{"id":6471,"date":"2016-09-15T17:00:20","date_gmt":"2016-09-15T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6471"},"modified":"2016-11-21T07:43:35","modified_gmt":"2016-11-21T07:43:35","slug":"4b-o-4015-solarmodulmontagesystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6471","title":{"rendered":"4b O 40\/15 &#8211; Solarmodulmontagesystem"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2538<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 15. September\u00a02016, Az.\u00a0<span style=\"color: black;\">4b O 40\/15 <\/span><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu<\/p>\n<p>unterlassen,<\/p>\n<p>Halter f\u00fcr ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen, der eine umlaufende Seitenwand aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel erstreckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu einem der vorgenannten Zwecke zu besitzen und\/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>wobei der Halter eine Grundplatte mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen zur Aufnahme des Schenkels aufweist;<\/p>\n<p>jedem Aufnahmeelement zumindest eine an der Grundplatte angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand zugeordnet ist;<\/p>\n<p>das Aufnahmeelement einen Schlitz zum Einschieben des Schenkels aufweist;<\/p>\n<p>die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende des Schlitzes unterschiedlich ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 09.06.2013 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage<\/p>\n<p>eines geordneten Verzeichnisses sowie unter Beif\u00fcgung von Belegen (n\u00e4mlich Rechnungskopien), insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Lieferungsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften der nicht gewerblichen Lieferungsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt, und ihn erm\u00e4chtigt sowie verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Lieferungsempf\u00e4nger im Verzeichnis enthalten ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin \u20ac 1.680,10 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch in Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 09.06.2013 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 100.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 10 2012 208 XXX B3 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Erstattung vorgerichtlicher Patentanwaltsgeb\u00fchren in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 21.05.2012 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der DE 20 2012 001 XXX vom 13.02.2012 und der DE 20 2012 004 XXX vom 03.05.2012 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 08.05.2013.<\/p>\n<p>Inhaber des Klagepatents ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Gesellschafter der Kl\u00e4gerin Herr A (nachfolgend: Patentinhaber). Der Patentinhaber hat an die Kl\u00e4gerin eine das Klagepatent betreffende ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt.<\/p>\n<p>Die Beklagte legte mit am 28.08.2015 eingegangenem Schriftsatz Nichtigkeitsklage gegen den Patentinhaber beim Bundespatentgericht ein (Az.: 7 Ni 15\/15, Anlage B1). \u00dcber die Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden. Unter dem 24.06.2016 hat das Bundespatentgericht in einem gerichtlichen Hinweis nach \u00a7 83 Abs. 1 PatG seine vorl\u00e4ufige Rechtsauffassung mitgeteilt (Anlage B9).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht im vorliegenden Verfahren eine Patentverletzung nur im Hinblick auf eine Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 7 geltend. Im Nichtigkeitsverfahren verteidigt der Patentinhaber das Patent ebenfalls nur in diesem Umfang.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eHalter (6) f\u00fcr ein Solarmodul mit einem rechteckigen Rahmen (R), welcher eine umlaufende Seitenwand (4) aufweist, von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel (3) erstreckt,<br \/>\nwobei der Halter (6) eine Grundplatte (19) mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen (20) zur Aufnahme des Schenkels (3) aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\njedem Aufnahmeelement (20) zumindest eine an der Grundplatte (19) angebrachte, in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement (20) ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) zum Abst\u00fctzen der Seitenwand (4) zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 2 lautet:<\/p>\n<p>\u201eHalter (6) nach Anspruch 1, wobei das Aufnahmeelement (20) einen Schlitz (21) zum Einschieben des Schenkels (3) aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch 7 lautet:<\/p>\n<p>\u201eHalter (6) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) durch eine Mehrzahl an Zungen (25a\u201325d) gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende (E) des Schlitzes (21) unterschiedlich ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgende leicht verkleinerte Abbildung (Fig. 3 des Klagepatents) zeigt eine perspektivische Ansicht eines Halters:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung \u201eB\u201c ein Montagesystem f\u00fcr die Installation von gerahmten Solarmodulen auf Flachd\u00e4chern an. Das Montagesystem besteht aus jeweils einer Krone (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), einem Pfosten und einem Montagefu\u00df. Es beinhaltet eine Ausf\u00fchrung mit hohem Pfosten und eine Ausf\u00fchrung mit niedrigem Pfosten. Die nachfolgende leicht verkleinerte Abbildung \u2013 die die Beschriftung der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt und aus der Klageschrift entnommen wurde \u2013 zeigt links eine Ausf\u00fchrung mit hohem Pfosten, deren Krone als Anlage B17 zur Akte gereicht wurde und rechts eine Ausf\u00fchrung mit niedrigem Pfosten, deren Krone als Anlage K11 zur Akte gereicht wurde.<br \/>\nMit Schreiben vom 16.04.2014 (Anlage K7) forderten die Patentanw\u00e4lte C &amp; Partner im Auftrag der Kl\u00e4gerin namens des Patentinhabers die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die von den Patentanw\u00e4lten daf\u00fcr abgerechneten Kosten in H\u00f6he von \u20ac 1.680,10 wurden von der Kl\u00e4gerin bezahlt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, das Klagepatent werde durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Insbesondere sei es nach dem Patentanspruch nicht erforderlich, dass die St\u00fctzfl\u00e4chen bei Auslieferung bereits aktiviert seien. Es sei vielmehr ausreichend, dass sie \u2013 wie in der Installationsanleitung der Beklagten vorgesehen \u2013 durch Aufbiegen der jeweiligen Zunge aktiviert w\u00fcrden. Auch spiele es f\u00fcr die Verwirklichung des Patentanspruchs keine Rolle, ob die Aktivierung der St\u00fctzfl\u00e4che dadurch erfolge, dass, wie im Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0011] beschrieben, andere Zungen in Ausnehmungen der Grundplatte gedr\u00fcckt w\u00fcrden oder wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dadurch, dass eine einzelne Zunge hochgebogen werde. Das Klagepatent werde sich auch im Nichtigkeitsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich ihren Unterlassungsantrag nicht auf den Klagepatentanspruch angepasst und zun\u00e4chst Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ab dem 09.05.2013 begehrt hat, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>\u2013 wie erkannt \u2013<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Nichtigkeit des Klagepatents (Aktenzeichen 7 Ni 15\/15) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die fehlende Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Weiter tr\u00e4gt sie vor, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten mehrere Merkmale der geltend gemachten Anspruchskombination nicht. So verf\u00fcge sie nicht \u00fcber eine St\u00fctzfl\u00e4che, da die Umbiegeelemente allein der Sicherung dienten, jedoch keinerlei St\u00fctzfunktion aus\u00fcbten. Der Rahmen des Solarmoduls werde allein von dem Aufnahmeelement gehalten. \u00dcberdies liege im Auslieferungszustand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch deshalb keine St\u00fctzfl\u00e4che vor, weil der Installateur das entsprechende Element zun\u00e4chst unter Werkzeugeinsatz hochbiegen m\u00fcsse. Selbst wenn man vom Vorhandensein einer St\u00fctzfl\u00e4che ausginge, sei diese jedenfalls nicht in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbar. Denn nach dem Hochbiegen des Elements sei dieses fix und in seinem Abstand zum Aufnahmeelement nicht mehr zu ver\u00e4ndern. Bei den umbiegbaren Elementen handele es sich auch allein ihrer Form wegen nicht um Zungen. Im \u00dcbrigen werde die St\u00fctzfl\u00e4che \u2013 sofern man eine solche als gegeben ansehe \u2013 nur durch eines dieser Elemente gebildet und nicht, wie es der Patentanspruch voraussetze, durch eine Mehrzahl.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei das Verfahren auszusetzen. Das Klagepatent sei nicht schutzf\u00e4hig, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre aufgrund der in der Nichtigkeitsklage bezeichneten Entgegenhaltungen neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde und es zudem an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle. Zwar habe das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid vom 24.06.2016 die Patentf\u00e4higkeit der geltend gemachten Anspruchskombination bejaht. Der Zwischenbescheid weise aber insbesondere im Hinblick auf die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der Gebrauchsmusterschrift DE 20 2009 007 526 U1 (Anlage B14 bzw. Anlage K12 im Nichtigkeitsverfahren, nachfolgend: K12) mehrere offensichtliche Fehler auf. Vor diesem Hintergrund werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der \u00f6ffentlichen Sitzungen vom 07.07.2015 und vom 11.08.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz dem Grunde nach sowie Erstattung vorgerichtlich entstandener Patentanwaltskosten aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte stellt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents dar, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist hinsichtlich des Unterlassungs-, des Auskunfts- und Rechnungslegungs- sowie des Schadensersatzanspruchs aufgrund ihrer das Klagepatent betreffenden ausschlie\u00dflichen Lizenz aktivlegitimiert (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2011 \u2013 X ZR 86\/10, Cinch-Stecker; Urteil vom 20.05.2008 \u2013 X ZR 180\/05, Tintenpatrone I; Urteil vom 04.05.2004 \u2013 X ZR 48\/03, Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; Urteil vom 11.07.1995 \u2013 X ZR 99\/92 \u2013 Klinische Versuche I; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt D. Rn. 113). Die Kl\u00e4gerin hat den Bestand der ausschlie\u00dflichen Lizenz schl\u00fcssig vorgetragen. Aus der von ihr vorgelegten Best\u00e4tigung vom 25.07.2015 (Anlage K2, Bl. 33 d. A.) ergibt sich, dass Herr A der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz f\u00fcr die Nutzung des Klagepatents erteilt hat. Mangels substantiierten Bestreitens bzw. anderweitigen Vortrags seitens der Beklagten geht die Kammer daher von einer jedenfalls am 09.06.2013 bereits bestehenden Lizenz aus. Den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Abmahnkosten kann die Kl\u00e4gerin aus eigenem Recht geltend machen, da sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin den entsprechenden Auftrag erteilt und die Rechnung beglichen hat. Dass die Abmahnung im Namen des Patentinhabers erfolgt ist, ist f\u00fcr die Entstehung des Schadens unbeachtlich. Selbst wenn man dies anders sieht, ist der Anspruch jedenfalls von der Abtretung s\u00e4mtlicher Schadensersatzanspr\u00fcche (vgl. Anlage K2) wegen unerlaubter Benutzungshandlungen an die Kl\u00e4gerin umfasst und steht der Kl\u00e4gerin aus abgetretenem Recht zu.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Halter f\u00fcr Solarmodule, die zur Stromerzeugung auf Flachd\u00e4chern installiert werden.<\/p>\n<p>Als bekannten Stand der Technik bezeichnet das Klagepatent die Schriften WO 2011\/054 943 A1, DE 20 2009 007 481 U1 und DE 20 2008 009 241 U1. Die DE 20 2009 007 481 U1 offenbare \u2013 so das Klagepatent \u2013 eine Solartr\u00e4gerkonsole, bei der sich von einer Grundplatte in einander gegen\u00fcberliegender Anordnung zwei St\u00fctzw\u00e4nde erstrecken. Zur Aufnahme des Solarmoduls weisen die aus einem Blech hergestellten St\u00fctzw\u00e4nde durch Abkanten hergestellte St\u00fctzfl\u00e4chen auf. Die DE 20 2008 009 241 U1 betrifft ein Halteprofil f\u00fcr plattenf\u00f6rmige Module. Bei dem Halteprofil handelt es sich um ein U-Profil. Am Profilgrund sowie an den Profilschenkeln k\u00f6nnen elastische Mittel zum Halten eines in das U-Profil eingesteckten Moduls vorgesehen sein. Die WO 2011\/054 943 A1 offenbart einen Halter, der an die Rahmengeometrie des jeweils verwendeten Solarmoduls angepasst ist. Wegen der Vielzahl unterschiedlicher Rahmengeometrien m\u00fcssen eine Vielzahl dazu korrespondierender Halter hergestellt und vorgehalten werden, was aufwendig, umst\u00e4ndlich und teuer ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, einen Halter anzugeben, der zur Aufnahme einer Vielzahl unterschiedlicher Rahmengeometrien von Solarmodulen geeignet und zudem m\u00f6glichst einfach und kosteng\u00fcnstig herstellbar ist. Ferner soll eine m\u00f6glichst schnelle und einfache Montage des Solarmoduls am Halter m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent einen Halter f\u00fcr Solarmodule vor, dessen Merkmale in der geltend gemachten Kombination der Anspr\u00fcche 1, 2 und 7 nachstehend in gegliederter Form wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>1. Halter (6)<\/p>\n<p>2. f\u00fcr ein Solarmodul<\/p>\n<p>2.1 mit einem rechteckigen Rahmen (R),<\/p>\n<p>2.1.1 welcher eine umlaufende Seitenwand (4) aufweist,<\/p>\n<p>2.1.2 von der sich an zumindest einer Seite ein zum Rahmeninneren hin weisender Schenkel (3) erstreckt,<\/p>\n<p>3. wobei der Halter eine Grundplatte (19) aufweist,<\/p>\n<p>4. mit zwei davon sich erstreckenden Aufnahmeelementen (20) zur Aufnahme des Schenkels, wobei<\/p>\n<p>5. jedem Aufnahmeelement (20) zumindest eine St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) zum Abst\u00fctzen der Seitenwand zugeordnet ist,<\/p>\n<p>6. die zumindest eine St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) an der Grundplatte (19) angebracht und in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement (20) ver\u00e4nderbar ist,<\/p>\n<p>\u2013 Anspruch 1 \u2013<\/p>\n<p>7. das Aufnahmeelement (20) einen Schlitz (21) zum Einschieben des Schenkels (3) aufweist, und<\/p>\n<p>\u2013 Anspruch 2 \u2013<\/p>\n<p>8. die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Sf) durch eine Mehrzahl an Zungen (25a\u201325d) gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende (E) des Schlitzes (21) unterschiedlich ist.<\/p>\n<p>\u2013 Anspruch 7 \u2013<br \/>\nIII.<br \/>\nDie Parteien streiten um den in den Merkmalen 5, 6 und 8 n\u00e4her beschriebenen Begriff der St\u00fctzfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Nach Merkmal 5 dient die St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand des Solarmodulrahmens. Sie ist gem\u00e4\u00df Merkmal 6 an der Grundplatte angebracht und in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbar. Merkmal 8 bestimmt, dass die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist, deren Abstand zu einem Ende des Schlitzes des Aufnahmeelements unterschiedlich ist.<\/p>\n<p>Anhand dieser Vorgaben erkennt der Fachmann, dass die St\u00fctzfl\u00e4che aus einer Mehrzahl von Zungen besteht, die in ihrer Gesamtheit die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che ausbilden. Die Mehrzahl an Zungen gew\u00e4hrleistet die Ver\u00e4nderbarkeit der St\u00fctzfl\u00e4che in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement, und zwar durch die unterschiedlichen Abst\u00e4nde der Zungen zum Ende des Schlitzes des Aufnahmeelements. Merkmal 8 konkretisiert insofern den Begriff der in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbaren St\u00fctzfl\u00e4che nach Merkmal 6. Dar\u00fcber hinausgehende Vorgaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der St\u00fctzfl\u00e4che macht der Anspruch nicht.<\/p>\n<p>Funktion der St\u00fctzfl\u00e4che ist es, den Rahmen des Solarmoduls abzust\u00fctzen und dadurch zu sichern. Der Patentanspruch enth\u00e4lt keine Vorgaben dazu, in welchem Ma\u00dfe und in welcher genauen Weise die St\u00fctzfl\u00e4che geeignet sein muss, den Rahmen zu st\u00fctzen. Es l\u00e4sst sich dem Patentanspruch insbesondere nicht entnehmen, dass zur Erf\u00fcllung der St\u00fctzfunktion ein dauerhafter Kontakt zwischen der St\u00fctzfl\u00e4che und dem Modulrahmen bestehen muss. Ein solcher dauerhafter Kontakt ist auch zur Erf\u00fcllung der St\u00fctzfunktion der St\u00fctzfl\u00e4che nicht erforderlich. Hierf\u00fcr reicht es vielmehr aus, wenn die M\u00f6glichkeit des Kontakts besteht und der Rahmen dann gehalten wird, wenn er durch von au\u00dfen auf ihn wirkende Kr\u00e4fte \u2013 insbesondere Wind \u2013 in Bewegung ger\u00e4t. Dem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass der St\u00fctzfl\u00e4che dann in erster Linie nicht eine St\u00fctz-, sondern eine Sicherungsfunktion zukommt. Bei dem durch eine funktionale Auslegung ermittelten Verst\u00e4ndnis des Begriffs der St\u00fctzfl\u00e4che erf\u00fcllt diese mit ihrer St\u00fctzfunktion zugleich eine Sicherungsfunktion. Die Begriffe schlie\u00dfen sich nicht aus, sondern sind im Sinne des Klagepatents vielmehr gleichbedeutend. F\u00fcr die Funktion der St\u00fctzfl\u00e4che ist es n\u00e4mlich entscheidend, dass diese dann den Modulrahmen st\u00fctzt, wenn es erforderlich ist, ihn somit gleichzeitig absichert.<\/p>\n<p>Welchem Ma\u00df auf ihn wirkender Kr\u00e4fte der durch die St\u00fctzfl\u00e4che abgest\u00fctzte Rahmen standhalten muss, ist im Patentanspruch nicht vorgegeben. Der Fachmann wird daher dem Klagepatent auch nicht entnehmen, dass es besonders gro\u00dfe Kr\u00e4fte sein m\u00fcssen, gegen die die St\u00fctzfl\u00e4che den Rahmen abst\u00fctzen kann. Der Anspruch umfasst nur den Halter, mit der Ausgestaltung der weiteren St\u00fctze besch\u00e4ftigt sich der Anspruch nicht. Ob diese schwenkbeweglich \u2013 wie in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Fig. 2 gezeigt \u2013 ausgebildet ist oder nicht, ist f\u00fcr die Funktion der St\u00fctzfl\u00e4che am Halter unerheblich. Denn unabh\u00e4ngig von der Befestigung der St\u00fctze muss die St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand geeignet sein (Merkmal 5). Das Ausma\u00df des Abst\u00fctzens kann, wie z. B. in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Fig. 2, erheblich sein, wenn die St\u00fctze klappbar ist. Ebenso vom Anspruch erfasst ist jedoch eine St\u00fctzfl\u00e4che, die aufgrund einer festen Montage der St\u00fctze die Seitenwand nur dann st\u00fctzt, wenn die Vorrichtung Windeinfl\u00fcssen ausgesetzt ist.<\/p>\n<p>Aufgrund ihrer Ver\u00e4nderbarkeit bietet die St\u00fctzfl\u00e4che eine Haltem\u00f6glichkeit f\u00fcr eine Vielzahl unterschiedlich ausgestalteter Rahmengeometrien. Nicht erforderlich ist nach dem Klagepatent, dass die gesamte St\u00fctzfl\u00e4che an der Abst\u00fctzfunktion teilhat, also alle Zungen zum Abst\u00fctzen der Seitenwand gleichzeitig zur Verf\u00fcgung stehen. Dass die St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl von Zungen gebildet ist, schafft vielmehr nur die Option, dass die Haltefunktion der gesamten St\u00fctzfl\u00e4che variabel genutzt werden kann. Dementsprechend reicht es aus, wenn nur eine Zunge zum Abst\u00fctzen der Seitenwand des Rahmens in Anlage kommt und die St\u00fctzfunktion aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Gegen die anderslautende Auslegung, wonach alle vorhandenen Zungen abst\u00fctzend auf die Seitenwand des Modulrahmens wirken m\u00fcssen, spricht, dass dann die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Abs\u00e4tze [0011] und [0029], [0030] nicht mehr von dem Anspruch umfasst w\u00e4ren. In beiden Beispielen wird n\u00e4mlich der Modulrahmen nur durch eine Zunge gest\u00fctzt. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr das in Absatz [0011] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, in dem nur die l\u00e4ngste der Zungen, welche nicht in die Grundplatte zur\u00fcckgebogen wird, die St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand des Rahmens bildet. Es trifft aber auch auf das in den Abs\u00e4tzen [0029] und [0030] beschriebene, in Fig. 3 illustrierte Ausf\u00fchrungsbeispiel zu. Darin bildet nur die zur jeweiligen Tiefe des Schenkels (L1, L2, L3 oder L4) passende Zunge (25a, 25b, 25c oder 25d) eine St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der sich vom Schenkel erstreckenden Seitenwand. Soweit es in der Patentschrift in Absatz [0030] hei\u00dft: \u201edie l\u00e4ngste derjenigen Zungen 25a\u201325d, welche sich beim Verschwenken des Schenkels 3 nicht unter diesem befinden, verbleiben in ihrer schr\u00e4g nach oben gebogenen Position und bilden somit eine St\u00fctzfl\u00e4che (&#8230;)\u201c, handelt es sich bei der Verwendung des Plurals um einen blo\u00dfen Rechtschreibfehler. Dies wird durch Absatz [0029] deutlich, in dem erl\u00e4utert wird, dass je nach Rahmengeometrie L1 bis L4 eine der Zungen 25a bis 25d die St\u00fctzfl\u00e4che bildet, beispielsweise die Zunge 25c bei einer Tiefe des Schenkels L1 und die Zunge 25b bei einer Tiefe des Schenkels L2. In Fig. 3 ist zudem erkennbar, dass alle Zungen eine unterschiedliche L\u00e4nge aufweisen und nur eine der Zungen zu dem jeweiligen Modulschenkel passt. Werden im Patentanspruch mehrere Ausf\u00fchrungsbeispiele als erfindungsgem\u00e4\u00df vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe aber im Zweifel so zu verstehen, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele zu ihrer Ausf\u00fcllung herangezogen werden k\u00f6nnen (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.2015 \u2013 X ZR 103\/13, Kreuzgest\u00e4nge).<\/p>\n<p>Weitere Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der einzelnen Zungen stellt der Anspruch nicht. Unerheblich ist nach dem Klagepatent insbesondere, wie die f\u00fcr die Anpassung der St\u00fctzfl\u00e4che an die konkrete Rahmengeometrie erforderliche r\u00e4umliche Ver\u00e4nderung der Zungen ausgef\u00fchrt ist. W\u00e4hrend sich der Anspruch selbst hierzu \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nicht verh\u00e4lt, zeigen die Ausf\u00fchrungsbeispiele sowohl ein Herunterdr\u00fccken als auch ein Hochbiegen von Zungen. Das Herunterdr\u00fccken der Zungen in die daf\u00fcr vorgesehenen Ausnehmungen wird in den soeben dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen (Abs\u00e4tze [0011] und [0029], [0030]) offenbart. In dem Beispiel in Absatz [0031] werden die Zungen dagegen nicht in eine Ausnehmung gedr\u00fcckt, sondern hochgebogen. Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung einer Zunge wird dabei unabh\u00e4ngig davon beschrieben, dass Absatz [0031] die m\u00f6gliche Ausgestaltung einer weiteren St\u00fctze und nicht des Halters gem\u00e4\u00df der vorliegend geltend gemachten Anspruchskombination beschreibt. Etwas anderes folgt auch nicht aus Absatz [0008], denn auch bei Zungen, die hochgebogen werden, sind keine Befestigungsmittel erforderlich. Diese Ausgestaltung der Zungen steht dem Ziel einer einfachen und schnellen Montage demnach nicht entgegen.<\/p>\n<p>Ein Automatismus l\u00e4sst sich auch im \u00dcbrigen der Patentschrift nicht entnehmen. Insbesondere folgt ein solcher Automatismus nicht daraus, dass in Merkmal 8 formuliert ist, dass die ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl an Zungen gebildet ist. Ein Vorhandensein der St\u00fctzfl\u00e4che ist nach den obigen Ausf\u00fchrungen jedoch unabh\u00e4ngig von einem Biegen der Zungen der Fall. Denn nach Merkmal 8 schafft die Bildung der St\u00fctzfl\u00e4che durch eine Mehrzahl von Zungen die Option, die St\u00fctzfl\u00e4che zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Ferner ist in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel in Absatz [0031] ein manuelles Hochbiegen von Zungen gezeigt. Abgesehen davon w\u00e4re der Anspruch auch nicht auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele in den Abs\u00e4tzen [0011], [0029] und [0030], die ein manuelles Eingreifen des Installateurs nicht zwingend voraussetzen, beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Unerheblich ist schlie\u00dflich die gebogene oder ungebogene Form der einzelnen Zunge. Die Beklagte kann nicht damit geh\u00f6rt werden, dem Begriff der Zunge komme nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Bedeutung eines l\u00e4nglichen, gestreckten, somit also nicht gebogenen Elements zu. Denn Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, Urteil vom 02.03.1999 \u2013 X ZR 85\/96, Spannschraube). Begriffe sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Fachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der in ihr objektiv offenbarten L\u00f6sung versteht (BGH, Urteil vom 07.11.2000 \u2013 X ZR 145\/98, Brieflocher). Aus der Patentschrift, insbesondere aus den soeben erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispielen, erkennt der Fachmann, dass biegbare Elemente, und zwar sowohl im gebogenen als auch im ungebogenen Zustand, Zungen im Sinne des Klagepatents darstellen. Im \u00dcbrigen erkennt der Fachmann, dass f\u00fcr den Begriff der Zunge im Sinne des Klagepatents wesentlich ist, dass das Element seine Funktion aus\u00fcben kann, dem Rahmen des Solarmoduls als St\u00fctzfl\u00e4che zu dienen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAngegriffene Ausf\u00fchrungsformen sind die Kronen sowohl der Ausf\u00fchrung mit hohem Pfosten (Anlage B17) als auch der Ausf\u00fchrung mit niedrigem Pfosten (Anlage K11) des Montagesystems \u201eB\u201c der Beklagten. Dies hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung klargestellt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirklichen insbesondere die Merkmale 5, 6 und 8 der geltend gemachten Anspruchskombination. Die Erf\u00fcllung der \u00fcbrigen Merkmalen ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber eine St\u00fctzfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents. Sie ist geeignet, im Hinblick auf den Rahmen des Solarmoduls eine St\u00fctzfunktion auszu\u00fcben. Dem steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B17 werde aufgrund der vom Aufnahmeelement aus gesehen schr\u00e4g nach oben gerichteten Montage des Modulschenkels die darauf wirkende Kraft vollst\u00e4ndig von dem Schlitz des Aufnahmeelements abgetragen, so dass das nach oben gebogene Winkelelement keine St\u00fctzfunktion im Hinblick auf den Rahmen aus\u00fcbe. Die Kammer kann nicht feststellen, dass jede Krafteinwirkung vollst\u00e4ndig von dem Aufnahmeelement aufgefangen wird. Auch bei einer schr\u00e4g nach oben gerichteten Montage des Modulschenkels k\u00f6nnen Luftbewegungen beispielsweise unter das Modul greifen und dieses anheben. Infolge der aus unterschiedlichen Richtungen auf das Modul wirkenden Windkr\u00e4fte bewegt sich der Rahmen in dem gesamten System. Vor diesem Hintergrund ist die St\u00fctzfl\u00e4che auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B17 geeignet, eine St\u00fctzfunktion auszu\u00fcben. F\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K11, bei der der Modulschenkel vom Aufnahmeelement aus gesehen schr\u00e4g nach unten gerichtet montiert wird, gelten diese Erw\u00e4gungen erst recht. Folgerichtig sieht die Montageanleitung der Beklagten (Anlage K6) das Hochbiegen einzelner Elemente in Anpassung an die Rahmengeometrie auch zwingend vor (vgl. Abbildung 8 der Anlage K6). Unerheblich ist nach dem oben Gesagten, ob nach dem Hochbiegen \u2013 wie es die Abbildung 8 der Anlage K6 nahelegt \u2013 ein dauerhafter Kontakt zwischen dem hochgebogenen Element und dem Modulrahmen besteht oder ob dies \u2013 wie der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.08.2016 erkl\u00e4rt hat \u2013 in der weit \u00fcberwiegenden Zahl der F\u00e4lle nicht der Fall ist. Es besteht jedenfalls die insoweit ausreichende M\u00f6glichkeit des Kontakts, so dass die St\u00fctzfunktion zum Tragen kommen kann, wenn es erforderlich ist.<\/p>\n<p>Die St\u00fctzfl\u00e4chen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind auch im Sinne der obigen Auslegung in ihrem Abstand zum Aufnahmeelement ver\u00e4nderbar. Aus der Abbildung 8 der Anlage K6 ergibt sich, dass die M\u00f6glichkeit besteht, eins oder mehrere Elemente in Anpassung an die Tiefe des Modulschenkels hochzubiegen. Dass dieses Hochbiegen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen manuell und unter Werkzeugeinsatz zu erfolgen hat, f\u00fchrt nach der obigen Auslegung ebenfalls nicht aus der Verletzung heraus. Schlie\u00dflich handelt es sich gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter III. bei den Winkelelementen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz ihrer im Auslieferungszustand gebogenen Form um Zungen im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nAufgrund der Patentverletzung stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG (Antrag zu 1.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft (Antrag zu 2.). steht der Kl\u00e4gerin aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB ebenfalls zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs ist auf den Antrag der Kl\u00e4gerin hin auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen (Antrag zu 3.).<\/p>\n<p>Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne die rechtskr\u00e4ftige Feststellung die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Kl\u00e4gerin kann den Anspruch aus eigenem Recht, jedenfalls aber aus abgetretenem Recht geltend machen, \u00a7 398 BGB (vgl. Anlage K2).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie \u2013 nach Ablauf einer angemessenen Pr\u00fcfungspflicht, die bei der Antragstellung ber\u00fccksichtigt wurde \u2013 die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist zudem nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten in H\u00f6he von \u20ac 1.680,10 aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG (Antrag zu 4). Der entsprechende Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Einschaltung der vorgerichtlich selbstst\u00e4ndig t\u00e4tig gewordenen Patentanw\u00e4lte war nach den Umst\u00e4nden des Falles erforderlich. Ihrer H\u00f6he nach sind die abgerechneten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden, da sie ein stattdessen beauftragter Rechtsanwalt ohne weiteres h\u00e4tte ebenso abrechnen k\u00f6nnen (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach einem Gegenstandswert von \u20ac 100.000,00 zuz\u00fcglich Auslagenpauschale).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist vorliegend nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits steht im Ermessen des Gerichts, wobei dieses summarisch die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage \u00fcberpr\u00fcft. Aufgrund der Tatsache, dass die Auseinandersetzung f\u00fcr den Kl\u00e4ger wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in seine Rechte bedeutet und au\u00dferdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nur dann in Betracht, wenn es hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2014 \u2013 X ZR 61\/13, Kurznachrichten). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt E. Rn. 529).<\/p>\n<p>Der bereits ergangene Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts (Anlage B9) stellt eine sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung dar, die die Kammer bei ihrer Prognoseentscheidung zu ber\u00fccksichtigen hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Bundespatentgericht in seiner auf die m\u00fcndliche Verhandlung ergehenden Entscheidung von der in dem Zwischenbescheid ge\u00e4u\u00dferten vorl\u00e4ufigen Rechtsansicht abweichen wird, liegen nicht vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kammer sieht keinen Anlass zur Aussetzung im Hinblick auf eine fehlende Neuheit der geltend gemachten Anspruchskombination.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Gebrauchsmusterschrift K12 nimmt die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre auch nach Auffassung der Kammer nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Die Kammer vermag die von der Beklagten ger\u00fcgten Fehler in dem Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird eine von einer Mehrzahl von Zungen gebildete St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand des zu befestigenden Solarmoduls (Merkmal 8) in der K12 nicht offenbart. Insbesondere wird eine solche St\u00fctzfl\u00e4che nicht, wie die Beklagte meint, aus den sogenannten Spannschr\u00e4gen gebildet. Die in der K12 offenbarte Lehre dient der Befestigung einer Montageschiene, auf deren Seitenwand es deshalb f\u00fcr die Beurteilung des Merkmals 8 ankommt. Die Seitenwand der Montageschiene ist in Fig. 2a als Klemmabschnitt 23 zu erkennen. In Fig. 2c (nach Aufsetzen des Klemmelements auf den Gewindeschaft) und in Fig. 2d (endmontierter Zustand) ist erkennbar, dass die Stirnseite des Klemmelements 2 die Montageschiene abst\u00fctzt. Dagegen erf\u00fcllen die Spannschr\u00e4gen (9a\u20139d) auf dem Halteelement keine St\u00fctzfunktion hinsichtlich der Seitenwand der Montageschiene. Ihre Funktion ist es vielmehr, ein Abw\u00e4rtsgleiten des Klemmelements w\u00e4hrend des axialen Zusammenspannens zu erm\u00f6glichen. Im Zusammenspiel mit den in der Fig. 2a erkennbaren korrespondierenden Gegenschr\u00e4gen an dem Klemmelement bilden sie Gleitpaarungen (vgl. Absatz [0007] der K12), so dass das Klemmelement gegen\u00fcber dem Halteelement leichtg\u00e4ngig verschoben werden kann.<\/p>\n<p>Desweiteren fehlt es an einem zweiten Aufnahmeelement gem\u00e4\u00df Merkmal 4. Der Fachmann erkennt anhand der Klagepatentschrift, dass das Vorhandensein von zwei Aufnahmeelementen im Sinne des Klagepatents erfordert, dass es sich bei den Aufnahmeelementen um zwei Bauteile handelt. Nur wenn die Aufnahmeelemente nicht k\u00f6rperlich miteinander verbunden sind, kann jedem Aufnahmeelement eine St\u00fctzfl\u00e4che zugeordnet werden, die ihrerseits ihre St\u00fctzfunktion zur Seitenwand des Rahmens aus\u00fcben kann (Merkmal 5). Zudem gew\u00e4hrleistet die r\u00e4umliche Trennung, dass der Halter der Abst\u00fctzung zweier benachbarter Solarmodule dienen kann (vgl. Absatz [0033]). Bei dem in der K12 offenbarten Greiffortsatz handelt es sich nicht um zwei Bauteile in diesem Sinne. Der Greiffortsatz ist \u2013 seiner Funktion zur Aufnahme einer Montageschiene folgend \u2013 vielmehr einst\u00fcckig ausgestaltet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Druckschrift DE 10 2010 022 556 B 3 (Anlage B2\u2013K3, nachfolgend: K3) l\u00e4sst nicht den Schluss zu, das Klagepatent werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wegen fehlender Neuheit im Nichtigkeitsverfahren vernichtet. Die Beklagte hat sich mit dieser Entgegenhaltung zu Recht nach Erlass des Zwischenbescheids des Bundespatentgerichts, das diese Schrift im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt hat, nicht weiter auseinandergesetzt. \u00dcberdies zeigt die K3 keine St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand des Modulrahmens (Merkmal 5), womit es gleichzeitig an den diese St\u00fctzfl\u00e4che n\u00e4her beschreibenden Merkmalen 6 und 8 fehlt. Wie aus der Fig. 3 erkennbar ist, st\u00fctzt die Rastnase nicht die Seitenwand des Rahmens ab, sondern dient dazu, an ihr die Rastrippe des Rahmens verrasten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Hinblick auf die US 2010\/0243023 A1 (Anlage B2\u2013K6, nachfolgend: K6) vermag die Kammer eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der in dem Klagepatent offenbarten Lehre nicht zu erkennen. Entgegen der Verf\u00fcgung des Vorsitzenden vom 01.06.2015 liegt die K6 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vor und wird in den Schrifts\u00e4tzen nicht konkret erl\u00e4utert, so dass eine Ber\u00fccksichtigung bereits aus diesem Grund ausscheidet (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 06.11.2003 \u2013 4a O 203\/02, InstGE 3, 231, wasserloses Urinal; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Abschnitt E. Rn. 534). \u00dcberdies offenbart die K6 weder eine ver\u00e4nderbare St\u00fctzfl\u00e4che (Merkmal 6), erst recht nicht eine solche, die durch eine Mehrzahl an Zungen mit unterschiedlichen Abst\u00e4nden zu einem Ende des Schlitzes gebildet ist (Merkmal 8), noch dient der Schlitz in dem Aufnahmeelement zum Einschieben des Schenkels des Solarmoduls (Merkmal 7). Der Aufnahmehaken 23 greift in ein zus\u00e4tzlich erforderliches geschlitztes Aufnahmeblech ein, so dass Ma\u00dfnahmen zum Abst\u00fctzen der Seitenwand entbehrlich sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch in dem Einwand fehlender Erfindungsh\u00f6he sieht die Kammer keinen Anlass zur Aussetzung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die von der Beklagten geltend gemachte Kombination der K12 mit dem allgemeinen Fachwissen, soweit es die einteilige Ausgestaltung des Aufnahmeelements in der K12 im Unterschied zu der zweiteiligen Ausgestaltung im Klagepatent betrifft. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen geh\u00f6rt, belegt noch nicht, dass es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der L\u00f6sung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen. Er muss dar\u00fcber hinaus einen Anlass haben, dieses Fachwissen zur L\u00f6sung einer bestimmten technischen Aufgabe einzusetzen (BGH, Urteil vom 30.04.2009 \u2013 Xa ZR 56\/05, Airbag-Ausl\u00f6sesteuerung; Urteil vom 30.04.2009 \u2013 Xa ZR 92\/05, Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Welchen Anlass der Fachmann haben sollte, von dem in der K12 offenbarten einteiligen Aufnahmeelement abzur\u00fccken und stattdessen einen Halter mit zwei Aufnahmeelementen gem\u00e4\u00df Merkmal 4 der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung vorzusehen, ist indes nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der in der K12 offenbarte Greiffortsatz einen anderen Ansatz verfolgt und eine durchgehende St\u00fctzfl\u00e4che entlang der zu befestigenden Montageschiene vorsieht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich einer Kombination der K3 mit der DE 20 2009 005 203 U1 (Anlage B2\u2013K9, nachfolgend: K9) schlie\u00dft sich die Kammer den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seinem Zwischenbescheid an. Das Bundespatentgericht hat \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass das in der K9 offenbarte Befestigungsmittel (vgl. Fig. 1) dem Fachmann zwar eine Anregung geben kann, die Au\u00dfenzunge zu ersetzen, so dass dann die Stirnseiten der Rastnasen wie in der K9 offenbart (vgl. z. B. Fig. 6) statt der in der K3 offenbarten Rastnase auf die Rastrippe greifen w\u00fcrde. Damit lie\u00dfen sich Rahmen mit unterschiedlich dicken Rastnasen, nicht aber mit unterschiedlichen Profilabmessungen halten. Zu Recht hat sich die Beklagte nach Erlass des Zwischenbescheids mit dieser Kombination auch nicht weiter befasst.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch im Hinblick auf eine Kombination der K3 mit der K6 sieht die Kammer eine Vernichtung des Patents wegen fehlender Erfindungsh\u00f6he nicht als hinreichend wahrscheinlich an. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund, dass die K6 \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegt. Dar\u00fcber hinaus ist nicht erkennbar, dass durch diese Kombination alle Merkmale des Klagepatents offenbart werden. Es fehlt weiterhin an einer ver\u00e4nderbaren St\u00fctzfl\u00e4che zum Abst\u00fctzen der Seitenwand des Modulrahmens.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAuch hinsichtlich einer von der ohnehin nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegenden K6 ausgehenden Kombination, etwa mit der K9, ist eine Vernichtung infolge fehlender Erfindungsh\u00f6he nicht hinreichend wahrscheinlich. Wie das Bundespatentgericht in seinem Zwischenbescheid \u00fcberzeugend ausf\u00fchrt, fehlt es an einer Veranlassung f\u00fcr den Fachmann, die oben beschriebene grunds\u00e4tzlich andere Befestigungsweise der K6 abzu\u00e4ndern und eine St\u00fctzfl\u00e4che entsprechend dem Klagepatent vorzusehen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die im Zwischenbescheid er\u00f6rterte Kombination der DE 2007 008 471 U1 (Anlage B2\u2013K4) oder der K12 mit der K9. Zu Recht hat sich die Beklagte mit dieser Kombination nach Erlass des Zwischenbescheids auch nicht mehr auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie weiteren im Nichtigkeitsverfahren diskutierten Druckschriften oder Kombinationen von Druckschriften verm\u00f6gen eine Aussetzung nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte hat sie daher im hiesigen Verfahren zu Recht nicht weiter diskutiert. Die in englischer Sprache verfassten Entgegenhaltungen WO 02\/073703 A1 (Anlage B2\u2013K7), US 6,983,569 B1 (Anlage B2\u2013K8) und US 4,805,364 (B2\u2013K10) rechtfertigen eine Aussetzung zudem bereits deshalb nicht, weil diese Schriften ohne deutsche \u00dcbersetzung und ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung in den Schrifts\u00e4tzen vorgelegt wurden.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht aufgrund der mit den \u00c4nderungen der Klageantr\u00e4ge verbundenen Teilklager\u00fccknahme auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert wird auf \u20ac 100.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2538 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. September\u00a02016, Az.\u00a04b O 40\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6471","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6471","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6471"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6471\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6472,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6471\/revisions\/6472"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6471"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6471"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6471"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}