{"id":6473,"date":"2016-08-11T17:00:39","date_gmt":"2016-08-11T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6473"},"modified":"2016-11-21T07:46:20","modified_gmt":"2016-11-21T07:46:20","slug":"4b-o-4215-gleitlager","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6473","title":{"rendered":"4b O 42\/15 &#8211; Gleitlager"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2539<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 11. August 2016, Az.\u00a04b O 42\/15\u00a0<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerk\u00f6rper aus Kunststoff und einem den Lagerk\u00f6rper st\u00fctzenden Geh\u00e4use, wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dft und der Lagerk\u00f6rper einen sich \u00fcber dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls \u00fcber die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist, der eine \u00d6ffnung des Schlitzes erm\u00f6glicht, so dass der Lagerk\u00f6rper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerk\u00f6rper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerk\u00f6rpers so ausgebildet sind, dass zun\u00e4chst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere bet\u00e4tigbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung \u2013 unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b) \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.05.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu I. 2. e) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 10.12.1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 an einen von der Beklagten zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 10.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in der Zeit vom 07.05.1999 bis 09.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 300.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar, wobei f\u00fcr die teilweise Vollstreckung des Urteils folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:<\/p>\n<p>Ziffer I. 1., I. 3. und I. 4. des Tenors: \u20ac 225.000,00,<\/p>\n<p>Ziffer I. 2. des Tenors: \u20ac 75.000,00<\/p>\n<p>und f\u00fcr die Vollstreckung wegen der Kosten 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\n<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 906 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch. Zudem begehrt sie die Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 15.04.1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 20.04.1996 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 07.04.1999 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.11.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Gleitlager. Der Klagepatentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eGleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerk\u00f6rper (1) aus Kunststoff und einem den Lagerk\u00f6rper st\u00fctzenden Geh\u00e4use (9), wobei das Gleitlager die Welle im wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dft und der Lagerk\u00f6rper (1) einen sich \u00fcber dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz (2) und mindestens einen sich ebenfalls \u00fcber die gesamte axiale Ausdehnung erstrekkenden deformierbaren Bereich (6) aufweist, der eine \u00d6ffnung des Schlitzes (2) erm\u00f6glicht, so da\u00df der Lagerk\u00f6rper (1) im wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerk\u00f6rper (1) Mittel (7,7a,11) zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist, dadurch gekennzeichnet, da\u00df die Mittel (7A,11) zur verdrehsicheren und die Mittel (7) zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerk\u00f6rpers so ausgebildet sind, da\u00df zun\u00e4chst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere bet\u00e4tigbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1 des Klagepatents) ist eine schematische Darstellung des Lagerk\u00f6rpers in einer ersten Ausf\u00fchrungsform mit segmentartigen Gleitbereichen im Querschnitt (oben) und in seitlicher Ansicht (unten):<br \/>\nDie Beklagte betreibt einen Kamerashop und vertreibt ihre Produkte auch online. Neben \u00fcber Gro\u00dfh\u00e4ndlern bezogenen Produkten bietet die Beklagte unter der Eigenmarke \u201eA\u201c f\u00fcr sie in \u00dcbersee gefertigte Produkte an. Unter der Bezeichnung \u201eA B\u201c bietet die Beklagte Kameraschienen an. In diesen werden Gleitlager aus Kunststoff (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verwendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, der Anspruch 1 des Klagepatents werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Nach dem Patentanspruch komme es nicht auf die tats\u00e4chliche Verwendung des Gleitlagers zur Lagerung einer Welle, sondern nur auf eine entsprechende Eignung an. \u00dcberdies sei die Schiene mit einer Welle im Hinblick auf ihre geometrische Ausgestaltung zumindest vergleichbar. Die Heranziehung einer streng maschinenbaulichen Definition der Welle sei insoweit nicht geboten. Ob das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dfe, sei nicht anhand von Ma\u00dfangaben, sondern funktional zu beurteilen. Bei einer solchen Betrachtungsweise sei es unerheblich, ob der die Welle umschlie\u00dfende Bereich einen Umfang von 90 % oder von 80 % aufweise. Auch im Hinblick auf die Montage des Lagerk\u00f6rpers in radialer Richtung zu der Welle komme es lediglich auf eine entsprechende Eignung an. Im Patentanspruch sei nicht vorgeschrieben, dass der Lagerk\u00f6rper zun\u00e4chst auf die Welle aufgebracht und in diesem Zustand am Lagerk\u00f6rper befestigt werden k\u00f6nnen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen mit einem Lagerk\u00f6rper aus Kunststoff und einem den Lagerk\u00f6rper st\u00fctzenden Geh\u00e4use, wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dft und der Lagerk\u00f6rper einen sich \u00fcber dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls \u00fcber die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist, der eine \u00d6ffnung des Schlitzes erm\u00f6glicht, so dass der Lagerk\u00f6rper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist, und wobei der Lagerk\u00f6rper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerk\u00f6rpers so ausgebildet sind, dass zun\u00e4chst eines derselben und nachfolgend hierzu das andere bet\u00e4tigbar ist;<\/p>\n<p>2. ihr, der Kl\u00e4gerin, in einer geordneten Aufstellung \u2013 unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen hinsichtlich der Angaben zu a) und b) \u2013 dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, die unter I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.05.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu I. 2. e) erst f\u00fcr die Zeit ab dem 10.12.1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt ihr, der Kl\u00e4gerin, einem von ihr, der Kl\u00e4gerin, zu bezeichnenden, ihr, der Kl\u00e4gerin, gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, ihr, der Kl\u00e4gerin, auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. die in ihrem, der Beklagten, unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder \u2013 nach Wahl der Beklagten \u2013 an einen von der Beklagten zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, fr\u00fchestens seit dem 30.04.2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie Kosten der R\u00fcckgabe wie f\u00fcr Verpackung, Transport oder Lagerung zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihr s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die seit dem 10.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2. ihr f\u00fcr die in der Zeit vom 07.05.1999 bis 09.12.1999 begangenen, unter I. 1. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre in mehrerer Hinsicht nicht. So handele es sich bei der von ihr vertriebenen Kameraschiene nicht um eine Welle, wie es zur Verwirklichung des Patentanspruchs aber erforderlich sei. Eine Welle setze definitionsgem\u00e4\u00df die \u00dcbertragung von Drehmomenten oder -bewegungen vor, was bei einer Schiene nicht der Fall sei. Auch umfasse der Lagerk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Schiene lediglich zu 80 %, womit das Merkmal des im Wesentlichen vollumf\u00e4nglichen Umschlie\u00dfens nicht erf\u00fcllt sei. Die \u00d6ffnung des Lagerk\u00f6rpers in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei zudem mit ca. 20 % des Umfangs zu breit, um als Schlitz angesehen werden zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich sei es nicht m\u00f6glich, das Geh\u00e4use auf den Lagerk\u00f6rper aufzusetzen, wenn man diesen zuvor radial auf die Gleitschiene aufgebracht habe. Wenn man dagegen den Lagerk\u00f6rper zun\u00e4chst mit dem Geh\u00e4use verbinde, k\u00f6nne man ihn anschlie\u00dfend nicht mehr in radialer Richtung auf die Schiene aufsetzen. Der Patentanspruch gebiete es aber, dass beide Voraussetzungen gleichzeitig erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Gleitlager mit einem Lagerk\u00f6rper und einem den Lagerk\u00f6rper st\u00fctzenden Geh\u00e4use. Bei Gleitlagern mit Kunststofflagerk\u00f6rpern sei \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 der die Welle umgebende Lagerk\u00f6rper oftmals einteilig ausgef\u00fchrt. Dies f\u00fchre dazu, dass f\u00fcr einen Austausch des Lagerk\u00f6rpers aufgrund von Verschlei\u00df oder Besch\u00e4digungen die Welle mit dem Gleitlager vollst\u00e4ndig zu demontieren sei, damit der Lagerk\u00f6rper in axialer Richtung der Welle von dieser abgezogen werden k\u00f6nne. Anschlie\u00dfend m\u00fcsse der neue Lagerk\u00f6rper auf die Welle aufgeschoben und die Welle vollst\u00e4ndig neu montiert und justiert werden, was \u00e4u\u00dferst m\u00fchsam und zeitaufwendig sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Als bekannten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent die Schriften US 3,771,846, DE 42 10 681 A1, EP 0 377 523 A1, US 3,451 705, US 3,194,615 und FR 2 537 674. Selbst soweit es die darin offenbarten L\u00f6sungen aber erlaubten, den Lagerk\u00f6rper in radialer Richtung zur Welle aufzubringen und wieder zu entfernen, sei die Montage des Lagerk\u00f6rpers aus anderen Gr\u00fcnden m\u00fchsam (US 3,771,846) oder es sei entweder keine verdrehsichere Festlegung des Gleitlagers m\u00f6glich (EP 0 377 523 A1) oder die Lagerk\u00f6rper wiesen keinerlei Befestigungsmittel auf (US 3,451,705, US 3,194,615, FR 2 537 674).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, ein Gleitlager mit Mitteln zur verdreh- und verschiebungssicheren Befestigung zu schaffen, dessen Montage wesentlich vereinfacht ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent ein Gleitlager mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 vor, die nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben sind:<\/p>\n<p>1. Gleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen,<\/p>\n<p>1.1. mit einem Lagerk\u00f6rper aus Kunststoff und<\/p>\n<p>1.2. mit einem den Lagerk\u00f6rper st\u00fctzenden Geh\u00e4use,<\/p>\n<p>1.3 wobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dft und<\/p>\n<p>1.4 der Lagerk\u00f6rper einen sich \u00fcber dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz und mindestens einen sich ebenfalls \u00fcber die gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden deformierbaren Bereich aufweist,<\/p>\n<p>1.4.1 der eine \u00d6ffnung des Schlitzes erm\u00f6glicht,<\/p>\n<p>1.4.2 sodass der Lagerk\u00f6rper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist,<\/p>\n<p>1.5 wobei der Lagerk\u00f6rper Mittel zur verdreh- und verschiebungssicheren Festlegung aufweist, und<\/p>\n<p>1.6 die Mittel zur verdrehsicheren und die Mittel zur verschiebungssicheren Festlegung des Lagerk\u00f6rpers so ausgebildet sind, dass<\/p>\n<p>1.6.1 zun\u00e4chst eines derselben und<\/p>\n<p>1.6.2 nachfolgend hierzu das andere bet\u00e4tigbar ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch. Sie verwirklicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Dies ist zwischen den Parteien f\u00fcr die Merkmale 1.1, 1.2, 1.5 und die Merkmalsgruppe 1.6 zu Recht unstreitig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt aber auch das Merkmal 1.3 in Verbindung mit dem Merkmal 1. sowie die Merkmalsgruppe 1.4.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Merkmal 1.3 (\u201ewobei das Gleitlager die Welle im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dft\u201c) in Verbindung mit dem Merkmal 1. (\u201eGleitlager zur Lagerung von Wellen oder dergleichen\u201c) wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten scheidet die Verwirklichung des Merkmals nicht deshalb aus, weil die von ihr angebotene Kameraschiene mangels \u00dcbertragung von Drehmomenten oder aus anderen Gr\u00fcnden keine \u201eWelle\u201c ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDabei kann offen bleiben, ob die Kameraschiene als Welle im Sinne des Klagepatents anzusehen oder mit einer solchen vergleichbar ist und ob letzteres f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmale ausreichend ist. Nach dem Patentanspruch kommt es lediglich auf die Eignung zur Lagerung von Wellen an, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst dann der Fall ist, wenn man von einem engen maschinenbaulichen Begriff der Welle ausgeht.<\/p>\n<p>Zwar ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG alles, was im Wortlaut eines Patentanspruchs Ausdruck gefunden hat, bei der Auslegung, wie dieser nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist, zu ber\u00fccksichtigen. Daraus folgt aber nicht, dass alle sprachlichen Elemente eines formulierten Patentanspruchs Merkmale des Gegenstands beschreiben, der mit dem Anspruch unter Schutz gestellt werden soll. So k\u00f6nnen Sach- bzw. Vorrichtungsanspr\u00fcche Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben enthalten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, etwa im Hinblick auf dessen vorausgesetzte Eignung. Im Allgemeinen wird die Sache oder Vorrichtung aber unabh\u00e4ngig von dem Zweck, zu dem sie nach den Angaben im Patentanspruch verwendet werden soll, durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich umschriebene Merkmale als Schutzgegenstand definiert. In solchen F\u00e4llen benennen Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben keine Merkmale des unter Schutz gestellten Gegenstands (BGH, Beschluss vom 31.08.2010 \u2013 X ZB 9\/09, Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation, m. w. N.).<\/p>\n<p>Merkmal 1. des Patentanspruchs bezeichnet ein Gleitlager \u201ezur Lagerung von Wellen oder dergleichen\u201c, womit die Eignung und vorgesehene Funktion des Gleitlagers beschrieben wird. Bestandteil der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre wird die Welle, zu dessen Lagerung das Gleitlager verwendet werden kann, durch diese Einbeziehung nicht. Daran \u00e4ndert auch die Tatsache nichts, dass in Merkmal 1.3 davon gesprochen wird, dass das Gleitlager \u201edie Welle\u201c im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dfe. Das Merkmal nimmt inhaltlich auf Merkmal 1. Bezug und beschreibt die n\u00e4here Ausgestaltung des Gleitlagers bei Verwendung zur Lagerung einer Welle. Daraus l\u00e4sst sich aber nicht ableiten, neben dem Gleitlager selbst sei auch die gelagerte Welle Gegenstand des Patentanspruchs. Denn auch ohne Verwendung zusammen mit einer konkreten Welle l\u00e4sst sich allein anhand eines Gleitlagers beurteilen, ob es aufgrund seiner Form eine (gedachte) Welle im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Korrespondierend dazu ist f\u00fcr die Frage der Patentverletzung ausschlie\u00dflich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abzustellen, n\u00e4mlich das in der Kameraschiene der Beklagten verwendete Gleitlager, nicht aber auf die Kameraschiene als solche. Dass das Gleitlager im konkreten Fall nicht zur Lagerung einer Welle im engeren Sinne verwendet wird, l\u00e4sst seine grunds\u00e4tzliche Eignung zu diesem Zweck nicht entfallen. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auch zur Lagerung einer Welle nach der von der Beklagten herangezogenen Definition verwendet werden kann, macht diese selbst nicht geltend. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch zur Lagerung eines Drehbewegungen und Drehmomente weiterleitenden stabf\u00f6rmigen Elements verwendet werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSelbst wenn man jedoch die Eigenschaft der Kameraschiene der Beklagten als Welle f\u00fcr erheblich hielte, w\u00e4re das Merkmal 1.3 in Verbindung mit dem Merkmal 1. des Patentanspruchs erf\u00fcllt. Es handelt sich bei der Kameraschiene um eine \u201eWelle oder dergleichen\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Da das Merkmal 1.3 auf Merkmal 1. Bezug nimmt, ist es nach dem Patentanspruch ausreichend, dass es sich um eine \u201eWelle oder dergleichen\u201c handelt.<\/p>\n<p>Aus den Abs\u00e4tzen [0020], [0022] und [0023] geht hervor, dass der Patentanspruch nicht nur Wellen im engen maschinenbaulichen Sinne einbezieht, sondern auch F\u00fchrungsschienen wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfasst. Auch die darin erw\u00e4hnte \u201elinear bewegte Welle\u201c bzw. \u201eaxial relativ zu dem Gleitlager verschiebbar gef\u00fchrte Welle\u201c \u00fcbertr\u00e4gt n\u00e4mlich keine Drehbewegungen oder -momente, sondern beschr\u00e4nkt sich \u2013 wie die Kameraschiene der Beklagten \u2013 auf eine lineare F\u00fchrung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch den Teil des Merkmals 1.3, nach dem das Gleitlager die Welle \u201eim Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dft\u201c. Hierf\u00fcr reicht es aus, dass der Lagerk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Kameraschiene oder eine andere Welle \u00e4hnlichen Durchmessers zu ca. 80 % umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Eine Definition des \u201eim Wesentlichen\u201c vollumf\u00e4nglichen Umschlie\u00dfens l\u00e4sst sich der Patentschrift nicht entnehmen. Es finden sich auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine bestimmte prozentuale Unter- oder Obergrenze des Umschlie\u00dfens. Eine funktionsorientierte Auslegung ergibt zun\u00e4chst, dass ein vollst\u00e4ndiges Umschlie\u00dfen der zu lagernden Welle nicht erforderlich ist. Denn der verbleibenden \u00d6ffnung kommt im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre eine Funktion zu. Diese Funktion wird im Rahmen des Merkmals 1.4 beschrieben. Die verbleibende \u00d6ffnung, der \u201eSchlitz\u201c, ist das Gegenst\u00fcck zu dem nur \u201eim Wesentlichen\u201c vollst\u00e4ndigen Umschlie\u00dfen. Der Schlitz l\u00e4sst sich gem\u00e4\u00df Merkmal 1.4.1 \u00f6ffnen, so dass der Lagerk\u00f6rper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist. Damit ist es ohne weiteres vereinbar, wenn der Schlitz 10 %, 20 % oder 30 % des Umfangs des Lagerk\u00f6rpers ausmacht. Unter Umst\u00e4nden ist das sogar angebracht, um den Lagerk\u00f6rper besser auf die Welle aufbringen zu k\u00f6nnen. Insofern ist der Beklagten nicht darin zuzustimmen, dass eine funktionale Auslegung es gebiete, \u00fcber \u00fcbliche Fertigungstoleranzen allenfalls geringe Abweichungen zuzulassen. Die \u00d6ffnung ist es zudem gerade, die die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre von den unter Absatz [0002] beschriebenen einteilig ausgef\u00fchrten Gleitlagern abhebt.<\/p>\n<p>Eine funktionsorientierte Auslegung ergibt aber auch, dass die \u00d6ffnung des Lagerk\u00f6rpers nicht beliebig gro\u00df sein kann, weil dann die zu lagernde Welle aus dem Gleitlager heraustreten w\u00fcrde und eine sichere F\u00fchrung nicht mehr gegeben w\u00e4re. Dies steht in \u00dcbereinstimmung mit dem Wortsinn, den der Fachmann dem Begriff \u201eim Wesentlichen\u201c in diesem Zusammenhang beimisst. Eine Ausf\u00fchrung, bei der die Aussparung nicht mehr als eine \u00d6ffnung des Lagerk\u00f6rpers erkennbar ist, sondern dieser beispielsweise halbkreisf\u00f6rmig ausgef\u00fchrt ist, wird von einem Fachmann nicht mehr als die Welle im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich umschlie\u00dfend angesehen. Andererseits misst der Fachmann dem Begriff keine eindeutige Unter- bzw. Obergrenze zu. Ob ein Umschlie\u00dfen noch als \u201eim Wesentlichen\u201c vollumf\u00e4nglich anzusehen ist, wird von dem Fachmann vielmehr im Einzelfall danach beurteilt, ob das Lager seine Funktion einer sicheren Lagerung der Welle noch erf\u00fcllen kann. Einen die Welle umschlie\u00dfenden Teil von ca. 80 % sieht der Fachmann als im Wesentlichen vollumf\u00e4nglich an.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Figur 1 die \u00d6ffnung weniger als 10 % des Lagerk\u00f6rpers ausmacht, was sich in der Beschreibung zu [0028] wiederfindet, wo es hei\u00dft, dass der Schlitz (2) in montiertem Zustand der Breite einer Filmbr\u00fccke (6) entspreche. Es handelt sich dabei lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, das den weiteren Wortsinn des Patentanspruchs nicht einzuschr\u00e4nken vermag. Auch zeigt die Beschreibung selbst, dass die Breite des Schlitzes durchaus variabel ist. So hei\u00dft es in Absatz [0021], dass durch eine ausreichende Weite des Schlitzes dessen Schlie\u00dfen den Au\u00dfendurchmesser des Lagerk\u00f6rpers ausreichend verringern kann, um diesen in axialer Richtung in ein Geh\u00e4use einzubringen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte den in der Patentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik f\u00fcr die Auslegung heranzieht, so vermag dieser das durch eine funktionsorientierte Auslegung ermittelte Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs nicht einzuschr\u00e4nken (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, A. Rn. 50).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch die Merkmalsgruppe 1.4.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das Merkmal 1.4 (\u201eder Lagerk\u00f6rper einen sich \u00fcber dessen gesamte axiale Ausdehnung erstreckenden Schlitz \u2026\u201c) und 1.4.1 (\u201eder eine \u00d6ffnung des Schlitzes erm\u00f6glicht\u201c).<\/p>\n<p>Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltene \u00d6ffnung mit einer Breite von ca. 20 % des Umfangs ist ein \u201eSchlitz\u201c in diesem Sinne. Da die \u00d6ffnung, wie bereits beschrieben, mit dem \u201eim Wesentlichen\u201c vollst\u00e4ndigen Umschlie\u00dfen des Lagerk\u00f6rpers korrespondiert, kann insoweit auf die Ausf\u00fchrungen unter II. 1. b) verwiesen werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch das Merkmal 1.4.2 (\u201ewodurch der Lagerk\u00f6rper im Wesentlichen in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar und von dieser entfernbar ist\u201c) wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>Das Merkmal setzt voraus, dass das Gleitlager \u00fcber die Eignung verf\u00fcgt, den Lagerk\u00f6rper in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringen und von dieser entfernen zu k\u00f6nnen. Dagegen ist es kein Merkmal des Patentanspruchs, dass von dieser M\u00f6glichkeit bei dem konkreten Einsatz auch Gebrauch gemacht wird. \u00dcber die entsprechende Eignung verf\u00fcgt auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt darauf ab, dass es einerseits nicht m\u00f6glich ist, das Geh\u00e4use (Kameraschlitten) auf den Lagerk\u00f6rper aufzusetzen, wenn man diesen zuvor radial auf die Gleitschiene aufgebracht hat und andererseits man den Lagerk\u00f6rper nicht mehr radial auf die Gleitschiene aufsetzen kann, wenn man ihn zuvor in Verbindung mit dem Geh\u00e4use gebracht hat. Dass entsprechendes m\u00f6glich sein muss, l\u00e4sst sich dem Patentanspruch jedoch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Nach dem Wortlaut des Merkmals 1.4.2 gen\u00fcgt es, dass nur der Lagerk\u00f6rper in radialer Richtung zur Welle auf diese aufbringbar ist. F\u00fcr das Lagergeh\u00e4use macht das Klagepatent dagegen keine Vorgaben. Zwar enth\u00e4lt die Beschreibung des Klagepatents Hinweise darauf, wie das gesamte Gleitlager einfach montiert werden kann, indem n\u00e4mlich das Lagergeh\u00e4use axial auf der Welle verschoben und dadurch der Lagerk\u00f6rper freigelegt wird, womit anschlie\u00dfend der Lagerk\u00f6rper unter \u00d6ffnung des Schlitzes in radialer Richtung von der Welle abgezogen werden kann (Abs. [0010]). Im Patentanspruch hat diese Art und Weise der Montage indes keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere findet die M\u00f6glichkeit, das Geh\u00e4use axial auf der Welle zu verschieben und auf diese Weise den Lagerk\u00f6rper im Geh\u00e4use zu befestigen oder von diesem zu entfernen, im Patentanspruch keine Erw\u00e4hnung.<\/p>\n<p>Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass es sich die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre zur Aufgabe gemacht hat, ein Gleitlager zu schaffen, dessen Montage wesentlich vereinfacht ist und dass dieser Vorteil bei der Kameraschiene der Beklagten nicht zum Tragen kommt. Letzteres ist aber allein Folge des Aufbaus der Kameraschiene, deren Geometrie aufgrund des schienenf\u00f6rmigen Unterbaus nicht vollst\u00e4ndig der Geometrie einer Welle entspricht. Dagegen verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, w\u00fcrde sie zur Lagerung einer Welle im engen Sinne verwendet werden, \u00fcber die Eignung im Sinne des Merkmals 1.4.2. Hiervon ist die Kammer nach der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugt. Die Kl\u00e4gervertreterin hat dies anhand eines eine Welle im engen Sinne simulierenden stabf\u00f6rmigen Elements \u2013 eines Stifts \u2013 gezeigt. Zwar hatte der Stift einen kleineren Durchmesser als der Kameraschlitten. Der Patentanspruch gibt indes nicht vor, dass der Durchmesser der Welle dem inneren Durchmesser des Geh\u00e4uses bzw. des Lagerk\u00f6rpers entsprechen m\u00fcsste. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf Absatz [0021] zutreffend darauf hingewiesen, dass auch nach der Beschreibung des Klagepatents zwischen Lagerk\u00f6rper und Welle ein Spiel bestehen muss, wenn der Au\u00dfendurchmesser des auf der Welle befindlichen Lagerk\u00f6rpers durch Druck verringert werden kann, um den Lagerk\u00f6rper axial in das Lagergeh\u00e4use einbringen zu k\u00f6nnen. Ein solches Spiel mag f\u00fcr das Zusammenwirken von Gleitlager und Welle unvorteilhaft sein. Im Streitfall ist aber nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform trotz des Spiels nicht zur Lagerung einer Welle mit geringerem Durchmesser als die Kameraschiene geeignet ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG (Antrag zu I. 1.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs ist auf ihren Antrag hin auch die Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflichtpflicht festzustellen (Antr\u00e4ge zu II. 1. und 2.).<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem Ablauf eines angemessenen Pr\u00fcfungszeitraums von einem Monat nach Offenlegung der Patentanmeldung (vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage 2014, \u00a7 33 Rn. 7) und der Patenterteilung auch einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Die Beklagte hat den Erfindungsgegenstand genutzt, obwohl sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass die benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung des Klagepatents war.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (Antrag zu I. 2.). Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWeiter hat die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG, da die Beklagte die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG benutzt, ohne dazu berechtigt zu sein. Dass der R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, macht die Beklagte nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich steht der Kl\u00e4gerin ein Vernichtungsanspruch nach Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu (Antrag zu I. 3.). Auch insoweit ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Vernichtung der patenverletzenden Erzeugnisse unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht aufgrund der mit der Einschr\u00e4nkung des Entsch\u00e4digungszeitraums verbundenen Teilklager\u00fccknahme auf \u00a7 92 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1, S. 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 300.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2539 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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