine Begutachtung zu der weiteren Erfolgsaussicht gew\u00fcnscht.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEiner ausdr\u00fccklichen Vereinbarung dar\u00fcber, dass die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin zu verg\u00fcten ist, bedurfte es nicht. Auch die Abrechnung nach Bearbeitungshonorar setzt eine entsprechende vorherige Einigung \u00fcber diese Abrechnungsmodalit\u00e4t nicht voraus. Insoweit wird auf die Seiten 7 f. und 10 des Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteils der Kammer vom 03.05.2016 (Seite 7 f.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin abgerechnete Aufwand von 3,85 Stunden, der in das Bearbeitungshonorar eingeflossen ist, ist nicht zu beanstanden. Es steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass Herr A mindestens diesen Zeitraum ben\u00f6tigt hat, um die als Anlage zum Protokoll gereichte Erwiderung auf den Amtsbescheid des EPA auszuarbeiten. Zwar konnte der zu dieser Frage zun\u00e4chst pers\u00f6nlich angeh\u00f6rte und sodann als Partei vernommene Herr A keine Angaben dazu machen, wie lange er f\u00fcr die Erstellung der Erwiderung ben\u00f6tigt hat. Er hat lediglich mitteilen k\u00f6nnen, dass er \u00fcblicherweise die Zeit nur \u00fcberschl\u00e4gig erfasse, dabei aber zugunsten des Mandanten abrunde. Zudem erkl\u00e4rte er, dass die Bearbeitung eines solchen Bescheides, wenn nicht nur formale Punkte abzuhandeln, sondern auch eine inhaltliche Besch\u00e4ftigung mit den im Bescheid erw\u00e4hnten Entgegenhaltungen erforderlich sei, \u00fcblicherweise mindestens vier bis sechs Stunden in Anspruch nehme. Allerdings kann die Kammer, nachdem der von Herrn A erstellte Schriftsatz im Laufe der Beweisaufnahme als Anlage zum Protokoll gereicht wurde, nunmehr aus eigener Sachkunde feststellen, dass die Erwiderung mindestens den von der Kl\u00e4gerin abgerechneten Zeitraum in Anspruch genommen hat. Der von Herrn A erstellte Entwurf der Erwiderung umfasst acht Seiten nebst Anlagen. Er enth\u00e4lt einen ge\u00e4nderten Satz Patentanspr\u00fcche sowie eine Anpassung der Beschreibung an die ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche. Mit der \u00c4nderung der Anspr\u00fcche grenzt Herr A die Patentanspr\u00fcche von den Entgegenhaltungen D1, D2, D3 und D4 ab, was eine vorherige Auseinandersetzung mit diesen Entgegenhaltungen erfordert hat. Die Erwiderung enth\u00e4lt auch eine Erl\u00e4uterung der ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche im Hinblick auf Neuheit und erfinderische T\u00e4tigkeit, f\u00fcr die ebenfalls Bearbeitungszeit aufgewendet werden musste. Als Anlagen wurden dem Entwurf jeweils gesondert die ge\u00e4nderten Anspr\u00fcche (drei Seiten), die angepasste Beschreibung (f\u00fcnf Seiten) unter Hervorhebung der \u00c4nderungen bzw. Streichungen sowie eine ge\u00e4nderte Reinschrift der Patentschrift (acht Seiten) beigef\u00fcgt. Zwar hat die Erstellung der Anlagen nach Fertigstellung des Entwurfs eine weitere inhaltliche Befassung nicht erfordert, ein weiterer zeitlicher Aufwand ist damit dennoch verbunden gewesen.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nDer abgerechnete Betrag von \u20ac 1.418,48 ist auch f\u00e4llig. Der F\u00e4lligkeit steht nicht entgegen, dass der Zeitaufwand sowie der in Ansatz gebrachte Stundensatz aus der Rechnung vom 14.07.2011 nicht hervorgehen. Die PatAnwGebO sieht anders als der f\u00fcr die Abrechnung von Rechtsanw\u00e4lten geltende \u00a7 10 Abs. 2 RVG einen bestimmten Inhalt der Verg\u00fctungsberechnung nicht vor und es besteht auch kein Anlass daf\u00fcr, diese Vorschriften auf die Abrechnung von Patentanw\u00e4lten entsprechend anzuwenden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.08.2001 \u2013 2 U 231\/99; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.01.2006 \u2013 4b O 519\/05). Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin auch in ihren fr\u00fcheren Rechnungen das Bearbeitungshonorar nicht n\u00e4her aufgeschl\u00fcsselt hat (vgl. Rechnungs-Nr. XXX vom 07.05.2007, Rechnungs-Nr. XXX vom 06.05.2008; Rechnungs-Nr. XXX vom 12.12.2008, Rechnungs-Nr. XXX vom 18.01.2010). Die Beklagte hat dieser Rechnungsgestaltung nie widersprochen und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, sie s\u00e4he die \u00e4u\u00dfere Form der Rechnungen als ausreichend an (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.08.2001 \u2013 2 U 231\/99).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAus der Rechnung vom 27.07.2011 (Rechnungs-Nr. XXX) steht der Kl\u00e4gerin der ihr zugesprochene Honoraranspruch in H\u00f6he von \u20ac 107,98 zu. Insoweit wird auf das Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil der Kammer vom 03.05.2016 Bezug genommen. Die Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ist der Beklagten insoweit verwehrt, da ihr der Pr\u00fcfungsbescheid mit Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 27.07.2011 \u00fcbersandt wurde. Da in dem Anschreiben auch die Fristnotierung zur Beantwortung des Amtsbescheids genannt wird, konnte die Beklagte erkennen, dass die Kl\u00e4gerin diesen auch durchgesehen hat. Diese Umst\u00e4nde waren insoweit Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDer der Kl\u00e4gerin aus der Rechnung vom 14.11.2011 (Rechnungs-Nr. XXX) zugesprochene Betrag in H\u00f6he von \u20ac 107,98 steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die erste Durchsicht und Weiterleitung des Pr\u00fcfungsbescheids hinsichtlich der US-amerikanischen Patentanmeldung vom 08.11.2011 ebenfalls zu. Die Erkl\u00e4rung der Beklagten mit Nichtwissen ist unbeachtlich, da die abgerechneten T\u00e4tigkeiten Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung waren. Mit E-Mail vom 14.11.2011 wurde der Beklagten der Pr\u00fcfungsbescheid unter Benennung der Erwiderungsfrist \u00fcbersandt.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDer ihr aus der Rechnung vom 23.11.2011 (Rechnungs-Nr. XXX) zugesprochene Betrag in H\u00f6he von \u20ac 64,81 f\u00fcr die Beantragung einer Fristverl\u00e4ngerung, Fristnotierung und -\u00fcberwachung hinsichtlich der europ\u00e4ischen Patentanmeldung steht der Kl\u00e4gerin ebenfalls zu. Auch insoweit konnte sich die Beklagte nicht wirksam mit Nichtwissen zu der tats\u00e4chlichen Durchf\u00fchrung der Arbeiten durch die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4ren. Sowohl die urspr\u00fcngliche Frist als auch die erfolgte Verl\u00e4ngerung waren Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. So war sie angesichts des Begleitschreibens zu der \u00dcbersendung des Amtsbescheids des EPA vom 27.05.2011, jedenfalls aber durch das Begleitschreiben vom 14.07.2011, die sie auch erhalten hat, \u00fcber die urspr\u00fcnglich bis zum 19.09.2011 laufende Frist informiert. Entsprechendes tr\u00e4gt sie auch selbst in ihrem Schriftsatz vom 16.11.2015 vor (Bl. 72 d. A.). Ausweislich der E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten Frau J vom 16.11.2011 war die Beklagte auch \u00fcber die sodann am 28.11.2011 ablaufende Erwiderungsfrist informiert, womit sie notwendigerweise auch Kenntnis von der auf Antrag der Kl\u00e4gerin erfolgten Fristverl\u00e4ngerung hatte.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin der mit Rechnung vom 09.03.2012 (Rechnungs-Nr.: XXX) abgerechnete Betrag in H\u00f6he von \u20ac 368,90 f\u00fcr die einst\u00fcndige Besprechung in den R\u00e4umlichkeiten der Beklagten am 08.11.2011 zu.<\/p>\n<p>Da ein Beratungsgespr\u00e4ch zwischen Patentanwalt und Mandant zu den Dienstleistungen geh\u00f6rt, f\u00fcr die den Umst\u00e4nden nach eine Verg\u00fctung zu erwarten ist (\u00a7 612 Abs. 1 BGB), obliegt der Beweis der Tatsachen, aus denen sich ausnahmsweise etwas anderes ergibt, der Beklagten. Die Beklagte hat den Beweis f\u00fcr ihre Behauptung, es habe sich um ein reines Akquisegespr\u00e4ch auf Wunsch von Herrn A gehandelt, dessen Inhalt es gewesen sei, sie von der Fortf\u00fchrung des Mandatsverh\u00e4ltnisses und der nachtr\u00e4glichen Genehmigung der bereits angefertigten Bescheidserwiderung zu \u00fcberzeugen, nicht erbracht. Dass diese Behauptung zutrifft, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in ihrer Parteivernehmung den Ablauf des Gespr\u00e4chs am 08.11.2011 selbst in einer Weise geschildert, die es als nach \u00a7 612 Abs. 1 BGB verg\u00fctungspflichtig erscheinen lassen. So hat sie erkl\u00e4rt, ihr Mitgesellschafter Herr I und sie h\u00e4tten Herrn A eine Chance geben wollen, zu erkl\u00e4ren, welche Vorschl\u00e4ge er im Hinblick auf eine weitere Abgrenzung vom Stand der Technik habe. Die Verkn\u00fcpfung der neuen Technologie mit einer \u201ealten\u201c, namentlich die Verkn\u00fcpfung mit einem Zentralrechner, habe sie zwar uninteressant gefunden. Es sei aber schlie\u00dflich m\u00f6glich gewesen, dass Herr A noch das \u201eKaninchen aus dem Hut zaubert\u201c. Nach ihrer eigenen Bekundung hat Herr A bei dem Gespr\u00e4ch daher im Einvernehmen mit der Beklagten eine m\u00f6gliche weitere Abgrenzung zum Stand der Technik er\u00f6rtert. Von einem nicht verg\u00fctungspflichtigen reinen Akquisegespr\u00e4ch kann damit keine Rede sein.<\/p>\n<p>Der ebenfalls als Partei vernommene Herr A \u00e4u\u00dferte sich diesbez\u00fcglich in \u00e4hnlicher Weise. Er r\u00e4umte ein, dass die Beklagte vor dem Termin den Wunsch ge\u00e4u\u00dfert habe, die Patentanmeldung fallen zu lassen und dass er es gewesen sei, der eine weitere Er\u00f6rterung f\u00fcr sinnvoll gehalten und dies der Beklagten vorgeschlagen habe. Die Beklagte sei aber \u2013 dies kam in der Vernehmung ebenfalls zum Ausdruck \u2013 damit durchaus einverstanden gewesen. Er\u00f6rtert worden seien dann insbesondere die Konsequenzen des Einreichens bzw. Nichteinreichens der Bescheidserwiderung und Ergebnis des Gespr\u00e4chs sei es gewesen, dass das Patent nicht weiter verfolgt werde. Dabei handelt es sich um eine Beratung des Patentanwalts, f\u00fcr die nach den Umst\u00e4nden eine Verg\u00fctung zu erwarten ist. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Patentanwalt eine weitere Er\u00f6rterung vorschl\u00e4gt, kann der Mandant nicht davon ausgehen, dass diese Er\u00f6rterung kostenlos sein w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kammer hat keinen Anlass zu der Annahme, dass sich entgegen der Erkl\u00e4rungen der Beklagten und des Herrn A das Beratungsgespr\u00e4ch tats\u00e4chlich so zugetragen hat wie von der Beklagten schrifts\u00e4tzlich vorgetragen.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit der aus den einzelnen Rechnungen der Kl\u00e4gerin zugesprochenen Betr\u00e4ge auf das Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteil der Kammer vom 03.05.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nHinsichtlich des Zinsanspruchs wird auf Seite 12 des Teilvers\u00e4umnis- und Schlussurteils der Kammer vom 03.05.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDer Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist nicht infolge der hilfsweise erkl\u00e4rten Aufrechnung der Beklagten erloschen, \u00a7 398 BGB.<\/p>\n<p>Der Beklagten steht eine eigene Forderung gegen die Kl\u00e4gerin nicht zu. Die Voraussetzungen des \u00a7 280 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7\u00a7 675, 611 BGB oder etwaiger anderer Anspruchsgrundlagen sind nicht erf\u00fcllt. Dass die Kl\u00e4gerin eine ihr nach dem Mandatsvertrag gegen\u00fcber der Beklagten obliegende Pflicht verletzt hat, ist auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht feststellbar.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie aufgrund des Mandatsvertrags durch den anwaltlichen Vertreter geschuldete Beratung soll die eigenverantwortliche sachgerechte Entscheidung des Mandaten \u00fcber Art, Inhalt und Umfang der Verfolgung seiner Rechte und Interessen in der Angelegenheit erm\u00f6glichen, in der er den anwaltlichen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Belange betraut hat. Der Mandant \u2013 und nicht sein anwaltlicher Vertreter \u2013 soll aufgrund der Beratung entscheiden und entscheiden k\u00f6nnen, ob er sein Recht geltend machen, ob und mit welchem Inhalt er rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen abgeben oder Vertr\u00e4ge eingehen will. Das entspricht f\u00fcr die Vertretung durch einen Rechtsanwalt der gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1996 \u2013 IX ZR 51\/95; Urteil vom 20.10.1994 \u2013 IX ZR 116\/93; Urteil vom 06.02.1992 \u2013 IX ZR 95\/91); f\u00fcr die Vertretung durch einen Patentanwalt gilt insoweit nichts anderes (BGH, GRUR 2000, 396 &#8211; Vergleichsempfehlung). Im Rahmen des ihm erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten, wie sie f\u00fcr den Rechtsanwalt gelten. Der Patentanwalt \u00fcbernimmt im Rahmen des Mandats gegen\u00fcber dem Mandanten die gleichen Funktionen wie ein Rechtsanwalt; er wird von dem Auftraggeber wie dieser und mit dem gleichen Ziel mit der Wahrung seiner Interessen betraut. Angesichts dieser Zielsetzung seiner T\u00e4tigkeit ist der um Rat gebetene anwaltliche Vertreter seinem Auftraggeber zur umfassenden und ersch\u00f6pfenden Belehrung verpflichtet, sofern dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin pr\u00fcfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuf\u00fchren. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel f\u00fchren k\u00f6nnen, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit seinem Mandanten er\u00f6rtern (BGH, GRUR 2000, 396, Vergleichsempfehlung, m. w. N.). Der konkrete Umfang der Beratungspflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 04.06.1999 \u2013 IX ZR 51\/95; Steinacker, GRUR 2011, 1011 (1012)). Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Verletzung von Pflichten aus dem patentanwaltlichen Mandatsverh\u00e4ltnis trifft dabei nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen den Mandanten, hier die Beklagte (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 30.10.2008 \u2013 4a O 140\/08; Zigann, in: Haedicke\/Timmann, Handbuch des Patentrechts, 1. Auflage 2012, \u00a7 11 Rn. 572; Zugeh\u00f6r, DStR 2010, 2595 (2596)).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDaran gemessen liegt eine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Zusammenhang mit dem erst am 09.04.2008 gestellten Pr\u00fcfungsantrag beim DPMA keine ihr aus dem Mandatsvertrag obliegende Pflicht verletzt.<\/p>\n<p>Sie war zun\u00e4chst nicht verpflichtet, den Pr\u00fcfungsantrag unmittelbar bei Patentanmeldung zu stellen, da es insoweit an einem Auftrag der Beklagten fehlte. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Auftragserteilung der Beklagten vom 03.04.2007, in der das Feld \u201emit dem Stellen eines Pr\u00fcfungsantrags\u201c nicht angekreuzt ist. Soweit die Beklagte zun\u00e4chst vorgetragen hat, es sei m\u00fcndlich abgesprochen worden, dass direkt mit der Patentanmeldung beim DPMA auch Pr\u00fcfungsantrag gestellt werde, h\u00e4lt sie ihren diesbez\u00fcglichen Vortrag nicht mehr aufrecht. An sp\u00e4terer Stelle tr\u00e4gt sie vielmehr ausdr\u00fccklich vor, Frau Dr. E habe ihr von dem Stellen eines Pr\u00fcfungsantrages abgeraten.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich ferner nicht feststellen, dass die Beratung der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang fehlerhaft war. Die f\u00fcr einen Beratungsfehler darlegungsbelastete Beklagte tr\u00e4gt nicht vor, dass und aus welchem Grund der ihr erteilte Rat, einen Pr\u00fcfungsantrag nicht zeitgleich mit der Patentanmeldung zu stellen, unrichtig gewesen sein soll. Zwar hat der Anmelder eines Patents bei einem sogleich gestellten Pr\u00fcfungsantrag die M\u00f6glichkeit, innerhalb der Priorit\u00e4tsfrist der Anmeldung einen Pr\u00fcfungsbescheid zu erhalten und diesen bei seinem weiteren Vorgehen zu ber\u00fccksichtigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Empfehlung eines sofortigen Stellens des Pr\u00fcfungsantrags die einzige rechtsfehlerfreie Beratung des Patentanwalts sein kann, so dass entsprechender Vortrag der Beklagten entbehrlich w\u00e4re. Es sind vielmehr auch Gr\u00fcnde denkbar, aus denen zun\u00e4chst von einem Pr\u00fcfungsantrag ebenso wie von einem Rechercheantrag (Ermittlung des Standes der Technik ohne Pr\u00fcfung) abgesehen werden kann. Beispielsweise kann es F\u00e4lle geben, in denen der Anmelder zun\u00e4chst abwarten m\u00f6chte, wie sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Technik bei ihm weiterentwickelt und f\u00fcr welche Zwecke er das Patent ben\u00f6tigt, bevor er \u00fcber das weitere Vorgehen entscheidet.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich ein durch eine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin \u2013 eine solche unterstellt \u2013 eingetretener kausaler Schaden nicht feststellen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte im Fall eines negativen Pr\u00fcfungsergebnisses innerhalb der Priorit\u00e4tsfrist der deutschen Anmeldung von einer europ\u00e4ischen oder einer PCT-Patentanmeldung abgesehen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin liegt auch nicht darin, dass sie keine eigene Recherche nach entgegenstehendem Stand der Technik durchgef\u00fchrt hat. Eine grunds\u00e4tzliche Pflicht des Patentanwalts, von sich aus den Stand der Technik zu ermitteln, der der Patentf\u00e4higkeit entgegenstehen k\u00f6nnte, besteht nicht (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 13.12.1967 \u2013 10 W 133\/67, GRUR 1969, 104; Steinacker, GRUR 2011, 1011 (1013)). Ebenso wenig ist der Patentanwalt gehalten, dem Auftraggeber grunds\u00e4tzlich die Durchf\u00fchrung einer privaten Recherche vor Erarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung zu empfehlen. Er kann vielmehr im Regelfall auf den Erfahrungssatz, wonach ein Pr\u00fcfungsantrag die kosteng\u00fcnstigere L\u00f6sung ist, zur\u00fcckgreifen (vgl. Steinacker, GRUR 2011, 1011 (1013)). Vor diesem Hintergrund war die Kl\u00e4gerin weder unmittelbar nach Auftragserteilung noch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt gehalten, von sich aus eine Recherche nach dem Stand der Technik durchzuf\u00fchren oder der Beklagten ausdr\u00fccklich zur Beauftragung einer solchen Recherche zu raten.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nEine Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich auch nicht im Hinblick auf den Artikel der Zeitung \u201eC\u201c vom 09.11.2007 feststellen, in dem es um die Einf\u00fchrung des QR-Codes ging und in den auch bereits ein QR-Code eingebunden war. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass die diesbez\u00fcglich von Frau Dr. E abgegebenen Stellungnahmen in der E-Mail vom 13.06.2008 und in dem Schreiben vom 18.01.2010 unzutreffend waren. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, wenn sie darauf verweist, dass die Nutzung erst nach dem Priorit\u00e4tstag der Beklagten erfolgt ist. Zugleich verweist Frau Dr. E jeweils darauf, dass sie keine umfassende Recherche vorgenommen hat und nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass es neuheitssch\u00e4dlichen Stand der Technik gibt. Soweit Frau Dr. E in dem Schreiben vom 18.01.2010 die Unterschiede zwischen dem von der \u201eC\u201c genutzten QR-Code und der Patentanmeldung der Beklagten darlegt, ist auch insoweit nicht vorgetragen, dass diese Einsch\u00e4tzung rechtsfehlerhaft erfolgt ist.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Pflichten aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis ferner nicht dadurch verletzt, dass sie der Beklagten nicht von der weiteren Verfolgung der Patentanmeldungen abgeraten hat. Dies gilt auch noch nach dem Eingang des Amtsbescheids des EPA vom 18.05.2011, in der die QR-Technologie \u201eH\u201c (Entgegenhaltung D4) als neuheitssch\u00e4dlich bezeichnet wurde.<\/p>\n<p>Eine grunds\u00e4tzliche Pflicht des Patentanwalts, seinem Mandanten nach Eingang negativer Pr\u00fcfungsbescheide von der Weiterverfolgung erfolgversprechender Patentanmeldungen abzuraten, besteht nicht. Seine Aufgabe ist es in diesem Fall vielmehr, mit dem Mandanten die Argumente zu er\u00f6rtern, die geeignet sind, den Kern der Erfindung klarer herauszustellen und in einer Weise gegen\u00fcber dem Stand der Technik abzugrenzen, dass Neuheit und Erfindungsh\u00f6he nicht mehr bezweifelt werden (Steinacker, GRUR 2011, 1011 (1013)). Schlie\u00dflich ist es durchaus \u00fcblich, wie auch die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, die Patentanspr\u00fcche zun\u00e4chst unter Inkaufnahme negativer Pr\u00fcfungsbescheide weit zu fassen und erst anschlie\u00dfend gerade so weit einzugrenzen, wie es nach dem Ergebnis der Pr\u00fcfung f\u00fcr eine Abgrenzung zum Stand der Technik notwendig ist. Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine weitere Abgrenzung im Hinblick auf die \u201eH\u201c-Technologie aus ihrer Sicht wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen ist, l\u00e4sst sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, dass sie Herrn A dies auch mitgeteilt hat. \u00dcberdies hat die Beklagte \u2013 wie bereits er\u00f6rtert \u2013 in ihrer Vernehmung als Partei bekundet, dass Herr A auch noch nach Kenntnis von der \u201eH\u201c-Technologie im Einvernehmen mit ihr, der Beklagten, sowie ihrem Mitgesellschafter Herrn I einen Vorschlag entwickelt hat, um sich weiter von dem Stand der Technik abzugrenzen. Es l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die von Herrn A vorgeschlagene weitere Abgrenzung, die Einbindung eines Zentralrechners, f\u00fcr ihn erkennbar den Interessen der Beklagten widersprach. Auch insoweit l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten n\u00e4mlich nicht entnehmen, dass die Beklagte Herrn A bereits vor dessen Entwurf zur Bescheidserwiderung mitgeteilt hat, dass sie die Einbindung eines Zentralrechners auf keinen Fall f\u00fcr zeitgem\u00e4\u00df h\u00e4lt und diese Art der Abgrenzung zum Stand der Technik f\u00fcr sie daher nicht in Betracht kommt.<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte schlie\u00dflich auf eine mangelnde Aufkl\u00e4rung dar\u00fcber beruft, dass die Patentanmeldung in dem Bericht der Internationalen Recherchenbeh\u00f6rde des EPA betreffend die PCT-Anmeldung weder als neu noch als erfinderisch angesehen wird, so ist eine Pflichtverletzung schon nicht ersichtlich und es fehlt jedenfalls an einem kausalen Schaden der Beklagten. Denn Frau Dr. E hat mit Schreiben vom 11.12.2008 zu dem Amtsbescheid Stellung genommen und dargelegt, warum sie den Gegenstand der Patentanmeldung mit weiteren Klarstellungen f\u00fcr schutzf\u00e4hig h\u00e4lt. Daraus hat die Beklagte nicht den Schluss gezogen, ihre Patentanmeldung nicht weiter verfolgen zu wollen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Widerklage der Beklagten ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zwar ist die Widerklage gegen die Kl\u00e4gerin als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts erhoben worden, die f\u00fcr die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspr\u00fcche passivlegitimiert ist. Die gebotene Auslegung ergibt, dass grunds\u00e4tzlich diejenige Partei als Widerbeklagte anzusehen ist, die im Rahmen der Klageseite auf Kl\u00e4gerseite steht. Ohne hier nicht vorliegende weitere Anhaltspunkte ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine isolierte Drittwiderklage erhoben wird. Jedoch fehlt es an einem Anspruch der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie R\u00fcckzahlung geleisteten Honorars (Widerklageantrag zu 2. a)) kann die Kl\u00e4gerin bereits deshalb nicht von der Kl\u00e4gerin verlangen, weil es \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt \u2013 an einer Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin fehlt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies w\u00e4re ein entsprechender Schadensersatzanspruch, sofern er best\u00fcnde, wegen Verj\u00e4hrung nicht durchsetzbar. Die Kl\u00e4gerin hat sich auf die Einrede der Verj\u00e4hrung berufen, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a7 195, 199 BGB betr\u00e4gt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist, die mangels spezieller Regelungen f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen vertraglicher Pflichtverletzung gilt, drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Den danach den Verj\u00e4hrungsbeginn ausl\u00f6senden Kenntnisstand hatte die Beklagte f\u00fcr alle in Betracht kommenden Pflichtverletzungen sp\u00e4testens im Jahr 2011, nachdem ihr der Amtsbescheid des EPA \u00fcbermittelt worden war und ihr nach dem Gespr\u00e4ch am 08.11.2011 auch endg\u00fcltig bewusst geworden ist, dass eine weitere Abgrenzung zum Stand der Technik aus ihrer Sicht nicht sinnvoll m\u00f6glich war. Sp\u00e4testens mit Ablauf des Jahres 2014 ist damit Verj\u00e4hrung eingetreten, so dass die am 09.03.2015 bei Gericht eingegangene und der Kl\u00e4gerin am 17.03.2015 zugestellte Widerklage nicht in unverj\u00e4hrter Zeit erhoben wurde.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte darauf beruft, etwaige Anspr\u00fcche k\u00f6nnten aus einer deliktischen und\/oder bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlage hergeleitet werden, f\u00fcr die die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrung nicht gilt, gibt es hierf\u00fcr keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDa es an einer Pflichtverletzung der Kl\u00e4gerin aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis fehlt, kann die Beklagte auch nicht im Wege des Schadensersatzes die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (Widerklageantrag zu 2. b)) verlangen. Zudem hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tats\u00e4chlich entstanden sind. So ist nicht erkennbar, dass ihr fr\u00fcherer Prozessbevollm\u00e4chtigter, Rechtsanwalt Schriewer, dessen Geb\u00fchren beansprucht werden, vorgerichtlich in einer die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ausl\u00f6senden Weise f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird f\u00fcr die Klage auf einen Wert der Stufe bis \u20ac 4.000,00 und f\u00fcr die Widerklage auf einen Wert der Stufe bis \u20ac 30.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Entscheidung \u00fcber den Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ergeht nicht mehr. Der Antrag ist durch die Vollstreckbarkeits-entscheidung gem\u00e4\u00df Tenor zu III. des Urteils \u00fcberholt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2541 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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