{"id":645,"date":"2010-03-30T17:00:24","date_gmt":"2010-03-30T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=645"},"modified":"2016-05-19T15:22:23","modified_gmt":"2016-05-19T15:22:23","slug":"4a-o-28108-multi-link-stent","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=645","title":{"rendered":"4a O 281\/08 &#8211; Multi-Link Stent"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1444<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. M\u00e4rz 2010, Az. 4a O 281\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4563\">2 U 59\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) an ihren jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern vollstreckt wird, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stents, welche als eine R\u00f6hre ausgebildet sind und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar sind, in welchen sie ausdehnbar sind, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstrecken;<\/p>\n<p>b) eine Vielzahl von zweiten M\u00e4andermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Richtung (13) erstrecken;<\/p>\n<p>c) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf;<\/p>\n<p>d) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) und zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patents 195 49 XXX B4 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.08.2004 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Auftr\u00e4ge, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 29.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, die in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 5 Prozent und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 95 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 3.250.000,- EUR und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem deutschen Patent DE 195 49 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl\u00e4gerin die Einr\u00e4umung einer Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 26.07.1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier US-Patentschriften vom 28.07.1994 sowie vom 31.05.1995 angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.07.2004 ver\u00f6ffentlicht. Mit Schriftsatz vom 18.06.2009 haben die Beklagten zu 1) und zu 4) Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEin flexibler ausdehnbarer Stent\u201c. Sein hier allein ma\u00dfgeblicher Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eStent, welcher als eine R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>a) eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstrecken,<\/p>\n<p>b) eine Vielzahl von zweiten M\u00e4andermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Richtung (13) erstrecken,<\/p>\n<p>c) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf,<\/p>\n<p>d) die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass zumindestens eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) und zumindestens eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift in verkleinerter Form wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellen. Figur 1 zeigt nach der Patentbeschreibung einen gemusterten Stent, dessen Muster Figur 2 veranschaulicht. In Figur 3 ist der Stent gem\u00e4\u00df Figur 1 in einer gebogenen Stellung dargestellt.<br \/>\nBei den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der A-Gruppe. Der Beklagte zu 2) ist der alleinvertretungsberechtigte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Im Jahr 2006 erwarb der A-Konzern von der Unternehmensgruppe B deren gesamtes Stent-Gesch\u00e4ft, wobei der A-Konzern im Zuge der Transaktion s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten in Bezug auf das streitgegenst\u00e4ndliche Stent-Gesch\u00e4ft von B \u00fcbernahm. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis zu diesem Zeitpunkt von B entwickelt, hergestellt und vertrieben worden waren, im Produktsortiment von A.<\/p>\n<p>B brachte im Jahr 2001 einen \u201eMulti-Link I-Stent\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, der folgendes Design aufweist:<\/p>\n<p>Ferner wurde im Jahr 2002 unter der Bezeichnung \u201eMulti-Link C\u201c die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mit einem neuen Zuf\u00fchrsystem in der Bundesrepu-blik Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht, w\u00e4hrend das Stent-Design beibehalten wurde (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/p>\n<p>Im Jahr 2003 brachte B unter dem Namen \u201eMulti-Link D\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) ein Stent-System in der Bundesrepublik Deutschland auf den Markt, dessen Design wie im Folgenden dargestellt gestaltet ist:<br \/>\nEtwas sp\u00e4ter folgte eine weitere Version des D f\u00fcr besonders kleine Blutgef\u00e4\u00dfe, der \u201eMulti-Link MINI D\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV), dessen Stentstruktur folgende Gestaltung aufweist:<br \/>\nDer \u201eMulti-Link MINI D\u201c unterscheidet sich vom \u201eMulti Link D\u201c dadurch, dass bei Ersterem jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den Verbindern vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist seit dem Jahr 2006 unter dem Namen \u201eE\u201c (E V EVEROLIMUS ELUTING CoSystem mit einem medikamentbeschichteten Stent auf dem deutschen Markt (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsforronary Stent-System) ein auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen III und IV aufbauendes Stent- m V).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich haben die Beklagten unter der Bezeichung \u201eF\u201c in der Bundesrepublik Deutschland mit der Markteinf\u00fchrung eines leicht abgewandelten Stent-Designs begonnen, welches folgende Gestaltung aufweist (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform VI):<br \/>\nDer \u201eE PRIME\u201c &#8211; Stent der Beklagten ist die medikamentenbeschichtete Variante des F (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform VII), wobei die Beklagten diesen Stent europaweit auf dem Markt anbieten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse der Kl\u00e4gerin bereits deshalb die Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils zugesprochen werden, weil der Auseinandersetzung vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf ein Verletzungsstreit in den USA vorangegangen sei, welcher ein aus derselben Patentfamilie wie das Klagepatent stammendes US-Patent zum Gegenstand gehabt habe. Obwohl die jetzige Beklagte zu 1) mit der dortigen Beklagten zu 2) identisch sei, sei eine Einigung f\u00fcr Europa nicht zustande gekommen. Bereits dies zeige, dass die Beklagte zu 1) das in dem US-Verfahren ergangene Urteil nicht akzeptiere. Im \u00dcbrigen gebiete auch eine TRIPS-konforme Auslegung von \u00a7 140 e PatG, der Kl\u00e4gerin die Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils zuzusprechen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagte zu 2) zus\u00e4tzlich verurteilt werden soll, die in seinem Besitz und\/oder Eigentum befindlichen Stents gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten,<\/p>\n<p>und der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Befugnis zugesprochen werden soll, das Urteil auf Kosten der Beklagten \u00f6ffentlich bekannt zu machen,<\/p>\n<p>a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>&#8211; \u00dcberschrift,<br \/>\n&#8211; Bezeichnung des erkennenden Gerichts,<br \/>\n&#8211; Aktenzeichen,<br \/>\n&#8211; Datum des Verk\u00fcndungstermins,<br \/>\n&#8211; Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,<br \/>\n&#8211; Zusammenfassung des Urteilstenors,<br \/>\n&#8211; namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen;<\/p>\n<p>b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:<\/p>\n<p>&#8211; Financial Times Deutschland,<br \/>\n&#8211; Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)<br \/>\n&#8211; Handelsblatt;<\/p>\n<p>c) und zwar insbesondere mit folgender \u00dcberschrift:<\/p>\n<p>\u201eG erwirkt Patentverletzungsurteil gegen A H u. a. in Bezug auf Stent Systeme I, C, D, MINI D, E, F Coronary Stent System und E PRIME Everolimus Eluting Coronary Stent System\u201c<\/p>\n<p>d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc. der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen bleibt:<\/p>\n<p>\u201eMit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts D\u00fcsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens A<\/p>\n<p>&#8211; Multi-Link I Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; Multi-Link C Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; Multi-Link D Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; Multi-Link MINI D Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; E V EVEROLIMUS ELUTING Coronary Stent Systems<br \/>\n&#8211; F Coronary Stent System<br \/>\n&#8211; E PRIME Everolimus Eluting Coronary Stent System<\/p>\n<p>das deutsche Patent DE 195 49 XXX B4 der G Ltd. verletzen.<\/p>\n<p>Das Aktenzeichen lautet 4a O XXX\/XX [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Kl\u00e4gerin des Rechtsstreits war die G Ltd. mit Sitz in J, Israel. Beklagte waren u. a.:<\/p>\n<p>&#8211; A H Instruments Deutschland GmbH, K-Stra\u00dfe 29, XXXXX L, vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herrn Daniel M,<\/p>\n<p>&#8211; A H Deutschland GmbH, N-Ring 2, XXXXX O, vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn Erik P und Herrn Frank S,<\/p>\n<p>&#8211; A GmbH &amp; Co. KG, N-Ring 2, XXXXX O, vertreten durch ihre Komplement\u00e4rin, die A Management GmbH, N-Ring 2, XXXXX O, diese vertreten durch ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Herrn Nils T, Herrn Rainer U, Herrn Friedrich V, Herrn Luc W und Herrn Erik P.<\/p>\n<p>Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 29.08.2004 in Deutschland begangen haben. Au\u00dferdem hat das Landgericht D\u00fcsseldorf [bzw. das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zuk\u00fcnftig noch entstehenden Schaden der Kl\u00e4gerin zu ersetzen.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das Verfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent (DE 195 49 XXX) anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Zun\u00e4chst handele es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Stents mit einem phasengleichen Aufbau, das hei\u00dft die aufweitbaren Elemente der vertikal umlaufenden Struktur w\u00fcrden in etwa parallel zueinander verlaufen. Durch diese Konstruktionsweise werde die Verhinderung der L\u00e4ngsschrumpfung \u2013 anders als bei au\u00dfer Phase stehenden Mustern \u2013 bei der Expansion des Stents ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen gew\u00e4hrleistet:<\/p>\n<p>Des Weiteren fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an einem ersten M\u00e4andermuster, da das von der Kl\u00e4gerin identifizierte Muster nicht periodisch um eine gedachte Mittellinie angeordnet sei. Dar\u00fcber hinaus seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keine zweiten M\u00e4andermuster vorhanden. Zum Einen sei das von der Kl\u00e4gerin identifizierte Muster ebenfalls nicht periodisch um eine gedachte Mittellinie angeordnet. Zum Anderen erstrecke sich dieses auch nicht in eine zweite Richtung, die sich von der Richtung des angeblichen ersten M\u00e4andermusters unterscheide, da es ganz \u00fcberwiegend in derselben Richtung verlaufe wie das behauptete erste M\u00e4andermuster. Schlie\u00dflich sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen jedem der benachbarten ersten M\u00e4andermuster angeordnet, da die von der Kl\u00e4gerin identifizierten Ausw\u00f6lbungen der Verbindungselemente entweder vollst\u00e4ndig (I) oder zumindest \u00fcberwiegend (D bzw. MINI-D) in einem \u00dcberschneidungsbereich mit dem angeblichen ersten M\u00e4andermuster eingebettet seien. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren auch als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen insoweit gegen die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Demgegen\u00fcber kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten mangels eines berechtigten Interesses nicht mit Erfolg die Einr\u00e4umung einer Befugnis zur Ver\u00f6ffentlichung des Urteils verlangen, \u00a7 140e PatG. Im \u00dcbrigen steht der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) kein Anspruch auf Vernichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Stents zum Implantieren in einen lebenden K\u00f6rper.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist unter einem \u201eStent\u201c eine aus einem k\u00f6rper-kompatiblen Material bestehende Vorrichtung zu verstehen, die zum Aufweiten eines Blutgef\u00e4\u00dfes oder einer anderen \u00d6ffnung in dem K\u00f6rper und zum Aufrechterhalten der resultierenden Gr\u00f6\u00dfe des Lumens verwendet wird. Dabei wird der Stent \u00fcblicherweise an den gew\u00fcnschten Ort in dem K\u00f6rper mittels eines aufblasbaren Ballons zugef\u00fchrt. Wird der Ballon aufgeblasen, dehnt sich der Stent aus, wodurch sich die \u00d6ffnung erweitert.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik nennt das Klagepatent zun\u00e4chst die US 5,102,417 (Palmaz\/Schatz). Die dort beschriebenen Stents stellen ausdehnbare r\u00f6hrenf\u00f6rmige Implantate dar, welche mittels eines flexiblen, schraubenf\u00f6rmigen Verbinders miteinander verbunden sind. Die Implantate sind aus einer Vielzahl von Schlitzen gebildet, welche parallel zur L\u00e4ngsachse der R\u00f6hre angeordnet sind. Da die r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate relativ steif sind, sind die flexiblen Verbinder erforderlich, um die Stents biegen zu k\u00f6nnen, wenn sie durch ein gekr\u00fcmmtes Blutgef\u00e4\u00df hindurchgef\u00fchrt werden.<br \/>\nWerden diese Stents ausgedehnt, schrumpfen sie in L\u00e4ngsrichtung aufgrund der mit der Ausdehnung verbundenen radialen Erweiterung. Da sich gleichzeitig die schraubenf\u00f6rmigen Verbinder verdrehen, bezeichnet es das Klagepatent an dieser L\u00f6sung als nachteilig, dass durch die Verdrehbewegung das Blutgef\u00e4\u00df gesch\u00e4digt werden kann.<\/p>\n<p>Des Weiteren erw\u00e4hnt das Klagepatent die US 5,195,984 (Schatz), in welcher nach der Klagepatentbeschreibung ein \u00e4hnlicher Stent offenbart ist, jedoch mit einem geraden Verbinder, der parallel zur L\u00e4ngsachse der r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantate und zwischen den r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Implantaten angeordnet ist.<br \/>\nZwar wird durch das gerade Element die Verdrehbewegung beseitigt. Jedoch ist diese L\u00f6sung nach der Beschreibung des Klagepatents mit dem Nachteil verbunden, dass kein fester Verbinder vorhanden ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus erw\u00e4hnt das Klagepatent die EP 0 540 290 A2 (Lau et al.). In dieser ist ein Stent mit einer Vielzahl von radial ausdehnbaren zylindrischen Elementen beschrieben, die aus einem bandartigen Material in gewelltem Muster bestehen, auf einer gemeinsamen Achse ausgerichtet und durch einen oder mehrere gerade Verbindungsstege miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich geht das Klagepatent auf die US 4,994,071 (MacGregor) ein. In dieser ist nach der Beschreibung des Klagepatents ein gabelf\u00f6rmiger Stent mit einer Vielzahl von radial ausdehnbaren zylindrischen Elementen aus gewelltem Draht beschrieben, die auf einer gemeinsamen Achse ausgerichtet und untereinander durch jeweils mindestens einen geraden Drahtabschnitt mit einem Knoten mit halbem Schlag verbunden sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt nach der Patentbeschreibung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in L\u00e4ngsrichtung schrumpft.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent einen Stent vor, welcher nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist:<\/p>\n<p>Stent, welcher als eine R\u00f6hre ausgebildet ist und in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung im K\u00f6rper einf\u00fchrbar ist, in welchem er ausdehnbar ist, mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>A. eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11), welche sich in eine erste Richtung (9) erstrecken,<\/p>\n<p>B. eine Vielzahl von zweiten M\u00e4andermustern (12), welche sich in eine zweite, von der ersten verschiedene Richtung (13) erstrecken,<\/p>\n<p>C. die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf,<\/p>\n<p>D die ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) sind derart verbunden, dass<\/p>\n<p>D.1 zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) und<\/p>\n<p>D.2 zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent beansprucht somit einen aus einer Vielzahl von ersten und zweiten M\u00e4andermustern (11, 12) gebildeten r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Stent, wobei die M\u00e4andermuster wie in den Merkmalsgruppen A \u2013 D beschrieben angeordnet sind.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Klagepatentschrift zun\u00e4chst nicht zu entnehmen, dass sich die technische Lehre auf Stents beschr\u00e4nken soll, bei denen die Schlaufen der M\u00e4ander au\u00dfer Phase stehen. Vielmehr sind auch Stents mit phasengleicher Ausrichtung der Schlaufen erfasst (\u201eIn-Phase-Stents\u201c).<\/p>\n<p>Die Beklagten begr\u00fcnden die durch sie vertretene Einschr\u00e4nkung im Wesentlichen damit, dem Klagepatent gehe es darum, einen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsausrichtung schrumpft. Dieses Problem trete jedoch bei sog. \u201eIn-Phase-Stents\u201c nicht auf, da dort dadurch, dass jeweils Wellen und T\u00e4ler der sich gegen\u00fcberliegenden Schlaufen miteinander verbunden seien, die L\u00e4ngsschrumpfung bei der Expansion des Stents ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen ausgeglichen werde.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Einschr\u00e4nkung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre finden sich in der Klagepatentschrift jedoch keine Anhaltspunkte. Patentanspruch 1 spricht in seinem Oberbegriff lediglich von einem \u201eStent\u201c, ohne den Begriff \u201eStent\u201c auf au\u00dfer Phase stehende Stents zu beschr\u00e4nken. Auch die Patentbeschreibung bietet f\u00fcr die durch die Beklagten vertretene einschr\u00e4nkende Auslegung keinen Anhaltspunkt. Zwar beziehen sich die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele ausschlie\u00dflich auf Stents, bei denen die (vertikalen) M\u00e4andermuster au\u00dfer Phase zueinander angeordnet sind (vgl. Anlage L 8, Abschnitt [0022] und [0035] sowie die Figuren). Jedoch rechtfertigen diese bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele keine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Patentanspruchs (vgl. BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>Die durch die Beklagten zitierte Entscheidung \u201eSpannschraube\u201c rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar trifft es zu, dass danach der Fachmann dann, wenn bei mehreren Auslegungsm\u00f6glichkeiten eine dazu f\u00fchrt, dass die Erfindung nicht ausf\u00fchrbar ist, diese Auslegungsm\u00f6glichkeit nicht in Betracht ziehen wird, auch wenn sie nach dem Wortlaut in Betracht k\u00e4me, so dass bei einer solchen Sachlage die durch das Patent gekennzeichnete Lehre auf die verbleibende Ausf\u00fchrung beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH GRUR 1999, 909, 911 f. \u2013 Spannschraube). Jedoch liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.<\/p>\n<p>Aufgabe des Klagepatents ist es, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in der L\u00e4ngsrichtung schrumpft (vgl. Anlage L 8, Abschnitt [0008]). Neben der Verhinderung einer L\u00e4ngsschrumpfung im Rahmen der Ausdehnung soll somit auch die Flexibilit\u00e4t des Stents gew\u00e4hrleistet sein. Um diese Aufgabe zu l\u00f6sen, sieht Patentanspruch 1 zwei M\u00e4andermuster vor, welche wie in Patentanspruch 1 im Einzelnen vorgegeben gestaltet sind. In welcher Form diese M\u00e4andermuster jeweils zur L\u00f6sung der Aufgabe beitragen, l\u00e4sst Patentanspruch 1 \u2013 anders als Patentanspruch 3 \u2013 offen. Insbesondere fordert Patentanspruch 1 im Gegensatz zu Patentanspruch 3 nicht, dass bei einer radialen Ausdehnung des Stents seine Gesamtl\u00e4nge im Wesentlichen dadurch gleich bleibt, dass einige Zellelemente des Stents in der L\u00e4ngsrichtung der R\u00f6hre wachsen, w\u00e4hrend einige Zellenelemente des Stents in der L\u00e4ngsrichtung der R\u00f6hre schrumpfen (vgl. insbes. auch Anlage L 8, Abschnitt [0031]). Vielmehr gen\u00fcgt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre von Patentanspruch 1 auch, wenn beispielsweise bereits das erste M\u00e4andermuster gew\u00e4hrleistet, dass der Stent bei der Ausdehnung minimal schrumpft, w\u00e4hrend durch das zweite M\u00e4andermuster die Flexibilit\u00e4t des Stents gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie der Fachmann Patentanspruch 1 weiter entnimmt, muss der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stent eine Vielzahl von ersten und zweiten M\u00e4andermustern (11, 12) aufweisen (Merkmale A und B, jeweils erster Teil).<\/p>\n<p>Was nach der technischen Lehre des Klagepatents unter dem Begriff des \u201eM\u00e4andermusters\u201c zu verstehen ist, wird dem Fachmann in Abschnitt [0020] offenbart. Danach soll der Begriff \u201eM\u00e4andermuster\u201c ein periodisches Muster um eine Mittellinie beschreiben. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass dieses Muster auch symmetrisch um die Mittellinie angeordnet sein muss. Denn ein Muster kann periodisch sein und von einer (gedachten) Mittellinie geschnitten werden, ohne dass es entlang dieser Linie stets (exakt) symmetrisch verlaufen muss. Dass es f\u00fcr die technische Funktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stents von wesentlicher Bedeutung ist, dass eine (exakte) Symmetrie eingehalten wird, ist der Patentbeschreibung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Bei den in der Patentschrift gezeigten Figuren (insbesondere Figur 2) mag entlang einer gedachten Mittellinie eine solche Symmetrie vorhanden sein. Allein dies rechtfertigt es jedoch nicht, wie es das niederl\u00e4ndische Gericht in seinem Urteil gem\u00e4\u00df Anlage TW 6b, S. 7 unternommen hat, den Schutzbereich des Klagepatents auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel zu begrenzen. Dass es dem Klagepatent insoweit nicht entscheidend um die Symmetrie entlang einer Mittellinie geht, findet seine Best\u00e4tigung \u00fcberdies darin, dass in dem in Figur 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel die in Absatz [0022] explizit als horizontale Mittellinie bezeichnete Linie (13) gerade keine Linie darstellt, entlang derer sich eine solche (exakte) Symmetrie ausmachen lie\u00dfe.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist auch nicht erkennbar, dass es zur L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents, einen flexiblen Stent bereitzustellen, welcher w\u00e4hrend der Ausdehnung minimal in L\u00e4ngsrichtung schrumpft, zwingend einer symmetrischen Anordnung des M\u00e4andermusters bedarf. Vielmehr r\u00e4umt auch der durch die Beklagten beauftragte Sachverst\u00e4ndige in seinem Privatgutachten ein, dass sich die Aufgabe des Klagepatents nicht nur bei einer symmetrischen, sondern \u2013 wenn auch m\u00f6glicherweise schwieriger \u2013 ebenfalls bei einer asymmetrischen Anordnung der Muster l\u00f6sen l\u00e4sst (vgl. Anlage TW 7, S. 15, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach der technischen Lehre des Klagepatents m\u00fcssen sich die ersten und zweiten M\u00e4andermuster jeweils in verschiedene Richtungen erstrecken (Merkmale A und B, jeweils zweiter Teil).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann bereits dem Wortlaut des Patentanspruchs entnimmt, kommt es f\u00fcr die Frage der Erstreckungsrichtung der M\u00e4andermuster nicht darauf an, in welche Richtung sich einzelne Schlaufen des jeweiligen Musters erstrecken. Entscheidend ist vielmehr die Gesamtorientierung des jeweiligen M\u00e4andermusters (\u201e\u2026M\u00e4andermuster, welche sich in eine \u2026 Richtung erstrecken\u201c), so dass es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents insbesondere auch unsch\u00e4dlich ist, wenn einzelne Schlaufen des M\u00e4andermusters in eine andere, m\u00f6glicherweise auch gegen\u00fcber der Gesamtorientierung des M\u00e4andermusters entgegengesetzte Richtung verlaufen. Eine Best\u00e4tigung dieser Auslegung erh\u00e4lt der Fachmann aus den Figuren. So weist das in Figur 2 dargestellte vertikale M\u00e4andermuster (11) nicht nur vertikale, sondern auch horizontale Bereiche auf, welche zugleich auch einen Bereich des zweiten, horizontal verlaufenden M\u00e4andermusters darstellen (vgl. Anlage L 8, Abschnitt [0022]). Dabei verlaufen die Schlaufen des ersten Musters anteilig sogar \u00fcberwiegend vertikal und damit in die Richtung des zweiten M\u00e4andermusters. Gleichwohl verl\u00e4uft dieses M\u00e4andermuster nach der Patentbeschreibung vertikal (vgl. Anlage L 8, Abschnitte [0021] und [0022]). Ein dahingehendes Erfordernis, dass bestimmte Abschnitte des M\u00e4andermusters sich \u201e\u00fcber weite Teile in genau derselben Richtung bewegen m\u00fcssten\u201c, kennt das Klagepatent demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich m\u00fcssen die Schlaufen (14, 16, 18, 20) aufweisenden ersten und zweiten M\u00e4andermuster derart verbunden sein, dass zumindest eine Schlaufe (14, 16) jedes ersten M\u00e4andermusters (11) zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) und zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist (Merkmalsgruppe D).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten Patentanspruch 1 derart auslegen wollen, dass einzelne Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters nicht \u201eim \u00dcberschneidungsbereich\u201c mit benachbarten ersten M\u00e4andermustern eingebettet sein d\u00fcrfen, finden sich daf\u00fcr im Klagepatent keine Anhaltspunkte. Merkmal D.2 verlangt lediglich, dass zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern (11) angeordnet ist. Konkrete Vorgaben, in welcher Entfernung sich die eine Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters zum ersten M\u00e4andermuster befinden muss, sind demgegen\u00fcber weder Patentanspruch 1, noch der Patentbeschreibung zu entnehmen. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sich zumindest eine Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters befindet. Insbesondere kommt es auch nicht darauf an, ob sich die eine Schlaufe des zweiten M\u00e4andermusters zwischen einer oder zwei Schlaufen der benachbarten ersten M\u00e4andermuster befindet.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es keiner Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens, weil das in Patentsachen erfahrene Gericht selbst \u00fcber eine hinreichende Sachkunde verf\u00fcgt. Insbesondere haben die Parteien durch ihren umfassenden Vortrag einschlie\u00dflich der vorgelegten Privatgutachten eine tragf\u00e4hige Grundlage f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents, welche grunds\u00e4tzlich dem Gericht obliegt (vgl. BGH GRUR 2004 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2006, 131, 133 \u2013 Seitenspiegel; BGH GRUR 2006, 313, 315 \u2013 Stapeltrockner), geschaffen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass immer dann, wenn durch die Parteien zwei unterschiedliche Auffassungen vertretende Gutachten vorgelegt werden, automatisch ein gerichtliches Gutachten einzuholen ist, existiert nicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei denen es sich unstreitig um r\u00f6hrenf\u00f6rmige Stents handelt, die in ein Blutgef\u00e4\u00df oder eine andere \u00d6ffnung in den K\u00f6rper einf\u00fchrbar und in diesem ausdehnbar sind, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber eine Vielzahl von ersten M\u00e4andermustern (11), welche sich in eine erste Richtung erstrecken (Merkmal A).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stents I und C lassen sich die sich in eine vertikale Richtung erstreckenden ersten M\u00e4andermuster wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Bei den Stents D und MINI D sowie dem auf diesen Stents aufbauenden Stent \u201eE\u201c stellen sich die ersten, ebenfalls in eine vertikale Richtung verlaufenden M\u00e4andermuster wie folgt dar:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verf\u00fcgt auch der Stent F sowie der auf diesem aufbauende Stent E PRIME \u00fcber ein erstes, horizontal verlaufendes M\u00e4andermuster:<br \/>\n2.<br \/>\nDes Weiteren verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber sich in eine zweite Richtung erstreckende zweite M\u00e4andermuster (Merkmal B).<\/p>\n<p>Bei den Stents I und C lassen sich die zweiten, sich horizontal erstreckenden M\u00e4andermuster wie folgt darstellen:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind bei den Stents D und MINI D sowie dem auf diesen Stents aufbauenden Stent E die vertikal verlaufenden zweiten M\u00e4andermuster aus folgender Darstellung ersichtlich:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet sich auch bei dem Stent F sowie dem auf diesen aufbauenden Stent E PRIME ein zweites, vertikal verlaufendes M\u00e4andermuster:<\/p>\n<p>Der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents steht es auch nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verhinderung der Schrumpfung in L\u00e4ngsrichtung im Rahmen der Ausdehnung im Wesentlichen durch die In-Phase-Anordnung des ersten M\u00e4andermusters erfolgt, da die zweiten M\u00e4andermuster der Gew\u00e4hrleistung der Flexibilit\u00e4t des Stents dienen. Wie der durch die Kl\u00e4gerin beauftragte private Sachverst\u00e4ndige Snyder in dem als Anlage L 41 vorgelegten privaten Sachverst\u00e4ndigengutachten ausf\u00fchrt, dehnen sich die auf der Au\u00dfenseite des M\u00e4andermusters angeordneten Schlaufen dann, wenn der nicht expandierte Stent gekr\u00fcmmt wird. Wird der Stent in der Kr\u00fcmmung expandiert, dehnen sich diese Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters auf der Au\u00dfenseite der Kr\u00fcmmung (vgl. Anlage L 41, S. 52 \u2013 54). Dies haben die Beklagten auch nicht bestritten. Somit tragen beide M\u00e4andermuster zur Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre bei. W\u00e4hrend das erste M\u00e4andermuster die L\u00e4ngsschrumpfung im Rahmen der Ausdehnung minimiert, gew\u00e4hrleistet das zweite M\u00e4andermuster die Flexibilit\u00e4t des Stents.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sind die unstreitig Schlaufen aufweisenden ersten und zweiten M\u00e4andermuster (11, 12) (Merkmal C) derart verbunden, dass zumindest eine Schlaufe jedes ersten M\u00e4andermusters zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern (12) angeordnet ist (Merkmal D.1).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Stents C und I l\u00e4sst sich dies anhand der folgenden Abbildung erkennen:<br \/>\nDie Schlaufen 14 und 16 des ersten M\u00e4andermusters sind jeweils zwischen den benachbarten zweiten M\u00e4andermustern angeordnet.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Stents D und MINI D sowie den auf diesen Stents aufbauenden Stent E l\u00e4sst sich dies entsprechend wie folgt darstellen:<br \/>\nIn Bezug auf die im Wesentlichen mit den Stents D und MINI D baugleichen Stents F und E PRIME gilt Entsprechendes.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist zumindest eine Schlaufe (18, 20) jedes zweiten M\u00e4andermusters (12) zwischen den benachbarten M\u00e4andermustern (11) angeordnet (Merkmal D.2).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Stents C und Q ist dies aus der folgenden Abbildung erkennbar:<\/p>\n<p>Die Schlaufen 18 und 20 des zweiten M\u00e4andermusters sind jeweils zwischen den benachbarten, ersten M\u00e4andermustern angeordnet. Der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre steht es dabei \u2013 wie bereits im Rahmen der Patentauslegung dargelegt \u2013 nicht entgegen, dass die Schlaufen 18 und 20 in die Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters eingebettet sind. Entscheidend ist vielmehr allein, dass sich die Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern befinden. Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Schlaufen des zweiten M\u00e4andermusters teilweise in die Schlaufen des ersten M\u00e4andermusters eingebettet sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus l\u00e4sst sich dies f\u00fcr die Stents D und MINI D sowie den auf diesen aufbauenden Stent E wie folgt darstellen:<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr die im Wesentlichen mit den Stents D und MINI D baugleichen Stents F und E PRIME.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (\u00a7 139 Abs. 1 PatG). Der Beklagte zu 2) ist als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) ebenfalls pers\u00f6nlich zur Unterlassung verpflichtet, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Diese Erw\u00e4gungen gelten auch f\u00fcr den Beklagten zu 2), der als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) pers\u00f6nlich haftet, weil er aufgrund seiner Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerstellung f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter durch die Beklagte zu 1) Sorge zu tragen hat und das Handeln der Beklagten zu 1) im Gesch\u00e4ftsverkehr entsprechend steuern kann. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht bez\u00fcglich ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4), nicht aber gegen den Beklagten zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1), ein Anspruch auf Vernichtung der in deren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus \u00a7 140a Abs. 1 S. 1 PatG zu. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter grunds\u00e4tzlich kein Besitzer, sondern nur die Gesellschaft (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Auflage, Rz. 795).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDemgegen\u00fcber steht der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Befugnis zur \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Urteils zu, da sie das hierf\u00fcr nach<br \/>\n\u00a7 140e S. 1 PatG erforderliche Ver\u00f6ffentlichungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat. Grunds\u00e4tzlich geht es bei der Ver\u00f6ffentlichung des Urteils nicht um eine Bestrafung durch \u00f6ffentliche Blo\u00dfstellung, sondern um die Beseitigung eines fortdauernden St\u00f6rungszustandes durch Information. Das berechtigte Interesse an der Bekanntmachung des Urteils besteht daher nur dann, wenn die Ver\u00f6ffentlichung nach den Verh\u00e4ltnissen im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Anspruchsgegners und eines etwaigen Aufkl\u00e4rungsinteresses der Allgemeinheit erforderlich ist (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz mit EP\u00dc, 8. Auflage, \u00a7 140e, Rz. 9).<\/p>\n<p>Daran fehlt es hier. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich zur Begr\u00fcndung ihres Ver\u00f6ffentlichungsinteresses neben der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der Auseinandersetzung ma\u00dfgeblich darauf, die Beklagte zu 1) erkenne ein in den USA ergangenes Urteil nicht an, da es f\u00fcr Europa bisher nicht zu einer Einigung gekommen sei. Unabh\u00e4ngig davon, dass dies ein besonderes Ver\u00f6ffentlichungsinteresse mangels Personenidentit\u00e4t gegen\u00fcber den Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) ohnehin nicht zu begr\u00fcnden vermag, ist auch in Bezug auf die Beklagte zu 1) nicht erkennbar, dass ein entsprechendes Aufkl\u00e4rungsinteresse der Allgemeinheit besteht oder eine erhebliche, nachwirkende Beeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin vorliegt, die nicht bereits durch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und zum Schadenersatz beseitigt werden kann.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg erheben die Beklagten zun\u00e4chst den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung, \u00a7 21 Nr. 4 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Patent ist dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist es unter dem Gesichtspunkt der unzul\u00e4ssigen Erweiterung nicht hinreichend wahrscheinlich, dass Anspruch 1 des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren tats\u00e4chlich f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung (bzw. in der Terminologie der Nichtigkeitsklage einer \u201eunzul\u00e4ssigen \u00c4nderung\u201c) darauf berufen, in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung sei nicht offenbart, dass diese auch sogenannte \u201eIn-Phase-Stents\u201c erfassen soll, \u00fcberzeugt dies nicht. Auch wenn die Patentanspr\u00fcche der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung mit Ausnahme von Patentanspruch 14 ausschlie\u00dflich Stents betreffen, bei welchen die M\u00e4andermuster au\u00dfer Phase angeordnet sind, zeigt die Beschreibung der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung, dass sich die Erfindung nicht auf derartige Stents beschr\u00e4nken muss. Vielmehr wird dem Fachmann bereits im Rahmen der Zusammenfassung der Erfindung offenbart, dass gem\u00e4\u00df einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung die ersten und zweiten M\u00e4andermuster als gerade und ungerade erste M\u00e4andermuster ausgebildet sein k\u00f6nnen. Gleiches gilt f\u00fcr die zweiten M\u00e4andermuster (vgl. Anlage L 7, S. 3, Z. 5 \u2013 10). Der Fachmann erkennt somit im Umkehrschluss, dass es sich dabei um kein zwingendes Erfordernis handelt. Entsprechend findet der Fachmann im Rahmen der Patentbeschreibung weiter, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Stent eine R\u00f6hre sein soll, deren Seiten von einer Vielzahl von jeweils senkrechten M\u00e4andermustern gebildet sein sollen (vgl. Anlage L 7, S. 5, Z. 11 \u2013 13). Dar\u00fcber hinaus wird in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung auch im Rahmen der Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele nochmals klargestellt, dass die Erfindung alle Stents umfassen soll, welche mit einem Muster hergestellt sind, das aus zwei M\u00e4andermustern ausgebildet ist, welche orthogonal oder anderweitig ausgerichtet sind (vgl. Anlage L 7, S. 9, Z. 17 \u2013 19). Schlie\u00dflich stellt auch die Zusammenfassung der Erfindung klar, dass die ersten und zweiten M\u00e4andermuster als gerade und ungerade M\u00e4andermuster ausgebildet sein k\u00f6nnen (vgl. Anlage L 7, S. 11, Z. 8 \u2013 9 und 14 &#8211; 15), im Umkehrschluss somit aber nicht m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist Patentanspruch 1 des Klagepatents auch insoweit nicht unzul\u00e4ssig erweitert, als nunmehr nach Merkmal D.2 zumindest eine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet sein soll. Zwar zeigen die Figuren 1 bis 8 der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung lediglich eine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten ersten M\u00e4andermustern, weshalb auch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in dem gegen das parallele europ\u00e4ische Patent 1 181 902 eingeleiteten Einspruchsverfahren von einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ausgegangen und den dortigen Patentanspruch dahingehend eingeschr\u00e4nkt hat, dass genau eine Schlaufe jedes zweiten M\u00e4andermusters zwischen den benachbarten ersten M\u00e4andermustern angeordnet sein m\u00fcsse (vgl. Anlage TW 5b, S. 7). Jedoch gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass keiner der urspr\u00fcnglichen unabh\u00e4ngigen Patentanspr\u00fcche 1, 6, 13 und 14 eine solche Beschr\u00e4nkung enth\u00e4lt. Vielmehr findet sich eine derartige Beschr\u00e4nkung erst in Patentanspruch 3, so dass es sich bei dieser Gestaltung \u2013 wie auch in der Beschreibung ausdr\u00fccklich klargestellt wird (vgl. Anlage L 7, S. 3, Z. 12 \u2013 16) \u2013 lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 wird in dem von den Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik nicht in einer die Aussetzung der Verhandlung rechtfertigenden Art und Weise offenbart.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten zur Begr\u00fcndung der fehlenden Neuheit zun\u00e4chst auf die EP 0 540 290 A2 (\u201eLau\u201c, vgl. Anlage TW 2) berufen, rechtfertigt diese eine Aussetzung bereits deshalb nicht, weil es sich dabei um bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigten und in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich gew\u00fcrdigten Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren wird Patentanspruch 1 auch nicht durch die PCT\/US\/95\/06228 (\u201eBurmeister\u201c, vgl. Anlage TW 3) neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird in der Entgegenhaltung bereits keine Vielzahl erster M\u00e4andermuster offenbart (Merkmal A). Zwar hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u2013 worauf die Beklagten in ihrer<br \/>\nNichtigkeitsklage hinweisen (vgl. Anlage TW 11, S. 17 &#8211; 20) \u2013 in Bezug auf das EP 856 449 die Auffassung vertreten, auch bei der sich in Umfangsrichtung erstreckenden Folge R handele es sich um \u201eerste M\u00e4andermuster\u201c im Sinne des Klagepatents, da es sich dabei um ein Muster von zwei M\u00e4andern und damit um ein M\u00e4andermuster im Sinne des Klagepatents, n\u00e4mlich ein periodisches Muster um eine Mittellinie, handele (vgl. Anlage TW 5b, S. 6f.). Jedoch wird das in Figur 11a gezeigte und nachfolgend wiedergegebene Muster des Stents an keiner Stelle der Entgegenhaltung n\u00e4her beschrieben, so dass dem Fachmann bereits nicht offenbart wird, ein periodisches Muster um eine Mittellinie vorzusehen, um ein M\u00e4andermuster zu erhalten.<\/p>\n<p>Vielmehr best\u00fcnde die durch die Beklagten sowie die Einspruchsabteilung des EPA als erstes M\u00e4andermuster angesehene Folge R, die im \u00dcbrigen bereits in dem durch das Klagepatent als nachteilig kritisierten Palmaz-Stent vorhanden war, aus zwei M\u00e4andern, die gemeinsam ein erstes M\u00e4andermuster bilden. Dass es sich bei einem derartigen, aus zwei M\u00e4andern zusammengesetzten Muster um ein erstes M\u00e4andermuster im Sinne des Klagepatents handelt, ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als in Figur 11a auch kein erstes und zweites Muster eingezeichnet ist, so dass der Fachmann auch nicht erkennt, dass \u2013 wie von Merkmal D.1 gefordert \u2013 zumindest eine Schlaufe des ersten M\u00e4andermusters zwischen benachbarten zweiten M\u00e4andermustern angeordnet sein soll. Gleiches gilt f\u00fcr die Offenbarung von Merkmal D.2. Ohne einen entsprechenden Hinweis in der Beschreibung der Entgegenhaltung wird der Fachmann Figur 11a vielmehr derart interpretieren, dass dort aus Romben bestehende Stentringe vorgesehen sind, welche durch hier schlaufenf\u00f6rmig ausgebildete Verbindungselemente verbunden sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich wird Patentanspruch 1 des Klagepatents auch durch die PCT\/US\/95\/04000 (\u201ePrograft\u201c, vgl. Anlage TW 4) nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen. Insoweit gilt es zu ber\u00fccksichtigten, dass der dort offenbarte und ebenfalls auf Lau zur\u00fcckgehende Stent in seiner konstruktiven Gestaltung im Wesentlichen dem in der EP 0 540 290 A2 offenbarten Stent entspricht, so dass bereits aus diesem Grund eine Aussetzung der Verhandlung nicht gerechtfertigt erscheint.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1444 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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