{"id":6468,"date":"2016-09-13T17:00:06","date_gmt":"2016-09-13T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6468"},"modified":"2016-11-21T07:38:56","modified_gmt":"2016-11-21T07:38:56","slug":"4a-o-13415-spritzgussteil-mit-formschluessigem-wechselbild","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6468","title":{"rendered":"4a O 134\/15 &#8211; Spritzgussteil mit formschl\u00fcssigem Wechselbild"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2537<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. September 2016, Az.\u00a04a O 134\/15<!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht gegen die Beklagten einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Behauptung patentverletzender Handlungen durch die Kl\u00e4gerin geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist mit dem Design von Produkten in den Bereichen Glas &amp; Keramik, Brettspielen und Accessoires befasst. Zu ihren Kunden z\u00e4hlen Einzelhandelsketten wie A, B, C, D und E. Von ihr, der Kl\u00e4gerin, designte Produkte sind insbesondere auch die Trinkbecher, die Gegenstand des Unterlassungsantrags sind. Diese wurden unter anderem an die A GmbH verkauft.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) betreibt unter der im Passivrubrum genannten Firma ein Einzelhandelsgewerbe im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kunststoffteilen. Zu der Produktpalette des Beklagten zu 1) geh\u00f6ren auch Trinkbecher, die im Wege des Spritzgie\u00dfverfahrens aus Kunststoff hergestellt worden und mit sog. Wechselbildern versehen sind. Der Beklagte zu 2) ist als Verkaufsleiter in dem Betrieb des Beklagten zu 1) angestellt.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) ist seit dem 12.02.2008 Inhaber des in Kraft stehenden deutschen Patents DE 100 11 XXX (im Folgenden: Streitpatent), dessen Gegenstand ein \u201eSpritzgussteil mit einem formschl\u00fcssigen Wechselbild\u201c ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1, auf den die Beklagten ihre Verletzungsbehauptung vorliegend unter anderem st\u00fctzen, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Spritzgu\u00dfteil mit mindestens einem hinter- bzw. umspritzten Teil,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, da\u00df das hinter- bzw. umspritzte Teil ein Wechselbild (6) ist,<\/p>\n<p>formschl\u00fcssig mit dem Sprilzgu\u00dfteil (1) verbunden ist,<\/p>\n<p>als eine Prismen- oder Lentikularfolie ausgebildet ist und<\/p>\n<p>nur an seiner R\u00fcckseite (7) sowie an seinen Seitenkanten (8) umspritzt ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Fig. 1 zeigt eine schematische Darstellung eines Schnittes durch ein Formwerkzeug (2) mit einem an der R\u00fcckseite (7) und den Seitenkanten (8) mit einer Kunststoffmasse (5) hinterspritzten Wechselbild (6).<br \/>\nMit Email vom 20.02.2015 (Anlage K 5, Bl. 11 \u2013 13 GA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, wandte sich der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Verkaufsleiter des Beklagten zu 1) an die A GmbH und teilte dieser mit, dass die von der Kl\u00e4gerin gelieferten Becher, die hier auch streitgegenst\u00e4ndlich sind, patentverletzend seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die Behauptung einer patentverletzenden Handlung unter dem Gesichtspunkt der Irref\u00fchrung und der Anschw\u00e4rzung f\u00fcr wettbewerbswidrig h\u00e4lt, ist der Ansicht, die angegriffenen Trinkbecher w\u00fcrden das Streitpatent nicht verletzen.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Trinkbechern sei das Bild mittels einer Erhitzung aufgegbracht, \u201equasi aufgeklebt\u201c, nicht hingegen umspritzt worden. F\u00fcr ein Umspritzen im Sinne des Streitpatents fehle es deshalb an einer Umschlie\u00dfung des Bildes durch den Kunststoff.<\/p>\n<p>Die Bilder auf den angegriffenen Bechern w\u00fcrden auch kein Wechselbild im Sinne des Streitpatents darstellen, mithin ein Bild, dass in Abh\u00e4ngigkeit des Blickwinkels mindestens zwei unterschiedliche Motive, zum Beispiel unterschiedliche Bilder oder Schriftz\u00fcge erkennen lasse. Unabh\u00e4ngig von dem Winkel, k\u00f6nne stets nur ein Motiv mit einem 3D-Effekt betrachtet werden.<\/p>\n<p>Letztlich sei auch der Gegenstand des Streitpatents nicht patentf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich begehrt, den Beklagten \u2013 unabh\u00e4ngig von den angegriffenen Bechern \u2013 zu verurteilen, es zu unterlassen zu behaupten, sie, die Kl\u00e4gerin, w\u00fcrde Artikel vertreiben, die durch Patente von Herrn F G gesch\u00fctzt sind. Mit Schriftsatz vom 27.05.2016 hat die Kl\u00e4gerin ihr Unterlassungsbegehren auf die konkreten, angegriffenen Becher reduziert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, wobei bei der Beklagten zu 1) die Ordnungshaft an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, gegen\u00fcber Dritten gesch\u00e4ftlich handelnd wahrheitswidrig zu behaupten, die nachfolgend abgebildeten 3D-Trinkbecher \u201eH\u201c, \u201eI\u201c, \u201eJ\u201c und \u201eK\u201c w\u00fcrden gegen das deutsche Patent DE 100 11 XXX versto\u00dfen:<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffenen Becher w\u00fcrden von der Lehre des Streitpatents (Anspr\u00fcche 1 und 4) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Bechern handele es sich um patentgem\u00e4\u00dfe Spritzgussteile. Bei ihrer Herstellung werde eine Lentikularfolie verwendet, auf deren R\u00fcckseite sich die jeweilige Abbildung befinde. Diese werde anschlie\u00dfend mit einem Laminat beschichtet. Die Abbildung werde nach ihrer Aush\u00e4rtung entsprechend den Radien des Trinkbechers gebogen und sodann in die Spritzgie\u00dfform eingebracht. Im Anschluss werde die Lentikularfolie sowohl an ihrer R\u00fcckseite als auch an den Seitenkanten in einem Arbeitsvorgang mit demselben Kunststoff hinter- bzw. umspritzt, so dass sie in den beim Spritzvorgang verwendeten Kunststoff eingebettet sei.<\/p>\n<p>Ein \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin behauptetes \u2013 \u201eAufkleben\u201c der Lentikularfolie k\u00f6nne nur bei Spritzgussteilen erfolgen, deren Fl\u00e4chen eben sind, nicht jedoch bei Gegenst\u00e4nden mit einer Zylinderform, weil sich die geklebte Lentikularfolie dann l\u00f6sen w\u00fcrde. Ein einfaches Kleben sei lediglich mit d\u00fcnnen Kunststofffolien (In-Mould-Folien) m\u00f6glich, die jedoch nicht in der Lage seien, ein Wechselbild zu erzeugen.<\/p>\n<p>Ein Wechselbild im Sinne des Streitpatents liege bereits dann vor, wenn ein 3D-Effekt erzeugt werde.<\/p>\n<p>Der Patentverletzungsvorwurf sei zudem nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungs\u00e4u\u00dferung im Sinne einer rechtlichen Wertung zu verstehen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.07.2016 verwiesen. Die Kammer hat Exemplare der angegriffenen Becher in Augenschein genommen. Auch im Hinblick auf das Ergebnis der Inaugenscheinnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.07.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten folgt insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. \u201eAnschw\u00e4rzung\u201c aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG.<\/p>\n<p>Zwar besteht zwischen den Parteien, die beide jeweils Trinkbecher anbieten, ein konkretes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7\u00a7 3, 2 Nr. 3 UWG und haftet der Beklagte zu 2) f\u00fcr ein etwaiges wettbewerbswidriges Verhalten als Handelnder und der Beklagte zu 1) jedenfalls gem. \u00a7 8 Abs. 2 UWG als Betriebsinhaber. Jedoch fehlt es an den Voraussetzungen einer sog. Anschw\u00e4rzung im Sinne von \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 2 UWG.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7\u00a7 3, 4 Nr. 2 UWG handelt insbesondere derjenige unlauter, der \u00fcber Waren eines Mitbewerbers Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind.<\/p>\n<p>Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Behauptung eines patentverletzenden Verhaltens der Kl\u00e4gerin stellt sich vorliegend als Tatsachenbehauptung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 2 UWG dar.<\/p>\n<p>Tatsachenbehauptungen sind Vorg\u00e4nge oder Zust\u00e4nde, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich ist (K\u00f6hler, in: K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 34. Auflage, 2016, \u00a7 4, Rn. 2.13). Ma\u00dfgebend ist, wie der angesprochene Verkehrskreis die \u00c4u\u00dferung nach Form und Inhalt im Gesamtzusammenhang versteht (a. a. O.).<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit einer (unberechtigte) Schutzrechtsverwarnung ist umstritten, ob diese eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil, das hei\u00dft eine \u00c4u\u00dferung, die durch das Element des Wertens, insbesondere der Stellungnahme und des Daf\u00fcrhaltens gekennzeichnet ist (m. w. Nachw. K\u00f6hler, a. a. O.), darstellt. W\u00e4hrend die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung darin vor dem Hintergrund, dass es sich bei der behaupteten Patentverletzung zumindest um eine im Rahmen eines Gerichtsverfahrens einer Kl\u00e4rung zug\u00e4ngliche Frage handelt, eine Tatsachenbehauptung erblickt (BGH; GRUR 2006, 433 (434); offengelassen von OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2003, Az.: 3 U 272\/99, S. 5, zitiert nach BeckRS 30470214), wird in der Literatur eine differenzierte Betrachtung vorgeschlagen, und eine (unrichtige) Tatsachenbehauptung nur dann angenommen, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist (z.B. das Patent nicht besteht, f\u00fcr einen anderen eingetragen oder abgelaufen ist.) (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 4.178). F\u00fcr den Fall einer blo\u00df unzutreffenden Subsumtion soll hingegen eine Meinungs\u00e4u\u00dferung vorliegen (a. a. O.).<\/p>\n<p>Dies ber\u00fccksichtigend ist die angegriffene \u00c4u\u00dferung vorliegend nach beiden Auffassungen als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, denn mit der Behauptung der Patentverletzung ist die Erkl\u00e4rung \u00fcber eine bestimmte Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbunden. Die Email vom 20.02.2015 (Anlage K 3) enth\u00e4lt vorliegend f\u00fcr den Adressaten erkennbar einen Hinweis auf das Herstellungsverfahren der angegriffenen Becher (\u201eAnbei sende ich Ihnen sowohl die Patentschrift als auch die dazugeh\u00f6rige Umschreibung auf unseren Firmeneigent\u00fcmer [\u2026]. Daraus geht hervor, dass diese Becher durch das Herstellungsverfahren f\u00fcr unser Unternehmen gesch\u00fctzt sind.\u201c, Anlage K 5, Bl. 12 GA, 1. Abs.). Der durchschnittlich informierte Adressat der Aussage in Form eines Abnehmers der Kl\u00e4gerin versteht die Email vom 20.02.2015 deshalb so, dass dem Beklagten zu 1) ein Patentrecht zusteht und die angegriffenen Becher durch ihre Ausgestaltung von der Lehre des Streitpatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorliegend haben die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagten \u2013 nach dem Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 2 UWG liegt eine unlautere Behauptung vor, \u201esofern die Tatsache nicht erweislich wahr ist\u201c \u2013 eine Patentverletzung durch die angegriffenen Becher hinreichend dargetan, ohne dass der Kl\u00e4gerin diesem Vortrag in entscheidungserheblicher Form entgegengetreten ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem in dem Streitpatent einleitend dargestellten Stand der Technik sind Hinterspritztechniken als ein Verfahren beim Spritzgie\u00dfen bekannt, bei welchem von einem endlosen Band (Papier, Folie, Stoff) Teile in ein Formwerkzeug eingebracht werden, das mit Kunststoff hinterspritzt wird (Abs. [0002] des Streitpatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind im Folgenden solche des Streitpatents).<\/p>\n<p>Das Streitpatent nimmt sodann Bezug auf einen Aufsatz: \u201eInmould-Labelling: Dekorationsverfahren der Zukunft\u201c, Plastikverarbeiter 45 Jg. 1994, Nr. 11, S. 109 \u2013 111, in dem ein Verfahren vorgestellt wird, bei dem eine Formteiloberfl\u00e4che im Spritzgie\u00dfwerkzeug mit vorgefertigten Etikettfolien dekoriert wird (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>In der im Folgenden erw\u00e4hnten DE 299 171 81 U1 wird eine mit einem Wechselbild bedruckte Folie beschrieben (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Aus der DE 197 307 98 A1 ist ein Verfahren zum Herstellen einer bebilderten W\u00e4rmflasche bekannt (Abs. [0005]), bei dem zun\u00e4chst eine Folie bebildert und dann in ein Spritzwerkzeug eingelegt wird, bevor dann ein Spritzen der beiden W\u00e4rmflaschenteile erfolgt, von der sich eins an die bebilderte Folie anlegt.<\/p>\n<p>In der Druckschrift DE 214 127 9 A wird ein Verfahren zum Herstellen dekorierter spritzgeformter Gegenst\u00e4nde offenbart, bei dem eine Formfolie mit einem selbsttragenden Substratfilm zur Anwendung gelangt. An den vorgeformten Substratfilm ist ein Schutzfilm gebunden. Zwischen Schutz- und Substratfilm ist eine Darstellungsschicht angeordnet (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Aus der JP 633 128 17 A ist ein Verfahren bekannt, bei dem eine Schutzfolie nach dem Formungsprozess abgezogen wird, um den w\u00e4hrend des Formgebungsprozesses entstandenen Staub zu entfernen (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Der Artikel \u201eUmspritzen schafft den Durchbruch\u201c, Kunststoffberater 10\/99, S. 40, 41 offenbart ein Dekormaterial mittels eines 180\u00b0- Umbugs an einem Formteil fxiert (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Zu dem weiteren einleitend dargestellten Stand der Technik geh\u00f6rt auch die US 3,549,477 A, in der ein Verbundkunststoffteil und ein Verfahren zu dessen Herstellung beschrieben wird (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>In der DE 199 44 570 A1 ist ein Markenartikel dargestellt, der mit einer optisch wahrnehmbaren Marke versehen ist (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich lehrt die Druckschrift DE 44 06 185 A1 ein Verfahren zur Herstellung von bedruckten Karten. Dort wird eine Datentr\u00e4gerschicht mit den gew\u00fcnschten Daten und Informationen bedruckt und anschlie\u00dfend auf mindestens einer Seite mit einer d\u00fcnnen Iris- oder Hologrammfolie versehen und als Laminat verbunden (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Diesen in Bezug genommenen Stand der Technik kritisiert das Streitpatent nicht ausdr\u00fccklich.<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Erfindung des Streitpatents besteht nach Abschnitt [0013] darin, ein Spritzugu\u00dfteil mit einem formschl\u00fcssig angeordneten Wechselbild zu schaffen. Die Merkmale des Spritzug\u00dfteils nach dem hier ma\u00dfgeblichen Anspruch 1 k\u00f6nnen wie folgt beschrieben werden:<\/p>\n<p>M1 Spritzgussteil mit einem hinter- bzw. umspritzten Wechselbild, wobei<\/p>\n<p>M2 das Wechselbild als Prismen- oder Lentikularfolie ausgebildet ist;<\/p>\n<p>M3 das Wechselbild nur an seiner R\u00fcckseite sowie an seinen Seitenkanten umspritzt ist;<\/p>\n<p>M4 das Wechselbild formschl\u00fcssig mit dem Spritzgussteil verbunden ist;<\/p>\n<p>Erfindungswesentlich ist nach Abschnitt [0014], dass das formschl\u00fcssig hinter- bzw. umspritzte Teil eines Spritzgu\u00dfteils ein Wechselbild ist, wobei Wechselbilder nach Abschnitt [0015] in Abh\u00e4ngigkeit zu dem jeweiligen Blickwinkel mindestens zwei unterschiedliche Motive, z.B. unterschiedliche Bilder oder Schriftz\u00fcge, aufweisen. Durch das formschl\u00fcssige Hinterspritzen ist kein zus\u00e4tzlicher Fertigungsschritt zum Anbringen des Wechselbildes an dem Spritzgu\u00dfteil erforderlich und ist dieses gegen ein Herausfallen gesichert (Abs. [0015], [0024]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwischen den Parteien ist insbesondere streitig, ob die angegriffenen Becher die Merkmale M1 und M3 verwirklichen. Die \u00fcbrigen Merkmale stehen zwischen ihnen zu Recht nicht in Streit.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Lehre des Streitpatents, wie sie sich f\u00fcr den Fachmann auf der Grundlage des Patentanspruchs und der -beschreibung ergibt, und des substantiierten Beklagtenvortrags ist davon auszugehen, dass die angegriffenen Trinkbecher auch die Merkmale M1 und M3 verwirklichen, und die angegriffenen Becher von der Lehre des Streitpatents unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Merkmal M1,<\/p>\n<p>\u201eSpritzgussteil mit einem hinter- bzw. umspritzten Wechselbild\u201c,<\/p>\n<p>ist verwirklicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Kammer ist nach der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Becher davon \u00fcberzeugt, dass diese mit Wechselbildern im Sinne des Streitpatents versehen sind.<\/p>\n<p>Das Streitpatent definiert den Begriff des Wechselbildes in Abschnitt [0015] als Abbildungen, die in Abh\u00e4ngigkeit des Blickwinkels mindestens zwei unterschiedliche Motive, z. B. unterschiedliche Bilder oder Schriftz\u00fcge, aufweisen.<\/p>\n<p>So ist es vorliegend.<\/p>\n<p>Die in Augenschein genommenen Trinkbecher weisen jeweils Abbildungen auf, die bei einem Wechsel des Blinkwinkels wechseln.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen \u201eH\u201c Trinkbechern ver\u00e4ndert sich insbesondere die Position der Figur, so dass der Eindruck entsteht, als springe diese. Auch die Augen des \u201eH\u201c \u00e4ndern die Blickrichtung. Bei den Trinkbechern \u201eCars\u201c wechselt die Position des hinteren, blauen Autos. Bei den drei \u201eK\u201c Trinkbechern ver\u00e4ndern sich die Neigung der Wimpern sowie die Position der Nase der Maus-Figur. Auch die im Hintergrund abgebildeten wei\u00dfen Punkte verschieben sich in Abh\u00e4ngigkeit zum Betrachtungswinkel. Bei s\u00e4mtlichen \u201eI\u201c Trinkbechern ver\u00e4ndert sich die Position der in dem blauen Kreis abgebildeten Melone sowie die Augen der I Figur. Bei dem von dem Beklagtenvertreter \u00fcbersandten I Becher (Anlage B 7a), von dem die Kl\u00e4gerin nicht bestritten hat, dass auch dieser ihrem Sortiment entstammt, wechseln dar\u00fcber hinaus die in den untereinander abgebildeten Kreisen enthaltenen Motive (1. Kreis: Herz \u2013 Hei\u00dfluftballon; 2. Kreis: T\u00f6rtchen \u2013 Kaffeetasse; 3. Kreis: T\u00f6rtchen \u2013 Kirschen).<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin geltend macht, der Begriff des Wechselbildes sei dahingehend zu verstehen, dass in Abh\u00e4ngigkeit zu der Perspektive des Betrachters jeweils die Abbildungen unterschiedlicher Gegenst\u00e4nden zu sehen sein m\u00fcssen, mithin Abbildungen, die ein- und denselben Gegenstand in jeweils anderen Positionen oder anderen Zust\u00e4nden zeigen, den Schutzbereich des Streitpatents nicht ber\u00fchren, steht eine solche Auslegung dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von einem patentgem\u00e4\u00dfen Wechselbild entgegen.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 14 Satz 1 PatG wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (\u00a7 14 Satz 2 PatG). Dabei ist bei der f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ma\u00dfgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung, wie sie sich objektiv f\u00fcr den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422 (424) \u2013 Streckwalze). Zu ber\u00fccksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410 (413) \u2013 Kettenradanordnung). Unerheblich ist grunds\u00e4tzlich, ob sich aus anderen, au\u00dferhalb des zul\u00e4ssigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verst\u00e4ndnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltpunkte daf\u00fcr finden lassen, dass ein solches Verst\u00e4ndnis auch im Zusammenhang mit der gesch\u00fctzten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Vorliegend ist weiter noch zu ber\u00fccksichtigen, dass das Streitpatent selbst den Begriff des Wechselbildes definiert. Einer solchen Definition misst der Fachmann eine grundlegende Bedeutung f\u00fcr sein Verst\u00e4ndnis von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bei (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. A., Rn. 40 ff.).<\/p>\n<p>Orientiert an diesem Auslegungsma\u00dfstab ist die in Abschnitt [0015] enthaltene Definition f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Fachmannes ma\u00dfgeblich. Darin ist von \u201eunterschiedlichen Motiven, z. B. unterschiedlichen Bildern oder Schriftz\u00fcgen\u201c die Rede. Bei einem rein sprachlichen Verst\u00e4ndnis, m\u00f6gen mit dem Passus \u201eunterschiedliche Motive\u201c Abbildungen von unterschiedlichen Gegenst\u00e4nden beschrieben sein. In der Gesamtschau mit dem \u00fcbrigen Inhalt der Patentschrift wird dem Fachmann jedoch offenbart, dass Wechselbilder im Sinne des Klagepatents auch Abbildungen mit demselben Gegenstand sein k\u00f6nnen, sofern diese sich in ihrer Position oder in ihrem abgebildeten Zustand unterscheiden. Der Fachmann entnimmt dies insbesondere Abschnitt [0028],<\/p>\n<p>\u201eAls besonderer Vorteil kann das Wechselbild derart ausgebildet sein, da\u00df es Bewegungseffekte erzeugt. So kann beispielsweise der \u00d6ffnungsmechanismus oder -vorgang eines Kunststoffkoffers dargestellt werden. Das Wechselbild kann auch einen Zoomeffekt aufweisen, d.h. die Motive wechseln in Schritten von klein nach gro\u00df und umgekehrt. So kann beispielsweise das Firmenlogo mittels des Zoomeffekts in optisch besonders effektiver Weise dargestellt werden.\u201c,<\/p>\n<p>worin beschrieben ist, dass der abgebildete Gegenstand (ein Firmenlogo) derselbe bleibt, jedoch die Abbildungsgr\u00f6\u00dfe sich ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEs ist auch davon auszugehen, dass die Wechselbilder auf den angegriffenen Bechern im Sinne des Streitpatents hinter- bzw. umspritzt sind.<\/p>\n<p>Das Streitpatent setzt nach seinem Wortlaut und den Abschnitten [0015], [0018] voraus, dass das Wechselbild an seinen R\u00fcckseiten und Seitenkanten umspritzt ist, mithin die Herstellung des Spritzgu\u00dfteils derart erfolgt, dass die Kunststoffmasse in verfl\u00fcssigter Form unter Druck in das Formwerkzeug, in der sich das Wechselbild bereits befindet, eingef\u00fchrt wird. Mit dieser Herstellungsweise gehen gerade die erfindungswesentlichen Vorteile des Zusammenfassens mehrere Fertigungsschritte und des Fixierens des Wechselbilds einher (vgl. Abs. [0015]).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Trinkbecher, wie in der Lehre des Streitpatents beschrieben, hergestellt werden. Sie haben insbesondere vorgetragen, dass ein Auftragen der Wechselbildfolie durch Erhitzen \u2013 wie es die Kl\u00e4gerin behauptet \u2013 bei den angegriffenen Bechern nicht m\u00f6glich sei, wenn sich \u2013 wie vorliegend unstreitig der Fall \u2013 das Wechselbild auf einer Lentikularfolie befinde. Dies sei nur bei ebenen Fl\u00e4chen m\u00f6glich, nicht jedoch bei solchen, die \u2013 wie die Trinkbecher \u2013 zylinderf\u00f6rmig ausgestaltet sind. Diesem Vortrag ist die Kl\u00e4gerin auf entsprechende Nachfrage durch das Gericht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.07.2016 lediglich noch mit einem Verweis auf das Schreiben ihres Zulieferers, der Stor S.L., vom 24.05.2016 (Anlage K7) entgegengetreten, aus dem sich jedoch etwaige Erkl\u00e4rungen zu dem Herstellungsprozess nicht entnehmen lassen. Die Beklagten haben schlie\u00dflich auch von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass eine Wellenbildung wie bei dem \u201eH\u201c Trinkbecher (Anlage B 7a) erkennbar, nur dann auftrete, wenn die Folie gebogen und mit hei\u00dfem Kunststoff umspritzt werde. Auch dies unterst\u00fctzt den Vortrag der Beklagten, dass die angegriffenen Becher wie im Streitpatent beschreiben, hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEs ist weiter auch anzunehmen, dass die angegriffenen Trinkbecher das Merkmal M3, wonach<\/p>\n<p>\u201edas Wechselbild nur an seiner R\u00fcckseite sowie an seinen Seitenkanten umspritzt ist,\u201c<\/p>\n<p>verwirklichen. Insoweit gelten die Ausf\u00fchrungen unter lit. aa), (2) entsprechend. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin auch im Hinblick auf dieses Merkmal auf den substantiierten Vortrag der Beklagten zum Herstellungsprozess keine weitergehenden Nichtverletzungsargumente vorgebracht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht es der Unrichtigkeit der Behauptung auch nicht entgegen, dass \u2013 was die Kl\u00e4gerin geltend macht \u2013 die Lehre des Streitpatents nicht neu sei, es mithin an den Voraussetzungen f\u00fcr eine Patenterteilung im Sinne von \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 PatG fehle. Die Patenterteilung ist f\u00fcr das Verletzungsgericht bindend. Die Kl\u00e4gerin, die eine Nichtigkeitsklage im Zusammenhang mit dem Streitpatent nicht anh\u00e4ngig gemacht hat, st\u00fctzt zudem ihre Behauptung auf keine konkreten Entgegenhaltungen. Demgegen\u00fcber liegt in dem Erteilungsakt ein Indiz f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit der technischen Lehre des Streitpatents, das zudem auch ein Einspruchsverfahren durchlaufen hat, in dessen Rahmen jedenfalls der Anspruch 1 mit Beschluss des DPMA vom 05.12.2008, Az.: 100 11 109.2-16, aufrechterhalten worden und eine Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung zur\u00fcckgenommen worden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten ergibt sich auch nicht aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 4 UWG oder aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG.<\/p>\n<p>Zwar kann eine Abnehmerverwarnung die Haftung des Verwarners gegen\u00fcber dem Lieferanten auf Unterlassen wegen einer gezielten Behinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 4 UWG ausl\u00f6sen (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 4.178), jedoch fehlt es vorliegend aufgrund der anzunehmenden Patentverletzung, wie unter Ziff. I. ausgef\u00fchrt, an einem die Unlauterkeit begr\u00fcndenden Element. Insoweit gelten f\u00fcr das Vorliegen einer gezielten Behinderung dieselben Voraussetzungen wie f\u00fcr eine sog. Anschw\u00e4rzung nach \u00a7 4 Nr. 2 UWG, die sich als Unterfall einer gezielten Behinderung darstellt (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 2.7).<\/p>\n<p>Ein Anspruch wegen unlauterer Irref\u00fchrung gem. \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3 UWG kommt, soweit der angegriffenen Behauptung ein patentverletzendes Verhalten der Kl\u00e4gerin betrifft, bereits deshalb nicht in Betracht, weil Gegenstand der Behauptung keine Produkt- oder Unternehmenseigenschaften des \u00c4u\u00dfernden ist. Soweit der angegriffenen Behauptung auch zu entnehmen ist, dass der Beklagte zu 1) Inhaber des Streitpatents ist, entspricht dies den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden.<br \/>\nAnspruchsgrundlagen des allgemeinen Deliktsrechts scheiden vorliegend bereits deshalb aus, weil die angegriffene Behauptung sich als gesch\u00e4ftliche Handlung darstellt und allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eigerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eine Haftung begr\u00fcnden k\u00f6nnte. F\u00fcr einen solchen Fall stellen sich die Vorschriften des UWG jedoch als Spezialregelungen dar (K\u00f6hler, ebd., \u00a7 4, Rn. 2.9).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 13.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf den Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) jeweils 50 % entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2537 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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