{"id":6466,"date":"2016-08-30T17:00:18","date_gmt":"2016-08-30T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6466"},"modified":"2016-11-21T07:40:15","modified_gmt":"2016-11-21T07:40:15","slug":"4a-o-4516-schliesswerkzeugbaugruppe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6466","title":{"rendered":"4a O 45\/16 &#8211; Schlie\u00dfwerkzeugbaugruppe"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2536<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 30. August 2016, Az. 4a O 45\/16<!--more--><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Parteien streiten allein noch \u00fcber die Kostentragungspflicht f\u00fcr das anh\u00e4ngige Klageverfahren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 967 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent betrifft eine Schlie\u00dfwerkzeugbaugruppe f\u00fcr eine Clipmaschine, insbesondere eine Wurstclipmaschine. Wegen des konkreten Inhalts der technischen Lehre des Klagepatents wird auf die Patentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die in Wei\u00dfrussland ans\u00e4ssige Beklagte vertreibt unter der Produktbezeichnung \u201eA B\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) eine Clipmaschine mit einer Schlie\u00dfwerkzeugbaugruppe entsprechend der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte liefert die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte unter anderem nach Deutschland.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 07.05 bis zum 12.05.2016 stellte die Beklagte zudem, wie zuvor gegen\u00fcber ihren Kunden angek\u00fcndigt, unter anderem auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf der internationalen Leitmesse f\u00fcr Fleischverarbeitung (im Folgenden: D) in C aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, eine vorherige Abmahnung der Beklagten sei unzumutbar gewesen. Zum einen sei f\u00fcr sie vor dem Messeauftritt nicht erkennbar gewesen, welche der A-Gesellschaften passivlegitimiert sei. Zum anderen sei eine Zustellung der Klage in Wei\u00dfrussland oder Russland aussichtslos, so dass eine Zustellung verl\u00e4sslich nur an der Messeanschrift habe erfolgen k\u00f6nnen. W\u00e4re die Beklagte unter ihren diversen Anschriften abgemahnt worden, h\u00e4tte sie eine Zustellung der Klageschrift auf der Messe dadurch verhindern k\u00f6nnen, dass sie eine andere Gesellschaft als Standbetreiber angegeben h\u00e4tte, wodurch die Zustellung ins Leere gegangen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auch sei eine Abmahnung zwecklos gewesen. Selbst dann, wenn sie, die Kl\u00e4gerin, die Beklagte auf der Messe abgemahnt und ihr eine Frist von wenigen Stunden einger\u00e4umt h\u00e4tte, so h\u00e4tte eine kurzfristige Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erfolgen k\u00f6nnen. Dies zeige schon das (relativ) sp\u00e4te Anerkenntnis.<\/p>\n<p>Letztlich sei aber auch davon auszugehen, dass die Beklagte eine Abmahnung auf der Messe nicht beachtet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der am 05.05.2016 bei Gericht eingegangenen Klage beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schlie\u00dfwerkzeugbaugruppen f\u00fcr eine Wurstclipmaschine, enthaltend wenigstens einen ersten und einen zweiten Werkzeugtr\u00e4ger, die einander gegen\u00fcberliegend sowie reversibel aufeinander zu bewegbar sind und die jeweils ein erstes sowie ein zweites Schlie\u00dfwerkzeug tragen, wobei das erste und das zweite Schlie\u00dfwerkzeug mittels jeweils einer Fixiereinrichtung an dem ersten und dem zweiten Werkzeugtr\u00e4ger auswechselbar gehalten sind,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>bei denen an beiden Werkzeugtr\u00e4gern eine Linearf\u00fchrungskontur und an dem zugeh\u00f6rigen Schlie\u00dfwerkzeug eine hierzu komplement\u00e4re Linearf\u00fchrungsgegenkontur vorgesehen ist, dass die Fixiereinrichtung einen Bet\u00e4tigungshammer aufweist, das aus einer Fixierstellung in eine Freigabestellung reversibel bewegbar ist, dass die Fixiereinrichtung wenigstens ein Bet\u00e4tigungselement zum manuellen Bewegen des Bet\u00e4tigungshammers aus der Fixierstellung in die Freigabestellung aufweist, und dass der Bet\u00e4tigungshammer reversibel aus der Fixierstellung in die Freigabestellung in eine Richtung zumindest ann\u00e4hernd senkrecht zu der F\u00fchrungsrichtung der durch die Linearf\u00fchrungskontur des Werkzeugtr\u00e4gers und durch die Linearf\u00fchrungsgegenkontur des Schlie\u00dfwerkzeugs gebildete Linearf\u00fchrung bewegbar ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Juli 2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte die Richtigkeit der Angaben nach lit. a) und b) durch \u00dcbermittlung entsprechender Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine nachzuweisen hat, wobei geheimhaltige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 12. Juli 2014 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Nachdem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Klageantr\u00e4ge Ziff. I. 1. \u2013 II. hat das Gericht am 05.07.2016 ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen.<\/p>\n<p>Die Parteien stellen nunmehr allein noch wechselseitige Kostenantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Kosten des Rechtsstreits vor dem Hintergrund des von ihr abgegebenen Anerkenntnisses nicht zu tragen. Sie habe auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Insbesondere h\u00e4tte sie \u2013 bei entsprechender Abmahnung durch die Kl\u00e4gerin \u2013 eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, die zur Vermeidung des hiesigen Rechtsstreits gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Gericht hat mit Beschluss vom 12.07.2016 das schriftliche Verfahren gem. \u00a7 128 Abs. 3 ZPO angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Nachdem Anerkenntnis der Beklagten im Hinblick auf die Hauptsache war allein noch \u00fcber die Kosten zu entscheiden, die die Kl\u00e4gerin trotz des Anerkenntnisses der Beklagten zu tragen hat.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kostentragungspflicht der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus \u00a7 93 ZPO.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 93 ZPO fallen dem Kl\u00e4ger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin sofortiges Anerkenntnis liegt hier vor, denn die Beklagte hat das Anerkenntnis im Rahmen des schriftlichen Vorverfahrens innerhalb der zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzten Frist (\u00a7 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin bei der in der gew\u00e4hlten Verfahrensart ersten prozessual in Betracht kommenden Gelegenheit (vgl. dazu K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. C., Rn. 127), erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat auch keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Patentverletzung ist dann veranlasst, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kl\u00e4ger vern\u00fcnftigerweise die \u00dcberzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (Benkard, PatG, Kommentar, 11. Auflage, 2015, \u00a7 139, Rn. 163). Dabei kommt es auf das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess an (BGH, NJW 1979, 2040 (2041)). Orientiert an diesem Ma\u00dfstab entgeht der Kl\u00e4ger der Kostentragungspflicht nach \u00a7 93 ZPO dann und veranlasst der Beklagte die Klageerhebung regelm\u00e4\u00dfig nur dann, wenn er dem Begehren des Kl\u00e4gers auf dessen vorgerichtliche Abmahnung hin keine Folge leistet, das hei\u00dft, keine ausreichende Unterwerfungserkl\u00e4rung abgibt (K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 128). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich war. Dies ist dann der Fall, wenn eine vorherige Abmahnung aus der Sicht des Kl\u00e4gers zu der Zeit, zu der er entscheiden muss, ob er abmahnt oder nicht, bei Anlegung eines objektiven Ma\u00dfstabes unzumutbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10\/02, Rn. 3 \u2013 Turbolader II, zitiert nach juris). Dabei obliegt es dem Kl\u00e4ger darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er ausnahmsweise nicht abzumahnen brauchte (Z\u00f6ller, ZPO, Kommentar, 31. Auflage, 2016, \u00a7 93, Rn. 6, Stichwort \u201eWettbewerbsstreitigkeiten\u201c).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorliegend geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegung- und Schadensersatzanspr\u00fcche ist von einer Unzumutbarkeit einer Abmahnung auszugehen, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verz\u00f6gerung unter Ber\u00fccksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Eilbed\u00fcrftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um besonderen Schaden von dem Kl\u00e4ger abzuwenden, oder wenn sich dem Kl\u00e4ger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdr\u00e4ngen musste, der Verletzer baue auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10\/02, Rn. 4 \u2013 Turbolader II, zitiert nach juris). Weiter ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn sie aus der Sicht des Kl\u00e4gers von vornherein zwecklos erscheint (OLG D\u00fcsseldorf, ebd., Rn. 10).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorliegend fehlt es an einer Abmahnung, ohne dass Umst\u00e4nde vorliegend, die eine solche, ausgehend von den dargestellten Grunds\u00e4tzen, unzumutbar machen. Bereits auf der Grundlage des Kl\u00e4gervorbringens war eine Abmahnung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin vielmehr zumutbar \u2013 wenn auch mit einer nur kurz bemessenen Frist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine vorherige Abmahnung h\u00e4tte in dem hier zu entscheidenden Fall zu keiner unzumutbaren Verz\u00f6gerung gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin die Beklagte bereits vor deren Messeauftritt in dem Zeitraum vom 07.05. bis 12.05.2016 h\u00e4tte abmahnen k\u00f6nnen \u2013 wof\u00fcr spricht, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Klagebegr\u00fcndung vortr\u00e4gt, ihre Nachfragen an dem Sitz der Beklagten h\u00e4tten ergeben, dass diese die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Deutschland liefere. Jedenfalls w\u00e4re es der Kl\u00e4gerin m\u00f6glich gewesen, die Beklagte auf der Messe abzumahnen und sich gleichzeitig \u2013 durch eine kurze Fristsetzung \u2013 die M\u00f6glichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens sowie einer Inlandszustellung auf der Messe zu erhalten.<\/p>\n<p>Auch in den F\u00e4llen, in denen eine schriftliche Abmahnung an dem Sitz des vermeintlichen Verletzers mit der wegen der Komplexit\u00e4t des Sachverhalts im Patentrecht \u00fcblichen Stellungnahmefrist von mindestens drei bis vier Wochen (vgl. hierzu OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 12.01.2004, Az.: I-2 W 39\/03, Rn. 2 \u2013 INTERPACK, zitiert nach juris; K\u00fchnen, ebd., Kap. C., Rn. 26) nicht zumutbar ist, ist dennoch in Erw\u00e4gung zu ziehen, den Verletzer unter Setzung einer kurzen, ggf. nach Stunden bemessenen, Frist auch m\u00fcndlich oder auf dem Telekommunikationswege abzumahnen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10\/02, Rn. 7 \u2013 Turoblader II, zitiert nach juris; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.07.2003, Az.: 4a O 104\/03, Rn. 26 \u2013 Rahmengestell, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Danach w\u00e4re bei Ber\u00fccksichtigung der konkreten Umst\u00e4nde des hier zur Entscheidung stehenden Einzelfalls auch der Kl\u00e4gerin eine Abmahnung der Beklagten zumutbar gewesen.<\/p>\n<p>Eine Abmahnung auf der Messe h\u00e4tte bereits am ersten Messetag, dem 07.05.2016 (Samstag), stattfinden k\u00f6nnen. Denn die Kl\u00e4gerin hatte, wie sie mit ihrer Klagebegr\u00fcndung vortr\u00e4gt, zum einen bereits vor Messebeginn Kenntnis von Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Zum anderen hatte sie, wie das von ihr vorgelegte Ausstellerverzeichnis der D 2016 (Anlage K7) zeigt, auch Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte auf der Messe anwesend sein und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ausstellen w\u00fcrde. F\u00fcr den Fall, dass die Beklagte nach Fristablauf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung verweigert h\u00e4tte, wof\u00fcr keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, h\u00e4tte eine Zustellung der Klageschrift auch am letzten Messetag, das hei\u00dft dem 12.05.2016 (Donnerstag), noch ohne Einschr\u00e4nkung der Rechtsdurchsetzungsm\u00f6glichkeiten der Kl\u00e4gerin erfolgen k\u00f6nnen. Diesen zeitlichen Rahmen ber\u00fccksichtigend erscheint eine Abmahnung mit einer Fristeinr\u00e4umung bis (sp\u00e4testens) zum 09.05.2016 (Montag) ohne weiteres m\u00f6glich. Der Kl\u00e4gerin ist zuzugestehen, dass eine Klageerhebung sowie die Veranlassung einer Messezustellung eines gewissen zeitlichen Vorlaufs bed\u00fcrfen, wobei das Verfassen der Klageschrift vorliegend vernachl\u00e4ssigt werden kann, da die Kl\u00e4gerin die Klageschrift, die vom 04.05.2016 datiert, offensichtlich bereits vor dem Beginn der Messe vorbereitet hatte. Beachtlich ist hingegen der Zeitraum zwischen Klageerhebung und Messezustellung, wobei anzunehmen ist, dass die Zeit zwischen dem 10.05.2016 und dem 12.05.2016 zur Vornahme der f\u00fcr die Zustellung erforderlichen gerichtlichen Handlungen ausreichend gewesen w\u00e4re. Daf\u00fcr spricht bereits der tats\u00e4chliche Ablauf des hiesigen Verfahrens selbst, wonach sowohl die prozessleitende Verf\u00fcgung, mit der das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde (Bl. 16 f. GA), als auch das Zustellungsersuchen an die Wachtmeisterei des Amtsgerichts C (Bl. 18 GA), als auch die Veranlassung der Zustellung (Bl. 20 GA) noch am Tag der Klageeinreichung vorgenommen worden sind. Die tats\u00e4chliche Zustellung erfolgte dann zwar erst am vierten Werktag nach Klageeinreichung, dies jedoch vor dem Hintergrund, dass die Messe erkennbar bis zum 12.05.2016 andauerte. Es spricht nichts daf\u00fcr, dass eine Zustellung in dem Fall, in dem die Messe bereits einen Tag fr\u00fcher zu Ende gegangen w\u00e4re, nicht bereits auch einen Tag fr\u00fcher h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Selbst dann aber, wenn man bis zur Vornahme der Zustellungshandlung eine Zeit von vier Werktagen ansetzten wollte, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin \u2013 bei der ihr am ersten Messetag m\u00f6glichen Zustellung \u2013 jedenfalls eine nach Stunden bemessene Frist ansetzten und bei erfolglosem Ablauf die Klage jedenfalls am 09.05.2016 (Montag) anh\u00e4ngig machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nTatsachen, auf deren Grundlage sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufdr\u00e4ngen musste, dass die Beklagte auf die grunds\u00e4tzliche Abmahnpflicht baute und sich diese zunutze machen wollte, um mindestens eine Zeitlang ungest\u00f6rt die Verletzungshandlungen begehen zu k\u00f6nnen und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichem Erfolg unter \u00dcbernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin schon nicht vor.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Abmahnung war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als von vornherein zwecklos darstellen musste.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Annahme eines solchen Ausnahmetatbestandes gelten strenge Anforderungen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 19.05.2011, Az.: I-2 W 13\/11, Rn. 2 \u2013 Laminatboden-Paneel, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist, dass eine Abmahnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leer geht, erforderlich ist vielmehr, dass die Kl\u00e4gerin bei Anlegen eines objektiven Ma\u00dfstabs bei der Klageerhebung davon ausgehen durfte, dass eine Abmahnung in keinem Fall, das hei\u00dft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, erfolglos bleibt (OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 07.08.2002, Az.: 2 W 10\/02, Rn. 14 \u2013 Turoblader II, zitiert nach juris; OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. v. 19.05.2011, Az.: I-2 W 13\/11, Rn. 2 \u2013 Laminatboden-Paneel II, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Ein hinreichendes Indiz kann insbesondere nicht darin erblickt werden, dass die Beklagte \u2013 wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform trotz Zustellung der Klageschrift am 10.02.2016 erst nach Messeende am 12.02.2016 von ihrem Stand entfernt hat.<\/p>\n<p>Zum einen lag dieses Indiz f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in dem Zeitpunkt, in dem sie entscheiden musste, ob sie abmahnt oder nicht, noch nicht vor. Zum anderen ist der Beklagten aber insoweit auch zuzugestehen, die in der Klageschrift enthaltene Behauptung einer Patentverletzung vor einem etwaigen Abbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu pr\u00fcfen. Dass sie eine solche Pr\u00fcfung nicht noch w\u00e4hrend der Messe vornahm, kann ihr in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, denn die gerichtliche Verf\u00fcgung vom 06.05.2016 sah eine Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erst binnen zwei Wochen und eine Erwiderung auf die Klage binnen zwei weiteren Monaten vor.<\/p>\n<p>Aus demselben Grund k\u00f6nnen auch aus dem Umstand, dass die Beklagte das Anerkenntnis \u201eerst\u201c am 24.05.2016 erkl\u00e4rte, f\u00fcr sie keine nachteiligen Rechtsfolgen hergeleitet werden. Damit sch\u00f6pfte die Beklagte lediglich die ihr einger\u00e4umt Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige aus. Ein zwingender R\u00fcckschluss derart, dass sie aufgrund der Inanspruchnahme dieser Frist eine ihr mit einer Abmahnung gesetzte k\u00fcrzere Frist nicht eingehalten h\u00e4tte, l\u00e4sst sich aus diesem Verhalten gerade nicht herleiten. Auch kann nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, dass die Beklagte zur Abgabe der Anerkenntniserkl\u00e4rung nur deshalb bereit war, weil ihre wirtschaftliche Bet\u00e4tigung auf der Messe dadurch ohnehin nicht mehr eingeschr\u00e4nkt werden konnte, und sie w\u00e4hrend der noch laufenden Messe eine Unterlassungserkl\u00e4rung gerade nicht abgegeben h\u00e4tte. Dagegen spricht schon der Kl\u00e4gervortrag, wonach die Beklagte auch bereits vor der Messe Vertriebs- und Angebotshandlungen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen hat, an denen sie nunmehr durch die Abgabe der Anerkenntniserkl\u00e4rung gehindert ist.<\/p>\n<p>Sofern die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertritt, dem Beklagtenvortrag lasse sich entnehmen, dass diese sich f\u00fcr berechtigt halte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auszustellen, so steht dem schon das Anerkenntnis der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7 709 Satz 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 23.05.2016: 100.000,00 \u20ac,<br \/>\nab dem 24.05.2016: die Summe der au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Kosten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2536 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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