{"id":6446,"date":"2016-07-28T17:00:40","date_gmt":"2016-07-28T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=6446"},"modified":"2016-11-07T08:27:42","modified_gmt":"2016-11-07T08:27:42","slug":"autoantikoerpernachweisvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=6446","title":{"rendered":"4a O 73\/15 &#8211; Autoantik\u00f6rpernachweisvorrichtung"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2531<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 28.7.2016 , Az. 4a O 73\/15<!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft bei den juristischen Personen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Kit zum Screening einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantik\u00f6rpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molek\u00fclen von pankreatischen lnselzellen reagieren, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (lA-2),<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das Kit umfasst:<\/p>\n<p>(aa) eine oder mehrere erste Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper reagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (lA-2) sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>(bb) eine oder mehrere zweite Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper reagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2) sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (lA-2);<\/p>\n<p>(cc) Mittel zum lnkontaktbringen der genannten antigenen Molek\u00fcle, wie durch (aa) und (bb) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, wobei Analyt-Autoantik\u00f6rper, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molek\u00fclen interagieren k\u00f6nnen, so dass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt-Autoantik\u00f6rper]-[antigenes Molek\u00fcl der genannten zweiten Quelle];<\/p>\n<p>(dd) Mittel zum Immobilisieren des genannten antigenen Molek\u00fcls aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem in (cc) definierten Komplex vorhanden ist, auf einem festen Tr\u00e4ger, vor, gleichzeitig mit oder nach lnkontaktbringen des antigenen Molek\u00fcls aus der genannten ersten Quelle mit der gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe;<\/p>\n<p>(ee) Mittel zum Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel f\u00fcr das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in (cc) definierten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach lnkontaktbringen des genannten antigenen Molek\u00fcls aus der genannten zweiten Quelle mit der genannten gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe; und<\/p>\n<p>(ff) Mittel zum Nachweis des Vorhandenseins von Komplexen wie in (cc) definiert, immobilisiert wie in (dd) definiert, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantik\u00f6rper in der genannten Probe zu geben;<\/p>\n<p>(EP 1 448 XXX B1, Anspruch 6);<\/p>\n<p>b) ein Kit<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>welches dazu geeignet ist, ein Verfahren durchzuf\u00fchren<\/p>\n<p>zum Screening einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantik\u00f6rpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molek\u00fclen von pankreatischen Inselzellen reagieren, die ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und dem Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichen Inselzell-Antigen (IA-2),<\/p>\n<p>wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>(aa) Bereitstellen einer oder mehrerer Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper interagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der genannten Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und IA-2 sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65 und GAD67 und IA-2;<\/p>\n<p>(bb) Bereitstellen einer oder mehrerer zweiter Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper interagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der genannten Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und lA-2 sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65, GAD67 und lA-2;<\/p>\n<p>(cc) lnkontaktbringen der genannten antigenen Molek\u00fcle, wie durch Schritte (aa) und (bb) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der genannten gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, wodurch die Analyt-Autoantik\u00f6rper, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molek\u00fclen interagieren k\u00f6nnen, so dass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt-Autoantik\u00f6rper]-[antigenes Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle];<\/p>\n<p>(dd) vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc), Bereitstellen von lmmobilisierungsmitteln, wodurch das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem wie in Schritt (cc) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc) auf einem festen Tr\u00e4ger immobilisiert wird;<\/p>\n<p>(ee) vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc), Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel, wodurch das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in Schritt (cc) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (cc) mit derartigen direkt oder indirekt nachweisbaren Markierungsmitteln versehen wird; und<\/p>\n<p>(ff) Nachweisen des Vorhandenseins von in (cc) gebildeten Komplexen, die gem\u00e4\u00df (dd) immobilisiert wurden, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantik\u00f6rper zu geben, die in der genannten Probe vorhanden sind;<\/p>\n<p>(EP 1 448 XXX B1, mittelbare Verletzung des Anspruchs 1);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage einer einheitlichen, chronologisch geordneten Aufstellung Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten, ausgelieferten (und gegebenenfalls erhaltenen oder bestellten) Erzeugnisse und Herstellungszeiten, der Namen und Anschriften der Hersteller (und gegebenenfalls Lieferanten und anderer Vorbesitzer, insbesondere Transport- und Lagerunternehmen), sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>im Falle von Werbung im Internet der Internetadresse, der Zugriffszahlen\/Klickraten und der Dauer der jeweiligen Werbekampagne\/Schaltungszeitr\u00e4ume;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Ausk\u00fcnfte zu lit. a) \u2013 d) f\u00fcr die Zeit ab dem 18. April 2009 und die Ausk\u00fcnfte zu lit. e) f\u00fcr die Zeit ab dem 01. Januar 2012 zu erteilen sind,<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und lit. b) Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen, unter l. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die unter I. 1. a) bezeichneten, seit dem 18. April 2009 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich [\u201cUrteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom \u2026] festgestellten, patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin diejenigen Verm\u00f6gensvorteile herauszugeben, die sie durch die unter Ziff. I. bezeichneten Handlungen in dem Zeitraum vom 18.04.2009 \u2013 31.12.2011 erlangt hat;<\/p>\n<p>2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 01. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1) zu 74 % und die Beklagte zu 2) und der Beklagte zu 3) jeweils zu 13 %.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 500.000,00 vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Daneben ist das Urteil hinsichtlich der Auskunft und Rechnungslegung (Ziff. I. 2. des Tenors) auch gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 40.000,00; weiterhin ist der Kostenpunkt gesondert vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p><strong>T a t b e s t a n d<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 448 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) gegen die Beklagten wegen unmittelbarer und mittelbarer Patentverletzungen Anspr\u00fcche auf Unterlassen, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung einer (Rest)Schadensersatzpflicht dem Grunde nach und gegen die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf geltend.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das die Priorit\u00e4t der GB 0128XXX vom 28.11.2001 (PCT-Ver\u00f6ffentlichungsnr.: WO 2003\/048XXX) in Anspruch nimmt, wurde am 26.11.2002 angemeldet. Im Rahmen des Erteilungsverfahrens wurde die Druckschrift EP 0 569 XXX (im Folgenden: EP \u2018XXX; Anlage CBH 2 bzw. Anlage K 4 im Nichtigkeitsverfahren) entgegengehalten, woraufhin die Kl\u00e4gerin in die \u2013 hier streitgegenst\u00e4ndlichen \u2013 Anspr\u00fcche 1 und 6 jeweils spezifische Antigene aufnahm. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 18.03.2009. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Eine Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende und von der Beklagten zu 1) am 20.11.2015 (vgl. auch Klageschrift der Nichtigkeitsklage Anlage CBH 1) beim Bundespatentgericht eingereichte Nichtigkeitsklage, Az.: 3 Ni 30\/15 (EP), steht noch aus.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat ein Verfahren, Anspruch 6 eine Vorrichtung zum \u201eNachweis von Autoantik\u00f6rpern gegen antigene Molek\u00fcle von Pankreas-Inselzellen\u201c zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Anspruch 1 ist in der angemeldeten Verfahrenssprache Englisch wie folgt abgefasst:<\/p>\n<p>\u201eA method of screening a sample of body fluid obtained from an animal subject for analyte autoantibodies reactive with one or more pancreatic islet cell antigenic molecules selected from the group consisting of GAD65, GAD67 and protein tyrosine phosphatase-like islet cell antigen (IA-2), said method comprising:<\/p>\n<p>(a) providing one or more first sources of antigenic molecules with which analyte autoantibodies when present in said sample of body fluid can interact and which antigenic molecules are selected from said group of GAD65, GAD67 and lA-2, and fusion molecules comprising two or more directly or indirectly fused antigenic molecules selected from GAD65, and GAD67 and IA-2;<\/p>\n<p>(b) providing one or more second sources of antigenic molecules with which analyte autoantibodies when present in said sample of body fluid can interact and which antigenic molecules are selected from said group of GAD65, GAD67 and IA-2, and fusion molecules comprising two or more directly or indirectly fused antigenic molecules selected from GAD65, GAD67 and IA-2;<\/p>\n<p>(c) contacting said antigenic molecules as provided by steps (a) and (b) simultaneously or successively with said sample of body fluid being screened, whereby analyte autoantibodies when present in said sample of body fluid can interact with said antigenic molecules so as to form one or more complexes comprising [antigenic molecule of said first source]-[analyte autoantibody]-[antigenic molecule of said second source],<\/p>\n<p>(d) prior to, or concurrent with, or subsequent to, step (c), providing immobilising means whereby said antigenic molecule of said first source as present in a complex as formed in step (c) is immobilised to a solid support prior to, or concurrent with, or subsequent to, step (c);<\/p>\n<p>(e) prior to, or concurrent with, or subsequent to, step (c), providing direct or indirect detectable labelling means whereby said antigenic molecule of said second source as present in a complex as formed in step (c) is provided with such direct or indirect detectable labelling means prior to, or concurrent with, or subsequent to, step (c); and<\/p>\n<p>(f) detecting the presence of complexes formed in (c) immobilised according to (d) so as to provide an indication of analyte autoantibodies present in said sample.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des Anspruchs 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Screening einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantik\u00f6rpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molek\u00fclen von pankreatischen Inselzellen reagieren, die ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und dem Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichen Inselzell-Antigen (IA-2), wobei das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen einer oder mehrerer erster Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper interagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der genannten Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und IA-2 sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65 und GAD67 und lA-2;<\/p>\n<p>(b) Bereitstellen einer oder mehrerer zweiter Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper interagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der genannten Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und IA-2 sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65, GAD67 und A-2;<\/p>\n<p>(c) lnkontaktbringen der genannten antigenen Molek\u00fcle, wie durch die Schritte (a) und (b) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der genannten gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, wodurch die Analyt-Autoantik\u00f6rper, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molek\u00fclen interagieren k\u00f6nnen, sodass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt-Autoantik\u00f6rper]-[antigenes Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle];<\/p>\n<p>(d) vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (c), Bereitstellen von lmmobilisierungsmitteln, wodurch das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem wie in Schritt (c) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (c) auf einem festen Tr\u00e4ger immobilisiert wird;<\/p>\n<p>(e) vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (c), Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel, wodurch das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in Schritt (c) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (c) mit derartigen direkt oder indirekt nachweisbaren Markierungsmitteln versehen wird; und<\/p>\n<p>(f) Nachweisen des Vorhandenseins von in (c) gebildeten Komplexen, die gem\u00e4\u00df (d) immobilisiert wurden, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantik\u00f6rper zu geben, die in der genannten Probe vorhanden sind.\u201c<\/p>\n<p>Anspruch 6 hat in der englischen Verfahrenssprache die folgende Fassung:<\/p>\n<p>\u201eA kit for screening a sample of body fluid obtained from an animal subject for analyte autoantibodies reactive with one or more pancreatic islet cell antigenic molecules selected from the group consisting of GAD65, GAD67 and protein tyrosine phosphatase-like islet cell antigen (lA-2), said kit comprising:<\/p>\n<p>(a) one or more first sources of antigenic molecules with which analyte autoantibodies when present in said sample of body fluid can interact and which antigenic molecules are selected from the group consisting of GAD65, GAD67 and protein tyrosine phosphatase-like islet cell antigen (lA-2), and fusion molecules comprising two or more directly or indirectly fused antigenic molecules selected from the group consisting of GAD65, GAD67 and protein tyrosine phosphatase-like islet cell antigen (lA-2);<\/p>\n<p>(b) one or more second sources of antigenic molecules with which analtye autoantibodies when present in said sample of body fluid can interact and which antigenic molecules are selected from the group consisting of GAD65, GAD67 and protein tyrosine phosphatase-like islet cell antigen (lA-2), and fusion molecules comprising two or more directly or indirectly fused antigenic molecules selected from the group consisting of GAD65, GAD67 and protein tyrosine phosphatase-like islet cell antigen (lA-2);<\/p>\n<p>(c) means for contacting said antigenic molecules as provided by (a) and (b) simultaneously or successively with said sample of body fluid being screened, whereby analyte autoantibodies when present in said sample of body fluid can interact with said antigenic molecules so as to form one or more complexes comprising [antigenic molecule of said first source]-[analyte autoantibody)-[antigenic molecule of said second source]<\/p>\n<p>(d) means for immobilising to a solid support, said antigenic molecule of said first source as present in a complex as defined in (c), prior to, or concurrent with, or subsequent to, contact of the antigenic molecule of said first source with the sample of body fluid being screened;<\/p>\n<p>(e) means for providing direct or indirect detectable labelling means to said antigenic molecule of said second source as present in a complex as defined in (c), prior to, or concurrent with, or subsequent to, contact of said antigenic molecule of said second source with said sample of body fluid being screened; and<\/p>\n<p>(f) means for detecting the presence of complexes as defined in (c) immobilised as defined in (d) so as to provide an indication of analyte autoantibodies in said sample.\u201d<\/p>\n<p>Anspruch 6 ist in die deutsche Sprache wie folgt \u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201eKit zum Screening einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantik\u00f6rpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molek\u00fclen von pankreatischen Inselzellen reagieren, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (lA-2), wobei das Kit umfasst:<\/p>\n<p>(a) eine oder mehrere erste Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper reagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem lnselzell-Antigen (IA-2) sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (lA-2);<\/p>\n<p>(b) eine oder mehrere zweite Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper reagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, und wobei die antigenen Molek\u00fcle ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (lA-2) sowie Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>(c) Mittel zum lnkontaktbringen der genannten antigenen Molek\u00fcle, wie durch (a) und (b) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, wobei Analyt-Autoantik\u00f6rper, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molek\u00fclen interagieren k\u00f6nnen, so dass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt-Autoantik\u00f6rper]-[antigenes Molek\u00fcl der genannten zweiten Quelle];<\/p>\n<p>(d) Mittel zum Immobilisieren des genannten antigenen Molek\u00fcls aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem in (c) definierten Komplex vorhanden ist, auf einem festen Tr\u00e4ger, vor, gleichzeitig mit oder nach Inkontaktbringen des antigenen Molek\u00fcls aus der genannten ersten Quelle mit der gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe;<\/p>\n<p>(e) Mittel zum Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel f\u00fcr das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in (c) definierten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach lnkontaktbringen des genannten antigenen Molek\u00fcls aus der genannten zweiten Quelle mit der genannten gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe; und<\/p>\n<p>(f) Mittel zum Nachweis des Vorhandenseins von Komplexen wie in (c) definiert, immobilisiert wie in (d) definiert, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantik\u00f6rper in der genannten Probe zu geben.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klagepatents sowie hinsichtlich der lediglich in der Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten abh\u00e4ngigen Unteranspr\u00fcchen wird auf die Klagepatentschrift sowie deren \u00dcbersetzung (Anlage HL 7 und Anlage HL 7b) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), die gesetzlich durch ihre pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2), vertreten wird, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer wiederum der Beklagte zu 3) ist, stellt in Deutschland Test-Kits zum Nachweis von k\u00f6rpereigenen Antik\u00f6rpern, die auf Typ 1 Diabetes mellitus hinweisen, her und liefert diese an Abnehmer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und ins Ausland. Zu den von der Beklagten zu 1) angebotenen Test-Kits geh\u00f6ren insbesondere diejenigen aus der Produktreihe \u201eA\u201c mit den Typenbezeichnungen \u201eA GAD65 (REF 3XXX)\u201c, \u201eA IA2 (REF 3XXX)\u201c und \u201eA IA2-GAD65 Screen (REF 3XXX)\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die Bezeichnungen \u201eGAD65\u201c und \u201eIA-2\u201c benennen unterschiedliche Antigene, die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen enthalten sind, wobei die zuletzt genannte angegriffene Ausf\u00fchrungsform beide Antigene enth\u00e4lt. Die Beklagte zu 1) beschreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der als Anlage HL 11 vorgelegten Brosch\u00fcre (dort Seite 3) wie folgt:<\/p>\n<p>In einem anwaltlichen Schreiben vom 11.07.2011 (Anlage HL 5) forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) erstmals dazu auf, sich bis zum 20.07.2011 strafbewehrt dazu zu verpflichten, die Herstellung, das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu unterlassen.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2011 (Anlage HL 22) lehnte die Beklagte zu 1) die Abgabe der geforderten Unterlassungserkl\u00e4rung mit einem Verweis auf das Fehlen einer Patentverletzung sowie auf den angreifbaren Rechtsbestand des Patents ab.<\/p>\n<p>Mit einem weiteren Schreiben vom 08.12.2011 (Anlage HL 23) reagierte die Beklagten zu 1) auf Abmahnungen ihrer Abnehmer durch die Kl\u00e4gerin und forderte diese auf bis zum 22.12.2011 zu erkl\u00e4ren, dass sie die Verletzungsvorw\u00fcrfe gegen die Beklagte zu 1) zur\u00fccknehme. F\u00fcr den Fall, dass eine entsprechende Erkl\u00e4rung nicht abgegeben werde, k\u00fcndigte die Beklagte zu 1) die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sowie einer Unterlassungs- und Schadensersatzklage wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung an.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.12.2011 (Anlage HL 24) mit, dass sie weiterhin von einer Verletzung ihres Patents durch die Beklagte zu 1) ausgehe, und bat f\u00fcr den Fall, dass die Beklagte zu 1) Interesse an einer Lizenzeinr\u00e4umung hat, um \u201ekurzfristige Nachricht\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wandte sich mit einem Schreiben vom 19.12.2013 (Anlage HL 25) erneut an den Beklagten zu 3) in seiner Eigenschaft als Vertreter der Beklagten zu 2) bzw. der Beklagten zu 1), in dem sie eine Aufforderung zur Unterlassung aussprach und ihr Interesse an einer Lizenzvereinbarung erneut offenlegte.<\/p>\n<p>Ein inhaltlich vergleichbares Schreiben (Anlage HL 26) versandte die Kl\u00e4gerin am 19.11.2014 an einen Abnehmer der Beklagten zu 1), woraufhin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 04.02.2015 (Anlage HL 6) erneut eine Erkl\u00e4rung von der Kl\u00e4gerin bis zum 20.02.2015 forderte, eine Verletzung ihres Patents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr geltend zu machen.<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts der Korrespondenz in dem Zeitraum vom 11.07.2011 \u2013 04.02.2015 wird jeweils auf die n\u00e4her benannten Schreiben Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, eine Aussetzung des Verfahrens, wie von den Beklagten begehrt, sei schon deshalb nicht geboten, weil die Beklagten, die bereits im Jahre 2011 durch das Abmahnschreiben der Kl\u00e4gerin von dem Verletzungsvorwurf erfahren haben, das Nichtigkeitsverfahren verschleppt h\u00e4tten. Zudem werde sich das Klagepatent aber auch als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst \u00fcber die nunmehr noch anh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche hinaus begehrt, festzustellen, dass die Beklagten dazu verpflichtet sind, auch den in dem Zeitraum vom 18.04.2009 \u2013 31.12.2011 entstandenen Schaden zu ersetzten, sowie Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn auch f\u00fcr diesen Zeitraum zu erteilen. Daneben hat die Kl\u00e4gerin die Erstattung ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 2.687,60 \u20ac begehrt. Nachdem die Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 03.12.2015 die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben hat, hat die Kl\u00e4gerin die Feststellung einer Schadensersatzpflicht gegen\u00fcber der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) f\u00fcr den Zeitraum vom 18.04.2009 \u2013 31.12.2011, den Auskunftsanspruch bez\u00fcglich der Gestehungskosten und des Gewinns f\u00fcr diesen Zeitraum sowie den Aufwendungsersatzanspruch in vollem Umfang f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin den auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht in dem Zeitraum 18.04.2009 \u2013 31.12.2011 gerichteten Antrag insoweit zur\u00fcckgenommen, wie sie nunmehr allein noch die Feststellung einer Restschadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) f\u00fcr diesen Zeitraum begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben der teilweisen Klager\u00fccknahme zugestimmt und sich der teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nur in Form von \u201eInsbesondere-Antr\u00e4gen\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen wird auf die Klageschrift vom 29.06.2015 Bezug genommen (Bl. 2a \u2013 8 GA).<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>\u2013 soweit es die unverj\u00e4hrten Anspr\u00fcche betrifft \u2013 das vorliegende Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des BPatG \u00fcber die am 20.11.2015 eingereichte Nichtigkeitsklage (Az.: 3 Ni 30\/15 [EP]) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, das Klagepatent werde sich im Rahmen des von ihnen angestrengten Nichtigkeitsverfahrens als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent fehle es bei Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen US 5,849,XXX (im Folgenden: US \u2018XXX, Anlage K17 zur Nichtigkeitsklage; deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage CBH 3), der US 5,200,XXX (im Folgenden: US \u2018XXX, Anlage K 18 zur Nichtigkeitsklage; deutsche \u00dcbersetzung vorgelegt als Anlage CBH 4) und der US 5,908,XXX (Anlage K 19 zur Nichtigkeitsklage) an der Neuheit.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird erg\u00e4nzend auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur Sitzung vom 14.07.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/strong><\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem Umfang, in dem \u00fcber sie nach der teilweisen Klager\u00fccknahme sowie der teilweisen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung noch zu entscheiden war, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie auf Feststellung einer Restschadensersatzpflicht bzw. einer Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs.1, 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259, 852 BGB zu.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht geboten.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nIn dem Stand der Technik sind, der einleitenden Beschreibung des Klagepatents zur Folge, Autoantik\u00f6rper gegen Antigene pankreatischer \u00df-Zellen als serologische Marker f\u00fcr Typ 1 Diabetes (Insulin-abh\u00e4ngiges Diabetes mellitus, Abs. [0001] des Klagepatents; im Folgenden sind Abschnitte ohne Angabe solche des Klagepatents in der deutschen \u00dcbersetzung) sehr anerkannt (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Der in Bezug genommene Stand der Technik geht von dem Vorhandensein mehrerer Autoantik\u00f6rper aus, die sich in ihrer Reaktion auf jeweils andere Antigene unterscheiden. Als solche werden in Abschnitt [0003] (Hervorhebungen diesseits) insbesondere die folgenden genannt:<\/p>\n<p>&#8211; Autoantik\u00f6rper, die mit Inselzellen in Immunfluoreszenztests (ICA) reagieren,<br \/>\n&#8211; Autoantik\u00f6rper gegen Glutamins\u00e4ure-Decarboxylase (glutamic acid decarboxylase, GAD, insbesondere die 65 kDa Isoform davon, GAD65),<br \/>\n&#8211; Autoantik\u00f6rper gegen Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnliches Inselzell-Antigen (das als IA-2 oder ICA512 bezeichnet werden kann)<br \/>\n&#8211; Autoantik\u00f6rper gegen Insulin.<\/p>\n<p>Dabei sind GAD65-Autoantik\u00f6rper und IA-2 \u2013 Antik\u00f6rper Komponenten der ICA-Reaktivit\u00e4t (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Der vorbekannte Stand der Technik macht sich die Erkenntnis zu Nutze, dass wenigstens einer der drei Arten von Antik\u00f6rpern gegen GAD65, IA-2 und Insulin bei Diagnosestellung in den Seren von etwa 90 % der Patienten mit Typ 1 Diabetes vorhanden ist (Abs. [0003]).<br \/>\nDas Klagepatent hebt einleitend dann weiter im Stand der Technik bekannte Verfahren zur Messung der GAD65-Autoantik\u00f6rper hervor.<\/p>\n<p>Als ein vorbekanntes Messverfahren ist erstens eine Messung der GAD65-Antik\u00f6rper unter Verwendung von Immunpr\u00e4zipitationsassays (IPA) beschrieben, bei dem GAD65 verwendet wird, das \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit zu seinem Herstellungsprozess \u2013 entweder mit 35S\/ 3H (bei in einem in-vitro-Transkirptions-\/ Translationssystem hergestelltem GAD65) oder mit 125I (bei nativem GAD65 von Ratten oder Schweinen) radioaktiv markiert ist (Abs. [0004]). Neben GAD65 sind auch rekombinierte Fusionsproteine von GAD65 und IA-2 in IPAs f\u00fcr kombinierte Autoantik\u00f6rper-Untersuchungen verwendet worden (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als ein zweites vorbekanntes Messverfahren f\u00fcr GAD65-Autoantik\u00f6rper nimmt das Klagepatent verschiedene Arten von ELISAs in Bezug (Abs. [0006]), wobei insbesondere das bei Schmidli et. al offenbarte Verfahren namentlich genannt wird (Abs. [0008]). Dort wird ein Antik\u00f6rper in einer festen Phase erfasst, die mit einem GAD-Antigen beschichtet ist, und die Detektion mit einem Anti-humane-HRP-Antik\u00f6rper durchgef\u00fchrt (Abs. [0008]). Es erfolgt dann die Ausbildung eines Komplexes wie folgt [antigenes Molek\u00fcl]-[Autoantik\u00f6rper]-[gegen Autoantik\u00f6rper gerichteter Antik\u00f6rper] (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Als im Hinblick auf diese, im Stand der Technik bekannten Messverfahren nachteilig hebt das Klagepatent hervor, dass das ELISA-Verfahren bereits gegen\u00fcber den bekannten radioaktiven IPA-Messverfahren eine geringere Sensitivit\u00e4t zeige (Abs. [0008]). Jedoch seien auch die IPA-Messverfahren nicht ohne Nachteil. Die verf\u00fcgbaren IPAs auf Basis von 35S-GAD65 seien technisch anspruchsvoll, schwierig zu standardisieren, relativ kostspielig und nicht als Kitformat verwendbar (Abs. [0005]). IPAs auf der Grundlage von 125I- GAD65 seien zwar von gleich guter Sensitivit\u00e4t und Spezifit\u00e4t wie IPAs mit 35S-GAD65 und dar\u00fcber hinaus von guter Reproduzierbarkeit, technischer Einfachheit, geringerer Kosten und gut als Kit adaptierbar (Abs. [0005]). Jedoch w\u00fcrden Assay basierend auf 125I- GAD65, das aus Hirngewebe der Ratte oder des Schweins isoliert wurde, aufgrund einer Kontamination mit der GAD67-Isoform eine geringere Spezifit\u00e4t aufweisen (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die Sensitivit\u00e4t gibt dabei an, bei welchem Prozentsatz erkrankter Patienten die jeweilige Krankheit durch die Anwendung des Tests tats\u00e4chlich erkannt wird, d.h. ein positives Testresultat auftritt. Die Spezifit\u00e4t gibt die Wahrscheinlichkeit an, dass tats\u00e4chlich Gesunde, die nicht an der betreffenden Erkrankung leiden, im Test auch als gesund erkannt werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Stands der Technik nimmt es sich das Klagepatent zur Aufgabe (technisches Problem), Verfahren zum Screening nach Autoantik\u00f6rpern, die auf den Beginn oder das Vorhandensein eines Typ 1 Diabetes hinweisen, und entsprechende Kits mit einer verbesserten Spezifit\u00e4t und Sensitivit\u00e4t zu schaffen (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDiese Aufgabe soll zum einen durch ein Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents gel\u00f6st werden, das wie folgt beschrieben werden kann:<\/p>\n<p>1. Verfahren<\/p>\n<p>1.1 zum Screening einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantik\u00f6rpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molek\u00fclen von pankreatischen Inselzellen reagieren, die ausgew\u00e4hlt sind aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und dem Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichen Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>1.2 das Verfahren umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen einer oder mehrerer erster Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper interagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind;<\/p>\n<p>(a.1) die antigenen Molek\u00fcle sind ausgew\u00e4hlt aus der genannten Gruppe bestehend aus<br \/>\n&#8211; GAD65,<br \/>\n&#8211; GAD67,<br \/>\n&#8211; Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2),<br \/>\n&#8211; Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65 und GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>(b) Bereitstellen einer oder mehrerer zweiter Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper interagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind;<\/p>\n<p>(b.1) die antigenen Molek\u00fcle sind ausgew\u00e4hlt aus der genannten Gruppe bestehend aus<br \/>\n&#8211; GAD65,<br \/>\n&#8211; GAD67,<br \/>\n&#8211; Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2),<br \/>\n&#8211; Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65 und GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>(c) lnkontaktbringen der genannten antigenen Molek\u00fcle, wie durch Schritte (a) und (b) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der genannten gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, wodurch die Analyt-Autoantik\u00f6rper, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molek\u00fclen interagieren k\u00f6nnen, so dass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt -Autoantik\u00f6rper]-[antigenes Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle];<\/p>\n<p>(d) vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (c), Bereitstellen von lmmobilisierungsmitteln, wodurch das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem wie in Schritt (c) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (c) auf einem festen Tr\u00e4ger immobilisiert wird;<\/p>\n<p>(e) vor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (c), Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel, wodurch das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in Schritt (c) gebildeten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach Schritt (c) mit derartigen direkt oder indirekt nachweisbaren Markierungsmitteln versehen wird; und<\/p>\n<p>(f) Nachweisen des Vorhandenseins von in (c) gebildeten Komplexen, die gem\u00e4\u00df (d) immobilisiert wurden, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantik\u00f6rper zu geben, die in der genannten Probe vorhanden sind.<\/p>\n<p>Zum anderen soll die L\u00f6sung des Problems durch ein Kit gem\u00e4\u00df des unabh\u00e4ngigen Nebenanspruchs 6 des Klagepatents gel\u00f6st werden, der wie folgt dargestellt werden kann:<\/p>\n<p>6. Kit<\/p>\n<p>6.1 zum Screening einer K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, die von einem Tier gewonnen wurde, nach Analyt-Autoantik\u00f6rpern, die mit einem oder mehreren antigenen Molek\u00fclen von pankreatischen Inselzellen reagieren, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus GAD65, GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>6.2 das Kit umfasst:<\/p>\n<p>(a) eine oder mehrere erste Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper reagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind;<\/p>\n<p>(a.1) die antigenen Molek\u00fcle sind ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus<br \/>\n&#8211; GAD65,<br \/>\n&#8211; GAD67,<br \/>\n&#8211; Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2),<br \/>\n&#8211; Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65 und GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>(b) eine oder mehrere zweite Quelle(n) antigener Molek\u00fcle, mit denen Analyt-Autoantik\u00f6rper reagieren k\u00f6nnen, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind;<\/p>\n<p>(b.1) die antigenen Molek\u00fcle sind ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe bestehend aus<br \/>\n&#8211; GAD65,<br \/>\n&#8211; GAD67,<br \/>\n&#8211; Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2),<br \/>\n&#8211; Fusionsmolek\u00fclen, die zwei oder mehrere direkt oder indirekt fusionierte antigene Molek\u00fcle umfassen, ausgew\u00e4hlt aus GAD65 und GAD67 und Protein-Tyrosin-Phosphatase-\u00e4hnlichem Inselzell-Antigen (IA-2);<\/p>\n<p>(c) Mittel zum lnkontaktbringen der genannten antigenen Molek\u00fcle, wie durch (a) und (b) bereitgestellt, gleichzeitig oder nacheinander, mit der gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe, wobei Analyt-Autoantik\u00f6rper, wenn sie in der genannten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhanden sind, mit den genannten antigenen Molek\u00fclen interagieren k\u00f6nnen, so dass sie einen oder mehrere Komplexe bilden, umfassend [antigenes Molek\u00fcl aus der genannten ersten Quelle]-[Analyt-Autoantik\u00f6rper]-[antigenes Molek\u00fcl der genannten zweiten Quelle];<\/p>\n<p>(d) Mittel zum Immobilisieren des genannten antigenen Molek\u00fcls aus der genannten ersten Quelle, wie es in einem in (c) definierten Komplex vorhanden ist, auf einem festen Tr\u00e4ger, vor, gleichzeitig mit oder nach lnkontaktbringen des antigenen Molek\u00fcls aus der genannten ersten Quelle mit der gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe;<\/p>\n<p>(e) Mittel zum Bereitstellen direkt oder indirekt nachweisbarer Markierungsmittel f\u00fcr das genannte antigene Molek\u00fcl aus der genannten zweiten Quelle, wie es in einem in (c) definierten Komplex vorhanden ist, vor, gleichzeitig mit oder nach lnkontaktbringen des genannten antigenen Molek\u00fcls aus der genannten zweiten Quelle mit der genannten gescreenten K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe;<\/p>\n<p>(f) Mittel zum Nachweis des Vorhandenseins von Komplexen wie in (c) definiert, immobilisiert wie in (d) definiert, um einen Hinweis auf Analyt-Autoantik\u00f6rper in der genannten Probe zu geben.<\/p>\n<p>Das nach Anspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren sieht zusammenfassend zun\u00e4chst das Bereitstellen antigener Molek\u00fcle mit n\u00e4her beschriebenen Eigenschaft aus einer ersten und einer zweiten Quelle vor. Mit den antigenen Molek\u00fclen k\u00f6nnen in der zu untersuchenden K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsprobe vorhandene Analyt-Autoantik\u00f6rper in Interaktion treten (Merkmale 1.2 (a) und 1.2 (b)). Das Verfahren sieht in Merkmal 1.2 (c) weiter das Inkontaktbringen der antigenen Molek\u00fcle nach Schritt (a) und (b) mit der K\u00f6rperfl\u00fcssigkeitsproben vor, so dass sich ein bestimmter \u2013 noch n\u00e4her zu beschreibender \u2013 Komplex aus antigenen Molek\u00fclen und Analyt-Autoantik\u00f6rper bildet. Weiter erfolgt (nach Merkmal 1.2 (d)) die Immobilisierung des antigenen Molek\u00fcls der ersten Quelle in dem in Schritt (c) gebildeten Komplex, w\u00e4hrend das antigene Molek\u00fcl aus der zweiten Quelle (nach Merkmal 1.2 (e)) mit einem nachweisbaren Markierungsmittel versehen wird. Den zeitlichen Ablauf der Verfahrensschritte 1.2 (c) \u2013 1.2 (e) (Inkontaktbringen der antigenen Molek\u00fcle, Immobilisierung und Markierung) stellt der Anspruch 1 des Klagepatents in das Belieben des Fachmannes (\u201evor oder gleichzeitig mit oder nach Schritt (c)\u201c). Am Ende erfolgt schlie\u00dflich der Nachweis des in Schritt (c) gebildeten und in Schritt (d) immoblisierten Komplexes mit dem Ziel eines Hinweises auf den Analyt-Autoantik\u00f6rper.<\/p>\n<p>Die Merkmale des Verfahrens- und des Vorrichtungsanspruchs, \u00fcber deren Auslegung zwischen den Parteien kein Streit besteht, sind im Wesentlichen identisch. Anspruch 6 stellt die zur Durchf\u00fchrung des nach Anspruch 1 gesch\u00fctzten Verfahrens erforderlichen Mittel in Form eines Kits bereit.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre ist insbesondere durch das Merkmal 1.2 (c) bzw. das Merkmal 6.2 (c) charakterisiert (vgl. Abs. [0010] und Abs. [0017]), insbesondere durch den sich danach bildenden Komplex bzw. mehrere Komplexe aus Analyt-Antik\u00f6rper und Antigen. An anderer Stelle der Beschreibung bezeichnet das Klagepatent den Komplex bzw. die Komplexe als \u201espezifische Antik\u00f6rper-Antigen-Komplexe\u201c (Abs. [0028]). Der Komplex weist eine \u201eSandwich-Struktur\u201c wie folgt dargestellt auf:<\/p>\n<p>Aus der Skizze wird deutlich, dass der Analyt-Antik\u00f6rper in ein Antigen aus der ersten Quelle und ein Antigen aus der zweiten Quelle eingebunden ist. Dabei ist \u2013 wie Merkmal 1.2 (d) bzw. Merkmal 6.2. (d) erkennen l\u00e4sst \u2013 das Antigen aus der ersten Quelle an einem, aus dem Stand der Technik bekannten (Abs. [0023]), festen Tr\u00e4ger immobilisiert, und das Antigen aus der zweiten Quelle ist \u2013 dem Merkmal 1.2 (e) bzw. dem Merkmal 6.2 (e) zur Folge \u2013 mit einem Markierungsmittel versehen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten verletzen Anspruch 6 des Klagepatents unmittelbar im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG und Anspruch 1 des Klagepatents mittelbar im Sinne von \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die die Beklagte zu 1) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG nutzt, von der Lehre des Anspruchs 6 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df unmittelbar Gebrauch macht. Dies folgt auch bereits aus der sprachlichen und grafischen Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie auf Seite 3 der als Anlage HL 11 vorgelegten Brosch\u00fcre.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs liegt auch eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG vor.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindungen berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder es auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Der Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie in der Brosch\u00fcre Anlage HL 11 l\u00e4sst sich entnehmen, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Kits handelt, mit denen das nach Anspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann, und dass diese Kits auch ein zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens wesentliches Mittel sind. Denn diese stellen erst s\u00e4mtliche zur Durchf\u00fchrung der Verfahrensschritte erforderlichen Mittel bereit. Dass die Abnehmer der Beklagten zu 1) die Kits auch in diesem Sinne verwenden, ergibt sich bereits daraus, dass sie zu einem anderen Zweck nicht beworben werden. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagtem zu 1) die patentverletzende Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch bewusst.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAufgrund der feststehenden Verletzungshandlungen stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) ist gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Unterlassungspflicht der Beklagten zu 2) und des Beklagten zu 3) folgt aus den Grunds\u00e4tzen der St\u00f6rerhaftung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht insbesondere auch im Zusammenhang mit der mittelbaren Patentverletzung ein umfassender Unterlassungsanspruch (Schlechthin-Verbot) zu.<\/p>\n<p>Im Falle einer mittelbaren Patentverletzung kann der Verletzte eine unbedingte Unterlassungsverurteilung zwar nur insoweit erwirken, wie das angebotene oder gelieferte Mittel technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich in patentverletzender Art und Weise genutzt werden kann (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.07.2003, Az.: 2 U 124\/01, Rn. 81 \u2013 Antriebsschraubenaufzug, zitiert nach juris). So ist es jedoch vorliegend.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig und auch aus den Werbeaussagen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich, dass diese ausschlie\u00dflich in patentverletzender Art und Weise eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen zur Verletzungshandlung (Ziff. III., 2.) verwiesen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs ist auch die Verj\u00e4hrungseinrede ohne Bedeutung. Denn jede Verletzungshandlung l\u00e4sst f\u00fcr sich die Verj\u00e4hrung erneut beginnen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 8, 117, Rn. 96 \u2013 Fahrbare Betonpumpe). Die Beklagten haben nicht vorgetragen, die Verletzungshandlungen eingestellt zu haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.01.2012 Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG).<\/p>\n<p>Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten zu 2) und zu 3) haften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) bzw. \u2013 im Falle des Beklagten zu 3) \u2013 der Beklagten zu 2) ebenfalls pers\u00f6nlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. Dabei ist im Falle der schuldhaften Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass dies auf dem schuldhaften Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter beruht (BGH, GRUR 2016, 257 \u2013 Glasfasern II).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat an der begehrten Feststellung auch das erforderliche rechtliche Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Die Entstehung eines Schadens auf Seiten der Kl\u00e4gerin ist hinreichend wahrscheinlich. Eine Bezifferung dieses Schadens ist nicht m\u00f6glich, weil die Kl\u00e4gerin ohne Verschulden \u00fcber die Informationen, die sie begehrt, in Unkenntnis ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht nicht geltend, dass Anspr\u00fcche, die ab dem 01.01.2012 entstanden sind, verj\u00e4hrt sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr den Zeitraum vom 18.04.2009 \u2013 31.12.2011 steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) ein Restschadensersatzanspruch gem. Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 141 Satz 2 PatG i. V. m. \u00a7 852 BGB zu.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 141 Satz 2 PatG i. V. m. \u00a7 852 BGB steht dem Patentinhaber jedenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der erlangten Verm\u00f6gensvorteile nach den Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung gem. \u00a7\u00a7 812 ff. BGB zu.<\/p>\n<p>Die haftungsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs, derer es auch im Rahmen einer Haftung nach \u00a7 141 Satz 2 PatG i. V. m. \u00a7 852 BGB bedarf, \u2013 \u00a7 852 BGB stellt sich insoweit lediglich als Rechtsfolgenverweisung dar (BGH, GRUR 2015, 780, Rn. 29 &#8211; Motorradteile) \u2013 liegen wie bereits ausgef\u00fchrt vor.<\/p>\n<p>Auch in diesem Zusammenhang hindert die Verj\u00e4hrungseinrede die Durchsetzbarkeit des Anspruchs nicht, denn der Restschadensersatzanspruch verj\u00e4hrt seinerseits erst in zehn Jahren, \u00a7 852 Satz 2 BGB.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche stehen der Kl\u00e4gerin in dem begehrten Umfang gem. \u00a7 140b Abs. 1, 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, damit sie in die Lage versetzt wird, die ihr nach Ma\u00dfgabe von Ziff. 2. und Ziff. 3. zustehenden Anspr\u00fcche zu beziffern. Die Kl\u00e4gerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagten werden durch die von der Kl\u00e4gerin begehrten Ausk\u00fcnfte auch nicht erkennbar unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Insbesondere sind Ausk\u00fcnfte, die die Kl\u00e4gerin nach Ziff. I. 2. lit. a) \u2013 d) des Tenors begehrt, auch f\u00fcr die Bezifferung des Restschadensersatzanspruchs erforderlich (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 05.11.2013, Az.: 4a O 8\/13, Rn. 71, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Eine Durchsetzbarkeit der vor dem 01.01.2012 entstandenen Anspr\u00fcche ist vorliegend auch nicht wegen Verj\u00e4hrung gehindert, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Zwar ist eine Verj\u00e4hrung vorliegend nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die mit lit. a) \u2013 d) f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31.12.2011 begehrten Ausk\u00fcnfte auch f\u00fcr die Geltendmachung des Restschadensersatzanspruchs, der binnen zehn Jahren verj\u00e4hrt, erforderlich sind. Denn Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche unterliegen einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrungsfrist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.02.2014, Az.: I-2 U 110\/11, Rn. 118, zitiert nach juris). Es liegen jedoch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verj\u00e4hrung von vor dem 01.01.2012 entstandenen Auskunftsanspr\u00fcchen nicht vor.<\/p>\n<p>Gem. \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 195, 199 BGB verj\u00e4hren patentrechtliche Anspr\u00fcche binnen drei Jahren, wobei die Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrl\u00e4ssig keine Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe begann die Verj\u00e4hrung vorliegend mit Ablauf des 31.12.2011. Einer danach grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des 31.12.2014 eintretenden Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche stehen die Verhandlungen der Parteien ab dem 11.07.2011, die jedenfalls bis zum 11.01.12 andauerten \u2013 bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Kl\u00e4gerin auf ihr Schreiben vom 20.12.2011 eine Antwort der Beklagten auf ihre Lizenzanfrage erwarten \u2013, entgegen. Diese hemmen den Ablauf der Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 203 Satz 1 BGB f\u00fcr einen Zeitraum von 6 Monaten, so dass eine Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche fr\u00fchestens mit Ablauf des 30.06.2015 eintreten konnte, wobei der Ablauf der Verj\u00e4hrung gem. \u00a7 141 Satz 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 204 Nr. 1, 209 BGB i. V. m. \u00a7 167 ZPO ab dem 29.06.2015 wegen der Erhebung der hier zur Entscheidung stehenden Klage gehemmt war.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG, der R\u00fcckrufanspruch steht der Kl\u00e4gerin gem. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140a Abs. 3 Satz 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Tatsachen, die die Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Vernichtung begr\u00fcnden, sind weder vorgetragen noch erkennbar.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch ist auch nicht auf Erzeugnisse zu beschr\u00e4nken, die erst seit dem 01.01.2012 in den Verkehr gebracht worden sind. Denn von einer Verj\u00e4hrung des R\u00fcckrufanspruchs vor diesem Zeitpunkt ist nicht auszugehen. Auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziff. 4. wird insoweit verwiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber den Rechtsbestand ist zwar vorgreiflich, indes sieht die Kammer im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung keine hinreichenden Gr\u00fcnde, das Verfahren gem. \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist.<br \/>\nDie Aussetzung des Rechtsstreits ist daher grunds\u00e4tzlich nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent vernichtet wird (BGH, GRUR 2014, 1237, Rn. 4 \u2013 Kurznachrichten).<\/p>\n<p>Einer Aussetzung steht regelm\u00e4\u00dfig entgegen, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgef\u00fchrten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist, oder vom Erfindungsgegenstand noch weiter abliegt, als der schon gepr\u00fcfte (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. E., Rn. 529).<\/p>\n<p>Tatsachen, die zur Vernichtung des Klagepatents f\u00fchren, insbesondere wegen neuheitssch\u00e4dlicher oder naheliegender Offenbarung der technischen Lehre, liegen nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit vor. Auf die Frage, ob sich eine Aussetzung im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung deshalb verbietet, weil die Nichtigkeitsklage trotz der vorgerichtlichen Korrespondenz im Jahre 2011 erst nach Erhebung der Verletzungsklage im Juni 2015 eingereicht worden ist, kommt es deshalb vorliegend nicht an.<\/p>\n<p>Die Kammer, die keine technische Fachkunde besitzt, kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Lehre des Klagepatents durch den von den Beklagten vorgelegten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist.<\/p>\n<p>Gem. Art. 138 Abs. 1 lit. a), 54 Abs. 1 EP\u00dc wird ein Patent vernichtet, wenn die damit gesch\u00fctzte technische Lehre nach dem Stand der Technik nicht neu ist.<\/p>\n<p>Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitssch\u00e4dlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische L\u00f6sung unmittelbar und eindeutig s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung offenbart (BGH, GRUR 2009, Rn. 25 \u2013 Olanzapin). Dabei beschr\u00e4nkt sich die technische Lehre bei Patentschriften nicht auf den Inhalt der Anspr\u00fcche, sondern schlie\u00dft die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Anspr\u00fcchen, Beschreibung und Abbildung entnehmen kann (a. a. O.).<\/p>\n<p>An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend sowohl im Hinblick auf die Entgegenhaltung US \u2018XXX (K 18) als auch im Hinblick auf die US \u2018XXX (K 17).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der Kammer verbleiben einer Aussetzung entgegenstehende Zweifel, dass die Entgegenhaltung US \u2018XXX (K 18) die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung US \u2018XXX\/ K 18 befasst sich mit Verfahren und Testkits zur Diagnose von insulinabh\u00e4ngigem Diabetes mellitus (bezeichnet mit IDDM) durch das Erfassen von Antik\u00f6rpern, die mit Inselzellen in der Blutprobe eines Patienten reagieren (ICAs) (Sp. 1, Z. 5 \u2013 8, Anlage CBH 4). Dabei sch\u00fctzt Anspruch 1 der Entgegenhaltung ein Verfahren, bei dem der Nachweis des Antik\u00f6rpers dadurch erfolgt, dass die Blutprobe des Patienten mit einem Immunoreagenz in Kontakt gebracht wird, welches Epitope (mithin Antigene, vgl. Sp. 4, Z. 31, 32 CBH 4) von ICA512 und ICA 12 enth\u00e4lt, die mit Antik\u00f6rpern, so sie denn in der Blutprobe enthalten sind, eine Bindung eingehen. \u00dcber die Struktur der Bindung zwischen Antigen und Antik\u00f6rper verhalten sich die Patentanspr\u00fcche nicht.<\/p>\n<p>Aus den von den Beklagten angef\u00fchrten Textstellen, insbesondere Sp. 7., Z. 23 \u2013 33,<\/p>\n<p>\u201eBesonders hilfreiche Immunoassay-Formate verwenden eine Kombination aus Festphasenreagenzien oder immobilisierten Reagenzien und mit Markern versehene Reagenzien, wobei die Zuweisung des Markers zur Festphase eine Funktion des Vorhandenseins oder des Fehlens der Reaktivit\u00e4t mit dem Panelantigen ist. Im Allgemeinen umfasst dieses Festphasenreagenz ein Bindemittel, wie eine Komponente des Antigen-Panels, einen Antik\u00f6rper (z. B. Anti-IgG) oder einen anderen Immunobinder oder ein anderes Bindemittel gem\u00e4\u00df dem involvierten Assay-Protokoll [\u2026].\u201c,<\/p>\n<p>mag sich auch die Offenbarung zweier, in einem Komplex an einen Antik\u00f6rper gebundener Antigene entsprechend der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre ergeben. Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine solche Offenbarung bieten insbesondere die dort beschriebene Verwendung \u201eimmobilisierter\u201c und \u201emit Markern versehener Reagenzien\u201c, die nach Sp. 7, Z. 28 \u2013 31 und Sp. 7, Z. 50 &#8211; 52 auch Antigene umfassen k\u00f6nnen. Vor dem Hintergrund der allgemein gehaltenen Beschreibung kann eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Struktur des Antigen\/ Antik\u00f6rperkomplexes jedoch nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Denn es bleibt ebenso m\u00f6glich, dass damit beschrieben ist, dass Anti-Antik\u00f6rper \u2013 wie in dem von dem Klagepatent in Bezug genommenen Stand der Technik (Abs. [0008]) \u2013 an den Antik\u00f6rper gebunden werden.<\/p>\n<p>Die Zweifel der Kammer werden auch dadurch verst\u00e4rkt, dass zwar nicht die entgegengehaltene Druckschrift, wohl aber die EP \u2018XXX (Anlage K 4 im Nichtigkeitsverfahren), die die Priorit\u00e4t der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Entgegenhaltung in Anspruch nimmt, im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass die Druckschriften weitestgehend, so auch im Hinblick auf die hier ma\u00dfgeblichen Passagen, identisch sind (vgl. auch Anlage HL 28, bei der die mit der K 18 identischen Textstellen in der Patentschrift der EP \u2018XXX gelb hervorgehoben sind). Insoweit l\u00e4sst der Erteilungsakt erkennen, dass die Pr\u00fcfungsabteilung von ihrer vorl\u00e4ufigen, in dem Bescheid vom 27.04.2006 (Anlage K 30 im Nichtigkeitsverfahren), ge\u00e4u\u00dferten Auffassung einer fehlenden Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents Abstand genommen hat, nachdem die Kl\u00e4gerin die Anspr\u00fcche in die jetzt geltend gemachte Fassung ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p>Dass die Entscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, kann die Kammer nicht feststellen. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die hier zu pr\u00fcfende Entgegenhaltung auch Gegenstand in einem parallelen Erteilungsverfahren in den USA, Appl. No.: 10\/496,XXX, gewesen ist, und das Streitpatent dort lediglich in einem erheblich beschr\u00e4nkten Umfang aufrechterhalten werden konnte. Auf der Grundlage dieses Vortrags ist weder erkennbar, welche Erw\u00e4gungen die Auffassung der Erteilungsbeh\u00f6rde in den USA st\u00fctzen, noch ist erkennbar, dass sich diese als gegen\u00fcber der Einsch\u00e4tzung der europ\u00e4ischen Erteilungsbeh\u00f6rde, zu der ein gewisser Widerspruch vorhanden zu sein scheint, als die richtige Auffassung erweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung US \u2018XXX (K 17) l\u00e4sst eine eindeutige und unmittelbare Offenbarung aus Sicht der technisch unkundigen Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennen.<\/p>\n<p>Auch dieser Druckschrift, die sich mit \u201eReagenzien und Verfahren f\u00fcr die Diagnose und Behandlung von Diabetes und SMS (\u201eStiff-Man-Syndrom\u201c)\u201c befasst, lassen sich Anhaltspunkte f\u00fcr eine Offenbarung einer Sandwich-Struktur entsprechend des Klagepatents entnehmen. So hei\u00dft es in Sp. 15, Z. 32 \u2013 35 (CBH 3):<\/p>\n<p>\u201eEinige Assays auf heterogenen Protokollen, bei denen das Ligand an eine Festphase gebunden ist, die zum Separieren des Ligand-Autoantik\u00f6rper-Komplexes, welcher sich bei Vorhandensein von Autoantik\u00f6rpern in einer Serumprobe bildet, verwendet wird.\u201c, und<\/p>\n<p>in Sp. 15, Z. 40 \u2013 47 (CBH 3) weiter:<\/p>\n<p>\u201eDie Festphase wird einer Serumprobe ausgesetzt, sodass der Autoantik\u00f6rper, sofern vorhanden, vom Ligand erfasst wird. [\u2026] Der erfasste Antik\u00f6rper kann dann mithilfe der nicht-konkurrierenden \u201eSandwich-Technik\u201c erkannt werden, bei der ein markierter Ligand f\u00fcr den Autoantik\u00f6rper der gewaschenen Festphase ausgesetzt wird.\u201c<\/p>\n<p>Darin wird die Bindung eines an einer Festphase fixierten Ligand an einen Autoantik\u00f6rper (\u201eLigand-Autoantik\u00f6rper\u201c) beschrieben, der dann durch einen markierten Ligand erfasst wird (\u201e[\u2026] bei der ein markierter Ligand f\u00fcr den Autoantik\u00f6rper der [\u2026] Festphase ausgesetzt wird.\u201c). Dabei wird in Sp. 15, Z. 6 (CBH 3) als Beispiel f\u00fcr einen Ligand ein GAD65-Fragment genannt.<\/p>\n<p>Jedoch bleibt aus Sicht der fachunkundigen Kammer m\u00f6glich, dass in der Druckschrift auch eine im Stand der Technik bekannte, konventionelles \u201eSandwich-Struktur\u201c beschrieben wird, wie sie auch das Klagepatent in Abschnitt [0008] in Bezug nimmt. Diese Zweifel sind insbesondere aufgrund der Sp. 15, Z. 52 ff. (CBH 3) angezeigt, wonach die zuvor offenbarten Verfahren als \u201ewohlbekannte Assay-Techniken\u201c beschrieben werden. In diesem Zusammenhang verweist die Druckschrift auch auf eine Vielzahl von Druckschriften, insbesondere auch auf solche, die vorbekannte ELISA-Verfahren offenbaren, mithin Verfahren, auf die das Klagepatent in Abschnitt [0008] selbst Bezug nimmt und in denen ein Komplex ([antigenes Molek\u00fcl]-[Autoantik\u00f6rper]-[gegen Autoantik\u00f6rper gerichteter Antik\u00f6rper] ausgebildet wird, von dem sich das Klagepatent gerade abgrenzt. Zwischen den Parteien ist zudem auch unstreitig, dass dem Fachmann in dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt, gem. Artt. 54 Abs. 2, 3, 89 EP\u00dc der 28.11.2011, nicht bekannt war, dass ein Antik\u00f6rper zwei Antigene an seiner \u201eGabel\u201c binden kann (sog. Bivalenz).<\/p>\n<p>Zweifelhaft erscheint auch, ob die beispielhafte Beschreibung eines Ligands als GAD65-Fragment in Sp. 15, Z. 6 (Anlage CBH 3) f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der gesamten Spalte 15 zugrundgelegt werden kann. So ist in Sp. 15, Z. 17 \u2013 19 (Anlage CBH 3) beschrieben, dass ein GAD65-Polypeptid mit einem Ligand markiert wird.<\/p>\n<p>Diese Unsicherheiten werden nicht dadurch beseitigt, dass \u2013 worauf die Beklagten hinweisen \u2013 die Entgegenhaltung selbst von einer \u201espezifischen Interaktion\u201c spricht (Sp. 6, Z. 59 und Sp. 15, Z. 5, Anlage CBH 3). Als \u201espezifisch\u201c kann auch eine herk\u00f6mmliche Sandwich-Struktur bezeichnet werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergeht nach \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gem. \u00a7 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Kosten zu tragen, soweit die Klage \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht im Falle einer \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung \u00fcber die Kostentragungspflicht im Hinblick auf den f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teil unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Nach dieser Ma\u00dfgabe trifft die Beklagten die Kostentragungspflicht vorliegend auch hinsichtlich des f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils.<\/p>\n<p>Auch dann, wenn die geltend gemachten Anspr\u00fcche bereits vor Rechtsh\u00e4ngigkeit verj\u00e4hrt gewesen w\u00e4ren, wovon die Kammer vorliegend nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter Ziff. IV. nicht ausgeht, stellt erst die erstmalige Erhebung der Einrede der Verj\u00e4hrung im Laufe des Verfahrens das erledigende Ereignis dar (BGH, NJW 2010, 2422 (2424); K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 8. Auflage, 2016, Kap. E, Rn. 497), war mithin die Klage vor der Erhebung der Einrede nicht wegen einer etwaigen Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche unbegr\u00fcndet. Vorliegend stehen der Begr\u00fcndetheit der Klage \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch keine anderen Gr\u00fcnde entgegen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage durch die Umstellung des auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht bis zum 31.12.2011 gerichteten Antrags auf Feststellung eines Restschadensersatzanspruchs f\u00fcr diesen Zeitraum umgestellt hat, hat dies vorliegend keinen Einfluss auf die Kostenverteilung (vgl. auch K\u00fchnen, ebd., Kap. E., Rn. 496).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird gem. \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf bis zu EUR 500.000,00 festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidungsnummer: 2531 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28.7.2016 , Az. 4a O 73\/15<\/p>\n","protected":false},"author":18,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[18,2],"tags":[],"class_list":["post-6446","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-18","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6446","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/18"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=6446"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6446\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":6461,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/6446\/revisions\/6461"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=6446"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=6446"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=6446"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}