{"id":6452,"date":"2016-07-28T17:00:46","date_gmt":"2016-07-28T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6452"},"modified":"2016-11-07T08:28:00","modified_gmt":"2016-11-07T08:28:00","slug":"befestigungszwischenstueck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6452","title":{"rendered":"4b O 13\/16 &#8211; Befestigungszwischenst\u00fcck"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2534<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2016, Az. 4b O 13\/16<!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu 1) bzw. den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 2) bzw. dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 4) zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Kraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>die an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fcckes angebracht sind, das ein erstes Ende aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\neine Unterlegscheibe vorgesehen ist, die am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks so angebracht ist, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>Befestigungszwischenst\u00fccke,<\/p>\n<p>die zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt sind und ein erstes Ende aufweisen, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende, das mit einem Montageteil des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>sie an ihrem zweiten Ende eine Unterlegscheibe tragen, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um diese Befestigungszwischenst\u00fccke an dem Montageteil zu halten;<br \/>\n2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. August 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mliche Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<br \/>\n3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 1), 2) und 4)) die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nnur die Beklagten zu 2) und 4): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 2) und 4) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.07.2016) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1), 2) und 4) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14. September 2002 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden der Kl\u00e4gerin zu 10%, der Beklagten zu 1) zu 60%, der Beklagten zu 2) zu 20% und der Beklagten zu 4) zu 10% auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von \u20ac 1.500.000,00.<\/p>\n<p>Davon entfallen auf die Vollstreckung von Ziffer I. 1., 4. und 5. des Tenors<br \/>\ngegen die Beklagte zu 1): \u20ac 700.000,00<br \/>\ngegen die Beklagte zu 2): \u20ac 300.000,00<br \/>\ngegen die Beklagte zu 4): \u20ac 150.000,00,<\/p>\n<p>auf die Vollstreckung von Ziffer I. 2 und 3. des Tenors<br \/>\ngegen die Beklagte zu 1): \u20ac 180.000,00<br \/>\ngegen die Beklagte zu 2): \u20ac 80.000,00<br \/>\ngegen die Beklagte zu 4): \u20ac 40.000,00<\/p>\n<p>und auf die Vollstreckung wegen der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagte zu 3) ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 933 XXX B1 (Anlagen B&amp;B 1, B&amp;B 1a; nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fccktritt, (Urteilsver\u00f6ffentlichung) und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des Klagepatents, das am 28.01.1999 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 04.08.1999 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.08.2002 ver\u00f6ffentlicht. Die Beklagte zu 1) hat unter dem 08.07.2015 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Zwischenst\u00fcck zum Reflektoreinbau auf ein Auflageelement eines Scheinwerfers.<br \/>\nDer Hauptanspruch 1, der von der Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit geltend gemacht wird, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eKraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor, der an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fcckes (10) angebracht ist, das ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen ist, die am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) so angebracht ist, dass sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und die einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.<\/p>\n<p>Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch 18 lautet:<\/p>\n<p>\u201eBefestigungszwischenst\u00fcck (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist und ein erstes Ende (12) aufweist, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie ein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass es an seinem zweiten Ende (11) eine Un-terlegscheibe (30) tr\u00e4gt, die sich allgemein nahezu senkrecht zur Monta-ge- bzw. Demontagerichtung (X) erstreckt und einen Umfangsrand (31) aufweist, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck (10) an dem Montageteil (20) zu halten.\u201c<br \/>\nNachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet.<\/p>\n<p>Figur 11 zeigt das Einf\u00fchren des Befestigungsst\u00fccks aus Figur 3 im L\u00e4ngsschnitt in ein Montageteil. Figur 12 zeigt in Schnittansicht des Montageteils einen Versuch der Demontage des Befestigungszwischenst\u00fccks aus Figur 3.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine taiwanesische Herstellerin unter anderem von Beleuchtungsvorrichtungen insbesondere f\u00fcr den Bedarf des weltweiten Zubeh\u00f6r- und Ersatzteilmarktes (sog. After Market). Sie betreibt die Internetseite www.A.com.tw in englischer Sprache, auf der unter anderem ihr Produktkatalog (vgl. Anlage B&amp;B 14) abgerufen werden kann. Die Beklagte zu 2) ist eine deutsche Gro\u00dfh\u00e4ndlerin, die auf dem deutschen Zubeh\u00f6r- und Ersatzteilmarkt t\u00e4tig ist. Die Beklagte zu 3) ist die offizielle Vertriebspartnerin der Beklagte zu 1) in Europa mit Sitz in Z, Polen. Sie betreibt die Homepage www.B.com. Hier findet sich der Hinweis auf die Eigenschaft der Beklagten zu 3) als offizielle Vertreterin der Herstellerin von A-Produkten und ihre Lieferbereitschaft der ganzen Produktpalette an Fahrzeugbeleuchtung, thermischen Systemen, Spiegeln sowie Karosserieelementen f\u00fcr jede Automarke (vgl. Anlage NRF-B1). Die Beklagte zu 4) ist eine gewerbliche H\u00e4ndlerin auf dem deutschen Zubeh\u00f6r und Ersatzteilmarkt. Sie betreibt ein Internetportal (www.C.de\/de\/).<br \/>\nUnter den Produkten der Beklagten befinden sich Kraftfahrzeugscheinwerfer f\u00fcr verschiedene Automobilmodelle \u2013 unter anderem den D, E sowie die F \u2013, die \u00fcber integrierte Befestigungsst\u00fccke verf\u00fcgen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Beispielsweise handelt es sich hierbei um Kraftfahrzeugscheinwerfer mit den Bestellnummern XXX-1 (D), XXX-2 (E), XXX-3 (E), XXX-4 (E), XXX-5 (F), XXX-6 (G), XXX-7 (H) und XXX-8 (I).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht unter anderem aus einem aluminisierten Reflektor, der drei Montageteile aufweist, zu deren Montage drei Befestigungszwischenst\u00fccke verwendet werden. Das jeweilige Befestigungsst\u00fcck verf\u00fcgt \u00fcber eine Unterlegscheibe. Ihr Umfangsrand dient auch der Befestigung an dem Montageteil des Reflektors. An dem Befestigungsst\u00fcck sind ebenfalls Rippen ausgebildet. Nachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine Ablichtung des streitgegenst\u00e4ndlichen Befestigungszwischenst\u00fccks der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus der Anlage B&amp;B 28 abgebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, dass die Beklagte zu 1) an deutsche Abnehmer liefere. Sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insbesondere an die Firma J GmbH geliefert. Die Beklagte zu 2) vertreibe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an gewerbliche Abnehmer, unter anderem habe sie an die K GmbH, die L oHG und an die M GmbH geliefert. Die Beklagte zu 4) habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Rahmen eines Testkaufes an die Kl\u00e4gerin geliefert. Bei dem als Anlage B &amp; B 28 zur Akte gereichten Befestigungszwischenst\u00fcck lasse sich anhand einer Einkerbung \u2013 die mit einem roten Pfeil in der Abbildung auf Seite 3 der Triplik der Kl\u00e4gerin von 23.06.2016 gezeigt ist \u2013 die Verankerung des Umfangsrandes der Unterlegscheibe in die glatte Oberfl\u00e4che des Montageteils erkennen. Das von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.07.2016 zur Akte gereichte Befestigungszwischenst\u00fcck stamme direkt aus der Produktion und sei \u2013 anders als das der Kl\u00e4gerin \u2013 nie bei der Montage verwendet und Belastungen ausgesetzt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 3) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber das Internet in Deutschland anbiete.<\/p>\n<p>Ferner mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent grenze sich vom gew\u00fcrdigten Stand der Technik derart ab, dass eine spezifische Form des Montageteils gerade nicht mehr erforderlich sei, um das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenst\u00fcck zu erm\u00f6glichen. Dies erreiche das Klagepatent dadurch, dass das zweite Ende des Befestigungsst\u00fccks durch die Anbringung einer Unterlegscheibe im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X ein Zusammenwirken mit dem Montageteil in eben diese Richtung bewirke. Die Unterlegscheibe weise eine mittige kreisrunde Bohrung auf. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe m\u00fcsse sich in die glatte Oberfl\u00e4che des Montageteils verankern. Dies impliziere, dass dabei eine lokale relative Verformung zwischen dem Umfangsrand der Unterlegscheibe und der Oberfl\u00e4che des Montageteils erfolge, die \u00fcber einen einfachen Reibschluss hinausgehe. Den Effekt der vereinfachten Gestaltung erlange das Klagepatent allein durch die Unterlegscheibe mit einer kreisrunden Bohrung, die einfach und kosteng\u00fcnstig herzustellen sei.<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Urteilsver\u00f6ffentlichung und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner beantragt hat, beantragt sie nunmehr<\/p>\n<p>\u2013 im Wesentlichen wie erkannt,<br \/>\nwobei alle Antr\u00e4ge mit Ausnahme des Vernichtungsanspruchs auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtet sind.<br \/>\nDie Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndas Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) am 8. Juli 2015 beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents EP 0 933 XXX (Az.: 2 Ni 11\/15 (EP)) auszusetzen.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Beklagte zu 2) an die Firmen K GmbH, L oHG und M GmbH die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vertrieben habe. Sie behaupten weiter, dass die am Befestigungszwischenst\u00fcck ausgebildeten Rippen einen gleichrangigen Beitrag zu seiner Halterung auf dem Montageteil des Reflektors leisteten. Ohne die Rippen best\u00fcnde die Gefahr, dass sich das Befestigungszwischenst\u00fcck aus dem Montageteil l\u00f6sen k\u00f6nne. Die mit dem kl\u00e4gerischen roten Pfeil gekennzeichnete Einkerbung in dem als Anlage B&amp;B 28 vorgelegten Befestigungsst\u00fcck stamme aus der Fertigung, aber definitiv nicht von der Unterlegscheibe. Die Kratzspuren in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellten kein Eindringen oder Einkerben und somit auch keine Verankerung dar.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind daher der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Hinzu trete, dass die Unterlegscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich ein Kreissegment darstelle und somit auf einer Seite offen sei. Unter die enge Auslegung einer zwingend kreisrunden Bohrung falle sie somit nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ferner der Ansicht, das Klagepatent werde sich nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Die Schrift IT 1241267 B nehme die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.05.2015 und vom 14.07.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet. Lediglich gegen\u00fcber der Beklagten zu 3) ist sie unbegr\u00fcndet. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung und Schadensersatz gem. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Mangels Benutzungshandlungen scheidet ein Anspruch gegen die Beklagte zu 3) jedoch aus.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft allgemein die Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers.<\/p>\n<p>Laut dem Klagepatent sind bereits Scheinwerfer mit oder ohne Geh\u00e4use bekannt, in denen der Reflektor mittels einer Montagestange montiert wird, die mit einem Ende in einem feststehenden Teil des Scheinwerfers verschraubt oder gut befestigt ist. Eine solche Montagestange umfasst an ihrem anderen Ende einen kugelf\u00f6rmigen Kopf, der in einen Montagehalter des Reflektors einzurasten vermag. F\u00fcr ein Zusammenwirken des Kopfes mit dem Halter ist es erforderlich, dass der Montagehalter eine spezielle Einrichtung in der Art einer kugelf\u00f6rmigen Aufnahme umfasst, deren Form komplement\u00e4r zu dem kugelf\u00f6rmigen Kopf ist. Daneben ist ein Kraftfahrzeugscheinwerfer bekannt, bei dem \u2013 so das Klagepatent \u2013 der Reflektor mittels einer Montageh\u00fclse an einem Auflageteil des Scheinwerfers montiert ist. Diese Montageh\u00fclse weist eine Montagezunge auf, die sich in die Richtung erstreckt, in die die H\u00fclse am Montagehalter des Reflektors montiert bzw. demontiert wird. Die Montagezunge weist an ihrem Ende einen Rastzahn auf, der dazu dient, beim Einf\u00fchren des Montagehalters in die Montageh\u00fclse in der Montage- bzw. Demontagerichtung an der Au\u00dfenwand des Montagehalters einzurasten. Ferner ist aus der Schrift EP 0 596 428 A1 noch eine Beleuchtungsvorrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge bekannt, die einen Reflektor umfasst, der in seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Teil mit einem Montageteil versehen ist, das mit einem Befestigungszwischenst\u00fcck zusammenzuwirken vermag, das mit einem Ende an einem Auflageteil des Scheinwerfers angebracht ist und mit einem zweiten Ende mit dem Montageteil des Reflektors zusammenwirkt. Dieses Befestigungsst\u00fcck umfasst einerseits ein erstes Teil, das in das Montageteil eingreift und dessen Au\u00dfenfl\u00e4che durch Reibung mit der glatten Innenwand des Montageteils des Reflektors zusammenwirkt, und andererseits ein zweites rohrf\u00f6rmiges Teil, das das Au\u00dfenteil der Montagewand des Reflektors bedeckt und durch Verrasten mit dem ersten Teil des Befestigungszwischenst\u00fccks verbunden ist.<\/p>\n<p>Bei allen Scheinwerfern kritisiert das Klagepatent, dass zur Montage des Reflektors die Ausf\u00fchrung eines Montageteils oder eines Montagehalters mit spezifischer Form erforderlich ist, das bzw. der das Zusammenwirken mit einem Befestigungszwischenst\u00fcck erm\u00f6glicht, das im letztgenannten Fall eine komplexe Form hat, was aufwendigere Schritte zur Ausf\u00fchrung des Reflektors und letztendlich Mehrkosten bei der Herstellung des auf diese Weise ausgef\u00fchrten Scheinwerfers nach sich zieht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert nicht explizit eine Aufgabe, m\u00f6chte aber die vorstehend genannten Nachteile des Standes der Technik beheben.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKraftfahrzeugscheinwerfer mit einem Reflektor<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Reflektor ist an einem Auflageteil mit Hilfe eines Befestigungszwischenst\u00fcckes (10) angebracht.<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nDas Befestigungszwischenst\u00fcck weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag.<\/p>\n<p>2.2.<br \/>\nDas Befestigungszwischenst\u00fcck weist ein zweites Ende (11) auf, das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs ist eine Unterlegscheibe (30) vorgesehen.<\/p>\n<p>3.1.<br \/>\nDie Unterlegscheibe ist am zweiten Ende (11) des Befestigungszwischenst\u00fccks (10) so angebracht, dass sie sich allgemein im wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt, und<\/p>\n<p>3.2.<br \/>\nsie weist einen Umfangsrand (31) auf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Umfangsrand ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils (20) des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck (10) auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.<\/p>\n<p>Ferner sieht das Klagepatent in Anspruch 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBefestigungszwischenst\u00fcck (10), das zur Montage eines Reflektors an einem Auflageteil eines Kraftfahrzeugscheinwerfers bestimmt ist.<\/p>\n<p>1.1.<br \/>\nDas Befestigungsst\u00fcck weist ein erstes Ende (12) auf, das mit dem Auflageteil zusammenzuwirken vermag, sowie<\/p>\n<p>1.2<br \/>\nein zweites Ende (11), das mit einem Montageteil (20) des Reflektors in einer Montage- bzw. Demontagerichtung X zusammenzuwirken vermag.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAn seinem zweiten Ende (11) tr\u00e4gt das Befestigungsst\u00fcck eine Unterlegscheibe (30).<\/p>\n<p>2.1<br \/>\nDie Unterlegscheibe erstreckt sich allgemein nahezu senkrecht zur Montage- bzw. Demontagerichtung (X) und<\/p>\n<p>2.2.<br \/>\nweist einen Umfangsrand (31) auf, der dazu bestimmt ist, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che (21) des Montageteils des Reflektors zu verankern, um dieses Befestigungszwischenst\u00fcck (10) an dem Montageteil (20) zu halten.<br \/>\nII.<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bedarf es der Auslegung der Anspr\u00fcche 1 und 18 im Hinblick auf die Frage, welche Ausgestaltung die Unterlegscheibe hat und welche Funktion ihr zukommt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDas Klagepatent sieht in Anspruch 1 die Anbringung einer Unterlegscheibe am zweiten Ende des Befestigungszwischenst\u00fccks vor (Merkmale 3, 3.1). Ihre Anbringung erfolgt so, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage- bzw. Demontagerichtung X erstreckt (Merkmal 3.1). Dabei wirkt das zweite Ende mit dem Montageteil des Reflektors in der genannte Montage-bzw. Demontagerichtung X zusammen (Merkmal 2.2). Das Zusammenwirken ist in Merkmal 4 des Anspruchs 1 n\u00e4her erl\u00e4utert. Der Umfangsrand der Unterlegscheibe (Merkmal 3.2) ist dazu bestimmt, sich in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern, um das Befestigungsst\u00fcck auf dem Montageteil des Reflektors zu halten.<\/p>\n<p>Mit der Verwendung der Unterlegscheibe grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik ab. In der gew\u00fcrdigten EP 0 596 428 A1 besteht das Befestigungsst\u00fcck aus zwei Teilen. Der Teil, der mit dem Montageteil zusammenwirkt, wird nicht durch blo\u00dfen Reibschluss gehalten, sondern sowohl das Befestigungsst\u00fcck verf\u00fcgt \u00fcber Rippen als auch das Montageteil \u00fcber Nuten, die bei der Montage ineinander einrasten (\u201esnap fit\u201c). Das Klagepatent will sowohl die Notwendigkeit eines Montageteils in spezifischer Form als auch eine Ausf\u00fchrung des Befestigungsst\u00fccks in spezifischer Form vermeiden (Klagepatent, S. 2, Z. 14 ff.). Dies gelingt durch die Verwendung der Unterlegscheibe, die ein Zusammenwirken des zweiten Endes des Befestigungsst\u00fccks in Montage-bzw. Demontagerichtung X dergestalt bewirkt, dass sich ihr Umfangsrand in einer glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors verankert, um das Befestigungszwischenst\u00fcck dort zu halten (Merkmale 2.2, 3.1.). Die Verankerung erreicht die Unterlegscheibe durch ihre Anbringung und die Ausgestaltung ihres Umfangsrandes. So f\u00fchrt das Klagepatent an mehreren Stellen aus, dass die Unterlegscheibe einen Umfangsrand aufweist, um sich in der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils zu verankern (vgl. Klagepatent, S. 2, 30 ff.; S. 3 Z. 35 f.; S. 5, Z. 21 ff.,S. 8, Z. 13 f.). Der Fachmann erkennt, dass er nach Merkmal 3 die Unterlegscheibe so anzubringen hat, dass sie sich allgemein im Wesentlichen quer zur Montage-bzw. Demontagerichtung X erstreckt. Damit stellt sie bei einer axialen Bewegung des Befestigungsst\u00fccks entlang der Montage-\/Demontagerichtung ein Hindernis dar. Dies wird durch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in der Figur 12 best\u00e4tigt, in dem die Unterlegscheibe mit dem Umfangsrand in der glatten Wandung des Sacklochs verankert ist und sich dem Herausziehen des Befestigungszwischenst\u00fccks in Pfeilrichtung F2 widersetzt (Klagepatent, S. 8, Z. 33 f.). Der Unterlegscheibe kommt durch die Gestaltung ihres Umfangsrandes und ihrer Ausrichtung quer zur Montage- und Demontagerichtung X eine Haltefunktion zu. In der Gestaltung des Umfangsrandes ist der Fachmann frei, solange er zur Verankerung der Unterlegscheibe geeignet ist (\u201eist dazu bestimmt\u201c, Merkmal 4). Dabei reicht es aus, wenn der Umfangsrand dergestalt ausgebildet ist, dass er die Unterlegscheibe an der glatten Oberfl\u00e4che so zur Anlage bringt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungsst\u00fccks widersetzt. Daf\u00fcr ist nicht zwingend ein Eindringen oder Einkerben in die Wandung des Montageteils n\u00f6tig. In einem Ausf\u00fchrungsbeispiel und Unteranspruch 9 kommen als zus\u00e4tzliche Befestigungsmittel Rippen zum Einsatz, die unter Verformung in Eingriff an der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils kommen k\u00f6nnen, um das Befestigungszwischenst\u00fcck durch Reibung zu halten (vgl. Klagepatentschrift, Unteranspruch 9; S. 7 Z. 8 ff.). Die Verankerung durch den Umfangsrand der Unterlegscheibe verst\u00e4rkt daneben den Halt des Befestigungsst\u00fccks (vgl. Klagepatent S. 8, Z. 22ff.). Anders als beim Einsatz der Rippen erfolgt das Halten also nicht durch Verformung und fl\u00e4chige Reibung, sondern durch die Verankerung mittels des Umfangsrandes, indem sich dieser in der Wandung etwa verkeilt oder verkantet. In diesem Zusammenhang sei auch erw\u00e4hnt, dass der Anspruch 1 keine Aussage dazu trifft, ob die Unterlegscheibe den wesentlichen Beitrag f\u00fcr die Haltefunktion aus\u00fcbt. In Zusammenschau mit dem Unteranspruch 9 gen\u00fcgt es, wenn die Unterlegscheibe eine Haltefunktion \u00fcbernimmt. Es schadet also nicht, wenn zus\u00e4tzliche Haltemittel zum Einsatz kommen, solange die Unterlegscheibe ihre Haltefunktion nicht komplett einb\u00fc\u00dft.<\/p>\n<p>Der Anspruch selbst macht ferner keine konkreten Vorgaben zur Ausgestaltung der Umfangsscheibe. Lediglich ein den Anspruch nicht beschr\u00e4nkendes Ausf\u00fchrungsbeispiel nennt als Material f\u00fcr die Ausgestaltung der Unterlegscheibe biegsames Feinblech (vgl. Klagepatent, S. 7, Z. 33). Aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen erf\u00e4hrt der Fachmann weiter, dass die Unterlegscheibe eine mittige \u00d6ffnung aufweisen kann, die am Umfangsrand eine konisch erweitere Ausnehmung aufweist, wobei die Unterlegscheibe dazu bestimmt ist, an dem K\u00f6rper des Befestigungszwischenst\u00fccks durch Aufstecken unter Passieren einer harten Stelle am \u00dcbergang zwischen der konisch erweiterten Ausnehmung und der mittigen \u00d6ffnung der Unterlegscheibe angebracht zu werden (Klagepatent, S. 3 Z. 20 ff., S. 5 Z. 26 ff.). Wenn der K\u00f6rper des Befestigungsst\u00fccks zylindrisch ausgebildet ist, erkennt der Fachmann, dass es sich f\u00fcr eine leichte Anbringung der Unterlegscheibe anbietet, deren Form der \u00d6ffnung an die Form des Befestigungsst\u00fccks anzupassen, hier also eine kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung vorzusehen. Sofern das Befestigungsst\u00fcck eine andere Form aufweist, sind auch andere Formen der Unterlegscheibe denkbar. Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis bereits durch die Figuren 6 bis 9. In den Ausf\u00fchrungsbeispielen werden neben einer kreisf\u00f6rmigen mittigen \u00d6ffnung (Klagepatent, S. 6, Z. 6 ff.) ebenfalls eine rechteckige Form der mittigen \u00d6ffnung genannt (Klagepatent, S. 6, Z. 28). Auch die Ausgestaltung des Umfangsrandes ist vielf\u00e4ltig denkbar. Funktional muss der Umfangsrand die Verankerung in der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils gew\u00e4hrleisten. So erf\u00e4hrt der Fachmann aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen, dass dies z.B. durch einen kreisf\u00f6rmigen Umfangsrand mit einem ebenen oder abgeschr\u00e4gten Profil (Klagepatent, S. 6, Z. 6, 11f.) oder durch ein rechteckigen Umfangsrand mit einem s\u00e4gezahnf\u00f6rmigen Profil (Klagepatent, S. 6, Z. 15, 22) erreicht werden kann. Durch die Verankerung wird das Befestigungszwischenst\u00fcck auf dem Montageteil gehalten.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie obigen Ausf\u00fchrungen gelten ebenso f\u00fcr Anspruch 18, der lediglich auf den Schutz des Befestigungsst\u00fccks gerichtet ist. Insoweit wird auf Ziffer II. 1) Bezug genommen.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch. Sie verwirklicht insbesondere auch die Merkmale 2.2 und Merkmal 4 des Anspruchs 1 sowie Merkmale 1.2 und 2.2 des Anspruchs 18. Da die \u00fcbrigen Merkmale zu Recht zwischen den Parteien unstreitig sind, er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen hierzu.<\/p>\n<p>Unerheblich ist zun\u00e4chst, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine kreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung mit einer konischen Ausnehmung aufweist. Wie gesehen erfasst der Anspruch viele verschiedene Arten der Anbringung und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt genau eines der im Klagepatent genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele dar.<\/p>\n<p>Ferner f\u00fchrt nicht aus der Verletzung heraus, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zus\u00e4tzliche Rippen am Befestigungsst\u00fcck ausgebildet hat, die gleichfalls eine Haltefunktion haben. Sofern die Beklagten bestreiten, dass der Unterlegscheibe eine Haltefunktion zukommt bzw. diese aufgrund der Rippen \u2013 insbesondere aufgrund der ersten Rippe, die in dem Befestigungsst\u00fcck zur Anlage kommt und den gleichen Umfang aufweist wie die Unterlegscheibe \u2013 einb\u00fc\u00dft, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Zuzustimmen ist der Beklagten darin, dass die von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich bezeichnete Einkerbung im Montageteil aus der Fertigung und nicht von der Unterlegscheibe herr\u00fchrt. Gleichwohl gen\u00fcgt es f\u00fcr die Verankerung der Unterlegscheibe mittels Umfangsrandes, dass der Rand die Scheibe so zur Anlage an das Montageteil bringt, dass diese sich beim Herausziehen des Befestigungsst\u00fccks widersetzt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kammer hat durch Inaugenscheinnahme des vorgelegten Befestigungsst\u00fccks der Anlage B&amp;B 28 zwei Rillen bzw. Kratzer in H\u00f6he der Unterlegscheibe auf dem Montageteil festgestellt, die in Umfangsrichtung abschnittsweise zu sehen sind. Die eine Rille befindet sich im Bereich zwischen dem senkrechten Steg und der Schnittfl\u00e4che und die andere befindet sich im Bereich zwischen dem Steg und dem noch vorhandenen Kleber auf der Innenwand. Diese Kratzspuren lassen auf jedenfalls so viel Widerstand der Unterlegscheibe bei der Demontage schlie\u00dfen, dass ihr die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Haltefunktion zukommt. Ihr Umfangsrand ist somit dazu bestimmt, sich in der glatten Oberfl\u00e4che des Montageteils des Reflektors zu verankern. Ob es sich hierbei letztlich um einen Reibschluss oder Formschluss handelt, ist unbeachtlich. Dass die Kratzspuren auf dem Muster der Beklagten nicht zu erkennen sind, ist unbeachtlich, weil es sich um ein nicht bereits montiertes und im Scheinwerfer eingebautes Befestigungsst\u00fcck handelt. Der Umstand, dass der Anspruch die Montage- bzw. Demontagerichtung erw\u00e4hnt, zeigt bereits, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmale jedenfalls auch in der Montagesituation vorliegen m\u00fcssen. Auch angesichts der seitens der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder kommt die Kammer zu keinem anderen Schluss. So hat die Beklagte die Haltefunktion der Unterlegscheibe in diesem Zusammenhang auch nicht vollst\u00e4ndig verneint, sondern die ma\u00dfgebliche Haltefunktion den Rippen zugesprochen. Dies gen\u00fcgt jedoch f\u00fcr die Verletzung der Merkmale 2.2 und 4.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.07.2016, wonach sich das Muster Kl\u00e4gerin lediglich durch die Verwendung von Klebstoff unterscheide und ebenso wie das Muster der Beklagten aus der Produktion stamme, ist nach \u00a7 296a ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen. Dieser Vortrag erfolgte nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar, warum die Beklagten zur angeblichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die jedenfalls der Beklagten zu 1) als Herstellerin des eigenen Produkts bestens bekannt ist, nicht sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben. Abgesehen davon erscheint der Vortrag ohne jegliche substantiierte Angabe zu den angeblich verschiedenen Produkten oder Zeugenbenennung als ein Vortrag ins Blaue hinein und w\u00e4re daher auch aus diesem Grund nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Benutzung des Erfindungsgegenstands begr\u00fcndet die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4), jedoch nicht gegen die Beklagte zu 3).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass die Beklagte zu 1) als taiwanesische Herstellerin deutsche Abnehmer beliefert und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit in Deutschland in Verkehr bringt.<\/p>\n<p>Sie hat unter Vorlage des Lieferscheins vom 19.08.2014 (Anlage B&amp;B 6 (Teil B)) dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin die Firma J GmbH mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beliefert hat. Der Lieferschein f\u00fchrt unter den Positionen 205 und 206 zwei Scheinwerfer (rechts, links) mit den Bestellnummer XXX-9 und XXX-10 auf. Ausweislich des auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Produktkatalogs handelt es sich hierbei um Scheinwerferersatzteile f\u00fcr das Model D `06-`08 (vgl. Anlage B&amp;B 14, S. 4). Die Rechnung bzw. der Lieferschein weist die Beklagte zu 1) als Absenderin und die J GmbH als Empf\u00e4ngerin aus. Die Lieferungen der Beklagten zu 1) wurden ebenfalls durch die Auskunft der J GmbH auf deren Abmahnung hin best\u00e4tigt (vgl. Anlage B&amp;B 17). Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr substantiiert entgegen getreten, er gilt damit als zugestanden.<\/p>\n<p>Ob die Beklagte zu 1) die Ware ebenfalls \u00fcber das Internet angeboten hat, kann insofern dahinstehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat die von der Beklagten zu 1) bezogene angegriffene Ausf\u00fchrungsform an Abnehmer in Deutschland weiterverkauft und somit in den Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, dass sie bei einem Testkauf Ware erworben hat, die \u00fcber die Beklagte zu 2) geliefert wurde (vgl. Anlage B&amp;B 20). Anhand der auf der Produktverpackung befindlichen Europ\u00e4ischen Artikelnummer und der integrierten Global Location Number (GLN) XXX-11 der Beklagten zu 2) ist nachgewiesen, dass das Produkt mit der Bestellnummer der Beklagten zu 1) (XXX-12) \u00fcber die Beklagten zu 2) an die Wiederverk\u00e4uferin L oHG geschickt wurde (vgl. Anlage B 20). Gleiches gilt f\u00fcr das Produkt der Beklagten zu 1) (XXX-9), das \u00fcber die Beklagte zu 2) an die Wiederverk\u00e4uferin K GmbH gesendet wurde (vgl. Anlage B&amp;B 21). Mittels einer Internetrecherche hat die Kl\u00e4gerin ferner dargelegt, dass die Nummer XXX-13 die GLN der Beklagten zu 2) darstellt (vgl. Anlage B&amp;B 18). Ferner l\u00e4sst sich der Anlage B&amp;B 19 entnehmen, dass die Artikelnummer XXX-14 der Beklagten zu 2) (Lieferung K) zuzuordnen ist. Zudem hat die Kl\u00e4gerin auf die ersichtlichen \u00dcbereinstimmungen der Artikelaufkleber, die von Produkten der L oHG und der K GmbH stammen, mit den Artikelaufklebern von anderen \u2013 nicht verletzenden \u2013 Produkten, die direkt von der Internetseite der Beklagten zu 2) erworben wurden, in Form, Schriftart und Layout hingewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben mit ihrem Vortrag in der Duplik betreffend die Firma K unstreitig gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an diese geliefert wurde. Dies gen\u00fcgt jedoch \u2013 auch angesichts des Vortrags der Beklagten, dass dies nicht mehr der Fall sei \u2013 um eine Wiederholungsgefahr zu bejahen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte zu 4) vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenfalls in Deutschland. Sie hat eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 21.05.2015 ausweislich des vorgelegten Lieferscheins nach Bayern, Deutschland geliefert (vgl. Anlage B&amp;B 25). Die Produktverpackung tr\u00e4gt die Aufschrift \u201eA Lamp\u201c und die Artikelnummer XXX-15 (Anlage B&amp;B 14, letzte Seite) der Beklagten zu 1). Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht mehr entgegengetreten, er gilt damit als zugestanden.<br \/>\nd)<br \/>\nDie Kammer vermag sich der Ansicht der Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 3) biete die streitgegenst\u00e4ndlichen Beleuchtungseinrichtungen im Internet zur Nachfrage an den deutschen Markt an, nicht anschlie\u00dfen. Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass die Hinweise auf die Beklagte zu 1) und deren ganze Produktpalette v\u00f6llig allgemein gehalten sind (vgl. Anlage NRF-B1). Zwar werden die Angaben in deutscher Sprache gemacht, indes fehlt es an der wahrnehmbaren Zurverf\u00fcgungstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. So gen\u00fcgt es nicht, wenn auf der polnisch-sprachigen Seite der vollst\u00e4ndige Produktkatalog der Beklagten zu 1) abrufbar ist. In dem Verweis auf die gesamte Produktpalette, die neben den Beleuchtungseinrichtungen noch zahlreiche andere Produkte umfasst, liegt dar\u00fcber hinaus kein konkretes Angebot. So hei\u00dft es auf der Seite unter anderem \u201e[\u2026] Wir liefern die ganze Produktpalette an Fahrzeugbeleuchtung, thermischen Systemen, Spiegeln sowie Karosserieelementen f\u00fcr jede Automarke. Die langj\u00e4hrige Erfahrung in der Automobilbranche sowie der ganz Europa umfassende T\u00e4tigkeitsmarkt erlauben uns, ein breites Produktsortiment zu gestalten, das momentan \u00fcber 20.000 Referenzen beinhaltet und sukzessive erweitert wird. [\u2026]\u201c (vgl. Anlage NRF-B1). Eine Wahrnehmung der konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit all ihren Merkmalen ist f\u00fcr den Abnehmer nicht ohne weiteres m\u00f6glich, sondern w\u00fcrde eine gezielte Suche erfordern. Hinzu tritt, dass die deutschen Abnehmer erst die polnische Fassung aufrufen m\u00fcssten und dazu keinerlei Anlass haben, da die Beklagte zu 3) ihre Seite nach nationalen M\u00e4rkten getrennt aufgebaut hat. In der deutschen Version ist rechts oben anhand der stilisierten Flaggen vorgesehen, jeweils eine polnische, englische, russische und deutsche Version aufzurufen (vgl. Anlage NRF-B1). Insofern kann die Kammer eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) in Deutschland nicht feststellen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, weil die Beklagten die Patentverletzung schuldhaft begingen. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten zu 1), 2) und 4) auch ein Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG. Die weitergehende Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten 1), 2) und 4) einen Anspruch auf R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen, die vor Ende der Laufzeit des Klagepatents in die Vertriebswege gelangt sind, da die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG benutzte, ohne dazu berechtigt zu sein, \u00a7 140a Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc. Der R\u00fcckrufanspruch wird wegen seines zum Teil anderen Sinn- und Zwecks im Vergleich zum Vernichtungsanspruch auch gegen im Ausland ans\u00e4s-sige Verletzer zugesprochen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 17.07.2014, Az. I-2 U 75\/13). F\u00fcr die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des Anspruchs bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht auch ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 EP\u00dc gegen die Beklagten zu 2) und 4) zu. Er setzt voraus, dass der auf Vernichtung in Anspruch genommene Verletzer im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung Besitzer und\/oder Eigent\u00fcmer nach den Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches der schutzrechtsverletzenden Erzeugnisse ist (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 1 &#8211; Escitalopram-Besitz). Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall sei, liegen nicht vor.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen. F\u00fcr die Kammer l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die f\u00fcr eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>Es ist nach Ansicht der Kammer nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die IT 1241267 (nachfolgend: IT 267, Anlagen NK 7, 7a) die Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweg nimmt. Die IT 267 zeigt nicht alle Merkmale des Klagepatents, insbesondere nicht das Merkmal 4. Die Schrift zeigt keine anspruchsgem\u00e4\u00dfe Unterlegscheibe, die aufgrund ihres Umfangsrands eine Verankerung bewirken kann. Offenbart ist ein tellerf\u00f6rmiges elastisches Ringelement, das pressmontiert wird und zwangsweise mit einer Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses zusammenwirkt (Anlage NK7 a, S. 4, 7). Es ist nicht ersichtlich, dass dieses elastische Element tats\u00e4chlich ein Hindernis bei der Demontage aufgrund der Ausgestaltung seines Umfangsrandes darstellt. Vielmehr deutet die Elastizit\u00e4t darauf hin, dass dieses Ringelement vergleichbar ist mit den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Rippen, die durch Verformung Reibung erzeugen und dadurch eine Haltefunktion aus\u00fcben. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Verankerung ist dagegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.07.2016 hat bei der Urteilsfindung keine Ber\u00fccksichtigung gefunden (s.o). Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 156, 296a ZPO.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Auf Antrag der Kl\u00e4gerin waren Teilsicherheiten f\u00fcr die einzelnen titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 1.500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2534 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. Juli 2016, Az. 4b O 13\/16<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6452","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6452","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6452"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6452\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6462,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6452\/revisions\/6462"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6452"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6452"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6452"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}