{"id":647,"date":"2010-06-29T17:00:06","date_gmt":"2010-06-29T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=647"},"modified":"2016-04-20T11:30:51","modified_gmt":"2016-04-20T11:30:51","slug":"4a-o-28207-rauchgaswaesche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=647","title":{"rendered":"4a O 282\/07 &#8211; Rauchgasw\u00e4sche"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1436<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 29. Juni 2010, Az. 4a O 282\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 den Vertragsgegenstand \u2013 Feuerl\u00f6schanlagen zur Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung in Stra\u00dfentunneln und anderen unterirdischen Anlagen \u2013 weltweit verkauft hat,<br \/>\nalternativ\/kumulativ bestehend aus einem<\/p>\n<p>Vernebelungsmodul<br \/>\nRohrleitungsmodul<br \/>\nWasserverteilmodul<br \/>\nDetektionsmodul<br \/>\nKommunikationsmodul<\/p>\n<p>(a.) bei denen das<\/p>\n<p>Vernebelungsmodul<\/p>\n<p>(14 St\u00fcck auf 21 m Bogenl\u00e4nge) zur Rauch- und W\u00e4rmebindung und als Hilfe zur Brandbek\u00e4mpfung in Stra\u00dfentunneln und anderen unterirdischen Anlagen eingesetzt wird. Das Modul besteht aus einem Universald\u00fcsenstock mit beidseitigen Kupplungsanschl\u00fcssen und am \u00e4u\u00dferen Umfang verteilten Gewindebohrungen, in die Wassernebeld\u00fcsen eingeschraubt werden. Die konstruktive Gestaltung der Universald\u00fcsenst\u00f6cke erlaubt eine universelle Positionierung des Moduls innerhalb eines Wassernebelsegments, sei es in der horizontalen oder vertikalen Ebene. Die Wasservernebelungsd\u00fcse erzeugt eine genau definierte Wassertropfengr\u00f6\u00dfe, die eine optimale Rauch-\/Schadstoffbindung und Sicht f\u00fcr fl\u00fcchtende Personen sicherstellt. Die auf dem Rohrst\u00fcck angeordneten Wassernebeld\u00fcsen sind derart in Bereiche angeordnet, dass jeweils ein Modul f\u00fcr einen Sektor die jeweilige Gefahrenquelle abdeckt;<\/p>\n<p>(b.) bei denen das<\/p>\n<p>Rohrleitungsmodul<\/p>\n<p>(14 St\u00fcck auf 21 m Bogenl\u00e4nge) universell ohne weitere Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle f\u00fcr nahezu jede Tunnelgeometrie entsprechend dem modularen Aufbau universell einsetzbar ist. Das entsprechend der Tunnelgeometrie ausgew\u00e4hlte Rohrleitungsmodul wird mit den ebenfalls modular gestalteten Wassernebelungsmodulen mittels spezieller Kupplungen zu einem kompletten Wassernebelungs-bogen ohne spezielle Werkzeuge schnell und einfach zusammengef\u00fcgt. Die Rohrleitungsmodule bestehen aus geraden und gekr\u00fcmmten Rohrleitungssegmen-ten, Bogensegmenten f\u00fcr den \u00dcbergang in die Vertikale, Wasseranschlusssegmenten sowie Rohrleitungsabschlusssegmenten mit Wasserentlee-rungsstopfen. Jedes Segment ist an beiden Seiten mit fertigen Riefen ausgestattet, die eine rasche und flexible Ausrichtung und Verbindung der Segmente untereinander mittels spezieller Kupplungen, die speziell f\u00fcr den Tunnelschutz konzipiert worden sind, erm\u00f6glicht;<\/p>\n<p>(c.) bei denen das<\/p>\n<p>Wasserverteilermodul<\/p>\n<p>das Bindeglied zwischen dem fest installierten \u2013 schon vorhandenen \u2013 Wasseranschlussstellen (Hydranten) im Tunnel und den Rohrleitungsmodulen f\u00fcr die Versorgung der Wasservernebelungsmodule darstellt. Mittels eines Standard Kupplungselementes wird das Wasserverteilmodul an den schon vorhandenen Hydranten angeschlossen (\u00f6rtliche Anpassung ist durch den Errichter erforderlich). Die Funktionsweise des Wasserverteilmoduls besteht darin, dass durch ein Signal des Detektionsmoduls \u00fcber ein Magnetventil in der Hauptwasserleitung des Wasserverteilermoduls die Wasserzufuhr zu den Rohrleitungsmodulen ge\u00f6ffnet wird;<\/p>\n<p>(d.) bei denen das<\/p>\n<p>Detektionsmodul<\/p>\n<p>\u2013 das speziell f\u00fcr den Einsatz in Stra\u00dfentunnels und anderen unterirdischen Verkehrsanlagen konzipiert worden ist \u2013 eine sichere und genaue quantitative Rauch- und Schadstoffdetektion in einer schwierigen Umgebung, wie z. B. Staub, Abgase und Seeatmosph\u00e4re erm\u00f6glicht. Diese Detektion erfolgt quer zum jeweiligen Tunnelverlauf in definierten Abst\u00e4nden, und zwar in Kombination mit den Wasservernebelungsmodulen und dem Wasserverteilmodul. Im \u00fcberwachten Bereich werden \u00fcber ein standardisiertes Rohrsystem mit abgestuften Ansaugbohrungen kontinuierlich geringe Menge Luft abgesaugt und dem Detektionsmodul zur Analyse zugef\u00fchrt. In diesem Modul erfolgt sodann die Detektion der Tunnelluft und zwar wahlweise nach den zuvor definierten Gef\u00e4hrdungserkenngr\u00f6\u00dfen (Optisch\/Thermisch\/ Gas);<\/p>\n<p>(e.) bei denen das<\/p>\n<p>Kommunikationsmodul<\/p>\n<p>der generellen wechselseitigen Steuerung aller Funktionseinheiten und zur Signal\u00fcbertragung in der Zentrale dient. D. h., das \u2013 pro Tunnel \u2013 erforderliche Kommunikationsmodul gew\u00e4hrleistet eine Kommunikation mit dem Detektionsmodul sowie mit dem Wasserverteilmodul. Die durch das Detektionsmodul ausgewerteten Luftmessergebnisse werden dem Kommunikationsmodul zugef\u00fchrt, und f\u00fchren im Falle des Bestehens einer Gefahrenquelle zur Ausl\u00f6sung der Wassernebelanlage. Das Kommunikationsmodul beinhaltet dar\u00fcber hinaus folgende Funktionen: Erkennen und Auswerten der Str\u00f6mungsrichtung der Luft im Tunnel, Steuerung der detektierten B\u00f6gen in entsprechende Abh\u00e4ngigkeiten, Vernetzung und Kommunikation der einzelnen B\u00f6gen untereinander, st\u00e4ndige \u00dcberwachung und Steuerung der Versorgungsspannung, des Druckes, der Ventile und Sensoren, Protokollierung, Speicherung und Weiterleitung der Betriebszust\u00e4nde und Fehlermeldungen, so dass hiermit eine Fernabfrage m\u00f6glich ist, Signalausgang f\u00fcr die Steuerung der Tunnelbe- und -entl\u00fcftung, Realisierung der Fw-Schaltung, Ausl\u00f6sung durch eine externe Brandmeldezentrale, St\u00f6rungsmeldung mit optischer Quellenanzeige, Schaltschrankverriegelung, automatisierter selbstt\u00e4tiger Reinigungszyklus, optische Anzeige des Betriebszustandes\/Statusanzeige, \u00f6rtliche Anpassung der Systemparameter durch freie Programmierung, Fernwartung,<\/p>\n<p>und zwar unter \u00dcbergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die s\u00e4mtliche Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe der Vertragsprodukte enth\u00e4lt, einschlie\u00dflich derjenigen Verk\u00e4ufe und Lieferungen von Vertragsprodukten an konzernverbundene Unternehmen der Beklagten;<\/p>\n<p>2. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnung dem Wirtschaftspr\u00fcfer &amp; Steuerberater des Kl\u00e4gers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kl\u00e4ger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgeb\u00fchrenabrech-nung zusammenh\u00e4ngen, vorzulegen und \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kl\u00e4ger beauftragten Buchpr\u00fcfer den Zutritt zu ihren R\u00e4umlichkeiten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 an dem vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Vertragsgegenstand konzernintern an andere zum B-Konzern geh\u00f6rende Unternehmen Unterlizenzen vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>durch Vorlage eines Verzeichnisses, dass die Nennung der jeweiligen Unterlizenznehmer mit Firmennamen und Anschrift enth\u00e4lt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>unter \u00dcbergabe<\/p>\n<p>einer chronologisch geordneten Abrechnung, die s\u00e4mtliche Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe der Vertragsprodukte an den Endabnehmer der Unterlizenznehmer enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnung dem Wirtschaftspr\u00fcfer &amp; Steuerberater des Kl\u00e4gers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kl\u00e4ger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgeb\u00fchrenabrech-nung zusammenh\u00e4ngen, vorzulegen und \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kl\u00e4ger beauftragten Buchpr\u00fcfer den Zutritt zu ihren R\u00e4umlichkeiten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie ab dem 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 ihre Feuerl\u00f6schanlagen mit Mitteln zur<\/p>\n<p>Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung aus R\u00e4umen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen R\u00e4umen, Verkehrsanlagen, gro\u00dfen Geb\u00e4uden, Kaufh\u00e4usern u. \u00e4., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbek\u00e4mpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen, wobei in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und\/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die f\u00fcr die Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, wobei die Teilchengr\u00f6\u00dfe des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeintr\u00e4chtigen,<\/p>\n<p>ausger\u00fcstet und weltweit verkauft hat, und zwar unter \u00dcbergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die s\u00e4mtliche Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe von o.g. Feuerl\u00f6schanlagen enth\u00e4lt, einschlie\u00dflich derjenigen Verk\u00e4ufe von Lieferungen von o. g. Feuerl\u00f6schanlagen an konzernverbundene Unternehmen der Beklagten;<\/p>\n<p>2. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnung dem Wirtschaftspr\u00fcfer &amp; Steuerberater des Kl\u00e4gers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kl\u00e4ger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgeb\u00fchrenabrech-nung zusammenh\u00e4ngen, vorzulegen und \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kl\u00e4ger beauftragten Buchpr\u00fcfer den Zutritt zu ihren R\u00e4umlichkeiten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft und eine Abrechnung zu erteilen, in welchem Umfang sie vom 07.08.2002 bis zum 31.12.2009 an dem vorstehend unter Ziffer III. 1. bezeichneten Gegenstand konzernintern an andere zum B-Konzern geh\u00f6rende Unternehmen Unterlizenzen vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar<\/p>\n<p>durch Vorlage eines Verzeichnisses, dass die Nennung der jeweiligen Unterlizenznehmer mit Firmenname und Anschrift enth\u00e4lt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>unter \u00dcbergabe einer chronologisch geordneten Abrechnung, die s\u00e4mtliche Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe an o. g. Feuerl\u00f6schanlagen an den Endabnehmer der Unterlizenznehmer enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. zur \u00dcberpr\u00fcfung der Abrechnung, dem Wirtschaftspr\u00fcfer &amp; Steuerberater des Kl\u00e4gers, Herrn Erich A aus Magdeburg, oder einem anderen vom Kl\u00e4ger benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgeb\u00fchrenabrech-nung zusammenh\u00e4ngen vorzulegen und \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und hierzu Herrn A oder einem vom Kl\u00e4ger beauftragten Buchpr\u00fcfer den Zutritt zu ihren R\u00e4umlichkeiten zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>V. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kl\u00e4ger beantragt hat,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber die Anpassung des zwischen ihr und dem Kl\u00e4ger am 07.08.2002 geschlossenen ausschlie\u00dflichen Lizenz- und Know-How-Vertrages zu erkl\u00e4ren, indem die Beklagte erkl\u00e4rt:<\/p>\n<p>a) zu der Regelung des \u00a7 4 des am 07.08.2002 geschlossenen ausschlie\u00dflichen Lizenz- und Know-How-Vertrages stimmt die Beklagte einer r\u00fcckwirkenden Anpassung zum 07.08.2002 mit folgendem Inhalt zu:<\/p>\n<p>1. Die Lizenznehmerin zahlt dem Lizenzgeber eine Umsatzlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 5 Prozent zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise, welche die Lizenznehmerin der in Aus\u00fcbung der Lizenz hergestellten Produkte erzielt.<\/p>\n<p>Bei konzerninternen Lieferungen berechnet sich der Nettoverkaufspreis nach den Durchschnittsbetr\u00e4gen, die sich aus den Nettoverkaufspreisen gegen\u00fcber Drittabnehmern (Endabnehmer) ergeben. Das gleiche gilt, wenn die Lizenznehmerin Unterlizenzen an Dritte \u2013 konzernintern \u2013 vergibt.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Nettoverkaufspreises bleiben die Fracht- und Transportkosten, Kosten f\u00fcr Verpackung und etwaigen Vermittlungsprovisionen f\u00fcr den Vertrieb sowie die Verg\u00fctung f\u00fcr die Montageleistung der Lizenznehmerin und das Engeneering au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<p>2. Die Abrechnung der Umsatzlizenzgeb\u00fchr erfolgt viertelj\u00e4hrlich. Die Abrechnung ist sp\u00e4testens 30 Tage nach Quartalsene vorzulegen. Die Umnsatzlizenzge-b\u00fchren sind binnen 30 Tagen nach Vorlage der Abrechnung zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Die Lizenznehmerin hat die Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe der Vertragsprodukte und Lieferungen an konzernverbundene Unternehmen getrennt von anderen Unterlagen des Unternehmens aufzulisten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzabrechnung zusammenh\u00e4ngen, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer seiner Wahl auf seine Kosten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>4. Mit der Lizenzgeb\u00fchr sind zugleich etwaige Beratungs- und Unterst\u00fctzungsleistungen des Lizenzgebers, die Bereitstellung von Know-How und s\u00e4mtliche sonstigen Leistungen des Lizenzgebers abgegolten, soweit der Lizenzgeber nicht im Auftrag der Lizenznehmerin planerisch t\u00e4tig wird. Ausgenommen sind lediglich Reisekosten des Lizenzgebers f\u00fcr Reisen auf Veranlassung der Lizenznehmerin au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland. Insoweit werden dem Lizenzgeber seine tats\u00e4chlichen Aufwendungen gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.<\/p>\n<p>5. Zahlungsausf\u00e4lle der Lizenznehmerin mindern die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr entsprechend.<\/p>\n<p>6. Soweit der Lizenzgeber f\u00fcr einen Teil des Vertragsgegenstandes, entsprechend der Regelungen der \u00a7 11 und 12 des Vertrages das Herstellungsrecht ausge\u00fcbt hat, entf\u00e4llt f\u00fcr die Dauer der Aus\u00fcbung des Herstellungsrecht f\u00fcr den in \u00a7 12 des Vertrages genannten Vertragsgegenstand, die andernfalls \u2013 f\u00fcr diesen Teil des Vertragsgegenstandes (\u00a7 12 des Vertrages) \u2013 zu zahlende Umsatzlizenzgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>7. Soweit der Lizenzgeber nach den \u00a7\u00a7 11, 12 des Vertrages sein Herstellungsrecht nicht ausge\u00fcbt hat, zahlt die Lizenznehmerin an den Lizenzgeber auch f\u00fcr diesen Teil des Vertragsgegenstandes (\u00a7 12 des Vertrages) an den Lizenzgeber die Umsatzlizenzgeb\u00fchr nach \u00a7 3 I des Vertrages und zwar wie sie sich aus \u00a7 12 des Vertrages ergeben. Das gleiche gilt auch dann, wenn das Herstellungsrecht nach \u00a7\u00a7 11, 12 des Vertrages von dem Lizenzgeber ausge\u00fcbt worden ist und vom Lizenznehmer nach \u00a7 11 Nr. 5a oder \u00a7 11 Nr. 5b des Vertrages gek\u00fcndigt worden sind. Im \u00dcbrigen gelten die \u00a7 4 Nr. 1 \u2013 Nr. 5 des Vertrages entsprechend;<\/p>\n<p>b) zu der Regelung des \u00a7 11 Nr. 1 des am 07.08.2002 geschlossenen ausschlie\u00dflichen Lizenz- und Know-How-Vertrages stimmt die Beklagte einer r\u00fcckwirkenden Anpassung zum 07.08.2002 mit folgendem Inhalt zu:<\/p>\n<p>1. Dem Lizenzgeber steht das Recht zu, einen Teil der Vertragsprodukte, wie sie in \u00a7 12 des Vertrages namentlich aufgef\u00fchrt sind, selbst herzustellen und ausschlie\u00dflich an die Lizenznehmerin zu ver\u00e4u\u00dfern. Die Belieferung anderer Abnehmer als der Lizenznehmerin ist ausgeschlossen. \u00a7 7 des Vertrages, insbesondere die Regelung zur Vertragsstrafe (\u00a7 7 Nr. 2), gilt entsprechend.<\/p>\n<p>Soweit und solange der Lizenzgeber dieses Herstellungsrecht f\u00fcr einen Teil der Vertragsprodukte (\u00a7 12 des Vertrages) aus\u00fcbt, entf\u00e4llt die Umsatzlizenzgeb\u00fchr nach \u00a7 4 I des Vertrages. F\u00fcr diesen Zeitraum des ausge\u00fcbten Herstellungsrechts, ist die Lizenznehmerin nicht berechtigt, einen Teil der Vertragsprodukte \u2013 wie sie in \u00a7 12 des Vertrages namentlich aufgef\u00fchrt sind \u2013 herzustellen oder Unterlizenzen zu verteilen.<\/p>\n<p>VI. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Anspr\u00fcche in Bezug auf einen Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Am 07.08.2002 schloss der Kl\u00e4ger als Lizenzgeber mit der Beklagten als Lizenznehmerin eine mit \u201eAusschlie\u00dflicher Lizenz- und Know-How-Vertrag\u201c \u00fcberschriebene Vereinbarung (im Folgenden: Lizenzvertrag). Erg\u00e4nzend schlossen die Parteien am gleichen Tag eine mit \u201eVertrag \u00fcber Prototyp und Versuch\u201c \u00fcberschriebene Vereinbarung (im Folgenden: Prototypvertrag), hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage K 16 verwiesen wird.<\/p>\n<p>In dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag finden sich unter anderem folgende \u2013 lediglich auszugsweise wiedergegebene \u2013 Regelungen:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 1 Vertragsgegenstand<\/p>\n<p>1. Der Lizenzgeber ist alleiniger Inhaber der nachfolgenden Patente und\/oder \u00fcber diese allein verf\u00fcgungsberechtigt:<\/p>\n<p>&#8211; 101 07 260.yx\u201eVerfahren und Errichtung zur \u00dcberwachung unterirdischer Anlagen\u201c<br \/>\n&#8211; 100 19 537.7-zz \u201eAnordnung zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastungen\u201c<br \/>\n&#8211; 195 14 923.xxx\u201eVerfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch- und W\u00e4rmebelastung\u201c<br \/>\n&#8211; 198 58 87yz\u201eBrandmelde- und L\u00f6scheinrichtung\u201c [\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 2 Rechteeinr\u00e4umung<\/p>\n<p>1. Der Lizenzgeber erteilt der Lizenznehmerin hiermit die ausschlie\u00dfliche und r\u00e4umlich und sachlich unbeschr\u00e4nkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und Herstellung der entsprechenden Produkte unter Verwendung der Vertragsschutzrechte und des Vertrags-Know-how (Vertragsprodukte) sowie zum Vertrieb der Vertragsprodukte.<\/p>\n<p>2. Die Lizenzerteilung erstreckt sich auf die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb der Vertragsprodukte sowie deren Weiterentwicklung.<\/p>\n<p>Die Lizenznehmerin ist berechtigt, Unterlizenzen an Dritte \u2013 konzernintern \u2013 zu vergeben. Einer gesonderten Genehmigung durch den Lizenzgeber bedarf es nicht [\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 4 Lizenzgeb\u00fchren<\/p>\n<p>1. Die Lizenznehmerin zahlt dem Lizenzgeber eine Umsatzlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 5 % zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise, welche die Lizenznehmerin aus dem Verkauf der in Aus\u00fcbung der Lizenz hergestellten Vertragsprodukte, wie sie sich aus \u00a7 12 dieses Vertrages ergeben, erzielt.<\/p>\n<p>Bei konzerninternen Lieferungen berechnet sich der Nettoverkaufspreis nach den Durchschnittsbetr\u00e4gen, die sich aus den Nettoverkaufspreisen gegen\u00fcber Drittabnehmern (Endabnehmer) ergeben. Das gleiche gilt, wenn die Lizenznehmerin Unterlizenzen an Dritte \u2013 konzernintern \u2013 vergibt. [\u2026]<\/p>\n<p>2. Die Abrechnung der Umsatzlizenzgeb\u00fchren erfolgt viertelj\u00e4hrlich. Die Abrechnung ist sp\u00e4testens 30 Tage nach Quartalsende vorzulegen. Die Umsatzlizenzgeb\u00fchren sind binnen 30 Tagen nach Vorlage der Abrechnung zu zahlen.<\/p>\n<p>3. Die Lizenznehmerin hat die Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe der Vertragsprodukte und Lieferungen an konzernverbundene Unternehmen getrennt von anderen Unterlagen des Unternehmens aufzulisten. Der Lizenzgeber ist berechtigt, alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgeb\u00fchrenberechnung zusammenh\u00e4ngen, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer seiner Wahl auf seine Kosten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. [\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 6 Verbesserungen und Ver\u00e4nderungen<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>2. Entwickelt der Lizenzgeber Verbesserungen\/Weiterentwicklung, so ist er verpflichtet, der Lizenznehmerin auch hieran eine Lizenz zu den Bedingungen dieses Vertrages einzur\u00e4umen. Dies gilt auch, soweit der Lizenzgeber in Bezug auf Verbesserungen Schutzrechte anmelden sollte. [\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 12 Vertragsprodukte, Kaufpreis<\/p>\n<p>1. Die vom Lizenzgeber an die Lizenznehmerin zu liefernden Vertragsprodukte bestehen aus zusammensteckbaren Modulen. Namentlich handelt es sich um folgende Gegenst\u00e4nde (= Vertragsprodukte):<\/p>\n<p>a) Das Vernebelungsmodul (14 St\u00fcck auf 21 m Bogenl\u00e4nge) wird zur Rauch- und W\u00e4rmebindung und als Hilfe zur Brandbek\u00e4mpfung in Stra\u00dfentunneln und anderen unterirdischen Anlagen eingesetzt wird. Das Modul besteht aus einem Universald\u00fcsenstock mit beidseitigen Kupplungsanschl\u00fcssen und am \u00e4u\u00dferen Umfang verteilten Gewindebohrungen, in die Wassernebeld\u00fcsen eingeschraubt werden. Die konstruktive Gestaltung der Universald\u00fcsenst\u00f6cke erlaubt eine universelle Positionierung des Moduls innerhalb eines Wassernebelsegments, sei es in der horizontalen oder vertikalen Ebene. Die Wasservernebelungsd\u00fcse erzeugt eine genau definierte Wassertropfengr\u00f6\u00dfe, die eine optimale Rauch-\/Schadstoffbindung und Sicht f\u00fcr fl\u00fcchtende Personen sicherstellt. Die auf dem Rohrst\u00fcck angeordneten Wassernebeld\u00fcsen sind derart in Bereiche angeordnet, dass jeweils ein Modul f\u00fcr einen Sektor die jeweilige Gefahrenquelle abdeckt. Die Anzahl und Positionierung der Module ber\u00fccksichtigt gelichzeitig auch die jeweilige Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Rauchs bzw. der Schadstoffe von 3 m pro Sekunde.<\/p>\n<p>b) Das Rohrleitungsmodul (14 St\u00fcck auf 21 m Bogenl\u00e4nge) ist universell ohne weitere Vorbereitungsarbeiten auf der Baustelle f\u00fcr nahezu jede Tunnelgeometrie entsprechend dem modularen Aufbau universell einsetzbar. Das entsprechend der Tunnelgeometrie ausgew\u00e4hlte Rohrleitungsmodul wird mit den ebenfalls modular gestalteten Wassernebelungsmodulen mittels spezieller Kupplungen zu einem kompletten Wassernebelungsbogen ohne spezielle Werkzeuge schnell und einfach zusammengef\u00fcgt. Die Rohrleitungsmodule bestehen aus geraden und gekr\u00fcmmten Rohrleitungssegmenten, Bogensegmenten f\u00fcr den \u00dcbergang in die Vertikale, Wasseranschlusssegmenten sowie Rohrleitungsabschlusssegmenten mit Wasserentleerungsstopfen. Jedes Segment ist an beiden Seiten mit fertigen Riefen ausgestattet, die einer rasche und flexible Ausrichtung und Verbindung der Segmente untereinander mittels spezieller Kupplungen, die speziell f\u00fcr den Tunnelschutz konzipiert worden sind, erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>c) Das Wasserverteilermodul stellt das Bindeglied zwischen dem fest installierten \u2013 schon vorhandenen \u2013 Wasseranschlussstellen (Hydranten) im Tunnel und den Rohrleitungsmodulen f\u00fcr die Versorgung der Wasservernebelungsmodule dar. Mittels eines Standard Kupplungselementes wird das Wasserverteilmodul an den schon vorhandenen Hydranten angeschlossen (\u00f6rtliche Anpassung ist durch den Errichter erforderlich). Die Funktionsweise des Wasserverteilmoduls besteht darin, dass durch ein Signal des Detektionsmoduls \u00fcber ein Magnetventil in der Hauptwasserleitung des Wasserverteilermoduls die Wasserzufuhr zu den Rohrleitungsmodulen ge\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>d) Das Detektionsmodul \u2013 das speziell f\u00fcr den Einsatz in Stra\u00dfentunnels und anderen unterirdischen Verkehrsanlagen konzipiert worden ist \u2013 erm\u00f6glicht eine sichere und genaue quantitative Rauch- und Schadstoffdetektion in einer schwierigen Umgebung, wie z. B. Staub, Abgase und Seeatmosph\u00e4re. Diese Detektion erfolgt quer zum jeweiligen Tunnelverlauf in definierten Abst\u00e4nden, und zwar in Kombination mit den Wasservernebelungsmodulen und dem Wasserverteilmodul. Im \u00fcberwachten Bereich werden \u00fcber ein standardisiertes Rohrsystem mit abgestuften Ansaugbohrungen kontinuierlich geringe Menge Luft abgesaugt und dem Detektionsmodul zur Analyse zugef\u00fchrt. In diesem Modul erfolgt sodann die Detektion der Tunnelluft und zwar wahlweise nach den zuvor definierten Gef\u00e4hrdungserkenngr\u00f6\u00dfen (Optisch\/Thermisch\/Gas).<\/p>\n<p>e) Das \u2013 pro Tunnel \u2013 erforderliche Kommunikationsmodul dient der generellen wechselseitigen Steuerung aller Funktionseinheiten und zur Signal\u00fcbertragung an die Zentrale. D. h. das Kommunikationsmodul gew\u00e4hrleistet eine Kommunikation mit dem Detektionsmodul sowie mit dem Wasserverteilermodul. Die durch das Detektionsmodul ausgewerteten Luftmessergebnisse werden dem Kommunikationsmodul zugef\u00fchrt, und f\u00fchren im Falle des Bestehens einer Gefahrenquelle zur Ausl\u00f6sung der Wassernebelanlage. Das Kommunikationsmodul beinhaltet dar\u00fcber hinaus noch folgende Funktionen: [\u2026]<\/p>\n<p>\u00a7 13 Vertragslaufzeit, K\u00fcndigung<\/p>\n<p>1. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ende des Kalenderjahres k\u00fcndbar, erstmals jedoch zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 7. Vertragsjahr vollendet wird. [\u2026]<\/p>\n<p>3. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund fristlos gek\u00fcndigt werden, insbesondere [\u2026]<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Lizenznehmerin, wenn<\/p>\n<p>&#8211; die Vertragsschutzrechte rechtkr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht entstehen oder erl\u00f6schen<\/p>\n<p>&#8211; oder der Lizenzgeber trotz Abmahnung andere wesentliche Verpflichtungen dieses Vertrages verletzt.<\/p>\n<p>Die K\u00fcndigung ist erst zul\u00e4ssig, wenn der jeweils anderen Partei unter Fristsetzung von einem Monat die K\u00fcndigung angedroht und innerhalb der K\u00fcndigungsfrist der K\u00fcndigungsgrund nicht beseitigt worden ist.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des im Lizenzvertrag mit dem Aktenzeichen 195 14 923.xxx bezeichneten deutschen Patents DE 195 14 92yyy lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung aus R\u00e4umen mit langen Fluchtwegen, wie z. B. unterirdischen R\u00e4umen, Verkehrsanlagen, gro\u00dfen Geb\u00e4uden, Kaufh\u00e4usern u. \u00e4., ggf. in Verbindung mit einer Feuerbek\u00e4mpfung, unter Verwendung von einen Nebel erzeugenden L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen, gekennzeichnet dadurch, dass in dem Raum ein Wassernebel niedriger Austritts- und\/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit erzeugt wird, dessen Teilchendichte die f\u00fcr die Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbindung erforderliche Konzentration besitzt, dass die Teilchengr\u00f6\u00dfe des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeintr\u00e4chtigen.\u201c<\/p>\n<p>Weiterhin weist Patentanspruch 1 des in dem Lizenzvertrag mit dem Aktenzeichen 100 19 537.7-zz bezeichneten deutschen Patents DE 100 19 537 XC folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eAnordnung zur Sicherung der Flucht und Rettung unter Rauch-, W\u00e4rme- und Schadstoffbelastung aus R\u00e4umen mit langen Fluchtwegen, wie Bergwerksanlagen, unterirdischen Verkehrsanlagen u. \u00e4., unter Verwendung von Nebel erzeugenden Austrittsvorrichtungen, dadurch gekennzeichnet, dass die Austrittsvorrichtungen (3) entlang von Spr\u00fchb\u00f6gen (2) befestigt sind, die \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Raumes und\/oder seiner Fluchtwege hintereinander und quer zur Fluchtrichtung, dem Lichtraumprofil des Raumes und\/oder der Fluchtwege folgend, angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 01.04.2008 bzw. vom 04.03.2008 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht die Klagepatente 1 und 2 f\u00fcr nichtig, wobei der Bundesgerichtshof \u00fcber die Berufung des Kl\u00e4gers gegen die Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents 1 bisher nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger meint im Wesentlichen, ihm st\u00fcnden gegen die Beklagte aus dem Lizenzvertrag Zahlungs- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche zu, da die Beklagte in den durch sie insbesondere unter der Bezeichnung \u201eC\u201c vertriebenen L\u00f6schanlagen von der durch den Kl\u00e4ger entwickelten \u201eRauchgasw\u00e4sche\u201c Gebrauch mache, welche den Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages bilde. Des Weiteren sei der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag auf der Grundlage der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage anzupassen. Die Parteien seien bei Abschluss des Lizenzvertrages \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, dass die den Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Schutzrechte ausschlie\u00dflich in Tunneln zur Anwendung kommen sollten. Entsprechend h\u00e4tten sie auch nur f\u00fcr diesen Anwendungsbereich eine Verg\u00fctung vereinbart. Da jedoch \u00a7 2 des Lizenzvertrages gleichwohl eine r\u00e4umlich und sachlich unbeschr\u00e4nkte Lizenz vorsehe, sei die in dem Lizenzvertrag enthaltene Verg\u00fctungspflicht der Beklagten entsprechend anzupassen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, und dar\u00fcber hinaus die Beklagte nach der Auskunftserteilung im Rahmen der Stufenklage nach Ma\u00dfgabe der unter Ziffer I. 4. und II. 4. des Schriftsatzes vom 06.08.2008 sowie unter Ziffern 2. c.) und 3. c.) des Schriftsatzes vom 10.05.2009 formulierten Antr\u00e4ge zur Zahlung zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, die durch sie installierten L\u00f6schanlagen w\u00fcrden von der technischen Lehre der den Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Schutzrechte keinen Gebrauch machen. Soweit die Beklagte ihre \u201eC\u201c-Technik eingesetzt habe und weiter einsetze, sei dies ausnahmslos in Aus\u00fcbung eigener Rechte, insbesondere der DE 44 07 780 XC sowie der DE 44 07 779 XC, erfolgt. Dabei handele es sich bei der Wassernebel-\/Feinspr\u00fchtechnik um eine allgemein bekannte und nicht nur von der Beklagten, sondern von einer Vielzahl von Unternehmen eingesetzte Technik.<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nne der Kl\u00e4ger aus den mit der Beklagten geschlossenen Vertr\u00e4gen bereits deshalb keine Rechte herleiten, weil die Beklagte diese Vertr\u00e4ge wegen einer Zerr\u00fcttung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit Erkl\u00e4rung vom 01.10.2004 sowie vom 04.10.2004 au\u00dferordentlich und fristlos gek\u00fcndigt habe. Zun\u00e4chst habe Herr Dr. D als Vertreter des Kl\u00e4gers das Vertragsverh\u00e4ltnis selbst als \u201ezerr\u00fcttet\u201c bezeichnet und sich sodann dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass die Parteien \u201eauseinander kommen\u201c m\u00fcssten. Des Weiteren beruhe die Bewertung des Vertragsverh\u00e4ltnisses als \u201ezerr\u00fcttet\u201c auf einer Vielzahl von Umst\u00e4nden. Die Zerst\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses habe unmittelbar nach Vertragsschluss im August 2002 damit begonnen, dass sich der Kl\u00e4ger von dem Herstellungsrecht habe zu distanzieren versucht und habe eingestehen m\u00fcssen, dass er zahlungsunf\u00e4hig sei. Er habe nicht einmal die seinerzeit f\u00e4lligen Patentgeb\u00fchren in H\u00f6he von 13.000,- EUR aufbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Zerst\u00f6rung der Vertrauensgrundlage habe sodann ihre Fortsetzung in den Vertragsverhandlungen und dem Gesch\u00e4ftsgebaren des Kl\u00e4gers, von Herrn Dr. D sowie Herrn Dr. E gefunden. So habe Herr Dr. D Herrn Dr. F, einem Mitarbeiter der Beklagten, in einem Telefonat vom 05.08.2004 gedroht:<\/p>\n<p>\u201eVersuch keine linken Sachen, andernfalls werde ich dich verklagen. Ich werde dich schon kriegen.\u201c<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe Herr Dr. D in einer an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten gerichteten Mail vom 07.09.2004 die Frage aufgeworfen, ob die f\u00fcr die Beklagte t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4ltin G \u201e\u00fcberhaupt Juristin sei\u201c. Sp\u00e4testens dadurch sei das noch verbliebene Vertrauen in die Verl\u00e4sslichkeit und Vertragstreue des Kl\u00e4gers zerst\u00f6rt worden. Schlie\u00dflich habe festgestanden, dass entgegen dem Prototypvertrag der Tunnelversuch nicht wie vereinbart in dem Tunnel in H, Schweiz, habe stattfinden k\u00f6nnen, obwohl die Vertr\u00e4ge vom 07.08.2002 und die technische Konzeption hierauf abgestimmt gewesen seien. In der Folgezeit h\u00e4tten Herr Dr. E und Herr Dr. D mehrfach erkl\u00e4rt, auch einen Mietvertrag \u00fcber eine Tunnelanlage in I nicht mehr abschlie\u00dfen zu wollen, wodurch eine wesentliche Grundlage f\u00fcr das gesamte Vertragsverh\u00e4ltnis entfallen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere habe Herr Dr. D Herrn Dr. F weder bedroht, noch das Vertragsverh\u00e4ltnis als \u201ezerr\u00fcttet\u201c bezeichnet. Dar\u00fcber hinaus sei der Beklagten schon lange vor Abschluss der Vertr\u00e4ge am 07.08.2002 bekannt gewesen, dass der Kl\u00e4ger finanziell nicht in der Lage gewesen sei, die Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen. Der Tunnel in der Schweiz habe zu Versuchszwecken zur Verf\u00fcgung gestanden. Allerdings habe die Beklagte diesen Tunnel nicht anmieten wollen, weil ihr die hierf\u00fcr zu zahlende Miete zu hoch gewesen sei. Im \u00dcbrigen habe die Beklagte von den den Gegenstand des Lizenzvertrages bildenden Schutzrechten des Kl\u00e4gers insbesondere bei einer in der Tiefgarage der \u201eJ\u201c in Chemnitz installierten L\u00f6schanlage Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.05.2008 die Aufrechnung mit den ihr aus den vor dem Bundespatentgericht unter den Aktenzeichen 4 Ni XXX\/06 und 4 Ni XXX\/06 im Hinblick auf die Klagepatente 1 und 2 gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren zustehenden Kostenerstattungsanspr\u00fcchen in H\u00f6he von 2.203,32 EUR (4 Ni XXX\/06) sowie in H\u00f6he von 3.157,39 EUR (4 Ni XXX\/06) erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen insoweit gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus \u00a7 4 Ziff. 2 und 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrages zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Buchpr\u00fcfung im Hinblick auf die verkauften Vertragsprodukte aus \u00a7 4 Ziff. 2 und 3 des Lizenzvertrages, wobei sich die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf die Zeit bis zum 31.12.2009 beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 4 Ziff. 1 des Lizenzvertrages hat die Beklagte als Lizenznehmerin an den Kl\u00e4ger als Lizenzgeber eine Umsatzlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 5 Prozent zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise zu zahlen, welche die Lizenznehmerin aus dem Verkauf der in Aus\u00fcbung der Lizenz hergestellten Vertragsprodukte, wie sie sich aus \u00a7 12 des Vertrages ergeben, erzielt. Bei konzerninternen Lieferungen berechnet sich der Nettoverkaufspreis nach den Durchschnittsbetr\u00e4gen, die sich aus den Nettoverkaufspreisen gegen\u00fcber Drittabnehmern (Endabnehmer) ergeben. Das gleiche gilt, wenn die Beklagte als Lizenznehmerin Unterlizenzen an Dritte \u2013 konzernintern \u2013 vergibt.<\/p>\n<p>Entsprechend ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Ziff. 2 S. 1 des Lizenzvertrages verpflichtet, die Umsatzlizenzgeb\u00fchren viertelj\u00e4hrlich abzurechnen, wobei die Abrechnung sp\u00e4testens 30 Tage nach Quartalsende vorzulegen ist. Dabei hat die Beklagte als Lizenznehmerin die Produktionszahlen sowie s\u00e4mtliche Verk\u00e4ufe der Vertragsprodukte und Lieferungen an konzernverbundene Unternehmen getrennt von anderen Unterlagen des Unternehmens aufzulisten, \u00a7 4 Ziff. 3 S. 1 des Lizenzvertrages. Schlie\u00dflich ist der Kl\u00e4ger als Lizenzgeber berechtigt, alle B\u00fccher, Konten, Rechnungen und sonstige Unterlagen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Lizenzgeb\u00fchrenabrechnung zusammenh\u00e4ngen, durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Buchpr\u00fcfer seiner Wahl auf seine Kosten \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nOhne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, der Kl\u00e4ger habe sein Herstellungsrecht ausge\u00fcbt, weshalb die Pflicht zur Zahlung der Umsatzlizenzgeb\u00fchr und damit zugleich die den Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers vorbereitende Verpflichtung zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Gestattung der Buchpr\u00fcfung nicht bestehe, \u00a7 11 Ziff. 1 a. E. des Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>Die Parteien haben unter \u00a7 11 Ziff. 4 des Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich geregelt, wie das Herstellungsrecht ausge\u00fcbt wird, n\u00e4mlich dadurch, dass der Kl\u00e4ger als Lizenzgeber die Beklagte mittels eingeschriebenen Briefes hiervon unterrichtet und dabei gleichzeitig mitteilt, ob das Herstellungsrecht f\u00fcr den europ\u00e4ischen Rechtskreis und\/oder f\u00fcr den au\u00dfereurop\u00e4ischen Rechtskreis ausge\u00fcbt wird. Im Falle der Aus\u00fcbung des Herstellungsrechts f\u00fcr den au\u00dfereurop\u00e4ischen Rechtskreis hat der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus \u2013 ebenfalls mittels Einschreiben \u2013 mitzuteilen, welche Konzerngesellschaft f\u00fcr diesen Bereich Vertragspartner ist.<\/p>\n<p>Eine derartige Unterrichtung der Beklagten durch den Kl\u00e4ger mittels eines eingeschriebenen Briefes hat es jedoch unstreitig nicht gegeben. Die Beklagte beruft sich vielmehr allein darauf, die Parteien seien \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger von Beginn der Vertragsbeziehung an s\u00e4mtliche Spezialteile und Module liefern werde und die Parteien die vereinbarte Aus\u00fcbung des Herstellungsrechts mittels eingeschriebenen Briefes formlos abbedungen h\u00e4tten. Jedoch haben die Parteien in \u00a7 14 Ziff. 2 des Lizenzvertrages eine qualifizierte Schriftformklausel aufgenommen, so dass vertragsgem\u00e4\u00df nicht nur \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen des Vertrages, sondern auch die \u00c4nderung des Schriftformerfordernisses der Schriftform bed\u00fcrfen. Somit w\u00e4re eine m\u00f6glicherweise getroffene m\u00fcndliche Vereinbarung \u00fcber die Aus\u00fcbung des Herstellungsrechts unwirksam. Gegen\u00fcber einer solchen \u201edoppelten Schriftformklausel\u201c muss die Berufung auf die Privatautonomie \u2013 anders als bei einer einfachen Schriftformklausel \u2013 zur\u00fccktreten, da ihr Vorrang auch in diesem Fall \u00a7 125 S. 2 BGB weitgehend sinnlos machen w\u00fcrde (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, \u00a7 125 Rz. 19).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte hat den mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Lizenzvertrag nicht mit Erkl\u00e4rung vom 01.10.2004 bzw. vom 04.10.2004 au\u00dferordentlich und fristlos gek\u00fcndigt. Zwar haben der Prozessbevollm\u00e4chtige der Beklagten sowie Herr K und Herr Dr.-Ing. L jeweils eine entsprechende K\u00fcndigungserkl\u00e4rung abgegeben. Jedoch rechtfertigt das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten die Annahme eines au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungsgrundes nicht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Ziff. 3 des Lizenzvertrages kann der Vertrag aus wichtigem Grund fristlos gek\u00fcndigt werden, nach \u00a7 13 Ziff. 3 lit. b) f\u00fcr die Beklagte als Lizenznehmerin insbesondere dann, wenn die Vertragsschutzrechte rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden oder aus anderen Gr\u00fcnden nicht entstehen oder erl\u00f6schen oder wenn der Kl\u00e4ger als Lizenzgeber trotz Abmahnung andere wesentliche Pflichten des Vertrages verletzt. Dabei soll vertragsgem\u00e4\u00df die K\u00fcndigung erst zul\u00e4ssig sein, wenn der jeweils anderen Partei unter Fristsetzung von einem Monat die K\u00fcndigung angedroht und innerhalb der K\u00fcndigungsfrist der K\u00fcndigungsgrund nicht beseitigt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von dieser Regelung lagen im Zeitpunkt des Ausspruchs der K\u00fcndigungen die Voraussetzungen einer au\u00dferordentlichen und fristlosen K\u00fcndigung nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die sich ausschlie\u00dflich auf eine Zerr\u00fcttung des Vertragsverh\u00e4ltnisses berufende Beklagte eine entsprechende K\u00fcndigung \u00fcberhaupt ohne eine vorherige Abmahnung unter Fristsetzung von einem Monat, an welcher es unstreitig fehlt, wirksam aussprechen konnte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass im Jahr 2004 das Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien bereits derart zerr\u00fcttet war, das der Beklagten ein Festhalten am Vertrag unzumutbar war.<\/p>\n<p>Insoweit kommt es ma\u00dfgeblich auf eine Abw\u00e4gung der Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten an, wobei namentlich der Zweck und die Art des Vertrages, das Ausma\u00df der pers\u00f6nlichen Bindungen, das Erfordernis pers\u00f6nlichen Vertrauens in die Loyalit\u00e4t, Wahrheitsliebe, Leistungsf\u00e4higkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners, die Gef\u00e4hrdung von Verm\u00f6gensinteressen und die Effektivit\u00e4t von Kontrollm\u00f6glichkeiten zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. M\u00fcKo zum BGB\/Gaier, 5. Auflage, \u00a7 314 Rz. 12).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten die Annahme eines au\u00dferordentlichen K\u00fcndigungsgrundes wegen Zerr\u00fcttung des Vertragsverh\u00e4ltnisses nicht. Soweit sich die Beklagte zun\u00e4chst darauf beruft, der Kl\u00e4ger habe sich bereits unmittelbar nach Vertragsschluss im August 2002 von dem Herstellungsrecht zu distanzieren versucht und eingestehen m\u00fcssen, dass er zahlungsunf\u00e4hig war, \u00fcbersieht die Beklagte, dass der Kl\u00e4ger nach dem Lizenzvertrag gerade nicht zur Herstellung der Vertragsprodukte verpflichtet, sondern gem\u00e4\u00df \u00a7 11 Ziff. 1 dazu lediglich berechtigt ist. Entsprechend haben die Parteien in \u00a7 11 Ziff. 4 in den Vertrag eine ausdr\u00fcckliche Regelung aufgenommen, in welcher Form der Kl\u00e4ger von dem ihm zustehenden Herstellungsrecht Gebrauch machen kann, n\u00e4mlich nur durch eine mittels eines eingeschriebenen Briefes abgegebene Erkl\u00e4rung. Bei der Aus\u00fcbung des Herstellungsrechts durch den Kl\u00e4ger handelt es sich vertragsgem\u00e4\u00df somit um die Ausnahme, nicht die Regel. Dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich in der in \u00a7 11 Ziff. 4 vereinbarten Form von seinem Herstellungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Des Weiteren war der Beklagten die fehlende finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlenden Patentgeb\u00fchren, auch bereits vor Abschluss des Lizenzvertrages bekannt. So schrieb Herr Dr. D am 19.07.2002 an den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten (Anlage K 189):<\/p>\n<p>\u201eAbgesehen von Vorstehendem und auch unter Au\u00dferachtlassung der Vertragskonditionen besteht allerdings ein noch ganz anderes Problem. Wie mein Mandant schon mehrfach bei den verschiedenen Besprechungen bei Ihnen bzw bei Ihrem Mandanten in den Raum gestellt hat, sind in K\u00fcrze diverse Patentgeb\u00fchren f\u00e4llig, bei denen mein Mandant \u2013 zur Zeit \u2013 nicht in der Lage ist, diese Ausgleich zu bringen.&#8220;<\/p>\n<p>Des Weiteren haben die Parteien in die Pr\u00e4ambel des Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich aufgenommen, dass der Kl\u00e4ger im Zeitpunkt des Abschlusses des Lizenzvertrages nicht in der Lage war, das Verfahren eigenst\u00e4ndig zur Produktions- und Serienreife fortzuentwickeln und zu vermarkten. Schlie\u00dflich findet sich in dem Prototypvertrag unter \u00a7 5 Ziff. 1, dass zwar der Kl\u00e4ger die gesamten Versuchskosten zu tragen hat, dieser dazu \u201ederzeit\u201c aber nicht in der Lage ist. Da die fehlende Leistungsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers somit sogar ausdr\u00fccklich Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Vertr\u00e4ge geworden ist, kann diese sodann nicht eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung durch die Beklagte rechtfertigen.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte weiterhin darauf beruft, Herr Dr. D habe gegen\u00fcber Herrn Dr. F in einem Telefonat vom 05.08.2004 \u2013 den durch die Beklagte vorgetragenen Inhalt des Telefonats unterstellt \u2013 ge\u00e4u\u00dfert, dieser solle keine linken Sachen versuchen, andernfalls werde er verklagt, stellt diese \u00c4u\u00dferung lediglich eine, wenn auch sehr deutliche, Aufforderung zur Vertragstreue dar, die weder f\u00fcr sich genommen, noch in einer Zusammenschau mit den \u00fcbrigen vorgetragenen Umst\u00e4nden eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung des Lizenzvertrages rechtfertigt. Gleiches gilt f\u00fcr die in der Mail vom 07.09.2004 aufgeworfene Frage, ob Frau G \u201e\u00fcberhaupt Juristin sei\u201c. Auch wenn es sich dabei um eine unsachliche \u00c4u\u00dferung im Rahmen der Verhandlungen \u00fcber den Mietvertrag \u00fcber den Tunnel handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb diese \u2013 offensichtlich die pers\u00f6nliche Meinung von Herrn Dr. D ausdr\u00fcckende \u2013 Aussage das Vertrauensverh\u00e4ltnis der Parteien zueinander derart in Frage stellen sollte, dass eine fristlose K\u00fcndigung des auf eine langfristige Zusammenarbeit ausgerichteten Lizenzvertrages gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Tunnelversuch habe nicht wie vereinbart in dem Tunnel in H, Schweiz stattfinden k\u00f6nnen, obwohl die Vertr\u00e4ge vom 07.08.2002 und die technische Konzeption hierauf abgestimmt gewesen w\u00e4ren. Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Ziff. 3 des Prototypvertrages ist die Beklagte als Lizenznehmerin und nicht der Kl\u00e4ger verpflichtet, einen Vertrag \u00fcber die Nutzung des Tunnels abzuschlie\u00dfen, eine Mitwirkungspflicht des Kl\u00e4gers haben die Parteien nicht vereinbart. Entsprechend kann die Beklagte ihre au\u00dferordentliche K\u00fcndigung auch nicht erfolgreich damit begr\u00fcnden, es sei zu keinem Abschluss eines Mietvertrages \u00fcber einen Tunnel in I gekommen. Im \u00dcbrigen handelt es sich bei dem Vorbringen, die Versuche h\u00e4tten nicht wie vereinbart stattfinden k\u00f6nnen, um den Vorwurf der Vertragsverletzung, welcher nach \u00a7 13 Ziff. 3 des Lizenzvertrages eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung durch die Beklagte ohnehin nur zu rechtfertigen vermag, wenn der Kl\u00e4ger zuvor mit einer einmonatigen Frist abgemahnt wurde. Eine entsprechende Abmahnung hat die Beklagte jedoch unstreitig nicht ausgesprochen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung auch nicht geltend machen, Herr Dr. D als Vertreter des Kl\u00e4gers habe das Vertragsverh\u00e4ltnis selbst als zerr\u00fcttet bezeichnet und sich dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass die Parteien auseinanderkommen m\u00fcssten. Zwar kann eine derartige \u00c4u\u00dferung ein Indiz darstellen, dass die andere Vertragspartei m\u00f6glicherweise zuk\u00fcnftig nicht am Vertrag festhalten Hl. Gleichwohl w\u00e4re es nach<br \/>\n\u00a7 13 Ziff. 3 des Lizenzvertrages sodann an der Beklagten gewesen, den Kl\u00e4ger unter Fristsetzung dazu aufzufordern, zu erkl\u00e4ren, er werde sich auch zuk\u00fcnftig vertragstreu verhalten. Eine derartige Abmahnung hat die Beklagte jedoch nicht ausgesprochen. Vielmehr hat der Beklagtenvertreter mit dem als Anlage B 41 vorgelegten Schreiben vom 28.09.2004 den Kl\u00e4ger sogar aufgefordert, bis zum 01.10.2004 selbst eine Fristsetzung mit einer Androhung der K\u00fcndigung auszusprechen. Somit war es die Beklagte, die damit gezeigt hat, dass sie nicht mehr daran interessiert war, das Vertragsverh\u00e4ltnis fortzusetzen, so dass es sich dabei gerade nicht um eine gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger ausgesprochene Aufforderung zur Vertragstreue handelt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nJedoch ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Lizenz- und den Prototyp-Vertrag, wenn die au\u00dferordentliche und fristlose K\u00fcndigung unwirksam sein sollte, zumindest hilfsweise ordentlich zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Zeitpunkt k\u00fcndigen wollte (vgl. Palandt\/Ellenberger, BGB, 68. Auflage, \u00a7 140 Rz. 3), so dass in den K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen vom 01.10.2004 sowie vom 04.10.2004 hilfsweise die Erkl\u00e4rung einer ordentlichen K\u00fcndigung enthalten ist.<\/p>\n<p>Der Wirksamkeit der K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger die K\u00fcndigungserkl\u00e4rungen mit Schriftsatz vom 06.10.2004 (Anlage K 117) mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen hat, diesen sei keine Vollmacht beigef\u00fcgt gewesen. Zwar ist gem\u00e4\u00df \u00a7 174 S. 1 BGB ein einseitiges Rechtsgesch\u00e4ft, das ein Bevollm\u00e4chtigter einem anderem gegen\u00fcber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollm\u00e4chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgesch\u00e4ft aus diesem Grunde unverz\u00fcglich zur\u00fcckweist. Jedoch ist die Zur\u00fcckweisung nach \u00a7 242 BGB ausgeschlossen, wenn dem Vertreter die Abwicklung des gesamten Vertragsverh\u00e4ltnisses \u00fcbertragen war (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 68. Auflage 2009, \u00a7 171 Rz. 7 a. E.). Dies ist hier der Fall. Wie die vorgelegte umfassende Korrespondenz zwischen den Parteien zeigt, war auf Seiten der Beklagten w\u00e4hrend der Abwicklung des gesamten Vertragsverh\u00e4ltnisses stets der Beklagtenvertreter t\u00e4tig, ohne dass dies durch den Kl\u00e4ger oder Herrn Dr. D ger\u00fcgt wurde. Vielmehr hatte der Beklagtenvertreter Herrn Dr. D unmittelbar vor der K\u00fcndigung des Vertragsverh\u00e4ltnisses mit E-Mail vom 10.09.2004 (vgl. Anlage B 38) aufgefordert, s\u00e4mtliche Korrespondenz ausschlie\u00dflich \u00fcber ihn zu f\u00fchren, womit sich Herr Dr. D per E-Mail vom 11.09.2004 (vgl. Anlage B 39) ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4rt hat. Insoweit widerspricht es Treu und Glauben, wenn sich der Kl\u00e4ger sodann nach Ausspruch der K\u00fcndigung auf eine fehlende Vollmacht des Beklagtenvertreters beruft.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Ziff. 1 des Lizenzvertrages ist der Lizenzvertrag mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Ende des Kalenderjahres k\u00fcndbar, erstmals jedoch zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 7. Vertragsjahr vollendet wird. Entsprechend wurde die durch die Beklagte ausgesprochene K\u00fcndigung zum 31.12.2009 wirksam, so dass sich die dem Kl\u00e4ger aus dem Lizenzvertrag zustehenden Anspr\u00fcche auf den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDamit hat die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Ziff. 2 und 3 des Lizenzvertrages f\u00fcr die ab Vertragsschluss bis zum 31.12.2009 ver\u00e4u\u00dferten Vertragsprodukte Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und die Buchpr\u00fcfung zu gestatten.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten erstrecken sich die unter \u00a7 4 Ziff. 2 und 3 des Lizenzvertrages vereinbarte Verg\u00fctungspflicht und damit zugleich die die Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers vorbereitende Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht nur auf die Vertragsprodukte, wie sie in<br \/>\n\u00a7 12 des Lizenzvertrages beschrieben werden. Vielmehr hat die Beklagte vertragsgem\u00e4\u00df dem Kl\u00e4ger eine Umsatzlizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 5 Prozent zuz\u00fcglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer auf die Nettoverkaufspreise zu zahlen, welche die Lizenznehmerin aus dem Verkauf der in Aus\u00fcbung der Lizenz hergestellten Vertragsprodukte erzielt. Zwar enth\u00e4lt \u00a7 4 Ziff. 1 des Lizenzvertrages den Zusatz \u201ewie sie sich aus \u00a7 12 dieses Vertrages ergeben\u201c. Dass es sich dabei jedoch lediglich um einen klarstellenden, den Umfang der Verg\u00fctungspflicht nicht beschr\u00e4nkenden Zusatz handelt, erschlie\u00dft sich sowohl aus der Systematik des Lizenzvertrages, als auch aus dessen Entstehungsgeschichte.<\/p>\n<p>Die Parteien haben unter \u00a7 2 Ziff. 1 des Lizenzvertrages vereinbart, dass der Kl\u00e4ger der Beklagten eine ausschlie\u00dfliche, r\u00e4umlich und sachlich ungeschr\u00e4nkte Lizenz zur Nutzung der Vertragsschutzrechte und Herstellungsrechte an den entsprechenden Produkten unter Verwendung der Vertragsschutzrechte und des Vertrags-Know-How (Vertragsprodukte) sowie zum Vertrieb der Vertragsprodukte einr\u00e4umt. Somit erstreckt sich die die Herstellung, den Gebrauch und den Vertrieb der Vertragsprodukte sowie deren Weiterentwicklung erfassende Lizenz (vgl. \u00a7 2 Ziff. 2 des Lizenzvertrages) gerade nicht auf die Vertragsprodukte, wie sie in \u00a7 12 des Lizenzvertrages beschrieben sind. Entsprechend findet sich in allen dem Lizenzvertrag vorausgegangenen und vorgelegten Entw\u00fcrfen des Lizenzvertrages in \u00a7 4 keine Einschr\u00e4nkung auf die in \u00a7 12 beschriebenen Produkte (vgl. Anlagen B 24 und B 25). Soweit in \u00a7 12 des Lizenzvertrages demgegen\u00fcber Vertragsprodukte beschrieben sind, handelt es sich dabei um die vom Kl\u00e4ger als Lizenzgeber im Fall der Aus\u00fcbung des Herstellungsrechts zu liefernden Produkte (vgl. \u00a7 12 Ziff. 1 des Lizenzvertrages). Nachvollziehbare Gr\u00fcnde daf\u00fcr, weshalb die Parteien gleichwohl nunmehr mit der Aufnahme des Verweises auf \u00a7 12 des Lizenzvertrages den Umfang der Verg\u00fctungspflicht auf die in \u00a7 12 beschriebenen Produkte beschr\u00e4nken sollten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit sich die Beklagten insoweit darauf beruft, grunds\u00e4tzlich sei lediglich eine Nutzung in Tunneln vorgesehen gewesen, wobei der Kl\u00e4ger das Herstellungsrecht habe aus\u00fcben sollen, weshalb der Beklagten in \u00a7 2 nur deshalb eine weitere Lizenz einger\u00e4umt worden sei, um den Fall, dass der Kl\u00e4ger von seinem Herstellungsrecht keinen Gebrauch mache bzw. machen k\u00f6nne, abzusichern, steht dies im Widerspruch zu der in \u00a7 11 hinsichtlich des Herstellungsrechts getroffenen Vereinbarung. Danach steht dem Kl\u00e4ger als Lizenzgeber das Recht zur Herstellung zu, welches er aber erst in der unter \u00a7 11 Ziff. 4 vorgesehenen Form aus\u00fcben muss. Somit handelt es sich bei der Aus\u00fcbung des Herstellungsrechts durch den Kl\u00e4ger um die Ausnahme, nicht aber um die Regel.<\/p>\n<p>Eine Best\u00e4tigung der Auslegung, dass es sich bei dem in \u00a7 4 Ziff. 1 des Lizenzvertrages enthaltenen Verweis auf \u00a7 12 um keine Einschr\u00e4nkung des Verg\u00fctungsanspruchs, sondern um eine blo\u00dfe Klarstellung handelt, ergibt sich aus<br \/>\n\u00a7 6 Ziff. 2 des Lizenzvertrages. Danach ist der Kl\u00e4ger verpflichtet, der Beklagten auch an seinen Weiterentwicklungen oder Verbesserungen eine Lizenz zu den Bedingungen dieses Vertrages einzur\u00e4umen. W\u00e4re die Verg\u00fctungspflicht \u2013 anders als die Lizenzeinr\u00e4umung \u2013 auf die in \u00a7 12 des Lizenzvertrages beschriebenen Produkte beschr\u00e4nkt, m\u00fcsste der Kl\u00e4ger der Beklagten einerseits an seinen Weiterentwicklungen sowie Verbesserungen eine Lizenz einr\u00e4umen, erhielte jedoch umgekehrt nur dann eine Verg\u00fctung, wenn die Verbesserung gerade die in \u00a7 12 beschriebenen Vertragsprodukte betrifft.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Auskunftspflicht auch nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nkt. Zwar bilden den Vertragsgegenstand gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Ziff. 1 zun\u00e4chst deutsche Patente bzw. Patentanmeldungen, welche aufgrund des Territorialprinzips ausschlie\u00dflich Wirkung in Deutschland entfalten. Jedoch umfasst der Vertrag auch das Know-How des Kl\u00e4gers, f\u00fcr welches eine entsprechende Beschr\u00e4nkung nicht gilt. Dass die Parteien den Lizenz- und Prototypvertrag gerade nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschr\u00e4nken wollten, zeigt \u00a7 11 Ziff. 4 des Lizenzvertrags, wo die Aus\u00fcbung des Herstellungsrechts gerade f\u00fcr den europ\u00e4ischen und den au\u00dfereurop\u00e4ischen Rechtskreis gesondert geregelt wurde.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Beklagte hat die dem Kl\u00e4ger zustehenden Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Buchpr\u00fcfung bisher auch nicht erf\u00fcllt, \u00a7 362 BGB.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte insbesondere mit anwaltlichem Schreiben vom 16.10.2006 sowie mit Schriftsatz vom 06.05.2008 und vom 25.05.2010 erkl\u00e4rt, sie selbst oder andere mit dem B Konzern verbundene Unternehmen h\u00e4tten mit den Vertragsprodukten keine Ums\u00e4tze get\u00e4tigt. Insbesondere seien von der Beklagten oder von mit dem B Konzern verbundenen Unternehmen Vertragsprodukte weder produziert, noch Lizenzen oder Unterlizenzen erteilt worden. Jedoch stellt diese Nullauskunft keine Erf\u00fcllung der vertraglichen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers dar.<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Rechnungslegungspflicht tr\u00e4gt die Beklagte. Insoweit kann sich die Beklagte zwar zun\u00e4chst auf die pauschale Behauptung beschr\u00e4nken, es seien keine auskunftspflichtigen Vorf\u00e4lle vorhanden. Es ist alsdann Sache des Kl\u00e4gers, Vorg\u00e4nge vorzutragen, die einen Erg\u00e4nzungsbedarf begr\u00fcnden. Ist solches geschehen, muss die Beklagte jedoch diese Umst\u00e4nde ausr\u00e4umen (vgl. insoweit zur Erf\u00fcllung patentrechtlicher Auskunftsanspr\u00fcche K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 1337).<\/p>\n<p>Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Mit Schriftsatz vom 04.12.2009 hat der Kl\u00e4ger anhand zahlreicher Anlagen substantiiert dargelegt, dass die durch die Beklagte in der \u201eJ\u201c in Chemnitz installierte C-L\u00f6schanlage \u2013 neben der technischen Lehre des inzwischen rechtskr\u00e4ftig vernichteten Klagepatents 2 \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents 1 Gebrauch macht. Die Beklagte hat auf dieses Vorbringen lediglich erwidert, der Kl\u00e4ger habe nicht vorgetragen, inwiefern Nebel erzeugende L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen (Merkmal M 4 der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse) zur Anwendung kommen w\u00fcrden. Des Weiteren ergebe sich aus dem kl\u00e4gerischen Vortrag nicht, dass der Wassernebel eine niedrige Austritts- und\/oder Ausbreitungsgeschwindigkeit habe (Merkmal M 6 der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse). Schlie\u00dflich habe der Kl\u00e4ger auch nicht dargelegt, dass die Teilchengr\u00f6\u00dfe des Wassernebels so eingestellt sei, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken, ohne jedoch die Sicht in dem Raum zu beeintr\u00e4chtigen (Merkmal M 8 der kl\u00e4gerischen Merkmalsanalyse).<\/p>\n<p>Dieses Vorbringen ist nicht dazu geeignet, die Kammer davon zu \u00fcberzeugen, dass die in der \u201eE\u201c eingesetzte L\u00f6schanlage nicht von der technischen Lehre des Klagepatents 1 und damit vom Vertragsgegenstand Gebrauch macht. Dass die Beklagte bei der in der \u201eJ\u201c eingebauten L\u00f6schanlage Nebel erzeugende L\u00f6schmittelaustrittsvorrichtungen einsetzt, l\u00e4sst sich bereits dem als Anlage K 68 vorgelegten Aufsatz von Herrn Dr. F entnehmen, nach welchem auf insgesamt neun L\u00f6schb\u00f6gen je f\u00fcnf C-Feinspr\u00fchd\u00fcsen installiert sind. Dass diese geeignet sind, Nebel zu erzeugen, best\u00e4tigt nicht nur Dr. F in seinem Aufsatz selbst, wonach \u201eaus Speziald\u00fcsen feinster Wassernebel austritt\u201c und \u201edie K\u00fchlwirkung des Wassernebels\u201c bewirkt, dass sich die Lufttemperatur in der N\u00e4he des Brandes nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig erh\u00f6ht (vgl. Anlage K 68, S. 88, linke Spalte unten). Vielmehr ergibt sich dies auch aus der als Anlage K 50 vorgelegten Beschreibung der C Technik, wonach das C-L\u00f6schsystem einen Wassernebel aus feinsten Tropfen erzeugt (vgl. Anlage K 50, S. 2, rechte Spalte oben).<\/p>\n<p>Des Weiteren l\u00e4sst sich der als Anlage K 313 vorgelegten Beschreibung des unstreitig in der \u201eJ\u201c in Chemnitz eingesetzten C-Systems entnehmen, dass der Wassernebel zumindest eine niedrige Ausbreitungsgeschwindigkeit hat (vgl. Anlage K 313, S. 2 \u201eC\u00ae high pressure water mist has a dramatic effect on fire. As the size of the water droplets are so small, they are lighter and remain airborne longer than conventional water based systems\u201c.) Dies best\u00e4tigt zugleich, dass die Teilchengr\u00f6\u00dfe des Wassernebels so eingestellt ist, dass die Wasserteilchen langsam von ihrem Austrittspunkt absinken. Da gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen in Anlage K 68, S. 88 Personen ihre Autos verlassen und Rettungskr\u00e4fte ohne Gefahr bis zum Brandherd vordringen, sind zumindest keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb gleichwohl die Sicht im Raum durch den Wassernebel beeintr\u00e4chtigt ist. Das in Anlage K 68, rechts unten eingeblendete Bild l\u00e4sst eine derartige Sichtbeeintr\u00e4chtigung in wesentlichen Teilen des Tunnels nicht erkennen. Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, in der Beschreibung des Klagepatents 1 sei eine Wassertropfengr\u00f6\u00dfe von 10 bis 100 \u00b5m angegeben, w\u00e4hrend die Gr\u00f6\u00dfe der Wassertropfen bei der C-Technologie 20 bis 200 \u00b5m betrage, rechtfertigt dies bereits deshalb keine andere Bewertung, weil es sich dabei lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt. Demgegen\u00fcber sind Patentanspruch 1 keine Zahlenangaben hinsichtlich der zul\u00e4ssigen Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe zu entnehmen. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dann, wenn die Tropfen zwischen 100 und 200 \u00b5m gro\u00df sind, der Wasserebel nicht mehr durchsichtig ist, sind bisher durch die Beklagte weder vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4ger keine Anspr\u00fcche aus Patentverletzung geltend macht, sondern die Beklagte sich vielmehr lediglich auf Erf\u00fcllung beruft, w\u00e4re es nunmehr an der Beklagten, konkret darzulegen, warum es sich insbesondere bei den in Anlage K 68, S. 88, rechts unten dargestellten L\u00f6schb\u00f6gen nicht um Module handelt, wie sie unter \u00a7 12 des Lizenzvertrages beschrieben werden. Demgegen\u00fcber gen\u00fcgt die Beklagte ihrer Darlegungslast nicht, wenn sie sich lediglich darauf beruft, der Kl\u00e4ger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte tats\u00e4chlich von der technischen Lehre des Klagepatents 1 Gebrauch mache. Dies gilt im \u00dcbrigen umso mehr, als die Beklagte einerseits mit Schriftsatz vom 25.05.2008 im Hinblick auf die in der \u201eJ\u201c in Chemnitz installierte Anlage Auskunft erteilt und Rechnung gelegt und andererseits in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen hat, bei der in der \u201eJ\u201c in Chemnitz installierten Anlage handele es sich um einen \u201eSonderfall\u201c, da die entsprechende Anlage mit Zustimmung des Kl\u00e4gers installiert worden sei.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber eine Anpassung des Lizenzvertrages begehrt, steht ihm ein entsprechender Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere kann der Kl\u00e4ger einen derartigen Anspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage (\u00a7 313 BGB) herleiten. Da sich dem Lizenzvertrag bei dessen sachgerechter Auslegung eine Beschr\u00e4nkung der Verg\u00fctungspflicht auf die in \u00a7 12 des Lizenzvertrages beschriebenen Lizenzprodukte nicht entnehmen l\u00e4sst, bedarf es der durch den Kl\u00e4ger beantragten Vertragsanpassung nicht, weil damit dem Vertrag lediglich ausdr\u00fccklich ein Inhalt gegeben werden soll, der sich bereits durch seine Auslegung ergibt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7 709 S. 1 ZPO i.V.m. \u00a7 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1436 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 29. 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