{"id":6450,"date":"2016-08-04T17:00:44","date_gmt":"2016-08-04T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6450"},"modified":"2016-11-07T08:28:49","modified_gmt":"2016-11-07T08:28:49","slug":"zerkleinerung-von-transformatorplatte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6450","title":{"rendered":"4a O 132\/15 &#8211; Zerkleinerung von Transformatorplatte"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2533<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 04. August 2016, Az. 4a O 132\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>&#8211; ohne Tatbestand gem\u00e4\u00df \u00a7 313a Abs. 1 ZPO &#8211;<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung von EUR 595,00 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen vertragliche Anspr\u00fcche auf den geltend gemachten Betrag nicht zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet eine Vereinbarung \u00fcber EUR 500,00 (netto) f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der streitgegenst\u00e4ndlichen Zerkleinerungsarbeiten. Hierf\u00fcr ist sie darlegungs- und beweispflichtig. Nach der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme und Anh\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.05.2016 l\u00e4sst sich eine solche Vereinbarung nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts feststellen.<\/p>\n<p>Der Zeuge A hat den Abschluss einer Lizenzvereinbarung \u00fcber EUR 500,00 (netto) f\u00fcr die Zerkleinerung der Transformatorplatten im Gespr\u00e4ch am 28.01.2015 lediglich pauschal bekundet. Auf Nachfrage hat der Zeuge nur bekundet, es sei klar gewesen, dass hierf\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren anfallen w\u00fcrden. Dies gen\u00fcgt vorliegend nicht, um das Gericht von dem Abschluss der behaupteten Vereinbarung zu \u00fcberzeugen. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, diese sei per Handschlag besiegelt worden, hat der Zeuge bereits nicht best\u00e4tigt, sondern den Handschlag auf die Beendigung der Kooperationsvereinbarung bezogen. Nach der Aussage des Zeugens d\u00fcrften die Beendigung der bisherigen Kooperationsvereinbarung und die bei einem Verkauf einer Maschine anfallenden Lizenzgeb\u00fchren im Vordergrund des Gespr\u00e4ches am 28.01.2015 gestanden haben. Es steht nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts fest, dass vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin hierbei Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Zerkleinerungsarbeiten thematisiert worden sind. Es l\u00e4sst sich ebenfalls nicht feststellen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten dem ausdr\u00fccklich oder konkludent zugestimmt hat. Der Zeuge A konnte auch keine Angaben zur Reaktion des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Beklagten auf die Lizenzgeb\u00fchrenforderung der Kl\u00e4gerin machen.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist hierbei, dass der Zeuge A klar im Lager der Kl\u00e4gerin steht und sich selbst als rechte Hand von deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bezeichnet. Er hat insofern ein starkes Interesse am Ausgang des Prozesses.<\/p>\n<p>Auch die im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigenden Angaben (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, \u00a7 286 Rn. 14) der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19.05.2016 k\u00f6nnen die behauptete Vereinbarung nicht beweisen. Die Angaben der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer widersprechen sich. Aus Sicht des Gerichts kann keine der beiden Anh\u00f6rungen f\u00fcr sich eine h\u00f6here Glaubhaftigkeit in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von EUR 500,00 (netto) aus Art. II \u00a7 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 IntPat\u00fcG. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte den Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung genutzt hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZur Bestimmung des Gegenstands der Anmeldung ist auszugehen von der Anmeldung Nr. 12 799 165.1-1710 in der Fassung, f\u00fcr die das Europ\u00e4ische Patentamt mit Bescheid vom 16.06.2016 die Erteilungsabsicht erkl\u00e4rt hat (im Folgenden: Klageanmeldung; vgl. Anlage 4 der Kl\u00e4gerin). Reicht der Anmelder ge\u00e4nderte Anspr\u00fcche ein, so gilt f\u00fcr die Bestimmung des \u201eSchutzbereichs\u201c der Anmeldung die jeweils engere Fassung. Dieses Verh\u00e4ltnis ist auch ma\u00dfgeblich, wenn das Patent schlie\u00dflich mit ge\u00e4nderten, weiter eingeschr\u00e4nkten Anspr\u00fcchen erteilt worden ist (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 33 Rn. 4c).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klageanmeldung betrifft ein Verfahren zum Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern f\u00fcr die Papierherstellung oder die Herstellung von D\u00e4mmstoffen aus einem faserhaltigen Material, insbesondere aus Altpapier. Sie betrifft auch eine Nutzung dieses Verfahrens f\u00fcr die Aktenvernichtung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn ihrer einleitenden Beschreibung f\u00fchrt die Klageanmeldung aus, dass Verfahren zur Aufbereitung von Altpapier bekannt sind. Dabei wird grunds\u00e4tzlich Altpapier in geb\u00fcndelter und gegebenenfalls gepresster Form zun\u00e4chst in einem Pulper aufgel\u00f6st. Daf\u00fcr wird der Pulper mit Wasser gef\u00fcllt. Anschlie\u00dfend wird das Altpapier oder der Zellstoff eingetragen und dort unter Einsatz eines Propellers aufgel\u00f6st und zerkleinert. Auch kann das Papier im Pulper ein De-Inking-Verfahren unter Einsatz von Chemikalien durchlaufen. Danach wird die Faserstoffsuspension abgepumpt und weiterverarbeitet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus Sicht der Klageanmeldung sollte grunds\u00e4tzlich vermieden werden, dass die Altpapierfasern verk\u00fcrzt oder besch\u00e4digt, insbesondere in L\u00e4ngsrichtung gespalten werden, oder dass der Mahlgrad erh\u00f6ht wird, da die Altpapierfasern ja bereits mindestens einmal f\u00fcr die Papierherstellung aufbereitet wurden. Des Weiteren sollten im Altpapier enthaltene Kunststofffolien, Plastikteile, Sand oder \u00c4hnliches m\u00f6glichst nicht zerkleinert werden, damit sie nachtr\u00e4glich leicht aussortiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Gleichwohl l\u00e4sst sich insbesondere eine weitere Zerkleinerung der Altpapierfasern nicht vollst\u00e4ndig vermeiden, so dass die Altpapierfasern nach f\u00fcnf- bis siebenmaligem Recycling nicht mehr f\u00fcr die Papierherstellung geeignet sind, da sie dann keine ausreichende L\u00e4nge mehr haben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Klageanmeldung diskutiert drei Schriften aus dem Stand der Technik. Vor diesem Hintergrund nennt es die Klageanmeldung als ihre Aufgabe, ein Verfahren der in der Beschreibung eingangs genannten Art zur Verf\u00fcgung zu stellen, bei dem die Verk\u00fcrzung der Fasern minimiert ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt die Klageanmeldung ein Verfahren nach Anspruch 1 vor, das in Form einer Merkmalsgliederung wie folgt dargestellt werden kann:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Aufbereiten und zur Gewinnung von Fasern<\/p>\n<p>1.1 f\u00fcr die Papierherstellung oder die Herstellung von D\u00e4mmstoffen<\/p>\n<p>1.2 aus einem faserhaltigen Material, insbesondere aus Altpapier,<\/p>\n<p>1.3 wobei das faserhaltige Material bei einer Stoffdichte von 40% bis 99 %<\/p>\n<p>1.4 unter einer kontinuierlichen Schlageinwirkung<\/p>\n<p>1.5 in einem Querstromzerspaner aufgeschlossen wird.<br \/>\n3.<br \/>\nDurch das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren kann das Altpapier trocken aufgeschlossen werden. Hierunter versteht die Klageanmeldung, dass das Altpapier nicht innerhalb einer Suspension in Wasser aufgeschlossen wird, also Wasser beim Aufschlie\u00dfen des Altpapiers nicht als Tr\u00e4ger und Transportmittel f\u00fcr das Altpapier eingesetzt wird, sondern so aufgeschlossen wird, dass das Altpapier, nachdem es durch Schlagen aufgeschlossen wurde, in Form eines Feststoffgemisches vorliegt.<\/p>\n<p>Durch eine trockene Aufschlie\u00dfung unter kontinuierliche Schlageinwirkung werden die gequollenen Fasern des Altpapiers wesentlich besser geschont. So werden durch die Schlageinwirkung, insbesondere wenn sie intensiv und pulsierend ist, auf das Altpapier Energieimpulse \u00fcbertragen, die zu Reibung zwischen den Fasern bzw. zwischen Fasern und F\u00fcllstoffen des Altpapiers f\u00fchren. Hierdurch werden die Fasern voneinander gel\u00f6st und unter anderem von F\u00fcllstoffen und Schmutz befreit. Gleichzeitig werden die Fasern aufgeraut, wodurch sie sich bei der Papierherstellung besonders gut miteinander vernetzen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEs kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch die streitgegenst\u00e4ndliche Zerkleinerung von der Lehre der Klageanmeldung Gebrauch gemacht hat. Die darlegungs- und beweispflichtige Kl\u00e4gerin hat eine Verwirklichung von Merkmal 1.5, wonach das Material<\/p>\n<p>\u201ein einem Querstromzerspaner aufgeschlossen wird\u201c,<\/p>\n<p>nicht nachgewiesen. Sie hat keinen Beweis daf\u00fcr angeboten, dass bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Zerkleinerung die Transformatorplatten zu Fasern zerkleinert wurden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas \u201eGegenstand der Anmeldung\u201c im Sinne von Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG ist, wird in erster Linie durch den Patentanspruch definiert, der Bestandteil der offengelegten Anmeldungsunterlagen ist. Die Anspr\u00fcche sind wie bei einem erteilten Patent auszulegen (Benkard\/Sch\u00e4fers, PatG, 11. Aufl. 2015, \u00a7 33 Rn. 4c). Hierbei bestimmt sich der Schutzbereich eines Patents durch die Anspr\u00fcche, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind (vgl. \u00a7 14 S. 1 PatG bzw. Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc). Ma\u00dfgebend ist der Offenbarungsgehalt der Patentanspr\u00fcche und erg\u00e4nzend \u2013 im Sinne einer Auslegungshilfe \u2013 der Offenbarungsgehalt der Patentschrift, soweit dieser Niederschlag in den Anspr\u00fcchen gefunden hat (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Hierbei ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Der Fachmann orientiert sich also an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines Merkmals, womit der technische Sinn der in der Patentschrift benutzten Worte und Begriffe \u2013 nicht die philologische oder logisch-wissenschaftliche Begriffsbestimmung \u2013 entscheidend ist. Die Patentschrift stellt dabei gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Anwendung eines Verfahrens (\u00a7 9 S. 1 Nr. 2 PatG) setzt eine vollst\u00e4ndige Durchf\u00fchrung der beanspruchten Ma\u00dfnahmen voraus, d.h. s\u00e4mtlicher Merkmale des Patentanspruchs (Benkard\/Scharen, PatG, 11. Aufl. 2016, \u00a7 9 Rn. 49; Rinken\/K\u00fchnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 9 Rn. 73).<\/p>\n<p>Die vollst\u00e4ndige Verfahrensdurchf\u00fchrung erfordert hier, dass das zu zerkleinernde Material am Ende des Prozesses in Fasern vorliegt. Dies folgt aus dem Begriff des \u201eAufschlie\u00dfens\u201c in Merkmal 1.5. Damit wird eine Zerkleinerung des faserhaltigen Materials in einzelne Fasern beschrieben. So f\u00fchrt die Klageanmeldung im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung als Ergebnis des Aufschlie\u00dfens aus:<\/p>\n<p>\u201eHierdurch werden die Fasern voneinander gel\u00f6st und unter anderem von F\u00fcllstoffen und Schmutz befreit. Gleichzeitig werden die Fasern aufgeraut, wodurch sie sich bei der Papierherstellung besonders gut miteinander vernetzen.\u201c<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird dies aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs. Wie Merkmal 1.1 zeigt, dient das Verfahren der Gewinnung von Fasern. Dabei zielt das Klagepatent nicht auf eine Zwischenstufe bei der Faserherstellung ab; vielmehr sollen am Ende des anmeldungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens Fasern vorliegen.<\/p>\n<p>Die (subjektive) Aufgabe der Anmeldung zielt ebenfalls auf die Herstellung von Fasern ab, wobei die Verk\u00fcrzung der Fasern minimiert werden soll. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass am Ende des angemeldeten Verfahrens etwas anderes stehen soll als Fasern lassen sich auch der sonstigen Beschreibung nicht entnehmen. Vielmehr werden m\u00f6gliche weitere Verarbeitungsschritte der so hergestellten Fasern er\u00f6rtert. So wird angef\u00fchrt, dass das \u201eaufgeschlossene Fasermaterial\u201c \u00fcber F\u00f6rderschnecken weiter transportiert werden kann.<\/p>\n<p>Insofern ist das faserhaltige Material erst dann aufgeschlossen im Sinne von Merkmal 1.5, wenn es in Form von Fasern vorliegt. Eine Nutzung des angemeldeten Gegenstands liegt damit (noch) nicht vor, wenn das faserhaltige Material nicht so weit aufgeschlossen wird, dass es in Fasern vorliegt. Dabei reicht es zum Gebrauch der angemeldeten Lehre nicht aus, wenn einzelne Fasern entstehen, soweit dies nicht in einem technisch relevanten Ma\u00df erfolgt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nF\u00fcr eine Zerkleinerung in Fasern ist die Kl\u00e4gerin beweisf\u00e4llig geblieben. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 06.07.2016 bestritten, dass bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Zerkleinerung die Transformatorplatten zu Fasern zerkleinert wurden. Diese seien vielmehr nur in St\u00fccke gehackt worden, wof\u00fcr sie zum Beleg Bilder des zerkleinerten Materials vorgelegt. Dies reicht f\u00fcr ein wirksames Bestreiten der Merkmalsverwirklichung aus.<\/p>\n<p>Hieraufhin hat die Kl\u00e4gerin lediglich bestritten, dass keine Zerkleinerung in Fasern erfolgt sei. Dies ist zum Nachweis aber nicht ausreichend, da die Kl\u00e4gerin insofern darlegungs- und beweisbelastet ist. Daher reicht es nicht aus, die Zerkleinerung in Fasern zu bestreiten, insbesondere, da es an einem Beweisangebot fehlt, dass am Ende Fasern vorlagen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine Benutzung des Gegenstands der Anmeldung im Sinne von Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG kann nicht damit begr\u00fcndet werden, dass das zerkleinerte Material anschlie\u00dfend f\u00fcr den FRT-Prozess geeignet sein sollte, also das Material ggf. sp\u00e4ter in einem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren zu verwenden. Reine Vorbereitungshandlungen stellen keine Benutzung des Anmeldungsgegenstands dar (vgl. BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung).<br \/>\nIII.<br \/>\nEin Anspruch der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Benutzung des Gegenstands der ver\u00f6ffentlichten, deutschen Patentanmeldung DE 10 2011 120 XXX A1 (nachfolgend kurz: DE-Anmeldung) kann nicht festgestellt werden. Anspruch 1 gem\u00e4\u00df der Offenlegungsschrift der DE-Anmeldung lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Aufbereiten von Fasern f\u00fcr die Papierherstellung aus einem faserhaltigen Material, insbesondere aus Altpapier, dadurch gekennzeichnet, dass das faserhaltige Material zum Aufschlie\u00dfen feucht bereitgestellt wird und unter einer kontinuierlichen Schlageinwirkung trocken aufgeschlossen wird.\u201c<\/p>\n<p>Eine Benutzung des Gegenstands der Anmeldung kann nicht festgestellt werden. Eine Anwendung des Verfahrens der DE-Anmeldung nach \u00a7 9 S. 1 Nr. 2 PatG erfordert ebenfalls ein Aufschlie\u00dfen des faserhaltigen Materials, bei dem dieses zu Fasern zerkleinert wird. Dies kann hier nicht festgestellt werden. Insofern gelten die Ausf\u00fchrungen zur Klageanmeldung (EP-Anmeldung) f\u00fcr die DE-Anmeldung entsprechend. Die Grunds\u00e4tze der Entscheidung Drehzahlermittlung, wonach keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr Vorbereitungshandlungen zu zahlen ist (vgl. BGH, GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung), sind auch f\u00fcr \u00a7 33 Abs. 1 PatG anzuwenden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin keinen Anspruch auf die in der Hauptforderung geltend gemachten EUR 595,00 hat, kann sie auch keinen Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Berufung wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 595,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2533 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 04. 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