{"id":6448,"date":"2016-07-28T17:00:03","date_gmt":"2016-07-28T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6448"},"modified":"2016-11-07T08:26:53","modified_gmt":"2016-11-07T08:26:53","slug":"ionengruppierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6448","title":{"rendered":"4a O 89\/15 &#8211; Ionengruppierung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2532<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2016, Az. <!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Systeme zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von Daten, die w\u00e4hrend eines LC\/MS-Experiments erhalten werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Systeme umfassen<\/p>\n<p>&#8211; einen Fl\u00fcssigchromatographen, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird,<\/p>\n<p>&#8211; ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des Fl\u00fcssigchromatographen eingebracht wird, zum Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,<\/p>\n<p>&#8211; einen Computer, der darauf eine Computersoftware ausf\u00fchrt, um zu bewirken, dass der Computer massenchromatographische Peaks identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen, dass der Computer ferner die Ionen in eine oder mehrere lonengruppen auf der Basis einer Retentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten Peaks assoziiert sind, und dass der Computer jede der lonengruppen analysiert, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen;<br \/>\n(Anspruch 1 des DE 11 2005 001 XXX)<\/p>\n<p>insbesondere wenn die Computersoftware bewirkt, dass der Computer ein Retentionszeitfenster ausw\u00e4hlt, um die Ionen auf der Basis einer Retentionszeit zu gruppieren;<br \/>\n(Anspruch 7)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) Massenspektrometer und\/oder Software zu deren Betrieb Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, die geeignet sind, ein Verfahren zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von Daten, die w\u00e4hrend eines LC\/MS-Experiments erhalten werden, durchzuf\u00fchren, wobei das Verfahren die Schritte umfasst<\/p>\n<p>&#8211; Auftrennen eines Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten,<\/p>\n<p>&#8211; Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,<\/p>\n<p>&#8211; Identifizieren von massenchromatographischen Peaks, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,<\/p>\n<p>&#8211; Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere lonengruppen auf der Basis einer Retentionszeit, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist, und<\/p>\n<p>&#8211; Analysieren einer jeglichen der lonengruppen, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen;<br \/>\n(Anspruch 11 des DE 11 2005 001 XXX)<\/p>\n<p>insbesondere, wenn das Verfahren ferner ein Ausw\u00e4hlen eines Retentionszeitfensters umfasst, um die Ionen auf der Basis einer Retentionszeit zu gruppieren;<br \/>\n(Anspruch 17)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>c) das vorstehend zu b) bezeichnete Verfahren zum Gruppieren von Ionen in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu vorstehend I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.11.2014 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum befindlichen, vorstehend zu I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben oder selbst zu vernichten;<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu I.1.a) bezeichneten, seit dem 30.11.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis darauf, dass die Kammer durch Urteil vom \u2026 auf eine Patentverletzung erkannt hat, und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Lagerkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 30.11.2014 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00.<br \/>\n<strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Ausf\u00fchrungsformen sowie Feststellung der Verpflichtung zum Leisten von Schadensersatz dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist die im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (vorgelegt in Anlage K.B.2) eingetragene Inhaberin des Deutschen Patents DE 11 2005 001 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K.B.1). Das Klagepatent tr\u00e4gt den Titel \u201eSystem und Verfahren zum Gruppieren von Vorl\u00e4ufer- und Fragmentionen unter Verwendung von Chromatogrammen ausgew\u00e4hlter Ionen\u201c. Es wurde am 20.05.2005 unter Inanspruchnahme des Priorit\u00e4tsdatums 20.05.2004 der US 60\/572,XXX angemeldet. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 30.10.2014 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Die Einspruchsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf einen Einspruch unter anderem der Beklagten das Klagepatent mit Beschluss vom 16.06.2016 vollumf\u00e4nglich aufrecht erhalten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c1. System zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von Daten, die w\u00e4hrend eines LC\/MS-Experiments erhalten werden, umfassend:<\/p>\n<p>einen Fl\u00fcssigchromatograph, in den ein Probengemisch zum Auftrennen des Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird,<\/p>\n<p>ein Massenspektrometer, in das ein Auslass des Fl\u00fcssigchromatographs eingebracht wird, zum Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,<\/p>\n<p>einen Computer, der darauf eine Computersoftware ausf\u00fchrt, um zu bewirken, dass der Computer:<\/p>\n<p>massenchromatographische Peaks identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,<\/p>\n<p>die Ionen in eine oder mehrere Ionengruppen auf der Basis einer Retentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist, und<\/p>\n<p>jede der Ionengruppen analysiert, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen.\u201d<br \/>\n\u201c11. Verfahren zum Gruppieren von Ionen unter Verwendung von Daten, die w\u00e4hrend eines LC\/MS-Experiments erhalten werden, umfassend:<\/p>\n<p>Auftrennen eines Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten,<\/p>\n<p>Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,<\/p>\n<p>Identifizieren von massenchromatographischen Peaks, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,<\/p>\n<p>Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere Ionengruppen auf der Basis einer Retentionszeit, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist, und<\/p>\n<p>Analysieren einer jeglichen der Ionengruppen, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen.\u201d<\/p>\n<p>Wegen der nur in Form von Insbesondere-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 7 und 17 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 1 des Klagepatents verkleinert eingeblendet, die nach der Patentbeschreibung eine Ausf\u00fchrungsform der Erfindung darstellt:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine deutsche Tochtergesellschaft der A B, Inc. (USA), die im Bereich der Diagnostik und Analytik t\u00e4tig ist. In Deutschland vertreibt sie u.a. Massenspektrometer der Produktserien XXXX und XXXX mit einer Software namens \u201eC\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten einen \u201eD\u201c-Modus, mit dem eine Probe auf eine bestimmte Substanz hin untersucht werden kann. Hierbei wird ein bestimmtes Masse-zu-Ladungsverh\u00e4ltnis gesucht. Im n\u00e4chsten Schritt werden hierzu Fragmentionen gesucht. Hierbei ist es auch m\u00f6glich, die Option \u201eUse average fragments spectrum\u201c auszuw\u00e4hlen. Der Anwender w\u00e4hlt dabei ein Referenzion aus, bei dem es sich um das Vorl\u00e4uferion (unfragmentiert) handeln soll. Hierbei werden die Spektren zu dem Retentionszeitpunkt, der dem Vorl\u00e4uferion entspricht, auf Peaks (von Fragmentionen des Vorl\u00e4uferions) untersucht, ohne dass eine Masse (= Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis = m\/z) der Fragmentionen vorgegeben ist. Die Auswahl erfolgt \u00fcber ein Retentionszeitfenster, ohne dass die Retentionszeit der einzelnen Ionen bestimmt wird. Die gefundenen Fragmentionen werden je nach Ergebnis dazu genutzt, um eine Wahrscheinlichkeit (Score) anzugeben, dass die gesuchte Substanz in der Probe vorhanden ist.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten den (System-) Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df; bei deren Verwendung im Rahmen der Schulungen der Beklagten werde auch von dem (Verfahrens-) Anspruch 11 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht, wenn die Funktion \u201eD\u201c der auf den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufgespielten \u201eMassHunters Workstation\u201c-Software benutzt wird. Ferner liege in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine mittelbare Patentverletzung von Anspruch 11.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df sei das Massenchromatogramm das Ergebnis des gesamten Systems. Das Massenspektrometer m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df nicht selbst Massenchromatogramme erzeugen.<\/p>\n<p>Der Wortlaut von Anspruch 1 schlie\u00dfe es gerade nicht aus, dass chromatographische Peaks als Ionen identifiziert werden, deren Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis bereits bekannt ist. Die Analyse m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df nicht zwingend explorativ durchgef\u00fchrt werden. Dies zeige auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel zu Fig. 16 in Abs. [0109] bis [0115], wo Schritt 1608 nach Abs. [0114] mit der Auswahl eines Referenzions beginnt. Eine Identifizierung von massenchromatischen Peaks erfolge auch in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df werde im Gruppierungsschritt eine Gruppe gebildet, von der nachfolgend Ionen ausgeschlossen werden. Zweck der Gruppierung sei die Reduzierung der Datenmenge. Es sei zwar patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich, die Gruppierung ausschlie\u00dflich auf Basis einer gemeinsamen Spitzenretentionszeit vorzunehmen, ebenso anspruchsgem\u00e4\u00df sei aber die Verwendung von Retentionszeitfenstern, was etwa in Abs. [0114] f\u00fcr Schritt 1612 gezeigt werde und in den Unteranspr\u00fcchen 7 und 17 explizit beansprucht sei. Eine im Wesentlichen gleiche Retentionszeit reiche damit als Gruppierungsgrundlage aus.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen existiert \u2013 unstreitig \u2013 die Option \u201eAverage fragments spectrum\u201c, bei der ein durchschnittliches Fragmentspektrum verwendet wird. Die Gruppierung der Fragmentionen erfolge dabei ausschlie\u00dflich auf Basis des Retentionszeitfensters, das durch die Retentionszeit des Vorl\u00e4uferions definiert werde.<\/p>\n<p>Peakprofile, die bei der Analyse in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mit der des Referenzions \u00fcbereinstimmen, w\u00fcrde nicht zur Qualifizierung des Vorl\u00e4uferions verwendet und daher ausgeschlossen, so wie es das Klagepatent im Ausschlie\u00dfungsschritt vorsehe.<\/p>\n<p>Das Verfahren sei nicht im Hinblick auf das Einspruchsverfahren auszusetzen, da die Lehre des Klagepatents sich als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie zuerkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent DE 11 2005 001 XXX B4 auszusetzen;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheit (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, es liege keine Patentverletzung in Zusammenhang mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor.<\/p>\n<p>Bei diesen erstelle das Massenspektrometer nur Spektren, die es an den Computer weiterleite. Es erzeuge aber nicht \u2013 wie vom Anspruch verlangt \u2013 Massenchromatogramme.<\/p>\n<p>Das anspruchsgem\u00e4\u00dfe, von der Computer-Software auszuf\u00fchrende Verfahren sei explorativ; es finde keine gezielte Suche nach bestimmten Ionen\/Peaks statt. Vielmehr erfolge die Analyse ohne Vorvorstellung. Der Sinngehalt des Anspruchs im Identifizierungsschritt ersch\u00f6pfe sich nicht darin, Massenchromatogramme auf Peaks zu untersuchen, sondern umfasse auch den zus\u00e4tzlichen Analyseschritt, ob der jeweilige Peak einem oder mehreren Ionen entspricht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolge demgegen\u00fcber eine gezielte Suche (\u201etargeted analysis\u201c), ob ein bestimmtes aus einer Bibliothek vorbenanntes Ion vorhanden ist oder nicht. Die Analyse werde durch die gezielte Suche beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Im Gruppierungsschritt werde anspruchsgem\u00e4\u00df die Peakform oder ein Peakreferenzprofil nicht ber\u00fccksichtigt. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anders, da hier nur f\u00fcr eine gesuchte und vorbekannte Substanz ein Intensit\u00e4tsmaximum bestimmt werde. Die weitere Analyse diene nur dazu, herauszufinden, ob diese Substanz tats\u00e4chlich vorhanden ist oder nicht. Eine Gruppierung finde nicht statt.<\/p>\n<p>Dem Gruppierungsschritt folge nach der Lehre des Klagepatents ein Ausschlie\u00dfungsschritt, bei denen Peaks mit Peakprofilen, die von dem Referenzpeakprofil abweichen, ausgeschlossen werden. Dagegen findet kein Vergleich mit einer in der Datenbank hinterlegten Peakform statt. Hiervon wolle sich das Klagepatent gerade abgrenzen, wie sich aus Abs. [0009] des Klagepatents ergebe. Dagegen erfolge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein Ausschluss von Ionen aus einer Gruppe (oder \u00fcberhaupt eine Gruppierung).<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen, da sich dieses als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>F\u00fcr die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird erg\u00e4nzend auf die ausgetauschten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28.06.2016 Bezug genommen.<br \/>\n<strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist vollumf\u00e4nglich begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und\/oder deren Gebrauch verletzen das Klagepatent (hierzu unter I. und II.). Der Kl\u00e4gerin stehen daher die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2, 140a Abs. 1, Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu (hierzu unter III.). Das Verfahren wird nicht im Rahmen des der Kammer zustehenden Ermessens nach \u00a7 148 ZPO ausgesetzt (hierzu unter IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt Anspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Bei deren Verwendung wird von dem Verfahren nach Anspruch 11 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent (nachfolgend Abs. zitiert, ohne das Klagepatent jedes Mal explizit zu nennen) betrifft im Allgemeinen Proteomics und die Analyse von Peptiden und Proteinen in einfachen und komplexen Gemischen. Insbesondere betrifft die Erfindung die Verwendung von Fl\u00fcssigchromatographie zusammen mit Massenspektrometrie zum Erzeugen von Peptidvorl\u00e4uferionen und Fragmentionen und Gruppieren dieser Peptidvorl\u00e4uferionen und Fragmentionen unter Verwendung von Chromatogrammen ausgew\u00e4hlter Ionen (Abs. [0003]). Vereinfacht ausgedr\u00fcckt ist mit \u201eGruppieren\u201c eine Art Sortierung der Ionen gemeint, auf deren Grundlage eine Identifizierung erfolgen kann oder zumindest erleichtert wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine fundamentale Aufgabe bei den Proteomics ist die Identifizierung und Quantifizierung von Proteinen in biologischen Proben. Hierbei ist die Fl\u00fcssigchromatographie kombiniert mit Elektrospray-Ionisierungsmassenspektrometrie (ESI-LC\/MS) ein wesentliches Werkzeug (Abs. [0005]). Bei herk\u00f6mmlichen proteomischen Untersuchungen werden Proteine von Interesse typischerweise zuerst verdaut und die sich so ergebenden Peptide sodann charakterisiert (Abs. [0006]). Bei einer LC\/MS-Analyse wird der Peptidverdau aufgetrennt und durch fl\u00fcssigchromatographische (LC) Auftrennung, gefolgt von einer massenspektrometrischen (MS) Online-Analyse analysiert. Es erfolgen also zwei Schritte: Die Auftrennung der Probe durch einen Fl\u00fcssigchromatographen und anschlie\u00dfend eine Massenspektrometrie.<\/p>\n<p>Bei der Trennung durch Fl\u00fcssigchromatographie (LC-Auftrennung) wird eine fl\u00fcssige Probe auf eine S\u00e4ule aufgetragen, die mit einem por\u00f6sen Material aufgef\u00fcllt ist. Die einzelnen Bestandteile der Probe wechselwirken auf unterschiedliche Weise mit dem S\u00e4ulenmaterial und durchlaufen die S\u00e4ule daher mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Die Zeit, die ein Stoff zum Durchlaufen der S\u00e4ule ben\u00f6tigt \u2013 d.h. spiegelbildlich: die Zeit, die der Stoff in der S\u00e4ule zur\u00fcckgehalten wird \u2013 nennt man Retentionszeit (eines Peptids) (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verwendet den Begriff \u201eUrsprungsmolek\u00fcl\u201c, um auf das neutrale Molek\u00fcl Bezug zu nehmen, das durch die Fl\u00fcssigchromatographie aufgetrennt wird. Die Fl\u00fcssigkeit, die den Fl\u00fcssigchromatographen durchlaufen hat, wird als Eluat bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Fl\u00fcssigkeit am Auslass des Fl\u00fcssigchromatographen, das die aufgetrennten Ursprungsmolek\u00fcle enth\u00e4lt (d.h. das Eluat), wird an das Massenspektrometer weitergeleitet. Dessen Ionisationsquelle ionisiert die Ursprungsmolek\u00fcle, indem durch die Entfernung von Elektronen die Atome oder Molek\u00fcle positiv geladen werden. Die Ionen, die den Ursprungsmolek\u00fclen entsprechen, werden Vorl\u00e4ufer(-ionen) genannt. Sobald sie in das Massenspektrometer eingebracht werden, k\u00f6nnen die Vorl\u00e4ufer per Kollision in Fragmentionen fragmentiert werden. Das Massenspektrometer analysiert und misst die Masse der Vorl\u00e4uferionen und der Fragmentionen aus den Ursprungsmolek\u00fclen (Abs. [0008]), anhand dieser Masse kann ggf. bestimmt werden, um was f\u00fcr ein Ion es sich handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach dem Klagepatent besteht ein herk\u00f6mmliches Verfahren zum Identifizieren von Peptiden in einem Gemisch darin, die massenanalysierten Ionen (also diejenigen, deren Masse per Massenspektrometrie bestimmt worden ist) mit einer Datenbank zu vergleichen, die Gruppen von Ionen enth\u00e4lt, die bekannten Peptiden entsprechen. Um den Vergleich durchzuf\u00fchren, m\u00fcssen die massenanalysierten Ionen in Gruppen von verwandten Ionen eingruppiert werden. Fragmentionen werden also in Gruppen eingeordnet, die wahrscheinlich von dem gleichen Vorl\u00e4uferion herr\u00fchren (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Herk\u00f6mmliche Techniken gruppieren die Ionen mittels eines Tandem-Massenspektrometers und einer datenabh\u00e4ngigen Selektion und Fragmentierung von Vorl\u00e4uferionen. Ein Tandem-Massenspektrometer kann Vorl\u00e4ufer in einem ersten Massenspektrometer ausw\u00e4hlen, die ausgew\u00e4hlten Vorl\u00e4ufer in einer Kollisionszelle per Kollision fragmentieren und die sich ergebenden Fragmente in einem zweiten Massenspektrometer analysieren. In solchen datenabh\u00e4ngigen Analysen (DDA) erfolgen Gruppierungen auf der Basis lediglich einer Vorl\u00e4uferionenselektion in dem ersten Massenspektrometer.<\/p>\n<p>Die Daten des Massenspektrometers geben an, wie viele Ionen einer bestimmten Masse detektiert werden. Betrachtet man dies als zeitliche Abfolge, so werden sich unterschiedliche Intensit\u00e4ten ergeben, d.h. unterschiedliche Mengen von detektierten Ionen. Der zeitliche Verlauf der Intensit\u00e4t korreliert mit der Zeit, die zum Durchlaufen des Fl\u00fcssigchromatographen (Retentionszeit) ben\u00f6tigt wird. F\u00fcr ein einzelnes Ion ergibt sich eine einzelne Retentionszeit, die spezifisch f\u00fcr den Typ des Ions ist. Werden aber mehrere Ionen betrachtet, k\u00f6nnen sich leicht unterschiedliche Retentionszeiten ergeben. Daher steigt und sinkt die Menge der detektierten Ionen, d.h. die Intensit\u00e4t. Das Intensit\u00e4tsmaximum wird dabei als Peak bezeichnet. Dies ist der Zeitpunkt \u2013 d.h. die Retentionszeit \u2013 bei der die meisten Ionen einer Masse detektiert wurden. Auf Grundlage des Peaks l\u00e4sst sich die (Spitzen-) Retentionszeit eines Ionentyps ersehen. Solche Peaks werden als chromatographische Peaks bezeichnet.<\/p>\n<p>An den herk\u00f6mmlichen Verfahren kritisiert das Klagepatent, dass viele Ursprungsmolek\u00fcle chromatographische Peaks aufweisen, die zeitlich \u00fcberlappen und m\/z-Werte (Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis oder Masse-zu-Ladungs-Verh\u00e4ltnis bzw. kurz Masse) aufweisen, die innerhalb des Transmissionsfensters des ersten Massenspektrometers liegen. In einem solchen Fall wird das in dem zweiten Massenspektrometer erhaltene Fragmentierungsspektrum Fragmente von mehreren Vorl\u00e4ufern enthalten. Dies kann dazu f\u00fchren, dass irrt\u00fcmlich Ionen gemeinsam eingruppiert werden, die tats\u00e4chlich von zwei oder mehreren unterschiedlichen Ursprungsmolek\u00fclen herr\u00fchren. Mit anderen Worten: Die Retentionszeit auf Grundlage der chromatographischen Peaks kann nicht immer eine eindeutige Unterscheidung erm\u00f6glichen, da zwei Peaks sich \u00fcberlagern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Klagepatent wendet sich dem Stand der Technik US 6 717 130 B2 zu, (im Folgenden nach dem Erfinder kurz \u201eBateman\u201d genannt, vorgelegt als Anlage K.B.3), der ein verbessertes Mittel zum Gruppieren von Ionen beschreibt. Hierin werden Spektren aus Vorl\u00e4uferionen und Fragmentionen unter Verwendung eines Hoch- und Niedrig-Energie-Umschaltprotokolls erhalten, das als ein Teil einer LC\/MS-Analyse einer einzigen Injektion eines Peptidgemisches angewendet wird. Bei solchen Daten enthalten die Niedrigenergiespektren Ionen haupts\u00e4chlich von nicht fragmentierten Vorl\u00e4ufern, w\u00e4hrend die Hochenergiespektren Ionen haupts\u00e4chlich von fragmentierten Vorl\u00e4ufern enthalten. Es werden also Spektren in zwei Modi gesammelt \u2013 einem Niedrigenergiemodus und einem Hochenergiemodus (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Das Ergebnis dieses Protokolls f\u00fcr jeden Modus ist eine Reihe von Massenspektren \u00fcber die Zeit. Die Massenspektren k\u00f6nnen zeitlich kombiniert werden, um einen Satz von Chromatogrammen ausgew\u00e4hlter Ionen zu erzeugen. Diese k\u00f6nnen auf chromatographische Peaks durchsucht werden. Die Peaks identifizieren wahrscheinlich Ionen. Jedes Ion wird durch seine Spitzenretentionszeit, sein Masse-(zu)-Ladungs-Verh\u00e4ltnis und seine Intensit\u00e4t beschrieben. Dies bezeichnet das Klagepatent als \u201eChromatogramme ausgew\u00e4hlter Ionen\u201c bzw. synonym als \u201eMassenchromatogramme\u201c (Abs. [0012]). D.h. ein Massenchromatogramm stellt f\u00fcr ein bestimmtes, fest gew\u00e4hltes Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis (was ggf. einem Ion zugeordnet werden kann) \u00fcber die Zeit (Retentionszeit) geordnet dar, wie stark die Intensit\u00e4t ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie PCT-Anmeldung Nr. PCT\/US05\/004180 (WO 2005\/079263 A2; nachfolgend die \u201d&#8217;4180-Anmeldung\u201c, vorgelegt in Anlage K.B.4) beschreibt eine zweidimensionale Konvulationstechnik, die auf solche Spektren angewendet werden kann, um Listen von Ionen und die Spitzenretentionszeit, das Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis und die Intensit\u00e4t jedes Ions zu erhalten.<\/p>\n<p>Folglich ist das Ergebnis des LC\/MS-Systems ein Inventar oder eine Liste von Vorl\u00e4ufer- und Fragmentionen, wobei jedes Ion durch seine Spitzenretentionszeit, sein Masse-Ladung-Verh\u00e4ltnis und seine Intensit\u00e4t beschrieben wird. Der Niedrigenergiemodus erzeugt eine Liste von Ionen, die bei Niedrigenergie zu finden sind, die haupts\u00e4chlich nicht fragmentierte Vorl\u00e4uferionen enth\u00e4lt. Der Hochenergiemodus erzeugt eine Liste von Ionen, die bei Hochenergie zu finden sind, die haupts\u00e4chlich fragmentierte Vorl\u00e4uferionen enth\u00e4lt (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nBateman beschreibt, wie Ionengruppierungen auf der Basis lediglich von Retentionszeit der chromatographischen Peaks, wie sie in Massenchromatogrammen zu sehen sind, erfolgen k\u00f6nnen. Die &#8218;4180-Anmeldung beschreibt, wie Ionengruppierungen auf der Basis lediglich von der Retentionszeit der Ionen erfolgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwei Ionen, die unterschiedliche Retentionszeiten aufweisen, m\u00fcssen von unterschiedlichen Ursprungsmolek\u00fclen abgeleitet sein, w\u00e4hrend die Fragmentionen desselben Vorl\u00e4uferions die gleiche Retentionszeit haben. Folglich kann ein Gruppieren auf der Basis von Retentionszeit Ionen eliminieren, die innerhalb einer chromatographischen Peakbreite eines Vorl\u00e4ufers eluieren (d.h. den Fl\u00fcssigchromatographen verlassen). Durch das Erfordernis, dass Ionen in einer Gruppe die gleiche Retentionszeit aufweisen m\u00fcssen, werden die Verfahren von Bateman und der &#8218;4180-Anmeldung Ionen ausschlie\u00dfen, die unterschiedliche Retentionszeiten aufweisen, sogar falls deren Peaks chromatographisch \u00fcberlappen (Abs. [0015]).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDas Klagepatent kritisiert jedoch, dass es in komplexen Gemischen dennoch sein kann, dass mehrere Ursprungsmolek\u00fcle bei im Wesentlichen der gleichen Retentionszeit eluieren. Als ein Ergebnis kann sogar das verbesserte Verfahren, das in Bateman und der &#8218;4180-Anmeldung beschrieben ist und das Ionen lediglich auf der Basis von Retentionszeit gruppiert, irrt\u00fcmlicherweise Ionen gruppieren, die tats\u00e4chlich von zwei oder mehreren unterschiedlichen eluierenden Molek\u00fclen herr\u00fchren. Mit anderen Worten besteht die urspr\u00fcngliche Problematik (d.h. eine nicht eindeutige Identifizierbarkeit) in bestimmten F\u00e4llen auch bei den beiden angef\u00fchrten, verbesserten Verfahren nach Bateman und der 4180-Anmeldung.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon kann als Aufgabe (technisches Problem) des Klagepatents angesehen werden, die im Stand der Technik beschriebenen Verfahren weiter zu verbessern, so dass auch dann eine eindeutige Identifizierung m\u00f6glich ist, wenn sich zwei Peaks \u00fcberlappen, d.h. wenn zwei Substanzen \u00e4hnliche Massen und nicht hinreichend unterscheidbare Retentionszeiten aufweisen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent ein System nach Ma\u00dfgabe von Anspruch 1 und ein Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 11 vor. Diese Anspr\u00fcche k\u00f6nnen in Form von Merkmalsanalysen wie folgt dargestellt werden:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>1.1 System zum Gruppieren von Ionen<\/p>\n<p>1.1.1 unter Verwendung von Daten, die w\u00e4hrend eines LC\/MS-Experiments erhalten werden.<\/p>\n<p>1.2 Das System umfasst einen Fl\u00fcssigchromatographen,<\/p>\n<p>1.2.1 in den ein Probengemisch zum Auftrennen des Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten eingebracht wird.<\/p>\n<p>1.3. Das System umfasst ein Massenspektrometer,<\/p>\n<p>1.3.1 in das ein Auslass des Fl\u00fcssigchromatographs eingebracht wird, zum Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme.<\/p>\n<p>1.4 Das System umfasst einen Computer,<\/p>\n<p>1.4.1 der darauf eine Computersoftware ausf\u00fchrt,<\/p>\n<p>1.4.2 um zu bewirken, dass der Computer:<\/p>\n<p>1.4.2.1 massenchromatographische Peaks identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,<\/p>\n<p>1.4.2.2 die Ionen in eine oder mehrere Ionengruppen auf der Basis einer Retentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist, und<\/p>\n<p>1.4.2.3 jede der Ionengruppen analysiert, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Anspruch 11:<\/p>\n<p>11.1 Verfahren zum Gruppieren von Ionen<\/p>\n<p>11.1.1 unter Verwendung von Daten, die w\u00e4hrend eines LC\/MS-Experiments erhalten werden, umfassend die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>11.2 Auftrennen eines Probengemisches in zwei oder mehrere Komponenten,<\/p>\n<p>11.3 Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,<\/p>\n<p>11.4 Identifizieren von massenchromatographischen Peaks, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,<\/p>\n<p>11.5 Gruppieren der Ionen in eine oder mehrere Ionengruppen auf der Basis einer Retentionszeit, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist, und<\/p>\n<p>11.6 Analysieren einer jeglichen der Ionengruppen, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen.\u201d<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas anspruchsgem\u00e4\u00dfe System nach Anspruch 1 soll Ionen unter Verwendung der Daten gruppieren, die in einem LC\/MS-Experiment gewonnen werden. Bei dem LC\/MS-Experiment handelt es sich um die Auftrennung und Analyse von Stoffen in einer Kombination aus Fl\u00fcssigchromatographen (LC = Liquid Chromatography) und Massenspektrometer (MS, hierbei kann es sich etwa um einen Flugzeitmassenspektrometer handeln). Entsprechend besteht das System aus drei, an sich vorbekannten Komponenten: Neben den bereits erw\u00e4hnten Fl\u00fcssigchromatographen (Merkmalsgruppe 1.2) und Massenspektrometer (Merkmalsgruppe 1.3) aus einem Computer, mit einer Computer-Software, welche die Gruppierung der Ionen bewirkt (Merkmalsgruppe 1.4).<\/p>\n<p>Wie im Stand der Technik wird ein Probengemisch in den Fl\u00fcssigchromatographen gegeben, der dieses in verschiedene Komponenten aufteilt (Merkmal 1.2.1). Der Auslass (Eluat) des Fl\u00fcssigchromatographen wird dann einem Massenspektrometer zugeleitet (Merkmalsgruppe 1.3). Anders ausgedr\u00fcckt: Das Probengemisch wird auf Grundlage der Retentionszeit der einzelnen Komponenten vorgetrennt und dann massenspektroskopiert. Das Ergebnis sind Massenchromatogramme, also Chromatogramme f\u00fcr ausgew\u00e4hlte Ionen (Merkmal 1.3.1). Diese schl\u00fcsseln das analysierte Probengemisch nach Masse der einzelnen, detektierten Ionen und der Retentionszeit auf, also der Zeit, die ein Stoff zum Durchlaufen des Fl\u00fcssigchromatographen ben\u00f6tigt. F\u00fcr einen bestimmten Zeitpunkt, der mit der Retentionszeit korreliert, wird angegeben, welche Masse (Masse-zu-Ladungs-Verh\u00e4ltnis) die detektierten Ionen besitzen. Hieraus lassen sich R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Identit\u00e4t des zu analysierenden Probengemischs schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Wenn aber die Ursprungsmolek\u00fcle \u00e4hnliche Retentionszeiten haben, geht die erste Trennung im Fl\u00fcssigchromatographen ins Leere, so dass die einzelnen Ursprungsmolek\u00fcle nicht klar unterschieden werden k\u00f6nnen (vgl. auch Abs. [0074]).<\/p>\n<p>Um auch in solchen F\u00e4llen eine eindeutige Identifizierung zu erm\u00f6glichen, schl\u00e4gt das Klagepatent nun in Merkmal 1.4.2.3 bzw. 11.6 vor, auch die Form des chromatographischen Profils zu ber\u00fccksichtigen. Dies erm\u00f6glicht eine Unterscheidung zwischen Peaks, die nicht unterscheidbare Retentionszeiten aufweisen, aber mit unterschiedlichen Ursprungsmolek\u00fclen assoziiert sind (Abs. [0023]; vgl. Abs. [0075] zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel). Falls sich die Peakform unterscheidet, k\u00f6nnen anspruchsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen zwei verschiedene Molek\u00fcle auch dann unterscheiden, wenn sie eine gemeinsame Retentionszeit haben (Abs. [0023]).<\/p>\n<p>Dabei sieht Merkmal 1.4.2.1, vor dass die Software des Computers (Merkmale 1.4, 1.4.1, 1.4.2) die massenchromatographischen Peaks identifiziert. Diesen Peaks lassen sich Informationen zur Masse und zur Retentionszeit entnehmen. Die Peaks werden auf der Basis der Retentionszeit in Ionengruppen eingeordnet (Merkmal 1.4.2.2). In einem weiteren Schritt werden die Ionengruppen unter zur Hilfenahme von Referenzprofilen n\u00e4her analysiert (Merkmal 1.4.2.3). Jedes Ion hat nicht nur eine Masse und eine (Spitzen-) Retentionszeit (Peak), sondern auch ein bestimmtes Peakprofil, d.h. \u00fcber die Zeit betrachtet ein bestimmtes Ma\u00df des Ansteigens und Abfallens der Intensit\u00e4t. Merkmal 1.4.2.3 sieht vor, dass solche Ionen ausgeschlossen werden, deren Peakprofile nicht mit dem Referenzprofil \u00fcbereinstimmen. Damit verbleiben am Ende nur Ionen, die dem Referenzion entsprechen, und damit identifiziert sind.<\/p>\n<p>Das in Anspruch 11 beschriebene Verfahren basiert auf denselben Prinzipien. Auch hier kommt ein Fl\u00fcssigchromatograph kombiniert mit einem Massenspektrometer zum Einsatz, um ein Probengemisch in Komponenten aufzutrennen und eines oder mehrere Massenchromatogramme zu erzeugen (Merkmale 11.1 \u2013 11.3). Hierin werden anschlie\u00dfend die massenchromatographischen Peaks identifiziert, die bestimmten Ionen entsprechen (Merkmal 11.4) und die Ionen auf Basis ihrer Retentionszeit gruppiert (Merkmal 11.5). Anschlie\u00dfend werden die chromatographischen Peakprofile betrachtet und solche Ionen aus der Ionengruppe ausgeschlossen, deren Peakprofil nicht mit einem Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen (Merkmal 11.6).<br \/>\n4.<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 \u2013 2.1 und 1.4\/1.4.1 von Anspruch 1 und 11.1 \u2013 11.3 von Anspruch 11 steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, so dass hierzu keine weiteren Ausf\u00fchrungen erforderlich sind.<\/p>\n<p>Aber auch die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale der Anspruche 1 und 11 l\u00e4sst sich feststellen:<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Merkmale 1.3\/1.3.1 des Systemanspruchs 1,<\/p>\n<p>\u201e1.3. Das System umfasst ein Massenspektrometer,<\/p>\n<p>1.3.1 in das ein Auslass des Fl\u00fcssigchromatographs eingebracht wird, zum Erzeugen eines oder mehrerer Massenchromatogramme,\u201c<\/p>\n<p>werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Diese enthalten unstreitig ein (Flugzeit-) Massenspektrometer. Soweit die Beklagte einwendet, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzeugten diese nur Spektren, die an den Computer weitergeleitet werden, nicht aber \u201eeines oder mehrere Massenchromatogramme\u201c, kann dies die Merkmalsverwirklichung nicht erfolgreich in Abrede stellen.<\/p>\n<p>Es ist anspruchsgem\u00e4\u00df unerheblich, ob die Massenchromatogramme unmittelbar vom Massenspektrometer erzeugt werden oder dieses nur Daten liefert, aus denen der Computer dann Massenchromatogramme erzeugen kann. Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich keine Anweisung einer unmittelbaren Erzeugung im Massenspektrometer entnehmen. Der Wortlaut \u201ezum Erzeugen\u201c spricht vielmehr einen Zweck an, n\u00e4mlich die Erstellung von Massenchromatogrammen, zu dem das Massenspektrometer einen Beitrag liefern soll \u2013 der aber nicht zwingend in der fertigen Herstellung der Massenchromatogramme liegen muss.<\/p>\n<p>Es l\u00e4sst sich auch kein funktionaler Grund daf\u00fcr erkennen, warum die Massenchromatogramme unmittelbar vom Massenspektrometer erzeugt werden sollen. Bei Massenchromatogrammen handelt es sich um die Kombination der Daten aus dem Fl\u00fcssigchromatographen und dem Massenspektrometer. Entsprechend sieht Merkmal 1.1.1 die Verwendung von Daten eines LC\/MS-Experiments vor. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass die Messergebnisse beider Instrumente (LC und MS) zusammen genutzt werden. Dies spricht daf\u00fcr, die Daten von beiden Instrumenten erst im Computer zusammenzuf\u00fcgen, statt dies im Massenspektrometer durchzuf\u00fchren. Genau dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nMerkmal 1.4.2.1 des Anspruchs 1, wonach die Computersoftware bewirkt, dass der Computer,<\/p>\n<p>\u201emassenchromatographische Peaks identifiziert, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,\u201c<\/p>\n<p>und das entsprechende Merkmal 1.4 des Verfahrensanspruchs 11,<\/p>\n<p>\u201eIdentifizieren von massenchromatographischen Peaks, die einem oder mehreren Ionen in den Massenchromatogrammen entsprechen,\u201c<\/p>\n<p>werden verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt eine Software nach Merkmal 1.4.2.1. Ferner wird bei der Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Merkmal 11.4 Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer in diesen Merkmalen spezifizierte Identifizierungsschritt besteht in der Auswertung der Daten, die im LC\/MS-Experiment gewonnen wurden (vgl. Merkmal 1.1.1 bzw. 11.1.1). Dabei werden in den Massenchromatogrammen Peaks gesucht, also Maxima der Intensit\u00e4t einer bestimmten Masse (m\/z). Diese werden identifiziert, indem sie mit (bekannten) Massenchromatogrammen einer oder mehrerer Ionen verglichen werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten verlangt das Klagepatent kein exploratives Vorgehen. Im Anspruch findet sich kein Anhaltspunkt, dass eine gezielte Suche nach bestimmten, vorgegebenen Ionen vom Schutzbereich ausgeschlossen ist. Soweit in den Ausf\u00fchrungsbeispielen eine explorative Suche gezeigt ist \u2013 was f\u00fcr Fig. 16 fraglich erscheint \u2013 kann dies einen weitergehenden Wortsinn des Anspruchs nicht einschr\u00e4nken. Dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen explorative Suchen gezeigt sein m\u00f6gen, sagt auch nichts dar\u00fcber aus, ob eine gezielte Suche (\u201etargeted analysis\u201c) vom Anspruch ausgeschlossen ist. Sofern die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Schritte ausgef\u00fchrt werden, erscheint es f\u00fcr die Anspruchsverwirklichung unerheblich, ob die Suche nach einem Ion offen ist oder dadurch vereinfacht wird, dass die Suche vom Benutzer auf ein Ion eingeschr\u00e4nkt wird. Dem Anspruchswortlaut l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Software auch eine vorher unbekannte Masse bestimmen muss. Damit kann diese auch vorgegeben sein, so dass sich die Suche auf die Identifizierung der f\u00fcr diese Masse bestehenden Peaks beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Damit ist es anspruchsgem\u00e4\u00df ebenfalls m\u00f6glich, bei dem Identifizierungsschritt nur eine Ja\/Nein-Abfrage durchzuf\u00fchren, also eine Masse vorzugeben, und nur f\u00fcr diese nach Peaks zu suchen. Auch dies ist eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe \u201eIdentifizierung\u201c, denn es wird festgestellt, ob Peaks einer bestimmten Masse vorhanden sind oder nicht. Dass nach einer Vielzahl unbestimmter Peaks von verschiedenen Ionen gesucht wird, die identifiziert werden sollen, verlangt der Anspruch nicht.<\/p>\n<p>Der Anspruch unterscheidet nicht zwischen Vorl\u00e4uferionen und den dazu geh\u00f6rigen Fragmentionen, sondern spricht neutral von Ionen. Insofern liegt eine Patentverletzung schon dann vor, wenn das Verfahren in Bezug auf Fragmentionen oder Vorl\u00e4uferionen eingehalten wird.<br \/>\nbb)<br \/>\nDie Merkmale 1.4.2.1 und 11.4 werden von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bzw. bei ihrem Gebrauch verwirklicht. Wie die Beklagte selbst ausf\u00fchrt, wird vom Benutzer eine gesuchte Substanz und hieraus resultierend ein bestimmtes Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis (m\/z) vorgegeben. Auf dieser Grundlage werden dann f\u00fcr Fragmentionen die Spektren, die zum Intensit\u00e4tsmaximum bei diesem Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis (beispielsweise m\/z = 200) beigetragen haben, mit in der Datenbank hinterlegten Spektren verglichen.<\/p>\n<p>Es steht der Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass die Retentionszeit bei der Suche der Fragmentionen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Wahl der gesuchten Substanz eingeschr\u00e4nkt ist. Die Identifizierung kann patentgem\u00e4\u00df auch nur darin bestehen, herauszufinden, ob ein Peak eines bestimmten Ions bei einer bestimmten Retentionszeit vorhanden ist oder nicht.<\/p>\n<p>Auch f\u00fchrt es nicht aus der Merkmalsverwirklichung heraus, dass nach dem Vortrag der Beklagten ein Fragmention auch dann ausgew\u00e4hlt werden w\u00fcrde, wenn kein Peak vorhanden ist. Denn unstreitig werden auch Peaks ausgew\u00e4hlt, die bei den weiteren Schritten dann betrachtet werden.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie Merkmale 1.4.2.2 von Anspruch 1,<\/p>\n<p>\u201edie Ionen in eine oder mehrere Ionengruppen auf der Basis einer Retentionszeit gruppiert, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist,\u201c<\/p>\n<p>und 11.4 von Anspruch 11,<\/p>\n<p>\u201eGruppieren der Ionen in eine oder mehrere Ionengruppen auf der Basis einer Retentionszeit, die mit den identifizierten Peaks assoziiert ist,\u201c<\/p>\n<p>sind ebenfalls verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDiese Merkmale verlangen eine Gruppierung, die an die Retentionszeit des jeweiligen Ions ankn\u00fcpft, wobei das Ion auf dieser Grundlage einer bestimmten Gruppe zugeordnet wird. Nicht erforderlich ist patentgem\u00e4\u00df jedoch, dass in eine Gruppe nur Ionen mit der gleichen Retentionszeit eingeordnet werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Merkmale 1.4.2.2 bzw. 11.4 beschreiben den zweiten Schritt hin zur m\u00f6glichst genauen Bestimmung eines Ions, n\u00e4mlich den des Gruppierens auf Grundlage der Retentionszeit. Dabei macht sich das Klagepatent den Umstand zu Nutze, dass mit jedem Peak eine Retentionszeit verbunden ist. Aufgrund dieser Retentionszeit werden die Peaks dann in Ionengruppen eingeordnet. Der Gruppierungsschritt dient dazu, die Auswahl m\u00f6glicher Ionen zu reduzieren und damit deren Identifizierung n\u00e4her zu kommen. Durch das Gruppieren auf Grundlage der Retentionszeit k\u00f6nnen Ionen, die zwar eine \u00e4hnliche Masse (Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis) aber eine andere Retentionszeit besitzen, unterschiedlich gruppiert werden. Dies verringert die Gefahr, ein Ion falsch zu bestimmen, da neben dessen Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnis zudem die Retentionszeit zur Bestimmung herangezogen wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Gruppierung hat patentgem\u00e4\u00df \u201eauf Basis einer Retentionszeit\u201c der Peaks zu erfolgen. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Gruppe aus Ionen mit der (exakt) gleichen Retentionszeit bestehen muss. Im Anspruchswortlaut bedeutet \u201eeiner\u201c nicht, dass alle gruppierten Ionen in einer Gruppe dieselbe Retentionszeit besitzen m\u00fcssen. Der Merkmalswortlaut \u201eauf Basis einer Retentionszeit\u201c spricht nur das zur Gruppierung verwendete Unterscheidungsmerkmal an, nicht aber eine einheitliche Gruppeneigenschaft. Die jeweilige Retentionszeit eines Ions muss daher daf\u00fcr entscheidend sein, ob dieses Ion in eine bestimmte Gruppe eingeordnet wird. Ob diese Gruppe jedoch nur aus Ionen genau der gleichen Retentionszeit besteht, schreibt der Anspruchswortlaut nicht zwingend vor.<\/p>\n<p>Zwar kann eine Gruppe nur aus Ionen mit der gleichen Retentionszeit bestehen. Patentgem\u00e4\u00df m\u00f6glich ist aber auch, eine Gruppierung auf Basis der Retentionszeit in eine Gruppe, die aus Ionen innerhalb einer Zeitspanne verschiedener Retentionszeiten besteht. Dies belegen die von Anspruch 1 bzw. 11 abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcche 7 und 17, die jeweils ein Retentionszeitfenster vorsehen:<\/p>\n<p>\u201e7. System nach Anspruch 1, wobei die Computersoftware bewirkt, dass der Computer ein Retentionszeitfenster ausw\u00e4hlt, um die Ionen auf der Basis einer Retentionszeit zu gruppieren.\u201c<\/p>\n<p>\u201e17. Verfahren nach Anspruch 11, das ferner ein Ausw\u00e4hlen eines Retentionszeitfensters umfasst, um die Ionen auf der Basis einer Retentionszeit zu gruppieren.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent unterscheidet hier konsequent zwischen der Retentionszeit als Eigenschaft, nach der die Gruppierung erfolgt, und einem Retentionszeitfenster als Gruppenmerkmal.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie generelle Zul\u00e4ssigkeit eines Retentionszeitfensters als Gruppenmerkmal ergibt sich funktional schon daraus, dass aufgrund von Messfehlern und sonstigen Ungenauigkeiten im Aufbau des Experiments die Retention einer Substanz nicht vollst\u00e4ndig und wiederholbar zu einem exakten Zeitpunkt erfolgen kann. So hei\u00dft es in Abs. [0020], dass zwar jedes Ion intrinsisch eine spezifische Retentionszeit und eine spezifische Peakform besitzt, die sich nicht unterscheiden. Dennoch ist zu beachten:<\/p>\n<p>\u201eDie gemessenen Retentionszeiten und Peakformen von Ionen k\u00f6nnen von der Retentionszeit und Peakform ihres Ursprungsmolek\u00fcls abweichen, aber diese Abweichungen d\u00fcrfen lediglich von dem irreduziblen Messfehler oder einer Wechselwirkung aufgrund von nicht verwandten Ionen herr\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Retentionszeitfensters als Gruppeneigenschaft spricht auch Abs. [0030], wo es im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIonengruppierungen k\u00f6nnen ausgebildet werden, ohne dass zuerst ein Referenzion identifiziert wird. Zum Beispiel k\u00f6nnen alle Peakformen innerhalb eines relativ breiten Retentionszeitfensters analysiert werden.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sieht das Klagepatent bei der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels (nach Fig. 16) in Abs. [0114] vor, die Retentionszeit eines Referenzions zu verwenden, \u201eum ein Retentionszeitfenster zu definieren\u201c. Anschlie\u00dfend werden \u201ealle Ionen, die innerhalb dieses Fensters fallen, gefunden\u201c.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nZur Gr\u00f6\u00dfe des Retentionszeitfensters als Gruppenmerkmal macht der Anspruch keine Vorgaben. Diese steht vielmehr grunds\u00e4tzlich im Belieben des Fachmanns. Das Retentionszeitfenster sollte aber einerseits so bemessen werden, dass alle Ionen mit dem gleichen intrinsischen Retentionszeitpunkt trotz Messungenauigkeiten etc. in eine Gruppe eingeordnet werden. Andererseits steigt durch die Verwendung eines zu gro\u00dfen Retentionszeitfensters das Risiko, dass zwei nicht zusammengeh\u00f6rige Ionen zusammen gruppiert werden. Mit steigender Gr\u00f6\u00dfe des Retentionszeitfensters wird die Retentionszeit als Unterscheidungsmerkmal \u2013 wie es schon im Stand der Technik bekannt war, vgl. Abs. [0015] \u2013 zunehmend leer laufen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Fig. 16 wird im Klagepatent erl\u00e4utert, dass dort das Retentionszeitfenster so ausgew\u00e4hlt wird,<\/p>\n<p>\u201eum etwa ein F\u00fcnftel einer chromatographischen Peakbreite zu sein, die als die volle Breite bei Halbmaximum des Peaks (FWHM) definiert ist. Folglich wird, falls ein Peak einen FWHM-Wert von 30 Sekunden aufweist, so dann das Retentionszeitfenster derart ausgew\u00e4hlt, dass es +\/-3 Sekunden gegen\u00fcber der Referenzretentionszeit betr\u00e4gt\u201c.<\/p>\n<p>Hieraus l\u00e4sst sich aber keine Lehre herleiten, das Fenster je nach Anwendungsfall nicht gr\u00f6\u00dfer oder kleiner zu bemessen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Lehre wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bzw. ihrer Verwendung verwirklicht. Im \u201eUse average fragements spectrum\u201d-Modus werden Fragmentionen innerhalb eines Retentionszeitfensters betrachtet, das durch die Retentionszeit des gesuchten (unfragmentierten) Vorl\u00e4uferions definiert wird. Eine Beschr\u00e4nkung der Masse der Fragmentionen findet hierbei nicht statt. Insofern werden die Peaks von allen Fragmentionen betrachtet, die innerhalb des Retentionszeitfensters liegen. Damit erfolgt die Gruppierung auf Grundlage der Retentionszeit. Denn die konkrete Retentionszeit eines Ions entscheidet dar\u00fcber, ob dieses Ion weiter betrachtet wird (wenn die Retentionszeit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne liegt) oder nicht. Damit wird f\u00fcr jedes in das Fenster fallende Ion festgestellt, dass es eine Retentionszeit innerhalb einer bestimmten Zeitspanne besitzt. Patentgem\u00e4\u00df ist nicht erforderlich, dass f\u00fcr jedes in das Fenster fallende Fragmention ein (exakter) Retentionszeitpunkt bestimmt wird, solange dieser exakte Zeitpunkt nur f\u00fcr die Gruppierung \u2013 ggf. in ein Zeitfenster \u2013 entscheidend ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, die Retentionszeit f\u00fcr diese Peaks werde nicht bestimmt, vielmehr erfolge die Auswahl auf Basis der Intensit\u00e4t, stellt dies die Merkmalsverwirklichung nicht in Abrede. \u00dcber die Intensit\u00e4t werden die Peaks betrachtet. Die Bestimmung der Retentionszeit erfolgt \u00fcber die Wahl des Retentionszeitfensters und der Entscheidung dar\u00fcber, welche Fragmentionen (bzw. deren Peaks) in dieses hineinfallen.<\/p>\n<p>Es steht der Patentverletzung nicht entgegen, dass der \u201eUse average fragments sprectrum\u201c-Modus nicht das Standardanalyseverfahren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist, sondern nur eine optionale Erg\u00e4nzung. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit diesem Modus vertrieben werden. Es kommt nicht darauf an, ob eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform stets oder nur in einem bestimmten Modus von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebrauch macht. In beiden F\u00e4llen liegt eine Patentverletzung vor. Denn es steht einer Patentverletzung nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird oder der Hersteller sogar ausdr\u00fccklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelm\u00e4\u00dfig keinen Gebrauch machen, soweit die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze). Die Beklagte hat auch nicht in Abrede gestellt, dass dieser Modus w\u00e4hrend ihrer Schulungen von ihr verwendet wurde.<br \/>\n8.<br \/>\nMerkmal 1.4.2.3 (Systemanspruch 1):<\/p>\n<p>\u201ejede der Ionengruppen analysiert, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen.\u201c,<\/p>\n<p>und Merkmal 11.6 (Verfahrensanspruch 11):<\/p>\n<p>\u201eAnalysieren einer jeglichen der Ionengruppen, um diejenigen Ionen auszuschlie\u00dfen, deren chromatographische Peaks nicht mit einem chromatographischen Peakreferenzprofil \u00fcbereinstimmen.\u201d,<\/p>\n<p>werden ebenfalls von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bzw. bei deren Benutzung verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMit den Merkmalen 1.4.2.3 bzw. 11.6 l\u00f6st das Klagepatent das gestellte Problem, dass trotz Betrachtung von Masse und Retentionszeit eines Ions eine eindeutige Identifizierung nicht m\u00f6glich ist. Hierzu sieht das Klagepatent vor, zus\u00e4tzlich das Peakprofil zu betrachten. Das Peakprofil ist \u2013 vereinfacht ausgedr\u00fcckt \u2013 das Ma\u00df des zeitlichen Ansteigens und Verringerns der Intensit\u00e4t des gemessenen Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnisses vor und nach dem Intensit\u00e4tsmaximums, also des Peaks. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass zwei Ionen zwar die gleichen Masse-Ladungs-Verh\u00e4ltnisse und Retentionszeiten aufweisen k\u00f6nnen, aber dennoch ein unterschiedliches Peakprofil besitzen. Zur Veranschaulichung wird nachfolgend Fig. 9 des Klagepatents eingeblendet:<\/p>\n<p>Hierbei sind die Peakprofile 902 und 904 normalisiert, wobei der Peak beider Profile bei einer (Spitzen-) Retentionszeit zum Scan 6 eintritt. Retentionszeit und Masse der hier gezeigten Ionen sind also identisch. Wie sich aber bei Betrachtung der Peakprofile 902 und 904 ergibt, muss es sich um verschiedene Stoffe handeln, da sich die Peakprofile unterscheiden. Entsprechend hei\u00dft es in Abs. [0081] zu einem Ausf\u00fchrungsbeispiel:<\/p>\n<p>\u201eFalls die Profile unterschiedlich sind, k\u00f6nnen sie nicht von demselben Ursprungsmolek\u00fcl herr\u00fchren. Falls sie gleich (oder im Wesentlichen nicht unterscheidbar) sind, so werden die entsprechenden Ionen, die zu den nicht unterscheidbaren chromatographischen Peaks f\u00fchren, dahingehend betrachtet, dass sie von dem gleichen Ursprungsmolek\u00fcl abstammen.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht in den Merkmalen 1.4.2.3 \/ 11.6 davon aus, dass ein Referenzpeakprofil bekannt ist. Ionen, die auf Grundlage der Retentionszeit zwar im Gruppierungsschritt (Merkmale 1.4.2.2 \/ 11.5) in dieselbe Ionengruppe eingeordnet worden sind, deren Peakprofil aber nicht dem Referenzprofil entsprechend, werden so ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Ein Ausschlie\u00dfen kann aber auch darin liegen, dass das verbliebene, zum Referenzion passende Ion ausgew\u00e4hlt wird. Durch das Ausw\u00e4hlen eines Ions werden die anderen Ionen (deren Peakprofile nicht mit dem Referenzpeakprofil \u00fcbereinstimmen) ausgeschlossen im Sinne der Merkmale 1.4.2.3\/11.6.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bzw. deren Verwendung verwirklicht die Merkmale 1.4.2.3 bzw. 11.6. In der Brosch\u00fcre der Beklagten zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach Anlage K.B.9 wird auf S. 1 letzter Abs. beschrieben, dass die Profile (\u201epeak shape (symmetry), peak width\u201c) zwischen Ausgangsion (\u201eparent ion\u201c \u2013 d.h. Vorl\u00e4uferion) und den \u201eproduct ions\u201c (Tochterionen nach der Diktion der Beklagten \u2013 Fragmentionen in der Sprache des Klagepatents) verglichen werden:<\/p>\n<p>\u201eWhen a match is found, the corresponding product ions in the MS\/MS spectrum are extracted as chromatograms. A unique co-elution score is generated, which indicates confidence of the correlation between the parent ion and the product ions by abundance, peak shape (symmetry), peak width, and retention time.\u201d<\/p>\n<p>Auf Deutsch:<\/p>\n<p>\u201cWenn eine \u00dcbereinstimmung gefunden wurde, werden die entsprechenden Tochterionen aus den MS-Spektren als Chromatogramme extrahiert. Ein einzigartiger Ko-Eluierungswert wird erzeugt, der die Wahrscheinlichkeit der \u00dcbereinstimmung zwischen dem Ausgangsion und den Tochterionen, basierend auf der Menge, Form des Peaks (Symmetrie), Peakbreite und Retentionszeit, anzeigt.\u201c<\/p>\n<p>Wenn sich also bei der Analyse in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt, dass Framgentionen (\u201eTochterionen\u201c) und die gesuchte Substanz in der Probe enthalten sein k\u00f6nnten, wird die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Substanz anhand eines Werts (\u201eScore\u201c) angezeigt. Dabei werden nur solche Ionen herangezogen, deren Peakprofil mit dem gesuchten (Referenz-) Profil \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen hierzu ausgef\u00fchrt hat, wird dabei anhand der Peakprofile entschieden, ob ein Fragmention dazu verwendet werden kann, die Ko-Eluierung zu best\u00e4tigen (\u201ezu qualifizieren\u201c) bzw. diese f\u00fcr die Best\u00e4tigung auszuschlie\u00dfen (vgl. Folie 16 der Pr\u00e4sentation der Beklagten nach Anlage K.B.8).<\/p>\n<p>Damit steht fest, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Peakprofil der gefundenen Ionen mit dem eines Referenzions verglichen wird. Bestehen \u00dcbereinstimmungen, werden die gefundenen Ionen genutzt, um daraus den Score zu berechnen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass andere Ionen anhand ihrer Peakprofile ausgeschlossen und bei der Score-Bildung nicht betrachtet werden.<br \/>\nII.<br \/>\n1.<br \/>\nDurch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welche Anspruch 1 verwirklichen, im Inland hat die Beklagte entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG unmittelbar von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre Gebraucht gemacht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDurch Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Rahmen von Schulungen (potenzieller) Kunden hat die Beklagte ferner das Verfahren nach Anspruch 11 im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df verwendet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich liegt in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch eine mittelbare Patentverletzung von Anspruch 11. Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich f\u00fcr den geltend gemachten (Verfahrens-) Anspruch 11 um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Dies ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall, da bei deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung von den Merkmalen des Verfahrensanspruchs 11 Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>Die (subjektive) Verwendungsbestimmung liegt unproblematisch vor. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sollen von ihren Abnehmern bestimmungsgem\u00e4\u00df in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwendet werden.<br \/>\nIII.<br \/>\nAus den festgestellten Patentverletzungen ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin von der Lehre des Klagepatents entgegen der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG Gebrauch gemacht hat, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Der Antrag zu Ziff. I.1.b) ist auch hinreichend bestimmt und zul\u00e4ssig, da sich die Begriffe \u201eMassenspektrometer\u201c und \u201eSoftware\u201c insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde eindeutig zuordnen lassen.<\/p>\n<p>Da zu einer patentfreien Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht hinreichend vorgetragen ist, folgt aus der mittelbaren Patentverletzung auch ein Schlechthinverbot.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG folgt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da \u00fcberdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagten ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Die Kl\u00e4gerin ist auf die Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>F\u00fcr nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ferner gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Einzelfall nach \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer zuerkannte Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Ausf\u00fchrungsformen folgt aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG. Auch insoweit kann eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 ZPO. Der Beklagten muss keine Abwendungsbefugnis nach \u00a7 712 Abs. 1 ZPO einger\u00e4umt werden, da von dieser weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die vorl\u00e4ufige Vollstreckung des Urteils f\u00fcr sie einen unersetzlichen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift bedeuten w\u00fcrde.<br \/>\nIV.<br \/>\nDas Verfahren wird im Rahmen des Ermessens des Gerichts nicht nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage ausgesetzt. Eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Ermessenentscheidung ist grunds\u00e4tzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage oder dem erhobenen Einspruch nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 \u2013 Kurznachrichten; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.06.2015 \u2013 Az. 2 U 64\/14, S. 29 f.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine solche hinreichende Vernichtungswahrscheinlichkeit kann nicht festgestellt werden. Nachdem die zust\u00e4ndige Einspruchsabteilung mit Beschluss vom 16.06.2016 den Rechtsbestand gegen\u00fcber den von der Beklagten vorgebrachten Widerrufsgr\u00fcnden festgestellt und das Klagepatent vollumf\u00e4nglich aufrecht erhalten hat, w\u00e4re eine Aussetzung nur dann angezeigt, wenn die nicht mit fachkundigen Technikern besetzte Kammer feststellen k\u00f6nnte, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung offensichtlich falsch ist. Dies kann nicht festgestellt werden, insbesondere da die schriftliche Begr\u00fcndung des Beschlusses der Einspruchsabteilung noch nicht vorliegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus diesem Grund kann gleichfalls nicht festgestellt werden, dass die Einspruchsabteilung von einer anderen Auslegung des Klagepatents ausgegangen ist, bei deren Anwendung man zu einem anderen Ergebnis als bei der Verletzungsfrage kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Hinausz\u00f6gern des hiesigen Urteils bis zur Ver\u00f6ffentlichung der Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung, wie von der Beklagten angeregt, war nicht angezeigt. Ein solches Vorgehen w\u00fcrde die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gern und damit das zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dfungsrecht des Patentinhabers unangemessen beschr\u00e4nken. Bei einem Abwarten st\u00e4nde der Inhaber eines Patents, dessen Rechtsbestand im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best\u00e4tigt wurde, schlechter dar, als der Inhaber eines Patents ohne best\u00e4tigten Rechtsbestand. Denn bei letzterem ergeht, wenn keine hinreichende Zweifel am Rechtsbestand bestehen, eine Entscheidung im Verletzungsverfahren, ohne dass auf die Entscheidung im Rechtsbestandsverfahren oder deren Gr\u00fcnde abgewartet wird. Bei best\u00e4tigtem Rechtsbestand darf das Verletzungsverfahren daher erst recht nicht durch ein Abwarten auf die Gr\u00fcnde der Einspruchsabteilung verz\u00f6gert werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 01.07.2016, der nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereicht wurde, fand bei der Entscheidung keine Ber\u00fccksichtigung. Eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung ist nicht geboten, \u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2532 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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