{"id":6475,"date":"2016-08-11T17:00:38","date_gmt":"2016-08-11T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6475"},"modified":"2016-11-21T07:49:31","modified_gmt":"2016-11-21T07:49:31","slug":"4b-o-4715-reinigungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6475","title":{"rendered":"4b O 47\/15 &#8211; Reinigungssystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2540<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. August 2016, Az.\u00a04b O 47\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Reinigungssysteme<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischbez\u00fcgen eines Wischger\u00e4tes mit einer Schleudervorrichtung umfassen, wobei die Schleudervorrichtung von einem Beh\u00e4lter f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit getragen ist, und wobei die Schleudervorrichtung eine in dem Beh\u00e4lter drehbar gelagerte Aufnahme aufweist, in die ein Wischger\u00e4t einf\u00fchrbar ist, und welche ein Wischger\u00e4t mit einem drehbar gelagerten, \u00fcber eine am Wischger\u00e4t vorgesehene Antriebsvorrichtung antreibbaren Wischkopf umfassen, wobei beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Trockenschleudern die Antriebsenergie zum Ausschleudern \u00fcber das Wischger\u00e4t auf die an der Vorrichtung zum Trocknen vorgesehene Schleudervorrichtung \u00fcbertragen ist und die Vorrichtung hierzu geeignet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.03.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12.01.2013 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6. einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 2.938,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 03.06.2015 an die Kl\u00e4gerin zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.03.2008 bis zum 11.01.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.01.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 250.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/p>\n<p>Ziffer I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: \u20ac 200.000,00,<\/p>\n<p>Ziffer I. 2. des Tenors: \u20ac 50.000,00<\/p>\n<p>und f\u00fcr die Vollstreckung von Ziffer I. 6. des Tenors und wegen der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 890 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 24.04.2006 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 27.02.2008 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.12.2012 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte mit am 24.09.2015 eingegangenem Schriftsatz eine das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage (Anlage LR 1) vor dem Bundespatentgericht ein, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist. Unter dem 12.05.2016 hat das Bundespatentgericht in einem gerichtlichen Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG seine vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung mitgeteilt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft \u2013 unter anderem \u2013 ein Reinigungssystem bestehend aus einer Vorrichtung zum Trockenschleudern eines Wischkopfes einerseits und einem Wischger\u00e4t andererseits. Die Kl\u00e4gerin macht vorliegend eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 5 und 1 geltend.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Trocknen (1) von Wischt\u00fcchern und\/oder Wischbez\u00fcgen und\/oder Wischmopps und\/oder Wischk\u00f6pfen (29) eines Wischger\u00e4tes (31) mit einer Schleudervorrichtung (3), wobei die Schleudervorrichtung (3) von einem Beh\u00e4lter (15) f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit (17) getragen ist oder zumindest teilweise innerhalb eines Geh\u00e4uses (9) angeordnet ist, das auf und\/oder in einem Beh\u00e4lter (15) f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit (17) angeordnet werden kann, und wobei die Schleudervorrichtung eine in dem Geh\u00e4use (9) oder dem Beh\u00e4lter (15) drehbar gelagerte Aufnahme (5) aufweist, in die ein Wischtuch und\/oder ein Wischbezug und\/oder ein Wischmopp und\/oder ein Wischger\u00e4t (31) und\/oder eine Wischplatte einf\u00fchrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung zum Trocknen derart eingerichtet ist, dass bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Trockenschleudern die Antriebskraft und\/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern \u00fcber ein Wischger\u00e4t (31) und\/oder ein Bauteil eines Wischger\u00e4tes auf die Schleudervorrichtung (3) \u00fcbertragen wird.\u201c<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 5 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eReinigungssystem, umfassend eine Vorrichtung (1) zum Trocknen nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche sowie ein Wischger\u00e4t (31) mit einem drehbar gelagerten, \u00fcber eine am Wischger\u00e4t (31) vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) antreibbaren Wischkopf, wobei beim Trockenschleudern die Antriebskraft und\/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern \u00fcber das Wischger\u00e4t und\/oder ein Bauteil des Wischger\u00e4ts auf die an der Vorrichtung zum Trocknen (1) vorgesehene Schleudervorrichtung \u00fcbertragen ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen in Fig. 1 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zum Trocknen mit einem Wischger\u00e4t. In Fig. 9 wird eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zum Trocknen eines Wischkopfes dargestellt.<br \/>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt in Deutschland Reinigungssysteme unter der Bezeichnung \u201eA\u201c (Anlage K 7, angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die nachfolgende Abbildung zeigt eine \u00fcberblicksartige Abbildung der Funktionsweise, die sich auf einer der beiden Kopfseiten der Produktverpackung befindet:<br \/>\nMit Schreiben vom 13.03.2016 (vgl. Anlagenkonvolut K 9) mahnten die Patentanw\u00e4lte B die Beklagte im Auftrag der Kl\u00e4gerin ab und forderten sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Hierf\u00fcr entstanden Kosten in H\u00f6he von \u20ac 2.928,90.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Das Klagepatent werde sich auch im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Reinigungssysteme<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischbez\u00fcgen eines Wischger\u00e4tes mit einer Schleudervorrichtung umfassen, wobei die Schleudervorrichtung von einem Beh\u00e4lter f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit getragen ist, und wobei die Schleudervorrichtung eine in dem Beh\u00e4lter drehbar gelagerte Aufnahme aufweist, in die ein Wischger\u00e4t einf\u00fchrbar ist, und welche ein Wischger\u00e4t mit einem drehbar gelagerten, \u00fcber eine am Wischger\u00e4t vorgesehene Antriebsvorrichtung antreibbaren Wischkopf umfassen, wobei beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Trockenschleudern die Antriebsenergie zum Ausschleudern \u00fcber das Wischger\u00e4t auf die an der Vorrichtung zum Trocknen vorgesehene Schleudervorrichtung \u00fcbertragen ist und die Vorrichtung hierzu geeignet ist;<\/p>\n<p>(Anspr\u00fcche 1 und 5 in Kombination)<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>das Wischger\u00e4t mechanisch zum \u00dcbertragen der Antriebskr\u00e4fte mit der Vorrichtung zum Trocknen verkoppelbar ist;<\/p>\n<p>(Anspruch 2)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Aufnahme zumindest teilweise als Sieb ausgebildet ist;<\/p>\n<p>(Anspruch 3)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>zumindest eine Bremsvorrichtung zum Abbremsen drehbar gelagerter Elemente vorgesehen ist;<\/p>\n<p>(Anspruch 4)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Antriebsvorrichtung einen Antrieb auf der Basis des Brummkreiselprinzips aufweist;<\/p>\n<p>(Anspruch 13)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Antriebsvorrichtung einen Freilauf aufweist;<\/p>\n<p>(Anspruch 16)<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.03.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 12.01.2013 zu machen sind;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 an einen von ihr, der Kl\u00e4gerin, zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5. die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.01.2013 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>6. einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 2.938,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Klagezustellung (03.06.2015) an sie zu zahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihr f\u00fcr die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 27.03.2008 bis zum 11.01.2013 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.01.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage (BPatG 4 Ni 40\/15 EP) gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Dem Aussetzungsantrag tritt die Kl\u00e4gerin entgegen.<\/p>\n<p>Widerklagend beantragt die Beklagte,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in H\u00f6he von \u20ac 2.948,90 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Widerklagezustellung (28.07.2016) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen,<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche das Merkmal 5.2 der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht, da sie nicht \u00fcber einen \u201edrehbar gelagerten Wischkopf\u201c verf\u00fcge. Der Wischkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nur mit einem einzigen Bauteil des Wischger\u00e4ts, n\u00e4mlich mit dem Stiel des Wischger\u00e4ts verbunden. Damit sei der Wischkopf gegen\u00fcber dem Stiel des Wischger\u00e4ts nicht drehbar gelagert.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre aufgrund der in der Nichtigkeitsklage bezeichneten Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Zudem fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Es geh\u00f6re bereits seit sehr langer Zeit zum allgemeinen Fachwissen jedes auf dem Gebiet der angetriebenen einfachen Reinigungsger\u00e4te wie insbesondere Wischmopps t\u00e4tigen Fachmanns, Drillstangenantriebe in den Stiel eines Wischmopps zu integrieren. Vor diesem Hintergrund werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Im Wege der Widerklage macht die Beklagte den Ersatz der f\u00fcr die Abwehr der vorgerichtlichen Abmahnung der Kl\u00e4gerin aufgewandten Anwaltskosten geltend.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Widerklage der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Sie hat au\u00dferdem einen Anspruch auf Zahlung von au\u00dfergerichtlich entstandenen Abmahnkosten aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Trocknen des Wischkopfs eines Wischger\u00e4tes o. \u00e4. (Anspruch 1) sowie ein Reinigungssystem, bestehend aus der Vorrichtung nach Anspruch 1 sowie einem entsprechenden Wischger\u00e4t (Anspruch 5).<\/p>\n<p>Als bekannten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent die Schriften DE 102 23 074 C1, JP 2000350691 A, DE 103 11 812 B3, DE 103 11 799 B3, WO 9214394 A, DE 162 88 58, GB 235,684, US 2,777,144, DE 583 311, US 1,818,948, US 3,197,794 und US 4642 832. Bei einem Teil dieser Schriften weisen die Vorrichtungen \u2013 so das Klagepatent \u2013 eine in dem Reinigungsbeh\u00e4lter \u2013 nicht aber im oder am Wischger\u00e4t \u2013 angeordnete Antriebseinrichtung auf, die entweder elektrisch oder manuell zu betreiben ist. Der Benutzer m\u00fcsse daher zur Bedienung das Wischger\u00e4t festhalten und gleichzeitig die Vorrichtungen zum Trocknen einschalten bzw. mit Hilfe einer Handkurbel oder eines Fu\u00dfpedals antreiben, was umst\u00e4ndlich und zeitraubend sei und au\u00dferdem sehr viel Geschick erfordere. Zudem sei die konstruktive Ausgestaltung und Herstellung dieser Vorrichtungen zum Ausschleudern durch die Notwendigkeit der vorzusehenden Antriebsvorrichtung aufwendig. Bei einem anderen Teil der benannten Schriften werde zwar der Wischkopf des Wischger\u00e4ts \u00fcber eine am Wischger\u00e4t selbst angeordnete Antriebseinrichtung in Bewegung gebracht (z. B. GB 235,684 und US 3,197,794). Die Druckschrift US 3,197,794 offenbare auch bereits, dass der Wischkopf des Wischger\u00e4ts in einen Beh\u00e4lter eingef\u00fchrt werde, mittels dem beim Trocknungsvorgang weggeschleuderte Schmutzpartikel aufgefangen w\u00fcrden. Nirgendwo im Stand der Technik finde sich allerdings eine Beschreibung eines Reinigungssystems, bei dem die Antriebsenergie zum Ausschleudern \u00fcber das Wischger\u00e4t auf die an der Vorrichtung zum Trocknen vorgesehene Schleudervorrichtung \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, eine Vorrichtung zum Trocknen von Wischger\u00e4ten anzugeben, die bei einfacher Handhabung ein gutes Trocknungsergebnis erzielt und eine einfache Dosierung des Trocknungsgrades erlaubt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Reinigungssystem mit den Merkmalen der Patentanspr\u00fcche 5 und 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>Reinigungssystem, umfassend<\/p>\n<p>1. eine Vorrichtung zum Trocknen (1) von Wischbez\u00fcgen eines Wischger\u00e4tes (31)<\/p>\n<p>1.1 mit einer Schleudervorrichtung (3), wobei<\/p>\n<p>1.2.(A) die Schleudervorrichtung (3) von einem Beh\u00e4lter (15) f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit (17) getragen ist und eine in dem Beh\u00e4lter drehbar gelagerte Aufnahme aufweist, oder<\/p>\n<p>1.2.(B) die Schleudervorrichtung (3) zumindest teilweise innerhalb eines Geh\u00e4uses (9) angeordnet ist, wobei das Geh\u00e4use (9) auf und\/oder in einem Beh\u00e4lter (15) f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit (17) angeordnet werden kann, und wobei die Schleudervorrichtung (3) eine in dem Geh\u00e4use (9) drehbar gelagerte Aufnahme aufweist,<\/p>\n<p>1.3. und wobei in die Aufnahme (5) ein Wischger\u00e4t einf\u00fchrbar ist,<br \/>\n2. und ein Wischger\u00e4t (31)<\/p>\n<p>2.1 mit einem drehbar gelagerten Wischkopf,<\/p>\n<p>2.2 der \u00fcber eine am Wischger\u00e4t (31) vorgesehene Antriebsvorrichtung (39) antreibbar ist, wobei<\/p>\n<p>3. die Vorrichtung zum Trocknen derart eingerichtet ist, dass bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Trockenschleudern die Antriebskraft und\/oder Antriebsenergie zum Ausschleudern \u00fcber das Wischger\u00e4t (31) und\/oder ein Bauteil des Wischger\u00e4tes auf die Schleudervorrichtung (3) \u00fcbertragen wird.<br \/>\nAls besonderer Vorteil der Erfindung wird hervorgehoben, dass der Benutzer sowohl zum Wischen als auch zum Aussp\u00fclen und Trocknen des Wischger\u00e4ts au\u00dfer dem Wischger\u00e4t selbst keine anderen Bauteile anfassen muss.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 2.1 der geltend gemachten Anspruchskombination. Die Verwirklichung der weiteren Merkmale ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Das Wischger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber einen \u201edrehbar gelagerten\u201c, \u00fcber eine am Wischger\u00e4t vorgesehene Antriebsvorrichtung antreibbaren Wischkopf. Der Wischkopf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird durch eine Auf und Ab-Bewegung des Anfasselements am Stiel in Drehung versetzt, wobei allerdings nicht nur der Wischkopf selbst, sondern auch der unterhalb des Anfasselements \u2013 das auch das Drehlager beinhaltet \u2013 befindliche Teil des Stiels in Drehung ger\u00e4t.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201edrehbar gelagerten Wischkopfs\u201c ist nicht dahingehend zu verstehen, dass nur der Wischkopf im Verh\u00e4ltnis zum Stiel drehbar ist. Das Klagepatent unterscheidet zwar in seiner Beschreibung zwischen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen der Wischkopf relativ zum Stiel gedreht werden kann und solchen, bei denen der Stiel mit dem Wischkopf drehbar ist. Entweder weist der Wischkopf selbst das Drehlager auf oder dieses ist im Stiel positioniert (Abs. [0034], [0035], [0045], [0046], [0054] sowie Fig. 2 und 3 bzw. Fig. 4 und 5 mit zugeh\u00f6riger Beschreibung). Diese Unterscheidung hat jedoch im Klagepatentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere findet sich dort nicht das Erfordernis, dass der Wischkopf selbst das Drehlager enthalten muss. Dies ergibt sich erst aus dem Unteranspruch 6 und dort auch nur als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Dass der Wischkopf drehbar gelagert ist, schlie\u00dft daher nicht aus, dass dies nur mittelbar erfolgt und der Stiel das Drehlager aufweist, so dass der Wischkopf mit dem Stiel drehbar gelagert ist.<\/p>\n<p>Entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.05.2011 (X ZR 16\/09, Okklusionsvorrichtung) nichts anderes. Danach sind bei Widerspr\u00fcchen zwischen den Patentanspr\u00fcchen und der Beschreibung solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden haben, grunds\u00e4tzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor. Die Beklagte leitet einen solchen Widerspruch daraus ab, dass in Beschreibung und Ausf\u00fchrungsbeispielen beide Formen der Positionierung des Drehlagers enthalten seien \u2013 im Wischkopf oder im Stiel des Wischger\u00e4ts \u2013, w\u00e4hrend im Patentanspruch nur diejenige Variante Niederschlag gefunden habe, dass sich das Drehlager im Wischkopf selbst befindet. Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist das jedoch nicht der Fall. Die Formulierung \u201edrehbar gelagerter Wischkopf\u201c beinhaltet vielmehr selbst sowohl die unmittelbare Drehung als auch die mittelbare Drehung mit dem Teil des Stiels, oberhalb dessen sich das Drehlager befindet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG (Antrag zu I. 1.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auf ihren Antrag hin auch die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflichtpflicht der Beklagten festzustellen (Antr\u00e4ge zu II. 1. und 2.).<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem Ablauf eines angemessenen Pr\u00fcfungszeitraums nach Offenlegung der Patentanmeldung und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (Antr\u00e4ge zu I. 2. und 3.). Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG (Antrag zu I. 5.), da die Beklagte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu (Antrag zu I. 4.) zu. Auch insoweit ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vernichtung der patenverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten in H\u00f6he von \u20ac 2.928,90 aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (Antrag zu I. 6.). Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Einschaltung der vorgerichtlich t\u00e4tig gewordenen Patentanw\u00e4lte war nach den Umst\u00e4nden des Falles erforderlich. Ihrer H\u00f6he nach sind die abgerechneten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie ein stattdessen beauftragter Rechtsanwalt ohne weiteres h\u00e4tte ebenso abrechnen k\u00f6nnen (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach einem Gegenstandswert von \u20ac 250.000,00 zuz\u00fcglich Auslagepauschale).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014 \u2013 X ZR 61\/13, Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, E. Rn. 529).<\/p>\n<p>Das Bundespatentgericht hat sich in seinem Zwischenbescheid vom 12.05.2016 bereits mit s\u00e4mtlichen Aspekten der Nichtigkeitsklage, soweit sie f\u00fcr die Entscheidung der Kammer \u00fcber die Aussetzung von Bedeutung sind, auseinander gesetzt. Die Kammer teilt die Auffassung des Bundespatentgerichts im Hinblick auf die Neuheit und Erfindungsh\u00f6he der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent ist auch nach Auffassung der Kammer gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Druckschrift CN 258 25 32 Y (Anlage S14, in englischer \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage S14\u00dc, als deutsche \u00dcbersetzung der englischen \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage S14DE; fortan: S14) nimmt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die darin offenbarte Lehre verwirklicht keines der alternativen Merkmale 1.2.(A) oder 1.2.(B) Es fehlt an einer in dem Beh\u00e4lter (1.2.(A)) bzw. dem Geh\u00e4use (1.2.(B)) drehbar gelagerten Aufnahme. Um den Wischmopp auszuwaschen und zu trocknen wird vielmehr der Aufnahmezylinder vom oberen Ende her \u00fcber den Wischstiel geschoben, um den Wischlappen aufzunehmen. Der Wischmopp wird sodann in dem Tr\u00e4ger aufgeh\u00e4ngt, das Seil wird herumgewunden, sodann gezogen und der Wischmopp rotiert mit hoher Geschwindigkeit, um getrocknet zu werden.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.07.2016. Weder zeigt die Bezugsziffer 7 ein Geh\u00e4use noch zeigt die Bezugsziffer 1 eine darin drehbar gelagerte Aufnahme. Die Bezugsziffer 7 zeigt in der von der Beklagten zitierten Figur 4 den Tr\u00e4ger, der ein im oberen Ende des Wischeimers angeordnetes Rohr aus Kunststoff oder Edelstahl ist. Die Bezugsziffer 1 zeigt den Aufnahmezylinder, dessen Funktion es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ist, w\u00e4hrend des Trocknungsvorgangs \u00fcber den Wischstiel gest\u00fclpt zu werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Druckschrift US 4,642,832 (Anlage S4, fortan: S4) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde aufgrund fehlender Neuheit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Die S4, die offenbart zu dem im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten Stand der Technik geh\u00f6rt, weder das Merkmal 1.2.(A) noch das alternative Merkmal 1.2.(B). Der in der S4 offenbarte gelochte Korb, der die Funktion einer Aufnahme erf\u00fcllt, wird weder von einem Beh\u00e4lter f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit getragen (Merkmal 1.2.(A)) noch ist das Geh\u00e4use auf und\/oder in einem Beh\u00e4lter f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit angeordnet (Merkmal 1.2.(B)). Auch das Merkmal 3., wonach bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Trockenschleudern die Antriebsenergie zum Ausschleudern \u00fcber das Wischger\u00e4t auf die Schleudervorrichtung \u00fcbertragen wird, liegt nicht vor. Vielmehr wird bei der in der S4 offenbarten Lehre der gelochte Korb \u00fcber den Antrieb in Drehung versetzt und nimmt das drehbar gelagerte Wischtuch mit, womit die Energie\u00fcbertragung in umgekehrter Richtung zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre stattfindet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntsprechendes gilt auch f\u00fcr die Druckschrift AT 23 792 B (Anlage S23, fortan: S23). Diese offenbart keinen Beh\u00e4lter im Sinne des Merkmals 1.2.(A) und 1.2.(B) des Klagepatents. Nach der Lehre des Klagepatents ist unter dem dort genannten Beh\u00e4lter ein Gef\u00e4\u00df mit Boden zu verstehen, in dem die Reinigungsfl\u00fcssigkeit gesammelt oder zur\u00fcckgehalten wird. Dies hat das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid ausgef\u00fchrt (Seite 4) und es entspricht auch der Auffassung der Kammer. Dass das Klagepatent selbst von diesem Verst\u00e4ndnis ausgeht, l\u00e4sst sich der Beschreibung des Klagepatents entnehmen. Anders lie\u00dfe sich die Funktion des Beh\u00e4lters, die Reinigungsfl\u00fcssigkeit zu sammeln bzw. zur\u00fcckzuhalten, nicht erf\u00fcllen. Dagegen ist die untere Kammer des Geh\u00e4uses in der in der S23 offenbarten Trocknungsvorrichtung nach unten offen und stellt damit keinen Beh\u00e4lter dar.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.07.2016 verm\u00f6gen an diesem Ergebnis nichts zu \u00e4ndern. Auch danach verf\u00fcgt der Boden der Kammer der in der S23 offenbarten Trocknungsvorrichtung \u00fcber eine \u00d6ffnung und stellt damit keinen Beh\u00e4lter im Sinne der Merkmale 1.2.(A) und 1.2.(B) des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich nimmt auch die Druckschrift DE 102 23 074 C1 (Anlage S9, fortan: S9), die zudem zu dem im Erteilungsverfahren gepr\u00fcften Stand der Technik geh\u00f6rt, die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Im Unterschied zu dem Klagepatent wird die Antriebskraft und\/oder Antriebsenergie nicht \u00fcber das Wischger\u00e4t und\/oder ein Bauteil des Wischger\u00e4ts auf die Schleudervorrichtung \u00fcbertragen (Merkmal 3.). Bei der in der S9 offenbarten Trocknungsvorrichtung wird die Schleudervorrichtung \u00fcber eine in dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Reinigungsfl\u00fcssigkeit angeordnete Antriebsvorrichtung angetrieben.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 19.07.2016. Die S9, die zu den in der Klagepatentschrift als Stand der Technik benannten Druckschriften geh\u00f6rt, sieht bei \u201ebestimmungsgem\u00e4\u00dfen Trockenschleudern\u201c (Merkmal 3.) gerade nicht vor, Antriebsenergie von dem Wischger\u00e4t auf die Schleudervorrichtung zu \u00fcbertragen. Die von der Beklagten herangezogene Rutschkupplung [0021] dient ausweislich der S9 dazu, die Gefahr einer Verletzung bei unsachgem\u00e4\u00dfer Handhabung der Ausschleudervorrichtung zu vermindern. Sie bewirkt, dass die Wischk\u00f6rperhalterung bei aktiver Antriebseinrichtung festgehalten werden kann, ohne dass eine Verletzungsgefahr besteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent ist erfinderisch. Das Bundespatentgericht hat im Einzelnen Gr\u00fcnde daf\u00fcr aufgezeigt, dass das Klagepatent im Stand der Technik nicht nahegelegt war. Diesen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft sich die Kammer an. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die von der Beklagten betonte Kombination solcher Druckschriften, die Wischger\u00e4te mit angetriebenem Wischkopf betreffen mit solchen, in denen Wischeimer oder dergleichen mit einer drehbaren Aufnahme offenbart werden. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, ausgehend von einem Wischger\u00e4t mit Drillstangenantrieb gerade eine der bekannten aktiv betriebenen Schleudervorrichtungen mit einer drehbar gelagerten Aufnahme und Freilauf in Betracht zu ziehen. Ebenso wenig ist eine Veranlassung zu erkennen, eine der aktiv betriebenen Aufnahmen, bei denen die Drehbewegung durch den Antrieb gerade gew\u00e4hrleistet wird, mit einem Wischger\u00e4t mit Drillstangenantrieb zu kombinieren. Im \u00dcbrigen liegen mit Ausnahme der S5 die von der Beklagten f\u00fcr die \u2013 von der Kl\u00e4gerin bestrittene \u2013 Tatsache, dass Wischger\u00e4te mit Drillstangenantrieb dem Stand der Technik entsprechen, herangezogenen Druckschriften (S6, S7 und S8) entgegen dem Hinweis der Kammer in der Verf\u00fcgung des Vorsitzenden vom 28.05.2015 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften sowie bestimmten Kombinationen von Druckschriften verm\u00f6gen ebenfalls keine Aussetzung zu rechtfertigen. Die Parteien haben sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert. Die als Anlagen S10, S16, S17, S18, S19 \u00fcberreichten Druckschriften finden zudem auch deshalb keine Ber\u00fccksichtigung, weil sie nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Widerklage der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Da eine Patentverletzung durch die Beklagte vorliegt, hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu Recht abgemahnt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 250.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>Entgegen der Angabe in der Klageschrift waren die vorgerichtlich angefallenen Abmahnkosten bei der Streitwertfestsetzung nicht zu ber\u00fccksichtigen. Vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs wirken nicht werterh\u00f6hend, unabh\u00e4ngig davon, ob sie als der Hauptforderung hinzugerechnet werden oder Gegenstand eines eigenen Antrags sind (BGH, Beschluss vom 08.05.2012 \u2013 XI ZR 364\/11; Beschluss vom 30.01.2007 \u2013 X ZB 7\/06).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG ebenfalls nicht streitwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen war der Wert der Widerklage, da der darin geltend gemachte Anspruch denselben Gegenstand wie die Klage betrifft (vgl. Urteil der Kammer vom 17.12.2013 \u2013 4b O 150\/12).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2540 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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