{"id":6454,"date":"2016-08-04T17:00:49","date_gmt":"2016-08-04T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6454"},"modified":"2016-11-07T08:29:40","modified_gmt":"2016-11-07T08:29:40","slug":"kuehlgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6454","title":{"rendered":"4c O 46\/15 &#8211; K\u00fchlger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2535<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. August 2016, Az. 4c O 46\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>K\u00fchlger\u00e4te mit wenigstens einem in dem K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4tes befindlichen Trageboden, wobei der Trageboden einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein Isolationsmedium angeordnet ist, und wobei der Trageboden zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des K\u00fchlger\u00e4tes voneinander trennt,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn auf der Oberseite des Tragebodens eine Ausnehmung angeordnet ist, in der ein entnehmbarer Einsatz aufgenommen ist, der zumindest bereichsweise die Oberfl\u00e4che der aus Trageboden und Einsatz bestehenden Einheit bildet, wobei die Ausnehmung einen sich parallel zum Trageboden erstreckenden Boden aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 14.07.2006 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.07.2006 begangen hat, und zwar insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse, jeweils aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, unter Einschluss der Liefermengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, unter Einschluss der Angebotsmengen und -preise, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotszeiten und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, unter Einschluss von Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenh\u00f6he sowie (bei lnternetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,<\/p>\n<p>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; zu den Angaben nach a) bis c) Rechnungen vorzulegen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ziffer I.1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I.1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 14.07.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Deutschland zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 831 XXX und des Klagegebrauchsmusters DE 20 2004 020 XXX erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 8.393,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber den Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., III. und IV. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac, im Hinblick auf die Ziffern I.2. und I.3. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 100.000,00 \u20ac und im Hinblick auf die Ziffern V. und VI. gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VIII. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d:<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, Vernichtung und R\u00fcckruf sowie Ersatz von vorgerichtlichen Abmahnkosten aus dem zum 29.12.2014 erloschenen Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 XXX U1 (Anlage LSG 3; im Folgenden: Klagegebrauchsmuster) sowie dem deutschen Teil des in Kraft stehenden Europ\u00e4ischen Patents EP 1 831 XXX B1 (Anlage LSG 1; im Folgenden: Klagepatent) geltend. Das Klagegebrauchsmuster wurde am 11.05.2006 eingetragen und die Eintragung am 14.06.2006 bekanntgemacht. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagegebrauchsmusters vom 29.12.2004 am 28.12.2005 angemeldet und als Anmeldung am 12.09.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 01.10.2014 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein K\u00fchlger\u00e4t, insbesondere ein K\u00fchl- oder Gefrierschrank mit wenigstens einem in dem K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4ts befindlichen Trageboden. Die Muttergesellschaft der Beklagten, die A, hat gegen das Klagepatent Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 01.07.2015 begr\u00fcndet (vgl. Anlagenkonvolut B 1). Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 12.01.2016 (Anlagenkonvolut B 2) beim Deutschen Patent- und Markenamt L\u00f6schungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster gestellt. \u00dcber beide Antr\u00e4ge ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Der unabh\u00e4ngige Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. K\u00fchlger\u00e4t, insbesondere K\u00fchl- oder Gefrierschrank, mit wenigstens einem in dem K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4tes befindlichen Trageboden (10), wobei der Trageboden (10) einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein Isolationsmedium angeordnet ist, und wobei der Trageboden (10) zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des K\u00fchlger\u00e4tes voneinander trennt, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Oberseite des Tragebodens (10) eine Ausnehmung (50) angeordnet ist, in der ein entnehmbarer Einsatz (20) aufgenommen ist, der zumindest bereichsweise die Oberfl\u00e4che der aus Trageboden (10) und Einsatz (20) bestehenden Einheit bildet, wobei die Ausnehmung (50) einen sich parallel zum Tragboden (10) erstreckenden Boden aufweist.\u201c<br \/>\nDie Anspr\u00fcche 1, 2, 15, 16 und 17 des Klagegebrauchsmusters lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. K\u00fchlger\u00e4t, insbesondere K\u00fchl- oder Gefrierschrank, mit wenigstens einem in dem K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4tes befindlichen Trageboden (10), dadurch gekennzeichnet, dass ein relativ zu dem Trageboden (10) bewegbarer Einsatz (20) vorgesehen ist, der in wenigstens einer Position zumindest bereichsweise die Oberfl\u00e4che der aus Trageboden (10) und Einsatz (20) bestehenden Einheit bildet.<\/p>\n<p>2. K\u00fchlger\u00e4t nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Oberseite des Tragebodens (10) eine Ausnehmung (50) angeordnet ist, in der der Einsatz (20) aufnehmbar ist.<\/p>\n<p>15. K\u00fchlger\u00e4t nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Trageboden (10) w\u00e4rmeisolierende Eigenschaften aufweist und zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des K\u00fchlger\u00e4tes voneinander trennt.<\/p>\n<p>16. K\u00fchlger\u00e4t nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass der Trageboden (10) aus dem K\u00fchlger\u00e4t entnehmbar ist.<\/p>\n<p>17. K\u00fchlger\u00e4t nach Anspruch 15 oder 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Trageboden (10) einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein Isolationsmedium angeordnet ist.\u201c<br \/>\nDie nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erl\u00e4utern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele:<br \/>\nFigur 1 zeigt perspektivische Abbildungen eines Tragebodens (10) mit Ausnehmung (50), wobei sich in der oberen Abbildung in der Ausnehmung ein patentgem\u00e4\u00dfer Einsatz (20) befindet. Figur 2 zeigt unterschiedliche Ansichten eines Tragebodens (10) mit Ausnehmung und darin aufgenommenem Einsatz mit Glasplatte (60).<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt in Deutschland \u2013 unter anderem auch \u00fcber ihre Internetseite \u201eB.de\u201c \u2013 Elektroger\u00e4te f\u00fcr den Haushalt, insbesondere auch K\u00fchlschr\u00e4nke. Einer der von der Beklagten angebotenen K\u00fchlschr\u00e4nke ist das Modell \u201eC\u201c, das auf der Messe D in E am 14.01.2013 erstmals ausgestellt wurde und auf den seitens der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut LSG 7 zur Akte gereichten und nachfolgend abgebildeten Fotografien zu sehen ist:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus vertreibt die Beklagte auch die K\u00fchl- \/Gefrierschr\u00e4nke \u201eF\u201c und \u201eG\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), wobei die Kl\u00e4gerin auf das Modell \u201eF\u201c ebenfalls auf der Messe D 2013 aufmerksam wurde. Bei dem Modell \u201eG\u201c handelt es sich um ein Nachfolgemodell des Ger\u00e4ts \u201eC\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe erstmals auf der Messe D 2013 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 und soweit es sich um das Nachfolgemodell Modell \u201eG\u201c handelt noch sp\u00e4ter \u2013 Kenntnis nehmen k\u00f6nnen. Vorher seien die Ger\u00e4te nicht auf dem Markt erh\u00e4ltlich gewesen. Sie meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster werden sich in den Entscheidung \u00fcber den Einspruch bzw. den L\u00f6schungsantrag als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>den Rechtsstreit auszusetzen, bis das Europ\u00e4ische Patentamt \u00fcber den von der A eingereichten Einspruch gegen das Klagepatent und das Deutsche Patent- und Markenamt \u00fcber den von B GmbH eingereichten Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters geurteilt haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen. Gleiches gelte auch im Hinblick auf den gegen das Klagegebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellten L\u00f6schungsantrag.<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein K\u00fchlger\u00e4t, insbesondere ein K\u00fchl- oder Gefrierschrank mit wenigstens einem in dem K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4ts befindlichen Trageboden.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind, wie das Klagepatent einleitend (Absatz [0002]) darstellt, K\u00fchlger\u00e4te bekannt, die \u00fcber Trageb\u00f6den unterschiedlichster Form und Anordnung verf\u00fcgen. Die Trageb\u00f6den wiesen dabei h\u00e4ufig eine nicht ver\u00e4nderbare weitgehend glatte Oberfl\u00e4che auf und seien daher als Auf- bzw. Ablagefl\u00e4che f\u00fcr die zu k\u00fchlenden G\u00fcter geeignet.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt weiterhin Trageb\u00f6den als vorbekannt, die variabel gestaltet werden k\u00f6nnten (vgl. Absatz [0003]). So offenbare die Schrift JP H07-019722 A ein K\u00fchlger\u00e4t mit einem Trageboden, der einen Durchbruch zur Aufnahme eines entnehmbaren Einsatzes mit zwei unterschiedlichen Oberfl\u00e4chenbeschaffenheiten (glatt und strukturiert) aufwiese. Die Schrift DE 41 28 504 A1 offenbare einen Trageboden f\u00fcr ein K\u00fchlger\u00e4t, der eine Vertiefung f\u00fcr die Aufnahme kleinerer Gegenst\u00e4nde aufwiese. Diese Vertiefung k\u00f6nne mit einem Deckel abgedeckt oder auch ohne Boden ausgebildet sein. Die JP 2002-228352 A zeige einen Trageboden f\u00fcr ein K\u00fchlger\u00e4t, der einen Durchbruch und ein in diesem Durchbruch angeordnetes Klappgestell aufwiese. Die DE 197 51 308 A1 offenbare ein K\u00fchlger\u00e4t mit einem Trageboden, der quer in zwei Teilabschnitte getrennt sei. Die EP 0 325 217 A offenbare ein K\u00fchlger\u00e4t mit einem Trageboden, der einen Durchbruch aufwiese, wobei in diesem Durchbruch Eins\u00e4tze aufgenommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent w\u00fcrdigt in Absatz [0004] ferner als vorbekannt solche Trageb\u00f6den, die \u00fcber w\u00e4rmeisolierende Eigenschaften verf\u00fcgen und daher zur Trennung verschiedener K\u00fchl- und Gefrierzonen eingesetzt werden k\u00f6nnen. Die GB 2 072 822 A offenbare ein gattungsgem\u00e4\u00dfes K\u00fchlger\u00e4t, dessen K\u00fchlkompartiment und Gefrierkompartiment durch einen w\u00e4rmeisolierenden Trageboden thermisch voneinander getrennt seien. Die EP 1 447 633 A2 zeige ein K\u00fchlger\u00e4t, in dem die w\u00e4rmeisolierenden Tragb\u00f6den unterschiedlich temperierte Kompartimente trennten. Die Tragb\u00f6den k\u00f6nnten als Ganzes entnommen werden und seien trotz ihrer w\u00e4rmeisolierenden Eigenschaften durchsichtig.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik formuliert es das Klagepatent als technische Aufgabe, ein K\u00fchlger\u00e4t der oben genannten Art dahingehend weiterzubilden, dass der K\u00fchlger\u00e4teinnenraum flexibler ausgestaltet wird und sich eine gesteigerte Benutzerfreundlichkeit und Variabilit\u00e4t ergibt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>1. K\u00fchlger\u00e4t, insbesondere K\u00fchl- oder Gefrierschrank,<br \/>\n1.1 mit wenigstens einem in dem K\u00fchlraum des K\u00fchlger\u00e4tes befindlichen Trageboden,<br \/>\n1.2 wobei der Trageboden einen zwischen dessen Ober- und Unterseite angeordneten Zwischenraum aufweist, in dem ein lsolationsmedium angeordnet ist,<br \/>\n1.3 und wobei der Trageboden zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des K\u00fchlger\u00e4tes voneinander trennt,<\/p>\n<p>2. dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\n2.1 auf der Oberseite des Tragebodens eine Ausnehmung angeordnet ist,<br \/>\n2.2 in der ein entnehmbarer Einsatz aufgenommen ist,<br \/>\n2.3 der zumindest bereichsweise die Oberfl\u00e4che der aus Trageboden und Einsatz bestehenden Einheit bildet,<br \/>\n2.4 wobei die Ausnehmung einen sich parallel zum Trageboden erstreckenden Boden aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien steht \u2013 zu Recht \u2013 die Verwirklichung der Merkmale der Klageschutzrechte durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im Streit. Daher kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Unterlassung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG, Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 140a PatG, 24b GebrMG i.V.m. \u00a7 242 BGB, Vernichtung und R\u00fcckruf aus \u00a7\u00a7 140a Abs. 1, 3 PatG, 24a Abs. 1, 2 GebrMG, Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 24 Abs. 2 GebrMG sowie Ersatz der Abmahnkosten aus den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag, \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB (vgl. K\u00fchnen in Handbuch der Patentverletzung, 8. Auflage 2016, Kapitel C., Rn. 40) verlangen.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich vorliegend nicht mit Erfolg auf eine (teilweise) Verj\u00e4hrung der geltend gemachten Anspr\u00fcche berufen. Denn die Voraussetzungen der Verj\u00e4hrung liegen nicht vor. Gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG bzw. \u00a7 24f GebrMG finden auf die Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Patents oder eines Gebrauchsmusters die allgemeinen Verj\u00e4hrungsvorschriften des BGB Anwendung. Danach beginnt die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem die Anspr\u00fcche entstanden sind und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt bzw. grob fahrl\u00e4ssig nicht erlangt hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 485). Unabh\u00e4ngig von der Kenntnis verj\u00e4hren die Anspr\u00fcche aus Patent- und Gebrauchsmusterverletzung regelm\u00e4\u00dfig nach 10 Jahren ab ihrer Entstehung. Die Kl\u00e4gerin hat \u2013 von der Beklagten unwidersprochen \u2013 vorgetragen, von den streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsformen erst auf der Messe D im Januar 2013 \u2013 und soweit es sich bei dem Ger\u00e4t \u201eG\u201c um ein Nachfolgeger\u00e4t des Modells \u201eC\u201c handelt noch sp\u00e4ter \u2013 Kenntnis erlangt zu haben, da diese Ger\u00e4te dort zum ersten Mal pr\u00e4sentiert wurden. Vertrieben wurden die Ger\u00e4te dann ab Mitte 2013. Durch Erhebung der hiesigen Klage am 03.08.2015 ist die Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit Blick auf die von den Beklagten gegen die Klageschutzrechte eingewandten Entgegenhaltungen ist eine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung in den Einspruchs- bzw. L\u00f6schungsverfahren nicht geboten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legie-rung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcs-seldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeits-klage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grunds\u00e4tzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtig-keitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 527). Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die erfinderische T\u00e4tigkeit in Frage zu stellen, sich jedoch f\u00fcr eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in F\u00e4llen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 529f.).<\/p>\n<p>Ein anderer, herabgesetzter Aussetzungsma\u00dfstab gilt vorliegend auch nicht etwa deswegen, weil sich die Kl\u00e4gerin vorliegend auch auf die Verletzung ihres Gebrauchsmusters st\u00fctzt und gegen dieses Gebrauchsmuster seitens der Beklagten L\u00f6schungsantrag gestellt worden ist. Nach \u00a7 19 S. 1 GebrMG steht es im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Verletzungsgerichts, ob es den Rechtsstreit aussetzt, wenn ein L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig ist. Erforderlich \u2013 aber f\u00fcr eine Aussetzung auch hinreichend \u2013 ist es, wenn begr\u00fcndete Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters bestehen (vgl. Goebel\/Engler in Benkard, Kommentar zum Patentgesetz, 11. Auflage 2015, \u00a7 19 GebrMG, Rn 6 m.w.N.). Das Verletzungsgericht hat den Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 19 S. 2 GebrMG auszusetzen, falls es das Gebrauchsmuster f\u00fcr unwirksam h\u00e4lt. Die parallele Geltendmachung von Patenten und Gebrauchsmustern hat in erster Linie zur Folge, dass das Verletzungsgericht, falls es den Rechtsstreit wegen Zweifeln an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters aussetzen m\u00f6chte, den Rechtsstreits insgesamt auszusetzen hat (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 588). Aus der gleichzeitigen prozessualen Geltendmachung des Gebrauchsmusters und des Patents folgt jedoch nicht, dass der Aussetzungsma\u00dfstab insgesamt herabzusetzen ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben erscheint eine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf die eingewandten Entgegenhaltungen nicht geboten. Es bestehen vorliegend \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des Vortrags der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 keine ausreichenden Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Insoweit fehlt es auch erst Recht an einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der (teilweisen) Vernichtung des Klagepatents. Im Einzelnen:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDass die Klageschutzrechte aufgrund mangelnder Neuheit gegen\u00fcber der US 4 191 434 (Anlagenkonvolut B 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagenkonvolut B 1 \u00dc vorgelegt und im parallelen Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D2 eingef\u00fchrt; im Folgenden: US \u2018434) vernichtet werden, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn jedenfalls das Merkmal 2.2 des Klagepatents d\u00fcrfte durch die WO \u2018434 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sein.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt insoweit, dass sich im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trageboden ein entnehmbarer Einsatz befindet (Merkmal 2.2), der zumindest bereichsweise die Oberfl\u00e4che der aus Trageboden und Einsatz bestehenden Einheit bildet (Merkmal 2.3). Es f\u00fchrt insoweit in Absatz [0009] aus:<\/p>\n<p>\u201eDer Einsatz ist von dem Trageboden entfernbar, d.h. er kann vollst\u00e4ndig von dem Trageboden abgenommen werden.\u201c<\/p>\n<p>Die F\u00e4higkeit, den Einsatz jederzeit und ohne eine vorherige Demontage des Tragebodens entnehmen und ggf. durch einen anderen Einsatz auszutauschen zu k\u00f6nnen, stellt den vom Klagepatent angestrebten technischen Vorteil dar. Dieser Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre wird im Zuge der allgemeinen Erfindungsbeschreibung (Absatz [0005]) ausdr\u00fccklich hervorgehoben, indem als Abgrenzung zum Stand der Technik die flexiblere Ausgestaltung des K\u00fchlger\u00e4teinnenraums sowie die gesteigerte Benutzerfreundlichkeit und Variabilit\u00e4t als Aufgabe statuiert wird. Eine solche gesteigerte Benutzerfreundlichkeit kann aber aus Sicht eines Fachmanns nur erreicht werden, wenn der K\u00e4ufer eines klagepatentgem\u00e4\u00dfen K\u00fchlger\u00e4ts die einzelnen Elemente des Tragebodens ohne weiteres, d.h. insbesondere ohne eine zeit- und kraftaufwendige \u2013 und ggf. bestimmte Werkzeuge erfordernde \u2013 Demontage, entnehmen kann. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass das Klagepatent in seinem abh\u00e4ngigen Anspruch 11 Aussparungen zur einfacheren Entfernung des Einsatzes lehrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten betrifft die einfache Entnehmbarkeit des Einsatzes s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche und nicht etwa \u2013 in Form eines Umkehrschlusses mit Anspruch 11 \u2013 nur einen Teil der Anspr\u00fcche. Dies folgt bereits daraus, dass auch der streitgegenst\u00e4ndliche unabh\u00e4ngige Anspruch 1 eine gesteigerte Benutzerfreundlichkeit erreichen soll.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Ausf\u00fchrung eines entnehmbaren Einsatzes offenbart die US \u2018434 hingegen nicht. Die US \u2018434 lehrt Mittel zum Trennen mehrerer F\u00e4cher eines K\u00fchlschranks, insbesondere eine Einrichtung zur Bereitstellung einer verbesserten thermischen Trennung zwischen F\u00e4chern in einem K\u00fchlschrank. Dazu f\u00fchrt sie in Sp.1, Z. 6 &#8211; 14 aus:<\/p>\n<p>\u201eThis invention relates generally to refrigerator cabinets and compartment partitioning means therefor, and more specifically to means for providing improved thermal separation between compartments in a refrigerator employing a plastic liner. The invention also relates to means for preventing unsightly gaps from developing between the partitioning means and liner occasioned by the thermal variations of refrigerator operation or reasonable manufacturing dimensional variations.\u201d<\/p>\n<p>Eine nach US \u2018434 erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trennungseinrichtung f\u00fcr verschiedene K\u00fchlzonen wird auch in den nachfolgend wiedergegebenen Fig. 1 und 2 dargestellt:<\/p>\n<p>Wie in Fig. 1 ersichtlich, soll die Trennungseinrichtung als gesamter \u201eBaustein\u201c in den K\u00fchlschrank eingebaut werden, wobei die Trennungseinrichtung aus drei Bestandteilen besteht (s.a. Fig. 2), n\u00e4mlich einem ausgeformten Kunststoff-Einsatz (\u201emolded plastic tray\u201c, 20), einem W\u00e4rmeisolator (\u201ethermal insulator\u201c, 22) und einer Metallplatte (\u201emetal plate\u201c, 24). Diese drei Bestandteile sind derart ausgebildet, dass sie ineinander einrasten und dann eine feste Kompositstruktur bilden. Dazu f\u00fchrt die US \u2018434 in Sp. 2, Z. 14-18 aus:<\/p>\n<p>\u201cThe three aforementioned elements are adapted to snap fit together to form the tightly packed composite structure of the partition 10 as best seen in FIGS. 1, 3 and 4, the same being adapted for insertion into the liner 18 in tight fitting relation therewith.\u201d<\/p>\n<p>Zudem werden die drei Bestandteile noch von einer Sichtblende aus Metall (\u201emetal mullion\u201c, 25) zusammengehalten, die an der Vorderseite der Trennungseinrichtung befestigt ist. Der obere Kunststoff-Einsatz (20) weist zudem an seinen Seiten noch Winkelelemente (46) auf, die in die \u00e4u\u00dfere H\u00fclle des K\u00fchlschranks (38) fest einrasten. Dazu f\u00fchrt die US \u2018434 in Sp. 3, Z. 25-34 aus:<\/p>\n<p>\u201cTo prevent unsightly vertical gaps from occurring between the front sides of the tray 20 and the edges of the vertical strips 38 causes by thermal variations or reasonable manufacturing dimensional differences, a pair of laterally projecting tabs 46 are formed on the rims 36. As the partition 10 is inserted into the liner 18, the tabs 46 may be snapped by hand over and behind the vertical edges of the strips 40 immediately in front of the triangular, tapered surface 42.\u201d<\/p>\n<p>Anders als das Klagepatent lehrt die US \u2018434 somit keinen jederzeit entnehmbaren Einsatz im Trennungs- bzw. Trageboden, da die drei Bestandteile fest ineinander arretieren und daher die Trennungseinrichtung im montierten Zustand im K\u00fchlschrank nicht, auch nicht in ihren einzelnen Bestandteilen, entnommen werden kann. Einer solchen Entfernung steht insbesondere entgegen, dass das Trennungselement durch die Winkelelemente derart mit dem K\u00fchlschrank verbunden ist, dass die Trennungseinrichtung nur unter Einsatz hoher Kraft bzw. etwaiger Werkzeuge entfernt werden kann. Selbst wenn die Trennungseinrichtung komplett entnommen werden k\u00f6nnte, m\u00fcsste ein Nutzer dar\u00fcber hinaus noch die vordere Sichtblende entfernen, bevor er den Kunststoffeinsatz entfernen und ggf. austauschen kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es aber darauf an, dass der Einsatz im montierten Zustand ohne weiteres entnehmbar ist, da es gerade Aufgabe des Klagepatents ist, eine einfache und schnelle Entfernung des Einsatzes zu Reinigungs- bzw. Austauschzwecken zu gew\u00e4hrleisten. Daraus folgt auch, dass es unerheblich ist, dass die von US \u2018434 gelehrte Einrichtung ggf. au\u00dferhalb des K\u00fchlschranks auseinandergebaut werden kann.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEs erscheint ferner nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der auf eine angebliche Neuheitssch\u00e4dlichkeit der DE 27 58 805 A1 (Anlagenkonvolut B 1, im parallelen Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D3 eingef\u00fchrt; im Folgenden: DE \u2018805) gest\u00fctzte Rechtsbestandsangriff dem Einspruch zum Erfolg verhelfen wird. Jedenfalls das Merkmal 1.3 des Klagepatents, wonach der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trageboden zwei mit unterschiedlicher Temperatur betriebene Kompartimente des K\u00fchlger\u00e4ts voneinander trennt, d\u00fcrfte durch die DE \u2018805 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sein.<\/p>\n<p>Die Schrift DE \u2018805 offenbart eine Vorrichtung zur Aufbewahrung von auf Tabletts vorbereiteten Speisen bei bestimmten Temperaturen. Der Erfindung lag dabei das Problem zu Grunde, eine Vorrichtung zu schaffen, welche geeignet ist, auf denselben Tabletts angerichtete verschiedene Speisen f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit bei unterschiedlichen Temperaturen aufzubewahren. Es l\u00f6st die definierte Aufgabe dadurch, dass es Tabletts offenbart, die wenigstens einen w\u00e4rmeisolierten, heizbaren Hohlraum aufweisen und in vorbestimmter Stellung in einen Schrank einstellbar sind, in welchem sie einerseits einem K\u00fchlluftstrom ausgesetzt sind, andererseits mit der Heizeinrichtung des Hohlraums an eine Energiequelle anschlie\u00dfbar sind. Die Erfindung soll insoweit den Vorteil bieten, dass die offen auf dem Tablett deponierten Speisen oder sonstigen Gegenst\u00e4nde w\u00e4hrend der Dauer der Aufbewahrung im Schrank gek\u00fchlt werden, w\u00e4hrend die in den heizbaren Hohlraum eingelegten Speisen oder sonstigen Waren kurz vor der Ausgabe des Tabletts auf eine bestimmte Temperatur erw\u00e4rmt oder l\u00e4ngere Zeit auf einer bestimmten erh\u00f6hten Temperatur gehalten werden k\u00f6nnen. Ein insoweit offenbartes Tablett (2) nebst K\u00fchlger\u00e4t ist in den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 8 abgebildet, wobei der beheizbare Hohlraum mit der Bezugsziffer 8 und der Deckel mit der Bezugsziffer 10 gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>Zweifelhaft ist bereits, ob es sich bei dem Tablett nach DE \u2018805 um einen Trageboden eines K\u00fchlger\u00e4ts handelt, da das Tablett gerade nicht dauerhaft mit dem K\u00fchlschrank verbunden ist und daher auch kein Bestandteil des K\u00fchlschrankes bildet. Vielmehr wird das Tablett tempor\u00e4r in einen K\u00fchlschrank zur K\u00fchlung der auf ihm befindlichen Speisen eingestellt. Selbst wenn der Fachmann in dem gesch\u00fctzten Tablett einen Trageboden erkennen sollte, so stellt der beheizbare Hohlraum des Tabletts jedenfalls aber kein Kompartiment eines K\u00fchlschranks i.S.v. Merkmal 1.3 des Klagepatents dar. Dies w\u00fcrde n\u00e4mlich voraussetzen, dass der Hohlraum mit dem K\u00fchlger\u00e4t (fest) verbunden ist bzw. jedenfalls aber eine Einheit bildet. Sofern man im beheizbaren Hohlraum \u00fcberhaupt ein Kompartiment erkennen will, so stellt er allenfalls ein Kompartiment des Tabletts dar. Insoweit trennt das Tablett aber nicht \u2013 wie die Klageschutzrechte vorsehen \u2013 zwei Kompartimente des K\u00fchlger\u00e4ts voneinander, da das Tablett bzw. ein Teil des Tabletts selbst ein Kompartiment darstellt.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nSchlie\u00dflich erscheint es nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der auf die US 20030090890 (Anlagenkonvolut B 1, in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagenkonvolut B 1 \u00dc vorgelegt und im parallelen Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D4 eingef\u00fchrt; im Folgenden: US \u2018890) gest\u00fctzte und auf fehlende Neuheit abstellende Rechtsbestandsangriff zum Erfolg des Einspruchs f\u00fchren wird. Jedenfalls das Merkmal 2.2 des Klagepatents, wonach im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Trageboden ein entnehmbarer Einsatz aufgenommen ist, d\u00fcrfte durch die US \u2018890 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen sein.<\/p>\n<p>Die US \u2018890 offenbart eine F\u00e4chertrennelementanordnung f\u00fcr K\u00fchlschr\u00e4nke mit Schnellk\u00fchl- und Abtauschalen. In nachfolgend wiedergegebener Figur 2 der US \u2018890 wird der Querschnitt eines entsprechenden K\u00fchlschranks gezeigt:<\/p>\n<p>In Figur 2 ist insbesondere auch eine Zwischenprofilanordnung (124) dargestellt, die das f\u00fcr Lebensmittel vorgesehene K\u00fchlkompartiment (102) von der Schnellk\u00fchl- und Abtauschale (122) trennt. Die n\u00e4here Ausgestaltung der Zwischenprofilanordnung ist Figur 5 entnehmbar:<\/p>\n<p>Zu erkennen ist, dass die Zwischenprofilanordnung aus einer Basisschicht (\u201ebase portion\u201c, 210), einer Isolierschicht (\u201einsulating layer\u201c, 212) sowie einer unteren Abdeckseite (\u201ebottom cover page\u201c, 214) besteht. Die Isolierschicht weist dabei drei Ausnehmungen (214, 216 und 220) auf, die die in der Basisschicht vorhandenen Lichtquellen (160, 162 und 206) aufnehmen sollen. Die hinteren Lichtquellen (160 und 162) werden dabei mit der Zwischenprofilanordnung verbunden, bspw. in dem sie angeschraubt werden. Dazu f\u00fchrt die US \u2018890 in Absatz [0046] aus:<\/p>\n<p>\u201cEach light assembly 160, 162 is secured together with known fasteners, and is secured to recessed light platforms 234 formed into base portion top surface 200 with known fasteners, such as screws 236 so as to be directed along different respective axes 235, 237 with respect to one another and also with respect to base portion top surface 200.\u201d<\/p>\n<p>Die vordere Lichtquelle ist ebenfalls mit der elektronischen Steuerung verbunden. Dazu f\u00fchrt die US \u2018890 in Absatz [0044] aus:<\/p>\n<p>\u201cApertures are formed into insulating layer 212 for routing of wires for lighting assemblies 160. 162, 206 and electronic controls (not shown in FIG. 5) coupled to control interface 126 beneath base forward portion outer surface 208.\u201d<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob man in der Zwischenprofilanordnung einen klagepatentgem\u00e4\u00dfen Trageboden und in den Lichtquellen entsprechende Eins\u00e4tze erkennen kann, sind diese Eins\u00e4tze jedenfalls mit der Zwischenprofilanordnung fest verbunden und nicht bzw. nicht ohne Weiteres entnehmbar. Zudem sind die Lichtquellen auch mit der elektronischen Steuerung verbunden, so dass es zur Entfernung nicht nur der L\u00f6sung der Arretierung, sondern dar\u00fcber hinaus den Ausbau bzw. die L\u00f6sung der elektrischen Verkabelung bedarf. Diese Schritte erfordern nicht nur Kraft, sondern insbesondere auch Zeit mit der Folge, dass eine benutzerfreundliche Entnehmbarkeit nicht gegeben scheint. Im \u00dcbrigen stellen die Lichtquellen auch deswegen keinen Einsatz i.S.d. Klagepatent dar, da sie einem ganz anderen Zweck als der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Trageboden nebst Einsatz dienen.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat auch der auf den Aspekt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit gest\u00fctzte Angriff keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.<\/p>\n<p>Einer Pr\u00fcfung etwaiger die Schutzf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfender Schriften stand bereits entgegen, dass die Kl\u00e4gerin keines der in Bezug genommen und im \u00dcbrigen teils ausl\u00e4ndischen Dokumente D5-D9 vorgelegt hat. Unabh\u00e4ngig davon gen\u00fcgt die lediglich pauschale Bezugnahme auf Schrifts\u00e4tze im Einspruchs- bzw. L\u00f6schungsverfahren \u2013 ausweislich der prozessleitenden Verf\u00fcgung vom 25.08.2015 \u2013 nicht den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag.<br \/>\n4.<br \/>\nVor dem Hintergrund des nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung am 22.07.2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatzes der Beklagten vom gleichen Tage sowie des Schriftsatzes der Kl\u00e4gerin vom 27.07.2016 sah die Kammer keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO wiederzuer\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Ausspruch zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2535 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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